Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 87 vom 30.12.2002  - Seite 4637 bis 4643 - Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz BSSichG)

860-5/10860-5-25860-5-26860-5-278232-558251-13860-3-4-6-1810-36-8-1860-5-28860-5860-6860-11822-152126-9-13-28252-3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 4637 Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz ­ BSSichG) Vom 23. Dezember 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,75 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (Jahresarbeitsentgeltgrenze)" durch die Wörter ,,die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7" ersetzt. b) In Absatz 5 werden die Wörter ,,den nach Absatz 1 Nr. 1 festgesetzten Betrag" durch die Wörter ,,die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 6" ersetzt. c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 bis 8 angefügt: ,,(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest. (7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (8) Der Ausgangswert für die Bestimmung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2004 beträgt für die in Absatz 6 genannten Arbeiter und Angestellten 45 594,05 Euro und für die in Absatz 7 genannten Arbeiter und Angestellten 41 034,64 Euro." 2. § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,". 3. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 oder § 35a festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach den §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler." 4. In § 59 werden die Angabe ,,1 050 Euro" durch die Angabe ,,525 Euro" und die Angabe ,,525 Euro" durch die Angabe ,,262,50 Euro" ersetzt. 5. In § 71 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Früherkennungsmaßnahmen" die Wörter ,,oder für zusätzliche Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme (§ 137g) auf Grund der Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 erbracht werden," eingefügt. 6. (entfällt) 7. § 130 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis einen Abschlag. Der Abschlag beträgt bei einem Arzneimittelabgabepreis von bis zu 52,46 Euro von 54,81 Euro bis 820,22 Euro von über 820,22 Euro 6 vom Hundert, 10,0 vom Hundert, 82,02 Euro plus 6 vom Hundert des Differenzbetrages zwischen 820,22 Euro und dem für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis. Der mit der Krankenkasse abzurechnende Betrag beträgt bei einem Arzneimittelabgabepreis von 52,47 Euro bis 54,80 Euro 49,32 Euro." 4638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 händler versehen und die Apotheken dieses Kennzeichen bei der Abrechnung von Arzneimitteln nach § 300 erfassen. Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Apotheker und der pharmazeutischen Großhändler regeln in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das Nähere. (6) Zum Nachweis des Abschlags übermitteln die Apotheken die Arzneimittelkennzeichen über die abgegebenen Arzneimittel sowie deren Abgabedatum auf der Grundlage der den Krankenkassen nach § 300 Abs. 1 übermittelten Angaben maschinenlesbar an die pharmazeutischen Unternehmen oder, bei einer Vereinbarung nach Absatz 5, an die pharmazeutischen Großhändler. Im Falle einer Regelung nach Absatz 5 Satz 4 ist zusätzlich das Kennzeichen für den pharmazeutischen Großhändler zu übermitteln. Die pharmazeutischen Unternehmen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zur Bestimmung des Abschlags an die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Apotheker sowie die Spitzenverbände der Krankenkassen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf maschinell lesbaren Datenträgern zu übermitteln. Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Apotheker, der pharmazeutischen Großhändler und der pharmazeutischen Unternehmen können in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das Nähere regeln. (7) Die Apotheke kann den Abschlag nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 4 gegenüber pharmazeutischen Großhändlern verrechnen. Pharmazeutische Großhändler können den nach Satz 1 verrechneten Abschlag, auch in pauschalierter Form, gegenüber den pharmazeutischen Unternehmen verrechnen. (8) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmen zusätzlich zu den Abschlägen nach den Absätzen 1 und 2 Rabatte für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel vereinbaren. Dabei kann auch ein jährliches Umsatzvolumen sowie eine Abstaffelung von Mehrerlösen gegenüber dem vereinbarten Umsatzvolumen vereinbart werden. Rabatte nach Satz 1 sind von den pharmazeutischen Unternehmen an die Krankenkassen zu vergüten. Eine Vereinbarung nach Satz 1 berührt Abschläge nach den Absätzen 1 und 2 nicht. (9) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten dieser Vorschrift ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben." 9. In § 223 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 6 Abs. 1 Nr. 1)" durch die Angabe ,,nach § 6 Abs. 7" ersetzt. 10. In § 231 Abs. 1 wird nach dem Wort ,,Jahresarbeitsentgeltgrenze" die Angabe ,,nach § 6 Abs. 7" eingefügt. 11. In § 232 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 6 Abs. 1 Nr. 1)" durch die Angabe ,,nach § 6 Abs. 7" ersetzt. 12. In § 232a Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort ,,Jahresarbeitsentgeltgrenze" die Angabe ,,nach § 6 Abs. 7" eingefügt. 8. Nach § 130 wird folgender § 130a eingefügt: ,,§ 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmen (1) Die Krankenkassen erhalten von Apotheken für ab dem 1. Januar 2003 zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 6 vom Hundert des Herstellerabgabepreises. Pharmazeutische Unternehmen sind verpflichtet, den Apotheken den Abschlag zu erstatten. Soweit pharmazeutische Großhändler nach Absatz 5 bestimmt sind, sind pharmazeutische Unternehmen verpflichtet, den Abschlag den pharmazeutischen Großhändlern zu erstatten. Der Abschlag ist den Apotheken und pharmazeutischen Großhändlern innerhalb von zehn Tagen nach Geltendmachung des Anspruches zu erstatten. (2) Ab dem 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 erhöht sich der Abschlag um den Betrag einer Erhöhung des Herstellerabgabepreises gegenüber dem Preisstand vom 1. Oktober 2002. Für Arzneimittel, die nach dem 1. Oktober 2002 erstmals in den Markt eingeführt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Preisstand der Markteinführung Anwendung findet. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 1. Arzneimittel, für die ein Festbetrag auf Grund der §§ 35 oder 35a festgesetzt ist oder wird, 2. Arzneimittel, für die auf Grund von § 129 Abs. 1 Satz 4 die obere Preislinie des unteren Preisdrittels veröffentlicht wurde, oder Arzneimittel, für die gemäß § 129 Abs. 1 Satz 5 keine obere Preislinie des unteren Preisdrittels veröffentlicht wird. (4) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat nach einer Überprüfung der Erforderlichkeit der Abschläge nach den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme die Abschläge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufzuheben oder zu verringern, wenn und soweit diese nach der gesamtwirtschaftlichen Lage, einschließlich ihrer Auswirkung auf die gesetzliche Krankenversicherung, nicht mehr gerechtfertigt sind. (5) Die Apotheke kann mit pharmazeutischen Großhändlern vereinbaren, den Abschlag mit pharmazeutischen Unternehmen abzurechnen. Bis zum 31. Dezember 2003 kann die Apotheke von demjenigen pharmazeutischen Großhändler, mit dem sie im ersten Halbjahr 2002 den größten Umsatz abgerechnet hat, verlangen, die Abrechnung mit pharmazeutischen Unternehmen nach Absatz 1 Satz 3 durchzuführen. Pharmazeutische Großhändler können zu diesem Zweck mit Apotheken Arbeitsgemeinschaften bilden. Einer Vereinbarung nach Satz 1 bedarf es nicht, soweit die pharmazeutischen Großhändler die von ihnen abgegebenen Arzneimittel mit einem maschinenlesbaren bundeseinheitlichen Kennzeichen für den abgebenden pharmazeutischen Groß- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 13. § 257 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 6 Abs. 1 Nr. 1)" gestrichen. b) In Absatz 2a Nr. 2 wird die Angabe ,,(§ 6 Abs. 1 Nr. 1)" durch die Angabe ,,nach § 6 Abs. 7" ersetzt. 4639 2. im Falle von Absatz 1 Nr. 2 dem Betrag der Höchstschwankungsreserve voraussichtlich entsprechen. Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden. (3) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in dem er sich in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ändert; der Beitragssatz ist nur für das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden. (4) Wird der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten vom 1. Januar des Jahres an nicht verändert, macht das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Bundesgesetzblatt das Weitergelten der Beitragssätze bekannt." 3. In § 218 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,40 vom Hundert" durch die Angabe ,,das 0,25fache" ersetzt. 4. Nach § 275b wird folgender § 275c eingefügt: ,,§ 275c Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2003 (1) Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 61 200 Euro jährlich und 5 100 Euro monatlich und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 75 000 Euro jährlich und 6 250 Euro monatlich. (2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) für das Jahr 2003 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 51 000 Euro jährlich und 4 250 Euro monatlich und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 63 000 Euro jährlich und 5 250 Euro monatlich. (3) Der Ausgangswert zur Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2004 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 60 792,06 Euro und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 74 816,79 Euro." 5. § 287 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 287 Weitergeltung der Beitragssätze des Jahres 2003". b) Absatz 1 wird aufgehoben. c) Die Absatzbezeichnung ,,(2)" wird gestrichen. 6. § 287a wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 275b wird die Angabe ,,§ 275c Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2003" eingefügt. b) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst: ,,§ 287 Weitergeltung der Beitragssätze des Jahres 2003". c) Die Angabe zu § 287a wird aufgehoben. 2. § 158 wird wie folgt neu gefasst: ,,§ 158 Beitragssätze (1) Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Schwankungsreserve 1. das 0,5fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für einen Kalendermonat (Mindestschwankungsreserve) voraussichtlich unterschreiten oder 2. das 0,7fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben für einen Kalendermonat (Höchstschwankungsreserve) voraussichtlich übersteigen. Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen. (2) Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Schwankungsreserve ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Schwankungsreserve am Ende dieses Kalenderjahres 1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindestschwankungsreserve oder Artikel 3 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch § 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 4640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 der Höhe der bisherigen Fallpauschalen und Sonderentgelte und der BAT-Berichtigungsrate nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung. Satz 1 gilt nicht für die Krankenhäuser, die auf der Grundlage von § 17b Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Jahr 2003 nach dem DRG-Vergütungssystem abrechnen. ,,(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 1/360 der in § 6 Abs. 7 des Fünften Buches festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze)." Artikel 3a Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes In § 5 Abs. 2 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), das durch Artikel 6b des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) geändert worden ist, werden die Wörter ,,die Hälfte" durch die Angabe ,,45 vom Hundert" ersetzt. Artikel 6 Gesetz zur Absenkung der Preise für zahntechnische Leistungen Die am 31. Dezember 2002 geltenden Höchstpreise für abrechnungsfähige zahntechnische Leistungen gemäß § 88 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden um 5 vom Hundert abgesenkt. Abweichend von § 71 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für das Jahr 2003 anstelle der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung festgestellten Veränderungsraten eine Rate von Null vom Hundert für die Vereinbarungen der Vergütungen für die nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen. Artikel 4 Änderung der Bundespflegesatzverordnung § 6 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort ,,oder" gestrichen. b) In Nummer 5 werden das Semikolon durch die Angabe ,, , oder" ersetzt und folgende neue Nummer 6 angefügt: ,,6. zusätzliche Leistungen aufgrund des Abschlusses eines Vertrages zur Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms nach § 137g Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Beitritts zu einem solchen Vertrag, soweit diese Leistungen erforderlich sind, um die Anforderungen des Sechsten Abschnitts der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung zu erfüllen;". 2. Der bisherige Satz 4 zweiter Halbsatz und Satz 5 folgen im Anschluss an die neue Nummer 6. 3. Folgender Satz wird angefügt: ,,Auch die Tatbestände nach Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 und 5 sind Gegenstand der Pflegesatzverhandlungen." Artikel 7 Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahre 2003 (1) Bis zum 31. Dezember 2003 sind Beitragssatzanhebungen der Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nur zulässig, wenn die dafür erforderlichen Satzungsänderungen vor dem 7. November 2002 genehmigt worden sind. Eine hiervon abweichende Satzungsänderung ist unwirksam. § 220 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist in dem in Satz 1 genannten Zeitraum nicht anzuwenden. (2) Absatz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen festgesetzt werden, entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit allein durch Veränderungen der Verpflichtungen oder Ansprüche im Risikostrukturausgleich Beitragssatzanhebungen zwingend erforderlich sind. Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht für Krankenkassen, deren Mittel so weit erschöpft sind, dass eine Beitragssatzanhebung zwingend erforderlich ist, um die Leistungsfähigkeit der Krankenkasse zu sichern. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Krankenkasse auch nach Ausschöpfen sämtlicher Wirtschaftlichkeitsreserven und nach Aufbrauchen von Betriebsmitteln und Rücklagen nicht mehr die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, die unabweisbar notwendig sind, um die medizinisch notwendige Versorgung der Versicherten zu gewährleisten und ansonsten eine Kreditfinanzierung droht. Artikel 5 Gesetz zur Begrenzung der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2003 Abweichend von § 71 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für das Jahr 2003 anstelle der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung festgestellten Veränderungsraten eine Rate von Null vom Hundert für die Vereinbarung der Gesamtvergütungen nach § 85 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme der Vergütungen im Rahmen von Strukturverträgen nach § 73a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, sowie für die Vereinbarung des Gesamtbetrages, Artikel 7a Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 2557), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1169), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 3 wird das Wort ,,Erhöhung" durch das Wort ,,Änderung" ersetzt. 