Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1996
1477
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Verordnung und des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Europäischen Währungsinstitut
über den Sitz des Instituts
Vom 30. Juli 1996
Nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 24. April 1996 zu dem Abkommen vom 12. September 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Währungsinstitut über den Sitz des Instituts (BGBl. 1996 II S. 653) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1
mit Wirkung vom 1. Januar 1994
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist das Abkommen vom 12. September 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Währungsinstitut über den Sitz des Instituts (BGBl. 1996IIS. 654) gemäß seinem Artikel 19 Abs. 1 in Kraft getreten.
Bonn, den 30. Juli 1996
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Scheel
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 31. Juli 1996
Das in Lilongwe am 18. Juli 1996 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 18. Juli 1996
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 31. Juli 1996
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Schweiger
1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. September 1996
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Wasserkraftwerk Kapichira)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Malawi -
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Malawi,
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Republik Malawi beizutragen,
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 20. Juni 1995, Ziff. 3.3.8 -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben "Wasserkraftwerk Kapichira" einen Finanzierungsbeitrag von 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des Vorhabens "Wasserkraftwerk Kapichira" von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Malawi erhoben werden.
Artikel 4
Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 5 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 18. Juli 1996 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Dr. Wolfgang Klapper
Für die Regierung der Republik Malawi Aleke K. Banda