Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 44 vom 05.07.2017  - Seite 2147 bis 2151 - Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2147 Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften* Vom 30. Juni 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Artikels 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, auch in Verbindung mit im Rahmen des Absatzes 3 und 4 erlassenen Rechtsakten" durch die Wörter ,,Artikels 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a und 2, jeweils auch in Verbindung mit im Rahmen des Absatzes 4, 5 oder 6 erlassenen Rechtsakten" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Im Rahmen der Zuständigkeit nach Satz 1 obliegt der Bundesanstalt auch die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen." b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Durchführung" die Wörter ,,dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie" eingefügt. 4. Nach § 1 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,Abschnitt 2 Durchführung unionsrechtlicher Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr, der Ausfuhr oder des Handels mit bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen". 5. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,Artikel 3 Absatz 1" werden durch die Wörter ,,Artikel 3 Absatz 1 oder 1a" ersetzt. b) Nach den Wörtern ,,im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4" wird die Angabe ,,oder 5" eingefügt. 6. Nach § 2 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt: ,,Abschnitt 3 Haltungs- und Abgabeverbote in bestimmten Fällen §3 Pelztiere (1) Pelztiere im Sinne des Absatzes 2 dürfen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nicht gehalten oder gezüchtet werden. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit 1. die Tiere nicht der Natur entnommen sind und 2. die in der Anlage aufgeführten Anforderungen an die Haltung eingehalten sind. Die §§ 1 und 2 des Tierschutzgesetzes bleiben unberührt. Die Erlaubnis ist auf zehn Jahre befristet. Sie kann erneut erteilt werden. Die erneute Erlaubnis ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der zuvor erteilten Erlaubnis zu beantragen. Die Erlaubnis kann, auch nachträglich, mit Bedingungen und Auf- Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst: ,,§ 18 (weggefallen)". 2. § 18 wird aufgehoben. 3. § 57 Absatz 9 wird aufgehoben. 4. In § 58 Absatz 1 werden die Nummern 9 und 10 aufgehoben. 5. § 68 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§§ 18, 20, 26 und 30" durch die Angabe ,,§§ 20, 26 und 30" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,, § 18 Absatz 3 Nummer 1" gestrichen. Artikel 2 Änderung des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes Das Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 93 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst: ,,Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu Haltungs- und Abgabeverboten in bestimmten Fällen (Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz ­ TierErzHaVerbG)". 2. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,Abschnitt 1 Zuständigkeiten". 3. § 1 wird wie folgt geändert: * Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). 2148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 lagen versehen werden, soweit es zum Schutz der Pelztiere erforderlich ist. (2) Pelztiere im Sinne dieses Gesetzes sind Tiere der Arten Nerz (Neovison vison), Iltis (Mustela putorius), Rotfuchs (Vulpes vulpes), Polarfuchs (Alopex lagopus), Sumpfbiber (Myocastor coypus), Chinchilla (Chinchilla chinchilla, Chinchilla brevicaudata und Chinchilla lanigera) und Marderhund (Nyctereutes procyonoides) sowie deren Zuchtformen, die zur Erzeugung von Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden oder deren Nachzucht zu diesen Zwecken gehalten werden soll. (3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine Anforderung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nicht erfüllt worden ist. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine Anforderung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 nicht erfüllt wird. Abweichend von Satz 2 kann das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden, wenn damit zu rechnen ist, dass die Gründe für den Widerruf in angemessener Frist beseitigt werden können. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten unberührt. (4) Auf die Haltung von Pelztieren im Sinne des Absatzes 2 sind § 11 Absatz 5, 7 und 8, § 16 Absatz 1 Satz 2 und 5 und § 16a des Tierschutzgesetzes anzuwenden. In Rechtsverordnungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 und § 16 Absatz 5 des Tierschutzgesetzes können auch Regelungen hinsichtlich der nach Absatz 1 erlaubnispflichtigen Tätigkeiten getroffen werden. (5) Betrieben, die nach Absatz 1 der Erlaubnis bedürfen und die am 31. August 2017 über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes verfügen, gilt die Erlaubnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 als vorläufig erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt, 1. wenn nicht bis zum 5. Juli 2022 eine Erlaubnis beantragt wird oder 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. Für die vorläufige Erlaubnis gelten abweichend von Absatz 3 für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten. §4 Trächtige Tiere Es ist verboten, ein Säugetier, ausgenommen Schafe und Ziegen, das sich im letzten Drittel der Trächtigkeit befindet, zum Zweck der Schlachtung abzugeben. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres 1. nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder 2. im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschut- zes einer Abgabe zur Schlachtung nicht entgegenstehen. Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 hat der Tierarzt dem Tierhalter unverzüglich eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der sich dessen Voraussetzungen einschließlich der von ihm festgestellten Indikation ergeben. Die Bescheinigung ist vom Tierhalter mindestens drei Jahre aufzubewahren." 7. Nach dem neuen § 4 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,Abschnitt 4 Überwachung". 8. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 5 und 6. 9. In dem neuen § 6 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Aufgaben" die Wörter ,,nach Absatz 1" eingefügt. 10. Nach § 6 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,Abschnitt 5 Ermächtigungen, Schlussvorschriften". 11. Der bisherige § 5 wird § 7 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1a und 1b eingefügt: ,,1a. eine Tätigkeit ohne die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 1b. entgegen § 4 Satz 1 ein Säugetier abgibt,". bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 3" durch die Angabe ,,§ 5" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 3" durch die Angabe ,,§ 5" und die Angabe ,,§ 6" durch die Angabe ,,§ 8" ersetzt. dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 6" durch die Angabe ,,§ 8" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,Nr. 1" durch die Wörter ,,Nummer 1 und 1a" ersetzt. 12. Der bisherige § 6 wird § 8 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,des Artikels 3 Absatz 1" werden durch die Wörter ,,des Artikels 3 Absatz 1, 1a" ersetzt. bb) Nach den Wörtern ,,im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4" wird die Angabe ,,oder 5" eingefügt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 4" durch die Angabe ,,§ 6" ersetzt. 13. Die bisherigen §§ 7 bis 9 werden die §§ 9 bis 11. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2149 14. Folgende Anlage wird angefügt: ,,Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) Anforderungen an die Haltung von Pelztieren Die §§ 3 und 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bleiben von den Vorschriften dieser Anlage unberührt. Abschnitt A Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Pelztiere 1. Pelztiere dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen nach den Nummern 2 bis 9 entsprechen. 2. Die Haltungseinrichtung muss a) so beschaffen sein, dass alle Pelztiere artgemäß fressen, trinken und ruhen können; b) einen gesonderten Bereich mit festen Wänden aufweisen, in den sich die Tiere zurückziehen können und der so bemessen ist, dass alle Tiere darin gleichzeitig liegen können, und dessen Öffnung so angebracht ist, dass neugeborene Tiere zurückgehalten werden und erwachsene Tiere leichten Zugang haben (Nestkasten); c) mit frostgeschützten Tränkvorrichtungen ausgestattet sein, die so verteilt und bemessen sind, dass alle Pelztiere jederzeit Zugang zu Tränkwasser haben; d) mit Öffnungen versehen sein, die ein Entnehmen der Pelztiere ohne Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden für die Tiere erlauben; e) ausreichenden Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung bieten. 3. Der Nestkasten nach Nummer 2 Buchstabe b muss a) für Rotfüchse und Polarfüchse (Füchse) erhöht angebracht sein und aus einer Hauptkammer sowie einer Vorkammer bestehen, die den Eingang zur Hauptkammer verbirgt; b) für Sumpfbiber aus mindestens zwei Kammern bestehen und mit zwei Ausgängen ausgestattet sein. 4. Haltungseinrichtungen dürfen nicht übereinander angeordnet sein. 5. Haltungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Innenflächen eines Nestkastens und den Flächen eines Schwimmbeckens oder Sandbades folgende Grundflächen aufweisen: a) für Nerze und Iltisse für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 1 Quadratmeter, mindestens jedoch eine Grundfläche von 3 Quadratmetern; b) für Füchse und Marderhunde für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 3 Quadratmetern, mindestens jedoch eine Grundfläche von 12 Quadratmetern; c) für Sumpfbiber für jedes ausgewachsene Tier eine Grundfläche von mindestens 2 Quadratmetern und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadratmetern, mindestens jedoch eine Grundfläche von 4 Quadratmetern; d) für Chinchillas für jedes ausgewachsene Tier eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadratmetern und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 0,3 Quadratmetern, mindestens jedoch eine Grundfläche von 1 Quadratmeter. 6. Haltungseinrichtungen müssen mindestens folgende Innenhöhen aufweisen: a) für Nerze und Iltisse 1 Meter; b) für Füchse und Marderhunde 1,5 Meter; c) für Sumpfbiber 45 Zentimeter; d) für Chinchillas 1 Meter. 7. Der Boden der Haltungseinrichtung a) darf für Füchse und Marderhunde zur Ableitung flüssiger Ausscheidungen einen Perforationsgrad von höchstens 10 Prozent aufweisen und muss auf einer Fläche von mindestens 2 Quadratmetern so beschaffen sein, dass die Tiere graben können; b) muss für Sumpfbiber, mit Ausnahme des Bereichs um das Schwimmbecken, planbefestigt sein; c) muss für Nerze, Iltisse und Chinchillas mindestens zur Hälfte planbefestigt sein. 8. Die Haltungseinrichtung muss a) für Nerze und Iltisse mit mindestens einer Plattform je Tier, auf der ein ausgewachsenes Tier liegen und sich aufrichten kann und unter der sich ein ausgewachsenes Tier aufrichten kann, sowie mit Vorrichtungen zum Klettern, die nicht aus Drahtgitter bestehen, Haltungseinrichtungen für Nerze zusätzlich mit 2150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 einem mit Wasser gefüllten Schwimmbecken mit einer Oberfläche von mindestens 1 Quadratmeter und einer Wassertiefe von mindestens 30 Zentimetern; b) für Füchse und Marderhunde mit mindestens einer Plattform je Tier, auf der ein ausgewachsenes Tier liegen und aufrecht sitzen kann und unter der ein ausgewachsenes Tier aufrecht sitzen kann; c) für Sumpfbiber mit einem mit Wasser gefüllten Schwimmbecken mit einer Oberfläche von mindestens 1 Quadratmeter je Tier und einer Wassertiefe von mindestens 30 Zentimetern; d) für Chinchillas mit mindestens einer Plattform je Tier sowie einem mit quarzfreiem Sand gefüllten Sandbad von mindestens 250 Quadratzentimetern Fläche ausgestattet sein. Haltungseinrichtungen müssen ferner mit Tunnelröhren, Haltungseinrichtungen für Sumpfbiber und Chinchillas zusätzlich mit Kisten ausgestattet sein. 9. Gebäude müssen so zu beleuchten sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können. Gebäude, die nach dem 12. Dezember 2006 in Benutzung genommen worden sind, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein, deren Fläche mindestens 5 Prozent der Grundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird. Abschnitt B Anforderungen an das Halten von Pelztieren 10. Wer Pelztiere hält, hat sicherzustellen, dass a) nicht ausgewachsene Tiere nicht einzeln gehalten werden; b) jedes Tier Artgenossen sehen kann; c) jedes Tier jederzeit Zugang zu geeignetem Tränkwasser hat; d) jedes Tier jederzeit Zugang zu verhaltensgerechtem Beschäftigungsmaterial außerhalb des Nestkastens hat; e) der Nestkasten mit Heu, Stroh oder einem anderen geeigneten Material versehen ist, das gewährleistet, dass die Tiere den Nestkasten mit ihrer Körperwärme warmhalten können; f) die Exkremente mindestens täglich aus dem Gebäude oder Gebäudeteil, in dem die Tiere gehalten werden, oder bei der Haltung außerhalb geschlossener Gebäude mindestens wöchentlich entfernt werden; g) die Haltungseinrichtung jeweils zwischen dem Ausstallen und dem nächsten Einstallen der Tiere gereinigt und desinfiziert wird. 11. Pelztiere sollen von Geburt an an den Umgang mit Menschen gewöhnt werden. Abschnitt C Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden Jungtiere dürfen erst im Alter von über neun Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 können Jungtiere früher abgesetzt werden, soweit dies zum Schutz des Muttertieres oder der Jungtiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Abschnitt D Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas Wer mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas auf demselben Grundstück hält, hat sie, soweit nicht ein Fall des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorliegt, in der Gruppe zu halten." Artikel 3 ,,§ 9 Gebühren und Auslagen Durch die Besondere Gebührenordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden."" (2) Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. April 2016 (BGBl. I S. 758) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Folgeänderungen (1) Artikel 4 Absatz 93 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(93) § 9 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2151 1. In der Inhaltsübersicht werden die den Abschnitt 7 betreffenden Angaben wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 7 (weggefallen) §§ 38 bis 43 (weggefallen)". 2. § 2 Nummer 27, Abschnitt 7 und § 45 Absatz 30 bis 32 werden aufgehoben. 3. In § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,der Abschnitte 2 bis 7" durch die Wörter ,,der Abschnitte 2 bis 6" ersetzt. 4. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 45a wird das Komma am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. b) In Nummer 46 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. c) Die Nummern 47 bis 54 werden aufgehoben. (3) Artikel 626 Absatz 8 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), die durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 4 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 3 treten am 1. September 2017 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 30. Juni 2017 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt