Bekanntmachung über die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Neuenburg am Rhein – Autobahn/Ottmarsheim
710
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II
Bekanntmachung
über die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Neuenburg am Rhein - Autobahn/Ottmarsheim
Vom 2. Mai 1985
Am 16. April 1985 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 des Abkommens vom 18. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über nebeneinanderliegende nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfe an der deutsch-französischen Grenze (BGBl. 1960 II S. 1533) in Verbindung mit der Vereinbarung vom 31. August 1984 über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Neuenburg am Rhein - Autobahn/Ottmarsheim (BGBl. 1984 II S. 926) eine Mitteilung an die französische Regierung gerichtet. Auf Grund dieser Mitteilung gelten die deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Grenzabfertigung betreffen, in der auf französischem Gebiet gelegenen Zone wie in Neuenburg am Rhein. In dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete die Grenzabfertigung auf französischem Gebiet vornehmen.
Bonn, den 2. Mai 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 6. Mai 1985
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (BGBl. 1974 II S. 785) ist nach seinem Artikel IX Abs. 4 für
Äquatorialguinea am 1. November 1984
in Kraft getreten. Äquatorialguinea hat seine Beitrittsurkunde am 1. November 1984 in Washington hinterlegt.
An den nachstehend aufgeführten Tagen haben die folgenden Staaten dem Verwahrer in London notifiziert, daß sie sich an den Vertrag gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war:
Dominica am 10. August 1984
St. Vincent und die Grenadinen am 6. November 1984.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 26. März 1984 (BGBl. II S. 308).
Bonn, den 6. Mai 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies