Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 14 vom 08.03.2005  - Seite 457 bis 512 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2005 Tag 22. 2. 2005 457 G 5702 Nr. 14 Seite 458 Ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Inhalt Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 85-4 28. 2. 2005 Neufassung des Bundessonderzahlungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2032-27 464 3. 3. 2005 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 63-16 GESTA: D065 467 21. 2. 2005 Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 605-1-10-16 485 25. 2. 2005 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 2004/2005 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7847-11-4-103 486 28. 2. 2005 Neufassung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 860-6-20-1 487 25. 2. 2005 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005) FNA: neu: 310-4-10-2 493 25. 2. 2005 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 424-2-1-1 509 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 510 512 458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Bekanntmachung der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes Vom 22. Februar 2005 Auf Grund des Artikels 46 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) wird nachstehend der Wortlaut des Bundeskindergeldgesetzes in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), 2. den am 27. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 7a des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), 3. den am 21. September 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651), 4. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 8a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), 5. den am 31. Dezember 2003 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2547), 6. den am 20. Dezember 2003 in Kraft getretenen Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), 7. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 102 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), 8. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 46 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), 9. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 21 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), 10. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 10 Nr. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), 11. den am 6. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 14a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), 12. den am 16. Dezember 2004 in Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3843). Berlin, den 22. Februar 2005 Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Renate Schmidt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 459 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Erster Abschnitt Leistungen §1 Anspruchsberechtigte (1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und 1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder 2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder 3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder 4. als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) 1Kindergeld für sich selbst erhält, wer 1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, 2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und 3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist. 2§ 2 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entsprechend 2Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld. §2 Kinder (1) Als Kinder werden auch berücksichtigt 1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten, 2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht), 3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. (2) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder 2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und a) für einen Beruf ausgebildet wird oder b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehroder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms ,,Jugend" (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. anzuwenden. 3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt. (3) 1Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz 1. einer Niederlassungserlaubnis, 2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, 3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder 4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist. 460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 (5) 1Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. 2Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben. (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist. §3 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche (1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld und Kinderzuschlag gewährt. (2) 1Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld und der Kinderzuschlag derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. 3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag den Berechtigten. 4Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. 5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, werden das Kindergeld und der Kinderzuschlag vorrangig einem Elternteil gezahlt; sie werden an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat. (3) 1Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. 3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. 4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. §4 Andere Leistungen für Kinder (1) wird nicht für ein Kind gewährt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre: 1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, 2. Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind, 1Kindergeld 2Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7 680 Euro im Kalenderjahr hat. 3Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. 4Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, die nach § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen. 5Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden. 6Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen. 7Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder Satz 3 um ein Zwölftel. 8Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz. 9Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen. 10Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen. (3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das 1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder 2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder 3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat, für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. 2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. 3Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. (4) 1Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. 2Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 3. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind. 2Steht 461 ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nr. 3 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat. (2) 1Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kindergeld nach § 6, wird Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrages gezahlt. 2Ein Unterschiedsbetrag unter 5 Euro wird nicht geleistet. §5 Beginn und Ende des Anspruchs Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. §6 Höhe des Kindergeldes (1) Das Kindergeld beträgt für erste, zweite und dritte Kinder jeweils 154 Euro monatlich und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro monatlich. (2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld 154 Euro monatlich. § 6a Kinderzuschlag (1) Personen erhalten nach diesem Gesetz für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn 1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mindestens in Höhe des nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrages und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 verfügen und 3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden wird. (2) 1Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140 Euro monatlich. 2Die Summe der Kinderzuschläge bildet den Gesamtkinderzuschlag. 3Der Gesamtkinderzuschlag wird längstens für insgesamt 36 Monate gezahlt. (3) 1Der Kinderzuschlag mindert sich um das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes. 2Hierbei bleibt das Kindergeld außer Betracht. (4) 1Der Kinderzuschlag wird, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, in voller Höhe gezahlt, wenn das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einem Betrag in Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosengeldes II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder des Sozialgeldes nach § 28 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entspricht. 2Dazu sind die Kosten für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt. 3Der Kinderzuschlag wird außer in den in Absatz 3 genannten Fällen auch dann stufenweise gemindert, wenn das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen den in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrag übersteigt. 4Als elterliches Einkommen oder Vermögen gilt dabei dasjenige des mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden allein erziehenden Elternteils, Ehepaares oder als eingetragene Lebenspartner oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Paares. 5Soweit das zu berücksichtigende elterliche Einkommen nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrages durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile oder des Vermögens für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. 6Für je 10 Euro, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, wird der Kinderzuschlag um 7 Euro monatlich gemindert. 7Anderes Einkommen sowie Vermögen mindern den Kinderzuschlag in voller Höhe. 8Kommt die Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzuschlags in Betracht, wird sie beim Gesamtkinderzuschlag vorgenommen. Zweiter Abschnitt Organisation und Verfahren §7 Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit (1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch. (2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung ,,Familienkasse". §8 Aufbringung der Mittel durch den Bund (1) Die Aufwendungen der Bundesagentur für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund. 462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 geld und Kinderzuschlag gegen einen späteren Anspruch auf Kindergeld und Kinderzuschlag eines oder einer mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld oder laufenden Kinderzuschlag für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden konnte. § 13 Zuständige Agentur für Arbeit (1) 1Für die Entgegennahme des Antrages und die Entscheidungen über den Anspruch ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat. 2Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Hat der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk er erwerbstätig ist. 4In den übrigen Fällen ist die Agentur für Arbeit Nürnberg zuständig. (2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit. (3) Der Vorstand der Bundesagentur kann für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidungen über den Anspruch auf Kindergeld einer anderen Agentur für Arbeit übertragen. § 14 Bescheid (1) 1Wird der Antrag auf Kindergeld oder Kinderzuschlag abgelehnt, ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. 2Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld oder Kinderzuschlag entzogen wird. (2) Von der Erteilung eines Bescheides über die Entziehung des Kindergeldes kann abgesehen werden, wenn 1. der Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt sind oder 2. das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne dass eine Anzeige nach § 9 Abs. 2 erstattet ist. § 15 Rechtsweg Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig. (2) Der Bund stellt der Bundesagentur nach Bedarf die Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes benötigt. (3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der Bundesagentur aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen, in einem Pauschbetrag, der zwischen der Bundesregierung und der Bundesagentur vereinbart wird. §9 Antrag (1) 1Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag soll bei der nach § 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden. 3Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. (2) 1Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es für den Anspruch auf Kindergeld nur dann weiter berücksichtigt, wenn der oder die Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 vorliegen. 2Absatz 1 gilt entsprechend. § 10 Auskunftspflicht (1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten berücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten und für die sonstigen Personen, bei denen die bezeichneten Kinder berücksichtigt werden. (2) Soweit es zur Durchführung des § 2 erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften bezeichneten Personen auf Verlangen der zuständigen Stelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben sowie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag auszustellen. (3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2 Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflicht setzen. § 11 Zahlung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags (1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gezahlt. (2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben. (3) § 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. (4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. § 12 Aufrechnung § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kinder- Dritter Abschnitt Bußgeldvorschriften § 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 auf Verlangen nicht die leistungserheblichen Tatsachen angibt oder Beweisurkunden vorlegt, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf Kindergeld erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt oder 3. entgegen § 10 Abs. 2 oder Abs. 3 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Familienkassen. § 20 Anwendungsvorschrift (1) (weggefallen) 463 (2) § 5 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 46) ist letztmals für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden, so dass Kindergeld auf einen nach dem 31. Dezember 1997 gestellten Antrag rückwirkend längstens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt werden kann. (3) In Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, ist statt des § 3 Abs. 3 Satz 1 dieses Gesetzes in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353) § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in der am 23. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden. § 21 Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften § 17 Recht der Europäischen Gemeinschaft in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vorbehalten sind, haben Angehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Flüchtlinge und Staatenlose nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen die gleichen Rechte. 2Auch im Übrigen bleiben die Bestimmungen der genannten Verordnungen unberührt. § 18 Anwendung des Sozialgesetzbuches Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung das Sozialgesetzbuch anzuwenden. § 19 Übergangsvorschriften (1) Ist für die Nachzahlung und Rückforderung von Kindergeld und Zuschlag zum Kindergeld für Berechtigte mit geringem Einkommen der Anspruch eines Jahres vor 1996 maßgeblich, finden die §§ 10, 11 und 11a in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung Anwendung. (2) Verfahren, die am 1. Januar 1996 anhängig sind, werden nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung zu Ende geführt, soweit in § 78 des Einkommensteuergesetzes nichts anderes bestimmt ist. 1Soweit Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 durch Kindergeld 1In Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, kommt eine von den §§ 10 und 11 in der jeweils geltenden Fassung abweichende Bewilligung von Kindergeld nur in Betracht, wenn die Einkommensteuer formell bestandskräftig und hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenzminimum des Kindes nicht unter der Maßgabe des § 53 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassen worden ist. 2Dies ist vom Kindergeldberechtigten durch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. 3Nach Vorlage dieser Bescheinigung hat die Familienkasse den vom Finanzamt ermittelten Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Einkommensteuer und der Einkommensteuer, die nach § 53 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vorgelegen hätten, als zusätzliches Kindergeld zu zahlen. § 22 Bericht der Bundesregierung Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2006 einen Bericht über die Auswirkungen des § 6a (Kinderzuschlag) sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschrift vor. 464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Bekanntmachung der Neufassung des Bundessonderzahlungsgesetzes Vom 28. Februar 2005 Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2686) wird nachstehend der Wortlaut des Bundessonderzahlungsgesetzes in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), 2. den am 1. November 2004 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes, 3. den mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592). Berlin, den 28. Februar 2005 Der Bundesminister des Innern Schily Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 465 Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) §1 Berechtigter Personenkreis (1) Eine jährliche Sonderzahlung erhalten nach diesem Gesetz 1. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, 2. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf Besoldung oder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes), 3. Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen des Bundes, 4. Empfängerinnen und Empfänger, denen Versorgungsbezüge zustehen, die der Bund oder eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung nach § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685) zu tragen haben. (2) Absatz 1 gilt nicht für Ehrenbeamtinnen, Ehrenbeamte, ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter des Bundes. §2 Dienst- und Amtsbezüge (1) Wer am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gehört, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 5 Prozent der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge. Eine Teilnahme der Sonderzahlung an allgemeinen Anpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes ist durch Gesetz zu regeln. Für Empfängerinnen und Empfänger mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhöht sich die Sonderzahlung um den Festbetrag von 100 Euro. (2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind 1. bei Dienstbezügen das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen, Zuschüsse nach den §§ 4 und 6 sowie die Zulage nach § 5 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren der Bundesbesoldungsordnung C (§ 77 des Bundesbesoldungsgesetzes), Zulagen nach Nummer 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung W, Leistungsbezüge nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit diese nicht als Einmalzahlung gewährt werden, 2. bei Amtsbezügen das Amtsgehalt, 3. bei Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag, der Anwärtersonderzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen sowie der Zu­ schuss nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung, 4. beim Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter der Grundbetrag und der Familienzuschlag. (3) Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu zahlen. §3 Sonderregelungen bei Dienst- und Amtsbezügen (1) Abweichend von § 2 Abs. 1 hat Anspruch auf eine Sonderzahlung, wer vor dem 1. Dezember mit Versorgungsbezügen ausscheidet. In diesem Fall sind die bis zum Ausscheiden zustehenden Bezüge maßgebend. Die Sonderzahlung ist mit den Bezügen für den Monat vor Beginn des Ruhestandes zu zahlen. (2) Entsteht während des Kalenderjahres erstmalig ein Anspruch nach § 2 und besteht für die Gewinnung des Empfängers oder der Empfängerin von Dienstbezügen ein dringendes dienstliches Bedürfnis, kann die Sonderzahlung in Höhe von bis zu 5 Prozent der Bezüge festgesetzt werden, die für das gesamte Kalenderjahr zugestanden hätten. (3) Wenn vorübergehend Bezüge nach § 2 Abs. 2 wegen der Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit nur für einen Teil des Kalenderjahres zustehen, berechnet sich die Sonderzahlung nach den Bezügen, die für das ganze Kalenderjahr ohne diese Zeiten zugestanden hätten. §4 Versorgungsbezüge (1) Wer am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 gehört, hat vor Anwendung von Ruhensund Anrechnungsvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 4,17 Prozent der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr. Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes und den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unberücksichtigt. Die Sonderzahlung nimmt nicht an den allgemeinen Anpassungen nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes teil. (2) Versorgungsbezüge sind 1. Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetra- 466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 §5 Ausschlusstatbestände (1) Werden Bezüge im Rahmen eines Disziplinarverfahrens teilweise einbehalten oder gelten kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten, besteht ein Anspruch auf Sonderzahlungen in dem Umfang, in dem die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind. (2) Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, die einen Unterhaltsbeitrag oder eine Unterhaltsleistung durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung erhalten, haben keinen Anspruch auf Sonderzahlungen. §6 Besoldungsdurchschnitt Veränderungen der Besoldungsstruktur durch dieses Gesetz sind bei der Festsetzung des Besoldungsdurchschnitts nach § 34 des Bundesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigen. §7 Förderung der Leistungsbesoldung Zur Förderung der Leistungsbesoldung wird jährlich ein Prozentsatz der Aufwendungen für die Sonderzahlungen des Vorjahres aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt. Die zur Durchführung erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern. §8 Schlussbestimmung Das Gesetz ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 für den Bund die durch Artikel 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) aufgehobenen Gesetze. ges nach § 50 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Soldatenversorgungsgesetzes, 2. Übergangsgeld für ausgeschiedene Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen, 3. Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist. (3) Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Versorgungsbezügen für den Monat Dezember zu zahlen. § 4a Abzug für Pflegeleistungen (1) Der Betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 vermindert sich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch der für das Kalenderjahr gezahlten Versorgungsbezüge (§ 4 Abs. 2) und des Betrages nach § 4 Abs. 1 Satz 1. (2) Die Verminderung beträgt höchstens den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch). (3) Der Betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 vermindert sich im Jahr 2004 um 0,85 Prozent der Versorgungsbezüge für die Monate April bis Dezember 2004 (§ 4 Abs. 2) und des sich aus den Versorgungsbezügen für die Monate April bis Dezember 2004 (§ 4 Abs. 2) ergebenden Betrages nach § 4 Abs. 1 Satz 1. Die Verminderung beträgt höchstens 0,85 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch), höchstens 266,79 Euro. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Übergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge nach den §§ 11 und 11a des Soldatenversorgungsgesetzes für ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 467 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005) Vom 3. März 2005 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: zeitig abgeschlossenen ergänzenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände aufzubauen und zu halten und sie in Form der Wertpapierleihe zu verwenden oder sie zum Zwecke der Marktpflege im Rahmen der Kreditermächtigungen der Absätze 1, 2 Satz 1 und des Absatzes 5 Satz 1 zu verkaufen. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens 80 000 000 000 Euro sowie ergänzende Verträge zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf diese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen. Ergänzend zu § 6 Abs. 2 des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes können zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen an den Finanzmärkten eingeführte derivative Finanzierungsinstrumente im in Satz 1 bestimmten Umfang eingesetzt werden; ergänzend zu § 13 Satz 2 des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes ist die Bundesrepublik Deutschland ­ Finanzagentur GmbH auch insoweit zum Abschluss von Rechtsgeschäften ermächtigt. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die aufgenommenen und im Haushaltsjahr 2005 fällig werdenden Kredite des ERP-Sondervermögens bis zur Höhe von 3 134 300 000 Euro zum Zwecke der gemeinsamen Kreditaufnahme als Schulden des Bundes in Form eines Schuldbeitritts mit zu übernehmen. Die vom Bund mitübernommenen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 2 Satz 1 zu. Der Bund darf den durch die Mitübernahme der Schulden erhöhten Kreditrahmen nur zu Anschlussfinanzierungen der mitübernommenen Kredite in Anspruch nehmen. Insoweit wird das Sondervermögen Mitschuldner entsprechend dem Kreditanteil, der zur Anschlussfinanzierung seiner vom Bund mitübernommenen Kredite dient. Im Verhältnis zum Bund trägt das Sondervermögen die Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere Kreditkosten für die ihm zuzurechnenden Kreditanteile. Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen §1 Feststellung des Haushaltsplans Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 254 300 000 000 Euro festgestellt. §2 Kreditermächtigungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2005 Kredite bis zur Höhe von 22 000 000 000 Euro aufzunehmen. (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2005 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Nummer 2.1.1.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die Summe der in Nummer 2.1.1.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) genannten fällig werdenden Kredite überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind auf Basis des Wechselkurses auf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätestens gleich- 468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 3. bis zu 2 000 000 000 Euro für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit, 4. bis zu 6 650 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet, 5. bis zu 95 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland, 6. bis zu 46 550 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds, 7. bis zu 1 405 000 000 Euro für die TreuhandanstaltNachfolgeeinrichtungen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans. (2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. (3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt ermittelten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen. Wird gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes eine Gewährleistung durch Eintragung in das Bundesschuldbuch dokumentiert, ist die Gewährleistung auf der Basis des am Tag der Entscheidung über die Übernahme der Gewährleistung festgestellten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen. (4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. (5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. (6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen: 1. Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden; 2. Verträge gemäß Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden; 3. fällig werdende Kredite des ERP-Sondervermögens dürfen zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme als Schulden des Bundes in Form eines Schuldbeitritts bis zur Höhe des in Absatz 7 genannten Betrages mitübernommen werden. Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet. (9) Der Ermächtigungsrahmen nach Absatz 1 ist in Höhe der über 0,5 vom Hundert des in § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung im Haushaltsjahr 2005 gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. §3 Gewährleistungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 308 605 000 000 Euro zu übernehmen, davon 1. bis zu 117 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren, 2. bis zu 40 000 000 000 Euro a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland; b) zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland; c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Gemeinschaft; d) zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeichneten Kapital des Europäischen Investitionsfonds, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet. §4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. (2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 3 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei überund außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Abs. 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten. 469 1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, 2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1, 527 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88, 3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56, 4. Ausgaben der Hauptgruppe 8. (3) Bei den Ausgaben in der Abgrenzung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von jeweils 20 vom Hundert der Summe dieser Ausgaben aus Einsparungen bei anderen in Absatz 2 unter den Nummern 1 bis 4 genannten Ausgaben geleistet werden. Bei den Ausgaben in der Abgrenzung nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 dürfen darüber hinaus für Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Programm ,,BundOnline 2005" zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von jeweils 10 vom Hundert der Summe dieser Ausgaben aus Einsparungen bei anderen in Absatz 2 Nr. 2 bis 4 genannten Ausgaben geleistet werden. (4) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und die Ausgaben der in Absatz 2 Nr. 2 aufgeführten Titel der Hauptgruppe 5 sind übertragbar. (5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. §6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbestimmung (1) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln ­ einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen ­ zu: 1. Titel 422 01, 422 02, 425 01, 426 01 und 427 09 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung arbeitsloser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils geltenden Fassung, 2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadenersatzleistungen Dritter, 3. Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt, 4. Titel 453 01 und 527 01 aus nachträglich gewährten Preisnachlässen. (2) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen zur Verstärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8. (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt: Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen §5 Flexibilisierte Ausgaben (1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist. (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig: 470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu verwenden. §7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen (1) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend. (2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form (z. B. über das Internet) unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können. (3) Abweichend von § 63 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes weiterhin benötigter Vermögensgegenstände zuzulassen, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Bundes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. § 64 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt. §8 Bewilligung von Zuwendungen (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist. (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. §9 Bezüge (1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. 1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Hundert betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 sowie bei dem Titel 514 02 im Kapitel 1417 bis zur Höhe von 30 vom Hundert des Ansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden. 3. Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 ­ einschließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen ­ können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden. (4) Die Ausgaben der Titelgruppe 55 werden in Höhe von 1,4 vom Hundert gesperrt. Einsparungen dienen der Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 0602 Titel 532 08. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei Titel 514 02 im Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies auf Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen. (6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu. (7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Verstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. (8) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 vom Hundert der Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 vom Hundert der Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden. (3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig. § 10 Verbriefung von Verpflichtungen Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zu Gunsten der in Kapitel 0902 Titel 687 84, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302 Titel 836 02, 836 03, 836 04, 836 05, 836 07, 836 08 und 896 09 und in Kapitel 6002 Titel 836 22 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen. § 11 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung, Aussteuerungsbetrag (1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 7 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. (2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro begrenzt. (3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt. (4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und die an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung einer Monatsrate vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist. (5) § 46 Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist im Jahr 2005 mit der Maßgabe anzuwenden, dass zum 15. Februar 2005 von der Bundesagentur für Arbeit eine Abschlagszahlung in Höhe von 1 450 000 000 Euro zu leisten ist. Die Schlusszahlung hierfür ist zum 15. Dezember 2005 zu leisten. Der Gesamtbetrag aus beiden Zahlungen entspricht dem durchschnittlichen Zahlbetrag, der sich aus den zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November 2005 zu leistenden Beträgen ergibt. § 12 Rückzahlung, Titelverwechslung 471 (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen. (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen. (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Abschnitt 3 Bewirtschaftung von Planstellen und Stellen § 13 Verbindlichkeit des Stellenplans (1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 vom Hundert gemindert werden. (2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbehaltlich abweichender Regelungen in den Haushaltsvermerken zu den Stellenplänen verbindlich. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle der Bewilligung von Altersteilzeit sowie von unvorhergesehenen und tarifrechtlich unabweisbaren Höhergruppierungsansprüchen kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen. § 14 Ausbringung von Planstellen und Stellen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen sowie Planstellen oberhalb Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf 472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Anspruch genommen werden. Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann das Bundesministerium der Finanzen bezüglich der Wertigkeit der auszubringenden Planstellen Ausnahmen zulassen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Angestellte. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. § 16 Ausbringung von Leerstellen (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte, 1. die nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, sowie nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) ohne Dienstbezüge mindestens für ein Jahr beurlaubt werden, 2. die nach § 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841) mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen, 3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 ohne Dienstbezüge beurlaubt werden, 4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das durch das Gesetz vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2001) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamtinnen und Beamte Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppen auszubringen, wenn die Beamtinnen und Beamten im dienstlichen Interesse des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zu einer Verwendung 1. bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages, 2. beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, 3. bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung oder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 4. bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, 5. im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, bei einer Auslandshandelskammer oder als Auslandskorrespondentin oder Auslandskorrespondent der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen (GfAI) andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes oder von durch den Bund institutionell geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt. § 15 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, dessen bisherige Inhaberin oder bisheriger Inhaber 1. gemäß § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll, 2. länger als ein Jahr im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll. Die Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens und in der Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten auszubringen, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll. Über den weiteren Verbleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen oder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes bewilligt worden ist und ein unabweisbarer Bedarf besteht, die Dienstposten dieser Beamtinnen oder Beamten neu zu besetzen. Die Planstellen sind in einer um zwei Stufen geringeren Wertigkeit als die Wertigkeit der Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten auszubringen. Sie sind mit dem Vermerk ,,kw mit Ausscheiden der Altersteilzeitbeschäftigten" zu versehen. Die infolge der Bewilligung von Altersteilzeit in Form des Blockmodells ausgebrachten Planstellen dürfen erst ab Beginn der Freistellungsphase in Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt oder versetzt werden und ein unabweisbarer Bedarf besteht, die Planstellen neu zu besetzen. Über den weiteren Verbleib der Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (3) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Angestellte. (5) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der Finanzen für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, 1. Leerstellen, die nach Absatz 1 ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn die oder der Bedienstete befördert werden soll, 2. Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt oder zum Bundespräsidialamt versetzte Bedienstete ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramts oder des Bundespräsidialamts befördert oder höhergruppiert worden ist. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. § 17 Umwandlung von Planstellen und Stellen Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht. § 18 Sonderregelungen bei kw-Vermerken (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Vergütungsgruppe weg. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geän- 473 dert worden ist, berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 vom Hundert bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk ,,kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die gemäß § 15 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden. § 19 Überhangpersonal Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden. § 20 Stelleneinsparung (1) Im Haushaltsjahr 2005 sind bei der Bundesverwaltung 1,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan ausgebrachten Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiterinnen und Arbeiter kegelgerecht einzusparen. (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten im Bundesgrenzschutz und beim Bundeskriminalamt, die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahndungsdienst und beim Zollkriminalamt sowie die Planstellen und Stellen in den Vertretungen des Bundes im Ausland. Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen. (3) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallenden Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahngruppen und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen entsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Vergütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen innerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2005 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen 1. eine nicht kegelgerechte Stelleneinsparung zuzulassen, 2. eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen, 3. Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzulassen, 474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen. (4) § 20 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend. § 22 Begleitregelungen zum Regierungsumzug (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Regelungen zur Wiederbesetzung freier und frei werdender Planstellen und Stellen zu treffen, soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) auf der Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen. (2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht. § 23 Fortgeltung § 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter. § 24 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist. (5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2005 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg. (6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haushaltsjahr 2004 mangels freier Planstellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2005 nachzuholen. (7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften § 21 Stelleneinsparung auf Grund Verlängerung der Wochenarbeitszeit (1) Im Haushaltsjahr 2005 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,4 vom Hundert dieser Planstellen kegelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei den Stellen für Angestellte und für Arbeiterinnen und Arbeiter erbracht werden. (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die obersten Bundesbehörden und die in § 20 Abs. 2 Satz 1 genannten Bereiche. Die Planstellen dieser Bereiche sind bei der Berechnung nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigen. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 3. März 2005 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 475 Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2005 Teil I: Haushaltsübersicht ­ Einnahmen ­ Ausgaben ­ Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten ­ Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG Finanzierungsübersicht Kreditfinanzierungsplan Teil II: Teil III: 476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Summe Einnahmen Epl. Bezeichnung 2005 1 000 1 2 3 gegenüber 2004 mehr (+) weniger (­) 2004 1 000 5 1 000 4 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 33 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................................. Deutscher Bundestag ................................. Bundesrat ................................................... Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ....... Auswärtiges Amt ......................................... Bundesministerium des Innern ................... Bundesministerium der Justiz ..................... Bundesministerium der Finanzen ................ Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit .......................................................... Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft .................... Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ........................................ Bundesministerium der Verteidigung .......... Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ....................................... Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..................... Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ..................................... Bundesverfassungsgericht ......................... Bundesrechnungshof .................................. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .............. Bundesministerium für Bildung und Forschung ........................................................ Bundesschuld ............................................. Versorgung .................................................. Allgemeine Finanzverwaltung ..................... Einnahmen ................................................. 4 1 785 129 2 653 117 544 401 472 322 042 657 257 7 006 716 188 164 4 630 832 195 107 1 917 203 76 510 63 991 30 352 695 985 304 081 25 212 659 834 325 211 671 159 254 300 000 27 1 791 10 2 606 143 901 387 005 312 065 1 107 469 307 629 240 809 4 341 413 286 691 1 992 866 79 448 63 925 45 355 709 447 350 286 47 202 883 826 655 197 242 674 255 600 000 ­23 ­6 +119 +47 ­26 357 +14 467 +9 977 ­450 212 +6 699 087 ­52 645 +289 419 ­91 584 ­75 663 ­2 938 +66 ­15 ­3 ­13 462 ­46 205 ­21 990 224 +7 670 +14 428 485 ­1 300 000 Zu Spalte 3: Darin enthalten sind Zu Spalte 4: Steuereinnahmen in Höhe von 190 786 000 T , Zu Spalte 4: Einnahmen aus Krediten in Höhe von 22 000 000 T , Zu Spalte 4: sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 41 514 000 T . Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht 477 Einnahmen Steuern und steuerähnliche Abgaben 2005 1 000 1 2 6 Epl. Bezeichnung Verwaltungseinnahmen 2005 1 000 7 Übrige Einnahmen 2005 1 000 8 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 33 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................................. Deutscher Bundestag ................................. Bundesrat ................................................... Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ....... Auswärtiges Amt ......................................... Bundesministerium des Innern ................... Bundesministerium der Justiz ..................... Bundesministerium der Finanzen ................ Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit .......................................................... Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft .................... Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ........................................ Bundesministerium der Verteidigung .......... Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ....................................... Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..................... Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ..................................... Bundesverfassungsgericht ......................... Bundesrechnungshof .................................. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .............. Bundesministerium für Bildung und Forschung ........................................................ Bundesschuld ............................................. Versorgung .................................................. Allgemeine Finanzverwaltung ..................... Summe Haushalt 2005 ............................... Summe Haushalt 2004 .............................. gegenüber 2004 mehr(+)/weniger(­) ........ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 191 056 000 191 056 000 186 876 000 4 180 000 4 1 785 24 2 653 117 144 401 182 321 652 592 180 284 961 94 014 3 577 190 166 887 82 269 75 798 10 329 30 352 9 008 35 030 525 500 35 685 19 481 050 25 814 727 15 977 821 9 836 906 ­ ­ 105 ­ 400 290 390 65 077 6 721 755 94 150 1 053 642 28 220 1 834 934 712 53 662 ­ ­ 686 977 269 051 24 687 159 798 640 1 134 109 37 429 273 52 746 179 ­15 316 906 478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Summe Ausgaben Epl. Bezeichnung 2005 1 000 1 2 3 gegenüber 2004 mehr (+) weniger (­) 2004 1 000 5 1 000 4 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 33 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................................. Deutscher Bundestag ................................. Bundesrat ................................................... Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ....... Auswärtiges Amt ......................................... Bundesministerium des Innern ................... Bundesministerium der Justiz ..................... Bundesministerium der Finanzen ................ Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit .......................................................... Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft .................... Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ........................................ Bundesministerium der Verteidigung .......... Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ....................................... Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..................... Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ..................................... Bundesverfassungsgericht ......................... Bundesrechnungshof .................................. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .............. Bundesministerium für Bildung und Forschung ........................................................ Bundesschuld ............................................. Versorgung .................................................. Allgemeine Finanzverwaltung ..................... Ausgaben ................................................... 23 636 550 920 19 952 1 510 084 2 205 783 4 126 641 338 592 4 041 769 37 974 665 5 106 957 23 255 509 23 900 000 84 409 880 769 024 4 571 691 17 631 86 668 3 859 093 8 540 422 40 431 841 8 821 008 ­261 766 254 300 000 23 039 548 906 18 253 1 490 286 2 173 578 4 057 984 340 116 3 520 916 30 915 325 5 211 631 26 778 798 24 060 711 83 465 101 789 414 4 872 486 17 033 88 714 3 783 433 8 261 253 38 844 142 8 792 715 7 546 166 255 600 000 +597 +2 014 +1 699 +19 798 +32 205 +68 657 ­1 524 +520 853 +7 059 340 ­104 674 ­3 523 289 ­160 711 +944 779 ­20 390 ­300 795 +598 ­2 046 +75 660 +279 169 +1 587 699 +28 293 ­7 807 932 ­1 300 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht 479 Ausgaben Personalausgaben 2005 1 000 1 2 6 Epl. Bezeichnung Sächliche Verwaltungsausgaben 2005 1 000 7 Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. 2005 1 000 8 SchuldenDienst 2005 1 000 9 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 33 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................................. Deutscher Bundestag ................................. Bundesrat ................................................... Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ....... Auswärtiges Amt ......................................... Bundesministerium des Innern ................... Bundesministerium der Justiz ..................... Bundesministerium der Finanzen ................ Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit .......................................................... Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft .................... Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ........................................ Bundesministerium der Verteidigung .......... Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ....................................... Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..................... Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ..................................... Bundesverfassungsgericht ......................... Bundesrechnungshof .................................. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .............. Bundesministerium für Bildung und Forschung ........................................................ Bundesschuld ............................................. Versorgung .................................................. Allgemeine Finanzverwaltung ..................... Summe Haushalt 2005 .............................. Summe Haushalt 2004 .............................. gegenüber 2004 mehr(+)/weniger(­) ........ 10 917 353 197 11 147 93 846 626 458 2 205 577 236 044 1 657 944 440 363 231 464 1 139 647 12 003 278 201 433 145 401 670 251 13 172 70 523 31 680 52 678 ­ 6 637 131 32 400 26 864 551 27 325 450 ­460 899 8 620 107 294 7 826 505 280 169 194 744 260 73 033 560 415 245 287 86 495 1 857 401 2 737 709 130 647 128 883 32 799 2 242 13 299 17 322 14 439 56 732 ­ 229 687 7 728 864 7 997 291 ­268 427 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 8 122 200 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 8 122 200 8 025 106 97 094 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 38 875 109 ­ ­ 38 875 109 36 791 172 2 083 937 480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 2005 1 000 1 2 10 Epl. Bezeichnung Ausgaben für Investitionen 2005 1 000 11 Besondere Finanzierungsausgaben 2005 1 000 12 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 33 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................................. Deutscher Bundestag ................................. Bundesrat ................................................... Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ....... Auswärtiges Amt ......................................... Bundesministerium des Innern ................... Bundesministerium der Justiz ..................... Bundesministerium der Finanzen ................ Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit .......................................................... Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft .................... Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ........................................ Bundesministerium der Verteidigung .......... Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ....................................... Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..................... Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ..................................... Bundesverfassungsgericht ......................... Bundesrechnungshof .................................. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .............. Bundesministerium für Bildung und Forschung ........................................................ Bundesschuld ............................................. Versorgung .................................................. Allgemeine Finanzverwaltung ..................... Summe Haushalt 2005 .............................. Summe Haushalt 2004 ............................... gegenüber 2004 mehr(+)/weniger(­) ........ 3 298 72 270 218 694 402 1 313 106 806 498 22 215 1 497 969 36 500 878 4 349 543 7 992 519 811 073 84 039 335 265 863 3 851 651 ­ 15 884 033 6 411 456 ­ 2 183 877 421 880 152 122 099 153 840 959 ­1 718 860 801 18 159 761 216 556 97 025 470 306 10 300 325 441 848 137 539 455 12 265 942 225 740 38 465 228 877 16 990 2 217 2 831 2 926 058 2 206 849 1 500 000 ­ 804 267 22 745 177 24 639 063 ­1 893 886 ­ ­ ­ ­ ­ ­100 000 ­3 000 ­ ­60 000 ­100 000 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­145 000 ­ ­ ­1 750 000 ­2 158 000 ­3 019 041 861 041 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht 481 Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten Verpflichtungsermächtigung 2005 1 000 1 2 3 von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden 2006 1 000 4 Epl. Bezeichnung 2007 1 000 5 2008 1 000 6 Folgejahre 1 000 7 In künftigen Haushaltsjahren 1 000 8 02 04 05 06 07 08 09 10 Deutscher Bundestag ...................... Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ................................................... Auswärtiges Amt ............................. Bundesministerium des Innern ........ Bundesministerium der Justiz ......... Bundesministerium der Finanzen .... Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ........................................ Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ............................................... 27 598 204 296 172 170 389 657 11 500 466 516 7 072 248 9 299 79 525 80 495 150 979 5 600 203 762 3 573 934 6 074 65 446 49 850 99 863 5 600 84 562 2 070 748 ­ 40 045 31 325 64 964 100 66 612 471 448 ­ 19 280 ­ 28 761 ­ 105 580 182 438 12 225 ­ 10 500 45 090 200 6 000 773 680 721 194 329 499 4 246 579 1 598 298 43 120 189 459 104 286 306 290 203 298 2 625 630 1 713 930 28 853 85 058 58 647 ­ 290 105 650 1 787 958 1 548 990 15 278 38 374 42 027 ­ 290 82 747 1 641 819 3 888 430 ­ 13 300 11 642 ­ ­ ­ 3 062 000 10 158 770 142 100 2 406 ­ ­ ­ 12 14 15 16 17 19 20 23 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ............. 13 363 986 Bundesministerium der Verteidigung ................................................ 18 908 418 Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ..................... Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ... Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend .......... Bundesverfassungsgericht .............. Bundesrechnungshof ...................... Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .................................................. Bundesministerium für Bildung und Forschung ....................................... Allgemeine Finanzverwaltung .......... 229 351 328 597 216 602 306 870 4 201 250 3 779 445 40 500 222 900 1 004 280 40 500 11 883 111 169 000 1 043 300 ­ 8 310 149 131 900 902 000 ­ 5 246 961 ­ 804 300 ­ 6 778 297 3 677 450 25 565 ­ 17 915 986 30 60 Ausgaben ....................................... 50 134 504 482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG Summe Epl. Bezeichnung Kapitel 2005 1 000 1 2 3 4 gegenüber 2004 mehr (+) weniger (­) 2004 1 000 5 1 000 6 01 02 03 04 05 06 Bundespräsident und Bundes- 01, 03, 04 präsidialamt ........................................... Deutscher Bundestag ............................. 01, 03 Bundesrat ................................................ 01 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... 01, 02, 03, 05, 06, 07 Auswärtiges Amt ..................................... 01, 03, 11 Bundesministerium des Innern ................ 01, 07, 08, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35 Bundesministerium der Justiz ................. 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 10 Bundesministerium der Finanzen ............ 01, 03, 04, 10, 12 Bundesministerium für Wirtschaft und 01, 03, 04, 06, 07, 08, Arbeit ....................................................... 09, 10, 13, 14 Bundesministerium für Verbraucher- 01, 08, 09, 10 schutz, Ernährung und Landwirtschaft .... Bundesministerium für Verkehr, Bau- und 01, 03, 05, 08, 11, 12, Wohnungswesen ..................................... 13, 14, 16, 21, 27, 28 Bundesministerium der Verteidigung ...... 01, 03, 04, 05, 06, 08, 14, 15, 17, 18, 19 Bundesministerium für Gesundheit und 01, 04, 05, 06, 07, 08, Soziale Sicherung ................................... 10, 11 Bundesministerium für Umwelt, Natur- 01, 05, 06, 07 schutz und Reaktorsicherheit .................. Bundesministerium für Familie, Senioren, 01, 03, 04 Frauen und Jugend ................................. Bundesverfassungsgericht ..................... 01 Bundesrechnungshof .............................. 01, 03 Bundesministerium für wirtschaftliche 01 Zusammenarbeit und Entwicklung .......... Bundesministerium für Bildung und For- 01, 03 schung .................................................... Summe ................................................... 19 409 216 795 16 797 139 034 828 230 18 521 230 581 15 761 133 119 875 688 +888 ­13 786 +1 036 +5 915 ­47 458 3 141 172 301 693 2 320 327 632 542 318 133 856 659 5 767 458 279 939 200 401 99 785 17 555 85 473 44 330 97 343 15 383 075 3 157 603 298 978 2 513 139 639 460 327 735 842 047 5 751 445 276 887 213 805 100 333 16 962 88 377 44 973 98 443 15 643 857 ­16 431 +2 715 ­192 812 ­6 918 ­9 602 +14 612 +16 013 +3 052 ­13 404 ­548 +593 ­2 904 ­643 ­1 100 ­260 782 07 08 09 10 12 14 15 16 17 19 20 23 30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Gesamtplan ­ Teil II: 483 Finanzierungsübersicht Betrag für 2005 Finanzierungsübersicht 1 000 1 2 3 4 Betrag für 2004 1. 1.1 Ermittlung des Finanzierungssaldos ........................................................ Ausgaben ..................................................................................................... (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführung an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages) ­22 270 000 ­43 770 000 254 300 000 255 600 000 1.2 Einnahmen ................................................................................................... (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen) 232 030 000 22 270 000 ­22 000 000 (216 272 157) 216 138 157 134 000 211 830 000 43 770 000 ­43 500 000 (228 186 145) 228 043 146 142 998 2. 2.1 2.1.1 2.1.1.1 2.1.1.2 2.1.2 Deckung des Finanzierungssaldos ........................................................... Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt .................................. (Saldo aus 2.1.1 und 2.1.2) Einnahmen ................................................................................................... aus Krediten vom Kreditmarkt ...................................................................... aus sonstigen Einnahmen ............................................................................ Ausgaben zur Schuldentilgung .................................................................... Ab 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermögen Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt, ab 2005 auch der Schuldendienst für die Schulden des Sondervermögens Fonds Deutsche Einheit. (194 272 157) 194 138 106 134 051 ­ ­ ­ (­) ­ ­ 270 000 (184 686 145) 184 543 147 142 998 ­ ­ ­ (­) ­ ­ 270 000 2.1.2.1 2.1.2.2 2.1.3 2.2 2.3 2.4 2.4.1 2.4.2 2.5 durch Kredite vom Kreditmarkt .................................................................... durch sonstige Einnahmen............................................................................ Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ................................... Marktpflege .................................................................................................. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ........................................... Rücklagenbewegung ................................................................................... Entnahmen aus Rücklagen .......................................................................... Zuführung an Rücklagen .............................................................................. Münzeinnahmen ........................................................................................... 484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Gesamtplan ­ Teil III: Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2005 Kreditfinanzierungsplan 1 000 1 2 3 4 Betrag für 2004 Im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung (Saldo aus 1. und 2.) 1. 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.2 1.2.1 1.2.2 Einnahmen Kredite vom Kreditmarkt, davon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten: ...................................................................................................... mehr als vier Jahre ................................................................................... ein bis vier Jahre ...................................................................................... weniger als ein Jahr ................................................................................. Sonstige Einnahmen ................................................................................ aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 HG 2005 ............................................................................. aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank bei Kap. 6002 Tit. 121 04 gem. § 2 Abs. 2 Satz 4 HG 2005 ...................................................................................... aus Länderbeiträgen in Höhe von 134 Mio. nach dem Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (ARG); Veranschlagung im Wirtschaftsplan des ELF (Kap. 6003)......................... Ausgaben Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ................................. Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren ................ Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung .................... Anleihen ................................................................................................... Bundesschatzbriefe ................................................................................. Schuldenbuchkredite ............................................................................... Schuldscheindarlehen ............................................................................. Obligationen ............................................................................................ Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz ......... Ablösungsschuld ..................................................................................... Altsparerentschädigung .......................................................................... Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) .............. Aufgrund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsfonds (Auslandsfonds-Entschädigungsgesetz) ..... Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der KoKo aus Anschlussgebieten ....................................................................................................... Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ....................................................... Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen ....................... Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen .............. Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungsumstellung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 HG 1994) ... Ausgleichsfonds Währungsumstellung ................................................... Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt ............................... Sonstige .................................................................................................. Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren .......... Schatzanweisungen ................................................................................ Unverzinsliche Schatzanweisungen ........................................................ Finanzierungsschätze des Bundes .......................................................... Schuldscheindarlehen ............................................................................. Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr ........... Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ..................................................... Marktpflege ............................................................................................ 22 000 000 216 272 157 (216 138 106) 83 376 068 58 119 450 74 642 558 (134 051) ­ 43 500 000 228 186 145 (228 043 146) 93 379 021 59 917 426 74 746 699 (142 998) ­ ­ ­ 1.2.3 134 051 194 272 157 194 272 157 (70 778 244) ­ 29 143 638 1 311 943 ­ 11 105 032 28 000 000 ­ ­ ­ 1 528 ­ ­ ­ ­ ­ ­ 1 139 189 76 577 338 (49 080 008) 48 000 000 212 000 864 308 3 700 74 413 904 ­ ­ 142 998 184 686 145 184 686 145 (58 646 226) ­ 28 632 345 3 820 236 ­ 5 021 525 20 000 000 ­ ­ ­ 1 527 ­ ­ ­ ­ 31 404 ­ 1 139 189 ­ ­ (50 978 613) 49 928 419 ­ 1 050 194 ­ 75 061 305 ­ ­ 2. 2.1 2.1.1 2.1.1.1 2.1.1.2 2.1.1.3 2.1.1.4 2.1.1.5 2.1.1.6 2.1.1.7 2.1.1.8 2.1.1.9 2.1.1.10 2.1.1.11 2.1.1.12 2.1.1.13 2.1.1.14 2.1.1.15 2.1.1.16 2.1.1.17 2.1.1.18 2.1.1.19 2.1.2 2.1.2.1 2.1.2.2 2.1.2.3 2.1.2.4 2.1.3 2.1.4 2.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 485 Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2005 Vom 21. Februar 2005 Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), der durch Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für das Jahr 2005 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 8 Prozentpunkte erhöht. §2 Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 2006 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 2005 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend. §3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 21. Februar 2005 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel 486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 2004/2005 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen Vom 25. Februar 2005 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, und des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit: Artikel 1 § 4 Satz 2 der Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 2004/2005 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vom 8. September 2004 (BAnz. S. 20 209) wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 25. Februar 2005 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 487 Bekanntmachung der Neufassung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung Vom 28. Februar 2005 Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 12. Januar 2005 (BGBl. I S. 109) wird nachstehend der Wortlaut der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 20. Dezember 2002 in Kraft getretene Verordnung vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4544), 2. die am 12. März 2004 in Kraft getretene Verordnung vom 8. März 2004 (BGBl. I S. 340), 3. die mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 1. des § 99 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zu 2. des § 99 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), der zuletzt durch Artikel 82 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, zu 3. des § 99 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 40 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist. Berlin, den 28. Februar 2005 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel 488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge (Altersvorsorge-Durchführungsverordnung ­ AltvDV) Abschnitt 1 Grundsätze zur Datenübermittlung §1 Datensätze (1) Eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach dieser Verordnung vorgeschriebene Übermittlung von Daten und eine nach diesen Vorschriften bestehende Anzeige- oder Mitteilungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten erfolgt in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes. (2) Absatz 1 gilt nicht für das Anmeldeverfahren nach § 90a des Einkommensteuergesetzes; § 90a Abs. 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes ist jedoch anzuwenden. Absatz 1 gilt ferner nicht für Mitteilungen an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes durch die zuständige Stelle und den Anbieter, für Mitteilungen der zentralen Stelle an den Zulageberechtigten nach § 92b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, für Anzeigen nach den §§ 5 und 13 sowie für Mitteilungen nach den §§ 6 und 11 Abs. 1 und 3. Wird die Mitteilung nach § 11 Abs. 1 und 3 über die zentrale Stelle übermittelt, ist Absatz 1 anzuwenden. Die Mitteilung des Anbieters an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes kann mit der Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 oder § 92 des Einkommensteuergesetzes erfolgen. Abweichend von Absatz 1 kann die Mitteilung nach § 90 Abs. 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes über die Festsetzung der Zulage auch schriftlich erfolgen, wenn das bisherige Ermittlungsergebnis im Festsetzungsverfahren nicht geändert wird. §2 Technisches Übermittlungsformat Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln. Der codierte Zeichensatz für die Datenübermittlung hat der DIN 66303 (ISO 8859-1, Latin1) zu entsprechen. Die DIN 66303 ­ Ausgabe: 2000-06 Informationstechnik ­ 8-Bit-Code ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. §3 Verfahren der Datenübermittlung (1) Die Übermittlung der Datensätze hat durch Datenfernübertragung zu erfolgen. Auf Antrag kann die zentrale Stelle (§ 81 des Einkommensteuergesetzes) ausnahmsweise die Übersendung automatisiert verarbeitbarer Datenträger zulassen. Sie kann die Zulassung der Übersendung dieser Datenträger mit Auflagen verbinden. (2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender ist über die Mängel zu unterrichten. (3) Die technischen Einrichtungen für die Datenübermittlung stellt jede übermittelnde Stelle für ihren Bereich bereit. §4 Übermittlung durch Datenfernübertragung (1) Bei der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentifizierung der übermittelnden und empfangenden Stelle gewährleisten. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Die zentrale Stelle bestimmt das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren, das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss. (2) Die zentrale Stelle bestimmt den zu nutzenden Übertragungsweg. Hierbei soll der Übertragungsweg zugelassen werden, der von den an der Datenübermittlung Beteiligten gewünscht wird. (3) Die erforderlichen Daten können unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes oder der vergleichbaren Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze durch einen Auftragnehmer der übermittelnden Stelle an die zentrale Stelle übertragen werden. Geeignet ist ein Auftragnehmer, der die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit gemäß dieser Verordnung erfüllt. (4) Der nach Absatz 3 mit der Datenfernübertragung beauftragte Auftragnehmer gilt als Empfangsbevollmächtigter für Mitteilungen der zentralen Stelle an den Auftraggeber, solange dieser nicht widerspricht. §5 Identifikation der am Verfahren Beteiligten (1) Der Anbieter (§ 80 des Einkommensteuergesetzes), die zuständige Stelle (§ 81a des Einkommensteuergesetzes) und die Familienkassen haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzuzeigen: 1. Name und Anschrift, 2. E-Mail-Adresse, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 3. Telefon- und Telefax-Nummer, 4. Betriebsnummer und 5. die Art der Verbindung, das Kommunikationsverhalten und die Systemumgebung. (2) Der Anbieter hat zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine Zertifizierungsnummer sowie die Bankverbindung, über welche die Zulagenzahlungen abgewickelt werden sollen, anzuzeigen. (3) Im Falle der Beauftragung eines Auftragnehmers (§ 4 Abs. 3) hat der Auftraggeber der zentralen Stelle auch die in Absatz 1 genannten Daten des Auftragnehmers anzuzeigen. Eine Mandanten- bzw. Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragnehmer ist ebenfalls anzuzeigen. (4) Die am Verfahren Beteiligten (übermittelnde Stelle und ihr Auftragnehmer) erhalten von der zentralen Stelle eine Identifikationsnummer und ein Passwort, die bei der Datenübermittlung anzugeben sind. (5) Jede Änderung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten ist der zentralen Stelle von dem am Verfahren Beteiligten unter Angabe der Identifikationsnummer (Absatz 4) unverzüglich anzuzeigen. 489 3. der Arbeitnehmer erklärt hat, dass er für die individuell besteuerten Beiträge insgesamt keine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes in Anspruch nehmen wird; widerruft der Arbeitnehmer seine Erklärung, gilt Absatz 1. Unterbleibt eine Mitteilung nach Satz 1, hat die Versorgungseinrichtung davon auszugehen, dass es sich um Beiträge im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes handelt. Eine Mitteilung kann im Übrigen unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung die steuerliche Behandlung der Beiträge bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann. (3) Erbringt ein Arbeitgeber oder eine Unterstützungskasse steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes, so hat er dies dem Pensionsfonds mitzuteilen. §7 Besondere Mitteilungspflichten der zuständigen Stelle (1) Beantragt ein Steuerpflichtiger, der zu dem in § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Personenkreis gehört, über die für ihn zuständige Stelle (§ 81a des Einkommensteuergesetzes) eine Zulagenummer (§ 10a Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes), übermittelt die zuständige Stelle die Angaben des Steuerpflichtigen an die zentrale Stelle. (2) Hat der Steuerpflichtige die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes erforderliche Einwilligung erteilt, hat die zuständige Stelle die Zugehörigkeit des Steuerpflichtigen zum begünstigten Personenkreis für das Beitragsjahr zu bestätigen und die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags und für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln. Sind für ein Beitragsjahr oder für das vorangegangene Kalenderjahr mehrere zuständige Stellen nach § 91 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zur Meldung der Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, meldet jede zuständige Stelle die Daten für den Zeitraum, für den jeweils das Beschäftigungs-, Amts- oder Dienstverhältnis bestand und auf den sich jeweils die zu übermittelnden Daten beziehen. Gehört der Steuerpflichtige im Beitragsjahr nicht mehr zum berechtigten Personenkreis im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes oder hat er im Beitragsjahr erstmalig einen Altersvorsorgevertrag (§ 82 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) abgeschlossen, hat die zuständige Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln, wenn ihr eine Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt. Ist das Kindergeld für den Zulageberechtigten nicht von der zuständigen Stelle festgesetzt worden, entfällt die Meldung der kinderbezogenen Daten. (3) Hat die zuständige Stelle die für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten an die zentrale Stelle übermittelt (§ 91 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die zuständige Stelle dies der zentralen Stelle bis zum 31. März des Kalenderjahres, Abschnitt 2 Mitteilungs- und Anzeigepflichten §6 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers und der Unterstützungskasse (1) Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung), die für ihn die betriebliche Altersversorgung durchführt, spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert je Versorgungszusage mitzuteilen, ob die für den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten Beiträge 1. nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassen, 2. nach § 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert oder 3. individuell besteuert wurden. Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers kann durch einen Auftragnehmer wahrgenommen werden. (2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die für den einzelnen Arbeitnehmer im Kalenderjahr geleisteten Beiträge 1. insgesamt nach § 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert wurden oder 2. a) zum Teil individuell und zum Teil nach § 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal oder b) insgesamt individuell besteuert wurden und keine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes möglich ist oder 490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 (2) Wird das Altersvorsorgevermögen im laufenden Beitragsjahr vollständig auf einen neuen Anbieter übertragen, ist dieser Anbieter zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 92 des Einkommensteuergesetzes für das gesamte Beitragsjahr verpflichtet. (3) Ist vor einer Übertragung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag an den Zulageberechtigten ausgezahlt worden, hat der Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes des bisherigen Vertrags dem Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes des neuen Vertrags die Angaben nach § 92b Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes sowie die Höhe des Auszahlungsbetrages, der monatlichen Rückzahlungsraten, der bereits geleisteten Rückzahlungsbeträge und Daten über einen Zahlungsrückstand zu übermitteln. Der Anbieter des bisherigen Vertrags kann die Mitteilung nach Satz 1 über die zentrale Stelle dem Anbieter des neuen Vertrags übermitteln. Die zentrale Stelle leitet die Mitteilung ohne inhaltliche Prüfung an den Anbieter des neuen Vertrags weiter. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Fälle des § 92a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 3 Satz 4 hat der Anbieter des bisherigen Vertrags sowie der Anbieter des neuen Vertrags die Übertragung der zentralen Stelle mitzuteilen. (5) Wird Altersvorsorgevermögen auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur teilweise auf einen anderen Vertrag übertragen, gehen Zulagen, Beiträge und Erträge anteilig auf den neuen Vertrag über. Die Absätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend. § 12 Besondere Mitteilungspflichten der zentralen Stelle gegenüber dem Anbieter (1) Die zentrale Stelle hat dem Anbieter das Ermittlungsergebnis (§ 90 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) mitzuteilen. Die Mitteilung steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung). Das Ermittlungsergebnis kann auch durch Abweisung des nach § 89 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes übermittelten Datensatzes, der um eine in dem vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Fehlerkatalog besonders gekennzeichnete Fehlermeldung ergänzt wird, übermittelt werden. Ist der Datensatz nach § 89 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes auf Grund von unzureichenden oder fehlerhaften Angaben des Zulageberechtigten abgewiesen sowie um eine Fehlermeldung ergänzt worden und werden die Angaben innerhalb der Antragsfrist des § 89 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes von dem Zulageberechtigten an den Anbieter nicht nachgereicht, gilt auch diese Abweisung des Datensatzes als Übermittlung des Ermittlungsergebnisses. (2) Die zentrale Stelle hat dem Anbieter die Auszahlung der Zulage nach § 90 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und § 15, jeweils bezogen auf den Zulageberechtigten, mitzuteilen. Mit Zugang der Mitteilung nach Satz 1 entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2. Die zentrale Stelle kann das dem Kalenderjahr der Rückforderung folgt, mitzuteilen. §8 (weggefallen) §9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkasse Hat die zuständige Familienkasse der zentralen Stelle auf Anforderung die Daten für die Gewährung der Kinderzulage übermittelt (§ 91 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes) und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die Familienkasse dies der zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen. § 10 Besondere Mitteilungspflichten des Anbieters (1) Der Anbieter hat die vom Antragsteller im Zulageantrag anzugebenden Daten sowie die Mitteilungen nach § 89 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes zu erfassen und an die zentrale Stelle zu übermitteln. Erfolgt eine Datenübermittlung nach § 89 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, gilt Satz 1 entsprechend. (2) Der Anbieter hat eine ihm bekannt gewordene Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Zulageberechtigten (§ 95 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) der zentralen Stelle mitzuteilen. (3) Der Anbieter hat der zentralen Stelle die Zahlung des nach § 90 Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes abzuführenden Rückforderungsbetrages und des nach § 94 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes abzuführenden Rückzahlungsbetrages, jeweils bezogen auf den Zulageberechtigten, sowie die Zahlung von ihm geschuldeter Verspätungs- oder Säumniszuschläge mitzuteilen. § 11 Anbieterwechsel (1) Im Fall der Übertragung von Altersvorsorgevermögen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie in den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe c, Abs. 1a Satz 1 und 2 oder Abs. 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des bisherigen Vertrags dem Anbieter des neuen Vertrags die in § 92 des Einkommensteuergesetzes genannten Daten einschließlich der auf den Zeitpunkt der Übertragung fortgeschriebenen Beträge im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 mitzuteilen. Bei der Übermittlung hat er die bisherige Vertragsnummer, die Zertifizierungsnummer und die Anbieternummer anzugeben. Der Anbieter des bisherigen Vertrags kann die Mitteilung nach Satz 1 über die zentrale Stelle dem Anbieter des neuen Vertrags übermitteln. Die zentrale Stelle leitet die Mitteilung ohne inhaltliche Prüfung an den Anbieter des neuen Vertrags. Der Anbieter des bisherigen Vertrags hat den Anbieter des neuen Vertrags über eine Abweisung eines Datensatzes nach § 12 Abs. 1 Satz 3 oder 4 unverzüglich zu unterrichten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 eine Mahnung (§ 259 der Abgabenordnung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an den Anbieter übermitteln. (3) Wird der Rückzahlungsbetrag nach § 95 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erlassen, hat die zentrale Stelle dies dem Anbieter mitzuteilen. § 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten (1) Dient eine Wohnung im Sinne des § 92a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, für die ein AltersvorsorgeEigenheimbetrag verwendet und noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist, nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat der Zulageberechtigte dies der zentralen Stelle anzuzeigen. (2) Endet die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder durch Wegfall der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes oder wird der Zulageberechtigte nicht mehr nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, hat er dies dem Anbieter auch dann anzuzeigen, wenn aus dem Vertrag bereits Leistungen bezogen werden. Bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes besteht keine Anzeigepflicht, wenn der Zulageberechtigte im Kalenderjahr nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird. 491 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die der Berechnung des Mindesteigenbeitrags zugrunde zu legende Höhe der Einnahmen im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes. § 15 Auszahlung der Zulage Die Zulagen werden jeweils am 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines Jahres zur Zahlung angewiesen. Zum jeweiligen Auszahlungstermin werden angewiesen: a) Zulagen, die bis zum Ablauf des dem Auszahlungstermin vorangegangenen Kalendervierteljahres über den Anbieter beantragt worden sind und von der zentralen Stelle bis zum Ablauf des dem Auszahlungstermin vorangehenden Kalendermonats ermittelt wurden, b) Erhöhungen von Zulagen, die bis zum Ablauf des dem Auszahlungstermin vorangehenden Kalendervierteljahres ermittelt oder festgesetzt wurden. § 16 Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten Ein Rückzahlungsbetrag nach § 94 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, der nicht über den Anbieter zurückgefordert werden kann, wird nur festgesetzt, wenn die Rückforderung mindestens 10 Euro beträgt. § 17 Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle Abschnitt 3 Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückforderung und Rückzahlung der Zulagen § 14 Nachweis der Rentenversicherungspflicht und der Höhe der maßgebenden Einnahmen (1) Weichen die Angaben des Zulageberechtigten zur Rentenversicherungspflicht oder zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), in der jeweils geltenden Fassung von den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes übermittelten Angaben des zuständigen Sozialversicherungsträgers ab, sind für den Nachweis der Rentenversicherungspflicht oder die Berechnung des Mindesteigenbeitrags die Angaben des zuständigen Sozialversicherungsträgers maßgebend. Wird abweichend vom tatsächlich erzielten Entgelt oder vom Zahlbetrag der Lohnersatzleistung ein höherer Betrag als beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt, ist Satz 1 insoweit nicht anzuwenden. Im Festsetzungsverfahren ist dem Zulageberechtigten Gelegenheit zu geben, eine Klärung mit dem Sozialversicherungsträger herbeizuführen. Bescheide über Forderungen der zentralen Stelle werden von den Hauptzollämtern vollstreckt. Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Vollstreckungsbezirk der Schuldner oder die Schuldnerin einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Mangelt es an einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Hauptzollamt Potsdam zuständig. Über die Niederschlagung (§ 261 der Abgabenordnung) entscheidet die zentrale Stelle. Abschnitt 4 Bescheinigungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten § 18 Erteilung der Anbieterbescheinigungen (1) Werden Bescheinigungen nach § 10a Abs. 5 Satz 1, § 22 Nr. 5 Satz 7, § 92 oder § 94 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, können Unterschrift und Namenswiedergabe des Anbieters oder des Vertretungsberechtigten fehlen. (2) Wird die Bescheinigung nach § 92 oder § 94 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes durch die Post übermittelt, ist das Datum der Aufgabe zur Post auf der Bescheinigung anzugeben. Für die Berechnung der Frist nach § 90 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. 492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 § 19 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts nach § 3 Nr. 63 Satz 2 zweite Alternative des Einkommensteuergesetzes. (4) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 und der Antrag auf Altersvorsorgezulage oder die einer Antragstellung nach § 89 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zugrunde liegenden Unterlagen sind für die Dauer von zehn Jahren nach dem Ende des Beitragsjahres geordnet aufzubewahren. Die Unterlagen sind spätestens am Ende des zehnten Kalenderjahres zu löschen oder zu vernichten, das auf die Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes folgt. Satz 2 gilt nicht, soweit die Löschung oder Vernichtung schutzwürdige Interessen des Anlegers oder die Wahrnehmung von Aufgaben oder berechtigten Interessen des Anbieters beeinträchtigen würde. (5) Nach Absatz 4 Satz 1 aufzubewahrende schriftliche Unterlagen können als Wiedergabe auf einem Bildoder anderen dauerhaften Datenträger aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass 1. die Wiedergabe während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar bleibt und innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden kann und 2. die lesbar gemachte Wiedergabe mit der schriftlichen Unterlage bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Das Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 ist vor der Vernichtung der schriftlichen Unterlage zu dokumentieren. (6) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. (7) Der Anbieter hat der zentralen Stelle auf Anforderung den Inhalt der Aufzeichnungen mitzuteilen und die für die Überprüfung der Zulage erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (1) Der Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes hat für jedes Kalenderjahr Aufzeichnungen zu führen über 1. Namen und Anschrift des Anlegers, 2. Vertragsnummer und Vertragsdatum, 3. Altersvorsorgebeiträge, auf die § 10a oder Abschnitt Xl des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde, 4. dem Vertrag gutgeschriebene Zulagen, 5. dem Vertrag insgesamt gutgeschriebene Erträge, 6. Beiträge, auf die § 10a oder Abschnitt Xl des Einkommensteuergesetzes nicht angewendet wurde, 7. Beiträge und Zulagen, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit verwendet wurden, und 8. Beiträge und Zulagen, die zur Hinterbliebenenabsicherung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes oder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des AltersvorsorgeverträgeZertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung verwendet wurden. Werden zugunsten des Altersvorsorgevertrags auch nicht geförderte Beiträge geleistet, sind die Erträge anteilig den geförderten und den nicht geförderten Beiträgen zuzuordnen und entsprechend aufzuzeichnen. Die auf den 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fortgeschriebenen Beträge sind gesondert aufzuzeichnen. (2) Für einen Anbieter nach § 80 zweite Alternative des Einkommensteuergesetzes gilt Absatz 1 sinngemäß. Darüber hinaus hat er Aufzeichnungen zu führen über 1. Beiträge, auf die § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde, und 2. Leistungen, auf die § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde. (3) Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung hat der Arbeitgeber den Inhalt der Mitteilungen nach § 6 aufzuzeichnen. Entsprechendes gilt für die Höhe und den Abschnitt 5 Schlussvorschrift § 20 (Inkrafttreten) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 493 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005) Vom 25. Februar 2005 Auf Grund des § 850c Abs. 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) eingefügt worden ist, wird bekannt gemacht: Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2005 in Absatz 1 Satz 1 von 930 auf 985,15 Euro monatlich, von 217,50 auf 226,72 Euro wöchentlich, von 43,50 auf 45,34 Euro täglich, in Absatz 1 Satz 2 von 2 060 auf 2 182,15 Euro monatlich, von 478,50 auf 502,20 Euro wöchentlich, von 96,50 auf 100,44 Euro täglich, von 350 auf 370,76 Euro monatlich, von 81 auf 85,32 Euro wöchentlich, von 17 auf 17,06 Euro täglich, von 195 auf 206,56 Euro monatlich, von 45 auf 47,54 Euro wöchentlich, von 9 auf 9,51 Euro täglich, in Absatz 2 Satz 2 von 2 851 auf 3 020,06 Euro monatlich, von 658 auf 695,03 Euro wöchentlich, von 131,58 auf 139,01 Euro täglich. Die ab 1. Juli 2005 geltenden Pfändungsfreibeträge ergeben sich im Übrigen aus den als Anhang abgedruckten Tabellen. Berlin, den 25. Februar 2005 Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries 494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Anhang Monatssätze Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für ... Personen Nettolohn monatlich 0 1 in Euro 2 3 4 5 und mehr bis 990,00 bis 989,99 999,99 ­ 3,40 10,40 17,40 24,40 31,40 38,40 45,40 52,40 59,40 66,40 73,40 80,40 87,40 94,40 101,40 108,40 115,40 122,40 129,40 136,40 143,40 150,40 157,40 164,40 171,40 178,40 185,40 192,40 199,40 206,40 213,40 220,40 227,40 234,40 241,40 248,40 255,40 262,40 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 2,05 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 1 000,00 bis 1 009,99 1 010,00 bis 1 019,99 1 020,00 bis 1 029,99 1 030,00 bis 1 039,99 1 040,00 bis 1 049,99 1 050,00 bis 1 059,99 1 060,00 bis 1 069,99 1 070,00 bis 1 079,99 1 080,00 bis 1 089,99 1 090,00 bis 1 099,99 1 100,00 bis 1 109,99 1 110,00 bis 1 119,99 1 120,00 bis 1 129,99 1 130,00 bis 1 139,99 1 140,00 bis 1 149,99 1 150,00 bis 1 159,99 1 160,00 bis 1 169,99 1 170,00 bis 1 179,99 1 180,00 bis 1 189,99 1 190,00 bis 1 199,99 1 200,00 bis 1 209,99 1 210,00 bis 1 219,99 1 220,00 bis 1 229,99 1 230,00 bis 1 239,99 1 240,00 bis 1 249,99 1 250,00 bis 1 259,99 1 260,00 bis 1 269,99 1 270,00 bis 1 279,99 1 280,00 bis 1 289,99 1 290,00 bis 1 299,99 1 300,00 bis 1 309,99 1 310,00 bis 1 319,99 1 320,00 bis 1 329,99 1 330,00 bis 1 339,99 1 340,00 bis 1 349,99 1 350,00 bis 1 359,99 1 360,00 bis 1 369,99 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für ... Personen Nettolohn monatlich 0 1 in Euro 2 3 4 5 und mehr 495 1 370,00 bis 1 379,99 1 380,00 bis 1 389,99 1 390,00 bis 1 399,99 1 400,00 bis 1 409,99 1 410,00 bis 1 419,99 1 420,00 bis 1 429,99 1 430,00 bis 1 439,99 1 440,00 bis 1 449,99 1 450,00 bis 1 459,99 1 460,00 bis 1 469,99 1 470,00 bis 1 479,99 1 480,00 bis 1 489,99 1 490,00 bis 1 499,99 1 500,00 bis 1 509,99 1 510,00 bis 1 519,99 1 520,00 bis 1 529,99 1 530,00 bis 1 539,99 1 540,00 bis 1 549,99 1 550,00 bis 1 559,99 1 560,00 bis 1 569,99 1 570,00 bis 1 579,99 1 580,00 bis 1 589,99 1 590,00 bis 1 599,99 1 600,00 bis 1 609,99 1 610,00 bis 1 619,99 1 620,00 bis 1 629,99 1 630,00 bis 1 639,99 1 640,00 bis 1 649,99 1 650,00 bis 1 659,99 1 660,00 bis 1 669,99 1 670,00 bis 1 679,99 1 680,00 bis 1 689,99 1 690,00 bis 1 699,99 1 700,00 bis 1 709,99 1 710,00 bis 1 719,99 1 720,00 bis 1 729,99 1 730,00 bis 1 739,99 1 740,00 bis 1 749,99 1 750,00 bis 1 759,99 1 760,00 bis 1 769,99 1 770,00 bis 1 779,99 1 780,00 bis 1 789,99 269,40 276,40 283,40 290,40 297,40 304,40 311,40 318,40 325,40 332,40 339,40 346,40 353,40 360,40 367,40 374,40 381,40 388,40 395,40 402,40 409,40 416,40 423,40 430,40 437,40 444,40 451,40 458,40 465,40 472,40 479,40 486,40 493,40 500,40 507,40 514,40 521,40 528,40 535,40 542,40 549,40 556,40 7,05 12,05 17,05 22,05 27,05 32,05 37,05 42,05 47,05 52,05 57,05 62,05 67,05 72,05 77,05 82,05 87,05 92,05 97,05 102,05 107,05 112,05 117,05 122,05 127,05 132,05 137,05 142,05 147,05 152,05 157,05 162,05 167,05 172,05 177,05 182,05 187,05 192,05 197,05 202,05 207,05 212,05 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 3,01 7,01 11,01 15,01 19,01 23,01 27,01 31,01 35,01 39,01 43,01 47,01 51,01 55,01 59,01 63,01 67,01 71,01 75,01 79,01 83,01 87,01 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 0,29 3,29 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für ... Personen Nettolohn monatlich 0 1 in Euro 2 3 4 5 und mehr 1 790,00 bis 1 799,99 1 800,00 bis 1 809,99 1 810,00 bis 1 819,99 1 820,00 bis 1 829,99 1 830,00 bis 1 839,99 1 840,00 bis 1 849,99 1 850,00 bis 1 859,99 1 860,00 bis 1 869,99 1 870,00 bis 1 879,99 1 880,00 bis 1 889,99 1 890,00 bis 1 899,99 1 900,00 bis 1 909,99 1 910,00 bis 1 919,99 1 920,00 bis 1 929,99 1 930,00 bis 1 939,99 1 940,00 bis 1 949,99 1 950,00 bis 1 959,99 1 960,00 bis 1 969,99 1 970,00 bis 1 979,99 1 980,00 bis 1 989,99 1 990,00 bis 1 999,99 2 000,00 bis 2 009,99 2 010,00 bis 2 019,99 2 020,00 bis 2 029,99 2 030,00 bis 2 039,99 2 040,00 bis 2 049,99 2 050,00 bis 2 059,99 2 060,00 bis 2 069,99 2 070,00 bis 2 079,99 2 080,00 bis 2 089,99 2 090,00 bis 2 099,99 2 100,00 bis 2 109,99 2 110,00 bis 2 119,99 2 120,00 bis 2 129,99 2 130,00 bis 2 139,99 2 140,00 bis 2 149,99 2 150,00 bis 2 159,99 2 160,00 bis 2 169,99 2 170,00 bis 2 179,99 2 180,00 bis 2 189,99 2 190,00 bis 2 199,99 2 200,00 bis 2 209,99 563,40 570,40 577,40 584,40 591,40 598,40 605,40 612,40 619,40 626,40 633,40 640,40 647,40 654,40 661,40 668,40 675,40 682,40 689,40 696,40 703,40 710,40 717,40 724,40 731,40 738,40 745,40 752,40 759,40 766,40 773,40 780,40 787,40 794,40 801,40 808,40 815,40 822,40 829,40 836,40 843,40 850,40 217,05 222,05 227,05 232,05 237,05 242,05 247,05 252,05 257,05 262,05 267,05 272,05 277,05 282,05 287,05 292,05 297,05 302,05 307,05 312,05 317,05 322,05 327,05 332,05 337,05 342,05 347,05 352,05 357,05 362,05 367,05 372,05 377,05 382,05 387,05 392,05 397,05 402,05 407,05 412,05 417,05 422,05 91,01 95,01 99,01 103,01 107,01 111,01 115,01 119,01 123,01 127,01 131,01 135,01 139,01 143,01 147,01 151,01 155,01 159,01 163,01 167,01 171,01 175,01 179,01 183,01 187,01 191,01 195,01 199,01 203,01 207,01 211,01 215,01 219,01 223,01 227,01 231,01 235,01 239,01 243,01 247,01 251,01 255,01 6,29 9,29 12,29 15,29 18,29 21,29 24,29 27,29 30,29 33,29 36,29 39,29 42,29 45,29 48,29 51,29 54,29 57,29 60,29 63,29 66,29 69,29 72,29 75,29 78,29 81,29 84,29 87,29 90,29 93,29 96,29 99,29 102,29 105,29 108,29 111,29 114,29 117,29 120,29 123,29 126,29 129,29 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 0,88 2,88 4,88 6,88 8,88 10,88 12,88 14,88 16,88 18,88 20,88 22,88 24,88 26,88 28,88 30,88 32,88 34,88 36,88 38,88 40,88 42,88 44,88 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 0,79 1,79 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für ... Personen Nettolohn monatlich 0 1 in Euro 2 3 4 5 und mehr 497 2 210,00 bis 2 219,99 2 220,00 bis 2 229,99 2 230,00 bis 2 239,99 2 240,00 bis 2 249,99 2 250,00 bis 2 259,99 2 260,00 bis 2 269,99 2 270,00 bis 2 279,99 2 280,00 bis 2 289,99 2 290,00 bis 2 299,99 2 300,00 bis 2 309,99 2 310,00 bis 2 319,99 2 320,00 bis 2 329,99 2 330,00 bis 2 339,99 2 340,00 bis 2 349,99 2 350,00 bis 2 359,99 2 360,00 bis 2 369,99 2 370,00 bis 2 379,99 2 380,00 bis 2 389,99 2 390,00 bis 2 399,99 2 400,00 bis 2 409,99 2 410,00 bis 2 419,99 2 420,00 bis 2 429,99 2 430,00 bis 2 439,99 2 440,00 bis 2 449,99 2 450,00 bis 2 459,99 2 460,00 bis 2 469,99 2 470,00 bis 2 479,99 2 480,00 bis 2 489,99 2 490,00 bis 2 499,99 2 500,00 bis 2 509,99 2 510,00 bis 2 519,99 2 520,00 bis 2 529,99 2 530,00 bis 2 539,99 2 540,00 bis 2 549,99 2 550,00 bis 2 559,99 2 560,00 bis 2 569,99 2 570,00 bis 2 579,99 2 580,00 bis 2 589,99 2 590,00 bis 2 599,99 2 600,00 bis 2 609,99 2 610,00 bis 2 619,99 2 620,00 bis 2 629,99 857,40 864,40 871,40 878,40 885,40 892,40 899,40 906,40 913,40 920,40 927,40 934,40 941,40 948,40 955,40 962,40 969,40 976,40 983,40 990,40 997,40 1 004,40 1 011,40 1 018,40 1 025,40 1 032,40 1 039,40 1 046,40 1 053,40 1 060,40 1 067,40 1 074,40 1 081,40 1 088,40 1 095,40 1 102,40 1 109,40 1 116,40 1 123,40 1 130,40 1 137,40 1 144,40 427,05 432,05 437,05 442,05 447,05 452,05 457,05 462,05 467,05 472,05 477,05 482,05 487,05 492,05 497,05 502,05 507,05 512,05 517,05 522,05 527,05 532,05 537,05 542,05 547,05 552,05 557,05 562,05 567,05 572,05 577,05 582,05 587,05 592,05 597,05 602,05 607,05 612,05 617,05 622,05 627,05 632,05 259,01 263,01 267,01 271,01 275,01 279,01 283,01 287,01 291,01 295,01 299,01 303,01 307,01 311,01 315,01 319,01 323,01 327,01 331,01 335,01 339,01 343,01 347,01 351,01 355,01 359,01 363,01 367,01 371,01 375,01 379,01 383,01 387,01 391,01 395,01 399,01 403,01 407,01 411,01 415,01 419,01 423,01 132,29 135,29 138,29 141,29 144,29 147,29 150,29 153,29 156,29 159,29 162,29 165,29 168,29 171,29 174,29 177,29 180,29 183,29 186,29 189,29 192,29 195,29 198,29 201,29 204,29 207,29 210,29 213,29 216,29 219,29 222,29 225,29 228,29 231,29 234,29 237,29 240,29 243,29 246,29 249,29 252,29 255,29 46,88 48,88 50,88 52,88 54,88 56,88 58,88 60,88 62,88 64,88 66,88 68,88 70,88 72,88 74,88 76,88 78,88 80,88 82,88 84,88 86,88 88,88 90,88 92,88 94,88 96,88 98,88 100,88 102,88 104,88 106,88 108,88 110,88 112,88 114,88 116,88 118,88 120,88 122,88 124,88 126,88 128,88 2,79 3,79 4,79 5,79 6,79 7,79 8,79 9,79 10,79 11,79 12,79 13,79 14,79 15,79 16,79 17,79 18,79 19,79 20,79 21,79 22,79 23,79 24,79 25,79 26,79 27,79 28,79 29,79 30,79 31,79 32,79 33,79 34,79 35,79 36,79 37,79 38,79 39,79 40,79 41,79 42,79 43,79 498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für ... Personen Nettolohn monatlich 0 1 in Euro 2 3 4 5 und mehr 2 630,00 bis 2 639,99 2 640,00 bis 2 649,99 2 650,00 bis 2 659,99 2 660,00 bis 2 669,99 2 670,00 bis 2 679,99 2 680,00 bis 2 689,99 2 690,00 bis 2 699,99 2 700,00 bis 2 709,99 2 710,00 bis 2 719,99 2 720,00 bis 2 729,99 2 730,00 bis 2 739,99 2 740,00 bis 2 749,99 2 750,00 bis 2 759,99 2 760,00 bis 2 769,99 2 770,00 bis 2 779,99 2 780,00 bis 2 789,99 2 790,00 bis 2 799,99 2 800,00 bis 2 809,99 2 810,00 bis 2 819,99 2 820,00 bis 2 829,99 2 830,00 bis 2 839,99 2 840,00 bis 2 849,99 2 850,00 bis 2 859,99 2 860,00 bis 2 869,99 2 870,00 bis 2 879,99 2 880,00 bis 2 889,99 2 890,00 bis 2 899,99 2 900,00 bis 2 909,99 2 910,00 bis 2 919,99 2 920,00 bis 2 929,99 2 930,00 bis 2 939,99 2 940,00 bis 2 949,99 2 950,00 bis 2 959,99 2 960,00 bis 2 969,99 2 970,00 bis 2 979,99 2 980,00 bis 2 989,99 2 990,00 bis 2 999,99 3 000,00 bis 3 009,99 3 010,00 bis 3 019,99 3 020,00 bis 3 020,06 1 151,40 1 158,40 1 165,40 1 172,40 1 179,40 1 186,40 1 193,40 1 200,40 1 207,40 1 214,40 1 221,40 1 228,40 1 235,40 1 242,40 1 249,40 1 256,40 1 263,40 1 270,40 1 277,40 1 284,40 1 291,40 1 298,40 1 305,40 1 312,40 1 319,40 1 326,40 1 333,40 1 340,40 1 347,40 1 354,40 1 361,40 1 368,40 1 375,40 1 382,40 1 389,40 1 396,40 1 403,40 1 410,40 1 417,40 1 424,40 637,05 642,05 647,05 652,05 657,05 662,05 667,05 672,05 677,05 682,05 687,05 692,05 697,05 702,05 707,05 712,05 717,05 722,05 727,05 732,05 737,05 742,05 747,05 752,05 757,05 762,05 767,05 772,05 777,05 782,05 787,05 792,05 797,05 802,05 807,05 812,05 817,05 822,05 827,05 832,05 427,01 431,01 435,01 439,01 443,01 447,01 451,01 455,01 459,01 463,01 467,01 471,01 475,01 479,01 483,01 487,01 491,01 495,01 499,01 503,01 507,01 511,01 515,01 519,01 523,01 527,01 531,01 535,01 539,01 543,01 547,01 551,01 555,01 559,01 563,01 567,01 571,01 575,01 579,01 583,01 258,29 261,29 264,29 267,29 270,29 273,29 276,29 279,29 282,29 285,29 288,29 291,29 294,29 297,29 300,29 303,29 306,29 309,29 312,29 315,29 318,29 321,29 324,29 327,29 330,29 333,29 336,29 339,29 342,29 345,29 348,29 351,29 354,29 357,29 360,29 363,29 366,29 369,29 372,29 375,29 130,88 132,88 134,88 136,88 138,88 140,88 142,88 144,88 146,88 148,88 150,88 152,88 154,88 156,88 158,88 160,88 162,88 164,88 166,88 168,88 170,88 172,88 174,88 176,88 178,88 180,88 182,88 184,88 186,88 188,88 190,88 192,88 194,88 196,88 198,88 200,88 202,88 204,88 206,88 208,88 44,79 45,79 46,79 47,79 48,79 49,79 50,79 51,79 52,79 53,79 54,79 55,79 56,79 57,79 58,79 59,79 60,79 61,79 62,79 63,79 64,79 65,79 66,79 67,79 68,79 69,79 70,79 71,79 72,79 73,79 74,79 75,79 76,79 77,79 78,79 79,79 80,79 81,79 82,79 83,79 Der Mehrbetrag über 3 020,06 Euro ist voll pfändbar. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Wochensätze Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für ... Personen Nettolohn wöchentlich 0 1 in Euro 2 3 4 5 und mehr 499 bis 227,50 bis 230,00 bis 232,50 bis 235,00 bis 237,50 bis 240,00 bis 242,50 bis 245,00 bis 247,50 bis 250,00 bis 252,50 bis 255,00 bis 257,50 bis 260,00 bis 262,50 bis 265,00 bis 267,50 bis 270,00 bis 272,50 bis 275,00 bis 277,50 bis 280,00 bis 282,50 bis 285,00 bis 287,50 bis 290,00 bis 292,50 bis 295,00 bis 297,50 bis 300,00 bis 302,50 bis 305,00 bis 307,50 bis 310,00 bis 312,50 bis 315,00 bis 317,50 bis 320,00 bis 322,50 bis 325,00 bis 327,50 bis 227,49 229,99 232,49 234,99 237,49 239,99 242,49 244,99 247,49 249,99 252,49 254,99 257,49 259,99 262,49 264,99 267,49 269,99 272,49 274,99 277,49 279,99 282,49 284,99 287,49 289,99 292,49 294,99 297,49 299,99 302,49 304,99 307,49 309,99 312,49 314,99 317,49 319,99 322,49 324,99 327,49 329,99 ­ 0,55 2,30 4,05 5,80 7,55 9,30 11,05 12,80 14,55 16,30 18,05 19,80 21,55 23,30 25,05 26,80 28,55 30,30 32,05 33,80 35,55 37,30 39,05 40,80 42,55 44,30 46,05 47,80 49,55 51,30 53,05 54,80 56,55 58,30 60,05 61,80 63,55 65,30 67,05 68,80 70,55 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 0,23 1,48 2,73 3,98 5,23 6,48 7,73 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für ... Personen Nettolohn wöchentlich 0 1 in Euro 2 3 4 5 und mehr 330,00 bis 332,50 bis 335,00 bis 337,50 bis 340,00 bis 342,50 bis 345,00 bis 347,50 bis 350,00 bis 352,50 bis 355,00 bis 357,50 bis 360,00 bis 362,50 bis 365,00 bis 367,50 bis 370,00 bis 372,50 bis 375,00 bis 377,50 bis 380,00 bis 382,50 bis 385,00 bis 387,50 bis 390,00 bis 392,50 bis 395,00 bis 397,50 bis 400,00 bis 402,50 bis 405,00 bis 407,50 bis 410,00 bis 412,50 bis 415,00 bis 417,50 bis 420,00 bis 422,50 bis 425,00 bis 427,50 bis 430,00 bis 432,50 bis 435,00 bis 332,49 334,99 337,49 339,99 342,49 344,99 347,49 349,99 352,49 354,99 357,49 359,99 362,49 364,99 367,49 369,99 372,49 374,99 377,49 379,99 382,49 384,99 387,49 389,99 392,49 394,99 397,49 399,99 402,49 404,99 407,49 409,99 412,49 414,99 417,49 419,99 422,49 424,99 427,49 429,99 432,49 434,99 437,49 72,30 74,05 75,80 77,55 79,30 81,05 82,80 84,55 86,30 88,05 89,80 91,55 93,30 95,05 96,80 98,55 100,30 102,05 103,80 105,55 107,30 109,05 110,80 112,55 114,30 116,05 117,80 119,55 121,30 123,05 124,80 126,55 128,30 130,05 131,80 133,55 135,30 137,05 138,80 140,55 142,30 144,05 145,80 8,98 10,23 11,48 12,73 13,98 15,23 16,48 17,73 18,98 20,23 21,48 22,73 23,98 25,23 26,48 27,73 28,98 30,23 31,48 32,73 33,98 35,23 36,48 37,73 38,98 40,23 41,48 42,73 43,98 45,23 46,48 47,73 48,98 50,23 51,48 52,73 53,98 55,23 56,48 57,73 58,98 60,23 61,48 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 0,17 1,17 2,17 3,17 4,17 5,17 6,17 7,17 8,17 9,17 10,17 11,17 12,17 13,17 14,17 15,17 16,17 17,17 18,17 19,17 20,17 21,17 22,17 23,17 24,17 25,17 26,17 27,17 28,17 29,17 30,17 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 0,11 0,86 1,61 2,36 3,11 3,86 4,61 5,36 6,11 6,86 7,61 8,36 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für ... Personen Nettolohn wöchentlich 0 1 in Euro 2 3 4 5 und mehr 501 437,50 bis 440,00 bis 442,50 bis 445,00 bis 447,50 bis 450,00 bis 452,50 bis 455,00 bis 457,50 bis 460,00 bis 462,50 bis 465,00 bis 467,50 bis 470,00 bis 472,50 bis 475,00 bis 477,50 bis 480,00 bis 482,50 bis 485,00 bis 487,50 bis 490,00 bis 492,50 bis 495,00 bis 497,50 bis 500,00 bis 502,50 bis 505,00 bis 507,50 bis 510,00 bis 512,50 bis 515,00 bis 517,50 bis 520,00 bis 522,50 bis 525,00 bis 527,50 bis 530,00 bis 532,50 bis 535,00 bis 537,50 bis 540,00 bis 542,50 bis 439,99 442,49 444,99 447,49 449,99 452,49 454,99 457,49 459,99 462,49 464,99 467,49 469,99 472,49 474,99 477,49 479,99 482,49 484,99 487,49 489,99 492,49 494,99 497,49 499,99 502,49 504,99 507,49 509,99 512,49 514,99 517,49 519,99 522,49 524,99 527,49 529,99 532,49 534,99 537,49 539,99 542,49 544,99 147,55 149,30 151,05 152,80 154,55 156,30 158,05 159,80 161,55 163,30 165,05 166,80 168,55 170,30 172,05 173,80 175,55 177,30 179,05 180,80 182,55 184,30 186,05 187,80 189,55 191,30 193,05 194,80 196,55 198,30 200,05 201,80 203,55 205,30 207,05 208,80 210,55 212,30 214,05 215,80 217,55 219,30 221,05 62,73 63,98 65,23 66,48 67,73 68,98 70,23 71,48 72,73 73,98 75,23 76,48 77,73 78,98 80,23 81,48 82,73 83,98 85,23 86,48 87,73 88,98 90,23 91,48 92,73 93,98 95,23 96,48 97,73 98,98 100,23 101,48 102,73 103,98 105,23 106,48 107,73 108,98 110,23 111,48 112,73 113,98 115,23 31,17 32,17 33,17 34,17 35,17 36,17 37,17 38,17 39,17 40,17 41,17 42,17 43,17 44,17 45,17 46,17 47,17 48,17 49,17 50,17 51,17 52,17 53,17 54,17 55,17 56,17 57,17 58,17 59,17 60,17 61,17 62,17 63,17 64,17 65,17 66,17 67,17 68,17 69,17 70,17 71,17 72,17 73,17 9,11 9,86 10,61 11,36 12,11 12,86 13,61 14,36 15,11 15,86 16,61 17,36 18,11 18,86 19,61 20,36 21,11 21,86 22,61 23,36 24,11 24,86 25,61 26,36 27,11 27,86 28,61 29,36 30,11 30,86 31,61 32,36 33,11 33,86 34,61 35,36 36,11 36,86 37,61 38,36 39,11 39,86 40,61 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 0,07 0,57 1,07 1,57 2,07 2,57 3,07 3,57 4,07 4,57 5,07 5,57 6,07 6,57 7,07 7,57 8,07 8,57 9,07 9,57 10,07 10,57 11,07 11,57 12,07 12,57 13,07 13,57 14,07 14,57 15,07 15,57 16,07 16,57 17,07 17,57 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 0,03 0,28 0,53 0,78 1,03 1,28 1,53 1,78 2,03 2,28 2,53 2,78 3,03 3,28 3,53 3,78 4,03 502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für ... Personen Nettolohn wöchentlich 0 1 in Euro 2 3 4 5 und mehr 545,00 bis 547,50 bis 550,00 bis 552,50 bis 555,00 bis 557,50 bis 560,00 bis 562,50 bis 565,00 bis 567,50 bis 570,00 bis 572,50 bis 575,00 bis 577,50 bis 580,00 bis 582,50 bis 585,00 bis 587,50 bis 590,00 bis 592,50 bis 595,00 bis 597,50 bis 600,00 bis 602,50 bis 605,00 bis 607,50 bis 610,00 bis 612,50 bis 615,00 bis 617,50 bis 620,00 bis 622,50 bis 625,00 bis 627,50 bis 630,00 bis 632,50 bis 635,00 bis 637,50 bis 640,00 bis 642,50 bis 645,00 bis 647,50 bis 547,49 549,99 552,49 554,99 557,49 559,99 562,49 564,99 567,49 569,99 572,49 574,99 577,49 579,99 582,49 584,99 587,49 589,99 592,49 594,99 597,49 599,99 602,49 604,99 607,49 609,99 612,49 614,99 617,49 619,99 622,49 624,99 627,49 629,99 632,49 634,99 637,49 639,99 642,49 644,99 647,49 649,99 222,80 224,55 226,30 228,05 229,80 231,55 233,30 235,05 236,80 238,55 240,30 242,05 243,80 245,55 247,30 249,05 250,80 252,55 254,30 256,05 257,80 259,55 261,30 263,05 264,80 266,55 268,30 270,05 271,80 273,55 275,30 277,05 278,80 280,55 282,30 284,05 285,80 287,55 289,30 291,05 292,80 294,55 116,48 117,73 118,98 120,23 121,48 122,73 123,98 125,23 126,48 127,73 128,98 130,23 131,48 132,73 133,98 135,23 136,48 137,73 138,98 140,23 141,48 142,73 143,98 145,23 146,48 147,73 148,98 150,23 151,48 152,73 153,98 155,23 156,48 157,73 158,98 160,23 161,48 162,73 163,98 165,23 166,48 167,73 74,17 75,17 76,17 77,17 78,17 79,17 80,17 81,17 82,17 83,17 84,17 85,17 86,17 87,17 88,17 89,17 90,17 91,17 92,17 93,17 94,17 95,17 96,17 97,17 98,17 99,17 100,17 101,17 102,17 103,17 104,17 105,17 106,17 107,17 108,17 109,17 110,17 111,17 112,17 113,17 114,17 115,17 41,36 42,11 42,86 43,61 44,36 45,11 45,86 46,61 47,36 48,11 48,86 49,61 50,36 51,11 51,86 52,61 53,36 54,11 54,86 55,61 56,36 57,11 57,86 58,61 59,36 60,11 60,86 61,61 62,36 63,11 63,86 64,61 65,36 66,11 66,86 67,61 68,36 69,11 69,86 70,61 71,36 72,11 18,07 18,57 19,07 19,57 20,07 20,57 21,07 21,57 22,07 22,57 23,07 23,57 24,07 24,57 25,07 25,57 26,07 26,57 27,07 27,57 28,07 28,57 29,07 29,57 30,07 30,57 31,07 31,57 32,07 32,57 33,07 33,57 34,07 34,57 35,07 35,57 36,07 36,57 37,07 37,57 38,07 38,57 4,28 4,53 4,78 5,03 5,28 5,53 5,78 6,03 6,28 6,53 6,78 7,03 7,28 7,53 7,78 8,03 8,28 8,53 8,78 9,03 9,28 9,53 9,78 10,03 10,28 10,53 10,78 11,03 11,28 11,53 11,78 12,03 12,28 12,53 12,78 13,03 13,28 13,53 13,78 14,03 14,28 14,53 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für ... Personen Nettolohn wöchentlich 0 1 in Euro 2 3 4 5 und mehr 503 650,00 bis 652,50 bis 655,00 bis 657,50 bis 660,00 bis 662,50 bis 665,00 bis 667,50 bis 670,00 bis 672,50 bis 675,00 bis 677,50 bis 680,00 bis 682,50 bis 685,00 bis 687,50 bis 690,00 bis 692,50 bis 695,00 bis 652,49 654,99 657,49 659,99 662,49 664,99 667,49 669,99 672,49 674,99 677,49 679,99 682,49 684,99 687,49 689,99 692,49 694,99 695,03 296,30 298,05 299,80 301,55 303,30 305,05 306,80 308,55 310,30 312,05 313,80 315,55 317,30 319,05 320,80 322,55 324,30 326,05 327,80 168,98 170,23 171,48 172,73 173,98 175,23 176,48 177,73 178,98 180,23 181,48 182,73 183,98 185,23 186,48 187,73 188,98 190,23 191,48 116,17 117,17 118,17 119,17 120,17 121,17 122,17 123,17 124,17 125,17 126,17 127,17 128,17 129,17 130,17 131,17 132,17 133,17 134,17 72,86 73,61 74,36 75,11 75,86 76,61 77,36 78,11 78,86 79,61 80,36 81,11 81,86 82,61 83,36 84,11 84,86 85,61 86,36 39,07 39,57 40,07 40,57 41,07 41,57 42,07 42,57 43,07 43,57 44,07 44,57 45,07 45,57 46,07 46,57 47,07 47,57 48,07 14,78 15,03 15,28 15,53 15,78 16,03 16,28 16,53 16,78 17,03 17,28 17,53 17,78 18,03 18,28 18,53 18,78 19,03 19,28 Der Mehrbetrag über 695,03 Euro ist voll pfändbar. 