Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2012  Nr. 46 vom 08.10.2012  - Seite 2093 bis 2094 - Verordnung über die Zusammenarbeit mit Eurojust

319-106-2319-106-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012 2093 Verordnung über die Zusammenarbeit mit Eurojust1) Vom 26. September 2012 Auf Grund des § 7 des Eurojust-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 7. Juni 2012 (BGBl. I S. 1270) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz: Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103) und 2. die Justizbehörde, die von der Bundesregierung für das Netzwerk im Sinne des Beschlusses 2008/852/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über ein Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 38) benannt ist. §4 Nationales Eurojust-Koordinierungssystem (1) Zur Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen 1. den Eurojust-Anlaufstellen, 2. den Eurojust-Kontaktstellen und 3. dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als nationaler Anlaufstelle im Sinne von § 1 der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung wird ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem eingerichtet. (2) Die Eurojust-Anlaufstellen sind für die Organisation des Eurojust-Koordinierungssystems zuständig. Das Bundesamt für Justiz nimmt diese Aufgabe im Einvernehmen mit den übrigen Eurojust-Anlaufstellen wahr. (3) Das nationale Eurojust-Koordinierungssystem nimmt innerstaatlich folgende Aufgaben wahr: 1. es trägt dazu bei, dass Informationen nach den §§ 4 und 6 des Eurojust-Gesetzes dem nationalen Mitglied effizient und zuverlässig zur Verfügung gestellt werden, 2. es hilft bei der Klärung der Frage, ob ein Fall mit Hilfe von Eurojust oder des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen im Sinne des EJN-Beschlusses zu bearbeiten ist, 3. es unterstützt das nationale Mitglied bei der Ermittlung der Behörden, die für die Erledigung von Ersuchen, welche die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen, zuständig sind, 4. es hält Kontakt zu der nationalen Stelle nach Artikel 8 des Beschlusses 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37) oder 5. es unterstützt das nationale Mitglied in sonstiger Weise bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 des Eurojust-Gesetzes. Artikel 1 Verordnung über die Koordinierung der Zusammenarbeit mit Eurojust (Eurojust-Koordinierungs-Verordnung ­ EJKoV) §1 Gegenstand der Verordnung Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit zwischen Eurojust-Anlaufstellen, Eurojust-Kontaktstellen und Eurojust. §2 Eurojust-Anlaufstellen Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die von den Landesregierungen bestimmten Kontaktstellen nach § 14 Absatz 2 des Eurojust-Gesetzes sind zugleich Eurojust-Anlaufstellen nach § 7 Absatz 1 des Eurojust-Gesetzes. §3 Eurojust-Kontaktstellen Kontaktstellen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d des Eurojust-Beschlusses (Eurojust-Kontaktstellen) sind: 1. das Bundesamt für Justiz für das a) Netzwerk nationaler Experten für gemeinsame Ermittlungsgruppen, b) Netzwerk im Sinne des Beschlusses 2002/494/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind (ABl. L 167 vom 26.6.2002, S. 1), c) Netzwerk im Sinne des Beschlusses 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem 1 ) Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 12 des Beschlusses 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14). 2094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012 Artikel 2 Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung Die Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3520), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2006 (BGBl. I S. 1450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Angabe ,,(ABl. EG Nr. L 63 S. 1)" durch die Wörter ,,(ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1), der durch den Beschluss 2009/426/JI (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14) geändert worden ist," ersetzt. 2. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben. 3. § 7 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 26. September 2012 Die Bundesministerin der Justiz S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r