Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über Grenzübergänge und Arten des grenzüberschreitenden Verkehrs
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1993
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Bekanntmachung
des deutsch-polnischen Abkommens
über Grenzübergänge und Arten des grenzüberschreitenden Verkehrs
Vom 19. November 1992
Das in Bonn am 6. November 1992 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über Grenzübergänge und Arten des grenzüberschreitenden Verkehrs ist nach seinem Artikel 6
am 6. November 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. November 1992
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Schreiber
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Polen
über Grenzübergänge und Arten des grenzüberschreitenden Verkehrs
Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
Die
und die Regierung der Republik Polen -
von dem Wunsch geleitet, den Verkehr zwischen beiden Staaten und den Durchgangsverkehr durch ihre Hoheitsgebiete zu erleichtem,
auf der Grundlage des Vertrags vom 14. November 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze und des Vertrags vom 17. Juni 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Der Grenzübertritt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen darf außer in den in Artikel 5 oder in anderen internationalen Übereinkünften genannten Ausnahmefällen nur an zugelassenen Grenzübergängen stattfinden. Dazu werden neben den bereits bestehenden Grenzübergängen weitere Grenzübergänge errichtet.
(1) Die Errichtung und die Öffnung oder die Schließung eines Grenzübergangs sowie die Erweiterung, die Einstellung oder die Beschränkung der Nutzung eines Grenzübergangs erfolgen jeweils aufgrund einer Vereinbarung in der Form des Notenwechsels.
(2) Die Anlage 1 zu diesem Abkommen enthält ein Verzeichnis der bestehenden Grenzübergänge.
Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, weitere Grenzübergänge für den Personen- und Warenverkehr zu öffnen, sobald die entsprechenden Voraussetzungen dafür geschaffen sind.
(2) Die Anlage 2 zu diesem Abkommen enthält ein Verzeichnis dieser zur Eröffnung vorgesehenen Grenzübergänge. Der Inhalt der Anlage kann jeweils durch Vereinbarung beider Vertragsparteien in Form des Notenwechsels geändert werden.
Artikel 4
(1) Jede Vertragspartei kann den grenzüberschreitende^ Verkehr an den Grenzübergängen aus wichtigen Gründen konkreter Gesundheitsgefahr, der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Strafverfolgung, bei Naturkatastrophen oder in sonstigen Katastrophenfällen einschränken oder einstellen.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
(2) Die Vertragspartei, die beabsichtigt, den grenzüberschreitenden Verkehr einzuschränken oder einzustellen, benachrichtigt hiervon die andere Vertragspartei spätestens fünf Tage vor der Einschränkung oder der Einstellung auf schriftlichem Wege. In eiligen Fällen soll die Benachrichtigung über die Einschränkung oder die Einstellung des Verkehrs mit einer Frist von 24 Stunden erfolgen. Bei unvorhergesehenen Ereignissen, die eine sofortige Einschränkung oder Einstellung des grenzüberschreitenden Verkehrs verlangen, kann eine vorherige Unterrichtung unterbleiben; sie wird unverzüglich nachgeholt.
(3) Sofern geplante Unterhaltung^- und Instandsetzungsarbei-ten an Verkehrswegen oder an Einrichtungen, die der Grenzabfertigung dienen, eine Einschränkung oder eine Einsteilung des grenzüberschreitenden Verkehrs erfordern, untenichten sich die Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten.
Artikel 5
Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Hauptkommandant des Grenzschutzes der Republik Polen können im gegenseitigen Einvernehmen in begründeten Fällen erlauben, daß Grenzübertritte an Grenzübergängen in Abweichung von der festgelegten Nutzung des jeweiligen Grenzübergangs sowie außerhalb zugelassener Grenzübergänge stattfinden dürfen.
Artikel 6
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
Geschehen zu Bonn am 6. November 1992 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel
Dr. Waffenschmidt
Für die Regierung der Republik Polen Byczewski
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1993
Anlage 1
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Polen
über Genzübergfinge und Arten des grenzüberschreitenden Verkehrs
Verzeichnis der bestehenden Grenzübergänge
Name des Grenzübergangs
Art des Grenzübergangs
Verkehrsarten
Ort der Grenzabfertigung
1 Ahlbeck - Swinemünde (Swinoujscie)
Straße
Personenverkehr: Fußgänger und Fahrradfahrer (ohne Motor)
Ahtbeck,
Bundesrepublik Deutschland
2 Linken - Neu Linken (Lubieszyn)
Straße
Personen- und Warenverkehr
Neu Linken (Lubieszyn), Republik Polen
3 Grambow -
Stettin (Szczecin Gumience)
Eisenbahn
Personen- und Warenverkehr
Grambow,
Bundesrepublik Deutschland Stettin (Szczecin Gumience), Republik Polen Eisenbahnstrecke Grambow - Stettin (Szczecin Gumience),
Pomellen Autobahn -
Kolbitzow
(Kolbaskowo)
Straße
Personen- und Warenverkehr
Pomellen,
Bundesrepublik Deutschland
Tantow - Stettin (Szczecin Gumience)
Eisenbahn
Personen- und Warenverkehr
Tantow,
Bundesrepublik Deutschland Stettin (Szczecin Gumience), Republik Polen
Eisenbahnstrecke Tantow - Stettin (Szczecin Gumience)
6 Mescherin - Greifenhagen (Gryfino)
Ruß
Personen- und Warenverkehr
Mescherin,
Bundesrepublik Deutschland Greifenhagen (Gryfino), Republik Polen
7 Gartz - Fiddichow (Widuchowa)
Fluß
Personen- und Warenverkehr
Gartz,
Bundesrepublik Deutschland Fiddichow (Widuchowa), Republik Polen
Schwedt - Nieder Kränig (Krajnik Dolny)
Straße
Personen- und Warenverkehr
Schwedt,
Bundesrepublik Deutschland
10
11
12
13
Hohensaaten - Niederwutzen Fluß
(Osinow Dolny)
Küstrin-Kietz - Küstrin Eisenbahn
(Kostrzyn)
Frankfurt/Oder Straße - Straße
Slubice
Frankfurt/Oder Hafen - Fluß
Slubice
Frankfurt/Oder - Kunersdorf Eisenbahn
(Kunowice)
Personen- und Warenverkehr
Personen- und Warenverkehr
Personenverkehr
Personen- und Warenverkehr
Personen- und Warenverkehr
Hohensaaten, Bundesrepublik Deutschland
Küstrin (Kostrzyn), Republik Polen
Frankfurt/Oder, Bundesrepublik Deutschland
Frankfurt/Oder, Bundesrepublik Deutschland
Frankfurt/Oder, Bundesrepublik Deutschland Kunersdorf (Kunowice), Republik Polen
Eisenbahnstrecke Berlin - Posen (Poznan)
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II
Nr. Name des Grenzübergangs
Art des Grenzübergangs
Verkehrsarten
Ort der Grenzabfertigung
1 2
14 Frankfurt/Oder Autobahn -Schwetig (Swiecko)
15 Eisenhüttenstadt - Mühlow (Milow)
16 Guben - Guben (Gubin)
17 Guben - Guben (Gubin)
18 Forst - Skaren (Zasieki)
Straße Fluß
Eisenbahn Straße
Eisenbahn
19 Forst Autobahn - Straße Ertenhorst (Otezyna)
20 Bad Muskau - Lugnitz (Leknica) Straße
21 Horka - Kohlfurt (Wegliniec) Eisenbahn
22 Görlitz - Görlitz (Zgorzelec) Straße
23 Görlitz - Görlitz (Zgorzelec) Eisenbahn
24 Zittau (Chopinstraße) - Straße
Klein Schönau (Sieniawkä)
Personen- und Warenverkehr
Personen- und Warenverkehr
Personen- und Warenverkehr
Personen- und Warenverkehr
Personen- und Warenverkehr
Personen- und Warenverkehr
Personenverkehr
Warenverkehr
Personen- und Warenverkehr
Personen- und Warenverkehr
Personen- und Warenverkehr
Schwetig (Swiecko), Republik Polen
Eisenhüttenstadt, Bundesrepublik Deutschland
Guben,
Bundesrepublik Deutschland
Guben,
Bundesrepublik Deutschland Guben (Gubin), Republik Polen
Forst,
Bundesrepublik Deutschland
Teuplitz (Tuplice),
Republik Polen
Eisenbahnstrecke
Forst - Teuplitz (Tuplice)
Erlenhorst (Olszyna), Republik Polen
Bad Muskau, Bundesrepublik Deutschland
Horka,
Bundesrepublik Deutschland Kohlfurt (Wegliniec), Republik Polen
Görlitz,
Bundesrepublik Deutschland Görlitz (Zgorzelec), Republik Polen
Görlitz,
Bundesrepublik Deutschland
Eisenbahnstrecke
Görlitz - Bautzen
Zittau,
Bundesrepublik Deutschland Klein Schönau (Sieniawkä), Republik Polen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1993
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Anlage 2
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Polen
über Genzübergänge und Arten des grenzüberschreitenden Verkehrs
Verzeichnis der zur Eröffnung vorgesehenen Grenzübergänge
Nr. Name des Grenzübergangs Art des Grenzübergangs Verkehrsarten Ort der Grenzabfertigung
1 2 3 4 5
1 Garz-Swinemünde (Swinoujscie) Straße Personenverkehr Garz, Bundesrepublik Deutschland Swinemünde (Swinoujscie), Republik Polen
2 Hintersee - Entepöl (Dobieszczyn) Straße Personen- und Warenverkehr Hintersee, Bundesrepublik Deutschland Entepöl (Dobieszczyn), Republik Polen
3 Rosow - Rosow (Rosowek) Straße Personenverkehr Rosow (Rosowek), Republik Polen
4 Hohenwutzen - Niederwutzen (Osinow Dolny) Straße Personen- und Warenverkehr Niederwutzen (Osinow Dolny), Republik Polen
5 Küstrin-Kietz - Küstrin (Kostrzyn) Straße Personen- und Warenverkehr Küstrin-Kietz, Bundesrepublik Deutschland Küstrin (Kostrzyn), Republik Polen
6 Guben - Gubinchen (Gubinek) Straße Personen- und Warenverkehr Gubinchen (Gubinek) Republik Polen
7 Forst - Skaren (Zasieki) Weg Personenverkehr: Fußgänger und Fahrradfahrer (ohne Motor) Skaren (Zasieki), Republik Polen
8 Podrosche - Priebus (Przewoz) Straße Personenverkehr Priebus (Przewoz), Republik Polen
9 Deschka - Penzig (Piensk) Straße Personenverkehr Penzig (Piensk), Republik Polen
10 Görlitz Autobahn - Jedrzychowice Straße Personen- und Warenverkehr Görlitz, Bundesrepublik Deutschland
11 Hagenwerder - Radmeritz (Radomierzyce) Straße Personenverkehr Hagenwerder, Bundesrepublik Deutschland Radmeritz (Radomierzyce), Republik Polen
12 Ostritz - Ostritz-Bhf. (Krzewina Zgorzelecka) Straße Personenverkehr: Fußgänger und Fahrradfahrer (ohne Motor) Ostritz, Bundesrepublik Deutschland Ostritz-Bhf. (Krzewina Zgorzelecka), Republik Polen
13 Zittau Friedensstraße - Poritsch (Porajow) Straße Personenverkehr (keine Omnibusse) Zittau, Bundesrepublik Deutschland