Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 31 vom 31.05.2017  - Seite 1281 bis 1296 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2017 Tag 18. 5. 2017 1281 G 5702 Nr. 31 Seite 1282 Ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017 Inhalt Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . FNA: 9233-2, 9232-16, 9231-1-21, 9231-1-19 26. 5. 2017 Verordnung zur Durchführung der Teilnahme der Länder am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung ­ LwErzgSchulproTeilnV) FNA: neu: 7847-41-1 1288 23. 5. 2017 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 8c Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes) . . . . FNA: 1104-5, 611-4-4 1289 30. 3. 2017 Bekanntmachung der geänderten Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages . . . . . . . . FNA: 1101-1-5 1290 16. 5. 2017 Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMELWidVertrAnO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2030-14-217; 2030-14-165, 2030-14-170, 2030-14-192 1294 18. 5. 2017 Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen von Beschäftigten des Bundessozialgerichts aus dem Beamten- oder Richterverhältnis (BSGWidVertrAnO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2030-14-218; 2030-14-182 1295 23. 5. 2017 Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis für die Beamtinnen und Beamten des Sekretariats des Bundesrates in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2030-14-206 1296 1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017 Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom 18. Mai 2017 Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb, Nummer 2 Buchstabe a, b, c, e, f, s, w und x, Nummer 3 erster Halbsatz, Nummer 17 sowie § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert, § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und w durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) geändert, § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) eingefügt sowie § 26a Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder 1. der permanent angetriebenen Achsen und 2. der vorderen Lenkachsen mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus 1. vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, 2. während der Fahrt a) einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten, b) nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist." 2. In § 23 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ,,sowie an Fahrrädern" und die Wörter ,,sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung notwendig ist (§ 17 Absatz 1)" gestrichen. 3. § 52 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: ,,(2) Abweichend von § 2 Absatz 3a Satz 1 darf der Führer eines Kraftfahrzeuges dieses bis zum Ablauf des 30. September 2024 bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte auch fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung 1. die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 3a werden die Sätze 1 bis 3 durch folgende Sätze ersetzt: ,,Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für 1. Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, 2. einspurige Kraftfahrzeuge, 3. Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, 4. motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung, 5. Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und 6. Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017 1283 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen) und 2. nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist das am Reifen angegebene Herstellungsdatum. (3) § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 ist erstmals am ersten Tag des sechsten Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dem Bundesrat einen Bericht über eine Felduntersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen über die Eignung der Anforderung des § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 vorlegt, spätestens jedoch ab dem 1. Juli 2020, anzuwenden." Artikel 2 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen diese Fahrzeuge entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können. Eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben und daran verwendete Nägel müssen eingelassen sein." b) Die bisherigen Absätze 1a und 2 werden die Absätze 2 und 3. c) Nach dem neuen Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4, 4a und 5 eingefügt: ,,(4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2, 1. durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und (Bergpikto2. die mit dem Alpine-Symbol gramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) ­ Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) gekennzeichnet sind. (4a) Abweichend von § 36 Absatz 4 gelten bis zum Ablauf des 30. September 2024 als Reifen für winterliche Wetterverhältnisse auch Luftreifen im Sinne des Absatzes 2, die 1. die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen) und 2. nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist das am Reifen angegebene Herstellungsdatum. (5) Bei Verwendung von Reifen im Sinne des Absatzes 4 oder Geländereifen für den gewerblichen Einsatz mit der Kennzeichnung ,,POR", deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstge- Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 172 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt ergänzt: a) Nach der § 63 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt: ,,§ 63a Beschreibung von Fahrrädern". b) Nach der § 67 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt: ,,§ 67a Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern". 2. § 22a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst: ,,1a. Luftreifen (§ 36 Absatz 2);". b) In Absatz 1 Nummer 18 wird die Angabe ,,§ 67 Absatz 10" durch die Angabe ,,§ 67 Absatz 6" ersetzt. c) Absatz 1 Nummer 22 wird wie folgt gefasst: ,,22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer für Abblendlicht, auch mit Fernlichtfunktion oder auch mit Tagfahrlichtfunktion, Schlussleuchten, auch mit Bremslichtfunktion, Fahrtrichtungsanzeiger, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen, Felgen oder in den Speichen, weiß retroreflektierende Speichen oder Speichenhülsen für Fahrräder und Fahrradanhänger (§ 67 Absatz 1 bis 5, § 67a Absatz 1);". 3. In § 31b wird in Nummer 6 das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 7 wird aufgehoben. 4. In § 34 Absatz 4 und 5 wird jeweils im einleitenden Satzteil die Angabe ,,§ 36 Absatz 3" durch die Angabe ,,§ 36 Absatz 8" ersetzt. 4a. In § 35a Absatz 4a wird in Satz 7 die Angabe ,,DIN-Norm 75078-2:1999" durch die Angabe ,,DIN-Norm 75078-2:2015-04" ersetzt. 5. § 36 wird wie folgt geändert: 1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017 schwindigkeit des Fahrzeugs liegt, ist die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn 1. die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit a) für die Dauer der Verwendung der Reifen an dem Fahrzeug durch ein Schild oder einen Aufkleber oder b) durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen der für die verwendeten Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit, im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt wird und 2. diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird." d) Die bisherigen Absätze 2a bis 5 werden die Absätze 6 bis 10. 6. In § 37 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 36 Absatz 2 und 3" durch die Wörter ,,§ 36 Absatz 3 und 8" ersetzt. 7. In § 58 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 36 Absatz 5 Satz 6 Halbsatz 2" durch die Wörter ,,§ 36 Absatz 10 Satz 6 zweiter Halbsatz" ersetzt. 8. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt: ,,§ 63a Beschreibung von Fahrrädern (1) Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird. (2) Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Die Anforderungen des Satzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb im Sinne des Satzes 1 verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe)." 9. § 67 wird wie folgt gefasst: ,,§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern (1) Fahrräder dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sind. Für abnehmbare Scheinwerfer und Leuchten gilt Absatz 2 Satz 4. Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, einer Batterie oder einem wieder aufladbaren Energiespeicher oder einer Kombination daraus als Energiequelle ausgerüstet sein. Alle lichttechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme von Batterien und wieder aufladbaren Energiespeichern, müssen den Anforderungen des § 22a genügen. Die Nennspannung der Energiequelle muss verträglich mit der Spannung der verwendeten aktiven lichttechnischen Einrichtungen sein. (2) Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig im Sinne dieser Verordnung und während ihres Betriebs fest angebracht, gegen unabsichtliches Verstellen unter normalen Betriebsbedingungen gesichert sowie ständig einsatzbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein. Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden. Lichttechnische Einrichtungen dürfen zusammengebaut, ineinander gebaut oder kombiniert sein, mit Ausnahme von Fahrtrichtungsanzeigern. Lichttechnische Einrichtungen dürfen sich in ihrer Wirkung gegenseitig nicht beeinflussen. Fahrräder mit einer Breite über 1 000 mm müssen nach vorne und hinten gerichtete, paarweise horizontal angebrachte Rückstrahler sowie mindestens zwei weiße Scheinwerfer und zwei rote Schlussleuchten aufweisen, die mit einem seitlichen Abstand von maximal 200 mm paarweise zur Außenkante angebracht sein müssen. Abweichend davon müssen Fahrräder, die breiter als 1 800 mm sind, den Anbauvorschriften der Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 265 vom 30.9.2016, S. 125) für Personenkraftwagen entsprechen. (3) Fahrräder müssen mit einem oder zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern für weißes Abblendlicht ausgerüstet sein. Der Scheinwerfer muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet. Blinkende Scheinwerfer sind unzulässig. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein. Scheinwerfer dürfen zusätzlich mit Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktion für weißes Licht mit einer maximalen Lichtstärke und Lichtverteilung der Tagfahrlichtfunktion nach der Regelung Nr. 87 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) ­ Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Leuchten für Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge (ABl. L 164 vom 30.6.2010, S. 46) ausgerüstet sein. Die Umschaltung zwischen den Lichtfunktionen muss automatisch erfolgen oder von Hand mit Bedienteilen entsprechend der Lageanordnung nach der Regelung Nr. 60 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) ­ Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung zweirädriger Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor hinsicht- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017 1285 lich der vom Fahrzeugführer betätigten Bedienteile und der Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontrollleuchten und Anzeigevorrichtungen (ABl. L 297 vom 15.10.2014, S. 23). (4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit mindestens 1. einer Schlussleuchte für rotes Licht, 2. einem roten nicht dreieckigen Rückstrahler der Kategorie ,,Z" ausgerüstet sein. Schlussleuchte und Rückstrahler dürfen in einem Gerät verbaut sein. Schlussleuchten dürfen zusätzlich mit einer Bremslichtfunktion für rotes Licht mit einer Lichtstärke und Lichtverteilung der Bremslichtfunktion entsprechend der Regelung Nr. 50 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) ­ Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild für Fahrzeuge der Klasse L (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1) ausgerüstet sein. Blinkende Schlussleuchten sind unzulässig. (5) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein. Die Längsseiten eines Fahrrades müssen nach jeder Seite mit 1. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder Felgen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder 2. Speichen an jedem Rad, alle Speichen entweder vollständig weiß retroreflektierend oder mit Speichenhülsen an jeder Speiche, oder 3. mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus den anderen Absicherungsarten angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen. Zusätzliche nach der Seite wirkende bauartgenehmigte gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig. Nach vorne und nach hinten wirkende Fahrtrichtungsanzeiger, genehmigt nach der Regelung Nr. 50 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) ­ Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild für Fahrzeuge der Klasse L (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1) und angebaut nach der Regelung Nr. 74 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) ­ Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L 1 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrich- tungen (ABl. L 166 vom 18.6.2013, S. 88) sowie Anordnung der Bedienteile nach der Regelung Nr. 60 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) ­ Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung zweirädriger Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der vom Fahrzeugführer betätigten Bedienteile und der Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontrollleuchten und Anzeigevorrichtungen (ABl. L 297 vom 15.10.2014, S. 23), sind nur bei mehrspurigen Fahrrädern oder solchen mit einem Aufbau, der Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt, zulässig. (6) Schlussleuchte und Scheinwerfer dürfen nur gemeinsam einzuschalten sein, wenn sie mit Hilfe einer Lichtmaschine betrieben werden. Bei eingeschalteter Standlichtfunktion darf auch die Schlussleuchte allein leuchten. In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Leuchtmittel verwendet werden. (7) Bei Fahrrädern mit elektrischer Tretunterstützung kann die Versorgung der Beleuchtungsanlage über eine Kopplung an den Energiespeicher für den Antrieb erfolgen, wenn 1. nach entladungsbedingter Abschaltung des Unterstützungsantriebs noch eine ununterbrochene Stromversorgung der Beleuchtungsanlage über mindestens zwei Stunden gewährleistet ist oder 2. der Antriebsmotor als Lichtmaschine übergangsweise benutzt werden kann, um auch weiterhin die Lichtanlage mit Strom zu versorgen. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung, die vor dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht werden. (8) Für lichttechnische Einrichtungen am Fahrrad gelten folgende Anbauhöhen Lichttechnische Einrichtung Minimale Höhe [mm] Maximale Höhe [mm] Scheinwerfer für Abblendlicht Rückstrahler vorne Hinten: Schlussleuchte, Rückstrahler 400 400 250 1 200 1 200 1 200 ". 10. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt: ,,§ 67a Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern (1) An Fahrradanhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein. (2) Fahrradanhänger müssen mindestens mit folgenden lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein: 1. nach vorn wirkend: a) bei einer Breite des Anhängers von mehr als 600 mm mit zwei paarweise angebauten 1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017 weißen Rückstrahlern mit einem maximalen Abstand von 200 mm zur Außenkante, b) bei einer Breite des Anhängers von mehr als 1 000 mm zusätzlich mit einer Leuchte für weißes Licht auf der linken Seite, 2. nach hinten wirkend: a) mit einer Schlussleuchte für rotes Licht auf der linken Seite, falls mehr als 50 Prozent der sichtbaren leuchtenden Fläche der Schlussleuchte des Fahrrads durch den Anhänger verdeckt wird oder falls der Anhänger mehr als 600 mm breit ist und b) mit zwei roten Rückstrahlern der Kategorie ,,Z" mit einem maximalen Abstand von 200 mm zur Außenkante, 3. nach beiden Seiten wirkend: a) mit ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an Reifen oder Felgen oder Rädern oder b) mit weiß retroreflektierenden Speichen (jede Speiche) oder Speichenhülsen (an jeder Speiche) an jedem Rad oder c) mit mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen jedes Rades. (3) Anhänger, die nicht breiter als 1 000 mm sind, dürfen mit einer Leuchte für weißes Licht nach vorne ausgerüstet werden. (4) Unabhängig von der Breite dürfen Anhänger mit 1. einer weiteren Leuchte für rotes Licht nach hinten auf der rechten Seite oder 2. Fahrtrichtungsanzeigern, genehmigt nach der Regelung Nr. 50 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) ­ Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild für Fahrzeuge der Klasse L (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1) und angebaut nach der Regelung Nr. 74 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) ­ Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L 1 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 166 vom 18.6.2013, S. 88), oder 3. zwei weiteren zusätzlichen roten nicht dreieckigen Rückstrahlern nach hinten wirkend mit einem maximalen Abstand von 200 mm zur Außenkante ausgerüstet werden. (5) Lichttechnische Einrichtungen dürfen zusammengebaut, ineinander gebaut oder kombiniert sein, mit Ausnahme von Fahrtrichtungsanzeigern. (6) Absatz 2 gilt nicht für Fahrradanhänger, die vor dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht werden." 11. § 69a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nummer 8 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,3 bis 5, Absatz 2" werden durch die Wörter ,,3 bis 4, Absatz 3" ersetzt. bb) Die Wörter ,,oder Absatz 2a Satz 1" werden durch die Wörter ,,, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6" ersetzt. cc) die Angabe ,,§ 36 Absatz 5" wird durch die Angabe ,,§ 36 Absatz 10" ersetzt. b) In Absatz 4 Nummer 7a wird das Wort ,,oder" am Ende durch ein Semikolon ersetzt. c) Absatz 4 Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. des § 67 über lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern oder". d) Dem Absatz 4 wird folgende Nummer 9 angefügt: ,,9. des § 67a über lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern." e) Absatz 5 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. entgegen § 36 Absatz 7 Satz 1 einen Luftreifen nicht, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,". 11a. § 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1b wird folgender Satz angefügt: ,,35a Absatz 4a Satz 7 in Verbindung mit Absatz 4b ist bis einschließlich 31. August 2017 abweichend erfüllt, wenn ersatzweise zur DIN-Norm 75078-2:2015-04 die DIN-Norm 75078-2:1999 angewendet wird." b) Nach Nummer 1c wird folgende Nummer 1d eingefügt: ,,1d. § 36 Absatz 4a tritt am 1. Oktober 2024 außer Kraft." c) Die bisherige Nummer 1d wird Nummer 1e. 12. Der Anhang wird wie folgt geändert: a) Die Bestimmungen zu § 36 Absatz 1a werden die Bestimmungen zu § 36 Absatz 2. b) Am Ende der Bestimmungen zu § 36 Absatz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Wörter angefügt: ,,Abschnitte 1, 2, 4 und 6, Anhänge 3 bis 7 der Ergänzung 8 zur Änderungsserie 02 der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) ­ Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1), der Regelung Nr. 109 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) ­ Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (ABl. L 181 vom 4.7.2006, S. 3)." Abschnitte 1, 2, 3 und 7, Anhänge 3, 4, 5, 6, 7 und 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017 1287 Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 5a wird wie folgt gefasst: ,,5a § 2 Absatz 3a Satz 1 Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Bereifung, welche die in § 36 Absatz 4 StVZO § 49 Absatz 1 Nummer 2 beschriebenen Eigenschaften erfüllt 60 ". 2. In Nummer 208 und 209 werden die Wörter ,,§ 36 Absatz 2a Satz 1, 2" jeweils durch die Wörter ,,§ 36 Absatz 6 Satz 1, 2" ersetzt. 3. In Nummer 210 und 211 werden die Wörter ,,§ 36 Absatz 2 Satz 5" jeweils durch die Wörter ,,§ 36 Absatz 3 Satz 5" ersetzt. 4. In Nummer 212 und 213 werden die Wörter ,,§ 36 Absatz 2 Satz 3 bis 5" jeweils durch die Wörter ,,§ 36 Absatz 3 Satz 3 bis 5" ersetzt. 5. Nach Nummer 213 wird folgende Nummer 213a eingefügt: ,,213a Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs bei Glatt- § 31 Absatz 2 i. V. m. eis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ange- § 36 Absatz 4 und 4a ordnet oder zugelassen, dessen Bereifung, die in § 36 Absatz 4 § 69a Absatz 5 Nummer 3 oder Absatz 4a StVZO beschriebenen Eigenschaften nicht erfüllt, wenn das Kraftfahrzeug gemäß § 2 Absatz 3a StVO bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit solchen Reifen gefahren werden darf, die die in § 36 Absatz 4 StVZO beschriebenen Eigenschaften erfüllen 75 ". 6. Nummer 230 wird wie folgt gefasst: ,,230 Fahrrad oder Fahrradanhänger oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen § 67 § 67a § 69a Absatz 4 Nummer 8, 9 20 ". Artikel 4 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Die laufende Nummer 3.5.7 der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3.5.7 Bereifung und Laufflächen 212, 213, 213a". Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 18. Mai 2017 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r A. Dobrindt 1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017 Verordnung zur Durchführung der Teilnahme der Länder am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung ­ LwErzgSchulproTeilnV) Vom 26. Mai 2017 Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2858) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: §1 Anzeige- und Übermittlungsfristen (1) Die Länder zeigen ihre Teilnahme am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach § 3 Absatz 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) an. (2) Die am Schulprogramm teilnehmenden Länder teilen dem Bundesministerium bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht, Folgendes mit: 1. die Höhe der Unionsbeihilfe, die für die Durchführung des Schulprogramms im Schuljahr der geplanten Teilnahme benötigt wird, und 2. die Höhe der weiteren Unionsbeihilfen, die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des LandwirtschaftserzeugnisseSchulprogrammgesetzes für das Schuljahr der geplanten Teilnahme in Anspruch genommen werden sollen. (3) Die am Schulprogramm teilnehmenden Länder übermitteln dem Bundesministerium ihre jeweilige regionale Strategie nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem das Schuljahr beginnt, für das die Strategie erstmals angewendet werden soll. Änderungen an der regionalen Strategie nach § 3 Absatz 3 des Landwirtschaftserzeugnisse- Schulprogrammgesetzes sind dem Bundesministerium innerhalb eines Monats nach der Änderung mitzuteilen. §2 Vorläufige und endgültige Mittelzuweisung (1) Das Bundesministerium teilt den am Schulprogramm teilnehmenden Ländern die voraussichtliche Höhe der auf die Länder jeweils entfallenden Unionsbeihilfe nach § 4 Absatz 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 15. November des Kalenderjahres mit, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht. (2) Die endgültige Höhe der auf die am Schulprogramm teilnehmenden Länder jeweils entfallenden Unionsbeihilfe nach § 4 Absatz 3 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gibt das Bundesministerium den Ländern innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die endgültige Zuteilung einer Unionsbeihilfe an die Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Schulprogramms bekannt. §3 Übergangsregelung für das Schuljahr 2017/2018 Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 haben diejenigen Länder, die zum Schuljahr 2017/2018 am Schulprogramm teilnehmen, ihre jeweilige regionale Strategie dem Bundesministerium bis zum 1. Juli 2017 zu übermitteln. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 26. Mai 2017 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017 1289 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. März 2017 ­ 2 BvL 6/11 ­ wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: 1. § 8c Satz 1 Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 1912) sowie § 8c Absatz 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen vom 12. August 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1672) und den nachfolgenden Fassungen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20. Dezember 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 2998) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 Prozent des gezeichneten Kapitals an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber (schädlicher Beteiligungserwerb) insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar sind. 2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2018 rückwirkend zum 1. Januar 2008 eine Neuregelung zu treffen. 3. Sollte der Gesetzgeber seiner Verpflichtung nicht nachkommen, tritt am 1. Januar 2019 im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die Nichtigkeit von § 8c Satz 1 und § 8c Absatz 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz ein. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. Berlin, den 23. Mai 2017 Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas 1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017 Bekanntmachung der geänderten Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages Vom 30. März 2017 Der Präsident des Deutschen Bundestages hat im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung beschlossen, die Hausordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3483), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 535), wie folgt zu ändern: ,,§ 1 Geltungsbereich Die Gebäude des Deutschen Bundestages (= der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Abs. 2 GO-BT) dienen der parlamentarischen Arbeit. In ihnen übt der Präsident des Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. Es gilt diese Hausordnung. §2 Zutrittsberechtigung (1) Zutritt zu den nicht für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden des Deutschen Bundestages haben 1. a) die Mitglieder des Deutschen Bundestages, b) die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie deren Beauftragte, c) der oder die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages, 2. Inhaber eines nach Absatz 2 vom Deutschen Bundestag ausgegebenen Bundestagsausweises, 3. bei berechtigtem Anlass Inhaber eines nach den Absätzen 3 bis 6 vom Deutschen Bundestag ausgegebenen Ausweises. (2) Einen Bundestagsausweis erhalten 1. auf Grund ihres Mitgliedsausweises a) die deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments, b) sachverständige Mitglieder der Enquete-Kommissionen, 2. auf Grund ihres Ehemaligenausweises ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages, 3. auf Grund ihres Beschäftigungsverhältnisses a) die Bediensteten der Verwaltung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates, wenn diesen kein elektronischer Dienstausweis ausgestellt wurde, b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen, c) die mit einem Arbeitsvertrag oder als Praktikantin oder Praktikant beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder des Deutschen Bundestages, d) die in den Büros im Deutschen Bundestag beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments, e) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Interparlamentarischen Arbeitsgemeinschaft, 4. die Mitglieder der G 10-Kommission, 5. der Ständige Bevollmächtigte des Parlamentarischen Kontrollgremiums. (3) Einen Bundestagsausweis können ferner erhalten 1. Inhaber eines a) Dienstausweises einer obersten Bundes- oder Landesbehörde, b) Protokollausweises (Kennzeichnung ,,D") des Auswärtigen Amtes, c) Dienstausweises des Sekretariats des Europäischen Parlaments oder der EU-Kommission, wenn das Erfordernis nicht nur gelegentlicher Besuche besteht, 2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medien in Form eines Bundestagspresseausweises (Tages- oder Jahresakkreditierung durch das Pressezentrum des Deutschen Bundestages). Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises jeweils an der Pforte ein Tagesausweis zum Zutritt am jeweiligen Tage ausgegeben. Medienvertreter erhalten solche Tagesausweise vom Pressereferat. (4) Andere Personen können für einen nicht nur gelegentlich erforderlichen Zutritt aus berechtigtem Anlass einen Bundestagsausweis mit einer Gültigkeitsdauer grundsätzlich bis maximal zum Ende des laufenden Kalenderjahres im Rahmen der geltenden Vorschriften erhalten. Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises jeweils an der Pforte ein Tagesausweis zum Zutritt am jeweiligen Tage ausgegeben. (5) Tagesausweise gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises erhalten auch 1. auf Grund ihres Ehemaligenausweises ehemalige deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments, 2. auf Grund ihres Mitgliedsausweises die Mitglieder der deutschen Länderparlamente, 3. auf Grund ihres Beschäftigungsnachweises die nicht in den Büros beim Deutschen Bundestag beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments. (6) Gäste sind bei berechtigtem Anlass zutrittsberechtigt auf Grund 1. einer Einlasskarte, 2. eines Tagesausweises, der beim Pfortendienst gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises ausge- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017 1291 geben wird und zu einem einmaligen befristeten Zutritt berechtigt. (6a) Die Ausstellung eines Bundestagsausweises erfolgt auf Antrag. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person bestehen. Bei antragstellenden Personen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3, des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 2 (Jahresakkreditierungen) sowie des Absatzes 4 Satz 1 wird eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt mit Einwilligung der Betroffenen insbesondere durch Einsichtnahme in das Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei beim Deutschen Bundestag, in das Informationssystem der Polizei und in das Bundeszentralregister. (6b) Ein Bundestagsausweis kann eingezogen werden, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Inhaberin oder des Inhabers bestehen. (6c) Bei Personen, die auf Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 (Tagesakkreditierung), des Absatzes 5 und des Absatzes 6 aus berechtigtem Anlass Zutritt erhalten, wird zuvor eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt insbesondere durch Einsichtnahme in das Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei beim Deutschen Bundestag sowie in das Informationssystem der Polizei. (7) Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Ausweis deutlich sichtbar vermerkt. 1. Die Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel die Zeit bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. 2. Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) gelten für die Dauer des Mandats, die Ausweise gemäß Absatz 2 Nr. 3 Buchstaben b) bis d) gelten für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ende der Wahlperiode des Deutschen Bundestages beziehungsweise des Europäischen Parlamentes. 3. Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a) gelten in der Regel für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, längstens bis zum Ende der Gültigkeit des Dienstausweises. 4. Die Ausweise nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden mit einer Gültigkeit als Tages- oder Jahresausweise beziehungsweise mit kurzer Befristung ausgegeben. 5. Die Ausweise verlieren ihre Gültigkeit mit dem Tag, an dem der Antragsgrund wegfällt, und sind mit Wegfall der Gültigkeit an die ausgebende Stelle zurückzugeben. (8) Alle den Zutritt berechtigenden Ausweise sind in den Gebäuden des Deutschen Bundestages grundsätzlich für jeden erkennbar offen zu tragen. (9) Auf Verlangen der für Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben alle Inhaberinnen und Inhaber eines Bundestagsausweises, die sich in den Gebäuden des Deutschen Bundestages aufhalten, die Zutrittsberechtigung nachzuweisen und, soweit sich ihre Zutrittsberechtigung nicht aus Absatz 1 Nr. 1 ergibt, den Zweck ihres Aufenthaltes anzugeben. (10) Besuchergruppen erhalten Zutritt nur in Begleitung eines Mitgliedes des Deutschen Bundestages beziehungsweise seines Beauftragten oder eines mit der Betreuung der Gruppe beauftragten Beschäftigten der Verwaltung des Deutschen Bundestages. Richtlinien zur Anmeldung, Einladung und Zuschussgewährung für Besuchergruppen bleiben unberührt. (11) Für Teilbereiche können für die Öffentlichkeit erweiterte Zutrittsmöglichkeiten eingeräumt werden. (12) Personen, die die geforderten Zuverlässigkeitsüberprüfungen oder Sicherheitsmaßnahmen ablehnen, haben keinen Zutritt. §3 Plenarsaal (1) Zutritt zum Plenarsaal des Deutschen Bundestages haben während der Sitzungen 1. a) die Mitglieder des Bundestages, b) die Mitglieder der Bundesregierung, des Bundesrates sowie deren Beauftragte, c) der oder die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages, 2. die zum Dienst im Plenarsaal eingeteilten Bediensteten der Verwaltung des Deutschen Bundestages, 3. auf Grund einer Einlasskarte zur Regierungs- oder Bundesratsbank Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regierungs- und Bundesratsmitglieder. (2) Soweit auf den Tribünen Bereiche für bestimmte Personen oder Gruppen vorgesehen sind (Presse, Diplomaten, ausländische Delegationen und Gäste des Deutschen Bundestages), stehen sie in erster Linie diesen Personen bzw. den Angehörigen dieser Gruppen zur Verfügung. Darüber hinaus erhalten bevorzugt Zutritt a) Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Länderparlamente, b) Inhaber einer Einlasskarte, die von den Fraktionen oder dem Besucherdienst der Verwaltung des Deutschen Bundestages ausgegeben werden, c) Besuchergruppen und Einzelbesucher, die vom Besucherdienst eingeladen oder zugelassen worden sind. (3) In sitzungsfreier Zeit kann der Plenarsaal unter sachkundiger Führung von den Besuchertribünen aus besichtigt werden. Kindern unter zehn Jahren ist die Teilnahme nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (4) Für den Zutritt zur Ostlobby während der Sitzungen gilt Absatz 1 entsprechend. Zutritt haben auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder und Fraktionen des Deutschen Bundestages sowie die zum Dienst in der Ostlobby eingeteilten Bediensteten des Deutschen Bundestages. §4 Verhalten in Gebäuden (1) In den Gebäuden des Deutschen Bundestages sind Ruhe und Ordnung zu wahren. Die Besucher haben die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit im Haus Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Tätigkeit des Deutschen Bundestages, seiner Gremien, Organe und Einrichtungen zu stören. 1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017 (2) Es ist nicht gestattet, Spruchbänder oder Transparente zu entfalten, Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei denn, es ist zur Verteilung zugelassen. (3) Die Werbung für oder der Vertrieb von Waren, die Durchführung von Sammelbestellungen sowie die Veranstaltung von Sammlungen sind in den Gebäuden des Deutschen Bundestages untersagt. Dies gilt nicht für den Vertrieb von Waren in den Pachtbetrieben, aus Automaten, deren Aufstellung genehmigt wurde, sowie für den durch die zuständigen Stellen in Auftrag gegebenen Vertrieb aus Anlass internationaler Konferenzen. (4) Das Mitbringen von Tieren ­ ausgenommen Blindenführhunde ­ ist nicht gestattet. (5) Im Unterirdischen Erschließungssystem, in den Parkdecks und auf den sonstigen Verkehrsflächen finden die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechende Anwendung. Ge- und Verbotsschilder sind zu beachten. Parken ist nur im Rahmen der erteilten Berechtigung gestattet. §5 Besondere Verhaltensregeln für die Besucher von Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien (1) Einzelbesucher und Angehörige von Besuchergruppen haben vor dem Betreten Mäntel, Schirme, Koffer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton, Ferngläser und ähnliche Gegenstände an den Garderoben abzugeben. Dies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vorher einer Kontrolle unterzogen worden sind. An sitzungsfreien Tagen können Ausnahmen zugelassen werden. (2) Besucher der Sitzungen haben die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einzunehmen. (3) Während der Sitzungen sind Beifalls- und Missfallenskundgebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von Ordnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den Ablauf der Sitzungen zu stören, untersagt. §6 Bild- und Tonaufnahmen, Medien (1) Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton dürfen nur mit Einwilligung des Präsidenten des Deutschen Bundestages und nach Maßgabe der vom Präsidenten in Ausübung seines Hausrechts erlassenen Regelungen zur Medienberichterstattung benutzt werden. Die unautorisierte Ablichtung persönlicher Unterlagen in der Weise, dass diese lesbar sind, ist untersagt. (2) Bild- und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien dürfen nur von den dazu ausgewiesenen Plätzen aus erfolgen. (3) Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen, insbesondere zu Werbezwecken sind untersagt; zu privaten Zwecken sind sie zulässig, soweit der Parlamentsbetrieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden hiervon nicht beeinträchtigt werden, in Sitzungssälen und -räumen nur während sitzungsfreier Zeiten. Die Rechte Dritter bleiben unberührt. §7 Anordnungen des Ordnungspersonals, Anwendung unmittelbaren Zwangs, Hausverbot (1) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die zum Schutze der parlamentarischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten. (2) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung kann unmittelbarer Zwang im Sinne des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes ausgeübt werden. (3) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Bundestages verwiesen werden. (4) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot verhängen. §8 Besondere Veranstaltungen, Pachtbetriebe (1) Über die Überlassung von Räumen des Bundestages für Veranstaltungen von Behörden, Organisationen oder anderen Stellen entscheidet der Präsident des Deutschen Bundestages. Das Verfahren bei der Vergabe und Nutzung von Räumen der Fraktionen bleibt unberührt. (2) Werden Räume in den Gebäuden des Bundestages für Veranstaltungen überlassen, kann der Deutsche Bundestag vom Veranstalter verlangen, dass hierzu nur Besucher zugelassen werden, die sich im Besitz einer von den Veranstaltern ausgestellten Eintrittskarte befinden. (3) Bei Veranstaltungen nach Absatz 1 gilt die Hausordnung sinngemäß. Das Gleiche gilt für Sonderveranstaltungen des Deutschen Bundestages. (4) Soweit Dritten Räumlichkeiten auf Grund von Pacht- oder Mietverträgen überlassen werden, sind die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen maßgebend. §9 Bibliothek, Archiv, Sondereinrichtungen Für die Benutzung der Bibliothek, der Archive und anderer Sondereinrichtungen sind die entsprechenden Benutzungsordnungen maßgebend. § 10 Schlussbestimmungen (1) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann aus besonderem Anlass die Zutrittsberechtigungen von Besuchern oder Besuchergruppen einschränken oder versagen. Er entscheidet über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Hausordnung. (2) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann in Ausübung seines Hausrechts ergänzende Regelungen erlassen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017 Anhang zur Hausordnung § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ,,§ 112 Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über das Betreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen Grundstücks oder über das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlassen hat. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren Beauftragte, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und deren Beauftragte." § 106b des Strafgesetzbuches (StGB) ,,§ 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans (1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude des Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlässt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten."" 1293 Berlin, den 30. März 2017 Der Präsident des Deutschen Bundestages Dr. N o r b e r t L a m m e r t 1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017 Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMELWidVertrAnO) Vom 16. Mai 2017 Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft an: §1 Erlass von Widerspruchsbescheiden Die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, wird den folgenden Behörden übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen haben: 1. der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 2. dem Bundessortenamt, 3. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, 4. dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, 5. dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, 6. dem Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, 7. dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, 8. dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, 9. dem Bundesverwaltungsamt. §2 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Präsidentinnen und Präsidenten der in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind. Bonn, den 16. Mai 2017 §3 Vorbehaltsklausel Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse und die Vertretung nach den §§ 1 und 2 selbst auszuüben. §4 Übergangsregelung Auf Widersprüche und Klagen, die vor dem 1. Juni 2017 erhoben worden sind, sind die in § 5 Absatz 2 genannten Anordnungen weiter anzuwenden. §5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Anordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die folgenden Anordnungen außer Kraft: 1. die Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 814), 2. die Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3883), 3. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 29. Juli 2013 (BGBl. I S. 2854). Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft In Vertretung Dr. H e r m a n n O n k o A e i k e n s Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017 1295 Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen von Beschäftigten des Bundessozialgerichts aus dem Beamten- oder Richterverhältnis (BSGWidVertrAnO) Vom 18. Mai 2017 Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) ordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern an: §1 Erlass von Widerspruchsbescheiden Die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen und richterdienstrechtlichen Angelegenheiten von Beschäftigten des Bundessozialgerichts zu erlassen, wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit es die Maßnahme getroffen hat. §2 Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beschäftigten des Bundessozialgerichts aus dem Beamten- oder dem Richterverhältnis wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit dieses nach § 1 zur Entscheidung über den Widerspruch befugt ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen. §3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Anordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundessozialgerichts aus dem Beamten- oder Richterverhältnis vom 16. Mai 2011 (BGBl. I S. 939) außer Kraft. Berlin, den 18. Mai 2017 Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales In Vertretung Thorben Albrecht 1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 ­ 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 . Bezugspreis dieser Ausgabe: 2,95 (1,90 zuzüglich 1,05 Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt 1 Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis für die Beamtinnen und Beamten des Sekretariats des Bundesrates in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe Vom 23. Mai 2017 Artikel 1 In den §§ 1 und 2 der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis für die Beamtinnen und Beamten des Sekretariats des Bundesrates in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe vom 23. September 2015 (BGBl. I S. 1600) werden jeweils die Wörter ,,Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter ,,Bundesministerium des Innern" sowie die Wörter ,,Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" durch das Wort ,,Bundesverwaltungsamt" ersetzt. Artikel 2 Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Berlin, den 23. Mai 2017 Die Präsidentin des Bundesrates Malu Dreyer