Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 68 vom 18.10.2017  - Seite 3545 bis 3560 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2017 Tag 8.10. 2017 3545 G 5702 Nr. 68 Seite Ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017 Inhalt Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren ­ EMöGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 300-2, 1104-1, 320-1, 420-1, 300-1, 340-1, 350-1, 320-1, 330-1 GESTA: C124 3546 6.10. 2017 Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . FNA: 9233-2, 9233-1-2-6, 9231-1-21, 9231-1-19 3549 13.10. 2017 Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung ­ ERechV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 206-6-1 3555 Hinweis auf andere Verkündungen Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3558 3558 3546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017 Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren ­ EMöGG) Vom 8. Oktober 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 169 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend." b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt: ,,(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden. (4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar." 2. § 186 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,in der Verhandlung" gestrichen. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. den Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen gemäß den Absätzen 1 und 2, 2. die Grundsätze einer angemessenen Vergütung für den Einsatz von Kommunikationshilfen gemäß den Absätzen 1 und 2, 3. die geeigneten Kommunikationshilfen, mit Hilfe derer die in den Absätzen 1 und 2 genannte Verständigung zu gewährleisten ist, und 4. ob und wie die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung mitzuwirken hat." 3. In § 187 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,oder der hör- oder sprachbehindert ist" gestrichen. Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes § 17a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017 3547 ,,§ 17a (1) Die Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht einschließlich der Verkündung von Entscheidungen ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts sind nur zulässig 1. in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat, 2. bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann durch Anordnung des oder der Vorsitzenden zugelassen werden. (2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann der oder die Vorsitzende die Aufnahmen nach Absatz 1 Satz 2 oder deren Übertragung sowie die Übertragung nach Absatz 1 Satz 3 ganz oder teilweise untersagen oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen. (3) Tonaufnahmen der Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht einschließlich der Verkündung von Entscheidungen können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken durch Senatsbeschluss zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Die Aufnahmen sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens dem Bundesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen. § 25a Satz 2 bleibt unberührt. (4) Gegen die Anordnungen des oder der Vorsitzenden kann der Senat angerufen werden." Artikel 3 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes aufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung" eingefügt. Artikel 4 Änderung des Patentgesetzes In § 59 Absatz 3 Satz 4 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, wird nach der Angabe ,,§ 169" die Angabe ,,Absatz 1" eingefügt. Artikel 5 Übergangsvorschriften (1) Dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, wird folgender § 43 angefügt: ,,§ 43 § 169 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet keine Anwendung auf Verfahren, die am 18. April 2018 bereits anhängig sind." (2) In die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 24 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird nach § 174 folgender § 175 eingefügt: ,,§ 175 § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend." (3) In die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 26 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird nach § 158 folgender § 159 eingefügt: ,,§ 159 § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend." (4) § 112 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 112 Übergangsregelungen". 2. Der Wortlaut wird Absatz 1. 3. Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend." (5) In das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 23 des Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3356) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 52 Satz 4 wird die Angabe ,,Satz 2" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 und 4" ersetzt. 2. In § 72 Absatz 6 werden nach der Angabe ,,§ 63" die Wörter ,,dieses Gesetzes" und nach den Wörtern ,,Urteilen in Tarifvertragssachen" die Wörter ,,und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunk- 3548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017 Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird nach § 208 folgender § 209 eingefügt: ,,§ 209 § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend." Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 sowie die Artikel 2, 3 und 4 treten sechs Kalendermonate nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 8. Oktober 2017 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z Heiko Maas Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017 3549 Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom 6. Oktober 2017 Es verordnen auf Grund ­ des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe m und s und Nummer 3 erster Halbsatz und des § 26a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil und Buchstabe m zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert, § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) eingefügt und § 26a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden sind, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ­ des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d in Verbindung mit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der in Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a und in Absatz 2a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung zes vom 30. September 2017 (BGBl. I S. 3532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird durch die folgenden Absätze 1a und 1b ersetzt: ,,(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn 1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und 2. entweder a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabe- Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset- 3550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017 gerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt. (1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für 1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist, 2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss, 3. stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224). Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für 1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder 2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen." b) Der bisherige Absatz 1b wird Absatz 1c. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1." 2. § 25 Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten." 3. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach der Angabe ,,22.00 Uhr" die Wörter ,,zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten" eingefügt und das Wort ,,verkehren" durch die Wörter ,,geführt werden" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 bis 5 eingefügt: ,,3. die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31), 4. den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles, 5. den Transport von lebenden Bienen,". bbb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 6 und 7. ccc) Die neue Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen,". b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern ,,Reformationstag (31. Oktober), jedoch" die Wörter ,,mit Ausnahme im Jahr 2017" eingefügt. 4. Dem § 35 wird folgender Absatz 9 angefügt: ,,(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten." 5. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 22 wird wie folgt gefasst: ,,22. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,". b) In Nummer 25 werden die Wörter ,,Nummer 4 Satz 2" durch die Wörter ,,Nummer 7 Satz 2" ersetzt. 6. Dem § 52 wird folgender Absatz angefügt: ,,(4) § 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden." 7. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In der laufenden Nummer 27 werden in Spalte 3 nach den Wörtern ,,dieser Verkehrsmittel" die Wörter ,,einschließlich ihrer Anhänger" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017 3551 b) In der laufenden Nummer 30 wird in Spalte 3 folgende Erläuterung angefügt: ,,Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist." c) In der laufenden Nummer 36 wird in Spalte 3 folgende Erläuterung angefügt: ,,Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist." d) In der laufenden Nummer 37 wird in Spalte 3 folgende Erläuterung eingefügt: ,,Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist." e) In der laufenden Nummer 38 werden in Spalte 3 folgende Sätze angefügt: ,,Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist." f) In der laufenden Nummer 39 wird in Spalte 3 folgende Erläuterung eingefügt: ,,Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist." g) In der laufenden Nummer 49 wird in Spalte 3 folgende Erläuterung angefügt: ,,Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist." h) In der laufenden Nummer 52 wird in Spalte 3 folgende Erläuterung angefügt: ,,Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Mindestgeschwindigkeit angeordnet ist." i) In der laufenden Nummer 56 wird in Spalte 3 folgende Erläuterung eingefügt: ,,Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die zulässige Höchstgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war." j) In der laufenden Nummer 57 wird in Spalte 3 folgende Erläuterung eingefügt: ,,Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war." k) In der laufenden Nummer 60 wird in Spalte 3 folgende Erläuterung eingefügt: ,,Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote vorher angeordnet worden waren." Artikel 2 Änderung der Ferienreiseverordnung Die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 480 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort ,,dürfen" die Wörter ,,zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten" eingefügt und das Wort ,,verkehren" durch die Wörter ,,geführt werden" ersetzt. 2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 bis 5 eingefügt: ,,3. die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31), 4. den dringlichen Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen, 5. den Transport von lebenden Bienen,". b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 6. c) Die neue Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen." 3552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017 Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2017 (BGBl. I S. 3532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird nach der Angabe ,,21.2," die Angabe ,,50.1, 50.2, 50.3, 135, 135.1, 135.2," eingefügt. b) In Nummer 4 wird nach der Angabe ,,244" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und die Angabe ,,246.2, 246.3," eingefügt sowie nach der Angabe ,,248" die Angabe ,,oder 250a" eingefügt. 2. Die Anlage zu § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die laufende Nummer 50 wird wie folgt gefasst: Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten ,,50 Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Au- § 11 Absatz 2 ßerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfs- § 49 Absatz 1 Nummer 11 fahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet ­ mit Behinderung § 11 Absatz 2 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 11 200 50.1 240 Fahrverbot 1 Monat 280 Fahrverbot 1 Monat 320 Fahrverbot 1 Monat". 50.2 ­ mit Gefährdung 50.3 ­ mit Sachbeschädigung a1) Die laufende Nummer 135 wird wie folgt gefasst: Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten ,,135 Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusam- § 38 Absatz 1 Satz 2 men mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 3 Nummer 3 freie Bahn geschaffen ­ mit Gefährdung 240 Fahrverbot 1 Monat 280 Fahrverbot 1 Monat 320 Fahrverbot 1 Monat". 135.1 135.2 ­ mit Sachbeschädigung b) Die laufende Nummer 246 wird wie folgt gefasst: Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten ,,246 246.1 246.2 Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt beim Führen eines Fahrzeugs ­ mit Gefährdung § 23 Absatz 1a § 49 Absatz 1 Nummer 22 100 150 Fahrverbot 1 Monat 200 Fahrverbot 1 Monat 55 ". 246.3 ­ mit Sachbeschädigung 246.4 beim Radfahren Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017 3553 c) In der laufenden Nummer 247 wird in der Spalte ,,StVO" die Angabe ,,§ 23 Absatz 1b" durch die Angabe ,,§ 23 Absatz 1c" ersetzt. d) Nach der laufenden Nummer 247 wird folgende Nummer 247a eingefügt: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten Lfd. Nr. Tatbestand ,,247a Beim Führen eines Kraftfahrzeugs Gesicht verdeckt § 23 Absatz 4 Satz 1 oder verhüllt § 49 Absatz 1 Nummer 22 60 ". e) Nach der laufenden Nummer 250 wird folgende Nummer 250a eingefügt: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten Lfd. Nr. Tatbestand ,,V e r k e h r s e i n r i c h t u n g e n z u m S c h u t z der Infrastruktur 250a Vorschriftswidrig ein Verbot für Kraftwagen mit einem die Gesamtmasse beschränkenden Zusatzzeichen (Zeichen 251 mit Zusatzzeichen 1053-33) oder eine tatsächliche Höhenbeschränkung (Zeichen 265) nicht beachtet, wobei die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 lfd. Nr. 1 bis 4 zu § 43 Absatz 3) gekennzeichnet ist. § 41 Absatz 1 i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 27 Spalte 3, lfd. Nr. 29 (Zeichen 251) Spalte 3, lfd. Nr. zu 36 bis 40, lfd. Nr. 39 (Zeichen 265) § 43 Absatz 3 Satz 2 § 49 Absatz 3 Nummer 4, 6 500 Fahrverbot 2 Monate". Artikel 4 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2017 (BGBl. I S. 3532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anlage 12 Abschnitt A wird wie folgt geändert: a) In der laufenden Nummer 2.1 wird nach der Zeile ,,das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9)" folgende Zeile eingefügt: ,,die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder (§ 11 Absatz 2)". Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse b) In der laufenden Nummer 2.1 wird nach der Zeile ,,das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)" folgende Zeile eingefügt: ,,die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektroni- (§ 23 Absatz 1a)". schen Gerätes c) In der laufenden Nummer 2.1 wird nach der Zeile ,,das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37 Absatz 2, 3, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)" folgende Zeile angefügt: ,,das Verhalten bei blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (§ 38 Absatz 1 Satz 2)". 2. Die Anlage 13 wird wie folgt geändert: a) Nach der laufenden Nummer 2.2.5 wird folgende laufende Nummer 2.2.5a eingefügt: laufende Nummer Ordnungswidrigkeit laufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat) ,,2.2.5a Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße 50, 50.1, 50.2, 50.3". für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet 3554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017 b) Nach der laufenden Nummer 2.2.8 werden die folgenden laufenden Nummern 2.2.8a und 2.2.8b eingefügt: laufende Nummer Ordnungswidrigkeit laufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat) ,,2.2.8a 2.2.8b Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem 135, 135.1, 135.2 Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen Beim Führen eines Kraftfahrzeugs elektronisches Gerät rechtswid- 246.2, 246.3". rig benutzt mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 6. Oktober 2017 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r A. Dobrindt Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Barbara Hendricks Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017 3555 Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung ­ ERechV) Vom 13. Oktober 2017 Auf Grund des § 4a Absatz 3 des E-GovernmentGesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 770) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: §1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt grundsätzlich für alle Rechnungen, mit denen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird und die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen ausgestellt wurden, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen für geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten sowie für Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes und der sonstigen Beschaffungen im Ausland enthält. §2 Begriffsbestimmungen (1) Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. (2) Eine elektronische Rechnung ist jedes Dokument im Sinne von Absatz 1, wenn 1. es in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und 2. das Format die automatische und elektronische Verarbeitung des Dokuments ermöglicht. (3) Rechnungssteller sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine Rechnung an Rechnungsempfänger im Sinne von Absatz 4 ausstellen und übermitteln. (4) Rechnungsempfänger sind alle Stellen im Sinne von § 159 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, soweit diese Rechtsverordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. (5) Rechnungssender sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz- buches, die eine elektronische Rechnung im Auftrag des Rechnungsstellers ausstellen und übermitteln. (6) Subzentrale öffentliche Auftraggeber sind alle öffentlichen Auftraggeber, die keine obersten Bundesbehörden oder Verfassungsorgane des Bundes sind. §3 Verbindlichkeit der elektronischen Form (1) Rechnungssteller müssen Rechnungen gegenüber Rechnungsempfängern in elektronischer Form ausstellen und übermitteln. Sie können sich hierbei der Dienstleistung von Rechnungssendern bedienen. (2) Rechnungsempfänger müssen die nach Absatz 1 ausgestellten und übermittelten Rechnungen unter Nutzung eines Verwaltungsportals nach § 4 Absatz 3 elektronisch empfangen. (3) Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung nach Absatz 1 gilt nicht für Rechnungen, 1. die nach Erfüllung eines Direktauftrags bis zu einem Betrag von 1 000 Euro gestellt werden, 2. die den Ausnahmeregelungen nach § 8 oder § 9 unterfallen oder 3. die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind. §4 Anforderungen an das Rechnungsdatenmodell und an die Übermittlung (1) Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen haben Rechnungssteller und Rechnungssender grundsätzlich den Datenaustauschstandard XRechnung vom 29. September 2017 (BAnz AT 10.10.2017 B1) in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden. Es kann auch ein anderer Datenaustauschstandard verwendet werden, wenn er den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entspricht. 3556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017 (2) Änderungen des Datenaustauschstandards XRechnung werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Bei jeder Änderung/Bekanntmachung ist das Herausgabedatum der Änderung/Bekanntmachung anzugeben und das Datum, ab dem der geänderte Datenaustauschstandard XRechnung anzuwenden ist. (3) Für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen haben Rechnungssteller und Rechnungssender ein Verwaltungsportal des Bundes im Sinne von § 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes zu nutzen. Voraussetzung für die Übermittlung einer elektronischen Rechnung ist, dass der Rechnungssteller oder Rechnungssender sich zuvor mit einem Nutzerkonto im Sinne von § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes registriert. Elektronische Rechnungen, die über das Verwaltungsportal übermittelt werden, sind automationsunterstützt auf ihre formale Fehlerlosigkeit zu prüfen. Sobald die ordnungsgemäße Übermittlung einer elektronischen Rechnung festgestellt ist, ist der Rechnungssteller oder der Rechnungssender automationsunterstützt davon zu benachrichtigen. Eine formal fehlerhafte elektronische Rechnung ist automationsunterstützt abzulehnen. In diesem Fall ist der Rechnungssteller oder der Rechnungssender über die Ablehnung zu informieren. (4) Erhält ein Rechnungsempfänger eine elektronische Rechnung, die keinem Nutzerkonto zugeordnet werden kann, so hat der Rechnungsempfänger die elektronische Rechnung abzulehnen. In diesem Fall erhalten die Rechnungssteller oder die Rechnungssender keine Information über die Ablehnung. (5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen, die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind. §5 Inhalt der elektronischen Rechnung (1) Die elektronische Rechnung hat neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen mindestens folgende Angaben zu enthalten: 1. eine Leitweg-Identifikationsnummer, 2. die Bankverbindungsdaten, 3. die Zahlungsbedingungen und 4. die De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers. (2) Die elektronische Rechnung hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Angaben zu enthalten, wenn diese dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung übermittelt wurden: 1. die Lieferantennummer, 2. eine Bestellnummer. (3) Die Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen, die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind. §6 Verarbeitung von elektronischen Rechnungen (1) Rechnungsempfänger, die an das Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes angeschlossen sind, haben die gemäß § 4 Absatz 3 übermittelten elektronischen Rechnungen medienbruchfrei mindestens über ein Webbrowsergestütztes Dialogverfahren einzusehen und zu verarbeiten. (2) Rechnungsempfänger, die nicht an das HKR-Verfahren des Bundes angeschlossen sind, haben die gemäß § 4 Absatz 3 übermittelten elektronischen Rechnungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu verarbeiten. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen, die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind. §7 Schutz personenbezogener Daten (1) Personenbezogene Daten, die durch die elektronische Rechnungsstellung übermittelt und empfangen wurden, dürfen vom Rechnungsempfänger nur zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung und zur Erfüllung der haushaltsrechtlichen Vorgaben verarbeitet werden. (2) Die Rechnungsempfänger treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der in ihren Systemen gespeicherten oder abgerufenen Rechnungsdaten entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen. Dabei ist die besondere Schutzbedürftigkeit der in den elektronischen Rechnungen enthaltenen personenbezogenen Daten zu berücksichtigen. §8 Ausnahmen für geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten (1) Rechnungsdaten, die gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes geheimhaltungsbedürftig sind, sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Unberührt dessen können Vertragsparteien im Einzelfall eine elektronische Rechnungsstellung vereinbaren. (2) Rechnungsdaten, die nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes geheimhaltungsbedürftig sind, dürfen nicht per E-Mail übertragen werden. §9 Ausnahmen für Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes und der sonstigen Beschaffungen im Ausland (1) Auslandsvertretungen im Sinne von § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst sind lediglich dann zum Empfang elektronischer Rechnungen verpflichtet, wenn der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags oder des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017 3557 beschränkungen jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet. (2) Wenn bei sonstigen Beschaffungen im Ausland der Rechnungssteller nicht über die erforderlichen technischen Möglichkeiten zur Ausstellung und zur Übermittlung elektronischer Rechnungen verfügt, so ist das Verfahren vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. § 10 Prüfung Das Bundesministerium des Innern prüft die Anwendung dieser Rechtsverordnung und deren Auswirkung auf die elektronische Rechnungsstellung im Rahmen des Geltungsbereichs spätestens bis zum 31. Dezem- ber 2022. Die Prüfung nach Satz 1 soll die Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten angemessen berücksichtigen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Bundesregierung Bericht zu erstatten. § 11 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 27. November 2018 in Kraft. (2) Für subzentrale öffentliche Auftraggeber sowie für Sektorenauftraggeber und für Konzessionsgeber tritt diese Verordnung am 27. November 2019 in Kraft. (3) § 3 Absatz 1 tritt am 27. November 2020 in Kraft. Berlin, den 13. Oktober 2017 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière 3558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle Tag des Inkrafttretens 26. 9. 2017 18. 9. 2017 Seilbahndurchführungsgesetzgebührenverordnung (SeilbDGGebV) FNA: neu: 8053-9-1 BAnz AT 25.09.2017 V1 19. 9. 2017 Neunte Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) FNA: 96-1-2-255 BAnz AT 27.09.2017 V1 1. 2. 2018 22. 9. 2017 Zehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung FNA: 7400-4-1 BAnz AT 28.09.2017 V1 29. 9. 2017 22. 9. 2017 Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Geldund Wertdienste (Zweite Geld- und Wertdienstearbeitsbedingungenverordnung ­ GeldWertArbbV2) FNA: neu: 810-1-77-2 BAnz AT 29.09.2017 V1 1. 10. 2017 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EU ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift 21. 8. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1490 der Kommission zur Zulassung von Mangan(II)-chlorid-Tetrahydrat, Mangan(II)-oxid, Mangan(II)-sulfatMonohydrat, Aminosäuren-Manganchelat-Hydrat, ProteinhydrolysateManganchelat, Glycin-Manganchelat-Hydrat und Dimanganchloridtrihydroxid als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 216/1 22. 8. 2017 21. 8. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1491 der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs 2,4-DB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 216/15 22. 8. 2017 21. 8. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1492 der Kommission zur Zulassung von Cholecalciferol als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 216/19 22. 8. 2017 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017 3559 Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABl. EU ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom ­ Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII (ABl. L 164 vom 26.6.2009) L 216/27 22. 8. 2017 23. 8. 2017 Verordnung (EU) 2017/1495 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 in Bezug auf Campylobacter in Schlachtkörpern von Masthähnchen (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 218/1 24. 8. 2017 23. 8. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1496 der Kommission zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff DPX KE 459 (Flupyrsulfuron-methyl) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 218/7 24. 8. 2017 23. 8. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1497 der Kommission zum Widerruf der -- im Hinblick auf einen ausführenden Hersteller -- mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen 2. 6. 2017 Delegierte Verordnung (EU) 2017/1499 der Kommission zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Anpassung an ein neues Regelprüfverfahren für die Messung der CO2-Emissionen leichter Nutzfahrzeuge (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 218/10 24. 8. 2017 L 219/1 25. 8. 2017 23. 8. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1500 der Kommission zur 275. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da'esh-) und Al-QaidaOrganisationen in Verbindung stehen 2. 8. 2017 Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 219/5 25. 8. 2017 L 220/1 25. 8. 2017 24. 8. 2017 Verordnung (EU) 2017/1501 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea 2. 6. 2017 Delegierte Verordnung (EU) 2017/1502 der Kommission zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Anpassung an ein neues Regelprüfverfahren für die Messung der CO2-Emissionen leichter Nutzfahrzeuge (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 221/1 26. 8. 2017 L 221/4 26. 8. 2017 25. 8. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1503 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 221/10 26. 8. 2017 28. 8. 2017 Verordnung (EU) 2017/1505 der Kommission zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 222/1 29. 8. 2017 3560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 ­ 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 . Bezugspreis dieser Ausgabe: 2,95 (1,90 zuzüglich 1,05 Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABl. EU ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 28. 8. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1506 der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Maleinsäurehydrazid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 222/21 29. 8. 2017 30. 8. 2017 Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 30. 8. 2017 Verordnung (EU) 2017/1510 der Kommission zur Änderung der Anlagen zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend CMR-Stoffe (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 224/1 31. 8. 2017 L 224/110 31. 8. 2017 30. 8. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1511 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 1-Methylcyclopropen, Beta-Cyfluthrin, Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dimethenamid-p, Flufenacet, Flurtamon, Forchlorfenuron, Fosthiazat, Indoxacarb, Iprodion, MCPA, MCPB, Silthiofam, Thiophanatmethyl und Tribenuron (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 224/115 31. 8. 2017 10. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1486 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 im Hinblick auf Referenzportfolios und Erläuterungen zu den Meldungen (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 225/1 31. 8. 2017