504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Tagessätze Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für ... Personen Nettolohn täglich 0 1 in Euro 2 3 4 5 und mehr bis 45,50 bis 46,00 bis 46,50 bis 47,00 bis 47,50 bis 48,00 bis 48,50 bis 49,00 bis 49,50 bis 50,00 bis 50,50 bis 51,00 bis 51,50 bis 52,00 bis 52,50 bis 53,00 bis 53,50 bis 54,00 bis 54,50 bis 55,00 bis 55,50 bis 56,00 bis 56,50 bis 57,00 bis 57,50 bis 58,00 bis 58,50 bis 59,00 bis 59,50 bis 60,00 bis 60,50 bis 61,00 bis 61,50 bis 62,00 bis 62,50 bis 63,00 bis 63,50 bis 64,00 bis 64,50 bis 65,00 bis 45,49 45,99 46,49 46,99 47,49 47,99 48,49 48,99 49,49 49,99 50,49 50,99 51,49 51,99 52,49 52,99 53,49 53,99 54,49 54,99 55,49 55,99 56,49 56,99 57,49 57,99 58,49 58,99 59,49 59,99 60,49 60,99 61,49 61,99 62,49 62,99 63,49 63,99 64,49 64,99 65,49 ­ 0,11 0,46 0,81 1,16 1,51 1,86 2,21 2,56 2,91 3,26 3,61 3,96 4,31 4,66 5,01 5,36 5,71 6,06 6,41 6,76 7,11 7,46 7,81 8,16 8,51 8,86 9,21 9,56 9,91 10,26 10,61 10,96 11,31 11,66 12,01 12,36 12,71 13,06 13,41 13,76 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 0,05 0,30 0,55 0,80 1,05 1,30 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für ... Personen Nettolohn täglich 0 1 in Euro 2 3 4 5 und mehr 505 65,50 bis 66,00 bis 66,50 bis 67,00 bis 67,50 bis 68,00 bis 68,50 bis 69,00 bis 69,50 bis 70,00 bis 70,50 bis 71,00 bis 71,50 bis 72,00 bis 72,50 bis 73,00 bis 73,50 bis 74,00 bis 74,50 bis 75,00 bis 75,50 bis 76,00 bis 76,50 bis 77,00 bis 77,50 bis 78,00 bis 78,50 bis 79,00 bis 79,50 bis 80,00 bis 80,50 bis 81,00 bis 81,50 bis 82,00 bis 82,50 bis 83,00 bis 83,50 bis 84,00 bis 84,50 bis 85,00 bis 85,50 bis 86,00 bis 65,99 66,49 66,99 67,49 67,99 68,49 68,99 69,49 69,99 70,49 70,99 71,49 71,99 72,49 72,99 73,49 73,99 74,49 74,99 75,49 75,99 76,49 76,99 77,49 77,99 78,49 78,99 79,49 79,99 80,49 80,99 81,49 81,99 82,49 82,99 83,49 83,99 84,49 84,99 85,49 85,99 86,49 14,11 14,46 14,81 15,16 15,51 15,86 16,21 16,56 16,91 17,26 17,61 17,96 18,31 18,66 19,01 19,36 19,71 20,06 20,41 20,76 21,11 21,46 21,81 22,16 22,51 22,86 23,21 23,56 23,91 24,26 24,61 24,96 25,31 25,66 26,01 26,36 26,71 27,06 27,41 27,76 28,11 28,46 1,55 1,80 2,05 2,30 2,55 2,80 3,05 3,30 3,55 3,80 4,05 4,30 4,55 4,80 5,05 5,30 5,55 5,80 6,05 6,30 6,55 6,80 7,05 7,30 7,55 7,80 8,05 8,30 8,55 8,80 9,05 9,30 9,55 9,80 10,05 10,30 10,55 10,80 11,05 11,30 11,55 11,80 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 0,04 0,24 0,44 0,64 0,84 1,04 1,24 1,44 1,64 1,84 2,04 2,24 2,44 2,64 2,84 3,04 3,24 3,44 3,64 3,84 4,04 4,24 4,44 4,64 4,84 5,04 5,24 5,44 5,64 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 0,02 0,17 0,32 0,47 0,62 0,77 0,92 1,07 1,22 1,37 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für ... Personen Nettolohn täglich 0 1 in Euro 2 3 4 5 und mehr 86,50 bis 87,00 bis 87,50 bis 88,00 bis 88,50 bis 89,00 bis 89,50 bis 90,00 bis 90,50 bis 91,00 bis 91,50 bis 92,00 bis 92,50 bis 93,00 bis 93,50 bis 94,00 bis 94,50 bis 95,00 bis 95,50 bis 96,00 bis 96,50 bis 97,00 bis 97,50 bis 98,00 bis 98,50 bis 99,00 bis 99,50 bis 100,00 bis 100,50 bis 101,00 bis 101,50 bis 102,00 bis 102,50 bis 103,00 bis 103,50 bis 104,00 bis 104,50 bis 105,00 bis 105,50 bis 106,00 bis 106,50 bis 107,00 bis 86,99 87,49 87,99 88,49 88,99 89,49 89,99 90,49 90,99 91,49 91,99 92,49 92,99 93,49 93,99 94,49 94,99 95,49 95,99 96,49 96,99 97,49 97,99 98,49 98,99 99,49 99,99 100,49 100,99 101,49 101,99 102,49 102,99 103,49 103,99 104,49 104,99 105,49 105,99 106,49 106,99 107,49 28,81 29,16 29,51 29,86 30,21 30,56 30,91 31,26 31,61 31,96 32,31 32,66 33,01 33,36 33,71 34,06 34,41 34,76 35,11 35,46 35,81 36,16 36,51 36,86 37,21 37,56 37,91 38,26 38,61 38,96 39,31 39,66 40,01 40,36 40,71 41,06 41,41 41,76 42,11 42,46 42,81 43,16 12,05 12,30 12,55 12,80 13,05 13,30 13,55 13,80 14,05 14,30 14,55 14,80 15,05 15,30 15,55 15,80 16,05 16,30 16,55 16,80 17,05 17,30 17,55 17,80 18,05 18,30 18,55 18,80 19,05 19,30 19,55 19,80 20,05 20,30 20,55 20,80 21,05 21,30 21,55 21,80 22,05 22,30 5,84 6,04 6,24 6,44 6,64 6,84 7,04 7,24 7,44 7,64 7,84 8,04 8,24 8,44 8,64 8,84 9,04 9,24 9,44 9,64 9,84 10,04 10,24 10,44 10,64 10,84 11,04 11,24 11,44 11,64 11,84 12,04 12,24 12,44 12,64 12,84 13,04 13,24 13,44 13,64 13,84 14,04 1,52 1,67 1,82 1,97 2,12 2,27 2,42 2,57 2,72 2,87 3,02 3,17 3,32 3,47 3,62 3,77 3,92 4,07 4,22 4,37 4,52 4,67 4,82 4,97 5,12 5,27 5,42 5,57 5,72 5,87 6,02 6,17 6,32 6,47 6,62 6,77 6,92 7,07 7,22 7,37 7,52 7,67 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 0,01 0,11 0,21 0,31 0,41 0,51 0,61 0,71 0,81 0,91 1,01 1,11 1,21 1,31 1,41 1,51 1,61 1,71 1,81 1,91 2,01 2,11 2,21 2,31 2,41 2,51 2,61 2,71 2,81 2,91 3,01 3,11 3,21 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 0,01 0,06 0,11 0,16 0,21 0,26 0,31 0,36 0,41 0,46 0,51 0,56 0,61 0,66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für ... Personen Nettolohn täglich 0 1 in Euro 2 3 4 5 und mehr 507 107,50 bis 108,00 bis 108,50 bis 109,00 bis 109,50 bis 110,00 bis 110,50 bis 111,00 bis 111,50 bis 112,00 bis 112,50 bis 113,00 bis 113,50 bis 114,00 bis 114,50 bis 115,00 bis 115,50 bis 116,00 bis 116,50 bis 117,00 bis 117,50 bis 118,00 bis 118,50 bis 119,00 bis 119,50 bis 120,00 bis 120,50 bis 121,00 bis 121,50 bis 122,00 bis 122,50 bis 123,00 bis 123,50 bis 124,00 bis 124,50 bis 125,00 bis 125,50 bis 126,00 bis 126,50 bis 127,00 bis 127,50 bis 128,00 bis 107,99 108,49 108,99 109,49 109,99 110,49 110,99 111,49 111,99 112,49 112,99 113,49 113,99 114,49 114,99 115,49 115,99 116,49 116,99 117,49 117,99 118,49 118,99 119,49 119,99 120,49 120,99 121,49 121,99 122,49 122,99 123,49 123,99 124,49 124,99 125,49 125,99 126,49 126,99 127,49 127,99 128,49 43,51 43,86 44,21 44,56 44,91 45,26 45,61 45,96 46,31 46,66 47,01 47,36 47,71 48,06 48,41 48,76 49,11 49,46 49,81 50,16 50,51 50,86 51,21 51,56 51,91 52,26 52,61 52,96 53,31 53,66 54,01 54,36 54,71 55,06 55,41 55,76 56,11 56,46 56,81 57,16 57,51 57,86 22,55 22,80 23,05 23,30 23,55 23,80 24,05 24,30 24,55 24,80 25,05 25,30 25,55 25,80 26,05 26,30 26,55 26,80 27,05 27,30 27,55 27,80 28,05 28,30 28,55 28,80 29,05 29,30 29,55 29,80 30,05 30,30 30,55 30,80 31,05 31,30 31,55 31,80 32,05 32,30 32,55 32,80 14,24 14,44 14,64 14,84 15,04 15,24 15,44 15,64 15,84 16,04 16,24 16,44 16,64 16,84 17,04 17,24 17,44 17,64 17,84 18,04 18,24 18,44 18,64 18,84 19,04 19,24 19,44 19,64 19,84 20,04 20,24 20,44 20,64 20,84 21,04 21,24 21,44 21,64 21,84 22,04 22,24 22,44 7,82 7,97 8,12 8,27 8,42 8,57 8,72 8,87 9,02 9,17 9,32 9,47 9,62 9,77 9,92 10,07 10,22 10,37 10,52 10,67 10,82 10,97 11,12 11,27 11,42 11,57 11,72 11,87 12,02 12,17 12,32 12,47 12,62 12,77 12,92 13,07 13,22 13,37 13,52 13,67 13,82 13,97 3,31 3,41 3,51 3,61 3,71 3,81 3,91 4,01 4,11 4,21 4,31 4,41 4,51 4,61 4,71 4,81 4,91 5,01 5,11 5,21 5,31 5,41 5,51 5,61 5,71 5,81 5,91 6,01 6,11 6,21 6,31 6,41 6,51 6,61 6,71 6,81 6,91 7,01 7,11 7,21 7,31 7,41 0,71 0,76 0,81 0,86 0,91 0,96 1,01 1,06 1,11 1,16 1,21 1,26 1,31 1,36 1,41 1,46 1,51 1,56 1,61 1,66 1,71 1,76 1,81 1,86 1,91 1,96 2,01 2,06 2,11 2,16 2,21 2,26 2,31 2,36 2,41 2,46 2,51 2,56 2,61 2,66 2,71 2,76 508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für ... Personen Nettolohn täglich 0 1 in Euro 2 3 4 5 und mehr 128,50 bis 129,00 bis 129,50 bis 130,00 bis 130,50 bis 131,00 bis 131,50 bis 132,00 bis 132,50 bis 133,00 bis 133,50 bis 134,00 bis 134,50 bis 135,00 bis 135,50 bis 136,00 bis 136,50 bis 137,00 bis 137,50 bis 138,00 bis 138,50 bis 139,00 bis 128,99 129,49 129,99 130,49 130,99 131,49 131,99 132,49 132,99 133,49 133,99 134,49 134,99 135,49 135,99 136,49 136,99 137,49 137,99 138,49 138,99 139,01 58,21 58,56 58,91 59,26 59,61 59,96 60,31 60,66 61,01 61,36 61,71 62,06 62,41 62,76 63,11 63,46 63,81 64,16 64,51 64,86 65,21 65,56 33,05 33,30 33,55 33,80 34,05 34,30 34,55 34,80 35,05 35,30 35,55 35,80 36,05 36,30 36,55 36,80 37,05 37,30 37,55 37,80 38,05 38,30 22,64 22,84 23,04 23,24 23,44 23,64 23,84 24,04 24,24 24,44 24,64 24,84 25,04 25,24 25,44 25,64 25,84 26,04 26,24 26,44 26,64 26,84 14,12 14,27 14,42 14,57 14,72 14,87 15,02 15,17 15,32 15,47 15,62 15,77 15,92 16,07 16,22 16,37 16,52 16,67 16,82 16,97 17,12 17,27 7,51 7,61 7,71 7,81 7,91 8,01 8,11 8,21 8,31 8,41 8,51 8,61 8,71 8,81 8,91 9,01 9,11 9,21 9,31 9,41 9,51 9,61 2,81 2,86 2,91 2,96 3,01 3,06 3,11 3,16 3,21 3,26 3,31 3,36 3,41 3,46 3,51 3,56 3,61 3,66 3,71 3,76 3,81 3,86 Der Mehrbetrag über 139,01 Euro ist voll pfändbar. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 509 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen Vom 25. Februar 2005 Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht: I. Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 1. ,,Faszination Modellbau ­ 11. Ausstellung für Modellbahnen und Modellsport" vom 17. bis 20. März 2005 in Sinsheim 2. ,,OutDoor ­ 12. Europäische Outdoor-Fachmesse" vom 21. bis 24. Juli 2005 in Friedrichshafen 3. ,,Inter-tabac 2005 ­ 27. Internationale Fachmesse für Tabakwaren & Raucherbedarf" vom 23. bis 25. September 2005 in Dortmund 4. ,,Ordertage Inneneinrichtung 2005 ­ Fachmesse" vom 23. bis 25. September 2005 in Dortmund 5. ,,Interboot ­ 44. Internationale Wassersport-Ausstellung" vom 24. September bis 2. Oktober 2005 in Friedrichshafen 6. ,,MAINTAIN 2005 ­ Internationale Fachmesse für industrielle Instandhaltung" vom 18. bis 20. Oktober 2005 in München 7. ,,rail # tec 2005 ­ 5. Internationaler Bahngipfel in NRW ­ Kongress und Fachmesse" vom 7. bis 9. November 2005 in Dortmund. II. Die in der Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen vom 29. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2802) bezeichnete Veranstaltung 42. ,,100. GDS 2005 ­ The Premier Shoe Event" vom 22. bis 25. September 2004 in Düsseldorf wird nunmehr unter dem gleichen Titel vom 18. bis 21. September 2005 in Düsseldorf stattfinden und die in der Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3817) bezeichnete Veranstaltung 65. ,,DMS ­ Digital Management Solutions ­ Fachmesse für Enterprise Content- und Dokumentenmanagement" vom 27. bis 29. September 2005 in Köln nunmehr unter dem gleichen Titel und im gleichen Zeitraum vom 27. bis 29. September 2005 in Essen. Berlin, den 25. Februar 2005 Bundesministerium der Justiz Im Auftrag Niemeier 510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EU Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 8. 2. 2005 Verordnung (EG) Nr. 213/2005 der Kommission zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren Verordnung (EG) Nr. 214/2005 der Kommission zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Überwachung von Ziegen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 37/3 10. 2. 2005 9. 2. 2005 L 37/9 10. 2. 2005 ­ Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 141 vom 30. 4. 2004) Verordnung (EG) Nr. 218/2005 der Kommission zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Knoblauch ab 1. Januar 2005 Verordnung (EG) Nr. 219/2005 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 919/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Erzeugerorganisationen für Bananen Verordnung (EG) Nr. 220/2005 der Kommission zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Pilzkonserven ab 1. Januar 2005 Verordnung (EG) Nr. 221/2005 der Kommission zur Festsetzung der Mengen der Lieferverpfichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2004/2005 Verordnung (EG) Nr. 222/2005 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1943/2003 im Hinblick auf den bei der Durchführung der Beihilfen für die vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse anzuwendenden Wechselkurs Verordnung (EG) Nr. 223/2005 der Kommission zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2185/2004 der Kommission vom 17. Dezember 2004 über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2005 für die Einfuhr von bestimmten unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallenden aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Gemeinschaft (ABl. Nr. L 373 vom 21. 12. 2004) L 37/22 10. 2. 2005 10. 2. 2005 L 39/5 11. 2. 2005 10. 2. 2005 L 39/9 11. 2. 2005 10. 2. 2005 L 39/11 11. 2. 2005 10. 2. 2005 L 39/15 11. 2. 2005 10. 2. 2005 L 39/17 11. 2. 2005 10. 2. 2005 L 39/18 11. 2. 2005 ­ L 39/57 11. 2. 2005 4. 2. 2005 Verordnung (EG) Nr. 211/2005 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard (IFRS) Nr. 1 und 2 und die International Accounting Standards (IAS) Nr. 12, 16, 19, 32, 33, 38 und 39 (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 41/1 11. 2. 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 511 ABl. EU Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 11. 2. 2005 Verordnung (EG) Nr. 239/2005 der Kommission zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe Verordnung (EG) Nr. 240/2005 der Kommission zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2294/2000 und (EG) Nr. 1369/2002 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse Verordnung (EG) Nr. 241/2005 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 hinsichtlich der Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Israel Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 129/2005 der Kommission vom 20. Januar 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 955/98 (ABl. Nr. L 25 vom 28. 1. 2005) Verordnung (EG) Nr. 252/2005 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 349/2003 der Kommission zur Aussetzung der Einfuhr von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten in die Gemeinschaft Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 327 vom 30. 10. 2004) Verordnung (EG) Nr. 255/2005 der Kommission zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 42/3 12. 2. 2005 11. 2. 2005 L 42/10 12. 2. 2005 11. 2. 2005 L 42/11 12. 2. 2005 ­ L 42/31 12. 2. 2005 14. 2. 2005 L 43/3 15. 2. 2005 ­ L 43/30 15. 2. 2005 15. 2. 2005 L 45/3 16. 2. 2005 4. 2. 2005 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 257/2005 des Rates zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2004 auf die Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie auf die Dienstbezüge eines Teils der Beamten, die in den zehn neuen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens 15 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind Verordnung (EG) Nr. 258/2005 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine Verordnung (EG) Nr. 260/2005 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über Schnelltests (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 46/1 17. 2. 2005 14. 2. 2005 L 46/7 17. 2. 2005 16. 2. 2005 L 46/31 17. 2. 2005 16. 2. 2005 Verordnung (EG) Nr. 261/2005 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2003 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/ 2001 des Rates hinsichtlich der Beihilfen für die örtliche Erzeugung pflanzlicher Produkte in den Gemeinschaftsregionen in äußerster Randlage Verordnung (EG) Nr. 266/2005 der Kommission zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Verordnung (EG) Nr. 281/2005 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 hinsichtlich des Betrags der Beihilfe für zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch Verordnung (EG) Nr. 284/2005 der Kommission zur Festlegung der Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 in Bezug auf Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren in andere Drittländer als die Schweiz und Liechtenstein ausgeführt werden L 46/34 17. 2. 2005 17. 2. 2005 L 47/3 18. 2. 2005 18. 2. 2005 L 48/5 19. 2. 2005 18. 2. 2005 L 48/10 19. 2. 2005 512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2005 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je anzuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für gefangene 16 Seiten 1,40 Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 6,65 (5,60 zuzüglich 1,05 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,25 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger (Nr. vom) Tag des Inkrafttretens Seite 3. 2. 2005 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertzweiundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Anund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück) 96-1-2-182 2661 (36 22. 2. 2005) 23. 2. 2005 3. 2. 2005 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertachtundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Leipzig/Halle) 96-1-2-198 2661 (36 22. 2. 2005) 23. 2. 2005