Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 11 vom 22.02.2002  - Seite 693 bis 702 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 693 Fünftes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) Vom 16. Februar 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Hochschulrahmengesetz Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 68 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: ,,§ 21 ,,§ 41 Doktorandinnen und Doktoranden". Studierendenschaft". b) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: c) Die Angaben zu §§ 43 bis 48d werden wie folgt gefasst: ,,§ 43 § 44 § 45 § 46 § 47 § 48 Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren § 53 § 54 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (weggefallen)". e) Die Angaben zu §§ 57b bis 57e werden wie folgt gefasst: ,,§ 57b § 57c § 57d § 57e Befristungsdauer Privatdienstvertrag Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen Studentische Hilfskräfte". f) Die Angaben zu §§ 74 bis 75a werden wie folgt gefasst: ,,§ 74 §§ 75, 75a Bisherige Dienstverhältnisse und Berufungsvereinbarungen (weggefallen)". 2. In § 2 Abs. 5 wird im zweiten Halbsatz das Wort ,,Studenten" durch das Wort ,,Studierender" ersetzt. 3. In § 7 werden die Wörter ,,den Studenten" durch die Wörter ,,die Studierenden", das Wort ,,ihm" durch das Wort ,,ihnen", das Wort ,,er" durch das Wort ,,sie" und das Wort ,,wird" durch das Wort ,,werden" ersetzt. 4. In § 10 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort ,,Studentenzahlen" durch das Wort ,,Studierendenzahlen" ersetzt. 5. In § 12 Satz 1 werden vor dem Wort ,,Absolventen" die Wörter ,,Absolventinnen und" eingefügt. 6. In § 14 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Studierende" die Wörter ,,sowie Studienbewerberinnen" eingefügt. 7. § 16 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Prüfungsordnungen müssen Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutz- §§ 48a bis 48d (weggefallen)". d) Die Angaben zu §§ 52 bis 54 werden wie folgt gefasst: ,,§ 52 Nebentätigkeit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 gesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit vorsehen und deren Inanspruchnahme ermöglichen." 15. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Studienanfänger" durch die Wörter ,,Studienanfängerinnen und -anfänger" ersetzt. b) In Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden jeweils vor dem Wort ,,Bewerbern" die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt. c) In Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 Satz 6 und Nr. 2 Buchstabe b Satz 3 und Absatz 4 werden jeweils vor dem Wort ,,Bewerber" die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Satz 5 wird das Wort ,,Studienbewerber" durch die Wörter ,,Studienbewerberinnen und -bewerber" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a Satz 4 werden vor den Wörtern ,,ein Bewerber" die Wörter ,,eine Bewerberin oder" und in Buchstabe a Satz 5 sowie in Buchstabe b Doppelbuchstabe bb jeweils vor den Wörtern ,,des Bewerbers" die Wörter ,,der Bewerberin oder" eingefügt. bbb) In Buchstabe b werden in Satz 4 vor dem Wort ,,Teilnehmer" die Wörter ,,Teilnehmerinnen und" eingefügt und in Satz 6 die Wörter ,,Jeder Bewerber kann" durch die Wörter ,,Bewerberinnen und Bewerber können" ersetzt. 16. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils vor dem Wort ,,Bewerbern" die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt. b) In Absatz 2 werden in Nummer 1 Satz 3 das Wort ,,Zweitstudienbewerber" durch die Wörter ,,Zweitstudienbewerberinnen und -bewerber" ersetzt und in Nummer 2 Buchstabe a vor den Wörtern ,,der Bewerber" die Wörter ,,die Bewerberin oder" eingefügt. c) In Absatz 2 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe b und Satz 2 und in Absatz 5 Satz 2 werden jeweils vor dem Wort ,,Bewerber" die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt. d) In Absatz 3 werden in Satz 1 im zweiten Halbsatz die Wörter ,,dem Bewerber" durch die Wörter ,,den Bewerberinnen und Bewerbern" ersetzt und in Satz 5 die Wörter ,,für die Bewerber" gestrichen. e) In Absatz 4 werden in Satz 1 vor den Wörtern ,,des Bewerbers" die Wörter ,,der Bewerberin oder" und in Satz 2 vor dem Wort ,,Teilnehmer" die Wörter ,,Teilnehmerinnen und" eingefügt und in Satz 4 die Wörter ,,Jeder Bewerber kann" durch die Wörter ,,Bewerberinnen und Bewerber können" ersetzt. 17. In § 34 werden in Satz 1 vor dem Wort ,,Bewerbern" und in Satz 3 vor dem Wort ,,Bewerber" jeweils die Wörter ,,Bewerberinnen und" und in Satz 1 Nr. 2 vor dem Wort ,,Entwicklungshelfer" die Wörter ,,Entwicklungshelferin oder" eingefügt. 8. Nach § 20 wird folgender § 21 eingefügt: ,,§ 21 Doktorandinnen und Doktoranden (1) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden nach Maßgabe des Landesrechts als Doktorandinnen und Doktoranden der Hochschule eingeschrieben, an der sie promovieren wollen. (2) Die Hochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin. (3) Die Hochschulen sollen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen." 9. In § 24 werden vor dem Wort ,,Mitarbeiter" die Wörter ,,Mitarbeiterinnen und" und vor dem Wort ,,Mitautoren" die Wörter ,,Mitautorinnen und" eingefügt. 10. In § 25 Abs. 5 werden in Satz 1 vor dem Wort ,,Mitarbeiter" die Wörter ,,Mitarbeiterinnen und", in Satz 2 vor den Wörtern ,,der Mitarbeiter" die Wörter ,,die Mitarbeiterin oder" und in Satz 3 vor dem Wort ,,Mitarbeitern" die Wörter ,,Mitarbeiterinnen und" eingefügt. 11. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind zu dem von ihnen gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweisen." b) In Satz 3 werden vor den Wörtern ,,des Studienbewerbers" die Wörter ,,der Studienbewerberin oder" eingefügt. 12. In § 29 Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Wort ,,Bewerber" die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt und das Wort ,,Studenten" durch das Wort ,,Studierenden" ersetzt. 13. In § 30 Abs. 3 werden in Satz 1 und 3 jeweils das Wort ,,Studenten" durch das Wort ,,Studierenden" und in Satz 3 das Wort ,,Studienanfänger" durch die Wörter ,,der Studienanfängerinnen und -anfänger" ersetzt. 14. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden jeweils vor dem Wort ,,Bewerber" und in Absatz 3 jeweils vor dem Wort ,,Bewerber" und vor dem Wort ,,Bewerbern" die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,der Student sein" durch das Wort ,,das" und das Wort ,,fortsetzen" durch die Wörter ,,fortgesetzt werden" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 18. § 35 wird wie folgt gefasst: ,,§ 35 Unabhängigkeit der Zulassung von der Landeszugehörigkeit Die Zulassung von Studienbewerberinnen und -bewerbern, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, darf nicht davon abhängig gemacht werden, in welchem Land der Bundesrepublik Deutschland der Geburtsort oder der Wohnsitz von Bewerberinnen oder Bewerbern oder von deren Angehörigen liegen oder in welchem Land der Bundesrepublik Deutschland die Qualifikation für das Hochschulstudium erworben wurde; § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5 bis 7, Nr. 2 Buchstabe a Satz 2 zweiter Halbsatz und § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bleiben unberührt." 19. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen, die eingeschriebenen Studierenden sowie die Doktorandinnen und Doktoranden. Das Landesrecht regelt die Stellung der sonstigen an der Hochschule Tätigen, der Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger sowie der Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren." b) In Absatz 2 werden vor dem Wort ,,Professoren" die Wörter ,,Professorinnen und" eingefügt. 20. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Mitgliedergruppen" die Wörter ,,und innerhalb der Mitgliedergruppen" eingefügt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit." c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der Doktorandinnen und Doktoranden sowie der hauptberuflich an der Hochschule tätigen Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die aufgrund ihrer dienstrechtlichen Stellung nicht zur Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zählen." d) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter ,,die Professoren" durch die Wörter ,,die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" und die Wörter ,,von Professoren" durch die Wörter ,,von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern" ersetzt. 21. § 41 wird wie folgt geändert: 695 a) In der Überschrift sowie in Absatz 2 und Absatz 3 wird jeweils das Wort ,,Studentenschaft" durch das Wort ,,Studierendenschaft" ersetzt. b) In Absatz 1 werden das Wort ,,Studentenbeziehungen" durch das Wort ,,Studierendenbeziehungen" und das Wort ,,Studentenschaften" durch das Wort ,,Studierendenschaften" ersetzt. 22. § 42 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben." 23. § 43 wird wie folgt gefasst: ,,§ 43 Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, sich an Aufgaben der Studienreform und Studienberatung zu beteiligen, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und Aufgaben nach § 2 Abs. 9 wahrzunehmen. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts soll die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Kunstoder Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, auf Antrag der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist. (2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen und Studienbereichen abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen. (3) Art und Umfang der von einzelnen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung des jeweiligen Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle. Die Festlegung muss unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen stehen. Das Landesrecht kann vorsehen, dass Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf begrenzte Zeit für Aufgaben der Forschung in ihrem Fach oder für Vorhaben nach § 26 von anderen Aufgaben ganz oder teilweise freigestellt werden." 696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 (5) Professorinnen und Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist." 25. § 45 wird wie folgt gefasst: ,,§ 45 Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (1) Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Das Landesrecht kann vorsehen, dass von einer Ausschreibung auch dann abgesehen werden kann, wenn ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. (2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden auf Vorschlag der zuständigen Hochschulorgane von der nach Landesrecht zuständigen Stelle berufen. Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Bei der Berufung auf eine Professur können wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen berücksichtigt werden. Durch Landesrecht sind die Voraussetzungen für eine Berufung außerhalb einer Vorschlagsliste zu regeln. (3) Die Berufung von Personen, die sich nicht beworben haben, ist zulässig. (4) Wird Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professur die Wahrnehmung der mit dieser Professur verbundenen Aufgaben übertragen, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden." 26. § 46 wird wie folgt gefasst: ,,§ 46 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, dass eine Probezeit zurückzulegen ist." 24. § 44 wird wie folgt gefasst: ,,§ 44 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren (1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. pädagogische Eignung, 3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und 4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Absatz 2), b) zusätzliche künstlerische Leistungen oder c) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. (2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur, im Übrigen insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a sollen, auch soweit sie nicht im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht werden, nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein. Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend in Berufungsverfahren bewertet. (3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen oder für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe c erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professorinnen und Professoren berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b erfüllen. (4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und den Absätzen 2 und 3 als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 27. § 47 wird wie folgt gefasst: ,,§ 47 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. pädagogische Eignung, 3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. § 44 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 57b Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 bleiben hierbei außer Betracht. § 57b Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend." 28. § 48 wird wie folgt gefasst: ,,§ 48 Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 50 Abs. 3 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. (2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend. (3) Für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden. In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend." 29. Die §§ 48a bis 48d werden aufgehoben. 30. In § 49 werden die Wörter ,,Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie 697 wissenschaftliche und künstlerische Assistenten" durch die Wörter ,,Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" ersetzt und die Wörter ,,für Beamte allgemein geltenden" gestrichen. 31. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten" durch die Wörter ,,Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Professoren" durch die Wörter ,,Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Professoren" durch die Wörter ,,Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern." bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 werden vor dem Wort ,,Beamter" die Wörter ,,Beamtin oder" eingefügt. bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fortoder Weiterbildung,". ccc) Nummer 4 wird aufgehoben. 698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 ddd) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 4 und 5. eee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. Inanspruchnahme von Elternzeit nach den auf Beamtinnen und Beamte anzuwendenden landesrechtlichen Regelungen über die Elternzeit oder Beschäftigungsverbot nach den §§ 1, 2, 3 und 8 der Mutterschutzverordnung des Bundes entsprechenden landesrechtlichen Regelungen in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist." cc) Die Sätze 4 bis 7 werden wie folgt gefasst: ,,Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter." d) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure oder für wissenschaftliche und künstlerische Assistenten" durch die Wörter ,,Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt. tung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind. Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden. (3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend." 34. § 54 wird aufgehoben. 35. In § 55 Satz 4 werden vor dem Wort ,,Lehrbeauftragte" das Wort ,,der" gestrichen und das Wort ,,verzichtet" durch das Wort ,,verzichten" sowie das Wort ,,eines" durch das Wort ,,von" ersetzt. 36. In § 56 wird das Wort ,,Professoren" durch die Wörter ,,Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt. 37. Die §§ 57a bis 57f werden wie folgt gefasst: ,,§ 57a Befristung von Arbeitsverträgen (1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften gelten die §§ 57b und 57c. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 57b vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 57b bis 57e nicht widersprechen. (2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen. § 57b Befristungsdauer (1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 57a Abs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Ein befristeter Arbeitsvertrag nach den Sätzen 1 und 2 mit einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskraft kann bis zu einer Dauer von insgesamt vier Jahren 32. In § 52 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,§ 52 Nebentätigkeit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer". 33. § 53 wird wie folgt gefasst: ,,§ 53 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen, Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Soweit wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern zugeordnet sind, erbringen sie ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. (2) Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die befristet beschäftigt werden, können Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorberei- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 abgeschlossen werden. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich. (2) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 57d abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 57c anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Nach Ausschöpfung der nach diesem Gesetz zulässigen Befristungsdauer kann die weitere Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gerechtfertigt sein. (3) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. (4) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um 1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gewährt worden sind, 2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, 3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, 4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes und 5. Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben nach § 3 oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats. Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet. Sie darf in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. § 57c Privatdienstvertrag Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit aus Mitteln Dritter vergütetem Personal im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 699 abschließt, gelten die Vorschriften der §§ 57a, 57b und 57e entsprechend. § 57d Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 57a bis 57c und § 57e entsprechend. § 57e Studentische Hilfskräfte Die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Hilfskräften, die als Studierende an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind (studentische Hilfskräfte), ist bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft wird nicht auf die zulässige Befristungsdauer des § 57b Abs. 1 angerechnet. § 57f Erstmalige Anwendung Die §§ 57a bis 57e in der ab 23. Februar 2002 geltenden Fassung sind erstmals auf Arbeitsverträge anzuwenden, die ab 23. Februar 2002 abgeschlossen werden. Für vor dem 23. Februar 2002 abgeschlossene Arbeitsverträge gelten an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungseinrichtungen im Sinne des § 57d die §§ 57a bis 57e in der vor dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung fort." 38. § 70 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 werden vor dem Wort ,,Studienbewerber" die Wörter ,,Studienbewerberinnen und" eingefügt. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Für staatlich anerkannte Hochschulen gelten die §§ 57a bis 57c, 57e und 57f entsprechend." 39. § 72 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 6 folgender Satz eingefügt: ,,Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze mit den Maßgaben zu erlassen, dass das Regelerfordernis der Juniorprofessur in § 44 Abs. 2 Satz 1 ab dem 1. Januar 2010 zu erfüllen ist und § 44 Abs. 2 Satz 3 nicht für Prüfungsverfahren gilt, die vor dem 1. Januar 2010 beendet worden sind; die Maßgabe zu § 44 Abs. 2 Satz 3 gilt nicht in Bezug auf Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren." 700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 b) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter ,,Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie" durch die Wörter ,,Bildung und Forschung" ersetzt. das zuletzt durch das Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2990) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Hochschullehrer (1) Für die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Hochschullehrer im Sinne des § 42 des Hochschulrahmengesetzes findet § 6 mit der Maßgabe Anwendung, dass sie in ihrem bisherigen Amt an der gleichen Hochschule wiederverwendet werden müssen. (2) Hochschullehrer können eine Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden während der Mitgliedschaft im Bundestag wahrnehmen. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu bemessen. Die Vergütung darf 25 vom Hundert der Bezüge, die aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer zu zahlen wären, nicht übersteigen. Im Übrigen sind die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften anzuwenden." 40. In § 73 Abs. 1 wird das Wort ,,Studentenzahl" durch das Wort ,,Studierendenzahl" ersetzt. 41. Nach § 73 wird folgender § 74 eingefügt: ,,§ 74 Bisherige Dienstverhältnisse und Berufungsvereinbarungen (1) Die beim Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693) vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unverändert. (2) Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von Änderungen des 2. Abschnitts des 3. Kapitels betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen." Artikel 5 Anpassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Kapitel I, Abschnitt V, 3. Titel wie folgt gefasst: ,,3. Titel: Wissenschaftliches und künstlerisches Personal von Hochschulen .................. 