Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1953  Nr. 3 vom 10.03.1953  - Seite 15 bis 24 - Gesetz über die drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenausgleich

Gesetz über die drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenausgleich Bundesgesetzblatt 15 Teil II 1953 Ausgegeben zu Bonn am 10. März 1953 Nr. 3 Tag Inhalt: Seite 7. 3. 53 Gesetz über die drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenausgleich.......................... 15 31.1.53 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Vertrags betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer...... 25 23.1.53 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-österreichischen Übereinkommens über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis............................................................ 25 23. 1. 53 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Bundeswasserstraßen.............. 25 Gesetz über die drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenausgleich. Vom 7. März 1953. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: §1 Den am 26. August 1952 in Bonn unterzeichneten drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nämlich 1. Abkommen über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz nebst Unterzeichnungsprotokoll, 2. Abkommen über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich nebst einem Briefwechsel, 3. Abkommen zum deutschen Lastenausgleich, wird zugestimmt. §2 (1) Die drei Abkommen nebst Unterzeichnungsprotokoll zu dem erstgenannten Abkommen und Briefwechsel zu dem zweitgenannten Abkommen werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. (2) Der Tag, an dem die Abkommen und zwar das Abkommen nach § 1 Nr. 1 dieses Gesetzes gemäß Artikel 24, das Abkommen nach § 1 Nr. 2 dieses Gesetzes gemäß Artikel 8, das Abkommen nach § 1 Nr. 3 dieses Gesetzes gemäß Artikel 5 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-machen. §3 (1) Für Vermögenswerte in der Schweiz, die gemäß Artikel 3, 4 oder 6 des Abkommens über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz auf Grund freiwilliger Leistung eines Beitrages durch ihre Eigentümer frei werden, gelten die Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) durch den geleisteten Beitrag als abgegolten. Vermögenswerte in der Schweiz, die gemäß Artikel 5 oder 6 des Abkommens über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz ohne Leistung eines Beitrages frei werden, unterliegen nicht den vorgenannten Ausgleichsabgaben. (2) Die auf die in Absatz 1 genannten Vermögenswerte bis zum 31. Dezember 1952 etwa entstandenen und noch nicht gezahlten Ertrag- und Vermögensteuern werden nicht erhoben. Auf die Einkünfte, die sich auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1952 beziehen, aber infolge der Vermögenssperre erst nach diesem Stichtag dem Steuerpflichtigen zufließen, ist auf Antrag bei Einkommensteuerpflichtigen § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden und bei Körperschaftsteuerpflichtigen die auf die Einkünfte entfallende Körperschaftsteuer auf ein Viertel zu ermäßigen. Der freiwillige Beitrag im Sinne der Artikel 3, 4 oder 6 des Abkommens ist bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag nicht abzugsfähig. (3) Gegen die Eigentümer der in Absatz 1 genannten Vermögenswerte werden Strafverfahren wegen der in bezug auf diese Werte begangenen Steuervergehen weder eingeleitet noch durchgeführt, wenn diese Vermögenswerte innerhalb von zwei Monaten 16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II nach Inkrafttreten des in § 1 Nr. 1 bezeichneten Abkommens der deutschen Finanzbehörde gemeldet werden und dem Eigentümer oder seinem Vertreter die Einleitung einer steuerstrafrechtlichen Untersuchung nicht vorher eröffnet worden war. (4) Hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Vermögenswerte bleibt die Verpflichtung zur Anmeldung gemäß Artikel II der Devisenbewirtschaftungsgesetze im Sinne des Artikels I des Gesetzes Nr. 33 der Alliierten Hohen Kommission vom 2. August 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission S. 514) unberührt; die Frist zur Anmeldung beginnt einen Monat nach Inkrafttreten des in § 1 Nr. 1 bezeichneten Abkommens zu laufen. Eine Verfolgung wegen Zuwiderhandlungen gegen die Devisenbewirtschaftungsgesetze findet nicht statt, soweit der Verpflichtung zur Anmeldung im Sinne dieses Absatzes genügt wird. §4 (1) Auf Vermögenswerte in der Schweiz, auf die weder der Satz 1 noch der Satz 2 des § 3 Abs. 1 anzuwenden ist, werden die Ausgleichsabgaben nach Maßgabe der Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes erhoben. Auf die im vorstehenden Satz bezeichneten Vermögenswerte, die nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes mit der Vermögensabgabe nicht erfaßt werden, wird eine Ersatzvermögensabgabe nach Maßgabe der nachstehenden Absätze 2 und 3 erhoben; die Ersatzvermögens- abgabe wird dem in § 5 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Ausgleichsfonds zugefügt. (2) Die Ersatzvermögensabgabe beträgt ein Drittel des gutgeschriebenen