Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1962  Nr. 41 vom 13.12.1962  - Seite 2262 bis 2271 - Verordnung über die Schiffsvermessung

Verordnung über die Schiffsvermessung 2262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II Verordnung über die Schiffsvermessung*) Vom 28. November 1962 Auf Grund des Artikels 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen über ein einheitliches System der Schiffsvermessung vom 8. Oktober 1957 (Bundes-gesetzbl. 1957 II S. 1469, 1958 II S. 67) wird – hinsichtlich des Kapitels III mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen – mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Kapitel I Allgemeines § 1 (1) Seeschiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge führen, sind vom Bundesamt für Schiffsvermessung nach den Internationalen Vorschriften für die Schiffsvermessung (Anlage zu dem Übereinkommen über ein einheitliches System der Schiffsvermessung) zu vermessen. Ebenso sind Binnenschiffe zu vermessen, welche 1. die nach § 6 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 18. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 769) für Seefahrten vorgeschriebenen Zeugnisse besitzen, 2. die Grenzen der Seefahrt (§ 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz vom 3. August 1951 – Bundesgesetzbl. II S. 155) überschreiten und 3. nach Häfen außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes verkehren. (2) Das Bundesamt für Schiffsvermessung kann die nach Absatz 1 vermessenen Schiffe auf Antrag zusätzlich nach ausländischen Vermessungsvorschriften vermessen. Kapitel II Verfahren der Schiffsvermessung § 2 (1) Die Vermessung findet nur auf Antrag statt Der Antrag ist vom Eigentümer nach dem Muster der Anlage 1 zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen 1. der Generalplan, 2. die Deckspläne, 3. die Hauptspantzeichnung und der Bauspantenriß, 4. die Zeichnungen über die Einrichtungen der Maschinen- und Kesselräume, 5. der Ladeplan, aus dem die Bestimmung und der Inhalt sämtlicher Tanks, auch der im Doppelboden, hervorgeht, 6. die Zeichnungen der Vermessungsluke und Vermessungsöffnungen. Bei späteren Vermessungen sind die Unterlagen über frühere Vermessungen beizufügen. (2) Die Vermessung von Neubauten ist so rechtzeitig zu beantragen, daß die Unterdeckvermessung vorgenommen werden kann, sobald das Vermessungsdeck gelegt ist. Entsteht bei einem Schiff das Recht zur Führung der Bundesflagge im Ausland, so ist die Vermessung sofort zu beantragen. § 3 Bei der Berechnung des Raumgehalts eines Schiffes ist der Inhalt aller Räume in Kubikmetern zu berechnen und im Schiffsmeßbrief in Registertonnen und Kubikmetern anzugeben. Ein Kubikmeter entspricht 0,353 Registertonnen. *) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 9517-2. Nr. 41 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1962 2283 § 4 Für die Vermessung von Fahrzeugen, die vollständig ohne Deck gebaut sind oder deren Deck eine oder mehrere Unterbrechungen aufweist, die nicht durch feste und dauernd angebrachte Lukeneinrichtungen oder sonstige Eindeckungen geschlossen sind (offene Fahrzeuge), gelten folgende Vorschriften: 1. Als Vermessungsdeck gilt die durch die Oberkante des obersten festen Platten- oder Plankengangs gedachte Fläche, die guerschiffs horizontal liegt; als Aufbauten gelten die Teile, die über dem gedachten Vermessungsdeck liegen. 2. Für gedeckte und geschlossene Abzugsräume finden die Artikel 61 bis 73 der Internationalen Vorschriften für die Schiffsvermessung (Anlage zu dem Übereinkommen über ein einheitliches System der Schiffsvermessung) entsprechende Anwendung. 3. Ist der Treibkraftraum nicht besonders abgeschottet, so sind den Längen- und Breitenmaßen der Antriebsmaschine, soweit sie für die Bedienung zugänglich ist, 0,61 Meter (2 Fuß) zuzulegen; die Höhe wird bis zum angenommenen Vermessungsdeck berechnet. Teile der Antriebsanlage, die darüber hinausgeTien, werden wie Maschinenlicht- und -luftschächte behandelt. § 5 Der Erbauer, der Eigentümer und der Führer des Schiffes haben den mit der Schiffsvermessung beauftragten Personen die Durchführung des Vermessungsauftrags zu ermöglichen; sie haben die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind von Ladung und Ballast freizuhalten, bis die Vermessung beendet ist. § 6 (1) Das Bundesamt für Schiffsvermessung stellt für jedes von ihm vermessene Schiff einen Internationalen Schiffsmeßbrief nach dem Muster der Anlagen 2, 3 oder 4 aus. Es kann eine befristete Bescheinigung über das vorläufige Vermessungs-ergebnis ausstellen. Die Bescheinigung wird mit der Aushändigung des Schiffsmeßbriefes ungültig und ist zurückzugeben. (2) Das Bundesamt für Schiffsvermessung unterrichtet den Eigentümer über den Nettoraumgehalt des Schiffes. Es ist berechtigt, sich davon zu überzeugen, daß die Markierung nach Artikel 5 der Internationalen Vorschriften für die Schiffsvermessung angebracht worden ist. § 7 Ist ein Schiff als Schutzdecker und als Volldecker vermessen, so darf nur der für den jeweiligen Vermessungszustand des Schiffes bestimmte Schiffsmeßbrief ausgegeben und an Bord mitgeführt wer- den. Der andere Schiffsmeßbrief ist vom Bundesamt für Schiffsvermessung zu verwahren. § 8 (1) Das Bundesamt für Schiffsvermessung ist jederzeit berechtigt, Schiffsmeßbriefe zu überprüfen und eine Kontrollvermessung vorzunehmen. Stimmen die Angaben im Schiffsmeßbrief mit dem Ergebnis einer neuen Vermessung nicht überein, so ist ein heuer Schiffsmeßbrief auszustellen; der unrichtige Schiffsmeßbrief ist einzuziehen. (2) Die Vermessungsangaben dürfen nur geändert werden, wenn der Schiffsmeßbrief ohne Neuvermessung mit Änderungen der Internationalen Vorschriften für die Schiffsvermessung in Einklang gebracht werden kann. (3) Angaben, die der Beschreibung des Schiffes dienent können vom Bundesamt für Schiffsvermessung im Schiffsmeßbrief jederzeit geändert werden. § 9 (1) Wird glaubhaft gemacht, daß ein im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgestellter Schiffsmeßbrief verloren oder vernichtet worden ist und daß seit der letzten Vermessung keine Änderungen am Schiffskörper oder der Maschinenanlage vorgenommen worden sind, so erteilt das Bundesamt für Schiffsvermessung einen neuen Schiffsmeßbrief und erklärt den alten öffentlich für ungültig. (2) Ist ein Schiffsmeßbrief unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, so kann das Bundesamt für Schiffsvermessung ihn einziehen und einen neuen Schiffsmeßbrief erteilen. § 10 Hat ein Seeschiff das Recht zur Führung der Bundesflagge verloren, oder ist der für ein Binnenschiff nach § 6 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung erteilte Fahrterlaubnisschein der See-Berufsgenossenschaft eingezogen worden, so hat der Eigentümer den Schiffsmeßbrief dem Bundesamt für Schiffsvermessung zurückzugeben. Kapitel III Gebühren der Schiffsvermessung § 11 Für die Berechnung der Vermessungsgebühren sind die im Schiffsmeßbrief angegebenen Registertonnen des Bruttoraumgehalts und die Registertonnen der offenen Räume aufgerundet auf volle 10 Registertonnen zugrunde zu legen. § 12 Die Vermessungsgebühr beträgt 1. für die Vermessung nach den Internationalen Vorschriften für die Schiffsvermessung 2264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II bei einem Raumgehalt bis 170 RT 60,– DM, bei größerem Raumgehalt für jede Registertonne 0,35 DM; 2. für die Vermessung für Fahrten durch den Suez- oder Panama-Kanal bei einem Raumgehalt bis 400 RT 60,– DM, bei größerem Raumgehalt für jede Registertonne 0,15 DM; 3. für die Vermessung für den Anhang zum Schiffsmeßbrief zum Gebrauch in belgischen Häfen 60,– DM. § 13 (1) Bei der Nachvermessung werden die Sätze des § 12 nur für die nachvermessenen Räume erhoben, jedoch sind mindestens sechzig Deutsche Mark zu entrichten. (2) Für die Vermessung nach Regel II des Übereinkommens – abgekürztes Vermessungsverfahren – (Anlage zu dem Übereinkommen Teil V) sind 50 vom Hundert der Sätze nach § 12 zu entrichten. Wird nach einer Vermessung nach Regel II später nach Regel I vermessen, so ist für diese Vermessung die volle Gebühr nach § 12 zu entrichten. (3) Wird ein als Volldeckschiff vermessenes Schiff später als Schutzdeckschiff vermessen oder umgekehrt, sind 75 vom Hundert der Sätze nach § 12 zu entrichten. § 14 (1) Für weitere Ausfertigungen oder Abschriften des Schiffsmeßbriefes sind zu entrichten 1. für den Schiffsmeßbrief nach § 12 Nr. 1 10,– DM, 2. für den Schiffsmeßbrief für Fahrten durch den Suez- oder Panama-Kanal (§ 12 Nr. 2) 20,– DM, 3. für den belgischen Anhang zum Schiffsmeßbrief (§ 12 Nr. 3) 10,– DM. (2) Für besondere Ausfertigungen des Schiffsmeßbriefes in einer fremden Sprache ohne Benutzung eines vorhandenen Vordrucks sind 200 vom Hundert der Sätze nach Absatz 1 zu entrichten. Wird eine Ausfertigung des Schiffsmeßbriefes aus besonderem Material beantragt, so sind die Mehrkosten zu entrichten. (3) Werden Bescheinigungen erteilt, so sind zu entrichten 1. für Bescheinigungen zur Eintragung in das Schiffbauregister 20,– DM, 2. für Bescheinigungen über das vorläufige Vermessungs ergebnis 15,– DM, 3. für sonstige Bescheinigungen 5,– DM, 4. für jede weitere Ausfertigung oder Abschrift der Bescheinigungen nach Nr. 1 bis 3 5,– DM. Für Bescheinigungen in fremder Sprache ohne Vordruck sind 200 vom Hundert dieser Sätze zu entrichten. § 15 Von der Zahlung der Vermessungsgebühr sind die Dienstfahrzeuge der Wasser- und Schiffahrts-verwaltung, des Deutschen Hydrographischen Instituts und des Deutschen Wetterdienstes sowie die Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger befreit. § 16 (1) Telegramm-, Fernsprech- und Portokosten sowie Reisekosten für Auslandsreisen (Sonderkosten) sind zu erstatten. (2) Ist zur Vornahme einer Vermessung eine Dienstreise erforderlich und trifft der Beauftragte des Bundesamts für Schiffsvermessung das zu vermessende Fahrzeug am vereinbarten Liegeplatz nicht an oder muß die Vermessung abgebrochen oder unterbrochen werden, weil dem Beauftragten das Betreten des Schiffes oder einzelner Räume nicht möglich ist, so sind die entstandenen Selbstkosten und Wartezeiten ohne Verwaltungskostenzuschlag nach den jeweils geltenden Sätzen zu entgelten. . § 17 (1) Die Vermessungsgebühren und Sonderkosten (§ 16) sind bei Beendigung der Vermessung fällig und vom Eigentümer des Schiffes zu entrichten. (2) Die Vermessungsgebühren sind in deutscher Währung zu entrichten. Das Bundesamt für Schiffsvermessung kann Ausnahmen zulassen. (3) Bei verspäteter Zahlung sind die Vermessungsgebühren vom dreißigsten Tage nach Fälligkeit an mit zwei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. § 18 Bruchteile einer Deutschen Mark werden unter 0,50 Deutsche Mark nach unten und ab 0,50 Deutsche Mark nach oben auf volle Deutsche Mark ab-, gerundet. Kapitel IV Bußgeld- und Schlußvorschriften § 19 Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 4 des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen über ein einheitliches System der Schiffsvermessung handelt, wer 1. als Führer eines Schiffes, das als Schutzdecker und als Volldecker vermessen ist, entgegen § 7 einen anderen als den für den jeweiligen Ver- Nr. 41 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1962 2265 * messungszustand des Schiffes bestimmten Schiffsmeßbrief an Bord mitführt, 2. als Erbauer, Eigentümer oder Führer eines Schiffes die mit der Schiffsvermessung oder mit der Kontrolle des Schiffsmeßbriefes beauftragten Personen entgegen § 5 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 in der Durchführung ihres Auftrages behindert. § 20 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Bonn, den 28. November 1962 Der Bundesminister für Verkehr Seebohm Deutschland zu dem Übereinkommen über ein einheitliches System der Schiffsvermessung auch im Land Berlin. § 21 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1963 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schiffsvermessungsordnung in der Fassung der Bekanntmachungen vom l.März 1895 (Reichsgesetzbl. S. 160), vom 22. Mai 1899 (Reichsgesetzbl. S. 310), vom 7. Mai 1906 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 564), vom 12. April 1908 {Reichsgesetzbl. S. 149) und vom 11. Dezember 1913 (Reichsgesetzbl. S. 780) außer Kraft. Anlagen umstehend . 2266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II Anlage 1 (zu § 2) An das Bundesamt für Schiffsvermessung 2000 Hamburg 4, Bernhard-Nocht-Str. 73 .., den Erst- See- Antraq auf –––Vermessung eines –----------Schiffes Nach- Binnea- Voll- als –-------decker nach dem Schutz- 196.. Schiff sname/Bau-Nr. Gattung ............................................................... Nationalität ....................................................... Heimathafen .................................................. Register-Nr................................................... Unterscheidungssignal ............................. Datum des Stapellaufs ............................. Erbauungsort ........................................ Erbauer Name, Anschrift Fernsprecher des Schiffseigners Verfahren *) Anzahl der Decks ........................ Form des Bugs .................. Anzahl der Schrauben ............ Anzahl und Art der Masten Form des Hecks ...................... Baumaterial .............................. Anzahl der Schornsteine .. Wegerung im Boden .......... Wegerung an den Seiten .................................. Tragfähigkeit Beschreibung der Anlriebsanlage Maschinen-typ Anzahl Erbauer Leistung Hauptkessel: Wo liegt das Schiff? Termin der Infahrtsetzung Soll das Schiff in ein Seeschiffsregister eingetragen werden? ........................................................................... Wer zahlt die Vermessungsgebühren? ......................................................................................................................................... Wer hat sich dem Antragsteller gegenüber zur Zahlung der Vermessungsgebühren verpflichtet? Welche Vermessungsunterlagen sind beigefügt? (Zeichnungen, Meßbriefe, auch ausländische) *) Bitte Zutreffendes einsetzen: International Suez Panama Belgisch (Unterschrift des Antragstellers) Anlage 2 (zu § 6) INTERNATIONALER SCHIFFSMESSBRIEF gemäß dem am 10. Juni 1947 in Oslo abgeschlossenen Übereinkommen (Regel I) nternational Tonnage Certificate in accordance with the Convention concluded in Oslo on the tenth of June 1947 (Rule I) BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY NAME DES SCHIFFES Name of ship Schiffsgattung Description of ship Nationalität Nationality Heimathafen Port of reg ist ry Registernummer Official number Unterscheidungssignal Signa! letters Antrieb durch Maschinen oder Segel Prcpelled by machinery or by sails Datum des Stapellauis Date of launching Ort der Erbauung Where bullt Jahr der Erbauung When built Name und Anschrift der Bauwerft Name and address of builders Name und Anschrift des (der) Eigner(s) Name and address of owner(s) ••" Anzahl der Decks Number of decks Form des Bugs Description of bow Anzahl der Schrauben/Räder Number of screws/paddles Anzahl der Masten Number of masts Form des Hecks Description of stern Art der Antriebsanlage Description of propelling machinery Takelung Rigged Baumaterial Material Anzahl der Schornsteine Number of funnels IDENTITÄTSMASSE Identification dimensions Länge des Schiffes von der Vorderseite des oberen Endes des Vorderstevens bis................................................................................................................................................................................................ Length from the fore side of the uppermost end of the stem to the Breite, größte über Außenhaut...................................................................................................................... Breadth, extreme outside Tiefe in der Mittschiffsebene auf der Hälfte der Länge von der Unterseite des Vermessungsdecks bis zur Oberseite der Doppelbodenbeplattung oder der Bodenwrangen...........................................................:;¦;¦.¦•,•;;*,......r •:•*•¦ •............................................ Dopth in the middle plane at half length, from the underside of the tonnage deck to the upperside of the double-bottom plating or floors Tiefe in der Mittschiffsebene auf der Hälfte der Länge von der Unterseite des Oberdecks bis zur Oberseite der Doppelbodenbeplattung oder der Bodenwrangen Depht in the middle plane at half lenght, from the underside of the upperdeck to the upperside of the double-bottom plating or floors Länge über alles.............................................................................................................>¦................... Overall length Raum unter dem Vermessungsdeck Space below tonnage deck Fuß Feet Meter Metres w o S ~° £ B 0) > o O Zwischendeck Tweendeck space Registertonnen Register tons Geschlossene Räume im offenen Schutzdeck Closed Spaces in open shelter-deck spaces Back ... Forecastle Geschlossene Räume in der offenen Back Ciosed Spaces in open forecastle Brückenhaus.............................., Bridge space Geschlossene Räume im offenen Brückenhaus Closed Spaces in open bridge space E o o :d <-> o E " 3 :s Halbdeck....... Break or raised deck Poop Geschlossene Räume in der offenen Poop Closed Spaces in open poop Trunk Trunk Deckshäuser Deckhouses Räume über dem Oberdeck, eingemessen als Teil des Treibkraftraumes ............................ Spaces above the upperdeck included as part of the pro-pelling-machinery space Lukenüberschuß Excess of hotchways »4 Bruftoraumgehalt Gross tonnage Kubikmeter Cubic metres £ 2 s s u 15 =¦ c C -6 03 cn •C O Cöu-, >-u-> o 2 £ Abzüge Deductions Kapitän Master Besatzung Crew Provianträume Provision rooms Navigationsräume Navigation Spaces Bruftoraumgehalt Gross tonnage U o Q. CO Pumpenräume Pumprooms Bootsmannsvorräte Boatswains stores Segelräume Saürooms Wasserballasträume Waterballast spaces Registertonnen Register tons Kubikmeter Cubic metres Registertonnen Register tons Kubikmeter Cubic metres Rest-Nettoraumgehalf, wenn das Schiff ausschließlich durch Segel angetrieben wird ............................... Remainder-Net tonnage, if ship solely propelled by sails Abzug für Treibkrafträume............................ Deduction for propelling-machinery Spaces Nettoraumgehalt, wenn das Schiff durch Maschinen angetrieben wird ,....................................... Net tonnage, tf ship propelled by machinery Hiermit wird bescheinigt, daß das oben genannte Schiff in Übereinstimmung mit den Internationalen Vorschriften für die Vermessung von Schiffen gemäß dem in Oslo am 10. Juni 1947 geschlossenen übereinkommen gemessen wurde und daß sein Raumgehalt nach Regel 1 der genannten Vorschriften beträgt: This is to certify, that the above named ship has been measured in conformity with the International Regulation for tonnage measurement of ships in accordance with the Convention concluded in Oslo on the tenth of June \VA7 and that her tonnage under rule 1 of the said regulations is as stated in this tonnage certificate. Bruttoraumgehalt Gross tonnage Nettoraumgehalt Net tonnage (• ) Registertonnen oder Register tons or ) Registertonnen oder Register tons or Kubikmeter Cubic metres Kubikmeter Cubic metres Hamburg, den ....................................................................................19. Stempel Bundesamt für Schiffsvermessung Federal Authority for Tonnage Measurement bitte wenden see overleaf ABMESSUNGEN UND NETTO RAUMIN HALT DER OFFENEN NICHT IN DEN BRUTTORAUMGEHALT EINGESCHLOSSENEN RÄUME Dimensions and net cubic capacity of open Spaces not included in the Gross tonnage Registertonnen Register tons »* Kubikmeter Cubic metres Registertonnen Register tons Kubikmeter Cubic metres Der Rauminhalt der Treibkrafträume, auf denen der Treibkraffäbzug beruht und der daher in den Bruttoraumgehalt eingeschlossen worden ist: The cubic capacity of propelling-machinery Spaces upon which the propelling-power allowance is based and which has therefore been included in the Gross tonnage. Unter dem Oberdeck Below the upperdeck Über dem Oberdeck Above the upperdeck Gesamtinhalt Total Registertonnen Register tons Kubikmeter Cubic metres Rauminhalt von Doppelbodentanks, die nicht in den Brutfora um gehölf ein geschlossen sind uttd benutzt werden für die Aufnahme von Wasserballast, Vorräten (z. B. Speisewasser oder Trinkwasser), Treiböl oder Ladung, von vorn nach hinten bezeichnet. Cubic capacity of double-bottom spaces not included in the Gross tonnage and available for carrying waterbctliast, stores (e q feed water or drinkingwater), fuel oil or cargo numbered from forward to aft. Der Rauminhalt der Räume auf oder über dem Oberdeck, die für die Errechnung in den Treibkraftraum geeignet, aber nicht in den Bruttoraumgehalt eingeschlossen sind: The cubic capacity of spaces on or above the upperdeck eligibie for inciusion in the propelling-machinery space but not included in the Gross tonnage. Registertonnen Register tons Kubikmeter Cubic metres Feststellungen der zuständigen Behörden über den Schiffsnamen, Heimathafen, Eigner usw. Statements made by competent authoriries with regard to ships name, port of registry, ownership