Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1996  Nr. 11 vom 21.03.1996  - Seite 298 bis 300 - Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 12. Februar 1995 zum Abkommen vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit

Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 12. Februar 1995 zum Abkommen vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit 298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1996 Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 12. Februar 1995 zum Abkommen vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit Vom 15. März 1996 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Jerusalem am 12. Februar 1995 unterzeichneten Zusatzabkommen zum Abkommen vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (BGBl. 1975 II S. 245), das durch das Änderungsabkommen vom 7. Januar 1986 (BGBl. 1986 II S. 862) geändert wurde, wird zugestimmt. Das Zusatzabkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Die Ausgaben für die Zahlung der auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhenden Leistungen sind Ausgaben der Rentenversicherung für das Beitrittsgebiet. Artikel 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Zusatzabkommen nach seinem Artikel 3 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 15. März 1996 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Der Bundesminister des Auswärtigen Kinkel Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1996 299 Zusatzabkommen zum Abkommen vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit Die Bundesrepublik Deutschland und der Staat Israel - in der Absicht, das am 17. Dezember 1973 geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit in der Fassung des Änderungsabkommens vom 7. Januar 1986, im folgenden als "Abkommen" bezeichnet, zu ergänzen - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Nach Nummer 10 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird angefügt: "11. a) Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b des Abkommens bezeichneten Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflußbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat, - dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben, - das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten und - sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes verlassen haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nachentrichten, sofern für sie durch die Anwendung des § 17a Fremdrentengesetz erstmals Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen sind. Die Nachentrichtung ist nur für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahrs und vor Vollendung des 65. Lebensjahrs und ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem der nationalsozialistische Einflußbereich sich auf das jeweilige Heimatgebiet erstreckt hat. Die Nachentrichtung ist nur für Zeiten zulässig, die nicht bereits mit Beitragszeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften belegt sind. Der Eintritt des Versicherungsfalls bis zum Ablauf der Nachentrichtungsfrist steht der Nachentrichtung nicht entgegen. b) Eine Nachentrichtung nach Buchstabe a ist höchstens in dem Umfang zulässig, wie es zur Zahlung der auf Zeiten nach § 17a Fremdrentengesetz beruhenden Leistung unter Anwendung der am 1. Juli 1990 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet geltenden rentenrechtlichen Vorschriften über die Erbringung von Leistungen an Berechtigte ins Ausland erforderlich ist. c) Abweichend von Buchstabe a Satz 2 können Personen, die bis zum 31. Oktober 1991 das 65. Lebensjahr vollendet haben und durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach diesem Abkommen die Voraussetzungen für die Zahlung einer Leistung ins Ausland am 1. Juli 1990 nicht erfüllen, für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis längstens 30. November 1991 freiwillige Beiträge nachentrichten, höchstens jedoch in dem Umfang, wie es zur Zahlung der Leistung ins Ausland erforderlich ist; insoweit kann der Versicherungsfall auf einen Zeitpunkt nach Vollendung des 65. Lebensjahrs hinausgeschoben werden. d) Beiträge sind in Höhe von 84,48 Deutsche Mark für jeden Kalendermonat zu entrichten; dabei können die nachzuentrichtenden Beiträge mit der zu leistenden Rentennachzahlung verrechnet werden. Bei der Errechnung der für den Versicherten maßgebenden deutschen Rentenbemessungsgrundlage sind für die nachentrichteten Beiträge die Werte des Jahres 1994 zugrunde zu legen. e) Zur Ermittlung der Leistungshöhe sind die am 1. Juli 1990 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet geltenden rentenrechtlichen Vorschriften ein- • schließlich derjenigen über die Erbringung von Leistungen an Berechtigte im Ausland in Verbindung mit diesem Abkommen anzuwenden. Die Vorschriften über die Umwertung der Rente in persönliche Entgeltpunkte (§ 307 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) finden entsprechend Anwendung. Der Monatsbetrag der ins Ausland zu zahlenden Rente ergibt sich aus dem Rentenartfaktor sowie aa) den persönlichen Entgeltpunkten für die nach Satz 1 zu berücksichtigenden Beitragszeiten nach § 17a Fremdrentengesetz; dies gilt mit der Maßgabe, daß diese mit dem aktuellen Rentenwert (Ost), höchstens jedoch mit dem 0,7-fachen des aktuellen Rentenwerts, vervielfacht werden, wobei für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990 ein Rentenwert von 15,96 Deutsche Mark, für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 ein Rentenwert von 18,36 Deutsche Mark, für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 ein Rentenwert von 21,11 Deutsche Mark gilt, bb) den persönlichen Entgeltpunkten für die nach den Buchstaben b und c zu berücksichtigenden Beitragszeiten, vervielfacht mit dem aktuellen Rentenwert, der in dem Jahr, für das die Rentenleistung erfolgt, jeweils maßgebend ist, wobei für Zeiten vor dem 1. Juli 1995 ein Betrag von 46,00 Deutsche Mark zugrunde zu legen ist, und cc) den übrigen persönlichen Entgeltpunkten, vervielfacht mit dem aktuellen Rentenwert, der in dem Jahr, für das die Rentenleistung erfolgt, jeweils maßgebend ist, wobei für Zeiten vor dem 1. Juli 1991 ein Betrag von 39,58 Deutsche Mark zugrunde zu legen ist. f) Die Buchstaben a bis e finden nur auf Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. Juli 1990 im Staat Israel begründet haben, Anwendung. g) Die Buchstaben a bis f gelten für die Hinterbliebenen der unter Buchstabe a bezeichneten Personen entsprechend für die Leistungen an Hinterbliebene, auch wenn der Tod des Versicherten bis zum Ablauf der Nachentrichtungsfrist eingetreten ist. Dies gilt auch für Leistungen an rentenberechtigte frühere Ehegatten und ini Fall des Wiederauflebens der Hinterbliebenenrente." Artikel 2 (1) Die Nachentrichtung nach Artikel 1 muß innerhalb von vierundzwanzig Kalendermonaten nach Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Versicherungsträger zu stellen, an den der letzte deutsche Beitrag gezahlt wurde oder als gezahlt gilt und der für die Leistungsfeststellung zuständig ist. Wurde der letzte deutsche Beitrag an den 300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 1996 Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt, so kann eine Nachentrichtung nur zur Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten erfolgen. Die Beiträge sind an den für den Antrag zuständigen Versicherungsträger zu zahlen. (2) Anträge nach Absatz 1 gelten als rechtzeitig gestellte Anträge auf Rente. Rentenleistungen nach Artikel 1 werden vom 1. Juli 1990 an geleistet, wenn bis zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten ist und die am 1. Juli 1990 geltenden Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Tritt der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1990 ein, so werden die Rentenleistungen nach Artikel 1 von dem Kalendermonat an geleistet, der dem Monat folgt, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist und in dem die am 1. Juli 1990 geltenden Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind; eine Hinterbliebenenrente wird vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, deren Rente bereits vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens festgestellt worden ist. Dabei werden mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Artikel 3 (1) Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht. (2) Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. Es ist rückwirkend vom 1. Juli 1990 an anzuwenden. (3) Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer und unter denselben Voraussetzungen wie das Abkommen. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterschrieben. Geschehen zu Jerusalem am 12. Februar 1995, gleich dem 12. Adar A 5755, in zwei Urschriften, jede in deutscher und hebräischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Bundesrepublik Deutschland Franz Bertele Für den Staat Israel Y. Rabin