Gegenwertes in Deutscher Mark. Die Abgabe gilt als zu Beginn des 21. Juni 1948 entstanden und wird nach Gutschrift des Gegenwertes in Deutscher Mark in voller Höhe im Wege des Steuerabzugs erhoben. Sie ist bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag nicht abzugsfähig. (3) Das Nähere zur Durchführung der Absätze 1 und 2 wird durch Rechtsverordnung bestimmt werden. §5 Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Ausführung des Artikels I des Abkommens über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz einen Kredit bei einem von der Schweizerischen Kreditanstalt geführten Schweizerischen Bankenkonsortium in Höhe von 121,5 Millionen Schweizer Franken aufzunehmen. § 6 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§12 Abs. 1, 13 und 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. § 7 Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 7. März 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler und Bundesminister des Auswärtigen Adenauer Der Bundesminister der Finanzen Schäffer Nr. 3 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1953 17 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft mit Rücksicht darauf, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Schweizerischen Bundesrat zwei Wochen nach Notifikation des Inkrafttretens des zwischen der Schweiz und Frankreich, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten gemäß folgendem Absatz zu schließenden Abkommens einen Betrag von 121500000 Schweizer Franken zur Verfügung stellen wird, daß ferner der Schweizerische Bundesrat mit den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika ein Abkommen über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, welche unter das Abkommen von Washington vom 25. Mai 1946 fallen, trifft, sind übereingekommen, das folgende Abkommen zu schließen. Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland Herrn Bernhard Wolff, Ministerialdirektor im Bundesministerium der Finanzen, Der Schweizerische Bundesrat Herrn Minister Dr. Walter Stucki, Delegierter des Bundesrates für Spezialmissionen. Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese als richtig befunden haben, folgendes vereinbart: TEIL I Ablösung der Ansprüche Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten Artikel 1 Der Schweizerische Bundesrat wird den ihm von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu bezahlenden Betrag in Höhe von 121500000 Schweizer Franken (Ablösungsbetrag), von dem ein von der Schweiz für die Internationale Flüchtlingsorganisation geleisteter Vorschuß in Höhe von 20 000 000 Schweizer Franken abzuziehen ist, unverzüglich auf ein Konto überweisen, das die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika bezeichnen werden. TEIL II Aufbringung des Ablösungsbetrages Artikel 2 Zum Zwecke der Aufbringung des Ablösungsbetrages wird zugunsten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf den Namen der Bank deutscher Länder ein Konto bei der Schweizerischen Nationalbank eröffnet (Ablösungskonto), das wie folgt gespeist wird: a) aus den Beiträgen der deutschen Eigentümer (Deutsche in Deutschland) von Vermögen in der Schweiz; b) aus dem Verwertungserlös von Vermögen deutscher Eigentümer, die den in Artikel 3 bestimmten Beitrag nicht leisten; c) aus dem Verwertungserlös von Vermögen deutscher Eigentümer, die die Voraussetzungen von Artikel 5 erfüllen, jedoch die EntSperrung innerhalb von zwei Monaten nach der gemäß Artikel 7 Ziffer 2 erfolgten Bekanntmachung der Aufforderung nicht beantragen werden. TEIL III Verzichtleistung Artikel 3 Eigentümer, bei denen das gesamte Vermögen in der Schweiz den Betrag von 10000 Schweizer Franken übersteigt, verzichten auf denjenigen Teil des Wertes ihres Vermögens, welcher dem in Artikel 4 bestimmten Prozentsatz entspricht, und leisten in dieser Höhe eine Zahlung in Schweizer Franken auf das Ablösungskonto. Artikel 4 (1) Der Beitrag, den ein Eigentümer zu leisten hat, um den übrigen Teil seines Vermögens in der Schweiz zu erhalten, beläuft sich 1. bei Vermögen im Gesamtwert zwischen 10000 und 15000 Schweizer Franken: auf den 10000 Schweizer Franken übersteigenden Betrag; 2. bei Vermögen im Gesamtwert von mehr als 15 000 Schweizer Franken: auf 33V8°/o des Gesamtwertes; 3. bei Vermögen, die auf Grund der von der Schweiz mit dritten Staaten geschlossenen Abkommen über Sequesterkonflikte der Schweiz überlassen worden sind: auf 50% des Gesamtwertes. (2) Die Bewertung des Vermögens erfolgt durch die Schweizerische Verrechnungsstelle, wobei etwaige Freigaben, welche diese während der Sperrezeit zur persönlichen Verwendung der Berechtigten gewährt hat, zur Anrechnung gelangen. Artikel 5 (1) Auf die Erhebung eines Beitrages im Sinne der Artikel 3 und 4 wird auf Antrag des Eigentümers verzichtet bei 1. Vermögen bis zu einem Gesamtwert von 10000 Schweizer Franken, wobei etwaige Freigaben, welche die Schweizerische Verrechnungsstelle während der Sperrezeit zur persönlichen Verwendung der Berechtigten gewährt hat, zur Anrechnung gelangen; 2. Vermögen folgender Gruppen von Eigentümern ohne Rücksicht auf den Gesamtwert des von dem einzelnen Eigentümer gehaltenen Vermögens: a) Frauen, die mit Deutschen verheiratet sind oder waren und durch die Ehe deutsche Staatsangehörige geworden sind, jedoch im Zeitpunkt der Eheschließung die Schweizer Staatsbürgerschaft besaßen; b) Personen, die am 16. Februar 1945 neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch diejenige eines anderen Staates besaßen, sofern der zweite Heimatstaat ein entsprechendes Begehren unterstützt; c) Personen, die ihr Leben oder in beträchtlichem Maße ihre Freiheit oder ihre vollen deutschen Staatsbürgerrechte auf Grund eines Gesetzes, eines Erlasses, einer Verordnung oder Maßnahme der deutschen nationalsozialistischen Regierung aus rassischen, politischen oder religiösen Gründen verloren haben. Diese Gruppe umfaßt auch Personen, die von deutschen Behörden oder auf deren Veranlassung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen außerhalb Deutschlands verhaftet, nach Deutschland verbracht oder dort in Gewahrsam gehalten worden sind; 18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II d) Personen, die durch Vorlegung einer in Deutschland erlassenen rechtskräftigen Gerichtsentscheidung mit Bestätigungsvermerk oder eines vor einem Gericht in Deutschland abgeschlossenen Vergleichs mit Bestätigungsvermerk nachweisen können, daß ihnen der Vermögenswert in der Schweiz auf Grund der in Deutschland geltenden Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsgesetzgebung zurückerstattet worden ist; e) juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und Personengemeinschaften, die ihren Sitz oder den Ort ihrer geschäftlichen Tätigkeit oder Leitung in Deutschland haben und an denen am 16. Februar 1945 Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit mit mehr als 50% direkt oder indirekt beteiligt waren. Betrug die direkte oder indirekte Beteiligung mehr als 25°/o, überstieg sie aber nicht 50%, so werden geeignete Maßnahmen getroffen, um die Interessen der nichtdeutschen Beteiligten angemessen zu wahren. 9 (2) Bei Familienstiftungen, an denen nichtdeutsche Begünstigte beteiligt sind, werden die notwendigen Maßnahmen zur Wahrung ihrer Interessen getroffen. Artikel 6 Von Inhabern deutscher gewerblicher Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Muster und Modelle, Fabrikoder Handelsmarken) und Schutzrechtsanmeldungen sowie deutscher Urheberrechte wird weder ein Beitrag im Sinne von Artikel 3 und 4 noch die in Artikel 7 Ziffer 4 vorgesehene Verwaltungsgebühr von 2°/o gefordert, sofern es sich nicht um Rechte handelt, welche Bestandteil eines deutschen Unternehmens in der Schweiz sind, das als deutsches Vermögen unter Artikel 3 dieses Abkommens fällt oder von einem solchen benutzt werden. Artikel 7 Zur Durchführung dieses Verfahrens wird die Schweizerische Verrechnungsstelle folgende Maßnahmen ergreifen: 1. Festsetzung des in Artikel 4 bestimmten Beitrages, den ein Eigentümer zu leisten hat, um den übrigen Teil seines Vermögens in der Schweiz zu erhalten; 2. Aufforderung in geeigneter Weise an alle Eigentümer von Vermögenswerten in der Schweiz, um selbst oder durch Beauftragte binnen einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntmachung der Aufforderung gegebenenfalls einen Freistellungsantrag gemäß Artikel 5 einzureichen oder die schriftliche Erklärung abzugeben, daß sie zugunsten der Bundesrepublik Deutschland den in Artikel 4 bestimmten Beitrag leisten, wogegen der übrige Teil ihres Vermögens in der Schweiz von der Sperre befreit werden wird; 3. Genehmigungen von solchen Verfügungen des Eigentümers über sein Vermögen in der Schweiz, die zur Aufbringung des Beitrages erforderlich sind; 4. Erhebung einer Verwaltungsgebühr von 2 °/o auf die freizugebenden Werte. TEIL IV Umwandlung und Transferierung der deutschen Vermögen Artikel 8 (1) Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird die deutschen Vermögen in der Schweiz, für die innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntmachung der in Artikel 7 Ziffer 2 genannten Aufforderung keine Erklärung über die Leistung eines Beitrages abgegeben oder kein Freigabeantrag gestellt wurde, zum günstigsten Preis in Barguthaben umwandeln, soweit die Vermögen nicht bereits in dieser Form bestehen, und dafür Sorge tragen, daß diese Guthaben unter Berechnung einer Verwaltungsgebühr von 2% der überwiesenen Beträge auf das Ablösungskonto übertragen werden. (2) Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen dem deutschen Bundesministerium der Finanzen unter Mitteilung der nötigen Personalangaben Kenntnis geben. Artikel 9 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hält zur Verfügung der Eigentümer, deren Vermögen gemäß Artikel 8 umgewandelt werden, den vollen Gegenwert in Deutscher Mark, der sich aus dem offiziellen Umrechnungskurs des Schweizer Frankens ergibt. Artikel 10 (1) Die Bundesrepublik Deutschland wird für sich und für ihre Staatsangehörigen gegen die von der Schweiz auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 16. Februar 1945 mit seinen Abänderungen und Ergänzungen oder