Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 42 vom 29.07.2013  - Seite 2586 bis 2712 - Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG)

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2586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ­ 2. KostRMoG) Vom 23. Juli 2013 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz ­ GNotKG) Artikel 2 Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz ­ JVKostG) Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes Artikel 4 Änderung der Handelsregistergebührenverordnung Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen Artikel 6 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes Artikel 7 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes Artikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Artikel 9 Änderung des Gräbergesetzes Artikel 10 Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes Artikel 11 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes Artikel 12 Änderung des Auslandskostengesetzes Artikel 13 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz Artikel 14 Änderung der Bundesnotarordnung Artikel 15 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens Artikel 16 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes Artikel 17 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen Artikel 18 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Artikel 19 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Artikel 20 Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen Artikel 21 Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes Artikel 22 Änderung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes Artikel 23 Änderung des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen Artikel 24 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch Artikel 25 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Artikel 26 Änderung des Aktiengesetzes Artikel 27 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Artikel 28 Änderung des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds Artikel 29 Änderung des Urheberrechtsgesetzes Artikel 30 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Artikel 31 Änderung des Landbeschaffungsgesetzes Artikel 32 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Artikel 33 Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen Artikel 34 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie Artikel 35 Änderung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung Artikel 36 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin Artikel 37 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Artikel 38 Änderung des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch ­ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz Artikel 39 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Artikel 40 Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes Artikel 41 Änderung des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften Artikel 42 Änderung des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren Artikel 43 Änderung des Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr Artikel 44 Änderung des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare Artikel 45 Aufhebung von Rechtsvorschriften Artikel 46 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Artikel 47 Änderung des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft Artikel 48 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung Artikel 49 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes Artikel 50 Inkrafttreten Artikel 1 Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz ­ GNotKG) Inhaltsübersicht Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 Geltungsbereich Kostenfreiheit bei Gerichtskosten Höhe der Kosten Auftrag an einen Notar Verweisung, Abgabe Verjährung, Verzinsung Elektronische Akte, elektronisches Dokument Abschnitt 2 Fälligkeit § § 8 Fälligkeit der Kosten in Verfahren mit Jahresgebühren 9 Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der gerichtlichen Auslagen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 § 10 Fälligkeit der Notarkosten Abschnitt 3 Sicherstellung der Kosten § § § § § § § 11 12 13 14 15 16 17 Zurückbehaltungsrecht Grundsatz für die Abhängigmachung bei Gerichtskosten Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren Auslagen des Gerichts Abhängigmachung bei Notarkosten Ausnahmen von der Abhängigmachung Fortdauer der Vorschusspflicht Abschnitt 4 Kostenerhebung § § § § 18 19 20 21 Ansatz der Gerichtskosten Einforderung der Notarkosten Nachforderung von Gerichtskosten Nichterhebung von Kosten Abschnitt 5 Kostenhaftung Unterabschnitt 1 Gerichtskosten § § § § § § § 22 23 24 25 26 27 28 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich Kostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren Kostenhaftung der Erben Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge Bestimmte sonstige gerichtliche Auslagen Weitere Fälle der Kostenhaftung Erlöschen der Zahlungspflicht Unterabschnitt 2 Notarkosten § 29 Kostenschuldner im Allgemeinen § 30 Haftung der Urkundsbeteiligten § 31 Besonderer Kostenschuldner Unterabschnitt 3 Mehrere Kostenschuldner § 32 Mehrere Kostenschuldner § 33 Erstschuldner der Gerichtskosten Abschnitt 6 Gebührenvorschriften § 34 Wertgebühren Abschnitt 7 We r t v o r s c h r i f t e n Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften § 35 Grundsatz § 36 Allgemeiner Geschäftswert § 37 Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände und Kosten § 38 Belastung mit Verbindlichkeiten § 39 Auskunftspflichten Unterabschnitt 2 Besondere Geschäftswertvorschriften § 40 Erbschein, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvollstreckerzeugnis § 41 Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder Gesamtguts Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften § § § § 42 43 44 45 Wohnungs- und Teileigentum Erbbaurechtsbestellung Mithaft Rangverhältnisse und Vormerkungen Unterabschnitt 3 Bewertungsvorschriften 2587 Sache Sache bei Kauf Land- und forstwirtschaftliches Vermögen Grundstücksgleiche Rechte Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen Erwerbs- und Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschränkungen § 52 Nutzungs- und Leistungsrechte § 53 Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten § 54 Bestimmte Gesellschaftsanteile Kapitel 2 Gerichtskosten Abschnitt 1 Gebührenvorschriften § 55 Einmalige Erhebung der Gebühren § 56 Teile des Verfahrensgegenstands § 57 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung § 58 Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister; Verordnungsermächtigung Abschnitt 2 We r t v o r s c h r i f t e n § § § § § § 46 47 48 49 50 51 § 59 Zeitpunkt der Wertberechnung § 60 Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder Genehmigung eines Rechtsgeschäfts § 61 Rechtsmittelverfahren § 62 Einstweilige Anordnung Unterabschnitt 2 Besondere Geschäftswertvorschriften § 63 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen § 64 Nachlasspflegschaften und Gesamtgutsverwaltung § 65 Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern § 66 Bestimmte Teilungssachen § 67 Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und bestimmte Vereins- und Stiftungssachen § 68 Verhandlung über Dispache § 69 Eintragungen im Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbauregister § 70 Gemeinschaften zur gesamten Hand § 71 Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuldoder Rentenschuldbriefs § 72 Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer § 73 Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz § 74 Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz § 75 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats § 76 Bestimmte Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht 2588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Unterabschnitt 3 Wertfestsetzung Unterabschnitt 3 Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten § 112 Vollzug des Geschäfts § 113 Betreuungstätigkeiten Unterabschnitt 4 Sonstige notarielle Geschäfte Abschnitt 3 Erinnerung und Beschwerde § 114 Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung § 115 Vermögensverzeichnis, Siegelung § 116 Freiwillige Versteigerung von Grundstücken § 117 Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten § 118 Vorbereitung der Zwangsvollstreckung § 119 Entwurf § 120 Beratung bei einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung § 121 Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen § 122 Rangbescheinigung § 123 Gründungsprüfung § 124 Verwahrung Abschnitt 5 Gebührenvereinbarung § 125 Verbot der Gebührenvereinbarung § 126 Öffentlich-rechtlicher Vertrag Abschnitt 6 Gerichtliches Ver f a h re n i n N o t ar ko s t e ns a c he n § § § § § 127 128 129 130 131 Antrag auf gerichtliche Entscheidung Verfahren Beschwerde und Rechtsbeschwerde Gemeinsame Vorschriften Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Kapitel 4 Schluss- und Übergangsvorschriften § § § § § 132 133 134 135 136 Verhältnis zu anderen Gesetzen Bekanntmachung von Neufassungen Übergangsvorschrift Sonderregelung für Baden-Württemberg Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz § § § § 77 78 79 80 Angabe des Werts Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde Festsetzung des Geschäftswerts Schätzung des Geschäftswerts § § § § 81 82 83 84 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Kapitel 3 Notarkosten Abschnitt 1 A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n § 85 Notarielle Verfahren § 86 Beurkundungsgegenstand § 87 Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle Abschnitt 2 Kostenerhebung § 88 Verzinsung des Kostenanspruchs § 89 Beitreibung der Kosten und Zinsen § 90 Zurückzahlung, Schadensersatz Abschnitt 3 Gebührenvorschriften § § § § 91 92 93 94 Gebührenermäßigung Rahmengebühren Einmalige Erhebung der Gebühren Verschiedene Gebührensätze Abschnitt 4 We r t v o r s c h r i f t e n Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften § 95 Mitwirkung der Beteiligten § 96 Zeitpunkt der Wertberechnung Unterabschnitt 2 Beurkundung § § § § § § § § § § § § § § § 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 Verträge und Erklärungen Vollmachten und Zustimmungen Miet-, Pacht- und Dienstverträge Güterrechtliche Angelegenheiten Annahme als Kind Erbrechtliche Angelegenheiten Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht, Anträge an das Nachlassgericht Rechtswahl Anmeldung zu bestimmten Registern Höchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern Gesellschaftsrechtliche Verträge, Satzungen und Pläne Beschlüsse von Organen Derselbe Beurkundungsgegenstand Verschiedene Beurkundungsgegenstände Besondere Beurkundungsgegenstände Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Anlage 2 (zu § 34 Absatz 3) Kapitel 1 Vo r s c h r i f t e n für Gerichte und Notare Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich (1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2589 (2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch 1. Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, 2. Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 3. Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes, 4. Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes, 5. Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz, 6. Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären, 7. Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, 8. Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, 9. Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen, 10. Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz, 11. Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz, 12. Verfahren nach dem Transsexuellengesetz, 13. Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes, 14. Verfahren nach dem Personenstandsgesetz, 15. Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes, 16. Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen, 17. Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 18. Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten, 19. Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, 20. Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und 21. gerichtliche Verfahren nach § 335 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs. (3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. (4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht. (5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für 1. in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie 2. solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind. (6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. §2 Kostenfreiheit bei Gerichtskosten (1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist. (2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Gerichtskosten gewähren, bleiben unberührt. (3) Soweit jemandem, der von Gerichtskosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, außer in Grundbuchund Registersachen, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter die Kosten des Verfahrens übernimmt. (4) Die persönliche Kosten- oder Gebührenfreiheit steht der Inanspruchnahme nicht entgegen, wenn die Haftung auf § 27 Nummer 3 beruht oder wenn der Kostenschuldner als Erbe nach § 24 oder als Anteilsberechtigter nach § 23 Nummer 5 für die Kosten haftet. (5) Wenn in Grundbuch- und Registersachen einzelnen von mehreren Gesamtschuldnern Kosten- oder Gebührenfreiheit zusteht, so vermindert sich der Gesamtbetrag der Kosten oder der Gebühren um den Betrag, den die befreiten Beteiligten den Nichtbefreiten ohne Berücksichtigung einer abweichenden schuldrechtlichen Vereinbarung aufgrund gesetzlicher Vorschrift zu erstatten hätten. §3 Höhe der Kosten (1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. §4 Auftrag an einen Notar Die Erteilung eines Auftrags an einen Notar steht der Stellung eines Antrags im Sinne dieses Kapitels gleich. §5 Verweisung, Abgabe (1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden 2590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Gericht zu behandeln. Gleiches gilt, wenn die Sache an ein anderes Gericht abgegeben wird. (2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben ist oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist. §6 Verjährung, Verzinsung (1) Ansprüche auf Zahlung von Gerichtskosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Bei Dauerbetreuungen, Dauerpflegschaften, Nachlasspflegschaften, Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltungen beginnt die Verjährung hinsichtlich der Jahresgebühren am Tag vor deren Fälligkeit, hinsichtlich der Auslagen mit deren Fälligkeit. Ansprüche auf Zahlung von Notarkosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten fällig geworden sind. (2) Ansprüche auf Rückzahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem jeweiligen in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückzahlung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. (3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut; ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie oder ihr Ablauf gehemmt. (4) Ansprüche auf Zahlung und Rückzahlung von Gerichtskosten werden nicht verzinst. §7 Elektronische Akte, elektronisches Dokument In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrunde liegende Verfahren gelten. 11102 und 11104 des Kostenverzeichnisses, in Nachlasssachen die Jahresgebühr 12311 des Kostenverzeichnisses erstmals bei Anordnung und später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. In diesen Fällen werden Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig. §9 Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der gerichtlichen Auslagen (1) Im Übrigen werden die gerichtlichen Gebühren und Auslagen fällig, wenn 1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, 2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist, 3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist, 4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder 5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist. (2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig. § 10 Fälligkeit der Notarkosten Notargebühren werden mit der Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts, Auslagen des Notars und die Gebühren 25300 und 25301 sofort nach ihrer Entstehung fällig. Abschnitt 3 Sicherstellung der Kosten § 11 Zurückbehaltungsrecht Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien sowie gerichtliche Unterlagen können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten bezahlt sind. Dies gilt nicht, soweit § 53 des Beurkundungsgesetzes der Zurückbehaltung entgegensteht. § 12 Grundsatz für die Abhängigmachung bei Gerichtskosten In weiterem Umfang, als das Verfahrensrecht und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung der Kosten oder von der Sicherstellung der Zahlung nicht abhängig gemacht werden. § 13 Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren In gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen Abschnitt 2 Fälligkeit §8 Fälligkeit der Kosten in Verfahren mit Jahresgebühren In Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen werden die Jahresgebühren 11101, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2591 bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint. § 14 Auslagen des Gerichts (1) Wird eine gerichtliche Handlung beantragt, mit der Auslagen verbunden sind, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen ausreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll eine Handlung, die nur auf Antrag vorzunehmen ist, von der vorherigen Zahlung abhängig machen; § 13 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden. (3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden. Im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist ein solcher Vorschuss zu erheben. (4) Absatz 1 gilt nicht in Freiheitsentziehungssachen und für die Anordnung einer Haft. § 15 Abhängigmachung bei Notarkosten Die Tätigkeit des Notars kann von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden. § 16 Ausnahmen von der Abhängigmachung Die beantragte Handlung darf nicht von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden, 1. soweit dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist oder im Fall des § 17 Absatz 2 der Bundesnotarordnung der Notar die Urkundstätigkeit vorläufig gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten zu gewähren hat, 2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht, 3. wenn ein Notar erklärt hat, dass er für die Kostenschuld des Antragstellers die persönliche Haftung übernimmt, 4. wenn die Tätigkeit weder aussichtslos noch ihre Inanspruchnahme mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Bevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts, 5. wenn aus einem anderen Grund das Verlangen nach vorheriger Zahlung oder Sicherstellung der Kosten nicht angebracht erscheint, insbesondere wenn die Berichtigung des Grundbuchs oder die Eintragung eines Widerspruchs beantragt wird oder die Rechte anderer Beteiligter beeinträchtigt werden. § 17 Fortdauer der Vorschusspflicht Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses auf die Gerichtskosten bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 33 Absatz 1 gilt entsprechend. Abschnitt 4 Kostenerhebung § 18 Ansatz der Gerichtskosten (1) Im gerichtlichen Verfahren werden angesetzt 1. die Kosten des ersten Rechtszuges bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war, 2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind. (2) Die Kosten für 1. die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und 2. die Beurkundung der Ausschlagung der Erbschaft oder der Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft werden auch dann von dem nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Nachlassgericht erhoben, wenn die Eröffnung oder Beurkundung bei einem anderen Gericht stattgefunden hat. (3) Für die Eintragung oder Löschung eines Gesamtrechts bei mehreren Grundbuchämtern werden die Kosten im Fall der Nummer 14122 oder 14141 des Kostenverzeichnisses bei dem Gericht angesetzt, bei dessen Grundbuchamt der Antrag zuerst eingegangen ist. Entsprechendes gilt für die Eintragung oder Löschung eines Gesamtrechts bei mehreren Registergerichten im Fall der Nummer 14221 oder 14241 des Kostenverzeichnisses. (4) Die Kosten für die Eintragung in das Schiffsregister bei Verlegung des Heimathafens oder des Heimatorts werden nur von dem Gericht des neuen Heimathafens oder Heimatorts angesetzt. (5) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind. (6) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange keine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Geschäftswert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden. 2592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 § 19 Einforderung der Notarkosten (1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig. (2) Die Berechnung muss enthalten 1. eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts, 2. die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses, 3. den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind, 4. die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und 5. die gezahlten Vorschüsse. (3) Die Berechnung soll enthalten 1. eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen, 2. die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und 3. die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1). (4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht. (5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt. (6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren. § 20 Nachforderung von Gerichtskosten (1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Gerichtskosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), bei Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, nach Absendung der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist. (2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Kosten eingelegt oder dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden, dass ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich. (3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist. § 21 Nichterhebung von Kosten (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. (2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden. Abschnitt 5 Kostenhaftung Unterabschnitt 1 Gerichtskosten § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich (1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist. § 23 Kostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren Kostenschuldner 1. in Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen ist der Betroffene in den in den Nummern 11101 bis 11105 des Kostenverzeichnisses genannten Verfahren; 2. bei einer Pflegschaft für gesammeltes Vermögen ist der Pfleger, jedoch nur mit dem gesammelten Vermögen; 3. für die Gebühr für die Entgegennahme von Forderungsanmeldungen im Fall des § 2061 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist derjenige Miterbe, der die Aufforderung erlassen hat; 4. für die Gebühr für die Entgegennahme a) einer Erklärung über die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags, b) einer Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der Nacherbfolge, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2593 c) einer Anzeige des Verkäufers oder Käufers einer Erbschaft über den Verkauf, auch in den Fällen des § 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, d) eines Nachlassinventars oder einer Erklärung nach § 2004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder e) der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 der Höfeordnung ist derjenige, der die Erklärung, die Anzeige oder das Nachlassinventar abgegeben hat; 5. in Teilungssachen nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Anteilsberechtigten; dies gilt nicht, soweit der Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wurde; 6. für das Beurkundungsverfahren bei der Vermittlung der Auseinandersetzung, wenn Gegenstand ein mit einem Dritten vor dem Teilungsgericht zum Zweck der Auseinandersetzung geschlossener Vertrag ist, ist auch der Dritte; 7. in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsund Vereinsregistersachen bei Verfahren, die von Amts wegen durchgeführt werden, und bei Eintragungen, die von Amts wegen erfolgen, ist die Gesellschaft oder der Kaufmann, die Genossenschaft, die Partnerschaft oder der Verein; 8. für die Gebühr für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen ist das Unternehmen, für das die Unterlagen eingereicht werden; 9. im Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache, soweit das Verfahren mit der Bestätigung der Dispache endet, sind die an dem Verfahren Beteiligten; 10. im Verfahren über die gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, das sich nach den §§ 98 und 99 des Aktiengesetzes richtet, ist die Gesellschaft, soweit die Kosten nicht dem Antragsteller auferlegt sind; 11. im Verfahren über die Eintragung als Eigentümer im Wege der Grundbuchberichtigung von Amts wegen aufgrund des § 82a der Grundbuchordnung ist der Eigentümer; 12. für die Eintragung des Erstehers als Eigentümer ist nur dieser; 13. für die Eintragung der Sicherungshypothek für Forderungen gegen den Ersteher sind der Gläubiger und der Ersteher; 14. im Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist nur der Antragsgegner, soweit das Gericht die Kosten den Antragstellern auferlegt hat, auch diese und 15. in Freiheitsentziehungssachen sind nur der Betroffene sowie im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht die zu seinem Unterhalt Verpflichteten, wenn die Kosten nicht der Verwaltungsbehörde auferlegt sind. § 24 Kostenhaftung der Erben Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren 1. über die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen; 2. über die Nachlasssicherung; 3. über eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn diese angeordnet wird; 4. über die Errichtung eines Nachlassinventars; 5. über eine Nachlassverwaltung, wenn diese angeordnet wird; 6. über die Pflegschaft für einen Nacherben; 7. über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers; 8. über die Entgegennahme von Erklärungen, die die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern betreffen, oder über die Annahme, Ablehnung oder Kündigung des Amtes als Testamentsvollstrecker sowie 9. zur Ermittlung der Erben (§ 342 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind nur die Erben, und zwar nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Nachlassverbindlichkeiten, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt. § 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge (1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind. (2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. (3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren. § 26 Bestimmte sonstige gerichtliche Auslagen (1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind in einem gerichtlichen Verfahren Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur der Beteiligte die Dokumentenpauschale. 2594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 (2) Die Auslagen nach Nummer 31003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat. (3) In Unterbringungssachen schuldet der Betroffene nur Auslagen nach Nummer 31015 des Kostenverzeichnisses und nur, wenn die Gerichtskosten nicht einem anderen auferlegt worden sind. (4) Im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und im Verfahren auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn 1. der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder 2. die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird. § 27 Weitere Fälle der Kostenhaftung Die Kosten schuldet ferner, 1. wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind; 2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind; 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und 4. der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung. § 28 Erlöschen der Zahlungspflicht Die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet. Unterabschnitt 2 Notarkosten tätigkeiten schuldet ferner jeder, dessen Erklärung beurkundet worden ist. (2) Werden im Beurkundungsverfahren die Erklärungen mehrerer Beteiligter beurkundet und betreffen die Erklärungen verschiedene Rechtsverhältnisse, beschränkt sich die Haftung des Einzelnen auf die Kosten, die entstanden wären, wenn die übrigen Erklärungen nicht beurkundet worden wären. (3) Derjenige, der in einer notariellen Urkunde die Kosten dieses Beurkundungsverfahrens, die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten oder sämtliche genannten Kosten übernommen hat, haftet insoweit auch gegenüber dem Notar. § 31 Besonderer Kostenschuldner (1) Schuldner der Kosten, die für die Beurkundung des Zuschlags bei der freiwilligen Versteigerung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts anfallen, ist vorbehaltlich des § 29 Nummer 3 nur der Ersteher. (2) Für die Kosten, die durch die Errichtung eines Nachlassinventars und durch Tätigkeiten zur Nachlasssicherung entstehen, haften nur die Erben, und zwar nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Nachlassverbindlichkeiten. (3) Schuldner der Kosten der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des Gesamtguts nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Anteilsberechtigten; dies gilt nicht, soweit der Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wurde. Unterabschnitt 3 Mehrere Kostenschuldner § 32 Mehrere Kostenschuldner (1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last. § 33 Erstschuldner der Gerichtskosten (1) Soweit ein Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren aufgrund von § 27 Nummer 1 oder Nummer 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht. (2) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 27 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten § 29 Kostenschuldner im Allgemeinen Die Notarkosten schuldet, wer 1. den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat, 2. die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder 3. für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. § 30 Haftung der Urkundsbeteiligten (1) Die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungs- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2595 sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungsund -entschädigungsgesetzes handelt und der Beteiligte, dem die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist. (3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 27 Nummer 2 haftet und wenn 1. der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat, 2. der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und 3. das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht. (4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet. (5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. Abschnitt 7 Wertvorschriften Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften § 35 Grundsatz (1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Geschäftswert beträgt, wenn die Tabelle A anzuwenden ist, höchstens 30 Millionen Euro, wenn die Tabelle B anzuwenden ist, höchstens 60 Millionen Euro, wenn kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. § 36 Allgemeiner Geschäftswert (1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro. (3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen. (4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. § 37 Abschnitt 6 Gebührenvorschriften § 34 Wertgebühren (1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B. (2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 35 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Geschäftswert bis ... Euro für jeden angefangenen in Tabelle A in Tabelle B Betrag von um ... Euro um ... Euro weiteren ... Euro 2 000 10 000 25 000 50 000 200 000 500 000 über 500 000 5 000 000 10 000 000 20 000 000 30 000 000 über 30 000 000 500 1 000 3 000 5 000 15 000 30 000 50 000 50 000 200 000 250 000 500 000 1 000 000 18 19 26 35 120 179 180 4 6 8 10 27 50 80 130 150 280 120 Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände und Kosten (1) Sind außer dem Hauptgegenstand des Verfahrens auch Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände oder Kosten betroffen, wird deren Wert nicht berücksichtigt. (2) Soweit Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände oder Kosten ohne den Hauptgegenstand betroffen sind, ist deren Wert maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt. (3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt. 2596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 (3) Sind die Kosten des Verfahrens ohne den Hauptgegenstand betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt. § 38 Belastung mit Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten, die auf einer Sache oder auf einem Recht lasten, werden bei Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten eines Nachlasses, einer sonstigen Vermögensmasse und im Fall einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auch für deren Verbindlichkeiten. § 39 Auskunftspflichten (1) Ein Notar, der einen Antrag bei Gericht einreicht, hat dem Gericht den von ihm zugrunde gelegten Geschäftswert hinsichtlich eines jeden Gegenstands mitzuteilen, soweit dieser für die vom Gericht zu erhebenden Gebühren von Bedeutung ist. Auf Ersuchen des Gerichts hat der Notar, der Erklärungen beurkundet hat, die bei Gericht eingereicht worden sind, oder Unterschriften oder Handzeichen unter solchen Erklärungen beglaubigt hat, in entsprechendem Umfang Auskunft zu erteilen. (2) Legt das Gericht seinem Kostenansatz einen von Absatz 1 abweichenden Geschäftswert zugrunde, so ist dieser dem Notar mitzuteilen. Auf Ersuchen des Notars, der Erklärungen beurkundet oder beglaubigt hat, die bei Gericht eingereicht werden, hat das Gericht über die für die Geschäftswertbestimmung maßgeblichen Umstände Auskunft zu erteilen. Unterabschnitt 2 Besondere Geschäftswertvorschriften (3) Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht; Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen. Macht der Kostenschuldner glaubhaft, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger ist, so ist dieser maßgebend. (4) Auf ein Verfahren, das ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft betrifft, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Nachlasses tritt der halbe Wert des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft. (5) In einem Verfahren, das ein Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers betrifft, beträgt der Geschäftswert 20 Prozent des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. (6) Bei der Ermittlung des Werts und der Zusammensetzung des Nachlasses steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen. § 41 Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder Gesamtguts In einem Verfahren, das ein Zeugnis nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung oder nach § 42 der Schiffsregisterordnung, auch in Verbindung mit § 74 der Schiffsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, betrifft, ist Geschäftswert der Wert der Gegenstände, auf die sich der Nachweis der Rechtsnachfolge erstreckt. § 42 Wohnungs- und Teileigentum (1) Bei der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und bei Geschäften, die die Aufhebung oder das Erlöschen von Sondereigentum betreffen, ist Geschäftswert der Wert des bebauten Grundstücks. Ist das Grundstück noch nicht bebaut, ist dem Grundstückswert der Wert des zu errichtenden Bauwerks hinzuzurechnen. (2) Bei Wohnungs- und Teilerbbaurechten gilt Absatz 1 entsprechend, wobei an die Stelle des Grundstückswerts der Wert des Erbbaurechts tritt. § 43 Erbbaurechtsbestellung Wird bei der Bestellung eines Erbbaurechts als Entgelt ein Erbbauzins vereinbart, ist Geschäftswert der nach § 52 errechnete Wert des Erbbauzinses. Ist der nach § 49 Absatz 2 errechnete Wert des Erbbaurechts höher, so ist dieser maßgebend. § 44 Mithaft (1) Bei der Einbeziehung eines Grundstücks in die Mithaft wegen eines Grundpfandrechts und bei der Entlassung aus der Mithaft bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Wert des einbezogenen oder entlasse- § 40 Erbschein, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvollstreckerzeugnis (1) Der Geschäftswert für das Verfahren zur 1. Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins, 2. Erteilung eines Erbscheins, 3. Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins ist der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden abgezogen. Ist in dem Erbschein lediglich die Hoferbfolge zu bescheinigen, ist Geschäftswert der Wert des Hofs. Abweichend von Satz 2 werden nur die auf dem Hof lastenden Verbindlichkeiten mit Ausnahme der Hypotheken, Grund- und Rentenschulden (§ 15 Absatz 2 der Höfeordnung) abgezogen. (2) Beziehen sich die in Absatz 1 genannten Verfahren nur auf das Erbrecht eines Miterben, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben. Entsprechendes gilt, wenn ein weiterer Miterbe einer bereits beurkundeten eidesstattlichen Versicherung beitritt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2597 nen Grundstücks, wenn dieser geringer als der Wert nach § 53 Absatz 1 ist. Die Löschung eines Grundpfandrechts, bei dem bereits zumindest ein Grundstück aus der Mithaft entlassen worden ist, steht hinsichtlich der Geschäftswertbestimmung der Entlassung aus der Mithaft gleich. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für grundstücksgleiche Rechte. (3) Absatz 1 gilt ferner entsprechend 1. für Schiffshypotheken mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Grundstücks das Schiff oder das Schiffsbauwerk tritt, und 2. für Registerpfandrechte an einem Luftfahrzeug mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Grundstücks das Luftfahrzeug tritt. § 45 Rangverhältnisse und Vormerkungen (1) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist Geschäftswert der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden Rechts. (2) Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung gleich. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein nachrangiges Recht gegenüber einer vorrangigen Vormerkung wirksam sein soll. Der Ausschluss des Löschungsanspruchs nach § 1179a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1179b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist wie ein Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluss vereinbart wird. (3) Geschäftswert einer sonstigen Vormerkung ist der Wert des vorgemerkten Rechts; § 51 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Unterabschnitt 3 Bewertungsvorschriften 3. für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte. Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen. (4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt. § 47 Sache bei Kauf Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt. Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. Ist der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend. § 48 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (1) Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle an eine oder mehrere natürliche Personen einschließlich der Abfindung weichender Erben beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes höchstens das Vierfache des letzten Einheitswerts, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, wenn 1. die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und 2. der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet. § 46 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Ist der Einheitswert noch nicht festgestellt, so ist dieser vorläufig zu schätzen; die Schätzung ist nach der ersten Feststellung des Einheitswerts zu berichtigen; die Frist des § 20 Absatz 1 beginnt erst mit der Feststellung des Einheitswerts. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens die Vorschriften des Dritten Abschnitts im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes mit Ausnahme von § 125 Absatz 3; § 126 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. (2) Weicht der Gegenstand des gebührenpflichtigen Geschäfts vom Gegenstand der Einheitsbewertung oder vom Gegenstand der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts oder des Ersatzwirtschaftswerts eingetreten sind, wesentlich verändert, so ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung oder der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts geschätzte Wert maßgebend. (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden für die Bewertung 1. eines Hofs im Sinne der Höfeordnung und 2. eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Verfahren aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebs (§ 1 Nummer 2 des Ge- § 46 Sache (1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert). (2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen 1. nach dem Inhalt des Geschäfts, 2. nach den Angaben der Beteiligten, 3. anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder 4. anhand offenkundiger Tatsachen. (3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden 1. im Grundbuch eingetragene Belastungen, 2. aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder 2598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 setzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), sofern das Verfahren mit der Zuweisung endet. § 49 Grundstücksgleiche Rechte (1) Die für die Bewertung von Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf Rechte entsprechend anzuwenden, die den für Grundstücke geltenden Vorschriften unterliegen, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. (2) Der Wert eines Erbbaurechts beträgt 80 Prozent der Summe aus den Werten des belasteten Grundstücks und darauf errichteter Bauwerke; sofern die Ausübung des Rechts auf eine Teilfläche beschränkt ist, sind 80 Prozent vom Wert dieser Teilfläche zugrunde zu legen. § 50 Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung 1. über eine Sache oder ein Recht nicht oder nur eingeschränkt zu verfügen, 10 Prozent des Verkehrswerts der Sache oder des Werts des Rechts; 2. zur eingeschränkten Nutzung einer Sache 20 Prozent des Verkehrswerts der Sache; 3. zur Errichtung eines Bauwerks, wenn es sich um a) ein Wohngebäude handelt, 20 Prozent des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks, b) ein gewerblich genutztes Bauwerk handelt, 20 Prozent der voraussichtlichen Herstellungskosten; 4. zu Investitionen 20 Prozent der Investitionssumme. § 51 Erwerbs- und Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschränkungen (1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1. (2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands. (3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen werden. § 52 Nutzungs- und Leistungsrechte (1) Der Wert einer Dienstbarkeit, einer Reallast oder eines sonstigen Rechts oder Anspruchs auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen einschließlich des Unterlassens oder Duldens bestimmt sich nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten oder für das herrschende Grundstück hat. (2) Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist der auf die Dauer des Rechts entfallende Wert maßgebend. Der Wert ist jedoch durch den auf die ersten 20 Jahre entfallenden Wert des Rechts beschränkt. Ist die Dauer des Rechts außerdem auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, darf der nach Absatz 4 bemessene Wert nicht überschritten werden. (3) Der Wert eines Rechts von unbeschränkter Dauer ist der auf die ersten 20 Jahre entfallende Wert. Der Wert eines Rechts von unbestimmter Dauer ist der auf die ersten zehn Jahre entfallende Wert, soweit sich aus Absatz 4 nichts anderes ergibt. (4) Ist das Recht auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, ist sein Wert bei einem Lebensalter von ... der auf die ersten ... Jahre bis zu 30 Jahren über 30 Jahren bis zu 50 Jahren über 50 Jahren bis zu 70 Jahren über 70 Jahren 20 15 10 5 entfallende Wert. Hängt die Dauer des Rechts von der Lebensdauer mehrerer Personen ab, ist maßgebend, 1. wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt, das Lebensalter der jüngsten Person, 2. wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, das Lebensalter der ältesten Person. (5) Der Jahreswert wird mit 5 Prozent des Werts des betroffenen Gegenstands oder Teils des betroffenen Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann. (6) Für die Berechnung des Werts ist der Beginn des Rechts maßgebend. Bildet das Recht später den Gegenstand eines gebührenpflichtigen Geschäfts, so ist der spätere Zeitpunkt maßgebend. Ist der nach den vorstehenden Absätzen bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, weil im Zeitpunkt des Geschäfts der Beginn des Rechts noch nicht feststeht oder das Recht in anderer Weise bedingt ist, ist ein niedrigerer Wert anzunehmen. Der Wert eines durch Zeitablauf oder durch den Tod des Berechtigten erloschenen Rechts beträgt 0 Euro. (7) Preisklauseln werden nicht berücksichtigt. § 53 Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten (1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme. (2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2599 § 54 Bestimmte Gesellschaftsanteile Wenn keine genügenden Anhaltspunkte für einen höheren Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Kommanditbeteiligungen bestehen, bestimmt sich der Wert nach dem Eigenkapital im Sinne von § 266 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs, das auf den jeweiligen Anteil oder die Beteiligung entfällt. Grundstücke, Gebäude, grundstücksgleiche Rechte, Schiffe oder Schiffsbauwerke sind dabei nach den Bewertungsvorschriften dieses Unterabschnitts zu berücksichtigen. Sofern die betreffenden Gesellschaften überwiegend vermögensverwaltend tätig sind, insbesondere als Immobilienverwaltungs-, Objekt-, Holding-, Besitz- oder sonstige Beteiligungsgesellschaft, ist der auf den jeweiligen Anteil oder die Beteiligung entfallende Wert des Vermögens der Gesellschaft maßgeblich; die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden. (2) Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung gilt als besonderes Verfahren, soweit im Kostenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. § 58 Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister; Verordnungsermächtigung (1) Gebühren werden nur aufgrund einer Rechtsverordnung (Handelsregistergebührenverordnung) erhoben für 1. Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, 2. Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Registern, 3. die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen sowie 4. die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch. Keine Gebühren werden erhoben für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlässt das Bundesministerium der Justiz. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachkosten; Gebühren für Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen können jedoch bestimmt werden, indem die für die entsprechenden Eintragungen zu erhebenden Gebühren pauschal mit Ab- oder Zuschlägen versehen werden. Die auf gebührenfreie Eintragungen entfallenden Personal- und Sachkosten können bei der Höhe der für andere Eintragungen festgesetzten Gebühren berücksichtigt werden. Kapitel 2 Gerichtskosten Abschnitt 1 Gebührenvorschriften § 55 Einmalige Erhebung der Gebühren (1) Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung oder die Vornahme einer Handlung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben. (2) Für Eintragungen in das Vereinsregister, Güterrechtsregister, Grundbuch, Schiffs- und Schiffsbauregister und in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen werden die Gebühren für jede Eintragung gesondert erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 56 Teile des Verfahrensgegenstands (1) Für Handlungen, die einen Teil des Verfahrensgegenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen. (2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr nach dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre. (3) Sind für Teile des Verfahrensgegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden. § 57 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung (1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht einen Rechtszug im Sinne des § 55. Abschnitt 2 Wertvorschriften Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften § 59 Zeitpunkt der Wertberechnung Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der jeweiligen den Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend. 2600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 § 60 Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder Genehmigung eines Rechtsgeschäfts (1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts ist, bemisst sich der Geschäftswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. (2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten. (3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro. § 61 Rechtsmittelverfahren (1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend. (2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird. (3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. § 62 Einstweilige Anordnung Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen. Unterabschnitt 2 Besondere Geschäftswertvorschriften § 64 Nachlasspflegschaften und Gesamtgutsverwaltung (1) Geschäftswert für eine Nachlassverwaltung, eine Gesamtgutsverwaltung oder eine sonstige Nachlasspflegschaft ist der Wert des von der Verwaltung betroffenen Vermögens. (2) Ist der Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft oder -verwaltung oder einer Gesamtgutsverwaltung von einem Gläubiger gestellt, so ist Geschäftswert der Betrag der Forderung, höchstens jedoch der sich nach Absatz 1 ergebende Betrag. § 65 Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern Der Geschäftswert für das Verfahren über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers beträgt jeweils 10 Prozent des Werts des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; § 40 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. § 66 Bestimmte Teilungssachen Geschäftswert in Teilungssachen nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Wert des den Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden Nachlasses oder Gesamtguts oder des von der Auseinandersetzung betroffenen Teils davon. Die Werte mehrerer selbständiger Vermögensmassen, die in demselben Verfahren auseinandergesetzt werden, werden zusammengerechnet. Trifft die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft mit der Auseinandersetzung des Nachlasses eines Ehegatten oder Lebenspartners zusammen, wird der Wert des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses zusammengerechnet. § 67 Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und bestimmte Vereins- und Stiftungssachen (1) Der Geschäftswert in einem unternehmensrechtlichen Verfahren einschließlich des Verfahrens nach § 47 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und in einem Verfahren in Vereinssachen beträgt 1. bei Kapitalgesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit 60 000 Euro, 2. bei Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften sowie bei Genossenschaften 30 000 Euro, 3. bei Vereinen und Stiftungen 5 000 Euro und 4. in sonstigen Fällen 10 000 Euro, wenn das Verfahren die Ernennung oder Abberufung von Personen betrifft. (2) Der Geschäftswert im Verfahren über die Verpflichtung des Dispacheurs zur Aufmachung der Dispache (§ 403 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) beträgt 10 000 Euro. § 63 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen Bei Betreuungen oder Pflegschaften, die einzelne Rechtshandlungen betreffen, ist Geschäftswert der Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. Bezieht sich die Betreuung oder Pflegschaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2601 (3) Ist der nach Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. § 68 Verhandlung über Dispache Geschäftswert in dem Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache ist die Summe der Anteile, die die an der Verhandlung Beteiligten an dem Schaden zu tragen haben. § 69 Eintragungen im Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbauregister (1) Geschäftswert für die Eintragung desselben Eigentümers bei mehreren Grundstücken ist der zusammengerechnete Wert dieser Grundstücke, wenn das Grundbuch über diese bei demselben Grundbuchamt geführt wird und die Eintragungsanträge am selben Tag beim Grundbuchamt eingehen. Satz 1 ist auf grundstücksgleiche Rechte und auf Eintragungen in das Schiffs- und Schiffsbauregister entsprechend anzuwenden. (2) Geschäftswert für die Eintragung mehrerer Veränderungen, die sich auf dasselbe Recht beziehen, ist der zusammengerechnete Wert der Veränderungen, wenn die Eintragungsanträge am selben Tag bei dem Grundbuchamt oder Registergericht eingehen. Der Wert des Rechts darf auch bei mehreren Veränderungen nicht überschritten werden. § 70 Gemeinschaften zur gesamten Hand (1) Ist oder wird eine Gesamthandsgemeinschaft im Grundbuch eingetragen, sind bei der Berechnung des Geschäftswerts die Anteile an der Gesamthandsgemeinschaft wie Bruchteile an dem Grundstück zu behandeln. Im Zweifel gelten die Mitglieder der Gemeinschaft als zu gleichen Teilen am Gesamthandsvermögen beteiligt. (2) Ist eine Gesamthandsgemeinschaft im Grundbuch eingetragen und wird nunmehr ein Mitberechtigter der Gesamthandsgemeinschaft als Eigentümer oder werden nunmehr mehrere Mitberechtigte als Miteigentümer eingetragen, beträgt der Geschäftswert die Hälfte des Werts des Grundstücks. Geht das Eigentum an dem Grundstück zu einem Bruchteil an einen oder mehrere Mitberechtigte der Gesamthandsgemeinschaft über, beträgt der Geschäftswert insoweit die Hälfte des Werts dieses Bruchteils. (3) Ein grundstücksgleiches oder sonstiges Recht steht einem Grundstück gleich; die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Partnerschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen nicht und auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts nur für die Eintragung einer Änderung im Gesellschafterbestand anzuwenden. § 71 Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs (1) Bei der nachträglichen Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs ist Geschäftswert der für die Eintragung des Rechts maßgebende Wert. (2) Für die nachträgliche Gesamtbrieferteilung gilt § 44 Absatz 1 entsprechend. § 72 Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer (1) Den Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach § 259 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für die Parteien. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500 000 Euro beträgt, 500 000 Euro nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist. (2) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 260 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 247 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes) sind anzuwenden. § 73 Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Geschäftswert im Verfahren über den Ausschluss von Aktionären nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist der Betrag, der dem Wert aller Aktien entspricht, auf die sich der Ausschluss bezieht; der Geschäftswert beträgt mindestens 200 000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro. § 74 Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist der Betrag, der von allen in § 3 des Spruchverfahrensgesetzes genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann; der Geschäftswert beträgt mindestens 200 000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts ist der Tag nach Ablauf der Antragsfrist (§ 4 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes). § 75 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats Im gerichtlichen Verfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, das sich nach den §§ 98 und 99 des Aktiengesetzes richtet, ist abweichend von § 36 Absatz 3 von einem Geschäftswert von 50 000 Euro auszugehen. 2602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 § 76 Bestimmte Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht Geschäftswert ist 1. in Feststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1 Buchstabe g der Verfahrensordnung für Höfesachen der Wert des Hofs nach Abzug der Verbindlichkeiten, 2. in Wahlverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 1 der Höfeordnung) der Wert des gewählten Hofs nach Abzug der Verbindlichkeiten, 3. in Fristsetzungsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 der Höfeordnung) die Hälfte des Werts des wertvollsten der noch zur Wahl stehenden Höfe nach Abzug der Verbindlichkeiten, 4. in gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften über Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht (§ 1 Nummer 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen) der Geschäftswert des zugrunde liegenden Kaufvertrags. Unterabschnitt 3 Wertfestsetzung kasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält. (2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden 1. von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und 2. von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. § 80 Schätzung des Geschäftswerts Wird eine Schätzung des Geschäftswerts durch Sachverständige erforderlich, ist in dem Beschluss, durch den der Wert festgesetzt wird (§ 79), über die Kosten der Schätzung zu entscheiden. Diese Kosten können ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegt werden, der durch Unterlassung der Wertangabe, durch unrichtige Angabe des Werts, durch unbegründetes Bestreiten des angegebenen Werts oder durch unbegründete Beschwerde die Schätzung veranlasst hat. § 77 Angabe des Werts Bei jedem Antrag ist der Geschäftswert und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Verfahrensgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben, es sei denn, Geschäftswert ist eine bestimmte Geldsumme, oder ein fester Wert ist gesetzlich bestimmt oder ergibt sich aus früheren Anträgen. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden. § 78 Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde Ist der Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde festgesetzt, so ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen. § 79 Festsetzung des Geschäftswerts (1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn 1. Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist, 2. zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder 3. sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt. In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staats- Abschnitt 3 Erinnerung und Beschwerde § 81 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde (1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. (2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. (3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar. (4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2603 Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. (5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. (6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. (7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts. (8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. § 82 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung (1) Gegen den Beschluss, durch den aufgrund dieses Gesetzes die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags ist stets die Beschwerde statthaft. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. (2) Im Fall des § 14 Absatz 2 ist § 81 entsprechend anzuwenden. § 83 Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts (1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen. (2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. § 84 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 81 Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen. (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 (4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden. (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. (6) Kosten werden nicht erstattet. § 89 Beitreibung der Kosten und Zinsen Die Kosten und die auf diese entfallenden Zinsen werden aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel des Notars versehenen Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 19) nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung beigetrieben; § 798 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. In der Vollstreckungsklausel, die zum Zweck der Zwangsvollstreckung gegen einen zur Duldung der Zwangsvollstreckung Verpflichteten erteilt wird, ist die Duldungspflicht auszusprechen. § 90 Zurückzahlung, Schadensersatz (1) Wird die Kostenberechnung abgeändert oder ist der endgültige Kostenbetrag geringer als der erhobene Vorschuss, so hat der Notar die zu viel empfangenen Beträge zu erstatten. Hatte der Kostenschuldner einen Antrag auf Entscheidung des Landgerichts nach § 127 Absatz 1 innerhalb eines Monats nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung gestellt, so hat der Notar darüber hinaus den Schaden zu ersetzen, der dem Kostenschuldner durch die Vollstreckung oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entstanden ist. Im Fall des Satzes 2 hat der Notar den zu viel empfangenen Betrag vom Tag des Antragseingangs bei dem Landgericht an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Im Übrigen kann der Kostenschuldner eine Verzinsung des zu viel gezahlten Betrags nicht fordern. (2) Über die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 wird auf Antrag des Kostenschuldners in dem Verfahren nach § 127 entschieden. Die Entscheidung ist nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckbar. Kapitel 3 Notarkosten Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 85 Notarielle Verfahren (1) Notarielle Verfahren im Sinne dieses Gesetzes sind das Beurkundungsverfahren (Teil 2 Hauptabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses) und die sonstigen notariellen Verfahren (Teil 2 Hauptabschnitt 3 des Kostenverzeichnisses). (2) Das Beurkundungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist auf die Errichtung einer Niederschrift (§§ 8 und 36 des Beurkundungsgesetzes) gerichtet. § 86 Beurkundungsgegenstand (1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang. (2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist. § 87 Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle Hält ein Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle regelmäßige Sprechtage ab, so gilt dieser Ort als Amtssitz im Sinne dieses Gesetzes. Abschnitt 3 Gebührenvorschriften § 91 Gebührenermäßigung (1) Erhebt ein Notar die in Teil 2 Hauptabschnitt 1 oder 4 oder in den Nummern 23803 und 25202 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren von 1. dem Bund, einem Land sowie einer nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaft oder Anstalt, 2. einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer sonstigen Gebietskörperschaft oder einem Zusammenschluss von Gebietskörperschaften, einem Regionalverband, einem Zweckverband, 3. einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hat, und betrifft die Angelegenheit nicht deren wirtschaftliche Unternehmen, so ermäßigen sich die Gebühren Abschnitt 2 Kostenerhebung § 88 Verzinsung des Kostenanspruchs Der Kostenschuldner hat die Kostenforderung zu verzinsen, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 19) zugestellt wird, die Angaben über die Höhe der zu verzinsenden Forderung, den Verzinsungsbeginn und den Zinssatz enthält. Die Verzinsung beginnt einen Monat nach der Zustellung. Der jährliche Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2605 bei einem Geschäftswert von mehr als 25 000 Euro bis zu einem Geschäftswert von ... Euro um ... Prozent § 93 Einmalige Erhebung der Gebühren (1) Die Gebühr für ein Verfahren sowie die Vollzugsund die Betreuungsgebühr werden in demselben notariellen Verfahren jeweils nur einmal erhoben. Die Vollzugs- und die Betreuungsgebühr werden bei der Fertigung eines Entwurfs jeweils nur einmal erhoben. (2) Werden in einem Beurkundungsverfahren ohne sachlichen Grund mehrere Beurkundungsgegenstände zusammengefasst, gilt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Verfahren. Ein sachlicher Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn hinsichtlich jedes Beurkundungsgegenstands die gleichen Personen an dem Verfahren beteiligt sind oder der rechtliche Verknüpfungswille in der Urkunde zum Ausdruck kommt. § 94 Verschiedene Gebührensätze (1) Sind für die einzelnen Beurkundungsgegenstände oder für Teile davon verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen insoweit gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr aus dem Gesamtbetrag der Werte. (2) Soweit mehrere Beurkundungsgegenstände als ein Gegenstand zu behandeln sind (§ 109), wird die Gebühr nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz berechnet. Sie beträgt jedoch nicht mehr als die Summe der Gebühren, die bei getrennter Beurkundung entstanden wären. 110 000 260 000 1 000 000 über 1 000 000 30 40 50 60 Eine ermäßigte Gebühr darf jedoch die Gebühr nicht unterschreiten, die bei einem niedrigeren Geschäftswert nach Satz 1 zu erheben ist. Wenn das Geschäft mit dem Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zusammenhängt, ermäßigen sich die Gebühren nur, wenn dargelegt wird, dass eine auch nur teilweise Weiterveräußerung an einen nichtbegünstigten Dritten nicht beabsichtigt ist. Ändert sich diese Absicht innerhalb von drei Jahren nach Beurkundung der Auflassung, entfällt eine bereits gewährte Ermäßigung. Der Begünstigte ist verpflichtet, den Notar zu unterrichten. (2) Die Gebührenermäßigung ist auch einer Körperschaft, Vereinigung oder Stiftung zu gewähren, wenn 1. diese ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt, 2. die Voraussetzung nach Nummer 1 durch einen Freistellungs- oder Körperschaftsteuerbescheid oder durch eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamts nachgewiesen wird und 3. dargelegt wird, dass die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. (3) Die Ermäßigung erstreckt sich auf andere Beteiligte, die mit dem Begünstigten als Gesamtschuldner haften, nur insoweit, als sie von dem Begünstigten aufgrund gesetzlicher Vorschrift Erstattung verlangen können. (4) Soweit die Haftung auf der Vorschrift des § 29 Nummer 3 (Haftung nach bürgerlichem Recht) beruht, kann sich der Begünstigte gegenüber dem Notar nicht auf die Gebührenermäßigung berufen. § 92 Rahmengebühren (1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Notar die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen. (2) Bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung und bei den Gebühren für die Fertigung eines Entwurfs ist für die vollständige Erstellung des Entwurfs die Höchstgebühr zu erheben. (3) Ist eine Gebühr für eine vorausgegangene Tätigkeit auf eine Rahmengebühr anzurechnen, so ist bei der Bemessung der Gebühr auch die vorausgegangene Tätigkeit zu berücksichtigen. Abschnitt 4 Wertvorschriften Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften § 95 Mitwirkung der Beteiligten Die Beteiligten sind verpflichtet, bei der Wertermittlung mitzuwirken. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Kommen die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen. § 96 Zeitpunkt der Wertberechnung Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend. Unterabschnitt 2 Beurkundung § 97 Verträge und Erklärungen (1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist. 2606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 (2) Handelt es sich um Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses handelt. (3) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, ist der höhere maßgebend. § 98 Vollmachten und Zustimmungen (1) Bei der Beurkundung einer Vollmacht zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts oder bei der Beurkundung einer Zustimmungserklärung ist Geschäftswert die Hälfte des Geschäftswerts für die Beurkundung des Geschäfts, auf das sich die Vollmacht oder die Zustimmungserklärung bezieht. (2) Bei Vollmachten und Zustimmungserklärungen aufgrund einer gegenwärtigen oder künftigen Mitberechtigung ermäßigt sich der nach Absatz 1 bestimmte Geschäftswert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Entsprechendes gilt für Zustimmungserklärungen nach dem Umwandlungsgesetz durch die in § 2 des Umwandlungsgesetzes bezeichneten Anteilsinhaber. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandsvermögen zu bemessen. (3) Der Geschäftswert bei der Beurkundung einer allgemeinen Vollmacht ist nach billigem Ermessen zu bestimmen; dabei sind der Umfang der erteilten Vollmacht und das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen zu berücksichtigen. Der zu bestimmende Geschäftswert darf die Hälfte des Vermögens des Auftraggebers nicht übersteigen. (4) In allen Fällen beträgt der anzunehmende Geschäftswert höchstens 1 Million Euro. (5) Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. § 99 Miet-, Pacht- und Dienstverträge (1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung eines Miet- oder Pachtvertrags ist der Wert aller Leistungen des Mieters oder Pächters während der gesamten Vertragszeit. Bei Miet- oder Pachtverträgen von unbestimmter Vertragsdauer ist der auf die ersten fünf Jahre entfallende Wert der Leistungen maßgebend; ist jedoch die Auflösung des Vertrags erst zu einem späteren Zeitpunkt zulässig, ist dieser maßgebend. In keinem Fall darf der Geschäftswert den auf die ersten 20 Jahre entfallenden Wert übersteigen. (2) Der Geschäftswert bei der Beurkundung eines Dienstvertrags, eines Geschäftsbesorgungsvertrags oder eines ähnlichen Vertrags ist der Wert aller Bezüge des zur Dienstleistung oder Geschäftsbesorgung Verpflichteten während der gesamten Vertragszeit, höchstens jedoch der Wert der auf die ersten fünf Jahre entfallenden Bezüge. § 100 Güterrechtliche Angelegenheiten (1) Der Geschäftswert 1. bei der Beurkundung von Eheverträgen im Sinne des § 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die sich nicht auf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich beschränken, und 2. bei der Beurkundung von Anmeldungen aufgrund solcher Verträge ist die Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten. Betrifft der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten, ist nur dessen Vermögen maßgebend. Bei Ermittlung des Vermögens werden Verbindlichkeiten bis zur Hälfte des nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Werts abgezogen. Verbindlichkeiten eines Ehegatten werden nur von seinem Vermögen abgezogen. (2) Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Vermögenswerte, auch wenn sie dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen wären, oder bestimmte güterrechtliche Ansprüche, so ist deren Wert, höchstens jedoch der Wert nach Absatz 1 maßgebend. (3) Betrifft der Ehevertrag Vermögenswerte, die noch nicht zum Vermögen des Ehegatten gehören, werden sie mit 30 Prozent ihres Werts berücksichtigt, wenn sie im Ehevertrag konkret bezeichnet sind. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebenspartnerschaftsverträgen. § 101 Annahme als Kind In Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Geschäftswert 5 000 Euro. § 102 Erbrechtliche Angelegenheiten (1) Geschäftswert bei der Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen ist, wenn über den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil verfügt wird, der Wert des Vermögens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des Vermögens. Verbindlichkeiten des Erblassers werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Werts des Vermögens. Vermächtnisse und Auflagen werden nur bei Verfügung über einen Bruchteil und nur mit dem Anteil ihres Werts hinzugerechnet, der dem Bruchteil entspricht, über den nicht verfügt wird. (2) Verfügt der Erblasser außer über die Gesamtrechtsnachfolge daneben über Vermögenswerte, die noch nicht zu seinem Vermögen gehören, jedoch in der Verfügung von Todes wegen konkret bezeichnet sind, wird deren Wert hinzugerechnet. Von dem Begünstigten zu übernehmende Verbindlichkeiten werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Vermögenswerts. Die Sätze 1 und 2 gelten bei gemeinschaftlichen Testamenten und gegenseitigen Erbverträgen nicht für Vermögenswerte, die bereits nach Absatz 1 berücksichtigt sind. (3) Betrifft die Verfügung von Todes wegen nur bestimmte Vermögenswerte, ist deren Wert maßgebend; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2607 (4) Bei der Beurkundung eines Erbverzichts-, Zuwendungsverzichts- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend; soweit der Zuwendungsverzicht ein Vermächtnis betrifft, gilt Absatz 3 entsprechend. Das Pflichtteilsrecht ist wie ein entsprechender Bruchteil des Nachlasses zu behandeln. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beurkundung der Anfechtung oder des Widerrufs einer Verfügung von Todes wegen sowie für den Rücktritt von einem Erbvertrag. Hat eine Erklärung des einen Teils nach Satz 1 im Fall eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrags die Unwirksamkeit von Verfügungen des anderen Teils zur Folge, ist der Wert der Verfügungen des anderen Teils dem Wert nach Satz 1 hinzuzurechnen. § 103 Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht, Anträge an das Nachlassgericht (1) Werden in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Erklärungen, die gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben sind, oder Anträge an das Nachlassgericht beurkundet, ist Geschäftswert der Wert des betroffenen Vermögens oder des betroffenen Bruchteils nach Abzug der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Beurkundung. (2) Bei der Beurkundung von Erklärungen über die Ausschlagung des Anfalls eines Hofes (§ 11 der Höfeordnung) gilt Absatz 1 entsprechend. § 104 Rechtswahl (1) Bei der Beurkundung einer Rechtswahl, die die allgemeinen oder güterrechtlichen Wirkungen der Ehe betrifft, beträgt der Geschäftswert 30 Prozent des Werts, der sich in entsprechender Anwendung des § 100 ergibt. (2) Bei der Beurkundung einer Rechtswahl, die eine Rechtsnachfolge von Todes wegen betrifft, beträgt der Geschäftswert 30 Prozent des Werts, der sich in entsprechender Anwendung des § 102 ergibt. (3) Bei der Beurkundung einer Rechtswahl in sonstigen Fällen beträgt der Geschäftswert 30 Prozent des Geschäftswerts für die Beurkundung des Rechtsgeschäfts, für das die Rechtswahl bestimmt ist. § 105 Anmeldung zu bestimmten Registern (1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister ist Geschäftswert der in das Handelsregister einzutragende Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener Geldbeträge der Unterschiedsbetrag: 1. erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft; ein in der Satzung bestimmtes genehmigtes Kapital ist dem Grund- oder Stammkapital hinzuzurechnen; 2. erste Anmeldung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit; 3. Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung; 4. Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über a) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 bis 221 des Aktiengesetzes); dem Beschluss über die genehmigte Kapitalerhöhung steht der Beschluss über die Verlängerung der Frist gleich, innerhalb derer der Vorstand das Kapital erhöhen kann; b) Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 bis 240 des Aktiengesetzes); 5. erste Anmeldung einer Kommanditgesellschaft; maßgebend ist die Summe der Kommanditeinlagen; hinzuzurechnen sind 30 000 Euro für den ersten und 15 000 Euro für jeden weiteren persönlich haftenden Gesellschafter; 6. Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Personenhandelsgesellschaft oder Ausscheiden eines Kommanditisten; ist ein Kommanditist als Nachfolger eines anderen Kommanditisten oder ein bisher persönlich haftender Gesellschafter als Kommanditist oder ein bisheriger Kommanditist als persönlich haftender Gesellschafter einzutragen, ist die einfache Kommanditeinlage maßgebend; 7. Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommanditeinlage. Der Geschäftswert beträgt mindestens 30 000 Euro. (2) Bei sonstigen Anmeldungen zum Handelsregister sowie bei Anmeldungen zum Partnerschafts- und Genossenschaftsregister bestimmt sich der Geschäftswert nach den Absätzen 3 bis 5. (3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmeldung 1. eines Einzelkaufmanns 30 000 Euro; 2. einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern 45 000 Euro; hat die offene Handelsgesellschaft oder die Partnerschaftsgesellschaft mehr als zwei Gesellschafter, erhöht sich der Wert für den dritten und jeden weiteren Gesellschafter um jeweils 15 000 Euro; 3. einer Genossenschaft oder einer juristischen Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) 60 000 Euro. (4) Bei einer späteren Anmeldung beträgt der Geschäftswert, wenn diese 1. eine Kapitalgesellschaft betrifft, 1 Prozent des eingetragenen Grund- oder Stammkapitals, mindestens 30 000 Euro; 2. einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit betrifft, 60 000 Euro; 3. eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft betrifft, 30 000 Euro; bei Eintritt oder Ausscheiden von mehr als zwei persönlich haftenden Gesellschaftern oder Partnern sind als Geschäftswert 15 000 Euro für jeden eintretenden oder ausscheidenden Gesellschafter oder Partner anzunehmen; 2608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 4. einen Einzelkaufmann, eine Genossenschaft oder eine juristische Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) betrifft, 30 000 Euro. (5) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforderlich, weil sich eine Anschrift geändert hat, oder handelt es sich um eine ähnliche Anmeldung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert 5 000 Euro. (6) Der in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 4 Nummer 1 bestimmte Mindestwert gilt nicht 1. für die Gründung einer Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und 2. für Änderungen des Gesellschaftsvertrags einer gemäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründeten Gesellschaft, wenn die Gesellschaft auch mit dem geänderten Gesellschaftsvertrag hätte gemäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründet werden können. Reine sprachliche Abweichungen vom Musterprotokoll oder die spätere Streichung der auf die Gründung verweisenden Formulierungen stehen der Anwendung des Satzes 1 nicht entgegen. § 106 Höchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern Bei der Beurkundung von Anmeldungen zu einem in § 105 genannten Register und zum Vereinsregister beträgt der Geschäftswert höchstens 1 Million Euro. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Anmeldungen in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden. § 107 Gesellschaftsrechtliche Verträge, Satzungen und Pläne (1) Bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen sowie von Plänen und Verträgen nach dem Umwandlungsgesetz beträgt der Geschäftswert mindestens 30 000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro. Der in Satz 1 bestimmte Mindestwert gilt nicht bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen in den Fällen des § 105 Absatz 6. (2) Bei der Beurkundung von Verträgen zwischen verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) über die Veräußerung oder über die Verpflichtung zur Veräußerung von Gesellschaftsanteilen und -beteiligungen beträgt der Geschäftswert höchstens 10 Millionen Euro. Satz 1 gilt nicht, sofern die betroffene Gesellschaft überwiegend vermögensverwaltend tätig ist, insbesondere als Immobilienverwaltungs-, Objekt-, Holding-, Besitz- oder sonstige Beteiligungsgesellschaft. § 108 Beschlüsse von Organen (1) Für den Geschäftswert bei der Beurkundung von Beschlüssen von Organen von Kapital-, Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften sowie von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, juristischen Personen (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) oder Genos- senschaften, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, gilt § 105 Absatz 4 und 6 entsprechend. Bei Beschlüssen, deren Gegenstand einen bestimmten Geldwert hat, beträgt der Wert nicht weniger als der sich nach § 105 Absatz 1 ergebende Wert. (2) Bei der Beurkundung von Beschlüssen im Sinne des Absatzes 1, welche die Zustimmung zu einem bestimmten Rechtsgeschäft enthalten, ist der Geschäftswert wie bei der Beurkundung des Geschäfts zu bestimmen, auf das sich der Zustimmungsbeschluss bezieht. (3) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Beschlüssen nach dem Umwandlungsgesetz ist der Wert des Vermögens des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers. Bei Abspaltungen oder Ausgliederungen ist der Wert des übergehenden Vermögens maßgebend. (4) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Beschlüssen von Organen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, beträgt 30 000 Euro. (5) Der Geschäftswert von Beschlüssen von Gesellschafts-, Stiftungs- und Vereinsorganen sowie von ähnlichen Organen beträgt höchstens 5 Millionen Euro, auch wenn mehrere Beschlüsse mit verschiedenem Gegenstand in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden. § 109 Derselbe Beurkundungsgegenstand (1) Derselbe Beurkundungsgegenstand liegt vor, wenn Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt nur vor, wenn das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des einen Rechtsverhältnisses dient. Dies gilt auch bei der Beurkundung von Erklärungen Dritter und von Erklärungen der Beteiligten zugunsten Dritter. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt insbesondere vor zwischen 1. dem Kaufvertrag und a) der Übernahme einer durch ein Grundpfandrecht am Kaufgrundstück gesicherten Darlehensschuld, b) der zur Löschung von Grundpfandrechten am Kaufgegenstand erforderlichen Erklärungen sowie c) jeder zur Belastung des Kaufgegenstands dem Käufer erteilten Vollmacht; die Beurkundung des Zuschlags in der freiwilligen Versteigerung steht dem Kaufvertrag gleich; 2. dem Gesellschaftsvertrag und der Auflassung bezüglich eines einzubringenden Grundstücks; 3. der Bestellung eines dinglichen Rechts und der zur Verschaffung des beabsichtigten Rangs erforderlichen Rangänderungserklärungen; § 45 Absatz 2 gilt entsprechend; 4. der Begründung eines Anspruchs und den Erklärungen zur Schaffung eines Titels gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 5 der Zivilprozessordnung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2609 In diesen Fällen bestimmt sich der Geschäftswert nur nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, zu dessen Erfüllung, Sicherung oder sonstiger Durchführung die anderen Rechtsverhältnisse dienen. (2) Derselbe Beurkundungsgegenstand sind auch 1. der Vorschlag zur Person eines möglichen Betreuers und eine Patientenverfügung; 2. der Widerruf einer Verfügung von Todes wegen, die Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder der Rücktritt von einem Erbvertrag jeweils mit der Errichtung einer neuen Verfügung von Todes wegen; 3. die zur Bestellung eines Grundpfandrechts erforderlichen Erklärungen und die Schulderklärung bis zur Höhe des Nennbetrags des Grundpfandrechts; 4. bei Beschlüssen von Organen einer Vereinigung oder Stiftung a) jeder Beschluss und eine damit im Zusammenhang stehende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, b) der Beschluss über eine Kapitalerhöhung oder -herabsetzung und die weiteren damit im Zusammenhang stehenden Beschlüsse, c) mehrere Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, d) mehrere Wahlen, sofern nicht Einzelwahlen stattfinden, e) mehrere Beschlüsse über die Entlastung von Verwaltungsträgern, sofern nicht Einzelbeschlüsse gefasst werden, f) Wahlen und Beschlüsse über die Entlastung der Verwaltungsträger, sofern nicht einzeln abgestimmt wird, g) Beschlüsse von Organen verschiedener Vereinigungen bei Umwandlungsvorgängen, sofern die Beschlüsse denselben Beschlussgegenstand haben. In diesen Fällen bestimmt sich der Geschäftswert nach dem höchsten in Betracht kommenden Wert. § 110 Verschiedene Beurkundungsgegenstände Abweichend von § 109 Absatz 1 sind verschiedene Beurkundungsgegenstände 1. Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung und Erklärungen, 2. ein Veräußerungsvertrag und a) Erklärungen zur Finanzierung der Gegenleistung gegenüber Dritten, b) Erklärungen zur Bestellung von subjektiv-dinglichen Rechten sowie c) ein Verzicht auf Steuerbefreiungen gemäß § 9 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes sowie 3. Erklärungen gemäß § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Vollmachten. § 111 Besondere Beurkundungsgegenstände Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets 1. vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen, 2. ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. eine Anmeldung zu einem Register und 4. eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht. Unterabschnitt 3 Vo l l z u g s - u n d Betreuungstätigkeiten § 112 Vollzug des Geschäfts Der Geschäftswert für den Vollzug ist der Geschäftswert des zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens. Liegt der zu vollziehenden Urkunde kein Beurkundungsverfahren zugrunde, ist der Geschäftswert derjenige Wert, der maßgeblich wäre, wenn diese Urkunde Gegenstand eines Beurkundungsverfahrens wäre. § 113 Betreuungstätigkeiten (1) Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr ist wie bei der Beurkundung zu bestimmen. (2) Der Geschäftswert für die Treuhandgebühr ist der Wert des Sicherungsinteresses. Unterabschnitt 4 Sonstige notarielle Geschäfte § 114 Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung Der Geschäftswert für die Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung bestimmt sich nach § 102 Absatz 1 bis 3. § 115 Vermögensverzeichnis, Siegelung Der Geschäftswert für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie für Siegelungen und Entsiegelungen ist der Wert der verzeichneten oder versiegelten Gegenstände. Dies gilt auch für die Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensverzeichnissen. § 116 Freiwillige Versteigerung von Grundstücken (1) Bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist der Geschäftswert nach dem Wert der zu versteigernden 2610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte zu bemessen für 1. die Verfahrensgebühr, 2. die Gebühr für die Aufnahme einer Schätzung und 3. die Gebühr für die Abhaltung eines Versteigerungstermins. (2) Bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke wird die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags für jeden Ersteher nach der Summe seiner Gebote erhoben; ist der zusammengerechnete Wert der ihm zugeschlagenen Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte höher, so ist dieser maßgebend. § 117 Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten Bei der Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten bemisst sich der Geschäftswert nach der Summe der Werte der betroffenen Sachen und Rechte. § 118 Vorbereitung der Zwangsvollstreckung Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut oder über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bemisst sich der Geschäftswert nach den Ansprüchen, die Gegenstand der Vollstreckbarerklärung oder der vollstreckbaren Ausfertigung sein sollen. § 119 Entwurf (1) Bei der Fertigung eines Entwurfs bestimmt sich der Geschäftswert nach den für die Beurkundung geltenden Vorschriften. (2) Der Geschäftswert für die Fertigung eines Serienentwurfs ist die Hälfte des Werts aller zum Zeitpunkt der Entwurfsfertigung beabsichtigten Einzelgeschäfte. § 120 Beratung bei einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung Der Geschäftswert für die Beratung bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Hauptversammlung oder einer Gesellschafterversammlung bemisst sich nach der Summe der Geschäftswerte für die Beurkundung der in der Versammlung zu fassenden Beschlüsse. Der Geschäftswert beträgt höchstens 5 Millionen Euro. § 121 Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften. § 122 Rangbescheinigung Geschäftswert einer Mitteilung über die dem Grundbuchamt bei Einreichung eines Antrags vorliegenden weiteren Anträge einschließlich des sich daraus erge- benden Rangs für das beantragte Recht (Rangbescheinigung) ist der Wert des beantragten Rechts. § 123 Gründungsprüfung Geschäftswert einer Gründungsprüfung gemäß § 33 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist die Summe aller Einlagen. Der Geschäftswert beträgt höchstens 10 Millionen Euro. § 124 Verwahrung Der Geschäftswert bei der Verwahrung von Geldbeträgen bestimmt sich nach der Höhe des jeweils ausgezahlten Betrags. Bei der Entgegennahme von Wertpapieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung ist Geschäftswert der Wert der Wertpapiere oder Kostbarkeiten. Abschnitt 5 Gebührenvereinbarung § 125 Verbot der Gebührenvereinbarung Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam, soweit sich aus der folgenden Vorschrift nichts anderes ergibt. § 126 Öffentlich-rechtlicher Vertrag (1) Für die Tätigkeit des Notars als Mediator oder Schlichter ist durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Gegenleistung in Geld zu vereinbaren. Dasselbe gilt für notarielle Amtstätigkeiten, für die in diesem Gesetz keine Gebühr bestimmt ist und die nicht mit anderen gebührenpflichtigen Tätigkeiten zusammenhängen. Die Gegenleistung muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Geschäfts, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit, angemessen sein. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Auslagen nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben. (2) Der Vertrag bedarf der Schriftform. (3) Die §§ 19, 88 bis 90 gelten entsprechend. Der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung ist eine beglaubigte Kopie oder ein beglaubigter Ausdruck des öffentlich-rechtlichen Vertrags beizufügen. Abschnitt 6 Gerichtliches Verfahren in Notarkostensachen § 127 Antrag auf gerichtliche Entscheidung (1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2611 (2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden. § 128 Verfahren (1) Das Gericht soll vor der Entscheidung die Beteiligten, die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars und, wenn eine Kasse gemäß § 113 der Bundesnotarordnung errichtet ist, auch diese hören. Betrifft der Antrag die Bestimmung der Gebühr durch den Notar nach § 92 Absatz 1 oder die Kostenberechnung aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, soll das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Notarkammer einholen. Ist eine Kasse nach § 113 der Bundesnotarordnung errichtet, tritt diese an die Stelle der Notarkammer. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten. (2) Entspricht bei einer Rahmengebühr die vom Notar bestimmte Gebühr nicht der Vorschrift des § 92 Absatz 1, setzt das Gericht die Gebühr fest. Liegt ein zulässiger öffentlich-rechtlicher Vertrag vor und entspricht die vereinbarte Gegenleistung nicht der Vorschrift des § 126 Absatz 1 Satz 3, setzt das Gericht die angemessene Gegenleistung fest. (3) Das Gericht kann die Entscheidung über den Antrag durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. § 129 Beschwerde und Rechtsbeschwerde (1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt. (2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt. § 130 Gemeinsame Vorschriften (1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts. (2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen. (3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden. § 131 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden. Kapitel 4 Schluss- und Übergangsvorschriften § 132 Verhältnis zu anderen Gesetzen Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind entsprechend anzuwenden. § 133 Bekanntmachung von Neufassungen Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben 1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird, 2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie 3. das Inkrafttreten der Änderungen. § 134 Übergangsvorschrift (1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen die Sätze 1 und 2 keine Anwendung finden, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht. (2) Für notarielle Verfahren oder Geschäfte, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. 2612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 § 135 Sonderregelung für Baden-Württemberg (1) Solange und soweit im Land Baden-Württemberg die Gebühren für die Tätigkeit des Notars der Staatskasse zufließen, ist § 2 anstelle von § 91 anzuwenden. (2) Solange im Land Baden-Württemberg anderen als gerichtlichen Behörden die Aufgaben des Grundbuchamts, des Betreuungs- oder des Nachlassgerichts übertragen sind, sind die Kosten gleichwohl nach diesem Gesetz zu erheben. Der Geschäftswert ist nur auf Antrag festzusetzen. Über die Festsetzung des Geschäftswerts und über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. § 136 Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden 1. in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben; 2. in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist; 3. hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind; 4. in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist; 5. in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind. (2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen. (3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugsund Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe. (4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden. (5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden: 1. § 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, 2. § 15 des Spruchverfahrensgesetzes, 3. § 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, 4. § 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, 5. § 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, 6. § 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, 7. § 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes, 8. § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 9. § 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds, 10. § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes, 11. die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen, 12. § 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und 13. § 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes. An die Stelle der Kostenordnung treten dabei die in Satz 1 genannten Vorschriften. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2613 Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis Gliederung Teil 1 Gerichtsgebühren Betreuungssachen sachen und betreuungsgerichtliche ZuweisungsHauptabschnitt 1 Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Abschnitt 4 Verfahren vor dem Betreuungsgericht Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Nachlass- und Teilungssachen Verwahrung und Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen Erbscheinsverfahren und Verfahren auf Erteilung anderer Zeugnisse Erster Rechtszug Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Sicherung des Nachlasses einschließlich der Nachlasspflegschaft, Nachlass- und Gesamtgutsverwaltung Erster Rechtszug Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen, Nachlassinventar, Testamentsvollstreckung Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen und Nachlassinventar Testamentsvollstreckung Übrige Nachlasssachen Teilungssachen Stundung des Pflichtteilsanspruchs Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Registersachen sowie unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 3 Unterabschnitt 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 3 Unterabschnitt 4 Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 2 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 3 Unterabschnitt 4 Unterabschnitt 5 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 3 Vereinsregistersachen Güterrechtsregistersachen Zwangs- und Ordnungsgeld in Verfahren nach den §§ 389 bis 392 FamFG Erster Rechtszug Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Abschnitt 4 L ö s c h u n g s - u n d A u f l ö s u n g s v e r f a h r e n s o w i e Ve r f a h r e n ü b er d ie E n tz i eh un g d e r R ec ht s f ä h ig ke i t e in es Vere in s vor dem Amtsgericht U n t e r n e h m e n s r e c h t l i c h e u n d ä h n l i c h e Ve r f a h r e n , Ve rf a hre n v o r d e m R eg i s t erg e r i c ht un d Vere i ns - u nd St i f tungssachen vor dem Amtsgericht Rechtsmittelverfahren in den in den Abschnitten 4 u nd 5 g e n a n n t en Ve r f a h re n Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Grundbuchsachen, Schiffs- und Schiffsbauregistersachen und Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen Eigentum Belastungen Veränderung von Belastungen Löschung von Belastungen und Entlassung aus der Mithaft Vormerkungen und Widersprüche Sonstige Eintragungen Schiffs- und Schiffsbauregistersachen Registrierung des Schiffs und Eigentum Belastungen Veränderungen Löschung und Entlassung aus der Mithaft Vormerkungen und Widersprüche Schiffsurkunden Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen Belastungen Veränderungen Löschung und Entlassung aus der Mithaft Vormerkungen und Widersprüche Zurückweisung und Zurücknahme von Anträgen Rechtsmittel Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Übrige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Ver f ah ren v o r d em La nd w i r ts ch af t s g er i ch t un d Pa c ht kreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes Erster Rechtszug Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Ü b r i g e Ve r f a h r e n Erster Rechtszug Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Ü b r i g e Ve r f a h r e n v o r d e m O b e r l a n d e s g e r i c h t Abschnitt 5 Abschnitt 6 Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 3 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 3 Unterabschnitt 4 Unterabschnitt 5 Unterabschnitt 6 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 3 Unterabschnitt 4 Unterabschnitt 5 Unterabschnitt 6 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 3 Unterabschnitt 4 Abschnitt 4 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 3 Hauptabschnitt 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 3 Unterabschnitt 4 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 3 Unterabschnitt 4 Abschnitt 3 Grundbuchsachen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 2 Hauptabschnitt 7 Hauptabschnitt 8 Hauptabschnitt 9 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 3 Abschnitt 2 Te i l 2 Einstweiliger Rechtsschutz 2615 V e r f a h r e n , w e n n i n d e r H a u p t s a c h e d i e Ta b e l l e A a n zuwenden ist Erster Rechtszug Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands V e r f a h r e n , w e n n i n d e r H a u p t s a c h e d i e Ta b e l l e B a n zuwenden ist Erster Rechtszug Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Besondere Gebühren Vollstreckung Rechtsmittel im Übrigen und Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Sonstige Beschwerden Sonstige Rechtsbeschwerden Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen R ü g e w e g e n Ve r l e t z u n g d e s A n s p r u c h s a u f r e c h t l i c h e s Gehör Beurkundungsverfahren Rechtsmittel im Übrigen Notargebühren Ver t r ä g e , be s t i m m t e E r k l är u ng e n s o w ie B es c h lü s s e v o n O rg a n e n e i n e r Ve r e i n i g u n g o d e r S t i f t u n g S o n s t i g e E r k l ä r u n g e n , Ta t s a c h e n u n d V o r g ä n g e Vo r z e it i g e B e e nd i g u ng d e s B e ur ku nd u ng s v e r f a hre ns Vollzug eines Geschäfts und Betreuungstätigkeiten Vollzug eines Geschäfts Vollzug in besonderen Fällen Betreuungstätigkeiten Sonstige notarielle Verfahren R ü c k g a b e e i n e s E r b v e r t r a g s a u s d e r n o t a r i e l l e n Ve rwahrung Ver l o s u ng , A us lo s un g E i d , e i d e s s t a t t l i c h e Ve r s i c h e r u n g , Ve r n e h m u n g v o n Zeugen und Sachverständigen Wec hs el - u nd Sc he c kp ro te s t Ver m ö g e ns v er z ei c hn i s u nd S i eg el u ng F r e i w i l l i g e Ve r s t e i g e r u n g v o n G r u n d s t ü c k e n Ver s t e ig er un g Rechten von beweglichen Sachen und von Vo l l z u g Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 2 Abschnitt 2 Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Abschnitt 4 Abschnitt 5 Abschnitt 6 Abschnitt 7 Abschnitt 8 Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Hauptabschnitt 3 Hauptabschnitt 2 Vo r b ere it u ng d e r Z w a n g s v o l ls t re c ku ng Entwurf und Beratung Entwurf Beratung Sonstige Geschäfte Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse (§§ 39, 39a des Beurkundungsgesetzes) Andere Bescheinigungen und sonstige Geschäfte Ve r w a h r u n g v o n G e l d , We r t p a p i e re n u n d K o s t b a r k e i ten Zusatzgebühren Auslagen der Gerichte Auslagen der Notare Hauptabschnitt 4 Hauptabschnitt 5 Hauptabschnitt 6 Te i l 3 Hauptabschnitt 1 Hauptabschnitt 2 Auslagen 2616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Teil 1 Gerichtsgebühren Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle A Vorbemerkung 1: (1) Im Verfahren der einstweiligen Anordnung bestimmen sich die Gebühren nach Hauptabschnitt 6. (2) Für eine Niederschrift, die nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet wird, und für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB erhebt das Gericht Gebühren nach Teil 2. (3) In einem Verfahren, für das sich die Kosten nach diesem Gesetz bestimmen, ist die Bestellung eines Pflegers für das Verfahren und deren Aufhebung Teil des Verfahrens, für das der Pfleger bestellt worden ist. Bestellung und Aufhebung sind gebührenfrei. Hauptabschnitt 1 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen Vorbemerkung 1.1: (1) Bei einer Betreuung werden von dem Betroffenen Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. (2) Im Verfahren vor dem Registergericht über die Bestellung eines Vertreters des Schiffseigentümers nach § 42 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken werden die gleichen Gebühren wie für eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 2 FamFG erhoben. Abschnitt 1 Verfahren vor dem Betreuungsgericht 11100 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, 1. die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fallen, 2. für die die Gebühr 11103 oder 11105 entsteht oder 3. die mit der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung einer Pflegschaft enden. 0,5 11101 Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, wenn nicht Nummer 11102 anzuwenden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Ist Gegenstand der Betreuung ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen. (2) Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. 10,00 je angefangene 5 000,00 des zu berücksichtigenden Vermögens ­ mindestens 200,00 300,00 ­ höchstens eine Gebühr 11101 0,5 ­ höchstens eine Gebühr 11101 10,00 11102 Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, die nicht unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat . . . . . . . . . . Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. 11103 Verfahren im Allgemeinen bei einer Betreuung für einzelne Rechtshandlungen . . . . . . . Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11101 oder 11102 erhoben. 11104 Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft . . . . . . . je angefangene (1) Ist Gegenstand der Pflegschaft ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Ver5 000,00 des mögens zu berücksichtigen. (2) Für das bei der ersten Bestellung eines Pflegers laufende und das folgende Kalenderjahr wird reinen Vermögens ­ mindestens nur eine Jahresgebühr erhoben. 200,00 (3) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, wird die Gebühr für jeden Betroffenen gesondert erhoben. 11105 Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen . . . . . . (1) Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11104 erhoben. (2) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, ist Höchstgebühr die Summe der Gebühren 11104. 0,5 ­ höchstens eine Gebühr 11104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2617 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle A Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 11200 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11201 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 11200 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 1,0 0,5 Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 11300 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11301 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 11300 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11302 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 11301 erfüllt ist: Die Gebühr 11300 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5 0,5 1,0 Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 11400 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle B Hauptabschnitt 2 Nachlass- und Teilungssachen Vorbemerkung 1.2: (1) Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden auch für das Erbscheinsverfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und für die Entgegennahme der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes erhoben. (2) Die Gebühr für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 BGB bestimmt sich nach Hauptabschnitt 5 Abschnitt 2. Abschnitt 1 Verwahrung und Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen 12100 Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung . . . . . Mit der Gebühr wird auch die Verwahrung, die Mitteilung nach § 347 FamFG und die Herausgabe abgegolten. 75,00 12101 Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Werden mehrere Verfügungen von Todes wegen desselben Erblassers bei demselben Gericht gleichzeitig eröffnet, so ist nur eine Gebühr zu erheben. 100,00 Abschnitt 2 Erbscheinsverfahren und Verfahren auf Erteilung anderer Zeugnisse Vorbemerkung 1.2.2: Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über den Antrag auf Erteilung 1. eines Erbscheins, 2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle B Nr. Gebührentatbestand 2. eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, 3. eines Zeugnisses nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung oder § 42 der Schiffsregisterordnung, auch in Verbindung mit § 74 der Schiffsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, und 4. eines Testamentsvollstreckerzeugnisses sowie für das Verfahren über deren Einziehung oder Kraftloserklärung. Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug 12210 Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder eines Zeugnisses, wenn nicht Nummer 12213 anzuwenden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird die Gebühr gesondert erhoben (Vorbemerkung 1 Abs. 2). 1,0 12211 Beendigung des gesamten Verfahrens 1. ohne Beschluss nach § 352 Abs. 1 FamFG und ohne Endentscheidung oder 2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss nach § 352 Abs. 1 FamFG oder die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist: Die Gebühr 12210 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3 ­ höchstens 200,00 12212 Beendigung des Verfahrens ohne Erteilung des Erbscheins oder des Zeugnisses, wenn nicht Nummer 12211 erfüllt ist: Die Gebühr 12210 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 ­ höchstens 400,00 0,3 höchstens 200,00 12213 Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines weiteren Testamentsvollstreckerzeugnisses bezüglich desselben Nachlasses oder desselben Teils des Nachlasses . . . . . . . 12214 Beendigung des Verfahrens ohne Erteilung des Zeugnisses: Die Gebühr 12213 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12215 Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung 1. eines Erbscheins, 2. eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, 3. eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder 4. eines Zeugnisses nach § 36 oder § 37 der Grundbuchordnung oder nach § 42 auch i. V. m. § 74 der Schiffsregisterordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 ­ höchstens 400,00 Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 12220 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 ­ höchstens 800,00 12221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 12220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3 ­ höchstens 200,00 12222 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 12221 erfüllt ist: Die Gebühr 12220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. 0,5 ­ höchstens 400,00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2619 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle B (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 12230 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5 ­ höchstens 1 200,00 12231 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 12230 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 ­ höchstens 400,00 12232 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12231 erfüllt ist: Die Gebühr 12230 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 ­ höchstens 800,00 Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 12240 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 ­ höchstens 400,00 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle A Abschnitt 3 Sicherung des Nachlasses einschließlich der Nachlasspflegschaft, Nachlass- und Gesamtgutsverwaltung Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug 12310 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden Nachlasspflegschaft oder Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung fallen. Dies gilt auch für das Verfahren, das mit der Nachlasspflegschaft oder der Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung endet. 0,5 12311 Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Nachlasspflegschaft, die nicht auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt ist, oder bei einer Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Ist Gegenstand des Verfahrens ein Teil des Nachlasses, ist höchstens dieser Teil des Nachlasses zu berücksichtigen. Verbindlichkeiten werden nicht abgezogen. (2) Für das bei der ersten Bestellung eines Nachlasspflegers oder bei der Anordnung der Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. 10,00 je angefangene 5 000,00 des Nachlasswerts ­ mindestens 200,00 12312 Verfahren im Allgemeinen bei einer Nachlasspflegschaft für einzelne Rechtshandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr wird nicht neben der Gebühr 12311 erhoben. 0,5 ­ höchstens eine Gebühr 12311 2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle A Nr. Gebührentatbestand Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 12320 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12321 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 12320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch, wenn die Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, zurückgenommen wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 1,0 0,5 Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 12330 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 12330 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12332 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12331 erfüllt ist: Die Gebühr 12330 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5 0,5 1,0 Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 12340 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 Abschnitt 4 Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen, Nachlassinventar, Testamentsvollstreckung Unterabschnitt 1 Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen und Nachlassinventar Vorbemerkung 1.2.4.1: Die Gebühren für das Verfahren über die Aufnahme eines Nachlassinventars bestimmen sich nach Teil 2 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 5, außer wenn das Verfahren damit endet, dass die Aufnahme auf eine zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen Notar übertragen wird. 12410 Entgegennahme von Erklärungen und Anzeigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Die Gebühr entsteht für die Entgegennahme 1. einer Forderungsanmeldung im Fall des § 2061 BGB, 2. einer Erklärung über die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags (§§ 2081, 2281 Abs. 2 BGB), 3. einer Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der Nacherbfolge (§ 2146 BGB), 4. einer Erklärung betreffend die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern (§ 2198 Abs. 1 Satz 2 und § 2199 Abs. 3 BGB), die Annahme oder Ablehnung des Amtes des Testamentsvollstreckers (§ 2202 BGB) sowie die Kündigung dieses Amtes (§ 2226 BGB), 5. einer Anzeige des Verkäufers oder Käufers einer Erbschaft über den Verkauf nach § 2384 BGB sowie einer Anzeige in den Fällen des § 2385 BGB, 6. eines Nachlassinventars oder einer Erklärung nach § 2004 BGB oder 7. der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HöfeO. (2) Für die gleichzeitige Entgegennahme mehrerer Forderungsanmeldungen, Erklärungen oder Anzeigen nach derselben Nummer entsteht die Gebühr nur einmal. 15,00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2621 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle A 12411 Verfahren über 1. eine Fristbestimmung nach den §§ 2151, 2153 bis 2155, 2192, 2193 BGB, 2. die Bestimmung einer Inventarfrist, 3. die Bestimmung einer neuen Inventarfrist, 4. die Verlängerung der Inventarfrist oder 5. eine Fristbestimmung, die eine Testamentsvollstreckung betrifft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12412 Verfahren zur Aufnahme eines Nachlassinventars einschließlich der Entgegennahme von Erklärungen und Anzeigen, wenn das Verfahren mit der Übertragung der Aufnahme auf eine zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen Notar endet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 40,00 Unterabschnitt 2 Testamentsvollstreckung Vorbemerkung 1.2.4.2: Die Gebühren für die Entgegennahme von Erklärungen und für das Verfahren über eine Fristbestimmung bestimmen sich nach Unterabschnitt 1, die Gebühr für das Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses sowie dessen Einziehung oder Kraftloserklärung nach Abschnitt 2. 12420 Verfahren über die Ernennung oder Entlassung von Testamentsvollstreckern und über sonstige anlässlich einer Testamentsvollstreckung zu treffenden Anordnungen . . . . . . 12421 Verfahren über die Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12422 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 12421 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 0,5 1,0 0,5 12425 Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12426 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 12425 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12427 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12426 erfüllt ist: Die Gebühr 12425 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12428 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5 0,5 1,0 0,5 Abschnitt 5 Übrige Nachlasssachen Unterabschnitt 1 Teilungssachen Vorbemerkung 1.2.5.1: (1) Dieser Unterabschnitt gilt nur für Teilungssachen zur Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses und des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). (2) Neben den Gebühren dieses Unterabschnitts werden gesonderte Gebühren erhoben für 1. die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Schätzungen, 2. Versteigerungen und 3. das Beurkundungsverfahren, wenn Gegenstand ein Vertrag ist, der mit einem Dritten vor dem Teilungsgericht zum Zweck der Auseinandersetzung geschlossen wird. 2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle A Nr. Gebührentatbestand 12510 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12511 Soweit das Verfahren ohne Bestätigung der Auseinandersetzung beendet wird, ermäßigt sich die Gebühr 12510 auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12512 Soweit das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt wird, ermäßigt sich die Gebühr 12510 auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0 1,0 0,5 Unterabschnitt 2 Stundung des Pflichtteilsanspruchs 12520 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12521 Beendigung des gesamten Verfahrens 1. ohne Endentscheidung, 2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder 3. wenn die Endentscheidung keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG): Die Gebühr 12520 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 2,0 0,5 Unterabschnitt 3 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 12530 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12531 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 12530 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12532 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 12531 erfüllt ist: Die Gebühr 12530 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 3,0 0,5 1,0 Unterabschnitt 4 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 12540 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12541 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 12540 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12542 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12541 erfüllt ist: Die Gebühr 12540 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0 1,0 2,0 Unterabschnitt 5 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 12550 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2623 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle A Hauptabschnitt 3 Registersachen sowie unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren Vorbemerkung 1.3: (1) Dieser Hauptabschnitt gilt für 1. Registersachen (§ 374 FamFG), soweit die Gebühren nicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 GNotKG erhoben werden, 2. unternehmensrechtliche Verfahren (§ 375 FamFG) einschließlich Verfahren nach § 47 Abs. 2 VAG und ähnliche Verfahren sowie 3. bestimmte Vereins- und Stiftungssachen. (2) Gebühren werden nicht erhoben 1. für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen, 2. für die Löschung von Eintragungen (§ 395 FamFG) und 3. von berufsständischen Organen im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 380 FamFG. Abschnitt 1 Vereinsregistersachen 13100 Verfahren über die Ersteintragung in das Vereinsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13101 Verfahren über eine spätere Eintragung in das Vereinsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Bei einer Sitzverlegung in den Bezirk eines anderen Registergerichts wird die Gebühr für eine spätere Eintragung nur durch das Gericht erhoben, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist. (2) Die Gebühr wird für mehrere Eintragungen nur einmal erhoben, wenn die Anmeldungen am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und denselben Verein betreffen. (3) Für die Eintragung 1. des Erlöschens des Vereins, 2. der Beendigung der Liquidation des Vereins, 3. der Fortführung als nichtrechtsfähiger Verein, 4. des Verzichts auf die Rechtsfähigkeit oder 5. der Entziehung der Rechtsfähigkeit und für die Schließung des Registerblatts wird keine Gebühr erhoben. 75,00 50,00 Abschnitt 2 Güterrechtsregistersachen 13200 Verfahren über die Eintragung aufgrund eines Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrags 13201 Verfahren über sonstige Eintragungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 50,00 Abschnitt 3 Zwangs- und Ordnungsgeld in Verfahren nach den §§ 389 bis 392 FamFG Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug 13310 Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsgeld: je Festsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13311 Verwerfung des Einspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 100,00 Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 13320 Verfahren im Allgemeinen: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 150,00 13321 Verfahren im Allgemeinen: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,00 2624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle A Nr. Gebührentatbestand 13322 Verfahren im Allgemeinen: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder wenn nicht Nummer 13321 erfüllt ist . . . . . . 100,00 Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 13330 Verfahren im Allgemeinen: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 200,00 13331 Verfahren im Allgemeinen: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13332 Verfahren im Allgemeinen: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 13331 erfüllt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 150,00 Abschnitt 4 Löschungs- und Auflösungsverfahren sowie Verfahren über die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins vor dem Amtsgericht 13400 Verfahren über 1. den Widerspruch gegen eine beabsichtigte Löschung (§§ 393 bis 398 FamFG), 2. den Widerspruch gegen die beabsichtigte Feststellung eines Mangels der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages (§ 399 FamFG) oder 3. die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 Abschnitt 5 Unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren, Verfahren vor dem Registergericht und Vereins- und Stiftungssachen vor dem Amtsgericht Vorbemerkung 1.3.5: Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für 1. unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 FamFG einschließlich der Verfahren nach § 47 Abs. 2 VAG und für Verfahren vor dem Registergericht, 2. Verfahren vor dem Landgericht nach a) den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, b) § 51b GmbHG, c) § 26 des SEAG, d) § 10 UmwG, e) dem SpruchG und f) den §§ 39a und 39b WpÜG, 3. Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und 4. Vereins- oder Stiftungssachen über a) die Notbestellung von Vorstandsmitgliedern oder Liquidatoren, b) die Ermächtigung von Mitgliedern zur Berufung der Mitgliederversammlung einschließlich der Anordnungen über die Führung des Vorsitzes. Gebühren nach diesem Abschnitt werden auch erhoben, soweit die für Vereine geltenden §§ 29 und 48 BGB entsprechend anzuwenden sind. 13500 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Festsetzung einer Vergütung für Personen, die vom Gericht bestellt worden sind, gehört zum Rechtszug. 2,0 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2625 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle A 13501 Soweit das Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache ohne deren Bestätigung beendet wird: Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13502 Soweit das Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme des Antrags oder auf andere Weise erledigt wird: Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13503 Soweit im Verfahren nach dem SpruchG lediglich ein Beschluss nach § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG ergeht: Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13504 Beendigung des gesamten Verfahrens, soweit nicht die Nummer 13501 oder 13502 anzuwenden ist, 1. ohne Endentscheidung, 2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt oder ohne Beteiligung der Geschäftsstelle bekannt gegeben wird, wenn sie nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist: Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 0,5 1,0 0,5 Abschnitt 6 Rechtsmittelverfahren in den in den Abschnitten 4 und 5 genannten Verfahren Unterabschnitt 1 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 13610 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13611 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 13610 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13612 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 13611 erfüllt ist: Die Gebühr 13610 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 3,0 0,5 1,0 Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 13620 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13621 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 13620 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13622 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 13621 erfüllt ist: Die Gebühr 13620 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0 1,0 2,0 Unterabschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 13630 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 2626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle B Nr. Gebührentatbestand Hauptabschnitt 4 Grundbuchsachen, Schiffs- und Schiffsbauregistersachen und Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen Vorbemerkung 1.4: (1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften sind auf Rechte entsprechend anzuwenden, die den für Grundstücke geltenden Vorschriften unterliegen. (2) Gebühren werden nicht erhoben für 1. Eintragungen und Löschungen, die gemäß § 18 Abs. 2 oder § 53 der Grundbuchordnung von Amts wegen erfolgen, 2. Eintragungen und Löschungen, die auf Ersuchen oder Anordnung eines Gerichts, insbesondere des Insolvenz- oder Vollstreckungsgerichts erfolgen; ausgenommen sind die Eintragung des Erstehers als Eigentümer, die Eintragung der Sicherungshypothek für die Forderung gegen den Ersteher und Eintragungen aufgrund einer einstweiligen Verfügung (§ 941 ZPO), und 3. Eintragungen oder Löschungen, die nach den Vorschriften der Insolvenzordnung statt auf Ersuchen des Insolvenzgerichts auf Antrag des Insolvenzverwalters oder, wenn kein Verwalter bestellt ist, auf Antrag des Schuldners erfolgen. (3) Wird derselbe Eigentümer oder dasselbe Recht bei mehreren Grundstücken, Schiffen, Schiffsbauwerken oder Luftfahrzeugen eingetragen, über die das Grundbuch oder Register bei demselben Amtsgericht geführt wird, werden die Gebühren nur einmal erhoben, wenn die Anträge am selben Tag bei Gericht eingegangen sind. Als Eintragung desselben Rechts gilt auch die Eintragung eines nicht gesamtrechtsfähigen Rechts bei mehreren Grundstücken. (4) Bezieht sich die Eintragung einer Veränderung auf mehrere Rechte, wird die Gebühr für jedes Recht gesondert erhoben, auch wenn es nur der Eintragung eines einheitlichen Vermerks bedarf. (5) Beziehen sich mehrere Veränderungen auf dasselbe Recht, wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Anträge am selben Tag bei Gericht eingegangen sind. (6) Für die Bestellung eines Vertreters des Schiffseigentümers nach § 42 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken durch das Registergericht werden die Gebühren nach Hauptabschnitt 1 wie für eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 2 FamFG erhoben. Abschnitt 1 Grundbuchsachen Unterabschnitt 1 Eigentum 14110 Eintragung 1. eines Eigentümers oder von Miteigentümern oder 2. von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Wege der Grundbuchberichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers oder von Erben des Gesellschafters bürgerlichen Rechts erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden. (2) Die Gebühr wird ferner nicht bei der Begründung oder Aufhebung von Wohnungs- oder Teileigentum erhoben, wenn damit keine weitergehende Veränderung der Eigentumsverhältnisse verbunden ist. 1,0 14111 Die Eintragung im Wege der Grundbuchberichtigung erfolgt aufgrund des § 82a der Grundbuchordnung von Amts wegen: Die Gebühr 14110 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Daneben wird für das Verfahren vor dem Grundbuchamt oder dem Nachlassgericht keine weitere Gebühr erhoben. 2,0 14112 Eintragung der vertraglichen Einräumung von Sondereigentum oder Anlegung der Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbücher im Fall des § 8 WEG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 Unterabschnitt 2 Belastungen Vorbemerkung 1.4.1.2: Dieser Unterabschnitt gilt für die Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, einer Dienstbarkeit, eines Dauerwohnrechts, eines Dauernutzungsrechts, eines Vorkaufsrechts, einer Reallast, eines Erbbaurechts oder eines ähnlichen Rechts an einem Grundstück. 14120 Eintragung einer Briefhypothek, Briefgrundschuld oder Briefrentenschuld . . . . . . . . . . . . 14121 Eintragung eines sonstigen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,3 1,0 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2627 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle B 14122 Eintragung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt wird: Die Gebühren 14120 und 14121 erhöhen sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen. 0,2 14123 Eintragung eines Rechts, das bereits an einem anderen Grundstück besteht, wenn nicht die Nummer 14122 anzuwenden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14124 Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs, Herstellung eines Teilbriefs oder eines neuen Briefs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sind die belasteten Grundstücke bei verschiedenen Grundbuchämtern eingetragen, so werden für die gemäß § 59 Abs. 2 der Grundbuchordnung zu erteilenden besonderen Briefe die Gebühren gesondert erhoben. 0,5 0,5 14125 Ergänzung des Inhalts eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs, die auf Antrag vorgenommen wird (§ 57 Abs. 2 und § 70 der Grundbuchordnung) . . . . . . . 25,00 Unterabschnitt 3 Veränderung von Belastungen 14130 Eintragung der Veränderung einer in der Vorbemerkung 1.4.1.2 genannten Belastung (1) Als Veränderung eines Rechts gilt auch die Löschungsvormerkung (§ 1179 BGB). Für sie wird keine Gebühr erhoben, wenn ihre Eintragung zugunsten des Berechtigten gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung des Rechts beantragt wird. (2) Änderungen des Ranges eingetragener Rechte sind nur als Veränderungen des zurücktretenden Rechts zu behandeln, Löschungsvormerkungen zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Gläubigers nur als Veränderungen des Rechts, auf dessen Löschung der vorgemerkte Anspruch gerichtet ist. 0,5 Unterabschnitt 4 Löschung von Belastungen und Entlassung aus der Mithaft Vorbemerkung 1.4.1.4: Dieser Unterabschnitt gilt für die Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, einer Dienstbarkeit, eines Dauerwohnrechts, eines Dauernutzungsrechts, eines Vorkaufsrechts, einer Reallast, eines Erbbaurechts oder eines ähnlichen Rechts an einem Grundstück. 14140 Löschung in Abteilung III des Grundbuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14141 Löschung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt wird: Die Gebühr 14140 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen. 0,5 0,1 14142 Eintragung der Entlassung aus der Mithaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14143 Löschung im Übrigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3 25,00 Unterabschnitt 5 Vormerkungen und Widersprüche 14150 Eintragung einer Vormerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14151 Eintragung eines Widerspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14152 Löschung einer Vormerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 50,00 25,00 Unterabschnitt 6 Sonstige Eintragungen 14160 Sonstige Eintragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr wird erhoben für die Eintragung 1. eines Vermerks über Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer zustehen, einschließlich des Vermerks hierüber auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks; 2. der ohne Eigentumsübergang stattfindenden Teilung außer im Fall des § 7 Abs. 1 der Grundbuchordnung; 50,00 2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle B Nr. Gebührentatbestand 3. der ohne Eigentumsübergang stattfindenden Vereinigung oder Zuschreibung von Grundstücken; dies gilt nicht, wenn die das amtliche Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) führende Behörde bescheinigt, dass die Grundstücke örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück darstellen oder die Grundstücke zu einem Hof gehören; 4. einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Belastungen nach § 1010 BGB; die Gebühr wird für jeden belasteten Anteil gesondert erhoben, auch wenn es nur der Eintragung eines Vermerks bedarf, oder 5. einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Änderungen des Inhalts oder Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums; die Gebühr wird für jedes betroffene Sondereigentum gesondert erhoben. Abschnitt 2 Schiffs- und Schiffsbauregistersachen Unterabschnitt 1 Registrierung des Schiffs und Eigentum 14210 Eintragung eines Schiffs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14211 Löschung der Eintragung eines Schiffs, dessen Anmeldung dem Eigentümer freisteht, auf Antrag des Eigentümers (§ 20 Abs. 2 Satz 2 der Schiffsregisterordnung) . . . . . . . . . 14212 Löschung der Eintragung eines Schiffsbauwerks auf Antrag des Eigentümers des Schiffsbauwerks und des Inhabers der Schiffswerft, ohne dass die Löschung ihren Grund in der Ablieferung des Bauwerks ins Ausland oder im Untergang des Bauwerks hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14213 Eintragung eines neuen Eigentümers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 50,00 50,00 1,0 Unterabschnitt 2 Belastungen Vorbemerkung 1.4.2.2: Die Übertragung der im Schiffsbauregister eingetragenen Hypotheken in das Schiffsregister ist gebührenfrei. 14220 Eintragung einer Schiffshypothek, eines Arrestpfandrechts oder eines Nießbrauchs . . 14221 Eintragung eines Gesamtrechts, das Schiffe oder Schiffsbauwerke belastet, für die das Register bei verschiedenen Gerichten geführt wird: Die Gebühr 14220 erhöht sich ab dem zweiten Gericht für jedes beteiligte Gericht um Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Registergerichte gleichzeitig bei einem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Registergerichten eingehen. 1,0 0,2 14222 Eintragung eines Rechts, das bereits an einem anderen Schiff oder Schiffsbauwerk besteht, wenn nicht die Nummer 14221 anzuwenden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 Unterabschnitt 3 Veränderungen 14230 Eintragung einer Veränderung, die sich auf eine Schiffshypothek, ein Arrestpfandrecht oder einen Nießbrauch bezieht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 Unterabschnitt 4 Löschung und Entlassung aus der Mithaft 14240 Löschung einer Schiffshypothek, eines Arrestpfandrechts oder eines Nießbrauchs . . . 14241 Löschung eines Gesamtrechts, das Schiffe oder Schiffsbauwerke belastet, für die das Register bei verschiedenen Gerichten geführt wird: Die Gebühr 14240 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Gericht um Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Registergerichte gleichzeitig bei einem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Registergerichten eingehen. 0,5 0,1 14242 Eintragung der Entlassung aus der Mithaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3 Unterabschnitt 5 Vormerkungen und Widersprüche 14250 Eintragung einer Vormerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2629 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle B 14251 Eintragung eines Widerspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14252 Löschung einer Vormerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 25,00 Unterabschnitt 6 Schiffsurkunden 14260 Erteilung des Schiffszertifikats oder des Schiffsbriefs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14261 Vermerk von Veränderungen auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief . . . . . . . . . 25,00 25,00 Abschnitt 3 Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen Unterabschnitt 1 Belastungen 14310 Eintragung eines Registerpfandrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14311 Eintragung eines Registerpfandrechts, das bereits an einem anderen Luftfahrzeug besteht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 0,5 Unterabschnitt 2 Veränderungen 14320 Eintragung der Veränderung eines Registerpfandrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 Unterabschnitt 3 Löschung und Entlassung aus der Mithaft 14330 Löschung eines Registerpfandrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14331 Eintragung der Entlassung aus der Mithaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 0,3 Unterabschnitt 4 Vormerkungen und Widersprüche 14340 Eintragung einer Vormerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14341 Eintragung eines Widerspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14342 Löschung einer Vormerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 50,00 25,00 Abschnitt 4 Zurückweisung und Zurücknahme von Anträgen Vorbemerkung 1.4.4: Dieser Abschnitt gilt für die Zurückweisung und die Zurücknahme von Anträgen, die auf die Vornahme von Geschäften gerichtet sind, deren Gebühren sich nach diesem Hauptabschnitt bestimmen. Die in diesem Abschnitt bestimmten Mindestgebühren sind auch dann zu erheben, wenn für die Vornahme des Geschäfts keine Gebühr anfällt. 14400 Zurückweisung eines Antrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Von der Erhebung von Kosten kann abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. § 21 Abs. 2 GNotKG gilt entsprechend. 50 % der für die Vornahme des Geschäfts bestimmten Gebühr ­ mindestens 15,00 , höchstens 400,00 25 % der für die Vornahme des Geschäfts bestimmten Gebühr ­ mindestens 15,00 , höchstens 250,00 14401 Zurücknahme eines Antrags vor Eintragung oder vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über die Zurückweisung der Geschäftsstelle übermittelt oder ohne Beteiligung der Geschäftsstelle bekannt gegeben wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Von der Erhebung von Kosten kann abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. § 21 Abs. 2 GNotKG gilt entsprechend. 2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle B Nr. Gebührentatbestand Abschnitt 5 Rechtsmittel Vorbemerkung 1.4.5: Sind für die Vornahme des Geschäfts Festgebühren bestimmt, richten sich die Gebühren im Rechtsmittelverfahren nach Hauptabschnitt 9. Unterabschnitt 1 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 14510 Verfahren im Allgemeinen: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 ­ höchstens 800,00 0,5 ­ höchstens 400,00 14511 Verfahren im Allgemeinen: Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Diese Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, zurückgenommen wird. Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 14520 Verfahren im Allgemeinen: Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5 ­ höchstens 1 200,00 14521 Verfahren im Allgemeinen: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 ­ höchstens 400,00 14522 Verfahren im Allgemeinen: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 14521 erfüllt ist: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 ­ höchstens 800,00 Unterabschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 14530 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 ­ höchstens 400,00 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle A Hauptabschnitt 5 Übrige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes Vorbemerkung 1.5.1: (1) Für Erbscheinsverfahren durch das Landwirtschaftsgericht bestimmen sich die Gebühren nach Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2, für die Entgegennahme der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofs gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HöfeO nach Nummer 12410. Für die Entgegennahme der Ausschlagung des Anfalls des Hofs nach § 11 HöfeO wird keine Gebühr erhoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2631 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle A (2) Die nach Landesrecht für die Beanstandung eines Landpachtvertrags nach dem LPachtVG zuständige Landwirtschaftsbehörde und die Genehmigungsbehörde nach dem GrdstVG sowie deren übergeordnete Behörde und die Siedlungsbehörde sind von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit. Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug Vorbemerkung 1.5.1.1: In gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften des LPachtVG und der §§ 588, 590, 591, 593, 594d, 595 und 595a BGB werden keine Gebühren erhoben, wenn das Gericht feststellt, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist. 15110 Verfahren 1. aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes (§ 1 Nr. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), 2. über Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Buchstabe g HöfeVfO, 3. zur Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang zusammenhängenden Fragen im Fall des § 14 Abs. 3 HöfeO, 4. über sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 HöfeO und nach § 25 HöfeVfO und 5. Verfahren nach dem LwAnpG, soweit nach § 65 Abs. 2 LwAnpG die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen entsprechend anzuwenden sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15111 Beendigung des gesamten Verfahrens 1. ohne Endentscheidung, 2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist: Die Gebühr 15110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15112 Verfahren im Übrigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr wird in Pachtkreditsachen erhoben für 1. jede Niederlegung eines Verpfändungsvertrages, 2. die Entgegennahme der Anzeige über die Abtretung der Forderung und 3. die Herausgabe des Verpfändungsvertrages. Neben einer Gebühr für die Niederlegung wird eine Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung über die erfolgte Niederlegung nicht erhoben. 2,0 1,0 0,5 Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 15120 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15110 genannten Verfahren . . . . . . 15121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 15120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15122 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 15121 erfüllt ist: Die Gebühr 15120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 3,0 0,5 1,0 15123 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15112 genannten Verfahren . . . . . . 15124 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 15123 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 0,3 2632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle A Nr. Gebührentatbestand 15125 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 15124 erfüllt ist: Die Gebühr 15123 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 0,5 Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 15130 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15110 genannten Verfahren 15131 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 15130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15132 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15131 erfüllt ist: Die Gebühr 15130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15133 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15112 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15134 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 15133 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15135 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15134 erfüllt ist: Die Gebühr 15133 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0 1,0 2,0 1,5 0,5 1,0 Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 15140 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15110 genannten Verfahren: Soweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15141 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15112 genannten Verfahren: Soweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 0,5 Abschnitt 2 Übrige Verfahren Vorbemerkung 1.5.2: In Verfahren nach dem PStG werden Gebühren nur erhoben, wenn ein Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug 15210 Verfahren nach dem 1. Verschollenheitsgesetz oder 2. TSG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Verfahren nach § 9 Abs. 1 und 2 TSG gelten zusammen als ein Verfahren. 1,0 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2633 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle A 15211 Beendigung des gesamten Verfahrens 1. ohne Endentscheidung oder 2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist: Die Gebühr 15210 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15212 Verfahren 1. in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 410 FamFG), einschließlich Verfahren auf Abnahme einer nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu erklärenden eidesstattlichen Versicherung, in denen § 260 BGB aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften entsprechend anzuwenden ist, und Verfahren vor dem Nachlassgericht zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 BGB, 2. nach § 84 Abs. 2, § 189 VVG, 3. in Aufgebotssachen (§ 433 FamFG), 4. in Freiheitsentziehungssachen (§ 415 FamFG), 5. nach dem PStG, 6. nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG und 7. über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Abs. 2 und § 176 Abs. 2 BGB) sowie Verteilungsverfahren nach den §§ 65, 119 BauGB; nach § 74 Nr. 3, § 75 FlurbG, § 94 BBergG, § 55 Bundesleistungsgesetz, § 8 der Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz und nach § 54 Landbeschaffungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Die Bestellung des Verwahrers in den Fällen der §§ 432, 1217, 1281 und 2039 BGB sowie die Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung und seiner Aufwendungen gelten zusammen als ein Verfahren. (2) Das Verfahren betreffend die Zahlungssperre (§ 480 FamFG) und ein anschließendes Aufgebotsverfahren sowie das Verfahren über die Aufhebung der Zahlungssperre (§ 482 FamFG) gelten zusammen als ein Verfahren. 0,3 0,5 15213 Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten nach 1. § 140b Abs. 9 des Patentgesetzes, 2. § 24b Abs. 9 GebrMG, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 HalblSchG, 3. § 19 Abs. 9 MarkenG, 4. § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes, 5. § 46 Abs. 9 GeschmMG, 6. § 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15214 Der Antrag wird zurückgenommen: Die Gebühr 15213 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,00 50,00 Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 15220 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren . . . . . . 15221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 15220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15222 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 15221 erfüllt ist: Die Gebühr 15220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 2,0 0,5 1,0 2634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle A Nr. Gebührentatbestand 15223 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren . . . . . . 15224 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 15223 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 1,0 0,5 15225 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten Verfahren: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 200,00 15226 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten Verfahren: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15227 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten Verfahren: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder wenn nicht Nummer 15226 erfüllt ist . . . . . . 100,00 150,00 Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 15230 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren 15231 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 15230 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15232 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15231 erfüllt ist: Die Gebühr 15230 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15233 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren 15234 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 15233 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15235 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15234 erfüllt ist: Die Gebühr 15233 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0 1,0 2,0 1,5 0,5 1,0 Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 15240 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren: Soweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15241 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren: Soweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 0,5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2635 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle A Abschnitt 3 Übrige Verfahren vor dem Oberlandesgericht Vorbemerkung 1.5.3: Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und Verfahren nach § 138 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes. Verfahrensgebühr: 15300 ­ der Antrag wird zurückgenommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15301 ­ der Antrag wird zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 1,0 Hauptabschnitt 6 Einstweiliger Rechtsschutz Vorbemerkung 1.6: Im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren nur einmal erhoben. Abschnitt 1 Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle A anzuwenden ist Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug 16110 Verfahren im Allgemeinen, wenn die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug in der Hauptsache weniger als 2,0 betragen würde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fallen. Sie entsteht ferner nicht für die Bestellung eines vorläufigen Betreuers, wenn in der Hauptsache ein Betreuer bestellt wird. 0,3 16111 Die Gebühr für die Hauptsache würde 2,0 betragen: Die Gebühr 16110 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16112 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16111 ohne Endentscheidung: Die Gebühr 16111 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 1,5 0,5 Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 16120 Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Nummer 16110 bestimmt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16121 Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Nummer 16111 bestimmt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16122 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16120 ohne Endentscheidung: Die Gebühr 16120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 0,5 2,0 0,3 16123 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16121 durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 16121 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 2636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle A Nr. Gebührentatbestand 16124 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16121 ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 16123 erfüllt ist: Die Gebühr 16121 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 1,0 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle B Abschnitt 2 Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle B anzuwenden ist Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug 16210 Verfahren im Allgemeinen, wenn die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug in der Hauptsache weniger als 2,0 betragen würde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16211 Die Gebühr für die Hauptsache würde 2,0 betragen: Die Gebühr 16210 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16212 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16211 ohne Endentscheidung: Die Gebühr 16211 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 0,3 1,5 0,5 Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 16220 Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Nummer 16210 bestimmt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16221 Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Nummer 16211 bestimmt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16222 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16220 ohne Endentscheidung: Die Gebühr 16220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 0,5 2,0 0,3 16223 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16221 durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 16221 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16224 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16221 ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 16223 erfüllt ist: Die Gebühr 16221 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 1,0 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2637 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle B (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle A Hauptabschnitt 7 Besondere Gebühren Erteilung von Ausdrucken oder Fertigung von Kopien aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung: 17000 ­ Ausdruck oder unbeglaubigte Kopie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17001 ­ amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Kopie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Neben den Gebühren 17000 und 17001 wird keine Dokumentenpauschale erhoben. 10,00 20,00 Anstelle eines Ausdrucks wird in den Fällen der Nummern 17000 und 17001 die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt: 17002 ­ unbeglaubigte Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17003 ­ beglaubigte Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 17002 oder 17003 nur einmal erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben. 5,00 10,00 17004 Erteilung 1. eines Zeugnisses des Grundbuchamts, 2. einer Bescheinigung aus einem Register, 3. einer beglaubigten Abschrift des Verpfändungsvertrags nach § 16 Abs. 1 Satz 3 des Pachtkreditgesetzes oder 4. einer Bescheinigung nach § 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17005 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 56 Abs. 3 GNotKG entsprechend anzuwenden. 20,00 0,25 17006 Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG: je Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle B Hauptabschnitt 8 Vollstreckung Vorbemerkung 1.8: Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstreckung nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG. Für Handlungen durch das Vollstreckungsgericht werden Gebühren nach dem GKG erhoben. 18000 Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 2638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle B Nr. Gebührentatbestand 18001 Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. 20,00 20,00 20,00 18002 Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten . . . . . . . . . . 18003 Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln: je Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist. 18004 Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG) . . . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten. 35,00 Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen und Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Abschnitt 1 Rechtsmittel im Übrigen Unterabschnitt 1 Sonstige Beschwerden 19110 Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 129 GNotKG und des § 372 Abs. 1 FamFG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19111 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 19110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. 90,00 60,00 19112 Verfahren über die Beschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten des Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der HRegGebV zu erheben sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,5 Wird die Beschwerde nur wegen eines Teils der Anmeldung verworfen oder zurückgewiesen, ist der Gebühr für die für die Höhe der Gebühr die für die Eintragung nur dieses Teils der Anmeldung vorgesehene Eintragung nach der HRegGebV Gebühr maßgebend. 19113 Verfahren über die in Nummer 19112 genannte Beschwerde: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 der Gebühr für die Eintragung nach der HRegGebV 19114 Verfahren über die in Nummer 19112 genannte Beschwerde: Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 19113 erfüllt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5 Diese Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entschei- der Gebühr für die dungsformel bekannt gegeben worden ist, die Beschwerde jedoch vor Ablauf des Tages zurück- Eintragung nach der HRegGebV genommen wird, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. 19115 Verfahren über die Beschwerde nach § 335 Abs. 4 HGB: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 150,00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2639 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle B 19116 Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 60,00 Unterabschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden 19120 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 129 GNotKG und des § 372 Abs. 1 FamFG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 19120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19122 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 19121 erfüllt ist: Die Gebühr 19120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19123 Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten des Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der HRegGebV zu erheben sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,00 60,00 90,00 5,0 der Gebühr für die Wird die Rechtsbeschwerde nur wegen eines Teils der Anmeldung verworfen oder zurückgewiesen, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach der Gebühr für die Eintragung nur dieses Teils Eintragung nach der HRegGebV der Anmeldung. 19124 Verfahren über die in Nummer 19123 genannte Rechtsbeschwerde: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 der Gebühr für die Eintragung nach der HRegGebV 19125 Verfahren über die in Nummer 19123 genannte Rechtsbeschwerde: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 19124 erfüllt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5 der Gebühr für die Eintragung nach der HRegGebV 19126 Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 120,00 19127 Verfahren über die in Nummer 19126 genannte Rechtsbeschwerde: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 Unterabschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen 19130 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders aufgeführten Fällen: Der Antrag wird abgelehnt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 Abschnitt 2 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 19200 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 2640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Teil 2 Notargebühren Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle B Vorbemerkung 2: (1) In den Fällen, in denen es für die Gebührenberechnung maßgeblich ist, dass ein bestimmter Notar eine Tätigkeit vorgenommen hat, steht diesem Notar der Aktenverwahrer gemäß § 51 BNotO, der Notariatsverwalter gemäß § 56 BNotO oder ein anderer Notar, mit dem der Notar am Ort seines Amtssitzes zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit dem er dort gemeinsame Geschäftsräume unterhält, gleich. (2) Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren, sind nicht auf den Notar anzuwenden. Außer in den Fällen der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe gilt die in § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X bestimmte Gebührenfreiheit auch für den Notar. (3) Beurkundungen nach § 62 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes und die Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland sind gebührenfrei. Hauptabschnitt 1 Beurkundungsverfahren Vorbemerkung 2.1: (1) Die Gebühr für das Beurkundungsverfahren entsteht für die Vorbereitung und Durchführung der Beurkundung in Form einer Niederschrift (§§ 8 und 36 des Beurkundungsgesetzes) einschließlich der Beschaffung der Information. (2) Durch die Gebühren dieses Hauptabschnitts werden auch abgegolten 1. die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen an ein Gericht oder eine Behörde, 2. die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten bei einem Gericht oder einer Behörde, 3. die Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens und 4. bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung die Erteilung einer für die Anmeldung zum Handelsregister erforderlichen Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung. Abschnitt 1 Verträge, bestimmte Erklärungen sowie Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung Vorbemerkung 2.1.1: Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden im Verfahren zur Beurkundung der folgenden Erklärungen: 1. Antrag auf Abschluss eines Vertrags oder Annahme eines solchen Antrags oder 2. gemeinschaftliches Testament. 21100 Beurkundungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0 ­ mindestens 120,00 21101 Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist 1. die Annahme eines Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder 2. ein Verfügungsgeschäft und derselbe Notar hat für eine Beurkundung, die das zugrunde liegende Rechtsgeschäft betrifft, die Gebühr 21100 oder 23603 erhoben: Die Gebühr 21100 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Als zugrunde liegendes Rechtsgeschäft gilt nicht eine Verfügung von Todes wegen. (2) Die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags in einer freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt sich nach Nummer 23603. 0,5 ­ mindestens 30,00 21102 Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist 1. ein Verfügungsgeschäft und das zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist bereits beurkundet und Nummer 21101 nicht anzuwenden oder 2. die Aufhebung eines Vertrags: Die Gebühr 21100 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 ­ mindestens 60,00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2641 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle B Abschnitt 2 Sonstige Erklärungen, Tatsachen und Vorgänge Vorbemerkung 2.1.2: (1) Die Gebühr für die Beurkundung eines Antrags zum Abschluss eines Vertrages und für die Beurkundung der Annahme eines solchen Antrags sowie für die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments bestimmt sich nach Abschnitt 1, die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt sich nach Nummer 23603. (2) Die Beurkundung der in der Anmerkung zu Nummer 23603 genannten Erklärungen wird durch die Gebühr 23603 mit abgegolten, wenn die Beurkundung in der Niederschrift über die Versteigerung erfolgt. 21200 Beurkundungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unerheblich ist, ob eine Erklärung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird. 1,0 ­ mindestens 60,00 21201 Beurkundungsgegenstand ist 1. der Widerruf einer letztwilligen Verfügung, 2. der Rücktritt von einem Erbvertrag, 3. die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen, 4. ein Antrag oder eine Bewilligung nach der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen oder die Zustimmung des Eigentümers zur Löschung eines Grundpfandrechts oder eines vergleichbaren Pfandrechts, 5. eine Anmeldung zum Handelsregister oder zu einem ähnlichen Register, 6. ein Antrag an das Nachlassgericht, 7. eine Erklärung, die gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist, oder 8. die Zustimmung zur Annahme als Kind: Die Gebühr 21200 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . In dem in Vorbemerkung 2.3.3 Abs. 2 genannten Fall ist das Beurkundungsverfahren für den Antrag an das Nachlassgericht durch die Gebühr 23300 für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit abgegolten; im Übrigen bleiben die Vorschriften in Hauptabschnitt 1 unberührt. 0,5 ­ mindestens 30,00 Abschnitt 3 Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens Vorbemerkung 2.1.3: (1) Ein Beurkundungsverfahren ist vorzeitig beendet, wenn vor Unterzeichnung der Niederschrift durch den Notar der Beurkundungsauftrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder der Notar feststellt, dass nach seiner Überzeugung mit der beauftragten Beurkundung aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht mehr zu rechnen ist. Wird das Verfahren länger als 6 Monate nicht mehr betrieben, ist in der Regel nicht mehr mit der Beurkundung zu rechnen. (2) Führt der Notar nach der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens demnächst auf der Grundlage der bereits erbrachten notariellen Tätigkeit ein erneutes Beurkundungsverfahren durch, wird die nach diesem Abschnitt zu erhebende Gebühr auf die Gebühr für das erneute Beurkundungsverfahren angerechnet. (3) Der Fertigung eines Entwurfs im Sinne der nachfolgenden Vorschriften steht die Überprüfung, Änderung oder Ergänzung eines dem Notar vorgelegten Entwurfs gleich. 21300 Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens 1. vor Ablauf des Tages, an dem ein vom Notar gefertigter Entwurf an einen Beteiligten durch Aufgabe zur Post versandt worden ist, 2. vor der Übermittlung eines vom Notar gefertigten Entwurfs per Telefax, vor der elektronischen Übermittlung als Datei oder vor Aushändigung oder 3. bevor der Notar mit allen Beteiligten in einem zum Zweck der Beurkundung vereinbarten Termin auf der Grundlage eines von ihm gefertigten Entwurfs verhandelt hat: Die jeweilige Gebühr für das Beurkundungsverfahren ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . 21301 In den Fällen der Nummer 21300 hat der Notar persönlich oder schriftlich beraten: Die jeweilige Gebühr für das Beurkundungsverfahren ermäßigt sich auf eine Gebühr 20,00 in Höhe der jeweiligen Beratungsgebühr 2642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle B Nr. Gebührentatbestand 21302 Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten Zeitpunkte in den Fällen der Nummer 21100: Die Gebühr 21100 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 bis 2,0 ­ mindestens 120,00 21303 Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten Zeitpunkte in den Fällen der Nummern 21102 und 21200: Die Gebühren 21102 und 21200 ermäßigen sich auf jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3 bis 1,0 ­ mindestens 60,00 21304 Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten Zeitpunkte in den Fällen der Nummern 21101 und 21201: Die Gebühren 21101 und 21201 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3 bis 0,5 ­ mindestens 30,00 Hauptabschnitt 2 Vollzug eines Geschäfts und Betreuungstätigkeiten Vorbemerkung 2.2: (1) Gebühren nach diesem Hauptabschnitt entstehen nur, wenn dem Notar für seine Tätigkeit ein besonderer Auftrag erteilt worden ist; dies gilt nicht für die Gebühren 22114, 22125 und die Gebühr 22200 im Fall der Nummer 6 der Anmerkung. (2) Entsteht für eine Tätigkeit eine Gebühr nach diesem Hauptabschnitt, fällt bei demselben Notar insoweit keine Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs und keine Gebühr nach Nummer 25204 an. Abschnitt 1 Vollzug Unterabschnitt 1 Vollzug eines Geschäfts Vorbemerkung 2.2.1.1: (1) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind anzuwenden, wenn der Notar eine Gebühr für das Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhält, die das zugrunde liegende Geschäft betrifft. Die Vollzugsgebühr entsteht für die 1. Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder Bescheinigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, 2. Anforderung und Prüfung einer anderen als der in Nummer 4 genannten gerichtlichen Entscheidung oder Bescheinigung, dies gilt auch für die Ermittlung des Inhalts eines ausländischen Registers, 3. Fertigung, Änderung oder Ergänzung der Liste der Gesellschafter (§ 8 Abs. 1 Nr. 3, § 40 GmbHG) oder der Liste der Personen, welche neue Geschäftsanteile übernommen haben (§ 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG), 4. Anforderung und Prüfung einer Entscheidung des Familien-, Betreuungs- oder Nachlassgerichts einschließlich aller Tätigkeiten des Notars gemäß den §§ 1828 und 1829 BGB im Namen der Beteiligten sowie die Erteilung einer Bescheinigung über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts, 5. Anforderung und Prüfung einer Vollmachtsbestätigung oder einer privatrechtlichen Zustimmungserklärung, 6. Anforderung und Prüfung einer privatrechtlichen Verzichtserklärung, 7. Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Ausübung oder Nichtausübung eines privatrechtlichen Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts, 8. Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Zustimmung zu einer Schuldübernahme oder einer Entlassung aus der Haftung, 9. Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder sonstigen Urkunde zur Verfügung über ein Recht an einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht sowie zur Löschung oder Inhaltsänderung einer sonstigen Eintragung im Grundbuch oder in einem Register oder Anforderung und Prüfung einer Erklärung, inwieweit ein Grundpfandrecht eine Verbindlichkeit sichert, 10. Anforderung und Prüfung einer Verpflichtungserklärung betreffend eine in Nummer 9 genannte Verfügung oder einer Erklärung über die Nichtausübung eines Rechts und 11. über die in den Nummern 1 und 2 genannten Tätigkeiten hinausgehende Tätigkeit für die Beteiligten gegenüber der Behörde, dem Gericht oder der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Vollzugsgebühr entsteht auch, wenn die Tätigkeit vor der Beurkundung vorgenommen wird. (2) Zustimmungsbeschlüsse stehen Zustimmungserklärungen gleich. (3) Wird eine Vollzugstätigkeit unter Beteiligung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde vorgenommen, bestimmt sich die Vollzugsgebühr nach Unterabschnitt 2. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2643 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle B 22110 Vollzugsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22111 Vollzugsgebühr, wenn die Gebühr für das zugrunde liegende Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 beträgt: Die Gebühr 22110 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vollzugsgegenstand sind lediglich die in der Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Tätigkeiten: Die Gebühren 22110 und 22111 betragen 22112 ­ für jede Tätigkeit nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 . . . . . . . . . . . 22113 ­ für jede Tätigkeit nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22114 Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte Weiterbearbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht neben anderen Gebühren dieses Unterabschnitts gesondert. 0,5 0,3 höchstens 50,00 höchstens 250,00 0,3 ­ höchstens 250,00 Unterabschnitt 2 Vollzug in besonderen Fällen Vorbemerkung 2.2.1.2: Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen, wenn der Notar 1. keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhalten hat, die das zu vollziehende Geschäft betrifft, oder 2. eine Vollzugstätigkeit unter Beteiligung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde vornimmt. 22120 Vollzugsgebühr für die in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 genannten Tätigkeiten, wenn die Gebühr für ein die Urkunde betreffendes Beurkundungsverfahren 2,0 betragen würde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22121 Vollzugsgebühr für die in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 genannten Tätigkeiten, wenn die Gebühr für ein die Urkunde betreffendes Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 betragen würde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22122 Überprüfung, ob die Urkunde bei Gericht eingereicht werden kann . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht nicht neben einer der Gebühren 22120 und 22121. 1,0 0,5 0,5 22123 Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens . . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht nicht neben einer der Gebühren 22120 bis 22122. 0,5 22124 Beschränkt sich die Tätigkeit auf die Übermittlung von Anträgen, Erklärungen oder Unterlagen an ein Gericht, eine Behörde oder einen Dritten oder die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht nur, wenn nicht eine Gebühr nach den Nummern 22120 bis 22123 anfällt. 20,00 22125 Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte Weiterbearbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht neben anderen Gebühren dieses Unterabschnitts gesondert. 0,6 ­ höchstens 250,00 Abschnitt 2 Betreuungstätigkeiten 22200 Betreuungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Betreuungsgebühr entsteht für die 1. Erteilung einer Bescheinigung über den Eintritt der Wirksamkeit von Verträgen, Erklärungen und Beschlüssen, 2. Prüfung und Mitteilung des Vorliegens von Fälligkeitsvoraussetzungen einer Leistung oder Teilleistung, 0,5 2644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle B Nr. Gebührentatbestand 3. Beachtung einer Auflage eines an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten im Rahmen eines Treuhandauftrags, eine Urkunde oder Auszüge einer Urkunde nur unter bestimmten Bedingungen herauszugeben, wenn die Herausgabe nicht lediglich davon abhängt, dass ein Beteiligter der Herausgabe zustimmt, oder die Erklärung der Bewilligung nach § 19 der Grundbuchordnung aufgrund einer Vollmacht, wenn diese nur unter bestimmten Bedingungen abgegeben werden soll, 4. Prüfung und Beachtung der Auszahlungsvoraussetzungen von verwahrtem Geld und der Ablieferungsvoraussetzungen von verwahrten Wertpapieren und Kostbarkeiten, 5. Anzeige oder Anmeldung einer Tatsache, insbesondere einer Abtretung oder Verpfändung, an einen nicht an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten zur Erzielung einer Rechtsfolge, wenn sich die Tätigkeit des Notars nicht darauf beschränkt, dem nicht am Beurkundungsverfahren Beteiligten die Urkunde oder eine Kopie oder eine Ausfertigung der Urkunde zu übermitteln, 6. Erteilung einer Bescheinigung über Veränderungen hinsichtlich der Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung (§ 40 Abs. 2 GmbHG), wenn Umstände außerhalb der Urkunde zu prüfen sind, und 7. Entgegennahme der für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung einer Grundpfandrechtsbestellungsurkunde zur Herbeiführung der Bindungswirkung gemäß § 873 Abs. 2 BGB. 22201 Treuhandgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Treuhandgebühr entsteht für die Beachtung von Auflagen durch einen nicht unmittelbar an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten, eine Urkunde oder Auszüge einer Urkunde nur unter bestimmten Bedingungen herauszugeben. Die Gebühr entsteht für jeden Treuhandauftrag gesondert. 0,5 Hauptabschnitt 3 Sonstige notarielle Verfahren Vorbemerkung 2.3: (1) Mit den Gebühren dieses Hauptabschnitts wird auch die Fertigung einer Niederschrift abgegolten. Nummer 23603 bleibt unberührt. (2) Wenn der Notar nach landesrechtlichen Vorschriften anstelle des Gerichts oder neben diesem die Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des Gesamtguts nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft zu vermitteln hat, bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1. Abschnitt 1 Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung 23100 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wenn derselbe Notar demnächst nach der Rückgabe eines Erbvertrags eine erneute Verfügung von Todes wegen desselben Erblassers beurkundet, wird die Gebühr auf die Gebühr für das Beurkundungsverfahren angerechnet. Bei einer Mehrheit von Erblassern erfolgt die Anrechnung nach Kopfteilen. 0,3 Abschnitt 2 Verlosung, Auslosung 23200 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht auch, wenn der Notar Prüfungstätigkeiten übernimmt. 2,0 23201 Vorzeitige Beendigung des Verfahrens: Die Gebühr 23200 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 Abschnitt 3 Eid, eidesstattliche Versicherung, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen Vorbemerkung 2.3.3: (1) Die Gebühren entstehen nur, wenn das in diesem Abschnitt genannte Verfahren oder Geschäft nicht Teil eines anderen Verfahrens oder Geschäfts ist. (2) Wird mit der Niederschrift über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Antrag an das Nachlassgericht beurkundet, wird mit der Gebühr 23300 insoweit auch das Beurkundungsverfahren abgegolten. 23300 Verfahren zur Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen . . . . . . . . . . . . . 23301 Vorzeitige Beendigung des Verfahrens: Die Gebühr 23300 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23302 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 0,3 1,0 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2645 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle B Abschnitt 4 Wechsel- und Scheckprotest Vorbemerkung 2.3.4: Neben den Gebühren dieses Abschnitts werden die Gebühren 25300 und 26002 nicht erhoben. 23400 Verfahren über die Aufnahme eines Wechsel- und Scheckprotests . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr fällt auch dann an, wenn ohne Aufnahme des Protestes an den Notar gezahlt oder ihm die Zahlung nachgewiesen wird. 0,5 23401 Verfahren über die Aufnahme eines jeden Protests wegen Verweigerung der Ehrenannahme oder wegen unterbliebener Ehrenzahlung, wenn der Wechsel Notadressen enthält . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3 Abschnitt 5 Vermögensverzeichnis und Siegelung Vorbemerkung 2.3.5: Neben den Gebühren dieses Abschnitts wird die Gebühr 26002 nicht erhoben. 23500 Verfahren über die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Siegelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses Teil eines beurkundeten Vertrags ist. 2,0 23501 Vorzeitige Beendigung des Verfahrens: Die Gebühr 23500 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23502 Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Siegelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23503 Siegelung, die nicht mit den Gebühren 23500 oder 23502 abgegolten ist, und Entsiegelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 1,0 0,5 Abschnitt 6 Freiwillige Versteigerung von Grundstücken Vorbemerkung 2.3.6: Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf die freiwillige Versteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten durch den Notar zum Zwecke der Veräußerung oder Verpachtung anzuwenden. 23600 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23601 Aufnahme einer Schätzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23602 Abhaltung eines Versteigerungstermins: für jeden Termin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn zur Abgabe von Geboten aufgefordert ist. 0,5 0,5 1,0 1,0 23603 Beurkundung des Zuschlags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Beurkundung bleibt gebührenfrei, wenn sie in der Niederschrift über die Versteigerung erfolgt und wenn 1. der Meistbietende die Rechte aus dem Meistgebot oder der Veräußerer den Anspruch gegen den Ersteher abtritt oder 2. der Meistbietende erklärt, für einen Dritten geboten zu haben, oder 3. ein Dritter den Erklärungen nach Nummer 2 beitritt. Das Gleiche gilt, wenn nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen für den Anspruch gegen den Ersteher die Bürgschaft übernommen oder eine sonstige Sicherheit bestellt und dies in dem Protokoll über die Versteigerung beurkundet wird. Abschnitt 7 Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten 23700 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Die Gebühr entsteht für die Versteigerung von beweglichen Sachen, von Früchten auf dem Halm oder von Holz auf dem Stamm sowie von Forderungen oder sonstigen Rechten. (2) Ein Betrag in Höhe der Kosten kann aus dem Erlös vorweg entnommen werden. 3,0 2646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle B Nr. Gebührentatbestand 23701 Beendigung des Verfahrens vor Aufforderung zur Abgabe von Geboten: Die Gebühr 23700 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 Abschnitt 8 Vorbereitung der Zwangsvollstreckung 23800 Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23801 Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23802 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: Die Gebühr 23801 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23803 Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 ZPO) . . . . . . . . . . . . 23804 Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . 23805 Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde nach § 55 Abs. 3 AVAG oder nach § 35 Abs. 3 AUG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23806 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: Die Gebühr 23805 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23807 Verfahren über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 AVAG oder für die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG . . . . . . . . . 60,00 2,0 1,0 0,5 20,00 240,00 90,00 15,00 Hauptabschnitt 4 Entwurf und Beratung Abschnitt 1 Entwurf Vorbemerkung 2.4.1: (1) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen, wenn außerhalb eines Beurkundungsverfahrens ein Entwurf für ein bestimmtes Rechtsgeschäft oder eine bestimmte Erklärung im Auftrag eines Beteiligten gefertigt worden ist. Sie entstehen jedoch nicht in den Fällen der Vorbemerkung 2.2 Abs. 2. (2) Beglaubigt der Notar, der den Entwurf gefertigt hat, demnächst unter dem Entwurf eine oder mehrere Unterschriften oder Handzeichen, entstehen für die erstmaligen Beglaubigungen, die an ein und demselben Tag erfolgen, keine Gebühren. (3) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen auch, wenn der Notar keinen Entwurf gefertigt, aber einen ihm vorgelegten Entwurf überprüft, geändert oder ergänzt hat. (4) Durch die Gebühren dieses Abschnitts werden auch abgegolten 1. die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen an ein Gericht oder eine Behörde, 2. die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten bei einem Gericht oder einer Behörde und 3. die Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens. (5) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen auch für die Fertigung eines Entwurfs zur beabsichtigten Verwendung für mehrere gleichartige Rechtsgeschäfte oder Erklärungen (Serienentwurf). Absatz 3 gilt entsprechend. (6) Wenn der Notar demnächst nach Fertigung eines Entwurfs auf der Grundlage dieses Entwurfs ein Beurkundungsverfahren durchführt, wird eine Gebühr nach diesem Abschnitt auf die Gebühr für das Beurkundungsverfahren angerechnet. (7) Der Notar ist berechtigt, dem Auftraggeber die Gebühren für die Fertigung eines Serienentwurfs bis zu einem Jahr nach Fälligkeit zu stunden. 24100 Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 2,0 betragen würde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 bis 2,0 ­ mindestens 120,00 0,3 bis 1,0 ­ mindestens 60,00 0,3 bis 0,5 ­ mindestens 30,00 24101 Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 1,0 betragen würde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24102 Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 0,5 betragen würde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2647 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle B 24103 Auf der Grundlage eines von demselben Notar gefertigten Serienentwurfs finden Beurkundungsverfahren statt: Die Gebühren dieses Abschnitts ermäßigen sich jeweils um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Gebühr für das Beurkundungsverfahren Abschnitt 2 Beratung 24200 Beratungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, soweit der Beratungsgegenstand nicht Gegenstand eines anderen gebührenpflichtigen Verfahrens oder Geschäfts ist. (2) Soweit derselbe Gegenstand demnächst Gegenstand eines anderen gebührenpflichtigen Verfahrens oder Geschäfts ist, ist die Beratungsgebühr auf die Gebühr für das andere Verfahren oder Geschäft anzurechnen. 0,3 bis 1,0 24201 Der Beratungsgegenstand könnte auch Beurkundungsgegenstand sein und die Beurkundungsgebühr würde 1,0 betragen: Die Gebühr 24200 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24202 Der Beratungsgegenstand könnte auch Beurkundungsgegenstand sein und die Beurkundungsgebühr würde weniger als 1,0 betragen: Die Gebühr 24200 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24203 Beratung bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Hauptversammlung oder Gesellschafterversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht, soweit der Notar die Gesellschaft über die im Rahmen eines Beurkundungsverfahrens bestehenden Amtspflichten hinaus berät. 0,3 bis 0,5 0,3 0,5 bis 2,0 Hauptabschnitt 5 Sonstige Geschäfte Abschnitt 1 Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse (§§ 39, 39a des Beurkundungsgesetzes) 25100 Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Die Gebühr entsteht nicht in den in Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 genannten Fällen. (2) Mit der Gebühr ist die Beglaubigung mehrerer Unterschriften oder Handzeichen abgegolten, wenn diese in einem einzigen Vermerk erfolgt. 0,2 ­ mindestens 20,00 , höchstens 70,00 25101 Die Erklärung, unter der die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen erfolgt, betrifft 1. eine Erklärung, für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, 2. eine Zustimmung gemäß § 27 der Grundbuchordnung sowie einen damit verbundenen Löschungsantrag gemäß § 13 der Grundbuchordnung, 3. den Nachweis der Verwaltereigenschaft gemäß § 26 Abs. 3 WEG: Die Gebühr 25100 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25102 Beglaubigung von Dokumenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Neben der Gebühr wird keine Dokumentenpauschale erhoben. (2) Die Gebühr wird nicht erhoben für die Erteilung 1. beglaubigter Kopien oder Ausdrucke der vom Notar aufgenommenen oder in Urschrift in seiner dauernden Verwahrung befindlichen Urkunden und 2. beglaubigter Kopien vorgelegter Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters, die der vom Notar gefertigten Niederschrift beizulegen sind (§ 12 des Beurkundungsgesetzes). (3) Einer Kopie im Sinne des Absatzes 2 steht ein in ein elektronisches Dokument übertragenes Schriftstück gleich. 20,00 1,00 für jede angefangene Seite ­ mindestens 10,00 25103 Sicherstellung der Zeit, zu der eine Privaturkunde ausgestellt ist, einschließlich der über die Vorlegung ausgestellten Bescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 2648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle B Nr. Gebührentatbestand 25104 Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse, die urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind, einschließlich der Identitätsfeststellung, wenn sie über die §§ 10 und 40 Abs. 4 des Beurkundungsgesetzes hinaus selbständige Bedeutung hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Erteilung der Bescheinigung eine Betreuungstätigkeit nach Nummer 22200 darstellt. 1,0 Abschnitt 2 Andere Bescheinigungen und sonstige Geschäfte 25200 Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 für jedes Registerblatt, dessen Einsicht zur Erteilung erforderlich ist 0,3 0,3 25201 Rangbescheinigung (§ 122 GNotKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25202 Herstellung eines Teilhypotheken-, -grundschuld- oder -rentenschuldbriefs . . . . . . . . . . 25203 Erteilung einer Bescheinigung über das im Inland oder im Ausland geltende Recht einschließlich von Tatsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25204 Abgabe einer Erklärung aufgrund einer Vollmacht anstelle einer in öffentlich beglaubigter Form durch die Beteiligten abzugebenden Erklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht nicht, wenn für die Tätigkeit eine Betreuungsgebühr anfällt. 0,3 bis 1,0 in Höhe der für die Fertigung des Entwurfs der Erklärung zu erhebenden Gebühr 25205 Tätigkeit als zu einer Beurkundung zugezogener zweiter Notar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe von 50 % der dem (1) Daneben wird die Gebühr 26002 oder 26003 nicht erhoben. beurkundenden (2) Der zuziehende Notar teilt dem zugezogenen Notar die Höhe der von ihm zu erhebenden Notar Gebühr für das Beurkundungsverfahren mit. zustehenden Gebühr für das Beurkundungsverfahren 25206 Gründungsprüfung gemäß § 33 Abs. 3 des Aktiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 ­ mindestens 1 000,00 25,00 50,00 15,00 25207 Erwirkung der Apostille oder der Legalisation einschließlich der Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25208 Erwirkung der Legalisation, wenn weitere Beglaubigungen notwendig sind: Die Gebühr 25207 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25209 Einsicht in das Grundbuch, in öffentliche Register und Akten einschließlich der Mitteilung des Inhalts an den Beteiligten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht nur, wenn die Tätigkeit nicht mit einem gebührenpflichtigen Verfahren oder Geschäft zusammenhängt. Abschnitt 3 Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten Vorbemerkung 2.5.3: (1) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen neben Gebühren für Betreuungstätigkeiten gesondert. (2) § 35 Abs. 2 GNotKG und Nummer 32013 sind nicht anzuwenden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2649 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle B 25300 Verwahrung von Geldbeträgen: je Auszahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Der Notar kann die Gebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen. 1,0 ­ soweit der Betrag 13 Mio. übersteigt: 0,1 % des Auszahlungsbetrags 1,0 ­ soweit der Wert 13 Mio. übersteigt: 0,1 % des Werts 25301 Entgegennahme von Wertpapieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung . . . . . . . . . . . . . . . Durch die Gebühr wird die Verwahrung mit abgegolten. Hauptabschnitt 6 Zusatzgebühren 26000 Tätigkeiten, die auf Verlangen der Beteiligten an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen, an Sonnabenden vor 8 und nach 13 Uhr sowie an den übrigen Werktagen außerhalb der Zeit von 8 bis 18 Uhr vorgenommen werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe von 30 % der für das (1) Treffen mehrere der genannten Voraussetzungen zu, so wird die Gebühr nur einmal erhoben. Verfahren oder (2) Die Gebühr fällt nur an, wenn bei den einzelnen Geschäften nichts anderes bestimmt ist. das Geschäft zu erhebenden Gebühr ­ höchstens 30,00 26001 Abgabe der zu beurkundenden Erklärung eines Beteiligten in einer fremden Sprache ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers sowie Beurkundung, Beglaubigung oder Bescheinigung in einer fremden Sprache oder Übersetzung einer Erklärung in eine andere Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe von 30 % der für das Mit der Gebühr ist auch die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 50 des BeurkundungsgeBeurkundungssetzes abgegolten. verfahren, für eine Beglaubigung oder Bescheinigung zu erhebenden Gebühr 26002 Die Tätigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle des Notars vorgenommen: Zusatzgebühr für jede angefangene halbe Stunde der Abwesenheit, wenn nicht die Gebühr 26003 entsteht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Nimmt der Notar mehrere Geschäfte vor, so entsteht die Gebühr nur einmal. Sie ist auf die einzelnen Geschäfte unter Berücksichtigung der für jedes Geschäft aufgewandten Zeit angemessen zu verteilen. (2) Die Zusatzgebühr wird auch dann erhoben, wenn ein Geschäft aus einem in der Person eines Beteiligten liegenden Grund nicht vorgenommen wird. (3) Neben dieser Gebühr wird kein Tages- und Abwesenheitsgeld (Nummer 32008) erhoben. 50,00 26003 Die Tätigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle des Notars vorgenommen und betrifft ausschließlich 1. die Errichtung, Aufhebung oder Änderung einer Verfügung von Todes wegen, 2. die Errichtung, den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht, die zur Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister geeignet ist, 3. die Abgabe einer Erklärung gemäß § 1897 Abs. 4 BGB oder 4. eine Willensäußerung eines Beteiligten hinsichtlich seiner medizinischen Behandlung oder deren Abbruch: Zusatzgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht für jeden Auftraggeber nur einmal. Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 26002 entsprechend. 50,00 2650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Teil 3 Auslagen Nr. Auslagentatbestand Höhe Vorbemerkung 3: Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die Rechtssachen angemessen verteilt. Dies gilt auch, wenn die Auslagen durch Notar- und Rechtsanwaltsgeschäfte veranlasst sind. Hauptabschnitt 1 Auslagen der Gerichte Vorbemerkung 3.1: (1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat. (2) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben. Satz 1 gilt nicht für die Auslagen 31015. 31000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder b) angefertigt worden sind, weil zu den Akten gegebene Urkunden, von denen eine Kopie zurückbehalten werden muss, zurückgefordert werden; in diesem Fall wird die bei den Akten zurückbehaltene Kopie gebührenfrei beglaubigt: für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . oder pauschal je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . oder pauschal je Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke: je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens . . (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug, bei Dauerbetreuungen und -pflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kostenschuldner nach § 26 Abs. 1 GNotKG gesondert zu berechnen. Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe betragen würde. (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seinen bevollmächtigten Vertreter jeweils 1. bei Beurkundungen von Verträgen zwei Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke, bei sonstigen Beurkundungen eine Ausfertigung, eine Kopie oder ein Ausdruck, 2. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs, 3. eine Ausfertigung ohne Begründung und 4. eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung. (4) § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt. 0,50 0,15 1,00 0,30 in voller Höhe 3,00 6,00 1,50 5,00 31001 Auslagen für Telegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31002 Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . Neben Gebühren, die sich nach dem Geschäftswert richten, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. in voller Höhe 3,50 31003 Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung. 12,00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Nr. Auslagentatbestand Höhe 2651 31004 Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informationsund Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. in voller Höhe 31005 Nach dem JVEG zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre. (2) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG), an Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), und an Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) gezahlt werden. in voller Höhe 31006 Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle 1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen 2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer . . . . . . . . 31007 An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31008 Auslagen für 1. die Beförderung von Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung oder Anhörung sowie für die Rückreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe 0,30 in voller Höhe in voller Höhe bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge 31009 An Dritte zu zahlende Beträge für 1. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . 31010 Kosten einer Zwangshaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. in voller Höhe in voller Höhe in Höhe des Haftkostenbeitrags in Höhe des Haftkostenbeitrags in voller Höhe 31011 Kosten einer Ordnungshaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre. 31012 Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31013 An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 31000 bis 31012 bezeichneten Art zustehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. in voller Höhe, die Auslagen begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 31000 bis 31012 in voller Höhe 31014 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. 31015 An den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Beträge werden von dem Betroffenen nur nach Maßgabe des § 1836c BGB erhoben. in voller Höhe 2652 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Auslagentatbestand Höhe Hauptabschnitt 2 Auslagen der Notare Vorbemerkung 3.2: (1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. (2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich der Amtssitz oder die Wohnung des Notars befindet. 32000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucken (Dokumentenpauschale) bis zur Größe von DIN A3, die auf besonderen Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind: für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dieser Auslagentatbestand gilt nicht für die Fälle der Nummer 32001 Nr. 2 und 3. 0,50 0,15 1,00 0,30 32001 Dokumentenpauschale für Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die 1. ohne besonderen Antrag von eigenen Niederschriften, eigenen Entwürfen und von Urkunden, auf denen der Notar eine Unterschrift beglaubigt hat, angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn die Dokumente nicht beim Notar verbleiben; 2. in einem Beurkundungsverfahren auf besonderen Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn der Antrag spätestens bei der Aufnahme der Niederschrift gestellt wird; 3. bei einem Auftrag zur Erstellung eines Entwurfs auf besonderen Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn der Antrag spätestens am Tag vor der Versendung des Entwurfs gestellt wird: je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . je Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32002 Dokumentenpauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 32000 und 32001 genannten Dokumente ohne Rücksicht auf die Größe der Vorlage: je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens . . . . . . . . . . Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 32000 für eine Schwarz-Weiß-Kopie betragen würde. 0,15 0,30 1,50 5,00 32003 Entgelte für die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken der in den Nummern 32000 und 32001 genannten Art in einer Größe von mehr als DIN A3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . oder pauschal je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . oder pauschal je Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32004 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Für die durch die Geltendmachung der Kosten entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden. (2) Für Zustellungen mit Zustellungsurkunde und für Einschreiben gegen Rückschein ist der in Nummer 31002 bestimmte Betrag anzusetzen. in voller Höhe 3,00 6,00 in voller Höhe 32005 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen . . . . . . . . . . Die Pauschale kann in jedem notariellen Verfahren und bei sonstigen notariellen Geschäften anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 32004 gefordert werden. Ein notarielles Geschäft und der sich hieran anschließende Vollzug sowie sich hieran anschließende Betreuungstätigkeiten gelten insoweit zusammen als ein Geschäft. 20 % der Gebühren ­ höchstens 20,00 32006 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten. 0,30 32007 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Nr. Auslagentatbestand Höhe 2653 32008 Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise 1. von nicht mehr als 4 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. von mehr als 4 bis 8 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. von mehr als 8 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Das Tage- und Abwesenheitsgeld wird nicht neben der Gebühr 26002 oder 26003 erhoben. 20,00 35,00 60,00 in voller Höhe in voller Höhe in voller Höhe 32009 Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind . . . . 32010 An Dolmetscher, Übersetzer und Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen sowie Kosten eines zugezogenen zweiten Notars . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32011 Nach dem JVKostG für den Abruf von Daten im automatisierten Abrufverfahren zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32012 Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, wenn die Versicherung auf schriftliches Verlangen eines Beteiligten abgeschlossen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32013 Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 60 Mio. entfällt und wenn nicht Nummer 32012 erfüllt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 60 Mio. übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt. in voller Höhe in voller Höhe 32014 Umsatzsteuer auf die Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. in voller Höhe in voller Höhe 32015 Sonstige Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sonstige Aufwendungen sind solche, die der Notar aufgrund eines ausdrücklichen Auftrags und für Rechnung eines Beteiligten erbringt. Solche Aufwendungen sind insbesondere verauslagte Gerichtskosten und Gebühren in Angelegenheiten des Zentralen Vorsorge- oder Testamentsregisters. 2654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Anlage 2 (zu § 34 Absatz 3) Geschäftswert bis ... Gebühr Tabelle A ... Gebühr Tabelle B ... Geschäftswert bis ... Gebühr Tabelle A ... Gebühr Tabelle B ... Geschäftswert bis ... Gebühr Tabelle A ... Gebühr Tabelle B ... 500 1 000 1 500 2 000 3 000 4 000 5 000 6 000 7 000 8 000 9 000 10 000 13 000 16 000 19 000 22 000 25 000 30 000 35 000 40 000 45 000 50 000 65 000 80 000 95 000 110 000 125 000 140 000 155 000 170 000 185 000 35,00 53,00 71,00 89,00 108,00 127,00 146,00 165,00 184,00 203,00 222,00 241,00 267,00 293,00 319,00 345,00 371,00 406,00 441,00 476,00 511,00 546,00 666,00 786,00 906,00 1 026,00 1 146,00 1 266,00 1 386,00 1 506,00 1 626,00 15,00 19,00 23,00 27,00 33,00 39,00 45,00 51,00 57,00 63,00 69,00 75,00 83,00 91,00 99,00 107,00 115,00 125,00 135,00 145,00 155,00 165,00 192,00 219,00 246,00 273,00 300,00 327,00 354,00 381,00 408,00 200 000 230 000 260 000 290 000 320 000 350 000 380 000 410 000 440 000 470 000 500 000 550 000 600 000 650 000 700 000 750 000 800 000 850 000 900 000 950 000 1 000 000 1 050 000 1 100 000 1 150 000 1 200 000 1 250 000 1 300 000 1 350 000 1 400 000 1 450 000 1 500 000 1 746,00 1 925,00 2 104,00 2 283,00 2 462,00 2 641,00 2 820,00 2 999,00 3 178,00 3 357,00 3 536,00 3 716,00 3 896,00 4 076,00 4 256,00 4 436,00 4 616,00 4 796,00 4 976,00 5 156,00 5 336,00 5 516,00 5 696,00 5 876,00 6 056,00 6 236,00 6 416,00 6 596,00 6 776,00 6 956,00 7 136,00 435,00 485,00 535,00 585,00 635,00 685,00 735,00 785,00 835,00 885,00 935,00 1 015,00 1 095,00 1 175,00 1 255,00 1 335,00 1 415,00 1 495,00 1 575,00 1 655,00 1 735,00 1 815,00 1 895,00 1 975,00 2 055,00 2 135,00 2 215,00 2 295,00 2 375,00 2 455,00 2 535,00 1 550 000 1 600 000 1 650 000 1 700 000 1 750 000 1 800 000 1 850 000 1 900 000 1 950 000 2 000 000 2 050 000 2 100 000 2 150 000 2 200 000 2 250 000 2 300 000 2 350 000 2 400 000 2 450 000 2 500 000 2 550 000 2 600 000 2 650 000 2 700 000 2 750 000 2 800 000 2 850 000 2 900 000 2 950 000 3 000 000 7 316,00 7 496,00 7 676,00 7 856,00 8 036,00 8 216,00 8 396,00 8 576,00 8 756,00 8 936,00 9 116,00 9 296,00 9 476,00 9 656,00 9 836,00 10 016,00 10 196,00 10 376,00 10 556,00 10 736,00 10 916,00 11 096,00 11 276,00 11 456,00 11 636,00 11 816,00 11 996,00 12 176,00 12 356,00 12 536,00 2 615,00 2 695,00 2 775,00 2 855,00 2 935,00 3 015,00 3 095,00 3 175,00 3 255,00 3 335,00 3 415,00 3 495,00 3 575,00 3 655,00 3 735,00 3 815,00 3 895,00 3 975,00 4 055,00 4 135,00 4 215,00 4 295,00 4 375,00 4 455,00 4 535,00 4 615,00 4 695,00 4 775,00 4 855,00 4 935,00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2655 Artikel 2 Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz ­ JVKostG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § § § § § 1 2 3 4 5 Geltungsbereich Kostenfreiheit Kostenfreie Amtshandlungen Höhe der Kosten Verjährung, Verzinsung Abschnitt 2 Fälligkeit und Sicherstellung der Kosten § § § § 6 7 8 9 Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen Fälligkeit bestimmter Auslagen Vorschuss Zurückbehaltungsrecht Abschnitt 3 Kostenerhebung § 10 Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kostenerhebung § 11 Absehen von der Kostenerhebung wegen des öffentlichen Interesses § 12 Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen § 13 Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung Abschnitt 4 Kostenhaftung § § § § Amtshandlungen auf Antrag Datenabruf aus einem Register oder dem Grundbuch Unternehmensregister Mahnung bei der Forderungseinziehung nach der Justizbeitreibungsordnung § 18 Weitere Fälle der Kostenhaftung § 19 Mehrere Kostenschuldner Abschnitt 5 Öffentlich-rechtlicher Vertrag § 20 Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen § 21 Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben Abschnitt 6 Rechtsbehelf und gerichtliches Verfahren § 22 Einwendungen und gerichtliches Verfahren Abschnitt 7 Schluss- und Übergangsvorschriften § 23 Bekanntmachung von Neufassungen § 24 Übergangsvorschrift § 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes Anlage (zu § 4 Absatz 1) 14 15 16 17 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Dieses Gesetz gilt für die Justizbehörden der Länder in folgenden Justizverwaltungsangelegenheiten: 1. Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 2. Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (§ 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), 3. Registrierung gesetz, nach dem Rechtsdienstleistungs- 4. automatisiertes Abrufverfahren in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten, 5. automatisiertes Abrufverfahren in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, 6. Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in zivilrechtlichen Angelegenheiten sowie 7. besondere Mahnung nach § 5 Absatz 2 der Justizbeitreibungsordnung. Im Fall des Satzes 1 Nummer 7 steht eine andere Behörde, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Justizbeitreibungsordnung an die Stelle der Gerichtskasse tritt, einer Justizbehörde gleich. (3) Dieses Gesetz gilt ferner für den Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten mit dem Ausland, mit einem internationalen Strafgerichtshof und mit anderen zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen einschließlich der gerichtlichen Verfahren. (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren sind auch dann anzuwenden, wenn in Justizverwaltungsangelegenheiten der Länder die Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden. §2 Kostenfreiheit (1) Der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Gebühren befreit. (2) Von der Zahlung der Gebühren sind auch ausländische Behörden im Geltungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) befreit, wenn sie auf der Grundlage des Kapitels VI der Richtlinie Auskunft aus den in Teil 1 Hauptabschnitt 1 2656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 des Kostenverzeichnisses bezeichneten Registern oder Grundbüchern erhalten und wenn vergleichbaren deutschen Behörden für diese Auskunft Gebührenfreiheit zustünde. (3) Von den in § 380 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten Stellen werden Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses nicht erhoben, wenn die Abrufe erforderlich sind, um ein vom Gericht gefordertes Gutachten zu erstatten. (4) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. §3 Kostenfreie Amtshandlungen Keine Kosten mit Ausnahme der Dokumentenpauschale werden erhoben 1. für Amtshandlungen, die durch Anzeigen, Anträge und Beschwerden in Angelegenheiten der Strafverfolgung, der Anordnung oder der Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung oder der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder der Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung veranlasst werden; 2. in Gnadensachen; 3. in Angelegenheiten des Bundeszentralregisters außer für die Erteilung von Führungszeugnissen nach den §§ 30, 30a und 30b des Bundeszentralregistergesetzes; 4. in Angelegenheiten des Gewerbezentralregisters außer für die Erteilung von Auskünften nach § 150 der Gewerbeordnung; 5. im Verfahren über Anträge nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sowie über Anträge auf Entschädigung für sonstige Nachteile, die jemandem ohne sein Verschulden aus einem Straf- oder Bußgeldverfahren erwachsen sind; 6. für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft im Aufgebotsverfahren. §4 Höhe der Kosten (1) Kosten werden nach der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. (2) Bei Rahmengebühren setzt die Justizbehörde, die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, die Höhe der Gebühr fest. Sie hat dabei insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, Umfang und Schwierigkeit der Amtshandlung sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kostenschuldners zu berücksichtigen. (3) Bei der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags kann die Justizbehörde dem Antragsteller eine Gebühr bis zur Hälfte der für die Vornahme der Amtshandlung bestimmten Gebühr auferlegen, bei Rahmengebühren jedoch nicht weniger als den Mindestbetrag. Das Gleiche gilt für die Bestätigung der Ablehnung durch die übergeordnete Justizbehörde. §5 Verjährung, Verzinsung (1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kosten fällig geworden sind. (2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. (3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie oder ihr Ablauf gehemmt. (4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst. Abschnitt 2 Fälligkeit und Sicherstellung der Kosten §6 Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen (1) Kosten werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig. Wenn eine Kostenentscheidung der Justizbehörde ergeht, werden entstandene Kosten mit Erlass der Kostenentscheidung, später entstehende Kosten sofort fällig. (2) Die Gebühren für den Abruf von Daten oder Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch und für die Übermittlung von Rechnungsunterlagen einer Kleinstkapitalgesellschaft durch das Unternehmensregister werden am 15. Tag des auf den Abruf oder die Übermittlung folgenden Monats fällig, sofern sie nicht über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden. (3) Die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters wird jeweils am 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr fällig. §7 Fälligkeit bestimmter Auslagen Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig. §8 Vorschuss (1) Die Justizbehörde kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2657 (2) Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen. §9 Zurückbehaltungsrecht Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind. erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen nach Nummer 9001 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz. § 13 Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Abschnitt 3 Kostenerhebung § 10 Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kostenerhebung Die Justizbehörde kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen. § 11 Absehen von der Kostenerhebung wegen des öffentlichen Interesses (1) Die Justizbehörde kann von der Erhebung der Gebühr für die Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. (2) Die Justizbehörde kann von der Erhebung der Dokumenten- und Datenträgerpauschale ganz oder teilweise absehen, wenn 1. Kopien oder Ausdrucke gerichtlicher Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, oder 2. Kopien oder Ausdrucke amtlicher Bekanntmachungen anderen Tageszeitungen als den amtlichen Bekanntmachungsblättern auf Antrag zum unentgeltlichen Abdruck überlassen werden. Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur nicht gewerblichen Nutzung bereitgestellt werden. § 12 Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 werden nicht erhoben, wenn auf die Erstattung 1. nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2. nach § 71 des IStGH-Gesetzes oder 3. nach europäischen Rechtsvorschriften oder völkerrechtlichen Vereinbarungen, die besondere Kostenregelungen vorsehen, ganz oder teilweise verzichtet worden ist. In den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale in keinem Fall Abschnitt 4 Kostenhaftung § 14 Amtshandlungen auf Antrag (1) Die Kosten für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt werden, schuldet, wer den Antrag gestellt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 12 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten für den Verfolgten oder Verurteilten. Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt. § 15 Datenabruf aus einem Register oder dem Grundbuch Die Gebühren für den Abruf von Daten oder Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch schuldet derjenige, der den Abruf tätigt. Erfolgt der Abruf unter einer Kennung, die aufgrund der Anmeldung zum Abrufverfahren vergeben worden ist, ist Schuldner der Gebühren derjenige, der sich zum Abrufverfahren angemeldet hat. § 16 Unternehmensregister Die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters schuldet 1. jedes Unternehmen, das seine Rechnungslegungsunterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat oder beim Betreiber des Bundesanzeigers zur Hinterlegung eingereicht hat, und 2. jedes Unternehmen, das in dem betreffenden Kalenderjahr nach § 8b Absatz 2 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat. § 17 Mahnung bei der Forderungseinziehung nach der Justizbeitreibungsordnung Die Gebühr für die Mahnung bei der Forderungseinziehung schuldet derjenige Kostenschuldner, der nach § 5 Absatz 2 der Justizbeitreibungsordnung besonders gemahnt worden ist. 2658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 § 18 Weitere Fälle der Kostenhaftung Die Kosten schuldet ferner derjenige, 1. dem durch eine Entscheidung der Justizbehörde oder des Gerichts die Kosten auferlegt sind, 2. der sie durch eine vor der Justizbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat und 3. der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. § 19 Mehrere Kostenschuldner Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. scheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. Für das gerichtliche Verfahren sind die §§ 5a, 66 Absatz 2 bis 8, die §§ 67 und 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Betreffen gerichtliche Verfahren nach Absatz 1 Justizverwaltungsangelegenheiten der Vorstände der Gerichte der Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit, in denen Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden, entscheidet anstelle des Amtsgerichts das Eingangsgericht der jeweiligen Gerichtsbarkeit, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Abschnitt 7 Schluss- und Übergangsvorschriften § 23 Bekanntmachung von Neufassungen Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben 1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird, 2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie 3. das Inkrafttreten der Änderungen. § 24 Übergangsvorschrift Das bisherige Recht ist anzuwenden auf Kosten 1. für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt werden, wenn der Antrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung bei der Justizbehörde eingegangen ist, 2. für ein gerichtliches Verfahren, wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden ist, 3. für den Abruf von Daten und Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch, wenn die Kosten vor dem ersten Tag des auf das Inkrafttreten einer Gesetzesänderung folgenden Monats fällig geworden sind, 4. in den übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die das Justizverwaltungskostengesetz verweist. § 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I Abschnitt 5 Öffentlich-rechtlicher Vertrag § 20 Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen (1) Für die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen in Form elektronisch auf Datenträgern gespeicherter Daten kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag anstelle der zu erhebenden Auslagen eine andere Art der Gegenleistung vereinbart werden, deren Wert den ansonsten zu erhebenden Auslagen entspricht. (2) Werden neben der Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen zusätzliche Leistungen beantragt, insbesondere eine Auswahl der Entscheidungen nach besonderen Kriterien, und entsteht hierdurch ein nicht unerheblicher Aufwand, so ist durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Gegenleistung zu vereinbaren, die zur Deckung der anfallenden Aufwendungen ausreicht. (3) Werden Entscheidungen für Zwecke verlangt, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, so kann auch eine niedrigere Gegenleistung vereinbart oder auf eine Gegenleistung verzichtet werden. § 21 Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben aus den vom Bundesamt für Justiz geführten Registern einen erheblichen Aufwand, ist eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche die notwendigen Aufwendungen deckt. § 10 ist entsprechend anzuwenden. Abschnitt 6 Rechtsbehelf und gerichtliches Verfahren § 22 Einwendungen und gerichtliches Verfahren (1) Über Einwendungen gegen den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 ent- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2659 S. 1545) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden auf Kosten 1. für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt werden, wenn der Antrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) bei der Justizbehörde eingegangen ist, 2. für ein gerichtliches Verfahren, wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden ist, 3. für den Abruf von Daten und Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch, wenn die Kosten vor dem ersten Tag des auf das Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) folgenden Kalendermonats fällig geworden sind, 4. in den übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind. (2) Soweit wegen der Erhebung von Haftkosten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden sind, ist auch § 73 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. 2660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis Gliederung Teil 1 Gebühren Register- und Grundbuchangelegenheiten Rechtsdienstleistungsregister Unternehmensregister Bundeszentral- und Gewerbezentralregister Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Abschnitt 4 Abschnitt 5 Hauptabschnitt 2 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Teil 2 Beglaubigungen und Bescheinigungen Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug Sonstige Gebühren Hauptabschnitt 4 Auslagen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2661 Teil 1 Gebühren Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag Hauptabschnitt 1 Register- und Grundbuchangelegenheiten Abschnitt 1 Rechtsdienstleistungsregister 1110 Registrierung nach dem RDG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten. 150,00 1111 Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 abgegolten ist: je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Widerruf oder Rücknahme der Registrierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,00 75,00 1112 Abschnitt 2 Unternehmensregister Vorbemerkung 1.1.2: Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 1120 bis 1122 wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters mit Ausnahme der Übermittlung von Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 1124 entgolten. Sie umfasst jedoch nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien. 1120 Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch nehmen kann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die Rechnungslegungsunterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat oder beim Betreiber des Bundesanzeigers hinterlegt hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt zu machenden Unterlagen nur einen Teil des Kalenderjahres umfassen. (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1122 entstanden ist. 3,00 1121 Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in Anspruch nehmen: Die Gebühr 1120 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, in dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform zum Register eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 HGB und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch): für jede angefangene Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten. 6,00 30,00 1122 1123 3,00 ­ mindestens 30,00 1124 Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen einer Kleinstkapitalgesellschaft, die beim Bundesanzeiger hinterlegt sind (§ 326 Abs. 2 HGB): je übermittelter Bilanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,50 Abschnitt 3 Bundeszentral- und Gewerbezentralregister Vorbemerkung 1.1.3: Die Gebühren 1130 und 1131 werden nicht erhoben, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird. 1130 Führungszeugnis nach § 30 oder § 30a BZRG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,00 2662 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Gebührentatbestand Gebührenbetrag 1131 1132 Europäisches Führungszeugnis nach § 30b BZRG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Auskunft nach § 150 der Gewerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,00 13,00 Abschnitt 4 Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten Vorbemerkung 1.1.4: (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Gerichts werden keine Gebühren erhoben. (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. 1140 1141 Abruf von Daten aus dem Register: je Registerblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden: für jede abgerufene Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,50 1,50 Abschnitt 5 Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen Vorbemerkung 1.1.5: (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Grundbuchamt oder dem Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des Registergerichts werden keine Gebühren erhoben. Der Abruf von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 der Grundbuchordnung, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers sind gebührenfrei. (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. 1150 Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten Abrufverfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung, auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SchRegDV, und § 15 LuftRegV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mit der Gebühr ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit abgegolten. Mit der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere Genehmigungen in anderen Ländern abgegolten. 50,00 1151 1152 Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register: für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen wurden: für jedes abgerufene Dokument . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,00 1,50 Hauptabschnitt 2 Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz Vorbemerkung 1.2: Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, entstehen die Gebühren für jede Person gesondert. 1200 1201 Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Festsetzung eines zweiten und jedes weiteren Ordnungsgelds jeweils . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 100,00 Hauptabschnitt 3 Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug Abschnitt 1 Beglaubigungen und Bescheinigungen 1310 Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist. 20,00 1311 Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 1310 zum Ansatz kommt. 15,00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Nr. Gebührentatbestand 2663 Gebührenbetrag Abschnitt 2 Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten Vorbemerkung 1.3.2: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben. Die Gebühren nach den Nummern 1321 und 1322 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den Fällen der Nummern 1321 und 1322 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt. 1320 1321 1322 Prüfung von Rechtshilfeersuchen in das Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten . . . . . . . 15,00 bis 55,00 15,00 Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten . . . . . . . 15,00 bis 255,00 Abschnitt 3 Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug 1330 1331 Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 BGB) . . . 15,00 bis 305,00 Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen (§ 107 FamFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 bis 305,00 Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung von dem Oberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben wird und das Gericht in der Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung entscheidet in diesem Fall über die Höhe der Gebühr erneut. Sie ist in diesem Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizverwaltung die Feststellung selbst getroffen. 1332 Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG) . . . 15,00 bis 155,00 Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben. 1333 1334 Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 bis 100,00 Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 bis 100,00 Hauptabschnitt 4 Sonstige Gebühren 1400 Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle tretende Dateien. Wird die Kopie oder der Ausdruck von der Justizbehörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (Nummer 2000) hinzu. 0,50 für jede angefangene Seite ­ mindestens: 5,00 15,00 1401 Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist. 1402 1403 Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 bis 255,00 Mahnung nach § 5 Abs. 2 der Justizbeitreibungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 2664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Teil 2 Auslagen Nr. Auslagentatbestand Höhe Vorbemerkung 2: Für die Erhebung der Auslagen ist Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind: für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke: je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Antrag und im gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 14 JVKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde. (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils 1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs, 2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und 3. eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung. § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt. 0,50 0,15 1,50 5,00 2001 Dokumentenpauschale für einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden: Die Dokumentenpauschale nach Nummer 2000 beträgt für jede Entscheidung höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datenträgerpauschale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Datenträgerpauschale wird neben der Dokumentenpauschale bei der Übermittlung elektronisch gespeicherter Daten auf Datenträgern erhoben. 5,00 3,00 2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2665 Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes (1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Der Angabe zu § 10 werden die Wörter ,,für die Abhängigmachung" angefügt. b) In der Angabe zu § 21 werden die Wörter ,,wegen unrichtiger Sachbehandlung" gestrichen. c) Nach der Angabe zu Abschnitt 9 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 69b Verordnungsermächtigung". d) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst: ,,§ 70 (weggefallen)". 2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor." 3. § 2 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt." 4. § 5a wird wie folgt gefasst: ,,§ 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrunde liegende Verfahren gelten." 5. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig." 6. In § 9 Absatz 3 werden die Wörter ,,und die elektronische Übermittlung" gestrichen. 7. Die Überschrift von § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Grundsatz für die Abhängigmachung". 8. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird das Wort ,,und" angefügt. c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung." 9. In § 14 Nummer 3 werden die Wörter ,,nicht aussichtslos oder mutwillig" durch die Wörter ,,weder aussichtslos noch ihre Inanspruchnahme mutwillig" ersetzt. 10. In § 17 Absatz 2 und § 19 Absatz 4 werden jeweils die Wörter ,,und die elektronische Übermittlung" gestrichen. 11. In § 21 werden in der Überschrift die Wörter ,,wegen unrichtiger Sachbehandlung" gestrichen. 12. In § 22 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Rechtsstreitigkeiten" die Wörter ,,mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung" eingefügt. 13. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Ablichtungen" durch das Wort ,,Kopien" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,oder die elektronische Übermittlung" gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn 1. der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder 2. die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird." 14. Dem § 31 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn 1. der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat, 2. der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und 3. das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht." 15. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 500 Euro 35 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis ... Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro um ... Euro 2 000 10 000 25 000 50 000 200 000 500 000 über 500 000 500 1 000 3 000 5 000 15 000 30 000 50 000 18 19 26 35 120 179 180 ." 2666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,10 Euro" durch die Angabe ,,15 Euro" ersetzt. 16. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3. 17. In § 50 Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 115 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Wörter ,,§ 115 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2" ersetzt. 18. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf." b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: ,,(4) In Verfahren 1. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, 2. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro und 3. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro angenommen werden. (5) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert 1. die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, 2. im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags." 19. § 63 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden 1. von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und 2. von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt." 20. § 70 wird aufgehoben. (2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert: 1. In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 2 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 3 wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 3 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)". 2. In Nummer 1100 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,23,00 EUR" durch die Angabe ,,32,00 " ersetzt. In Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 3 wird das Wort ,,Absatz" durch die Angabe ,,Abs." ersetzt. In Nummer 1210 wird in Absatz 2 der Anmerkung die Angabe ,,§ 10 Absatz 2 KapMuG" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 2 KapMuG" ersetzt. In Nummer 1211 wird im Gebührentatbestand in Nummer 3 die Angabe ,,§ 23 Absatz 3 KapMuG" durch die Angabe ,,§ 23 Abs. 3 KapMuG" ersetzt. In den Nummern 1255 und 1256 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe ,,EUR" durch die Angabe ,," ersetzt. In Nummer 1510 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,200,00 EUR" durch die Angabe ,,240,00 " ersetzt. In Nummer 1511 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,75,00 EUR" durch die Angabe ,,90,00 " ersetzt. In Nummer 1512 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,10,00 EUR" durch die Angabe ,,15,00 " ersetzt. In Nummer 1513 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,15,00 EUR" durch die Angabe ,,20,00 " ersetzt. In Nummer 1514 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,50,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 " ersetzt. In Nummer 1520 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,300,00 EUR" durch die Angabe ,,360,00 " ersetzt. In Nummer 1521 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,75,00 EUR" durch die Angabe ,,90,00 " ersetzt. In Nummer 1522 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,150,00 EUR" durch die Angabe ,,180,00 " ersetzt. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2667 15. Nummer 1523 wird wie folgt gefasst: Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG 27. Nummer 1900 wird wie folgt geändert: a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter ,,Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt" durch die Wörter ,,Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird" ersetzt. b) Der Anmerkung wird folgender Satz angefügt: ,,Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden." Nr. Gebührentatbestand ,,1523 Verfahren über Rechtsmittel in 1. den in den Nummern 1512 und 1513 genannten Verfahren und 2. Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 ZPO: Das Rechtsmittel wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . 60,00 ". 28. In den Nummern 2110 bis 2113 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe ,,15,00 EUR" durch die Angabe ,,20,00 " ersetzt. In Nummer 2114 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,30,00 EUR" durch die Angabe ,,35,00 " ersetzt. In Nummer 2118 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,50,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 " ersetzt. In den Nummern 2119 und 2121 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe ,,25,00 EUR" durch die Angabe ,,30,00 " ersetzt. In Nummer 2124 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,50,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 " ersetzt. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 29. In Nummer 1630 wird im Gebührentatbestand nach den Wörtern ,,§ 115 Abs. 2 Satz 5 und 6," die Angabe ,,Abs. 4 Satz 2," eingefügt. In Nummer 1640 wird im Gebührentatbestand die Angabe ,,§ 148 Absatz 1" durch die Angabe ,,§ 148 Abs. 1" ersetzt. In Nummer 1641 wird im Gebührentatbestand jeweils die Angabe ,,AktG" durch die Wörter ,,des Aktiengesetzes" ersetzt. In Nummer 1700 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,50,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 " ersetzt. In Nummer 1810 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,75,00 EUR" durch die Angabe ,,90,00 " ersetzt. In den Nummern 1811 und 1812 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe ,,50,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 " ersetzt. In Nummer 1823 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,150,00 EUR" durch die Angabe ,,180,00 " ersetzt. In Nummer 1824 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,50,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 " ersetzt. In Nummer 1825 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,75,00 EUR" durch die Angabe ,,90,00 " ersetzt. In Nummer 1826 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,100,00 EUR" durch die Angabe ,,120,00 " ersetzt. Nummer 1827 wird wie folgt gefasst: Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG 30. 31. 32. 32a. In den Nummern 2210 und 2220 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe ,,50,00 EUR" durch die Angabe ,,100,00 " ersetzt. 33. In Nummer 2221 werden in der Gebührenspalte die Angabe ,,100,00 EUR" durch die Angabe ,,120,00 " und die Angabe ,,50,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 " ersetzt. In Nummer 2230 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,50,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 " ersetzt. In Nummer 2240 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,100,00 EUR" durch die Angabe ,,120,00 " ersetzt. In Nummer 2242 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,200,00 EUR" durch die Angabe ,,240,00 " ersetzt. In Nummer 2311 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,150,00 EUR" durch die Angabe ,,180,00 " ersetzt. In Nummer 2340 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,15,00 EUR" durch die Angabe ,,20,00 " ersetzt. In Nummer 2350 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,30,00 EUR" durch die Angabe ,,35,00 " ersetzt. In Nummer 2361 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,50,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 " ersetzt. In Nummer 2364 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,100,00 EUR" durch die Angabe ,,120,00 " ersetzt. 34. 35. 36. 37. Nr. Gebührentatbestand 38. ,,1827 Verfahren über die in Nummer 1826 genannten Rechtsbeschwerden: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 ". 39. 40. 41. 2668 42. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Teil 2 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG 56. In Nummer 3311 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,60,00 EUR" durch die Angabe ,,70,00 " ersetzt. In Nummer 3320 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,240,00 EUR" durch die Angabe ,,290,00 " ersetzt. In Nummer 3321 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,120,00 EUR" durch die Angabe ,,140,00 " ersetzt. In Nummer 3330 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,360,00 EUR" durch die Angabe ,,430,00 " ersetzt. In Nummer 3331 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,240,00 EUR" durch die Angabe ,,290,00 " ersetzt. In Nummer 3340 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,60,00 EUR" durch die Angabe ,,70,00 " ersetzt. In Nummer 3341 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,120,00 EUR" durch die Angabe ,,140,00 " ersetzt. In den Nummern 3410 und 3420 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe ,,30,00 EUR" durch die Angabe ,,35,00 " ersetzt. In Nummer 3430 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,60,00 EUR" durch die Angabe ,,70,00 " ersetzt. In Nummer 3431 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,30,00 EUR" durch die Angabe ,,35,00 " ersetzt. In Nummer 3440 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,60,00 EUR" durch die Angabe ,,70,00 " ersetzt. In den Nummern 3441 und 3450 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe ,,30,00 EUR" durch die Angabe ,,35,00 " ersetzt. In Nummer 3451 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,60,00 EUR" durch die Angabe ,,70,00 " ersetzt. In Nummer 3510 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,80,00 EUR" durch die Angabe ,,95,00 " ersetzt. In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,40,00 EUR" durch die Angabe ,,50,00 " ersetzt. In Nummer 3520 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,120,00 EUR" durch die Angabe ,,140,00 " ersetzt. In Nummer 3521 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,60,00 EUR" durch die Angabe ,,70,00 " ersetzt. In Nummer 3530 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,40,00 EUR" durch die Angabe ,,50,00 " ersetzt. In Nummer 3531 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,80,00 EUR" durch die Angabe ,,95,00 " ersetzt. Nr. Gebührentatbestand 57. ,,Abschnitt 3 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO) 2430 Prüfung von Forderungen je Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 ". 58. 59. 60. 43. In Nummer 2440 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,50,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 " ersetzt. In Nummer 2441 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,100,00 EUR" durch die Angabe ,,120,00 " ersetzt. In Nummer 2500 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,50,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 " ersetzt. In Nummer 3110 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,120,00 EUR" durch die Angabe ,,140,00 " ersetzt. In Nummer 3111 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,240,00 EUR" durch die Angabe ,,280,00 " ersetzt. In Nummer 3112 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,360,00 EUR" durch die Angabe ,,420,00 " ersetzt. In Nummer 3113 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,480,00 EUR" durch die Angabe ,,560,00 " ersetzt. In Nummer 3114 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,600,00 EUR" durch die Angabe ,,700,00 " ersetzt. In Nummer 3115 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,900,00 EUR" durch die Angabe ,,1 000,00 " ersetzt. In Nummer 3116 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,60,00 EUR" durch die Angabe ,,70,00 " ersetzt. In Nummer 3117 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,40,00 EUR ­ höchstens 15 000,00 EUR" durch die Angabe ,,50,00 ­ höchstens 15 000,00 " ersetzt. Nummer 3200 wird wie folgt geändert: a) In der Anmerkung wird die Angabe ,,10,00 EUR" durch die Angabe ,,15,00 " ersetzt. b) In der Gebührenspalte wird die Angabe ,,60,00 EUR" durch die Angabe ,,70,00 " ersetzt. 61. 44. 62. 45. 46. 63. 47. 64. 48. 65. 49. 66. 50. 67. 51. 68. 52. 69. 53. 70. 71. 54. 72. 73. 55. In Nummer 3310 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,120,00 EUR" durch die Angabe ,,140,00 " ersetzt. 74. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2669 75. In Nummer 3602 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,50,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 " ersetzt. In den Nummern 3910 und 3911 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe ,,EUR" durch die Angabe ,," ersetzt. In Nummer 3920 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,50,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 " ersetzt. In Nummer 4110 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,40,00 EUR ­ höchstens 15 000,00 EUR" durch die Angabe ,,50,00 ­ höchstens 15 000,00 " ersetzt. Nummer 4111 wird wie folgt gefasst: Gebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit nichts anderes vermerkt ist 88. In den Nummern 4303 und 4304 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe ,,25,00 EUR" durch die Angabe ,,30,00 " ersetzt. In Nummer 4401 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,30,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 " ersetzt. In Nummer 4500 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,50,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 " ersetzt. In Nummer 5301 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,15,00 EUR" durch die Angabe ,,20,00 " ersetzt. In den Nummern 5400 und 5502 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe ,,50,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 " ersetzt. Nummer 5600 wird wie folgt geändert: a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter ,,Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt" durch die Wörter ,,Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird" ersetzt. b) Der Anmerkung wird folgender Satz angefügt: ,,Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden." 76. 89. 77. 90. 78. 91. 79. 92. 93. Nr. Gebührentatbestand ,,4111 Zurücknahme des Einspruchs nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Beginn der Hauptverhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25 ­ minDie Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Sache an die Verwal- destens tungsbehörde zurückverwiesen 15,00 ". worden ist. 94. 80. In Nummer 4210 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,30,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 " ersetzt. In Nummer 4220 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,60,00 EUR" durch die Angabe ,,120,00 " ersetzt. In Nummer 4221 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,30,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 " ersetzt. In Nummer 4230 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,30,00 EUR" durch die Angabe ,,35,00 " ersetzt. In Nummer 4231 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,60,00 EUR" durch die Angabe ,,70,00 " ersetzt. Nummer 4300 wird wie folgt geändert: a) In der Anmerkung wird die Angabe ,,10,00 EUR" durch die Angabe ,,15,00 " ersetzt. b) In der Gebührenspalte wird die Angabe ,,30,00 EUR" durch die Angabe ,,35,00 " ersetzt. In Nummer 6301 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,15,00 EUR" durch die Angabe ,,20,00 " ersetzt. In den Nummern 6400, 6502, 7400 und 7504 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe ,,50,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 " ersetzt. Nummer 7600 wird wie folgt geändert: a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter ,,Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt" durch die Wörter ,,Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird" ersetzt. b) Der Anmerkung wird folgender Satz angefügt: ,,Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden." 95. 81. 96. 82. 83. 84. 85. 97. In Nummer 8100 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,18,00 EUR" durch die Angabe ,,26,00 " ersetzt. In Nummer 8211 werden in der Anmerkung die Wörter ,,des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens," gestrichen. In Nummer 8401 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,12,00 EUR" durch die Angabe ,,15,00 " ersetzt. In Nummer 8500 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,40,00 EUR" durch die Angabe ,,50,00 " ersetzt. 98. 86. In Nummer 4301 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,30,00 EUR" durch die Angabe ,,35,00 " ersetzt. In Nummer 4302 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,15,00 EUR" durch die Angabe ,,20,00 " ersetzt. 99. 87. 100. 2670 101. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 In Nummer 8610 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,60,00 EUR" durch die Angabe ,,70,00 " ersetzt. In den Nummern 8611 und 8614 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe ,,40,00 EUR" durch die Angabe ,,50,00 " ersetzt. In Nummer 8620 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,120,00 EUR" durch die Angabe ,,145,00 " ersetzt. Nummer 8624 wird wie folgt gefasst: Nr. 104. In Nummer 8621 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,40,00 EUR" durch die Angabe ,,50,00 " ersetzt. In Nummer 8622 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,60,00 EUR" durch die Angabe ,,70,00 " ersetzt. In Nummer 8623 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,80,00 EUR" durch die Angabe ,,95,00 " ersetzt. 102. 105. 103. 106. 107. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG ,,8624 Verfahren über die in Nummer 8623 genannten Rechtsbeschwerden: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 ". 108. Nummer 9000 wird wie folgt geändert: a) Der Auslagentatbestand und die Spalte ,,Höhe" werden wie folgt gefasst: Nr. Auslagentatbestand Höhe 9000 ,,Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder b) angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anfertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden: für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 . . . . . . . . . . . . . . oder pauschal je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . oder pauschal je Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke: je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 0,15 1,00 0,30 in voller Höhe 3,00 6,00 1,50 5,00 ". b) Die Anmerkung wird wie folgt geändert: aa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde." bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in den Nummern 1 und 3 wird jeweils das Wort ,,Ablichtung" durch das Wort ,,Kopie" ersetzt. 109. 110. In Nummer 9002 wird in der Spalte ,,Höhe" die Angabe ,,EUR" durch die Angabe ,," ersetzt. In Nummer 9003 werden der Auslagentatbestand und die Spalte ,,Höhe" wie folgt gefasst: Nr. Auslagentatbestand Höhe 9003 ,,Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,00 ". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2671 111. Nummer 9004 wird wie folgt gefasst: Nr. Auslagentatbestand Höhe ,,9004 Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. Nicht erhoben werden ferner Auslagen für die Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 18 SVertO). (2) Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG gelten als Auslagen des Musterverfahrens. in voller Höhe". 112. 113. In Nummer 9006 wird in der Spalte ,,Höhe" die Angabe ,,EUR" durch die Angabe ,," ersetzt. Nummer 9013 wird wie folgt gefasst: Nr. Auslagentatbestand Höhe ,,9013 An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zustehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe, die Auslagen beDie als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen grenzt durch die Höchstsätze für keine Zahlungen zu leisten sind. die Auslagen 9000 bis 9011". (3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3) Streitwert bis ... Gebühr ... Streitwert bis ... Gebühr ... 500 1 000 1 500 2 000 3 000 4 000 5 000 6 000 7 000 8 000 9 000 10 000 13 000 16 000 19 000 22 000 25 000 30 000 35 000 40 000 45 000 35,00 53,00 71,00 89,00 108,00 127,00 146,00 165,00 184,00 203,00 222,00 241,00 267,00 293,00 319,00 345,00 371,00 406,00 441,00 476,00 511,00 50 000 65 000 80 000 95 000 110 000 125 000 140 000 155 000 170 000 185 000 200 000 230 000 260 000 290 000 320 000 350 000 380 000 410 000 440 000 470 000 500 000 546,00 666,00 786,00 906,00 1 026,00 1 146,00 1 266,00 1 386,00 1 506,00 1 626,00 1 746,00 1 925,00 2 104,00 2 283,00 2 462,00 2 641,00 2 820,00 2 999,00 3 178,00 3 357,00 3 536,00 ". 2672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Artikel 4 Änderung der Handelsregistergebührenverordnung Dem § 1 der Handelsregistergebührenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2010 (BGBl. I S. 1731) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt nicht für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit." Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrunde liegende Verfahren gelten." 5. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter ,,des Klageantrags," gestrichen. 6. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter ,,und die elektronische Übermittlung" gestrichen. 7. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Abhängigmachung in bestimmten Verfahren". b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,oder der Klageantrag" gestrichen. c) In Absatz 2 wird das Wort ,,Widerklageantrag" durch die Wörter ,,Widerantrag, für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und für den Antrag auf Anordnung eines Arrestes" ersetzt. 8. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Verfahrensoder Prozesskostenhilfe" durch das Wort ,,Verfahrenskostenhilfe" ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,nicht aussichtslos oder mutwillig" durch die Wörter ,,weder aussichtslos noch ihre Inanspruchnahme mutwillig" ersetzt. 9. In § 16 Absatz 2 und § 18 Absatz 2 werden jeweils die Wörter ,,und die elektronische Übermittlung" gestrichen. 10. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter ,,in der Hauptsache" durch die Wörter ,,wegen des Hauptgegenstands" ersetzt. 11. In § 20 werden in der Überschrift die Wörter ,,wegen unrichtiger Sachbehandlung" gestrichen. 12. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Ablichtungen" durch das Wort ,,Kopien" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,oder die elektronische Übermittlung" gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und im Verfahren auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn 1. der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder 2. die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird." 13. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe" durch das Wort ,,Verfahrenskostenhilfe" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (1) Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2176) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Abhängigmachung in bestimmten Verfahren". b) In der Angabe zu § 20 werden die Wörter ,,wegen unrichtiger Sachbehandlung" gestrichen. c) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: ,,§ 38 Stufenantrag". d) In der Angabe zu § 39 werden die Wörter ,,Klageund Widerklageantrag" durch die Wörter ,,Antrag und Widerantrag" ersetzt. e) Der Angabe zu § 51 werden die Wörter ,,und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen" angefügt. f) Nach der Angabe zu Abschnitt 9 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 61a Verordnungsermächtigung". g) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst: ,,§ 62 (weggefallen)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor." 3. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Das Gleiche gilt, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter Kosten des Verfahrens übernimmt." 4. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Elektronische Akte, elektronisches Dokument In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2673 b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 24 Nummer 2 haftet, wenn 1. der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen, gegenüber dem Gericht angenommenen oder in einem gerichtlich gebilligten Vergleich übernommen hat, 2. der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten, bei einem gerichtlich gebilligten Vergleich allein die Verteilung der Kosten, von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und 3. das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht." 14. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro 35 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Verfahrenswert bis ... Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro um ... Euro b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Klageund einem Widerklageantrag" durch die Wörter ,,Antrag und einem Widerantrag" ersetzt. 18. § 40 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend." 19. In § 42 Absatz 3 wird die Angabe ,,3 000 Euro" durch die Angabe ,,5 000 Euro" ersetzt. 20. In § 43 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,2 000 Euro" durch die Angabe ,,3 000 Euro" ersetzt. 21. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 18 Abs. 3, die §§ 19 bis 25, 39 Abs. 2 und § 46 Abs. 4 der Kostenordnung" durch die Wörter ,,§ 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichtsund Notarkostengesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der Rechtshandlung" durch die Wörter ,,des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht" ersetzt. 22. § 51 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ,,und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen" angefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,, die Familienstreitsachen" durch die Wörter ,,und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen" ersetzt und die Wörter ,,des Klageantrags oder" gestrichen. 2 000 10 000 25 000 50 000 200 000 500 000 über 500 000 500 1 000 3 000 5 000 15 000 30 000 50 000 18 19 26 35 120 179 180 ". b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,10 Euro" durch die Angabe ,,15 Euro" ersetzt. 15. § 36 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind entsprechend anzuwenden." 16. § 38 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 38 Stufenantrag". b) Das Wort ,,Klageantrag" wird jeweils durch das Wort ,,Antrag" ersetzt. 17. § 39 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Klage- und Widerklageantrag" durch die Wörter ,,Antrag und Widerantrag" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Klageantrags oder" gestrichen. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Klageantrags" durch das Wort ,,Antrags" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird." d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,300 Euro" durch die Angabe ,,500 Euro" ersetzt. 23. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,des Klageantrags," gestrichen. 2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden 1. von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und 2. von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Verfahrenswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat." 24. In § 58 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,in dem Hauptsacheverfahren" durch die Wörter ,,in dem Verfahren wegen des Hauptgegenstands" ersetzt. 25. § 62 wird aufgehoben. 26. § 63 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,anhängig geworden" die Wörter ,,oder eingeleitet worden" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen Absatz 1 keine Anwendung findet, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht." (2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert: 1. In der Gliederung werden jeweils in den Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 2 bis 4, Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 bis 4, Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 bis 4, Hauptabschnitt 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 bis 4, Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 bis 4, Hauptabschnitt 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2, Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und Hauptabschnitt 7 Abschnitt 2 nach dem Wort ,,Endentscheidung" die Wörter ,,wegen des Hauptgegenstands" angefügt. 2. In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 2 bis 4, Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 bis 4, Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 bis 4 werden jeweils nach dem Wort ,,Endentscheidung" die Wörter ,,wegen des Hauptgegenstands" angefügt. 3. Nummer 1310 wird wie folgt geändert: a) Der Gebührentatbestand wird wie folgt gefasst: ,,Verfahren im Allgemeinen ...". b) Absatz 1 der Anmerkung wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, 1. die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen, 2. für die die Gebühr 1313 entsteht oder 3. die mit der Anordnung einer Pflegschaft enden." 4. Die Nummern 1311 und 1312 werden wie folgt geändert: a) Im Gebührentatbestand wird jeweils vor dem Wort ,,Kalenderjahr" das Wort ,,angefangene" eingefügt. b) In der Gebührenspalte wird jeweils die Angabe ,,EUR" durch die Angabe ,," ersetzt. 5. In Nummer 1313 wird im Gebührentatbestand das Wort ,,Verfahrensgebühr" durch die Wörter ,,Verfahren im Allgemeinen" ersetzt. 6. In der Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 werden nach dem Wort ,,Endentscheidung" die Wörter ,,wegen des Hauptgegenstands" angefügt. 7. Der Anmerkung zu Nummer 1315 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Billigung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen." 8. In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 und 4 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 bis 4 werden jeweils nach dem Wort ,,Endentscheidung" die Wörter ,,wegen des Hauptgegenstands" angefügt. 9. In der Anmerkung zu Nummer 1410 werden vor dem Punkt am Ende ein Komma und die Wörter ,,und für Verfahren, die die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen betreffen" eingefügt. 10. In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 werden jeweils nach dem Wort ,,Endentscheidung" die Wörter ,,wegen des Hauptgegenstands" angefügt. 11. Nummer 1500 wird wie folgt geändert: a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter ,,Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt" durch die Wörter ,,Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird" ersetzt. b) Die Anmerkung wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe" werden durch das Wort ,,Verfahrenskostenhilfe" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 30 Abs. 3 FamGKG entsprechend anzuwenden." 12. In den Nummern 1502 und 1600 bis 1602 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe ,,15,00 EUR" durch die Angabe ,,20,00 " ersetzt. 13. In Nummer 1603 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,30,00 EUR" durch die Angabe ,,35,00 " ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2675 14. In Nummer 1710 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,200,00 EUR" durch die Angabe ,,240,00 " ersetzt. 15. Nummer 1711 wird wie folgt geändert: a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe ,,§ 71 Absatz 1" durch die Angabe ,,§ 71 Abs. 1" ersetzt. b) In der Gebührenspalte wird die Angabe ,,10,00 EUR" durch die Angabe ,,15,00 " ersetzt. 16. In Nummer 1712 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,15,00 EUR" durch die Angabe ,,20,00 " ersetzt. 17. In Nummer 1713 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,50,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 " ersetzt. 18. In Nummer 1714 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,200,00 EUR" durch die Angabe ,,240,00 " ersetzt. 19. In Nummer 1715 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,75,00 EUR" durch die Angabe ,,90,00 " ersetzt. 20. In der Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 7 Abschnitt 2 werden nach dem Wort ,,Endentscheidung" die Wörter ,,wegen des Hauptgegenstands" angefügt. 21. In Nummer 1720 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,300,00 EUR" durch die Angabe ,,360,00 " ersetzt. 22. In Nummer 1721 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,75,00 EUR" durch die Angabe ,,90,00 " ersetzt. 32. Nummer 1924 wird wie folgt gefasst: Nr. 23. In Nummer 1722 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,150,00 EUR" durch die Angabe ,,180,00 " ersetzt. 24. In Nummer 1723 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,50,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 " ersetzt. 25. Nummer 1800 wird wie folgt geändert: a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe ,,§ 44 FamFG" durch die Angabe ,,§§ 44, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 321a ZPO" ersetzt. b) In der Gebührenspalte wird die Angabe ,,50,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 " ersetzt. 26. In Nummer 1910 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,75,00 EUR" durch die Angabe ,,90,00 " ersetzt. 27. In den Nummern 1911 und 1912 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe ,,50,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 " ersetzt. 28. In Nummer 1920 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,150,00 EUR" durch die Angabe ,,180,00 " ersetzt. 29. In Nummer 1921 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,50,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 " ersetzt. 30. In Nummer 1922 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,75,00 EUR" durch die Angabe ,,90,00 " ersetzt. 31. In Nummer 1923 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,100,00 EUR" durch die Angabe ,,120,00 " ersetzt. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG ,,1924 Verfahren über die in Nummer 1923 genannten Rechtsbeschwerden: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 ". 33. In Nummer 1930 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,50,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 " ersetzt. 34. In Vorbemerkung 2 Absatz 3 Satz 2 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Wörter ,,für die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen gilt dies auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung." angefügt. 35. Nummer 2000 wird wie folgt geändert: a) Der Auslagentatbestand und die Spalte ,,Höhe" werden wie folgt gefasst: Nr. Auslagentatbestand Höhe 2000 ,,Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder b) angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anfertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden: für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 0,15 1,00 0,30 2676 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Auslagentatbestand Höhe 2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 . . . . . . . . . . . . . . . . oder pauschal je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . oder pauschal je Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke: je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe 3,00 6,00 1,50 5,00 ". b) Die Anmerkung wird wie folgt geändert: aa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde." bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in den Nummern 1 und 3 wird jeweils das Wort ,,Ablichtung" durch das Wort ,,Kopie" ersetzt. 36. In Nummer 2002 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,EUR" durch die Angabe ,," ersetzt. 37. In Nummer 2003 werden der Auslagentatbestand und die Spalte ,,Höhe" wie folgt gefasst: Nr. Auslagentatbestand Höhe 2003 ,,Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,00 ". 38. Nummer 2004 wird wie folgt gefasst: Nr. Auslagentatbestand Höhe ,,2004 Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. in voller Höhe". 39. In Nummer 2006 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,EUR" durch die Angabe ,," ersetzt. 40. Nummer 2011 wird wie folgt gefasst: Nr. Auslagentatbestand Höhe ,,2011 An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 2000 bis 2009 bezeichneten Art zustehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. in voller Höhe, die Auslagen begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 2000 bis 2009". 41. In Nummer 2014 werden im Auslagentatbestand nach dem Wort ,,Umgangspfleger" die Wörter ,,sowie an Verfahrenspfleger nach § 9 Abs. 5 FamFG, § 57 ZPO" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2677 (3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1 Satz 3) Verfahrenswert bis ... Gebühr ... Verfahrenswert bis ... Gebühr ... 500 1 000 1 500 2 000 3 000 4 000 5 000 6 000 7 000 8 000 9 000 10 000 13 000 16 000 19 000 22 000 25 000 30 000 35 000 40 000 45 000 35,00 53,00 71,00 89,00 108,00 127,00 146,00 165,00 184,00 203,00 222,00 241,00 267,00 293,00 319,00 345,00 371,00 406,00 441,00 476,00 511,00 50 000 65 000 80 000 95 000 110 000 125 000 140 000 155 000 170 000 185 000 200 000 230 000 260 000 290 000 320 000 350 000 380 000 410 000 440 000 470 000 500 000 546,00 666,00 786,00 906,00 1 026,00 1 146,00 1 266,00 1 386,00 1 506,00 1 626,00 1 746,00 1 925,00 2 104,00 2 283,00 2 462,00 2 641,00 2 820,00 2 999,00 3 178,00 3 357,00 3 536,00 ". ,,Abschnitt 4 Artikel 6 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (1) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: ,,Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge". b) Nach der Angabe zu § 12 werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,Abschnitt 3 Auslagenvorschriften § 12a Erhöhtes Wegegeld". c) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: Kostenzahlung". d) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften". 2. In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,dem 4. Abschnitt" durch die Angabe ,,Abschnitt 4" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge". b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,sind die §§ 5a und 66 Abs. 2 bis 8" durch die Wörter ,,ist § 66 Absatz 2 bis 8" ersetzt. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung 2678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden." 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,dem 6. Abschnitt" durch die Angabe ,,Abschnitt 6" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt: ,,Gesondert zu erheben sind 1. eine Gebühr nach Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses für jede Zustellung, 2. eine Gebühr nach Nummer 430 des Kostenverzeichnisses für jede Zahlung, 3. eine Gebühr nach Nummer 440 des Kostenverzeichnisses für die Einholung jeder Auskunft und 4. eine Gebühr nach Nummer 600 des Kostenverzeichnisses für jede nicht erledigte Zustellung." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe ,,260" die Angabe ,,, 261, 262" eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,im 6. Abschnitt" durch die Wörter ,,in Abschnitt 6" ersetzt und nach der Angabe ,,260" die Angabe ,,, 261, 262" eingefügt. 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. bb) In Satz 1 werden die Wörter ,,den §§ 18 bis 35, 51, 52, 130 Abs. 2 bis 4 der Kostenordnung" durch die Wörter ,,den für Notare geltenden Regelungen des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt. cc) Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 6. Nach § 12 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt: ,,Abschnitt 3 Auslagenvorschriften § 12a Erhöhtes Wegegeld (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine höhere Stufe nach Nummer 711 des Kostenverzeichnisses für Wege festzusetzen, die von bestimmten Gerichtsvollziehern in bestimmte Regionen des Bezirks eines Amtsgerichts zurückzulegen sind, wenn die kürzeste öffentlich nutzbare Wegstrecke erheblich von der nach der Luftlinie bemessenen Entfernung abweicht, weil ein nicht nur vorübergehendes Hindernis besteht. (2) Eine erhebliche Abweichung nach Absatz 1 liegt vor, wenn die kürzeste öffentlich nutzbare Wegstrecke sowohl vom Amtsgericht als auch vom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers mindestens doppelt so weit ist wie die nach der Luftlinie bemessene Entfernung. (3) In der Rechtsverordnung ist die niedrigste Stufe festzusetzen, bei der eine erhebliche Abweichung nach Absatz 2 nicht mehr vorliegt. (4) Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen." 7. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4. 8. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Ersteher." 9. In § 15 Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Auftraggeber" die Wörter ,,oder bei der Hinterlegung von Geld für den Auftraggeber" eingefügt. 10. In § 17 Satz 2 wird die Angabe ,,Nummer 714" durch die Angabe ,,Nummer 716" ersetzt. 11. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5. (2) Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert: 1. Nach der Überschrift ,,Kostenverzeichnis" wird folgende Gliederung eingefügt: ,,Gliederung Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Abschnitt 4 Abschnitt 5 Abschnitt 6 Abschnitt 7 Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO) Vollstreckung Verwertung Besondere Geschäfte Zeitzuschlag Nicht erledigte Amtshandlung Auslagen". 2. In der Kopfzeile der Tabelle vor dem ersten Abschnitt wird das Wort ,,Gebührenbetrag" durch das Wort ,,Gebühr" ersetzt. 3. Die Überschrift des 1. Gliederungsabschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 1 Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO)". 4. Der Vorbemerkung vor Nummer 100 wird folgende Überschrift vorangestellt: ,,Vorbemerkung 1:". 5. In Nummer 100 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,7,50 EUR" durch die Angabe ,,10,00 " ersetzt. 6. In Nummer 101 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,2,50 EUR" durch die Angabe ,,3,00 " ersetzt. 7. Die Überschrift nach Nummer 102 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 2 Vollstreckung". 8. In Nummer 200 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,12,50 EUR" durch die Angabe ,,16,00 " ersetzt. 9. In Nummer 205 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,20,00 EUR" durch die Angabe ,,26,00 " ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2679 10. In den Nummern 206 bis 220 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe ,,12,50 EUR" durch die Angabe ,,16,00 " ersetzt. 11. In Nummer 221 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,20,00 EUR" durch die Angabe ,,26,00 " ersetzt. 12. In Nummer 230 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,40,00 EUR" durch die Angabe ,,52,00 " ersetzt. 13. In Nummer 240 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,75,00 EUR" durch die Angabe ,,98,00 " ersetzt. 14. In Nummer 241 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,85,00 EUR" durch die Angabe ,,108,00 " ersetzt. 15. In Nummer 242 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,100,00 EUR" durch die Angabe ,,130,00 " ersetzt. 16. In Nummer 243 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,75,00 EUR" durch die Angabe ,,98,00 " ersetzt. 17. In Nummer 250 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,40,00 EUR" durch die Angabe ,,52,00 " ersetzt. 18. In den Nummern 260 und 261 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe ,,25,00 EUR" durch die Angabe ,,33,00 " ersetzt. 19. Nach Nummer 261 wird folgende Nummer 262 eingefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr b) In den Absätzen 1 und 2 der Anmerkung wird jeweils die Angabe ,,813a, 813b ZPO" durch die Angabe ,,802b ZPO" ersetzt. 26. In Nummer 310 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,12,50 EUR" durch die Angabe ,,16,00 " ersetzt. 27. Die Überschrift vor Nummer 400 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 4 Besondere Geschäfte". 28. In Nummer 400 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,75,00 EUR" durch die Angabe ,,98,00 " ersetzt. 29. In Nummer 401 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,5,00 EUR" durch die Angabe ,,7,00 " ersetzt. 30. In Nummer 410 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,12,50 EUR" durch die Angabe ,,16,00 " ersetzt. 31. In Nummer 411 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,5,00 EUR" durch die Angabe ,,7,00 " ersetzt. 32. In Nummer 420 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,12,50 EUR" durch die Angabe ,,16,00 " ersetzt. 33. Nummer 430 wird wie folgt geändert: a) In der Gebührenspalte wird die Angabe ,,3,00 EUR" durch die Angabe ,,4,00 " ersetzt. b) Satz 2 der Anmerkung wird wie folgt gefasst: ,,Die Gebühr wird nicht bei Wechsel- oder Scheckprotesten für die Entgegennahme der Wechsel- oder Schecksumme (Artikel 84 des Wechselgesetzes, Artikel 55 Abs. 3 des Scheckgesetzes) erhoben." 34. In Nummer 440 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,10,00 EUR" durch die Angabe ,,13,00 " ersetzt. 35. Die Überschrift nach Nummer 440 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 5 Zeitzuschlag". 36. In Nummer 500 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,15,00 EUR" durch die Angabe ,,20,00 " ersetzt. 37. Die Überschrift nach Nummer 500 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 6 Nicht erledigte Amtshandlung". 38. Der Vorbemerkung vor Nummer 600 wird folgende Überschrift vorangestellt: ,,Vorbemerkung 6:". 39. In Nummer 600 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,2,50 EUR" durch die Angabe ,,3,00 " ersetzt. ,,262 Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 836 Abs. 3 oder § 883 Abs. 2 ZPO 38,00 ". 20. In Nummer 270 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,30,00 EUR" durch die Angabe ,,39,00 " ersetzt. 21. Die Überschrift nach Nummer 270 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 3 Verwertung". 22. Der Vorbemerkung vor Nummer 300 wird folgende Überschrift vorangestellt: ,,Vorbemerkung 3:". 23. Nummer 300 wird wie folgt geändert: a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter ,,oder Verkauf" durch die Wörter ,,, Verkauf oder Verwertung in anderer Weise nach § 825 Abs. 1 ZPO" ersetzt. b) In der Gebührenspalte wird die Angabe ,,40,00 EUR" durch die Angabe ,,52,00 " ersetzt. 24. In Nummer 301 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,40,00 EUR" durch die Angabe ,,52,00 " ersetzt. 25. Nummer 302 wird wie folgt geändert: a) In der Gebührenspalte wird die Angabe ,,7,50 EUR" durch die Angabe ,,10,00 " ersetzt. 2680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 40. In Nummer 601 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,20,00 EUR" durch die Angabe ,,26,00 " ersetzt. 41. In Nummer 602 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,25,00 EUR" durch die Angabe ,,32,00 " ersetzt. 42. In Nummer 603 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,5,00 EUR" durch die Angabe ,,6,00 " ersetzt. 45. Nummer 700 wird wie folgt geändert: 43. Nummer 604 wird wie folgt geändert: a) In der Gebührenspalte wird die Angabe ,,12,50 EUR" durch die Angabe ,,15,00 " ersetzt. b) In der Anmerkung wird das Wort ,,drei" durch das Wort ,,zwei" ersetzt. 44. Die Überschrift vor Nummer 700 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 7 Auslagen". a) Der Auslagentatbestand und die Spalte ,,Höhe" werden wie folgt gefasst: Nr. Auslagentatbestand Höhe 700 ,,Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Kopien und Ausdrucke, a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden, b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen: für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Kopien und Ausdrucke: je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 0,15 1,00 0,30 1,50 5,00 ". b) Die Anmerkung wird wie folgt geändert: aa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: ,,(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde." bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 wird das Wort ,,Ablichtung" durch das Wort ,,Kopie" ersetzt. bbb) In Satz 2 wird das Wort ,,Ablichtungen" durch das Wort ,,Kopien" ersetzt. 46. Nummer 702 wird wie folgt gefasst: Nr. Auslagentatbestand Höhe ,,702 Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen und Einstellung eines Ausgebots auf einer Versteigerungsplattform zur Versteigerung im Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung oder Einstellung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. in voller Höhe". 47. Der Nummer 707 wird folgende Anmerkung angefügt: ,,Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden bei dem Transport von Sachen oder Tieren an den Ersteher oder an einen von diesem benannten Dritten im Rahmen der Verwertung." 48. Nummer 708 wird wie folgt gefasst: Nr. Auslagentatbestand Höhe ,,708 An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Auslagen, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 700 und 701 bezeichneten Art zustehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe". 49. In Nummer 710 wird in der Spalte ,,Höhe" die Angabe ,,5,00 EUR" durch die Angabe ,,6,00 " ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2681 50. Nummer 711 wird wie folgt geändert: a) Der Auslagentatbestand und die Spalte ,,Höhe" werden wie folgt gefasst: Nr. Auslagentatbestand Höhe 711 ,,Wegegeld je Auftrag für zurückgelegte Wegstrecken, wenn sich aus einer Rechtsverordnung nach § 12a GvKostG nichts anderes ergibt, ­ Stufe 1: bis zu 10 Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ Stufe 2: von mehr als 10 Kilometern bis 20 Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ Stufe 3: von mehr als 20 Kilometern bis 30 Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ Stufe 4: von mehr als 30 Kilometern bis 40 Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ Stufe 5: von mehr als 40 Kilometern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,25 6,50 9,75 13,00 16,25 ". b) Die Anmerkung wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,vom Amtsgericht" durch die Wörter ,,von dem Amtsgericht, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist," ersetzt. bb) Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Zieht der Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein (§ 802b ZPO), wird das Wegegeld für den Einzug des zweiten und sodann jedes weiteren Teilbetrages je einmal gesondert erhoben. Das Wegegeld für den Einzug einer Rate entsteht bereits mit dem ersten Versuch, die Rate einzuziehen." 51. Nach Nummer 713 werden folgende Nummern 714 und 715 eingefügt: Nr. Auslagentatbestand Höhe ,,714 An Dritte zu zahlende Beträge für den Versand oder den Transport von Sachen oder Tieren im Rahmen der Verwertung an den Ersteher oder an einen von diesem benannten Dritten und für eine von dem Ersteher beantragte Versicherung für den Versand oder den Transport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kosten für die Verpackung im Fall der Nummer 714 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe in voller Höhe ­ mindestens 3,00 ". 715 52. Nummer 714 wird Nummer 716 und in der Spalte ,,Höhe" wird die Angabe ,,EUR" durch die Angabe ,," ersetzt. Artikel 7 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs". 2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter ,,; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren" eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ,,3. bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,". bbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. ccc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und nach dem Wort ,,Amtsperiode" werden die Wörter ,,, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit" eingefügt. cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend." b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist." 4. § 4b wird wie folgt gefasst: ,,§ 4b Elektronische Akte, elektronisches Dokument In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das Verfahren gelten, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist." 2682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt 1. bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, 2. in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und 3. für Farbkopien und -ausdrucke jeweils das Doppelte der Beträge nach Nummer 1 oder Nummer 2. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen." b) In Absatz 3 werden das Wort ,,Ablichtungen" durch das Wort ,,Kopien", die Angabe ,,2,50 Euro" durch die Angabe ,,1,50 Euro" ersetzt und folgender Satz angefügt: ,,Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt." 6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: ,,§ 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs (1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten. (2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er 1. gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten; 2. eine mangelhafte Leistung erbracht hat; 3. im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder 4. trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat. Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. (3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht. (4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses. (5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat." 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar in der Honorargruppe ... in Höhe von ... Euro 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 M1 M2 M3 65 70 75 80 85 90 95 100 105 110 115 120 125 65 75 100 ". bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,bestimmt sich" die Wörter ,,entsprechend der Entscheidung über die Heranziehung" eingefügt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,Wird die Leistung auf einem Sachgebiet erbracht" durch die Wörter ,,Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen" ersetzt. dd) In Satz 4 werden die Wörter ,,Erfolgt die Leistung auf mehreren Sachgebieten" durch die Wörter ,,Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2683 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Beauftragt das Gericht den vorläufigen Insolvenzverwalter, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen (§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Insolvenzordnung, auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 der Insolvenzordnung), beträgt das Honorar in diesem Fall abweichend von Absatz 1 für jede Stunde 80 Euro." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,55 Euro" durch die Wörter ,,70 Euro und, wenn er ausdrücklich für simultanes Dolmetschen herangezogen worden ist, 75 Euro; maßgebend ist ausschließlich die bei der Heranziehung im Voraus mitgeteilte Art des Dolmetschens" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,in Höhe von höchstens 55 Euro" gestrichen. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht." 8. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1" ersetzt. 9. § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,55 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes (Grundhonorar). Bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten erhöht sich das Honorar auf 1,75 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, besonders erschwert, beträgt das Grundhonorar 1,85 Euro und das erhöhte Honorar 2,05 Euro." 10. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;". b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,0,75 Euro" durch die Angabe ,,0,90 Euro" ersetzt. 11. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Haben sich die Parteien oder Beteiligten dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten oder einer von der gesetzlichen Regelung abwei- chenden Vergütung einverstanden erklärt, wird der Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer unter Gewährung dieser Vergütung erst herangezogen, wenn ein ausreichender Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist. Hat in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten die Verfolgungsbehörde eine entsprechende Erklärung abgegeben, bedarf es auch dann keiner Vorschusszahlung, wenn die Verfolgungsbehörde nicht von der Zahlung der Kosten befreit ist. In einem Verfahren, in dem Gerichtskosten in keinem Fall erhoben werden, genügt es, wenn ein die Mehrkosten deckender Betrag gezahlt worden ist, für den die Parteien oder Beteiligten nach Absatz 6 haften." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Beteiligten" die Wörter ,,oder die Erklärung der Strafverfolgungsbehörde oder der Verfolgungsbehörde" eingefügt. bb) In Satz 2 werden das Wort ,,Eineinhalbfache" durch das Wort ,,Doppelte" ersetzt und vor dem Punkt am Ende die Wörter ,,und wenn sich zu dem gesetzlich bestimmten Honorar keine geeignete Person zur Übernahme der Tätigkeit bereit erklärt" eingefügt. c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Zugleich bestimmt das Gericht, welcher Honorargruppe die Leistung des Sachverständigen ohne Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien oder Beteiligten zuzuordnen oder mit welchem Betrag für 55 Anschläge in diesem Fall eine Übersetzung zu honorieren wäre." d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ,,Eineinhalbfache" durch das Wort ,,Doppelte" ersetzt. e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Schuldet nach den kostenrechtlichen Vorschriften keine Partei oder kein Beteiligter die Vergütung, haften die Parteien oder Beteiligten, die eine Erklärung nach Absatz 1 oder Absatz 3 abgegeben haben, für die hierdurch entstandenen Mehrkosten als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis nach Kopfteilen. Für die Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde haftet diejenige Körperschaft, der die Behörde angehört, wenn die Körperschaft nicht von der Zahlung der Kosten befreit ist. Der auf eine Partei oder einen Beteiligten entfallende Anteil bleibt unberücksichtigt, wenn das Gericht der Erklärung nach Absatz 4 zugestimmt hat. Der Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer hat eine Berechnung der gesetzlichen Vergütung einzureichen." f) Absatz 7 wird aufgehoben. 12. In § 16 wird die Angabe ,,5 Euro" durch die Angabe ,,6 Euro" ersetzt. 13. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,12 Euro" durch die Angabe ,,14 Euro" ersetzt. 2684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Ehrenamtliche Richter, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen ehrenamtlichen Richtern gleich." 14. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,20 Euro" durch die Angabe ,,24 Euro" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,39 Euro" durch die Angabe ,,46 Euro" ersetzt. c) In Satz 3 wird die Angabe ,,51 Euro" durch die Angabe ,,61 Euro" ersetzt. 15. In § 19 Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter ,,, wenn insgesamt mehr als 30 Mi19. Anlage 1 wird wie folgt geändert: nuten auf die Heranziehung entfallen; anderenfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags" eingefügt. 16. In § 20 wird die Angabe ,,3 Euro" durch die Angabe ,,3,50 Euro" ersetzt. 17. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,12 Euro" durch die Angabe ,,14 Euro" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Zeugen, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen Zeugen gleich." 18. In § 22 Satz 1 wird die Angabe ,,17 Euro" durch die Angabe ,,21 Euro" ersetzt. a) Die Tabelle mit der Spaltenüberschrift ,,Sachgebiet/Honorargruppe" wird wie folgt gefasst: ,, Nr. Sachgebietsbezeichnung Honorargruppe 1 2 3 4 Abfallstoffe ­ soweit nicht Sachgebiet 3 oder 18 ­ einschließlich Altfahrzeuge und -geräte Akustik, Lärmschutz ­ soweit nicht Sachgebiet 4 Altlasten und Bodenschutz Bauwesen ­ soweit nicht Sachgebiet 13 ­ einschließlich technische Gebäudeausrüstung 4.1 Planung 4.2 handwerklich-technische Ausführung 4.3 Schadensfeststellung, -ursachenermittlung und -bewertung ­ soweit nicht Sachgebiet 4.1 oder 4.2 ­, Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen 4.4 Baustoffe 11 4 4 4 2 5 6 10 5 6 Berufskunde und Tätigkeitsanalyse Betriebswirtschaft 6.1 Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden 6.2 Kapitalanlagen und private Finanzplanung 6.3 Besteuerung 11 13 3 6 4 2 7 8 9 10 Bewertung von Immobilien Brandursachenermittlung Briefmarken und Münzen Datenverarbeitung, Elektronik und Telekommunikation 10.1 Datenverarbeitung (Hardware und Software) 10.2 Elektronik ­ soweit nicht Sachgebiet 38 ­ (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik) 10.3 Telekommunikation (insbesondere Telefonanlagen, Mobilfunk, Übertragungstechnik) 11 12 13 Elektrotechnische Anlagen und Geräte ­ soweit nicht Sachgebiet 4 oder 10 Fahrzeugbau Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau 8 9 8 4 3 13.1 Planung 13.2 handwerklich-technische Ausführung 13.3 Schadensfeststellung, -ursachenermittlung und -bewertung ­ soweit nicht Sachgebiet 13.1 oder 13.2 3 3 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2685 Honorargruppe Nr. Sachgebietsbezeichnung 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 Gesundheitshandwerk Grafisches Gewerbe Hausrat und Inneneinrichtung Honorarabrechnungen von Architekten und Ingenieuren Immissionen Kältetechnik ­ soweit nicht Sachgebiet 4 Kraftfahrzeugschäden und -bewertung Kunst und Antiquitäten Lebensmittelchemie und -technologie Maschinen und Anlagen ­ soweit nicht Sachgebiet 4, 10 oder 11 Medizintechnik Mieten und Pachten Möbel ­ soweit nicht Sachgebiet 21 Musikinstrumente Rundfunk- und Fernsehtechnik Schiffe, Wassersportfahrzeuge Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren Schrift- und Urkundenuntersuchung Schweißtechnik Spedition, Transport, Lagerwirtschaft Sprengtechnik Textilien, Leder und Pelze Tiere Ursachenermittlung und Rekonstruktion bei Fahrzeugunfällen Verkehrsregelungs- und -überwachungstechnik Vermessungs- und Katasterwesen 2 6 3 9 2 5 8 3 6 6 7 10 2 2 2 4 2 8 5 5 2 2 2 12 5 39.1 Vermessungstechnik 39.2 Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen 40 Versicherungsmathematik 1 9 10 ". b) In der Tabelle mit der Spaltenüberschrift ,,Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten" werden in der Honorargruppe M 2 im 6. Spiegelstrich die Wörter ,,zur Einrichtung einer Betreuung" durch die Wörter ,,zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB" ersetzt. 20. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In der Kopfzeile der Tabelle werden in der rechten Spalte die Wörter ,,in Euro" gestrichen. b) Die Vorbemerkung vor Nummer 100 wird wie folgt geändert: aa) Der Text wird Absatz 1. bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle und sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag von 300 gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist." c) In Nummer 100 werden in der Honorarspalte die Angabe ,,49,00" durch die Angabe ,,60,00 " und die Angabe ,,119,00" durch die Angabe ,,140,00 " ersetzt. d) In Nummer 101 werden in der Honorarspalte die Angabe ,,25,00" durch die Angabe ,,30,00 " und die Angabe ,,84,00" durch die Angabe ,,100,00 " ersetzt. e) In Nummer 102 wird in der Honorarspalte die Angabe ,,195,00" durch die Angabe ,,380,00 " ersetzt. 2686 f) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 In Nummer 103 wird in der Honorarspalte die Angabe ,,275,00" durch die Angabe ,,500,00 " ersetzt. l) In Nummer 301 wird in der Honorarspalte der Angabe ,,1 000,00" die Angabe ,," angefügt. g) In Nummer 104 wird in der Honorarspalte die Angabe ,,396,00" durch die Angabe ,,670,00 " ersetzt. h) In Nummer 105 wird in der Honorarspalte die Angabe ,,84,00" durch die Angabe ,,100,00 " ersetzt. i) In Nummer 106 wird in der Honorarspalte die Angabe ,,119,00" durch die Angabe ,,140,00 " ersetzt. In den Nummern 200 bis 203 wird in der Honorarspalte der jeweiligen Angabe jeweils die Angabe ,," angefügt. m) In Nummer 302 wird in der Honorarspalte die Angabe ,,51,00" durch die Angabe ,,60,00 " ersetzt. n) In den Nummern 303 und 304 wird in der Honorarspalte der jeweiligen Angabe jeweils die Angabe ,," angefügt. o) In Nummer 305 werden in der Honorarspalte die Angabe ,,13,00" durch die Angabe ,,15,00" und die Angabe ,,115,00" durch die Angabe ,,135,00 " ersetzt. p) In Nummer 306 werden in der Honorarspalte die Angabe ,,13,00" durch die Angabe ,,15,00" und die Angabe ,,300,00" durch die Angabe ,,355,00 " ersetzt. q) In Nummer 307 wird in der Honorarspalte der Angabe ,,9,00" die Angabe ,," angefügt. j) k) In Nummer 300 werden in der Honorarspalte die Angabe ,,4,00" durch die Angabe ,,5,00" und die Angabe ,,51,00" durch die Angabe ,,60,00 " ersetzt. r) Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst: Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar ,,Abschnitt 4 Abstammungsgutachten Vorbemerkung 4: (1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme der Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte Personen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens und von drei Überstücken. (2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ) bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,15fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend. 400 Erstellung des Gutachtens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Das Honorar umfasst 1. die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen, und 2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung. 140,00 401 Biostatistische Auswertung, wenn der mögliche Vater für die Untersuchungen nicht zur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner Stelle in die Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall): je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Auswertung in einem Defizienzfall, werden ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Absatz 1 Satz 1 die hierfür anfallenden Auslagen ersetzt. 25,00 402 Entnahme einer genetischen Probe einschließlich der Niederschrift sowie der qualifizierten Aufklärung nach dem GenDG: je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Untersuchung mittels 1. Short Tandem Repeat Systemen (STR) oder 2. diallelischer Polymorphismen: ­ Single Nucleotide Polymorphisms (SNP) oder ­ Deletions-/Insertionspolymorphismen (DIP) 25,00 403 404 405 ­ bis zu 20 Systeme: je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 21 bis 30 Systeme: je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ mehr als 30 Systeme: je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,00 170,00 220,00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar 2687 406 Mindestens zwei Testkits werden eingesetzt, die Untersuchungen erfolgen aus voneinander unabhängigen DNA-Präparationen und die eingesetzten parallelen Analysemethoden sind im Gutachten ausdrücklich dargelegt: Die Honorare nach den Nummern 403 bis 405 erhöhen sich um jeweils . . . . . . . 80,00 407 Herstellung einer DNA-Probe aus anderem Untersuchungsmaterial als Blut oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests auf Eignung: je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zu 120,00 ". s) Abschnitt 5 wird aufgehoben. 21. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Die Vorbemerkung vor Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Allgemeine Vorbemerkung:". bb) In Absatz 2 werden die Angabe ,,310" durch die Angabe ,,312" ersetzt und vor dem Punkt am Ende die Wörter ,,, wenn bei der Anforderung darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der anfordernden Stelle um eine zentrale Kontaktstelle handelt" eingefügt. b) Die Vorbemerkung vor Nummer 100 wird wie folgt geändert: aa) Folgende Überschrift wird vorangestellt: ,,Vorbemerkung 1:". bb) Der Wortlaut wird Absatz 1. cc) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: ,,(2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist. (3) Für die Überwachung eines Voiceover-IP-Anschlusses oder eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Dies gilt auch für die Überwachung eines Mobilfunkanschlusses, es sei denn, dass auch die Überwachung des über diesen Anschluss abgewickelten Datenverkehrs angeordnet worden ist und für die Übermittlung von Daten Leitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 144 kbit/s genutzt werden müssen und auch genutzt worden sind. In diesem Fall richtet sich die Entschädigung einheitlich nach den Nummern 111 bis 113." c) Die Nummern 102 bis 104 werden wie folgt geändert: aa) In der Spalte ,,Höhe" wird jeweils die Angabe ,,EUR" durch die Angabe ,," ersetzt. bb) Die gemeinsame Anmerkung wird aufgehoben. d) Vor Nummer 111 werden die Wörter ,,hoher Übertragungsgeschwindigkeit (DSL)" durch die Wörter ,,einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDN-Primärmultiplexanschluss" ersetzt. e) Nach Nummer 300 wird folgende Nummer 301 eingefügt: Nr. Tätigkeit Höhe ,,301 Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt: für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft . . . . . . . . . . 10,00 ". f) Die bisherige Nummer 301 wird Nummer 302 und in der Spalte ,,Höhe" wird die Angabe ,,EUR" durch die Angabe ,," ersetzt. g) Nach der neuen Nummer 302 wird folgende Nummer 303 eingefügt: Nr. Tätigkeit Höhe ,,303 Die Auskunft wird im Fall der Nummer 302 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt: für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft . . . . . . . . . . 70,00 ". h) Die bisherige Nummer 302 wird Nummer 304 und in der Spalte ,,Höhe" wird die Angabe ,,EUR" durch die Angabe ,," ersetzt. i) Die bisherige Nummer 303 wird Nummer 305 und wie folgt geändert: aa) In der Spalte ,,Tätigkeit" wird die Angabe ,,302" durch die Angabe ,,304" ersetzt. bb) In der Spalte ,,Höhe" wird die Angabe ,,EUR" durch die Angabe ,," ersetzt. j) Die bisherige Nummer 304 wird Nummer 306 und in der Spalte ,,Höhe" wird die Angabe ,,EUR" durch die Angabe ,," ersetzt. 2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 k) Die bisherigen Nummern 305 bis 307 werden die Nummern 307 bis 309 und wie folgt geändert: aa) In der Spalte ,,Tätigkeit" wird jeweils die Angabe ,,304" durch die Angabe ,,306" ersetzt. bb) In der Spalte ,,Höhe" wird jeweils die Angabe ,,EUR" durch die Angabe ,," ersetzt. cc) In der gemeinsamen Anmerkung wird die Angabe ,,305 bis 307" durch die Angabe ,,307 bis 309" ersetzt. l) Die bisherige Nummer 308 wird Nummer 310 und wie folgt geändert: aa) In der Spalte ,,Tätigkeit" wird die Angabe ,,304" durch die Angabe ,,306" ersetzt. bb) In der Spalte ,,Höhe" wird die Angabe ,,EUR" durch die Angabe ,," ersetzt. m) Die bisherige Nummer 309 wird Nummer 311 und in der Spalte ,,Höhe" wird die Angabe ,,EUR" durch die Angabe ,," ersetzt. n) Die bisherige Nummer 310 wird Nummer 312 und wie folgt geändert: aa) In der Spalte ,,Tätigkeit" wird die Angabe ,,309" durch die Angabe ,,311" ersetzt. bb) In der Spalte ,,Höhe" wird die Angabe ,,EUR" durch die Angabe ,," ersetzt. o) Vor der bisherigen Nummer 311 wird die Angabe ,,309 und 310" durch Angabe ,,311 und 312" ersetzt. p) Die bisherigen Nummern 311 bis 314 werden die Nummern 313 bis 316 und in der Spalte ,,Höhe" wird jeweils die Angabe ,,EUR" durch die Angabe ,," ersetzt. q) In den Nummern 100, 101, 105 bis 113, 200, 201, 300, 400 und 401 wird jeweils in der Spalte ,,Höhe" die Angabe ,,EUR" durch die Angabe ,," ersetzt. d) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 38a Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte". e) Der Angabe zu Abschnitt 7 werden die Wörter ,,sowie bestimmte sonstige Verfahren" angefügt. f) In der Angabe zu § 51 werden die Wörter ,,in Straf- und Bußgeldsachen" gestrichen. g) Die Angabe zu § 59a wird durch folgende Angaben ersetzt: ,,§ 59a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden § 59b Bekanntmachung von Neufassungen". 2. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor." 3. In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter ,,; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet" eingefügt. 4. § 12b wird wie folgt gefasst: ,,§ 12b Elektronische Akte, elektronisches Dokument In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument für das Verfahren anzuwenden, in dem der Rechtsanwalt die Vergütung erhält. Im Fall der Beratungshilfe sind die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden." 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 45 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstandswert bis ... Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro um ... Euro Artikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (1) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 23a wird durch folgende Angaben ersetzt: ,,§ 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe § 23b Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz". 2 000 10 000 25 000 50 000 200 000 500 000 über 500 000 500 1 000 3 000 5 000 15 000 30 000 50 000 35 51 46 75 85 120 150 b) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung". c) Nach der Angabe zu § 31a wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen". ". b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,10 Euro" durch die Angabe ,,15 Euro" ersetzt. 6. § 15 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2689 7. § 16 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt. b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: ,,3a. das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;". c) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt. d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung oder Aufhebung;". e) In den Nummern 6 bis 9 wird jeweils das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt. f) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: ,,10. im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über a) die Erinnerung, b) den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, c) die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;". 8. § 17 wird wie folgt geändert: a) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt: ,,1. das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug,". b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a. c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über a) die Anordnung eines Arrests, b) den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, c) die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Aufhe- bung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie d) die Abänderung oder Aufhebung einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,". d) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: ,,10. das und strafrechtliche Ermittlungsverfahren a) ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und b) ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren,". e) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt: ,,11. das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren,". f) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden Nummern 12 und 13. 9. § 18 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. solche Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes sonstige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, soweit sich aus § 16 Nummer 10 nichts anderes ergibt;". 10. § 19 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter ,,die Bestimmung des zuständigen Gerichts," gestrichen. b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe;". c) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt: ,,10a. Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder besondere Gebührentatbestände vorgesehen sind;". 11. In § 22 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,mehrere Personen" die Wörter ,,wegen verschiedener Gegenstände" eingefügt. 12. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 18 Abs. 2, §§ 19 bis 23, 24 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 25, 39 Abs. 2 und 3 sowie § 46 Abs. 4 der Kostenordnung" durch die Wörter ,,die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,4 000 Euro" durch die Angabe ,,5 000 Euro" ersetzt. 2690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 13. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: ,,§ 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe (1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Der Wert nach Absatz 1 und der Wert für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden nicht zusammengerechnet." 14. Der bisherige § 23a wird § 23b. 15. § 25 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern ,,In der Zwangsvollstreckung" werden ein Komma und die Wörter ,,in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung" eingefügt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 42 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes" durch die Wörter ,,§ 9 der Zivilprozessordnung" ersetzt. cc) In Nummer 4 wird die Angabe ,,1 500 Euro" durch die Angabe ,,2 000 Euro" ersetzt. 16. § 30 wird wie folgt gefasst: ,,§ 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz (1) In Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro. (2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen." 17. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt: ,,§ 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen Ist Gegenstand einer Einigung nur eine Zahlungsvereinbarung (Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 20 Prozent des Anspruchs." 18. § 35 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine andere Gebühr vor, stehen die Gebühren nach den §§ 23, 24 und 31 der Steuerberatervergütungsverordnung, bei mehreren Gebühren deren Summe, einer Geschäftsgebühr nach Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses gleich. Bei der Ermittlung des Höchstbetrags des anzurechnenden Teils der Geschäftsgebühr ist der Gegenstandswert derjenigen Gebühr zugrunde zu legen, auf die angerechnet wird." 19. In § 36 Absatz 1 werden die Wörter ,,Teil 3 Abschnitt 1 und 2" durch die Wörter ,,Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4" ersetzt. 20. In § 37 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,4 000 Euro" durch die Angabe ,,5 000 Euro" ersetzt. 21. In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern ,,Teil 3 Abschnitt 2" die Angabe ,,Unterabschnitt 2" eingefügt. 22. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: ,,§ 38a Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte In Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro." 23. Der Überschrift von Abschnitt 7 werden die Wörter ,,sowie bestimmte sonstige Verfahren" angefügt. 24. In § 42 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,internationale Rechtshilfe in Strafsachen" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,IStGH-Gesetz" die Wörter ,,, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt. 25. § 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Berufung oder Revision" durch die Wörter ,,Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands" und die Wörter ,,eine Anschlussberufung oder eine Anschlussrevision" durch die Wörter ,,ein Anschlussrechtsmittel" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag 1. den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, 2. den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2691 3. die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, 4. die Regelung des Umgangs mit einem Kind, 5. die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen oder 6. die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betrifft." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit." d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Widerklage" die Wörter ,,oder den Widerantrag" eingefügt und wird das Wort ,,Widerklageantrag" durch das Wort ,,Widerantrag" ersetzt. e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 26. § 49 wird wie folgt gefasst: ,,§ 49 Wertgebühren aus der Staatskasse Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet: Gegenstandswert bis ... Euro Gebühr ... Euro Gegenstandswert bis ... Euro Gebühr ... Euro b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,internationale Rechtshilfe in Strafsachen" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,IStGH-Gesetz" die Wörter ,,, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt. bb) In Satz 4 wird die Angabe ,,§ 48 Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 48 Absatz 6" ersetzt. 29. § 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,für bestimmte Verfahrensabschnitte erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte" durch die Wörter ,,in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen." 30. § 59 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend." b) Satz 4 wird aufgehoben. 31. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt: ,,§ 59a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden (1) Für den durch die Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand gelten die Vorschriften über den gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand entsprechend. Über Anträge nach § 51 Absatz 1 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Hat der Generalbundesanwalt einen Zeugenbeistand beigeordnet, entscheidet der Bundesgerichtshof. (2) Für den nach § 87e des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung mit § 53 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen durch das Bundesamt für Justiz bestellten Beistand gelten die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt das Bundesamt. Über Anträge nach § 51 Absatz 1 entscheidet das Bundesamt gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung. (3) Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Bundesamts für Justiz nach den 5 000 6 000 7 000 8 000 9 000 10 000 13 000 257 267 277 287 297 307 321 16 000 19 000 22 000 25 000 30 000 über 30 000 335 349 363 377 412 447 ". 27. § 50 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist." 28. § 51 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,in Strafund Bußgeldsachen" gestrichen. 2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. Bei Entscheidungen des Generalbundesanwalts entscheidet der Bundesgerichtshof." 32. Der bisherige § 59a wird § 59b. 33. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,Zeitpunkt" das Wort ,,gerichtlich" gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug" gestrichen. (2) Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert: 1. Die Gliederung wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen. b) In der Angabe zu Teil 6 Abschnitt 4 wird dem Wort ,,Verfahren" das Wort ,,Gerichtliche" vorangestellt. 2. In Nummer 1000 wird die Anmerkung wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den 1. der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird oder 2. die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung). Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden." b) In Absatz 5 Satz 3 wird nach der Angabe ,,Satz 1" die Angabe ,,und 2" eingefügt. 3. In Nummer 1004 werden im Gebührentatbestand nach dem Wort ,,Revisionsverfahren" ein Komma und die Wörter ,,ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel oder ein Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels" eingefügt. 4. Die Nummern 1005 bis 1007 werden durch folgende Nummern 1005 und 1006 ersetzt: Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG Nr. Gebührentatbestand ,,1005 Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG): Die Gebühren 1000 und 1002 entstehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Die Gebühr bestimmt sich einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung Ansprüche aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Ist über einen Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig, bestimmt sich die Gebühr nach Nummer 1006. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die höchste entstandene Geschäftsgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008. Steht dem Rechtsanwalt ausschließlich eine Gebühr nach § 34 RVG zu, beträgt die Gebühr die Hälfte des in der Anmerkung zu Nummer 2302 genannten Betrags. (2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen. in Höhe der Geschäftsgebühr 1006 Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig: Die Gebühr 1005 entsteht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Die Gebühr bestimmt sich auch dann einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung Ansprüche einbezogen werden, die nicht in diesem Verfahren rechtshängig sind. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 ist nicht zu berücksichtigen. (2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen. in Höhe der Verfahrensgebühr". 5. In Nummer 1008 wird der Anmerkung folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Im Fall der Anmerkung zu den Gebühren 2300 und 2302 erhöht sich der Gebührensatz oder Betrag dieser Gebühren entsprechend." 6. In Nummer 1009 werden im Gebührentatbestand und in der Gebührenspalte jeweils die Angaben ,,EUR" durch die Angabe ,," ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2693 7. Nach Nummer 1009 wird folgende Nummer 1010 eingefügt: Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG Nr. Gebührentatbestand ,,1010 Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 richten und mindestens drei gerichtliche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Gebühr entsteht für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallenden Mehraufwand. 0,3 oder bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der Mindestund Höchstbetrag der Terminsgebühr um 30 %". 8. In Nummer 2102 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,10,00 bis 260,00 EUR" durch die Angabe ,,30,00 bis 320,00 " ersetzt. 9. In Nummer 2103 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,40,00 bis 400,00 EUR" durch die Angabe ,,50,00 bis 550,00 " ersetzt. 10. Vorbemerkung 2.3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,in Abschnitt 4 und" gestrichen. b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt: ,,(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, angerechnet. Bei einer Betragsrahmengebühr beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 . Bei der Bemessung einer weiteren Geschäftsgebühr innerhalb eines Rahmens ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Bei einer Wertgebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des weiteren Verfahrens ist. (5) Absatz 4 gilt entsprechend bei einer Tätigkeit im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn darauf eine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren oder wenn der Tätigkeit im Beschwerdeverfahren eine Tätigkeit im Verfahren der weiteren Beschwerde vor den Disziplinarvorgesetzten folgt. (6) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2303 angerechnet. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend." 11. In Nummer 2300 werden im Gebührentatbestand nach dem Wort ,,Geschäftsgebühr" ein Komma und die Wörter ,,soweit in den Nummern 2302 und 2303 nichts anderes bestimmt ist" angefügt. 12. Nummer 2301 wird aufgehoben. 13. Die bisherige Nummer 2302 wird Nummer 2301. 14. Nach der neuen Nummer 2301 wird folgende Nummer 2302 eingefügt: Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG Nr. Gebührentatbestand ,,2302 Geschäftsgebühr in 1. sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und 2. Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn im gerichtlichen Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt . . . . . . . . . . 50,00 bis Eine Gebühr von mehr als 640,00 ". 300,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. 15. Die Anmerkung zu Nummer 2303 wird aufgehoben. 16. Abschnitt 4 wird aufgehoben. 17. In Nummer 2500 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,10,00 EUR" durch die Angabe ,,15,00 " ersetzt. 18. In Nummer 2501 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,30,00 EUR" durch die Angabe ,,35,00 " ersetzt. 19. In Nummer 2502 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,60,00 EUR" durch die Angabe ,,70,00 " ersetzt. 20. Nummer 2503 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 der Anmerkung werden das Semikolon und die Wörter ,,eine Anrechnung auf die Gebühren 2401 und 3103 findet nicht statt" gestrichen. 2694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 b) In der Gebührenspalte wird die Angabe ,,70,00 EUR" durch die Angabe ,,85,00 " ersetzt. 21. In Nummer 2504 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,224,00 EUR" durch die Angabe ,,270,00 " ersetzt. 22. In Nummer 2505 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,336,00 EUR" durch die Angabe ,,405,00 " ersetzt. 23. In Nummer 2506 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,448,00 EUR" durch die Angabe ,,540,00 " ersetzt. 24. In Nummer 2507 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,560,00 EUR" durch die Angabe ,,675,00 " ersetzt. 25. In Nummer 2508 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,125,00 EUR" durch die Angabe ,,150,00 " ersetzt. 26. Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Gebühren nach diesem Teil erhält der Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter, als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen oder für eine sonstige Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist. Der Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen erhält die gleichen Gebühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter." b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,(3) Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für 1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und 2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. (4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 . Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Bei einer Betragsrahmengebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist." 27. In Nummer 3101 wird der Gebührentatbestand wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO); oder". 28. In Nummer 3102 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,40,00 bis 460,00 EUR" durch die Angabe ,,50,00 bis 550,00 " ersetzt. 29. Nummer 3103 wird aufgehoben. 30. In Nummer 3104 wird Absatz 1 der Anmerkung wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder". b) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Sozialgericht" die Wörter ,,, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist," eingefügt. 31. Nummer 3106 wird wie folgt geändert: a) Die Anmerkung wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,entschieden" die Wörter ,,oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen" eingefügt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder". cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Verfahren" die Wörter ,,, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist," eingefügt. dd) Folgender Satz wird angefügt: ,,In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Gebühr 90 % der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008." b) In der Gebührenspalte wird die Angabe ,,20,00 bis 380,00 EUR" durch die Angabe ,,50,00 bis 510,00 " ersetzt. 32. Vorbemerkung 3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden das Wort ,,Berufungsgericht" durch das Wort ,,Rechtsmittelgericht" und die Angabe ,,Abschnitt 1" durch die Wörter ,,den für die erste Instanz geltenden Vorschriften" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2695 c) In Satz 3 werden die Wörter ,,§ 115 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Wörter ,,§ 115 Abs. 2 Satz 5 und 6" ersetzt. 33. Vorbemerkung 3.2.1 wird wie folgt gefasst: Vorbemerkung 3.2.1: ,,Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren 1. vor dem Finanzgericht, 2. über Beschwerden a) gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie über Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel, b) gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, c) gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, d) gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, e) nach dem GWB, f) nach dem EnWG, g) nach dem KSpG, h) nach dem VSchDG, i) nach dem SpruchG, j) nach dem WpÜG, 3. über Beschwerden a) gegen die Entscheidung des Verwaltungsoder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes, b) nach dem WpHG, 4. in Rechtsbeschwerdeverfahren nach StVollzG, auch i. V. m. § 92 JGG." 34. Nummer 3201 wird wie folgt geändert: a) Im Gebührentatbestand werden nach den Wörtern ,,Vorzeitige Beendigung des Auftrags" die Wörter ,,oder eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts" eingefügt. b) Die Anmerkung wird wie folgt geändert: aa) Der Wortlaut wird Absatz 1. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen dem einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO)." cc) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Eine eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts liegt vor, wenn sich seine Tätigkeit 1. in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder 2. in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung beschränkt." 35. In Nummer 3202 wird die Anmerkung wie folgt gefasst: ,,(1) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 gelten entsprechend. (2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird." 36. In Nummer 3204 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,50,00 bis 570,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 bis 680,00 " ersetzt. 37. Nummer 3205 wird wie folgt geändert: a) Die Anmerkung wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 Nr. 1 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Gebühr 75 % der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008." b) In der Gebührenspalte wird die Angabe ,,20,00 bis 380,00 EUR" durch die Angabe ,,50,00 bis 510,00 " ersetzt. 38. Vorbemerkung 3.2.2 wird wie folgt gefasst: Vorbemerkung 3.2.2: ,,Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren 1. über Rechtsbeschwerden a) in den in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 genannten Fällen und b) nach § 20 KapMuG, 2. vor dem Bundesgerichtshof über Berufungen, Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts und 3. vor dem Bundesfinanzhof über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO." 39. In Nummer 3207 werden im Gebührentatbestand nach den Wörtern ,,Vorzeitige Beendigung des Auftrags" die Wörter ,,oder eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts" eingefügt. 40. In Nummer 3210 werden in der Anmerkung die Wörter ,,Die Anmerkung zu Nummer 3104" durch die Wörter ,,Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Ab- 2696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 sätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104" ersetzt. 41. In Nummer 3212 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,800,00 EUR" durch die Angabe ,,880,00 " ersetzt. 42. Nummer 3213 wird wie folgt geändert: a) Die Anmerkung wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 3106 gelten entsprechend." b) In der Gebührenspalte wird die Angabe ,,40,00 bis 700,00 EUR" durch die Angabe ,,80,00 bis 830,00 " ersetzt. 43. In Nummer 3300 wird im Gebührentatbestand die Nummer 2 wie folgt gefasst: ,,2. für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundessozialgericht, dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und dem Landessozialgericht sowie". 44. Die Anmerkung zu Nummer 3310 wird wie folgt gefasst: ,,Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung." 45. Der Vorbemerkung 3.3.6 wird folgender Satz angefügt: ,,Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe bestimmt sich die Terminsgebühr nach den für dasjenige Verfahren geltenden Vorschriften, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird." 46. In Nummer 3330 wird die Gebührenspalte wie folgt gefasst: ,,in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, in dem die Rüge erhoben wird, höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 220,00 ". 47. Nach Nummer 3330 wird folgende Nummer 3331 eingefügt: Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG 48. In Nummer 3332 wird im Gebührentatbestand die Angabe ,,3330" durch die Angabe ,,3329" ersetzt. 49. Nummer 3335 wird wie folgt geändert: a) Im Gebührentatbestand werden das Komma und die Wörter ,,soweit in Nummer 3336 nichts anderes bestimmt ist" gestrichen. b) Die Anmerkung wird aufgehoben. c) In der Gebührenspalte werden die Wörter ,,, bei Betragsrahmengebühren höchstens 420,00 " angefügt. 50. Nummer 3336 wird aufgehoben. 51. In Nummer 3337 wird dem Gebührentatbestand das Wort ,,höchstens" angefügt. 52. Vorbemerkung 3.4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 53. In Nummer 3400 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,260,00 EUR" durch die Angabe ,,420,00 " ersetzt. 54. In Nummer 3405 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,130,00 EUR" durch die Angabe ,,210,00 " ersetzt. 55. In Nummer 3406 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,10,00 bis 200,00 EUR" durch die Angabe ,,30,00 bis 340,00 " ersetzt. 56. In Nummer 3501 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,15,00 bis 160,00 EUR" durch die Angabe ,,20,00 bis 210,00 " ersetzt. 57. Nummer 3506 wird wie folgt gefasst: Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG Nr. Gebührentatbestand Nr. Gebührentatbestand ,,3331 Terminsgebühr in Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör . . . . . . . . . . in Höhe der Terminsgebühr für das Verfahren, in dem die Rüge erhoben wird, höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 220,00 ". ,,3506 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision oder über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer der in der Vorbemerkung 3.2.2 genannten Rechtsbeschwerden, soweit in Nummer 3512 nichts anderes bestimmt ist . . . . . . Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsoder Rechtsbeschwerdeverfahren angerechnet. 1,6". 58. In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,50,00 bis 570,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 bis 680,00 " ersetzt. 59. In Nummer 3512 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,800,00 EUR" durch die Angabe ,,880,00 " ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2697 60. In Nummer 3514 wird der Gebührentatbestand wie folgt gefasst: ,,In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung eines Arrests oder des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestimmt das Beschwerdegericht Termin zur mündlichen Verhandlung: Die Gebühr 3513 beträgt...". 61. In Nummer 3515 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,15,00 bis 160,00 EUR" durch die Angabe ,,20,00 bis 210,00 " ersetzt. 62. In Nummer 3517 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,12,50 bis 215,00 EUR" durch die Angabe ,,50,00 bis 510,00 " ersetzt. 63. In Nummer 3518 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,20,00 bis 350,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 bis 660,00 " ersetzt. 64. Nummer 4100 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 der Anmerkung werden nach dem Wort ,,entsteht" die Wörter ,,neben der Verfahrensgebühr" eingefügt. b) In den Gebührenspalten werden die Angabe ,,30,00 bis 300,00 EUR" durch die Angabe ,,40,00 bis 360,00 " und die Angabe ,,132,00 EUR" durch die Angabe ,,160,00 " ersetzt. 65. In Nummer 4101 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,30,00 bis 375,00 EUR" durch die Angabe ,,40,00 bis 450,00 " und die Angabe ,,162,00 EUR" durch die Angabe ,,192,00 " ersetzt. 66. In Nummer 4102 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,30,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe ,,40,00 bis 300,00 " und die Angabe ,,112,00 EUR" durch die Angabe ,,136,00 " ersetzt. 67. In Nummer 4103 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,30,00 bis 312,50 EUR" durch die Angabe ,,40,00 bis 375,00 " und die Angabe ,,137,00 EUR" durch die Angabe ,,166,00 " ersetzt. 68. In Nummer 4104 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,30,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe ,,40,00 bis 290,00 " und die Angabe ,,112,00 EUR" durch die Angabe ,,132,00 " ersetzt. 69. In Nummer 4105 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,30,00 bis 312,50 EUR" durch die Angabe ,,40,00 bis 362,50 " und die Angabe ,,137,00 EUR" durch die Angabe ,,161,00 " ersetzt. 70. In Nummer 4106 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,30,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe ,,40,00 bis 290,00 " und die Angabe ,,112,00 EUR" durch die Angabe ,,132,00 " ersetzt. 71. In Nummer 4107 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,30,00 bis 312,50 EUR" durch die Angabe ,,40,00 bis 362,50 " und die Angabe ,,137,00 EUR" durch die Angabe ,,161,00 " ersetzt. 72. In Nummer 4108 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,60,00 bis 400,00 EUR" durch die Angabe ,,70,00 bis 480,00 " und die Angabe ,,184,00 EUR" durch die Angabe ,,220,00 " ersetzt. 73. In Nummer 4109 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,60,00 bis 500,00 EUR" durch die Angabe ,,70,00 bis 600,00 " und die Angabe ,,224,00 EUR" durch die Angabe ,,268,00 " ersetzt. 74. In Nummer 4110 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,92,00 EUR" durch die Angabe ,,110,00 " ersetzt. 75. In Nummer 4111 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,184,00 EUR" durch die Angabe ,,220,00 " ersetzt. 76. In Nummer 4112 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,40,00 bis 270,00 EUR" durch die Angabe ,,50,00 bis 320,00 " und die Angabe ,,124,00 EUR" durch die Angabe ,,148,00 " ersetzt. 77. In Nummer 4113 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,40,00 bis 337,50 EUR" durch die Angabe ,,50,00 bis 400,00 " und die Angabe ,,151,00 EUR" durch die Angabe ,,180,00 " ersetzt. 78. In Nummer 4114 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,70,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe ,,80,00 bis 560,00 " und die Angabe ,,216,00 EUR" durch die Angabe ,,256,00 " ersetzt. 79. In Nummer 4115 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,70,00 bis 587,50 EUR" durch die Angabe ,,80,00 bis 700,00 " und die Angabe ,,263,00 EUR" durch die Angabe ,,312,00 " ersetzt. 80. In Nummer 4116 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,108,00 EUR" durch die Angabe ,,128,00 " ersetzt. 81. In Nummer 4117 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,216,00 EUR" durch die Angabe ,,256,00 " ersetzt. 82. In Nummer 4118 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,80,00 bis 580,00 EUR" durch die Angabe ,,100,00 bis 690,00 " und die Angabe ,,264,00 EUR" durch die Angabe ,,316,00 " ersetzt. 83. In Nummer 4119 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,80,00 bis 725,00 EUR" durch die Angabe ,,100,00 bis 862,50 " und die Angabe ,,322,00 EUR" durch die Angabe ,,385,00 " ersetzt. 2698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 84. In Nummer 4120 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,110,00 bis 780,00 EUR" durch die Angabe ,,130,00 bis 930,00 " und die Angabe ,,356,00 EUR" durch die Angabe ,,424,00 " ersetzt. 85. In Nummer 4121 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,110,00 bis 975,00 EUR" durch die Angabe ,,130,00 bis 1 162,50 " und die Angabe ,,434,00 EUR" durch die Angabe ,,517,00 " ersetzt. 86. In Nummer 4122 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,178,00 EUR" durch die Angabe ,,212,00 " ersetzt. 87. In Nummer 4123 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,356,00 EUR" durch die Angabe ,,424,00 " ersetzt. 88. In Nummer 4124 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,70,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe ,,80,00 bis 560,00 " und die Angabe ,,216,00 EUR" durch die Angabe ,,256,00 " ersetzt." 89. In Nummer 4125 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,70,00 bis 587,50 EUR" durch die Angabe ,,80,00 bis 700,00 " und die Angabe ,,263,00 EUR" durch die Angabe ,,312,00 " ersetzt. 90. In Nummer 4126 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,70,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe ,,80,00 bis 560,00 " und die Angabe ,,216,00 EUR" durch die Angabe ,,256,00 " ersetzt. 91. In Nummer 4127 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,70,00 bis 587,50 EUR" durch die Angabe ,,80,00 bis 700,00 " und die Angabe ,,263,00 EUR" durch die Angabe ,,312,00 " ersetzt. 92. In Nummer 4128 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,108,00 EUR" durch die Angabe ,,128,00 " ersetzt. 93. In Nummer 4129 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,216,00 EUR" durch die Angabe ,,256,00 " ersetzt. 94. In Nummer 4130 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,100,00 bis 930,00 EUR" durch die Angabe ,,120,00 bis 1 110,00 " und die Angabe ,,412,00 EUR" durch die Angabe ,,492,00 " ersetzt. 95. In Nummer 4131 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,100,00 bis 1 162,50 EUR" durch die Angabe ,,120,00 bis 1 387,50 " und die Angabe ,,505,00 EUR" durch die Angabe ,,603,00 " ersetzt. 96. In Nummer 4132 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,100,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe ,,120,00 bis 560,00 " und die Angabe ,,228,00 EUR" durch die Angabe ,,272,00 " ersetzt. 97. In Nummer 4133 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,100,00 bis 587,50 EUR" durch die Angabe ,,120,00 bis 700,00 " und die Angabe ,,275,00 EUR" durch die Angabe ,,328,00 " ersetzt. 98. In Nummer 4134 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,114,00 EUR" durch die Angabe ,,136,00 " ersetzt. 99. In Nummer 4135 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,228,00 EUR" durch die Angabe ,,272,00 " ersetzt. 100. Nummer 4141 wird wie folgt gefasst: Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG Nr. Gebührentatbestand ,,4141 Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich: Zusätzliche Gebühr . . . . . . . . . . (1) Die Gebühr entsteht, wenn in Höhe der Verfah1. das Strafverfahren nicht nur rensvorläufig eingestellt wird oder gebühr". 2. das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen oder 3. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder die Revision früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird; oder 4. das Verfahren durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO endet. Nummer 3 ist auf den Beistand oder Vertreter eines Privatklägers entsprechend anzuwenden, wenn die Privatklage zurückgenommen wird. (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Sie entsteht nicht neben der Gebühr 4147. (3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 und der Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht zu berücksichtigen. 101. In Nummer 4142 wird in Absatz 2 der Anmerkung die Angabe ,,25,00 EUR" durch die Angabe ,,30,00 " ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2699 102. Nummer 4147 wird wie folgt gefasst: Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG Nr. Gebührentatbestand Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt 108. In Nummer 4205 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,20,00 bis 312,50 EUR" durch die Angabe ,,30,00 bis 375,00 " und die Angabe ,,133,00 EUR" durch die Angabe ,,162,00 " ersetzt. 109. In Nummer 4206 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,20,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe ,,30,00 bis 300,00 " und die Angabe ,,108,00 EUR" durch die Angabe ,,132,00 " ersetzt. 110. In Nummer 4207 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,20,00 bis 312,50 EUR" durch die Angabe ,,30,00 bis 375,00 " und die Angabe ,,133,00 EUR" durch die Angabe ,,162,00 " ersetzt. 111. In Nummer 4300 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,50,00 bis 560,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 bis 670,00 " und die Angabe ,,244,00 EUR" durch die Angabe ,,292,00 " ersetzt. 112. In Nummer 4301 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,35,00 bis 385,00 EUR" durch die Angabe ,,40,00 bis 460,00 " und die Angabe ,,168,00 EUR" durch die Angabe ,,200,00 " ersetzt. 113. In Nummer 4302 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,20,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe ,,30,00 bis 290,00 " und die Angabe ,,108,00 EUR" durch die Angabe ,,128,00 " ersetzt. 114. In Nummer 4303 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,25,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe ,,30,00 bis 300,00 " ersetzt und die Angabe ,,110,00 EUR" gestrichen. 115. In Nummer 4304 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,3 000,00 EUR" durch die Angabe ,,3 500,00 " ersetzt. 116. Der Vorbemerkung 5 Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter ,,dabei steht das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gleich," angefügt. 117. Nummer 5100 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 der Anmerkung werden nach dem Wort ,,entsteht" die Wörter ,,neben der Verfahrensgebühr" eingefügt. b) In den Gebührenspalten werden die Angabe ,,20,00 bis 150,00 EUR" durch die Angabe ,,30,00 bis 170,00 " und die Angabe ,,68,00 EUR" durch die Angabe ,,80,00 " ersetzt. 118. Nummer 5101 wird wie folgt geändert: a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe ,,EUR" durch die Angabe ,," ersetzt. b) In den Gebührenspalten werden die Angabe ,,10,00 bis 100,00 EUR" durch die Angabe ,,20,00 bis 110,00 " und die Angabe ,,44,00 EUR" durch die Angabe ,,52,00 " ersetzt. ,,4147 Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des Strafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs: Die Gebühr 1000 entsteht . . . . . . . . . . . . . . . . . . Für einen Vertrag über sonstige Ansprüche entsteht eine weitere Einigungsgebühr nach Teil 1. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 und der Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht zu berücksichtigen. in Höhe der Verfahrensgebühr". 103. In Nummer 4200 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,50,00 bis 560,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 bis 670,00 " und die Angabe ,,244,00 EUR" durch die Angabe ,,292,00 " ersetzt. 104. In Nummer 4201 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,50,00 bis 700,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 bis 837,50 " und die Angabe ,,300,00 EUR" durch die Angabe ,,359,00 " ersetzt. 105. In Nummer 4202 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,50,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe ,,60,00 bis 300,00 " und die Angabe ,,120,00 EUR" durch die Angabe ,,144,00 " ersetzt. 106. In Nummer 4203 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,50,00 bis 312,50 EUR" durch die Angabe ,,60,00 bis 375,00 " und die Angabe ,,145,00 EUR" durch die Angabe ,,174,00 " ersetzt. 107. In Nummer 4204 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,20,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe ,,30,00 bis 300,00 " und die Angabe ,,108,00 EUR" durch die Angabe ,,132,00 " ersetzt. 2700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 119. In Nummer 5102 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,10,00 bis 100,00 EUR" durch die Angabe ,,20,00 bis 110,00 " und die Angabe ,,44,00 EUR" durch die Angabe ,,52,00 " ersetzt. 120. Nummer 5103 wird wie folgt geändert: a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe ,,40,00 EUR bis 5 000,00 EUR" durch die Angabe ,,40,00 bis 5 000,00 " ersetzt. b) In den Gebührenspalten werden die Angabe ,,20,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe ,,30,00 bis 290,00 " und die Angabe ,,108,00 EUR" durch die Angabe ,,128,00 " ersetzt. 121. In Nummer 5104 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,20,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe ,,30,00 bis 290,00 " und die Angabe ,,108,00 EUR" durch die Angabe ,,128,00 " ersetzt. 122. Nummer 5105 wird wie folgt geändert: a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe ,,EUR" durch die Angabe ,," ersetzt. b) In den Gebührenspalten werden die Angabe ,,30,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe ,,40,00 bis 300,00 " und die Angabe ,,112,00 EUR" durch die Angabe ,,136,00 " ersetzt. 123. In Nummer 5106 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,30,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe ,,40,00 bis 300,00 " und die Angabe ,,112,00 EUR" durch die Angabe ,,136,00 " ersetzt. 124. In Vorbemerkung 5.1.3 Absatz 2 wird das Wort ,,Abschnitts" durch das Wort ,,Unterabschnitts" ersetzt. 125. Nummer 5107 wird wie folgt geändert: a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe ,,EUR" durch die Angabe ,," ersetzt. b) In den Gebührenspalten werden die Angabe ,,10,00 bis 100,00 EUR" durch die Angabe ,,20,00 bis 110,00 " und die Angabe ,,44,00 EUR" durch die Angabe ,,52,00 " ersetzt. 126. In Nummer 5108 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,20,00 bis 200,00 EUR" durch die Angabe ,,20,00 bis 240,00 " und die Angabe ,,88,00 EUR" durch die Angabe ,,104,00 " ersetzt. 127. Nummer 5109 wird wie folgt geändert: a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe ,,40,00 EUR bis 5 000,00 EUR" durch die Angabe ,,40,00 bis 5 000,00 " ersetzt. b) In den Gebührenspalten werden die Angabe ,,20,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe ,,30,00 bis 290,00 " und die Angabe ,,108,00 EUR" durch die Angabe ,,128,00 " ersetzt. 128. In Nummer 5110 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,30,00 bis 400,00 EUR" durch die Angabe ,,40,00 bis 470,00 " und die Angabe ,,172,00 EUR" durch die Angabe ,,204,00 " ersetzt. 129. Nummer 5111 wird wie folgt geändert: a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe ,,EUR" durch die Angabe ,," ersetzt. b) In den Gebührenspalten werden die gabe ,,40,00 bis 300,00 EUR" durch die gabe ,,50,00 bis 350,00 " und die gabe ,,136,00 EUR" durch die gabe ,,160,00 " ersetzt. AnAnAnAn- 130. In den Nummern 5112 bis 5114 werden jeweils in den Gebührenspalten die Angabe ,,70,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe ,,80,00 bis 560,00 " und die Angabe ,,216,00 EUR" durch die Angabe ,,256,00 " ersetzt. 131. In Nummer 5116 wird die Anmerkung wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,25,00 EUR" durch die Angabe ,,30,00 " ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,dem Amtsgericht" durch die Wörter ,,für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug" ersetzt. 132. In Nummer 5200 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,10,00 bis 100,00 EUR" durch die Angabe ,,20,00 bis 110,00 " und die Angabe ,,44,00 EUR" durch die Angabe ,,52,00 " ersetzt. 133. In Nummer 6100 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,40,00 bis 290,00 EUR" durch die Angabe ,,50,00 bis 340,00 " und die Angabe ,,132,00 EUR" durch die Angabe ,,156,00 " ersetzt. 134. In Nummer 6101 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,80,00 bis 580,00 EUR" durch die Angabe ,,100,00 bis 690,00 " und die Angabe ,,264,00 EUR" durch die Angabe ,,316,00 " ersetzt. 135. In Nummer 6102 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,110,00 bis 780,00 EUR" durch die Angabe ,,130,00 bis 930,00 " und die Angabe ,,356,00 EUR" durch die Angabe ,,424,00 " ersetzt. 136. Nummer 6200 wird wie folgt geändert: a) In der Anmerkung werden nach dem Wort ,,entsteht" die Wörter ,,neben der Verfahrensgebühr" eingefügt. b) In den Gebührenspalten werden die gabe ,,30,00 bis 300,00 EUR" durch die gabe ,,40,00 bis 350,00 " und die durch die gabe ,,132,00 EUR" gabe ,,156,00 " ersetzt. AnAnAnAn- 137. In Nummer 6201 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,30,00 bis 312,50 EUR" durch die Angabe ,,40,00 bis 370,00 " und die Angabe ,,137,00 EUR" durch die Angabe ,,164,00 " ersetzt. 138. In Nummer 6202 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,30,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe ,,40,00 bis 290,00 " und die Angabe ,,112,00 EUR" durch die Angabe ,,132,00 " ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2701 139. In Nummer 6203 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,40,00 bis 270,00 EUR" durch die Angabe ,,50,00 bis 320,00 " und die Angabe ,,124,00 EUR" durch die Angabe ,,148,00 " ersetzt. 140. In Nummer 6204 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,70,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe ,,80,00 bis 560,00 " und die Angabe ,,216,00 EUR" durch die Angabe ,,256,00 " ersetzt. 141. In Nummer 6205 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,108,00 EUR" durch die Angabe ,,128,00 " ersetzt. 142. In Nummer 6206 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,216,00 EUR" durch die Angabe ,,256,00 " ersetzt. 143. In den Nummern 6207 und 6208 werden jeweils in den Gebührenspalten die Angabe ,,70,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe ,,80,00 bis 560,00 " und die Angabe ,,216,00 EUR" durch die Angabe ,,256,00 " ersetzt. 144. In Nummer 6209 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,108,00 EUR" durch die Angabe ,,128,00 " ersetzt. 145. In Nummer 6210 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,216,00 EUR" durch die Angabe ,,256,00 " ersetzt. 146. In Nummer 6211 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,100,00 bis 930,00 EUR" durch die Angabe ,,120,00 bis 1 110,00 " und die Angabe ,,412,00 EUR" durch die Angabe ,,492,00 " ersetzt. 147. In Nummer 6212 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,100,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe ,,120,00 bis 550,00 " und die Angabe ,,228,00 EUR" durch die Angabe ,,268,00 " ersetzt. 148. In Nummer 6213 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,114,00 EUR" durch die Angabe ,,134,00 " ersetzt. 149. In Nummer 6214 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,228,00 EUR" durch die Angabe ,,268,00 " ersetzt. 150. Nummer 6215 wird wie folgt geändert: a) Folgende Anmerkung wird angefügt: ,,Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet." b) In den Gebührenspalten werden die gabe ,,60,00 bis 930,00 EUR" durch die gabe ,,70,00 bis 1 110,00 " und die gabe ,,396,00 EUR" durch die gabe ,,472,00 " ersetzt. AnAnAnAn- 152. In den Nummern 6302 und 6303 werden jeweils in den Gebührenspalten die Angabe ,,20,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe ,,20,00 bis 300,00 " und die Angabe ,,108,00 EUR" durch die Angabe ,,128,00 " ersetzt. 153. In der Überschrift von Teil 6 Abschnitt 4 wird dem Wort ,,Verfahren" das Wort ,,Gerichtliche" vorangestellt. 154. Vorbemerkung 6.4 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2302 für eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder über die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Betrag von 175,00 , auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens vor dem Truppendienstgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist." 155. In Nummer 6400 wird in der Gebührenspalte die Angabe ,,70,00 bis 570,00 EUR" durch die Angabe ,,80,00 bis 680,00 " ersetzt. 156. Nummer 6401 wird aufgehoben. 157. Nummer 6402 wird Nummer 6401 und in der Gebührenspalte wird die Angabe ,,70,00 bis 570,00 EUR" durch die Angabe ,,80,00 bis 680,00 " ersetzt. 158. Nummer 6403 wird Nummer 6402 und wie folgt geändert: a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter ,,oder im Verfahren über die Rechtsbeschwerde" durch die Wörter ,,, im Verfahren über die Rechtsbeschwerde oder im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde" ersetzt. b) Folgende Anmerkung wird angefügt: ,,Die Gebühr für ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wird auf die Gebühr für ein nachfolgendes Verfahren über die Rechtsbeschwerde angerechnet." c) In der Gebührenspalte wird die Angabe ,,85,00 bis 665,00 EUR" durch die Angabe ,,100,00 bis 790,00 " ersetzt. 159. Nummer 6404 wird aufgehoben. 160. Die bisherige Nummer 6405 wird Nummer 6403 und wird wie folgt geändert: a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe ,,6403" durch die Angabe ,,6402" ersetzt. b) In der Gebührenspalte wird die Angabe ,,85,00 bis 665,00 EUR" durch die Angabe ,,100,00 bis 790,00 " ersetzt. 151. In den Nummern 6300 und 6301 werden jeweils in den Gebührenspalten die Angabe ,,30,00 bis 400,00 EUR" durch die Angabe ,,40,00 bis 470,00 " und die Angabe ,,172,00 EUR" durch die Angabe ,,204,00 " ersetzt. 2702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 161. In Nummer 6500 werden in den Gebührenspalten die Angabe ,,20,00 bis 250,00 EUR" durch die An162. Nummer 7000 wird wie folgt geändert: gabe ,,20,00 bis 300,00 " und die Angabe ,,108,00 EUR" durch die Angabe ,,128,00 " ersetzt. a) Der Auslagentatbestand und die Spalte ,,Höhe" werden wie folgt gefasst: Nr. Auslagentatbestand Höhe 7000 ,,Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. für Kopien und Ausdrucke a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war, b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren, c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren, d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind: für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite . . . . für jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Kopien und Ausdrucke: je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 0,15 1,00 0,30 1,50 5,00 ". b) Die Anmerkung wird wie folgt geändert: aa) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 wird das Wort ,,Ablichtung" durch das Wort ,,Kopie" ersetzt. bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente im Einverständnis mit dem Auftraggeber zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde." 163. In den Nummern 7002 und 7003 wird jeweils in der Spalte ,,Höhe" die Angabe ,,EUR" durch die Angabe ,," ersetzt. 164. In Nummer 7005 werden in der Spalte ,,Höhe" die Angabe ,,20,00 EUR" durch die Angabe ,,25,00 ", die Angabe ,,35,00 EUR" durch die Angabe ,,40,00 " und die Angabe ,,60,00 EUR" durch die Angabe ,,70,00 " ersetzt. 165. In Nummer 7007 wird im Auslagentatbestand und in der Anmerkung jeweils die Angabe ,,30 Millionen EUR" durch die Angabe ,,30 Mio. " ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2703 (3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 3) Gegenstandswert bis ... Gebühr ... Gegenstandswert bis ... Gebühr ... 500 1 000 1 500 2 000 3 000 4 000 5 000 6 000 7 000 8 000 9 000 10 000 13 000 16 000 19 000 22 000 25 000 30 000 35 000 40 000 45 000 45,00 80,00 115,00 150,00 201,00 252,00 303,00 354,00 405,00 456,00 507,00 558,00 604,00 650,00 696,00 742,00 788,00 863,00 938,00 1 013,00 1 088,00 50 000 65 000 80 000 95 000 110 000 125 000 140 000 155 000 170 000 185 000 200 000 230 000 260 000 290 000 320 000 350 000 380 000 410 000 440 000 470 000 500 000 1 163,00 1 248,00 1 333,00 1 418,00 1 503,00 1 588,00 1 673,00 1 758,00 1 843,00 1 928,00 2 013,00 2 133,00 2 253,00 2 373,00 2 493,00 2 613,00 2 733,00 2 853,00 2 973,00 3 093,00 3 213,00 ". Artikel 9 Änderung des Gräbergesetzes In § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gräbergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98), werden die Wörter ,,der Kostenordnung" durch die Wörter ,,dem Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt. Artikel 11 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 63 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 181 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs." 2. In § 225 Absatz 3 werden die Wörter ,,§ 42 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes" durch die Wörter ,,§ 9 der Zivilprozessordnung" ersetzt. Artikel 10 Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes § 7a Absatz 3 Satz 2 des Bundesrückerstattungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs." Artikel 12 Änderung des Auslandskostengesetzes In § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Auslandskostengesetzes vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301), das 2704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 zuletzt durch Artikel 4 Absatz 15 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 136 Abs. 3 bis 5 der Kostenordnung" durch die Wörter ,,Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt. 2. In § 58 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 155 der Kostenordnung" durch die Wörter ,,§ 89 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" und die Wörter ,,§ 156 der Kostenordnung" durch die Wörter ,,§ 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt. 3. In § 64 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,§§ 154 bis 157 der Kostenordnung" durch die Wörter ,,Die §§ 19, 88 bis 90 und 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt. 4. § 104 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden die Wörter ,,§ 153 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erster Halbsatz der Kostenordnung" durch die Wörter ,,Nummer 32008 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter ,,des § 153 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 4 der Kostenordnung" durch die Wörter ,,der Nummern 32006, 32007 und 32009 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt. Artikel 13 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung ,,(2)" wird gestrichen. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 102 bis 107" durch die Angabe ,,§§ 103 bis 107" ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 2. § 30a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Kostenordnung" durch die Wörter ,,des Gesetzes über Kosten in Familiensachen, des Gerichtsund Notarkostengesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 14 Abs. 3 bis 9 und § 157a der Kostenordnung" durch die Wörter ,,§ 81 Absatz 2 bis 8 und § 84 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,§ 14 der Kostenordnung" durch die Wörter ,,§ 81 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" und die Wörter ,,der Beschwerde nach § 156 der Kostenordnung," durch die Wörter ,,über den Antrag nach § 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes, über das Rechtsmittel der Beschwerde" ersetzt. 3. Nach § 41 wird folgender § 42 angefügt: ,,§ 42 § 30a ist auf Verwaltungsakte im Bereich der Kostenordnung auch nach dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) weiter anzuwenden." Artikel 15 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,nach § 64 der Kostenordnung zu entrichtenden" durch die Wörter ,,in Nummer 14130 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten" ersetzt. 2. § 26a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Kostenordnung" durch die Wörter ,,dem Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,§ 72 der Kostenordnung" durch die Wörter ,,Nummer 14125 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt. Artikel 16 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes § 15 des Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 31 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt: ,,(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht." 2. Absatz 4 wird Absatz 2. Artikel 14 Änderung der Bundesnotarordnung Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 28 werden die Wörter ,,der Kostenordnung" durch die Wörter ,,des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2705 Artikel 17 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 Absatz 3 und § 33 werden aufgehoben. 2. § 34 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 3. Die §§ 35 bis 41 werden aufgehoben. 4. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 5. § 43 wird aufgehoben. 6. In § 44 Absatz 2 werden die Wörter ,,einer in § 41 Satz 2 genannten Behörde" durch die Wörter ,,der nach Landesrecht zuständigen Behörde, der Genehmigungsbehörde, der übergeordneten Behörde (§ 32 Absatz 2) oder der Siedlungsbehörde" ersetzt. 7. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 8. § 47 wird aufgehoben. Artikel 20 Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen § 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 21 Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes § 100 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 110 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,das Vierfache der vollen Gebühr nach § 32 der Kostenordnung" durch die Wörter ,,eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 4,0 nach der Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,das Doppelte einer vollen Gebühr" durch die Wörter ,,einen Gebührensatz von 2,0" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,die Hälfte einer vollen Gebühr" durch die Wörter ,,einen Gebührensatz von 0,5" ersetzt. 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,die Hälfte der vollen Gebühr" durch die Wörter ,,eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 nach der Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,in der Kostenordnung" durch die Wörter ,,im Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt. Artikel 18 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Satz 1 werden die Wörter ,,Die Justizverwaltungskostenordnung" durch die Wörter ,,Das Justizverwaltungskostengesetz" ersetzt. 2. In § 12a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,zweiten" die Wörter ,,und dritten" eingefügt. Artikel 22 Änderung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes In § 12 Satz 2 des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, werden die Wörter ,,der Kostenordnung" durch die Wörter ,,dem Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt. Artikel 19 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes In § 197b Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, werden die Wörter ,,die Justizverwaltungskostenordnung" durch die Wörter ,,das Justizverwaltungskostengesetz" ersetzt. Artikel 23 Änderung des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen In § 4 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1067) werden die Wör- 2706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 ter ,,§ 137 Nr. 2 der Kostenordnung" durch die Wörter ,,Nummer 31002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt. Artikel 28 Änderung des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds § 62 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die Wörter ,,die volle Gebühr (§ 26 der Kostenordnung)" durch die Wörter ,,eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 nach Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt. 2. In Absatz 7 werden die Wörter ,,§ 123 der Kostenordnung" durch die Wörter ,,Teil 1 Hauptabschnitt 4 Unterabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt. Artikel 24 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch In Artikel 45 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 41a Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Kostenordnung" durch die Wörter ,,§ 105 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt. Artikel 25 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes § 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter ,,Absätzen 2 bis 5" durch die Wörter ,,nachfolgenden Absätzen" ersetzt. 2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsgegner, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsteller zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Gerichtskosten für das Verfahren erster Instanz können dem Antragsgegner nicht auferlegt werden." Artikel 29 Änderung des Urheberrechtsgesetzes § 138 Absatz 2 Satz 6 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1941) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 30 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten § 107 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,20 Euro" durch die Angabe ,,25 Euro" ersetzt. 2. In Absatz 2 wird die Angabe ,,15 Euro" durch die Angabe ,,20 Euro" ersetzt. 3. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen; Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird;". b) Nummer 13 wird wie folgt gefasst: ,,13. Gebühren, die an deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlen sind, und Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 11 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Artikel 26 Änderung des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 99 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 bis 7 werden aufgehoben. b) In Satz 8 wird das Wort ,,jedoch" gestrichen. 2. § 132 Absatz 5 Satz 1 bis 6 wird aufgehoben. 3. § 260 Absatz 4 Satz 1 bis 5 wird aufgehoben. Artikel 27 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung In § 51b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird die Angabe ,,bis 5" durch die Angabe ,,und 4" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2707 Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; die Auslagen sind in ihrer Höhe durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt;". Artikel 35 Änderung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung In Abschnitt II Buchstabe A Nummer 5 Buchstabe d und in Buchstabe C Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd der Anlage zur ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 23. November 1987 (BGBl. I S. 2392), die zuletzt durch Artikel 101 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,der ZPO und KostO über den Gegenstandswert" durch die Wörter ,,des FamGKG, des GNotKG und der ZPO über den Wert" ersetzt. Artikel 31 Änderung des Landbeschaffungsgesetzes In § 71 Absatz 2 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Geschäfte und Verhandlungen" durch das Wort ,,Verfahren" und die Wörter ,,in der Kostenordnung" durch die Wörter ,,im Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt. Artikel 36 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2250), die zuletzt durch Artikel 102 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Buchstabe b wird das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt. 2. Buchstabe c wird durch folgende Buchstaben c und d ersetzt: ,,c) des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen, d) des Gerichts- und Notarkostengesetzes,". 3. Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e. Artikel 32 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes § 317 Absatz 5 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs." Artikel 33 Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen Die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 881, 885; 1977 I S. 288), die zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden aufgehoben. Artikel 37 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau In § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) werden die Wörter ,,Ersten Teil der Kostenordnung" durch die Wörter ,,Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt. Artikel 34 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie § 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 112 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 38 Änderung des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch ­ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz In § 64 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch ­ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, werden die Wörter ,,in der Kostenordnung" durch die Wörter ,,im Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt. 2708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Artikel 39 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr In § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, werden die Wörter ,,gelten die Vorschriften des § 136 Absatz 2, 3 und 5 der Kostenordnung" durch die Wörter ,,gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt. 2. Artikel 12 wird wie folgt gefasst: ,,Artikel 12 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes In § 22 Absatz 1 Satz 2 des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) wird nach der Angabe ,,§§ 5a," die Angabe ,,5b," eingefügt." Artikel 42 Änderung des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren Artikel 8 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird in Nummer 9019 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (Kostenverzeichnis) in der Spalte ,,Höhe" die Angabe ,,EUR" durch die Angabe ,," ersetzt. 2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Im Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), wird in der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) nach Nummer 31015 folgende Nummer 31016 eingefügt: Nr. Auslagentatbestand Höhe Artikel 40 Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes § 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 41 Änderung des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften Das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 9 wird wie folgt gefasst: ,,Artikel 9 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 7a Rechtsbehelfsbelehrung". 2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: ,,§ 7a Rechtsbehelfsbelehrung Jede Kostenrechnung, jede anfechtbare Entscheidung und jede Kostenberechnung eines Notars hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten." 3. Nach § 83 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist." " 3. In Nummer 3 wird in Nummer 2015 der Anlage 1 zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (Kostenverzeichnis) in der Spalte ,,Höhe" die Angabe ,,EUR" durch die Angabe ,," ersetzt. ,,31016 Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen: je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde . . . . . 15,00 ". Artikel 43 Änderung des Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr Das Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Nummer 3 wird § 57a Absatz 3 Satz 1 aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2709 2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst: ,,Artikel 2 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert: 1. Die Gliederung wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 wird wie folgt gefasst: ,,Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz". 1. In Artikel 7 Nummer 12 wird § 492 Absatz 4 aufgehoben. 2. Artikel 8 wird wie folgt gefasst: ,,Artikel 8 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst: ,,§ 66 (weggefallen)". b) Nach der Angabe zu § 118 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 118a Teilungssachen". 2. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter ,,oder als Anteilsberechtigter nach § 23 Nummer 5" gestrichen. 3. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Verweist der Notar ein Teilungsverfahren an einen anderen Notar, entstehen die Gebühren für jeden Notar gesondert." 4. § 23 Nummer 5 und 6 wird aufgehoben. 5. Dem § 26 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Auslagen einer öffentlichen Zustellung in Teilungssachen schulden die Anteilsberechtigten." 6. Dem § 31 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Ferner sind die für das Amtsgericht geltenden Vorschriften über die Kostenhaftung entsprechend anzuwenden." 7. § 66 wird aufgehoben. 8. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt: ,,§ 118a Teilungssachen Geschäftswert in Teilungssachen nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Wert des den Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden Nachlasses oder Gesamtguts oder des von der Auseinandersetzung betroffenen Teils davon. Die Werte mehrerer selbständiger Vermögensmassen, die in demselben Verfahren auseinandergesetzt werden, werden zusammengerechnet. Trifft die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft mit der Auseinandersetzung des Nachlasses eines Ehegatten oder Lebenspartners zusammen, wird der Wert des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses zusammengerechnet." b) Nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 werden folgende Angaben eingefügt: ,,Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren Abschnitt 2 Schlichtung LuftVG". nach § 57a 2. Die Überschrift des Hauptabschnitts 2 wird wie folgt gefasst: ,,Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz". 3. Nach der Überschrift des Hauptabschnitts 2 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren". 4. Die Vorbemerkung 1.2 wird Vorbemerkung 1.2.1. 5. Die Nummern 1200 und 1201 werden die Nummern 1210 und 1211. 6. Nach der neuen Nummer 1211 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt: Nr. Gebührentatbestand ,,Abschnitt 2 Gebührenbetrag Schlichtung nach § 57a LuftVG 1220 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . 290,00 ". Die Gebühr ist ausschließlich von dem Luftfahrtunternehmen zu erheben, wenn das Bundesamt für Justiz keine abweichende Entscheidung nach § 57a Abs. 3 Satz 2 LuftVG getroffen hat. ". Artikel 44 Änderung des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare Das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) wird wie folgt geändert: 2710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 9. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) Die Gliederung wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 wird wie folgt gefasst: ,,Hauptabschnitt 2 Nachlasssachen". bb) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst: ,,Unterabschnitt 1 (weggefallen)". cc) Nach der Angabe zu Teil 2 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 8 wird folgende Angabe eingefügt: ,,Abschnitt 9 Teilungssachen". b) Die Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 2 wird wie folgt gefasst: ,,Hauptabschnitt 2 Nachlasssachen". c) Die Vorbemerkung 1.2.4.1 wird aufgehoben. d) In Nummer 12412 wird der Gebührentatbestand wie folgt gefasst: ,,Verfahren über den Antrag des Erben, einen Notar mit der amtlichen Aufnahme des Nachlassinventars zu beauftragen...". e) Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 wird aufgehoben. f) Nach Nummer 23807 wird folgender Abschnitt 9 eingefügt: Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle B Nr. Gebührentatbestand ,,Abschnitt 9 Teilungssachen Vorbemerkung 2.3.9: (1) Dieser Abschnitt gilt für Teilungssachen zur Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses und des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). (2) Neben den Gebühren dieses Abschnitts werden gesonderte Gebühren erhoben für 1. die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Schätzungen, 2. Versteigerungen und 3. das Beurkundungsverfahren, jedoch nur, wenn Gegenstand ein Vertrag ist, der mit einem Dritten zum Zweck der Auseinandersetzung geschlossen wird. 23900 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23901 Soweit das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder auf andere Weise endet, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf . . . . . . . . . . . . . . . . . 23902 Soweit der Notar das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung wegen Unzuständigkeit an einen anderen Notar verweist, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,0 1,5 1,5 ­ höchstens 100,00 23903 Das Verfahren wird nach Eintritt in die Verhandlung 1. ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen oder 2. wegen einer Vereinbarung der Beteiligten über die Zuständigkeit an einen anderen Notar verwiesen: Die Gebühr 23900 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0". g) Nach Nummer 25209 werden folgende Nummern 25210 bis 25214 eingefügt: Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle B Nr. Gebührentatbestand ,,Erteilung von Abdrucken aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung: 25210 ­ Abdruck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2711 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle B 25211 ­ beglaubigter Abdruck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Neben den Gebühren 25210 und 25211 wird keine Dokumentenpauschale erhoben. 15,00 Anstelle eines Abdrucks wird in den Fällen der Nummern 25210 und 25211 die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt: 25212 ­ unbeglaubigte Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25213 ­ beglaubigte Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 25212 oder 25213 nur einmal erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben. 5,00 10,00 25214 Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 ". ". 3. Artikel 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt gefasst: ,,(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft." c) Absatz 3 wird Absatz 2. Artikel 45 Aufhebung von Rechtsvorschriften Es werden aufgehoben: 1. die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, 2. die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) geändert worden ist, und 3. die Verordnung, betreffend die Gebührenfreiheit in dem Verfahren vor dem Reichsgericht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 364-1, veröffentlichten bereinigten Fassung. kenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte, soweit der Rechtsanwalt diese Daten der Bundesrechtsanwaltskammer zu diesem Zweck mitteilt. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Daten, die in das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis einzutragen sind. Die Bundesrechtsanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr an das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis übermittelten Daten." 2. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6 und wie folgt gefasst: ,,(5) Die Eintragung in die Verzeichnisse wird gelöscht, sobald die Zulassung erloschen oder der Rechtsanwalt Mitglied einer anderen Rechtsanwaltskammer geworden ist. Das Gesamtverzeichnis und die für das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis vorgehaltenen Daten werden im Falle des Wechsels der Rechtsanwaltskammer berichtigt. (6) Das Bundesministerium der Justiz regelt die Einzelheiten der Führung des Gesamtverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis sowie der Übermittlung an das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates." Artikel 46 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung § 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht die Übermittlung von Daten durch Abruf aus dem von ihr geführten Gesamtverzeichnis über das auf den Internetseiten der Europäischen Kommission geführte Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis. Zusätzlich zum Abruf bereitgestellt werden der Name und die Internetadresse der Anwaltskanzlei sowie von dem Rechtsanwalt selbst benannte Sprach- Artikel 47 Änderung des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft Das Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort ,,Union" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt, werden nach dem Wort ,,Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder der Schweiz" eingefügt und werden die Wörter ,,dem 2712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Mitgliedstaat oder Vertragsstaat" durch die Wörter ,,demjenigen der genannten Staaten" ersetzt. 2. In § 2 Satz 2 wird nach dem Wort ,,Union" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder der Schweiz" eingefügt. 3. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ,,und der Schweiz" angefügt. b) Nach der Zeile ,,­ in Portugal: Agente oficial da propriedade industrial" wird folgende Zeile eingefügt: ,,­ in der Schweiz: Patentanwalt/conseil en brevets/consulente in brevetti/patent attorney". 1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort ,,Union" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder der Schweiz" eingefügt. 2. § 12 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Besitzt die Person eine Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erforderlich ist, um in dem Gebiet dieses Staates einen in § 10 Absatz 1 genannten oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, oder hat die Person einen solchen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre in Vollzeit zwei Jahre in einem der genannten Staaten ausgeübt, der diesen Beruf nicht reglementiert, so ist die Sachkunde unter Berücksichtigung dieser Berufsqualifikation oder Berufsausübung durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachzuweisen." 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Union" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder in der Schweiz" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort ,,Union" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder in der Schweiz" eingefügt. 4. In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Union" die Wörter ,,, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" eingefügt. Artikel 48 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung In § 44 Absatz 2 Nummer 3 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Union" die Wörter ,,oder in" durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort ,,Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder der Schweiz" eingefügt und die Wörter ,,in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat" durch die Wörter ,,in einem dieser Staaten" ersetzt. Artikel 49 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 50 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Juli 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r