Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 65 vom 14.12.2011  - Seite 2633 bis 2648 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2011 Tag 2.12. 2011 2633 G 5702 Nr. 65 Seite 2634 Ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011 Inhalt Erste Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7847-12-2-5 6.12. 2011 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7822-6-43; 7822-6-1 2641 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 31 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2647 2648 2634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011 Erste Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung Vom 2. Dezember 2011 Auf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2008 (BGBI. I S. 2260), von denen § 15 Absatz 1 durch Artikel 25 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Artikel 1 ,,15. Konsummilch: Milch im Sinne des Anhangs XIII Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 16. Milcherzeugnisse: a) Butter und andere Milchstreichfette im Sinne der Butterverordnung, b) Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der Käseverordnung, c) Milcherzeugnisse im Sinne der Verordnung über Milcherzeugnisse, d) sonstige Milcherzeugnisse, e) Mischfetterzeugnisse nach Nummer 11 sowie f) Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen, 17. jährliche Meldungen: Meldungen, deren Angaben für einen Jahreszeitraum zusammengefasst sind; diese Jahreszeiträume umfassen bezüglich a) der Meldepflichten nach § 2 die Monate Juli bis einschließlich Juni des darauffolgenden Jahres, b) der Meldepflichten nach den §§ 4 und 5 das Kalenderjahr." 2. Die §§ 2 bis 5 werden wie folgt gefasst: ,,§ 2 Meldepflichten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft (1) Die in den folgenden Absätzen 2 bis 8 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 3 zu melden. (2) Die Meldungen der Mühlen sind 1. im Fall einer jährlichen Verarbeitung von 1 000 bis unter 5 000 Tonnen Getreide jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1, 2. ab einer jährlichen Verarbeitung von 5 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen: 1. für jede Getreideart gesondert: a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, b) der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland, c) die Verarbeitung nach Verwendungszwecken, Die Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,1. Getreide: Weichweizen einschließlich Spelz und Dinkel, Hartweizen, Roggen einschließlich Wintermenggetreide, Braugerste, andere Gerste, Hafer einschließlich Sommermenggetreide, Mais, Triticale, Sorghum und andere Hirsearten sowie Reis, 2. Getreideerzeugnisse: Mühlenerzeugnisse, Malz, Quellmehl, Backmittel und Nährmittel aus Getreide, Nachprodukte der Getreidebe- und -verarbeitung, Teigwaren und Kaffee-Ersatzstoffe,". b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: ,,5a. Hülsenfrüchte: Erbsen, Süßlupinen, Ackerbohnen und sonstige Hülsenfrüchte,". c) In Nummer 6 wird nach dem Wort ,,Sonnenblumensaat," das Wort ,,Leinsaat," eingefügt. d) In Nummer 8 werden die Wörter ,,Ölkuchen und -extraktionsschrote:" durch die Wörter ,,Ölkuchen, Ölschrote und Expeller:" ersetzt. e) Die Nummern 12 bis 15 werden durch die folgenden Nummer 12 und 13 ersetzt: ,,12. Molkereien: Unternehmen, die im Durchschnitt eines Jahres täglich mindestens 3 000 Liter Milch zur Herstellung von Erzeugnissen im Sinne der Nummern 15 und 16 Buchstabe a bis d verarbeiten oder nach einer Wärmebehandlung zur weiteren Beoder Verarbeitung an andere Unternehmen abgeben; als Molkereien gelten auch Unternehmen, die Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen, Kochkäse, Sauermilchkäse oder Erzeugnisse aus Molke herstellen und keine Milch verarbeiten, 13. Abnehmer von Milch: Abnehmer im Sinne von § 1 Absatz 3 der Milch-Güteverordnung,". f) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 14. g) Die bisherigen Nummern 17 bis 20 werden durch die folgenden Nummern 15 bis 17 ersetzt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011 2635 d) der Verkauf nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland, e) der sonstige Abgang, 2. für Mühlenerzeugnisse jeweils gesondert nach Rohstoffen gemäß Nummer 1: a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, b) die Herstellung nach Erzeugnissen, insbesondere nach Mehltypen, c) der sonstige Zugang aus dem Inland und Ausland, d) der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, im Fall des Verkaufs von Mahlerzeugnissen im Inland untergliedert nach Ländern. Bei der Herstellung von Mühlenerzeugnissen nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b sind hinsichtlich der nach Satz 2 Nummer 1 jeweils verwendeten Rohstoffe die Mengen gesondert anzugeben, die auf Getreide entfallen, das nach Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt wurde. (3) Die Meldungen der Hersteller von Braumalz sind 1. im Fall einer jährlichen Herstellung von 1 000 bis unter 10 000 Tonnen Malz jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1, 2. ab einer jährlichen Herstellung von 10 000 Tonnen Malz monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen: 1. für jede Getreideart gesondert die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2. für Malz jeweils gesondert nach der verwendeten Getreideart: a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, b) die Herstellung sowie der sonstige Zugang, c) der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, 3. der Anfall an Malzkeimen. (4) Die Meldungen der Hersteller von Stärke sind ab einer jährlichen Herstellung von 1 000 Tonnen Stärke jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben: 1. für Rohstoffe zur Stärkeherstellung jeweils gesondert nach Stärketräger: a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, b) den Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland, c) den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, 2. für stärke- und kohlenhydrathaltige Erzeugnisse gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis sowie für Nebenerzeugnisse der Stärkeherstellung: a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, b) die Herstellung nach Verwendungszwecken sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland, c) den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr. (5) Die Meldungen der Hersteller von Teigwaren sind ab einer jährlichen Herstellung von 1 000 Tonnen Teigwaren jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben: 1. für jede Getreideart gesondert die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2. für Vermahlungserzeugnisse als Rohstoffe der Teigwarenherstellung gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis: a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, b) die Herstellung sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland, c) den Abgang nach Verwendungszwecken, für die Angaben zur Herstellung gilt Absatz 2 Satz 3 auch im Hinblick auf die nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 verwendeten Rohstoffe entsprechend, 3. für Teigwaren gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis: a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, b) die Herstellung unter gesonderter Angabe von Erzeugnissen, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurden, sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland, c) den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr. (6) Die Meldungen der Hersteller von Nähr- und Backmitteln sowie von Kaffeeersatz und sonstigen Getreideerzeugnissen sind ab einer jährlichen Verarbeitungsmenge von 1 000 Tonnen an Rohstoffen jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben: 1. für Arten von Getreide, Hülsenfrüchten und sonstigen pflanzlichen Rohstoffen gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis: a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, b) den Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach dem Inland und Ausland, c) den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, 2. für die Gesamtmenge an Nähr- und Backmitteln sowie an Kaffeeersatz und sonstigen Getreide- 2636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011 erzeugnissen jeweils gesondert nach Rohstoffen gemäß Nummer 1: a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, b) die Herstellung nach Verwendungszwecken sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland, c) den Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr. (7) Die Meldungen der Hersteller von Mischfutter für Nutztiere sind 1. im Fall einer jährlichen Herstellung von 1 000 bis unter 10 000 Tonnen Mischfutter jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1, 2. ab einer jährlichen Herstellung von 10 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen: 1. für Getreide, Hülsenfrüchte, Ölsaaten, Ölkuchen, Ölschrote und Expeller und andere Rohstoffe der Mischfutterherstellung, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis: a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, b) der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland, c) der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, 2. für Mischfutter für Nutztiere gesondert nach der jeweiligen Tierkategorie: a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, b) die Herstellung unter gesonderter Angabe der Herstellung von Mineralfuttermitteln sowie der sonstige Zugang aus dem Inland und Ausland, c) der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr. (8) Die Meldungen der Unternehmen, die mit Getreide, Hülsenfrüchten, Ölsaaten, Ölkuchen, Ölschroten oder Expeller handeln, sind 1. im Fall eines jährlichen Absatzes von insgesamt 1 000 bis unter 10 000 Tonnen dieser Erzeugnisse jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1, 2. ab einem jährlichen Absatz von insgesamt 10 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen: 1. der Zugang von inländischen landwirtschaftlichen Betrieben untergliedert nach Ländern, 2. der Zugang aus dem Ausland, 3. der Abgang gesondert nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr. Darüber hinaus melden Unternehmen nach Satz 1 Nummer 1 jährlich und Unternehmen nach Satz 1 Nummer 2 für Kalenderhalbjahre nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 den Bestand des jeweiligen Er- zeugnisses in Tonnen am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur. §3 Meldepflichten der Zuckerwirtschaft (1) Die Unternehmen nach 1. Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, 2. Absatz 3 Satz 2 haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 und 3 zu melden. (2) Die Meldungen der Unternehmen, die Zucker herstellen, sind ab einer jährlichen Herstellung von 1 000 Tonnen Weißzuckerwert monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben: 1. für Zucker und Zwischenerzeugnisse der Zuckerherstellung jeweils gesondert nach Erzeugniskategorien: a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, jeweils in Tonnen Weißzuckerwert, b) die Herstellung aus Rüben und aus Einwurfzucker, jeweils in Tonnen Naturalwert und in Tonnen Weißzuckerwert, sowie den Einkauf und den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland, jeweils in Tonnen Weißzuckerwert, c) die Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb in Tonnen Weißzuckerwert, d) den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr in Tonnen Weißzuckerwert, 2. für Zucker insgesamt den Inlandsabsatz nach Ländern, jeweils in Tonnen Weißzuckerwert, 3. für Nebenerzeugnisse der Rüben- und Zuckerverarbeitung gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen: a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, b) den Zugang aus Rübenverarbeitung, zusätzlich für Melasse den Zugang aus Inlandsrohzucker und aus Auslandsrohzucker, c) den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland, d) die Verarbeitung im eigenen Betrieb nach Verwendungszwecken, e) den Verkauf nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr. (3) Die Meldungen der Unternehmen des Großund Außenhandels mit Zucker sind ab einem jährlichen Bezug von 1 000 und mehr Tonnen kristallinem oder flüssigem Zucker monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen Weißzuckerwert gesondert nach Erzeugniskategorien abzugeben: 1. den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, 2. den Einkauf und den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011 2637 3. den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken. Abweichend von Satz 1 haben Unternehmen des Groß- und Außenhandels mit Zucker keine Meldungen abzugeben, soweit bei ihnen anfallende, zu meldende Angaben von Unternehmen nach Absatz 2 gemeldet werden. (4) Die Meldungen der Unternehmen nach Absatz 2 sowie anderer Unternehmen, die in einem Jahr Zuckerrüben in einer Menge verarbeiten, die 1 000 Tonnen Weißzucker entspricht, sind für die Monate von September bis zum letzten Monat der Verarbeitungskampagne monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben: 1. den Zugang an Zuckerrüben aus dem Inland, untergliedert nach Ländern, sowie aus der Europäischen Union und Drittstaaten, jeweils in Tonnen, 2. die Verarbeitung von Zuckerrüben jeweils in Tonnen gesondert nach den daraus hergestellten Erzeugnissen, 3. den Zuckergehalt der frischen Rüben bei Anlieferung in Prozent mit zwei Nachkommastellen, 4. den durchschnittlichen Schmutzanhang der angelieferten Rüben in Prozent mit zwei Nachkommastellen. §4 Meldepflichten der Fettwirtschaft (1) Die in den folgenden Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 3 zu melden. (2) Ölmühlen, Raffinerien, Härtungsbetriebe und Hersteller von Fischöl haben folgende Meldungen abzugeben: 1. Ölmühlen a) im Fall einer jährlichen Verarbeitung von 1 000 bis unter 10 000 Tonnen Ölsaaten Jahresmeldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 1, b) ab einer jährlichen Verarbeitung von 10 000 Tonnen monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2, 2. Raffinerien, Härtungsbetriebe und Hersteller von Fischöl a) im Fall einer jährlichen Herstellung von bis zu 1 000 Tonnen Ölen und Fetten Jahresmeldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 1, b) ab einer jährlichen Herstellung von 1 000 Tonnen monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2. Zu melden sind: 1. für Arten von Ölsaaten und Ölfrüchten gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen: a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, b) der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland, der Europäischen Union und Drittstaaten, c) der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, 2. bezüglich des Zugangs von Ölen und Fetten gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen Rohölwert: a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, für Fischöl zusätzlich auch untergliedert nach deutscher und ausländischer Herkunft, b) der Zugang aus dem Inland und Ausland, 3. für Ölkuchen, Ölschrote und Expeller gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen: a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, b) der Zugang aus dem Inland und Ausland, c) der Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, 4. bezüglich des Abgangs von Ölen und Fetten gesondert nach dem jeweiligen Ausgangserzeugnis jeweils in Tonnen Rohöl: der Abgang untergliedert nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr. (3) Die Meldungen der Hersteller von Margarineerzeugnissen, Margarinezubereitungen, Speisefett und Speiseöl sind 1. im Fall einer jährlichen Herstellungsmenge von insgesamt bis zu 1 000 Tonnen dieser Erzeugnisse jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1, 2. ab einer jährlichen Herstellungsmenge von insgesamt 1 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen: 1. für Arten von Ölen und sonstigen Rohstoffen, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis: a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, b) der Zugang aus dem Inland und Ausland, c) der Abgang nach Verwendungszwecken, 2. für Margarineerzeugnisse, Margarinezubereitungen, Speisefette und Speiseöle gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis: a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, b) der