auf Grund des vorliegenden Abkommens vorgenommenen oder vorzunehmenden Umwandlungen von deutschen Werten in der Schweiz keine Einwendungen irgendwelcher Art erheben. Die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels sind sinngemäß anzuwenden. (2) Wenn sich nachträglich ergibt, daß für die gemäß Artikel 8 umgewandelten Vermögen die Voraussetzungen für eine Umwandlung nach diesem Abkommen nicht vorgelegen haben, so wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die schweizerischen Schuldner oder Vermögensverwalter schadlos halten und den entsprechenden Betrag in Schweizer Franken zurückerstatten. (3) Die Bundesrepublik Deutschland verzichtet für sich und ihre Staatsangehörigen auf alle Ansprüche gegen die Schweizerische Regierung und schweizerische natürliche oder juristische Personen hinsichtlich Vermögenswerten, die sich in einem dritten Land befinden und von diesem der Schweiz nicht freigegeben worden sind. TEIL V Verfahrensbestimmungen Artikel 11 Die Schweizerische Verrechnungsstelle übt mit Bezug auf die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz die ihr auf Grund schweizerischer Rechtsvorschriften bisher erteilten Befugnisse auch weiterhin bis zur endgültigen Freigabe der einzelnen Vermögenswerte aus. Artikel 12 Die für die Durchführung dieses Abkommens nötigen Maßnahmen werden schweizerischerseits von der Schweizerischen Verrechnungsstelle getroffen; der Schweizerische Bundesrat erläßt die dazu erforderlichen Vorschriften. Artikel 13 Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird von der Sperre befreien: 1. Die in Artikel 5 genannten Vermögenswerte, sobald ein Antrag des Eigentümers innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntmachung der in Artikel 7 Ziffer 2 genannten Aufforderung gestellt worden ist; 2. die in Artikel 3 genannten Vermögenswerte, sobald der in Artikel 4 bestimmte Beitrag gezahlt worden ist; 3. die in Artikel 6 genannten Rechte mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens. Nr. 3 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1953 19 Artikel 14 (1) Verfügungen der Schweizerischen Verrechnungsstelle, die in Durchführung dieses Abkommens getroffen werden, können bei der in Artikel 2 des Bundesratsbeschlusses vom 27. Dezember 1946 genannten Schweizerischen Rekursinstanz angefochten werden. Die Entscheide dieser Rekursinstanz sind mit Gründen dem deutschen Bundesministerium der Finanzen bekanntzugeben. (2) Die von dieser Rekursinstanz vor Inkrafttreten dieses Abkommens getroffenen Entscheide bleiben verbindlich. Artikel 15 (1) Sofern sich die Regierungen der beiden vertragschließenden Teile über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens nicht einigen können, soll die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreitet werden. Ferner kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen Entscheide der Schweizerischen Rekursinstanz binnen eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheide das Schiedsgericht anrufen. (2) .Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern, von denen je eines von den vertragschließenden Teilen, das dritte von beiden gemeinsam bezeichnet wird. Können sich die beiden vertragschließenden Teile über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen, so wird dieser von dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt. (3) Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht finden die Bestimmungen des Haager Abkommmens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle sinngemäß Anwendung. Das Schiedsgericht entscheidet selbständig über die Tragung der Kosten des Schiedsverfahrens. (4) Das Schiedsgericht entscheidet selbständig über das anzuwendende Recht. Es wendet insbesondere das Völkergewohnheitsrecht sowie die maßgebenden internationalen Verträge und hinsichtlich privatrechtlicher Fragen die übereinstimmenden Regeln des internationalen Privatrechts der beiden Staaten oder, soweit übereinstimmende Regeln nicht festzustellen sind, das internationale Privat-recht eines der beiden Staaten an. (5) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig. TEIL VI Begriffsbestimmungen Artikel 16 (1) Als Deutsche in Deutschland gelten natürliche Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die sich am 17. Februar 1945 oder zwischen diesem Zeitpunkt und dem 1. Januar 1948 während zwei Monaten ununterbrochen in Deutschland aufgehalten bzw. während dieser Zeit ihren Aufenthalt dort beendigt haben; Angehörige der deutschen Wehrmacht gelten als Deutsche in Deutschland, gleichgültig, wo sie sich während des maßgebenden Zeitraumes aufgehalten haben. (2) Als Deutsche in Deutschland gelten ferner natürliche Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die vor dem 1. Januar 1948 auf Grund von Artikel 70 der Schweizerischen Bundesverfassung oder von Artikel 10 des Schweizerischen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer aus der Schweiz aus- oder weggewiesen wurden, oder mit Bezug auf welche vor dem 1. Januar 1948 ein entsprechender Entscheid ergangen und in der Folge durchgeführt worden ist. Ferner gelten als Deutsche in Deutschland natürliche Personen deutscher Staatsangehörigkeit, gegen welche vor dem 1. Januar 1948, gestützt auf eine. Verfügung der zuständigen Behörden eines dritten Staates, ein Heimschaffungsbefehl erlassen wurde, wenn die betreffenden Personen in der Folge nach Deutschland heimgeschafft worden sind. Artikel 17 Nicht als Deutsche in Deutschland im Sinne dieses Abkommens gelten natürliche Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die 1. vor dem 27. Juni 1946 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und diese vor dem 1. Januar 1948 nicht wieder erworben haben; 2. als Volksdeutsche, insbesondere Sudetendeutsche, Danziger oder Deutschbalten, auf Grund eines generellen Erlasses der deutschen Behörden deutsche Staatsangehörige geworden sind; 3. als Kriegsteilnehmer vor ihrer Einziehung zum Wehrdienst außerhalb Deutschlands wohnten und nach ihrer Entlassung aus dem Wehrdienst oder der Kriegsgefangenschaft sogleich ins Ausland zurückkehrten; ferner Kriegsteilnehmer, die in der Schweiz Wohnsitz hatten und deren Familien in der Schweiz verblieben sind, auch wenn sie erst später in die Schweiz zurückkehrten. Artikel 18 (1) Als Deutsche in Deutschland gelten auch alle juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften, Personengemeinschaften, Stiftungen usw. 1. die nach deutschem Recht errichtet sind oder ihren Sitz oder den Ort ihrer geschäftlichen Tätigkeit in Deutschland haben. Vorbehalten bleibt Artikel 5, (1) Ziffer 2e); oder 2. die außerhalb Deutschlands und der Schweiz errichtet sind, und deren Leitung sich in Deutschland befindet oder befand; oder 3. die außerhalb Deutschlands und der Schweiz errichtet sind, und an denen direkt oder indirekt Deutsche in Deutschland zu 50 % oder mehr beteiligt sind oder am 16. Februar 1945 beteiligt waren; bei einer deutschen Beteiligung von über 25 °/o, aber unter 50 °/o wird ein der deutschen Beteiligung entsprechender Anteil an den Vermögenswerten in der Schweiz dem Abkommen unterstellt. (2) Sperre- oder Sequestermaßnahmen, welche von anderen Ländern gegenüber den in Absatz 1 Ziffern 2 und 3 genannten Personen in bezug auf deren Vermögenswerte ergrifffen worden sind, haben, soweit es sich um in der Schweiz liegende Vermögenswerte handelt, das deutsche Interesse nicht ausgeschaltet. (3) Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Sequesterkonfliktsvereinbarungen und anderer Vereinbarungen der Schweiz mit solchen Staaten. Artikel 19 Unter Deutschland im Sinne dieses Abkommens ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und von Berlin (West) zu verstehen. Artikel 20 (1) Als Vermögen deutscher Eigentümer im Sinne dieses Abkommens gelten alle vor dem 1. Januar 1948 erworbenen Werte, die in der Schweiz liegen, wie Guthaben in schweizerischer oder ausländischer Währung, deren Schulder in der Schweiz wohnen oder dort ihren Sitz haben – mit Ausnahme derjenigen Forderungen, die als Hypothekendarlehen durch Hypotheken auf Grundstücken in Deutschland oder auf im deutschen Schiffsregister eingetragenen Schiffen gesichert sind, ferner Wertpapiere, Banknoten, Gold, Wertgegenstände, Waren, Immobilien, Rechte usw., Beteiligungen aller Art an in der Schweiz domizilierten juristischen Personen oder Personengemeinschaften. Maßgebend für den Erwerb ist der Zeitpunkt der Begründung des Rechtes. (2) Vor dem 1. Januar 1948 erworbene Vermögenswerte fallen auch dann unter dieses Abkommen, wenn der Erwerber zwar als Deutscher in Deutschland im Sinne dieses Abkommens gilt, sich aber im Zeitpunkt des Vermögens-anfalls nicht mehr in Deutschland aufgehalten hat. 20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II Artikel 21 Nicht als Vermögen deutscher Eigentümer im Sinne dieses Abkommens gelten 1. die Vermögenswerte des Deutschen Reiches, der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Reichsbahn; 2. die unter dem Namen "Tägermoos" zusammengefaßten deutschen Vermögenswerte; 3. die Vermögenswerte von Deutschen, wohnhaft in den Enklaven Büsingen und Jestetten; 4. die Vermögenswerte der Gesellschaften, die folgende Grenzkraftwerke besitzen, mit Einschluß der deutschen Beteiligungen an diesen Gesellschaften: Rhyburg-Schwörstadt, Kraftübertragungswerke Rheinfelden AG., Albbruck-Dogern, Reckingen; 5. die folgenden Sanatorien: Davos-Wolfgang, Agra, Agra (Kindersanatorium), Arosa (Kindersanatorium); einschließlich der übrigen Vermögenswerte der Stiftung deutscher Heimstätten Davos und des Vermögens der Burchard-Gedächtnis-Stiftung in Davos; 6. Vermögen, deren Gegenwert im gebundenen Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland bezahlt wurde oder bezahlt werden muß; 7. Vermögenswerte, die vor dem 27. Juni 1946 kraft gesetzlicher Erbfolge oder kraft eines nachweisbar vor dem 17. Februar 1945 errichteten Testaments auf eine Person übergegangen sind, die nicht als Deutscher in Deutschland im Sinne dieses Abkommens gilt TEIL VII Sdilußbestimmungen Artikel 22 Etwaige zusätzliche Vereinbarungen zur technischen Durchführung dieses Abkommens werden von den Regierungen der vertragschließenden Teile getroffen. Artikel 23 Dieses Abkommen wird deutscherseits auch im Namen des Landes Berlin (West), schweizerischerseits auch im Namen des Fürstentums Liechtenstein unterzeichnet. Artikel 24 Dieses Abkommen, das in zwei Originalen in deutscher Sprache ausgefertigt wird, soll ratifiziert werden, und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Bern ausgetauscht werden. Es tritt mit dem Tage des Austausches der; Ratifikationsurkunden in Kraft. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Geschehen in Bonn am 26. August 1952 in doppelter Ausfertigung. Für die Bundesrepublik Deutschland gezeichnet: Bernhard Wolff Für die Schweizerische Eidgenossenschaft gezeichnet: Stucki Nr. 3 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1953 21 Unterzeichnungsprotokoll Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossenen Abkommens über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden: Zu Artikels Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann auch in anderen als den in Artikel 5 und 6 aufgezählten Fällen auf Antrag des Eigentümers ganz oder teilweise von der Anforderung eines Beitrages im Sinne der Artikel 3 und 4 absehen, wenn ihr dies aus kulturellen, sozialen oder caritativen Gründen notwendig erscheint. Sie wird die Schweizerische Verrechnungsstelle entsprechend verständigen. Ferner sind die von einem der beiden vertragschließenden Teile zu bezeichnenden Kunstgegenstände ohne Beitragsleistung von der Sperre zu befreien. Sofern sich Fälle von deutsch-ausländischer Doppelstaatsangehörigkeit zeigen sollten, bei denen die Anwendung des Stichtages eine besondere Härte bedeuten würde, erklärt sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden, daß auf Antrag des Staates, dem der deutsche Staatsangehörige auch angehört, die entsprechenden Vermögenswerte von der Beitragsleistung befreit werden. Zu Artikel 6 Etwaige von der Schweizerischen Verrechnungsstelle während der Sperrezeit mit Bezug auf die in Artikel 6 genannten Schutzrechte abgeschlossene Lizenzverträge, die noch in Kraft sind, werden durch die Verrechnungsstelle gekündigt und aufgehoben, mit Ausnahme der Abhängigkeitslizenzen im Sinne von Artikel 22 des Schweizerischen Bundesgesetzes vom 22. Juni 1907 betreffend die Erfindungspatente. Zu Artikel 7 Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse bei den Versicherungsgesellschaften wird sich das deutsche Bundesministerium für Wirtschaft mit der Schweizerischen Verrechnungsstelle ins Benehmen setzen, um die Voraussetzungen für die Berechnung des Beitrages der deutschen Versicherungsunternehmen im einzelnen festzulegen. Zu Artikel 20 Auf deutsche Währung lautende, in Deutschland ausgegebene Wertpapiere gelten nicht als Vermögen deutscher Eigentümer im Sinne dieses Abkommens, auch wenn sie in der Schweiz liegen. Ferner herrscht Einverständnis zwischen den beiden vertragschließenden Teilen darüber, daß etwa aus der Zeit ihres Wohnsitzes in Deutschland noch bestehende Inlandsverbindlichkeiten von schweizerischen Rückwanderern aus den deutschen Werten dieser Personen getilgt werden können. Zu Artikel 21 Es besteht Einverständnis darüber, daß die in Artikel 21 aufgeführten Vermögenswerte von der Sperre befreit werden l.mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens: die in Ziffern 3, 5 und 6 genannten Vermögenswerte, 2. im Einzelfall, nach Erbringung des notwendigen Beweises: die in Ziffer 7 genannten Vermögenswerte, 3. in einem von den Regierungen der beiden vertragschließenden Teile noch festzusetzenden Zeitpunkt: die in Ziffern 2 und 4 genannten Vermögenswerte. 22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft in der Absicht, die Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich einer billigen und gerechten Regelung zuzuführen und damit einer weiteren Klärung und Festigung der Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu dienen, sind übereingekommen, das folgende Abkommen zu schließen. Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland Herrn Bernhard W o 1 f f, Ministerialdirektor im Bundesministerium der Finanzen, Der Schweizerische Bundesrat Herrn Minister Dr. Walter Stucki, Delegierter des Bundesrates für Spezialmissionen und Herrn Dr. Max Ikle, Direktor der Eidgenössischen Finanzverwaltung. Artikel 1 (1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft macht die Forderungen, die sie gegen das ehemalige Deutsche Reich hat, gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder gegenüber jeder Regierung, die in die finanziellen Verpflichtungen der Deutschen Bundesrepublik eintreten sollte, in der Höhe von nicht mehr als 650 Millionen Schweizer Franken geltend. (2) Die Bundesrepublik Deutschland erkennt an, der Schweizerischen Eidgenossenschaft den vorgenannten Betrag schuldig zu sein. (3) Zur Abgeltung dieser Forderung wird nachfolgender Zahlungsplan vereinbart. Artikel 2 (1) Die Bundesrepublik Deutschland wird von der anerkannten Forderung einen Teilbetrag von 121500000 Schweizer Franken in der Weise tilgen, das 60000000 Schweizer Franken am 1. April 1953 und je 20500000 Schweizer Franken am 1. April der drei darauffolgenden Jahre an die Schweizerische Eidgenossenschaft gezahlt werden. (2) Der Betrag der drei letzten Raten wird vom 1. April 1953 ab mit 3%> verzinst. Artikel 3 Ein weiterer Betrag der anerkannten Forderung in Höhe von 328500000 Schweizer Franken wird von der Bundesrepublik Deutschland wie folgt bezahlt werden: 20000000 Schweizer Franken in vier gleichen Jahresraten von je 5000000, beginnend mit dem 1. April 1953 und fortlaufend am 1. April der darauffolgenden drei Jahre; 308500000 Schweizer Franken in 27 gleichen Jahresraten (Zins- und Tilgungsraten) von je 14900000 Schweizer Franken, beginnend mit dem 1. April 1957 und fortlaufend am 1. April der darauffolgenden 26 Jahre. Der Betrag von 308500000 Schweizer Franken wird vom 1. April 1953 bis 1. April 1957 zu 3% verzinst. Artikel 4 Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt sich damit einverstanden, daß der Restbetrag der Schuld in Höhe von 200 Millionen Schweizer Franken nach näherer Vereinbarung zwischen den Regierungen der vertragschließenden Teile zu Investitionszwecken in Deutschland stehen bleibt. Eine Tilgung dieses Betrages soll nicht vor 20 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gefordert werden. Bis zum Abschluß entsprechender Investitions- vereinbarungen wird dieser Betrag von 200 Millionen Schweizer Franken zu 3% im Jahre verzinst. Sollte über die Investierungen binnen angemessener Frist keine oder keine vollständige Einigung erzielt werden können, so erhöht sich der in Artikel 3 genannte Kapitalbetrag mit den bezüglichen Tilgungsquoten in entsprechender Weise. Artikel 5 (1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt sich bereit, zu gegebener Zeit aus eigener Initiative oder auf Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland in Erwägung zu ziehen, ob und in welchem Umfange außer dem in Artikel 4 genannten Betrag noch weitere Beträge, die aus der nach Artikel 3 verbleibenden deutschen Schuldsumme zu entnehmen wären, zu Investitionszwecken in Deutschland zur Verfügung gestellt werden können. (2) In diesem Falle ist der in Artikel 3 vorgesehene Zahlungsplan entsprechend zu ändern. Artikel 6 (1) Die auf Grund von Artikel 2 und 3 dieses Abkommens zu leistenden Zahlungen sowie die Erträgnisse und Tilgungsbeträge, die auf die gemäß Artikel 4 und 5 dieses Abkommens entstehenden schweizerischen Vermögensanlagen in Deutschland zu zahlen sind, werden im Wege des jeweils geltenden schweizerisch-deutschen Zahlungsabkommens transferiert, soweit nicht für auf Grund von Artikel 2 dieses Abkommens zu leistende Zahlungen anderweitige Zahlungsmittel zur Verfügung stehen. (2) Es besteht Übereinstimmung darüber, daß die Bundesrepublik Deutschland Kapitalrückzahlungen und Kapitaldienste nur durch den Export von Waren oder Dienstleistungen transferieren kann und daß die deutschen Tranferleistungen ein entsprechendes handelspolitisches Verhalten der Gläubigerländer voraussetzen. (3) Es besteht ferner Übereinstimmung darüber, daß die gemäß Artikel 2 bis 3 zu transferierenden Beträge Zahlungen für unsichtbare Transaktionen im Sinne der Liberalisierungbestimmungen der OEEC darstellen und daß die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Rechte und Verpflichtungen durch Absatz 2 nicht berührt werden. (4) Die vertragschließenden Teile werden unverzüglich in Verhandlungen eintreten, falls die in Absatz 2 genannten handelspolitischen Voraussetzungen im deutschschweizerischen Wirtschaftsverkehr länger als nur vorübergehend wegfallen oder die Durchführung des Transfers im Hinblick auf die in Absatz 3 genannten Bestimmungen auf Schwierigkeiten stoßen sollte. Artikel 7 Dieses Abkommen wird deutscherseits auch im Namen des Landes Berlin (West) unterzeichnet. Artikel 8 Dieses Abkommen, das in zwei Originalen in deutscher Sprache ausgefertigt wird, soll ratifiziert werden, und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Bern ausgetauscht werden. Es tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Geschehen in Bonn am 26. August 1952 in doppelter Ausfertigung. Für die Bundesrepublik Deutschland gezeichnet: Bernhard Wolff Für die Schweizerische Eidgenossenschaft gezeichnet: Stucki V. M. Ikle Nr. 3 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1953 23 Der Delegierte des Bundesrates für Spezialmissionen z. Z. Bonn, den 26. August 1952 Herr Vorsitzender, Im Anschluß an die heute erfolgte Unterzeichnung eines .Abkommens über die Forderungen, die der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Zusammenhang mit dem früheren deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommen gegenüber dem Deutschen Reich zustehen, wurde festgestellt, daß es erforderlich ist, auch für die im Rahmen dieses Abkommens noch unerledigten privaten Forderungen und Verpflichtungen eine Regelung herbeizuführen. Es besteht Einigkeit darüber, daß die hierfür erforderlichen Verhandlungen gemäß Artikel 10 der auf der Londoner Schuldenkonferenz angenommenen "Empfehlung einer Regelung für Forderungen aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr, für gewisse Forderungen aus dem kapitalverkehr und verschiedene andere Forderungen" unter Berücksichtigung der beiderseitigen Liquidationsprobleme stattfinden sollen. Da diese Verhandlungen stark technischen Charakter haben werden und sich auf das bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle bzw. bei deutschen Amtsstellen befindliche Material stützen müssen, wird vereinbart, sie entweder in der Schweiz oder in Deutschland durchzuführen. Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung. gez. Stucki An den Vorsitzenden der Deutschen Verhandlungsdelegation Herrn Ministerialdirektor Bernhard Wolff Bundesministerium der Finanzen Bonn Rheindorfer Straße 118 Vorsitzender der Deutschen Verhandlungsdelegation Ministerialdirektor Bernhard Wolff Bundesministerium der Finanzen Bonn, den 26. August 1952 Herr Vorsitzender, Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, in dem Sie unter Bezugnahme auf die heute erfolgte Unterzeichnung eines Abkommens über die Forderungen, die der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Zusammenhang mit dem früheren deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommen gegenüber dem Deutschen Reich zustehen, die von uns gemeinsam getroffene Feststellung erwähnen, daß es erforderlich ist, auch für die im Rahmen dieses Abkommens noch unerledigten privaten Forderungen und Verpflichtungen eine Regelung herbeizuführen. Ich bin mit Ihnen darüber einig, daß die hierfür erforderlichen Verhandlungen gemäß Artikel 10 der auf der Londoner Schuldenkonferenz angenommenen "Empfehlung einer Regelung für Forderungen aus dem Waren-und Dienstleistungsverkehr, für gewisse Forderungen aus dem Kapitalverkehr und verschiedene andere Forderungen" unter Berücksichtigung der beiderseitigen Liquidationsprobleme stattfinden sollen. Da diese Verhandlungen stark technischen Charakter haben werden und sich auf das bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle bzw. bei deutschen Amtsstellen befindliche Material stützen müssen, halte ich es für zweckmäßig, daß diese Verhandlungen entweder in der Schweiz oder in Deutschland stattfinden. Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung. gez. Wolff An den Vorsitzenden der Schweizerischen Verhandlungsdelegation Herrn Minister Dr. Walter Stucki Delegierter des Bundesrates für Spezialmissionen z. Z. Bonn % 24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum deutschen Lastenausgleich In Berücksichtigung der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Abkommen über die deutschen Vermögen in der Schweiz, über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte, über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich sind die beiden vertragschließenden Teile übereingekommen, das folgende Abkommen zu schließen. Zu diesem Zweck haben zu ihrem Bevollmächtigten ernannt: DerPräsident der Bundesrepublik Deutschland den Ministerialdirigenten im Bundesministerium der Finanzen Walter Kühne, Der Schweizerische Bundesrat den Schweizerischen Geschäftsträger a. i. bei der Bundesrepublik Deutschland August Rebsamen. Die Bevollmächtigten haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart: Artikel 1 (1) Schweizerische Staatsangehörige, die am Währungsstichtag (21. Juni 1948) das Schweizer Bürgerrecht besessen haben, genießen beim Lastenausgleich die gleiche Behandlung wie sie Angehörigen der meistbegünstigten Nation auf diesem Gebiet zusteht. (2) Entsprechendes gilt für a) die nach deutschem Recht selbständig abgabepflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach schweizerischem Recht errichtet worden sind; b) die nach deutschem Recht gegründeten selbständig abgabepflichtigen Gesellschaften, an denen die vorerwähnten schweizerischen Staatsangehörigen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowohl am 21. Juni 1948 als auch am 8. Mai 1945 entweder unmittelbar oder über andere Gesellschaften eine Beteiligung mindestens in der Höhe besessen haben, die bei der meistbegünstigten Nation Voraussetzung für eine Vergünstigung ist. Artikel 2 Auf schweizerische Staatsangehörige mit zugleich deutscher Staatsangehörigkeit ist dieses Abkommen nur anzuwenden, soweit sie die gleichen Voraussetzungen erfüllen, unter denen Angehörige der meistbegünstigten Nation mit zugleich deutscher Staatsangehörigkeit beim Lastenausgleich als Angehörige der meistbegünstigten Nation behandelt werden. Artikel 3 über die Auslegung der nach diesem Abkommen anzuwendenden Vorschriften entscheiden die nach dem Lastenausgleichsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte. Artikel 4 Dieses Abkommen wird deutscherseits auch im Namen des Landes Berlin (West), schweizerischerseits mit entsprechender Auswirkung auch im Namen des Fürstentums Liechtenstein unterzeichnet. Artikel 5 Dieses Abkommen, das in zwei Originalen in deutscher Sprache ausgefertigt wird, soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Bern ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Bonn, den 26. August 1952. Für die Bundesrepublik Deutschland gezeichnet: Kühne Für die Schweizerische Eidgenossenschaft gezeichnet: Rebsamen