Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1986  Nr. 20 vom 21.06.1986  - Seite 709 bis 711 - Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit

Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1986 709 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe Vom 2. Juni 1986 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen Vom 2. Juni 1986 Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe (BGBl. 1975 II S. 2) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für Venezuela am 3. Januar 1986 in Kraft getreten. Hiernach ist Venezuela Vertragspartei des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung (BGBl. 1977 II S. 111; 1980II S. 1405; 1981 II S. 378; 1985II S. 1103). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 30. Januar 1975 (BGBl. II S. 203), vom 2. Oktober 1985 (BGBl. II S. 1142) und vom 27. Februar 1986 (BGBl. II S. 530). Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBl. 1979 II S. 650) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 4 für Australien Pakistan am 11. März 1986 am 27. Februar 1986 in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 28. Juni 1985 (BGBl. II S. 872). Bonn, den 2. Juni 1986 Bonn, den 2. Juni 1986 Der Bundesminister des Auswärtigen Im Auftrag Dr. Bertele Der Bundesminister des Auswärtigen Im Auftrag Dr. Bertele Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit Vom 4. Juni 1986 In Berlin ist am 6. Mai 1986 das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Durch Notenwechsel ist gemäß Artikel 15 des Abkommens vereinbart worden, daß das Abkommen mit der Unterzeichnung in Kraft tritt. Das Abkommen ist damit am 6. Mai 1986 in Kraft getreten. Das Abkommen, der gemeinsame Protokollvermerk zu Artikel 6 des Abkommens und die gemeinsame Protokollerklärung zum Abkommen werden nachstehend veröffentlicht. Bonn, den 4. Juni 1986 Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen In Vertretung Rehlinger 710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik sind - auf der Grundlage des Vertrages über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Dezember 1972, - mit dem Ziel, die gegenseitige Kenntnis des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens zu vertiefen und zum besseren gegenseitigen Verständnis beizutragen, - in dem Bewußtsein, damit einen Beitrag zur Festigung des Friedens und zur Entspannung zu leisten, - in der Entschlossenheit, die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Verbindung mit dem Abschließenden Dokument von Madrid gebührend zu berücksichtigen und durchzuführen, - von dem Wunsch geleitet, die kulturelle Zusammenarbeit zu verbessern und zu entwickeln, übereingekommen, dieses Abkommen zu schließen. Artikel 1 Die Abkommenspartner fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten und auf der Grundlage des beiderseitigen Interesses die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Kunst, Bildung und Wissenschaft sowie auf anderen damit in Zusammenhang stehenden Gebieten. Die Zusammenarbeit erfolgt zwischen den zuständigen Organen bzw. Behörden, Institutionen und - soweit sie nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung und Praxis an der Realisierung des Abkommens beteiligt sind oder werden - zwischen Organisationen, Vereinigungen und den im kulturellen Bereich tätigen Personen. Die Zusammenarbeit vollzieht sich in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und mit den bilateralen und multilateralen, insbesondere in der Präambel zu diesem Abkommen genannten Verpflichtungen der Abkommenspartner. Die Abkommenspartner gewähren in diesem Rahmen die für die Erfüllung des Abkommens erforderlichen Bedingungen. Artikel 2 Die Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit auf den Gebieten von Wissenschaft und Bildung einschließlich der Schul-, Berufs- und Erwachsenenbildung sowie der Hoch- und Fach-schulbildung. Sie fördern 1. die Entsendung von Delegationen, Wissenschaftlern und Experten zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, wissenschaftlicher Information und der Teilnahme an Kongressen und Konferenzen; 2. den Austausch von Wissenschaftlern zu Vorlesungs-, For-schungs- und Studienaufenthalten; 3. den Austausch von Studierenden, insbesondere postgradual Studierenden, und jungen Wissenschaftlern zu Studienaufenthalten; 4. den Austausch von Fachliteratur, Lehr- und Anschauungsmaterial sowie von Lehrmitteln. Zur Realisierung der in den Ziffern 2 und 3 genannten Aktivitäten können Stipendien gewährt werden. Artikel 3 Die Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit auf den Gebieten der bildenden und darstellenden Kunst, des Films, der Musik, der Literatur und Sprachpflege, des Museumswesens, der Denkmalpflege und verwandten Gebieten. Sie fördern 1. den Austausch und Kontakte von Delegationen, Künstlern und Kulturschaffenden auf den verschiedenen Gebieten der Kultur und Kunst und zu unterschiedlichen Anlässen; 2. die Teilnahme von Fachleuten auf dem Gebiet der Kultur und Kunst an bedeutenden bilateralen und multilateralen Veranstaltungen; 3. den Austausch von Publikationen und Informationsmaterialien zwischen kulturellen und künstlerischen Institutionen; 4. den Austausch von kulturellen und künstlerischen Leistungen durch Veranstaltungen unterschiedlicher Art; 5. den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen den Institutionen, Betrieben und Einrichtungen auf dem Gebiet des Filmwesens einschließlich der Durchführung von Filmveranstaltungen, der Beteiligung an bedeutenden Filmfestivals und Filmfestivals mit internationaler Beteiligung und der Teilnahme von Filmschaffenden in diesem Zusammenhang sowie der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Institutionen auf dem Gebiet des Filmarchivwesens; 6. die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Museumswesens, den Austausch von Ausstellungen sowie die Gewährung von Leihgaben; 7. die Zusammenarbeit zwischen Institutionen der Denkmalpflege, die die archäologische Denkmalpflege einschließt. Artikel 4 Die Abkommenspartner fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten kommerzielle Gastspiele von Künstlern und Ensembles, die zwischen den dafür zuständigen Partnern vereinbart werden. Die Abkommenspartner fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten ebenfalls kommerzielle Beziehungen auf weiteren Gebieten der Kultur und Kunst einschließlich der verlegerischen Tätigkeit und der kommerziellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films. Artikel 5 Die Abkommenspartner fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Verlagswesens. Sie unterstützen 1. die Erweiterung von Lieferung und Bezug von Verlagserzeugnissen im Rahmen des kommerziellen Literaturaustausches; 2. die Verlage bei der Herausgabe von Publikationen, die für die andere Seite oder beide Seiten von besonderem informatorischen oder wissenschaftlichen Nutzen sind; 3. die Erweiterung der beiderseitigen Vergabe von Lizenzen; 4. die Teilnahme von Verlagen an Buchmessen. Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1986 711 Artikel 6 Die Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Bibliothekswesens. Sie prüfen dabei die Möglichkeiten für 1. die Erweiterung des internationalen Schriftentausches; 2. die Entwicklung der Zusammenarbeit bei der Aufstellung und Bearbeitung von Katalogisierungsregeln für deutschsprachige Länder im Rahmen multilateraler Zusammenarbeit. Sie fördern die Zusammenarbeit durch 1. die Erweiterung des Leihverkehrs; 2. den Austausch von Bibliographien und sonstigen Informationen; 3. den Austausch nichtkommerzieller Ausstellungen auf dem Gebiet des Bibliothekswesens; 4. den Informationsaustausch, insbesondere die Teilnahme an bedeutenden Fachtagungen mit internationaler Beteiligung. Artikel 7 Die Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Archivwesens. Sie fördern 1. den Zugang zu offenen Archivmaterialien auf der Grundlage der innerstaatlichen Rechtsvorschriften; 2. den Austausch von Archivgutreproduktionen durch die Archivverwaltungen; 3. den Austausch von Fachliteratur und die Gewährung von Auskünften über Archivmaterialien; 4. Ausstellungen durch Bereitstellung von Dokumenten, vorrangig in Form von Reproduktionen; 5. den Informationsaustausch, insbesondere die Teilnahme an bedeutenden Fachtagungen mit internationaler Beteiligung. Artikel 9 Die Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Rundfunks und des Fernsehens. Sie empfehlen den zuständigen Institutionen, zu diesem Zweck Vereinbarungen abzuschließen. Artikel 10 Die Abkommenspartner fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports. Artikel 11 Die Abkommenspartner fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Entwicklung des Jugendaustausches einschließlich von Auszubildenden und Schülern. Artikel 12 Die Abkommenspartner stimmen zur Durchführung des Abkommens Arbeitspläne einschließlich der finanziellen Regelungen ab, die jeweils den Zeitraum von zwei Jahren umfassen. Hierdurch wird die Förderung anderer Maßnahmen, die in den Kulturarbeitsplänen nicht enthalten sind, ihrem Charakter nach jedoch den Zielen des Abkommens entsprechen, nicht ausgeschlossen. Artikel 13 Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt. Artikel 14 Das Abkommen ist für fünf Jahre gültig. Seine Gültigkeitsdauer verlängert sich jeweils um drei Jahre, wenn es nicht von einem der Abkommenspartner mindestens sechs Monate vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt wird. Artikel 15 Das Abkommen tritt nach Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen zu einem gegenseitig durch Notenaustausch zu vereinbarenden Zeitpunkt in Kraft. Artikel 8 Die zuständigen staatlichen Stellen der Abkommenspartner informieren sich gegenseitig über bedeutende Tagungen, Konferenzen, Wettbewerber, Festspiele, kulturelle Gedenk- und Jubiläumsveranstaltungen sowie über wissenschaftliche Kongresse. Die Abkommenspartner fördern bei bestehendem Interesse die Teilnahme von Wissenschaftlern, Kulturschaffenden und Experten an derartigen Veranstaltungen. Geschehen in Berlin am 6. Mai 1986 in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Hans Otto Bräutigam Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Kurt Nier Gemeinsamer Protokollvermerk zu Artikel 6 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit Die Abkommenspartner empfehlen den Verlagen und sonstigen Herausgebern, unaufgefordert Belegexemplare ihrer Veröffentlichungen an die zentrale Sammelstelle der jeweils anderen Seite (Deutsche Bücherei, Leipzig, bzw. Deutsche Bibliothek, Frankfurt/Main) zu senden. Gemeinsame Protokollerklärung zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit Die unterschiedlichen Auffassungen in der Frage kriegsbedingt verlagerter Kulturgüter bleiben unberührt. Die Abkommenspartner erklären ihre Bereitschaft, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Lösungen in den Bereichen kriegsbedingt verlagerter Kulturgüter zu suchen.