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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021
Verordnung
zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung1
Vom 25. November 2021
Das Bundesministerium für Ernährung und Land
wirtschaft verordnet, jeweils nach Anhörung der Tier
schutzkommission, auf Grund
des § 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 1a
und des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, jeweils in
Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2, des Tier
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma
chung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313),
von denen § 2a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3
Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Juli
2014 (BGBl. I S. 1308) und § 12 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes
vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) geändert worden
sind,
des § 2a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
Nummer 1 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2
des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt
machung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313),
von denen § 2a Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 3 Num
mer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juli 2014
(BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, im Einverneh
men mit dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur,
des § 18a Nummer 1 in Verbindung mit § 16b Ab
satz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I
S. 1206, 1313), von denen § 18a Nummer 1 zuletzt
durch Artikel 20 Nummer 1 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert wor
den ist:
Artikel 1
Änderung der
Tierschutz-Hundeverordnung
Die Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001
(BGBl. I S. 838), die zuletzt durch Artikel 3 der Ver
ordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Einem Hund ist nach Maßgabe des
Satzes 3
1. ausreichend Auslauf im Freien außerhalb
eines Zwingers zu gewähren,
2. mehrmals täglich in ausreichender Dauer
Umgang mit der Person, die den Hund hält,
betreut oder zu betreuen hat (Betreuungs
person), zu gewähren und
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
3. regelmäßig der Kontakt zu Artgenossen zu
ermöglichen, es sei denn, dies ist im Einzel
fall aus gesundheitlichen Gründen oder aus
Gründen der Unverträglichkeit zum Schutz
des Hundes oder seiner Artgenossen nicht
möglich.
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 ist Welpen
bis zu einem Alter von zwanzig Wochen mindes
tens vier Stunden je Tag Umgang mit einer
Betreuungsperson zu gewähren. Auslauf und
Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und
dem Gesundheitszustand des Hundes anzu
passen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Gruppenhaltung ist so zu gestalten,
dass
1. für jeden Hund der Gruppe
a) ein Liegeplatz zur Verfügung steht und
b) eine individuelle Fütterung sowie eine
individuelle gesundheitliche Versor
gung möglich sind und
2. keine unkontrollierte Vermehrung statt
finden kann."
bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
,,dem Verhalten oder dem Gesundheits
zustand" durch die Wörter ,,des Verhaltens
oder des Gesundheitszustands" ersetzt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Es ist verboten, bei der Ausbildung, bei
der Erziehung oder beim Training von Hunden
Stachelhalsbänder oder andere für die Hunde
schmerzhafte Mittel zu verwenden."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 3
Anforderungen an
das Halten beim Züchten".
b) Dem Wortlaut werden die folgenden Absätze 1
bis 4 vorangestellt:
,,(1) Wer mit Hunden züchtet, hat einer Hündin
spätestens drei Tage vor der zu erwartenden
Geburt bis zum Absetzen der Welpen eine Wurf
kiste nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung
zu stellen. Die Wurfkiste muss
1. der Größe der Hündin und der zu erwarten
den Zahl und Größe der Welpen angemessen
sein; insbesondere muss die Hündin in
Seitenlage ausgestreckt in der Wurfkiste
liegen können,
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2. so gestaltet sein, dass die Gesundheit der
Hündin und der Welpen sowie die Lufttempe
ratur kontrolliert werden können,
formbar ist und der so beschaffen ist, dass
der Hund in Seitenlage ausgestreckt liegen
kann,".
3. an der Innenseite der Seitenwände mit Ab
standshaltern ausgestattet sein und
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
,,hinlegen und" durch die Wörter ,,ausgestreckt
hinlegen kann sowie" ersetzt.
4. Oberflächen haben, die leicht zu reinigen und
zu desinfizieren sind.
Eine Wurfkiste muss nicht zur Verfügung gestellt
werden, wenn die Hündin und die Welpen im
Freien gehalten werden und die Schutzhütte
nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den dort
in Absatz 2 genannten Anforderungen genügt
und zusätzlich den Anforderungen nach Satz 2
Nummer 1 bis 4 entspricht.
(2) Eine Hündin mit Welpen muss so gehalten
werden, dass sie sich von ihren Welpen zurück
ziehen kann.
(3) Innerhalb einer Wurfkiste oder einer
Schutzhütte ist vom Züchter im Liegebereich
der Welpen eine Lufttemperatur zu gewährleis
ten, die unter Berücksichtigung rassespezifi
scher Besonderheiten eine Unterkühlung oder
Überhitzung der Welpen verhindert. Von einer
Unterkühlung der Welpen ist in der Regel bei
einer Lufttemperatur von unter 18 Grad Celsius
während der ersten zwei Lebenswochen aus
zugehen.
(4) Werden Welpen in Räumen gehalten,
muss ihnen vom Züchter ab einem Alter von fünf
Wochen mindestens einmal täglich für eine an
gemessene Dauer Auslauf im Freien gewährt
werden. Der Auslauf muss so beschaffen sein,
dass von ihm keine Verletzungsgefahr oder
sonstige Gesundheitsgefahr für die Welpen aus
geht. Insbesondere muss sichergestellt sein,
dass die Welpen nicht mit Strom führenden Vor
richtungen oder Vorrichtungen, die elektrische
Impulse aussenden, in Berührung kommen kön
nen. Die benutzbare Bodenfläche des Auslaufs
muss der Zahl und der Größe der Welpen ange
messen sein. Die Maße der benutzbaren Boden
fläche müssen mindestens die in § 6 Absatz 2
Satz 1 festgelegten Zwingermaße betragen. Die
Einfriedung des Auslaufs muss aus gesund
heitsunschädlichem Material bestehen und so
beschaffen sein, dass die Welpen sie nicht
überwinden können und sich nicht daran ver
letzen können."
c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 5 und wird
wie folgt geändert:
aa) Das Wort ,,zehn" wird durch das Wort ,,fünf"
ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,Eine Betreuungsperson darf bis zu drei
Hündinnen mit Welpen gleichzeitig be
treuen."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Herden
schutzhunde während ihrer Tätigkeit oder ihrer
Ausbildung zum Schutz von landwirtschaft
lichen Nutztieren vor Beutegreifern im Freien
gehalten werden, wenn
1. sichergestellt ist, dass jedem Herdenschutz
hund ausreichend Schutz vor widrigen
Witterungseinflüssen zur Verfügung steht,
und
2. zeitweilig oder dauerhaft umzäunte Flächen,
die mit Strom führenden Vorrichtungen zur
Abwehr von Beutegreifern versehen sind, so
bemessen sind, dass ein Herdenschutzhund
mindestens sechs Meter Abstand zu diesen
Vorrichtungen halten kann.
Sofern die örtlichen Gegebenheiten die Einhal
tung des Abstandes nach Satz 1 Nummer 2
nicht zulassen, genügt abweichend davon ein
Abstand von vier Metern."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter ,,und Raum
einheiten" angefügt.
b) In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort
,,Räumen" die Wörter ,,oder Raumeinheiten" ein
gefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Ein Hund darf in Räumen oder Raumein
heiten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht
dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann
gehalten werden, wenn
1. die benutzbare Bodenfläche die Anforderun
gen an die Maße nach § 6 Absatz 2 Satz 1
erfüllt,
2. für den Hund der freie Blick aus dem Ge
bäude oder der Raumeinheit heraus gewähr
leistet ist und
3. bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund
mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine
Strom führenden Vorrichtungen, mit denen
der Hund in Berührung kommen kann, oder
Vorrichtungen, die elektrische Impulse aus
senden, vorhanden sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn dem Hund
tagsüber ständig ein Auslauf ins Freie zur Ver
fügung steht."
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge
fasst:
,,(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren
Räumen oder Raumeinheiten nur gehalten
werden, wenn
,,2. außerhalb der Schutzhütte ein witterungs
geschützter, schattiger und wärmegedämm
ter Liegeplatz, der weich oder elastisch ver
1. diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Absatz 2
oder einem trockenen Liegeplatz, der weich
oder elastisch verformbar ist und der einen
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ausreichenden Schutz vor Luftzug und Kälte
bietet, ausgestattet sind sowie
2. außerhalb der Schutzhütte ein wärmege
dämmter Liegebereich zur Verfügung steht,
der weich oder elastisch verformbar ist."
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,sowie für
jede Hündin mit Welpen" gestrichen.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt:
,,3. für jede Hündin mit Welpen das Dop
pelte der benutzbaren Bodenfläche
nach Nummer 1 zur Verfügung stehen,".
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
,,Satz 1 gilt nicht für Zwinger, in denen sozial
unverträgliche Hunde gehalten werden."
c) Absatz 6 wird aufgehoben.
6. § 7 wird wie folgt gefasst:
,,§ 7
Anbindehaltung
(1) Hunde dürfen nicht angebunden gehalten
werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Anbinde
haltung eines Hundes bei Begleitung einer Be
treuungsperson während der Tätigkeiten, für die
der Hund ausgebildet wurde oder wird, zulässig,
wenn
1. die Anbindung mindestens drei Meter lang und
gegen ein Aufdrehen gesichert ist,
2. das Anbindematerial von geringem Eigenge
wicht und so beschaffen ist, dass sich der Hund
nicht verletzen kann, sowie
3. breite, nicht einschneidende Brustgeschirre
oder Halsbänder verwendet werden, die so be
schaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen und
nicht zu Verletzungen führen können."
7. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter ,,mindestens
einmal täglich und die Anbindevorrichtung"
gestrichen.
b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,in einem Fahr
zeug" gestrichen und werden nach dem Wort
,,verbleibt;" die Wörter ,,dies gilt insbesondere
für den Aufenthalt in Fahrzeugen oder Winter
gärten sowie sonstigen abgegrenzten Be
reichen, in denen die Lufttemperatur schnell
ansteigen kann;" angefügt.
8. § 10 wird wie folgt gefasst:
,,§ 10
Ausstellungsverbot
Es ist verboten, Hunde auszustellen oder Aus
stellungen mit Hunden zu veranstalten,
1. bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder
Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise
amputiert worden sind oder
2. bei denen erblich bedingt
a) Körperteile oder Organe für den artgemäßen
Gebrauch fehlen oder untauglich oder umge
staltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden
oder Schäden auftreten,
b) mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen
auftreten,
c) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei
ihnen selbst oder einem Artgenossen zu
Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder
Schäden führt oder
d) die Haltung nur unter Schmerzen oder ver
meidbaren Leiden möglich ist oder zu
Schäden führt.
Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Veranstaltun
gen, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder
sonst beurteilt werden."
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
,,2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Wurf
kiste nicht, nicht richtig oder nicht recht
zeitig zur Verfügung stellt,".
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und
die Angabe ,,§ 3" wird durch die Wörter ,,§ 3
Absatz 5 Satz 1" ersetzt und das Wort
,,zehn" wird durch das Wort ,,fünf" ersetzt.
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
wird wie folgt gefasst:
,,5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
Satz 1 oder Absatz 3, § 6 Absatz 1 oder
§ 7 Absatz 1 einen Hund hält oder".
ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Ab
satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutz
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr
lässig entgegen § 10 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, einen Hund ausstellt oder eine Aus
stellung veranstaltet."
10. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:
,,§ 13
Anwendungsbestimmungen
(1) § 2 Absatz 2 und die §§ 3 und 7 in der sich
jeweils aus Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und
Nummer 2 und 6 der Verordnung zur Änderung der
Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutz
transportverordnung vom 25. November 2021
(BGBl. I S. 4970) ergebenden Fassung sind erst
ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. Bis zu dem
in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die am 30. No
vember 2021 geltenden Vorschriften weiter anzu
wenden.
(2) § 6 Absatz 2 in der sich aus Artikel 1 Num
mer 5 Buchstabe a der Verordnung zur Änderung
der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tier
schutztransportverordnung vom 25. November
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021
2021 (BGBl. I S. 4970) ergebenden Fassung ist erst
ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Bis zu dem in
Satz 1 genannten Zeitpunkt ist die am 30. Novem
ber 2021 geltende Vorschrift weiter anzuwenden."
2.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe ,,§ 10
Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 10 Absatz 1
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2," ersetzt
und wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 2 Satz 1" durch
die Wörter ,,§ 12 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Tierschutztransportverordnung
b) In Absatz 3 Nummer 12 werden nach der An
gabe ,,Anhang I" die Wörter ,,Kapitel I Nummer 2
Buchstabe a, c, e, f oder g" und nach der An
gabe ,,Kapitel VI Nr. 1.6, 1.7, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3"
ein Komma und die Angabe ,,3.1, 3.2, 3.3, 3.4"
eingefügt.
Die Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar
2009 (BGBl. I S. 375), die zuletzt durch Artikel 9 Ab
satz 14 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
§ 10 wird wie folgt geändert:
c) Nach Absatz 3 Nummer 16 wird folgende Num
mer 16a eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,16a. entgegen Artikel 8 Absatz 1 nicht dafür
Sorge trägt, dass die Vorschrift des An
hangs I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a
eingehalten wird,".
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,unionsrechtliche"
durch das Wort ,,unionsrechtlichen" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Abweichend von Satz 1 darf die Beförde
rung nicht länger als viereinhalb Stunden
dauern, wenn nicht sichergestellt ist, dass
die Außentemperatur während der Beförde
rung zu keinem Zeitpunkt mehr als 30 Grad
Celsius beträgt."
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
,,Dies gilt nicht" durch die Wörter ,,Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe ,,Absatz 1" wird die An
gabe ,,Satz 1" eingefügt.
2a. Nach § 22 wird folgender § 23 eingefügt:
,,§ 23
Anwendungsbestimmungen
Bis zum 1. Januar 2023 ist § 10 Absatz 4 in der
am 30. November 2021 geltenden Fassung weiter
anzuwenden."
3.
In § 5 Satz 1, § 6 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 9
Absatz 1 Satz 1, den §§ 11,12 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 Satz 1 sowie in § 13 Absatz 1 Satz 1 wird
jeweils das Wort ,,unionsrechtliche" durch das
Wort ,,unionsrechtlichen" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe ,,3" durch die
Angabe ,,3.1 bis 3.4" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe ,,14" durch die An
gabe ,,28" ersetzt.
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Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. November 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner