754-22754-22-2754-22-5754-22-1754-15-1754-22-3754-21752-6752-6-3752-6-4754-18
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Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
Vom 28. Juli 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
§ 33d § 33e § 33f
Wechsel zwischen verschiedenen Formen Verhältnis zur Einspeisevergütung Anteilige Direktvermarktung
Abschnitt 2 Prämien für die Direktvermarktung § 33g Marktprämie
§ 33h Anzulegender Wert bei der Marktprämie § 33i Flexibilitätsprämie".
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Technische Vorgaben". b) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst: ,,Teil 3 Einspeisevergütung". c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: ,,§ 17 Verringerung spruchs". des Vergütungsani) j)
h) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: ,,§ 35 Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern". Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst: ,,§ 37 Vermarktung und EEG-Umlage". Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst: ,,§ 39 Verringerung der EEG-Umlage". k) Die Angaben zu Teil 5 Abschnitt 2 werden wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 2 EEG-Umlage und Stromkennzeichnung § 53 Ausweisung der EEG-Umlage
§ 54 Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage".
d) Die Angabe zu § 20 wird durch folgende Angaben ersetzt:
,,§ 20 § 20a Absenkungen von Vergütungen und Boni Absenkung der Vergütung von Strom aus solarer Strahlungsenergie".
e) Nach der Angabe zu § 27 werden folgende Angaben eingefügt:
,,§ 27a Vergärung von Bioabfällen § 27b § 27c Vergärung von Gülle Gemeinsame Vorschriften für gasförmige Energieträger".
l)
Die Angabe zu § 64 wird durch folgende Angaben ersetzt: ,,§ 64 Verordnungsermächtigung zu Systemdienstleistungen
§ 64a Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse § 64b Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse § 64c Verordnungsermächtigung gleichsmechanismus zum Aus-
f)
Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst: ,,§ 33 Solare Strahlungsenergie in, an oder auf Gebäuden".
g) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende Angaben eingefügt: ,,Teil 3a Direktvermarktung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 33a § 33b § 33c Grundsatz, Begriff Formen der Direktvermarktung Pflichten bei der Direktvermarktung
§ 64d Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen § 64e Verordnungsermächtigung genregister § 64f zum Anla-
Weitere Verordnungsermächtigungen
§ 64g Gemeinsame Vorschriften für die Verordnungsermächtigungen".
m) Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 65a Monitoringbericht".
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n) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt gefasst: ,,Anlage 1: Gasaufbereitungs-Bonus
Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung Referenzertrag Höhe der Marktprämie
c) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a und 4b eingefügt: ,,4a. ,,Gewerbe" ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb, der unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, 4b. ,,Gülle" alle Stoffe, die Gülle sind im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) geändert worden ist,". d) Die bisherige Nummer 4a wird Nummer 4c. e) Nummer 5 wird durch folgende Nummern 5 und 5a ersetzt: ,,5. ,,Inbetriebnahme" die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme, 5a. ,,KWK-Anlage" eine KWK-Anlage im Sinne von § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,". f) In Nummer 6 werden die Wörter ,,Leistung einer Anlage" durch die Wörter ,, ,,installierte Leistung" einer Anlage" ersetzt. g) In Nummer 9 werden vor den Wörtern ,,in einer Entfernung" die Wörter ,,auf See" eingefügt. h) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt: ,,9a. ,,Speichergas" jedes Gas, das keine erneuerbare Energie ist, aber zum Zweck der Zwischenspeicherung von Strom aus erneuerbaren Energien ausschließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird,". i) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: ,,10. ,,Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung" Strom im Sinne von § 3 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,". j) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. k) Folgende Nummern 13 und 14 werden angefügt: ,,13. ,,Unternehmen" die kleinste rechtlich selbständige Einheit, 14. ,,Unternehmen des produzierenden Gewerbes" jedes Unternehmen, das an der zu begünstigenden Abnahmestelle dem Berg-
Anlage 5: Höhe der Flexibilitätsprämie". 2. § 1 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:
,,(2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung mindestens zu erhöhen auf 1. 35 Prozent spätestens bis zum Jahr 2020, 2. 50 Prozent spätestens bis zum Jahr 2030, 3. 65 Prozent spätestens bis zum Jahr 2040 und 4. 80 Prozent spätestens bis zum Jahr 2050 und diese Strommengen in das Elektrizitätsversorgungssystem zu integrieren. (3) Das Ziel nach Absatz 2 Nummer 1 dient auch dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 Prozent zu erhöhen." 3. § 2 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ,,2. die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber einschließlich des Verhältnisses zu Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) sowie einschließlich Prämien für die Integration dieses Stroms in das Elektrizitätsversorgungssystem, 3. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen Stroms, für den eine Vergütung oder eine Prämie gezahlt worden ist." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 2a bis 2d eingefügt: ,,2a. ,,Bemessungsleistung" einer Anlage der Quotient aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage, 2b. ,,Biogas" Gas, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse gewonnen wird, 2c. ,,Biomethan" Biogas oder sonstige gasförmige Biomasse, das oder die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist, 2d. ,,Elektrizitätsversorgungsunternehmen" jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher liefert,". b) In Nummer 3 wird nach dem Wort ,,Biogas," das Wort ,,Biomethan," eingefügt.
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bau, der Gewinnung von Steinen und Erden oder dem verarbeitenden Gewerbe in entsprechender Anwendung der Abschnitte B und C der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 20081) zuzuordnen ist." 5. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf unbeschadet des § 8 Absatz 3 und 3a nicht zu Lasten der Anlagenbetreiberin, des Anlagenbetreibers oder des Netzbetreibers abgewichen werden. Dies gilt nicht für abweichende vertragliche Vereinbarungen zu den §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die 1. Gegenstand eines Prozessvergleichs im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung sind, 2. dem Ergebnis eines von den Parteien vor der Clearingstelle durchgeführten Verfahrens nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 entsprechen, 3. einer für die Parteien von der Clearingstelle abgegebenen Stellungnahme nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 entsprechen oder 4. einer Entscheidung der nach § 61 entsprechen." Bundesnetzagentur
zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der Absätze 1 und 2 als eine Anlage, wenn 1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und 2. innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind. Entsteht eine Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 für eine Anlagenbetreiberin oder einen Anlagenbetreiber erst durch den Zubau von Anlagen einer anderen Anlagenbetreiberin oder eines anderen Anlagenbetreibers, kann sie oder er von dieser anderen Anlagenbetreiberin oder diesem anderen Anlagenbetreiber den Ersatz der daraus entstehenden Kosten verlangen. (4) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen sicherstellen, dass bei der Erzeugung des Biogases 1. ein neu zu errichtendes Gärrestlager am Standort der Biogaserzeugung technisch gasdicht abgedeckt ist und die hydraulische Verweilzeit in dem gasdichten und an eine Gasverwertung angeschlossenen System mindestens 150 Tage beträgt und 2. zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Freisetzung von Biogas verwendet werden. Die Anforderung nach Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn zur Erzeugung des Biogases ausschließlich Gülle im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 4 des Düngegesetzes eingesetzt wird. (5) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Windenergieanlagen müssen sicherstellen, dass am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die Anforderungen der Systemdienstleistungsverordnung erfüllt werden. (6) Die Rechtsfolgen von Verstößen gegen Absatz 1, 2, 4 oder 5 richten sich bei Anlagen, für deren Stromerzeugung dem Grunde nach ein Anspruch auf Vergütung nach § 16 besteht, nach § 17 Absatz 1. Bei den übrigen Anlagen entfällt der Anspruch der Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber auf vorrangige Abnahme, Übertragung und Verteilung nach § 8 für die Dauer des Verstoßes gegen Absatz 1, 2, 4 oder 5; Betreiberinnen und Betreiber von KWK-Anlagen verlieren in diesem Fall ihren Anspruch auf Zuschlagszahlung nach § 4 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder, soweit ein solcher nicht besteht, ihren Anspruch auf vorrangigen Netzzugang nach § 4 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes." 8. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Für Messstellenbetrieb und Messung gelten die Vorschriften der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf Grund von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen." 9. § 8 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Verpflichtung nach Satz 1 und die Verpflichtungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4
6. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Leistung" durch die Wörter ,,installierten Leistung" ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Technische Vorgaben (1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber sowie Betreiberinnen und Betreiber von KWK-Anlagen müssen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit 1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und 2. die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann. (2) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie 1. mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt müssen die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, 2. mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt müssen a) die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen oder b) am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen. (3) Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich
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) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über www.destatis.de.
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Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind gleichrangig." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen nicht, soweit Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber und Netzbetreiber ausnahmsweise auf Grund vertraglicher Vereinbarungen vom Abnahmevorrang abweichen und dies durch die Ausgleichsmechanismusverordnung zugelassen ist." 10. § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt: ,,Dieser Anspruch besteht auch gegenüber Netzbetreibern, an deren Netz die Anlage nicht unmittelbar angeschlossen ist, sondern auch für vorgelagerte Netze mit einer Spannung bis einschließlich 110 Kilovolt, wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms sicherzustellen." 11. § 11 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Einspeisemanagement (1) Netzbetreiber sind unbeschadet ihrer Pflicht nach § 9 ausnahmsweise berechtigt, an ihr Netz unmittelbar oder mittelbar angeschlossene Anlagen und KWK-Anlagen, die mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a ausgestattet sind, zu regeln, soweit 1. andernfalls im jeweiligen Netzbereich einschließlich des vorgelagerten Netzes ein Netzengpass entstünde, 2. der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und Kraft-Wärme-Kopplung gewahrt wird, soweit nicht sonstige Anlagen zur Stromerzeugung am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und 3. sie die verfügbaren Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abgerufen haben. Bei der Regelung der Anlagen nach Satz 1 sind Anlagen im Sinne des § 6 Absatz 2 erst nachrangig gegenüber den übrigen Anlagen zu regeln. Im Übrigen müssen die Netzbetreiber sicherstellen, dass insgesamt die größtmögliche Strommenge aus erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung abgenommen wird. (2) Netzbetreiber sind verpflichtet, Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen nach § 6 Absatz 1 spätestens am Vortag, ansonsten unverzüglich über den zu erwartenden Zeitpunkt, den Umfang und die Dauer der Regelung zu unterrichten, sofern die Durchführung der Maßnahme vorhersehbar ist. (3) Die Netzbetreiber müssen die von Maßnahmen nach Absatz 1 Betroffenen unverzüglich über die tatsächlichen Zeitpunkte, den jeweiligen Umfang, die Dauer und die Gründe der Regelung unterrichten und auf Verlangen innerhalb von vier Wochen Nachweise über die Erforderlichkeit der
Maßnahme vorlegen. Die Nachweise müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Erforderlichkeit der Maßnahme vollständig nachvollziehen zu können; zu diesem Zweck sind im Fall eines Verlangens nach Satz 1 letzter Halbsatz insbesondere die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhobenen Daten vorzulegen. Die Netzbetreiber können abweichend von Satz 1 Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 nur einmal jährlich über die Maßnahmen nach Absatz 1 unterrichten, solange die Gesamtdauer dieser Maßnahmen 15 Stunden pro Anlage im Kalenderjahr nicht überschritten hat; diese Unterrichtung muss bis zum 31. Januar des Folgejahres erfolgen. § 13 Absatz 5 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt." 12. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wird die Einspeisung von Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 11 Absatz 1 reduziert, sind die von der Maßnahme betroffenen Betreiberinnen und Betreiber abweichend von § 13 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes für 95 Prozent der entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen zu entschädigen. Übersteigen die entgangenen Einnahmen nach Satz 1 in einem Jahr 1 Prozent der Einnahmen dieses Jahres, sind die von der Regelung betroffenen Betreiberinnen und Betreiber ab diesem Zeitpunkt zu 100 Prozent zu entschädigen. Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Regelung nach § 11 liegt, hat die Kosten der Entschädigung zu tragen. Gegenüber den betroffenen Betreiberinnen und Betreibern haftet er gesamtschuldnerisch mit dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist." 13. In § 15 Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,, , soweit diese Kosten im Hinblick auf § 1 wirtschaftlich angemessen sind." ersetzt. 14. Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst: ,,Teil 3 Einspeisevergütung". 15. Die §§ 16 bis 18 werden wie folgt gefasst: ,,§ 16 Vergütungsanspruch (1) Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten. Dies gilt nur für Strom, der tatsächlich nach § 8 abgenommen oder nach Maßgabe des § 33 Absatz 2 verbraucht worden ist. Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Strom vor der Einspeisung in das Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht sie sich auf die Strommenge, die aus dem Zwischenspeicher in das Netz eingespeist wird. Die Vergütungshöhe bestimmt sich nach der
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Höhe der Vergütung, die der Netzbetreiber nach Absatz 1 bei einer Einspeisung des Stroms in das Netz ohne Zwischenspeicherung an die Anlagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber zahlen müsste. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz von erneuerbaren Energien und Speichergasen. Satz 1 gilt nicht bei Strom aus solarer Strahlungsenergie, wenn für diesen Strom eine Vergütung nach § 33 Absatz 2 in Anspruch genommen worden ist. (3) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, die den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 für Strom aus einer Anlage geltend machen, sind verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom, 1. für den dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach Absatz 1 besteht, 2. der nicht von ihnen selbst oder von Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und 3. der durch ein Netz durchgeleitet wird, zur Verfügung zu stellen, und sie dürfen den in der Anlage erzeugten Strom nicht als Regelenergie vermarkten. § 17 Verringerung des Vergütungsanspruchs (1) Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf Null, solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gegen § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5 verstoßen. (2) Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz (,,MW "), 1. solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht übermittelt haben an a) die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben oder b) einen Dritten, der zum Betrieb eines Anlagenregisters abweichend von Buchstabe a durch eine Rechtsverordnung auf Grund von § 64e Nummer 2 verpflichtet worden ist oder der in einer solchen Verordnung als Adressat der Meldungen benannt worden ist, nach Maßgabe dieser Verordnung, 2. solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber im Fall der Errichtung eines allgemeinen Anlagenregisters die Eintragung der Anlage in das Anlagenregister nicht nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64e beantragt haben, 3. solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gegen § 16 Absatz 3 verstoßen, mindestens jedoch für die Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt ist, und soweit sie den Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt haben oder
4. soweit die Errichtung oder der Betrieb der Anlage dazu dient, die Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude auf Grund einer landesrechtlichen Regelung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zu erfüllen, und wenn die Anlage keine KWK-Anlage ist. (3) Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich ferner auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz (,,MW "), wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, die ihren Strom direkt vermarktet haben, dem Netzbetreiber den Wechsel in die Vergütung nach § 16 nicht nach Maßgabe des § 33d Absatz 2 in Verbindung mit § 33d Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 übermittelt haben. Satz 1 gilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf die Beendigung der Direktvermarktung folgt. § 18 Vergütungsberechnung (1) Die Höhe der Vergütung für Strom, der in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage vergütet wird, bestimmt sich 1. bei den §§ 23 bis 28 jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage und 2. bei dem § 33 jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert. (2) In den Vergütungen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten." 16. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort ,,Leistung" durch die Wörter ,,Bemessungsleistung oder der installierten Leistung" ersetzt. b) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort ,,gesetzt" durch das Wort ,,genommen" ersetzt. c) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von Satz 1 gelten mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt." d) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Energien" die Wörter ,,oder Grubengas" eingefügt. e) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Leistung" durch das Wort ,,Bemessungsleistung" ersetzt. 17. Die §§ 20 und 21 werden durch folgende §§ 20 bis 21 ersetzt: ,,§ 20 Absenkungen von Vergütungen und Boni (1) Die Vergütungen und Boni nach den §§ 23 bis 31 gelten unbeschadet des § 66 für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen werden. Sie gelten ferner für Strom aus
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Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen werden, mit der Maßgabe, dass sich die Vergütungen und Boni nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verringern. Die zum jeweiligen Inbetriebnahmezeitpunkt errechneten Vergütungen und Boni gelten jeweils für die gesamte Vergütungsdauer nach § 21 Absatz 2. (2) Die Vergütungen und Boni verringern sich jährlich zum 1. Januar für Strom aus 1. Wasserkraft (§ 23) ab dem Jahr 2013: um 1,0 Prozent, 2. Deponiegas (§§ 24 und 27c Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent, 3. Klärgas (§§ 25 und 27c Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent, 4. Grubengas (§ 26) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent, 5. Biomasse (§ 27 Absatz 1, §§ 27a, 27b und 27c Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 2,0 Prozent, 6. Geothermie (§ 28) ab dem Jahr 2018: um 5,0 Prozent, 7. Windenergie a) aus Offshore-Anlagen (§ 31) ab dem Jahr 2018: um 7,0 Prozent und b) aus sonstigen Anlagen (§ 29) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent. (3) Die jährlichen Vergütungen und Boni werden nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der Vergütungen und Boni des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres sind die ungerundeten Werte des Vorjahres zugrunde zu legen. § 20a Absenkung der Vergütung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (1) Die Vergütungen nach den §§ 32 und 33 verringern sich für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen werden, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. (2) Die Vergütungen nach den §§ 32 und 33 verringern sich vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 ab dem Jahr 2012 jährlich zum 1. Januar um 9,0 Prozent gegenüber den jeweils am 1. Januar des Vorjahres geltenden Vergütungssätzen. (3) Der Prozentsatz nach Absatz 2 erhöht sich ab dem Jahr 2012, sobald die installierte Leistung der zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registrierten Anlagen 1. 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte, 2. 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozentpunkte, 3. 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozentpunkte, 4. 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozentpunkte oder
5. 7 500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozentpunkte. (4) Der Prozentsatz nach Absatz 2 verringert sich ab dem Jahr 2012, sobald die installierte Leistung der zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registrierten Anlagen 1. 2 500 Megawatt unterschreitet, um 2,5 Prozentpunkte, 2. 2 000 Megawatt unterschreitet, um 5,0 Prozentpunkte oder 3. 1 500 Megawatt unterschreitet, um 7,5 Prozentpunkte. (5) Die Vergütungen nach den §§ 32 und 33 verringern sich ab dem Jahr 2012 gegenüber den jeweils am 1. Januar geltenden Vergütungssätzen zusätzlich für Strom aus Anlagen, die nach dem 30. Juni des jeweiligen Jahres und vor dem 1. Januar des Folgejahres in Betrieb genommen werden, wenn die installierte Leistung der nach dem 30. September des Vorjahres und vor dem 1. Mai des jeweiligen Jahres nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registrierten Anlagen mit dem Wert 12 multipliziert und durch den Wert 7 geteilt 1. 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozent, 2. 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozent, 3. 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozent, 4. 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozent oder 5. 7 500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozent. (6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger 1. jeweils zum 31. Oktober die nach den Absätzen 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 für das Folgejahr geltenden Prozentsätze und die daraus resultierenden Vergütungen, die jeweils ab dem 1. Januar des Folgejahres gelten, 2. jeweils zum 30. Mai den nach Absatz 5 ermittelten Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungen, die ab dem 1. Juli des jeweiligen Jahres gelten. (7) § 20 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 gilt für die Absätze 1 bis 5 entsprechend. § 21 Vergütungsbeginn und -dauer (1) Die Vergütungen sind ab dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem der Generator erstmals Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt und in das Netz nach § 8 Absatz 1 oder 2 eingespeist hat oder der Strom erstmals nach Maßgabe des § 33 Absatz 2 verbraucht worden ist. (2) Die Vergütungen sind jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Beginn der Frist nach Satz 1 ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme, soweit sich aus
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den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt." 18. Die §§ 23 bis 33 werden durch folgende §§ 23 bis 33 ersetzt: ,,§ 23 Wasserkraft (1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt die Vergütung 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 12,7 Cent pro Kilowattstunde, 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 2 Megawatt 8,3 Cent pro Kilowattstunde, 3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 6,3 Cent pro Kilowattstunde, 4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 10 Megawatt 5,5 Cent pro Kilowattstunde, 5. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,3 Cent pro Kilowattstunde, 6. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 50 Megawatt 4,2 Cent pro Kilowattstunde und 7. ab einer Bemessungsleistung von mehr als 50 Megawatt 3,4 Cent pro Kilowattstunde. (2) Der Anspruch auf die Vergütung nach Absatz 1 besteht auch für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, wenn nach dem 31. Dezember 2011 1. die installierte Leistung oder das Leistungsvermögen der Anlage erhöht wurde oder 2. die Anlage mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erstmals nachgerüstet wurde. Der Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht ab dem Abschluss der Maßnahme für die Dauer von 20 Jahren zuzüglich des restlich verbleibenden Teils des Jahres, in dem die Maßnahme nach Satz 1 abgeschlossen worden ist. (3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen nach Absatz 2 mit einer installierten Leistung von mehr als 5 Megawatt erzeugt wird, besteht der Anspruch auf Vergütung nach Absatz 1 nur für den Strom, der der Leistungserhöhung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuzurechnen ist. Wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2012 eine installierte Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für den Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht, der Vergütungsanspruch nach der bislang geltenden Regelung. (4) Der Anspruch auf Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 besteht für Anlagen an oberirdischen Gewässern nur, wenn die Wasserkraftnutzung den Anforderungen nach den §§ 33 bis 35 und 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht. Als Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 1 gilt für Anlagen nach Absatz 1 und, soweit im Rahmen der Maßnahmen nach Absatz 2 eine Neuzulassung der Wasserkraftnutzung erfolgt ist, für Anlagen nach Absatz 2 die Zulassung der Wasserkraftnutzung. Im Übrigen kann die Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 wie folgt nachgewiesen werden:
1. durch eine Bescheinigung der zuständigen Wasserbehörde oder 2. durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft, das der Bestätigung durch die zuständige Wasserbehörde bedarf; äußert sich die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Gutachtens nicht, gilt die Bestätigung als erteilt; diese Bestätigung darf nur versagt werden, wenn die Behörde erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens hat. (5) Der Anspruch auf Vergütung nach Absatz 1 besteht ferner nur, wenn die Anlage 1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden oder vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu zu errichtenden Staustufe oder Wehranlage oder 2. ohne durchgehende Querverbauung errichtet worden ist. (6) Der Anspruch auf Vergütung nach Absatz 1 besteht bei Speicherkraftwerken nur, wenn sie an einem bestehenden Speicher oder einem bestehenden Speicherkraftwerk errichtet worden sind. § 24 Deponiegas Für Strom aus Deponiegas beträgt die Vergütung 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 8,60 Cent pro Kilowattstunde und 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,89 Cent pro Kilowattstunde. § 25 Klärgas Für Strom aus Klärgas beträgt die Vergütung 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 6,79 Cent pro Kilowattstunde und 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,89 Cent pro Kilowattstunde. § 26 Grubengas (1) Für Strom aus Grubengas beträgt die Vergütung 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 1 Megawatt 6,84 Cent pro Kilowattstunde, 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 4,93 Cent pro Kilowattstunde und 3. ab einer Bemessungsleistung von mehr als 5 Megawatt 3,98 Cent pro Kilowattstunde. (2) Die Pflicht zur Vergütung besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt.
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§ 27 Biomasse (1) Für Strom aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung beträgt die Vergütung 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 14,3 Cent pro Kilowattstunde, 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 12,3 Cent pro Kilowattstunde, 3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 11,0 Cent pro Kilowattstunde und 4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 6,0 Cent pro Kilowattstunde. Pflanzenölmethylester gilt in dem Umfang, der zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist, als Biomasse. (2) Die Vergütung nach Absatz 1 erhöht sich, 1. soweit der Strom entsprechend dem jeweiligen Einsatzstoff-Energieertrag aus Einsatzstoffen der Anlage 2 zur Biomasseverordnung erzeugt wird (Einsatzstoffvergütungsklasse I), a) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt um 6,0 Cent pro Kilowattstunde, b) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 750 Kilowatt um 5,0 Cent pro Kilowattstunde und c) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt um 4,0 Cent pro Kilowattstunde oder d) im Fall von Strom aus Rinde oder aus Waldrestholz abweichend von den Buchstaben b und c bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt um 2,5 Cent pro Kilowattstunde, 2. soweit der Strom entsprechend dem jeweiligen Einsatzstoff-Energieertrag aus Einsatzstoffen der Anlage 3 zur Biomasseverordnung erzeugt wird (Einsatzstoffvergütungsklasse II), a) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt um 8,0 Cent pro Kilowattstunde oder b) im Fall von Strom aus Gülle im Sinne der Nummern 3, 9, 11 bis 15 der Anlage 3 zur Biomasseverordnung abweichend von Buchstabe a aa) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt um 8,0 Cent pro Kilowattstunde und bb) bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt um 6,0 Cent pro Kilowattstunde. (3) Für Strom aus Anlagen, die Biogas einsetzen und nach dem 31. Dezember 2013 in Betrieb genommen werden, gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn die installierte Leistung der Anlage 750 Kilowatt nicht übersteigt. (4) Der Vergütungsanspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht in der dort genannten Höhe nur, wenn und solange 1. mindestens
a) 25 Prozent bis zum Ende des ersten auf die erstmalige Erzeugung von Strom in der Anlage folgenden Kalenderjahres und danach b) 60 Prozent des in dem jeweiligen Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Stroms in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz erzeugt wird; hierbei wird im Fall der Stromerzeugung aus Biogas die Wärme in Höhe von 25 Prozentpunkten des in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stroms zur Beheizung des Fermenters angerechnet, oder 2. der Strom in Anlagen erzeugt wird, die Biogas einsetzen, und zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle von mindestens 60 Masseprozent eingesetzt wird. (5) Der Vergütungsanspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht ferner in der dort genannten Höhe nur, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, welche Biomasse eingesetzt wird und dass keine anderen Stoffe eingesetzt werden, und für Strom 1. aus Anlagen, die Biogas einsetzen, nur, wenn der zur Erzeugung des Biogases eingesetzte Anteil von Mais (Ganzpflanze) und Getreidekorn einschließlich Corn-Cob-Mix und Körnermais sowie Lieschkolbenschrot in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 60 Masseprozent beträgt, 2. aus Anlagen, die Biomethan nach § 27c Absatz 1 einsetzen, abweichend von Absatz 4 nur, soweit der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz erzeugt wird, 3. aus Anlagen, die flüssige Biomasse einsetzen, nur für den Stromanteil aus flüssiger Biomasse, die zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist; flüssige Biomasse ist Biomasse, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist. (6) Bei erstmaliger Inanspruchnahme des Vergütungsanspruchs nach § 16 und danach jährlich bis zum 28. Februar eines Jahres jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr sind nachzuweisen 1. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr durch Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien, 2. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 4 Nummer 1 nach Maßgabe der Nummer 2 der Anlage 2 zu diesem Gesetz, 3. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 4 Nummer 2 durch Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien,
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4. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 5 Nummer 1 und der Stromanteil aus flüssiger Biomasse nach Absatz 5 Nummer 3 jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs, 5. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 5 Nummer 2 nach Maßgabe der Nummer 2 der Anlage 2 zu diesem Gesetz. (7) Der Vergütungsanspruch nach den Absätzen 1 und 2 verringert sich in dem jeweiligen Kalenderjahr insgesamt auf den tatsächlichen Monatsmittelwert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 nicht nachweislich eingehalten werden. Abweichend von Satz 1 verringert sich der Vergütungsanspruch nach Absatz 1 nach dem Ende des fünften auf die erstmalige Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach § 16 folgenden Kalenderjahres auf 80 Prozent der Vergütung für jedes folgende Kalenderjahr, für das die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht nachgewiesen werden, sofern alle übrigen erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden. (8) Soweit nach Absatz 5 oder 6 der Nachweis des Vergütungsanspruchs durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs zu führen ist, sind die für den Nachweis nicht erforderlichen personenbezogenen Angaben im Einsatzstoff-Tagebuch von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber zu schwärzen. § 27a Vergärung von Bioabfällen (1) Für Strom aus Anlagen, die Biogas einsetzen, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinne der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr von durchschnittlich mindestens 90 Masseprozent gewonnen worden ist, beträgt die Vergütung 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 16,0 Cent pro Kilowattstunde und 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 14,0 Cent pro Kilowattstunde. (2) Für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2013 in Betrieb genommen werden, gilt Absatz 1 nur, wenn die installierte Leistung der Anlage 750 Kilowatt nicht übersteigt. (3) Der Vergütungsanspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn die Einrichtungen zur anaeroben Vergärung der Bioabfälle unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind und die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden. (4) Die Vergütung nach Absatz 1 kann unbeschadet des § 27c Absatz 2 nicht mit einer Vergütung nach § 27 kombiniert werden. (5) Im Rahmen des § 27a gelten entsprechend 1. die Pflicht zur Nachweisführung, welche Biomasse eingesetzt wird und dass keine anderen
Stoffe eingesetzt werden, durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs nach § 27 Absatz 5, 2. § 27 Absatz 5 Nummer 2 und 3 einschließlich der Nachweisregelungen nach Absatz 6 Nummer 4 und 5, 3. § 27 Absatz 7 Satz 1 hinsichtlich der Rechtsfolgen bei nicht nachgewiesener Einhaltung der Vergütungsvoraussetzungen des § 27a und 4. § 27 Absatz 8. § 27b Vergärung von Gülle (1) Für Strom aus Anlagen, die Biogas einsetzen, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, beträgt die Vergütung 25,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn 1. die Stromerzeugung am Standort der Biogaserzeugungsanlage erfolgt, 2. die installierte Leistung am Standort der Biogaserzeugungsanlage insgesamt höchstens 75 Kilowatt beträgt und 3. zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle im Sinne der Nummern 9 und 11 bis 15 der Anlage 3 zur Biomasseverordnung von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird. (2) Die Vergütung nach Absatz 1 kann nicht mit einer Vergütung nach § 27 kombiniert werden. (3) Im Rahmen des § 27b gelten entsprechend 1. die Pflicht zur Nachweisführung, welche Biomasse eingesetzt wird und dass keine anderen Stoffe eingesetzt werden, durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs nach § 27 Absatz 5, 2. § 27 Absatz 5 Nummer 3 einschließlich der Nachweisregelung nach Absatz 6 Nummer 4, 3. § 27 Absatz 7 Satz 1 hinsichtlich der Rechtsfolgen bei nicht nachgewiesener Einhaltung der Vergütungsvoraussetzungen des § 27b und 4. § 27 Absatz 8. § 27c Gemeinsame Vorschriften für gasförmige Energieträger (1) Aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas gilt jeweils als Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan oder Speichergas, 1. soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan oder Speichergas entspricht, die an anderer Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes in das Erdgasnetz eingespeist worden ist, und 2. wenn für den gesamten Transport und Vertrieb des Gases von seiner Herstellung oder Gewinnung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz und seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwendet worden sind.
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(2) Die Vergütung nach den §§ 24, 25, 27 Absatz 1 und § 27a Absatz 1 erhöht sich für Strom aus Anlagen, die aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas einsetzen, das nach Absatz 1 als Deponiegas, Klärgas oder Biomethan gilt, und das vor der Einspeisung in das Erdgasnetz aufbereitet wurde, nach Maßgabe der Anlage 1 (Gasaufbereitungs-Bonus). (3) Für Strom aus Anlagen, die aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas einsetzen, das nach Absatz 1 als Biomethan gilt, und die nach dem 31. Dezember 2013 in Betrieb genommen werden, gilt Absatz 2 nur, wenn die installierte Leistung der Anlage 750 Kilowatt nicht übersteigt. § 28 Geothermie (1) Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung 25,0 Cent pro Kilowattstunde. (2) Die Vergütung nach Absatz 1 erhöht sich für Strom, der auch durch Nutzung petrothermaler Techniken erzeugt wird, um 5,0 Cent pro Kilowattstunde. § 29 Windenergie (1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die Vergütung 4,87 Cent pro Kilowattstunde (Grundvergütung). (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergütung in den ersten fünf Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage 8,93 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung). Diese Frist verlängert sich um zwei Monate je 0,75 Prozent des Referenzertrags, um den der Ertrag der Anlage 150 Prozent des Referenzertrags unterschreitet. Referenzertrag ist der errechnete Ertrag der Referenzanlage nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz. Die Anfangsvergütung erhöht sich für Strom aus Windenergieanlagen, die vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen worden sind, um 0,48 Cent pro Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus), wenn sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Anforderungen nach § 6 Absatz 5 nachweislich erfüllen. (3) Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt gelten im Sinne des Absatzes 2 als Anlagen mit einem Ertrag von 60 Prozent ihres Referenzertrags. § 30 Windenergie Repowering (1) Für Strom aus Windenergieanlagen, die in ihrem Landkreis oder einem an diesen angrenzenden Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen (Repowering-Anlagen), erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro Kilowattstunde, wenn 1. die ersetzten Anlagen vor dem 1. Januar 2002 in Betrieb genommen worden sind, 2. für die ersetzten Anlagen dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach den Vergütungsbe-
stimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung besteht, 3. die installierte Leistung der Repowering-Anlage mindestens das Zweifache der ersetzten Anlagen beträgt und 4. die Anzahl der Repowering-Anlagen die Anzahl der ersetzten Anlagen nicht übersteigt. Im Übrigen gilt § 29 entsprechend. (2) Eine Anlage wird ersetzt, wenn sie höchstens ein Jahr vor und spätestens ein halbes Jahr nach der Inbetriebnahme der Repowering-Anlage vollständig abgebaut und vor Inbetriebnahme der Repowering-Anlage außer Betrieb genommen wurde. Der Vergütungsanspruch für die ersetzten Anlagen entfällt endgültig. § 31 Windenergie Offshore (1) Für Strom aus Offshore-Anlagen beträgt die Vergütung 3,5 Cent pro Kilowattstunde (Grundvergütung). (2) In den ersten zwölf Jahren ab der Inbetriebnahme der Offshore-Anlage beträgt die Vergütung 15,0 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung). Der Zeitraum der Anfangsvergütung nach Satz 1 verlängert sich für jede über zwölf Seemeilen hinausgehende volle Seemeile, die die Anlage von der Küstenlinie nach § 3 Nummer 9 Satz 2 entfernt ist, um 0,5 Monate und für jeden über eine Wassertiefe von 20 Metern hinausgehenden vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate. (3) Wenn die Offshore-Anlage vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden ist und die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber dies vor Inbetriebnahme der Anlage von dem Netzbetreiber verlangt, erhält sie oder er in den ersten acht Jahren ab der Inbetriebnahme eine erhöhte Anfangsvergütung von 19,0 Cent pro Kilowattstunde. In diesem Fall entfällt der Anspruch nach Absatz 2 Satz 1, während der Anspruch auf die Zahlung nach Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass die verlängerte Anfangsvergütung 15,0 Cent pro Kilowattstunde beträgt. (4) Ist die Einspeisung aus einer Offshore-Anlage länger als sieben aufeinanderfolgende Tage nicht möglich, weil die Leitung nach § 17 Absatz 2a Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht rechtzeitig fertiggestellt oder gestört ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Vergütung nach den Absätzen 2 und 3, beginnend mit dem achten Tag der Störung, um den Zeitraum der Störung. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Strom aus Offshore-Anlagen, deren Errichtung nach dem 31. Dezember 2004 in einem Gebiet der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Küstenmeeres genehmigt worden ist, das nach § 57 in Verbindung mit § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach Landesrecht zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt worden ist. Satz 1 gilt bis zur Unterschutzstellung auch für solche Gebiete, die das Bundesministe-
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rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Europäischen Kommission als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als Europäische Vogelschutzgebiete benannt hat. § 32 Solare Strahlungsenergie (1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung 21,11 Cent pro Kilowattstunde abzüglich der Verringerung nach § 20a, wenn die Anlage 1. an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, 2. auf einer Fläche errichtet worden ist, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuches durchgeführt worden ist, oder 3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches errichtet worden ist und a) der Bebauungsplan vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten, b) der Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 für die Fläche, auf der die Anlage errichtet worden ist, ein Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinne der §§ 8 und 9 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen hat, auch wenn die Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert worden ist, eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten, oder c) der Bebauungsplan nach dem 1. September 2003 zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie aufgestellt worden ist und sich die Anlage auf Flächen befindet, die längs von Autobahnen oder Schienenwegen liegen, und sie in einer Entfernung bis zu 110 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet worden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergütung 22,07 Cent pro Kilowattstunde abzüglich der Verringerung nach § 20a, wenn die Anlage im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches errichtet worden ist, der nach dem 1. September 2003 zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie aufgestellt worden ist, und sich die Anlage 1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren, oder 2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung befindet und diese Flächen zum Zeit-
punkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans nicht a) als Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder b) als Nationalpark im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes rechtsverbindlich festgesetzt worden sind. (3) Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Grund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls am selben Standort ersetzen, gelten abweichend von § 3 Nummer 5 als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. Der Vergütungsanspruch für die nach Satz 1 ersetzten Anlagen entfällt endgültig. § 33 Solare Strahlungsenergie in, an oder auf Gebäuden (1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich in, an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt die Vergütung 1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 30 Kilowatt 28,74 Cent pro Kilowattstunde, 2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 100 Kilowatt 27,33 Cent pro Kilowattstunde, 3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt 25,86 Cent pro Kilowattstunde und 4. ab einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt 21,56 Cent pro Kilowattstunde, jeweils abzüglich der Verringerung nach § 20a. § 32 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt besteht ein Anspruch auf Vergütung, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen, dies nachweisen und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. Für diesen Strom verringert sich die Vergütung nach Absatz 1 1. um 16,38 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge nicht übersteigt, und 2. um 12,00 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge übersteigt. Verringert sich die Vergütung nach Satz 2 auf einen Wert kleiner Null, entfällt der Vergütungsanspruch nach Satz 1. Die Sätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 2a nur für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden. (3) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betre-
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ten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen." 19. Nach § 33 wird folgender Teil 3a eingefügt: ,,Teil 3a Direktvermarktung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 33a Grundsatz, Begriff (1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, nach Maßgabe der §§ 33b bis 33f an Dritte veräußern (Direktvermarktung). (2) Veräußerungen von Strom an Dritte gelten abweichend von Absatz 1 nicht als Direktvermarktung, wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas an Dritte veräußern, die den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen, und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. § 33b Formen der Direktvermarktung Eine Direktvermarktung nach § 33a kann in den folgenden Formen erfolgen: 1. als Direktvermarktung zum Zweck der Inanspruchnahme der Marktprämie nach § 33g oder 2. als Direktvermarktung zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 39 oder 3. als sonstige Direktvermarktung. § 33c Pflichten bei der Direktvermarktung (1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen Strom, der mit Strom aus mindestens einer anderen Anlage über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, nur direkt vermarkten, wenn der gesamte über diese Messeinrichtung abgerechnete Strom an Dritte direkt vermarktet wird. (2) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen Strom in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 ferner nur direkt vermarkten, wenn 1. für den direkt vermarkteten Strom a) unbeschadet des § 33e Satz 1 dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach § 16 besteht, der nicht nach § 17 verringert ist, b) kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch genommen wird, 2. der direkt vermarktete Strom in einer Anlage erzeugt wird, die mit technischen Einrichtungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ausgestattet ist,
3. die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird und 4. der direkt vermarktete Strom in einem Bilanzoder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich Strom bilanziert wird, der in derselben Form des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarktet wird. (3) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse dürfen abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Strom auch dann direkt vermarkten, wenn der Vergütungsanspruch nach § 16 nur deshalb nicht besteht, weil die Voraussetzungen nach § 27 Absatz 3 und 4, § 27a Absatz 2 oder § 27c Absatz 3 nicht erfüllt sind. (4) Die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Absätze 1 und 2 richten sich nach § 33g Absatz 3 und § 39 Absatz 2. § 33d Wechsel zwischen verschiedenen Formen (1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen zwischen der Vergütung nach § 16 und der Direktvermarktung oder zwischen verschiedenen Formen der Direktvermarktung nur zum ersten Kalendertag eines Monats wechseln; dies gilt für 1. den Wechsel von der Vergütung nach § 16 in die Direktvermarktung nach § 33a, 2. den Wechsel zwischen verschiedenen Formen der Direktvermarktung nach § 33b und 3. den Wechsel von der Direktvermarktung nach § 33a in die Vergütung nach § 16. (2) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen einen Wechsel nach Absatz 1 dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats mitteilen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 sind auch mitzuteilen: 1. die Form der Direktvermarktung im Sinne des § 33b, in die gewechselt wird, und 2. der Bilanzkreis im Sinne des § 3 Nummer 10a des Energiewirtschaftsgesetzes, dem der direkt vermarktete Strom zugeordnet werden soll. (3) Die Netzbetreiber müssen unverzüglich, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2013, für den Wechsel von Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 bundesweit einheitliche, massengeschäftstaugliche Verfahren einschließlich Verfahren für die vollständig automatisierte elektronische Übermittlung und Nutzung der Meldungsdaten zur Verfügung stellen, die den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes genügen. Für den elektronischen Datenaustausch nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes ist ein einheitliches Datenformat vorzusehen. Die Verbände der Elektrizitätsversorgungsunternehmen sowie der Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber sind an der Entwicklung der Verfahren und Formate für den Datenaustausch angemessen zu beteiligen. (4) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber Mitteilungen nach Ab-
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satz 2 in dem Verfahren und Format nach Absatz 3 übermitteln, sobald diese zur Verfügung gestellt worden sind. (5) Die Rechtsfolgen von Verstößen von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern gegen Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 oder 4 richten sich nach § 33g Absatz 3 und § 39 Absatz 2. Für die Dauer der dort jeweils genannten Rechtsfolgen sind auch die jeweils anderen Ansprüche ausgeschlossen. § 33e Verhältnis zur Einspeisevergütung Solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber Strom aus ihrer Anlage direkt vermarkten, entfallen der Vergütungsanspruch nach § 16 Absatz 1 und 2 sowie die Pflicht nach § 16 Absatz 3 für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom. Dieser Zeitraum wird auf die Vergütungsdauer nach § 21 Absatz 2 angerechnet. § 33f Anteilige Direktvermarktung (1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen den in ihrer Anlage erzeugten Strom anteilig auf die Vergütung nach § 16 und die Direktvermarktung nach § 33a oder auf verschiedene Formen der Direktvermarktung nach § 33b verteilen, wenn sie 1. dem Netzbetreiber die Prozentsätze, die sie der Vergütung nach § 16 und den verschiedenen Formen der Direktvermarktung nach § 33b zuordnen, in einer Mitteilung nach § 33d Absatz 2 übermittelt haben und 2. die Prozentsätze nach Nummer 1 nachweislich jederzeit eingehalten haben. (2) Der Vergütungsanspruch nach § 16 Absatz 1 und 2 sowie die Pflicht nach § 16 Absatz 3 entfallen bei einer Direktvermarktung nach Absatz 1 abweichend von § 33e Satz 1 nur in Höhe des Prozentsatzes des direkt vermarkteten Stroms, und die Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können für den verbleibenden Anteil die Vergütung nach § 16 beanspruchen. (3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 verringert sich der Vergütungsanspruch nach § 16 für den in der Anlage erzeugten Strom, der nicht direkt vermarktet wird, auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz (MW). Satz 1 gilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes gegen Absatz 1 folgt. Im Übrigen richten sich die Rechtsfolgen von Verstößen gegen Absatz 1 nach § 33g Absatz 3 und § 39 Absatz 2. Abschnitt 2 Prämien für die Direktvermarktung § 33g Marktprämie (1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können für Strom aus erneuerbaren Energien oder
Grubengas, den sie nach § 33b Nummer 1 direkt vermarkten, von dem Netzbetreiber eine Marktprämie verlangen. Dies gilt nur für Strom, der tatsächlich eingespeist und von einem Dritten abgenommen worden ist; die Größe dieser Strommenge muss dem Netzbetreiber für jeden Monat bis zum zehnten Werktag des jeweiligen Folgemonats übermittelt werden. (2) Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonatlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat tatsächlich festgestellten oder berechneten Werte auf Grund des anzulegenden Werts nach § 33h und nach Maßgabe der Anlage 4 zu diesem Gesetz. Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. (3) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber 1. gegen § 33c Absatz 1 oder 2 verstoßen, 2. dem Netzbetreiber den Wechsel in die Form der Direktvermarktung nach § 33b Nummer 1 nicht nach Maßgabe des § 33d Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 2 und Absatz 4 übermittelt haben oder 3. gegen § 33f Absatz 1 verstoßen. Satz 1 gilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf die Beendigung des in Nummer 1, 2 oder 3 benannten Verstoßes folgt. (4) § 22 gilt entsprechend. § 33h Anzulegender Wert bei der Marktprämie Die Marktprämie wird berechnet anhand der Höhe der Vergütung nach § 16, die für den direkt vermarkteten Strom bei der konkreten Anlage im Fall einer Vergütung nach den §§ 23 bis 33, auch unter Berücksichtigung der §§ 17 bis 21, tatsächlich in Anspruch genommen werden könnte (anzulegender Wert). Bei der Berechnung des anzulegenden Werts sind § 27 Absatz 3 und 4, § 27a Absatz 2 und § 27c Absatz 3 nicht anzuwenden. § 33i Flexibilitätsprämie (1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas können ergänzend zur Marktprämie von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlicher installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen, 1. wenn der gesamte in der Anlage erzeugte Strom nach § 33b Nummer 1 oder 3 direkt vermarktet wird und für diesen Strom unbeschadet des § 33e Satz 1 dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach § 16 besteht, der nicht nach § 17 verringert ist, 2. wenn die Bemessungsleistung der Anlage im Sinne der Nummer 1 der Anlage 5 zu diesem Gesetz mindestens das 0,2fache der installierten Leistung der Anlage beträgt,
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3. sobald sie den Standort und die installierte Leistung sowie die Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie gemeldet haben an a) die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben oder b) einen Dritten, der zum Betrieb eines allgemeinen Anlagenregisters abweichend von Buchstabe a durch eine Rechtsverordnung auf Grund von § 64e Nummer 2 verpflichtet worden ist oder der in einer solchen Verordnung als Adressat der Meldungen benannt worden ist, nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung und 4. sobald eine Umweltgutachterin oder ein Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien bescheinigt hat, dass die Anlage für den zum Anspruch auf die Flexibilitätsprämie erforderlichen bedarfsorientierten Betrieb technisch geeignet ist. (2) Die Höhe der Flexibilitätsprämie wird kalenderjährlich berechnet. Die Berechnung erfolgt für die jeweils zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung nach Maßgabe der Anlage 5 zu diesem Gesetz. Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. (3) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber die erstmalige Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie vorab mitteilen. (4) Die Flexibilitätsprämie ist für die Dauer von zehn Jahren zu zahlen. Beginn der Frist ist der erste Tag des zweiten auf die Meldung nach Absatz 3 folgenden Kalendermonats. (5) § 22 gilt entsprechend." 20. Die §§ 35 bis 39 werden wie folgt gefasst: ,,§ 35 Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern (1) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber sind zur Vergütung der von Netzbetreibern nach § 16 vergüteten Strommenge entsprechend den §§ 16 bis 33 verpflichtet. (1a) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber sind ferner zur Vergütung der Prämien verpflichtet, die Netzbetreiber nach den §§ 33g und 33i gezahlt haben. (2) Netzbetreiber sind verpflichtet, vermiedene Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, die nach § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, an die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszuzahlen. § 8 Absatz 4 Nummer 2 gilt entsprechend. (3) Die Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 2 sind zu saldieren. Auf die Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.
(4) Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber dem Netzbetreiber eine höhere als in den §§ 16 bis 18 vorgesehene Vergütung oder eine höhere als in den §§ 33g und 33i vorgesehene Prämie, ist er zur Rückforderung des Mehrbetrages verpflichtet. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit. Die Sätze 1 und 2 gelten im Verhältnis von aufnehmendem Netzbetreiber und Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber entsprechend, es sei denn, die Zahlungspflicht ergibt sich aus einer vertraglichen Vereinbarung. § 22 Absatz 1 ist auf Ansprüche nach Satz 3 nicht anzuwenden. § 36 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern (1) Die pflichtet, Übertragungsnetzbetreiber sind ver-
1. den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Verlauf der nach § 16 vergüteten Strommengen zu speichern, 2. die Zahlungen von Vergütungen nach § 16 einschließlich der Vergütung nach § 33 Absatz 2 zu speichern, 3. die Zahlungen von Prämien nach den §§ 33g und 33i zu speichern, 4. die Strommengen nach Nummer 1 unverzüglich untereinander vorläufig auszugleichen, 5. monatliche Abschläge in angemessenem Umfang auf die Zahlungen nach den Nummern 2 und 3 zu entrichten sowie 6. die Strommengen nach Nummer 1 und die Zahlungen nach den Nummern 2 und 3 nach Maßgabe von Absatz 2 abzurechnen. Bei der Speicherung und Abrechnung der Zahlungen nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 sind die Saldierungen auf Grund des § 35 Absatz 3 zugrunde zu legen. (2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. Juli eines jeden Jahres die Strommenge, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 8 oder § 34 abgenommen und nach § 16 oder § 35 vergütet oder nach den §§ 33g und 33i prämiert sowie nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen haben, und den Anteil dieser Menge an der gesamten Strommenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher geliefert haben. (3) Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 16 bis 33, bis auch diese Netzbetreiber eine Strommenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.
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§ 37 Vermarktung und EEG-Umlage (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach den §§ 16 und 35 Absatz 1 vergüteten Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Ausgleichsmechanismusverordnung vermarkten. (2) Die Übertragungsnetzbetreiber können von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen (EEG-Umlage). Der Anteil ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von ihm an eine Letztverbraucherin oder einen Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom dieselben Kosten trägt. Auf die Zahlung der EEGUmlage sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten. (3) Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleich, wenn sie Strom verbrauchen, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird, sofern dieser 1. von einer dritten Person geliefert wird oder 2. durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn, a) der Strom wird zur Speicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Speicher aus dem Netz entnommen und zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist oder b) die Letztverbraucherin oder der Letztverbraucher betreibt die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger und verbraucht den erzeugten Strom selbst im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage. § 38 Nachträgliche Korrekturen Ergeben sich durch 1. Rückforderungen auf Grund von § 35 Absatz 4, 2. eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren, 3. ein zwischen den Parteien durchgeführtes Verfahren vor der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 4. eine für die Parteien abgegebene Stellungnahme der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 5. Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 61 Absatz 1a oder 6. einen vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 36 Absatz 1 ergangen ist, Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder Vergütungs- oder Prämienzahlungen, sind
diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen. § 39 Verringerung der EEG-Umlage (1) Die EEG-Umlage verringert sich für Elektrizitätsversorgungsunternehmen in einem Kalenderjahr um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, höchstens jedoch in Höhe der EEG-Umlage, wenn 1. der Strom, den sie an ihre gesamten Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, in diesem Kalenderjahr sowie zugleich jeweils in mindestens acht Monaten dieses Kalenderjahres folgende Anforderungen erfüllt: a) mindestens 50 Prozent des Stroms ist Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 und b) mindestens 20 Prozent des Stroms ist Strom im Sinne der §§ 29 bis 33; bei der Berechnung der Anteile nach Halbsatz 1 darf Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 nur bis zu der Höhe des aggregierten Bedarfs der gesamten belieferten Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, berücksichtigt werden, 2. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die Inanspruchnahme der Verringerung der EEG-Umlage bis zum 30. September des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres übermittelt haben; hierbei ist auch die Strommenge anzugeben, die die Elektrizitätsversorgungsunternehmen voraussichtlich in dem Kalenderjahr an ihre gesamten Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern werden; diese Menge ist auf Grund der Stromlieferungen der ersten Hälfte des vorangegangenen Kalenderjahres abzuschätzen, 3. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 50 nachweisen und 4. gelieferter Strom im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a und b gegenüber Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes nur dann als erneuerbare Energien ausgewiesen wird, wenn die Eigenschaft des Stroms als erneuerbare Energie nicht getrennt von dem Strom, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, verwendet worden ist. (2) Für die Berechnung der Strommengen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b darf nur Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas angerechnet werden, wenn die jeweiligen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber 1. den Strom nach § 33b Nummer 2 direkt vermarkten, 2. nicht gegen § 33c Absatz 1 oder 2 verstoßen, 3. dem Netzbetreiber den Wechsel in die Form der Direktvermarktung nach § 33b Nummer 2 nach Maßgabe des § 33d Absatz 2 in Verbindung mit
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Absatz 1 Nummer 1 oder 2 und Absatz 4 übermittelt haben und 4. nicht gegen § 33f Absatz 1 verstoßen. Soweit Strom nicht nach Satz 1 angerechnet werden darf, gilt dies bei der jeweiligen Strommenge für den gesamten Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht erfüllt sind." 21. Die §§ 40 und 41 werden wie folgt gefasst: ,,§ 40 Grundsatz Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle die EEG-Umlage, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch oder Schienenbahnen sind, weitergegeben wird, entsprechend der §§ 41 und 42. Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher vereinbar ist. § 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes (1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr a) der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle mindestens 1 Gigawattstunde betragen hat, b) das Verhältnis der von dem Unternehmen zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 20072), mindestens 14 Prozent betragen hat, c) die EEG-Umlage anteilig an das Unternehmen weitergereicht wurde und 2. eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind; dies gilt nicht für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von unter 10 Gigawattstunden. (2) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 ist durch die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie die Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers auf Grundlage des Jahresabschlusses für
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das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen. Für die Bescheinigungen nach Satz 1 gelten § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend. Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 ist durch die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle nachzuweisen. (2a) Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjahres neu gegründet wurden, können abweichend von Absatz 1 Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr übermitteln. Absatz 2 gilt entsprechend. Neu gegründete Unternehmen sind nur solche, die unter Schaffung von im Wesentlichen neuem Betriebsvermögen ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen; sie dürfen nicht durch Umwandlung entstanden sein. Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeitpunkt, an dem erstmals Strom zu Produktions- oder Fahrbetriebszwecken abgenommen wird. (3) Für Unternehmen, deren Strombezug im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a 1. mindestens 1 Gigawattstunde betragen hat, wird die EEG-Umlage hinsichtlich des an der betreffenden Abnahmestelle im Begrenzungszeitraum selbst verbrauchten Stroms a) für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt, b) für den Stromanteil über 1 bis einschließlich 10 Gigawattstunden auf 10 Prozent der nach § 37 Absatz 2 ermittelten EEG-Umlage begrenzt, c) für den Stromanteil über 10 bis einschließlich 100 Gigawattstunden auf 1 Prozent der nach § 37 Absatz 2 ermittelten EEG-Umlage begrenzt und d) für den Stromanteil über 100 Gigawattstunden auf 0,05 Cent je Kilowattstunde begrenzt oder 2. mindestens 100 Gigawattstunden und deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung mehr als 20 Prozent betragen hat, wird die nach § 37 Absatz 2 ermittelte EEG-Umlage auf 0,05 Cent je Kilowattstunde begrenzt. Die Nachweise sind in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 zu führen. (4) Eine Abnahmestelle ist die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über eine oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile des Unternehmens entsprechend. Ein selbständiger Unternehmensteil liegt nur vor, wenn es sich um einen eigenen Standort oder einen vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzten Teilbetrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens handelt und der Unternehmensteil jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte. Für den selbständigen Unternehmensteil sind eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute
) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über www.destatis.de.
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geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufzustellen. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung nach Satz 3 sind in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuches zu prüfen." 22. § 42 wird wie folgt gefasst: ,,§ 42 Schienenbahnen (1) Eine Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbahnen ist nur für die Strommenge möglich, die über 10 Prozent des im Begrenzungszeitraum an der betreffenden Abnahmestelle bezogenen oder selbst verbrauchten Stroms hinausgeht. Die begrenzte EEG-Umlage beträgt 0,05 Cent pro Kilowattstunde. (2) Bei Schienenbahnen erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage, sofern diese nachweisen, dass und inwieweit 1. die bezogene Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wird und mindestens 10 Gigawattstunden beträgt und 2. die EEG-Umlage anteilig an das Unternehmen weitergereicht wurde. (3) Abnahmestelle im Sinne des Absatzes 1 ist die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens. § 41 Absatz 2 und 2a gilt entsprechend." 23. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,(Ausschlussfrist)" durch die Wörter ,,(materielle Ausschlussfrist)" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe ,,Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3" durch die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 3" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,aus § 37" durch die Wörter ,,auf Zahlung der EEG-Umlage" ersetzt. 24. § 45 Satz 3 wird gestrichen. 25. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ,,Leistung" durch die Wörter ,,installierte Leistung" ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. bei Biomasseanlagen nach den §§ 27 bis 27b die Art und Menge der Einsatzstoffe nach § 27 Absatz 1 und 2, den §§ 27a und 27b sowie Angaben zu Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien nach § 27 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2 und § 27a Absatz 3 oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 und § 27b Absatz 1 Nummer 3 in der für die Nachweisführung nach den §§ 27 und 27a vorgeschriebenen Weise zu übermitteln und". 26. § 47 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber die tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen nach § 16, die Prämien nach den §§ 33g und 33i, die von den Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern erhaltenen Meldungen nach
§ 33d Absatz 2 (jeweils gesondert für die verschiedenen Formen der Direktvermarktung nach § 33b) und die von ihnen erhaltenen Angaben nach § 46 sowie die sonstigen für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Angaben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst zu übermitteln und". 27. In § 48 wird Absatz 2 durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt: ,,(2) Übertragungsnetzbetreiber sind ferner verpflichtet, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind, bis zum 31. Juli eines Jahres die Endabrechnung für die EEG-Umlage des jeweiligen Vorjahres vorzulegen. § 47 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber sind weiterhin verpflichtet, 1. die Daten für die Berechnung der Marktprämie nach Maßgabe der Nummer 3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen, 2. die Daten für den Ausgleichsmechanismus nach Maßgabe des § 7 der Ausgleichsmechanismusverordnung zu veröffentlichen und der Bundesnetzagentur zu übermitteln." 28. § 50 wird wie folgt gefasst: ,,§ 50 Testierung Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen können verlangen, dass die Endabrechnungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 48 und 49 bei Vorlage durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft werden. Bei der Prüfung sind die höchstrichterliche Rechtsprechung sowie Entscheidungen der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, und Entscheidungen nach § 57 Absatz 4 zu berücksichtigen. Für die Prüfung nach Satz 1 gelten § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend." 29. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 48 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 48 Absatz 2" ersetzt und werden nach der Angabe ,,§ 49" die Wörter ,,und, soweit sie die EEG-Umlage nach Maßgabe des § 53 Absatz 1 abrechnen, der jeweils in Ansatz zu bringenden Strombezugskosten pro Kilowattstunde" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Wörter ,,den Absätzen 1 und 2" durch die Angabe ,,Absatz 1" ersetzt und in Satz 2 die Wörter ,,Berichterstattung nach § 65" durch die Wörter ,,Berichterstattungen nach den §§ 65 und 65a" ersetzt. 30. In § 52 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
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,,(1a) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die nach § 35 Absatz 1 vergüteten und nach § 37 Absatz 1 vermarkteten Strommengen nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung auf einer gemeinsamen Internetseite in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen." 31. Die Überschrift von Teil 5 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 2 EEG-Umlage und Stromkennzeichnung". 32. § 53 wird wie folgt gefasst: ,,§ 53 Ausweisung der EEG-Umlage (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind berechtigt, die EEG-Umlage gegenüber Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern auszuweisen, soweit für diesen Strom keine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 40 erfolgt ist. (2) Bei der Anzeige der EEG-Umlage ist deutlich sichtbar und in gut lesbarer Schrift anzugeben, wie viele Kilowattstunden Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas für die Berechnung der EEG-Umlage zugrunde gelegt wurden. Die Berechnung der EEG-Umlage ist so zu begründen, dass sie ohne weitere Informationen nachvollziehbar ist." 33. § 54 wird wie folgt gefasst: ,,§ 54 Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, gegenüber Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes den nach Absatz 2 berechneten Wert als Anteil in Prozent für ,,Erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz" auszuweisen. (2) Der nach Absatz 1 gegenüber ihren Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern auszuweisende Anteil berechnet sich in Prozent, indem die EEG-Umlage, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen tatsächlich für die an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferte Strommenge in einem Jahr gezahlt hat, 1. mit dem EEG-Quotienten nach Absatz 3 multipliziert, 2. danach durch die gesamte in diesem Jahr an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferte Strommenge dividiert und 3. anschließend mit Hundert multipliziert wird. Der nach Absatz 1 auszuweisende Anteil ist unmittelbarer Bestandteil der gelieferten Strommenge und kann nicht getrennt ausgewiesen oder weiter vermarktet werden. (3) Der EEG-Quotient ist das Verhältnis der Summe der Strommenge, für die in dem vergangenen Kalenderjahr eine Vergütung nach § 16 in Anspruch genommen wurde, und der Strommenge, die in der Form des § 33b Nummer 1 direkt vermarktet wurde, zu den gesamten durch die Über-
tragungsnetzbetreiber erhaltenen Einnahmen aus der EEG-Umlage für die von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen im vergangenen Kalenderjahr gelieferten Strommengen an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf einer gemeinsamen Internetplattform in einheitlichem Format bis zum 30. September 2011 und in den folgenden Jahren bis zum 31. Juli den EEG-Quotienten in nicht personenbezogener Form für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr. (4) Die Anteile der nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzugebenden Energieträger sind mit Ausnahme des Anteils für Strom aus ,,Erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz" entsprechend anteilig für die jeweilige Letztverbraucherin oder den jeweiligen Letztverbraucher um den nach Absatz 1 auszuweisenden Prozentsatz zu reduzieren. (5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, gegenüber Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern, deren Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach den §§ 40 bis 43 begrenzt ist, zusätzlich zu dem Gesamtenergieträgermix einen gesonderten nach den Sätzen 3 und 4 zu berechnenden ,,Energieträgermix für nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz privilegierte Unternehmen" auszuweisen. In diesem Energieträgermix sind die Anteile nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auszuweisen. Der Anteil in Prozent für ,,Erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz" berechnet sich abweichend von Absatz 2, indem die EEG-Umlage, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen tatsächlich für die in einem Jahr an die jeweilige Letztverbraucherin oder den jeweiligen Letztverbraucher gelieferte Strommenge gezahlt hat, 1. mit dem EEG-Quotienten nach Absatz 3 multipliziert, 2. danach durch die gesamte an die jeweilige Letztverbraucherin oder den jeweiligen Letztverbraucher gelieferte Strommenge dividiert und 3. anschließend mit Hundert multipliziert wird. Die Anteile der anderen nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes anzugebenden Energieträger sind entsprechend anteilig für die jeweilige Letztverbraucherin oder den jeweiligen Letztverbraucher um den nach Satz 3 berechneten Prozentsatz zu reduzieren." 34. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die zuständige Behörde stellt Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus. Satz 1 gilt nicht für Strom, der nach § 33b Nummer 1 direkt vermarktet oder für den eine Vergütung nach § 16 in Anspruch genommen wird. Die zuständige Behörde überträgt und entwertet Herkunftsnachweise. Ausstellung, Übertragung und Entwertung erfolgen elektronisch und nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
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§ 64d; sie müssen vor Missbrauch geschützt sein." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64d Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus dem Ausland an. Das gilt nur für Herkunftsnachweise, die mindestens die Vorgaben des Artikels 15 Absatz 6 und 9 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) erfüllen. Strom, für den ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt worden ist, gilt als Strom, der nach § 33b Nummer 3 direkt vermarktet wird." c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Herkunftsnachweise sind keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhandelsgesetzes." 35. § 56 wird wie folgt gefasst: ,,§ 56 Doppelvermarktungsverbot (1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie- oder Klärgas sowie Gas aus Biomasse dürfen nicht mehrfach verkauft, anderweitig überlassen werden oder entgegen § 34 an eine dritte Person veräußert werden. Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas darf insbesondere nicht in mehreren Formen nach § 33b oder mehrfach in derselben Form nach § 33b veräußert werden. Die Vermarktung als Regelenergie gilt im Rahmen der Direktvermarktung nicht als mehrfacher Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom. (2) Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber, die eine Vergütung nach § 16 für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas in Anspruch nehmen oder diesen Strom in den Formen nach § 33b Nummer 1 direkt vermarkten, dürfen Herkunftsnachweise oder sonstige Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom nicht weitergeben. Gibt eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber einen Herkunftsnachweis oder sonstigen Nachweis, der die Herkunft des Stroms belegt, für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas weiter, darf für diesen Strom weder eine Vergütung nach § 16 noch eine Marktprämie nach § 33g in Anspruch genommen werden. (3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Projektumsetzung nach dem Projekt-MechanismenGesetz für die Emissionsminderungen der Anlage Emissionsreduktionseinheiten erzeugt werden können, darf für den Strom aus der betreffenden Anlage weder eine Vergütung nach § 16 noch eine Prämie nach § 33g oder § 33i in Anspruch genommen werden.
(4) Unbeschadet des § 62 Absatz 1 Nummer 1 gilt bei Verstößen gegen die Absätze 1 bis 3 Folgendes: 1. Der Anspruch auf die Vergütung nach § 16 verringert sich im Fall einer Abnahme des Stroms durch die Netzbetreiber auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz (,,MW"); in sonstigen Fällen entfällt der Anspruch, 2. der Anspruch auf die Marktprämie nach § 33g entfällt, 3. der Strom darf nicht für die Berechnung der Strommengen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b angerechnet werden, jeweils für den Zeitraum der Dauer des Verstoßes zuzüglich der darauffolgenden sechs Kalendermonate." 36. § 57 wird wie folgt gefasst: ,,§ 57 Clearingstelle (1) Zu diesem Gesetz wird eine Clearingstelle durch eine juristische Person des Privatrechts betrieben, die von dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hierzu beauftragt worden ist. (2) Aufgabe der Clearingstelle ist die Klärung von Fragen und Streitigkeiten zur Anwendung der §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (Anwendungsfragen) nach Maßgabe der Absätze 3 und 4. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben müssen die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten sowie Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 61 beachtet werden. Ferner sollen die Empfehlungen der Kommission 98/257/EG vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31), und 2001/310/EG vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen (ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 56) berücksichtigt werden. Soweit die Clearingstelle Anwendungsfragen geklärt hat und diese Klärung nicht im Widerspruch zu Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 61 steht, richten sich die Rechtsfolgen nach § 4 Absatz 2, § 38 Nummer 3 und 4 sowie § 50 Satz 2; im Übrigen richten sich die Rechtsfolgen der Entscheidungen der Clearingstelle nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern sowie Netzbetreibern. (3) Zur Klärung von Anwendungsfragen zwischen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern sowie Netzbetreibern (Parteien) kann die Clearingstelle 1. Verfahren zur Klärung der Anwendungsfragen zwischen den Parteien auf ihren gemeinsamen Antrag durchführen,
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2. Stellungnahmen für die Parteien zu Anwendungsfragen auf ihren gemeinsamen Antrag abgeben oder 3. Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei denen diese Anwendungsfragen rechtshängig sind, auf deren Ersuchen abgeben. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 findet § 204 Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 können ferner im Einvernehmen der Parteien auch als schiedsrichterliche Verfahren im Sinne des Zehnten Buchs der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. Das Recht der Parteien, die ordentlichen Gerichte anzurufen, bleibt unberührt. (4) Zur Klärung von Anwendungsfragen über den Einzelfall hinaus kann die Clearingstelle Verfahren durchführen, sofern dies mindestens eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber, ein Netzbetreiber oder ein betroffener Verband beantragt und ein öffentliches Interesse an der Klärung dieser Anwendungsfragen besteht. Betroffene Verbände sind zu beteiligen. (5) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 erfolgt nach Maßgabe der Verfahrensordnung, die sich die Clearingstelle selbst gibt; Erlass und Änderungen der Verfahrensordnung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Die Wahrnehmung der Aufgaben steht jeweils unter dem Vorbehalt der vorherigen Zustimmung der Parteien oder sonstigen Verfahrensbeteiligten zu der Verfahrensordnung. Sie ist keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Eine Haftung der Betreiberin der Clearingstelle für Vermögensschäden, die aus der Wahrnehmung der Aufgaben entstehen, wird ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz. (6) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlichen. Berichtspflichten auf Grund anderer Bestimmungen bleiben hiervon unberührt. (7) Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer Verfahrensordnung Entgelte zur Deckung des Aufwands für Handlungen nach Absatz 3 von den Parteien erheben. Verfahren nach Absatz 4 sind unentgeltlich durchzuführen. Für sonstige Handlungen, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 stehen, kann die Clearingstelle zur Deckung des Aufwands Entgelte erheben." 37. In § 60 werden nach dem Wort ,,machen" die Wörter ,,oder den Strom in der Form nach § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarkten" eingefügt. 38. § 61 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgabe, zu überwachen, dass
1. Netzbetreiber nur Anlagen nach § 11 regeln, zu deren Regelung sie berechtigt sind, 2. die Übertragungsnetzbetreiber den nach den §§ 16 und 35 vergüteten Strom entsprechend der Vorschriften des § 37 Absatz 1 in Verbindung mit der Ausgleichsmechanismusverordnung vermarkten, die EEG-Umlage ordnungsgemäß ermitteln, festlegen, veröffentlichen und den Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechnen und dass insbesondere den Übertragungsnetzbetreibern nur die Vergütungen nach den §§ 16 bis 33 sowie die Prämien nach den §§ 33g und 33i berechnet werden und hierbei die Saldierungen nach § 35 Absatz 3 berücksichtigt worden sind sowie dass sich die EEG-Umlage nur für Elektrizitätsversorgungsunternehmen verringert, die die Voraussetzungen nach § 39 erfüllen, 3. die Daten nach § 51 übermittelt sowie nach § 52 veröffentlicht werden, 4. Dritten die EEG-Umlage nur nach Maßgabe des § 53 angezeigt wird und die Kennzeichnung des nach diesem Gesetz geförderten Stroms nur nach Maßgabe des § 54 erfolgt." b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt: ,,(1a) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 2 können bei begründetem Verdacht auch bei Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Kontrollen durchgeführt werden. Das Recht von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern oder Netzbetreibern, die ordentlichen Gerichte anzurufen oder ein Verfahren vor der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3 einzuleiten, bleibt unberührt. (1b) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen 1. zu den technischen Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 und 2, insbesondere zu den Datenformaten, 2. im Anwendungsbereich des § 11 dazu, a) in welcher Reihenfolge die verschiedenen von einer Maßnahme nach § 11 betroffenen Anlagen und KWK-Anlagen geregelt werden, b) nach welchen Kriterien der Netzbetreiber über diese Reihenfolge entscheiden muss, c) welche Stromerzeugungsanlagen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch bei Anwendung des Einspeisemanagements am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, 3. zur Übermittlung der Daten nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 oder § 33i Absatz 1 Nummer 3, zur Abwicklung von Wechseln nach § 33d Absatz 2 und 3, jeweils insbesondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten, 4. zur Berücksichtigung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, der nach § 33 Absatz 2
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selbst verbraucht wird, bei den Veröffentlichungspflichten nach § 48 und bei der Berechnung des tatsächlichen Monatsmittelwerts des Marktwerts von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach Nummer 2.4.2.4 der Anlage 4 zu diesem Gesetz, jeweils insbesondere zu Berechnung oder Abschätzung der Strommengen." c) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Absatz 1" durch die Wörter ,,Absätzen 1 bis 1b" ersetzt. 39. § 62 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. einer Rechtsverordnung a) nach § 64b Nummer 3, b) nach § 64d Nummer 1, c) nach § 64d Nummer 3 oder 4, d) nach § 64e Nummer 2, 3 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist." b) In Absatz 2 wird das Wort ,,hunderttausend" durch das Wort ,,zweihunderttausend" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt: ,,4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe d die Behörde nach § 64e Nummer 2." 40. § 63a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 64 Absatz 2" durch die Angabe ,,§ 64b" ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 64 Absatz 4" durch die Angabe ,,§ 64d" ersetzt. 41. Die §§ 64 bis 66 werden durch folgende §§ 64 bis 66 ersetzt: ,,§ 64 Verordnungsermächtigung zu Systemdienstleistungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen nach § 6 Absatz 5 und § 66 Absatz 1 Nummer 8 an Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration und zur Befeuerung (Systemdienstleistungen) zu regeln. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 soll insbesondere folgende Anforderungen enthalten, soweit deren Umsetzung wirtschaftlich zumutbar ist: 1. für Anlagen nach den §§ 29 und 30 Anforderungen a) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall, b) an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung, c) an die Frequenzhaltung, d) an das Nachweisverfahren, e) an den Versorgungswiederaufbau und
f) bei der Erweiterung bestehender Windparks, 2. für Anlagen nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 Anforderungen a) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall, b) an die Frequenzhaltung, c) an das Nachweisverfahren, d) an den Versorgungswiederaufbau und e) bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks. § 64a Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich der §§ 27 bis 27b zu regeln, 1. welche Stoffe als Biomasse gelten, 2. für welche Stoffe eine zusätzliche einsatzstoffbezogene Vergütung in Anspruch genommen werden kann, welche energetischen Referenzwerte für die Berechnung dieser Vergütung anzuwenden und in welcher Art nachzuweisen sind und wie die einsatzstoffbezogene Vergütung zu berechnen ist, 3. welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen und 4. welche Umwelt- und Naturschutzanforderungen dabei zu erfüllen sind. (2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 27c Absatz 1 Nummer 2 Anforderungen an ein Massenbilanzsystem zur Rückverfolgung von aus einem Erdgasnetz entnommenem Gas zu regeln. § 64b Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. zu regeln, dass der Anspruch auf die Vergütung für Strom aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse nur besteht, wenn die zur Stromerzeugung eingesetzte Biomasse folgende Anforderungen erfüllt: a) bestimmte ökologische und sonstige Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und an die durch den Anbau in Anspruch genommenen Flächen, insbesondere zum Schutz natürlicher Lebensräume, von Grünland mit großer biologischer Vielfalt im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG und von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand, b) bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung,
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c) ein bestimmtes Treibhausgas-Minderungspotenzial, das bei der Stromerzeugung mindestens erreicht werden muss, 2. die Anforderungen nach Nummer 1 einschließlich der Vorgaben zur Ermittlung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach Nummer 1 Buchstabe c zu regeln, 3. festzulegen, wie Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 nachweisen müssen; dies schließt Regelungen ein a) zum Inhalt, der Form und der Gültigkeitsdauer dieser Nachweise einschließlich Regelungen zur Anerkennung von Nachweisen, die nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Staates als Nachweis über die Erfüllung von Anforderungen nach Nummer 1 anerkannt wurden, b) zur Einbeziehung von Systemen und unabhängigen Kontrollstellen in die Nachweisführung und c) zu den Anforderungen an die Anerkennung von Systemen und unabhängigen Kontrollstellen sowie zu den Maßnahmen zu ihrer Überwachung einschließlich erforderlicher Auskunfts-, Einsichts-, Probenentnahmeund Weisungsrechte sowie des Rechts der zuständigen Behörde oder unabhängiger Kontrollstellen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle erforderlich ist, 4. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Aufgaben zu betrauen, die die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen sicherstellen, insbesondere mit der näheren Bestimmung der in der Rechtsverordnung auf Grund der Nummern 1 und 2 geregelten Anforderungen sowie mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Nummer 3; im Fall einer solchen Betrauung verbleibt die Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung abweichend von § 63 bei dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. § 64c Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln, 1. dass Vorgaben zur Vermarktung des nach diesem Gesetz geförderten Stroms gemacht werden können, einschließlich a) der Möglichkeit, die Vergütungszahlungen und Transaktionskosten durch finanzielle Anreize abzugelten oder Übertragungsnetzbetreiber an den Gewinnen und Verlusten bei der Vermarktung zu beteiligen,
b) der Überwachung der Vermarktung, c) Anforderungen an die Vermarktung, Kontoführung und Ermittlung der EEG-Umlage einschließlich von Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten, Fristen und Übergangsregelungen für den finanziellen Ausgleich, 2. dass die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt werden können, mit Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern vertragliche Vereinbarungen zu treffen, die unter angemessener Berücksichtigung des Einspeisevorrangs der Optimierung der Vermarktung des Stroms dienen; dies schließt die Berücksichtigung der durch solche Vereinbarungen entstehenden Kosten im Rahmen des Ausgleichsmechanismus ein, sofern sie volkswirtschaftlich angemessen sind, 3. dass die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet werden können, insbesondere für die Verrechnung der Verkaufserlöse, der notwendigen Transaktionskosten und der Vergütungszahlungen ein gemeinsames transparentes EEG-Konto zu führen, 4. dass die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet werden können, gemeinsam auf Grundlage der prognostizierten Strommengen aus erneuerbaren Energien und Grubengas die voraussichtlichen Kosten und Erlöse einschließlich einer Liquiditätsreserve für das folgende Kalenderjahr und unter Verrechnung des Saldos des EEGKontos für das folgende Kalenderjahr eine bundesweit einheitliche EEG-Umlage zu ermitteln und in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen, 5. dass die Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden können; dies schließt Regelungen für das hierfür durchzuführende Verfahren einschließlich der Ausschreibung der von den Übertragungsnetzbetreibern im Rahmen des bundesweiten Ausgleichs erbrachten Dienstleistungen oder der EEG-Strommengen sowie die Möglichkeit ein, die Aufgabenwahrnehmung durch Dritte abweichend von jener durch die Übertragungsnetzbetreiber zu regeln, 6. die erforderlichen Anpassungen an die Regelungen der Direktvermarktung sowie die erforderlichen Anpassungen der besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen, der Regelung zur nachträglichen Korrekturmöglichkeit, der Befugnisse der Bundesnetzagentur, der Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der EEG-Umlage an den weiterentwickelten Ausgleichsmechanismus. § 64d Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
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1. die Anforderungen zu regeln an a) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 55 Absatz 1, b) die Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen, die vor der Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters ausgestellt worden sind, sowie c) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen nach § 55 Absatz 2, 2. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der Herkunftsnachweise festzulegen, 3. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen zu regeln sowie festzulegen, wie Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 1 nachweisen müssen, 4. die Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters nach § 55 Absatz 3 zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an das Herkunftsnachweisregister übermittelt werden müssen und wer zur Übermittlung verpflichtet ist; dies schließt Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten ein, 5. abweichend von § 55 Absatz 5 zu regeln, dass Herkunftsnachweise Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhandelsgesetzes sind, 6. abweichend von § 54 im Rahmen der Stromkennzeichnung die Ausweisung von Strom zu regeln, für den eine Vergütung nach § 16 in Anspruch genommen oder der in der Form des § 33b Nummer 1 direkt vermarktet wird; hierbei kann insbesondere abweichend von § 55 Absatz 1 auch die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für diesen Strom an die Übertragungsnetzbetreiber geregelt werden, 7. abweichend von § 55 Absatz 4 eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Aufgaben nach § 55 Absatz 1 bis 3, insbesondere mit der Einrichtung und dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters sowie mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung oder Entwertung von Herkunftsnachweisen einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte zu betrauen oder in entsprechendem Umfang eine juristische Person des Privatrechts zu beleihen und hierzu die Einzelheiten, einschließlich der Rechts- und Fachaufsicht durch das Umweltbundesamt, zu regeln. § 64e Verordnungsermächtigung zum Anlagenregister Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
1. die Einrichtung und den Betrieb eines öffentlichen Verzeichnisses, bei dem Anlagen zu registrieren sind (Anlagenregister), 2. die Verpflichtung von einer oder mehreren juristischen Personen des Privatrechts zum Betrieb dieses Anlagenregisters einschließlich der Überwachung durch die zuständige Bundesoberbehörde und der Vorgaben hierzu sowie der Regelung der zuständigen Bundesoberbehörde, 3. die Ausgestaltung dieses Anlagenregisters; hierbei kann auch festgelegt werden, a) welche Angaben an das Anlagenregister übermittelt werden müssen, einschließlich der Fristen sowie der Anforderungen an die Art, die Formate, den Umfang und die Aufbereitung der zu liefernden Daten, b) wer zur Übermittlung verpflichtet ist, c) dass die Registrierung bei einem Dritten erfolgen muss, der zur Übermittlung an den Betreiber des Anlagenregisters verpflichtet ist, d) dass die Angaben mit den Daten des Herkunftsnachweisregisters nach § 55 Absatz 3 oder mit anderen Registern abgeglichen werden, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hierauf erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet werden, e) dass im Fall eines Betriebs des Anlagenregisters durch juristische Personen des Privatrechts aa) die Daten an die Bundesnetzagentur und nach Maßgabe des § 51 Absatz 3 Satz 2 an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übermittelt werden müssen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, bb) Entgelte erhoben werden können, einschließlich Festlegung, Ausgestaltung und Bemessungsgrundlage der Entgelte, 4. die Pflicht der Netzbetreiber, die jeweilige IstEinspeisung von Anlagen, die im Anlagenregister registriert sind und die mit technischen Einrichtungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 ausgestattet sind, abzurufen und diese Daten an das Anlagenregister zu übermitteln, einschließlich der Fristen sowie der Anforderungen an die Art, die Formate, den Umfang und die Aufbereitung der zu liefernden Daten, 5. Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach den Nummern 3 und 4 zu übermittelnden Daten, 6. das Verhältnis zu den Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten nach den §§ 45 bis 51; hierbei kann insbesondere geregelt werden, a) in welchem Umfang Daten, die in dem Anlagenregister erfasst und veröffentlicht werden, ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung nicht mehr nach den §§ 45 bis 52 übermittelt und veröffentlicht werden müssen,
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b) in welchem Umfang § 51 Absatz 2 auch für Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gilt, die Strom in den Formen nach § 33b Nummer 1 oder Nummer 3 direkt vermarkten, oder unter welchen Voraussetzungen § 51 Absatz 2 nicht für Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gilt, die Strom in der Form nach § 33b Nummer 2 direkt vermarkten. § 64f Weitere Verordnungsermächtigungen Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln: 1. das Berechnungsverfahren für die Entschädigung nach § 12 Absatz 1, insbesondere ein pauschaliertes Verfahren zur Ermittlung der jeweils entgangenen Einnahmen und ersparten Aufwendungen, sowie ein Nachweisverfahren für die Abrechnung im Einzelfall, 2. eine Erhöhung oder Verringerung der Vergütung nach § 16 für Strom, der zu bestimmten festzulegenden Zeiten eingespeist wird; dies gilt nicht für Strom aus Wasserkraft, Windenergie und solarer Strahlungsenergie; bei der Bestimmung der maßgeblichen Zeiten kann insbesondere an Tageszeiten oder an Zeiten bestimmter Börsenpreise angeknüpft werden, 2a. im Anwendungsbereich der Vergütung von Strom aus Anlagen nach § 33 Absatz 1, den die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen, abweichend von § 33 Absatz 2 a) die zeitliche Geltung der Vergütung und die Vergütungsdauer, b) die Vergütungshöhe; hierbei kann auch die Unterscheidung nach Eigenverbrauchsanteilen abweichend festgesetzt oder aufgehoben werden, und es können für verschiedene Bemessungsleistungen oder für Anlagen mit verschiedener installierter Leistung verschiedene Vergütungen festgesetzt werden, c) Vergütungsvoraussetzungen, insbesondere technische Anforderungen an die Anlagen oder an die Messeinrichtungen sowie sonstige Anforderungen an die Erzeugung, Messung, Speicherung oder Nutzung des Stroms aus diesen Anlagen, d) den Nachweis der Voraussetzungen nach Buchstabe c, 3. für die Berechnung der Marktprämie nach § 33g die Höhe der Managementprämie (,,PM") abweichend von den Nummern 2.1.2, 2.2.3, 2.3.4 oder 2.4.3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz für Strom, der nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung direkt vermarktet wird, auch aus Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung erstmals die Marktprämie in Anspruch genommen haben; hierbei können verschiedene Werte für verschiedene Energieträger oder für Vermarktungen auf verschiede-
nen Märkten oder auch negative Werte festgesetzt werden, und es kann festgesetzt werden, dass die Daten bei der Veröffentlichung nach § 48 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz zu berücksichtigen sind, 4. für die Flexibilitätsprämie nach § 33i oder § 66 Absatz 1 Nummer 11: a) die Höhe und die Berechnung der zusätzlich bereitgestellten installierten Leistung für die bedarfsorientierte Erzeugung von Strom aus Biogas (,,PZusatz") einschließlich des Korrekturfaktors (,,fKor") abweichend von Nummer 2.2 der Anlage 5 zu diesem Gesetz; hierbei können auch verschiedene Werte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 oder nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen wurden, festgesetzt werden, b) die Höhe der Kapazitätskomponente (,,KK") abweichend von Nummer 2.3 der Anlage 5 zu diesem Gesetz; hierbei können auch verschiedene Werte für verschiedene Formen von Biomasse oder für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 oder nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen wurden, festgesetzt werden, c) die Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie durch Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, die aa) ihren Strom abweichend von § 33i Absatz 1 Nummer 1 in anderen Formen des § 33b direkt vermarkten oder die die Vergütung nach § 16 in Anspruch nehmen oder bb) Strom aus anderen Formen von Biomasse als Biogas erzeugen, jeweils einschließlich Anspruchsvoraussetzungen, Ausgestaltung und Abrechnungsmodalitäten, die von den Bestimmungen des § 33i oder der Anlage 5 zu diesem Gesetz abweichen können, 5. im Anwendungsbereich des § 39 a) abweichend von § 39 Absatz 1 die Voraussetzungen für die Verringerung der EEG-Umlage, insbesondere abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 1 die Anteile, zu denen der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferte Strom mindestens Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 sein muss, damit die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden kann; hierbei können verschiedene Anteile für die einzelnen erneuerbaren Energien und Grubengas festgesetzt werden, b) den Nachweis der Voraussetzungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1, 6. zur weiteren Verbesserung der Integration des Stroms aus erneuerbaren Energien insbesondere: a) finanzielle Anreize für Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, Elektrizitätsversor-
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gungsunternehmen, Netzbetreiber oder Dritte, denen die Vermarktung der Strommengen auf Grund der Rechtsverordnung nach § 11 Nummer 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung übertragen worden ist, für eine verbesserte Markt-, System- oder Netzintegration von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas, insbesondere für eine bedarfsgerechte Einspeisung von Strom, der nach § 16 vergütet oder nach § 33a direkt vermarktet wird, b) die Anspruchsvoraussetzungen, Ausgestaltung und Abrechnungsmodalitäten der finanziellen Anreize nach Buchstabe a; hierbei kann auch geregelt werden, aa) unter welchen Voraussetzungen für diesen Strom die Vergütung nach § 16 oder die Marktprämie nach § 33g ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden kann, bb) unter welchen Voraussetzungen der Strom direkt vermarktet werden kann, cc) wie der Strom zu kennzeichnen ist, insbesondere inwieweit hierbei Herkunftsnachweise verwendet werden können, dd) dass von den Voraussetzungen für die Direktvermarktung nach Teil 3a abgewichen werden kann, 7. ergänzend zu Anlage 3 Vorschriften zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrages. § 64g Gemeinsame Vorschriften für die Verordnungsermächtigungen (1) Die Rechtsverordnungen auf Grund von den §§ 64a, 64b, 64c, 64d und 64f bedürfen der Zustimmung des Bundestages. Abweichend von Satz 1 bedürfen Änderungen der auf Grund von § 64b erlassenen Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung nicht der Zustimmung des Bundestages, wenn die Änderungen der Umsetzung von verbindlichen Beschlüssen der Europäischen Kommission nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 bis 4 sowie Artikel 19 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2009/28/EG dienen. (2) Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt im Fall der §§ 64a, 64b, 64c und 64f Nummer 1, 2, 3 und 7 seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt. (3) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund von den §§ 64c, 64d, 64e und 64f Nummer 6 können, im Fall von §§ 64d und 64e unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung, durch Rechtsverordnung auf eine Bun-
desoberbehörde übertragen werden. Absatz 1 Satz 1 findet auf die Übertragung entsprechende Anwendung. § 65 Erfahrungsbericht Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und legt dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor. § 65a Monitoringbericht Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit berichtet der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2012 und dann jährlich über den Ausbau der erneuerbaren Energien, die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2 und die sich daraus ergebenden Herausforderungen. Auf Grundlage des Berichts nach Satz 1 und auf Grundlage des Berichts des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes berichtet die Bundesregierung dem Bundestag und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor. § 66 Übergangsbestimmungen (1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, sind unbeschadet des § 23 Absatz 2 bis 4 die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Die technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 1 müssen ab dem 1. Juli 2012 von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt eingehalten werden; § 6 Absatz 3 ist anzuwenden. 2. Die technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 müssen ab dem 1. Januar 2014 von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt eingehalten werden, die nach dem 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen worden sind; § 6 Absatz 3 ist anzuwenden. 3. Die technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 müssen von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern von Anlagen zur Stromerzeugung aus Biogas ab dem 1. Januar 2014 eingehalten werden; dies gilt nicht für Anlagen, die die Voraussetzungen nach Nummer I.4 der Anlage 2 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung erfüllen. 4. Bei Verstößen gegen die Nummern 1 bis 3 ist § 17 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
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5. § 11 ist entsprechend auf Anlagen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, a) wenn für diese Anlagen eine Verpflichtung zur Ausrüstung mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung nach § 6 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bestand, b) sobald sie nach § 23 Absatz 2 Nummer 2 mit einer technischen Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung ausgestattet sind oder c) sobald sie nach den Nummern 1 und 2 verpflichtet sind, die Anforderungen des § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 einzuhalten. § 11 Absatz 1 gilt nicht, soweit die Regelung einer Wasserkraftanlage wasserrechtlichen oder anderen rechtlichen Vorgaben widersprechen würde. 6. § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist ergänzend zu § 16 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden. Anstelle des § 16 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist § 17 Absatz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vergütungsanspruchs nach § 16 der Vergütungsanspruch des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung tritt. 7. Für Strom aus Deponiegas, Klärgas oder Biomasse ist anstelle der Nummer I.1 Buchstabe a der Anlage 1 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ab dem 1. Mai 2012 die Nummer 1 Buchstabe a der Anlage 1 zu diesem Gesetz anzuwenden. 8. Die Vergütung für Strom aus Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich für die Dauer von fünf Jahren um 0,7 Cent pro Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus), sobald sie infolge einer Nachrüstung nach dem 1. Januar 2012 und vor dem 1. Januar 2016 die Anforderungen der Systemdienstleistungsverordnung erstmals einhalten. 9. Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind und die die Voraussetzungen des § 33 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage geltenden Fassung erfüllen, besteht ein Anspruch auf Vergütung des verbrauchten Stroms nur, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst
verbrauchen, dies nachweisen und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. 10. Die §§ 33a bis 33g sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Berechnung der Marktprämie nach § 33g der anzulegende Wert nach § 33h die Höhe der Vergütung in Cent pro Kilowattstunde ist, die für den direkt vermarkteten Strom bei der konkreten Anlage im Fall einer Vergütung nach den Vergütungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung tatsächlich in Anspruch genommen werden könnte. § 17 Absatz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vergütungsanspruchs nach § 16 der Vergütungsanspruch des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung tritt. § 16 Absatz 5, die §§ 17 und 51 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr anzuwenden. 11. § 33i ist vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 auch auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind. Satz 1 gilt nur, wenn für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom unbeschadet des § 33e Satz 1 dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach den Vergütungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung besteht; im Übrigen sind vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 § 33i und die Anlage 5 zu diesem Gesetz anzuwenden. 12. § 32 Absatz 3 findet auch Anwendung auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind. 13. § 27a Absatz 1, 3, 4 und 5 ist auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entsprechend anzuwenden. (2) Für Strom aus Biomasseanlagen, die 1. vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind und Altholz zur Stromerzeugung einsetzen oder 2. Pflanzenölmethylester zur Stromerzeugung einsetzen und vor dem 27. Juni 2004 in Betrieb genommen worden sind oder, sofern es sich um nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, deren Genehmigung nach § 4 in Verbindung mit § 6 oder § 16 des BundesImmissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb vor dem 27. Juni 2004 erteilt wurde, gilt die Biomasseverordnung in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung. (3) Für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, ist Nummer I.1 Buchstabe c der Anlage 2 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr anzuwenden.
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(4) Für Strom aus Biomasseanlagen, die Biogas zur Stromerzeugung einsetzen, findet § 27 Absatz 5 Nummer 1 keine Anwendung, soweit das Biogas aus Biogaserzeugungsanlagen stammt, die bereits vor dem 1. Januar 2012 Biogas erzeugt haben. (5) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft mit einer installierten Leistung von mehr als 500 Kilowatt und höchstens 5 Megawatt, bei denen die Wasserkraftnutzung vor dem 1. Januar 2012 wasserrechtlich zugelassen worden ist und die vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen werden, erhält die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber abweichend von § 23 Absatz 1 und 2 die Vergütung nach § 23 Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, wenn sie oder er dies verlangt, bevor der Netzbetreiber zum ersten Mal eine Vergütung für Strom aus dieser Anlage gezahlt hat. (6) Für Strom aus Anlagen, die 1. Strom aus fester Biomasse erzeugen, 2. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind, 3. vor dem 1. Januar 2012 nach dem BundesImmissionsschutzgesetz genehmigt worden sind und 4. vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen werden, erhält die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber abweichend von § 27 die Vergütung nach § 27 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, wenn sie oder er dies verlangt, bevor der Netzbetreiber zum ersten Mal eine Vergütung für Strom aus dieser Anlage gezahlt hat. (7) Netzbetreiber dürfen im Rahmen des § 11 Anlagen nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 erst regeln, sobald eine Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 1 ein pauschaliertes Verfahren zur Ermittlung der entgangenen Einnahmen festgelegt hat. (8) Auf Strom, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2013 an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, findet § 39 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die Inanspruchnahme der Verringerung der EEG-Umlage abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 2 bis zum 29. Februar 2012 mitgeteilt haben müssen. (9) Bis zu dem Tag, an dem das Umweltbundesamt oder die auf Grund einer Rechtsverordnung gemäß § 64d Nummer 7 betraute oder beliehene juristische Person ein Herkunftsnachweisregister nach § 55 Absatz 3 in Betrieb genommen hat, erfolgen die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 30. April 2011 geltenden Fassung. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit macht den Tag der Inbetriebnahme
nach Satz 1 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. (10) § 27c Absatz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden bei Strom, der vor dem 1. Januar 2013 erzeugt worden ist. (11) Der Vergütungsanspruch für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Konversionsflächen im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 2 besteht auch für Anlagen auf den in § 32 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Flächen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 erfüllt, die Anlagen vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen und der Beschluss über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans vor dem 30. Juni 2011 gefasst worden sind. (12) § 57 gilt auch für Anwendungsfragen zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung. (13) § 41 findet für die Antragstellung im Jahr 2012 mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Unternehmen, die für bestimmte Abnahmestellen im Jahr 2012 erstmals Anträge stellen, weil sie auf Grund der Regelung in § 37 Absatz 3 Nummer 2 erstmals zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sind, werden von den Anforderungen des § 41 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c befreit. 2. Für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mindestens 10 Gigawattstunden gilt anstelle des § 41 Absatz 1 Nummer 2 § 41 Absatz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung. (13a) § 41 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt nicht für selbständige Unternehmensteile, bei denen der Anteil der Strommenge nach § 41 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder die EEG-Umlage nach Maßgabe des § 6 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bereits vor dem 1. Januar 2012 begrenzt worden ist. (14) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, die vor dem 1. August 2004 in Betrieb genommen worden sind, findet anstelle von § 23 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 § 23 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung Anwendung, wenn die Modernisierung der Anlage vor dem 1. Januar 2014 abgeschlossen ist und die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber dies verlangt, bevor der Netzbetreiber erstmals die Vergütung nach § 23 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 gezahlt hat. (15) Soweit Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher bereits vor dem 1. September 2011 ihren Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und nicht von einem Dritten bezogen haben und die Stromerzeugungsanlage schon vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurde, gilt für den Strom § 37 Absatz 6 in der am
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31. Dezember 2011 geltenden Fassung anstelle des § 37 Absatz 3. (16) Die EEG-Umlage verringert sich unbeschadet des § 39 für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die bereits vor dem 1. September 2011 die Pflicht zur Vergütung nach § 37 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Erneuerbare-EnergienGesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung verringert war, bei Strom, den sie vor dem 1. Januar 2014 an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, in einem Kalendermonat auf Null, wenn 1. mindestens 50 Prozent des Stroms, den sie an ihre gesamten Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, in diesem Kalendermonat Strom im Sinne der §§ 23, 24, 25, 27 bis 30, 32 und 33 ist; für die Berechnung dieser Strommenge darf nur Strom aus erneuerbaren Energien angerechnet werden, wenn a) für den Strom unbeschadet des § 33e Satz 1 dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach § 16 besteht, der nicht nach § 17 verringert ist, b) der Strom
aa) von den Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird oder bb) nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, c) der Strom aa) nach § 33b Nummer 2 direkt vermarktet wird oder bb) nach § 33a Absatz 2 an Dritte veräußert und nicht tatsächlich nach § 8 abgenommen oder nach Maßgabe des § 33 Absatz 2 verbraucht worden ist und d) die jeweiligen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber nicht gegen § 33c Absatz 1 verstoßen; bei der Berechnung des Anteils ist im Übrigen § 39 Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 entsprechend anzuwenden, 2. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die Inanspruchnahme der Verringerung der EEG-Umlage vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats übermittelt haben und 3. die Anforderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 4 eingehalten werden."
42. Die Anlagen 1 bis 4 werden durch folgende Anlagen 1 und 2 ersetzt:
,,Anlage 1
Gasaufbereitungs-Bonus
1. Anspruchsvoraussetzungen Der Anspruch auf den Gasaufbereitungs-Bonus nach § 27c Absatz 2 besteht für Strom, der in Anlagen mit einer Bemessungsleistung bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt wird, soweit das Gas nach § 27c Absatz 1 eingespeist und vor der Einspeisung in das Erdgasnetz aufbereitet wurde und nachgewiesen wird, dass folgende Voraussetzungen eingehalten wurden: a) Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Aufbereitung von höchstens 0,2 Prozent, b) ein Stromverbrauch für die Aufbereitung von höchstens 0,5 Kilowattstunden pro Normkubikmeter Rohgas, c) Bereitstellung der Prozesswärme für die Aufbereitung und die Erzeugung des Deponie-, Klär- oder Biogases aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder aus der Abwärme der Gasaufbereitungs- oder Einspeiseanlage ohne den Einsatz zusätzlicher fossiler Energie und d) eine Nennleistung der Gasaufbereitungsanlage von höchstens 1 400 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde. 2. Bonushöhe Der Gasaufbereitungs-Bonus beträgt bis zu einer maximalen Nennleistung der Gasaufbereitungsanlage von a) 700 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde 3,0 Cent pro Kilowattstunde, b) 1 000 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde 2,0 Cent pro Kilowattstunde und c) 1 400 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde 1,0 Cent pro Kilowattstunde. Für Gasaufbereitungsanlagen gilt § 19 Absatz 1 entsprechend.
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Anlage 2
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Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung
1. Voraussetzungen der Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung Strom wird in Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 27 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2 erzeugt, soweit a) es sich um Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung handelt und b) eine Wärmenutzung im Sinne der Nummer 3 (Positivliste) vorliegt oder c) die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der fossilen Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt. 2. Erforderliche Nachweise 2.1 Die Erfüllung der Voraussetzung nach Nummer 1 Buchstabe a ist dem Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik nachzuweisen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Anforderungen des von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft AGFW e. V. herausgegebenen Arbeitsblatts FW 308 Zertifizierung von KWK-Anlagen Ermittlung des KWK-Stroms in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen werden. Der Nachweis muss durch Vorlage eines Gutachtens einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien erfolgen. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen. 2.2 Der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe b und c ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung zu erbringen. 3. Positivliste Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b gelten: a) die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche im Jahr, auch wenn der Wärmeeinsatz insgesamt 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche im Jahr übersteigt, b) die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Metern; bei der Wärmeeinspeisung werden als Verluste durch die Wärmeverteilung oder Wärmeübergabe höchstens durchschnittliche Verluste von 25 Prozent des Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen oder Wärmekunden in jedem Kalenderjahr anerkannt, c) die Nutzung als Prozesswärme für aa) industrielle Prozesse im Sinne der Nummern 2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder bb) die Trocknung von Holz zur stofflichen oder energetischen Nutzung bis zu einem Wärmeeinsatz von 0,9 Kilowattstunden je Kilogramm Holz, d) die Beheizung von Betriebsgebäuden für die Geflügelaufzucht, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe c erfüllt werden, e) die Beheizung von Tierställen mit folgenden Obergrenzen pro Kalenderjahr: aa) Geflügelmast: 5 Kilowattstunden pro Tierplatz, bb) Sauenhaltung: 350 Kilowattstunden pro Tierplatz, cc) Ferkelaufzucht: 75 Kilowattstunden pro Tierplatz, dd) Schweinemast: 45 Kilowattstunden pro Tierplatz, f) die Beheizung von Unterglasanlagen für die Aufzucht und Vermehrung von Pflanzen, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe c erfüllt sind, g) die Nutzung als Prozesswärme zur Hygienisierung oder Pasteurisierung von Gärresten, die nach geltendem Recht der Hygienisierung oder Pasteurisierung bedürfen, h) die Nutzung als Prozesswärme zur Aufbereitung von Gärresten zum Zweck der Düngemittelherstellung und i) die Nutzung der Abwärme aus Biomasseanlagen, um hieraus Strom zu erzeugen, insbesondere in Organic-Rankine- und Kalina-Cycle-Prozessen. 4. Negativliste Nicht als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b und c gelten:
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a) die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung nicht Gegenstand dieser Rechtsverordnung sind, mit Ausnahme der Gebäude, die von Nummer 3 Buchstabe d bis f erfasst werden, und b) die Wärmenutzung aus Biomasseanlagen, die fossile Brennstoffe insbesondere für den Wärmeeigenbedarf einsetzen." 43. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 3 und wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird aufgehoben. b) In Nummer 7 werden die Wörter ,,sowie zur Bestimmung der erzielbaren Energieerträge am geplanten Standort nach Nummer 6" gestrichen. c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. Bei der Anwendung des Referenzertrages zur Bestimmung des verlängerten Zeitraums der Anfangsvergütung ist die installierte Leistung zu berücksichtigen, höchstens jedoch diejenige Leistung, die die Anlage aus genehmigungsrechtlichen Gründen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz maximal erbringen darf. Temporäre Leistungsreduzierungen insbesondere auf Grund einer Regelung der Anlage nach § 11 sind nicht zu berücksichtigen." 44. Der neuen Anlage 3 werden folgende Anlagen 4 und 5 angefügt: ,,Anlage 4
Höhe der Marktprämie
1. Berechnung der Marktprämie 1.1 Im Sinne dieser Anlage ist: ,,MP" die Höhe der Marktprämie im Sinne des § 33g Absatz 2 in Cent pro Kilowattstunde, ,,EV" der anzulegende Wert nach § 33h in Cent pro Kilowattstunde, ,,MW" der jeweilige rückwirkend berechnete tatsächliche Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts in Cent pro Kilowattstunde, ,,PM" die Prämie für die notwendigen Kosten für die Börsenzulassung, für die Handelsanbindung, für die Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte und die Abrechnung, für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen, für die Erstellung der Prognosen und für Abweichungen der tatsächlichen Einspeisung von der Prognose (Managementprämie), ,,RW" der nach Nummer 2 berechnete energieträgerspezifische Referenzmarktwert in Cent pro Kilowattstunde. 1.2 Die Höhe der Marktprämie nach § 33g (,,MP") in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet: MP = EV RW Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner Null, wird abweichend von Satz 1 der Wert ,,MP" mit dem Wert Null festgesetzt. 2. Berechnung des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts ,,RW" 2.1 Referenzmarktwert bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie nach den §§ 23 bis 28 2.1.1 Die Höhe des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts ,,RW" in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten Stroms aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie wird nach der folgenden Formel berechnet: RWSteuerbare = MWEPEX PM
(Steuerbare)
Dabei ist ,,MWEPEX" der tatsächliche Monatsmittelwert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstunde. 2.1.2 ,,PM (Steuerbare)" beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3 bei Strom, der erzeugt wird im Jahr 2012: 0,30 Cent pro Kilowattstunde, im Jahr 2013: 0,275 Cent pro Kilowattstunde, im Jahr 2014: 0,25 Cent pro Kilowattstunde, ab dem Jahr 2015: 0,225 Cent pro Kilowattstunde. 2.2 Referenzmarktwert bei Strom aus Windenergie nach den §§ 29 und 30 2.2.1 Die Höhe des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts ,,RW" in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten Stroms aus Windenergie im Sinne der §§ 29 und 30 wird nach der folgenden Formel berechnet: RWWind
Onshore
= MWWind
Onshore
PM
(Wind Onshore)
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2.2.2 ,,MWWind Onshore" ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom im Sinne der §§ 29 und 30 am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstunde. Dieser Wert wird wie folgt berechnet: 2.2.2.1 Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig mit der Menge des in dieser Stunde tatsächlich erzeugten Stroms im Sinne der §§ 29 und 30 multipliziert. 2.2.2.2 Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert. 2.2.2.3 Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat erzeugten Stroms im Sinne der §§ 29 und 30. 2.2.2.4 Bei den Berechnungen nach den Nummern 2.2.2.1 und 2.2.2.3 wird sowohl der nach § 16 vergütete als auch der in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarktete Strom berücksichtigt. Bis zum 31. Dezember 2012 wird hierbei abweichend von den Nummern 2.2.2.1 und 2.2.2.3 auch Strom im Sinne des § 31 einberechnet. 2.2.2.5 Sofern die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms im Sinne der §§ 29 und 30 nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres verfügbar ist, ist sie für die Zwecke der Berechnung nach den Nummern 2.2.2.1 und 2.2.2.3 jeweils unter Berücksichtigung der OnlineHochrechnung nach Nummer 3.1 zu berechnen. 2.2.3 ,,PM (Wind Onshore)" beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3 bei Strom, der erzeugt wird im Jahr 2012: 1,20 Cent pro Kilowattstunde, im Jahr 2013: 1,00 Cent pro Kilowattstunde, im Jahr 2014: 0,85 Cent pro Kilowattstunde, ab dem Jahr 2015: 0,70 Cent pro Kilowattstunde. 2.3 Referenzmarktwert bei Strom aus Windenergie nach § 31 2.3.1 Für Strom aus Offshore-Anlagen, der vor dem 1. Januar 2013 erzeugt wird, gilt Nummer 2.2 entsprechend. 2.3.2 Für Strom aus Offshore-Anlagen, der nach dem 31. Dezember 2012 erzeugt wird, wird die Höhe des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts ,,RW" in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten Stroms nach der folgenden Formel berechnet: RWWind
Offshore
= MWWind
Offshore
PM
(Wind Offshore)
2.3.3 ,,MWWind Offshore" ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus OffshoreAnlagen am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstunde. Dieser Wert wird wie folgt berechnet: 2.3.3.1 Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig mit der Menge des in dieser Stunde tatsächlich erzeugten Stroms aus Offshore-Anlagen multipliziert. 2.3.3.2 Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert. 2.3.3.3 Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat erzeugten Stroms aus Offshore-Anlagen. 2.3.3.4 Bei den Berechnungen nach den Nummern 2.3.3.1 und 2.3.3.3 wird sowohl der nach § 16 vergütete als auch der in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarktete Strom berücksichtigt. 2.3.3.5 Sofern die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Offshore-Anlagen nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres verfügbar ist, ist sie für die Zwecke der Berechnung nach den Nummern 2.3.3.1 und 2.3.3.3 jeweils unter Berücksichtigung der OnlineHochrechnung nach Nummer 3.1 zu berechnen. 2.3.4 ,,PM (Wind Offshore)" beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3 bei Strom, der erzeugt wird im Jahr 2013: 1,00 Cent pro Kilowattsunde, im Jahr 2014: 0,85 Cent pro Kilowattstunde, ab dem Jahr 2015: 0,70 Cent pro Kilowattstunde. 2.4 Referenzmarktwert bei Strom aus solarer Strahlungsenergie nach den §§ 32 und 33 2.4.1 Die Höhe des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts ,,RW" in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten Stroms aus solarer Strahlungsenergie wird nach der folgenden Formel berechnet: RWSolar = MWSolar PM
(Solar)
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2.4.2 ,,MWSolar" ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus solarer Strahlungsenergie am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstunde. Er wird wie folgt berechnet: 2.4.2.1 Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig mit der Menge des in dieser Stunde tatsächlich erzeugten Stroms aus solarer Strahlungsenergie multipliziert. 2.4.2.2 Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert. 2.4.2.3 Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat erzeugten Stroms aus solarer Strahlungsenergie. 2.4.2.4 Bei den Berechnungen nach den Nummern 2.4.2.1 und 2.4.2.3 wird sowohl der nach § 16 vergütete als auch der in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarktete Strom aus solarer Strahlungsenergie berücksichtigt. 2.4.2.5 Sofern die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus solarer Strahlungsenergie nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres verfügbar ist, ist sie für die Zwecke der Berechnung nach den Nummern 2.4.2.1 und 2.4.2.3 jeweils unter Berücksichtigung der Online-Hochrechnung nach Nummer 3.1 zu berechnen. 2.4.3 ,,PM (Solar)" beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3 bei Strom, der erzeugt wird im Jahr 2012: 1,20 Cent pro Kilowattstunde, im Jahr 2013: 1,00 Cent pro Kilowattstunde, im Jahr 2014: 0,85 Cent pro Kilowattstunde, ab dem Jahr 2015: 0,70 Cent pro Kilowattstunde. 3. Veröffentlichung der Berechnung 3.1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jederzeit unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format die auf der Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Referenzanlagen erstellte Online-Hochrechnung der Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergie und aus solarer Strahlungsenergie in ihren Regelzonen in mindestens stündlicher Auflösung veröffentlichen. 3.2 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen: a) den Wert des Stundenkontraktes am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig aa) für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung und bb) als tatsächlicher Monatsmittelwert (,,MWEPEX"), b) die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergie in ihren Regelzonen (kumuliert) in stündlicher Auflösung, c) die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus solarer Strahlungsenergie in ihren Regelzonen (kumuliert) in stündlicher Auflösung, d) den tatsächlichen Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergie (,,MWWind Onshore", ab 1. Januar 2013 zusätzlich: ,,MWWind Offshore") auf Grund einer Berechnung nach Maßgabe der Nummern 2.1.2 und 2.3.3, e) den tatsächlichen Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus solarer Strahlungsenergie (,,MWSolar") auf Grund einer Berechnung nach Maßgabe der Nummer 2.4.2 und f) den energieträgerspezifischen Referenzmarktwert (,,RW") nach Nummer 2, jeweils gesondert nach den verschiedenen Energieträgern: aa) Wasserkraft, bb) Deponiegas, cc) Klärgas, dd) Grubengas, ee) Biomasse, ff) Geothermie, gg) Windenergie, hh) solare Strahlungsenergie; solange der Referenzmarktwert für die Energieträger nach den Doppelbuchstaben aa bis ff derselbe Wert ist, kann ein gemeinsamer Referenzmarktwert (,,RWSteuerbare") veröffentlicht werden.
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3.3 Die Daten nach Nummer 3.1 und 3.2 Buchstabe b und c müssen den nach § 8 abgenommenen Strom berücksichtigen; ferner ist der in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarktete Strom zu berücksichtigen. 3.4 Die Daten für Strom aus Windenergie nach Nummer 3.1 und 3.2 Buchstabe b, d und f Doppelbuchstabe gg sind ab 1. Januar 2013 jeweils gesondert für Strom im Sinne der §§ 29 und 30 und Strom im Sinne des § 31 auszuweisen. 3.5 Soweit die Daten nach Nummer 3.2 nicht bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats verfügbar sind, sind sie unverzüglich in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen, sobald sie verfügbar sind. Soweit diese Daten bis zum 31. Januar des Folgejahres nicht verfügbar sind, sind sie unter Berücksichtigung der Daten nach Nummer 3.1 zu berechnen und bis zu diesem Datum in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen.
Anlage 5
Höhe der Flexibilitätsprämie
1. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anlage ist ,,PBem" die Bemessungsleistung nach § 3 Nummer 2a in Kilowatt; im ersten und im zehnten Kalenderjahr der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie ist die Bemessungsleistung nach § 3 Nummer 2a mit der Maßgabe zu berechnen, dass nur die in den Kalendermonaten der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erzeugten Kilowattstunden und nur die vollen Zeitstunden dieser Kalendermonate zu berücksichtigen sind; dies gilt nur für die Zwecke der Berechnung der Höhe der Flexibilitätsprämie, ,,Pinst" die installierte Leistung nach § 3 Nummer 6 in Kilowatt, ,,PZusatz" die zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung für die bedarfsorientierte Erzeugung von Strom in Kilowatt und in dem jeweiligen Kalenderjahr, ,,fKor" der Korrekturfaktor für die Auslastung der Anlage, ,,KK" die Kapazitätskomponente für die Bereitstellung der zusätzlich installierten Leistung in Euro und Kilowatt, ,,FP" die Flexibilitätsprämie nach § 33i in Cent pro Kilowattstunde. 2. Berechnung 2.1 Die Höhe der Flexibilitätsprämie nach § 33i (,,FP") in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:
FP = P Zusatz x KK x 100 h PBem x 8760 a
2.2 ,,PZusatz" wird vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe a nach der folgenden Formel berechnet: PZusatz = Pinst (fKor x PBem) Dabei beträgt ,,fKor" vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe a bei Biomethan: 1,6 und bei Biogas, das kein Biomethan ist: 1,1. Abweichend von Satz 1 wird der Wert ,,PZusatz" festgesetzt mit dem Wert Null, wenn die Bemessungsleistung die 0,2fache installierte Leistung unterschreitet, mit dem 0,5-fachen Wert der installierten Leistung ,,Pinst", wenn die Berechnung ergibt, dass er größer als der 0,5-fache Wert der installierten Leistung ist. 2.3 ,,KK" beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe b 130 Euro pro Kilowatt."
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Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
3. 4. 5.
Einnahmen aus Zinsen nach Absatz 5, Einnahmen aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis und Einnahmen nach § 35 Absatz 4 oder § 38 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Absatz 6. (4) Ausgaben sind
Die Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird das Wort ,,(AusglMechV)" durch die Wörter ,,(Ausgleichsmechanismusverordnung AusglMechV)" ersetzt. 2. § 1 wird aufgehoben. 3. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,§ 2 Vermarktung Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach den §§ 16 bis 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom nur am vortägigen oder untertägigen Spotmarkt einer Strombörse vermarkten. Sie haben zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Händlers anzuwenden. Dabei sind die Vorgaben der Bundesnetzagentur insbesondere zu Vermarktung, Handelsplatz, Prognoseerstellung, Beschaffung der Ausgleichsenergie, Transparenz- und Übermittlungspflichten einzuhalten. §3 EEG-Umlage (1) Die Übertragungsnetzbetreiber berechnen die EEG-Umlage nach § 37 Absatz 2 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes transparent aus 1. der Differenz zwischen den prognostizierten Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 und 3 für das folgende Kalenderjahr und den prognostizierten Ausgaben nach Absatz 4 für das folgende Kalenderjahr und 2. dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen nach Absatz 3 und den tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4 zum Zeitpunkt der Berechnung. (2) Die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr ist bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde anzugeben; § 43 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt entsprechend. (3) Einnahmen sind 1. 2. Einnahmen aus der vortägigen und untertägigen Vermarktung nach § 2, Einnahmen aus Zahlungen der EEG-Umlage, 1.
Vergütungszahlungen nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
1a. Zahlungen von Prämien nach § 33g oder § 33i oder § 35 Absatz 1a des Erneuerbare-EnergienGesetzes, 2. 3. 4. 5. 6. 7. Rückzahlungen nach Absatz 6, Zahlungen für Zinsen nach Absatz 5, notwendige Kosten für den untertägigen Ausgleich, notwendige Kosten aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis, notwendige Kosten für die Erstellung von vortägigen und untertägigen Prognosen sowie notwendige Kosten für die Einrichtung und den Betrieb eines Anlagenregisters, sofern die Übertragungsnetzbetreiber zum Betrieb dieses Anlagenregisters auf Grund einer Verordnung nach § 64e Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verpflichtet worden sind.
(5) Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sind zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des Euro Interbank Offered Rate-Satzes für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von einem Monat. (6) Entstehen in Folge von Abweichungen zwischen den monatlichen Abschlagszahlungen nach § 37 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Endabrechnung nach § 48 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Zahlungsansprüche, müssen diese bis zum 30. September des auf die Einspeisung folgenden Jahres ausgeglichen werden. (7) Die Übertragungsnetzbetreiber können bei der Berechnung der EEG-Umlage hinsichtlich der Prognose der Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 Nummer 1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorsehen. Sie darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1 Nummer 1 nicht überschreiten." 4. In § 4 werden die Wörter ,,European Energy Exchange AG" durch die Wörter ,,EPEX Spot SE" ersetzt. 5. § 6 wird aufgehoben. 6. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten der Übertragungsnetzbetreiber (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in ein-
2a. Einnahmen aus Zahlungen nach § 35 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit die Saldierung nach § 35 Absatz 3 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat,
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heitlichem Format folgende Angaben in nicht personenbezogener Form veröffentlichen: 1. die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 7 jeweils aufgeschlüsselten monatlichen und jährlichen Einnahmen und Ausgaben; Einnahmen und Ausgaben, die aus der Vermarktung des Stroms resultieren, sind nach vortägiger und untertägiger Vermarktung aufzuschlüsseln; ferner ist die Liquiditätsreserve nach § 3 Absatz 7 gesondert auszuweisen, und 2. die am vortägigen Spotmarkt einer Börse vermarkteten Strommengen aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Wind, solare Strahlungsenergie, Biomasse und Sonstige; ab dem 1. Januar 2013 ist zudem bei der Technologiegruppe Wind zwischen Strom nach den §§ 29 und 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Strom nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes aufzuschlüsseln. (2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner der Bundesnetzagentur die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 7 jeweils aufgeschlüsselten Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres übermitteln." 7. § 8 wird aufgehoben. 8. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Bilanz der Wälzung durch die Bundesnetzagentur Die Bundesnetzagentur erstellt für die Angaben nach § 7 Absatz 2 eine zusammengefasste Bilanz und veröffentlicht diese in nicht personenbezogener Form auf ihren Internetseiten."
Artikel 3 Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 7 Absatz 4" durch die Angabe ,,§ 7 Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 17" durch die Angabe ,,§ 33b" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 7 Absatz 4" durch die Angabe ,,§ 7 Absatz 1" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,§ 7 Absatz 4 Nummer 2" durch die Angabe ,,§ 7 Absatz 2" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, auf Aufforderung der Bundesnetzagentur, jedenfalls aber bis zum 31. März eines Kalenderjahres, für das Vorjahr die Preise, Mengen und Stunden des im börslichen Handel beschafften oder veräußerten Stroms zu übermitteln." 5. In § 5 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ,,§ 7 Absatz 4 Nummer 2" durch die Angabe ,,§ 7 Absatz 2" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 3 Absatz 2" durch die Angabe ,,§ 3 Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,§ 10 Absatz 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus" durch die Wörter ,,§ 61 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 3 Absatz 2" durch die Angabe ,,§ 3 Absatz 1" ersetzt. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 und 2 sowie Absatz 7 wird jeweils die Angabe ,,§ 16 oder § 35" durch die Wörter ,,§ 16 oder § 35 Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz 8 wird die Angabe ,,§ 3 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 3 Absatz 1" ersetzt. 8. In § 1 Absatz 5, § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 4 Absatz 1 und Absatz 4, § 5 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4, Absatz 2 Satz 1 und 3, § 6 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, Nummer 4, 5, 6 und 7, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 1, 2 und 3, Absatz 4 Satz 1 und 2, § 7 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und § 8 Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus" durch das Wort ,,Ausgleichsmechanismusverordnung" ersetzt.
Artikel 4
Die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1946) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe ,,§ 16 oder § 35" durch die Wörter ,,§ 16 oder § 35 Absatz 1" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Daten" die Wörter ,,ergänzend zu den Daten nach Nummer 3 der Anlage 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz" und vor dem Wort ,,zu" die Wörter ,,in nicht personenbezogener Form" eingefügt. b) Die Nummern 2, 4 und 5 werden aufgehoben. c) Nummer 3 wird Nummer 2. d) Nummer 6 wird Nummer 3 und die Wörter ,,oder über den Abruf von EEG-Reserve" gestrichen. e) Nummer 7 wird Nummer 4.
Änderung der Systemdienstleistungsverordnung
Die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 1 der
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Verordnung vom 13. April 2011 (BGBl. I S. 638) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt 1. die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 6 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und 2. die Anforderungen an den Systemdienstleistungs-Bonus nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und wie der Nachweis zu führen ist." 2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe ,,§ 29" wird die Angabe ,,Abs. 2 Satz 4" gestrichen. b) Nach der Angabe ,,§ 30" wird die Angabe ,,Satz 2" gestrichen. c) Nach den Wörtern ,,Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die" werden die Wörter ,,nach dem 31. März 2011" gestrichen. 3. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe ,,§ 29" wird die Angabe ,,Abs. 2 Satz 4" gestrichen. b) Nach der Angabe ,,§ 30" wird die Angabe ,,Satz 2" gestrichen. c) Nach den Wörtern ,,Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die" werden die Wörter ,,nach dem 31. März 2011" gestrichen. 4. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Anschluss verschiedener Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt Die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 6 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten als erfüllt, wenn mehrere Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden, von denen mindestens eine bis zum 31. März 2011 in Betrieb genommen wurde, und die Anforderungen nach § 2 oder § 3 mit Maßgabe der folgenden Anforderungen erfüllt werden: 1. die Anforderungen an die verfügbare Blindleistungsbereitstellung auch nach Maßgabe der Anlage 2 und 2. die Anforderungen an die Blindstrombereitstellung zur dynamischen Netzstützung nach Maßgabe des TransmissionCodes 2007 auch an der Unterspannungsseite des Maschinentransformators oder einem in der Wirkung vergleichbaren Bezugspunkt." 5. In § 5 wird die Angabe ,,11. Juli 2009" durch die Angabe ,,31. Dezember 2011", die Angabe ,,1. Januar 2011" durch die Angabe ,,1. Januar 2016" und die Angabe ,,§ 66 Absatz 1 Nummer 6" durch die Angabe ,,§ 66 Absatz 1 Nummer 8" ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Übergangsbestimmungen (1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, ist die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Absatz 1 ist nicht auf Anlagen im Sinne des § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden."
