Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 80 vom 30.11.2021  - Seite 4970 bis 4973 - Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung

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4970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung1 Vom 25. November 2021 Das Bundesministerium für Ernährung und Land wirtschaft verordnet, jeweils nach Anhörung der Tier schutzkommission, auf Grund ­ des § 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 1a und des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, jeweils in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2, des Tier schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma chung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 2a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) und § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) geändert worden sind, ­ des § 2a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 2a Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 3 Num mer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, im Einverneh men mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ­ des § 18a Nummer 1 in Verbindung mit § 16b Ab satz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 18a Nummer 1 zuletzt durch Artikel 20 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert wor den ist: Artikel 1 Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung Die Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die zuletzt durch Artikel 3 der Ver ordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Einem Hund ist nach Maßgabe des Satzes 3 1. ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers zu gewähren, 2. mehrmals täglich in ausreichender Dauer Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungs person), zu gewähren und 1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). 3. regelmäßig der Kontakt zu Artgenossen zu ermöglichen, es sei denn, dies ist im Einzel fall aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen der Unverträglichkeit zum Schutz des Hundes oder seiner Artgenossen nicht möglich. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 ist Welpen bis zu einem Alter von zwanzig Wochen mindes tens vier Stunden je Tag Umgang mit einer Betreuungsperson zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzu passen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Gruppenhaltung ist so zu gestalten, dass 1. für jeden Hund der Gruppe a) ein Liegeplatz zur Verfügung steht und b) eine individuelle Fütterung sowie eine individuelle gesundheitliche Versor gung möglich sind und 2. keine unkontrollierte Vermehrung statt finden kann." bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter ,,dem Verhalten oder dem Gesundheits zustand" durch die Wörter ,,des Verhaltens oder des Gesundheitszustands" ersetzt. c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Es ist verboten, bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Hunden Stachelhalsbänder oder andere für die Hunde schmerzhafte Mittel zu verwenden." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Anforderungen an das Halten beim Züchten". b) Dem Wortlaut werden die folgenden Absätze 1 bis 4 vorangestellt: ,,(1) Wer mit Hunden züchtet, hat einer Hündin spätestens drei Tage vor der zu erwartenden Geburt bis zum Absetzen der Welpen eine Wurf kiste nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung zu stellen. Die Wurfkiste muss 1. der Größe der Hündin und der zu erwarten den Zahl und Größe der Welpen angemessen sein; insbesondere muss die Hündin in Seitenlage ausgestreckt in der Wurfkiste liegen können, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 4971 2. so gestaltet sein, dass die Gesundheit der Hündin und der Welpen sowie die Lufttempe ratur kontrolliert werden können, formbar ist und der so beschaffen ist, dass der Hund in Seitenlage ausgestreckt liegen kann,". 3. an der Innenseite der Seitenwände mit Ab standshaltern ausgestattet sein und b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,hinlegen und" durch die Wörter ,,ausgestreckt hinlegen kann sowie" ersetzt. 4. Oberflächen haben, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Eine Wurfkiste muss nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn die Hündin und die Welpen im Freien gehalten werden und die Schutzhütte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den dort in Absatz 2 genannten Anforderungen genügt und zusätzlich den Anforderungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 entspricht. (2) Eine Hündin mit Welpen muss so gehalten werden, dass sie sich von ihren Welpen zurück ziehen kann. (3) Innerhalb einer Wurfkiste oder einer Schutzhütte ist vom Züchter im Liegebereich der Welpen eine Lufttemperatur zu gewährleis ten, die unter Berücksichtigung rassespezifi scher Besonderheiten eine Unterkühlung oder Überhitzung der Welpen verhindert. Von einer Unterkühlung der Welpen ist in der Regel bei einer Lufttemperatur von unter 18 Grad Celsius während der ersten zwei Lebenswochen aus zugehen. (4) Werden Welpen in Räumen gehalten, muss ihnen vom Züchter ab einem Alter von fünf Wochen mindestens einmal täglich für eine an gemessene Dauer Auslauf im Freien gewährt werden. Der Auslauf muss so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr oder sonstige Gesundheitsgefahr für die Welpen aus geht. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Welpen nicht mit Strom führenden Vor richtungen oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, in Berührung kommen kön nen. Die benutzbare Bodenfläche des Auslaufs muss der Zahl und der Größe der Welpen ange messen sein. Die Maße der benutzbaren Boden fläche müssen mindestens die in § 6 Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zwingermaße betragen. Die Einfriedung des Auslaufs muss aus gesund heitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die Welpen sie nicht überwinden können und sich nicht daran ver letzen können." c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 5 und wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,zehn" wird durch das Wort ,,fünf" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Eine Betreuungsperson darf bis zu drei Hündinnen mit Welpen gleichzeitig be treuen." 3. § 4 wird wie folgt geändert: c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Herden schutzhunde während ihrer Tätigkeit oder ihrer Ausbildung zum Schutz von landwirtschaft lichen Nutztieren vor Beutegreifern im Freien gehalten werden, wenn 1. sichergestellt ist, dass jedem Herdenschutz hund ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen zur Verfügung steht, und 2. zeitweilig oder dauerhaft umzäunte Flächen, die mit Strom führenden Vorrichtungen zur Abwehr von Beutegreifern versehen sind, so bemessen sind, dass ein Herdenschutzhund mindestens sechs Meter Abstand zu diesen Vorrichtungen halten kann. Sofern die örtlichen Gegebenheiten die Einhal tung des Abstandes nach Satz 1 Nummer 2 nicht zulassen, genügt abweichend davon ein Abstand von vier Metern." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ,,und Raum einheiten" angefügt. b) In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort ,,Räumen" die Wörter ,,oder Raumeinheiten" ein gefügt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ein Hund darf in Räumen oder Raumein heiten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn 1. die benutzbare Bodenfläche die Anforderun gen an die Maße nach § 6 Absatz 2 Satz 1 erfüllt, 2. für den Hund der freie Blick aus dem Ge bäude oder der Raumeinheit heraus gewähr leistet ist und 3. bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aus senden, vorhanden sind. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn dem Hund tagsüber ständig ein Auslauf ins Freie zur Ver fügung steht." d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge fasst: ,,(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen oder Raumeinheiten nur gehalten werden, wenn ,,2. außerhalb der Schutzhütte ein witterungs geschützter, schattiger und wärmegedämm ter Liegeplatz, der weich oder elastisch ver 1. diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Absatz 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der weich oder elastisch verformbar ist und der einen 4972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 ausreichenden Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind sowie 2. außerhalb der Schutzhütte ein wärmege dämmter Liegebereich zur Verfügung steht, der weich oder elastisch verformbar ist." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,sowie für jede Hündin mit Welpen" gestrichen. bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ,,3. für jede Hündin mit Welpen das Dop pelte der benutzbaren Bodenfläche nach Nummer 1 zur Verfügung stehen,". cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt nicht für Zwinger, in denen sozial unverträgliche Hunde gehalten werden." c) Absatz 6 wird aufgehoben. 6. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Anbindehaltung (1) Hunde dürfen nicht angebunden gehalten werden. (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Anbinde haltung eines Hundes bei Begleitung einer Be treuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, zulässig, wenn 1. die Anbindung mindestens drei Meter lang und gegen ein Aufdrehen gesichert ist, 2. das Anbindematerial von geringem Eigenge wicht und so beschaffen ist, dass sich der Hund nicht verletzen kann, sowie 3. breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so be schaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen und nicht zu Verletzungen führen können." 7. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter ,,mindestens einmal täglich und die Anbindevorrichtung" gestrichen. b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,in einem Fahr zeug" gestrichen und werden nach dem Wort ,,verbleibt;" die Wörter ,,dies gilt insbesondere für den Aufenthalt in Fahrzeugen oder Winter gärten sowie sonstigen abgegrenzten Be reichen, in denen die Lufttemperatur schnell ansteigen kann;" angefügt. 8. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Ausstellungsverbot Es ist verboten, Hunde auszustellen oder Aus stellungen mit Hunden zu veranstalten, 1. bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert worden sind oder 2. bei denen erblich bedingt a) Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umge staltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten, b) mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten, c) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder d) die Haltung nur unter Schmerzen oder ver meidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt. Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Veranstaltun gen, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder sonst beurteilt werden." 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Wurf kiste nicht, nicht richtig oder nicht recht zeitig zur Verfügung stellt,". bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe ,,§ 3" wird durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 5 Satz 1" ersetzt und das Wort ,,zehn" wird durch das Wort ,,fünf" ersetzt. cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst: ,,5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 einen Hund hält oder". ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Ab satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutz gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr lässig entgegen § 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Hund ausstellt oder eine Aus stellung veranstaltet." 10. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt: ,,§ 13 Anwendungsbestimmungen (1) § 2 Absatz 2 und die §§ 3 und 7 in der sich jeweils aus Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und 6 der Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutz transportverordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970) ergebenden Fassung sind erst ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die am 30. No vember 2021 geltenden Vorschriften weiter anzu wenden. (2) § 6 Absatz 2 in der sich aus Artikel 1 Num mer 5 Buchstabe a der Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tier schutztransportverordnung vom 25. November Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 2021 (BGBl. I S. 4970) ergebenden Fassung ist erst ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist die am 30. Novem ber 2021 geltende Vorschrift weiter anzuwenden." 2. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2," ersetzt und wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 12 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Tierschutztransportverordnung b) In Absatz 3 Nummer 12 werden nach der An gabe ,,Anhang I" die Wörter ,,Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a, c, e, f oder g" und nach der An gabe ,,Kapitel VI Nr. 1.6, 1.7, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3" ein Komma und die Angabe ,,3.1, 3.2, 3.3, 3.4" eingefügt. Die Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375), die zuletzt durch Artikel 9 Ab satz 14 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: c) Nach Absatz 3 Nummer 16 wird folgende Num mer 16a eingefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,,16a. entgegen Artikel 8 Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die Vorschrift des An hangs I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a eingehalten wird,". aa) In Satz 1 wird das Wort ,,unionsrechtliche" durch das Wort ,,unionsrechtlichen" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Abweichend von Satz 1 darf die Beförde rung nicht länger als viereinhalb Stunden dauern, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Außentemperatur während der Beförde rung zu keinem Zeitpunkt mehr als 30 Grad Celsius beträgt." cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter ,,Dies gilt nicht" durch die Wörter ,,Die Sätze 1 und 2 gelten nicht" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe ,,Absatz 1" wird die An gabe ,,Satz 1" eingefügt. 2a. Nach § 22 wird folgender § 23 eingefügt: ,,§ 23 Anwendungsbestimmungen Bis zum 1. Januar 2023 ist § 10 Absatz 4 in der am 30. November 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 3. In § 5 Satz 1, § 6 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, den §§ 11,12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie in § 13 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,unionsrechtliche" durch das Wort ,,unionsrechtlichen" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird die Angabe ,,3" durch die Angabe ,,3.1 bis 3.4" ersetzt. c) In Absatz 4 wird die Angabe ,,14" durch die An gabe ,,28" ersetzt. 4973 Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 25. November 2021 Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia Klöckner