Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages
Bundesgesetzblatt
637
Teiin
1954
Ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1954
Nr. 12
Tag Inhalt:
24.6. 54 Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages
Seite 637
22. 6.54 Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen ............................................................... 639
Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages.
Vom 24. Juni 1954.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Die Mitglieder des Bundestages haben für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Bundestag und die folgenden zwei Wochen das Recht der freien Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost. Im Falle der Auflösung des Bundestages steht ihnen das Recht bis zum Ablauf des vierzehnten Tages nach der Neuwahl zu.
(2) Der Präsident, seine Stellvertreter und die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des ständigen Ausschusses gemäß Artikel 45 des Grundgesetzes haben dieses Recht bis zum Ablauf des vierzehnten Tages nach dem Zusammentritt des neuen Bundestages.
(3) Die Mitglieder des Bundestages erhalten vom Beginn des Monats, in dem die Mitgliedschaft im Bundestag erworben wird, für die Dauer der Mitgliedschaft eine Aufwandsentschädigung von monatlich 750 Deutsche Mark. Sie ist im voraus zu zahlen. Während der Wahlperiode ausscheidende Mitglieder erhalten die Aufwandsentschädigung bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind. Mitglieder, die infolge des Ablaufs der Wahlperiode oder der Auflösung des Bundestages die Mitgliedschaft im Bundestag verlieren und nicht wieder gewählt werden, erhalten darüber hinaus für weitere drei Monate Übergangsgeld in Höhe der Aufwandsentschädigung.
§ 2
(1) Für die Teilnahme an Sitzungen des Bundestages, des Ältestenrates, des Vorstandes, der Ausschüsse, der Fraktionen, Fraktionsvorstände und Fraktionsausschüsse erhalten die Mitglieder des Bundestages für jeden Tag ihrer Anwesenheit, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 nachgewiesen ist, ein Tagegeld von 30 Deutsche Mark.
(2) Tagegeld wird auch gewährt für die Teilnahme an Besprechungen, Besichtigungen und dergleichen, an denen ein Mitglied im Auftrag des Bundestages oder mit Zustimmung des Präsidenten teilnimmt.
(3) Das gleiche gilt weiter für Tage, an denen die Tätigkeit eines Mitgliedes des Vorstandes des Bundestages auf Grund einer ihm vom Präsidenten übertragenen Aufgabe, die Tätigkeit der Fraktionsvorsitzenden, deren Stellvertreter, der parlamentarischen Fraktionsgeschäftsführer, der Vorsitzenden der Bundestags- und Fraktionsausschüsse oder das Referat eines Berichterstatters oder Mitberichterstatters die Anwesenheit am Sitz des Bundestages erfordert. Das Nähere bestimmt der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat.
(4) Das gleiche gilt für die zur An- und Abreise notwendigen Tage sowie für die überbrückungs-tage, die zwischen zwei Sitzungstagen liegen, mit folgender Maßgabe:
Mitglieder, deren Wohnort bis zu 50 Straßenkilometer vom Sitz des Bundestages entfernt liegt, haben keinen Anspruch auf Tagegelder für An-, Abreise- und überbrückungstage. Mitglieder, deren Wohnort mehr als 50 bis zu 250 Straßenkilometer vom Sitz des Bundestages entfernt liegt, haben Anspruch auf halbe Tagegelder für An- und Abreisetag und, falls ein Tag zwischen zwei Sitzungstagen liegt, auf ein Uberbrückungstagegeld. Mitglieder, deren Wohnort mehr als 250 Straßenkilometer vom Sitz des Bundestages entfernt liegt, haben Anspruch auf je ein volles Tagegeld für An- und Abreisetag und, falls bis zu zwei Tagen zwischen zwei Sitzungen liegen, auf bis zu zwei überbrückungstagegelder.
§ 3
(1) Für jeden Tag, an dem ein Mitglied des Bundestages der Vollsitzung ferngeblieben ist, wird ein Betrag von einem Dreißigstel der Aufwandsentschädigung abgezogen. Die Anwesenheit wird durch
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Eintragung in die Anwesenheitsliste, durch Amtieren als Präsident oder Schriftführer, durch protokollierte Wortmeldung oder durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung nachgewiesen.
(2) Dieser Abzug findet nicht statt, wenn das Mitglied am gleichen Tag an der Sitzung eines Ausschusses als Mitglied oder in Stellvertretung teilgenommen hat. Der Abzug unterbleibt ferner, wenn ein Mitglied durch eine Tätigkeit im Auftrage des Bundestages verhindert ist, an einer Vollsitzung teilzunehmen.
(3) Das gleiche gilt, wenn einem Mitglied gemäß § 18 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages Urlaub erteilt worden ist. Der Präsident erläßt im Benehmen mit dem Ältestenrat Richtlinien für die Erteilung von Urlaub.
(4) Einem Mitglied, das an einer namentlichen Abstimmung nicht teilnimmt, wird ein Betrag von einem Dreißigstel der Aufwandsentschädigung abgezogen. Dies gilt nicht, wenn dieser Abzug schon gemäß Absatz 1 erfolgt ist oder in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 oder des Absatzes 3.
§ 4 Ein Mitglied des Bundestages darf, wenn es auch Mitglied eines anderen parlamentarischen Organs ist und beide Körperschaften am gleichen Tage versammelt sind, nur bei einer dieser Körperschaften Tagegeld beziehen. Auch darf es in dieser Eigenschaft während der Dauer seiner Berechtigung zur Freifahrt keine Eisenbahnfahrkosten annehmen.
§ 5 Unkosten, die den Mitgliedern des Bundestages in Ausübung ihres Mandates erwachsen, werden nach
Maßgabe von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erstattet. Die Ausführungsbestimmungen erläßt der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat; sie werden veröffentlicht.
§ 6
Der Präsident des Bundestages kann mit Zustimmung des Haushaltsausschusses die Mitglieder des Bundestages gegen Unfall versichern.
§ 7
Ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist unzulässig. Die Ansprüche aus diesem Gesetz sind nicht übertragbar.
§ 8
(1) Stirbt ein Mitglied des Bundestages/ so erfolgen die Zahlungen an den Ehegatten oder sonst an Hinterbliebene, ohne daß ein Erbrecht nachgewiesen zu werden braucht. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Präsident des Bundestages.
(2) Es werden gezahlt die für den Sterbemonat anfallenden Vergütungen, ferner die Aufwandsentschädigung nach § 1 Abs. 3 bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem das Mitglied des Bundestages verstorben ist.
§ 9
Das Gesetz tritt am 1. Juni 1954 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages vom 15. Juni 1950 (Bun-desgesetzbl. S. 215) außer Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt,
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. Juni 1954.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen Schäffer