Artikel 5 Änderung der Biomasseverordnung
Die Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden nach dem Wort ,,gelten," die Wörter ,,für welche Stoffe eine zusätzliche einsatzstoffbezogene Vergütung in Anspruch genommen werden kann, welche energetischen Referenzwerte für die Berechnung dieser Vergütung anzuwenden sind, wie die einsatzstoffbezogene Vergütung zu berechnen ist," eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Unbeschadet von Absatz 1 gelten als Biomasse im Sinne dieser Verordnung: 1. Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und -reinhaltung, 2. durch anaerobe Vergärung erzeugtes Biogas, sofern zur Vergärung nicht Stoffe nach § 3 Nummer 3, 7 oder 9 oder mehr als 10 Gewichtsprozent Klärschlamm eingesetzt werden." b) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,ErneuerbareEnergien-Gesetzes" die Wörter ,,vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der am 31. Juli 2004 geltenden Fassung" eingefügt. 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: ,,§ 2a Energieerträge anerkannter Biomasse (1) Der Anspruch auf die einsatzstoffbezogene Vergütung nach § 27 Absatz 2 Nummer 1 (Einsatzstoffvergütungsklasse I) und Nummer 2 (Einsatzstoffvergütungsklasse II) des Erneuerbare-EnergienGesetzes besteht für Einsatzstoffe nach Maßgabe der Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung. Die Berechnung der einsatzstoffbezogenen Vergütung erfolgt für Strom aus jedem Einsatzstoff, für den ein Anspruch auf die einsatzstoffbezogene Vergütung besteht, anteilig anhand seines Anteils an der Stromerzeugung. (2) Zur Berechnung der einsatzstoffbezogenen Vergütung ist der Anteil eines Einsatzstoffs im Sinne
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der Einsatzstoffvergütungsklasse I oder II an der Stromerzeugung in der Anlage anhand seines Energieertrags nach Anlage 2 (Einsatzstoffvergütungsklasse I) oder Anlage 3 (Einsatzstoffvergütungsklasse II) zu dieser Verordnung zu ermitteln. Für jeden Einsatzstoff wird dessen Anteil an der gesamten Stromerzeugung errechnet, indem dessen Einsatzstoffmenge mit dem Energieertrag nach Anlage 1, Anlage 2 oder Anlage 3 zu dieser Verordnung multipliziert wird. Für die Berechnung des prozentualen Anteils einer Einsatzstoffvergütungsklasse an der gesamten Stromerzeugung werden die Anteile der Einsatzstoffe einer Einsatzstoffvergütungsklasse an der gesamten Stromerzeugung addiert und ins Verhältnis zur Summe der Anteile aller eingesetzten Einsatzstoffe an der gesamten Stromerzeugung gesetzt. Die Multiplikation des prozentualen Anteils der Einsatzstoffe einer Einsatzstoffvergütungsklasse mit der gesamten Strommenge ergibt den Anteil an der gesamten Stromerzeugung, der die der Einsatzstoffvergütungsklasse zustehende Vergütung erhält. Einsatzstoffe, die keinem der in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung aufgeführten Stoffe zugeordnet werden können, gelten für die Ermittlung der prozentualen Anteile der Einsatzstoffe an der Stromerzeugung als Einsatzstoff nach Anlage 1 zu dieser Verordnung. Wird zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung flüssige Biomasse eingesetzt, so wird der Stromanteil aus dem notwendigen Einsatz flüssiger Biomasse den anderen verwendeten Einsatzstoffen entsprechend ihres prozentualen Anteils an der übrigen Stromerzeugung zugerechnet. (3) Wird der Nachweis über den Energieertrag von Einsatzstoffen zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung (Heizwert Hi,N) durch Vorlage einer Lieferbescheinigung des Einsatzstofflieferanten geführt, so muss die Lieferbescheinigung folgende Informationen enthalten: 1. den Heizwert Hi,N des Einsatzstoffes, 2. den Namen der Prüfstelle, die den Heizwert Hi,N ermittelt hat, 3. die Nummer des Prüfberichts, 4. die Probennummer und 5. das Datum der Probennahme. Außerdem muss der Lieferbescheinigung eine Kopie des Analyseergebnisses (Heizwertbestimmung nach DIN EN 14918 (2010:04)) beigefügt werden.3)"
4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Herkunftsbereichen" die Wörter ,,einschließlich aus gemischten Siedlungsabfällen herausgelöste Biomassefraktionen" eingefügt. b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Altholz mit Ausnahme von Industrierestholz". c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: ,,9. tierische Nebenprodukte im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) geändert worden ist, soweit es sich a) um Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handelt, b) um Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Ausnahme von Gülle, von Magen und Darm getrenntem Magen- und Darminhalt und Kolostrum im Sinne der genannten Verordnung handelt, c) um Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Ausnahme von Häuten, Fellen, Hufen, Federn, Wolle, Hörnern, Haaren und Pelzen nach Artikel 10 Buchstaben b Unterbuchstaben iii bis v, h und n handelt, und dieses Material durch Verbrennen direkt als Abfall beseitigt wird, oder d) um Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handelt, das in Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 verarbeitet wird, sowie Stoffe, die durch deren dortige Verarbeitung hergestellt worden oder sonst entstanden sind,". 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
3
) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.
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6. Nach § 6 werden folgende Anlagen 1 bis 3 angefügt: ,,Anlage 1 (zu § 2a Absatz 2)
Einsatzstoffe, die keinen Anspruch auf eine einsatzstoffbezogene Vergütung begründen, und ihr Energieertrag
Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung Energieertrag (Methanertrag in m3 pro Tonne Frischmasse)
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37.
Altbrot Backabfälle Biertreber (frisch/abgepresst) Buttermilch frisch (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet) Casein Fettabscheiderinhalte Flotatfette Flotatschlamm Frittierfette Gemüse (aussortiert) Gemüseabputz Getreide (Ausputz) Getreideabfälle Getreideschlempe mit Ausnahme von Nummer 15 Getreideschlempe aus der Alkoholproduktion Getreidestaub Glyzerin Grünschnitt aus der privaten und öffentlichen Garten- und Parkpflege Heil- und Gewürzpflanzen (aussortiert) Kartoffelfruchtwasser aus der Stärkeproduktion Kartoffeln (aussortiert) Kartoffeln (gemust, mittlerer Stärkegehalt; nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet) Kartoffelprozesswasser aus der Stärkeproduktion Kartoffelpülpe aus der Stärkeproduktion Kartoffelschalen Kartoffelschlempe mit Ausnahme von Nummer 27 Kartoffelschlempe aus der Alkoholproduktion Kleie Labmolke eingedickt Labmolke frisch Mageninhalt (Schwein) Magermilch frisch (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet) Magermilch trocken Melasse aus der Rübenzuckerherstellung Milch (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet) Milchzucker Milchzuckermelasse
254 344 61 32 392 15 43 81 562 40 26 254 272 22 18 172 421 43 58 11 92 66 3 61 66 18 17 270 44 18 27 33 363 166 70 378 91
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Energieertrag (Methanertrag in m3 pro Tonne Frischmasse)
Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung
38. 39. 40. 41. 42. 43. 44. 45. 46. 47. 48. 49. 50. 51. 52. 53. 54. 55.
Milchzuckermelasse proteinarm Molke mit Ausnahme von Nummer 40 Molke teilentzuckert trocken Obsttrester und Traubentrester (frisch/unbehandelt) Panseninhalt Quark (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet) Rapsextraktionsschrot Rapskuchen Rübenkleinteile (aus der Zuckerverarbeitung) Sauermolke eingedickt Sauermolke frisch Schnittblumen (aussortiert) Speisereste Straßenbegleitgras Tierblut Zuckerrübenpresskuchen aus der Zuckerproduktion Zuckerrübenschnitzel
69 18 298 49 33 92 274 317 50 42 20 55 57 43 83 64 64
Für Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung, die weder in dieser Liste noch in Anlage 2 oder in Anlage 3 genannt werden, ist folgender Energieertrag ,,E 0" zu verwenden: 110 m3 pro Tonne Frischmasse.
Energieertrag (Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne Trockenmasse absolut trocken)
Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung (technologieoffen)
56. 57.
Sägenebenprodukte
19
Für sonstige Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung aus Holz, die weder in dieser Liste noch in Anlage 2 oder in Anlage 3 genannt werden, kann die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber folgenden Energieertrag ,,H 0" verwenden: 17,2 GJ pro Tonne Frischmasse
58.
Für Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung, für die kein unterer Heizwert Hi,N vorhanden ist, kann die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber den Heizwert Hi,N gemäß DIN EN 14918 (2010:04) bestimmen lassen. Sofern nicht für alle zur Stromerzeugung aus Feststoffverbrennung oder aus thermochemischer Vergasung verwendeten Einsatzstoffe ein unterer Heizwert Hi,N angegeben werden kann, entfällt für alle verwendeten Einsatzstoffe der Anspruch auf die einsatzstoffbezogene Vergütung nach § 27 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber kann anstelle einer Verwendung der Werte nach den Nummern 56 bis 58 den Heizwert nach DIN EN 14918 bestimmen lassen.
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Anlage 2 (zu § 2a Absatz 1 und 2)
Einsatzstoffe der Einsatzstoffvergütungsklasse I und ihr Energieertrag
Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung Energieertrag (Methanertrag in m3 pro Tonne Frischmasse)
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19.
Corn-Cob-Mix (CCM) Futterrübe Futterrübenblatt Getreide (Ganzpflanze)*) Getreidekorn Gras einschließlich Ackergras Grünroggen (Ganzpflanze)*) Hülsenfrüchte (Ganzpflanze)*) Kartoffelkraut Körnermais Lieschkolbenschrot Mais (Ganzpflanze)*) Sonnenblume (Ganzpflanze)*) Sorghum (Ganzpflanze)*) Sudangras Weidelgras Zuckerrüben Zuckerrübenblatt mit Anteilen Zuckerrübe
242 52 38 103 320 100 72 63 30 324 148 106 67 80 80 79 75 46
Für sonstige Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zur Biogaserzeugung, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden (nachwachsende Rohstoffe), ist folgender Energieertrag ,,E I" zu verwenden: 50 m3 pro Tonne Frischmasse.
*) Werte für Ganzpflanzen und Gräser gelten für silierte und unsilierte Substrate.
Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung (technologieoffen)
Energieertrag (Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne Trockenmasse absolut trocken)
20. 21. 22.
Getreide (Ganzpflanze) Gras einschließlich Ackergras Holz aus Kurzumtriebsplantagen (KUP) mit Ausnahme von Nummer 18 der Anlage 3. Als KUP gelten Anpflanzungen mehrjähriger Gehölzkulturen mit einer Umtriebszeit von mindestens drei und höchstens 20 Jahren auf landwirtschaftlichen Flächen, die allein oder im Rahmen einer agroforstlichen Nutzung der Energieholzgewinnung dienen, und die nicht Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes sind, einschließlich Rinde. Miscanthus Rinde Waldrestholz. Als Waldrestholz gelten das Kronenderbholz, das X-Holz, das zwar bearbeitet wird, jedoch keiner abnehmerorientierten Sortierung entspricht, sowie der oberirdische Bestandteil des Stockholzes, einschließlich Rinde. Nicht als Waldrestholz im Sinne eines vergütungsfähigen Rohstoffs gelten Stubben, Blätter und Nadeln.
16,5 16,1
18,6
23. 24. 25.
17,7 19,1
19
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011
Energieertrag (Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne Trockenmasse absolut trocken)
Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung (technologieoffen)
26.
Für sonstige Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden (nachwachsende Rohstoffe), kann die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber folgenden Energieertrag ,,H I" verwenden: 6,2 GJ pro Tonne Frischmasse.
Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber kann anstelle einer Verwendung der Werte nach den Nummern 20 bis 26 den Heizwert nach DIN EN 14918 bestimmen lassen.
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Anlage 3 (zu § 2a Absatz 1 und 2)
Einsatzstoffe der Einsatzstoffvergütungsklasse II und ihr Energieertrag
Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung Energieertrag (Methanertrag in m3 pro Tonne Frischmasse)
1. 2. 3. 4. 5.
Blühstreifen, Blühflächen, Schonstreifen, Ackerrandstreifen, Wildblumenaufwuchs Durchwachsene Silphie Geflügelmist, Geflügeltrockenkot Kleegras (als Zwischenfrucht von Ackerstandorten) Landschaftspflegematerial einschließlich Landschaftspflegegras. Als Landschaftspflegematerial gelten alle Materialien, die bei Maßnahmen anfallen, die vorrangig und überwiegend den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes dienen und nicht gezielt angebaut wurden. Marktfrüchte wie Mais, Raps oder Getreide sowie Grünschnitt aus der privaten oder öffentlichen Garten- und Parkpflege oder aus Straßenbegleitgrün, Grünschnitt von Flughafengrünland und Abstandsflächen in Industrie- und Gewerbegebieten zählen nicht als Landschaftspflegematerial. Als Landschaftspflegegras gilt nur Grünschnitt von maximal zweischürigem Grünland. Leguminosen-Gemenge Lupine Luzernegras (als Zwischenfrucht von Ackerstandorten) Pferdemist Phacelia Rinderfestmist Rindergülle Schafmist, Ziegenmist Schweinefestmist Schweinegülle Stroh. Als Stroh gilt das halmgutartige Nebenernteprodukt von Getreide, Ölsaaten oder Körnerleguminosen, wenn das Hauptprodukt (Korn) nicht energetisch genutzt wird und das halmgutartige Nebenernteprodukt vom Korn separiert vorliegt. Winterrübsen
72 67 82 86
43
6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16.
79 80 79 35 80 53 17 59 45 12
161 70
17.
Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung (technologieoffen)
Energieertrag (Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne Trockenmasse absolut trocken)
18.
Holz aus KUP im Sinne von Nummer 22 Satz 2 der Anlage 2, sofern die KUP nicht auf Grünlandflächen (mit oder ohne Grünlandumbruch), in Naturschutzgebieten, in Natura 2000-Gebieten oder in Nationalparks angepflanzt wurden und sofern keine zusammenhängende Fläche von mehr als 10 ha in Anspruch genommen wurde, einschließlich Rinde. Baum- und Strauchschnitt, der bei Maßnahmen anfällt, die nicht vorrangig und überwiegend den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes dienen, z. B. Straßenbegleitholz. Nicht hierzu gehören Garten- und Parkabfälle. Landschaftspflegematerial im Sinne der Nummer 5, z. B. Landschaftspflegeholz. Nicht hierzu gehören entsprechend der Nummer 5 insbesondere Garten- und Parkabfälle.
18,6
19.
19
20.
19
1676
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011
Energieertrag (Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne Trockenmasse absolut trocken)
Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung (technologieoffen)
21.
Stroh im Sinne der Nummer 16
17,6
Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber kann anstelle einer Verwendung der Werte nach den Nummern 18 bis 21 für alle Einsatzstoffe der Anlage 3 einschließlich der Nummern 1 bis 17 den Heizwert nach DIN EN 14918 bestimmen lassen."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011
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Artikel 6 Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
Artikel 8 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 10 werden nach dem Wort ,,Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter ,,in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung" eingefügt. 2. In § 13 Satz 2 werden nach dem Wort ,,ErneuerbareEnergien-Gesetzes" die Wörter ,,in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung" eingefügt. 3. In § 20 Absatz 2 Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort ,,Erneuerbare-EnergienGesetzes" die Wörter ,,in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung" eingefügt. 4. In § 65 werden in Satz 1 nach den Wörtern ,,nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" und in Satz 2 nach den Wörtern ,,Erneuerbare-Energien-Gesetz" jeweils die Wörter ,,in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung" eingefügt. 5. § 69 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Clearingstelle berichtet in ihren Tätigkeitsberichten nach § 57 Absatz 6 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes über die Verfahren nach Absatz 1." 6. Nach § 73 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Soweit dies zum Abgleich der Daten eines auf Grund des § 64e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eingerichteten Anlagenregisters mit dem Anlagenregister nach § 61 erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen an die in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 64e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes benannte Stelle übermitteln."
Artikel 7 Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
§ 117a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 17" durch die Angabe ,,§ 33a" ersetzt. 2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der elektrischen Leistung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind."
Artikel 9 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
§ 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,1. nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergütet oder in den Formen des § 33b Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet wird oder".
Artikel 10 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung,". 2. Nummer II.1 Buchstabe c der Anlage wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa werden die Wörter ,,auf Erdgasqualität aufbereitet und" durch die Wörter ,,aufbereitet und in das Erdgasnetz" ersetzt. b) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe ,,Nummer I.1" durch die Angabe ,,Nummer 1" und werden die Wörter ,,12. April 2011 (BGBl. I S. 619)" durch die Wörter ,,28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634)" ersetzt.
In § 11 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Energien nach dem Erneuerbare-EnergienGesetz" durch die Wörter ,,Energien, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet und nicht nach § 33a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet werden," ersetzt.
Artikel 11 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
In § 2 Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist, werden die Wörter ,,dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet" durch die Wörter ,,§ 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergütet oder in den Formen des § 33b Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet" ersetzt.
1678
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011
Artikel 12
Artikel 13
Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vom 1. Januar 2012 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2012 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 33 tritt am 1. September 2011 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Juli 2011 Der Bundespräsident Christian Wulff Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Norbert Röttgen