Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 54 vom 30.11.2006  - Seite 2653 bis 2668 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2006 Tag 15.11. 2006 2653 G 5702 Nr. 54 Seite 2654 Ausgegeben zu Bonn am 30. November 2006 Inhalt Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2125-4-41 20.11. 2006 Erste Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2170-1-23 2657 20.11. 2006 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2125-40-43 2658 22.11. 2006 Verordnung zur Änderung der Markenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 423-5-2-5 2660 23.11. 2006 Fünfte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 900-11-4 2661 24.11. 2006 Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7831-1-41-41, 7831-1-41-39, 7831-1-41-42, 7831-1-41-38, 7831-1-41-42, 7831-1-41-40 2663 24.11. 2006 Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz und zur Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz . . . . FNA: 2211-1, 2211-1 2664 14.11. 2006 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Vergabegesetzes) . . FNA: 1104-5 2665 14.11. 2006 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 7 Abs. 1 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 1104-5, 2178-1 2665 17.11. 2006 Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro (Gedenkmünze ,,50 Jahre Bundesland Saarland") . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 692-1-29 2666 22.11. 2006 Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro (Gedenkmünze ,,Mecklenburg-Vorpommern") . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 692-4-2 2667 16.10. 2006 Anordnung über die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den höheren technischen Dienst beim Deutschen Patent- und Markenamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2030-11-48-6 2668 Die Anlage zur Verordnung zur Änderung der Markenverordnung vom 22. November 2006 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2006 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung*) Vom 15. November 2006 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund ­ des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, ­ des § 12 Abs. 2 Satz 2, des § 13 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), ­ des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, des § 14 Abs. 3, des § 34 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, des § 35 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 3, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, ­ des § 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: 4. Folgenahrung: Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen über vier Monate bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost dieser Personengruppe ausmachen." b) Es wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Zusatzstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches." 2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe ,,Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes gelten die Verbote des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe ,,Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches gelten die Verbote des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches" ersetzt. 3. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich." 4. § 4a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter ,,Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt. 5. In § 7a Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt. 6. In § 11a Abs. 3 wird das Wort ,,Gemeinschaft" jeweils durch die Wörter ,,Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. 7. In § 14 Abs. 2 Nr. 4 werden a) Buchstabe b aufgehoben und b) der bisherige Buchstabe c neuer Buchstabe b. 8. Nach § 14d werden folgende §§ 14e und 14f eingefügt: ,,§ 14e Einschränkungen der Werbung (1) Es ist verboten, Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung zu betreiben, die Artikel 1 Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Säuglinge: Kinder unter zwölf Monaten; 2. Kleinkinder: Kinder zwischen ein und drei Jahren; 3. Säuglingsanfangsnahrung: Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten vier bis sechs Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Personengruppe entsprechen; *) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 2006/34/EG der Kommission vom 21. März 2006 zur Änderung der Richtlinie 2001/15/EG (ABl. EU Nr. L 83 S. 14), 2. Artikel 7 Abs. 7 Buchstabe b, Artikel 8 und 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (ABl. EG Nr. L 175 S. 35). Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2006 2655 1. nicht die notwendigen Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Erzeugnisse vermittelt; 2. darauf gerichtet ist, vom Stillen abzuhalten; 3. die Begriffe ,,humanisiert", ,,maternisiert" oder gleichsinnige Begriffe verwendet; 4. den Begriff ,,adaptiert" verwendet, wenn das Erzeugnis die in Anlage 15 für diesen Begriff festgelegten Anforderungen nicht erfüllt. (2) Darüber hinaus ist es verboten, Werbung für Säuglingsanfangsnahrung zu betreiben, die 1. andere die Zusammensetzung betreffende Werbeaussagen als die in Anlage 15 aufgeführten Aussagen verwendet; ausgenommen sind zutreffende und wissenschaftlich hinreichend gesicherte Sachinformationen; 2. die in Anlage 15 genannten Werbeaussagen verwendet, wenn das Erzeugnis die dort festgelegten Anforderungen nicht erfüllt; 3. in anderen als wissenschaftlichen oder der Säuglingspflege gewidmeten Veröffentlichungen erscheint; 4. andere als sachbezogene und wissenschaftliche Informationen enthält; diese dürfen nicht den Eindruck erwecken oder darauf hindeuten, dass Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist; 5. Kinderbilder oder andere Bilder, ausgenommen Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Erzeugnisses oder zur Illustration der Zubereitung, enthält oder durch einen bestimmten Wortlaut den Gebrauch des Erzeugnisses idealisiert; 6. nicht einen deutlich sichtbaren und als ,,wichtig" bezeichneten Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens enthält mit der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung, des Arzneimittelwesens oder der Säuglings- und Kinderpflege zu verwenden; 7. die Verbraucher durch Verteilung von Proben, Abgabe kostenloser oder verbilligter Erzeugnisse oder durch andere zusätzliche Kaufanreize, sei es direkt oder indirekt über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen oder Personen, zum Kauf anregt. § 14f Materialien und Gegenstände zu Informations- und Ausbildungszwecken (1) Geschriebenes oder audiovisuelles Material über die Ernährung von Säuglingen, das sich an schwangere Frauen und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern zu Informations- und Ausbildungszwecken richtet und mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung dient, darf nur verteilt werden, wenn es klare Auskünfte gibt über: 1. den Nutzen und die Vorzüge des Stillens; 2. die Ernährung der Mutter sowie die Vorbereitung auf das Stillen und Möglichkeiten zur Fortsetzung des Stillens; 3. die mögliche negative Auswirkung der zusätzlichen Flaschennahrung auf das Stillen; 4. die Schwierigkeit, den Entschluss, nicht zu stillen, rückgängig zu machen; 5. erforderlichenfalls die sachgemäße Verwendung der industriell hergestellten oder zu Hause zubereiteten Säuglingsanfangsnahrung. (2) Wenn das Material im Sinne des Absatzes 1 Informationen über die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung enthält, darf es darüber hinaus nur verteilt werden, wenn es Auskunft über die sozialen und finanziellen Auswirkungen dieser Verwendung sowie über die Gefährdung der Gesundheit durch die Verwendung von nicht als Säuglingsanfangsnahrung geeigneter Lebensmittel, durch unangemessene Ernährungsmethoden und durch unsachgemäße Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung gibt. (3) Es ist verboten, Material im Sinne des Absatzes 1 zu verteilen, in oder auf dem Bilder verwendet werden, mit denen die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung idealisiert wird. (4) Herstellern und Händlern von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung ist es verboten, kostenlos Gegenstände zu Informations- und Ausbildungszwecken, welche mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung dienen, zu verteilen. Dies gilt nicht, wenn diese Gegenstände auf Wunsch über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen abgegeben werden. In diesem Fall dürfen diese Gegenstände nicht mit Handelsmarken für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung versehen sein. Die weiteren Anforderungen an die Verteilung richten sich nach Landesrecht." 9. § 15 wird aufgehoben. 10. Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich." 11. In § 19 Abs. 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst: ,,(1) Diätetische Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn bei der Kennzeichnung angegeben sind:". 12. In § 22b Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort ,,Endverbraucher" durch das Wort ,,Verbraucher" ersetzt. 13. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,angebracht werden; die Angabe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 darf an einer anderen Stelle der Fertigpackung erfolgen, wenn hierauf besonders hingewiesen wird; im Übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend," gestrichen. bb) Satz 2 wird aufgehoben. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2006 b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich." 14. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe ,,§ 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe ,,§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe ,,§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt. d) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe ,,§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt. e) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe ,,§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt. f) In Absatz 6 wird die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe ,,§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt. g) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 14e Werbung betreibt, 2. entgegen § 14f Abs. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1 einen Gegenstand oder Material verteilt, 3. entgegen a) § 19 Abs. 1, b) § 21 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4, c) § 21a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, Abs. 4, 5 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 1, d) § 22a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder Abs. 4 oder e) § 22b Abs. 1 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2 ein diätetisches Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder 4. entgegen § 22b Abs. 3 oder 4 Beikost gewerbsmäßig in den Verkehr bringt." h) Folgender Absatz 8 wird angefügt: ,,(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 oder § 14a Abs. 3 ein dort genanntes Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt." 15. § 29 wird aufgehoben. 16. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In Kategorie 1 ,,Vitamine" werden in Spalte 1 aa) das Wort ,,Folsäure" durch das Wort ,,Folate" ersetzt und bb) nach der Angabe ,,Folate" die Angabe ,,­ Calcium-L-methylfolat" eingefügt. b) Die Kategorie 2 ,,Mineralstoffe" wird wie folgt geändert: aa) In Spalte 1 werden aaa) nach der Angabe ,,­ Magnesiumacetat" die Angabe ,,­ Magnesium-L-aspartat" und bbb) nach der Angabe ,,­ Eisengluconat" die Angabe ,,­ Eisenbisglycinat" eingefügt. bb) In Spalte 2 wird neben der Angabe ,,­ Magnesium-L-aspartat" die Angabe ,,nur für bilanzierte Diäten" eingefügt. 17. Anlage 15 wird wie folgt geändert: a) In der Klammer zum Bezug der Anlage werden nach der Angabe ,,Nr. 2" die Angaben ,, , § 14e Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und 2" eingefügt. b) Es werden in Spalte 2 zur Nummer 1 nach der Angabe ,,(2,5 g/100 kcal)" und zur Nummer 2 nach der Angabe ,,(39 mg/100 kcal)" jeweils die Wörter ,,bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis" eingefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 15. November 2006 Der Bundesminister f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Horst Seehofer Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2006 2657 Erste Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung Vom 20. November 2006 Auf Grund des § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ­ Sozialhilfe ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), der durch Artikel 266 Nr. 1 vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Änderung der Regelsatzverordnung Die Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Eckregelsatz setzt sich aus der Summe der Verbrauchsausgaben zusammen, die sich aus den Vomhundertanteilen der folgenden Abteilungen aus dem vom Statistischen Bundesamt erstellten Verzeichnis einer neu zur Verfügung stehenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben: 1. Abteilungen 01 und 02 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren und Ähnliches) zu einem Anteil von 96 vom Hundert, 2. Abteilung 03 (Bekleidung und Schuhe) zu einem Anteil von 100 vom Hundert, 3. Abteilung 04 (Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung) zu einem Anteil von 8 vom Hundert, 4. Abteilung 05 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) zu einem Anteil von 91 vom Hundert, 5. Abteilung 06 (Gesundheitspflege) zu einem Anteil von 6. Abteilung 07 (Verkehr) zu einem Anteil von 7. Abteilung 08 (Nachrichtenübermittlung) zu einem Anteil von 8. Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) zu einem Anteil von 9. Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättenleistungen) zu einem Anteil von 10. Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) zu einem Anteil von 71 vom Hundert, 26 vom Hundert, 75 vom Hundert, 55 vom Hundert, 29 vom Hundert, 67 vom Hundert." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz jeweils 90 vom Hundert des Eckregelsatzes." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 3. § 5 wird aufgehoben. Der bisherige § 6 wird § 5. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 20. November 2006 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Franz Müntefering Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2006 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel Vom 20. November 2006 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund ­ des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, des § 34 Satz 1 Nr. 3 und 5, des § 35 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1, sowie des § 36 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, ­ des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945): Artikel 1 ten dienen, durch den für die Lagerung Verantwortlichen mit mindestens einem gut sichtbaren Thermometer sicherzustellen. Das Thermometer muss bei offenen Tiefkühlmöbeln die Lufttemperatur auf der Seite der Luftrückführung in Höhe der maximalen Füllhöhe anzeigen. Die Füllhöhe ist deutlich zu kennzeichnen." 4. In § 4 wird die Angabe ,,im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" gestrichen. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Im bisherigen Wortlaut wird die Angabe ,,im Sinne des § 6 Abs. 1 oder 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich." 6. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich." 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe ,,§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe ,,§ 60 Abs. 1 des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches" ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3 und wie folgt gefasst: ,,(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, nicht sicherstellt, dass die Lufttemperatur gemessen und aufgezeichnet wird, oder 2. entgegen § 5 oder § 6 tiefgefrorene Lebensmittel, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt." Die Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel vom 29. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2051), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. November 1995 (BGBl. I S. 1520), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter ,,und der Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung" gestrichen. 2. § 2 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich." 3. § 2a wird wie folgt gefasst: ,,§ 2a Lufttemperaturmessung (1) Der für die Beförderung sowie für die Einlagerungs- und Lagereinrichtungen für tiefgefrorene Lebensmittel Verantwortliche hat sicherzustellen, dass während des Betriebs der Beförderungsmittel oder der Einlagerungs- oder Lagereinrichtungen die Lufttemperatur, der tiefgefrorene Lebensmittel ausgesetzt sind, mit Messgeräten nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABl. EU Nr. L 10 S. 18, Nr. L 153 S. 43) so häufig und in regelmäßigen Zeitabständen gemessen und aufgezeichnet wird, dass das Temperaturgeschehen nachvollziehbar ist. (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Lufttemperaturmessung in Tiefkühleinrichtungen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 10 Kubikmetern, die im Einzelhandel zur Lagerung von Reservevorrä- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2006 2659 e) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 4 und wie folgt gefasst: ,,(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 ein tiefgefrorenes Lebensmittel in den Verkehr bringt." f) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: ,,(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lager- einrichtungen (ABl. EU Nr. L 10 S. 18, Nr. L 153 S. 43) eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt." 8. § 7a wird aufgehoben. 9. Die Anlage wird aufgehoben. Artikel 2 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung neu bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 20. November 2006 Der Bundesminister f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Horst Seehofer Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2006 Verordnung zur Änderung der Markenverordnung Vom 22. November 2006 Auf Grund des § 65 Abs. 1 Nr. 3 und 7 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), von denen Nr. 7 durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514) verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt: Artikel 1 Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 bis 5" ersetzt. 2. In § 14 Satz 1 werden die Wörter ,,und nach Form und Inhalt den deutschsprachigen Formblättern entsprechen" gestrichen. 3. In § 25 Nr. 18 werden vor dem Komma am Ende die Wörter ,,in gruppierter Form" eingefügt. 4. Der Anhang*) zur Markenverordnung erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. München, den 22. November 2006 Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts Dr. S c h a d e *) Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2006 2661 Fünfte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung Vom 23. November 2006 Auf Grund des § 142 Abs. 2 Satz 1, 3, 4, 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und mit § 1 der TKG-Übertragungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2899), der durch Artikel 3 Abs. 51 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Die Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 15 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird aufgehoben. 2. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Der Gebührentatbestand der Nummer A.4 wird wie folgt gefasst: ,,Änderung der Zuteilungsurkunde auf Grund von Änderungen des Zuteilungsinhabers nach § 55 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes". b) Nach der Nummer A.4 wird folgende Nummer A.5 eingefügt: Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,A.5 Änderung einer bestehenden Zuteilungsurkun- 60 bis 100". de, sofern keine Änderung im Sinne von A.2, A.4 oder Neuzuteilung c) Im Gebührentatbestand der Nummer B.0.3 wird die Angabe ,,(maximal 14 Tage)" gestrichen. d) Nummer B.1.1 wird wie folgt gefasst: Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,B.1.1 Zuteilung einer Frequenz in einem GSM-Netz (Referenzbandbreite bis 200 kHz) 100 000 bis 2 000 000". e) Nach Nummer B.1.1 wird folgende Nummer B.1.1.1 eingefügt: Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,B.1.1.1 Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort bei Frequenznutzungen in D- und E-Netzen im Rahmen der Frequenzzuteilung 14". Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2006 f) Nummer B.4.15 wird aufgehoben. g) Im Gebührentatbestand der Nummer B.9.13 wird die Angabe ,,(maximal 14 Tage innerhalb eines Jahres; nicht zusammenhängend)" gestrichen. h) Nach der Nummer C.4 wird folgende Nummer D angefügt: Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,D Entscheidungen nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 des 60 bis Telekommunikationsgesetzes, soweit in dieser 5 000 000". Anlage kein ausdrücklicher Gebührentatbestand genannt wird; innerhalb des Gebührenrahmens richtet sich die Gebührenfestsetzung nach den Vorgaben in § 142 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 23. November 2006 Der Präsident der Bundesnetzagentur für Elektrizität, G a s , Te l e k o m m u n i k a t i o n , P o s t u n d E i s e n b a h n e n Kurth Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2006 2663 Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest Vom 24. November 2006 Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 20 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 bis 4, den §§ 26 und 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 28 bis 30 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Artikel 1 Änderung der NutzgeflügelGeflügelpestschutzverordnung Artikel 2 Änderung der WildgeflügelGeflügelpestschutzverordnung Die Wildgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 8. September 2006 (eBAnz AT48 2006 V1) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 4 ist die Angabe ,,Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" durch die Angabe ,,Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" zu ersetzen. 