Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 67 vom 20.09.2002  - Seite 3651 bis 3653 - Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften und zur Errichtung eines Fonds Aufbauhilfe" (Flutopfersolidaritätsgesetz)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002 3651 Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften und zur Errichtung eines Fonds ,,Aufbauhilfe" (Flutopfersolidaritätsgesetz) Vom 19. September 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Änderung des Einkommensteuergesetzes 1997 Änderung der EinkommensteuerDurchführungsverordnung 2000 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1999 Gesetz zur Errichtung eines Fonds ,,Aufbauhilfe" (Aufbauhilfefondsgesetz ­ AufhFG) Unterbrechung von Insolvenzantragsfristen Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes Neufassung der geänderten Gesetze und Verordnungen Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 7. In Absatz 47 Satz 6 Buchstabe a werden die Wörter ,,für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004" durch die Wörter ,,für den Veranlagungszeitraum 2004" ersetzt. 8. In Absatz 52 Nr. 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Jahreszahl ,,2003" durch die Jahreszahl ,,2004" ersetzt. 9. In Absatz 59c wird die Jahreszahl ,,2003" durch die Jahreszahl ,,2004" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 § 84 Abs. 3b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 werden die Wörter ,,für den Veranlagungszeitraum 2002" durch die Wörter ,,für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003" ersetzt. 2. In Nummer 2 werden die Wörter ,,für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004" durch die Wörter ,,für den Veranlagungszeitraum 2004" ersetzt. Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1997 § 52 des Einkommensteuergesetzes 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 24b wird die Jahreszahl ,,2003" durch die Jahreszahl ,,2004" ersetzt. 2. In Absatz 40 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter ,,für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004" durch die Wörter ,,für den Veranlagungszeitraum 2004" ersetzt. 3. Absatz 40a wird wie folgt gefasst: ,,(40a) § 32 Abs. 7 ist letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden mit der Maßgabe, dass in diesem Jahr an die Stelle des Betrags von 2 340 Euro der Betrag von 1 188 Euro tritt." 4. In Absatz 41 Nr. 1 werden die Wörter ,,für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004" durch die Wörter ,,für den Veranlagungszeitraum 2004" ersetzt. 5. In den Absätzen 42 und 43 wird jeweils die Jahreszahl ,,2002" durch die Jahreszahl ,,2003" ersetzt. 6. In Absatz 46 Nr. 1 werden die Wörter ,,für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004" durch die Wörter ,,für den Veranlagungszeitraum 2004" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes In § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) geändert worden ist, wird die Jahreszahl ,,2003" gestrichen. Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1999 In § 34 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, wird nach Absatz 11 folgender Absatz 11a eingefügt: ,,(11a) § 23 Abs. 1 ist für den Veranlagungszeitraum 2003 in der folgenden Fassung anzuwenden: ,,(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 26,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens." " 3652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002 Artikel 5 Gesetz zur Errichtung eines Fonds ,,Aufbauhilfe" (Aufbauhilfefondsgesetz ­ AufhFG) §1 Errichtung des Fonds Es wird ein nationaler Solidaritätsfonds ,,Aufbauhilfe" als Sondervermögen des Bundes errichtet. §2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds (1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den vom Hochwasser vom August 2002 betroffenen Ländern zur Beseitigung der Hochwasserschäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Regionen. (2) Aus den Mitteln des Fonds werden Maßnahmen 1. für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen, soweit nicht Versicherungen oder sonstige Dritte Entschädigungen leisten, 2. zur Wiederherstellung der Infrastruktur der betroffenen Länder und Gemeinden, 3. zur Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes finanziert. (3) Bei der Verteilung der Mittel und der Gewährung der Hilfen sind die unterschiedlichen Schadensbelastungen der Betroffenen zu berücksichtigen. (4) Der Fonds stellt den vom Hochwasser geschädigten Ländern einen dem Beitrag der Länder nach § 4 Abs. 2 entsprechenden Betrag pauschal zur Verwendung im Rahmen der Zweckbindung zur Verfügung. (5) Bund und die jeweiligen Länder tragen in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 bei gemeinsam finanzierten Programmen jeweils die Hälfte der Ausgaben, soweit in anderen Gesetzen oder in der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind. (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung, insbesondere zur Regelung der Verteilung der Mittel und zur näheren Durchführung zu erlassen. §3 Stellung im Rechtsverkehr (1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig, er kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Der Bundesminister der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. (2) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund. §4 Vermögen des Fonds und Finanzierung (1) Die Finanzierung des Fonds erfolgt in gemeinsamer Verantwortung durch Beiträge aus dem Bundeshaushalt und den jeweiligen Haushalten der Länder. (2) Der Bund leistet insgesamt einen Beitrag in Höhe von 3,507 Milliarden Euro; der Beitrag der Länder einschließlich ihrer Gemeinden beträgt insgesamt 3,593 Milliarden Euro. (3) Der Beitrag der Länder einschließlich ihrer Gemeinden gemäß Absatz 2 teilt sich wie folgt auf: Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 476 000 000 Euro, 553 000 000 Euro, 181 000 000 Euro, 102 000 000 Euro, 36 000 000 Euro, 107 000 000 Euro, 287 000 000 Euro, 68 000 000 Euro, 322 000 000 Euro, 771 000 000 Euro, 164 000 000 Euro, 43 000 000 Euro, 172 000 000 Euro, 101 000 000 Euro, 116 000 000 Euro, 94 000 000 Euro. (4) Bund und Länder überweisen im Jahr 2003 an den Fonds die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Jahresbeträge mit je einem Zwölftel zum Ende eines jeden Monats. Darüber hinaus werden die in 2002 von Bund und Ländern im Vorgriff auf dieses Gesetz geleisteten Hilfen zu Beginn des Jahres 2003 aus dem Fonds erstattet. Die Erstattungen können mit Wirkung für das Haushaltsjahr 2002 gebucht werden. (5) Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund sichergestellt. §5 Wirtschaftsplan Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. §6 Jahresrechnung Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes bei. §7 Verwaltungskosten Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund. Artikel 6 Unterbrechung von Insolvenzantragsfristen (1) Beruht der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Hochwasserkatastrophe im August 2002, so sind die gesetzlichen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002 Fristen zur Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften unterbrochen (§ 249 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002. (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Unterbrechung der Antragsfristen bis höchstens 30. Juni 2003 zu verlängern, wenn dies aufgrund andauernder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen oder sonstiger zwingender Umstände geboten erscheint. Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 3653 82 000 000 Euro, 10 000 000 Euro, 63 000 000 Euro, 190 000 000 Euro, 34 000 000 Euro, 7 000 000 Euro, 24 000 000 Euro, 14 000 000 Euro, 27 000 000 Euro, 13 000 000 Euro." Artikel 8 Neufassung der geänderten Gesetze und Verordnungen Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 7 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes Nach § 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, wird folgender § 1a ­ neu ­ eingefügt: ,,§ 1a Ausnahmeregelung für das Jahr 2003 Zur Aufbringung des Beitrags der Gemeinden nach Artikel 5 § 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651) erhält jedes Land für das Jahr 2003 aus dem Anteil seiner Gemeinden an der Einkommensteuer den Betrag, der dem Anteil der Gemeinden des Landes an den der Berechnung der Beträge in Artikel 5 § 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651) zugrunde gelegten Mehreinnahmen aus den Maßnahmen nach den Artikeln 1 bis 3 des Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651) entspricht: Baden-Württemberg Bayern Brandenburg Bremen 128 000 000 Euro, 148 000 000 Euro, 14 000 000 Euro, 7 000 000 Euro, Artikel 9 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Der auf Artikel 2 beruhende Teil der EinkommensteuerDurchführungsverordnung kann aufgrund der Ermächtigungsgrundlage durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 5 tritt mit Ausnahme des § 2 Abs. 6 am 1. Januar 2003 in Kraft. Artikel 6 tritt mit Wirkung vom 12. August 2002 in Kraft. Artikel 7 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. (3) Artikel 6 tritt am 1. Juli 2003 außer Kraft. Das vorstehende Gesetzt wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. September 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel