Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 24 vom 28.05.2001  - Seite 946 bis 958 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst

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946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst Vom 20. Mai 2001 Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Laufbahnordnung § 1 Laufbahn § 2 Ziel der Ausbildung Abschnitt 2 Ausbildungsordnung Kapitel 1 Allgemeines § 3 Einstellungsbehörde § 4 Einstellungsvoraussetzungen § 5 Ausschreibung, Bewerbung § 6 Auswahlverfahren § 7 Aufstieg § 8 Auswahlausschuss § 9 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 10 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes § 11 Urlaub § 12 Regelungen für Schwerbehinderte Kapitel 2 Ausbildung § 13 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 14 Kürzung des Vorbereitungsdienstes § 15 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes § 16 Lehrveranstaltungen § 17 Praktische Ausbildung § 18 Rechtsausbildung § 19 Beurteilungen Kapitel 3 Laufbahnprüfung § 20 Durchführung § 21 Prüfungsausschuss § 48 Inkrafttreten Abschnitt 6 Sonstige Vorschriften § 47 Übergangsregelung Abschnitt 5 Aufstieg für besondere Verwendungen § 41 Voraussetzungen für die Zulassung, Verwendungsbereich § 42 Ausschreibung, Vorschläge und Bewerbungen § 43 Vorauswahl § 44 Auswahlverfahren § 45 Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn § 46 Feststellung der erfolgreich abgeschlossenen Einführung Abschnitt 4 Regelaufstieg für lebensältere Beamtinnen und Beamte § 37 Voraussetzungen für die Zulassung § 38 Ausschreibung, Vorschläge und Bewerbungen § 39 Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn § 40 Feststellung der erfolgreich abgeschlossenen Einführung Abschnitt 3 Regelaufstieg für lebensjüngere Beamtinnen und Beamte § 32 Voraussetzungen für die Zulassung § 33 Vorschläge und Bewerbungen § 34 Vorauswahl § 35 Auswahlverfahren § 36 Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn § 22 Prüfungsverfahren § 23 Fachprüfungen § 24 Abschlussprüfung § 25 Verhinderung, Säumnis, Rücktritt § 26 Täuschung, Ordnungsverstoß § 27 Bewertung der Prüfungsleistungen § 28 Gesamtergebnis § 29 Zeugnis § 30 Prüfungsakten, Einsicht § 31 Wiederholung von Prüfungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 947 Abschnitt 1 Laufbahnordnung §1 Laufbahn (1) Die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. (2) Die Laufbahn umfasst die folgenden Ämter: ­ im Vorbereitungsdienst ­ in der Probezeit bis zur Anstellung ­ im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) ­ in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 14 Attachée/Attaché Legationssekretärin/ Legationssekretär Vizekonsulin/Vizekonsul Legationsrätin/ Legationsrat Konsulin/Konsul Legationsrätin Erster Klasse/Legationsrat Erster Klasse Konsulin Erster Klasse/ Konsul Erster Klasse Vortragende Legationsrätin/Vortragender Legationsrat Botschaftsrätin/Botschaftsrat Generalkonsulin/ Generalkonsul Vortragende Legationsrätin Erster Klasse/ Vortragender Legationsrat Erster Klasse Botschaftsrätin Erster Klasse/Botschaftsrat Erster Klasse Gesandte/Gesandter Generalkonsulin/ Generalkonsul Botschafterin/Botschafter Vortragende Legationsrätin Erster Klasse/Vortragender Legationsrat Erster Klasse Gesandte/Gesandter Generalkonsulin/ Generalkonsul Botschafterin/Botschafter Ministerialdirigentin/ Ministerialdirigent Gesandte/Gesandter Generalkonsulin/ Generalkonsul Botschafterin/Botschafter Ministerialdirektorin/ Ministerialdirektor Botschafterin/Botschafter Staatssekretärin/ Staatssekretär. (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen. §2 Ziel der Ausbildung (1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung in der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im sozialen Rechtsstaat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet; sie werden auch auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung hingewiesen. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt ihnen die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des höheren Auswärtigen Dienstes erforderlich sind. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; dabei werden europarelevante Kenntnisse vermittelt. Auch die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns, zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie die soziale Kompetenz sind zu fördern. (2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während der praktischen Ausbildung zu übertragen sind. (3) Eine aktive Beteiligung der Anwärterinnen und Anwärter an der Planung und Durchführung der Ausbildungsinhalte wird gefördert. Besoldungsgruppe A 15 Besoldungsgruppe A 16 Abschnitt 2 Ausbildungsordnung Kapitel 1 Allgemeines §3 Einstellungsbehörde Einstellungsbehörde ist das Auswärtige Amt. Ihr obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; sie trifft Entscheidungen über Kürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde. §4 Einstellungsvoraussetzungen In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt; 2. für die Aufgaben des höheren Auswärtigen Dienstes geeignet erscheint; 3. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht überschritten hat; 4. ein Studium an einer Hochschule, dessen Mindestoder Regelstudienzeit nicht weniger als drei Jahre beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang Besoldungsgruppe B 3 Besoldungsgruppe B 6 Besoldungsgruppe B 9 Besoldungsgruppe B 11 948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind. Das Auswahlverfahren findet in der Regel einmal im Jahr statt. (2) Das Auswahlverfahren umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. (3) Das Auswärtige Amt kann ein Vorverfahren durchführen. (4) Im Rahmen des Auswahlverfahrens kann ein psychologischer Eignungstest unter Heranziehung externer Beraterinnen und Berater durchgeführt werden. (5) Zum schriftlichen Auswahlverfahren werden alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 4 erfüllen, sofern nicht ein Vorverfahren durchgeführt wird. (6) Der Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen erfolgt im schriftlichen Auswahlverfahren durch eine Prüfung in der englischen und französischen Sprache. Die französische Sprache kann durch eine weitere Amtssprache der Vereinten Nationen ersetzt werden. In diesem Fall ist das Bestehen einer zusätzlichen Prüfung von Grundkenntnissen der französischen Sprache Voraussetzung für die Einstellung. (7) Aufgrund der Bewertung der Bewerbung sowie der Ergebnisse des schriftlichen Verfahrens, welches sich auf die unter § 4 Nr. 5 und 6 aufgeführten Sachgebiete und Sprachen erstreckt, entscheidet der Auswahlausschuss, welche Bewerberinnen und Bewerber zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen werden. (8) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens findet vor dem Auswahlausschuss statt, die Sprachprüfungen vor Sprachdozentinnen und Sprachdozenten, die Mitglieder des Auswahlausschusses sind. (9) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zum mündlichen Auswahlverfahren zugelassen werden, erhalten eine schriftliche Ablehnung. §7 Aufstieg Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes können nach den Vorschriften der Regelaufstiegsordnungen (Abschnitte 3 und 4) zum Regelaufstieg und nach den Vorschriften der Aufstiegsordnung für besondere Verwendungen (Abschnitt 5) zum Verwendungsaufstieg in die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes zugelassen werden. §8 Auswahlausschuss (1) Das Auswahlverfahren wird beim Auswärtigen Amt von einem unabhängigen Auswahlausschuss durchgeführt. Mitglieder des Auswahlausschusses sind: 1. die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2. die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den höheren Auswärtigen Dienst, eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat. Das Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulabschluss außerhalb des Geltungsbereichs der Bundeslaufbahnverordnung können eingestellt werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses anerkannt ist; 5. eine breite Allgemeinbildung hat, mit den wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen der Gegenwart vertraut ist sowie Grundkenntnisse im Recht, insbesondere im Völker-, Europa-, Staats- und Verwaltungsrecht, in den Wirtschaftswissenschaften und in der neueren Geschichte besitzt; 6. sich in der englischen Sprache und in einer anderen Amtssprache der Vereinten Nationen schriftlich und mündlich ausdrücken kann. In der englischen Sprache sind mindestens befriedigende Kenntnisse erforderlich, in der anderen Amtssprache mindestens ausreichende Kenntnisse; in jedem Fall sind Grundkenntnisse der französischen Sprache erforderlich; 7. eine widerstandsfähige Gesundheit besitzt und für die Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen Dienstes uneingeschränkt geeignet ist. Auch Ehepartner und Kinder müssen diese Voraussetzungen erfüllen. Die Gesundheitsuntersuchung wird vom Auswärtigen Amt oder in dessen Auftrag durchgeführt. §5 Ausschreibung, Bewerbung (1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt. (2) Bewerbungen sind an das Auswärtige Amt zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein ausgefüllter Bewerbungsbogen, 2. ein Lebenslauf in deutscher Sprache, der auch Angaben über besondere Interessen und Fähigkeiten und die Motive der Bewerbung enthält, 3. Belege über den Bildungsgang; Zeugnisse über Kenntnisse in Sprachen, die im Auswahlverfahren nicht geprüft werden, und in besonderen Sachgebieten; Nachweise über Praktika und Berufstätigkeiten, 4. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, 5. eine Ablichtung der Geburtsurkunde, 6. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheids über die Gleichstellung als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter, 7. eine Erklärung über schwebende Straf- und Ermittlungsverfahren und über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, 8. ein Nachweis über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, sofern diese nicht durch Geburt erworben wurde. §6 Auswahlverfahren (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 3. die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den gehobenen Auswärtigen Dienst, 4. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst, 5. eine dienstjüngere Referentin oder ein dienstjüngerer Referent des zuständigen Personalreferats für den höheren Dienst, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Auswärtigen für die Dauer von zwei Jahren bestellt wird, 6. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Auswärtigen für die Dauer von zwei Jahren bestellt wird, 7. eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Auswärtigen für die Dauer von zwei Jahren bestellt wird, 8. die Leiterin oder der Leiter der Sprachausbildung in der englischen Sprache für die Sprachprüfung Englisch, 9. die Leiterin oder der Leiter der Sprachausbildung in der französischen Sprache für die Sprachprüfung Französisch und 10. gegebenenfalls für die Drittsprachenprüfungen geeignete weitere Sprachprüferinnen oder Sprachprüfer, die durch die Leiterin oder den Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts bestellt werden. (2) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts oder die stellvertretende Abteilungsleiterin oder der stellvertretende Abteilungsleiter können am Auswahlverfahren teilnehmen. Im Fall der Teilnahme der Leiterin oder des Leiters der Zentralabteilung führt die Leiterin oder der Leiter den Vorsitz. (3) Vertreten wird die Leiterin oder der Leiter der Ausund Fortbildungsstätte im Auswahlausschuss durch die stellvertretende Abteilungsleiterin oder den stellvertretenden Abteilungsleiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts. Erste Vertreterin oder erster Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Personalreferats für den höheren Dienst, des Personalreferats für den gehobenen Dienst sowie der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters für den höheren Dienst ist die jeweilige Vertreterin oder der jeweilige Vertreter im Amt. Weitere Vertreterinnen oder Vertreter bestellt die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen oder die Vertreterin oder der Vertreter im Amt für die Dauer von zwei Jahren. (4) Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Die Mitglieder des Auswahlausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (6) An dem Auswahlverfahren können Fachprüferinnen und Fachprüfer sowie unabhängige Gutachterinnen und Gutachter beteiligt werden. (7) Je ein Mitglied des Personalrats, der Schwerbehindertenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauftragte des Auswärtigen Amts wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit. §9 Einstellung in den Vorbereitungsdienst 949 (1) Der Auswahlausschuss empfiehlt unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens und unter Berücksichtigung des Bedarfs der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Auswärtigen die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst geeigneten Bewerberinnen und Bewerber. Die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen entscheidet über die Einstellung. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht eingestellt werden, erhalten eine schriftliche Absage. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber haben vor der Einstellung folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. das Zeugnis über die Diplom- oder Hochschulprüfung, 2. das Abiturzeugnis, 3. gegebenenfalls eine Dienstzeitbescheinigung über die Ableistung von Wehr-, Zivil- oder Entwicklungsdienst, 4. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit, 5. gegebenenfalls je zwei Ausfertigungen der Heiratsurkunde und von Geburtsurkunden der Kinder, 6. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage beim Auswärtgen Amt. Das Auswärtige Amt kann die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, die für die Entscheidung über die Einstellung von Bedeutung sind. (3) Die Bewerberinnen und Bewerber haben ihre gesundheitliche Eignung gemäß § 4 Abs. 7 durch ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts nachzuweisen. Die Kosten der Untersuchung trägt das Auswärtige Amt. § 10 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf wird die Bewerberin zur Attachée, der Bewerber zum Attaché ernannt. Sie unterstehen der Dienstaufsicht des Auswärtigen Amts. § 11 Urlaub Bei der Gewährung von Erholungsurlaub sind Ausbildungsbelange zu berücksichtigen. § 12 Regelungen für Schwerbehinderte Schwerbehinderten werden im Auswahlverfahren sowie bei der Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf ist rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit der oder dem Schwerbehinderten und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung unter- 950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 § 15 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung wegen längerer Krankheit, wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung, durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen wird und bei Kürzung von Ausbildungsabschnitten eine zielgerichtete Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. (2) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen längerer Krankheit oder der Verlängerung aus anderen zwingenden Gründen höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die betroffenen Anwärterinnen und Anwärter sind vorher zu hören. (3) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung nach § 31. § 16 drei Monate fünf Monate sieben Monate. § 14 Kürzung des Vorbereitungsdienstes Lehrveranstaltungen (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in theoretische Lehrveranstaltungen, Sprachausbildung sowie praktische Ausbildung. (2) Die theoretischen Lehrveranstaltungen sollen den Anwärterinnen und Anwärtern Kenntnisse über den Aufbau und die Aufgaben des Auswärtigen Dienstes vermitteln. Die Gleichstellungsthematik wird durch externe Trainerinnen und Trainer im Rahmen von Lehrveranstaltungen berücksichtigt. Kommunikation, soziale Kompetenz sowie Managementqualitäten werden unter anderem durch Seminare im Bereich Personalführung, Coaching, Krisenmanagement, Rhetorik, Medientraining sowie Public Diplomacy gefördert. Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt. Besuche kultureller Veranstaltungen, Studienfahrten, Einweisungen und Arbeitswochen bei Behörden und internationalen Organisationen sowie Kontakte mit Wirtschaftsunternehmen ergänzen die Ausbildung. (3) Die Sprachausbildung soll die Anwärterinnen und Anwärter befähigen, die notwendigen Kenntnisse für die Anforderungen des Berufslebens in der englischen und französischen Sprache zu erlangen. Das Erlernen einer weiteren Sprache ist anzustreben. (4) Ausbildungsfächer sind: 1. Geschichte/Politik 2. Wirtschaftswissenschaften 3. Völker- und Europarecht 4. Rechts- und Konsularwesen 5. Englisch 6. Französisch. (5) Die Anwärterinnen und Anwärter können dasjenige Fach nach Absatz 4 Nr. 1 bis 6, für das sie eine einschlägige Ausbildung nachweisen, oder diejenige Sprache als Prüfungsfach abwählen, in der sie überdurchschnittliche Kenntnisse im Auswahlverfahren und in einer Zwischenprüfung nachweisen können. Auf Antrag können sie von bleibt, falls die oder der Schwerbehinderte nicht damit einverstanden ist. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei sonstigen vorübergehenden aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Schwerbehindertengesetzes fallen, angewandt. Kapitel 2 Ausbildung § 13 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre. (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: 1. Theoretische Lehrveranstaltungen (§ 16 Abs. 2) 2. Sprachausbildung im In- und Ausland (§ 16 Abs. 3) 3. Rechtsausbildung im In- und Ausland (§ 18) 4. Praktische Ausbildung (§ 17) neun Monate (1) Der Vorbereitungsdienst für Anwärterinnen und Anwärter mit Befähigung zum Richteramt wird um ein Jahr verkürzt. Der Vorbereitungsdienst soll auch dann um ein Jahr verkürzt werden, wenn in mindestens einjähriger Dauer für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, nach Bestehen der Hochschulprüfung zurückgelegte berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind; dies gilt insbesondere, wenn die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes des Bundes oder eines Landes besitzen, soweit nicht bereits eine Kürzung nach Satz 1 erfolgte. Über eine Kürzung nach Satz 2 entscheidet die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen vor der Einstellung nach Anhörung des Auswahlausschusses. (2) Wird der Vorbereitungsdienst gemäß Absatz 1 gekürzt, entfällt die Rechtsausbildung im In- und Ausland (§ 13 Abs. 2 Nr. 3). Die Sprachausbildung (§ 13 Abs. 2 Nr. 2) und die praktische Ausbildung (§ 13 Abs. 2 Nr. 4) dauern insgesamt drei Monate. Anwärterinnen und Anwärter ohne Befähigung zum Richteramt sollen die zur Erlangung der konsularischen Ermächtigung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 des Konsulargesetzes notwendigen theoretischen Kenntnisse vor Ablauf der Probezeit im Rahmen der amtseigenen Fortbildung erwerben. (3) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte gekürzt und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 der Intensivsprachausbildung auch in der zweiten Sprache befreit werden, wenn sie in dieser Sprache überdurchschnittliche Kenntnisse nachweisen. Stattdessen erhalten sie eine erweiterte Intensivausbildung in einer dritten Sprache. Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen Geschichte/Politik ist auch für die Anwärterinnen und Anwärter obligatorisch, die dieses Fach nach Satz 1 abgewählt haben. Die Ausbildung im Bereich Rechts- und Konsularwesen ist für alle Anwärterinnen und Anwärter Pflicht. § 17 Praktische Ausbildung (1) In der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter befähigt werden, ihre erworbenen theoretischen Kenntnisse unter Anleitung in der Praxis umzusetzen. (2) Die praktische Ausbildung eines Lehrgangs findet in der Zentrale des Auswärtigen Amts und an den Auslandsvertretungen statt. Die Anwärterinnen und Anwärter werden in der Zentrale mit den Arbeitsgebieten der jeweils ausbildenden Referate vertraut gemacht, an den Auslandsvertretungen außerdem mit dem gesamten Organisationsablauf ihrer Vertretung. Einzelne Ausbildungsabschnitte können auch beim Deutschen Bundestag, in anderen Behörden, in Wirtschaftsunternehmen oder Banken durchgeführt werden. § 18 Rechtsausbildung (1) Anwärterinnen und Anwärter ohne Befähigung zum Richteramt werden mit den Rechtsgebieten vertraut gemacht, deren Kenntnis für die Erteilung der konsularischen Ermächtigung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 des Konsulargesetzes erforderlich sind. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen im Rahmen der praktischen Ausbildung mit den Abläufen im Rechtsund Konsularreferat einer Auslandsvertretung im Laufe von mindestens zwei Monaten vertraut gemacht werden. § 19 Beurteilungen (1) Die Anwärterinnen und Anwärter werden beurteilt 1. während der theoretischen Ausbildung im Wege regelmäßig stattfindender Personalführungsgespräche durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter, 2. während der praktischen Ausbildung im In- und Ausland durch die Leiterin oder den Leiter der Arbeitseinheit, der sie zugeteilt sind, 3. am Ende der Ausbildung in einer Gesamtbeurteilung durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter. (2) Die Leistungen der theoretischen Ausbildung sind mit den für die Bewertung von Prüfungsleistungen nach § 27 vorgesehenen Noten zu bewerten. Während der praktischen Ausbildung erfolgt die Beurteilung nach den Beurteilungsrichtlinien des Auswärtigen Amts unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen des Vorbereitungsdienstes und der Ausbildungsziele. Jede Beurteilung muss schriftlich erfolgen und eine Gesamtnote enthalten. Kapitel 3 Laufbahnprüfung § 20 Durchführung 951 (1) Der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung. (2) Die Aus- und Fortbildungsstätte schlägt Mitglieder des Prüfungsausschusses vor, sofern sie nicht kraft Amtes Mitglieder des Prüfungsausschusses sind. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden sodann von der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Auswärtigen bestellt. (3) Die Aus- und Fortbildungsstätte 1. bestimmt Prüfungsort und Prüfungszeitpunkt, 2. bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung, 3. trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe, 4. entscheidet über die Gewährung von Erleichterungen nach § 12, 5. trifft die Entscheidung, ob Verhinderung (§ 25 Abs. 1) oder ein wichtiger Grund für einen Rücktritt (§ 25 Abs. 2) vorliegt, 6. teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Ort und Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfungen mit, 7. stellt die Zulassung zur mündlichen Prüfung fest, 8. erteilt die Zeugnisse und vollzieht die sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, 9. bewahrt die Prüfungsakten auf und entscheidet über Anträge auf Einsichtnahme. § 21 Prüfungsausschuss (1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss abgelegt; für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen können gesonderte Prüfungsausschüsse eingerichtet werden. Es können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. (2) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind: 1. die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2. die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den höheren Auswärtigen Dienst, 3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst, 4. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Auswärtigen für die Dauer von zwei Jahren bestellt wird, 5. die Leiterin oder der Leiter der Sprachausbildung in der englischen Sprache für die Sprachprüfung Englisch, 952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 destens drei und höchstens vier Zeitstunden angesetzt. Die mündliche Prüfung soll eine Zeitdauer von 20 Minuten pro Person nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Bei jeder Prüfung werden die zugelassenen Hilfsmittel angegeben. Die Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken in ihr etwaige besondere Vorkommnisse. Sie verzeichnen in der Niederschrift den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe sowie Unterbrechungszeiten, soweit es sich nicht um Prüfungserleichterungen im Sinne von § 12 handelt, und unterschreiben die Niederschrift. (2) Die Prüfungen in den Sprachen bestehen jeweils aus zwei Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung. In den Aufsichtsarbeiten werden eine Übersetzung in die Fremdsprache und eine Aufzeichnung in der Fremdsprache zur Aufgabe gestellt. Die mündlichen Prüfungen bestehen aus 1. dem Lesen und Übersetzen eines schwierigen fremdsprachigen Textes, 2. einer Unterhaltung in der Fremdsprache, 3. der Vornahme einer Diensthandlung in der Fremdsprache. (3) Für das Ergebnis der Prüfungen zählen der schriftliche Teil und der mündliche Teil je zur Hälfte. Besteht der schriftliche Teil der Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten, zählen der schriftliche Teil zu zwei Dritteln und der mündliche Teil zu einem Drittel. (4) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note ,,ausreichend" erzielt hat und mindestens die Hälfte der erbrachten Einzelleistungen mit ,,ausreichend" bewertet wurde. § 24 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung besteht aus 1. einer Aufzeichnung über ein berufsnahes Thema, die die Anwärterinnen und die Anwärter innerhalb einer Frist von drei Tagen zu erstellen haben (Hausarbeit), 2. dem Vortrag eines Aktenfalls aus dem Arbeitsbereich des Auswärtigen Dienstes mit Entscheidungsvorschlag; die Akten werden durch Lose zugeteilt und am Tag vor der mündlichen Prüfung ausgehändigt; 3. einer mündlichen Einzelprüfung über historische, politische, wirtschaftliche, rechtliche, organisatorische und andere für den Auswärtigen Dienst wichtige Fragen einschließlich Fragen mit aktuellem Bezug aus Fächern, die Gegenstand der Fachprüfungen waren. Die Prüfungszeit der mündlichen Prüfung soll für jede Anwärterin und jeden Anwärter nicht mehr als 30 Minuten betragen. (2) In der Abschlussprüfung werden die Ergebnisse der Hausarbeit, des Vortrags und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 2 :1: 2 gewertet. (3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note ,,ausreichend" erzielt hat und zwei Einzelleistungen mit mindestens ,,ausreichend" bewertet wurden. 6. die Leiterin oder der Leiter der Sprachausbildung in der französischen Sprache für die Sprachprüfung Französisch. (3) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts oder die stellvertretende Abteilungsleiterin oder der stellvertretende Abteilungsleiter können am Prüfungsverfahren teilnehmen. Im Falle der Teilnahme der Leiterin oder des Leiters der Zentralabteilung führt die Leiterin oder der Leiter den Vorsitz. (4) Vertreten wird die Leiterin oder der Leiter der Ausund Fortbildungsstätte im Prüfungsausschuss durch die stellvertretende Abteilungsleiterin oder den stellvertretenden Abteilungsleiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts. Erste Vertreterin oder erster Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Personalreferats für den höheren Dienst sowie der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters für den höheren Dienst ist die jeweilige Vertreterin oder der jeweilige Vertreter im Amt. Weitere Vertreterinnen und Vertreter bestellt die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen oder die Vertreterin oder der Vertreter im Amt für die Dauer von zwei Jahren. (5) Weitere Fach- und Sprachprüferinnen oder Fachund Sprachprüfer sowie deren Vertreterinnen oder Vertreter bestellt die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen für die Dauer von zwei Jahren. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (8) Je ein Mitglied des Personalrats, der Schwerbehindertenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauftragte des Auswärtigen Amts wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit. § 22 Prüfungsverfahren (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet. (2) Die Laufbahnprüfung umfasst fünf Fachprüfungen (§ 23) sowie die Abschlussprüfung (§ 24). (3) Die Fachprüfungen finden im Anschluss an die jeweiligen Lehrveranstaltungen statt, die Sprachprüfungen nach Abschluss der Lehrveranstaltungen für die jeweilige Sprache oder nach Beendigung der Auslandspraktika. Die Abschlussprüfung findet im Anschluss an die Ausbildung statt und setzt das Bestehen der Fachprüfungen voraus. (4) Die Prüfungsvorschläge und Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten. § 23 Fachprüfungen (1) In fünf Ausbildungsfächern (§ 16 Abs. 4) werden Fachprüfungen abgelegt, die jeweils aus mindestens einer Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Prüfung bestehen. Für die Bearbeitung der Aufsichtsarbeit werden min- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 § 25 Verhinderung, Säumnis, Rücktritt (1) Sind Anwärterinnen oder Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert, haben sie dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. (2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können Anwärterinnen und Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Laufbahnprüfung, den Fachprüfungen oder der Abschlussprüfung zurücktreten. (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen; der Prüfungsausschuss entscheidet, ob und inwieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden. Über den Beginn der neuerlichen Prüfung und die Wiederaufnahme der Prüfung entscheidet die Aus- und Fortbildungstätte durch schriftliche Mitteilung. (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter schriftliche oder mündliche Prüfungen ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, ist die nicht erbrachte Leistung mit ,,ungenügend" (0 Punkte) zu werten. § 26 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei schriftlichen Prüfungsarbeiten oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme am betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder während der mündlichen Prüfung festgestellt werden, entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit ,,ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung. (4) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören. Bescheide des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 2 und 3 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 27 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Punkten bewertet: Sehr gut 15 bis 14 Punkte Eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht. Gut 13 bis 11 Punkte Befriedigend 10 bis 8 Punkte Ausreichend 7 bis 5 Punkte Mangelhaft 4 bis 2 Punkte 953 Eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht. Eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht. Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Ungenügend 1 bis 0 Punkte (2) Der Prüfungsausschuss vergibt für jede Einzelleistung (Aufsichtsarbeit, mündliche Prüfung, Hausarbeit, Aktenvortrag) eine volle Punktzahl. Die Punktzahlen für die Teilprüfungen ermittelt der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung ihrer Gewichtung (§§ 23, 24) als Durchschnittspunktzahl aus den Punktzahlen der dazugehörigen Einzelleistungen. Die Durchschnittspunktzahl wird auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet. (3) Die Punktzahl jeder Einzelleistung wie die Punktzahl jeder Teilprüfung wird entsprechend der Zuordnung von Punkten und Noten in Absatz 1 auch als Note ausgedrückt. § 28 Gesamtergebnis (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung als Durchschnittspunktzahl aus den Punktzahlen der Teilprüfungen und ­ außer beim verkürzten Vorbereitungsdienst ­ der Punktzahl für die praktische Ausbildung unter Berücksichtigung ihrer Gewichtung (Absatz 3). Die Punktzahl wird auf volle Punkte gerundet und entsprechend der Zuordnung von Punkten und Noten in § 27 Abs. 1 auch als Note ausgedrückt. (2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Anwärterinnen und Anwärter alle Fachprüfungen und die Abschlussprüfung bestanden haben. (3) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Ergebnisse der Teilprüfungen sowie die Leistungen in der praktischen Ausbildung wie folgt gewertet: 1. die fünf Fachprüfungen 2. die Abschlussprüfung 3. die praktische Ausbildung 50 Prozent 30 Prozent 20 Prozent. (4) Bei verkürztem Vorbereitungsdienst gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden die Teilprüfungen wie folgt gewichtet: 1. die fünf Fachprüfungen 2. die Abschlussprüfung 70 Prozent 30 Prozent. (5) Die Note ,,ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Punkte 50 Prozent der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt. 954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 § 29 Zeugnis 3. sich in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes bewährt und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben, 4. an mindestens einer Auslandsvertretung und in der Zentrale des Auswärtigen Amts Dienst von jeweils mindestens zweieinhalb Jahren Dauer abgeleistet haben, 5. in der englischen und französischen Sprache im Auswärtigen Amt eine Sprachprüfung bestanden haben, 6. eine widerstandsfähige Gesundheit besitzen und für die Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen Dienstes uneingeschränkt geeignet sind und deren Ehegatten und Kinder diese Voraussetzungen ebenfalls erfüllen, 7. für den Fall des Aufstiegs die uneingeschränkte Versetzungsbereitschaft schriftlich erklärt haben, können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes zugelassen werden (Regelaufstieg). (2) Gesundheitliche Einschränkungen sind unschädlich, sofern sie auf einem anerkannten Dienstunfall oder auf Erkrankungen oder deren Folgen beruhen, die auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen die Beamtinnen und Beamten bei einem dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalt besonders ausgesetzt waren. § 33 Vorschläge und Bewerbungen Beamtinnen und Beamte können von ihren Vorgesetzten oder der Leitung des Personalreferats für den gehobenen Auswärtigen Dienst für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben. § 34 Vorauswahl (1) In einer Vorauswahl stellt der Auswahlausschuss insbesondere auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen fest, ob die Bewerberinnen und Bewerber für das Auswahlverfahren zugelassen werden können. Die Gleichstellungsbeauftragte, die oder der Schwerbehindertenbeauftragte und der Personalrat wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die Entscheidung eine Mitteilung. Sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 35 Auswahlverfahren (1) Der Prüfungsauschuss erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das die Abschlussnote sowie die nach § 28 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt der Prüfungsausschuss dies den betroffenen Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Ablichtung des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen. (2) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungszeugnisse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. Im Fall des § 26 Abs. 3 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben. § 30 Prüfungsakten, Einsicht (1) Die Niederschriften über die Teilprüfungen, die Beurteilung für die praktische Ausbildung und die beglaubigte Niederschrift über die Abschlussprüfung einschließlich aller schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen. § 31 Wiederholung von Prüfungen (1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. (2) Der Prüfungsausschuss bestimmt, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Prüfung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist sollte mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erzielten Leistungen ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Abschnitt 3 Regelaufstieg für lebensjüngere Beamtinnen und Beamte § 32 Voraussetzungen für die Zulassung (1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Auswärtigen Dienstes, die 1. zu Beginn der Einführung (§ 36) höchstens 42 Jahre alt sind, 2. geeignet sind, (1) In einem in der Regel jährlich stattfindenden Auswahlverfahren stellt der Auswahlausschuss nach den Anforderungen der künftigen Laufbahn die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber fest. (2) Auswahlausschuss ist der für die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgesehene Auswahlausschuss. (3) Das Auswahlverfahren umfasst 1. einen schriftlichen Teil (Aufsichtsarbeiten), bestehend aus a) einem Aufsatz von einstündiger Dauer über ein allgemeines Thema und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 b) einer Zusammenfassung eines komplexen Sachverhalts berufsbezogener Art mit einer Bearbeitungszeit von eineinhalb Stunden; 2. einen mündlichen Teil, bestehend aus a) einem Kurzvortrag zu einem allgemeinen Thema nach einer Vorbereitungszeit von 30 Minuten, b) einem Fachgespräch von circa 20 Minuten Dauer aus den Bereichen Geschichte, Politik, Wirtschaft oder Recht, c) einer Gruppenaufgabe; 3. eine schriftliche Sprachprüfung in zwei Amtssprachen der Vereinten Nationen sowie eine mündliche Sprachprüfung in englischer und französischer Sprache. Die Prüfung besteht aus a) je einer schriftlichen Aufsichtsarbeit sowie b) je einem mündlichen Teil von 15 Minuten; 4. ein Vorstellungsgespräch, das dem Auswahlausschuss ein Bild der Persönlichkeit der Bewerberinnen und Bewerber vermitteln soll. Ihre bisherigen dienstlichen Leistungen sind zu berücksichtigen. Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in einem Auswahlverfahren kann zusätzlich durch einen psychologischen Test festgestellt werden. (4) Das Ergebnis bewertet der Auswahlausschuss mit den in § 15 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung aufgeführten Prüfungsnoten. Für das Ergebnis zählen 1. die Aufsichtsarbeiten mit 2. die Sprachprüfungen mit 3. der Vortrag mit 4. die Gruppenaufgabe mit 5. das Fachgespräch mit 6. das Vorstellungsgespräch mit 15 Prozent 15 Prozent 10 Prozent 15 Prozent 20 Prozent 25 Prozent. 955 Abschnitt 4 Regelaufstieg für lebensältere Beamtinnen und Beamte § 37 Voraussetzungen für die Zulassung (1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Auswärtigen Dienstes, die 1. zu Beginn der Einführung (§ 39) mindestens 43 Jahre alt sind und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. geeignet sind, 3. sich in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes bewährt und ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 erreicht haben, 4. an mindestens einer Auslandsvertretung und in der Zentrale des Auswärtigen Amts Dienst von jeweils mindestens zweieinhalb Jahren Dauer abgeleistet haben, 5. in der englischen und französischen Sprache im Auswärtigen Amt eine Sprachprüfung bestanden haben, 6. eine widerstandsfähige Gesundheit besitzen und für die Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen Dienstes uneingeschränkt geeignet sind und deren Ehepartner und Kinder diese Voraussetzung ebenfalls erfüllen, können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes zugelassen werden (Regelaufstieg). (2) Gesundheitliche Einschränkungen sind unschädlich, sofern sie auf einem anerkannten Dienstunfall oder auf Erkrankungen oder deren Folgen beruhen, die auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen die Beamtinnen und Beamten bei einem dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalt besonders ausgesetzt waren. § 38 Ausschreibung, Vorschläge und Bewerbungen (1) Dienstposten, die mit zum Aufstieg zugelassenen lebensälteren Beamtinnen und Beamten besetzt werden sollen, werden ausgeschrieben. (2) Die §§ 33 bis 35 sind entsprechend anzuwenden. § 39 Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn (1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden zwei Jahre und sechs Monate in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung umfasst theoretische Lehrveranstaltungen von mindestens sechs Monaten Dauer. Davon können zwei Monate praxisbegleitend sein. (2) Nähere Anordnungen trifft die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Die theo- (5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen auf Vorschlag des Auswahlausschusses, der die geeigneten Bewerberinnen und Bewerber in der Rangfolge der erreichten Platzziffern vorschlägt. Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die Entscheidung eine Mitteilung. Sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (6) Zum Aufstieg nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber können sich erneut bewerben. (7) Für Schwerbehinderte ist § 12 entsprechend anzuwenden. § 36 Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn (1) Die zum Aufstieg zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in der Ausbildung für die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes (Kapitel 2 dieser Verordnung) in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung schließt mit der Laufbahnprüfung (Aufstiegsprüfung) ab. Die Vorschriften dieser Ausbildungsordnung über die Laufbahnprüfung sind entsprechend anzuwenden. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die die Einführung nicht erfolgreich abschließen, treten in die frühere Beschäftigung zurück. 956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 retischen Lehrveranstaltungen werden an der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung und im Rahmen der amtseigenen Aus- und Fortbildung durchgeführt. (3) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens ein Jahr gekürzt werden. § 40 Feststellung der erfolgreich abgeschlossenen Einführung (1) Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die für den Aufstieg vorgesehenen Beamtinnen und Beamten die notwendigen Fachkenntnisse für die neue Laufbahn besitzen und befähigt sind, Aufgaben des höheren Auswärtigen Dienstes auf dem ihnen zugedachten Aufgabengebiet erfolgreich wahrzunehmen. Die Beamtinnen und Beamten nehmen während der Einführung an den von der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung angebotenen Lehrgängen für den Aufstieg in den höheren Dienst sowie am Kurs Rechts- und Konsularwesen (Fortgeschrittenenkurs mit Lernerfolgskontrolle) der Aus- und Fortbildungsstätte teil. Neben der Beherrschung ihres Fachgebiets müssen sie die Grundzüge folgender Gebiete kennen: 1. das Staats- und Verwaltungsrecht einschließlich Haushalts- und Beamtenrecht sowie Verwaltungs- und verwaltungsgerichtliche Verfahren, 2. die Organisation der Bundesverwaltung und die Aufgaben des öffentlichen Dienstes in der Bundesrepublik Deutschland, 3. das Strafrecht und Bürgerliche Recht, 4. die Volkswirtschaft. (2) Die Feststellung hierüber trifft der Prüfungsausschuss für die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes als Feststellungsausschuss in einem Vorstellungstermin. Er hat hierbei den Inhalt der Einführung und die Dauer der Einführungszeit sowie die während dieser Zeit erbrachten Leistungsnachweise einschließlich einer eingehenden Beurteilung der Leistungen während der Einführungszeit zu berücksichtigen. Reicht das Ergebnis des Vorstellungstermins zur Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung nicht aus, so kann der Feststellungsausschuss bestimmen, in welcher Form der weitere Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Einführung geführt werden soll. Der Feststellungsausschuss kann die Anfertigung von Ausarbeitungen verlangen. (3) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes zuerkannt. (4) Stellt der Feststellungsausschuss den erfolgreichen Abschluss der Einführung nicht fest, kann er die Beamtinnen und Beamten nach Ablauf von mindestens sechs Monaten noch einmal zu einem Vorstellungstermin einladen. (5) Beamtinnen und Beamte, die die Einführung nicht erfolgreich abschließen, treten in die frühere Beschäftigung zurück. Abschnitt 5 Aufstieg für besondere Verwendungen § 41 Voraussetzungen für die Zulassung, Verwendungsbereich (1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Auswärtigen Dienstes, die 1. zu Beginn der Einführung (§ 45) das 50., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben, 2. geeignet sind, 3. sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes bewährt haben und das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht haben, 4. in der englischen und französischen Sprache im Auswärtigen Amt eine Sprachprüfung bestanden haben, 5. unter Berücksichtigung des künftigen Einsatzes gesundheitlich geeignet sind, können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes gemäß § 33a der Bundeslaufbahnverordnung zugelassen werden (Verwendungsaufstieg). (2) Der Verwendungsbereich umfasst Aufgaben, deren fachliche Anforderungen die Beamtinnen und Beamten aufgrund bisheriger, fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung nach Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfüllen können. Diesem können Ämter der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 der Bundesbesoldungsordnung A zugeordnet sein. Abweichend hiervon kann der Verwendungsbereich auch ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A umfassen, wenn der Bundespersonalausschuss auf Antrag des Auswärtigen Amts wegen der besonderen Eignung der Beamtinnen und Beamten im Einzelfall die Befähigung auf ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A erweitert hat. § 42 Ausschreibung, Vorschläge und Bewerbungen (1) Dienstposten, die mit zum Aufstieg gemäß § 33a der Bundeslaufbahnverordnung zugelassenen Beamtinnen oder Beamten besetzt werden sollen, werden ausgeschrieben. (2) Für Vorschläge und Bewerbungen gilt § 33 entsprechend. § 43 Vorauswahl Eine Vorauswahl wird in entsprechender Anwendung von § 34 durchgeführt. Die Gleichstellungsbeauftragte, die oder der Schwerbehindertenbeauftragte und der Personalrat wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit. § 44 Auswahlverfahren (1) In einem Auswahlverfahren stellt der Auswahlausschuss nach den Anforderungen des künftigen Verwendungsbereichs die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber fest. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 (2) Auswahlausschuss ist der für die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgesehene Auswahlausschuss. (3) Das Auswahlverfahren umfasst 1. die schriftliche Bearbeitung einer Aufgabe aus dem zukünftigen Verwendungsbereich, 2. einen Kurzvortrag zu einem allgemeinen Thema nach einer Vorbereitungszeit von 30 Minuten, 3. ein Fachgespräch, 4. ein Vorstellungsgespräch, 5. eine Prüfung in der englischen und französischen Sprache. (4) Das Ergebnis bewertet der Auswahlausschuss mit den in § 15 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung aufgeführten Prüfungsnoten. Für das Ergebnis zählen 1. der Vortrag mit 2. die schriftliche Bearbeitung mit 3. das Fachgespräch mit 4. das Vorstellungsgespräch mit 5. die Sprachprüfung mit 10 Prozent 20 Prozent 25 Prozent 30 Prozent 15 Prozent. 957 1. die notwendigen Fachkenntnisse für den Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn besitzen und 2. unter Berücksichtigung der eingeschränkten Laufbahnbefähigung hinreichende Kenntnisse in den Gebieten Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Recht des öffentlichen Dienstes und Haushaltsrecht aufweisen. (2) Die Feststellung hierüber trifft der Prüfungsausschuss für die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes als Feststellungsausschuss in einem Vorstellungstermin. Er hat hierbei die während der Einführung erbrachten Leistungsnachweise einschließlich einer eingehenden Beurteilung der Leistungen während dieser Zeit zu berücksichtigen. Reicht das Ergebnis des Vorstellungstermins zur Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung nicht aus, kann der Feststellungsausschuss bestimmen, in welcher Form der weitere Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Einführung geführt werden soll. Der Feststellungsausschuss kann die Anfertigung von Ausarbeitungen verlangen. (3) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes zuerkannt. Der Verwendungsbereich und die von ihm umfassten Ämter sind in der Entscheidung zu bezeichnen. (4) Stellt der Feststellungsausschuss den erfolgreichen Abschluss der Einführung nicht fest, kann er die Beamtinnen und Beamten nach Ablauf von mindestens sechs Monaten noch einmal zu einem Vorstellungstermin einladen. (5) Beamtinnen und Beamte, die die Einführung nicht erfolgreich abschließen, treten in die frühere Beschäftigung zurück. (5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen auf Vorschlag des Auswahlausschusses, der die geeigneten Bewerberinnen und Bewerber in der Rangfolge der erreichten Platzziffern vorschlägt. Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die Entscheidung eine Mitteilung. Sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (6) Zum Aufstieg nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber können sich erneut bewerben. (7) Für Schwerbehinderte ist § 12 entsprechend anzuwenden. § 45 Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn (1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend sind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die Einführung dauert ein Jahr und drei Monate. Sie soll eine theoretische Lehrveranstaltung von drei Monaten umfassen. (2) Nähere Anordnungen trifft die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den höheren Auswärtigen Dienst nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst gestaltet die theoretische Lehrveranstaltung. (3) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse im Verwendungsbereich der neuen Laufbahn erworben haben, kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden. § 46 Feststellung der erfolgreich abgeschlossenen Einführung (1) Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die für den Aufstieg vorgesehenen Beamtinnen und Beamten Abschnitt 6 Sonstige Vorschriften § 47 Übergangsregelung Für Beamtinnen und Beamte, die ihren Vorbereitungsdienst oder die Einführung bis zum 31. Dezember 2000 aufgenommen haben, sind die Auswahl-, Ausbildungsund Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes vom 13. Mai 1982 (GMBl 1982 S. 397), die Verfahrensordnung für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes vom 24. November 1994 (GMBl 1995 S. 123) sowie die Verfahrensordnung für den Aufstieg für besondere Verwendungen in die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes vom 10. Mai 1995 (GMBl 1995 S. 931) anzuwenden. Tritt diese Verordnung während eines laufenden Auswahlverfahrens in Kraft, so finden bis zu dessen Abschluss ebenfalls die in Satz 1 genannten Vorschriften Anwendung. § 48 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001 Berlin, den 20. Mai 2001 Der Bundesminister des Auswärtigen J. F i s c h e r