Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 17 vom 15.04.2011  - Seite 610 bis 614 - Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige

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610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011 Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige Vom 12. April 2011 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst: ,,§ 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium". der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6) auszustellen sind, werden auf Antrag als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 enthalten folgende sichtbar aufgebrachte Angaben: 1. Name und Vornamen, 2. Doktorgrad, 3. Lichtbild, 4. Geburtsdatum und Geburtsort, 5. Anschrift, 6. Gültigkeitsbeginn und Gültigkeitsdauer, 7. Ausstellungsort, 8. Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts und dessen Rechtsgrundlage, 9. Ausstellungsbehörde, 10. Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers, 11. Gültigkeitsdauer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers, 12. Anmerkungen, 13. Unterschrift, 14. Seriennummer, 15. Staatsangehörigkeit, 16. Geschlecht, 17. Größe und Augenfarbe, 18. Zugangsnummer. Dokumente nach Satz 1 können unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 oder 4 als Ausweisersatz bezeichnet und mit dem Hinweis versehen werden, dass die Personalien auf den Angaben des Inhabers beruhen. Die Unterschrift durch den Antragsteller nach Satz 3 Nummer 13 ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Dokuments zehn Jahre oder älter ist. (2) Dokumente mit elektronischem Speicherund Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten: 1. die Abkürzungen a) ,,AR" für den Aufenthaltstiteltyp nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, b) ,,AS" für den Aufenthaltstiteltyp nach § 28 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung, b) Nach der Angabe zu § 78 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 78a Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen". c) Nach der Angabe zu § 105a wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 105b Übergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster". 2. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden das Wort ,,Speichermedium" durch die Wörter ,,Speicher- und Verarbeitungsmedium" ersetzt und nach der Angabe ,,§ 48 Abs. 1 Nr. 1" die Angabe ,,und 2" eingefügt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke und das Lichtbild." 3. § 69 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,80" durch die Angabe ,,140" ersetzt. b) In den Nummern 2 und 2a wird jeweils die Angabe ,,200" durch die Angabe ,,260" ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe ,,40" durch die Angabe ,,100" ersetzt. 4. § 78 wird wie folgt gefasst: ,,§ 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011 611 2. die Abkürzung ,,D" für Bundesrepublik Deutschland, 3. die Seriennummer des Aufenthaltstitels, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Aufenthaltstitelnummer zusammensetzt und die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann, 4. das Geburtsdatum, 5. die Abkürzung ,,F" für Personen weiblichen Geschlechts und ,,M" für Personen männlichen Geschlechts, 6. die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder im Falle eines unbefristeten Aufenthaltsrechts die technische Kartennutzungsdauer, 7. die Abkürzung der Staatsangehörigkeit, 8. den Namen, 9. den oder die Vornamen, 10. die Prüfziffern und 11. Leerstellen. Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über den Inhaber oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jedes Dokument erhält eine neue Seriennummer. (3) Das in dem Dokument nach Absatz 1 enthaltene elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium enthält folgende Daten: 1. die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 sowie den im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel, 2. die Daten der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 Satz 2, 3. Nebenbestimmungen sowie 4. zwei Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger sowie die Angaben zur Qualität der Abdrücke. Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern. Die Erfassung von Fingerabdrücken erfolgt ab Vollendung des sechsten Lebensjahres. (4) Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 wird als sichere Signaturerstellungseinheit im Sinne des § 2 Nummer 10 des Signaturgesetzes ausgestaltet. Die Vorschriften des Signaturgesetzes bleiben unberührt. (5) Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 kann auch für die Zusatzfunktion eines elektronischen Identitätsnachweises genutzt werden. Insoweit sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10 und 12, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 4 und 5, § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8 Satz 1 und Absatz 9, § 11 Absatz 1 bis 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, §§ 13, 16, 18, 19 Absatz 1, 3 und 4, § 20 Absatz 2 und 3, §§ 21, 27 Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit Ausnahme des dort angeführten § 19 Absatz 2, Nummer 7 und 8, Absatz 2 und 3 sowie § 33 Nummer 1, 2 und 4 des Personalausweisgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt. Neben den in § 18 Absatz 3 Satz 2 des Personalausweisgesetzes aufgeführten Daten können im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes auch die nach Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Nebenbestimmungen sowie die Abkürzung der Staatsangehörigkeit übermittelt werden. Für das Sperrkennwort und die Sperrmerkmale gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. (6) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten oder zur hoheitlichen Identitätsfeststellung befugten Behörden dürfen die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erheben, verarbeiten und nutzen. (7) Öffentliche Stellen dürfen die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift und die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 aufzubringende Anschrift dürfen durch die Ausländerbehörden sowie durch andere durch Landesrecht bestimmte Behörden geändert werden. (8) Die durch technische Mittel vorgenommene Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus Dokumenten nach Absatz 1 dürfen nur im Wege des elektronischen Identitätsnachweises nach Absatz 5 erfolgen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten mit Hilfe eines Dokuments nach Absatz 1." 5. Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt: ,,§ 78a Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen (1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn 1. der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Verlängerung der Aufenthaltsdauer um einen Monat erteilt werden soll oder 2. die Ausstellung zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten geboten ist. Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben: 1. Name und Vornamen des Inhabers, 2. Gültigkeitsdauer, 3. Ausstellungsort und -datum, 4. Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts, 5. Ausstellungsbehörde, 6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers, 612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011 7. Anmerkungen, 8. Lichtbild. Auf dem Vordruckmuster ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall handelt. (2) Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen mit folgenden Angaben: 1. Name und Vornamen, 2. Geburtsdatum, 3. Geschlecht, 4. Staatsangehörigkeit, 5. Art des Aufenthaltstitels, 6. Seriennummer des Vordrucks, 7. ausstellender Staat, 8. Gültigkeitsdauer, 9. Prüfziffern, 10. Leerstellen. (3) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben speichern, übermitteln und nutzen. (4) Das Vordruckmuster für den Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum oder -dauer, Name und Vornamen des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein: 1. Geburtsdatum und Geburtsort, 2. Staatsangehörigkeit, 3. Geschlecht, 4. Größe, 5. Farbe der Augen, 6. Anschrift, 7. Lichtbild, 8. eigenhändige Unterschrift, 9. zwei Fingerabdrücke, 10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den Angaben des Ausländers beruhen. Sofern Fingerabdrücke nach Satz 2 Nummer 9 erfasst werden, müssen diese in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in den Ausweisersatz eingebracht werden. Das Gleiche gilt, sofern Lichtbilder in elektronischer Form eingebracht werden. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. § 78 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt. (5) Die Bescheinigungen nach § 60a Absatz 4 und § 81 Absatz 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. Die Bescheinigung darf im Übrigen nur die in Absatz 4 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend." 6. § 82 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,nach einheitlichem Vordruckmuster" gestrichen. b) In Nummer 1 wird nach der Angabe ,,§ 99 Abs. 1 Nr. 13" die Angabe ,,und 13a" eingefügt. c) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Fingerabdrücke" die Wörter ,,nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung" eingefügt. 7. In § 98 Absatz 3 Nummer 7 werden nach der Angabe ,,Nr. 7" ein Komma eingefügt und die Angabe ,,oder 10" durch die Wörter ,,10 oder 13a Satz 1 Buchstabe j" ersetzt. 8. § 99 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 13 werden die Wörter ,,nach § 78 Abs. 3 nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen und" gestrichen und die Angabe ,,§ 78 Abs. 6 und 7" durch die Wörter ,,§ 78a Absatz 4 und 5" ersetzt. bb) Nummer 13a wird wie folgt gefasst: ,,13a. Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1) zu treffen sowie Näheres über die Ausfertigung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) sowie der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1) zu bestimmen und insoweit für Reiseaus- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011 613 weise und Dokumente nach § 78 Folgendes festzulegen: a) das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten, b) Altersgrenzen für die Erhebung von Fingerabdrücken und Befreiungen von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und Lichtbildern, c) die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe, d) die Form des Verfahrens und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den Ausländerbehörden an den Hersteller der Dokumente sowie zur vorübergehenden Speicherung der Antragsdaten bei der Ausländerbehörde und beim Hersteller, e) die Speicherung der Fingerabdrücke und des Lichtbildes in der Ausländerbehörde bis zur Aushändigung des Dokuments, f) das Einsichtsrecht des Dokumenteninhabers in die im elektronischen Speichermedium gespeicherten Daten, g) die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Antragsdaten von der Ausländerbehörde an den Hersteller der Dokumente einzusetzenden technischen Systeme und Bestandteile sowie das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen, h) Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten und des digitalen Lichtbildes, i) Näheres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren Personaldatenseite, j) die Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, hinsichtlich der Ausstellung, Neubeantragung und Verlängerung, des Verlustes und Wiederauffindens sowie der Vorlage und Abgabe von Dokumenten nach § 78. Das Bundesministerium des Innern wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- desrates Einzelheiten des Prüfverfahrens entsprechend § 34 Nummer 4 des Personalausweisgesetzes und Einzelheiten zum elektronischen Identitätsnachweis entsprechend § 34 Nummer 5 bis 7 des Personalausweisgesetzes festzulegen." cc) Folgende Nummer 15 wird angefügt: ,,15. Regelungen über die fachbezogene elektronische Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden zu treffen, die sich auf Folgendes beziehen: a) die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards, b) das Verfahren der Datenübermittlung und c) die an der elektronischen Datenübermittlung im Ausländerwesen beteiligten Behörden." b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Erfasst werden ferner Angaben zur Nutzung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 zum elektronischen Identitätsnachweis einschließlich dessen Ein- und Ausschaltung sowie Sperrung und Entsperrung." 9. In § 105a wird die Angabe ,,§ 78 Abs. 2 bis 7" durch die Angabe ,,den §§ 78, 78a" ersetzt. 10. Nach § 105a wird folgender § 105b eingefügt: ,,§ 105b Übergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4, die bis zum Ablauf des 30. April 2011 nach einheitlichem Vordruckmuster gemäß § 78 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieses Gesetzes ausgestellt wurden, sind bei Neuausstellung, spätestens aber bis zum Ablauf des 30. April 2021 als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 auszustellen. Unbeschadet dessen können Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen." Artikel 2 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Speichermedium" durch die Wörter ,,Speicher- und Verarbeitungsmedium" ersetzt. 614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011 2. Nach § 11 Absatz 1 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: ,,§ 78 des Aufenthaltsgesetzes ist für die Ausstellung von Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 tragen die Bezeichnung ,,Aufenthaltskarte (Familienangehöriger EU)" und Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 die Bezeichnung ,,Daueraufenthaltskarte (Familienangehöriger EU)". Für Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 wird in der Zone für das automatische Lesen anstelle der Abkürzungen nach § 78 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes die Abkürzung ,,AF" verwandt. Unter den Voraussetzungen des § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes können Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 auf einem einheitlichen Vordruck ausgestellt werden. Für Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 gilt § 105b des Aufenthaltsgesetzes entsprechend." 3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: ,,§ 11a Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Ausstellung von Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 entsprechend § 99 Absatz 1 Nummer 13a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Einzelheiten des Prüfverfahrens entsprechend § 34 Nummer 4 des Personalausweisgesetzes und Einzelheiten zum elektronischen Identitätsnachweis entsprechend § 34 Nummer 5 bis 7 des Personalausweisgesetzes festzulegen." Artikel 3 Änderung des Asylverfahrensgesetzes In § 63 Absatz 5 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 78 Abs. 7" durch die Angabe ,,§ 78a Absatz 5" ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. September 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 und 8 und Artikel 2 Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 12. April 2011 Der Bundespräsident Christian Wulff Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Hans-Peter Friedrich