105 bis 114". 2. In § 4 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,Hochschuldozenten, Oberassistenten und Oberingenieure, wissenschaftliche oder künstlerische Assistenten" durch die Angabe ,,Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter" ersetzt. 3. In Kapitel I, Abschnitt V, 3. Titel wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,3. Titel Wissenschaftliches und künstlerisches Personal von Hochschulen". 4. § 105 wird wie folgt gefasst: ,,§ 105 Für beamtete Professoren, Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht das Hochschulrahmengesetz etwas anderes bestimmt." 5. In § 125 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,Hochschuldozent, Oberassistent, Oberingenieur, wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent" durch die Angabe ,,Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter" ersetzt. Artikel 2 Aufhebung bisherigen Rechts Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Forschungseinrichtungen vom 14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1065, 1067) wird aufgehoben. Artikel 3 Anpassung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung § 1 Abs. 6 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Arbeitsvertrag unter den Anwendungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693), fällt." Artikel 4 Anpassung des Abgeordnetengesetzes § 9 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Artikel 6 Anpassung des Bundesbeamtengesetzes Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt VIIa wie folgt gefasst: ,,Abschnitt VIIa: Leitungs- sowie wissenschaftliches und künstlerisches Personal von Hochschulen ..................... 176a". 2. Zu Abschnitt VIIa wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Leitungs- sowie wissenschaftliches und künstlerisches Personal von Hochschulen". 3. § 176a wird wie folgt gefasst: ,,§ 176a (1) Die beamteten Leiter, die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die entsprechend § 42 des Hochschulrahmengesetzes zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal zählenden Beamten einer Hochschule, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat und deren Personal im Dienst des Bundes steht, sind unmittelbare Bundesbeamte. Steht das Personal der Hochschule im Dienst einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, sind die in Satz 1 bezeichneten Beamten mittelbare Bundesbeamte. (2) Die beamteten Leiter und die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die beamteten Professoren, für die eine befristete Tätigkeit vorgesehen ist, werden für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Für beamtete Juniorprofessoren gilt § 48 des Hochschulrahmengesetzes entsprechend. Für beamtete Hochschuldozenten gelten die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassistenten und Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Assistenten die §§ 42 und 48 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung entsprechend. (3) Für die auf Zeit ernannten Beamten gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen. (4) Die beamteten Leiter und die beamteten Mitglieder von Leitungsgremien, die in dieser Eigenschaft zu Beamten auf Zeit ernannt sind, sind nach Ablauf ihrer ersten Amtszeit verpflichtet, ihr bisheriges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit weiterzuführen; kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so sind sie mit Ablauf der ersten Amtszeit entlassen. Abweichend von Absatz 3 Satz 2 treten sie nach 701 Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen oder in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldat zu Beamten auf Zeit ernannt worden waren. (5) Für die entsprechend § 42 des Hochschulrahmengesetzes zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal einer Hochschule zählenden Beamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 43 bis 50, 52 und 53 des Hochschulrahmengesetzes etwas anderes bestimmen; bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich anerkannten Hochschulen des Bundes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gilt für beamtete Professoren, Juniorprofessoren und Hochschuldozenten, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, § 26 dieses Gesetzes, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist." Artikel 7 Anpassung der Erholungsurlaubsverordnung § 5 Abs. 7 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1671) wird wie folgt gefasst: ,,Für Professoren und Juniorprofessoren an Hochschulen und für Lehrer an Bundeswehrfachschulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten." Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der Erholungsurlaubsverordnung können aufgrund der Ermächtigung des § 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 9 Neufassung des Hochschulrahmengesetzes Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des Hochschulrahmengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 16. Februar 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. B u l m a h n Der Bundesminister des Innern Schily