Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 44 vom 04.09.2003  - Seite 1697 bis 1700 - Siebte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003 1697 Siebte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*) Vom 29. August 2003 Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: Artikel 1 Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe ,,Abschnitt 24" die folgenden Angaben angefügt: ,,Abschnitt 25 Abschnitt 26 Flammschutzmittel Azofarbstoffe". 2. Im Anhang wird Abschnitt 10 wie folgt gefasst: Spalte 1 Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Spalte 2 Verbote Spalte 3 Ausnahmen ,,Abschnitt 10: Arsenverbindungen Arsenverbindungen 1. Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 enthalten und die bestimmt sind a) zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von der Art seiner Verwendung, b) zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an ­ Bootskörpern, ­ Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht, ­ vollständig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art oder c) zum Schutz von Holz und (1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen, Typ C (Chrom als CrO3 47,5 %, Kupfer als CuO 18,5 %, Arsen als As2O5 34,0 %), die in Industrieanlagen unter Druck oder im Vakuum zur Imprägnierung von Holz verwendet werden. (2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für mit Kupfer-ChromArsenverbindungen nach Absatz 1 behandelte Hölzer, sofern das Holzschutzmittel vollständig fixiert ist, für folgende gewerbliche und industrielle Zwecke: a) Bauholz in öffentlichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden und Industriebetrieben, sofern der Einsatz aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist, b) Brücken und Brückenbauarbeiten, c) Bauholz in Süßwasser und Brackwasser, z. B. für Molen, *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/2/EG der Kommission vom 6. Januar 2003 über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Arsen (zehnte Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates an den technischen Fortschritt) (ABl. EG Nr. L 4 S. 9) und der Richtlinie 2003/3/EG der Kommission vom 6. Januar 2003 über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung des ,,blauen Farbstoffes" (zwölfte Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates an den technischen Fortschritt) (ABl. EG Nr. L 4 S. 12) sowie der Richtlinie 2003/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 zur 24. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Pentabromdiphenylether, Octabromdiphenylether) (ABl. EU Nr. L 42 S. 45) in deutsches Recht. 1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003 Spalte 1 Spalte 2 CAS-Nummer Verbote Spalte 3 Ausnahmen Stoffe/Zubereitungen 2. Hölzer, die mit Stoffen nach Spalte 1 oder Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 enthalten, behandelt wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. d) Lärmschutz, e) Lawinenschutz, f) Leitplanken, g) entrindete Nadelrundhölzer für Weidezäune, h) Erdstützwände, i) Strom- und Telekommunikationsmasten, j) Bahnschwellen für Untergrundbahnen. (3) Das Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Hölzer ist jedoch verboten a) zur Verwendung in Wohnbauten, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung; b) für Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts; c) zur Verwendung in Meeresgewässern; d) für landwirtschaftliche Zwecke, ausgenommen Weidezäune und Bauholz nach Absatz 2; e) für Anwendungen, bei denen das behandelte Holz mit Zwischen- oder Endprodukten in Kontakt kommen kann, die für den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt sind. (4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für Altholz, das zum Zwecke der Verwertung nach der Altholzverordnung in Verkehr gebracht wird." 3. Im Anhang werden nach Abschnitt 24 folgende Abschnitte 25 und 26 angefügt: Spalte 1 Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Spalte 2 Verbote Spalte 3 Ausnahmen ,,Abschnitt 25: Flammschutzmittel Pentabromdiphenylether C12H5Br5O Octabromdiphenylether C12H2Br8O 1. Stoffe nach Spalte 1, 2. Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % der Stoffe nach Spalte 1 und 3. Erzeugnisse sowie mit Flammschutzmitteln behandelte Teile eines Erzeugnisses mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 % der Stoffe nach Spalte 1 dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003 Spalte 1 Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Spalte 2 Verbote Spalte 3 Ausnahmen 1699 Abschnitt 26: Azofarbstoffe Blauer Farbstoff Gemisch aus Bestandteil 1: Dinatrium-(6-(4anisidino)-3-sulfonato2-(3,5-dinitro-2-oxidophenylazo)- 1naphtholato)(1-(5chlor-2-oxido-phenylazo)-2-naphtholato) chromat(1-) und Bestandteil 2: Trinatrium bis(6-(4anisidino)-3-sulfonato2-(3,5-dinitro-2-oxidophenylazo)-1naphtholato) chromat(1-) Bestandteil 1: 118685-33-9 C39H23ClCrN7 O12S.2Na Bestandteil 2: C46H30CrN10O20 S2.3Na 1. Stoffe nach Spalte 1 und 2. Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % der Stoffe nach Spalte 1 dürfen zum Färben von Textilund Ledererzeugnissen nicht in den Verkehr gebracht werden." Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2003 (BGBl. I S. 712), wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV werden nach der Angabe ,,Nummer 22" folgende Angaben angefügt: ,,23. 24. Flammschutzmittel Azofarbstoffe". 2. zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an a) Bootskörpern, b) Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht, c) vollständig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art, 3. zum Schutz von Holz. (3) Das Verbot des Absatzes 2 Nr. 3 gilt nicht für Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen (CCA) Typ C (Chrom als CrO3 47,5 %, Kupfer als CuO 18,5 %, Arsen als As2O5 34,0 %), die in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz verwendet werden." bb) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: ,,(4) Mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen behandelte Hölzer nach Absatz 3 dürfen, sofern das Holzschutzmittel vollständig fixiert ist, für folgende gewerbliche und industrielle Zwecke verwendet werden: 1. als Bauholz in öffentlichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden und Industriebetrieben, sofern der Einsatz aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist, 2. in Brücken und bei Brückenbauarbeiten, 3. als Bauholz in Süßwasser und in Brackwasser z. B. für Molen, 4. als Lärmschutz, 5. als Lawinenschutz, 2. In § 15 Abs. 1 werden nach Nummer 22 die folgenden Nummern angefügt: ,,23. 24. Flammschutzmittel Azofarbstoffe". 3. Anhang IV wird wie folgt geändert: a) In der Inhaltsübersicht werden nach Nummer 22 folgende Nummern angefügt: ,,Nr. 23 Nr. 24 Flammschutzmittel Azofarbstoffe". b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Arsenverbindungen und Zubereitungen, die Arsenverbindungen enthalten, dürfen nicht verwendet werden 1. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von der Art seiner Verwendung, 1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2003 6. als Leitplanken, 7. für aus entrindeten Nadelrundhölzern gefertigte Weidezäune, 8. in Erdstützwänden, 9. als Strom- und Telekommunikationsmasten, 10. als Bahnschwellen für Untergrundbahnen. (5) Die Verwendung der in Absatz 4 genannten Hölzer ist jedoch verboten 1. in Wohnbauten, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung; 2. für Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts; 3. in Meeresgewässern; 4. für landwirtschaftliche Zwecke, ausgenommen Weidezäune und Bauholz gemäß Absatz 4; 5. für Anwendungen, bei denen das behandelte Holz mit Zwischen- oder Endprodukten in Kontakt kommen kann, die für den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt sind." ,,Anhang IV Nr. 23 Flammschutzmittel Stoffe sowie Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % Pentabromdiphenylether (C12H5Br5O) oder 0,1 % Octabromdiphenylether(C12H2Br8O) dürfen nicht verwendet werden. Anhang IV Nr. 24 Azofarbstoffe Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von mehr als 0,1% des ,,Blauen Farbstoffes" mit der EG-Nummer 405-665-4 (Gemisch aus: Dinatrium(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2-(3,5-dinitro-2-oxidophenylazo)-1-naphtholato)(1-(5-chlor-2-oxido-phenylazo)-2-naphtholato)chromat(1-) und Trinatrium bis(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2-(3,5-dinitro-2-oxido-phenylazo)-1-naphtholato)chromat(1-)) dürfen zum Färben von Textil- und Ledererzeugnissen nicht verwendet werden." Artikel 3 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 30. Juni 2004 in Kraft. c) Nach Nummer 22 werden folgende Nummern 23 und 24 angefügt: Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 29. August 2003 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wolfgang Clement