Zugang aus Herstellung sowie der sonstige Zugang, c) der Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr. (4) Die Meldungen der Talgschmelzen und Schmalzsiedereien sind jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben: 1. die Verarbeitung von tierischen Rohfetten nach Fettarten, 2638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011 2. für Fetterzeugnisse gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis: a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, b) die Herstellung sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland, c) den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr. (5) Die Meldungen der Hersteller, einschließlich Molkereien, von Mischfetterzeugnissen und Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen sind 1. im Fall einer jährlichen Herstellungsmenge von bis zu 1 000 Tonnen jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1, 2. ab einer jährlichen Herstellungsmenge von 1 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben gesondert nach der jeweiligen Erzeugniskategorie zu machen: 1. die hergestellte Menge und der Endbestand in Tonnen, 2. der Rohstoffeinsatz nach Kategorien der Rohstoffe in Tonnen Reinfett. §5 Meldepflichten der Milchwirtschaft (1) Abnehmer von Milch haben monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben: 1. bezüglich des Zugangs und Abgangs von Milch und Rahm jeweils in Kilogramm: a) die Anlieferung von inländischen landwirtschaftlichen Betrieben untergliedert nach Ländern und Tierarten, jeweils unter gesonderter Angabe der Anlieferung der Milch, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde, b) die Anlieferung von inländischen landwirtschaftlichen Betrieben untergliedert nach dem durch die Kreiskennziffer bezeichneten Standort der Milcherzeugung oder, wenn dieser nicht bekannt ist, nach dem Standort des Milcherzeugers, c) den sonstigen Zugang aus dem Inland, untergliedert nach Lieferantengruppen, aus der Europäischen Union und aus Drittstaaten, d) den Abgang im Inland untergliedert nach Abnehmergruppen sowie in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittstaaten, 2. den Auszahlungspreis für Milch für die Anlieferungsmenge von Milcherzeugern in der Gliederung nach Nummer 1 Buchstabe a, jeweils unter Angabe des Preises ab Erfassungsstelle in Euro, für Kuhmilch zusätzlich die Zuschläge, Zuschüsse, Abzüge, Abgaben, Umlagen und sonstigen Kosten, die den Auszahlungspreis beeinflussen, einschließlich der Erfassungskosten, gegebenenfalls unter Angabe der betroffenen Milchmenge, sowie die an die Milcherzeuger ausgezahlte Umsatzsteuer, 3. für Kuhmilch die Werte für eine Fett- und eine Eiweißeinheit, die zur Berechnung der Zu- und Abschläge zur Berücksichtigung von Abweichungen des Fett- und Eiweißgehalts der Anlieferungsmilch zugrunde gelegt werden (§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Milch-Güteverordnung), sowie den Umrechnungsfaktor von Liter auf Kilogramm. Sofern dies die zuständige Stelle genehmigt, kann abweichend von Satz 1 die Molkerei, die die Milch oder den Rahm von dem Abnehmer aufkauft, die Meldungen abgeben. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d ist zusätzlich der jeweilige Fettgehalt in Fetteinheiten anzugeben, im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a ist ferner zusätzlich der jeweilige Eiweißgehalt in Eiweißeinheiten anzugeben. (2) Molkereien haben darüber hinaus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 Meldungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben: 1. die Herstellung von Konsummilch im Sinne des § 1 Nummer 15 und von Milcherzeugnissen im Sinne des § 1 Nummer 16 Buchstabe a bis d, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten, bei Konsummilch, Buttermilcherzeugnissen und Milchmischerzeugnissen auch untergliedert nach Gebindegrößen, 2. für jede Gruppe von Milcherzeugnissen, im Fall von Trockenmilcherzeugnissen, Butter, Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnissen gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis, die zur Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm, 3. für Molkenerzeugnisse die verarbeitete Menge an Molke in Kilogramm Flüssigmolkeäquivalent, 4. zur Herstellung von Konsummilch, Butter und Käse ergänzend zu Nummer 1 die Angabe der Erzeugnismenge, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde, in Kilogramm, 5. zur Herstellung von Käse ergänzend zu Nummer 1: a) die jeweils aus Kuhmilch, Schafmilch und Ziegenmilch hergestellte Käsemenge, bei Kuhmilchkäse unter Angabe des Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten sowie die zu seiner Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm, b) die Menge der Rohware, die zur Herstellung von Sauermilch-, Koch-, Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen und Molkenkäse verwendet wurde, nach Art und Herkunft jeweils in Kilogramm, c) die Herstellung von Käse nach Sorten in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in der Trockenmasse in Prozent, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011 2639 6. für Kondensmilch, Trockenmilcherzeugnisse, Sauermilchquark, Butter, Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnisse, Käse, Molkenerzeugnisse und Milcheiweißerzeugnisse ergänzend zu Nummer 1 den Bestand am Ende des Meldezeitraums, jeweils in Kilogramm, 7. für Kasein, Kaseinat und sonstige Milcheiweißerzeugnisse den Einkauf nach dem Ursprung des Erzeugnisses, die Verwendung zur Herstellung von Käse und anderen Milcherzeugnissen und den Abgang nach Verwendungszwecken, jeweils in Kilogramm, 8. den Einkauf von Molke und Molkekonzentrat nach dem Ursprung des Erzeugnisses in Kilogramm unter Angabe des Molkeanteils in Flüssigmolkeäquivalent, 9. jeweils in Kilogramm den Abgang von Molke und Molkenkonzentrat nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, unter Angabe des Molkeanteils in Flüssigmolkeäquivalent, sowie den Abgang von Molkenpulver nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, 10. die sonstige Verwendung von Milch, Rahm und Nebenerzeugnissen im eigenen Unternehmen sowie den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken, einschließlich der Ausfuhr in die Europäische Union und in Drittstaaten, unter Angabe der jeweiligen Erzeugnismenge in Kilogramm sowie des Fettgehalts in Fetteinheiten. Die Meldungen nach Satz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 3 als monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. Abweichend davon sind die Angaben zum Eiweißgehalt sowie die Angaben nach Satz 1 Nummer 7 jährlich für das Kalenderjahr im Rahmen der Meldung für den Berichtsmonat Dezember abzugeben. Für die Meldung über die Herstellung von Mischfetterzeugnissen gilt § 4 Absatz 5." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Meldepflichtige, Gesamtmeldung". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Unternehmen mit mehreren Betrieben haben für jeden Betrieb gesondert zu melden. Liegen mehrere Betriebe eines Unternehmens nach § 2 Absatz 8 in einem Land, so kann für diese eine zusammengefasste Meldung abgegeben werden. Die in diese Meldung einbezogenen Standorte sind zu benennen." c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Erstreckt sich die Tätigkeit eines Unternehmens auf mehrere der in den §§ 2 oder 4 genannten Betriebsarten, hat die Meldung des Unternehmens zu sämtlichen Betriebsarten mit den für die jeweilige Betriebsart vorgeschriebenen Angaben zu erfolgen. Soweit monatliche Meldungen vorgeschrieben sind, sind die Angaben für sämtliche Betriebsarten monatlich zu melden." d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Mit der ersten Meldung übermittelt der Meldepflichtige folgende Stammdaten: 1. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post des Betriebs oder des Meldepflichtigen sowie eines Ansprechpartners, 2. die Anschrift des Betriebs, 3. die Handelsregisternummer des Unternehmens. Er teilt Änderungen dieser Angaben mit der nächsten fälligen Meldung mit. Die zuständige Stelle erteilt dem meldepflichtigen Unternehmen ein Identifikationskennzeichen, das bei weiteren Meldungen zu verwenden ist. Sofern das Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht, können für einzelne Betriebe Identifikationskennzeichen erteilt werden." f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. g) In dem neuen Absatz 5 werden die Angaben ,,§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder 3, § 4" durch die Angaben ,,§ 2 Absatz 2 bis 8, § 3 Absatz 2 bis 4, § 4 Absatz 2 bis 5" und die Angabe ,,§ 7 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 7" ersetzt. 4. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst: ,,§ 7 Zeitpunkt der Meldungen Bei der zuständige Stelle haben einzugehen: 1. die nach den §§ 2 und 4 abzugebenden Halbjahres- und Jahresmeldungen spätestens am 30. Tag nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums, 2. die nach den §§ 2 bis 4 und § 5 Absatz 1 und 2 abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 20. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats. §8 Form der Meldungen (1) Die Meldungen sind unter Beachtung von § 9 und der Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes nach vorgeschriebenem Datensatzaufbau durch Datenfernübertragung an die zuständige Stelle zu übermitteln. Die zuständige Stelle legt den Aufbau des Datensatzes und den Übertragungsweg fest und veröffentlicht diese Angaben im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite. (2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall hat das Unternehmen eine Meldung auf Formblättern abzugeben, die von der zuständigen Stelle bereitgestellt werden." 5. In § 9 Satz 1 werden die Angaben ,,§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 4 oder § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1" durch die Angaben ,,§ 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 oder 2" ersetzt. 6. In § 10 Nummer 1 werden die Angaben ,,§ 2 Abs. 1 oder 2 Satz 3, § 3 Abs. 1 oder 3 Satz 1, § 4, § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 6 Abs. 3" durch die Angaben ,,§ 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 Nummer 1 2640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011 oder § 4 Absatz 1 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 6 Absatz 5" ersetzt. 7. § 11 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Übergangsregelung Abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung gelten folgende Meldepflichten nach den Bestimmungen der Marktordnungswaren-Meldeverordnung in der bis zum Ablauf des 14. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter: 1. Meldepflichten nach § 2 Absatz 1 für vor dem 1. Juli 2012 endende Meldezeiträume, 2. Meldepflichten nach § 3 Absatz 1 für vor dem 1. Oktober 2012 endende Meldezeiträume, 3. Meldepflichten nach § 3 Absatz 3 für vor dem 1. Februar 2012 endende Meldezeiträume, 4. Meldepflichten nach den §§ 4 und 5 für vor dem 1. Januar 2012 endende Meldezeiträume." 8. Die Anlagen werden aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 2. Dezember 2011 Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011 2641 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*) Vom 6. Dezember 2011 Auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, des § 22 Absatz 1 Nummer 1, des § 27 Absatz 3 und des § 53 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) und § 22 Absatz 1, § 27 Absatz 3 und § 53 zuletzt durch Artikel 192 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: kehrsgesetz aufgeführt sind, auch Saatgut der in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführten Arten enthalten. Die Verordnung gilt nicht für Mulch, Grünschnitt, Mahdgut und diasporenhaltigen Boden. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Erhaltungsmischung: eine Mischung von Saatgut verschiedener Gattungen, Arten und Unterarten, die zur Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen beiträgt und als a) direkt geerntete Mischung, oder, b) angebaute Mischung in den Verkehr gebracht wird; 2. direkt geerntete Mischung: eine Saatgutmischung, die so, wie am Entnahmeort geerntet, gereinigt oder ungereinigt, in den Verkehr gebracht wird; 3. angebaute Mischung: eine Saatgutmischung, deren einzelne Arten am Entnahmeort geerntet, in dem Produktionsraum, in dem das dem Entnahmeort zugeordnete Ursprungsgebiet liegt, nach Arten getrennt vermehrt und in einer Zu- Artikel 1 Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung) §1 Anwendungsbereich Die Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen, welche neben Arten, die nicht im Artenverzeichnis zum Saatgutver*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/60/EU der Kommission vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 10). 2642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011 sammensetzung, die für die Art des Lebensraumes am Entnahmeort typisch ist oder die einer naturnahen Pflanzengesellschaft, wie sie unter den Bedingungen am Zielort entstehen würde, entspricht, gemischt worden ist; 4. Quellgebiet: ein Gebiet, a) das nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) ausgewiesen ist oder b) das zum Erhalt pflanzengenetischer Ressourcen beiträgt und nach Merkmalen ausgewiesen worden ist, die mit denen der Artikel 4 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe k und l der Richtlinie 92/43/EWG vergleichbar sind und das auf eine den Artikeln 6 und 11 der Richtlinie 92/43/EWG entsprechende Weise verwaltet, geschützt und überwacht wird; hierzu zählen auch gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes; 5. Entnahmeort: der Teil eines in einem Ursprungsgebiet liegenden Quellgebietes, in dem a) eine direkt geerntete Mischung entnommen wird, b) Ausgangssaatgut für eine angebaute Mischung gesammelt wird; 6. Ursprungsgebiet: ein als solches in der Anlage bezeichnetes Gebiet, in dessen Abgrenzung die zugehörigen Quellgebiete und Entnahmeorte liegen, das nach naturräumlichen Kriterien gegenüber anderen Gebieten abgrenzbar ist und in dem die Erhaltungsmischung in den Verkehr gebracht werden darf; 7. Produktionsraum: das einem Ursprungsgebiet oder mehreren Ursprungsgebieten zugeordnete Gebiet, in dem sich die Vermehrungsflächen einer angebauten Mischung befinden, deren Entnahmeort in einem der diesem Produktionsraum zugeordneten Ursprungsgebiete liegt. §3 Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens einer Erhaltungsmischung (1) Wer Erhaltungsmischungen in den Verkehr bringen will, bedarf der Genehmigung. Diese ist vor dem erstmaligen Inverkehrbringen bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antrag ist unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Telekommunikationsangaben zu stellen. (2) Statt der in § 1 Absatz 1 Nummer 9 der Saatgutaufzeichnungsverordnung für den Fall der Herstellung von Saatgutmischungen vorgesehenen Daten, hat der Antragsteller für Kontrollen durch die zuständige Behörde folgende Aufzeichnungen zu fertigen und diese sechs Jahre aufzubewahren: 1. die Angabe, ob es sich um eine direkt geerntete oder um eine angebaute Mischung handelt, 2. die Erhaltungsmischungsnummer nach Absatz 3 und die von der jeweiligen Erhaltungsmischung in den Verkehr gebrachte Saatgutmenge, 3. die prozentuale Zusammensetzung (Gewichtsprozent) der Mischung, 4. bei angebauten Mischungen, bei denen das Saatgut der in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführten Pflanzenarten die Anforderungen an die Keimfähigkeit für Handelssaatgut nach Anhang II Nummer III der Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt, die jeweilige Keimfähigkeit, 5. das Ursprungsgebiet, 6. das Quellgebiet, 7. den Entnahmeort, die Art des Lebensraumes am Entnahmeort und das Jahr der Entnahme, 8. für eine angebaute Mischung zusätzlich den Produktionsraum und den Standort der Vermehrungsflächen der einzelnen Arten. Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 genügt es, bei direkt geernteten Mischungen die Arten oder Unterarten anzugeben, die als Bestandteil der Mischung für den Lebensraum am Entnahmeort typisch sind. (3) Der Hersteller der Erhaltungsmischung vergibt für jede Mischung eine Erhaltungsmischungsnummer, anhand der die Erhaltungsmischung eindeutig identifiziert werden kann. §4 Anforderungen an Saatgut von Erhaltungsmischungen Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 erteilt worden ist, 2. am Entnahmeort der Erhaltungsmischung mindestens 40 Jahre lang vor Beantragung der Inverkehrbringensgenehmigung nach § 3 Absatz 1 kein Saatgut ausgesät worden ist, es sei denn, es handelt sich um Saatgut einer Erhaltungsmischung, das nach den Maßgaben dieser Verordnung erzeugt worden ist, 3. eine direkt geerntete Mischung a) hinsichtlich der prozentualen Zusammensetzung (Gewichtsprozent) und der Keimfähigkeit ihrer einzelnen Bestandteile geeignet ist, die Art des Lebensraumes des Entnahmeortes an einem anderen Ort wiederherzustellen, b) nicht mehr als 1 Gewichtsprozent an Arten oder Unterarten enthält, die nicht die Anforderungen hinsichtlich der prozentualen Zusammensetzung nach Buchstabe a erfüllen und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011 2643 c) kein Saatgut von Ambrosia artemisiifolia, Avena fatua, Avena sterilis, Bunias orientalis, Heracleum mantegazzianum und von Cuscuta spp., außer von in Deutschland natürlich vorkommenden Cuscuta-Arten und nicht mehr als 0,05 Gewichtsprozent an Saatgut von Rumex spp., außer Rumex acetosa und Rumex acetosella, enthält, 4. bei einer angebauten Mischung sichergestellt ist, dass a) sie Arten oder Unterarten enthält, die typisch für die Art des Lebensraumes am Entnahmeort und von Bedeutung für die Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen sind, b) das Saatgut der Arten, die unter die Richtlinie 66/401/EWG fallen, die Anforderungen an Handelssaatgut nach Anhang II Abschnitt III in Verbindung mit den Spalten 4 bis 15 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe A des Anhangs II der Richtlinie 66/401/EWG erfüllt, c) die Vermehrung der jeweiligen Bestandteile der Mischung nicht über mehr als fünf Generationen erfolgt ist. Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 Buchstaben c ist die Vermehrung auch dann zulässig, wenn sich eine Vermehrungsfläche unmittelbar an der Grenze zweier benachbarter Produktionsräume befindet und in den benachbarten Produktionsraum hinein erstreckt. §5 Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach 1. § 4 Nummer 3 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort, 2. § 4 Nummer 4 Buchstabe a und b durch Untersuchung von Saatgutproben, die den zum Inverkehrbringen aufbereiteten Bestandteilen von Saatgutmischungen oder den zum Inverkehrbringen aufbereiteten und verpackten Saatgutmischungen entnommen worden sind. Für die Probenahme gelten die Vorschriften nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Richtlinie 66/401/EWG. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der Überwachung aufzuzeichnen. §6 Verschließung (1) Packungen oder Behältnisse von Saatgut von Erhaltungsmischungen sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. § 34 Absatz 2 und 4 der Saatgutverordnung gilt entsprechend. (2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein. (3) Ist eine Verschließung nach Absatz 1 bei direkt geernteten Mischungen aus technischen Gründen nicht möglich, dann darf das Saatgut dieser Mischungen auch in nicht geschlossenen Packungen oder Behältnissen und ohne Verschlusssicherung in den Verkehr gebracht werden. §7 Kennzeichnung (1) Saatgut einer Erhaltungsmischung darf nur in Packungen in den Verkehr gebracht werden, auf denen sich ein Herstelleretikett, ein Aufdruck oder ein Stempel mit folgenden Angaben befindet: 1. die Angabe ,,EU-Norm", 2. Name und Anschrift des Herstellers, 3. je nach Erntemethode die Angabe ,,direkt geerntete Mischung" oder ,,angebaute Mischung", 4. das Jahr der Verschließung mit der Angabe ,,verschlossen ...", 5. das Ursprungsgebiet, 6. das Quellgebiet, 7. den Entnahmeort, 8. die Angabe ,,Erhaltungsmischung", 9. die Erhaltungsmischungsnummer, 10. den Hinweis ,,enthält Saatgut einer Erhaltungssorte", sofern eine angebaute Mischung Saatgut von Erhaltungssorten der in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführten Pflanzenarten enthält, 11. die prozentuale Zusammensetzung (Gewichtsprozent) der Mischung; bei direkt geernteten Mischungen genügt es, die Arten oder Unterarten anzugeben, die als Bestandteil der Mischung für den Lebensraum am Entnahmeort typisch sind, 12. angegebenes Netto- oder Bruttogewicht, 13. bei Angaben des Gewichtes und im Falle der Verwendung von granulierten Pflanzenschutzmitteln, Granulierungsstoffen oder anderen festen Zusätzen, die Art des Zusatzstoffes und das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht des reinen Saatgutes und dem Gesamtgewicht, 14. die Keimfähigkeit für Bestandteile angebauter Mischungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4; erfüllen mehr als fünf der in Frage kommenden Bestandteile der angebauten Mischung nicht die erforderlichen Keimfähigkeitsnormen, dann genügt die Angabe eines Durchschnittswertes der Keimfähigkeit. (2) Wird der Erhaltungsmischung beim Inverkehrbringen ein Lieferschein beigefügt, der die vollständigen Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 14 enthält, dann genügt es, auf dem Etikett nur die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8 bis 10 sowie 12 und 13 aufzuführen. Wenn der Umfang der Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 die Lesbarkeit des Lieferscheines erschwert, können diese Angaben auf dem Lieferschein entfallen, soweit sich der Inverkehrbringer durch eine entsprechende Erklärung auf dem Lieferschein verpflichtet, die entfallenen Angaben dem Käufer der Erhaltungsmischung auf Verlangen schriftlich oder auf elektronischem Wege unverzüglich mitzuteilen. 2644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011 Anlage (zu § 2 Nummer 6 und 7) Ursprungsgebiete und Produktionsräume Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011 Nr. Produktionsräume Nr. Ursprungsgebiete 2645 1 Nordwestdeutsches Tiefland 1 Nordwestdeutsches Tiefland 2 Westdeutsches Tiefland mit Unterem Weserbergland 2 Nordostdeutsches Tiefland 3 Nordostdeutsches Tiefland 4 Ostdeutsches Tiefland 22 Uckermark mit Odertal 3 Mitteldeutsches Flach- und Hügelland Westdeutsches Berg- und Hügelland 5 Mitteldeutsches Tief- und Hügelland 20 Sächsisches Löss- und Hügelland 6 Oberes Weser- und Leinebergland mit Harz 7 Rheinisches Bergland 21 Hessisches Bergland 4 5 Südost- und ostdeutsches Bergland 8 Erz- und Elbsandsteingebirge 15 Thüringer Wald, Fichtelgebirge und Vogtland 19 Bayerischer und Oberpfälzer Wald 6 Südwestdeutsches Berg- und 9 Oberrheingraben mit Saarpfälzer BergHügelland mit Oberrheingraben land 10 Schwarzwald 7 Süddeutsches Berg- und Hügelland 11 Südwestdeutsches Bergland 12 Fränkisches Hügelland 13 Schwäbische Alb 14 Fränkische Alb 8 Alpen und Alpenvorland 16 Unterbayerische Hügel- und Plattenregion 17 Südliches Alpenvorland 18 Nördliche Kalkalpen Quelle, S. 26-28 aus: ,,Prasse, R., Kunzmann, D. & R. Schröder (2010): Entwicklung und praktische Umsetzung naturschutzfachlicher Mindestanforderungen an einen Herkunftsnachweis für gebietseigenes Wildpflanzensaatgut krautiger Pflanzen. Abschlussbericht eines von der DBU finanziell geförderten Forschungsprojekts des Instituts für Umweltplanung der Gottlieb Wilhelm Leibniz Universität Hannover in Kooperation mit dem Verband deutscher Wildsamen- und Wildpflanzenproduzenten e. V., unveröffentlichtes Manuskript, 166 S." 2646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011 Artikel 2 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz Die Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 1.1.3 werden die folgenden Nummern 1.1.4 bis 1.1.6 eingefügt: ,,1.1.4 Sorghum bicolor (L.) Moench Mohrenhirse 1.1.5 1.1.6 Sorghum sudanense (Piper) Stapf Sudangras Sorghum bicolor x Sorghum sudanense Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor x Sorghum sudanense". 2. Die bisherigen Nummern 1.1.4 bis 1.1.8 werden die Nummern 1.1.7 bis 1.1.11. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 6. Dezember 2011 Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011 2647 Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 31, ausgegeben am 8. Dezember 2011 Tag 5.12. 2011 Inhalt Gesetz zu dem Abkommen vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XD032 Seite 1186 5.12. 2011 Gesetz zu dem Protokoll vom 29. Dezember 2010 zur Änderung des Abkommens vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XD033 1209 5.12. 2011 Gesetz zu dem Abkommen vom 19. Oktober 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Antigua und Barbuda über den Informationsaustausch in Steuersachen . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XD034 1212 5.12. 2011 Gesetz zu dem Abkommen vom 25. November 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Andorra über den Informationsaustausch in Steuersachen . . . . . . GESTA: XD035 1223 28. 9. 2011 19.10. 2011 Bekanntmachung zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1996 zur Änderung des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags und des Umweltschutzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung von Berichtigungen zu der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . Berichtigung des Gesetzes zu dem Seeverkehrsabkommen vom 10. Dezember 2002 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1238 1238 19.10. 2011 1240 19.10. 2011 1241 20.10. 2011 1241 20.10. 2011 1242 26.10. 2011 1243 26.10. 2011 1244 28.10. 2011 1244 2.11. 2011 1245 18.11. 2011 1246 10.11. 2011 1248 2648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 ­ 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. 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EU ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift 17. 10. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1036/2011 der Kommission zur Festsetzung der bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz der Lagerbestände anzuwendenden Zinssätze für das Rechnungsjahr 2012 des EGFL 27. 9. 2011 Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 271/42 18. 10. 2011 L 272/1 18. 10. 2011 17. 10. 2011 Verordnung (EU) Nr. 1039/2011 der Kommission über ein Fangverbot für Blauen Wittling in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Spaniens 17. 10. 2011 Verordnung (EU) Nr. 1040/2011 der Kommission über ein Fangverbot für Europäischen Seehecht in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe für Schiffe unter der Flagge Belgiens 17. 10. 2011 Verordnung (EU) Nr. 1041/2011 der Kommission über ein Fangverbot für Rochen in den EU-Gewässern der Gebiete VIII und IX für Schiffe unter der Flagge Belgiens L 273/23 19. 10. 2011 L 273/25 19. 10. 2011 L 273/27 19. 10. 2011