Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 24 vom 13.06.2014  - Seite 689 bis 712 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2014 Tag 27. 5. 2014 689 G 5702 Nr. 24 Seite Ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 Inhalt Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 806-22-1-24 690 28. 5. 2014 Dritte Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2125-44 698 2. 6. 2014 Dritte Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7847-11-11, 7847-11-5-4 700 5. 6. 2014 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Speiseeis (Speiseeisfachkraftausbildungsverordnung ­ EisAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7110-6-116 702 Hinweis auf andere Verkündungen Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 710 711 711 690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen Vom 27. Mai 2014 Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 4. Risikomanagement: 4.1 Risikoanalyse, 4.2 Antragsannahme; 5. Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge: 5.1 Kundenberatung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, 5.2 Angebot und Antrag; 6. Vertrieb von Versicherungsprodukten für Gewerbekunden: 6.1 Kundenberatung, 6.2 Angebot und Antrag; 7. Optimierung von Kundenbeziehungen und Versicherungsbeständen: Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187) wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort ,,Leistungsmanagement" durch das Wort ,,Leistungsbearbeitung" ersetzt. b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,(3) Gegenstand der Ausbildung in der Fachrichtung Finanzberatung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Anlage in Finanzprodukte, 2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste nach Absatz 5. (4) Die Auswahlliste nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten: 1. Kundengewinnung und Bestandsausbau: 1.1 Gewinnung von Neukunden, 1.2 Ausbau bestehender Kundenbeziehungen; 2. 3. Marketing; Steuerung und Verkaufsförderung in der Vertriebseinheit: 7.1 Optimierung von Kundenbeziehungen, 7.2 Optimierung von Versicherungsbeständen; 8. Schadenservice und Leistungsmanagement." c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Die Auswahlliste nach Absatz 3 Nummer 2 umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten: 1. 2. 3. 4. Finanzierungsberatung von gewerblichen Kunden; Optimierung von Finanzproduktbeständen der Kunden; Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen; Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge: 4.1 Kundenberatung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, 4.2 Angebot und Antrag." 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,und Leistungsmanagement" durch die Wörter ,,sowie Schaden- und Leistungsbearbeitung" ersetzt. 3.1 Steuerung in der Vertriebseinheit, 3.2 Verkaufsförderung in der Vertriebseinheit; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 691 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,und Leistungsmanagement" durch die Wörter ,,sowie Schadenund Leistungsbearbeitung" ersetzt. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch: In einem Fachgespräch von höchstens 15 Minuten Dauer über eine selbständig durchgeführte betriebliche Fachaufgabe soll der Prüfling zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbeiten, seine Vorgehensweise begründen, Problemlösungen in der Praxis erarbeiten, Hintergründe und Schnittstellen erläutern und Ergebnisse bewerten kann (Anforderungen); der Prüfling erstellt für jede der beiden gewählten Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 4 einen höchstens dreiseitigen Report über die Durchführung einer betrieblichen Fachaufgabe; der Ausbildende hat zu bestätigen, dass die Fachaufgaben von dem Prüfling im Betrieb selbständig durchgeführt worden sind; die Reporte sollen jeweils eine Beschreibung der Aufgabenstellung, der Planungs- und der Durchführungsphase sowie eine Auswertung beinhalten; sie sind dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung der Prüfung im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch zuzuleiten; die Reporte werden nicht bewertet; bewertet werden die Leistungen, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch zeigt; aus den beiden betrieblichen Fachaufgaben wählt der Prüfungsausschuss eine Aufgabe aus; ausgehend von dieser Fachaufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die vorstehend genannten Anforderungen an den Prüfling nachgewiesen werden können; Gegenstand des fallbezogenen Fachgesprächs sind neben dieser betrieblichen Fachaufgabe auch die damit zusammenhängenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zugrunde liegenden Wahlqualifikationseinheit." c) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter ,,und Leistungsmanagement" durch die Wörter ,,sowie Schaden- und Leistungsbearbeitung" ersetzt. 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort ,,Immobilienfinanzierung" durch die Wörter ,,Anlage in Finanzprodukte" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. im Prüfungsbereich Versicherungswirtschaft und Anlage in Finanzprodukte: In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er die Bedarfssituation von Privatkunden analysieren und Lösungsvorschläge erarbeiten, Anträge prüfen, Angebote zur Anlage in Finanzprodukte erstellen, Verträge serviceund bestandsorientiert bearbeiten, Kosten und Erträge von Versicherungsprodukten ermitteln sowie den betriebswirtschaftlichen Erfolg anhand von Kennziffern und Statistiken beurteilen kann; hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: a) Versicherungs- und Finanzprodukte, b) Vertragserhaltung und -service, c) Rechnungswesen und Controlling, d) Anlage in Finanzprodukte;". bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch: In einem Fachgespräch von höchstens 15 Minuten Dauer über eine selbständig durchgeführte betriebliche Fachaufgabe soll der Prüfling zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbeiten, seine Vorgehensweise begründen, Problemlösungen in der Praxis erarbeiten, Hintergründe und Schnittstellen erläutern und Ergebnisse bewerten kann (Anforderungen); der Prüfling erstellt für jede der beiden gewählten Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 5 einen höchstens dreiseitigen Report über die Durchführung einer betrieblichen Fachaufgabe; der Ausbildende hat zu bestätigen, dass die Fachaufgaben von dem Prüfling im Betrieb selbständig durchgeführt worden sind; die Reporte sollen jeweils eine Beschreibung der Aufgabenstellung, der Planungs- und der Durchführungsphase sowie eine Auswertung beinhalten; sie sind dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung der Prüfung im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch zuzuleiten; die Reporte werden nicht bewertet; bewertet werden die Leistungen, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch zeigt; aus den beiden betrieblichen Fachaufgaben wählt der Prüfungsausschuss eine Aufgabe aus; ausgehend von dieser Fachaufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die vorstehend genannten Anforderungen an den Prüfling nachgewiesen werden können; Gegenstand des fallbezogenen Fachgesprächs sind neben dieser betrieblichen Fachaufgabe auch die damit zusammenhängenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zugrunde liegenden Wahlqualifikationseinheit." c) In Absatz 5 Nummer 1 wird das Wort ,,Immobilienfinanzierung" durch die Wörter ,,Anlage in Finanzprodukte" ersetzt. 692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 4. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Liste der zu vermittelnden Produkte nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 Spartenbereiche Produkte 1. Lebensversicherungen ­ Kapitalbildende Lebensversicherung ­ Fondsgebundene Lebensversicherung ­ Risikolebensversicherung ­ Private Rentenversicherung ­ Zusatzversicherungen ­ Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Unfallversicherungen ­ Einzelunfallversicherung ­ Kinderunfallversicherung ­ Seniorenunfallversicherung 3. Krankenversicherungen ­ Krankheitskostenvollversicherung ­ Krankentagegeldversicherung ­ Krankenhaustagegeldversicherung ­ Zusatzversicherungen ­ Pflegepflichtversicherung ­ Pflegeergänzungsversicherung 4. Haftpflichtversicherungen ­ Privathaftpflichtversicherung ­ Tierhalter-Haftpflichtversicherung 5. Rechtsschutzversicherungen ­ Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige ­ Verkehrsrechtsschutz 6. Kraftfahrtversicherungen ­ Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ­ Fahrzeugteil- und Fahrzeugvollversicherung ­ Verkehrs-Service-Versicherung 7. Sachversicherungen ­ Verbundene Hausratversicherung und Haushaltsglasversicherung ­ Verbundene Wohngebäudeversicherung 8. Finanzprodukte ­ Geldkarte, Bankkarte, Kreditkarten ­ Giro-, Festgeld-, Sparkonto ­ Aktien, Schuldverschreibungen ­ Investmentfonds ­ Verbraucherdarlehen ". 5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt I laufende Nummer 5.2 Spalte 3 wird in Buchstabe a und b jeweils das Wort ,,Bestandspflege" durch das Wort ,,Kundenbetreuung" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 693 b) Die Abschnitte II und III werden wie folgt gefasst: ,,A b s c h n i t t I I : F a c h r i c h t u n g V e r s i c h e r u n g A. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Schaden- und Leistungsbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) Der Vermittlung folgender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ist einer der Spartenbereiche der Produktliste nach Anlage 1 Nummer 1 bis 7 zugrunde zu legen: a) Kunden über Pflichten und Möglichkeiten zur Schadenminderung informieren b) Schaden- und Leistungsfälle bearbeiten und dabei die rechtlichen Vorschriften und betrieblichen Regelungen beachten c) formelle und materielle Deckung prüfen d) Sachverhalte beurteilen und Leistungen dem Grunde und dem Umfang nach feststellen e) für Schaden- und Leistungsfälle notwendige Rückstellungen bilden f) Schadenservice darstellen B. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Kundengewinnung und Bestandsausbau (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) Gewinnung von Neukunden (§ 4 Absatz 4 Nummer 1.1) 1.1 a) vertriebliche Aktionen für die Kundengewinnung entwickeln b) Methoden der Zielgruppenanalyse auswählen und Zielgruppen analysieren c) Produkte auswählen, Verkaufsargumente entwickeln und einsetzen d) Maßnahmen zur Direktansprache auswählen und umsetzen e) Daten des Neukundengeschäfts aufbereiten und auswerten, Kosten und Nutzen der durchgeführten vertrieblichen Aktionen beurteilen 1.2 Ausbau bestehender Kundenbeziehungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1.2) a) Kundenmerkmale für Bestandsanalysen auswählen b) Bestände im Hinblick auf zusätzliche Angebote analysieren c) Maßnahmen zur Kundenansprache anwenden d) Ergebnisse von Bestandsaktionen aufbereiten und auswerten, Kosten und Nutzen beurteilen 2 Marketing (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) a) Marketingaktivitäten aus den Zielen des Unternehmens ableiten b) Informationen und statistische Daten beschaffen, aufbereiten und präsentieren c) Versicherungsmärkte analysieren d) Zusammenhang zwischen Kundengruppen und Produktgestaltung berücksichtigen, Zielgruppen festlegen e) Marketinginstrumente auswählen und einsetzen, Vorschläge für die Vermarktung von Produkten entwickeln und präsentieren f) wettbewerbsrechtliche Regelungen berücksichtigen g) Informationen für Kunden aufbereiten h) Ergebnisse von Marketingmaßnahmen beurteilen 694 Lfd. Nr. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 3 Steuerung und Verkaufsförderung in der Vertriebseinheit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) Steuerung in der Vertriebseinheit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3.1) 3.1 a) Arbeitsprozesse in der Vertriebseinheit identifizieren und Maßnahmen ableiten b) quantitative und qualitative Geschäftsziele erläutern c) Vertriebssteuerungsinstrumente, insbesondere Provisionsvorgaben und Geschäftspläne, für die Zielplanung berücksichtigen d) Maßnahmenpläne zur Erreichung der Geschäftsziele entwickeln e) Kennzahlen ermitteln und zur Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolges auswerten 3.2 Verkaufsförderung in der Vertriebseinheit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3.2) a) Instrumente zur Verkaufsförderung entwickeln und umsetzen b) Kosten und Nutzen von Verkaufsfördermaßnahmen ermitteln und ihre Wirksamkeit beurteilen 4 Risikomanagement (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) Risikoanalyse (§ 4 Absatz 4 Nummer 4.1) 4.1 a) versicherbare Risiken, versicherbare Risiken mit Erschwernissen und nicht versicherbare Risiken nach den Annahmerichtlinien feststellen b) zusätzliche Informationen zum Antrag einholen und bewerten c) Konditionen für versicherbare Risiken mit Erschwernissen unter Berücksichtigung betrieblicher Regelungen festlegen 4.2 Antragsannahme (§ 4 Absatz 4 Nummer 4.2) a) Beiträge ermitteln b) Risikobegrenzungen und -ausschlüsse erklären c) Kunden Alternativen zum Antrag anbieten d) über Anträge entscheiden e) Ablehnung von Anträgen begründen 5 Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) Kundenberatung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern (§ 4 Absatz 4 Nummer 5.1) 5.1 a) Analyse der Unterstützungsleistungen durchführen b) Versorgungsziele feststellen c) Versorgungslücken ermitteln d) Kunden über Durchführungswege beraten e) rechtliche Vorschriften berücksichtigen 5.2 Angebot und Antrag (§ 4 Absatz 4 Nummer 5.2) a) Angebote entwickeln und erläutern b) Beiträge ermitteln c) Antragsdaten aufnehmen d) über den Prozess der Antragsbearbeitung informieren Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 695 6 Vertrieb von Versicherungsprodukten für Gewerbekunden (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) Kundenberatung (§ 4 Absatz 4 Nummer 6.1) 6.1 a) Risikosituationen analysieren und dokumentieren b) Versicherungsbedarf ermitteln c) bedarfsgerechte Absicherungen begründen a) kundengerechte Angebote entwickeln und erläutern b) Beiträge ermitteln c) Antragsdaten aufnehmen d) über den Prozess der Antragsbearbeitung informieren 6.2 Angebot und Antrag (§ 4 Absatz 4 Nummer 6.2) 7 Optimierung von Kundenbeziehungen und Versicherungsbeständen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) Optimierung von Kundenbeziehungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7.1) 7.1 a) Anlässe zur Überprüfung von Versicherungsverträgen identifizieren und Handlungsbedarf ableiten b) Kundenbeziehungen auf Möglichkeiten der Optimierung überprüfen c) Maßnahmen vorschlagen und umsetzen d) Erfolg der Maßnahmen überprüfen und bewerten 7.2 Optimierung von Versicherungsbeständen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7.2) a) Bestände anlassbezogen überprüfen, analysieren und Ergebnisse bewerten b) Kriterien für den Erfolg von Maßnahmen entwickeln, Maßnahmen vorschlagen und Entscheidungen vorbereiten c) Maßnahmen zur Optimierung der Bestände umsetzen d) Erfolg der Maßnahmen überprüfen und bewerten 8 Schadenservice und Leistungsmanagement (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) a) Service für Schaden- und Leistungsfälle organisieren b) Kunden bei komplexen Schaden- und Leistungsfällen betreuen c) Maßnahmen zur Schadenverhütung und Schadenminimierung auswählen und den Kunden vorschlagen d) Kostenbeteiligung Dritter und des Versicherungsnehmers aufgrund rechtlicher Vorschriften prüfen und einfordern e) den Nutzen von Schadenservice und Leistungsmanagement für das Unternehmen analysieren und Maßnahmen vorschlagen f) bei der Weiterentwicklung des Schadenservice und Leistungsmanagements mitwirken Abschnitt III: Fachrichtung Finanzberatung A. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Anlage in Finanzprodukte (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Finanzanlagesituation der Kunden analysieren, Anlagemotive und Risikoprofile ermitteln b) Kunden die Anlagestrategien unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Vorschriften erläutern c) Chancen und Risiken, insbesondere von Investmentvermögen, bewerten d) steuerliche Vorschriften berücksichtigen e) Kauf- und Verkaufsaufträge von Finanzprodukten abwickeln 696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 B. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Finanzierungsberatung von gewerblichen Kunden (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) a) persönliche und gewerbliche Finanzsituation des Kunden erfassen b) Finanzierungsbedarf ermitteln c) Finanzierungswege bedarfsgerecht darstellen d) kundengerechte Angebote erläutern e) Ergebnisse festhalten und Auftrag entgegennehmen f) weiteres Vorgehen mit dem Kunden festlegen und dokumentieren 2 Optimierung von Finanzproduktbeständen der Kunden (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) a) Anlässe zur Überprüfung erkennen und Überprüfung durchführen b) Kundenportfolio anlassbezogen analysieren, das Risikoprofil berücksichtigen und Ergebnisse bewerten c) Maßnahmen zur Optimierung der Finanzanlagen unter Abwägung von Vor- und Nachteilen vorschlagen und Entscheidungen vorbereiten d) Maßnahmen in Abstimmung mit dem Kunden umsetzen e) Nachhaltigkeit der Maßnahmen im Kontext der Portfolioentwicklung des Kunden überprüfen und bewerten 3 Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) a) Immobilienerwerb als Anlageoption darstellen b) Finanzierungsbedarf ermitteln c) Finanzierungsmöglichkeiten bei Erwerb und Errichtung von Immobilien darstellen d) rechtliche und wirtschaftliche Voraussetzungen für Immobilienfinanzierungen prüfen e) über versicherbare Risiken im Zusammenhang mit Immobilienerwerb und -finanzierung beraten f) Bedarf für Versicherungsprodukte ermitteln, Angebote erstellen und erläutern g) Daten für Immobilienbewertungen und Beleihungswerte ermitteln h) Finanzierungspläne und -angebote erläutern i) Finanzierungsanträge aufnehmen und Vollständigkeit der Unterlagen sicherstellen j) über Voraussetzungen und Modalitäten der Auszahlungen informieren 4 Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) Kundenberatung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern (§ 4 Absatz 5 Nummer 4.1) 4.1 a) Analyse der Unterstützungsleistungen durchführen b) Versorgungsziele feststellen c) Versorgungslücken ermitteln d) Kunden über Durchführungswege beraten e) rechtliche Vorschriften berücksichtigen 4.2 Angebot und Antrag (§ 4 Absatz 5 Nummer 4.2) a) Angebote entwickeln und erläutern b) Beiträge ermitteln c) Antragsdaten aufnehmen d) über den Prozess der Antragsbearbeitung informieren ". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 697 6. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt A werden die Angaben zum Dritten Ausbildungsjahr wie folgt gefasst: ,,Drittes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 2 Abschnitt II A der Berufsbildposition Schaden- und Leistungsbearbeitung zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten nach Anlage 2 Abschnitt II B der Berufsbildpositionen 1. Kundengewinnung und Bestandsausbau, 2. Marketing, 3. Steuerung und Verkaufsförderung in der Vertriebseinheit, 4. Risikomanagement, 5. Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge, 6. Vertrieb von Versicherungsprodukten für Gewerbekunden, 7. Optimierung von Kundenbeziehungen und Versicherungsbeständen, 8. Schadenservice und Leistungsmanagement zu vermitteln." b) In Abschnitt B werden die Angaben zum Dritten Ausbildungsjahr wie folgt gefasst: ,,Drittes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 2 Abschnitt III A der Berufsbildposition Anlage in Finanzprodukte zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten nach Anlage 2 Abschnitt III B der Berufsbildpositionen 1. Finanzierungsberatung von gewerblichen Kunden, 2. Optimierung von Finanzproduktbeständen der Kunden, 3. Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen, 4. Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge zu vermitteln." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft. Berlin, den 27. Mai 2014 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie In Vertretung Stefan Kapferer 698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 Dritte Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Vom 28. Mai 2014 Auf Grund des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 7. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr. 563/2012 (ABl. L 168 vom 28.6.2012, S. 24)" durch die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1)" ersetzt. b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe ,,L 46 vom 21.2.2008, S. 50" wird die Angabe ,,, L 119 vom 13.5.2010, S. 26, L 160 vom 12.6.2013, S. 15" eingefügt. bb) Die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr. 16/2012 (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 29)" werden durch die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr. 218/2014 (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 95)" ersetzt. 8. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe a werden die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr. 563/2012 (ABl. L 168 vom 28.6.2012, S. 24)" durch die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1)" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe ,,ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1" die Angabe ,,, L 192 vom 22.7.2011, S. 71" eingefügt. c) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,(ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34)" durch die Wörter ,,(ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34, L 105 vom 27.4.2010, S. 115), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 246/2014 (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 58) geändert worden ist," ersetzt. bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe ,,(ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 7)" die Wörter ,,, die durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2012 (ABl. L 178 vom 10.7.2012, S. 1) geändert worden ist" eingefügt. cc) In Nummer 3 werden die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr. 1282/2011 (ABl. L 328 vom 10.12.2011, S. 22)" durch die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr. 202/2014 (ABl. L 62 vom 4.3.2014, S. 13)" ersetzt. 9. § 59 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr. 592/2012 (ABl. L 176 vom 6.7.2012, S. 1)" durch die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr. 398/2014 (ABl. L 119 vom 23.4.2014, S. 3)" ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe ,,L 86 vom 28.3.2008, S. 34" wird die Angabe ,,, L 198 vom 30.7.2009, S. 87, L 160 vom 12.6.2013, S. 15" eingefügt. bb) Die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr. 116/2010 (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 16)" werden Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil wie folgt geändert: a) Nach der Angabe ,,ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16" wird die Angabe ,,, L 105 vom 27.4.2010, S. 114, L 322 vom 21.11.2012, S. 8" eingefügt. b) Die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr. 675/2012 (ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 52)" werden durch die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr. 298/2014 (ABl. L 89 vom 25.3.2014, S. 36)" ersetzt. 2. In § 3 Nummer 12 wird nach der Angabe ,,ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1" die Angabe ,,, L 192 vom 22.7.2011, S. 71" eingefügt. 3. In § 6 Absatz 3 werden nach der Angabe ,,(ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7)" die Wörter ,,, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1056/2012 (ABl. L 313 vom 13.11.2012, S. 9) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 9 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr. 592/2012 (ABl. L 176 vom 6.7.2012, S. 1)" durch die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr. 398/2014 (ABl. L 119 vom 23.4.2014, S. 3)" ersetzt. 5. In § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe ,,ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1)" durch die Angabe ,,ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1, L 293 vom 11.11.2010, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 418/2014 (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 19) geändert worden ist" ersetzt. 6. § 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe ,,L 86 vom 28.3.2008, S. 34" wird die Angabe ,,, L 198 vom 30.7.2009, S. 87, L 160 vom 12.6.2013, S. 15" eingefügt. b) Die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr. 116/2010 (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 16)" werden durch die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36)" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 699 L 322 vom durch die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36)" ersetzt. c) In Nummer 4 werden nach der Angabe ,,(ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7)" die Wörter ,,, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1056/2012 (ABl. L 313 vom 13.11.2012, S. 9) geändert worden ist," eingefügt. d) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe ,,ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16" wird die Angabe ,,, L 105 Bonn, den 28. Mai 2014 vom 27.4.2010, S. 114, 21.11.2012, S. 8" eingefügt. bb) Die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr. 675/2012 (ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 52)" werden durch die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr. 298/2014 (ABl. L 89 vom 25.3.2014, S. 36)" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt 700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 Dritte Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker Vom 2. Juni 2014 Auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 und des § 12 Absatz 2 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 8 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314), § 8 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) und § 12 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Finanzen: Artikel 1 Änderung der Zucker-Quoten-Verordnung nungen (EWG) Nr. 992/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. bbb) In Buchstabe b werden die Wörter ,,Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter ,,Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Angabe ,,Artikel 137 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter ,,Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter ,,nach Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" gestrichen. Artikel 2 Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung Die Zucker-Quoten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2601), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 100 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrauchschutz" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,Gemeinschaftsgebiet" durch das Wort ,,Unionsgebiet" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a werden die Wörter ,,nach Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter ,,nach Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verord- Die Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2596), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Verarbeiter Unternehmen im Sinne des Artikels 137 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 992/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung, die Industriezucker, Industrieisoglukose oder Industrieinulinsirup im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu Erzeugnissen, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 701 der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor genannt sind, verarbeiten." 2. In § 3a Absatz 2 Satz 1 und § 3b Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,Belange der Verordnung über die einheitliche GMO" durch die Wörter ,,Belange der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt. 3. In § 3g Satz 3 werden die Wörter ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist" gestrichen. 4. In § 6 wird die Angabe ,,15. August" durch die Angabe ,,31. August" ersetzt. 5. In § 7 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesminister" durch das Wort ,,Bundesministerium" ersetzt. 6. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Angabe ,,Artikel 128 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Angabe ,,Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 2. Juni 2014 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt 702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Speiseeis (Speiseeisfachkraftausbildungsverordnung ­ EisAusbV)* Vom 5. Juni 2014 Auf Grund des § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf der Fachkraft für Speiseeis wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe der Anlage B Abschnitt 2 Nummer 42 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör) der Handwerksordnung staatlich anerkannt. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. §3 Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). (2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. §4 Struktur und Inhalte der Berufsausbildung (1) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Speiseeis gliedert sich in 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. (2) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Umgang mit Gästen; Beratung und Verkauf, 2. Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern; Arbeitsplanung, 3. Hygiene, 4. Küchenbereich, 5. Servicebereich, 6. Büroorganisation und -kommunikation, 7. Warenwirtschaft, 8. Werbung und Verkaufsförderung, 9. Wirtschaftsdienst, 10. Herstellen von Speiseeis, 11. Verarbeiten von Speiseeis sowie Gestalten von Erzeugnissen, 12. kaufmännische und wirtschaftliche Grundlagen zum Führen eines Eiscafés sowie 13. Planung und Kontrolle von Kosten und Leistungen. (3) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz. §5 Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, was insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage Abschnitt A Nummer 4 Buchstabe b bis e und nach Anlage Abschnitt A Nummer 4 Buchstabe g bis i können in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ergänzt und vertieft werden, sofern die Ergänzung und Vertiefung nicht im eigenen Ausbildungsbetrieb erfolgen kann. Die Vertiefung