Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 75 vom 29.11.2017  - Seite 3803 bis 3805 - Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017 3803 Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach* (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ­ ERVV) Vom 24. November 2017 Auf Grund ­ des § 130a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 3 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) neu gefasst worden ist, ­ des § 46c Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) neu gefasst worden ist, ­ des § 65a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 3 des Sozialgerichtsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) neu gefasst worden ist, ­ des § 55a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, der durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) neu gefasst worden ist, und ­ des § 52a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 3 der Finanzgerichtsordnung, der durch Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) neu gefasst worden ist, jeweils in Verbindung mit Artikel 25 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), und auf Grund ­ des § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der durch Artikel 13 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, ­ des § 81 Absatz 4 der Grundbuchordnung, der durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) neu gefasst worden ist, und ­ des § 89 Absatz 4 der Schiffsregisterordnung, der durch Artikel 4 Absatz 5 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung: * Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Kapitel 1 Allgemeine Vorschrift §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte der Länder und des Bundes sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte nach § 130a der Zivilprozessordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52a der Finanzgerichtsordnung. (2) Besondere bundesrechtliche Vorschriften über die Übermittlung elektronischer Dokumente und strukturierter maschinenlesbarer Datensätze bleiben unberührt. Kapitel 2 Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs §2 Anforderungen an elektronische Dokumente (1) Das elektronische Dokument ist in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen. Bis zum 30. Juni 2019 kann von der Übermittlung des elektronischen Dokuments in durchsuchbarer Form nach Satz 1 abgesehen werden. (2) Der Dateiname soll den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten. (3) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält: 1. die Bezeichnung des Gerichts; 2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens; 3804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017 3. die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten; 4. die Angabe des Verfahrensgegenstandes; 5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle. §3 Überschreitung der Höchstgrenzen Wird glaubhaft gemacht, dass die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden können, kann die Übermittlung als Schriftsatz nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen, möglichst unter Beifügung des Schriftsatzes und der Anlagen als elektronische Dokumente auf einem nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 bekanntgemachten zulässigen physischen Datenträger. §4 Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur (1) Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: 1. auf einem sicheren Übermittlungsweg oder 2. an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht. (2) Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden. §5 Bekanntmachung technischer Anforderungen (1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt: 1. die Versionen der Dateiformate PDF und TIFF; 2. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen; 3. die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente; 4. die zulässigen physischen Datenträger; 5. die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument. (2) Die technischen Anforderungen müssen den aktuellen Stand der Technik und die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berücksichtigen und mit einer Mindestgültigkeitsdauer bekanntgemacht werden. Die technischen Anforderungen können mit einem Ablaufdatum nach der Mindestgültigkeitsdauer versehen werden, ab dem sie voraussichtlich durch neue bekanntgegebene Anforderungen abgelöst sein müssen. Kapitel 3 Besonderes elektronisches Behördenpostfach §6 Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen (1) Die Behörden sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Postfachinhaber) können zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Behördenpostfach verwenden, 1. das auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht, 2. bei dem die Identität des Postfachinhabers in einem Identifizierungsverfahren geprüft und bestätigt wurde, 3. bei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen ist und 4. bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde. (2) Das besondere elektronische Behördenpostfach muss 1. über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht, andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern aufzufinden, 2. für andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern adressierbar sein und 3. barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. §7 Identifizierungsverfahren (1) Die von den obersten Behörden des Bundes oder den Landesregierungen für ihren Bereich bestimmten öffentlich-rechtlichen Stellen prüfen die Identität der Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts und bestätigen dies in einem sicheren elektronischen Verzeichnis. Die obersten Behörden des Bundes oder mehrere Landesregierungen können auch eine öffentlich-rechtliche Stelle gemeinsam für ihre Bereiche bestimmen. (2) Bei der Prüfung der Identität ist zu ermitteln, ob 1. der Postfachinhaber eine inländische Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist und 2. Name und Sitz des Postfachinhabers zutreffend bezeichnet sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017 3805 §8 Zugang und Zugangsberechtigung; Verwaltung (1) Der Postfachinhaber bestimmt die natürlichen Personen, die Zugang zum besonderen elektronischen Behördenpostfach erhalten sollen, und stellt ihnen das Zertifikat und das Zertifikats-Passwort zur Verfügung. (2) Der Zugang zum besonderen elektronischen Behördenpostfach erfolgt ausschließlich mithilfe des Zertifikats und des Zertifikats-Passworts des Postfachinhabers. Die Zugangsberechtigten dürfen das Zertifikat nicht an Unbefugte weitergeben und haben das Zertifikats-Passwort geheim zu halten. (3) Der Postfachinhaber kann die Zugangsberechtigungen zum besonderen elektronischen Behördenpostfach jederzeit aufheben oder einschränken. (4) Der Postfachinhaber hat zu dokumentieren, wer zugangsberechtigt ist, wann das Zertifikat und das Zertifikats-Passwort zur Verfügung gestellt wurden und wann die Zugangsberechtigung aufgehoben wurde. Er stellt zugleich sicher, dass der Zugang zu seinem besonderen elektronischen Behördenpostfach nur den von ihm bestimmten Zugangsberechtigten möglich ist. (5) Unbeschadet der Absätze 1, 3 und 4 kann die Verwaltung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs behördenübergreifend automatisiert und an zentraler Stelle erfolgen. §9 Änderung und Löschung (1) Der Postfachinhaber hat Änderungen seines Namens oder Sitzes unverzüglich der nach § 7 Absatz 1 bestimmten Stelle anzuzeigen. (2) Der Postfachinhaber kann jederzeit die Löschung seines besonderen elektronischen Behördenpostfachs veranlassen. Er hat die Löschung seines besonderen elektronischen Behördenpostfachs zu veranlassen, wenn seine Berechtigung zur Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs endet. Kapitel 4 Schlussvorschrift § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 treten außer Kraft: 1. Anlage Nummer 1 bis 4 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 16 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist; 2. die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006 (BGBl. I S. 519), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist; 3. die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3219), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2339) geändert worden ist; 4. die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 25 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist. (3) § 2 Absatz 1 Satz 4 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 24. November 2017 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z Heiko Maas