etc. »« Registertonnen Register tons Kubikmeter Cubic metres Anlage 3 (zu § 6) INTERNATIONALER SCHIFFSMESSBRIEF gemäß dem am 10. Juni 1947 in Oslo abgeschlossenen Übereinkommen (Regel nternational Tonnage Certificate in accordance with the Convention concluded in Oslo on the tenth of June 1947 (Rule II) BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY NAME DES SCHIFFES Name of ship *« Schiffsgattung Description of ship Nationalität Nattonaltty Heimathafen Port of registry Registernummer Official number Unterscheidungssignal Signal letters Antrieb durch Maschinen oder Segel Propeüed by machinery or by saus Datum des Stapellaufs Date of launching Ort der Erbauung Where bullt Jahr der Erbauung When built Name und Anschrift der Bauwerft Name and address of builders Name und Anschrift des (der) Eigner(s) Name and address of owner(s) Anzahl der Decks Number of decks Form des Bugs Description of bow Anzahl der Schrauben/Räder Number of screws/paddles Anzahl der Masten Number of masts Form des Hecks Description of stern Art der Antriebsanlage Description of propeiling machinery Takelung Rigged Baumaterial Material Anzahl der Schornsteine Number of funneis IDENTITÄTSMASSE Identification dimensions Länge des Schiffes von der Vorderseite des oberen Endes des Vorderstevens bis Length from the fore slde of the uppermost end of the stem to the Breite, größte über Außenhaut Breadth, extreme outside Umfang Girth Länge über alles Overall length Raum unter dem obersten Deck.................. Space below upperdeck Back ................................... Forecastle Geschlossene Räume in der offenen Back Ciosed Spaces in open forecastle u öl » C ^ "* n I§ v O Ü > 2 s; o > "°£ *- ö 0) D O a £ 3 :o Brückenhaus ............................... Bridge space Geschlossene Räume im offenen Brückenhaus Ciosed spaces in open bridge space Halbdeck....... Break or raised deck Registertonnen Register tons t/> Poop Poop Geschlossene Räume in der offenen Poop Closed Spaces in open poop Trunk Trunk Deckshäuser Deckhouses Räume über dem Oberdeck, eingemessen als Teil des Treibkraftraumes............................ Spaces above the upperdeck included as part of the pro-pelling-machinery space Lukenüberschuß Excess of hatchways Kubikmeter Cubic metres »• Gross tonnage 5 CD M--0 1 = Abzüge Deductio.ns Kapitän Master Brutforaumgehalt Gross tonnage "2 « g g Besatzung v, q. j Crew 0) c C <L> 0 o Provianträume . Provision rooms Navjgationsräume Navigation Spaces T3 CS _ 1/1 •+:£ c » ^ TOwi O *" Z g »- u !3 o »*- «X O w E 3 D :0 Q. oä CO Pumpenräume Pumprooms Bootsmannsvorräte Boatswains stores Segelraume Sailrooms Wasserballasträume [_ Waterballast Spaces Registertonnen Register tons Kubikmeter Cubic metres Fuß Feet Meter Metres Registertonnen Register tons Kubikmeter Cubic metres Rest-Nettoraumgehalt, wenn das Schiff ausschließlich durch Segel angetrieben wird ............................... Remainder-Net tonnage, if ship solely propelled by sails Abzug für Treibkrafträume ....... Deduction for propelling-machinery Spaces Nettoraumgehalt, wenn das Schiff durch Maschinen angetrieben wird ......................................... Net tonnage, if ship propelled by machinery Hiermit wird bescheinigt, daß das oben genannte Schiff in Übereinstimmung mit den Internationalen Vorschriften für die Vermessung von Schiffen gemäß dem in Oslo am 10. Juni 1947 geschlossenen Übereinkommen gemessen wurde und daß sein Raumgehalt nach Regel II der genannten Vorschriften beträgt: This is to cerrify, that the above named ship has been measured in conformity with the International Regulations for tonnage measurement of ships in accordance with the Convention concluded in Oslo on the tenth ofJune 1947 and that her tonnage under rule II of the Said regulations is as stated in this tonnage certificate. Bruttoraumgehalt ..................(..............................................................................................................................................................................................) Registertonnen oder.................................................................Kubikmeter Gross tonnage • Register tons or Cubic metres Nettoraumgehalt .................(...............................................................................................................................................................................................) Registertonnen oder .................................................................Kubikmeter Net tonnage Register tons or Cubic metres Hamburg, den.........................................................................................19. Bundesamt für Schiffsvermessung Federal Authority for Tonnage Measurement Stempel bitte wenden ABMESSUNGEN UND NETTORAUMINHALT DER OFFENEN NICHT IN DEN BRUTTORAUMGEHALT EINGESCHLOSSENEN RÄUME Dimensions and net cubic capacity of open Spaces not included in the Gross tonnage Registertonnen Register tons Kubikmeter Cubic metres Registertonnen Register tons Kubikmeter Cubic metres Der Rauminhalt der Treibkrafträume, auf denen der Treibkraftabzug beruht und der daher in den Bruttoraumgehalt eingeschlossen worden ist: The cubic capacity of propelling-machinery spaces upon which the propelling-power alfowance is based and which has therefore been included in the Gross tonnage. Unter dem Oberdeck Below the upperdeck Über dem Oberdeck . Above the upperdeck Registertonnen Register tons Gesamtinhalt . Total Kubikmeter Cubic metres Der Rauminhalt der Räume auf oder über dem Oberdeck, die für die Einrechnung in den Treibkraftraum geeignet, aber tatsächlich nicht in den Bruttoraumgehalt eingeschlossen sind The cubic capacity of Spaces on or above the upperdeck ellgible for inclusion in the propelling-machinery space but not actually included in the Gross tonnage = Bruttoraumgehalt ........ Gross tonnage Registertonnen oder ...............................................................................Kubikmeter Register tons or Cubic metres Nr. 41 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1962 2271 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND SCHIFFSMESSBRIEF FÜR OFFENE FAHRZEUGE Anlage 4 (zu § 6) Schiffsname:........................... Schiffsgattung: Unterscheidungssignal: Nationalität: Heimathafen: Monat und Jahr des Stapellaufs Bauort............................................................. Baumaterial ................................................. Form des Bugs ......................................... Anzahl der Schornsteine ................... Schiffsbeschreibung ........................... Antrieb ......................................................... Bauj ahr ........................... Bauwerft ............................................................................ ........................... Wegerung ............................................................................ ........................... Form des Hecks ............................................................ ........................... Anzahl der Masten (Takelung) ........................ Identitätsmaße Länge ..............................................................-................m, Breite ...........................................................................m, Tiefe ............................................m Länge über alles........................................................................m Brutto-Raumgehalt 1. Raum unter dem gedachten Vermessungsdeck.................. 2. Schächte für Treibkraft über Vermessungsdeck .................. 3. Back ........................... 4. Halbdeck........................ 5. Sonstige Räume ................ cbm Brutto-Raumgehalt cbm Abzüge I. Für Treibkraft II. Mannschafts-, Navigationsräume usw.: 1. Räume für Besatzung ...... 2. Navigationsräume ......... 3. Bootsmannsvorräte (Segelraum) ............... 4. Räume für Wasserballast ... III. Räume für den Schiffsführer .. Summe der Abzüge . .. Reg. Tons cbm Brutto-Raumgehalt Abzüge Netto-Raumgehalt Bruttoraumgehalt Mettoraumgehalt (................................................................) Registertonnen oder ........................................Kubikmeter (..................................................................) Registertonnen oder ........................................Kubikmeter Hamburg, den................................................................................. 196.. Bundesamt für Schiffsvermessung (Stempel)