Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1985  Nr. 19 vom 31.05.1985  - Seite 710 bis 710 - Bekanntmachung über die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Neuenburg am Rhein - Autobahn/Ottmarsheim

Bekanntmachung über die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Neuenburg am Rhein – Autobahn/Ottmarsheim 710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II Bekanntmachung über die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Neuenburg am Rhein - Autobahn/Ottmarsheim Vom 2. Mai 1985 Am 16. April 1985 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 des Abkommens vom 18. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über nebeneinanderliegende nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfe an der deutsch-französischen Grenze (BGBl. 1960 II S. 1533) in Verbindung mit der Vereinbarung vom 31. August 1984 über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Neuenburg am Rhein - Autobahn/Ottmarsheim (BGBl. 1984 II S. 926) eine Mitteilung an die französische Regierung gerichtet. Auf Grund dieser Mitteilung gelten die deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Grenzabfertigung betreffen, in der auf französischem Gebiet gelegenen Zone wie in Neuenburg am Rhein. In dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete die Grenzabfertigung auf französischem Gebiet vornehmen. Bonn, den 2. Mai 1985 Der Bundesminister des Auswärtigen Im Auftrag Dr. Redies Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen Vom 6. Mai 1985 Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (BGBl. 1974 II S. 785) ist nach seinem Artikel IX Abs. 4 für Äquatorialguinea am 1. November 1984 in Kraft getreten. Äquatorialguinea hat seine Beitrittsurkunde am 1. November 1984 in Washington hinterlegt. An den nachstehend aufgeführten Tagen haben die folgenden Staaten dem Verwahrer in London notifiziert, daß sie sich an den Vertrag gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war: Dominica am 10. August 1984 St. Vincent und die Grenadinen am 6. November 1984. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 26. März 1984 (BGBl. II S. 308). Bonn, den 6. Mai 1985 Der Bundesminister des Auswärtigen Im Auftrag Dr. Redies