Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 30 vom 29.05.2017  - Seite 1225 bis 1280 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2017 Tag 23. 5. 2017 1225 G 5702 Nr. 30 Seite Ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 Inhalt Zweiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches ­ Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 450-2, 450-5, 453-14, 7100-1, 792-1 GESTA: C151 1226 23. 5. 2017 Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 8052-5; 2030-2-30, 2030-1-9, 51-1, 860-5, 2030-1, 2211-3, 2212-2-14, 800-28, 8251-10, 8252-3, 860-1, 860-3, 85-5, 800-19-4, 860-4-1-16, 800-24, 702-3, 806-22-5-2, 806-21-7-54, 96-1-38, 806-21-8-5, 806-21-8-14, 806-21-8-12, 806-21-1-99, 806-21-8-2, 806-21-8-11, 806-22-5-7, 806-22-5-6, 806-22-5-4, 806-22-6-40, 806-22-5-5, 806-22-5-1, 806-21-7-49, 806-21-8-13, 7632-6, 860-5, 8052-1, 8052-1-1, 8052-1, 8052-1-1 GESTA: I014 1228 23. 5. 2017 Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2301-2, 2129-20, 750-15, 2301-2 GESTA: J033 1245 17. 5. 2017 Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7831-1-40-6, 7831-1-46-1, 7831-1-46-2 1253 17. 5. 2017 Neufassung der Rinder-Leukose-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7831-1-40-6 1262 17. 5. 2017 Neufassung der Brucellose-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7831-1-46-2 1267 22. 5. 2017 Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2121-6-24-4 1275 1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 Zweiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches ­ Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften Vom 23. Mai 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches (3) § 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist." 4. Der bisherige § 114 wird § 115 und wie folgt gefasst: ,,§ 115 Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (1) Zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend. (2) Zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend. (3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § 114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift." 5. § 125 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 werden nach dem Wort ,,bestraft" das Komma und die Wörter ,,wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist" gestrichen. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist." 6. In § 125a Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter ,,um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden," gestrichen. 7. § 323c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen". b) Der Wortlaut wird Absatz 1. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will." Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 113 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 114 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte". b) Die Angabe zum bisherigen § 114 wird die Angabe zu § 115 und wie folgt gefasst: ,,§ 115 Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen". c) Die bisherige Angabe zu den §§ 115 bis 119 wird wie folgt gefasst: ,,§§ 116 bis 119 (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 323c wird wie folgt gefasst: ,,§ 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen". 2. § 113 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,oder ihn dabei tätlich angreift" gestrichen. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder" gestrichen. bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird." 3. Nach § 113 wird folgender § 114 eingefügt: ,,§ 114 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1227 Artikel 2 Folgeänderungen (1) In § 1 Absatz 2 Nummer 5 des NATO-TruppenSchutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 490), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 113, 114 Abs. 2" durch die Angabe ,,§§ 113, 114, 115 Absatz 2" ersetzt. (2) In § 3 des Gesetzes zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 453-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 151 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 113, 114 Abs. 2" durch die Wörter ,,§§ 113, 114 und 115 Absatz 2" ersetzt. (3) In § 34a Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 Buchstabe b der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma- chung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter ,,des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte" durch die Wörter ,,des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen" ersetzt. (4) In § 41 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 113, 114" durch die Angabe ,,§§ 113 bis 115" ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Mai 2017 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z Heiko Maas 1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts* Vom 23. Mai 2017 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 3 Kündigungsschutz § 17 Kündigungsverbot Abschnitt 4 Leistungen § § § § § § 18 19 20 21 22 23 Mutterschutzlohn Mutterschaftsgeld Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts Leistungen während der Elternzeit Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots Abschnitt 5 Durchführung des Gesetzes § 26 § 27 Aushang des Gesetzes Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht Ausschuss für Mutterschutz Erlass von Rechtsverordnungen Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften § 32 § 33 Bußgeldvorschriften Strafvorschriften Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 34 Evaluationsbericht Artikel 1 Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz ­ MuSchG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 § 2 Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Gesundheitsschutz Unterabschnitt 1 Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz § § § § § § 3 4 5 6 7 8 Schutzfristen vor und nach der Entbindung Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit Verbot der Nachtarbeit Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen Beschränkung von Heimarbeit Unterabschnitt 2 Betrieblicher Gesundheitsschutz § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen Unterabschnitt 3 Ärztlicher Gesundheitsschutz § 16 Ärztliches Beschäftigungsverbot § 24 § 25 § 28 § 29 § 30 § 31 § 14 § 15 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes (1) Dieses Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Das Gesetz ermöglicht es der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/27/EU (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1) geändert worden ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1229 und in der Stillzeit entgegen. Regelungen in anderen Arbeitsschutzgesetzen bleiben unberührt. (2) Dieses Gesetz gilt für Frauen in einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Unabhängig davon, ob ein solches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, gilt dieses Gesetz auch für 1. Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes, 2. Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, 3. Frauen, die als Entwicklungshelferinnen im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 18 bis 22 auf sie nicht anzuwenden sind, 4. Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind, 5. Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung, 6. Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, und ihnen Gleichgestellte im Sinne von § 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes, soweit sie am Stück mitarbeiten, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 10 und 14 auf sie nicht anzuwenden sind und § 9 Absatz 1 bis 5 auf sie entsprechend anzuwenden ist, 7. Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 18, 19 Absatz 2 und § 20 auf sie nicht anzuwenden sind, und 8. Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 17 bis 24 auf sie nicht anzuwenden sind. (3) Das Gesetz gilt nicht für Beamtinnen und Richterinnen. Das Gesetz gilt ebenso nicht für Soldatinnen, auch soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, es sei denn, sie werden aufgrund dienstlicher Anordnung oder Gestattung außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung tätig. (4) Dieses Gesetz gilt für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. §2 Begriffsbestimmungen (1) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, die Personen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 beschäftigt. Dem Arbeitgeber stehen gleich: 1. die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, die Frauen im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ausbildet oder für die Praktikantinnen im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 tätig sind, 2. der Träger der Werkstatt für behinderte Menschen im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, 3. der Träger des Entwicklungsdienstes im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, 4. die Einrichtung, in der der Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 geleistet wird, 5. die geistliche Genossenschaft und ähnliche Gemeinschaft im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, 6. der Auftraggeber und der Zwischenmeister von Frauen im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6, 7. die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, für die Frauen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 tätig sind, und 8. die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, mit der das Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 besteht (Ausbildungsstelle). (2) Eine Beschäftigung im Sinne der nachfolgenden Vorschriften erfasst jede Form der Betätigung, die eine Frau im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 1 Absatz 2 Satz 1 oder die eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 im Rahmen ihres Rechtsverhältnisses zu ihrem Arbeitgeber nach § 2 Absatz 1 Satz 2 ausübt. (3) Ein Beschäftigungsverbot im Sinne dieses Gesetzes ist nur ein Beschäftigungsverbot nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16. Für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau und eine ihr Gleichgestellte tritt an die Stelle des Beschäftigungsverbots das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit nach den §§ 3, 8, 13 Absatz 2 und § 16. Für eine Frau, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, tritt an die Stelle des Beschäftigungsverbots nach Satz 1 die Befreiung von der vertraglich vereinbarten Leistungspflicht; die Frau kann sich jedoch gegenüber der dem Arbeitgeber gleichgestellten Person oder Gesellschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 dazu bereit erklären, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen. (4) Alleinarbeit im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine Frau an einem Arbeitsplatz in seinem räumlichen Verantwortungsbereich beschäftigt, ohne dass gewährleistet ist, dass sie jederzeit den Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann. (5) Arbeitsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist das Arbeitsentgelt, das nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit einer aufgrund des § 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Verordnung bestimmt wird. Für Frauen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 gilt als Arbeitsentgelt ihre jeweilige Vergütung. 1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 Abschnitt 2 Gesundheitsschutz Unterabschnitt 1 Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz §3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend. (2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen 1. bei Frühgeburten, 2. bei Mehrlingsgeburten und, 3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird. Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt. (3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. (4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn 1. die Frau dies ausdrücklich verlangt und 2. nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. §4 Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen. (2) Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stillenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren. §5 Verbot der Nachtarbeit (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. Er darf sie bis 22 Uhr beschäftigen, wenn die Voraussetzungen des § 28 erfüllt sind. (2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn 1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, 2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und 3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. §6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn 1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, 2. eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist, 3. der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und 4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. (2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Aus- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1231 bildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn 1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, 2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist, 3. der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und 4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. §7 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen (1) Der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Entsprechendes gilt zugunsten einer Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. (2) Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird. §8 Beschränkung von Heimarbeit (1) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf Heimarbeit an eine schwangere in Heimarbeit beschäftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags während einer achtstündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann. (2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf Heimarbeit an eine stillende in Heimarbeit beschäftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags während einer siebenstündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann. Unterabschnitt 2 Betrieblicher Gesundheitsschutz § 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Soweit es nach den Vorschriften dieses Gesetzes verantwortbar ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden. (2) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird. (3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann. (4) Alle Maßnahmen des Arbeitgebers nach diesem Unterabschnitt sowie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach § 30 Absatz 4 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen; bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind. (5) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Unterabschnitt in eigener Verantwortung wahrzunehmen. (6) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Personen auferlegen, die bei ihm beschäftigt sind. Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die die schwangere oder stillende Frau auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen hat, trägt der Arbeitgeber. § 10 Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen (1) Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit §9 Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung (1) Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach 1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1. die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, und 2. unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung der Gefährdung nach Nummer 1 zu ermitteln, ob für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind voraussichtlich a) keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden, b) eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich sein wird oder c) eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. (2) Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten. (3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 getroffen hat. § 11 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann: 1. Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) zu bewerten sind a) als reproduktionstoxisch nach der Kategorie 1A, 1B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation, b) als keimzellmutagen nach der Kategorie 1A oder 1B, c) als karzinogen nach der Kategorie 1A oder 1B, d) als spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition nach der Kategorie 1 oder e) als akut toxisch nach der Kategorie 1, 2 oder 3, 2. Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden, oder 3. Gefahrstoffen, die als Stoffe ausgewiesen sind, die auch bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben möglicherweise zu einer Fruchtschädigung führen können. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen, 1. wenn a) für den jeweiligen Gefahrstoff die arbeitsplatzbezogenen Vorgaben eingehalten werden und es sich um einen Gefahrstoff handelt, der als Stoff ausgewiesen ist, der bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben hinsichtlich einer Fruchtschädigung als sicher bewertet wird, oder b) der Gefahrstoff nicht in der Lage ist, die Plazentaschranke zu überwinden, oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, dass eine Fruchtschädigung eintritt, und 2. wenn der Gefahrstoff nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten ist. Die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten wissenschaftlichen Erkenntnisse sind zu beachten. (2) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit folgenden Biostoffen in Kontakt kommt oder kommen kann: 1. mit Biostoffen, die in die Risikogruppe 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind, oder 2. mit Rötelnvirus oder mit Toxoplasma. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Kontakt mit Biostoffen im Sinne von Satz 1 oder 2 therapeutische Maßnahmen erforderlich macht oder machen kann, die selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn die schwangere Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt. (3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Als physikalische Einwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen, 2. Erschütterungen, Vibrationen und Lärm sowie 3. Hitze, Kälte und Nässe. (4) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeits- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1233 bedingungen aussetzen, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen 1. in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung, 2. in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre oder 3. im Bergbau unter Tage. (5) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen 1. sie ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig Lasten von mehr als 5 Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss, 2. sie mit mechanischen Hilfsmitteln Lasten von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss und dabei ihre körperliche Beanspruchung der von Arbeiten nach Nummer 1 entspricht, 3. sie nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm ständig stehen muss und wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden überschreitet, 4. sie sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd hocken, sich gebückt halten oder sonstige Zwangshaltungen einnehmen muss, 5. sie auf Beförderungsmitteln eingesetzt wird, wenn dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt, 6. Unfälle, insbesondere durch Ausgleiten, Fallen oder Stürzen, oder Tätlichkeiten zu befürchten sind, die für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen, 7. sie eine Schutzausrüstung tragen muss und das Tragen eine Belastung darstellt oder 8. eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu befürchten ist, insbesondere bei Tätigkeiten mit besonderer Fußbeanspruchung. (6) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau folgende Arbeiten nicht ausüben lassen: 1. Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, 2. Fließarbeit oder 3. getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die schwangere Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. § 12 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen (1) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die stillende Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann: 1. Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten sind oder 2. Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden. (2) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die stillende Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit Biostoffen in Kontakt kommt oder kommen kann, die in die Risikogruppe 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Kontakt mit Biostoffen im Sinne von Satz 1 oder 2 therapeutische Maßnahmen erforderlich macht oder machen kann, die selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt als ausgeschlossen, wenn die stillende Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt. (3) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Als physikalische Einwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen zu berücksichtigen. (4) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen 1. in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung oder 2. im Bergbau unter Tage. (5) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau folgende Arbeiten nicht ausüben lassen: 1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1. Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, 2. Fließarbeit oder 3. getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die stillende Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. § 13 Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot (1) Werden unverantwortbare Gefährdungen im Sinne von § 9, § 11 oder § 12 festgestellt, hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen: 1. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen für die schwangere oder stillende Frau durch Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 umzugestalten. 2. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Nummer 1 ausschließen oder ist eine Umgestaltung wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist. 3. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau weder durch Schutzmaßnahmen nach Nummer 1 noch durch einen Arbeitsplatzwechsel nach Nummer 2 ausschließen, darf er die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen. (2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf keine Heimarbeit an schwangere oder stillende Frauen ausgeben, wenn unverantwortbare Gefährdungen nicht durch Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 ausgeschlossen werden können. § 14 Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber (1) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 durch Unterlagen zu dokumentieren, aus denen Folgendes ersichtlich ist: 1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 2. die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 sowie das Ergebnis ihrer Überprüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3. das Angebot eines Gesprächs mit der Frau über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 oder der Zeitpunkt eines solchen Gesprächs. Wenn die Beurteilung nach § 10 Absatz 1 ergibt, dass die schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind keiner Gefährdung im Sinne von § 9 Absatz 2 ausgesetzt ist oder sein kann, reicht es aus, diese Feststellung in einer für den Arbeitsplatz der Frau oder für die Tätigkeit der Frau bereits erstellten Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes zu vermerken. (2) Der Arbeitgeber hat alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu informieren. (3) Der Arbeitgeber hat eine schwangere oder stillende Frau über die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über die damit verbundenen für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 zu informieren. § 15 Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen (1) Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt. (2) Auf Verlangen des Arbeitgebers soll eine schwangere Frau als Nachweis über ihre Schwangerschaft ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. Das Zeugnis über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten. Unterabschnitt 3 Ärztlicher Gesundheitsschutz § 16 Ärztliches Beschäftigungsverbot (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. (2) Der Arbeitgeber darf eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen. Abschnitt 3 Kündigungsschutz § 17 Kündigungsverbot (1) Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig 1. während ihrer Schwangerschaft, 2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1235 3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die er im Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft. (2) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss den Kündigungsgrund angeben. (3) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf eine in Heimarbeit beschäftigte Frau in den Fristen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausschließen; die §§ 3, 8, 11, 12, 13 Absatz 2 und § 16 bleiben unberührt. Absatz 1 gilt auch für eine Frau, die der in Heimarbeit beschäftigten Frau gleichgestellt ist und deren Gleichstellung sich auch auf § 29 des Heimarbeitsgesetzes erstreckt. Absatz 2 gilt für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau und eine ihr Gleichgestellte entsprechend. (2) Eine Frau, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über das Mutterschaftsgeld, jedoch insgesamt höchstens 210 Euro. Das Mutterschaftsgeld wird dieser Frau auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt. Endet das Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 durch eine Kündigung, erhält die Frau Mutterschaftsgeld in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 für die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. § 20 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (1) Eine Frau erhält während ihres bestehenden Beschäftigungsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt. Einer Frau, deren Beschäftigungsverhältnis während der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung beginnt, wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an gezahlt. (2) Ist eine Frau für mehrere Arbeitgeber tätig, sind für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses nach Absatz 1 die durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungsverhältnissen zusammenzurechnen. Den sich daraus ergebenden Betrag zahlen die Arbeitgeber anteilig im Verhältnis der von ihnen gezahlten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelte. (3) Endet das Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 durch eine Kündigung, erhält die Frau für die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Absatz 1 von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne von § 165 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch den Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann. § 21 Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts (1) Bei der Bestimmung des Berechnungszeitraumes für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen die Frau infolge unverschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt hat. War das Beschäftigungsverhältnis kürzer als drei Monate, ist der Berechnung der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen. (2) Für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben unberücksichtigt: Abschnitt 4 Leistungen § 18 Mutterschutzlohn Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dies gilt auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. § 19 Mutterschaftsgeld (1) Eine Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte. 1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Kürzungen des Arbeitsentgelts, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, und 3. im Fall der Beendigung der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz das Arbeitsentgelt aus Teilzeitbeschäftigung, das vor der Beendigung der Elternzeit während der Elternzeit erzielt wurde, soweit das durchschnittliche Arbeitsentgelt ohne die Berücksichtigung der Zeiten, in denen dieses Arbeitsentgelt erzielt wurde, höher ist. (3) Ist die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts entsprechend den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person zugrunde zu legen. (4) Bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 zugrunde zu legen, und zwar 1. für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird, 2. ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird. § 22 Leistungen während der Elternzeit Während der Elternzeit sind Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 18 und 20 aus dem wegen der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis ausgeschlossen. Übt die Frau während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit aus, ist für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts nur das Arbeitsentgelt aus dieser Teilzeitarbeit zugrunde zu legen. § 23 Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen (1) Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein Entgeltausfall eintreten. Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Sie werden nicht auf Ruhepausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgelegt sind. (2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat einer in Heimarbeit beschäftigten Frau und der ihr Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt zu zahlen, das nach der Höhe des durchschnittlichen Stundenentgelts für jeden Werktag zu berechnen ist. Ist eine Frau für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, haben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen zu zahlen. Auf das Entgelt finden die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes über den Entgeltschutz Anwendung. § 24 Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. § 25 Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden. Abschnitt 5 Durchführung des Gesetzes § 26 Aushang des Gesetzes (1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Dies gilt nicht, wenn er das Gesetz für die Personen, die bei ihm beschäftigt sind, in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich gemacht hat. (2) Für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau oder eine ihr Gleichgestellte muss der Auftraggeber oder Zwischenmeister in den Räumen der Ausgabe oder Abnahme von Heimarbeit eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 27 Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen (1) Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, 1. wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat, a) dass sie schwanger ist oder b) dass sie stillt, es sei denn, er hat die Aufsichtsbehörde bereits über die Schwangerschaft dieser Frau benachrichtigt, oder 2. wenn er beabsichtigt, eine schwangere oder stillende Frau zu beschäftigen a) bis 22 Uhr nach den Vorgaben des § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3, b) an Sonn- und Feiertagen nach den Vorgaben des § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder Absatz 2 Satz 2 und 3 oder c) mit getakteter Arbeit im Sinne von § 11 Absatz 6 Nummer 3 oder § 12 Absatz 5 Nummer 3. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1237 Er darf diese Informationen nicht unbefugt an Dritte weitergeben. (2) Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die Angaben zu machen, die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlich sind. Er hat die Angaben wahrheitsgemäß, vollständig und rechtzeitig zu machen. (3) Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die Unterlagen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden, aus denen Folgendes ersichtlich ist: 1. die Namen der schwangeren oder stillenden Frauen, die bei ihm beschäftigt sind, 2. die Art und der zeitliche Umfang ihrer Beschäftigung, 3. die Entgelte, die an sie gezahlt worden sind, 4. die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 und 5. alle sonstigen nach Absatz 2 erforderlichen Angaben. (4) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen. (5) Der Arbeitgeber hat die in Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren. (6) Die mit der Überwachung beauftragten Personen der Aufsichtsbehörde dürfen die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangten Geschäftsund Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Rechtsverstößen oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz. § 28 Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr (1) Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 auf Antrag des Arbeitgebers genehmigen, dass eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt wird, wenn 1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, 2. nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht und 3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Dem Antrag ist die Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 beizufügen. Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. (2) Solange die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht ablehnt oder die Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nicht vorläufig untersagt, darf der Arbeitgeber die Frau unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 beschäftigen. Die Aufsichtsbehörde hat dem Arbeitgeber nach Eingang des Antrags unverzüglich eine Mitteilung zu machen, wenn die für den Antrag nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen unvollständig sind. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung vorläufig untersagen, soweit dies erforderlich ist, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen. (3) Lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags ab, gilt die Genehmigung als erteilt. Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber der Eintritt der Genehmigungsfiktion (§ 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes) zu bescheinigen. (4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. § 29 Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht (1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden). (2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Befugnisse wie die nach § 22 Absatz 2 und 3 des Arbeitsschutzgesetzes mit der Überwachung beauftragten Personen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung derjenigen Pflichten zu treffen hat, die sich aus Abschnitt 2 dieses Gesetzes und aus den aufgrund des § 31 Nummer 1 bis 5 erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde: 1. in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot der Mehrarbeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 4 sowie vom Verbot der Nachtarbeit auch zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 bewilligen, wenn a) sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, b) nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung spricht und c) in den Fällen des § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist, 2. verbieten, dass ein Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau a) nach § 5 Absatz 2 Satz 2 zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt oder b) nach § 6 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, 3. Einzelheiten zur Freistellung zum Stillen nach § 7 Absatz 2 und zur Bereithaltung von Räumlichkeiten, die zum Stillen geeignet sind, anordnen, 1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 4. Einzelheiten zur zulässigen Arbeitsmenge nach § 8 anordnen, 5. Schutzmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 bis 3 und nach § 13 anordnen, 6. Einzelheiten zu Art und Umfang der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 anordnen, 7. bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen nach § 11 oder nach § 12 verbieten, 8. Ausnahmen von den Vorschriften des § 11 Absatz 6 Nummer 1 und 2 und des § 12 Absatz 5 Nummer 1 und 2 bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo keine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere oder stillende Frau oder für ihr Kind darstellen, und 9. Einzelheiten zu Art und Umfang der Dokumentation und Information nach § 14 anordnen. Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. (4) Die Aufsichtsbehörde berät den Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Gesetz sowie die bei ihm beschäftigten Personen zu ihren Rechten und Pflichten nach diesem Gesetz; dies gilt nicht für die Rechte und Pflichten nach den §§ 18 bis 22. (5) Für Betriebe und Verwaltungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wird die Aufsicht nach Absatz 1 durch das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle in eigener Zuständigkeit durchgeführt. (6) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben über die Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbericht umfasst auch Angaben zur Erfüllung von Unterrichtungspflichten aus internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Union, soweit sie den Mutterschutz betreffen. § 30 Ausschuss für Mutterschutz (1) Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Ausschuss für Mutterschutz gebildet, in dem geeignete Personen vonseiten der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Ausbildungsstellen, der Gewerkschaften, der Studierendenvertretungen und der Landesbehörden sowie weitere geeignete Personen, insbesondere aus der Wissenschaft, vertreten sein sollen. Dem Ausschuss sollen nicht mehr als 15 Mitglieder angehören. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Mutterschutz ist ehrenamtlich. (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung die Mitglieder des Ausschusses für Mutterschutz und die stellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl der oder des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Se- nioren, Frauen und Jugend. Die Zustimmung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit. (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses für Mutterschutz gehört es, 1. Art, Ausmaß und Dauer der möglichen unverantwortbaren Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln und zu begründen, 2. sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Regeln zum Schutz der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes aufzustellen und 3. das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in allen mutterschutzbezogenen Fragen zu beraten. Der Ausschuss arbeitet eng mit den Ausschüssen nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Arbeitsschutzgesetzes zusammen. (4) Nach Prüfung durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, durch das Bundesministerium für Gesundheit und durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit den anderen in diesem Absatz genannten Bundesministerien die vom Ausschuss für Mutterschutz nach Absatz 3 aufgestellten Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichen. (5) Die Bundesministerien sowie die obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses für Mutterschutz Vertreterinnen oder Vertreter entsenden. Auf Verlangen ist ihnen in der Sitzung das Wort zu erteilen. (6) Die Geschäfte des Ausschusses für Mutterschutz werden vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben geführt. § 31 Erlass von Rechtsverordnungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln: 1. nähere Bestimmungen zum Begriff der unverantwortbaren Gefährdung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3, 2. nähere Bestimmungen zur Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 und nach § 13, 3. nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10, 4. Festlegungen von unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen im Sinne von § 11 oder § 12 oder von anderen nach diesem Gesetz unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, 5. nähere Bestimmungen zur Dokumentation und Information nach § 14, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1239 6. nähere Bestimmungen zur Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts im Sinne der §§ 18 bis 22 und 7. nähere Bestimmungen zum erforderlichen Inhalt der Benachrichtigung, ihrer Form, der Art und Weise der Übermittlung sowie die Empfänger der vom Arbeitgeber nach § 27 zu meldenden Informationen. 15. entgegen § 27 Absatz 5 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, 16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt oder 17. einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5, 8, 16 und 17 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. § 33 Strafvorschriften Wer eine in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 16 und 17 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch die Gesundheit der Frau oder ihres Kindes gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften § 32 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 4 oder § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 3 oder § 16 eine Frau beschäftigt, 2. entgegen § 4 Absatz 2 eine Ruhezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gewährt, 3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Frau tätig werden lässt, 4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 eine Frau nicht freistellt, 5. entgegen § 8 oder § 13 Absatz 2 Heimarbeit ausgibt, 6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 3, eine Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt oder eine Ermittlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt, 7. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 3, eine Schutzmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt, 8. entgegen § 10 Absatz 3 eine Frau eine andere als die dort bezeichnete Tätigkeit ausüben lässt, 9. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 5 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 10. entgegen § 14 Absatz 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 5, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, 11. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 die Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, 12. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2 eine Information weitergibt, 13. entgegen § 27 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 14. entgegen § 27 Absatz 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig einsendet, Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 34 Evaluationsbericht Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag zum 1. Januar 2021 einen Evaluationsbericht über die Auswirkungen des Gesetzes vor. Schwerpunkte des Berichts sollen die Handhabbarkeit der gesetzlichen Regelung in der betrieblichen und behördlichen Praxis, die Wirksamkeit und die Auswirkungen des Gesetzes im Hinblick auf seinen Anwendungsbereich, die Auswirkungen der Regelungen zum Verbot der Mehr- und Nachtarbeit sowie zum Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit und die Arbeit des Ausschusses für Mutterschutz sein. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten. Artikel 2 Änderung des Bundesbeamtengesetzes § 79 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz (1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend. 1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 (2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken. (3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind." 1. In § 10 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 3" ersetzt. 2. § 24i wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1" durch die Angabe ,,§ 3" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 3 Absatz 2" durch die Angabe ,,§ 3 Absatz 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes gekündigt worden ist, wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Es beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. Für die Ermittlung des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts gilt § 21 des Mutterschutzgesetzes entsprechend. Übersteigt das durchschnittliche Arbeitsentgelt 13 Euro kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Für Frauen nach Absatz 1 Satz 2 sowie für andere Mitglieder wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung gezahlt." bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches ärztlich festgestellt und ein Antrag nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Mutterschutzgesetzes gestellt wird, verlängert sich der Zeitraum der Zahlung des Mutterschaftsgeldes nach Satz 1 auf die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung." cc) In Satz 3 wird das Wort ,,mutmaßlichen" durch das Wort ,,voraussichtlichen" ersetzt. dd) In Satz 4 wird das Wort ,,mutmaßliche" durch das Wort ,,voraussichtliche" ersetzt. ee) In Satz 5 wird das Wort ,,Geburten" durch das Wort ,,Entbindungen" und das Wort ,,mutmaßlichen" durch das Wort ,,voraussichtlichen" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Beamtenstatusgesetzes § 46 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 46 Mutterschutz und Elternzeit Effektiver Mutterschutz und Elternzeit sind zu gewährleisten." Artikel 4 Änderung des Soldatengesetzes § 30 Absatz 5 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 30 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen." Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1241 ff) Folgender Satz wird angefügt: ,,Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes beginnt, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gezahlt." triebshilfe gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist. Bei vorzeitigen Entbindungen ist § 3 Absatz 2 Satz 3 des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden." (7) In § 54 Absatz 3 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird die Angabe ,,13" durch die Angabe ,,19" ersetzt. (8) § 69 Absatz 2 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 159 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Buchstabe a werden die Wörter ,,nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung oder Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht" durch die Wörter ,,die Fehlzeit durch ein Beschäftigungsverbot oder eine Schutzfrist aufgrund der Schwangerschaft oder der Geburt entsteht" ersetzt. 2. Buchstabe b wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort ,,Mehrlingsgeburten" werden die Wörter ,,oder, wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird," eingefügt. b) Die Wörter ,,§ 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1" werden durch die Angabe ,,§ 3" ersetzt. (9) Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das durch Artikel 1k des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1" durch die Angabe ,,§ 3" ersetzt. 2. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 13" durch die Angabe ,,§ 19" ersetzt. b) In Buchstabe b wird die Angabe ,,§ 14" durch die Angabe ,,§ 20" ersetzt. 3. In § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 24b Absatz 1 und 2" durch die Wörter ,,§ 24b Absatz 1 und 3" ersetzt. 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 6 Absatz 1" durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 2 und 3" ersetzt. b) In Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter ,,von vier Wochen" durch die Wörter ,,der in Satz 5 genannten Frist" ersetzt. 5. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 wird die Angabe ,,§ 6 Absatz 1" durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 2 und 3" ersetzt. Artikel 6 Folgeänderungen (1) In § 125b Absatz 1 Satz 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 3" ersetzt. (2) In § 16 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 3" ersetzt. (3) § 1 Nummer 2 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort ,,Versicherung" durch das Wort ,,Krankenversicherung" ersetzt. 2. In Buchstabe c wird die Angabe ,,13" durch die Angabe ,,19" und die Angabe ,,14" durch die Angabe ,,20" ersetzt. (4) In § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 442) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 3, 4, 6 und 8" durch die Wörter ,,§§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16" ersetzt. (5) § 36 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 152 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,1. Vorliegen einer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen oder in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei vorzeitigen Entbindungen ist § 3 Absatz 2 Satz 3 des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden,". (6) § 9 Absatz 3a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(3a) Die Satzung kann bestimmen, dass während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen, in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung anstelle von Mutterschaftsgeld Be- 1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 bb) In Satz 5 wird die Angabe ,,§ 6 Absatz 1" durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 2 und 3" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 6 Absatz 1" durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 2 und 3" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 3 Absatz 2 und des § 6 Absatz 1" durch die Angabe ,,§ 3" ersetzt. (10) Das Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 20 Absatz 1" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 11" durch die Angabe ,,§ 18" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 11 oder § 14 Abs. 1" durch die Wörter ,,§ 18 oder § 20 Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 11" durch die Angabe ,,§ 18" und die Angabe ,,§ 14 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 20 Absatz 1" ersetzt. 3. In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 11 oder § 14 Abs. 1" durch die Wörter ,,§ 18 oder § 20 Absatz 1" ersetzt. 4. In § 9 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 11" durch die Angabe ,,§ 18" ersetzt. (11) In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 14" durch die Angabe ,,§ 20" ersetzt. (12) In § 1 Absatz 4 Nummer 3 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Zeiten einer Beurlaubung nach § 8a des Mutterschutzgesetzes oder" durch die Wörter ,,die Elternzeit nach" und wird die Angabe ,,§§ 3, 4, 6 und 8" durch die Wörter ,,§§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16" ersetzt. (13) In § 8 Absatz 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1" durch die Wörter ,,Zeit der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16" ersetzt und werden nach den Wörtern ,,während der Schutzfristen" die Wörter ,,nach § 3 des Mutterschutzgesetzes" eingefügt. (14) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2174), die durch Artikel 13 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I S. 548) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,des Jugendarbeitsschutz- gesetzes," die Wörter ,,des Mutterschutzgesetzes," eingefügt. (15) § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1810), die zuletzt durch Artikel 40 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt: ,,f) Mutterschutzgesetz,". 2. Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g. (16) In Anlage 3 Nummer 2 Buchstabe B Absatz 5 Satz 2 zur Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 181 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,das Jugendarbeitsschutzgesetz," die Wörter ,,das Mutterschutzgesetz," eingefügt. (17) In § 1 Absatz 6 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt vom 21. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2072) werden nach den Wörtern ,,des Jugendarbeitsschutzgesetzes," die Wörter ,,des Mutterschutzgesetzes," eingefügt. (18) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin vom 17. April 2002 (BGBl. I S. 1442) werden nach den Wörtern ,,des Jugendarbeitsschutzgesetzes," die Wörter ,,des Mutterschutzgesetzes," eingefügt. (19) In § 2 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 12. August 1997 (BGBl. I S. 2044) werden nach den Wörtern ,,des Jugendarbeitsschutzgesetzes," die Wörter ,,des Mutterschutzgesetzes," eingefügt. (20) In der Anlage zur Klavier- und CembalobauerAusbildungsverordnung vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1647) werden in Nummer 1 Spalte 3 Buchstabe b nach den Wörtern ,,des Jugendarbeitsschutzgesetzes" die Wörter ,,und des Mutterschutzgesetzes" eingefügt. (21) In § 1 Absatz 5 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte in der ländlichen Hauswirtschaft vom 25. März 1975 (BGBl. I S. 758) werden nach den Wörtern ,,des Jugendarbeitsschutzgesetzes," die Wörter ,,des Mutterschutzgesetzes," eingefügt. (22) In § 1 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin vom 31. Januar 1995 (BGBl. I S. 179) werden nach den Wörtern ,,des Jugendarbeitsschutzgesetzes," die Wörter ,,des Mutterschutzgesetzes," eingefügt. (23) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der MilchwirtschaftlicheLaboranten-Ausbildungsstätteneignungsverordnung vom 8. August 2014 (BGBl. I S. 1361) werden nach den Wörtern ,,des Jugendarbeitsschutzgesetzes," die Wörter ,,des Mutterschutzgesetzes," eingefügt. (24) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der Pflanzentechnologenausbildungsstätteneignungsverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3146) werden nach den Wörtern ,,des Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1243 Jugendarbeitsschutzgesetzes," die Wörter ,,des Mutterschutzgesetzes," eingefügt. (25) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pferdewirt und zur Pferdewirtin vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 228) werden nach den Wörtern ,,des Jugendarbeitsschutzgesetzes," die Wörter ,,des Mutterschutzgesetzes," eingefügt. (26) In § 6 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin vom 6. September 2012 (BGBl. I S. 1926), die zuletzt durch Artikel 48 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,des Arbeitszeitgesetzes" die Wörter ,,, des Mutterschutzgesetzes" eingefügt. (27) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Revierjäger und zur Revierjägerin vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 230) werden nach den Wörtern ,,des Jugendarbeitsschutzgesetzes," die Wörter ,,des Mutterschutzgesetzes," eingefügt. (28) In § 1 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2172) werden nach den Wörtern ,,des Jugendarbeitsschutzgesetzes," die Wörter ,,des Mutterschutzgesetzes," eingefügt. (29) § 4 Absatz 3 Nummer 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss ,,Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/ Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch Artikel 46 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt: ,,e) Mutterschutzgesetz,". 2. Die bisherigen Buchstaben e bis g werden die Buchstaben f bis h. (30) In § 1 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin vom 9. Januar 2001 (BGBl. I S. 117) werden nach den Wörtern ,,des Jugendarbeitsschutzgesetzes," die Wörter ,,des Mutterschutzgesetzes," eingefügt. (31) In § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 1i des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1" durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 und 2" ersetzt. ,,bei Mehrlings- und Frühgeburten" die Wörter ,,sowie in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes von der Mutter beantragt wird," eingefügt. Artikel 8 Änderung des Mutterschutzgesetzes Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,bei Früh- und Mehrlingsgeburten" die Wörter ,,oder in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist von der Mutter beantragt wird," eingefügt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,während der Schwangerschaft" die Wörter ,, , bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche" eingefügt und die Wörter ,,oder Entbindung" durch die Wörter ,, , die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,von vier Monaten" die Wörter ,,nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder" eingefügt. c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern ,,während der Schwangerschaft" die Wörter ,,, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche" eingefügt. Artikel 9 Änderung der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz Anlage 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt A wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst: ,,a. Stoffe und Gemische, die die Kriterien für die Einstufung in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien mit einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweise nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates1 erfüllen, sofern sie noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind, Artikel 7 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch In § 24i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach den Wörtern 1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 aa) Keimzellmutagenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H340, H341), bb) Karzinogenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H350, H350i, H351), cc) Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A, 1B oder 2 oder die zusätzliche Kategorie im Fall von Wirkungen auf oder über die Laktation (H360, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H361, H361d, H361fd, H362), dd) spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition, Kategorie 1 oder 2 (H370, H371), b. die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2 aufgeführten chemischen Gefahrstoffe,". b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Buchstabe d der Richtlinie 90/679/EWG3" durch die Wörter ,,Absatz 2 Nummer 2, 3 und 4 der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates3" ersetzt. 2. In Abschnitt B wird die Angabe ,,90/394/EWG" durch die Angabe ,,2004/37/EG" ersetzt. 3. Die Fußnoten 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ,,1 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1). 2 Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50). Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21)." 3 Artikel 10 Inkrafttreten; Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Artikel 7 bis 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 6 des Mutterschutzgesetzes tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. (2) Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2018 außer Kraft. (3) Die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2018 außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Mai 2017 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Manuela Schwesig Der Bundesminister für Gesundheit Hermann Gröhe Die Bundesministerin für Bildung und Forschung Johanna Wanka Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1245 Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften Vom 23. Mai 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Raumordnungsgesetzes1 § 17 Abschnitt 3 Raumordnung im Bund Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes Zielabweichung des Bundes bei Raumordnungsplänen Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: ,,Inhaltsübersicht Abschnitt 1 § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 18 § 19 § 20 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung Beirat für Raumentwicklung Allgemeine Vorschriften Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung Grundsätze der Raumordnung Begriffsbestimmungen Bindungswirkung Raumordnung der Erfordernisse der § 21 § 22 § 23 Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften § 24 Zusammenarbeit von Bund und Ländern § 25 § 26 § 27 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen der Nachbarstaaten Gebühren und Auslagen Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern Beschränkung der Bindungswirkung nach § 4 Ausnahmen und Zielabweichung Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne Umweltprüfung bei der Raumordnungsplänen Aufstellung von Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen Planerhaltung Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen Anlage 1 Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1) (zu § 8 Absatz 2)". 2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende" gestrichen. 3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Satz 4 werden die Wörter ,,sowie im Hinblick auf die noch fortwirkenden Folgen der deutschen Teilung" gestrichen. b) In Nummer 3 Satz 6 werden die Wörter ,,und verkehrssichere" gestrichen. c) In Nummer 5 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Naturdenkmälern" die Wörter ,,sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt" eingefügt. d) Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen." § 11 § 12 Abschnitt 2 § 13 § 14 § 15 § 16 Raumordnung in den Ländern Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne Raumordnerische Zusammenarbeit Raumordnungsverfahren Beschleunigtes Raumordnungsverfahren; Absehen von Raumordnungsverfahren 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135). 1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 bb) In Satz 3 wird das Wort ,,vermindern" durch das Wort ,,verringern" ersetzt, und nach dem Wort ,,insbesondere" werden die Wörter ,,durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie" eingefügt. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines Ökosystemansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstützen." 4. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,(§ 7 Abs. 2)" gestrichen. b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,(§ 7 Abs. 1 und 2)" gestrichen. c) In Nummer 7 wird die Angabe ,,§§ 8" durch die Angabe ,,§§ 13" ersetzt. 5. In § 4 wird in der Überschrift das Wort ,,Bindungswirkungen" durch das Wort ,,Bindungswirkung" ersetzt. 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Beschränkung der Bindungswirkung nach § 4". b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Raumordnung nach § 4 Abs. 1" durch die Wörter ,,Raumordnung in Raumordnungsplänen nach § 13 Absatz 1" und wird die Angabe ,,§ 10" durch die Angabe ,,§ 9" ersetzt. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen der Länder und der Träger der Regionalplanung hinsichtlich der Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17 Absatz 2." 7. In § 6 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort ,,soll," die Angabe ,,nach § 4" eingefügt. 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden." bb) In Satz 3 wird nach der Angabe ,,Satz 1" die Angabe ,,und 2" eingefügt. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,, ; bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung ist abschließend abzuwägen" gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 9 sowie die Stellungnahmen in den Beteiligungsverfahren nach §§ 10, 18" durch die Wörter ,,§ 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9" ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen." c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein, 1. die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete), 2. die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete), 3. in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete), 4. die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich). Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben. (4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können." d) In Absatz 6 wird die Angabe ,,§§ 8 und 17 Abs. 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 13 und § 17 Absatz 1 und 2" ersetzt. e) Folgender Absatz 8 wird angefügt: ,,(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1247 9. Die Zwischenüberschrift ,,Abschnitt 2 Raumordnung in den Ländern" wird gestrichen. 10. § 8 wird aufgehoben. 11. § 9 wird § 8 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen". b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,nach § 8" wird gestrichen. bb) In Nummer 2 wird dem Wort ,,Boden" das Wort ,,Fläche," vorangestellt. c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 11" durch die Angabe ,,§ 10" ersetzt. 12. § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst: ,,§ 9 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen (1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind. (2) Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht zu geben. Dazu sind die in Satz 1 genannten sowie weitere nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können. Mit Ablauf der Frist nach Satz 3 sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 3 hinzuweisen. Bei der Beteiligung nach den Sätzen 1 bis 3 sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. Die zuständige Stelle gewährleistet durch organisatorische und technische Maßnahmen, dass die verwendete elektronische Informationstechnologie vor fremden Zugriffen gesichert wird. (3) Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach Absatz 2 dergestalt geändert, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil erneut auszulegen; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt werden. Die Beteiligung nach den Sätzen 1 und 2 kann auf die von der Änderung berührte Öffentlichkeit sowie auf die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. (4) Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines Nachbarstaates haben, so ist die von diesem Staat als zuständig benannte oder, sofern der Staat keine Behörde benannt hat, die oberste für Raumordnung zuständige Behörde zu unterrichten; ihr ist ein Exemplar des Planentwurfs zu übermitteln. Der Behörde nach Satz 1 ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Absatz 2 Satz 5 und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Soweit die Durchführung des Plans erhebliche Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben kann, ist dieser nach § 14j des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen." 13. § 11 wird § 10 und wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Raumordnungsplan ist mit der Begründung und, soweit über die Annahme des Raumordnungsplans nicht durch Gesetz entschieden wird, einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 3 und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Bei der Bekanntmachung nach Absatz 1 oder der Verkündung ist darauf hinzuweisen, wo die Einsichtnahme erfolgen kann. Bei der Bekanntmachung oder Verkündung von Raumordnungsplänen sowie bei der Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend." b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 9" durch die Angabe ,,§ 8" ersetzt. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Im Falle der Beteiligung von Nachbarstaaten nach § 9 Absatz 4 werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen der dort zuständigen Behörde übermittelt." 14. § 12 wird § 11 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 10 Abs. 1 und 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 9" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Abs. 5 und des § 10 Abs. 1" durch die Wörter ,,Absatz 5 und des § 9 Absatz 2" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 11" durch die Angabe ,,§ 10" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 ,,(2) Für die Rechtswirksamkeit eines Regionalplans ist auch unbeachtlich, wenn 1. § 13 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Regionalplans aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet ergebende geordnete räumliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist, oder 2. der Regionalplan aus einem Raumordnungsplan für das Landesgebiet entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sich nach Bekanntmachung oder Verkündung des Regionalplans herausstellt." c) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 9" jeweils durch die Angabe ,,§ 8", die Angabe ,,§ 10 Abs. 1" wird durch die Angabe ,,§ 9 Absatz 2" und die Angabe ,,§ 11" wird durch die Angabe ,,§ 10" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird aufgehoben. bb) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3. 15. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: ,,§ 12 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen (1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen. (2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden. (3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung." 16. Nach § 12 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,Abschnitt 2 Raumordnung in den Ländern". 17. Nach der Überschrift zu Abschnitt 2 wird folgender § 13 eingefügt: ,,§ 13 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne (1) In den Ländern sind aufzustellen: 1. ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) und 2. Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne). In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Flächennutzungsplan nach § 5 des Baugesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 Nummer 1 übernehmen; hierfür gelten die Absätze 5 und 6, § 7 Absatz 3, 4 und 8 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland. (2) Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln. Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Absatz 3 in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 zu berücksichtigen. (3) Ist eine Planung angesichts bestehender Verflechtungen, insbesondere in einem verdichteten Raum, über die Grenzen eines Landes hinaus erforderlich, soll eine gemeinsame Regionalplanung erwogen werden. (4) Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften, kann ein Regionalplan zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 des Baugesetzbuchs übernehmen, wenn er den §§ 7 bis 13 dieses Gesetzes und den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler Flächennutzungsplan). Im Plan nach Satz 1 sind sowohl die Festlegungen im Sinne des Absatzes 5 und des § 7 Absatz 3 und 4 als auch die Darstellungen im Sinne des § 5 des Baugesetzbuchs zu kennzeichnen; Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen. (5) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu 1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu können gehören a) Raumkategorien, b) Zentrale Orte, c) besondere Gemeindefunktionen wie Entwicklungsschwerpunkte und Entlastungsorte, d) Siedlungsentwicklungen, e) Achsen; 2. der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu können gehören a) großräumig übergreifende Freiraumschutz, Freiräume und b) Nutzungen im Freiraum wie Standorte für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen, c) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen, d) Freiräume zur Gewährleistung des vorbeugenden Hochwasserschutzes; 3. den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur; hierzu können gehören a) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von Gütern, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1249 b) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur einschließlich Energieleitungen und -anlagen. Bei Festlegungen nach Satz 1 Nummer 2 kann zugleich bestimmt werden, dass in diesem Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden. (6) Soweit ein Plan nach Absatz 1 Regelungen für ein Gebiet der deutschen Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes trifft, soll er unter Berücksichtigung etwaiger Wechselwirkungen zwischen Land und Meer sowie unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten Festlegungen treffen insbesondere 1. zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, 2. zu weiteren wirtschaftlichen Nutzungen, 3. zu wissenschaftlichen Nutzungen sowie 4. zum Schutz und zur Verbesserung der Meeresumwelt. Die Absätze 2 bis 5 finden insoweit keine Anwendung." 18. Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,im Hinblick auf" die Wörter ,,regionen- oder" eingefügt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,Formen" wird durch die Wörter ,,Formelle und informelle Arten" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort ,,Entwicklungskonzepte," das Wort ,,überregionale," eingefügt. 19. Der bisherige § 14 wird aufgehoben. 20. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Gegenstand der Prüfung nach Satz 2 sollen auch ernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen sein." bb) Satz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Stellen" die Wörter ,,und die Öffentlichkeit" eingefügt. bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Die Verfahrensunterlagen sind für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können. Elektronische Informationstechnologien sollen ergänzend genutzt werden, soweit der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 elektronisch vorgelegt hat. § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend." cc) Der neue Satz 7 wird aufgehoben. 21. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Beschleunigtes Raumordnungsverfahren; Absehen von Raumordnungsverfahren". b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Angabe ,,Satz 1 und 2" durch die Angabe ,,Satz 1 und 6" und das Wort ,,vereinfachtes" durch das Wort ,,beschleunigtes" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,vereinfachten" durch das Wort ,,beschleunigten" ersetzt. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens kann bei solchen Planungen und Maßnahmen abgesehen werden, für die sichergestellt ist, dass ihre Raumverträglichkeit anderweitig geprüft wird. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung regeln, welche Fälle die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erübrigen." 22. § 17 wird wie folgt gefasst: ,,§ 17 Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone einen Raumordnungsplan als Rechtsverordnung auf. Der Raumordnungsplan soll unter Berücksichtigung etwaiger Wechselwirkungen zwischen Land und Meer sowie unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten Festlegungen treffen 1. zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, 2. zu weiteren wirtschaftlichen Nutzungen, 3. zu wissenschaftlichen Nutzungen sowie 4. zum Schutz und zur Verbesserung der Meeresumwelt. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstellung des Raumordnungsplans durch. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur arbeitet mit den angrenzenden Staaten und Ländern zusammen, um die Abstimmung und Kohärenz des Raumordnungsplans mit den Raumplanungen der angrenzenden Staaten und Länder sicherzustellen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien länderübergreifende Raumordnungspläne für den Hochwas- 1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 serschutz sowie zu Standortkonzepten für Häfen und Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung als Rechtsverordnung aufstellen. Voraussetzung ist, dass dies für die räumliche Entwicklung und Ordnung des Bundesgebietes unter nationalen oder europäischen Gesichtspunkten erforderlich ist. Die Beratungs- und Unterrichtungspflicht nach § 24 Absatz 1 und 4 ist zu beachten. Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstellung der Raumordnungspläne durch. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beteiligt bei der Planaufstellung die Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den Ländern und den angrenzenden Staaten her. (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien für die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes einzelne Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Absatz 2 durch Grundsätze in einem Raumordnungsplan konkretisieren. Die Beratungs- und Unterrichtungspflicht nach § 24 Absatz 1 und 4 ist zu beachten. Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstellung des Raumordnungsplans durch. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beteiligt bei der Planaufstellung die Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den Ländern und den angrenzenden Staaten her. (4) Zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen nach den Absätzen 1 und 2 kann der Träger der Bundesraumordnung entsprechend § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vertragliche Vereinbarungen treffen; Gegenstand dieser Vereinbarungen kann auch die Übernahme von Kosten sein, die dem Träger der Bundesraumordnung bei der im Interesse des Vertragspartners liegenden Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen entstehen. (5) Auf den Raumordnungsplan nach Absatz 3 finden die §§ 8 und 10 keine Anwendung. Der Raumordnungsplan nach Absatz 3 ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung tritt er in Kraft. Die Bekanntmachung kann auch dadurch bewirkt werden, dass der Raumordnungsplan bei der Bundesverwaltung zu jedermanns Einsicht ausgelegt und im Bundesanzeiger darauf hingewiesen wird, wo der Raumordnungsplan eingesehen werden kann. Elektronische Informationstechnologien sollen ergänzend genutzt werden; § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend." 23. § 18 wird wie folgt geändert: a) Im Eingangssatz wird die Angabe ,,§ 10" durch die Angabe ,,§ 9" ersetzt. b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Ort und Dauer der Auslegung nach § 9 Absatz 2 sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung im Verkündungsblatt der auslegenden Behörde und in zwei über- regionalen Tageszeitungen amtlich bekannt zu machen." c) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Nummer 1 gelten auch" durch die Wörter ,,des § 9 Absatz 2 und 3 gelten" ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. d) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben. 24. Die §§ 19 und 20 werden aufgehoben. 25. § 21 wird § 19 und in Satz 1 werden die Wörter ,,§ 17 Abs. 2 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und bei Raumordnungsplänen nach § 17 Abs. 3 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" durch die Wörter ,,§ 17 Absatz 1 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und bei Raumordnungsplänen nach § 17 Absatz 2 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 26. § 22 wird § 20 und die Wörter ,,nach § 17 Absatz 2 und 3" werden gestrichen und die Angabe ,,§ 14" wird durch die Angabe ,,§ 12" ersetzt. 27. § 23 wird § 21 und Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,in § 8 Abs. 5 bis 7 sowie § 17 aufgeführten" gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,nach § 8 Abs. 5 bis 7" gestrichen. 28. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt: ,,§ 22 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (1) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt ein Informationssystem zur räumlichen Entwicklung im Bundesgebiet und in den angrenzenden Gebieten. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt den Ländern die Ergebnisse des Informationssystems zur Verfügung. (2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erstattet dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Vorlage an den Deutschen Bundestag in regelmäßigen Abständen Berichte, insbesondere über 1. die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsaufnahme, Entwicklungstendenzen), 2. die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwicklung durchgeführten und beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, 3. die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union im Bundesgebiet und deren Wirkung, 4. die Auswirkungen der europäischen Integration auf die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes. Die Berichte können sich auf fachliche und teilräumliche Aspekte beschränken." 29. § 24 wird § 23 und in Absatz 2 werden die Wörter ,,neben Vertretern der kommunalen Selbstverwaltung Sachverständige insbesondere aus den Berei- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1251 chen der Wissenschaft, der Landesplanung, der Stadtentwicklung, der Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und des Sports" durch die Wörter ,,Vertreter aus der Wissenschaft und der Praxis aus Bereichen mit relevanten Bezügen zur räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes" ersetzt. 30. § 25 wird aufgehoben. 31. § 26 wird § 24. 32. Nach § 24 wird folgender neuer § 25 eingefügt: ,,§ 25 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen der Nachbarstaaten (1) Wird die Durchführung eines in einem Nachbarstaat vorgesehenen Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das angrenzende Plangebiet in der Bundesrepublik Deutschland haben, so ersucht diejenige deutsche Stelle, an deren Plangebiet der ausländische Raumordnungsplan angrenzt und die für einen gleichartigen Raumordnungsplan in Deutschland zuständig wäre, die zuständige Behörde des Nachbarstaates um Unterlagen über den Raumordnungsplan, insbesondere um eine Beschreibung des Planinhalts und um Angaben über grenzüberschreitende Auswirkungen des Plans. (2) Hält die deutsche Stelle nach Absatz 1 eine Beteiligung für erforderlich, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Nachbarstaates mit und ersucht, soweit erforderlich, um weitere Angaben zum Raumordnungsplan. Sodann unterrichtet sie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und die Öffentlichkeit, gibt ihnen Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Unterlagen und weist, sofern sie nicht die Abgabe einer einheitlichen Stellungnahme für angezeigt hält, darauf hin, welcher Behörde des Nachbarstaates innerhalb welcher Frist eine Stellungnahme zugeleitet werden kann. Die deutsche Stelle nach Absatz 1 gibt der zuständigen Behörde des Nachbarstaates zudem alle ihr vorliegenden Informationen, die für die Aufstellung des Raumordnungsplans bedeutsam sein können. (3) Grenzt das Plangebiet eines ausländischen Raumordnungsplans an die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone an, so ist im Hinblick auf die dortigen Auswirkungen die für das Beteiligungsverfahren zuständige deutsche Stelle das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur." 33. § 27 wird § 26 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 26 Gebühren und Auslagen". b) In Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" und die Angabe ,,§ 21" wird durch die Angabe ,,§ 19" ersetzt. c) In den Sätzen 2 und 3 wird das Wort ,,Amtshandlungen" jeweils durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. 34. § 28 wird § 27 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 8" durch die Angabe ,,§ 13" ersetzt, die Angabe ,,30. Juni 2009" wird durch die Angabe ,,29. November 2017" ersetzt, und die Angabe ,,29. Juni 2009" wird durch die Angabe ,,28. November 2017" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) § 11 ist auch auf Raumordnungspläne der Länder anzuwenden, die vor dem 29. November 2017 in Kraft getreten sind. Weiter gehende landesrechtliche Regelungen zur Unbeachtlichkeit von Fehlern bei der Planaufstellung oder durch Fristablauf bleiben unberührt." c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,30. Juni 2009" durch die Angabe ,,29. November 2017" ersetzt, die Wörter ,,die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Abs. 2, die Zielabweichung nach § 6 Abs. 2" werden durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 2, die §§ 6 bis 12" ersetzt, und nach dem Wort ,,Gebührenregelungen" werden die Wörter ,,und weiter gehendes Landesrecht zur Beschleunigung des Verfahrens bei Änderung eines ausgelegten Raumordnungsplanentwurfs" eingefügt. 35. § 29 wird aufgehoben. 36. In den Anlagen 1 und 2 wird die Angabe ,,§ 9" jeweils durch die Angabe ,,§ 8" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14d Satz 2 wird die Angabe ,,§ 9" durch die Angabe ,,§ 8" ersetzt. 2. In § 25 Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 28" durch die Angabe ,,§ 27" ersetzt. 3. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.5 wird die Angabe ,,§ 8" durch die Angabe ,,§ 13" ersetzt. b) In Nummer 1.6 werden die Wörter ,,Absatz 2 und 3" durch die Wörter ,,Absatz 1 und 2" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Bundesberggesetzes § 48 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: ,,Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten." 1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 Artikel 4 Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut des Raumordnungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 29. November 2017 in Kraft. § 26 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Oktober 2021 außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Mai 2017 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r A. Dobrindt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1253 Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung Vom 17. Mai 2017 Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 4, Nummer 5 Buchstabe a und d, Nummer 8 Buchstabe c, Nummer 10, Nummer 11 Buchstabe a bis c, Nummer 12, 13, 15 und 16, Nummer 17 Buchstabe a, Nummer 18 Buchstabe a, Nummer 20 Buchstabe a und letzter Halbsatz und Nummer 29, davon Nummer 4, Nummer 10, Nummer 11 Buchstabe a bis c und Nummer 17 Buchstabe a auch in Verbindung mit Nummer 23, des § 9 Nummer 1 und 2, des § 26 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 sowie des § 38 Absatz 6 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung schwelle von 0,2 vom Hundert festgestellt werden kann. In den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Bestände sind jeweils alle über zwölf Monate alten Rinder zu untersuchen. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." 3. Nach Abschnitt III wird folgender Abschnitt IV eingefügt: ,,IV. Amtlich anerkannter leukosefreier Rinderbestand § 11a Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, ist im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/448 (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 78) geändert worden ist, ein amtlich anerkannter leukosefreier Rinderbestand. § 11b (1) Die zuständige Behörde entzieht dem Inhaber eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als leukosefrei, soweit für den Bestand 1. der Verdacht auf Leukose der Rinder besteht oder 2. Leukose der Rinder amtlich festgestellt worden ist. In den Fällen des Verdachts auf Leukose der Rinder kann die zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Rinderleukose in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden kann. (2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Behörde den Rinderbestand erneut amtlich als frei von Leukose der Rinder an, soweit der Verdacht im Sinne des § 11 Absatz 3 beseitigt ist oder die Leukose der Rinder im Sinne des § 11 Absatz 2 erloschen ist. (3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit der Verdacht im Sinne des § 11 Absatz 3 beseitigt ist." 4. Der bisherige Abschnitt IV wird der Abschnitt V. 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach der Angabe ,,§ 3 Satz 2," die Wörter ,,§ 3a Absatz 2 Satz 1," eingefügt. Die Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Leukose der Rinder, wenn bei einem über sechs Monate alten Rind durch a) blut- oder milchserologische Untersuchung (serologische Untersuchung), b) molekularbiologische Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik ein positiver Befund festgestellt worden ist;". b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Anlage G" werden durch die Wörter ,,Anhang D Kapitel II" ersetzt. bb) Die Angabe ,,(ABl. EG 1975 Nr. C 189 S. 1)" wird durch die Angabe ,,(ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977)" ersetzt. 2. § 3a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) In dem neuen Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Besitzer von Rindern" durch die Wörter ,,Halter von Rindern" ersetzt. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde anordnen, dass nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 Stichprobenuntersuchungen in den Beständen durchgeführt werden. Die zuständige Behörde legt die im Rahmen der Stichprobenuntersuchung zu untersuchenden Bestände fest. Dabei sind so viele Bestände einzubeziehen, dass Leukose mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 vom Hundert und einer Prävalenz- 1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 b) In Nummer 3 wird nach der Angabe ,,§ 3a" die Angabe ,,Absatz 1" eingefügt. 6. Der bisherige Abschnitt V wird der Abschnitt VI. 7. Im neuen Abschnitt VI wird folgender § 13 eingefügt: ,,§ 13 § 11a gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017 1. wegen des Verdachts auf Leukose der Rinder eine Untersuchung bei einem Rind oder sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder 2. Leukose der Rinder in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist. Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als frei von Leukose der Rinder an, soweit die Voraussetzungen nach § 11b Absatz 2 vorliegen." Artikel 2 Änderung der Tuberkulose-Verordnung ,,a) zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und, aa) soweit pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt werden, die auf Tuberkulose hindeuten, aaa) die veränderten Organe und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und bbb) Teile der Lunge, die Tonsillen und die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten, soweit sie keine Veränderungen aufweisen, zu entnehmen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren, oder, bb) soweit keine pathologisch-anatomischen Veränderungen festgestellt werden, die auf Tuberkulose hindeuten, Teile der Lunge, die Tonsillen, die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren, oder". b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Für den Fall, dass die Untersuchung der pathologisch-anatomisch veränderten Organe und der dazu gehörenden Lymphknoten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist, sind die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb entnommenen Teile der Lunge, Tonsillen und Lymphknoten mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen." 5. § 4a wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil wird nach der Angabe ,,§ 4 Satz 1" die Angabe ,,Nummer 1" eingefügt. bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. das betroffene Rind zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und a) die Organe mit pathologisch-anatomischen Veränderungen, die auf Tuberkulose hindeuten und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten und b) Teile der Lunge, die Tonsillen und die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten, soweit sie keine Veränderungen aufweisen, Die Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2445; 2014 I S. 47), die durch Artikel 16 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) bakteriologischen Nachweis von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti,". bb) In Buchstabe c werden die Wörter ,,allergische Untersuchungen" durch die Wörter ,,allergologische Untersuchungen" ersetzt. cc) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter ,,Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae" durch die Wörter ,,Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae" durch die Wörter ,,Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti" ersetzt. 2. § 2a wird aufgehoben. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Besitzer von Rindern die Tiere" durch die Wörter ,,Tierhalter die Rinder" ersetzt. b) In Absatz 5 wird das Wort ,,Besitzer" durch das Wort ,,Tierhalter" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1255 zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und". b) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 4 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 4 Satz 3" ersetzt. 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) Das Wort ,,Besitzer" wird durch das Wort ,,Tierhalter" ersetzt. b) Die Wörter ,,dem zuständigen beamteten Tierarzt" werden durch die Wörter ,,der zuständigen Behörde" ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Tuberkulose amtlich festgestellt, so gilt für das Gehöft oder den sonstigen Standort Folgendes: 1. Der Tierhalter hat die Rinder des Bestandes unverzüglich a) im Stall oder b) mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Weide abzusondern. 2. Der Tierhalter darf Rinder nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand entfernen. 3. Der Tierhalter hat Milch von Kühen, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen. 4. Der Tierhalter hat Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren. 5. Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen haben sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 1" werden durch die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt. bb) Die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 2 bis 4" werden durch die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 3 bis 5" ersetzt. 8. In § 8 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,des beamteten Tierarztes" durch die Wörter ,,der zuständigen Behörde" ersetzt. 9. In § 9 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter ,,Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae" durch die Wörter ,,Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti" ersetzt. 10. Vor § 14 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,V. Weitere Schutzmaßregeln". 11. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 (1) Ist in einem Rinderbestand bei anderen Haustieren als Rindern eine bakteriologische Untersuchung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder eine molekularbiologische Untersuchung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit positivem Ergebnis durchgeführt worden, 1. hat der Tierhalter a) die zuständige Behörde hiervon unverzüglich zu unterrichten, b) die seuchenkranken Tiere abzusondern und von den Rindern des Bestandes fernzuhalten und c) eine von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchung zu dulden; 2. ordnet die zuständige Behörde eine allergologische Untersuchung der über sechs Wochen alten weiblichen Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe an. (2) Bis zur Vorlage des Ergebnisses der Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 6 Absatz 2 im Hinblick auf die Rinder des Bestandes entsprechend. (3) Die Tuberkulose der Rinder des Bestandes gilt als festgestellt, soweit die Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist." 12. In § 15 wird das Wort ,,Besitzer" durch das Wort ,,Halter" ersetzt. 13. Die Überschrift vor § 17 wird wie folgt gefasst: ,,VI. Ordnungswidrigkeiten". 14. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 14 Absatz 2" durch die Wörter ,,§ 14 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. ohne Genehmigung nach § 4 Satz 3 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 4a Satz 2, oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 ein Tier entfernt,". c) In Nummer 5 wird die Angabe ,,Buchstabe a" durch die Wörter ,,, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 erster Halbsatz oder § 14 Absatz 2," ersetzt. d) Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Nummer 2, 3 oder Nummer 4" werden durch die Wörter ,,Nummer 3, 4 oder Nummer 5" ersetzt. bb) Nach den Wörtern ,,§ 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz" werden die Wörter ,,oder § 14 Absatz 2" eingefügt. 1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 15. Die Überschrift vor § 18 wird wie folgt gefasst: ,,VII. Schlussvorschriften". Artikel 3 Änderung der Brucellose-Verordnung 1. die Untersuchung eines für die Seuche empfänglichen Tieres oder empfänglicher Tiere eines Bestandes oder innerhalb eines bestimmten Gebietes anordnen, 2. die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Untersuchung durchzuführen ist, 3. für die Untersuchung eine in der vom FriedrichLoeffler-Institut nach § 27 Absatz 5 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes herausgegebenen amtlichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben und 4. das Alter festlegen, in dem die Rinder zu untersuchen sind. Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt für verendete, für die Seuche empfängliche Tiere sowie Aborte während des letzten Drittels der Trächtigkeit und Totgeburten dieser Tiere entsprechend." 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen und bb) in Satz 1 das Wort ,,Besitzer" durch das Wort ,,Tierhalter" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 7. Die Überschrift vor § 7 wird wie folgt gefasst: ,,Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Rinder". 8. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über zwölf Monate alten Rindern des Bestandes eine Blutprobe entnehmen zu lassen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann für Rinder, die ausschließlich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen." 9. Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst: ,,§ 8 (1) Ist bei Rindern der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes 1. seuchenverdächtige Rinder von den übrigen Rindern des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren unverzüglich abzusondern, 2. die Milch der Kühe des Bestandes entweder vor Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt ist, 3. die mit abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Kälbern oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren, 4. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die an Standorten, in oder auf denen Die Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1. Brucellose a) im Falle von Rindern, wenn Brucella abortus durch aa) bakteriologische oder molekularbiologische Untersuchung oder bb) mindestens zwei unterschiedliche serologische Untersuchungsverfahren in Verbindung mit klinischen oder pathologischanatomischen Untersuchungen oder epidemiologischen Anhaltspunkten, b) im Falle von Hausschweinen, wenn Brucella suis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung, c) im Falle von Schafen und Ziegen, wenn Brucella melitensis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung festgestellt ist; 2. Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis einer klinischen, pathologisch-anatomischen, bakteriologischen, molekularbiologischen oder serologischen Untersuchung in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten den Ausbruch der Brucellose befürchten lässt." 3. Die Überschrift vor § 2 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 2 Schutzmaßregeln Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln". 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Besitzer" durch das Wort ,,Halter" ersetzt. b) Die Absätze 1a und 2 werden aufgehoben. c) In Absatz 3 wird das Wort ,,Besitzer" durch das Wort ,,Halter" ersetzt. 5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: ,,§ 3a Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1257 sich seuchenverdächtige Tiere befinden, benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren, 5. sicherzustellen, dass die Rinder des Bestandes a) nicht aus dem Bestand verbracht werden und b) nicht gedeckt oder künstlich besamt werden. Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. (2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass 1. seuchenverdächtige Rinder ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen sind, 2. die Rinder des Bestandes aufzustallen sind, 3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Rinder befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen, und diese Personen sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde reinigen und desinfizieren müssen, 4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdächtige Rinder gehalten worden sind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulassen für Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. §9 (1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 8 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift ,,Rinderbrucellose ­ Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen. (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand die Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind. (3) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend." 10. Die Überschrift vor § 10 wird wie folgt gefasst: ,,Unterabschnitt 3 Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Schweine". 11. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über vier Monate alten Schweinen des Bestandes eine Blutprobe entnehmen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann für Schweine, die ausschließlich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen." 12. § 11 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: ,,§ 11 (1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes 1. seuchenverdächtige Schweine von den übrigen Schweinen des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren unverzüglich abzusondern, 2. die mit abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Ferkeln oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren, 3. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die an Standorten, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Tiere befinden, benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren, 4. sicherzustellen, dass die Schweine des Bestandes a) nicht aus dem Bestand verbracht werden und b) nicht gedeckt oder künstlich besamt werden. Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt. (2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass 1. die seuchenverdächtigen Schweine ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen sind, 2. die Schweine des Bestandes aufzustallen sind, 3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Schweine befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen, und diese Personen sich nach Verlassen des Stalles reinigen und desinfizieren müssen, 4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdächtige Schweine gehalten worden sind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf 1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen 1. von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a a) für über vier Monate alte Schweine, bei denen zwei nach Feststellung des Verdachts im Abstand von 28 Tagen entnommene Blutproben vor dem Verbringen im Rahmen einer Untersuchung im Sinne des § 1 Nummer 1 Buchstabe b mit negativem Ergebnis auf Brucellose untersucht worden sind, b) für Schweine, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, 2. von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b für die künstliche Besamung, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. § 11a (1) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 11 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift ,,Schweinebrucellose ­ Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen. (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand Maßnahmen nach § 11 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind. (3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend." 13. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort ,,Besitzer" durch das Wort ,,Tierhalter" ersetzt. b) In Nummer 2 wird das Wort ,,alsbaldigen" durch das Wort ,,unverzüglichen" ersetzt. 14. Die Überschrift vor § 13 wird wie folgt gefasst: ,,Unterabschnitt 4 Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Schafe und Ziegen". 15. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über sechs Monate alten Schafen und Ziegen des Verdachtsbestandes eine Blutprobe entnehmen und nach Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG untersuchen zu lassen." 16. § 14 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: ,,§ 14 (1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes 1. seuchenverdächtige Schafe und Ziegen von den übrigen Schafen und Ziegen sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren des Bestandes unverzüglich abzusondern, 2. die Milch von Schafen und Ziegen des Bestandes vor der Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt ist, 3. die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Lämmern oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren, 4. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Schafe oder Ziegen befinden, benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren, 5. sicherzustellen, dass die Schafe und Ziegen des Bestandes a) nicht aus dem Bestand verbracht, b) nicht geschoren und c) nicht gedeckt oder künstlich besamt werden. Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt. (2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass 1. die seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen sind, 2. die Schafe und Ziegen des Bestandes aufzustallen sind, 3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Schafe und Ziegen befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen und diese Personen sich nach Verlassen des Stalles reinigen und desinfizieren müssen, 4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdächtige Schafe oder Ziegen gehalten worden sind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulassen für Schafe und Ziegen, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. § 14a (1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 14 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1259 oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift ,,Schafbrucellose ­ Unbefugter Zutritt verboten" oder ,,Ziegenbrucellose ­ Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen. (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand Maßnahmen nach § 14 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind. (3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend." 17. Die Überschrift vor § 15 wird wie folgt gefasst: ,,Unterabschnitt 5 Besondere Schutzmaßregeln in bestimmten Fällen". 18. § 15 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose 1. bei einem Rind durch den Nachweis von Brucella suis oder Brucella melitensis, 2. bei einem Hausschwein durch den Nachweis von Brucella abortus oder Brucella melitensis, 3. bei einem Schaf oder einer Ziege durch den Nachweis von Brucella abortus oder Brucella suis, amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die bei der jeweiligen Tierart vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Für die Aufhebung der Maßnahmen gilt § 17 Absatz 1 entsprechend. (2) Im Falle des Verdachtes oder des Ausbruchs von Brucella ovis bei einem Schaf kann die zuständige Behörde die für Schafe vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Für die Aufhebung der Maßnahmen gilt § 17 Absatz 1 entsprechend. (3) Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose bei anderen als den in § 1 Nummer 1 bezeichneten Haustieren festgestellt, so kann die zuständige Behörde für die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere die gleichen Schutzmaßnahmen anordnen, die nach dieser Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen vorgesehen sind, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Für die Aufhebung der Maßnahmen gilt § 17 Absatz 1 entsprechend." 19. Die Überschrift vor § 16 wird wie folgt gefasst: ,,Unterabschnitt 6 Desinfektion". 20. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter ,,des beamteten Tierarztes" durch die Wörter ,,der zuständigen Behörde" ersetzt. 21. Die Überschrift vor § 17 wird wie folgt gefasst: ,,Unterabschnitt 7 Aufhebung der Schutzmaßregeln". 22. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Brucellose gilt als erloschen, wenn 1. die Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen des betroffenen Bestandes verendet, getötet oder entfernt worden sind oder 2. bei den im Bestand verbliebenen a) über zwölf Monate alten Rindern zwei im Abstand von drei Monaten entnommene Blutproben und bei den milchgebenden Rindern zwei zugleich entnommene Milchproben, b) über vier Monate alten Schweinen zwei im Abstand von sechs bis acht Wochen entnommene Blutproben, c) über sechs Monate alten Schafen und Ziegen zwei im Abstand von drei Monaten entnommene Blutproben im Falle von Rindern und Schweinen nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG und im Falle von Schafen und Ziegen nach Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und bei diesen Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt sind, und eine Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und unter amtlicher Überwachung durchgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden ist. Die erste Blutprobe nach Satz 1 Nummer 2 darf frühestens drei Wochen nach Entfernung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere, bei trächtigen Kühen außerdem frühestens drei Wochen nach dem Kalben entnommen werden." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Der Verdacht auf Brucellose hat sich als unbegründet erwiesen, wenn 1. die seuchenverdächtigen Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen aus dem betroffenen Bestand entfernt worden sind und 2. bei den verbliebenen Tieren die für die jeweilige Tierart nach Absatz 2 Nummer 2 vorgeschriebenen Untersuchungen mit negativem Ergebnis durchgeführt worden und bei den Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt sind." 23. Die Überschrift vor § 18 wird aufgehoben. 24. Die Überschrift vor § 19 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 3 Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand". 25. Die §§ 19 bis 21 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: ,,§ 19 Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, das nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74), zuletzt geändert 1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/448 (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 78), als amtlich frei von der Brucellose anerkannt ist, ist ein amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand. § 20 (1) Die zuständige Behörde entzieht dem Halter eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als brucellosefrei, soweit 1. der Verdacht auf Brucellose im Bestand besteht oder 2. Brucellose im Bestand amtlich festgestellt worden ist. In den Fällen des Verdachts auf Brucellose kann die zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Brucellose in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden kann. (2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Behörde den Rinderbestand erneut amtlich als brucellosefrei an, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat oder die Brucellose im Sinne des § 17 Absatz 2 erloschen ist. (3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat." 26. Die Überschrift vor § 22 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 4 Brucellosefreier Schweinebestand". 27. Der bisherige § 22 wird § 21 und in ihm wird in Nummer 1 die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter ,,§ 1 Nummer 1 Buchstabe b" ersetzt. 28. Nach dem neuen § 21 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt: ,,Abschnitt 5 Amtlich anerkannter brucellosefreier Schaf- und Ziegenbestand § 22 Ein Schaf- oder Ziegenbestand, der sich im Inland befindet, das nach Artikel 2 der Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 14), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/129 (ABl. L 21 vom 28.1.2015, S. 18), als amtlich frei von Brucellose anerkannt ist, ist ein amtlich anerkannter brucellosefreier Schaf- oder Ziegenbestand. § 22a (1) Die zuständige Behörde entzieht dem Halter eines Schaf- oder Ziegenbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als brucellosefrei, soweit 1. der Verdacht auf Brucellose im Bestand besteht oder 2. Brucellose im Bestand amtlich festgestellt worden ist. In den Fällen des Verdachts auf Brucellose kann die zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Brucellose in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden kann. (2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Behörde den Schaf- oder Ziegenbestand erneut amtlich als brucellosefrei an, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat oder die Brucellose im Sinne des § 17 Absatz 2 erloschen ist. (3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat." 29. Die Überschrift vor § 23 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften". 30. § 23 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Satz 2, § 8 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3, § 14 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 14a Absatz 3, oder § 16 Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,". b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4, § 3a, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 2, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14a Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 16 Absatz 2 zuwiderhandelt,". c) Die Nummer 4 wird aufgehoben. d) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 4 und 5. e) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1261 f) Folgende Nummer 6 wird eingefügt: ,,6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Milch nicht oder nicht rechtzeitig aufkocht,". g) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst: ,,7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Streu nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beseitigt, 8. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht aus dem Bestand verbracht wird,". h) Die Nummern 9 bis 11 werden aufgehoben. i) Die bisherige Nummer 12 wird die Nummer 9 und wie folgt gefasst: ,,9. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht gedeckt oder künstlich besamt wird,". j) Die Nummern 13 bis 15 werden aufgehoben. k) Die bisherige Nummer 16 wird die Nummer 10 und wie folgt gefasst: ,,10. entgegen § 9 Absatz 1, § 11a Absatz 1 oder § 14a Absatz 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,". l) Die Nummer 17 wird aufgehoben. m) Die bisherige Nummer 18 wird die Nummer 11 und die Wörter ,,§ 14 Absatz 1 Nummer 5 ein Schaf oder eine Ziege schert oder enthäutet" werden durch die Wörter ,,§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b ein Schaf oder eine Ziege schert" ersetzt. n) Die bisherige Nummer 19 wird aufgehoben. o) Die bisherige Nummer 20 wird die Nummer 12. p) Die Nummern 21 bis 23 werden aufgehoben. 31. Die Überschrift vor § 24 wird aufgehoben. 32. § 24 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: ,,§ 24 § 19 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017 1. wegen des Verdachts auf Brucellose a) eine Untersuchung bei einem Rind des Bestandes oder b) sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder 2. Brucellose in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist. Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 2 vorliegen. § 24a § 22 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017 1. wegen des Verdachts auf Brucellose a) eine Untersuchung bei einem Schaf oder einer Ziege des Bestandes oder b) sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Schaf- oder Ziegenbestand angeordnet hat oder 2. Brucellose in dem Schaf- oder Ziegenbestand amtlich festgestellt worden ist. Die zuständige Behörde erkennt den Schaf- oder Ziegenbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 22a Absatz 2 vorliegen." Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 17. Mai 2017 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt 1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 Bekanntmachung der Neufassung der Rinder-Leukose-Verordnung Vom 17. Mai 2017 Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1253) wird nachstehend der Wortlaut der Rinder-Leukose-Verordnung in der ab dem 30. Mai 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458), 2. den am 24. Dezember 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499), 3. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388), 4. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481), 5. den am 30. Mai 2017 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Bonn, den 17. Mai 2017 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1263 Verordung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinder-Leukose-Verordnung) I. Begriffsbestimmungen §1 (1) Leukose im Sinne dieser Verordnung ist die Enzootische Leukose. (1a) Im Sinne dieser Verordnung liegen in einem Rinderbestand vor: 1. Leukose der Rinder, wenn bei einem über sechs Monate alten Rind durch a) blut- oder milchserologische Untersuchung (serologische Untersuchung), b) molekularbiologische Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik ein positiver Befund festgestellt worden ist; 2. Verdacht auf Leukose der Rinder, wenn a) bei einem über sechs Monate alten Rind durch zwei im Abstand von vier bis sechs Wochen durchgeführte serologische Untersuchungen jeweils ein zweifelhafter Befund festgestellt worden ist, b) bei einem Rind durch eine klinische oder pathologisch-anatomische Untersuchung leukotische Tumoren oder leukotische Infiltrationen festgestellt worden sind. (2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein Rinderbestand leukoseunverdächtig, wenn 1. a) in den letzten zwölf Monaten zwei serologische Untersuchungen aller über ein Jahr alten Rinder auf Leukose im Abstand von mindestens vier Monaten durchgeführt worden sind und diese Untersuchungen keine positiven oder wiederholt zweifelhaften serologischen Befunde ergeben haben oder b) in einem Betrieb, dessen Bestand an Rindern über zwei Jahren zu mindestens 30 vom Hundert aus Milchkühen besteht, in den letzten zwölf Monaten aa) zwei serologische Untersuchungen aus der Bestandsmilch im Abstand von mindestens fünf und höchstens sieben Monaten und bb) eine blutserologische Untersuchung der Zuchtbullen durchgeführt worden sind und diese Untersuchungen keine positiven oder wiederholt zweifelhaften Befunde ergeben haben und c) in den letzten zwei Jahren keine Tatsachen bekannt geworden sind, die auf Leukose schließen lassen, oder in dem Bestand die Leukose als erloschen oder der Verdacht auf Leukose als beseitigt gilt, 2. a) in den letzten zwölf Monaten mindestens eine serologische Untersuchung aller über ein Jahr alten Rinder auf Leukose durchgeführt worden ist und diese Untersuchungen keine positiven oder wiederholt zweifelhaften serologischen Befunde ergeben haben und b) in den letzten vier Jahren keine Tatsachen bekannt geworden sind, die auf Leukose schließen lassen, oder in dem Bestand die Leukose als erloschen oder der Verdacht auf Leukose als beseitigt gilt; dies gilt nur, wenn in einem Land oder in dem Teil eines Landes, der mindestens einem Regierungsbezirk vergleichbar ist, in weniger als 0,5 vom Hundert aller Rinder haltenden Betriebe Leukose oder Verdacht auf Leukose der Rinder festgestellt ist, 3. der Bestand nur aus Rindern besteht, die innerhalb der letzten sechs Monate aus leukoseunverdächtigen Beständen verbracht worden sind, oder 4. der Bestand die Anforderungen nach Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt hat und danach a) regelmäßig im Abstand von drei Jahren bei allen über zwei Jahre alten Rindern eine blutserologische Untersuchung durchgeführt worden ist und diese Untersuchungen keine positiven oder wiederholt zweifelhaften Befunde ergeben haben und b) innerhalb des in Buchstabe a genannten Zeitraumes aa) keine Tatsachen bekannt geworden sind, die auf Leukose schließen lassen, bb) nur Rinder aus leukoseunverdächtigen Beständen in den Bestand verbracht worden sind und cc) zum Decken nur Bullen verwendet worden sind, die in leukoseunverdächtigen Beständen stehen und nur zum Decken von Rindern aaa) aus leukoseunverdächtigen Beständen oder bbb) aus Beständen, von denen in den letzten zwei Jahren keine Tatsachen bekannt geworden sind, die auf Leukose schließen lassen, oder in denen die Leukose als erloschen oder der Verdacht auf Leukose als beseitigt gilt, verwendet werden. In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe mittels einer serologischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind. (3) Für die Untersuchungsmethode und die Beurteilung der Befunde bei der serologischen Untersuchung gilt Anhang D Kapitel II der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung. (4) Zucht- und Nutzrinder im Sinne dieser Verordnung sind Hausrinder, die zur Erzeugung von Milch, zur Zucht, zur Mast oder zur Verwendung als Zugtiere bestimmt sind. 1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 §2 (weggefallen) II. Schutzmaßregeln 1. Allgemeine Schutzmaßregeln §3 Impfungen gegen die Leukose der Rinder und Heilversuche sind verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für wissenschaftliche Versuche zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. § 3a (1) Der Halter von Rindern ist verpflichtet, die über 24 Monate alten Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde im Abstand von längstens drei Jahren mittels einer blutserologischen Untersuchung nach § 1 Absatz 3 untersuchen zu lassen. In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die Untersuchung nach Satz 1 mit Ausnahme der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Milch gebenden Kühe mittels einer im Abstand von längstens drei Jahren durch zwei im Abstand von mindestens fünf und höchstens sieben Monaten vorgenommenen serologischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch nach § 1 Absatz 3 untersucht worden sind. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde anordnen, dass nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 Stichprobenuntersuchungen in den Beständen durchgeführt werden. Die zuständige Behörde legt die im Rahmen der Stichprobenuntersuchung zu untersuchenden Bestände fest. Dabei sind so viele Bestände einzubeziehen, dass Leukose mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,2 vom Hundert festgestellt werden kann. In den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Bestände sind jeweils alle über zwölf Monate alten Rinder zu untersuchen. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. §4 (weggefallen) §5 (1) Zucht- und Nutzrinder dürfen 1. in einen Rinderbestand nur verbracht oder eingestellt oder 2. auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen, Tierversteigerungen, Veranstaltungen ähnlicher Art oder Gemeinschaftsweiden nur verbracht werden, wenn die Tiere aus einem leukoseunverdächtigen Rinderbestand stammen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen für weniger als 30 Monate alte zur Mast bestimmte Rinder, sofern diese Tiere nicht in einen leukoseunverdächtigen Bestand eingestellt werden und eine Verbreitung der Seuche dadurch nicht zu befürchten ist. (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) §6 (weggefallen) §7 Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von Rindern und die amtliche Beobachtung von Rindern anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie kann die Art der Untersuchung anordnen. 2. Besondere Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung der Leukose oder des Verdachts auf Leukose der Rinder §8 (1) Ist in einem Bestand Leukose der Rinder oder der Verdacht auf Leukose amtlich festgestellt, so unterliegt das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 1. Alle Rinder des Bestandes sind im Stall oder auf der Weide vom Besitzer so abzusondern, dass sie mit Rindern anderer Besitzer nicht in Berührung kommen können. Der Besitzer hat Rinder, bei denen leukotische Tumoren oder positive oder wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, von den übrigen Rindern des Bestandes abzusondern. 2. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zur sofortigen Schlachtung aus dem Bestand entfernt werden. 3. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand eingestellt werden. 4. Der Besitzer hat das Verenden oder die Notschlachtung von Rindern des Bestandes unverzüglich dem beamteten Tierarzt anzuzeigen. 5. Die Milch von Kühen, bei denen leukotische Tumoren oder positive oder wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, ist vom Besitzer der Rinder entweder vor Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt ist. Kolostralmilch ist vom Besitzer der Rinder stets unschädlich zu beseitigen. 6. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in einem Stall oder sonstigen Standort des Rinderbestandes benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 2 und 6 zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. §9 Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rindern an, bei denen leukotische Tumoren oder ein positiver serologischer Befund festgestellt worden sind. Sie kann die Tötung von Rindern anordnen, bei denen wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, sowie von ansteckungsverdächtigen Rindern eines verseuchten Bestandes, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1265 3. Desinfektion § 10 Nach Entfernung der Rinder, bei denen leukotische Tumoren, positive oder wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, sind 1. die Ställe oder sonstigen Standorte der Tiere und 2. die verwendeten Gerätschaften und sonstigen Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. III. Aufhebung der Schutzmaßregeln IV. Amtlich anerkannter leukosefreier Rinderbestand § 11a Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, ist im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/448 (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 78) geändert worden ist, ein amtlich anerkannter leukosefreier Rinderbestand. § 11b § 11 (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Leukose der Rinder erloschen ist oder der Verdacht auf Leukose der Rinder beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat. (2) Die Leukose der Rinder gilt als erloschen, wenn 1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind oder 2. a) Rinder mit leukotischen Tumoren oder mit positiven oder wiederholt zweifelhaften serologischen Befunden verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind und b) bei den im Bestand verbliebenen über sechs Monate alten Rindern mindestens drei in Abständen von mindestens vier Monaten durchgeführte serologische Untersuchungen, von denen die erste Nachuntersuchung frühestens zwei Monate nach Entfernung der in Buchstabe a bezeichneten Tiere durchgeführt worden ist, keine positiven oder wiederholt zweifelhaften serologischen Befunde ergeben haben und während dieser Zeit an keinem lebenden oder toten Tier leukotische Tumoren oder leukotische Infiltrationen festgestellt worden sind sowie 3. eine Desinfektion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist. (3) Der Verdacht auf Leukose der Rinder gilt als beseitigt, wenn 1. Rinder mit leukotischen Tumoren oder mit wiederholt zweifelhaften serologischen Befunden verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind und 2. bei den im Bestand verbliebenen über sechs Monate alten Rindern mindestens zwei serologische Untersuchungen im Abstand von drei bis sechs Monaten, von denen die erste Untersuchung frühestens zwei Monate nach Entfernung der in Nummer 1 bezeichneten Rinder aus dem Bestand durchgeführt worden ist, keine positiven oder wiederholt zweifelhaften serologischen Befunde ergeben haben und 3. die Desinfektion nach Absatz 2 Nummer 3 durchgeführt worden ist. (1) Die zuständige Behörde entzieht dem Inhaber eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als leukosefrei, soweit für den Bestand 1. der Verdacht auf Leukose der Rinder besteht oder 2. Leukose der Rinder amtlich festgestellt worden ist. In den Fällen des Verdachts auf Leukose der Rinder kann die zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Rinderleukose in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden kann. (2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Behörde den Rinderbestand erneut amtlich als frei von Leukose der Rinder an, soweit der Verdacht im Sinne des § 11 Absatz 3 beseitigt ist oder die Leukose der Rinder im Sinne des § 11 Absatz 2 erloschen ist. (3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit der Verdacht im Sinne des § 11 Absatz 3 beseitigt ist. V. Ordnungswidrigkeiten § 12 Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt, 2. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2, § 3a Absatz 2 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 2 oder § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, 4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9 zuwiderhandelt, 1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 6. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert, 7. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind entfernt, 8. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind einstellt, 9. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 10. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Milch nicht oder nicht rechtzeitig aufkocht oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt, 11. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 Kolostralmilch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder 12. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 oder § 10 einen dort genannten Gegenstand oder einen dort genannten Standort nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert. VI. Schlussvorschriften § 13 § 11a gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017 1. wegen des Verdachts auf Leukose der Rinder eine Untersuchung bei einem Rind oder sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder 2. Leukose der Rinder in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist. Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als frei von Leukose der Rinder an, soweit die Voraussetzungen nach § 11b Absatz 2 vorliegen. § 14 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1267 Bekanntmachung der Neufassung der Brucellose-Verordnung Vom 17. Mai 2017 Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1253) wird nachstehend der Wortlaut der Brucellose-Verordnung in der ab dem 30. Mai 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601), 2. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 17 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388), 3. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481), 4. den am 30. Mai 2017 in Kraft tretenden Artikel 3 der eingangs genannten Verordnung. Bonn, den 17. Mai 2017 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt 1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (Brucellose-Verordnung) Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen §1 Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1. Brucellose a) im Falle von Rindern, wenn Brucella abortus durch aa) bakteriologische oder molekularbiologische Untersuchung oder bb) mindestens zwei unterschiedliche serologische Untersuchungsverfahren in Verbindung mit klinischen oder pathologisch-anatomischen Untersuchungen oder epidemiologischen Anhaltspunkten, b) im Falle von Hausschweinen, wenn Brucella suis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung, c) im Falle von Schafen und Ziegen, wenn Brucella melitensis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung festgestellt ist; 2. Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis einer klinischen, pathologisch-anatomischen, bakteriologischen, molekularbiologischen oder serologischen Untersuchung in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten den Ausbruch der Brucellose befürchten lässt. Abschnitt 2 im Abstand von längstens drei Jahren durch zwei im Abstand von mindestens fünf und höchstens sieben Monaten vorgenommenen serologischen Untersuchungen der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind. (1a) (aufgehoben) (2) (aufgehoben) (3) Der Halter von über 12 Monate alten Schafen und Ziegen ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch eine Blutuntersuchung nach Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung auf Brucellose untersuchen zu lassen. (4) Wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei Schafen und Ziegen 1. eine Absonderung, 2. eine amtliche Beobachtung anordnen. § 3a Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, 1. die Untersuchung eines für die Seuche empfänglichen Tieres oder empfänglicher Tiere eines Bestandes oder innerhalb eines bestimmten Gebietes anordnen, 2. die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Untersuchung durchzuführen ist, 3. für die Untersuchung eine in der vom FriedrichLoeffler-Institut nach § 27 Absatz 5 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes herausgegebenen amtlichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben und 4. das Alter festlegen, in dem die Rinder zu untersuchen sind. Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt für verendete, für die Seuche empfängliche Tiere sowie Aborte während des letzten Drittels der Trächtigkeit und Totgeburten dieser Tiere entsprechend. §4 Bei einem Ausbruch der Brucellose oder einem Verdacht auf Brucellose in einem Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbestand gilt vor der amtstierärztlichen Untersuchung Folgendes: 1. Veränderungen in dem Bestand dürfen nicht vorgenommen werden. 2. Abgestoßene Früchte oder Nachgeburten sind so aufzubewahren, dass Ansteckungsstoff nicht verschleppt werden kann. Schutzmaßregeln Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln §2 Impfungen gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen und Heilversuche sind verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. §3 (1) Der Halter von über 24 Monate alten Rindern ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde im Abstand von längstens drei Jahren mittels einer blutserologischen Untersuchung nach Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Brucellose untersuchen zu lassen. In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1269 §5 Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Brucellose öffentlich bekannt. §6 Der Tierhalter hat ansteckungsverdächtige Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen, die sich in nicht gesperrten Gehöften befinden, unverzüglich nach Bekanntgabe des Ausbruchs abzusondern. Die Tiere sind amtlich zu beobachten, bis der Verdacht beseitigt ist. Unterabschnitt 2 Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. (2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass 1. seuchenverdächtige Rinder ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen sind, 2. die Rinder des Bestandes aufzustallen sind, 3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Rinder befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen, und diese Personen sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde reinigen und desinfizieren müssen, 4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdächtige Rinder gehalten worden sind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulassen für Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. §9 (1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 8 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift ,,Rinderbrucellose ­ Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen. (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand die Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind. (3) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Unterabschnitt 3 Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Rinder §7 (1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über zwölf Monate alten Rindern des Bestandes eine Blutprobe entnehmen zu lassen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann für Rinder, die ausschließlich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. (2) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 auch für Pferde, Hunde und andere für die Seuche empfängliche Tiere, die mit Rindern des Bestandes in demselben Stall oder an demselben Standort untergebracht sind oder waren, sowie für unter 12 Monate alte Rinder anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Tieren oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen. §8 (1) Ist bei Rindern der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes 1. seuchenverdächtige Rinder von den übrigen Rindern des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren unverzüglich abzusondern, 2. die Milch der Kühe des Bestandes entweder vor Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt ist, 3. die mit abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Kälbern oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren, 4. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die an Standorten, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Tiere befinden, benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren, 5. sicherzustellen, dass die Rinder des Bestandes a) nicht aus dem Bestand verbracht werden und b) nicht gedeckt oder künstlich besamt werden. Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Schweine § 10 (1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über vier Monate alten Schweinen des Bestandes eine Blutprobe entnehmen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann für Schweine, die ausschließlich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 (2) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades Schweinebestandes und des (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen 1. von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a a) für über vier Monate alte Schweine, bei denen zwei nach Feststellung des Verdachts im Abstand von 28 Tagen entnommene Blutproben vor dem Verbringen im Rahmen einer Untersuchung im Sinne des § 1 Nummer 1 Buchstabe b mit negativem Ergebnis auf Brucellose untersucht worden sind, b) für Schweine, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, 2. von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b für die künstliche Besamung, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. § 11a (1) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 11 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift ,,Schweinebrucellose ­ Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen. (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand Maßnahmen nach § 11 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind. (3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend. § 12 Tritt in einem Gebiet die Brucellose der Schweine in größerem Umfang auf, so verbietet oder beschränkt die zuständige Behörde für die Dauer der Gefahr 1. in dem gefährdeten Gebiet a) das Decken der Schweine anderer Tierhalter, b) den gemeinschaftlichen Weidegang der Schweine aus verschiedenen Beständen, c) Körveranstaltungen, Versteigerungen und Märkte von Schweinen sowie ähnliche Veranstaltungen; 2. das Verbringen von Schweinen aus dem gefährdeten Gebiet, außer zur unverzüglichen Tötung, soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose erforderlich ist. Unterabschnitt 4 2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche empfängliche Tiere, die mit Schweinen des Bestandes in demselben Stall oder an demselben Standort untergebracht sind oder waren, anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Tieren oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen. § 11 (1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes 1. seuchenverdächtige Schweine von den übrigen Schweinen des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren unverzüglich abzusondern, 2. die mit abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Ferkeln oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren, 3. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die an Standorten, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Tiere befinden, benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren, 4. sicherzustellen, dass die Schweine des Bestandes a) nicht aus dem Bestand verbracht werden und b) nicht gedeckt oder künstlich besamt werden. Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt. (2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass 1. die seuchenverdächtigen Schweine ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen sind, 2. die Schweine des Bestandes aufzustallen sind, 3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Schweine befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen, und diese Personen sich nach Verlassen des Stalles reinigen und desinfizieren müssen, 4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdächtige Schweine gehalten worden sind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen. Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Schafe und Ziegen § 13 (1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über sechs Monate alten Schafen und Ziegen des Verdachtsbestandes eine Blutprobe entnehmen und nach Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG untersuchen zu lassen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1271 (2) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1 1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades Schaf- oder Ziegenbestandes und des dürfen und diese Personen sich nach Verlassen des Stalles reinigen und desinfizieren müssen, 4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdächtige Schafe oder Ziegen gehalten worden sind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulassen für Schafe und Ziegen, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. § 14a (1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 14 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift ,,Schafbrucellose ­ Unbefugter Zutritt verboten" oder ,,Ziegenbrucellose ­ Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen. (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand Maßnahmen nach § 14 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind. (3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend. Unterabschnitt 5 2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche empfängliche Tiere, die mit Schafen oder Ziegen des Bestandes in demselben Stall oder an demselben Standort untergebracht sind oder waren, anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Lämmern oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen. § 14 (1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes 1. seuchenverdächtige Schafe und Ziegen von den übrigen Schafen und Ziegen sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren des Bestandes unverzüglich abzusondern, 2. die Milch von Schafen und Ziegen des Bestandes vor der Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt ist, 3. die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Lämmern oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren, 4. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Schafe oder Ziegen befinden, benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren, 5. sicherzustellen, dass die Schafe und Ziegen des Bestandes a) nicht aus dem Bestand verbracht, b) nicht geschoren und c) nicht gedeckt oder künstlich besamt werden. Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt. (2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass 1. die seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen sind, 2. die Schafe und Ziegen des Bestandes aufzustallen sind, 3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Schafe und Ziegen befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden Besondere Schutzmaßregeln in bestimmten Fällen § 15 (1) Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose 1. bei einem Rind durch den Nachweis von Brucella suis oder Brucella melitensis, 2. bei einem Hausschwein durch den Nachweis von Brucella abortus oder Brucella melitensis, 3. bei einem Schaf oder einer Ziege durch den Nachweis von Brucella abortus oder Brucella suis, amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die bei der jeweiligen Tierart vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Für die Aufhebung der Maßnahmen gilt § 17 Absatz 1 entsprechend. (2) Im Falle des Verdachtes oder des Ausbruchs von Brucella ovis bei einem Schaf kann die zuständige Behörde die für Schafe vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Für die Aufhebung der Maßnahmen gilt § 17 Absatz 1 entsprechend. (3) Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose bei anderen als den in § 1 Nummer 1 bezeichneten Haustieren festgestellt, so kann die zuständige Behörde für die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere die gleichen Schutzmaßnahmen anordnen, die nach dieser Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen vorgesehen sind, soweit dies zur Tierseu- 1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 chenbekämpfung erforderlich ist. Für die Aufhebung der Maßnahmen gilt § 17 Absatz 1 entsprechend. Unterabschnitt 6 b) über vier Monate alten Schweinen zwei im Abstand von sechs bis acht Wochen entnommene Blutproben, c) über sechs Monate alten Schafen und Ziegen zwei im Abstand von drei Monaten entnommene Blutproben im Falle von Rindern und Schweinen nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG und im Falle von Schafen und Ziegen nach Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und bei diesen Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt sind, und eine Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und unter amtlicher Überwachung durchgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden ist. Die erste Blutprobe nach Satz 1 Nummer 2 darf frühestens drei Wochen nach Entfernung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere, bei trächtigen Kühen außerdem frühestens drei Wochen nach dem Kalben entnommen werden. (3) Der Verdacht auf Brucellose hat sich als unbegründet erwiesen, wenn 1. die seuchenverdächtigen Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen aus dem betroffenen Bestand entfernt worden sind und 2. bei den verbliebenen Tieren die für die jeweilige Tierart nach Absatz 2 Nummer 2 vorgeschriebenen Untersuchungen mit negativem Ergebnis durchgeführt worden und bei den Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt sind. § 18 (weggefallen) Abschnitt 3 Desinfektion § 16 (1) Behälter, in denen Milch von Kühen, bei denen Brucellose oder Verdacht auf Brucellose festgestellt worden ist, an eine Sammelmolkerei geliefert wird, sind von der Sammelmolkerei zu reinigen und zu desinfizieren. (2) Nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde sind 1. nach Entfernung der seuchenkranken und -verdächtigen Tiere aus dem Bestand oder von ihren sonstigen Standorten sowie nach Geburten, Fehlgeburten oder Blutentnahmen im Bestand die Ställe oder sonstigen Standorte der Tiere, Jaucherinnen, Futtergänge, verwendete Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, einschließlich der Fahrzeuge, die mit diesen Tieren in Berührung gekommen sind, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren, 2. der Dung aus Ställen oder sonstigen Standorten an einem für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen unzugänglichen Platz zu packen, zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu lagern, 3. flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen Standorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben werden, zu desinfizieren. (3) Die mit der Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen haben in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes Hände und Unterarme sowie Kleidung und Schuhwerk unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. (4) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die Desinfektion nach Absatz 2 Nummer 1 auf die Standplätze der Tiere und die diesen benachbarten Standplätze oder die Stallabteilungen, auf oder in denen die Geburt oder Fehlgeburt stattgefunden hat, oder auf die Plätze, an denen die Blutentnahmen durchgeführt worden sind, beschränkt wird. Unterabschnitt 7 Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand § 19 Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, das nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/448 (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 78), als amtlich frei von der Brucellose anerkannt ist, ist ein amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand. § 20 (1) Die zuständige Behörde entzieht dem Halter eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als brucellosefrei, soweit 1. der Verdacht auf Brucellose im Bestand besteht oder 2. Brucellose im Bestand amtlich festgestellt worden ist. Aufhebung der Schutzmaßregeln § 17 (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Brucellose erloschen ist oder sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat. (2) Die Brucellose gilt als erloschen, wenn 1. die Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen des betroffenen Bestandes verendet, getötet oder entfernt worden sind oder 2. bei den im Bestand verbliebenen a) über zwölf Monate alten Rindern zwei im Abstand von drei Monaten entnommene Blutproben und bei den milchgebenden Rindern zwei zugleich entnommene Milchproben, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1273 In den Fällen des Verdachts auf Brucellose kann die zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Brucellose in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden kann. (2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Behörde den Rinderbestand erneut amtlich als brucellosefrei an, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat oder die Brucellose im Sinne des § 17 Absatz 2 erloschen ist. (3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat. Abschnitt 4 dass über den Ausbruch der Brucellose in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden kann. (2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Behörde den Schaf- oder Ziegenbestand erneut amtlich als brucellosefrei an, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat oder die Brucellose im Sinne des § 17 Absatz 2 erloschen ist. (3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat. Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften § 23 Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch durchführt, 2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Satz 2, § 8 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3, § 14 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 14a Absatz 3, oder § 16 Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4, § 3a, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 2, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14a Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 16 Absatz 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 4 Nummer 1 eine Veränderung vornimmt, 5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert, 6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Milch nicht oder nicht rechtzeitig aufkocht, 7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Streu nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beseitigt, 8. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht aus dem Bestand verbracht wird, 9. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buch- Brucellosefreier Schweinebestand § 21 Ein Schweinebestand gilt als brucellosefrei, wenn 1. seit mindestens einem Jahr Brucellose der Schweine oder Verdacht auf Brucellose nicht festgestellt worden ist oder, sofern ein solcher Verdacht vorgelegen hat, dieser sich auf Grund einer klinischen Untersuchung und einer Untersuchung nach § 1 Nummer 1 Buchstabe b als unbegründet erwiesen hat, 2. der Rinderbestand in demselben Gehöft ein anerkannter Bestand ist. Abschnitt 5 Amtlich anerkannter brucellosefreier Schaf- und Ziegenbestand § 22 Ein Schaf- oder Ziegenbestand, der sich im Inland befindet, das nach Artikel 2 der Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 14), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/129 (ABl. L 21 vom 28.1.2015, S. 18), als amtlich frei von Brucellose anerkannt ist, ist ein amtlich anerkannter brucellosefreier Schaf- oder Ziegenbestand. § 22a (1) Die zuständige Behörde entzieht dem Halter eines Schaf- oder Ziegenbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als brucellosefrei, soweit 1. der Verdacht auf Brucellose im Bestand besteht oder 2. Brucellose im Bestand amtlich festgestellt worden ist. In den Fällen des Verdachts auf Brucellose kann die zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, 1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 stabe c nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht gedeckt oder künstlich besamt wird, 10. entgegen § 9 Absatz 1, § 11a Absatz 1 oder § 14a Absatz 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, 11. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b ein Schaf oder eine Ziege schert, 12. entgegen § 16 Absatz 3 eine Reinigung oder eine Desinfektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführt. § 24 § 19 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017 1. wegen des Verdachts auf Brucellose a) eine Untersuchung bei einem Rind des Bestandes oder b) sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder 2. Brucellose in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist. Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 2 vorliegen. § 24a § 22 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017 1. wegen des Verdachts auf Brucellose a) eine Untersuchung bei einem Schaf oder einer Ziege des Bestandes oder b) sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Schaf- oder Ziegenbestand angeordnet hat oder 2. Brucellose in dem Schaf- oder Ziegenbestand amtlich festgestellt worden ist. Die zuständige Behörde erkennt den Schaf- oder Ziegenbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 22a Absatz 2 vorliegen. § 25 (Inkrafttreten) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1 1275 Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung Vom 22. Mai 2017 Auf Grund des § 13 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes, der zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 eines Therapiekonzeptes zur medizinischen Behandlung einer Abhängigkeit, die durch den Missbrauch von erlaubt erworbenen oder durch den Missbrauch von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden begründet ist, angewendet werden. (2) Im Rahmen der ärztlichen Therapie soll eine Opioidabstinenz des Patienten angestrebt werden. Wesentliche Ziele der Substitution sind dabei insbesondere 1. die Sicherstellung des Überlebens, 2. die Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes, 3. die Abstinenz von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden, 4. die Unterstützung der Behandlung von Begleiterkrankungen oder 5. die Verringerung der durch die Opioidabhängigkeit bedingten Risiken während einer Schwangerschaft sowie während und nach der Geburt. (3) Ein Arzt darf einem Patienten Substitutionsmittel unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes verschreiben, wenn er die Mindestanforderungen an eine suchtmedizinische Qualifikation erfüllt, die von den Ärztekammern nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt werden (suchtmedizinisch qualifizierter Arzt). Zudem muss er die Meldeverpflichtungen nach § 5b Absatz 2 erfüllen. (4) Erfüllt der Arzt nicht die Mindestanforderungen an eine suchtmedizinische Qualifikation nach Absatz 3 Satz 1 (suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt), muss er zusätzlich zu der Voraussetzung nach Absatz 3 Satz 2 Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 5c" durch die Angabe ,,§ 5d" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 werden die Wörter ,,, in Hospizen und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung" durch die Wörter ,,sowie in Hospizen" ersetzt. bb) In Nummer 6 wird die Angabe ,,§ 5 Absatz 9b" durch die Wörter ,,§ 5 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und e, Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 und § 5a Absatz 2" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Substitution, Verschreiben von Substitutionsmitteln (1) Substitution im Sinne dieser Verordnung ist die Anwendung eines Substitutionsmittels. Substitutionsmittel im Sinne dieser Verordnung sind ärztlich verschriebene Betäubungsmittel, die bei einem opioidabhängigen Patienten im Rahmen 1276 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1. sich zu Beginn der Behandlung mit einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt abstimmen sowie 2. sicherstellen, dass sich sein Patient zu Beginn der Behandlung und mindestens einmal in jedem Quartal dem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt nach Nummer 1 im Rahmen einer Konsiliarbehandlung vorstellt. Ein suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt darf gleichzeitig höchstens zehn Patienten mit Substitutionsmitteln behandeln. Er darf keine Behandlung nach § 5a durchführen. (5) Im Vertretungsfall soll der substituierende Arzt von einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt vertreten werden. Gelingt es dem substituierenden Arzt nicht, einen Vertreter nach Satz 1 zu bestellen, so kann er von einem suchtmedizinisch nicht qualifizierten Arzt vertreten werden. In diesem Fall darf die Vertretung einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu vier Wochen und höchstens insgesamt zwölf Wochen im Jahr umfassen. Der Vertreter hat sich mit dem zu vertretenden Arzt grundsätzlich vor Beginn des Vertretungsfalles abzustimmen. Notfallentscheidungen bleiben in allen Vertretungsfällen unberührt. Der Vertreter fügt den Schriftwechsel sowie die sonstigen Aufzeichnungen zwischen den an der Vertretung beteiligten Ärzten der Dokumentation nach Absatz 11 bei. Der Vertreter nach Satz 2 darf im Rahmen seiner Vertretung keine Behandlung nach § 5a durchführen. (6) Als Substitutionsmittel im Sinne von Absatz 1 darf der substituierende Arzt nur Folgendes verschreiben: 1. ein zur Substitution zugelassenes Arzneimittel, das nicht den Stoff Diamorphin enthält, 2. eine Zubereitung von Levomethadon, von Methadon oder von Buprenorphin oder 3. in begründeten Ausnahmefällen eine Zubereitung von Codein oder Dihydrocodein. Die in Satz 1 genannten Substitutionsmittel dürfen nicht zur intravenösen Anwendung bestimmt sein. Die Verschreibung eines in Satz 1 genannten Substitutionsmittels ist mit dem Buchstaben ,,S" zu kennzeichnen. Für die zur Substitution zugelassenen Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin gilt § 5a. (7) Dem Patienten ist das vom Arzt verschriebene Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch von den in Absatz 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen oder dem dort bezeichneten Personal in den in Absatz 10 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen zu überlassen. Im Fall des Verschreibens von Codein oder Dihydrocodein kann dem Patienten nach der Überlassung jeweils einer Dosis zum unmittelbaren Verbrauch die für einen Tag zusätzlich benötigte Menge des Substitutionsmittels in abgeteilten Einzeldosen ausgehändigt und ihm die eigenverantwortliche Einnahme gestattet werden, sofern dem Arzt keine Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Einnahme des Substitutionsmittels vorliegen. (8) Abweichend von Absatz 7 Satz 1 darf der substituierende Arzt dem Patienten das Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme ge- mäß den Feststellungen der Bundesärztekammer nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b ausnahmsweise dann verschreiben, wenn 1. die Kontinuität der Substitutionsbehandlung des Patienten nicht anderweitig gewährleistet werden kann, 2. der Verlauf der Behandlung dies zulässt, 3. Risiken der Selbst- oder Fremdgefährdung so weit wie möglich ausgeschlossen sind und 4. die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden. In diesem Fall darf das Substitutionsmittel nur in folgenden Mengen verschrieben werden: 1. in der für bis zu zwei aufeinanderfolgende Tage benötigten Menge oder 2. in der Menge, die benötigt wird für die Wochenendtage Samstag und Sonntag und für dem Wochenende vorangehende oder folgende Feiertage, auch einschließlich eines dazwischen liegenden Werktages, höchstens jedoch in der für fünf Tage benötigten Menge. Der substituierende Arzt darf dem Patienten innerhalb einer Kalenderwoche nicht mehr als eine Verschreibung aushändigen. Er darf die Verschreibung nur im Rahmen einer persönlichen Konsultation aushändigen. Die Verschreibung ist nach dem Buchstaben ,,S" zusätzlich mit dem Buchstaben ,,Z" zu kennzeichnen. (9) Sobald und solange der substituierende Arzt zu dem Ergebnis kommt, dass eine Überlassung des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nach Absatz 7 nicht mehr erforderlich ist, darf er dem Patienten Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme gemäß den Feststellungen der Bundesärztekammer nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in folgenden Mengen verschreiben: 1. grundsätzlich in der für bis zu sieben Tage benötigten Menge oder 2. in begründeten Einzelfällen in der für bis zu 30 Tage benötigten Menge. Ein Einzelfall nach Satz 1 Nummer 2 kann durch einen medizinischen oder einen anderen Sachverhalt begründet sein. Ein durch einen anderen Sachverhalt begründeter Einzelfall liegt vor, wenn der Patient aus wichtigen Gründen, die seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben oder seine Erwerbstätigkeit betreffen, darauf angewiesen ist, eine Verschreibung des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme für bis zu 30 Tage zu erhalten. Der Patient hat dem Substitutionsarzt diese Sachverhalte glaubhaft zu machen. Medizinische Sachverhalte, die einen Einzelfall begründen, werden im Rahmen von Absatz 12 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b durch die Bundesärztekammer festgestellt. Der substituierende Arzt darf die Verschreibung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 nur im Rahmen einer persönlichen Konsultation an den Patienten aushändigen. Die Verschreibung ist nach dem Buchstaben ,,S" zusätzlich mit dem Buchstaben ,,T" zu kennzeichnen. Der substituierende Arzt kann patientenindividuelle Zeitpunkte festlegen, an Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1277 1 denen Teilmengen des verschriebenen Substitutionsmittels in der Apotheke an den Patienten oder an die Praxis des substituierenden Arztes abgegeben oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden sollen. (10) Substitutionsmittel nach Absatz 6 Satz 1 dürfen dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch nur überlassen werden von 1. dem substituierenden Arzt in der Einrichtung, in der er ärztlich tätig ist, 2. dem vom substituierenden Arzt in der Einrichtung nach Nummer 1 eingesetzten medizinischen Personal oder 3. dem medizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischen Personal in a) einer stationären Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, b) einem Gesundheitsamt, c) einem Alten- oder Pflegeheim, d) einem Hospiz oder e) einer anderen geeigneten Einrichtung, die zu diesem Zweck von der zuständigen Landesbehörde anerkannt sein muss, sofern der substituierende Arzt nicht selber in der jeweiligen Einrichtung tätig ist und er mit der jeweiligen Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat. Außerdem darf ein Substitutionsmittel nach Absatz 6 Satz 1 dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden 1. bei einem Hausbesuch a) vom substituierenden Arzt oder dem von ihm eingesetzten medizinischen Personal oder b) vom medizinischen oder pflegerischen Personal, das von einem ambulanten Pflegedienst oder von einer Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung eingesetzt wird, sofern der substituierende Arzt für diesen Pflegedienst oder diese Einrichtung nicht selber tätig ist und er mit diesem Pflegedienst oder dieser Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat, 2. in einer Apotheke von dem Apotheker oder von dem dort eingesetzten pharmazeutischen Personal, sofern der substituierende Arzt mit dem Apotheker eine Vereinbarung getroffen hat, 3. in einem Krankenhaus von dem dort eingesetzten medizinischen oder pflegerischen Personal, sofern der substituierende Arzt für dieses Krankenhaus nicht selber tätig ist und er mit dem Krankenhaus eine Vereinbarung getroffen hat, oder 4. in einer staatlich anerkannten Einrichtung der Suchtkrankenhilfe von dem dort eingesetzten und dafür ausgebildeten Personal, sofern der substituierende Arzt für diese Einrichtung nicht selber tätig ist und er mit der Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat. Der substituierende Arzt hat sicherzustellen, dass das Personal nach den Sätzen 1 und 2 fachgerecht in das Überlassen des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch eingewiesen wird. Die Vereinbarung nach den Sätzen 1 und 2 hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen und muss bestimmen, wie das eingesetzte Personal einer Einrichtung nach den Sätzen 1 und 2 fachlich eingewiesen wird und muss daneben mindestens eine verantwortliche Person in der jeweiligen Einrichtung benennen sowie Regelungen über die Kontrollmöglichkeiten durch den substituierenden Arzt enthalten. Der substituierende Arzt darf die benötigten Substitutionsmittel in den in den Sätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen unter seiner Verantwortung lagern. Die Einwilligung des über die jeweiligen Räumlichkeiten Verfügungsberechtigten bleibt unberührt. (11) Der substituierende Arzt hat die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 10 sowie nach § 5a Absatz 1 bis 4 und § 5b Absatz 2 und 4 gemäß den von der Bundesärztekammer nach Absatz 12 Satz 3 bestimmten Anforderungen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde zur Einsicht und Auswertung vorzulegen oder einzusenden. (12) Die Bundesärztekammer stellt den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Substitution in einer Richtlinie fest, insbesondere für 1. die Ziele der Substitution nach Absatz 2, 2. die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung und Fortführung einer Substitution nach Absatz 1 Satz 1, 3. die Erstellung eines Therapiekonzeptes nach Absatz 1 Satz 2, insbesondere a) die Auswahl des Substitutionsmittels nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6, b) die Voraussetzungen für das Verschreiben des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme nach den Absätzen 8 und 9, c) die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Einbeziehung psychosozialer Betreuungsmaßnahmen sowie d) die Bewertung und Kontrolle des Therapieverlaufs. Daneben kann die Bundesärztekammer nach dem allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft weitere als die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten wesentliche Ziele der Substitution in dieser Richtlinie feststellen. Sie bestimmt auch die Anforderungen an die Dokumentation der Substitution nach Absatz 11 Satz 1 in dieser Richtlinie. Die Einhaltung des allgemein anerkannten Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn und soweit die Feststellungen nach den Sätzen 1 und 2 beachtet worden sind. (13) Vor der Entscheidung der Bundesärztekammer über die Richtlinie nach Absatz 12 Satz 1 bis 3 ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Substitution zu geben. Die Stellung- 1278 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 nahme ist von der Bundesärztekammer in ihre Entscheidung über die Richtlinie nach Absatz 12 Satz 1 bis 3 einzubeziehen. (14) Die Bundesärztekammer hat dem Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinie nach Absatz 12 Satz 1 bis 3 zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen der vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigten Richtlinie sind dem Bundesministerium für Gesundheit von der Bundesärztekammer ebenfalls zur Genehmigung vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann von der Bundesärztekammer im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern. Das Bundesministerium für Gesundheit macht die genehmigte Richtlinie und genehmigte Änderungen der Richtlinie im Bundesanzeiger bekannt. (15) Die Absätze 3 bis 11 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Substitutionsmittel aus dem Bestand des Praxis- oder Stationsbedarfs zum unmittelbaren Verbrauch überlassen oder nach Absatz 7 Satz 2 ausgehändigt wird." 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: ,,§ 5a Verschreiben von Substitutionsmitteln mit dem Stoff Diamorphin (1) Zur Behandlung einer schweren Opioidabhängigkeit können zur Substitution zugelassene Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin verschrieben werden. Der substituierende Arzt darf diese Arzneimittel nur verschreiben, wenn 1. er ein suchtmedizinisch qualifizierter Arzt ist und sich seine suchtmedizinische Qualifikation auf die Behandlung mit Diamorphin erstreckt oder er im Rahmen des Modellprojektes ,,Heroingestützte Behandlung Opiatabhängiger" mindestens sechs Monate ärztlich tätig war, 2. bei dem Patienten eine seit mindestens fünf Jahren bestehende Opioidabhängigkeit verbunden mit schwerwiegenden somatischen und psychischen Störungen bei derzeit überwiegend intravenösem Konsum vorliegt, 3. ein Nachweis über zwei erfolglos beendete Behandlungen der Opioidabhängigkeit vorliegt, von denen mindestens eine eine sechsmonatige Behandlung nach § 5 sein muss, und 4. der Patient das 23. Lebensjahr vollendet hat. § 5 Absatz 1, 2, 3 Satz 2, Absatz 6 Satz 3 und Absatz 12 gilt entsprechend. Die Verschreibung darf der Arzt nur einem pharmazeutischen Unternehmer vorlegen. (2) Die Behandlung mit Diamorphin darf nur in Einrichtungen durchgeführt werden, denen eine Erlaubnis durch die zuständige Landesbehörde erteilt wurde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn 1. nachgewiesen wird, dass die Einrichtung in das örtliche Suchthilfesystem eingebunden ist, 2. gewährleistet ist, dass die Einrichtung über eine zweckdienliche personelle und sachliche Ausstattung verfügt und 3. eine sachkundige Person benannt worden ist, die für die Einhaltung der in Nummer 2 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist (Verantwortlicher). (3) Diamorphin darf nur innerhalb der Einrichtung nach Absatz 2 verschrieben, verabreicht oder unter Aufsicht des substituierenden Arztes oder des sachkundigen Personals nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. In den ersten sechs Monaten der Behandlung müssen Maßnahmen der psychosozialen Betreuung stattfinden. (4) Die Behandlung mit Diamorphin ist nach jeweils spätestens zwei Jahren Behandlungsdauer daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Behandlung noch gegeben sind und ob die Behandlung fortzusetzen ist. Die Überprüfung erfolgt, indem eine Zweitmeinung eines suchtmedizinisch qualifizierten Arztes, der nicht der Einrichtung angehört, eingeholt wird. Ergibt diese Überprüfung, dass die Voraussetzungen für die Behandlung nicht mehr gegeben sind, ist die diamorphingestützte Behandlung zu beenden. (5) Die Absätze 1 bis 4 und § 5 Absatz 11 sind entsprechend anzuwenden, wenn Diamorphin aus dem Bestand des Praxis- oder Stationsbedarfs nach Absatz 3 Satz 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen wird." 4. Der bisherige § 5a wird § 5b und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter ,,Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 oder die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3" durch die Wörter ,,Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder die Anforderungen nach § 5 Absatz 4 Satz 1" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Wort ,,Verschreibung" durch die Wörter ,,Anwendung eines Substitutionsmittels" ersetzt. bb) In Nummer 4 wird das Wort ,,Verschreibung" durch die Wörter ,,Anwendung eines Substitutionsmittels" ersetzt. cc) In Nummer 6 werden die Wörter ,,Verschreibens nach § 5 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter ,,Behandelns nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1" ersetzt und wird das Wort ,,Konsiliarius" durch die Wörter ,,suchtmedizinisch qualifizierten Arztes, bei dem sich der jeweilige Patient nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 vorzustellen hat" ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 bis 3 werden die Wörter ,,§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6" jeweils durch die Wörter ,,§ 5 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 5 Absatz 2" durch die Wörter ,,§ 5 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1279 1 bbb) In Nummer 2 wird das Wort ,,Konsiliarien" durch die Wörter ,,suchtmedizinisch qualifizierten Ärzte" ersetzt. ccc) Im Satzteil nach der Aufzählung werden die Wörter ,,und Konsiliarien die Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6" durch die Wörter ,,die Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 5 Absatz 2" durch die Wörter ,,§ 5 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 5 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 5 Absatz 4" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird das Wort ,,Konsiliarius" durch die Wörter ,,suchtmedizinisch qualifizierter Arzt" ersetzt. e) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) in Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 5 Absatz 2" durch die Wörter ,,§ 5 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,§ 5 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 5 Absatz 4" ersetzt. cc) In Nummer 4 wird das Wort ,,Konsiliarius" durch die Wörter ,,suchtmedizinisch qualifizierter Arzt" ersetzt. 5. Die bisherigen §§ 5b und 5c werden die §§ 5c und 5d. 6. In § 8 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 5 Absatz 9a" durch die Angabe ,,§ 5a Absatz 1" ersetzt. 7. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden die Wörter ,,im Falle des § 5 Abs. 8 zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen" durch die Wörter ,,im Fall des § 5 Absatz 8 und 9 zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen und im Fall des § 5 Absatz 9 Satz 8 Vorgaben zur Abgabe des Substitutionsmittels oder, im Fall, dass dem Patienten schriftliche Vorgaben zur Abgabe oder zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch des Substitutionsmittels übergeben wurden, ein Hinweis auf diese schriftlichen Vorgaben" ersetzt. b) In Nummer 6 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 4 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 5 Absatz 6 Satz 3 und § 5a Absatz 1 Satz 1" ersetzt, werden die Wörter ,,§ 5 Absatz 8 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 5 Absatz 8 Satz 5" ersetzt und werden nach der Angabe ,,Buchstabe ,,Z"," die Wörter ,,in den Fällen des § 5 Absatz 9 Satz 7 zusätzlich der Buchstabe ,,T"," eingefügt. 8. In § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 5c" jeweils durch die Angabe ,,§ 5d" ersetzt. 9. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort ,,die" die Wörter ,,bei Vorlage" eingefügt. b) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 8" durch die Wörter ,,§ 5 Absatz 8 oder Absatz 9" ersetzt. 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ,,§ 5 Abs. 6 Satz 1 oder eines Betäubungsmittels nach § 5b Abs. 2" durch die Wörter ,,§ 5 Absatz 7 Satz 1 oder eines Betäubungsmittels nach § 5c Absatz 2" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 5c" durch die Angabe ,,§ 5d" ersetzt. bbb) In Nummer 6 werden die Wörter ,,vom behandelnden Arzt" gestrichen und werden vor dem Komma am Ende die Wörter ,,von den in § 5 Absatz 10 Satz 1 und 2 oder den in § 5c Absatz 2 benannten Personen" eingefügt. ccc) In Nummer 7 werden die Wörter ,,§ 5 Absatz 9b Nummer 3" durch die Wörter ,,§ 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Sobald und solange der Arzt die Nachweisführung und Prüfung nach Satz 1 Nummer 6 nicht selbst vornimmt, hat er sicherzustellen, dass er durch eine Person nach § 5 Absatz 10 Satz 1 und 2 oder § 5c Absatz 2 am Ende eines jeden Kalendermonats über die erfolgte Prüfung und Nachweisführung schriftlich oder elektronisch unterrichtet wird." 11. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter ,,Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 2" durch die Wörter ,,Absatz 6 Satz 1" ersetzt. b) In Nummer 5 werden die Wörter ,,§ 5 Absatz 9c Satz 1" durch die Wörter ,,§ 5a Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 12. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 5 Abs. 9 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 12, § 5a Abs. 2 Satz 1 bis 4" durch die Angabe ,,§ 5b Absatz 2" ersetzt und wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 4 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 5 Absatz 6 Satz 3" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 10" durch die Angabe ,,§ 5 Absatz 11" ersetzt. c) In Nummer 10 werden die Wörter ,,§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 2 und 7 oder Satz 5 und 6 oder Absatz 9a Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter ,,§ 5 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 oder Absatz 5 oder § 5a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" und die Wörter ,,nach Absatz 9a Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter ,,nach § 5a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt. 1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 ­ 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 . Bezugspreis dieser Ausgabe: 8,65 (7,60 zuzüglich 1,05 Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt 1 13. § 18 wird wie folgt gefasst: ,,§ 18 Übergangsvorschrift (1) Die Bundesärztekammer hat die Richtlinie nach § 5 Absatz 12 Satz 1 bis 3 und Absatz 14 Satz 3 dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 31. August 2017 zur Genehmigung vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit macht die genehmigte Richtlinie unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt. (2) Bis zur Bekanntmachung der Richtlinie gemäß Absatz 1 Satz 2 findet die Verordnung in ihrer bis zum 29. Mai 2017 geltenden Fassung weiter Anwendung." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 22. Mai 2017 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Gesundheit Hermann Gröhe