und Ergänzung dauert jeweils zwei Wochen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 703 (3) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die Auszubildenden zu erstellen. (4) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. §6 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) In höchstens drei Stunden soll der Prüfling eine praktische Aufgabe bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeiten planen, durchführen und präsentieren, die Ergebnisse kontrollieren und Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Gästeorientierung berücksichtigen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: 1. Planen von Arbeitsschritten, 2. Anwenden von Arbeitstechniken und 3. Präsentieren von Produkten. §7 Gesellenprüfung (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er 1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, 2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und 3. vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1. die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen: 1. Herstellen von Produkten, 2. Kundenauftrag, 3. Produktionstechnik und Hygiene, 4. betriebswirtschaftliches Handeln sowie 5. Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Produkten bestehen folgende Vorgaben: 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Cremeeis und Fruchteis servierfertig zuzubereiten, b) Bisquit-, Hippen- oder italienische Meringemasse herzustellen, c) eine Eisbombe oder eine Eistorte mit Halbgefrorenem zu gestalten, d) bei den Arbeiten nach den Buchstaben a bis c Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, ökologischer und zeitlicher Vorgaben im Hinblick auf Kundenerwartungen selbständig zu planen und umzusetzen sowie Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz zu berücksichtigen und Rezepturen zu dokumentieren; 2. für den Nachweis nach Nummer 1 soll der Prüfling je ein Prüfungsprodukt nach Nummer 1 Buchstabe a herstellen sowie jeweils eine Arbeitsprobe nach Nummer 1 Buchstabe b und c durchführen; 3. die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Speiseeiserzeugnisse zu dekorieren und anzurichten, b) ein kleines warmes Gericht herzustellen, c) Heiß- und Kaltgetränke anzurichten, d) Kunden zu beraten, Bestellungen aufzunehmen, Erzeugnisse zu servieren und Kassiervorgänge durchzuführen; 2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit dem Prüfling soll eine Gesprächssimulation durchgeführt werden; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll die Gesprächssimulation höchstens zehn Minuten dauern. (6) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik und Hygiene bestehen folgende Vorgaben: 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Rohstoffe und Lebensmittel zu beurteilen, b) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter für die Herstellung von Produkten festzulegen und die Auswahl zu begründen, c) bereichsbezogene Hygienepläne zu erstellen und d) lebensmittelrechtliche Vorschriften anzuwenden; 2. der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (7) Für den Prüfungsbereich betriebswirtschaftliches Handeln bestehen folgende Vorgaben: 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen, b) Marketingmaßnahmen durchzuführen und c) Preise zu kalkulieren; 2. der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. 704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 (8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. §8 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellenprüfung (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Herstellen von Produkten 2. Kundenauftrag 3. Produktionstechnik und Hygiene 4. betriebswirtschaftliches Handeln 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 40 Prozent, mit 20 Prozent, mit 20 Prozent, mit 10 Prozent, mit 10 Prozent. schafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit ,,ausreichend" bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. §9 Anrechnungsregelung Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Speiseeishersteller und zur Speiseeisherstellerin sowie zur Fachkraft im Gastgewerbe kann unter Berücksichtigung der in der Ausbildung erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer einer Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden. Die während der Berufsausbildung zur Fachkraft im Gastgewerbe abgelegte Zwischenprüfung steht einer Zwischenprüfung nach dieser Verordnung gleich. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis mit mindestens ,,ausreichend", 2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens ,,ausreichend", 3. in keinem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend". (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche ,,Produktionstechnik und Hygiene", ,,betriebswirtschaftliches Handeln" oder ,,WirtBerlin, den 5. Juni 2014 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie In Vertretung Stefan Kapferer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 705 Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Speiseeis Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 2 4 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 Umgang mit Gästen; Beratung und Verkauf (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) Auswirkung des persönlichen Erscheinungsbildes und Verhaltens auf Gäste darstellen und begründen b) Gastgeberfunktion wahrnehmen c) Erwartungen von Gästen hinsichtlich Beratung, Betreuung und Dienstleistung ermitteln d) Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungen im Rahmen der Ablauforganisation berücksichtigen e) Gäste empfangen und betreuen f) berufsbezogene fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden g) Gäste über das Angebot an Dienstleistungen und Produkten informieren h) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen und weiterleiten i) berufsbezogene Rechtsvorschriften anwenden j) Gespräche gäste- und unternehmensorientiert führen k) sprachliche und nichtsprachliche Ausdrucksmöglichkeiten anwenden l) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigen m) Reservierungswünsche entgegennehmen, Reservierungen ausführen n) Gäste unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beraten 12 10 2 Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern; Arbeitsplanung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Arbeitsaufträge erfassen, Informationen beschaffen sowie Arbeitsschritte selbständig und im Team planen b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer und ergonomischer Anforderungen vorbereiten c) Arbeitsvorbereitungen bereichsbezogen durchführen d) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich einsetzen e) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter reinigen und pflegen f) Wartung von Geräten und Maschinen sowie Instandsetzung von Gebrauchsgütern veranlassen g) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten 2 4 2 3 Hygiene (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Vorschriften und Grundsätze zur Personal- und Betriebshygiene anwenden b) Desinfektions- und Reinigungsmittel ökonomisch einsetzen c) Qualität von Erzeugnissen unter Beachtung vor- und nachgelagerter Arbeitsschritte sichern, Kennzeichnungsvorschriften beachten 6 706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 d) lebensmittelrechtliche Vorschriften und Lebensmittelhygiene in den betrieblichen Abläufen anwenden e) Eigenkontrollen und Reinigungsarbeiten an Anlagen, Maschinen und Geräten sowie in Räumen durchführen und dokumentieren f) Bedeutung und Wirksamkeit qualitätssichernder Maßnahmen für den betrieblichen Ablauf beurteilen und zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Bereich beitragen g) Hygienepläne erstellen und prüfen 4 Küchenbereich (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) 2 2 a) Produkte auf Beschaffenheit prüfen und Verwendungsmöglichkeiten zuordnen b) Arbeitstechniken und Garverfahren zur Herstellung einfacher Speisen, insbesondere Suppen, Salat- und Toastvariationen sowie Aufläufe und Nudelgerichte, anwenden c) einfache Speisen, insbesondere Suppen, Salat- und Toastvariationen sowie Aufläufe und Nudelgerichte, auf der Grundlage der Rezepturen, unter Berücksichtigung der Ernährungslehre und der Wirtschaftlichkeit zubereiten d) vorgefertigte Produkte unter Beachtung von Verarbeitungsstufen, Rezepturen und Wirtschaftlichkeit zu einfachen Speisen verarbeiten e) einfache Speisen, insbesondere Suppen, Salat- und Toastvariationen sowie Aufläufe und Nudelgerichte, nach Vorgabe anrichten f) bei der Produktpräsentation mitwirken g) Massen, insbesondere Baiser-, Biskuit-, Hippen-, italienische Meringe- und Waffelmassen, herstellen h) Massen aufdressieren, trocknen und flämmen i) Backwaren aus Massen mit Füllungen zubereiten 4 7 10 5 Servicebereich (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Verkaufsfähigkeit von Produkten prüfen b) Aufguss- und Heißgetränke, insbesondere Kaffee-, Tee- und Schokoladenspezialitäten, zubereiten sowie Getränke ausschenken c) Eisspeisen, Speisen und Getränke portionieren und servieren d) Produkte nach Kundenwunsch verpacken e) bei Servicebesprechungen und der Planung des Speisenangebotes mitwirken f) betriebliches Kassensystem bedienen 12 6 6 Büroorganisation und -kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) arbeitsplatzbezogene schriftliche Arbeiten ausführen b) Schriftstücke registrieren und ablegen c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten; Daten sichern d) gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwenden 8 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 707 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 3 7 Warenwirtschaft (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) Waren annehmen, auf Temperatur, Hygienemängel, Gewicht, Menge und sichtbare Schäden prüfen und betriebsübliche Maßnahmen einleiten b) Waren, insbesondere Rohstoffe, Lebensmittel und fertige Erzeugnisse, sowie Hilfsstoffe, Betriebsmittel, Verpackungsmaterialien und Umverpackungen unter Berücksichtigung von Hygiene, Temperatur, Licht und Feuchtigkeit lagern c) Lagerbestände kontrollieren d) arbeitsplatzbezogenen Warenbedarf ermitteln e) Bestellungen einleiten f) Inventuren durchführen, ein Inventar unter Anleitung aufstellen g) Zahlungsvorgänge bearbeiten h) kostenbewusstes Einsetzen von Materialien und Gebrauchsgütern begründen 12 4 8 Werbung und Verkaufsförderung (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Werbemittel und Werbeträger unterscheiden und für die Werbung des Betriebes einsetzen b) verkaufsfördernde Maßnahmen vorbereiten c) bei Werbeaktionen mitwirken d) anlassbezogene Dekorationen ausführen e) werbewirksame Angebote erstellen 4 9 Wirtschaftsdienst (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) 10 Herstellen von Speiseeis (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) a) Gästeräume angebots- und anlassbezogen herrichten b) Gästeräume reinigen und pflegen a) Zuckerlösungen unterschiedlicher Dichte herstellen und verarbeiten b) Zutaten für Grundeismix nach vorgegebener und eigener Rezeptur auswählen und mischen c) Grundeismix pasteurisieren und dabei Zeiten und Temperaturen kontrollieren d) Reifeprozesse überwachen und steuern e) Geschmack gebende Zutaten festlegen, dosieren und dem Grundeismix zufügen f) Eismix gefrieren, Speiseeis kühlen und lagern g) Dokumentationen nach rechtlichen Vorschriften erstellen 16 4 11 Verarbeiten von Speiseeis sowie Gestalten von Erzeugnissen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) a) Obstsalat herstellen b) Fruchtmark herstellen c) Früchte zum Weiterverarbeiten und Dekorieren vorbereiten d) Fruchtdekor herstellen e) Eisbecher anrichten und garnieren f) Eismixgetränke zubereiten g) Sahnefüllungen, Parfaits und Soufflés zubereiten h) Soßen auf Frucht- und Milchbasis herstellen i) Speiseeiserzeugnisse, insbesondere Eisbomben, Eistorten, Eisziegel und Eisdesserts, herstellen j) Krokant und Karamell herstellen und verarbeiten 15 708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 12 Kaufmännische und wirtschaftliche Grundlagen zum Führen eines Eiscafés (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) a) Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken unternehmerischer Selbständigkeit aufzeigen b) Personaleinsatz planen und durchführen c) Personaldokumentationen führen d) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen e) Marketingmaßnahmen, insbesondere Preis-, Produkt-, Kommunikations- und Vertriebspolitik sowie Wettbewerbsanalysen, durchführen f) Verbindungen zu Geschäftspartnern aufbauen und pflegen g) die Beachtung von Rechtsvorschriften und Standards sichern 5 13 Planung und Kontrolle von Kosten und Leistungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) a) saisonale Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit berücksichtigen b) an der Ermittlung betrieblicher Kosten- und Leistungsstrukturen mitwirken c) Verkaufspreise kalkulieren und bewerten d) Belege unterscheiden, den jeweiligen Geschäftsvorgängen zuordnen, rechnerisch und sachlich prüfen sowie einfache Buchführung anwenden e) Zahlungen unter Berücksichtigung der Zahlungsbedingungen vorbereiten f) Rechnungen vorbereiten g) betriebliche Investitions- und Finanzierungsentscheidungen erläutern 5 Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 2 4 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 709 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 3 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- während platz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der der gesamten Ausbildung Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 14, ausgegeben am 10. Juni 2014 Tag 20. 3. 2014 Inhalt Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-indischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . Bekanntmachung zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-palästinensischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . Bekanntmachung der Vereinbarung über die Änderung des deutsch-britischen Abkommens vom 9. Mai 2003 über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des VN-Waffenübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls II (in der geänderten Fassung) zu dem VN-Waffenübereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls IV zu dem VN-Waffenübereinkommen Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls V zu dem VN-Waffenübereinkommen Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes . . . . Seite 378 383 385 3. 4. 2014 3. 4. 2014 8. 4. 2014 387 389 391 10. 4. 2014 15. 4. 2014 23. 4. 2014 397 24. 4. 2014 398 398 30. 4. 2014 30. 4. 2014 400 402 403 30. 4. 2014 8. 5. 2014 8. 5. 2014 403 404 404 8. 5. 2014 13. 5. 2014 13. 5. 2014 405 13. 5. 2014 405 16. 5. 2014 406 16. 5. 2014 406 21. 5. 2014 407 408 21. 5. 2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 711 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle Tag des Inkrafttretens 14. 5. 2014 Fünfte Verordnung zur Änderung der Zweihundertvierunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Mengen-Hohentengen) FNA: 96-1-2-234 BAnz AT 26.05.2014 V1 18. 9. 2014 23. 5. 2014 Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-WM 2014 FNA: neu: 2129-8-0-4 BAnz AT 26.05.2014 V2 27. 5. 2014 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EU ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift 25. 4. 2014 Verordnung (EU) Nr. 426/2014 der Kommission zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen 25. 4. 2014 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen nach der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 125/55 26. 4. 2014 L 125/57 26. 4. 2014 25. 4. 2014 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 428/2014 der Kommission mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Litauen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 324/2014 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Polen 22. 4. 2014 Verordnung (EU) Nr. 432/2014 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten 28. 4. 2014 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 433/2014 des Rates zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 11. 4. 2014 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 434/2014 der Kommission zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Noisette de Cervione ­ Nuciola di Cervioni (g.g.A.)) L 125/64 L 126/1 26. 4. 2014 29. 4. 2014 L 126/48 29. 4. 2014 L 126/51 29. 4. 2014 712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2014 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 ­ 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 52,00 . Bezugspreis dieser Ausgabe: 4,25 (3,20 zuzüglich 1,05 Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABl. EU ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 23. 4. 2014 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 436/2014 der Kommission zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Piranska sol (g.U.)) 29. 4. 2014 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 437/2014 der Kommission über die Zulassung von 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 128/62 30. 4. 2014 L 128/64 30. 4. 2014 29. 4. 2014 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 438/2014 der Kommission zur Genehmigung von Cyproconazol als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 128/68 30. 4. 2014 29. 4. 2014 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 439/2014 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 250/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik im Hinblick auf die Definitionen der Merkmale und das technische Format für die Datenübermittlung (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 128/72 30. 4. 2014 16. 4. 2014 Verordnung (EU) Nr. 421/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft zur Umsetzung bis 2020 eines internationalen Übereinkommens über die Anwendung eines einheitlichen globalen marktbasierten Mechanismus auf Emissionen des internationalen Luftverkehrs (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 129/1 30. 4. 2014 16. 4. 2014 Verordnung (EU) Nr. 422/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011 L 129/5 30. 4. 2014