Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 48 vom 21.07.2017  - Seite 2509 bis 2512 - Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2509 Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) Vom 17. Juli 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 253a wird wie folgt gefasst: ,,§ 253a Zurechnungszeit". b) Die Angabe zu § 269a wird wie folgt gefasst: ,,§ 269a (weggefallen)". c) Die Angabe zu § 276 wird wie folgt gefasst: ,,§ 276 ,,§ 318 (weggefallen)". (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 318 wird wie folgt gefasst: e) Die Angabe zum Zehnten Unterabschnitt im Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels wird wie folgt gefasst: ,,Zehnter Unterabschnitt (weggefallen)". 2. § 33 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 3 wird ein Punkt angefügt. b) Der Satzteil nach Nummer 3 und die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben. 3. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird das Wort ,,oder" durch einen Punkt ersetzt. bb) Die Buchstaben c und d werden aufgehoben. b) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Anrechnungszeiten" die Wörter ,,nach Satz 1 Nummer 1 und 3" eingefügt. 4. 5. 6. 7. In § 59 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe ,,62" durch die Angabe ,,65" ersetzt. In § 74 Satz 3 wird nach den Wörtern ,,vorrangig die" das Wort ,,beitragsfreien" eingefügt. § 89 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 und 10 wird aufgehoben. Nach § 190a Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nummer 8 sind verpflichtet, dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Erfüllung der für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen in ihrer Person sowie die Führung eines Handwerksbetriebs als Hauptbetrieb, der bisher als Nebenbetrieb im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung geführt wurde, innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen der genannten Tatbestände zu melden. Eine Meldung ist nicht erforderlich, soweit eine Eintragung der Tatbestände in die Handwerksrolle bereits erfolgt ist." 8. § 196 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Handwerkskammern sind verpflichtet, der Datenstelle der Rentenversicherung unverzüglich Eintragungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle über natürliche Personen und Gesellschafter einer Personengesellschaft zu melden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Eintragungen, Änderungen und Löschungen zu Handwerksbetrieben im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund des § 4 der Handwerksordnung. Mit den Meldungen sind, soweit vorhanden, die folgenden Angaben zu übermitteln: 1. Familienname und Vornamen, 2. gegebenenfalls Geburtsname, 3. Geburtsdatum, 4. Staatsangehörigkeit, 5. Wohnanschrift, 6. gegebenenfalls Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters, 7. die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach denen der Gewerbetreibende die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, 8. Art und Zeitpunkt der Prüfung eines in die Handwerksrolle bereits eingetragenen Gewerbetreibenden, mittels derer die Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen wurden, die zur Ausübung des betriebenen Handwerks notwendig sind, 9. Firma und Anschrift der gewerblichen Niederlassung, 10. das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke, 11. Tag der Eintragung in die Handwerksrolle oder Tag der Änderung oder Löschung der Eintragung sowie 12. bei einer Änderung oder Löschung den Grund für diese. Die Meldungen haben durch elektronische Datenübermittlung im eXTra-Standard durch das sichere 2510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 Hypertext-Übertragungsprotokoll (https) zu erfolgen. Bis zum 31. Dezember 2021 können die Meldungen abweichend von Satz 2 über eine von der Datenstelle der Rentenversicherung zur Verfügung gestellte Webanwendung unter Nutzung allgemein zugänglicher Netze übermittelt werden. Die Meldungen sind für jeden Gewerbetreibenden und Gesellschafter gesondert zu erteilen. Die Datenstelle der Rentenversicherung hat die gemeldeten Daten an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten." 9. In § 241 Absatz 1 werden die Wörter ,,und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1. Januar 1992" gestrichen. In § 242 Absatz 1 werden die Wörter ,,und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1. Januar 1992" gestrichen. § 253a wird wie folgt gefasst: ,,§ 253a Zurechnungszeit Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor dem 1. Januar 2024 oder sind bei einer Hinterbliebenenrente Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben: Bei Beginn der Rente oder bei Tod der Versicherten im Jahr auf Alter Anhebung um Monate Jahre Monate Satz 3 in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung in der Rente nicht berücksichtigt wurden. Abweichend von § 300 Absatz 3 ist bei der Neufeststellung der Rente nach Satz 1 die Regelung des § 58 Absatz 1 Satz 3 und des § 74 Satz 3 in der jeweils ab dem 22. Juli 2017 geltenden Fassung anzuwenden." 16. Dem § 313 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 wird jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der Bezugsgröße angepasst." 16a. In § 313 Absatz 8 wird die Angabe ,,2017" durch die Angabe ,,2020" ersetzt. 17. 18. 19. § 318 wird aufgehoben. Der Zehnte Unterabschnitt im Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels wird aufgehoben. In § 320 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe ,,Satz 1" die Angabe ,,oder 2" eingefügt. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte 10. 11. Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 92a wie folgt gefasst: ,,§ 92a Zurechnungszeit". 2. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe ,,62" durch die Angabe ,,65" ersetzt. 3. § 92a wird wie folgt gefasst: ,,§ 92a Zurechnungszeit Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2024 oder sind bei einer Hinterbliebenenrente Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben: Bei Beginn der Rente oder bei Tod der Versicherten im Jahr auf Alter Anhebung um Monate Jahre Monate 2018 2019 2020 2021 2022 2023 3 6 12 18 24 30 62 62 63 63 64 64 3 6 0 6 0 6". 12. 13. 14. Die §§ 269a und 276 werden aufgehoben. In § 276a Absatz 1a wird die Angabe ,,§ 172 Absatz 1" durch die Angabe ,,§ 172" ersetzt. Dem § 302 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 wird jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der Bezugsgröße angepasst." 2018 2019 2020 2021 2022 2023 3 6 12 18 24 30 62 62 63 63 64 64 3 6 0 6 0 6". 14a. In § 302 Absatz 7 wird die Angabe ,,2017" durch die Angabe ,,2020" ersetzt. 15. Dem § 309 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag von Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn der Rentenbeginn vor dem 22. Juli 2017 liegt und Anrechnungszeiten, mit Ausnahme von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit, aufgrund der Anwendung des § 58 Absatz 1 4. In § 93a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Vomhundertsatzes" durch das Wort ,,Prozentsatzes" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2511 5. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 3 Rentenbeginn/Monat nach Todesmonat Jahr Monat Werte nach § 93a (in Prozent) Artikel 3 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vor 2001 2001 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 2002 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 2003 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 0,00 2,78 5,56 8,33 11,11 13,89 16,67 19,44 22,22 25,00 27,78 30,56 33,33 36,11 38,89 41,67 44,44 47,22 50,00 52,78 55,56 58,33 61,11 63,89 66,67 69,44 72,22 75,00 Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das durch Artikel 25a des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst: ,,§ 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung". 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort ,,Verordnungsermächtigung" angefügt. b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt: ,,(4) Die zuwendungsrechtliche und organisatorische Abwicklung der Modellvorhaben nach Absatz 1 erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Aufsicht erstreckt sich auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Modellvorhaben. Die Ausgaben, welche der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aus der Abwicklung der Modellvorhaben entstehen, werden aus den Haushaltsmitteln nach Absatz 1 vom Bund erstattet. Das Nähere ist durch Verwaltungsvereinbarung zu regeln. (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirkungen der Modellvorhaben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Dritte mit diesen Untersuchungen beauftragen." Artikel 4 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 23 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 77,78 80,56 83,33 86,11 88,89 91,67 94,44 97,22 100,00". 2. Dem § 24 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts finden nach Maßgabe der folgenden Sätze Anwendung auf die Besatzungen von Seeschiffen. Bei Schiffen nach § 114 Absatz 4 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes tritt, soweit sie nicht als Teil des Landbetriebs gelten, an die Stelle des Betriebsrats der Seebetriebsrat. Betrifft eine anzeigepflichtige Entlassung die Besatzung eines Seeschiffes, welches unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union fährt, so ist die Anzeige an die Behörde des Staates zu richten, unter dessen Flagge das Schiff fährt." 2512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 Artikel 5 Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes Dem § 42 des Europäische Betriebsräte-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2650) wird folgender § 41a vorangestellt: ,,§ 41a Besondere Regelungen für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen (1) Ist ein Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 oder dessen Stellvertreter Besatzungsmitglied eines Seeschiffs, so sollen die Sitzungen so angesetzt werden, dass die Teilnahme des Besatzungsmitglieds erleichtert wird. (2) Befindet sich ein Besatzungsmitglied auf See oder in einem Hafen, der sich in einem anderen Land als dem befindet, in dem die Reederei ihren Geschäftssitz hat, und kann deshalb nicht an einer Sitzung nach Absatz 1 teilnehmen, so kann eine Teilnahme an der Sitzung mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn 1. dies in der Geschäftsordnung des zuständigen Gremiums vorgesehen ist und 2. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können." Artikel 6 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, wird die Angabe ,,83" durch die Angabe ,,166" ersetzt. Artikel 7 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung In § 8 Absatz 2 Nummer 19 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, werden nach der Angabe ,,Satz 2" die Wörter ,,oder § 230 Absatz 9 Satz 2" eingefügt. Artikel 8 Inkrafttreten (1) Artikel 1 Nummer 14 und 16 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. (2) Die Artikel 4 und 5 treten am 10. Oktober 2017 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 und 11 sowie die Artikel 2, 3 und 6 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 7, 8 und 19 tritt am 1. April 2018 in Kraft. (5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. In § 80 Absatz 1 Nummer 4 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 17. Juli 2017 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles