Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1986  Nr. 30 vom 27.09.1986  - Seite 908 bis 908 - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zur Durchführung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Soziale Sicherheit

Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zur Durchführung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Soziale Sicherheit 908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthalt Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung. Bundesgesetzblatt Teil II enthalt a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrage mit der DDR und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhangende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30.4. bzw. 31.10. jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0. Bezugaprais: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblatter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 7 %. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. ¦ Postfach 13 20 ¦ 5300 Bonn 1 Postvertriebsstück Z1998 A Gebühr bezahlt Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zur Durchführung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Soziale Sicherheit Vom 9. September 1986 Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. April 1986 zu dem Abkommen vom 25. März 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über Soziale Sicherheit und zu der Vereinbarung vom 19. April 1984 zur Durchführung dieses Abkommens (BGBl. 1986II S. 550, 571) wird bekanntgemacht, daß die Vereinbarung nach ihrem Artikel 13 am 1. September 1986 in Kraft getreten ist. Bonn, den 9. September 1986 Der Bundesminister des Auswärtigen Im Auftrag Dr. Hellbeck