Bundesgesetzblatt
Teil II
1960
Ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 1960
Inhalt: Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
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Tag 4. 1. 60
Verordnung über gefährlidle Seefrachtgüter
Vom 4. Januar 1960 Auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1953 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Schiffssicherheitsvertrag London 1948 (Bundesgesetzbl. li S. 603) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 3
Kennzeichnung der Versandstücke (1) Die in der Anlage vorgeschriebenen Kennzeichen sind nach dem Muster des Anhangs 4 der Anlage auf dem Versandstück anzubringen. Sie können als Zettel aufgeklebt oder aufgenagelt werden oder mit Schablonen, Stempeln oder ähnlichen Hilfsmitteln unmittelbar angebracht werden. Gestattet die äußere Beschaffenheit des Versandstückes eine solche Anbringung nicht, so sind die Kennzeichen auf dauerhaften Täfelchen mit dem Versandstück zu verbinden. (2) Auf die nach der Anlage zugelassenen Kennzeichen ist die Vorschrift des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.
§ 4
§
1
Allgemeines (1) Bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen sind alle Vorkehrungen zu treffen, um Schäden für Menschenleben, Schiff oder Ladung nach Möglichkeit auszuschließen. (2) Gefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage genannten und in Klassen eingeteilten Stoffe und Gegenstände. Sie dürfen auf Seeschiffen nur unter den in der Anlage angegebenen Bedingungen verladen werden. (3) Explosive Stoffe und Gegenstände, mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände, Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter, verdichtete, verflüssigte oder unter Druck. gelöste Gas·e, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, selbstentzündliche Stoffe und organische Peroxyde dürfen, soweit sie in der Anlage nicht genannt sind, vorbehaltlich der Vorschrift des § 5 Abs. 1 nicht verladen werden. (4) Auf Schiffen, die gefährliche Güter an Bord haben, muß ein Abdruck dieser Verordnung griffbereit sein.
§ 2
Bescheinigungen (1) Gefährlichen Gütern inländischer Herkunft, die mit einem Seeschiff befördert werden sollen, ist eine Bescheinigung beizugeben, in der zu erklären ist, 1. zu welchen Klassen und Ziffern nach der Anlage das Gut uehört und welche Eigenschaften es hat; 2. daß die Verpackung den Vorschriften der Anlage entspriCht; 3. falls die Güter mit anderen in einem Versandstück zusammengepackt sind, daß die gestatteten Gewichtsgrenzen innegehalten sind und die Güter sich in der vorgeschriebenen Sonderverpackung befinden; 4. falls die Versandstücke explosive Stoffe und Geg·enstände (Klasse Ia), mit explosiven Stoffen geladene Geg·enstände (Klass'e I b) oder Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter (Klasse I c) enthalten, daß der Inhalt den gestellten Zulassungsbedingungen genügt. Die Bescheinigung hat ferner die in der Anlage geforderten besonderen Erklärungen zu enthalten.
Zusammenpacken und Zusammenladen von gefährlidten Gütern (1) Gefährliche Güter dürfen miteinander oder mit anderen Gütern in einem Versandstück nur zusammengepackt werden, soweit dies nach den Vorsduiften der Anlage ausdrücklich gestattet ist. (2) Gefährliche Güter dürfen miteinander und mit anderen Gütern in demselben Raum zusammengeladen werden, wenn nicht in den Verladungsvorschriften der Anlage etwas anderes bestimmt ist.
Z 1998A