Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1998  Nr. 48 vom 26.11.1998  - Seite 2939 bis 2941 - Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufes zur neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) in der Schweiz

Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufes zur neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) in der Schweiz Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998 2939 4 Stunden 40 Minuten auf etwa 3 Stunden und die Fahrzeit (2) Aufgaben der Arbeitsgruppe sind insbesondere: Praha/Prag - Wien über Ceskä Tfebovä/Böhmisch Trübau von A. • ,. -__, iÄM. . ";""" "Q",Q;"o.,~,ö" d™^* ,-.K«r ^;~ . . . ^ A ^ . ,~ .. x , x " ~* . "~ .. a) in der Regel jährlich einen gemeinsamen Bericht über die b.sher etwa 4 Stunden 40 M.nuten auf etwa 3 Stunden 30 Minu- Fortschritte bei der Realisierung der Ziele dieser Vereinten verringert wird, barung zu erstellen, b) die Verkehrsentwicklung zu beobachten sowie in Abhängig-Artikel 4 keit davon gegebenenfalls gemeinsame Studien über weitere kapazitive und qualitative Verbesserungen im Korridor Ber-D.e Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit zu |jn _ Praha/prag _ Wien zu veranlassen, verstärken, welche die Harmonisierung der technischen Merkmale im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zwischen den drei Staaten erlaubt, und Maßnahmen umzusetzen, welche die Artikel 6 abgestimmte betriebliche Nutzung der in Artikel 2 genannten (,) Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Strecken begünstigen. Kraft. (2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2000 und .. verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Kalen- (1) Die Vertragsparteien setzen eine gemeinsame Arbeits- derjahres durch eine der Vertragsparteien schriftlich gekündigt gruppe ein. wird. Geschehen zu Wien am 7. Juni 1995 in drei Urschriften, jeweils in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für das Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland Matthias Wissmann Für das Ministerium für Verkehrswesen der Tschechischen Republik Strasky Für das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich Viktor Klima Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufes zur neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) in der Schweiz Vom 13. Oktober 1998 Die in Lugano am 6. September 1996 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufes zur neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) in der Schweiz ist nach ihrem Artikel 6 Abs. 1 am 2. Juni 1998 in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht. Bonn, den 13. Oktober 1998 Bundesministerium für Verkehr Im Auftrag Lohrberg 2940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998 Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufes zur neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) in der Schweiz Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und der Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements - in der Absicht, die Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Eisenbahnverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, insbesondere im Hinblick auf die NEAT zu schaffen, in dem Anliegen, ausreichende Kapazitäten für den Transitverkehr zur Verfügung zu stellen, in dem Wunsch, den Belangen des Umweltschutzes und der Raumordnung, der besseren Erreichbarkeit wichtiger Zentren und der Entlastung der Straßen Rechnung zu tragen, in der Erkenntnis, daß der Oberrheinkorridor aus Richtung Karlsruhe - Freiburg im Breisgau - Basel die nördliche Haupt-Zulaufstrecke zur NEAT bildet sowie der Tatsache, daß diese Achse Bestandteil des transeuropäischen Netzes der Europäischen Union ist, im Bewußtsein des engen sachlichen Zusammenhangs dieser Vereinbarung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene (Transitabkommen) vom 2. Mai 1992 sowie mit der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland, dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrsund Energiewirtschaftsdepartements, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Verkehrsminister der Italienischen Republik über die Verbesserung des kombinierten alpenqueren-den Güterverkehrs Schiene/Straße durch die Schweiz vom 3. Dezember 1991, in Anerkennung der Bedeutung, die dem Zusammenwirken von Eisenbahngesellschaften der beiden Seiten zukommt - sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Die Vertragsparteien streben an, den grenzüberschreitenden Eisenbahnpersonen- und -güterverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, insbesondere auf der Haupt-Zulaufstrecke zur NEÄT Karlsruhe - Freiburg im Breisgau - Basel, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen der Schieneninfrastruktur in seiner Leistungsfähigkeit zu sichern. Artikel 2 (1) Zur Erreichung des in Artikel 1 dargelegten Ziels sind die folgenden Maßnahmen entsprechend der gemeinsamen Zielsetzung für den atpenquerenden Verkehr durch die Schweiz unter dem Vorbehalt der Durchführung der nach jeweiligen nationalem Recht erforderlichen Verfahren vorgesehen. (2) Die Kapazitäten des nördlichen Zulaufs zur NEAT Karlsruhe - Freiburg im Breisgau - Basel auf deutschem und schweizerischem Gebiet werden schritthaltend mit der Verkehrsnachfrage und aufeinander abgestimmt erhöht: a) auf deutscher Seite: - Erhöhung der Leistungsfähigkeit der vorhandenen zweigleisigen Strecke durch Einbau moderner Betriebsleit-Signaltechnik (CIR-ELKE), - Erhöhung der Leistungsfähigkeit der vorhandenen zweigleisigen Strecke durch abschnittsweisen viergleisigen Ausbau zur Beseitigung kapazitiver Engpässe, - durchgehender viergleisiger Ausbau zwischen Karlsruhe und Basel im Hinblick auf die Vollauslastung der NEAT; b) auf schweizerischer Seite: - Bau einer neuen Linie zwischen den Räumen Ölten und Bern (Konzept BAHN 2000), - Bau einer neuen Linie aus dem Raum Basel durch den Jura, - Bau einer weiteren zweigleisigen Rheinbrücke im Zuge der Verbindungsbahn zwischen Basel Badischer Bahnhof und Basel SBB. c) Ein darüber hinausgehender langfristiger Ausbau der zweigleisigen Hochrheinstrecke mit neuem Rheinübergang bei Bad Säckingen bleibt einer späteren Vereinbarung vorbehalten. (3) Bei dieser Konzeption behalten die Achsen Stuttgart - Zürich und München - Zürich im Güterverkehr die Funktion regionaler Entlastungsstrecken zur NEAT mit Erschließungsfunktion für die Ostschweiz und Süddeutschland. Artikel 3 Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten darauf hin, daß Eisenbahngesellschaften aus beiden Staaten Maßnahmen zum Zusammenwachsen ihrer benachbarten Netze, insbesondere zur Stärkung der beiden Korridore Stuttgart -Zürich und München - Lindau - Zürich vollziehen. Die Reisezeit soll auf diesen Achsen durch Einsatz von Fahrzeugen mit Neigetechnik und gleichzeitigen punktförmigen Linienverbesserungen zwischen Stuttgart und Zürich auf 274 Stunden und zwischen München und Zürich auf 31A Stunden verkürzt werden, bei angemessener Frequenz der Züge. Eine denkbare Bündelung von Zügen zwischen Stuttgart bzw. München und Zürich über Ulm bleibt späteren Überlegungen vorbehalten. Artikel 4 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, a) die Zusammenarbeit zur Harmonisierung der technischen Parameter im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zwischen den beiden Staaten zu verstärken, b) Maßnahmen zu ergreifen, welche die abgestimmte betriebliche Nutzung der in Artikel 2 genannten Strecken begünstigen sowie Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1998 2941 c) sich dafür einzusetzen, daß im Einklang mit den Rechtsvorschriften ihrer Staaten Erleichterungen für den Grenzübertritt im durchgehenden Eisenbahnverkehr geschaffen werden. (2) Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Eisenbahngesellschaften zu fördern. (3) Der Lenkungsausschuß wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Er erarbeitet außerdem ein Ausführungsprogramm der erwähnten Maßnahmen. (4) Jede Vertragspartei kann die Einberufung dieses Lenkungsausschusses verlangen, wenn eine besondere Notwendigkeit dies erforderlich macht. Artikel 5 (1) Zur Behandlung von Fragen der Umsetzung dieser Vereinbarung wird ein Lenkungsausschuß eingesetzt. (2) Er setzt sich aus Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements zusammen. Die von Artikel 3 erfaßten Eisenbahngesellschaften werden bei Bedarf hinzugezogen. Artikel 6 (1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander den Abschluß der erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2020 und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres durch eine der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. Geschehen zu Lugano am 6. September 1996 in zwei Urschriften jeweils in deutscher Sprache. Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland Matthias Wissmann Der Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements Leuenberger