Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1983  Nr. 19 vom 04.08.1983  - Seite 518 bis 519 - Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Papua-Neuguinea über Finanzielle Zusammenarbeit

Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Papua-Neuguinea über Finanzielle Zusammenarbeit 518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Papua-Neuguinea über Finanzielle Zusammenarbeit Vom 8. Juli 1983 In Port Moresby ist am 11. Mai 1983 ein Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Papua-Neuguinea über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8 am 18. Mai 1983 in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht. Bonn, den 8. Juli 1983 Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit Im Auftrag Dr. Ehmann Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Papua-Neuguinea über Finanzielle Zusammenarbeit Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Papua-Neuguinea - im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Papua-Neuguinea, in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen, in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Papua-Neuguinea beizutragen - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung von Papua-Neuguinea, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Straße Tabubil - Kiunga", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. (2) In dem in Absatz 1 genannten Dariehensbetrag von 20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) sind 10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) enthalten, die der Regierung von Papua-Neuguinea bereits in dem Abkommen über Finanzielle Zusammenarbeit vom 11. Februar 1980 für das Vorhaben "Wasserkraftwerk Rouna vier" zugesagt worden sind. (3) Da das Wasserkraftwerk Rouna vier aus technischen Gründen verzögert worden ist, wird zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Papua-Neuguinea vereinbart, daß die für das Vorhaben "Wasserkraftwerk Rouna vier" zugesagten 10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung des in Absatz 1 bezeichneten Straßenbauvorhabens eingesetzt werden. (4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Papua-Neuguinea durch andere Vorhaben ersetzt werden. Artikel 2 Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages sowie die Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1983 519 Artikel 3 Die Regierung von Papua-Neuguinea stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Papua-Neuguinea erhoben werden. Artikel 6 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. Artikel 4 Die Regierung von Papua-Neuguinea überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die frei Wahl der Verkehrsuntemehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Artikel 5 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird. Artikel 7 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung von Papua-Neuguinea innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Artikel 8 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung vorläufig in Kraft; es tritt an dem Tage endgültig in Kraft, an dem der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert wird, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens in Papua-Neuguinea erfüllt sind. Geschehen zu Port Moresby am 11. Mai 1983 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Bernd Oetter Für die Regierung von Papua-Neuguinea Rabbie L Namalui