Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1957  Nr. 12 vom 07.06.1957  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 469 Teil II 1957 Ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1957 Nr. 12 Tag Inhalt: Seite 3. 6. 57 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen............................................ 469 5.6.57 Gesetz zu dem Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 15. Juli 1931 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern.......................... 470 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen. Vom 3. Juni 1957. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gesetz vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Bundesgesetzbl. II S. 639) wird wie folgt geändert: In Artikel 1 werden die Worte "jedoch mit Ausschluß von Artikel III § 7 Buchstabe b des Abkommens" gestrichen. Artikel 2 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Artikel 3 Dieses Gesetz gilt im Saarland erst vom Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage (Saar-Vertrag) vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an. Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 3. Juni 1957. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher Der Bundesminister des Auswärtigen von Brentano Bundesgesetzblatt 469 Teil II 1957 Ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1957 Nr. 12 Tag Inhalt: Seite 3. 6. 57 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen............................................ 469 5.6.57 Gesetz zu dem Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 15. Juli 1931 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern.......................... 470 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen. Vom 3. Juni 1957. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gesetz vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Bundesgesetzbl. II S. 639) wird wie folgt geändert: In Artikel 1 werden die Worte "jedoch mit Ausschluß von Artikel III § 7 Buchstabe b des Abkommens" gestrichen. Artikel 2 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Artikel 3 Dieses Gesetz gilt im Saarland erst vom Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage (Saar-Vertrag) vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an. Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 3. Juni 1957. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher Der Bundesminister des Auswärtigen von Brentano 470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II Gesetz zu dem Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 15. Juli 1931 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern. Vom 5. Juni 1957. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Bonn am 6. Juli 1956 unterzeichneten Zusatzprotokoll zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 15. Juli 1931 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern wird zugestimmt. Das Zusatzprotokoll wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Artikel 3 Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland. Artikel 4 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 7 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 5. Juni 1957. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher Der Bundesminister des Auswärtigen von Brentano Der Bundesminister der Finanzen Schäffer Nr. 12 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1957 471 Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 15. Juli 1931 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern Zur Ergänzung des Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern vom 15. Juli 1931 nebst Schlußprotokoll und Notenwechsel vom gleichen Tage, Zusatzprotokoll vom 11. Januar 1934 und Verhandlungsprotokollen vom 15. Juli 1931, 7. September 1940 und 2. November/8. Dezember 1943 (Doppelbesteuerungsabkommen) und unter Berücksichtigung der Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz und zum deutschen Lastenausgleich vom 26. August 1952 sowie des dazu ergangenen Gesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 7. März 1953 haben die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft das folgende Zusatzprotokoll abgeschlossen: Artikel 1 (1) Außerordentliche Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, insbesondere einmalige außerordentliche Vermögensabgaben, die nach dem Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls erstmals in einem der beiden Vertragsstaaten eingeführt oder erhoben werden, fallen unter Artikel 1 des Doppelbesteuerungsabkommens. (2) Für die Vermögensabgabe nach dem deutschen Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Lastenausgleichsgesetz) gelten die nachstehenden Artikel dieses Zusatzprotokolls. Artikel 2 (1) Natürliche Personen, die am 21. Juni 1948 die schweizerische, nicht aber gleichzeitig die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland gehabt haben, unterliegen mit dem in der Schweiz belegenen Vermögen nicht der Vermögensabgabe. (2) Als Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gilt das am 21. Juni 1948 in der Schweiz belegene Vermögen, soweit es bestand aus a) unbeweglichem Vermögen (einschließlich Zubehör); b) Berechtigungen an einem in der Schweiz gelegenen Grundstück, auf welche die Vorschriften des schweizerischen Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, sowie Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen in der Schweiz; c) dem einer schweizerischen Betriebsstätte dienenden Vermögen im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 4 des Doppelbesteuerungsabkommens; d) dem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient; e) in der Schweiz eingetragenen immateriellen Güterrechten; f) Aktien, Anteilscheinen und sonstigen Wertpapieren, Banknoten und sonstigen beweglichen Vermögenswerten. (3) Als Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gelten ferner a) von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz ausgegebene Aktien, und dies selbst dann, wenn die Titel am 21. Juni 1948 in der Bundesrepublik Deutschland lagen; b) Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, die ihren Sitz am 21. Juni 1948 in der Schweiz hatten,- c) Forderungen und Guthaben (einschließlich Obligationen, Schuldscheine, Wechselforderungen und Versicherungsansprüche), sofern der Schuldner seinen Wohnsitz im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens am 21. Juni 1948 in der Schweiz hatte und die Forderungen nicht auf unbeweglichem Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland grundpfändlich sichergestellt waren. (4) Gehörten Vermögenswerte im Sinne von Absatz 2 lit. e und f oder Absatz 3 am 21. Juni 1948 zum Betriebsvermögen einer in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Betriebsstätte, so gelten diese Vermögenswerte nicht als in der Schweiz belegen. (5) Natürliche Personen, die am 21. Juni 1948 neben der schweizerischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland gehabt haben, unterliegen mit dem in der Schweiz belegenen, in Absatz 2 lit. a bis c genannten Vermögen nicht der Vermögensabgabe. Artikel 3 (1) Natürliche Personen, die arn 21. Juni 1948 die deutsche oder die schweizerische Staatsangehörigkeit besessen und ihren Wohnsitz im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens in der Schweiz gehabt haben, werden zur beschränkten Abgabepflicht bei der Vermögensabgabe nicht herangezogen: a) mit Forderungen, die durch in der Bundesrepublik Deutschland belegene Grundstücke grundpfändlich sichergestellt waren; b) mit Urheberrechten, die in der Bundesrepublik Deutschland in ein dafür bestimmtes Buch oder Register eingetragen waren und die nicht zum Vermögen einer dort belegenen Betriebsstätte gehörten; c) mit sonstigen beweglichen Vermögenswerten, für welche das Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaate des Eigentümers zuweist. (2) Entsprechendes gilt für die nach deutschem Recht selbständig abgabepflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach schweizerischem Recht errichtet worden sind und am 21. Juni 1948 ihren Wohnsitz im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens in der Schweiz gehabt haben. Artikel 4 In Fällen, in denen die Auslegung oder Anwendung dieses Zusatzprotokolls zu Schwierigkeiten führt oder zu Zweifeln Anlaß gibt, werden sich die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten verständigen. 472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II Artikel 5 Dieses Zusatzprotokoll berührt nicht das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum deutschen Lastenausgleich vom 26. August 1952. Artikel 6 (1) Dieses Zusatzprotokoll gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls eine gegenteilige Erklärung abgibt. Soweit in diesem Zusatzprotokoll Bezug genommen wird auf die Bundesrepublik Deutschland, gilt das Land Berlin als eingeschlossen. (2) Das Land Berlin umfaßt für die Zwecke dieses Zusatzprotokolls die Gebiete, über welche der Senat von Berlin hoheitliche Befugnisse ausübt. (3) An die Stelle des 21. Juni 1948 tritt, soweit nicht eine DM-Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 vorliegt, der 1. April 1949 a) bei Abgabepflichtigen, die am 21. Juni 1948 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes im Land Berlin hatten, für die Zwecke des Artikels 2 Abs. 2 bis 4 sowie für die Frage der Belegenheit in Artikel 2 Abs. 5, b) bei beschränkt Abgabepflichtigen mit Vermögen im Land Berlin für die Anwendung des Artikels 3. Artikel 7 Dieses Zusatzprotokoll soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Bern ausgetauscht werden; es tritt einen Monat nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet. GESCHEHEN zu Bonn am 6. Juli 1956 in doppelter Urschrift. Für die Bundesrepublik Deutschland gezeichnet: Hallstein Mersmann Für die Schweizerische Eidgenossenschaft gezeichnet: Huber Rebsamen Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln – Druck: Bundesdruckerei Bonn. Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II. Laufender Bezug durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,–, für Teil II = DM 3,– (zuzüglich Zustellgebühr). Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM0,40 (zuzüglich Versandgebühren). – Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt" Köln 399. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren.