Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 38 vom 18.07.2013  - Seite 2401 bis 2403 - Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“ und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)

610-6-17311-17603-12603-13603-13-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2401 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens ,,Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz) Vom 15. Juli 2013 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens ,,Aufbauhilfe" (Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz ­ AufbhG) §1 Errichtung des Fonds Es wird ein nationaler Fonds ,,Aufbauhilfe" als Sondervermögen des Bundes errichtet. §2 Zweck und Mittelverwendung; Verordnungsermächtigung (1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den vom Hochwasser im Mai und Juni 2013 betroffenen Ländern zur Beseitigung der Hochwasserschäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur. (2) Aus den Mitteln des Fonds werden als Aufbauhilfen geleistet, soweit die Schäden nicht durch Versicherungen oder sonstige Dritte abgedeckt sind: 1. Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen sowie für andere Einrichtungen, 2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur der betroffenen Länder und Gemeinden und weiterer öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie des Bundes einschließlich der Gebäude und Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Aus den Mitteln des Fonds werden Soforthilfen, über die im Jahr 2013 Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern geschlossen wurden, erstattet. (3) Bei der Verteilung der Mittel auf Bund, Länder und Gemeinden sowie bei der Gewährung der Hilfen sind die unterschiedlichen Schadensbelastungen der Betroffenen zu berücksichtigen. (4) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds und die Einzelheiten der näheren Durchführung. §3 Stellung im Rechtsverkehr (1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und ver- klagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet den Fonds. Es kann sich hierzu einer anderen Behörde oder eines Dritten bedienen. (2) Der Fonds ist von dem Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Für die Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der Finanzierung des Fonds ergeben, haftet der Bund. §4 Finanzierung des Fonds (1) Der Bund stellt dem Fonds Mittel in Höhe von 8 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund sichergestellt. (2) Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung nach Maßgabe des Absatzes 3. (3) Die finanzielle Beteiligung der Länder an dem Fonds in den Jahren 2014 bis 2019 erfolgt durch die Änderung der Beträge im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung nach Maßgabe von § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) geändert worden ist. In den Jahren 2020 bis 2033 leisten die Länder jährlich einen Betrag in Höhe von 202 Millionen Euro, den sie in monatlichen Teilbeträgen von jeweils einem Zwölftel an den Bund zahlen. Der Anteil eines Landes errechnet sich nach dem Anteil dieses Landes an den Einwohnerzahlen aller Länder. Für die Berechnung der Anteile der Länder ist die Einwohnerzahl maßgebend, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Vorjahres festgestellt hat. (4) Die im Jahr 2013 vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 4 geleisteten Aufbauhilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und die Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 werden aus dem Fonds erstattet. (5) Ergibt sich nach der Schlussabrechnung des Fonds, dass die Länder Beiträge geleistet haben, die ihren Anteil an der Finanzierung übersteigen, erstattet der Bund den Ländern anteilig die zu viel geleisteten Beträge. §5 Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er wird für das Wirtschaftsjahr 2013 als Anlage zu der nach § 2 Absatz 4 zu erlassenden Rechtsverordnung veröffentlicht und ab dem Haushaltsjahr 2014 bis zur 2402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Auflösung des Fonds als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht. §6 Rechnungslegung Das Bundesministerium der Finanzen stellt für den Fonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung als Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei. §7 Verwaltungskosten Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund. aufgrund andauernder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen oder sonstiger zwingender Umstände geboten erscheint. Artikel 4 Änderung des Entflechtungsgesetzes Das Entflechtungsgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben (1) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe ,,Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken" steht den Ländern nach Artikel 143c Absatz 1 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 695300000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. (2) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe ,,Bildungsplanung" steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 19900000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Finanzierung beendeter Finanzhilfen (1) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes für ,,Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden" steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 1 335 500 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. Der Bund führt im Rahmen seiner Zuständigkeit die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes fort. (2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur ,,Wohnraumförderung" steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 518200000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Zweckbindung Die Beträge nach § 4 unterliegen einer investiven Zweckbindung." 4. Der bisherige § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Überweisung an die Länder Die den Ländern nach § 4 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 zustehenden Jahresbeträge werden zu je einem Viertel zum 10. Januar, zum 10. April, zum 10. Juli und zum 10. Oktober des jeweiligen Jahres überwiesen." 5. § 7 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich in den Jahren 2005 und 2006 auf in den Jahren 2007 und 2008 auf im Jahr 2009 auf im Jahr 2010 auf im Jahr 2011 auf im Jahr 2012 auf im Jahr 2013 auf im Jahr 2014 auf ab dem Jahr 2015 auf 2 322 712 000 Euro, 2 262 712 000 Euro, 1 727 712 000 Euro, 1 372 712 000 Euro, 1 912 712 000 Euro, 1 007 212 000 Euro, 947 462 000 Euro, 1 115 212 000 Euro, 1 077 712 000 Euro." Artikel 3 Gesetz über die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserbedingter Insolvenz §1 Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Hochwasserkatastrophe im Mai und Juni 2013, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013. §2 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis höchstens 31. März 2014 zu verlängern, wenn dies Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2403 Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 30. Mai 2013 in Kraft und am 1. April 2014 außer Kraft. (4) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3222) außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Juli 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Die Bundesministerin der Justiz S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r