2. § 14 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: ,,§ 14 Aufhebung bisheriger Vorschriften Die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2006 (eBAnz AT22 2006 V1, AT23 2006 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1451), wird aufgehoben. § 15 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2007 außer Kraft." Artikel 3 Änderung der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel und zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung Die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 V1) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Verdacht auf Geflügelpest, wenn das Ergebnis der virologischen und klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der epidemiologischen Erkenntnisse den Ausbruch der Geflügelpest nach Nummer 1 befürchten lässt." 2. In § 7 Abs. 1 werden a) in Nummer 1 die Wörter ,,vorbehaltlich der Nummer 5" gestrichen und b) Nummer 5 aufgehoben. 3. § 28 wird wie folgt gefasst: ,,§ 28 Aufhebung bisheriger Vorschriften Die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 15. März 2006 (eBAnz AT11 2006 V1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1451), wird aufgehoben." 4. § 29 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Sie tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2007 außer Kraft." In Artikel 3 der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel und zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 8. September 2006 (eBAnz AT48 2006 V1) werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 24. November 2006 Der Bundesminister f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Horst Seehofer Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2006 Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz und zur Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz Vom 24. November 2006 Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. September 1970 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz tät Frankfurt am Main Frankfurt)" eingefügt. (Universitätsklinikum b) Nach der Position ,,Justus-Liebig-Universität Gießen" wird die Position ,,Universitätsklinikum Gießen und Marburg" eingefügt. c) Nach der Position ,,Philipps-Universität Marburg" wird die Position ,,Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH" eingefügt. 3. Im Länderteil Mecklenburg-Vorpommern wird nach der Position ,,Universität Rostock" die Position ,,Universitätsklinikum Rostock der Universität Rostock" eingefügt. Artikel 2 Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz Die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), das zuletzt durch die Verordnung vom 19. Mai 2006 (BGBl. I S. 1227) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Länderteil Bayern wird wie folgt geändert: a) Nach der Position ,,Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg" wird die Position ,,Klinikum der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Universitätsklinikum Erlangen)" eingefügt. b) Nach der Position ,,Ludwig-Maximilians-Universität München" wird die Position ,,Klinikum der Ludwig-Maximilians-Universität München (Klinikum der Universität München)" eingefügt. c) Nach der Position ,,Universität Regensburg" wird die Position ,,Klinikum der Universität Regensburg (Universitätsklinikum Regensburg)" eingefügt. d) Nach der Position ,,Julius-Maximilians-Universität Würzburg" wird die Position ,,Klinikum der JuliusMaximilians-Universität Würzburg (Universitätsklinikum Würzburg)" eingefügt. 2. Der Länderteil Hessen wird wie folgt geändert: a) Nach der Position ,,Johann Wolfgang GoetheUniversität Frankfurt am Main" wird die Position ,,Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universi- In Artikel 2 Satz 2 der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz vom 29. März 2004 (BGBl. I S. 497) wird die Angabe ,,30. Juni 2007" durch die Angabe ,,31. Dezember 2012" ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a und b und Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 2. Januar 2006 in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2006 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b tritt mit Ablauf des 1. Januar 2006 außer Kraft. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 24. November 2006 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Bildung und Forschung Annette Schavan Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2006 2665 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2006 ­ 1 BvL 4/00 ­ wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: § 1 Absatz 1 Satz 2 des Berliner Vergabegesetzes ist mit dem Grundgesetz und mit dem übrigen Bundesrecht vereinbar. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. Berlin, den 14. November 2006 Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2006 ­ 1 BvR 293/05 ­ wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: 1. § 7 Absatz 1 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 30. Juni 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 1074) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach Leistungsberechtigte eine Entschädigung in Geld für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist (§ 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches), für ihren Lebensunterhalt aufbrauchen müssen, bevor sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. 2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2007 eine Neuregelung zu treffen. Kommt eine fristgerechte Neuregelung nicht zu Stande, so sind ab dem 1. Juli 2007 auf Einkommen oder Vermögen aus einer Entschädigung in Geld für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist (§ 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches), bei Leistungsberechtigten auf Grund des Asylbewerberleistungsgesetzes § 83 Absatz 2 und § 90 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. Berlin, den 14. November 2006 Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2006 Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro (Gedenkmünze ,,50 Jahre Bundesland Saarland") Vom 17. November 2006 Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, zur Würdigung der 50-jährigen Zugehörigkeit des Saarlandes zur Bundesrepublik Deutschland eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt 1 900 000 Stück, darunter 300 000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die Prägung erfolgt durch die Staatlichen Münzen BadenWürttemberg, Prägestätte Karlsruhe. Die Münze wird ab dem 18. Januar 2007 in den Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Randstab umgeben. Die Bildseite zeigt eine einprägsam geformte, historisch bedeutsame Architekturkulisse aus dem Weltkul- turerbe Völklinger Hütte und der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek in Saarbrücken. Eine den Architekturen vorangestellte Zeile von vier gleich großen symbolisch gestalteten Köpfen verkörpert Bergbau, Industrie, neue Technologien und Kultur. Die Wertseite, ebenso streng horizontal geordnet wie die Bildseite, zeigt mit Adler, den zwölf europäischen Sternen im Kontext des 10-Euro-Nominals und dem Münzzeichen G der Prägestätte Karlsruhe ein gut strukturiertes Bild. Klare und in ihren Größen wohlproportionierte Grotesk-Versalien bilden eine sachliche, sehr zeitgemäße Umschrift ,,BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 2007". Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die Inschrift: ,,Deutschland Frankreich Europa ". Der Entwurf der Münze stammt von Frau Erika BinzBlanke, Baden-Württemberg. Berlin, den 17. November 2006 Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2006 2667 Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro (Gedenkmünze ,,Mecklenburg-Vorpommern") Vom 22. November 2006 Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, eine 2-Euro-Gedenkmünze ,,Mecklenburg-Vorpommern" im Rahmen einer Serie ,,Bundesländer" prägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt 30 Millionen Stück. Daneben werden für das Sammlerprodukt deutsche Euro-Kursmünzensätze 375 000 Stück in Spiegelglanzausführung geprägt. Die Münze wird ab dem 2. Februar 2007 in den Verkehr gebracht. Materialeinsatz und technische Parameter der 2-Euro-Gedenkmünze entsprechen der 2-EuroUmlaufmünze. Der Münzrand enthält in vertiefter Prägung unverändert die Inschrift: ,,EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT". Die nationale Seite der Gedenkmünze zeigt das Schloss Schwerin in seiner architektonischen Vielfalt, von der Stadtseite betrachtet. Durch die bildliche Dar- stellung des Wassers und den Anschnitt der Brücke wird die Insellage des Schlosses betont. Die von der Stadtseite aus sichtbaren typischen Kaimauern und Balustraden sind wirklichkeitsnah dargestellt. Durch die beidseitig angeordneten Bäume ist die das Schloss umgebende Parkanlage, der Burggarten, angedeutet. Der Gebäudekomplex ist in seiner interessanten Dachund Turmlandschaft prägnant getroffen. Die Länderbezeichnung ,,MECKLENBURG-VORPOMMERN" verknüpft das abgebildete Bauwerk, Schloss Schwerin, mit dem Bundesland. Das Münzzeichen der jeweiligen Prägestätte (,,A", ,,D", ,,F", ,,G" oder ,,J") befindet sich im oberen Kernbereich. Auf dem Außenring sind die europäischen Sterne, das Ausgabejahr 2007 und das Ausgabeland ,,BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND" abgebildet. Der Entwurf der nationalen Seite der Gedenkmünze stammt von Herrn Heinz Hoyer aus Berlin. Berlin, den 22. November 2006 Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2006 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,40 zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,30 (1,40 zuzüglich 0,90 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,90 . Preis des Anlagebandes: 15,45 (14,00 zuzüglich 1,45 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 16,05 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Anordnung über die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den höheren technischen Dienst beim Deutschen Patent- und Markenamt Vom 16. Oktober 2006 I. Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den höheren technischen Dienst übertragen. II. Für besondere Fälle behalte ich mir die Einstellung der unter Abschnitt I genannten Beamtinnen und Beamten vor. III. Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Berlin, den 16. Oktober 2006 Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de