2. Nach § 64 wird folgender § 65 angefügt: ,,§ 65 Maßnahmen zur Stabilisierung des Beitrages im Jahr 2003 (1) Das Gesetz zur Begrenzung der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2003 (Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002, BGBl. I S. 4637) ist entsprechend anzuwenden. (2) Das Gesetz zur Absenkung der Preise für zahntechnische Leistungen (Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002, BGBl. I S. 4637) ist entsprechend anzuwenden." §2 Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte 4641 (1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Kalenderjahr 2003 wie folgt festgesetzt: Einkommensklasse monatlicher Zuschussbetrag Bis 8 220 Euro 119 Euro 111 Euro 103 Euro 95 Euro 87 Euro 79 Euro 71 Euro 63 Euro 55 Euro 48 Euro 40 Euro 32 Euro 24 Euro 16 Euro 8 Euro. 8 221­ 8 740 Euro 8 741­ 9 260 Euro 9 261­ 9 780 Euro 9 781­10 300 Euro 10 301­10 820 Euro 10 821­11 340 Euro 11 341­11 860 Euro 11 861­12 380 Euro 12 381­12 900 Euro 12 901­13 420 Euro Artikel 8 Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten für das Jahr 2003 (Beitragssatzgesetz 2003 ­ BSG 2003) §1 Beitragssätze in der Rentenversicherung Der Beitragssatz für das Jahr 2003 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,5 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9 Prozent. §2 Zahlungen für Kindererziehungszeiten Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 2003 einen Betrag in Höhe von 11 874 710 850 Euro. 13 421­13 940 Euro 13 941­14 460 Euro 14 461­14 980 Euro 14 981­15 500 Euro (2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2003 wie folgt festgesetzt: Einkommensklasse monatlicher Zuschussbetrag (Ost) Bis 8 220 Euro 100 Euro 93 Euro 86 Euro 80 Euro 73 Euro 66 Euro 60 Euro 53 Euro 46 Euro 40 Euro 33 Euro 27 Euro 20 Euro 13 Euro 7 Euro. 8 221­ 8 740 Euro 8 741­ 9 260 Euro 9 261­ 9 780 Euro 9 781­10 300 Euro 10 301­10 820 Euro 10 821­11 340 Euro 11 341­11 860 Euro 11 861­12 380 Euro 12 381­12 900 Euro 12 901­13 420 Euro 13 421­13 940 Euro Artikel 9 Gesetz zur Bestimmung der Beiträge und Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für 2003 (Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2003 ­ BGL 2003) §1 Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte (1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 2003 monatlich 198 Euro. (2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2003 monatlich 166 Euro. 13 941­14 460 Euro 14 461­14 980 Euro 14 981­15 500 Euro Artikel 10 Leistungsentgeltverordnung 2003 und Mindestnettobetrags-Verordnung 2003 §1 Leistungsentgeltverordnung 2003 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von § 151 Abs. 2 Nr. 2 und § 182 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2003 die für die Bemes- 4642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 liegen, einen Abschlag in Höhe von 3 vom Hundert des Arzneimittelabgabepreises. §2 Abschläge bei unmittelbarem Bezug Für Arzneimittel, die Apotheken unmittelbar von pharmazeutischen Unternehmen bezogen haben, gewähren die pharmazeutischen Unternehmen den Abschlag nach § 1. §3 Weiterleitung der Abschläge Für Arzneimittel nach den §§ 1 und 2 erhalten die Krankenkassen von den Apotheken einen Abschlag in Höhe von 3 vom Hundert des Arzneimittelabgabepreises. sung des Arbeitslosengeldes maßgeblichen Leistungsentgelte und die für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes maßgeblichen pauschalierten monatlichen Nettoarbeitsentgelte auf der Grundlage des § 275c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des § 1 des Beitragssatzgesetzes 2003 für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 neu zu bestimmen. § 330 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, wenn die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen, weil die bei Erlass geltende Rechtslage durch Gesetz rückwirkend geändert wurde. §2 Mindestnettobetrags-Verordnung 2003 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für das Jahr 2003 die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes auf der Grundlage des § 275c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des § 1 des Beitragssatzgesetzes 2003 für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 neu zu bestimmen. § 330 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, wenn die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen, weil die bei Erlass geltende Rechtslage durch Gesetz rückwirkend geändert wurde. Artikel 12 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 4 des Gesetzes beruhenden Teile der Bundespflegesatzverordnung können aufgrund des § 16 Satz 1 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 13 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. (2) Artikel 7 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 7. November 2002 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 3 bis 8, Artikel 2 und 3a, Artikel 4 bis 6, Artikel 7a Nr. 2 und Artikel 8, 9 und 11 treten am 1. Januar 2003 in Kraft. (4) Artikel 10 tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft, wenn dieses Gesetz nach dem 31. Dezember 2002 verkündet wird. Artikel 11 Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler §1 Abschläge der pharmazeutischen Großhändler Die pharmazeutischen Großhändler gewähren den Apotheken für Fertigarzneimittel, die der Verschreibungspflicht auf Grund von § 48 oder § 49 des Arzneimittelgesetzes und dem Versorgungsanspruch nach § 23 Abs. 1, §§ 27 und 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unter- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2002 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. 4643 Berlin, den 23. Dezember 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel