Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1977  Nr. 39 vom 11.10.1977  - Seite 809 bis 809 - Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis Bundesgesetzblatt 809 Teil II Z1998A 1977 Ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 1977 Nr. 39 Tag Inhalt Seite 21. 9. 77 Gesetz zu den Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr und über Straßenverkehrszeichen, zu den Europäischen Zusatzübereinkommen vom l.Mai 1971 zu diesen Übereinkommen sowie zum Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkierungen 809 1.9.77 Bekanntmachung über den Geltungsbereidi des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt ........................................................... 1112 Gesetz zu den Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr und über Straßenverkehrszeichen, zu den Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesen Übereinkommen sowie zum Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkierungen Vom 21. September 1977 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 (1) Den folgenden von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten völkerrechtlichen Vereinbarungen wird zugestimmt: 1. Dem in Wien am 8. November 1968 unterzeichneten Übereinkommen über den Straßenverkehr, 2. dem in Wien am 8. November 1968 unterzeichneten Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, 3. dem in Genf am 28. Mai 1971 unterzeichneten Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, 4. dem in Genf am 28. Mai 1971 unterzeichneten Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen und 5. dem in Genf am 15. November 1973 unterzeichneten Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzüberein- kommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßen Verkehrszeichen. Die Übereinkommen sowie die Schlußakte vom 8. November 1968 der Konferenz der Vereinten Nationen über den Straßenverkehr werden nachstehend veröffentlicht. (2) Die Zustimmung erfolgt mit der Maßgabe, daß — mit Ausnahme des Artikels 3 Abs. 3, 5 und 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 und den dort in Bezug genommenen Bestimmungen dieses Übereinkommens — die Bestimmungen der Übereinkommen innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung finden. Artikel 2 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Artikel 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.