860-9-2-6
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Assistenzhundeverordnung
(AHundV)
Vom 19. Dezember 2022
Auf Grund des § 12l des Behindertengleichstel
lungsgesetzes, der durch Artikel 7 Nummer 2 des
Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Assistenzhundearten
Abschnitt 5
Anerkennung von
Assistenzhunden, Ausweis und Abzeichen
§ 21 Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e
Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstel
lungsgesetzes
§ 22 Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e
Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 des Behinder
tengleichstellungsgesetzes
§ 23 Ausweis und Abzeichen für Assistenzhunde, die als Hilfs
mittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetz
buch gewährt werden
§ 24 Verlängerung der Anerkennung und der Gültigkeit des
Ausweises
Abschnitt 2
Abschnitt 6
Allgemeine Anforderungen an einen Assistenzhund
Untersuchung und Kennzeichnung
des Assistenzhundes, Haftpflichtversicherung
§ 4 Grunderziehung des Hundes
§ 5 Gesundheitliche Eignung, Attest
§ 6 Mikrochip-Transponder und Registrierungspflicht
Abschnitt 3
§ 25 Jährliche Untersuchung
§ 26 Kennzeichnung von Assistenzhunden, Erteilung von Kenn
zeichen
§ 27 Haftpflichtversicherung
Ausbildung zum Assistenzhund
und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
Abschnitt 7
§ 7 Fremdausbildung und Selbstausbildung
§ 8 Ziel und Inhalt der Ausbildung
§ 9 Generelle Eignung als Assistenzhund, Alter bei Beginn der
Ausbildung
§ 10 Konkret-individuelle Eignung als Assistenzhund
§ 11 Schulung der Zusammenarbeit
§ 12 Ausbildungsstätte
§ 13 Einbeziehung einer Bezugsperson in die Ausbildung
§ 14 Beratung bei der Selbstausbildung
Akkreditierung als fachliche Stelle, Zulassung
von Ausbildungsstätten und Akkreditierung von Prüfern
§ 28 Akkreditierung als fachliche Stelle
§ 29 Zulassung der Ausbildungsstätte, fachlich verantwortliche
Person
§ 30 Akkreditierung von Prüfern, Einbeziehung von Fachprüfern
§ 31 Inkrafttreten
Anlage 1
Abschnitt 4
Prüfung zum Assistenzhund
und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
§ 15 Anmeldung zur Prüfung
§ 16 Ziel und Inhalt der Prüfung, Alter des Hundes bei der
Prüfung
§ 17 Individuelle Bedarfe von Menschen mit Behinderungen,
Barrierefreiheit, Kompensation von Benachteiligungen
§ 18 Prüfungsergebnis
§ 19 Zertifizierung und Zertifikat
§ 20 Verlängerung der Zertifizierung
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
2
3
4
5
6
7
8
Anlage 9
Anlage 10
Befunderhebungsbogen für die Beurteilung der
gesundheitlichen Eignung von Hunden zur Ausbil
dung
Ausschlussdiagnosen
Attest
Ausbildungsinhalt
Ausbildungsnachweis
Prüfung
Zulassung von Ausbildungsstätten
Anforderungen an vom Prüfer einbezogene Fach
prüfer
Ausweis
Kennzeichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist anwendbar auf Assistenz
hunde im Sinne des § 12e Absatz 3 des Behinderten
gleichstellungsgesetzes.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten
1. für Blindenführhunde und andere Assistenzhunde,
die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden oder ge
währt worden sind, ausschließlich die §§ 2, 23, 24
Absatz 2, § 26 und 27,
2. für Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3
Satz 2 Nummer 3 des Behindertengleichstellungs
gesetzes ausschließlich die §§ 2, 22, 24 bis 27 so
wie
3. für Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3
Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungs
gesetzes ausschließlich die §§ 2, 21, 24 bis 27.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Welpen- und Junghundpate: eine Person, die die
Grunderziehung eines Hundes im Auftrag einer
Ausbildungsstätte durchführt,
2. gesundheitliche Eignung: eine gute physische und
psychische Verfassung des Hundes ohne nicht ein
fach behandelbare oder kontrollierbare chronische
Schmerzen und Leiden sowie ohne Verhaltens
störungen,
3. fachliche Stelle: eine von der Deutsche Akkreditie
rungsstelle GmbH für die Zulassung von Aus
bildungsstätten nach § 12i Absatz 1 Satz 1 des
Behindertengleichstellungsgesetzes akkreditierte
Zertifizierungsstelle,
4. Ausbildungsstätte: eine nach § 12i Absatz 1 Satz 1
des Behindertengleichstellungsgesetzes zugelas
sene Stelle, die Assistenzhunde und MenschAssistenzhund-Gemeinschaften ausbildet,
5. Ausbildung: eine Ausbildung zum Assistenzhund
und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft,
6. Fremdausbildung: eine Ausbildung durch eine Aus
bildungsstätte,
7. Selbstausbildung: eine Ausbildung durch den
Menschen mit Behinderungen, begleitet von einer
Ausbildungsstätte,
8. Vertrauensperson: die Person, zu der der Hund bei
Beginn der Ausbildung eine stabile Bindung auf
gebaut hat,
9. Prüfer: eine Stelle im Sinne des § 12j Absatz 2 des
Behindertengleichstellungsgesetzes, die die Zerti
fizierung des Assistenzhundes und der MenschAssistenzhund-Gemeinschaft vornimmt,
10. Fachprüfer: eine vom Prüfer in die Prüfung des
Assistenzhundes und der Mensch-Assistenzhund-
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Gemeinschaft einbezogene natürliche Person,
die die Prüfung des Assistenzhundes und der
Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft durchführt
und das Ergebnis der Prüfung beurteilt,
11. Abzeichen: ein Aufnäher, der mit dem Kennzeichen
nach Anlage 10 versehen ist und sich zur Befesti
gung an einer Kenndecke und einem Führgeschirr
eines Hundes eignet.
§3
Assistenzhundearten
(1) Assistenzhunde lassen sich anhand der Hilfeleis
tungen, die sie für einen Menschen mit Behinderungen
erbringen, in die folgenden Assistenzhundearten ein
teilen:
1. Blindenführhund: Assistenzhund für Menschen mit
Blindheit oder einer Beeinträchtigung des Sehver
mögens,
2. Mobilitätsassistenzhund: Assistenzhund für Men
schen mit motorischer Beeinträchtigung,
3. Signalassistenzhund: Assistenzhund für Menschen
mit akustischer Wahrnehmungsbeeinträchtigung,
4. Warn- und Anzeige-Assistenzhund: Assistenzhund
für Menschen mit stoffwechselbedingten Beein
trächtigungen, anaphylaktischer Allergie, olfaktori
schen Wahrnehmungsbeeinträchtigungen oder für
Menschen mit neurologisch-, stoffwechsel- oder
systemisch bedingten Anfallserkrankungen und
5. PSB-Assistenzhund: Assistenzhund für Menschen
mit psychosozialen Beeinträchtigungen.
(2) Assistenzhunde, die sich mehreren Assistenz
hundearten zuordnen lassen, werden nach dem
Schwerpunkt ihrer Hilfeleistungen bezeichnet.
Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen
an einen Assistenzhund
§4
Grunderziehung des Hundes
Vor der Ausbildung bedarf der Hund einer Grunder
ziehung. Die Grunderziehung beginnt möglichst im
Welpenalter und beinhaltet eine Schulung des Gehor
sams sowie des Sozial- und Umweltverhaltens. Die
Grunderziehung kann auch durch Dritte, zum Beispiel
eine Ausbildungsstätte, durchgeführt werden. Bezieht
die Ausbildungsstätte einen Welpen- und Junghund
paten in die Grunderziehung ein, hat sie dafür Sorge
zu tragen, dass dieser die erforderliche Sachkunde
besitzt und die Grunderziehung tierschutzgerecht er
folgt.
§5
Gesundheitliche Eignung, Attest
(1) Der Hund muss als Assistenzhund gesundheit
lich geeignet sein. Die gesundheitliche Eignung ist
durch eine tierärztliche Untersuchung festzustellen.
Bei der tierärztlichen Untersuchung muss der Hund
mindestens zwölf Monate alt sein.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
(2) Die Vorgaben für die tierärztliche Untersuchung
ergeben sich aus der Anlage 1. Der Tierarzt kann im
Rahmen seines tierärztlichen Ermessens nach den an
erkannten Regeln der tierärztlichen Kunst im Einzelfall
von diesen Vorgaben abweichen. Sofern er für eine
einzelne Untersuchung den fachtierärztlichen Standard
nicht erfüllt, muss ein anderer geeigneter Tierarzt diese
Untersuchung durchführen.
(3) Diagnosen gemäß Anlage 2 schließen eine ge
sundheitliche Eignung des Hundes aus.
(4) Steht die gesundheitliche Eignung fest, stellt der
Tierarzt ein Attest aus, das die in Anlage 3 aufgeführten
Angaben enthält. Er hat die Feststellung der gesund
heitlichen Eignung auf die Ausbildung zu einer be
stimmten Assistenzhundeart (§ 3 Absatz 1) zu be
schränken, sofern die Untersuchungsergebnisse dies
erfordern. Dem Attest sind ein Befunderhebungs
bogen, der dem Muster der Anlage 1 entspricht, sowie
die Untersuchungsergebnisse durchgeführter weiter
führender Untersuchungen beizufügen. Abweichungen
von den Vorgaben gemäß Absatz 2 Satz 2 sind vom
Tierarzt anzugeben und zu begründen.
§6
Mikrochip-Transponder
und Registrierungspflicht
Der Hund ist spätestens bei der tierärztlichen Unter
suchung nach § 5 Absatz 1 dauerhaft mit einem Mikro
chip-Transponder gemäß Artikel 17 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Par
laments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die
Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handels
zwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 998/2003 (ABl. L 178/1 vom 28.6.2013, S. 11) zu
kennzeichnen. Sofern für den Hund keine anderweitige
Registrierungspflicht besteht, meldet der Halter den
Hund innerhalb von drei Monaten nach der Kennzeich
nung mit einem Mikrochip-Transponder bei einem
Haustierregister an.
Abschnitt 3
Ausbildung zum
Assistenzhund und zur
Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
§7
Fremdausbildung und Selbstausbildung
(1) Die Ausbildung erfolgt als Fremdausbildung oder
Selbstausbildung.
(2) Bei der Selbstausbildung leitet die Ausbildungs
stätte den Menschen mit Behinderungen an und führt
notwendige Schulungen, insbesondere zur Zusam
menarbeit von Mensch und Hund durch. Art und Um
fang der Einbeziehung der Ausbildungsstätte richten
sich nach den jeweiligen Erfordernissen und Bedürfnis
sen des Menschen mit Behinderungen. Sie muss je
doch mindestens einen Umfang von 60 Zeitstunden,
verteilt auf einen Zeitraum von zwei Monaten, umfas
sen.
(3) Von den zeitlichen Vorgaben des Absat
zes 2 Satz 3 kann im Einzelfall abgewichen werden,
wenn hierfür erhebliche Gründe vorliegen. Ein erheb
licher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der
Mensch mit Behinderungen bereits eine Ausbildung
mit einem anderen Hund absolviert oder begleitet hat.
§8
Ziel und Inhalt der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist es, eine funktionsfähige
Einheit zwischen Mensch und Hund zu schaffen. Diese
liegt vor, wenn
1. die erforderlichen Hilfeleistungen bedarfsgerecht
und zwischen Mensch und Hund aufeinander abge
stimmt ausgeführt werden,
2. Mensch und Hund das notwendige Vertrauen und
eine sichere Bindung zueinander entwickelt haben,
3. der Mensch den Hund hinreichend kontrollieren
kann und dieser gegenüber dem Menschen den
erforderlichen Gehorsam besitzt,
4. sich die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft si
cher im privaten und öffentlichen Raum bewegt,
5. der Mensch verschiedene Reaktionsweisen des
Hundes, wie etwa bei Stress, erkennen und darauf
angemessen reagieren kann und
6. der Mensch den Hund außerhalb dessen Hilfeleis
tungsaufgaben mental und körperlich angemessen
beschäftigen sowie artgemäß versorgen und halten
kann.
(2) Ziel der Ausbildung ist es zudem, dass der
Mensch mit Behinderungen die erforderlichen theore
tischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten ins
besondere in Bezug auf Haltung, Gesundheit, Wesen
und Verhalten eines Assistenzhundes besitzt.
(3) Die Ausbildung erfolgt zu einer der in § 3 Absatz 1
genannten Assistenzhundearten und umfasst mindes
tens den in Anlage 4 und in diesem Abschnitt aufge
führten Ausbildungsinhalt.
(4) Die Ausbildung muss unter Beachtung der ein
schlägigen Gesetze erfolgen, insbesondere des Tier
schutzgesetzes sowie der Tierschutz-Hundeverord
nung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November
2021 (BGBl. I S. 4970) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung. Für die Ausbildung sind
tierschutzgerechte Methoden und Hilfsmittel zu ver
wenden und zu vermitteln, die dem aktuellen Stand
der Wissenschaft und der Lerntheorien entsprechen.
§9
Generelle Eignung als
Assistenzhund, Alter bei Beginn der Ausbildung
(1) Die Ausbildungsstätte vergewissert sich bei der
Fremdausbildung und bei Selbstausbildung so früh wie
möglich, ob der Hund generell als Assistenzhund ge
eignet ist. Die generelle Eignung als Assistenzhund
liegt vor, wenn
1. die gesundheitliche Eignung des Hundes innerhalb
der letzten drei Monate festgestellt wurde und der
Ausbildungsstätte ein entsprechendes Attest, der
Befunderhebungsbogen sowie die weiteren Unter
suchungsergebnisse vorliegen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
2. sich der Hund nach der Einschätzung der Ausbil
dungsstätte zur Ausbildung für die Assistenzhunde
art, zu der er ausgebildet werden soll, insbesondere
im Hinblick auf seine körperliche Beschaffenheit,
Rassezugehörigkeit und äußere Erscheinungsform
eignet,
3. der Hund nach Einschätzung der Ausbildungsstätte
bei Abschluss der Ausbildung den für einen Assis
tenzhund erforderlichen Gehorsam zeigen wird,
4. der Hund noch kein Training zum Schutz-, Wachoder Herdenschutzhund absolviert hat,
5. er nicht zur Zucht eingesetzt wird, sofern es sich um
eine Hündin handelt, und
6. nach der Einschätzung der Ausbildungsstätte davon
auszugehen ist, dass der Hund bei Abschluss der
Ausbildung das für einen Assistenzhund erforder
liche Sozial- und Umweltverhalten zeigen wird; das
heißt, dass er
a) sich im Kontakt mit Menschen, Artgenossen und
anderen Tieren artgemäß verhält und sozialkom
petent kommuniziert,
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3. einer Bescheinigung eines Sozialleistungsträgers
oder
4. einer fachärztlichen Bescheinigung.
Der Nachweis nach Satz 1 muss alle Voraussetzungen
des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 umfassen.
§ 11
Schulung der Zusammenarbeit
(1) Die Ausbildungsstätte schult die Zusammenar
beit von Mensch und Hund. Ziel dieser Schulung ist
es, eine funktionsfähige Einheit zwischen Mensch und
Hund zu schaffen.
(2) Die Schulung der Zusammenarbeit erfolgt bei
der Fremdausbildung spätestens dann, wenn der Hund
die erforderlichen Hilfeleistungen erlernt hat. Diese
Schulung erfolgt mindestens über einen Zeitraum von
60 Zeitstunden, verteilt auf mindestens zwei Monate.
Von diesen zeitlichen Vorgaben kann abgewichen
werden, wenn hierfür erhebliche Gründe vorliegen.
§ 7 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
b) eine hohe Stress- und Frustrationstoleranz sowie
die für einen Assistenzhund erforderliche Kon
zentrationsfähigkeit zeigt,
Ausbildungsstätte
c) auch in Bedrängungs- und Konfliktsituationen
nicht unangemessen erregt, schreckhaft, aggres
siv oder ängstlich auf akustische, visuelle und
andere Umweltreize reagiert,
(1) In der Ausbildungsstätte trägt die fachlich ver
antwortliche Person die Verantwortung für die Einhal
tung der Bestimmungen dieser Verordnung über die
Ausbildung.
d) eine hohe Kooperations- und Gehorsamsbereit
schaft zur Vertrauensperson zeigt und
(2) Die Ausbildungsstätte berücksichtigt bei der
Ausbildung die individuellen Bedarfe von Menschen
mit Behinderungen. Insbesondere erfolgt die Ausbil
dung durch die Ausbildungsstätte für den Menschen
mit Behinderungen barrierefrei oder, soweit dies nicht
möglich oder zumutbar ist, durch die Bereitstellung der
erforderlichen angemessenen Vorkehrungen.
e) keine unkontrollierbare Jagdneigung zeigt.
(2) Die Ausbildung beginnt frühestens, wenn der
Hund 15 Monate alt ist. Diese Altersgrenze gilt nicht
für die Ausbildung von Warn- und Anzeige-Assistenz
hunden, soweit Reaktionen in Bezug auf innere körper
liche Veränderungen eines Menschen mit stoffwech
selbedingten Beeinträchtigungen trainiert werden.
§ 10
Konkret-individuelle
Eignung als Assistenzhund
(1) Zusätzlich zur generellen Eignung des Hundes
vergewissert sich die Ausbildungsstätte bei der Fremd
ausbildung und bei der Selbstausbildung so früh wie
möglich, ob sich der Hund unter Berücksichtigung
der individuellen Umstände des Menschen mit Behin
derungen im konkreten Fall als Assistenzhund eignet.
Die konkret-individuelle Eignung liegt vor, wenn der
Mensch mit Behinderungen gegenüber der Ausbil
dungsstätte nachweist, dass
1. er die Voraussetzungen des § 3 des Behinderten
gleichstellungsgesetzes erfüllt und
2. der Hund als ausgebildeter Assistenzhund ihm die
selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen
Leben ermöglichen, erleichtern oder behinderungs
bedingte Nachteile ausgleichen kann.
(2) Die konkret-individuelle Eignung kann insbeson
dere nachgewiesen werden durch die Vorlage
1. eines Schwerbehindertenausweises,
2. eines Bescheids über die Feststellung eines Grades
der Behinderung,
§ 12
(3) Die Ausbildungsstätte dokumentiert die Aus
bildung nach Maßgabe der Anlage 5 in einem Aus
bildungsnachweis. Die Ausbildungsstätte händigt dem
Menschen mit Behinderungen auf dessen Verlangen
eine Kopie des Ausbildungsnachweises aus.
§ 13
Einbeziehung einer
Bezugsperson in die Ausbildung
Eine Bezugsperson ist in die Ausbildung einzubezie
hen, wenn aufgrund der Beeinträchtigung oder des
Alters des Menschen mit Behinderungen eine Unter
stützung durch diese Bezugsperson bei der Ausfüh
rung der Hilfeleistungen, der Haltung des Assistenz
hundes oder in sonstiger Weise erforderlich ist. Bei
Menschen mit Behinderungen, die jünger als 16 Jahre
sind, ist die Einbeziehung einer Bezugsperson zwin
gend. Der Umfang der Einbeziehung richtet sich nach
dem Bedarf des Menschen mit Behinderungen und des
Hundes.
§ 14
Beratung bei der Selbstausbildung
Menschen mit Behinderungen und gegebenenfalls
deren Bezugspersonen nehmen spätestens bei Beginn
der Selbstausbildung die Beratung einer Ausbildungs
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stätte zu Inhalt und Umfang der Selbstausbildung in
Anspruch. Die Beratung zu den praktischen Anforde
rungen an eine Selbstausbildung, zu Fragen der gene
rellen Eignung als Assistenzhund, insbesondere auf
grund von rassetypischen Besonderheiten, zu Fragen
der konkret-individuellen Eignung als Assistenzhund
sowie zur artgemäßen Versorgung eines Assistenz
hundes soll möglichst schon vor der Anschaffung eines
Hundes erfolgen.
Abschnitt 4
Prüfung zum
Assistenzhund und zur
Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
§ 15
Anmeldung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung muss der Mensch mit Behinderun
gen sich und den Hund bei einem Prüfer anmelden.
(2) Mit der Anmeldung, spätestens aber zwei
Wochen vor der Prüfung, müssen bei dem Prüfer die
folgenden Unterlagen vorliegen:
1. die Kopie eines Identitätsnachweises des Menschen
mit Behinderungen und der Bezugsperson, sofern
eine solche vorhanden ist, sowie ein Lichtbild des
Menschen mit Behinderungen,
(2) Der Hund muss zum Zeitpunkt der Prüfung min
destens 21 Monate alt sein.
§ 17
Individuelle Bedarfe von Menschen
mit Behinderungen, Barrierefreiheit,
Kompensation von Benachteiligungen
Die individuellen Bedarfe von Menschen mit Behin
derungen sind bei der Konzeption und Durchführung
der Prüfung zu berücksichtigen. Insbesondere erfolgt
die Prüfung für den Menschen mit Behinderungen bar
rierefrei oder, soweit dies nicht möglich oder zumutbar
ist, durch die Bereitstellung der erforderlichen ange
messenen Vorkehrungen. Individuelle Benachteiligun
gen werden so weit wie möglich kompensiert.
§ 18
Prüfungsergebnis
(1) Die jeweiligen Prüfungsleistungen werden mit
,,gut", ,,ausreichend" oder ,,mangelhaft" bewertet. Die
Prüfung ist bestanden, wenn die einzelnen Prüfungs
leistungen jeweils mit mindestens ,,ausreichend" be
wertet worden sind.
2. eine Bescheinigung über den Namen, die Rasse,
das Geschlecht und den Wurftag des Hundes sowie
über den Nummerncode des Mikrochip-Transpon
ders und ein Lichtbild des Hundes,
(2) Wurde die Prüfung nicht bestanden, darf sie wie
derholt werden. Hierauf weist der Prüfer den Menschen
mit Behinderungen hin.
3. das Attest über die gesundheitliche Eignung des
Hundes gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2, der Befunder
hebungsbogen und die weiteren Untersuchungs
ergebnisse gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 und eine
tierärztliche Bestätigung über das Fortbestehen
der gesundheitlichen Eignung, wenn die tierärztliche
Untersuchung zum Nachweis der gesundheitlichen
Eignung länger als ein Jahr zurückliegt,
§ 19
4. der Nachweis der konkret-individuellen Eignung
nach § 10 Absatz 1 Satz 2,
5. eine Kopie des Ausbildungsnachweises nach § 12
Absatz 3 Satz 1,
6. bei Abweichung von den zeitlichen Vorgaben des
§ 7 Absatz 2, eine Darlegung der dafür erheblichen
Gründe,
7. eine Übersicht über die Hilfeleistungen.
(3) Die Anmeldung kann bei jedem nach § 30 Ab
satz 1 zugelassenen Prüfer erfolgen.
§ 16
Ziel und Inhalt der Prüfung,
Alter des Hundes bei der Prüfung
(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob das Aus
bildungsziel erreicht ist und ob die Gemeinschaft aus
Mensch und Hund über die erforderlichen Kompeten
zen verfügt, die zur tiergerechten Haltung und zum be
darfs- und tierschutzgerechten Einsatz eines Assistenz
hundes erforderlich sind. Die Prüfung findet als Einzel
prüfung am Wohnort des Menschen mit Behinderun
gen statt. Die Einzelheiten im Hinblick auf Inhalt,
Durchführung und Bewertung der Prüfung richten sich
nach Anlage 6.
Zertifizierung und Zertifikat
(1) Bei bestandener Prüfung erfolgt die Zertifizie
rung der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft. Die
Zertifizierung bleibt gültig bis der Assistenzhund das
zehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Prüfer händigt dem Menschen mit Behinde
rungen ein Zertifikat nach Anlage 9 aus. Auf dem
Zertifikat ist die Gültigkeitsdauer der Zertifizierung zu
vermerken. Außerdem händigt der Prüfer dem Men
schen mit Behinderungen ein Abzeichen aus.
§ 20
Verlängerung der Zertifizierung
Der Mensch mit Behinderungen kann beim Prüfer ab
einem Zeitraum von sechs Monaten vor Ablauf der Gül
tigkeit der Zertifizierung zweimalig eine Verlängerung
der Befristung um jeweils bis zu zwölf Monate beantra
gen. Der Zeitraum der Verlängerung beginnt jeweils mit
Ablauf des vorangegangenen Gültigkeitszeitraums. Für
die Verlängerung hat der Mensch mit Behinderungen
dem Prüfer ein tierärztliches Attest über den Fort
bestand der gesundheitlichen Eignung des Assistenz
hundes vorzulegen. Für den Umfang der tierärztlichen
Untersuchung zum Fortbestand der gesundheitlichen
Eignung gelten die Vorgaben des § 25 Absatz 1. Das
Attest darf bei der Vorlage nicht älter als drei Monate
sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, verlängert der
Prüfer die Befristung und händigt ein entsprechendes
Zertifikat aus.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
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Abschnitt 5
§ 22
Anerkennung
von Assistenzhunden,
Ausweis und Abzeichen
Anerkennung von Assistenzhunden im
Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und
Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
§ 21
Anerkennung von
Assistenzhunden im Sinne des
§ 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4
des Behindertengleichstellungsgesetzes
(1) Die Anerkennung eines Assistenzhundes im
Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behin
dertengleichstellungsgesetzes erfolgt auf Antrag des
Menschen mit Behinderungen bei der nach Landes
recht zuständigen Behörde, wenn die folgenden Nach
weise, Informationen und Unterlagen vorliegen:
1. eine Prüfungsbescheinigung, ein Prüfungszeugnis
oder ein sonstiger vergleichbarer Nachweis einer
bestandenen qualifizierten Prüfung,
2. ein Nachweis über das Datum der Prüfung,
3. der Nachweis der konkret-individuellen Eignung des
Assistenzhundes entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2
für den Antragsteller,
4. die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9
erforderlichen Informationen und Lichtbilder und
5. ein Nachweis über den Abschluss der Ausbildung
nach Anlage 4 und die Prüfung nach Anlage 6, wenn
die Ausbildung nach dem 1. März 2023 begonnen
hat.
(2) Eine qualifizierte Prüfung im Sinne des Absat
zes 1 Nummer 1 ist insbesondere eine Prüfung, die
von einer Person abgenommen wurde, die nicht selbst
an der Ausbildung beteiligt war und die
1. die Qualifizierung als Assistenzhund-Team-Prüfer
(Industrie- und Handelskammer) besitzt,
2. die Qualifizierung als Gespannprüfer des Deutschen
Blinden- und Sehbehindertenverbandes e. V. be
sitzt, soweit es sich um die Prüfung von Blinden
führhunden handelt,
3. Prüfung für einen Verband abgenommen hat, der
über ein transparentes Prüfungskonzept für Assis
tenzhundeprüfungen verfügt und bei der Prüfung
vorgegebene Standards einhält oder
4. eine mit den Nummern 1 bis 3 vergleichbare Quali
fikation besitzt.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 wird befristet
und bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Le
bensjahr vollendet hat. Die Behörde händigt dem Men
schen mit Behinderungen einen Ausweis nach Anlage 9
aus. Der Ausweis wird entsprechend der Anerkennung
befristet. Außerdem händigt sie dem Menschen mit
Behinderungen ein Abzeichen aus.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
ist berechtigt, eine Auflistung mit prüfenden Personen
und Verbänden zu veröffentlichen, die die Vorausset
zungen des Absatzes 2 erfüllen.
(5) Die Anerkennung nach Absatz 1 kann nur bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2025 beantragt werden.
(1) Die Anerkennung eines Assistenzhundes im
Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Behin
dertengleichstellungsgesetzes erfolgt auf Antrag des
Menschen mit Behinderungen bei der nach Landes
recht zuständigen Behörde, wenn die folgenden Nach
weise, Informationen und Unterlagen vorliegen:
1. ein Nachweis über die konkret-individuelle Eignung
des Assistenzhundes entsprechend § 10 Ab
satz 1 Satz 2,
2. ein Nachweis über die erfolgreich von dem Men
schen mit Behinderungen gemeinsam mit dem
Assistenzhund vor einer staatlichen oder sonstigen
gesetzlich oder untergesetzlich anerkannten Stelle
im Ausland abgelegte Prüfung,
3. ein Nachweis über die Gleichwertigkeit des Ausbil
dungsinhalts für den Assistenzhund und die
Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nach aus
ländischem Recht mit den Anforderungen zur Aus
bildung dieser Verordnung und
4. die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9
erforderlichen Informationen und Lichtbilder.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anerkennung
eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3
Satz 2 Nummer 2 des Behindertengleichstellungs
gesetzes mit der Maßgabe, dass ausschließlich die fol
genden Nachweise, Informationen und Unterlagen zu
erbringen sind:
1. ein Nachweis über den Beginn einer Ausbildung
zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor dem
1. Juli 2023,
2. ein Nachweis der Anerkennung des Assistenzhun
des als Hilfsmittel im Sinne des § 12e Absatz 3
Satz 2 Nummer 2 des Behindertengleichstellungs
gesetzes und
3. die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9
erforderlichen Informationen und Lichtbilder.
(3) Für Anträge nach Absatz 1 und Absatz 2 gilt § 21
Absatz 3 entsprechend. Für einen Antrag nach Absatz 2
gilt zudem § 21 Absatz 5 entsprechend.
§ 23
Ausweis und
Abzeichen für Assistenzhunde,
die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden
Die nach Landesrecht zuständige Behörde händigt
einem Menschen mit Behinderungen auf Antrag für ei
nen Assistenzhund, der für ihn als Hilfsmittel im Sinne
des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ge
währt wurde, einen Ausweis nach dem in der Anlage 9
abgedruckten Muster und ein Abzeichen aus. Der Aus
weis wird befristet und bleibt gültig bis der Assistenz
hund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Dem Antrag
sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Nachweis der Anerkennung des Assistenzhundes
als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und
2442
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
2. die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9
erforderlichen Informationen und Lichtbilder.
§ 24
Verlängerung der
Anerkennung und der Gültigkeit des Ausweises
(1) Der Mensch mit Behinderungen kann bis zu
sechs Monate vor Ablauf einer Anerkennung nach
§ 21 oder § 22 zweimalig eine Verlängerung der Aner
kennung um jeweils bis zu zwölf Monate bei der nach
Landesrecht zuständigen Behörde beantragen. Hierzu
hat er der Behörde ein tierärztliches Attest über die
gesundheitliche Eignung des Assistenzhundes vorzule
gen. Das Attest darf bei der Vorlage nicht älter als drei
Monate sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ver
längert die Behörde die Anerkennung und ändert den
Ausweis entsprechend ab.
(2) Für Ausweise, die nach § 23 erteilt worden sind,
gilt Absatz 1 Satz 1 für eine Verlängerung der Gültigkeit
des Ausweises entsprechend.
1. die einer Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft an
gehören, welche nach § 19 Absatz 1 zertifiziert ist,
2. die nach § 21 oder § 22 anerkannt sind oder
3. bei denen es sich um Assistenzhunde handelt, die
als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gewährt werden.
(2) Menschen mit Assistenzhunden, die ihre Rechte
nach § 12e Absatz 1 des Behindertengleichstellungs
gesetzes wahrnehmen, haben ihren Hund mit einem
Abzeichen zu kennzeichnen. Das Abzeichen ist auf
einer Kenndecke, einem Hundegeschirr, am Halsband
oder in sonstiger Weise am Assistenzhund sichtbar zu
befestigen. Abweichend von Satz 1 kann die Kenn
zeichnung des Hundes auch durch das Vorzeigen des
Ausweises erfolgen.
(3) Abweichend von Absatz 2 genügt bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2024 auch ein von Anlage 10 ab
weichendes Kennzeichen, das zum Ausdruck bringt,
dass es sich bei dem Hund um einen Assistenzhund
handelt.
Abschnitt 6
Untersuchung und
Kennzeichnung des Assistenzhundes,
Haftpflichtversicherung
§ 25
Jährliche Untersuchung
(1) Der Assistenzhund ist einmal jährlich tierärztlich
dahingehend zu untersuchen, ob seine gesundheitliche
Eignung fortbesteht. Der Tierarzt bestimmt Art, Inhalt
und Ausmaß dieser Untersuchung nach tierärztlichem
Ermessen unter Berücksichtigung insbesondere
§ 27
Haftpflichtversicherung
Der Halter eines Assistenzhundes muss eine Haft
pflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung oder mit
einer Selbstbeteiligung von höchstens 500 Euro zur
Deckung der durch den Hund verursachten Personen
schäden, Sachschäden und sonstigen Vermögens
schäden abschließen und aufrechterhalten. Die
Haftpflichtversicherung muss eine Mindestversiche
rungssumme in Höhe von 1 Million Euro für Personenund sonstige Schäden abdecken.
1. des Alters,
2. der Lebensumstände,
Abschnitt 7
3. der Assistenzhundeart,
Akkreditierung
als fachliche Stelle, Zulassung
von Ausbildungsstätten
und Akkreditierung von Prüfern
4. der Rasseprädispositionen und des Geschlechts
sowie
5. eventuell vorhandener Vorerkrankungen.
(2) Ergeben sich bei der Untersuchung Befunde, die
die gesundheitliche Eignung in Frage stellen, sind über
die nach Absatz 1 erforderlichen weitere Untersuchun
gen durchzuführen. Ergibt eine Untersuchung, dass
der Assistenzhund den Einsatz als Assistenzhund nur
unter Schmerzen, Leiden oder Schäden fortsetzen
kann, entfällt seine gesundheitliche Eignung. Über
das Entfallen der gesundheitlichen Eignung des Assis
tenzhundes hat der Tierarzt den Prüfer, der die Zertifi
zierung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat,
oder im Falle eines anerkannten Assistenzhundes die
für die Anerkennung zuständige Behörde darüber zu
informieren. Für den Widerruf der Anerkennung gelten
die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Über die Zurückziehung der Zertifizierung entscheidet
die Prüfstelle gemäß den Vorgaben der DIN 17024-11.
§ 26
Kennzeichnung von
Assistenzhunden, Erteilung von Kennzeichen
(1) Mit dem Kennzeichen nach Anlage 10 dürfen
ausschließlich Assistenzhunde gekennzeichnet wer
den,
§ 28
Akkreditierung als fachliche Stelle
Die Akkreditierung als fachliche Stelle erfolgt auf An
trag bei der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH. Als
fachliche Stelle ist zu akkreditieren, wer nachweist,
dass
1. die bei ihm mit den entsprechenden Aufgaben be
trauten Personen die erforderliche Sachkunde
besitzen, um die Anforderungen an die Zulassung
von Ausbildungsstätten zu beurteilen; dies umfasst
insbesondere die Beurteilung, ob eine Ausbildungs
stätte in der Lage ist, die Ausbildung gemäß den
Anforderungen dieser Verordnung, des Tierschutz
gesetzes und der Tierschutz-Hundeverordnung
durchzuführen und die in dieser Verordnung festge
legten strukturellen und personellen Anforderungen
erfüllt,
2. er über ein transparentes und dokumentiertes
Verfahren zur Ermittlung und Abrechnung des
Aufwands der Zulassungsprüfung sowie deren
Überprüfung verfügt und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
3. die weiteren Anforderungen des § 12j Absatz 1 des
Behindertengleichstellungsgesetzes erfüllt sind.
§ 30
Akkreditierung von
Prüfern, Einbeziehung von Fachprüfern
§ 29
Zulassung der
Ausbildungsstätte, fachlich verantwortliche Person
(1) Die Zulassung als Ausbildungsstätte nach § 12i
Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgeset
zes ist bei der fachlichen Stelle zu beantragen. Sie
kann für die Ausbildung zu einer oder zu mehreren As
sistenzhundearten beantragt werden. Zur Zulassung
legt die Ausbildungsstätte der fachlichen Stelle die
nach Anlage 7 erforderlichen Angaben und Nachweise
vor.
(2) Die Ausbildungsstätte muss für jede Assistenz
hundeart eine oder mehrere fachlich verantwortliche
Personen festlegen. Ist die Ausbildungsstätte eine
natürliche Person, ist diese fachlich verantwortlich.
Eine Person kann auch für mehrere Assistenzhunde
arten fachlich verantwortlich sein.
2443
(1) Die Zulassung als Prüfer erfolgt auf Antrag bei
der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH, wenn die
Anforderungen des § 12j Absatz 2 des Behinderten
gleichstellungsgesetzes erfüllt sind und der Prüfer
Fachprüfer bei sich beschäftigt, die über die Sach
kundeanforderungen gemäß Anlage 8 dieser Verord
nung verfügen. Die erforderlichen Nachweise hierfür
hat der Prüfer der Akkreditierungsstelle beizubringen.
(2) Der Prüfer hat bei einer Prüfung nach Abschnitt 4
nur solche Fachprüfer in die Prüfung einzubeziehen,
die die Voraussetzungen nach Anlage 8 erfüllen.
§ 31
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 2022
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
2444
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Anlage 1
(zu § 5 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 4 Satz 3)
Befunderhebungsbogen für die
Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Hunden zur Ausbildung
Art der geplanten Verwendung (bitte ankreuzen)
Assistenzhund für Menschen mit Blindheit oder Beeinträchtigung des Sehvermögens (Blindenführhund)
Assistenzhund für Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen (PSB-Assistenzhund)
Assistenzhund für Menschen mit motorischer Beeinträchtigung (Mobilitätsassistenzhund)
Assistenzhund für Menschen mit akustischer Wahrnehmungsbeeinträchtigung (Signalassistenzhund)
Assistenzhund für Menschen mit stoffwechselbedingten Beeinträchtigungen, anaphylaktischer Allergie,
olfaktorischen Wahrnehmungsbeeinträchtigungen oder für Menschen mit neurologisch-, stoffwechsel- oder
systemisch bedingten Anfallserkrankungen (Warn- und Anzeige-Assistenzhund)
I. Signalement
Rasse
Geburtsdatum
Name
Mikrochip-Nummer
II. Anamnese
Jeder Hund ist mindestens gemäß
den Empfehlungen der StIKo-Vet zu impfen
(,,C" = Core-Vakzine)
Parvovirose (C) Letzte Impfung am__
Staupe (C) Letzte Impfung am__
Leptospirose (C) Letzte Impfung am__
Tollwut (bei Reisetätigkeit mit Auslandsaufenthalt)
Weitere Impfungen:
Grundimmunisierung
vollständig
Geschlecht
weiblich letzte Läufigkeit am:
männlich
Kastration
ja Datum:
nein
ja/nein
chirurgisch
chemisch Datum:
Kot- und Urinabsatz
o.b.B.
Abweichung:
Futter- und Wasseraufnahme
Laut Angabe der vorstelligen Person o.b.B.
Abweichung:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Bisherige Erkrankungen, Medikationen,
Therapien
Bisherige Operationen
Auslandsanamnese
Sonstige Auffälligkeiten
III. Klinische Untersuchung
Allgemeinverhalten
munter, aufmerksam
ruhig, aufmerksam
matt, teilnahmslos
apathisch
unruhig/nervös
gesteigertes Allgemeinverhalten (Übererregbarkeit)
Aggression gegenüber Fremden
Ernährungszustand (BCS)
1
3
5
7
gemäß WSAVA Leitfaden
2
4
6
8
Innere Körpertemperatur
9
°C
Haut
o.b.B.
Abweichung:
Hautturgor
erhalten
vermindert: ggr. mgr. hgr.
aufgehoben
Haarkleid, Krallen
o.b.B.
Abweichung:
Schleimhäute (Bitte die entsprechenden
Nummern einfügen:
Maulschleimhaut
Konjunktiven
1. rosa; 2. blass-rosa; 3. blass;
4 ikterisch; 5. hyperämisch;
6. zyanotisch)
Augen (Eine Untersu
chung durch Fachtier
arzt nur, wenn vom
untersuchenden Tierarzt
abweichende Befunde
erhoben werden.)
Ausfluss
ja Konsistenz:
nein
Umgebende
Strukturen
o.b.B.
Abweichung:
Innere Strukturen
o.b.B.
Abweichung:
Ohren
o.b.B.
Abweichung:
Mundhöhle/Zunge
o.b.B.
Abweichung:
Zahnfleisch
o.b.B.
Abweichung:
2445
2446
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Zahnstatus
o.b.B.
Abweichung:
Zahnschema hier mit abdrucken, damit eventuell fehlende Zähne
direkt vermerkt werden können
Nase
Umgebung:
o.b.B.
Abweichung:
Atmung
Frequenz:
o.b.B.
Abweichung:
Kehlkopf
Husten nicht auslösbar, kein spontanes Husten
Husten auslösbar, kein spontanes Husten
Husten spontan (ggf. Nachuntersuchung)
Lymphknoten
o.b.B.
Abweichung:
Auskultation Lunge
o.b.B.
Abweichung:
Auskultation Herz
o.b.B.
Abweichung:
Puls
Frequenz:
o.b.B.
Abweichung:
Palpation Abdomen
o.b.B.
Abweichung:
IV. Harnuntersuchung (nur bei entsprechendem Befund bzw. Verdacht)
Teststreifen
o.b.B. Wert:
Abweichung:
Spez. Gewicht
o.b.B.
Abweichung:
Sedimentuntersuchung
o.b.B.
Abweichung:
V. Kotuntersuchung
Parasitologie
(Sedimentations-Flotations-Verfahren oder
immunologisch) (Empfehlungen des Euro
pean Scientific Counsel Companion Animal
Parasites ESCCAP)
o.b.B.
Abweichung:
Giardien
negativ
positiv
Letzte Entwurmung
Datum, Medikament
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
2447
VI. Blutuntersuchung
Hämatologie
RBC, HCT, HGB, WBC + Differentialblutbild
Blutchemie
ALB, ALB/GLOB, ALKP, ALT, AMYL BUN, BUN/CREA, GLOB,
CHOL, CREA, GGT, TBIL, GLU, LIPA, PHOS, TP,
Cl, Na, K, Ca, Na/K
(T4, TSH bei klinischem Verdacht)
Vektor übertragene Infektionen (CVBD) nur
bei Verdacht, wenn Hund aus dem Ausland
bzw. bei klinischem Bild
Leishmania sp., Ehrlichia sp., Dirofilaria sp., Babesia sp.,
Anaplasmen, Hepatozoon canis
Bei Hunden aus dem Ausland zusätzliche länderspezifische Unter
suchungen (Reisekrankheiten-Profil)
VII. Orthopädischer Untersuchungsgang: Gangbild
Schritt
o.b.B.
Lahmheit
Vore
Hire
Voli
Hili
Trab
o.b.B.
Lahmheit
Vore
Hire
Voli
Hili
Kreis
o.b.B.
Abweichung:
Stufen auf und ab
o.b.B.
Abweichung:
Erheben aus Sitz- und Liegeposition
o.b.B.
Abweichung:
VIII. Orthopädischer Untersuchungsgang: Palpation Stehend
Halswirbelsäule
o.b.B.
Abweichung:
Brustwirbelsäule
o.b.B.
Abweichung:
Lendenwirbelsäule
o.b.B.
Abweichung:
Kreuzbein/Iliosakralgelenk
o.b.B.
Abweichung:
2448
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Provokationstest Bizepssehne bezüglich
Tendinitis und Ruptur
o.b.B.
Abweichung:
Probe FPC
(Frakturierter processus coronoideus)
o.b.B.
Abweichung:
IX. Orthopädischer Untersuchungsgang: Palpation in Seitenlage
(links und rechts anliegend)
Jede Gliedmaße ist einzeln von distal nach proximal zu untersuchen, beginnend an den Zehengrund
gelenken.
Vordergliedmaße links
sämtliche Gelenke o.b.B.
Streckschmerz Lokalisation:
Beugeschmerz Lokalisation:
Rotationsschmerz Lokalisation:
Lange Röhrenknochen Druckschmerz Lokalisation:
Hintergliedmaße links
sämtliche Gelenke o.b.B.
Streckschmerz Lokalisation:
Beugeschmerz Lokalisation:
Rotationsschmerz Lokalisation:
Lange Röhrenknochen Druckschmerz Lokalisation:
Patellaluxation
o.b.B.
Grad
Vordergliedmaße rechts
sämtliche Gelenke o.b.B.
Streckschmerz Lokalisation:
Beugeschmerz Lokalisation:
Rotationsschmerz Lokalisation:
Lange Röhrenknochen Druckschmerz Lokalisation:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
sämtliche Gelenke o.b.B.
Streckschmerz Lokalisation:
Hintergliedmaße rechts
Beugeschmerz Lokalisation:
Rotationsschmerz Lokalisation:
Lange Röhrenknochen Druckschmerz Lokalisation:
Patellaluxation
o.b.B.
Grad
X. Neurologischer Untersuchungsgang
Visus
Drohreaktion
o.b.B.
Abweichung:
,,Wattebauschtest"
o.b.B.
Abweichung:
Hindernisparcours
o.b.B.
Abweichung:
Hörprobe (zum Beispiel Klatschen,
laute Ansprache)
o.b.B.
Abweichung:
Haltung (Kopf, Gliedmaßen)
o.b.B.
Abweichung:
Weitere
Kopfnerven
Pupillarreflex
o.b.B.
Abweichung:
Palpebralreflex
o.b.B.
Abweichung:
Sensibilitäts
prüfung Nase
o.b.B.
Abweichung:
Schluckreflex
o.b.B.
Abweichung:
Stellreflex vordere Gliedmaßen
o.b.B.
Abweichung:
Stellreflex hintere Gliedmaßen
o.b.B.
Abweichung:
Flexorreflex vordere Gliedmaßen
o.b.B.
Abweichung:
Flexorreflex hintere Gliedmaßen
o.b.B.
Abweichung:
2449
2450
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Tricepssehnenreflex
o.b.B.
Abweichung:
Bicepssehnenreflex
o.b.B.
Abweichung:
Tibialis-cranialis-Reflex
o.b.B.
Abweichung:
Patellarreflex
o.b.B.
Abweichung:
Ischiadicusreflex
o.b.B.
Abweichung:
XI. Bildgebende Diagnostik: Röntgen
(durch einen Fachtierarzt, z. B. von der Gesellschaft für Röntgendiagnostik genetische beeinflussbarer
Skeletterkrankungen bei Kleintieren e. V. geprüften Gutachter für Hüftgelenksdysplasie (HD) bzw. Ellbogen
gelenksdysplasie (ED))
Hüfte
Lendenwirbelsäule l/l
Ellenbogen beidseits l/l und a/p
XII. Bildgebende Diagnostik: Sonographie (nur bei Verdacht)
Nur bei spezieller Indikation
Herz:
Abdomen:
Sehnen/Kapsel/Bänder:
Umfangsvermehrung:
XIII. Verhalten bei der Untersuchung (Bei Verdacht auf Verhaltensstörungen ist der Hund einer Tierärztin oder
einem Tierarzt mit Zusatzbezeichnung/Fachtierarztbezeichnung Verhaltenskunde vorzustellen.)
gelassen, desinteressiert
furchtsam-scheu
offen-freundlich
panisch (Fluchtversuche)
freundlich-verspielt
defensiv-aggressiv
unterwürfig-sensibel
offensiv-aggressiv
XIV. Notwendige weiterführende Untersuchungen
Zum Beispiel, wenn aufgrund erblichen oder einer Rassedisposition beispielsweise Audiometrie bei Hunden mit
Merlefaktor oder durch andere Befunde oder anderen Untersuchungen, Verdachtsdiagnosen bestehen, die den
Einsatz als Assistenzhund einschränken oder ausschließen.
XV. Vorhandensein von Qualzuchtmerkmalen (entsprechend § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung)
Ja ___welche ___________
Nein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
2451
Anlage 2
(zu § 5 Absatz 3)
Ausschlussdiagnosen
1. Nicht einfach behandelbare oder nicht einfach kontrollierbare chronische
Erkrankungen, Stoffwechselstörungen oder organische Erkrankungen
führen zum Ausschluss (zum Beispiel Epilepsie, Morbus Addison, Morbus
Cushing, generalisierte Demodikose, atopische Dermatitis, Diabetes
mellitus, Diabetes insipidus, chronische/exokrine Pankreasinsuffizienz,
kognitive Dysfunktion)
2. Chronische schmerzhafte, orthopädische Leiden wie Hüftgelenksdysplasie
ab Schweregrad D1, Ellenbogendysplasie ab Grad 1, hochgradige An
zeichen für eine lumbosakrale Instabilität oder Übergangswirbel höheren
Grades, die den Einsatz als Assistenzhund beeinträchtigen, Arthrosen, die
den Einsatz als Assistenzhund beeinträchtigen, ausgeprägte Tendopathien,
Patellaluxation ab Grad 3
3. Hunde, bei denen Körperteile oder Organe entgegen dem Verbot des § 6
des Tierschutzgesetzes vollständig oder teilweise amputiert wurden, ins
besondere die Ohren oder die Rute
4. Hunde mit Qualzuchtmerkmalen entsprechend § 10 der Tierschutz-Hunde
verordnung
5. Obstruktion der oberen Atemwege
6. Anhaltende Verhaltensstörungen (wie etwa gesteigertes aggressives oder
ängstliches Verhalten)
7. Verlust oder Einschränkung von Sinneswahrnehmungen (zum Beispiel Ein
schränkungen des Hörens, Sehens)
2452
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Anlage 3
(zu § 5 Absatz 4 Satz 1)
Attest
Ein Attest zur Vorlage bei der Ausbildungsstätte nach § 9 Absatz 1 Nummer 1
und dem Prüfer nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 muss folgende Angaben ent
halten:
1. Ausstellende Tierärztin/ausstellender Tierarzt,
2. Angaben zur Hundehalterin/zum Hundehalter: Name, Vorname, Anschrift,
3. Angaben zum Hund: Name, Rasse, Geschlecht, Mikrochip-Nummer und
Wurftag,
4. Grund der Vorstellung,
5. eine Bestätigung, dass der Hund am Tag der Untersuchung die zur Aus
bildung und zum Einsatz als Assistenzhund erforderliche gesundheitliche
Eignung besitzt,
6. eine Angabe darüber, ob die gesundheitliche Eignung am Tag der Unter
suchung auf eine Assistenzhundeart nach § 3 Absatz 1 begrenzt ist,
7. Ort und Datum der Ausstellung,
8. Unterschrift der verantwortlichen Tierärztin/des verantwortlichen Tierarztes
und
9. Bestätigung, dass dem Attest der Befunderhebungsbogen sowie ggf. Unter
suchungsergebnisse weiterführender Untersuchungen beiliegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
2453
Anlage 4
(zu § 8 Absatz 3 und § 21 Absatz 1 Nummer 5)
Ausbildungsinhalt
1. Schulung des Sozial- und Umweltverhaltens sowie des Gehorsams (alle Assistenzhundearten)
Schulung des Sozial- und Umweltverhaltens
Schulung des Gehorsams
Reaktionsschulung in Bezug auf Menschen (auch Schulung, an der Leine und ohne Leine zu folgen und
Menschenmengen) mit aus Perspektive des Hundes zu begleiten
ungewöhnlichem Erscheinungsbild, ungewöhnlichen
und unterschiedlichen Bewegungsmustern sowie
deren Verhaltensweisen. Dies umfasst insbesondere
auch die Duldung von Hilfeleistungen durch Dritte.
Reaktionsschulung in Bezug auf Kinder, Artgenossen Schulung, die Signale für Sitzen, Liegen und Bleiben
und andere Tiere und deren Verhalten, auch wenn der (auch mit Ablenkungen) zu befolgen
Hund unangeleint (frei) läuft
Schulung des Verhaltens bei der Benutzung von Fahr Schulung, Rückruf- und Abbruchsignale zu befolgen
stühlen und Treppen sowie der Benutzung von ver
schiedenen Türen
Schulung des Verhaltens in öffentlichen Orten
(insbesondere Straßenverkehr, Geschäfte, Arztpraxis,
Restaurant, Café) sowie des Verhaltens in der
Wohnung des Menschen, wenn dieser nicht zu Hause
ist
Reaktionsschulung in Bezug auf akustische, visuelle,
taktile und geruchliche Reize sowie Futterreize, auch
im Freilauf
Bedarfsorientierte Schulung des Verhaltens bei der
Benutzung von Verkehrsmitteln wie etwa Ein- und
Aussteigen sowie die Benutzung von Kraftfahrzeug,
Sonderfahrdienst, Bus, Bahn, Tram sowie anderen
Beförderungsmitteln wie Fähre, Gondel, Seilbahn.
Die Auswahl der Beförderungsmittel ist angepasst an
die jeweiligen individuellen Umstände, wobei mindes
tens die Benutzung eines Personenkraftfahrzeugs
oder eines Verkehrsmittels des öffentlichen Nah- oder
Fernverkehrs geschult werden muss.
2. Hilfeleistungen
a) B l i n d e n f ü h r h u n d e
Der Blindenführhund lernt in der Ausbildung, den Menschen selbstständig sicher durch den allgemeinen
Verkehr zu führen und dabei auf die ihm antrainierten Hör- und anderen Zeichen des Menschen sowie
auf Umweltsignale zu reagieren. Während der Ausbildung trainiert der Hund, im Führgeschirr zu gehen
und jeweils situationsangemessen ihm gegebene Signale zu befolgen oder sich ihnen aktiv zu wider
setzen. Signale bei der Führarbeit zu befolgen oder im Einzelfall nicht zu befolgen, ist eine Hilfeleistung, die
auf die Anforderungen an den Gehorsam aufbaut. Der Ausbildungsinhalt umfasst die Hilfeleistungen H1
bis H9 sowie die sonstige Leistung S1.
Nummer
H1
Hilfeleistung
Beschreibung
Umgehen beziehungsweise Anzeigen von Bewegliche und unbewegliche Hindernisse umgeht
Hindernissen
oder zeigt der Hund dem Menschen an. Je nach
Umweltsituation und Beschaffenheit des Hindernisses
kann dies beispielsweise durch Stehenbleiben oder
Verzögern erfolgen.
Um Seitenhindernisse führt der Hund seitlich in
ausreichendem Abstand herum.
Um Bodenhindernisse führt der Hund herum oder
zeigt sie an. Hindernisse, die der Mensch überstei
gen kann (z. B. querliegendes Brett, Füllschlauch
einer Heizölleitung usw.), zeigt der Hund durch
Stehenbleiben an und führt nach entsprechender
Aufforderung über das Hindernis.
2454
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Nummer
Hilfeleistung
Beschreibung
Flache Hindernisse zeigt der Hund etwa durch
Verzögern des Gehtempos an. Bodenvertiefun
gen (wie Bahnsteigkanten, offene Kanalschächte,
Baugruben) passiert der Hund mit genügen
dem seitlichen Abstand, oder er bleibt davor
stehen.
Um Höhenhindernisse, die der Hund unterlaufen,
an denen sich der Mensch aber stoßen könnte
(zum Beispiel Schranken, überhängende Zweige,
Briefkästen), führt der Hund mit genügendem seit
lichen Abstand herum.
Bei Totalabsperrungen (beispielsweise an Bau
stellen oder durch parkende Autos) umgehen der
Hund und der Mensch das Hindernis situations
angemessen und sicher. Bei Totalabsperrung von
Bürgersteigen führt der Hund beispielsweise an
die Bordsteinkante. Auf Signal des Menschen führt
der Hund über die Fahrbahn (sichere Überquerung)
oder er umgeht die Absperrung auf der Fahrbahn.
Nach Passieren der Absperrung zeigt er den Bord
stein an und setzt den Weg auf dem Bürgersteig
fort.
Mobile Hindernisse (wie Fußgängerinnen und Fuß
gänger, Skaterinnen und Skater, Radfahrende
usw.) umgeht der Hund mit ausreichendem Ab
stand.
Durch Engstellen führt der Hund in angemessen
verlangsamtem Führtempo oder er zeigt sie durch
Stehenbleiben an.
H2
Verhalten in Gefahrensituationen
Der Hund erkennt soweit möglich eine Gefahren
situation rechtzeitig und reagiert angemessen darauf.
Er bleibt beispielsweise stehen, auch wenn ein Signal
(verbales oder nonverbales Signal oder ein ver
änderter Zustand) bereits gegeben wurde.
Beispielsweise zeigt der Hund Abgründe wie an Bahn
steigkanten oder ungesicherten Baugruben, denen
sich Mensch und Hund frontal nähern, durch Stehen
bleiben an oder er führt davon weg, so dass er
zwischen Abgrund und Mensch geht. Entlang von
Abgründen (wie beispielsweise an Bahnsteigkanten
oder Rampen) führt der Hund mit ausreichendem
Seitenabstand.
H3
Verhalten bei Bordsteinkanten
Der Hund führt bis zu Bordsteinkanten und hält an;
das gilt für Bordsteinkanten jeder Höhe, auch für
abgesenkte. Auf entsprechendes Signal führt er
weiter.
H4
Verhalten bei Straßenüberquerungen, Be Straßen überquert der Hund erst auf entsprechen
gehen von Bürgersteigen und Straßen
des Signal. Der Hund führt direkt und geradlinig
über die Fahrbahn zur gegenüberliegenden Bord
steinkante.
Auf Straßen mit Bürgersteig führt der Hund, soweit
möglich, auf dem Gehweg und hält dort möglichst
die Mitte ein. Er führt, sofern er nicht unbeweg
lichen oder beweglichen Hindernissen ausweichen
muss, in gerader Richtung. Er führt, solange ihm
kein anderes Signal gegeben wird, bis zur Bord
steinkante der nächsten Querstraße und bleibt
unmittelbar vor dieser stehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Nummer
Hilfeleistung
2455
Beschreibung
Auf Straßen ohne Bürgersteig führt der Hund
selbstständig oder auf Signal des Menschen am
linken oder rechten Rand und zeigt einmündende
Straßen oder Wege an. Nach der Umgehung von
Hindernissen kehrt er wieder zurück auf die Lauf
linie. Auf Straßen ohne Bürgersteig außerhalb
geschlossener Ortschaften führt der Hund gemäß
der Straßenverkehrsordnung äußerst links, wenn
zumutbar.
Auf entsprechendes Signal sucht der Hund einen
gekennzeichneten Fußgängerüberweg (zum Bei
spiel Zebrastreifen) auf und zeigt ihn durch Stehen
bleiben an.
Auf entsprechendes Signal führt der Hund zu einer
Ampel und zeigt sie beispielsweise durch Stehen
bleiben oder Berühren am Ampelmast an.
H5
Verhalten bei und auf Treppen, Roll Auf entsprechendes Signal sucht der Hund Trep
treppen und Fahrsteigen (Laufbändern)
pen und zeigt sie durch Anhalten an. Bei aufwärts
führenden Stellen stellt der Hund die Vorderpfote
auf die unterste Stufe. Die Treppen begeht der
Hund nur auf Signal. Er geht dabei flüssig und in
einem Tempo, das der Situation und den Bedürf
nissen des Menschen angemessen ist.
Rolltreppen und Fahrsteige (Laufbänder) betritt der
Hund nicht.
H6
Benutzen von Verkehrsmitteln
Auf Signal führt der Hund zum Ein- bzw. Ausstieg
eines Verkehrsmittels und zeigt diesen an. Er steigt
auf Signal zusammen mit dem Menschen ein bzw. aus.
Ist ein gleichzeitiges Einsteigen nicht möglich, so hat
der Hund aus Sicherheitsgründen vorauszugehen.
Beim Aussteigen geht der Mensch voraus.
H7
Verhalten in oder bei Gebäuden
Auf Signal führt der Hund zum Ein- bzw. Ausgang
von Gebäuden oder Räumen und zeigt, sofern vor
handen, die Ein- und Ausgangstür an.
Während eines Einkaufs oder Restaurantbesuches
verhält sich der Hund ruhig und zurückhaltend,
ohne Dritte zu belästigen und bleibt an der Stelle
liegen, die ihm zugewiesen wurde.
H8
Losgehen, Ändern von Richtung und Auf das entsprechende Signal geht der Hund los.
Geschwindigkeit, Nachfolgen
Auf entsprechendes Signal ändert der Hund aus
dem Stand bzw. aus der Bewegung die Richtung.
Auf entsprechendes Signal läuft der Hund schneller
bzw. langsamer. Das Führtempo ist der Umwelt
situation und den Bedürfnissen des Menschen
angepasst.
Auf Signal folgt der Hund einer bestimmten Person
und führt dabei weiterhin sicher (z. B. um Hinder
nisse herum).
H9
Aufsuchen und Anzeige von Sitzgelegen Auf Signal führt der Hund zu einer freien Sitz
heiten und anderer Ziele/markanter
gelegenheit und zeigt diese an.
Punkte
Auf entsprechendes Signal sucht der Hund andere
Ziele (z. B. Verkaufsschalter, Kasse, Fahrstuhl,
Haltestelle, Briefkasten) auf und zeigt sie an.
2456
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
S1 Sonstige Leistung
Geschult wird die Selbstständigkeit, die Arbeits- und Zugfreude und die Belastbarkeit des Hundes sowie die
Konstanz der Führleistung.
b) M o b i l i t ä t s a s s i s t e n z h u n d
Der Ausbildungsinhalt umfasst mindestens die Hilfeleistungen H1 und H2 sowie drei weitere der unter H3
bis H13 aufgeführten Hilfeleistungen, wobei die Hilfeleistungen H3 bis H13 durch bis zu drei sonstige Hilfe
leistungen (H14) oder jeweils durch eine bei H2 aufgeführte einzelne Notfallmaßnahme ersetzt werden
können.
Nummer
Hilfeleistung
H1
Apportieren von Objekten
H2
Ausführen einer Notfallmaßnahme wie
Beschreibung
Auf Signal hebt der Hund einen Gegenstand auf, hält
oder trägt ihn, bis er das Signal erhält, den Gegen
stand koordiniert dem Menschen anzureichen oder
an einem angewiesenen Ort abzulegen.
Der Hund führt auf Signal eine bestimmte Notfallmaß
nahme aus: Zum Beispiel holt er das Telefon, eine
Telefon holen
Hilfsperson oder bestimmte Notfallmedikamente.
Hilfsperson holen
Oder der Hund läuft auf Signal zu einer vorher ge
nannten Person, um diese darauf aufmerksam zu
Notrufknopf drücken
machen, dass Hilfe benötigt wird oder der Hund bellt
Bellen oder Laut geben auf Signal oder auf Signal des Menschen, um auf eine Notsituation
aufmerksam zu machen. Falls erforderlich, öffnet der
Medikamente bringen
Hund dazu Türen, überwindet Treppen oder andere
Barrieren.
H3
Schalter bedienen
Der Hund betätigt auf Signal hin mit der Nase oder der
Pfote den erwünschten Schalter von Einrichtungen
wie etwa Licht, Notrufknopf, Fahrstuhl, Ampeltaster,
Toilettenspülung sowie Schalter von Elektrogeräten
wie etwa Staubsauger.
H4
Türen öffnen, aufhalten und schließen
Der Hund öffnet und schließt auf Signal eine Zimmeroder Wohnungstür. Bei Türen, die selbst schließen,
hält er die Tür weit und lang genug offen, so dass
der Mensch hindurchgehen oder hindurchfahren kann.
H5
Unterstützung beim An- und/oder Aus Der Hund zieht auf Signal mit dem Maul das
ziehen
wünschte Kleidungsstück an und/oder aus, ohne
Kleidungsstück dabei zu beschädigen. Winkel,
und Krafteinsatz lernt der Hund an individuellen
dürfnissen auszurichten.
H6
Handrollstuhl oder Rollator heranziehen
Der Hund zieht auf Signal den Handrollstuhl oder
Rollator zu seinem Menschen heran. Position und
Abstand sind hierbei individuell von Situation und
individuellem Bedarf abhängig, um z. B. sicheres Um
setzen zu ermöglichen.
H7
Türen oder Schubladen öffnen
Der Hund öffnet auf Signal eine Schublade oder Tür
(auch Schranktür) etwa durch Ziehen oder Anstupsen.
H8
Unterstützung bei der Hausarbeit
Der Hund unterstützt bei der Erledigung der Hausar
beit (etwa bei der Wäsche). Hierzu kann es je nach
Bedarf notwendig sein, dass er beispielsweise
Wäsche aus der Maschine anreicht, einen Wäsche
korb zum Wäscheständer zieht, Wäsche sowie
heruntergefallene Wäscheklammern anreicht und den
Wäscheklammerbeutel hält.
H9
Packtasche tragen einschließlich Auf- Der Hund trägt eine ergonomisch individuell zu ihm
und Absetzen
passende Packtasche auf dem Rücken, in der bei
spielsweise der Einkauf verstaut werden kann. Der
Hund lernt, sich sicher mit der Packtasche im privaten
und öffentlichen Bereich zu bewegen. Das Gewicht
der Packtasche samt Inhalt darf 15 % des Körper
gewichts des Hundes nicht überschreiten.
ge
das
Art
Be
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Nummer
Hilfeleistung
2457
Beschreibung
H10
Hand auf eine Armlehne oder ein Steuer Der Hund unterstützt den Menschen dabei, dessen
element (Schaltung) schieben
Hand oder Arm auf Armlehne, Rollstuhlschaltung,
Schoß etc. zu platzieren, wenn dies aus eigener Kraft
nicht möglich ist, beispielsweise indem der Hund
seine Schnauze unter den Arm legt und diesen auf
die Armlehne zurückschiebt.
H12
Aufräumen und Müll entsorgen
H13
Hilfsmittel wie Beatmungsgerät tragen Der Hund trägt ein Hilfsmittel wie etwa ein kleines
oder ziehen
Beatmungsgerät für seinen Menschen oder zieht ein
größeres Beatmungsgerät.
H14
Sonstige Hilfeleistung
Auf Signal bringt der Hund den Gegenstand zum Müll
eimer und entsorgt diesen gezielt im Eimer. Hierbei
benötigt er keinen Sichtkontakt zu seinem Menschen
und öffnet solche Türen, die ihm den Weg zum Müll
eimer versperren.
Der Inhalt der Hilfeleistung richtet sich individuell nach
Eine Hilfeleistung, die sich nach dem in den Anforderungen des Einzelfalls.
dividuellen Bedarf richtet und mindestens
eine der folgenden Anforderungen erfüllt:
1. Die Hilfeleistung ersetzt ganz oder
teilweise eine ausgefallene Körper
funktion oder ermöglicht die Erfüllung
von Grundbedürfnissen des täglichen
Lebens. Zu den Grundbedürfnissen
des täglichen Lebens gehören Körper
funktionen wie Gehen, Stehen, Trep
pensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen,
Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme
und die Ausscheidung, das selbst
ständige Wohnen und das Erschließen
eines gewissen körperlichen und
geistigen Freiraumes und die Kommu
nikation zur Vermeidung von Verein
samung.
2. Die Hilfeleistung gleicht die mit der
Funktionsbeeinträchtigung verbundene
oder im Falle der Vorbeugung zu er
wartende Teilhabestörung aus, mildert
diese, wendet sie ab oder beeinflusst
sie in sonstiger Weise günstig, um
die Selbstbestimmung und gleich
berechtigte Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft zu fördern und Benach
teiligungen von Menschen mit Be
hinderungen zu vermeiden oder ihnen
entgegenzuwirken.
c) S i g n a l a s s i s t e n z h u n d
Der Ausbildungsinhalt umfasst mindestens die Hilfeleistungen H1 und H2 sowie drei weitere der unter H3
bis H10 aufgeführten Hilfeleistungen, wobei diese jeweils durch eine Sonstige Hilfeleistung (H11) oder durch
die weitere Anzeige eines Geräuschs aus der Hilfeleistung H1 ersetzt werden können.
Nummer
H1
Hilfeleistung
Beschreibung
Mindestens zwei der folgenden Geräusche Der Hund zeigt mindestens zwei Geräusche durch
ein Anzeigeverhalten (zum Beispiel durch Stupsen
Türklingel
mit der Nase, Kratzen am Bein oder Anspringen) oder
das Bringen eines bestimmten Gegenstandes an. Der
Krankenwagen-, Feuerwehr- und
Mensch wird nach jedem Anzeigen eines Geräusches,
Polizeisirene
auch nach Aufforderung durch den Menschen
Kraftfahrzeughupe
(etwa durch eine entsprechende Gebärde), zur Ge
Vorname und Name
räuschquelle geführt.
Rufen, Weinen oder Schreien
des eigenen Kindes
2458
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Nummer
Hilfeleistung
Beschreibung
Klopfen
Nähern von Menschen
durch ein Anzeigeverhalten anzeigen und
zur Geräuschquelle führen oder durch ein
bestimmtes Verhalten auf die Geräusch
quelle aufmerksam machen.
H2
Rauchmelder anzeigen
Der Hund zeigt den Signalton eines Rauchmelders an.
Anstatt den Menschen zum Geräusch zu führen, zeigt
er durch ein eindeutiges, nur Rauchmelder betreffen
des Verhalten, die Gefahr an. Das jeweilig trainierte
Anzeigeverhalten muss der Situation angemessen
und effektiv sein, also steigernd bei ausbleibender
Beachtung und penetrant.
H3
Bestimmte Verkehrssituationen anzeigen Der Hund zeigt bestimmte Verkehrssituationen an, aus
denen eine Gefahrsituation für den Menschen entste
hen könnte. Dies könnte etwa ein sich dem Menschen
von hinten näherndes Kraftfahrzeug, Fahrrad oder
sonstiges Fahrzeug sein.
H4
Ein Familienmitglied oder einen Dritten Der Hund holt nach Aufforderung durch den Men
holen
schen ein Familienmitglied oder einen Dritten.
H5
Nachricht zu einer anderen Person brin Der Hund transportiert eine Nachricht vom oder zum
gen
Menschen zu oder von einer anderen Person.
H6
Verlust von Gegenständen anzeigen
Der Hund macht den Menschen darauf aufmerksam,
wenn ihm Gegenstände herunterfallen.
H7
Wecker Klingeln anzeigen
Der Hund zeigt das Klingeln durch ein Anzeigeverhal
ten (vgl. H1) oder das Bringen des Weckers an.
H8
Telefonklingeln oder Klingeln des Smart Der Hund zeigt das Klingeln eines Telefons oder
phones anzeigen
Smartphones an.
H9
Haushaltsgeräusche (wie etwa Eieruhr, Wie bei H8
kochendes Wasser)
H10
Eingang von Emails
Wie bei H8
H11
Erbringen einer Sonstigen Hilfeleistung
Vgl. unter Buchstabe b) H14
Der Inhalt der Hilfeleistung richtet sich individuell nach
den Anforderungen des Einzelfalls.
d) W a r n - u n d A n z e i g e a s s i s t e n z h u n d
Der Ausbildungsinhalt umfasst mindestens die Hilfeleistungen H1 und H2 sowie drei weitere der unter H3
bis H10 aufgeführten Hilfeleistungen, die jeweils durch eine Sonstige Hilfeleistung (H11) oder durch eine
Notfallmaßnahme der Hilfeleistung H2 ersetzt werden können.
Nummer
H1
Hilfeleistung
Beschreibung
Zuverlässiges Warnen oder Anzeigen
der medizinischen Notsituation/eines ver
änderten körperlichen Zustands oder ei
nes Allergens an bekannten und unbe
kannten Orten
Der Warnhund warnt den Menschen mit einem ein
deutigen Warnverhalten zuverlässig zu allen Tagesund Nachtzeiten in jeder Situation, bevor die medizi
nische Notsituation eintritt. Das jeweilig trainierte
Anzeigeverhalten muss der Situation angemessen
und effektiv sein, also steigernd bei ausbleibender Be
achtung und penetrant. Der Anzeigehund zeigt eine
eingetretene medizinische Notsituation (gegebenen
falls auch einen anaphylaktischen Schock) oder den
potentiellen Auslöser einer medizinischen Notsituation
(zum Beispiel ein Allergen) durch ein bestimmtes An
zeigeverhalten (etwa Stupsen, Lecken, Pfote auflegen,
Gegenstand bringen, Bellen) an. Für den Fall einer
Allergenanzeige kann der Hund das Allergen im Raum
(auch in oder auf Gegenständen wie etwa Teller und
Tablett) und in der direkten Umgebung des Menschen
anzeigen. Außerdem zeigt der Hund durch ein be
sonderes Anzeigeverhalten auch an, wenn sich
am durchsuchten Ort kein Allergen befindet (NegativAnzeige).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Nummer
Hilfeleistung
2459
Beschreibung
Bei Bellen als Anzeigeverhalten kann der Hund in der
Nähe des Menschen bleiben und alarmiert durch das
Bellen eine andere Person etwa in der Wohnung oder
im Geschäft.
H2
Zuverlässiges Ausführen einer Notfall Ist die Notsituation eingetreten, führt der Hund auf
maßnahme (es genügt eine der nachfol Signal eine Notfallmaßnahme aus. Zum Beispiel holt
genden Maßnahmen):
er das Telefon, damit der Mensch selbst etwa Ange
hörige oder den Rettungswagen verständigen kann
Telefon holen
oder eine Betreuungsperson diese anrufen kann. Falls
für die Notfallmaßnahme erforderlich, weckt der Hund
Notfallmappe bringen
den Menschen. Der Hund reagiert in bestimmten Not
Medizinische Geräte, Notfallmedika fallsituationen, ohne dass er ein gesondertes Signal
mente oder andere notwendige Hilfs vom Menschen erhält (z. B. bei Bewusstlosigkeit des
mittel bringen
Menschen).
Hilfe holen, z. B. einen Angehörigen
Notrufknopf drücken
Bellen oder Lautgeben auf Signal
H3
Wecken bei Wecker Klingeln
Schläft der Mensch zum Beispiel als Folge einer
Medikamenteneinnahme so tief, dass er nicht auf
einen Wecker reagiert, weckt der Hund ihn, sobald
der Wecker klingelt.
H4
Anzeigen des Alarms eines medizinischen Der Hund zeigt durch ein Anzeigeverhalten (etwa
Geräts
durch Stupsen oder Pfote auflegen) an, wenn ein
Alarm eines medizinischen Geräts einen medizini
schen Notfall oder einen Fehler signalisiert, der sofor
tiges Handeln erfordert. Das jeweilig trainierte An
zeigeverhalten muss der Situation angemessen und
effektiv sein, also steigernd bei ausbleibender Be
achtung und penetrant.
H5
Türen öffnen in Notsituation
Wenn der Mensch bewusstlos ist und Angehörige
oder der Rettungsdienst eintreffen, um zu helfen,
öffnet der Hund ihnen die Eingangstür und lässt sie
eintreten.
H6
Lichtschalter bedienen
Auf Signal schaltet der Hund das Licht an und aus.
H7
Taktile Stimulation
Während eines Anfalls oder einer Schlafattacke leckt
der Hund den Menschen an einer auf die individuellen
Bedürfnisse des Menschen abgestimmten Stelle am
Körper (z. B. Gesicht, Hände), um dem Menschen
durch die taktile Stimulation zu helfen wieder zu sich
zu kommen, ihm Sicherheit zu vermitteln und ihm zu
helfen, sich schneller orientieren zu können.
H8
An die Medikamenteneinnahme oder Mit Täglich erinnert der Hund bei bestimmten wieder
nahme erinnern
kehrenden Situationen (zum Beispiel Frühstück) an
die Einnahme von Medikamenten, indem er zum Bei
spiel die Medikamententasche bringt, oder den Men
schen beim Verlassen des Hauses an die Mitnahme
der Medikamententasche erinnert.
H9
Sicher nach Hause oder an einen siche Ist der Mensch direkt vor der drohenden Notsituation
ren Ort bringen
oder danach nicht mehr aufnahmefähig oder über
kommt ihn starke Schläfrigkeit, führt ihn der Hund an
einen sicheren Ort oder nach der Notsituation nach
Hause.
H11
Erbringen einer Sonstigen Hilfeleistung
Vgl. unter Buchstabe b) H14
Der Inhalt der Hilfeleistung richtet sich individuell nach
den Anforderungen des Einzelfalls.
2460
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
e) P S B - A s s i s t e n z h u n d
Die Ausbildung umfasst die Hilfeleistungen H1 und H2 sowie drei weitere der unter H3 bis H13 aufgeführten
Hilfeleistungen, die jeweils durch eine Sonstige Hilfeleistung (H14) oder eine Hilfeleistung aus H1 oder H2
ersetzt werden können.
Nummer
Hilfeleistung
Beschreibung
H1
Sicherheit geben
Der Hund gibt dem Menschen auf Signal durch seine
Nähe oder Berührung in verschiedenen Situationen
und Orten Sicherheit und Nähe. Oder er setzt, stellt
oder legt sich auf Signal zwischen seinen Menschen
und einen anderen Menschen, um eine Distanz zu
schaffen. Dabei darf der Hund keine Aggressionen
gegenüber Dritten zeigen.
H2
Notfallmaßnahme ausführen
Der Hund leistet in einer bestimmten Notsituation je
nach persönlichen Bedarf Hilfe.
Dies kann dadurch geschehen, dass
der Hund den Menschen zu der nächsten freien
Sitzgelegenheit bringt,
der Hund seinen Menschen auf Signal zurück nach
Hause bringt (Wobei zu berücksichtigen ist, dass
der Hund den Menschen nur nach Hause bringen
kann, wenn eine bestimmte Distanz zum Wohnort
nicht überschritten wurde. Es ist daher nicht erfor
derlich, dass der Hund den Menschen von jedem
beliebigen Ort nach Hause bringt.),
der Hund seinen Menschen zum Beispiel durch das
Auflegen einer Pfote oder Anstupsen beruhigt und
ihn gegebenenfalls ablenkt,
der Hund bei eindeutigen Anzeichen eines ver
änderten Zustandes des Menschen, der sofortige
Maßnahmen durch den Menschen oder seine An
gehörigen erfordert, wie etwa Stressreduktion, Ein
satz von Medikamenten oder in der Verhaltens
therapie erlernten Fertigkeiten, durch ein Anzeige
verhalten anzeigt,
der Hund bei Schlaflosigkeit Tiefendruck ausübt,
indem er sich zum Beispiel auf die Beine oder in
den Schoß des Menschen legt oder eine Gewichts
decke bringt,
der Hund durch das Überbringen eines Zettels
an Dritte Hilfe holt, falls der Mensch sich in einer
Situation nicht ausdrücken kann,
der Hund einen Dritten zur Hilfe holt, einen Notfall
knopf drückt oder eine ähnliche Handlung vornimmt,
der Hund in einer Krise auf Signal das Telefon bringt,
der Hund bei entsprechend nachvollziehbaren, er
lernten Anzeichen Dissoziationen, Flashbacks,
Alpträume und Panikattacken durch taktile Stimu
lation unterbricht und den Menschen anschließend
bei Bedarf beruhigt,
der Hund auf Signal den nächsten Ausgang zum
Beispiel in einem Supermarkt findet, wenn der
Menschen Panik bekommt oder dissoziiert.
H3
Straßenübergänge anzeigen und für Der Hund bleibt automatisch an jedem Straßenüber
sichere Fortbewegung im Straßenverkehr gang stehen und lehrt so den Menschen auch stehen
sorgen
zubleiben und nicht einfach über die Straße zu laufen.
Der Hund bleibt sofort auf dem Fußweg stehen, wenn
ein Auto aus einer Ausfahrt fährt, um den Menschen vor
der Gefahr des herausfahrenden Autos zu schützen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Nummer
2461
Hilfeleistung
Beschreibung
H4
An die Medikamenteneinnahme erinnern
Der Hund reagiert auf einen festgelegten Signalton
(z. B. durch einen Wecker) indem er an die Einnahme
der Medikamente etwa durch Bringen der Medika
mententasche erinnert.
H5
Objekte apportieren
Der Hund bringt seinem Menschen auf Signal be
nötigte Gegenstände und hebt heruntergefallene
Gegenstände auf.
H6
Rauchmelder anzeigen
Der Hund zeigt das Ertönen des Rauchmelders an und
bringt den Menschen zum Ausgang.
H7
Kommunikation übernehmen
Kann der Mensch in der Öffentlichkeit nicht antworten
oder sprechen, überreicht der Hund eine Karte mit
Informationen.
H8
Anzeigen eines Wecksignals und Wecken Der Hund zeigt ein Wecksignal an und weckt den
Menschen.
H9
Schlüssel finden und bringen
H10
Lichtschalter bedienen (auch in dunklen Der Hund kann auf Signal das Licht an- und aus
Räumen)
schalten.
H11
An Waschroutine erinnern
Eine Klingel ertönt täglich zur selben Zeit und der
Hund bringt den Menschen auf dieses Signal ins
Badezimmer.
H12
Suche von hilflosen Personen
Läuft eine hilflose Person, insbesondere ein Kind un
bemerkt weg, sucht der Hund die Person auf Signal
zeitnah und im Nahbereich der Wohnung oder des
Orts, an dem die Person entlaufen ist.
H13
Durch eine Menschenmenge führen
Der Hund führt seinen Menschen auf Signal durch
eine Menschenmenge, beispielsweise durch wartende
Menschen vor dem Fahrstuhl oder eine Menge in der
Innenstadt.
H14
Erbringen einer Sonstigen Hilfeleistung
Vgl. unter Buchstabe b) H14
Der Inhalt der Hilfeleistung richtet sich individuell nach
den Anforderungen des Einzelfalls.
Der Hund sucht, findet und bringt den Schlüssel oder
ähnliche wichtige Gegenstände, wenn der Mensch
sich nicht mehr erinnern kann, wo in der Wohnung er
den Schlüssel platziert hat.
3. Theoretische Sachkunde
Zur theoretischen Ausbildung gehört die Vermittlung und Aneignung der erforderlichen Kenntnisse in Bezug auf
Tierschutz, Haltung, Gesundheit, Wesen und Verhalten des Assistenzhundes. Dazu zählen Kenntnisse über
die tägliche Versorgung (Ernährung (auch in Bezug auf Hygieneaspekte einer eventuellen Rohfütterung),
Gesundheitsfürsorge, Pflege, artgemäße Haltung, Auslastung und Beschäftigung sowie Ruhebedürfnis des
Hundes),
das Verhalten eines Assistenzhundes, insbesondere als Teil einer Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
sowie rassespezifische Merkmale unterschiedlicher Hunderassen,
die Grundlagen der Kommunikation von und mit Assistenzhunden, Lerntheorie und Erziehung,
die für die Haltung eines Assistenzhundes maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie
die Anzeichen für eine Überlastung des Assistenzhundes.
2462
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Anlage 5
(zu § 12 Absatz 3 Satz 1)
Ausbildungsnachweis
Die Dokumentation der Ausbildung muss die folgenden Angaben enthalten:
1. Angaben zur Ausbildungsstätte: Name der Ausbildungsstätte, fachlich
verantwortliche Person für die Ausbildung
2. Angaben zum Menschen mit Behinderungen: Vorname, Name, Adresse, Ge
burtsdatum
3. Bei Beteiligung einer Bezugsperson an der Ausbildung: Vorname, Name,
Adresse und Geburtsdatum der Bezugsperson
4. Angaben zum Hund: Name, Rasse, Geschlecht, Mikrochip-Nummer und
Wurftag
5. Ergebnis und Begründung der generellen Eignungsprüfung (§ 9)
6. Ergebnis und Begründung der konkret-individuellen Eignungsprüfung (§ 10)
7. Art der Ausbildung (Fremdausbildung oder Selbstausbildung)
8. Inhalt der vermittelten Ausbildungsleistung mit Angabe von inhaltlichem und
zeitlichem Umfang sowie Datum, an dem die jeweilige Ausbildungsleistung
erbracht wurde
9. Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben durch die fachlich verantwort
liche Person
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
2463
Anlage 6
(zu § 16 Absatz 1 Satz 3, § 21 Absatz 1 Nummer 5)
Prüfung
1. Allgemeines
Die Prüfung beinhaltet einen praktischen und einen theoretischen Teil. Die praktische Prüfung findet in ab
lenkungsarmer und ablenkungsreicher Umgebung in der Regel am Wohnort des Prüfungskandidaten oder der
Prüfungskandidatin statt und wird von Fachprüferinnen und Fachprüfern durchgeführt. Der Prüfungskandidat
oder die Prüfungskandidatin oder die Ausbildungsstätte können hierzu Orte vorschlagen, die Möglichkeiten
zum Testen der verschiedenen Prüfungsinhalte bieten. Die Fachprüfer und Fachprüferinnen können hiervon
nach Bedarf unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Prüfungskandidaten oder der Prüfungs
kandidatin abweichen. Prüfungssituationen können auch gestellt werden, insgesamt soll jedoch das übliche
Alltagsverhalten im Vordergrund stehen. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat sich zu Beginn
der Prüfung durch Vorlage eines Lichtbildausweises auszuweisen. Die Fachprüfer und Fachprüferinnen über
prüfen auch die Identität des Hundes.
Der Hund darf nach einer Prüfungsaufgabe angemessen belohnt werden. Hilfsmittel wie Clicker, Pfeife oder
Spielzeuge sind grundsätzlich erlaubt, sie werden dem Fachprüfer vor der Prüfung angezeigt. Der Hund sollte
während der Prüfung grundsätzlich angeleint sein, es sei denn, die Aufgabe erfordert das Ableinen des
Hundes. Auf Wunsch darf ein Dritter den Prüfungskandidaten oder die Prüfungskandidatin bei der Prüfung
begleiten, allerdings ohne dabei Einfluss auf die Prüfung zu nehmen oder in das Prüfungsgeschehen ein
zugreifen. Die Bezugsperson (siehe hierzu auch unter Ziffer 7) ist kein Dritter.
2. Prüfungsinhalt
Sofern in der Prüfungsaufgabe selbst die Ausführung oder das Zeigen eines bestimmten Verhaltens beschrie
ben ist, handelt es sich dabei immer um die Beschreibung einer mit ,,gut" zu bewertenden Ausführung der
Aufgabe oder eines mit ,,gut" zu bewertenden Verhaltens.
a) Prüfungsaufgaben zum Sozial- und Umweltverhalten
aa) in Bezug auf Kinder
Dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und dem angeleinten Hund begegnen im ge
ringen Abstand Kinder, die Gemeinschaft geht an Kinderspielplätzen oder einem belebten Schulhof
vorbei oder der Hund wird von Kindern angesprochen. Dabei verhält sich der Hund ruhig, ausge
glichen, sozial sicher und freundlich; er ist jederzeit kontrollierbar. Er bleibt in niedriger Erregungslage
und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst, er orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der
Prüfungskandidatin.
bb) in Bezug auf eine Gruppe von Menschen
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der angeleinte Hund gehen durch eine Gruppe
von Menschen oder eine Menschenmenge. Der Hund lässt sich nicht von den Menschen oder anderen
Umweltreizen ablenken, er unterbricht seine ursprüngliche Aufgabe nicht. Der Hund bleibt in niedriger
Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst, er orientiert sich an dem Prüfungs
kandidaten oder der Prüfungskandidatin.
cc) in Bezug auf Menschen mit aus der Perspektive eines Hundes ungewöhnlichem Erscheinungsbild
Eine fremde Person begegnet der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten und dem Hund
mit geringem Abstand. Die Person hat ein aus der Perspektive des Hundes ungewöhnliches Er
scheinungsbild, beispielsweise trägt sie eine Sturmhaube, einen Sturzhelm oder einen großen Gegen
stand oder sie hüpft. Der Hund ignoriert die Person oder lässt sich nicht ablenken. Er bleibt in niedriger
Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst, er orientiert sich an dem Prüfungs
kandidaten oder der Prüfungskandidatin.
dd) in Bezug auf Menschen in Bewegung
Dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und dem Hund begegnet eine Person, zum
Beispiel ein Jogger, die sie in schnellem Tempo überholt, ihnen entgegenkommt, sie schneidet oder
nur knapp passiert. Der Hund ignoriert die Person oder zeigt nur kurzes Interesse und lässt sich nicht
oder nur kurz ablenken. Er bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig
gestresst, er orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin.
ee) bei Kontaktaufnahme
Eine fremde Person geht auf den Hund zu und versucht, Kontakt aufzunehmen. Der Hund ignoriert
oder reagiert auf die Person, ohne dabei seine ursprüngliche Aufgabe zu unterbrechen, er orientiert
sich an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Der Hund bleibt in niedriger Erregungs
lage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst.
2464
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
ff)
in Bezug auf fremde Hunde
(1) Im Freilauf erhält der Hund Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit anderen Hunden. Wenn er
Kontakt aufnimmt, soll er den anderen Hund sozial freundlich begrüßen und generell angemessen
auf diesen reagieren.
(2) Außerdem begegnen dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und dem angeleinten
Hund andere Hunde. Der Hund ignoriert dabei die anderen Hunde oder zeigt freundliches Interes
se. Die Leine ist dauerhaft locker, der Hund orientiert sich an dem Prüfungskandidaten oder der
Prüfungskandidatin. Er lässt sich nicht oder nur leicht ablenken. Er bleibt in niedriger Erregungs
lage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst.
gg) in Bezug auf andere Tiere
Der Hund ist nach Belieben angeleint, in Freifolge oder im Freilauf und sieht andere Tiere (etwa Kühe,
Pferde, Eichhörnchen). Er verhält sich ruhig und sollte die anderen Tiere ignorieren, er orientiert sich
weiter am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und ist jederzeit ansprechbar. Der Hund
bleibt in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst. Falls er angeleint ist,
bleibt die Leine dauerhaft locker.
hh) Überqueren von Straßen
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund überqueren Straßen. Dabei bleibt der
Hund ruhig, sicher, gelassen. Er ignoriert verkehrsfremde Umgebungsreize oder Passanten oder lässt
sich von diesen nicht ablenken. Der Hund orientiert sich am Prüfungskandidaten oder an der Prüfungs
kandidatin. Die Überquerung erfolgt kontrolliert und sicher.
ii)
im Lebensmittelgeschäft
(1) Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund betreten ein Lebensmittel
geschäft. Dabei bleibt der Hund ruhig, sicher, gelassen. Er ignoriert Menschen (Kunden Gäste,
Mitarbeiter) und Umgebungsreize (insbesondere Lebensmittel) oder lässt sich von diesen nicht
ablenken. Der Hund orientiert sich am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin.
(2) Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin weist dem Hund einen geeigneten, sicheren
Platz zu. Der Hund schnuppert nicht oder nur wenig, bleibt auf Signal an einem zugewiesenen
Platz und verhält sich in einer Schlange oder an der Kasse ruhig.
jj)
in einer Gaststätte
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund besuchen eine Gaststätte. Dabei
bleibt der Hund ruhig, sicher und gelassen. Er schnuppert nicht oder nur wenig, bleibt ruhig nahe bei
dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Der Hund ignoriert das Essen auf dem Tisch
oder bettelt nicht.
kk)
auf verschiedenen Oberflächen
Der Hund läuft auf verschiedenen Oberflächen (zum Beispiel glatten, rutschigen, sich spiegelnden
Böden). Dies tut er, ohne zu zögern oder auszuweichen. Der Hund betritt die Oberfläche beim ersten
Anlauf entweder auf Signal oder indem er dem Menschen folgt. Er bewegt sich gleichmäßig mit dem
Tempo des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Seine Körperhaltung ist aufrecht und mit
angemessener Körperspannung. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin kann den Hund
der Situation angemessen anleiten und gibt zeitgerecht Signale, Hilfen und Verstärkungen.
ll)
Aufzüge nutzen
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund betreten gemeinsam einen Fahrstuhl,
fahren mit diesem und steigen wieder aus. In welcher Reihenfolge und in welcher Position sich der
Hund jeweils bewegt, entscheidet der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und gibt dem
Hund entsprechende Signale. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin leitet die Situation
sicher an. Der Hund verhält sich ruhig, sicher und gelassen, er ignoriert Umgebungsreize. Er bleibt
während der Fahrt gelassen, lässt sich nicht ablenken und ignoriert andere mitfahrende Menschen
oder lässt sich durch diese nicht ablenken.
mm) Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund nutzen gemeinsam öffentliche Ver
kehrsmittel je nach Bedarf. Der Hund steigt auf ein Signal in das Verkehrsmittel ein und wieder aus.
Sofern der Hund läuft, bewegt er sich ruhig und nahe beim Prüfungskandidaten oder der Prüfungs
kandidatin. Er passt sich dem Tempo an und lässt sich bereitwillig an einer geeigneten Stelle platzie
ren. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin weist dem Hund einen geeigneten, sicheren
Platz an. Der Hund verhält sich ruhig, sicher, gelassen und ignoriert Umgebungsreize. Sofern dies
möglich ist, sollte er anderen Menschen nicht im Weg sitzen oder liegen. Der Hund bleibt während
der Fahrt gelassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
2465
nn) Autofahren
Der Hund steigt auf ein Signal in ein Auto ein und wieder aus. Dabei entscheidet der Prüfungskandidat
oder die Prüfungskandidatin, wo der Hund sicher im Auto sitzt und weist dem Hund einen geeigneten
Platz zu. Der Hund verhält sich während der Fahrt ruhig. Beim Aussteigen wartet der Hund auf das
Signal, bis er das Auto verlässt. Nach dem Verlassen des Autos wartet er in der direkten Nähe des
Autos bis der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin ihm ein weiteres Signal gibt. Der Hund
ignoriert dabei Umgebungsreize wie etwa Passanten, Hunde und Autos oder er schaut kurz hin, bleibt
aber in der Nähe des Autos.
oo) Verhalten bei akustischen Reizen
Es sind laute Geräusche zu hören, etwa fallende Jalousien, Martinshorn, Kirchenglocken, Hupe oder
Fahrradklingel. Der Hund ignoriert den Reiz oder reagiert angemessen, lässt sich nicht oder nur leicht
ablenken, ohne seine Tätigkeit zu unterbrechen. Er befindet sich in niedriger Erregungslage und zeigt
sich nicht oder nur wenig gestresst.
pp) Verhalten des Hundes bei visuellen Reizen
Es sind für den Hund visuell auffällige Gegenstände oder Ereignisse zu sehen wie zum Beispiel ein
Regenschirm, eine Statue oder ein rollender Ball. Der Hund ignoriert den Reiz oder reagiert ange
messen, lässt sich nicht oder nur leicht ablenken, ohne seine Tätigkeit zu unterbrechen. Er befindet
sich in niedriger Erregungslage und zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst.
qq) Verhalten des Hundes bei geruchlichen Reizen
Der Hund passiert an der Leine oder in der Freifolge mit dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungs
kandidatin verschiedene geruchliche Reize, etwa andere Tiere oder Harnmarken anderer Tiere am
Wegrand etwa im Gras oder an einem Baum. Der Hund ignoriert den Reiz, lässt sich nicht oder nur
leicht ablenken, ohne seine Tätigkeit zu unterbrechen. Er befindet sich in niedriger Erregungslage und
zeigt sich nicht oder nur wenig gestresst.
rr)
Verhalten des Hundes bei Futterreizen
Es liegt Futter am Wegrand. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin und der Hund in Frei
folge gehen am Futter vorbei. Der Hund sollte dabei das Essen ignorieren. Er ist jederzeit kontrollierbar.
ss)
Benutzung von Türen
Prüfungskandidat oder Prüfungskandidatin und Hund benutzen gemeinsam unterschiedliche Türen
(etwa Drehtüren, automatische Türen, Haustüren). Der Hund ist dabei ruhig, sicher und gelassen.
Er schnuppert nicht. Er läuft ruhig, passt sich dem Tempo des Prüfungskandidaten oder der Prüfungs
kandidatin und den örtlichen Verhältnissen an und wechselt bei Bedarf die Position.
b) Gehorsam
aa) Leinenführigkeit
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin geht mit dem angeleinten Hund. Dabei orientiert
sich der Hund am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und folgt dessen Geschwindigkeit
und Richtung. Der Hund bewegt sich ruhig, sicher, gelassen und ignoriert Passanten, Tiere und andere
Umgebungsreize.
bb) Fallende Leine
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin geht mit dem angeleinten Hund. Gemäß der
Absprache mit dem Fachprüfer lässt der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin die Leine
fallen. Nach Belieben bleibt der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin stehen oder geht
weiter. Der Hund orientiert sich bei seinem Verhalten an dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungs
kandidatin und ist kontrollierbar.
cc) Freifolge
Die Durchführung erfolgt wie bei der Überprüfung der Leinenführigkeit unter aa). Der Hund zeigt, dass
er auf das Signal zum Losgehen wartet, orientiert sich am Prüfungskandidaten oder der Prüfungs
kandidatin und folgt dessen oder deren Geschwindigkeit und Richtung. Der Hund bewegt sich ruhig,
sicher, gelassen. Er ignoriert andere Menschen, Tiere und andere Umgebungsreize neben dem
Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin oder lässt sich nicht von diesen ablenken. Er läuft,
in Einklang mit dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, auch wenn dieser die Richtung
ändert, wendet und anhält.
dd) Freilauf und Rückruf
Der Hund wird von der Leine gelassen und darf freilaufen. Dabei wartet er, nachdem er von der Leine
gelassen wird, zunächst auf das Freilaufsignal. Der Hund bleibt im Freilauf in Hör- und Sichtweite und
orientiert sich weiterhin am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Auf Signal kommt er
zuverlässig und zügig und nimmt Kontakt mit dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin
auf. Auch bei Begegnungen mit Hunden oder anderen Tieren bleibt er abrufbar.
2466
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
ee) An- und Ablegen von Leine, Kenndecke, Hundegeschirr, Führgeschirr und anderer Ausstattungs
gegenstände
Der Hund lässt sich die Leine vom Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin anlegen und
abnehmen. Ist dafür das Einnehmen einer bestimmten Position erforderlich, befolgt der Hund bereit
willig die vom Halter gegebenen Signale. Entsprechendes gilt für das An- und Ablegen von Führ
geschirr, Kenndecke oder anderer Ausstattungsgegenstände. Während des Vorganges zeigt der Hund
unterstützende Verhaltensweisen, bleibt ruhig, sicher und gelassen. Er ignoriert Umgebungsreize oder
Passanten oder lässt sich nicht von diesen ablenken und orientiert sich am Prüfungskandidaten oder
der Prüfungskandidatin.
c) Hilfeleistungen
Die zu prüfenden Hilfeleistungen richten sich nach der Assistenzhundeart und den individuellen Bedürfnis
sen des Menschen mit Behinderungen. Die Hilfeleistungen müssen mindestens die für die jeweilige
Assistenzhundeart maßgeblichen Hilfeleistungen der Anlage 4 erfüllen. Bei Hilfeleistungen, die Erkrankun
gen wie etwa Diabetes, Epilepsie oder andere Erkrankungen anzeigen sollen, die nicht simuliert werden
können oder die anlässlich solcher Erkrankungen erbracht werden sollen, legt der Prüfungskandidat oder
die Prüfungskandidatin vor der Prüfung das Ergebnis- und Anzeige-Trainingstagebuch der vorangegan
genen zwei Monate vor, aus dem hervorgeht, wann und wie oft der Hund angezeigt hat und welche An
zeigen richtig oder falsch waren. Auch bei der Prüfung anderer Hilfeleistungen ist stets auf die Belange des
Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Insbesondere
ist eine gesundheitliche Gefährdung des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin oder eine Ver
letzung seiner Persönlichkeitsrechte auszuschließen. Soweit möglich und erforderlich, ist daher zum Bei
spiel die Überprüfung einer Hilfeleistung ohne Beisein der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
auch allein mit dem Hund möglich. Dies gilt etwa für Hunde, die Allergene anzeigen sollen. Bei Blinden
führhunden ist zudem die Sonstige Leistung nach Anlage 4 Teil der Prüfung.
d) Theoretischer Prüfungsteil
Prüfungsinhalt sind Kenntnisse in Bezug auf
Grundlagen der Kommunikation und des Sozialverhaltens des Hundes, Erkennen von Gefahren
situationen, Stress- und Überforderungsanzeichen beim Hund,
Grundlagen der Lerntheorie und Erziehung,
Artgemäße Haltung (Unterbringung, Ernährung, Gesundheit, Pflege, spezifische Bedürfnisse eines
Assistenzhundes, Tierschutz, Ruhe- und Spielzeit) und
Zutrittsrechte.
Die theoretische Prüfung kann insbesondere auch in Form eines Prüfungsgesprächs erfolgen. Vom zeit
lichen Umfang sollte das Gespräch eine Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.
3. Bewertung der Prüfungsaufgaben
a) Bewertung der Prüfungsaufgaben gemäß Nummer 2 Buchstaben a) bis c)
Die unter den Buchstaben a) bis c) aufgeführten Prüfungsaufgaben sind für jeden Buchstaben bzw. Unter
buchstaben (Unterbuchstaben zu a) und b)) gesondert nach den folgenden Kriterien zu bewerten:
Zusammenspiel der Mensch-Hund-Gemeinschaft während der Prüfung
Ausführung der Aufgabe und Zeigen des gewünschten Verhaltens
Kontrollierbarkeit des Hundes bzw. Reaktion des Menschen, wenn Hund nicht vollständig kontrollierbar
ist
Ausdrucksverhalten des Hundes
Die jeweilige einzelne Prüfungsleistung wird mit der Note ,,gut", ,,ausreichend" oder ,,mangelhaft" bewertet.
Die jeweilige Bewertung hat sich, soweit in der Beschreibung der Aufgabe nicht speziell geregelt, nach den
nachfolgenden Vorgaben zu richten:
aa) Bewertung mit der Note ,,gut":
Die Ausführung der Aufgabe erfolgt wie beschrieben und das gewünschte Verhalten wird gezeigt.
Der Hund ist kontrollierbar.
Das Ausdrucksverhalten des Hundes ist neutral oder freudig, umwelt- und sozialsicher. Der Hund
befindet sich in niedriger Erregungslage.
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin arbeitet eng mit dem Hund zusammen und gibt
ihm, falls erforderlich, zeitgerecht entsprechende Hilfestellungen. Der Hund orientiert sich am
Prüfungskandidaten oder an der Prüfungskandidatin.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
2467
bb) Bewertung mit der Note ,,ausreichend":
Die Ausführung der Aufgabe oder das gezeigte Verhalten enthalten Mängel, sind aber insgesamt noch
akzeptabel. Es werden bis zu drei Versuche oder Signale benötigt, um die gestellte Aufgabe aus
zuführen oder das erwünschte Verhalten zu zeigen.
Der Hund lässt sich vom unerwünschten Verhalten abhalten.
Das Ausdrucksverhalten des Hundes ist leicht meidend, leicht ängstlich, leicht imponierend oder er
befindet sich in mittlerer Erregungslage.
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin kann den Hund meist motivieren; hat aus
reichende Kenntnisse über die Verhaltensweisen des Hundes; gibt aber teilweise falsche, vertauschte
oder widersprüchliche Signale, korrigiert sich aber selbstständig. Der Prüfungskandidat oder die
Prüfungskandidatin reagiert zumeist der Situation angemessen, gibt Signale und Verhaltens
konsequenzen überwiegend zeitgerecht, ist fair und achtet auf die Bedürfnisse des Hundes.
cc) Bewertung mit der Note ,,mangelhaft":
Die Ausführung oder das Verhalten ist nicht mehr akzeptabel oder es werden mehr als drei Versuche
benötigt.
Der Hund lässt sich nur schwer kontrollieren oder es ist ein permanentes Eingehen auf den Hund
nötig.
Der Hund befindet sich in hoher Erregungslage, ist offensiv aggressiv; umweltunsicher oder sozial
unsicher, so dass der Hund zum Beispiel den Halter oder Dritte gefährdet etwa durch starkes Meideoder Fluchtverhalten, durch gefährliches Anspringen; anhaltendes, belästigendes Bellen oder Jaulen.
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin achtet nicht auf die Bedürfnisse des Hundes, gibt
häufig falsche, vertauschte oder widersprüchliche Signale oder bemerkt nicht, dass der Hund ihn
oder sie nicht versteht oder er oder sie reagiert unangemessen gegenüber dem Hund (zum Beispiel
aggressiv, zu distanzlos oder übergriffig, stark gestresst, lobt nicht, unterbricht unangemessenes
Verhalten nicht) oder er oder sie gibt Signale und Verhaltenskonsequenzen häufig nicht zeitgerecht.
b) Bewertung des theoretischen Prüfungsteils
Die theoretische Prüfungsleistung ist mit gut zu bewerten, wenn sie den Anforderungen voll entspricht.
Sie ist mit ausreichend zu bewerten, wenn sie zwar Mängel aufweist, aber den Anforderungen im Ganzen
noch entspricht. Mangelhaft ist die Prüfungsleistung, wenn sie den Anforderungen nicht mehr entspricht.
4. Bestandene Prüfung
Siehe § 18.
5. Abbruch der Prüfung
Tritt während der Prüfung ein Schaden für den Hund, den Prüfungskandidaten oder die Prüfungskandidatin
oder einen Dritten ein oder droht ein solcher, muss die Prüfung abgebrochen werden, wenn dies zur Ab
wendung eines Schadens erforderlich ist.
6. Wiederholung der Prüfung
Die Prüfung darf bei Nichtbestehen wiederholt werden. Wird eine Prüfung abgebrochen, etwa wetterbedingt
oder aus gesundheitlichen Gründen, so zählt diese nicht als Versuch. Sofern nur einzelne Teile des Prüfungs
inhalts mit mangelhaft bewertet wurden, bezieht der Fachprüfer eine Nachprüfung nur auf diese Aspekte. Ist die
Nachprüfung bestanden, so ist die Prüfung insgesamt bestanden.
7. Einbeziehung einer Bezugsperson in die Prüfung
Die Einbeziehung einer Bezugsperson in die Prüfung ist möglich, soweit dies wegen des Alters oder der Be
hinderung des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin erforderlich ist. In diesem Fall ist die
Prüfungsleistung der Bezugsperson bei der Bewertung als Prüfungsleistung des Prüfungskandidaten oder
der Prüfungskandidatin zu behandeln.
2468
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Anlage 7
(zu § 29 Absatz 1 Satz 3)
Zulassung von Ausbildungsstätten
Die Zulassung als Ausbildungsstätte ersetzt nicht eine nach § 11 Nummer 8f TierSchG erforderliche Erlaubnis.
Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung zu allen Assistenzhundearten (§ 3 Absatz 1)
Anforderungen an die fachlich verantwortliche Person
Anforderungen Sachkunde
Was?
Warum?
Wodurch? (Beispielhaft, Plausibilitätsprüfung)
Erlaubnis nach § 11 Ab genehmigungspflichtige Tätig Kopie der Erlaubnis oder, soweit eine Erlaubnis
satz 1 Satz 1 Nummer 8
keit (im Falle der gewerblichen
nicht erforderlich ist, ein Schreiben der zustän
Buchstabe f des Tier
Tätigkeit)
digen Stelle, in dem dieses bestätigt wird, oder
schutzgesetzes oder,
Nachweis der erforderlichen Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufs
soweit eine solche Er
Kenntnisse der Biologie der
erfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als
laubnis nicht erforderlich
Hunde,
Aufzucht,
Haltung,
Füt
Hundetrainer
ist, die erforderlichen
terung, allgemein Hygiene, der
Kenntnisse und Fähig
wichtigsten Krankheiten und
keiten
der einschlägigen tierschutz
rechtlichen Bestimmungen
Erforderliche Fähigkeiten
und Kenntnisse, um
erfolgreiche Schulun
gen i. S. d. Verordnung
durchzuführen
Die Grunderziehung (Umwelt- und
Sozialverhalten, Gehorsam) ist ge
meinsame Voraussetzung für spe
ziellere Schulungen des Hundes
je nach Fachbereich.
Grundkenntnisse der
Pädagogik
Fähigkeit, Fachwissen an Dritte Nachweis der Durchführung von Schulungen
zu vermitteln
auch im Assistenzhunde-Bereich durch ent
sprechende Schulungsnachweise oder Beschei
Fähigkeit, einen für die Ausbil
nigungen oder
dung erforderlichen Stunden
Kopien entsprechender Schulungsnachweise Ar
beitszeugnisse oder Referenzen. Die Referenzen
müssen von Arbeitgebern, Kunden oder Hunde
sport- oder Hundeausbildungsvereinen stammen.
plan aufzustellen, wobei prakti Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums
im Bereich Pädagogik/Didaktik/Psychologie oder
sche und theoretische Aspekte
gleichermaßen berücksichtigt
Soziale Arbeit oder
werden
Erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsange
boten, die didaktische und methodische Grund
lagen vermitteln, im Umfang von mindestens
zwei ganzen Tagen oder mindestens 15 Zeit
stunden oder
Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufs
erfahrung mit direktem Bezug zur Didaktik/
Pädagogik durch Arbeitszeugnisse oder Refe
renzen, wobei die Referenzen von Arbeitgebern
oder Kunden stammen müssen
Bescheinigung der Teilnahme an einem ErsteHilfe-Kurs für Menschen im Umfang von min
destens einem ganzen Tag
Erste-Hilfe-Kenntnisse
für Menschen und
Hunde
Bescheinigung der Teilnahme an einem ErsteHilfe-Kurs für Hunde im Umfang von mindestens
4 Zeitstunden
Anforderungen an die Zuverlässigkeit
Zuverlässigkeit im
Umgang mit Tieren
Die fachgerechte und artgemäße Kopie der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Num
Haltung und Ausbildung der
mer 8f TierSchG oder
Assistenzhunde wird damit sicher
Eigenerklärung, dass keine Sanktion wegen Ver
gestellt. Der besonderen Schutz
stößen gegen das Tierschutz- oder das Tier
bedürftigkeit der Hunde wird
seuchengesetz oder gegen Verordnungen, die
Rechnung getragen.
aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassen wur
den, verhängt wurde (Straftaten und Ordnungs
widrigkeiten) und auch kein gerichtliches
Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren oder
staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
2469
solcher Verstöße läuft. Werden dritte Personen
mit der Ausbildung der Assistenzhunde oder
der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften be
traut, muss die Erklärung auch umfassen, dass
diese dritten Personen über die erforderliche Zu
verlässigkeit verfügen.
Zuverlässigkeit im
Umgang mit Menschen
mit Behinderungen,
Kindern und trauma
tisierten Menschen
Sicherheit für die Menschen, mit
denen der Assistenzhundetrainer
arbeitet. Der besonderen Schutz
bedürftigkeit von Menschen mit
Behinderungen, traumatisierten
Menschen und Kindern wird
Rechnung getragen.
Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ge
mäß § 30a BZRG, das maximal drei Monate alt ist.
Werden dritte Personen mit der Ausbildung von
Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften betraut,
muss eine Erklärung abgegeben werden, dass von
diesen dritten Personen vor Beginn der Tätigkeit ein
erweitertes Führungszeugnis angefordert wurde
Nachweis, dass sich der Assis und dieses eingebracht wurde.
tenzhundetrainer nicht eines Ver
haltens schuldig gemacht hat, aus
dem sich die Unwürdigkeit oder
Unzuverlässigkeit zur Ausübung
des Berufs ergibt.
Allgemeine Anforderungen
Allgemeine Vorausset
zungen
Soweit es sich um eine gewerbliche Tätigkeit
handelt, Kopie der Gewerbeanmeldung
ggf. Eintrag ins Handelsregister, Berufsregister
oder Vereinsregister
Kopie der aktuellen Versicherungsbestätigung,
die ausdrücklich Personen-, Sach- und Ver
mögensschäden auflistet, den Risikoort nennt
und nicht älter als 12 Monate ist
Eigenerklärung, dass kein Insolvenzverfahren
oder eine Liquidation anhängig, beantragt oder
eröffnet ist
Angaben zu Inhalt und
Umfang der Tätigkeit
Eigenerklärung, ob Fremd- oder Selbstausbil
dungen oder beides durchgeführt werden
soweit man nur bestimmte Assistenzhundearten
(§ 3 Absatz 1) ausbilden möchte, Angabe dazu
System zur Qualitäts
sicherung,
Fortbildungen,
Umgang mit Beschwer
den, Maßnahmen zur
Überprüfung der Aus
bildungsqualität
gewährleistet eine gleichblei Besuch regelmäßiger Fortbildungen in den Be
bend hohe Qualität der Aus
reichen: Kenntnisse und Fähigkeiten i. S. d. des
bildung
Tierschutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach
dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/
Didaktik, Beratung oder den für die jeweilige
Assistenzhundeart einschlägigen Beeinträch
tigungen, die einen Mindestumfang von 24 Zeit
stunden in einem Zeitraum von drei Jahren ha
ben müssen
Die Pflicht zur Fortbildung gilt sowohl für die
fachlich verantwortliche Person als auch für alle
diejenigen Mitarbeitenden, die mit der Aus
bildung der Assistenzhunde und der MenschAssistenzhund-Gemeinschaften betraut sind.
Nachweis der Fortbildung durch Kopien der ent
sprechenden Schulungsbescheinigungen oder
Teilnahmebescheinigungen
Sofern die Betriebsstätte sich erstmalig um die
Zulassung bemüht, muss der Besuch der Fort
bildungen spätestens drei Jahre nach Zulassung
im Rahmen der jährlichen Überprüfung nach
gewiesen werden.
2470
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Sofern dritte Personen mit der Ausbildung der
Assistenzhunde oder der Mensch-Assistenz
hund-Gemeinschaft betraut werden: Eigen
erklärung, dass nur solche Personen mit der
Ausbildung der Assistenzhunde oder der
Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft betraut
werden, die über die erforderliche Sachkunde
verfügen.
Nachweis eines Konzepts zur Überprüfung der
Ausbildungsqualität durch die Ausbildungs
stätten durch Kopie entsprechender Frage
bögen
Soweit die Ausbildungsstätte Eigentümerin oder
Halterin von Hunden ist: Hundebestandbuch
Dokumentation des Trainings von Hunden bzw.
Mensch-Hund-Gemeinschaften
Schulungs- und
Trainingskonzept
Nachweis, dass die Ausbildung Ausbildungskonzept, das die in Abschnitt 3 und
entsprechend den Standards ge Anlage 4 festgelegten Inhalte enthalten muss und
mäß Abschnitt 3 einschließlich aus dem sich die angewandte Methodik ergibt
Anlage 4 erfolgt und die dem
aktuellen Stand der Wissenschaft
und Lerntheorien entsprechenden
Methoden eingehalten werden
Nachbetreuung nach
§ 12f Satz 3 BGG
Langfristige
Betreuung
der
Mensch-Assistenzhund-Gemein
schaften, Beratung bei Proble
men, Überprüfung, ob Standards
eingehalten werden
Nachweis, dass ein Konzept für eine nachhaltige
Betreuung besteht, z. B. durch Angebot auf
Webseite oder in Broschüren oder in Ausbildungs
verträgen
Soweit die Ausbildungs
stätte Hunde hält,
artgemäße Haltung der
Hunde gemäß der
behördlichen Erlaubnis
nach § 11 TierSchG und
den Bestimmungen der
Tierschutz-Hunde
verordnung
Betriebsbegehung, wenn keine Erlaubnis nach
§ 11 TierSchG vorliegt
Barrierefreier Zugang zu
Schulungsräumlichkei
ten, barrierefreies WC,
gemäß den Vorgaben
der DIN 18040-1,
abhängig von der
Assistenzhundeart, zu
der ausgebildet werden
soll
Grundriss und aktuelle Fotos
Barrierefreies Schu
lungsmaterial, das über
mehr als einen sensori
schen Kanal wahrge
nommen werden kann
(z. B. Brailleschrift oder
elektronische barriere
freie Dokumente gemäß
den Vorgaben der
ISO 14289-1:2016-12)
abhängig von der
Assistenzhundeart, zu
der ausgebildet werden
soll
Beispiele des Schulungsmaterials
Kopie der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
Betriebsbegehung
Nutzungsmöglichkeiten von barrierefreien Räum
lichkeiten und WCs in unmittelbarer Nachbar
schaft
bei mobil arbeitenden Ausbildungsstätten nicht
erforderlich
Betriebsbegehung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
2471
Spezielle Zulassungskriterien abhängig von der Ausbildung der jeweiligen Assistenzhundeart
Assistenzhundeart Blindenführhund (§ 3 Absatz 1 Nummer 1)
Bei Ausbildungsstätten, die nach § 126 SGB V für den Bereich Blindenführhunde präqualifiziert sind, wird eine
Präqualifizierung als Zulassung im Sinne des § 12i BGG anerkannt. Der Nachweis hat durch Vorlage einer ent
sprechenden Bescheinigung oder Zertifikats gem. § 126 Absatz 1a Satz 2 SGB V zu erfolgen.
Für Blindenführhundeschulen, die ausschließlich Blindenführhunde ausbilden, die nicht als Hilfsmittel im Sinne
des § 33 SGB V gewährt werden, gelten die Anforderungen für die Assistenzhundearten gemäß § 3 Absatz 1 Num
mer 2 bis § 3 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend
Assistenzhundearten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5
Anforderungen an die fachlich verantwortliche Person
Was?
Wodurch? (Beispielhaft, Plausibilitätsprüfung)
Erforderliche Sach
kunde, die eine erfolg
reiche Ausbildung von
Assistenzhunden sowie
der Mensch-Assistenz
hund-Gemeinschaft
erwarten lässt
Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung oder ehren
amtlichen Tätigkeit als Assistenzhundetrainer durch Kopien der Arbeitsverträge,
Arbeitszeugnisse oder Referenzen oder
erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Mindestumfang von 90 Zeit
stunden, die Wissen über die Ausbildung zur jeweiligen Assistenzhundeart, zur
Ethologie, Pädagogik, Didaktik und Beratung vermitteln oder
Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens zwei erfolgreichen Aus
bildungen von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften im je
weiligen Einsatzbereich, zum Beispiel durch erfolgreich bestandene Assistenzhun
deprüfungen mit vergleichbaren Prüfungsstandards (zum Beispiel Prüfung durch
Prüfende von Verbänden) durch Kopien der entsprechenden Bescheinigungen. (Die
persönlichen Daten der Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen.) Für den Fall, dass
keine Bescheinigungen vorliegen, genügt eine Auflistung der bestandenen Assis
tenzhundeprüfungen unter Angabe des Zeitpunkts und Orts der Prüfung, sowie eine
Bestätigung der Ausbildungsstätte oder des Auftraggebers sowie
Eigenerklärung, dass bei der Ausbildung den Bedürfnissen des jeweiligen Hundes
bestmöglich Rechnung getragen wird, dass Erkenntnisse über das Verhalten von
Hunden sowie über artgemäße Mittel und Methoden des Hundetrainings handlungs
leitend sind, dass keine tierschutzwidrigen Mittel und Methoden eingesetzt werden
und dass nicht versucht wird, Lernziele zu erreichen, indem der Hund erschreckt
oder in Angst versetzt wird.
Kenntnisse der für den
Einsatzbereich der
Assistenzhundeart maß
geblichen Beeinträch
tigungen und Barrieren
Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung mit deut
lichem Bezug zu dem jeweiligen Einsatzbereich oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit
durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen oder
Erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung mit deutlichem Bezug zur Beeinträch
tigung, wie etwa einer Ausbildung zur Pflegekraft oder einer Ausbildung mit sozial
pädagogischer Ausrichtung oder
Erfolgreicher Abschluss mindestens eines Weiterbildungsangebots im Mindest
umfang von 20 Zeitstunden, das die einschlägigen Beeinträchtigungen behandelt
und die geforderten Kenntnisse vermittelt oder
Nachweis eines mindestens zweiwöchigen Praktikums in einer Einrichtung mit
deutlichem Bezug zur Beeinträchtigung
für Ausbildungen von Assistenzhundearten im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3
zusätzlich Nachweis von Kenntnissen der Deutschen Gebärdensprache, die min
destens des Sprachniveaus A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenz
rahmen für Deutsche Gebärdensprache (GER-DGS) entsprechen, durch ein ent
sprechendes Zertifikat einer Sprachschule, Hochschule oder Volkshochschule;
diese Voraussetzung kann entfallen, soweit die fachlich verantwortliche Person
gewährleistet, dass eine dritte Person, die über die genannten Kenntnisse verfügt,
für Dolmetschertätigkeiten vor Ort verfügbar ist.
2472
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
Anlage 8
(zu § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 30 Absatz 2)
Anforderungen an vom Prüfer einbezogene Fachprüfer
1. Blindenführhunde
Bei Prüfungen im Einsatzbereich Blindenführhund sind vom Prüfer zwei Fachprüfer in die Prüfung einzubezie
hen. Die Fachprüfer treffen eine einheitliche Entscheidung. Außerdem kann der Prüfer bei der Prüfung und
Bewertung der Prüfungsleistungen im Einsatzbereich Blindenführhund einen Vertreter einer Blindenselbsthilfe
organisation auf Bundes- oder Landesebene beratend hinzuziehen.
Anforderung an die Nachweis
vom Prüfer einbezo
genen Fachprüfer
Die zur Abnahme
von Prüfungen von
Blindenführhunden
sowie der MenschHund-Gemeinschaft
erforderliche Sach
kunde
Fachprüfer 1:
Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen
Tätigkeit als Assistenzhundetrainer, als Ausbilder für Assistenzhundetrainer oder
als Gespannprüfer
Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens drei erfolgreichen Ausbil
dungen von Blindenführhunden und Mensch-Hund-Gemeinschaften. Die personen
bezogenen Daten der Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen, wenn keine Ein
willigung zur Datenverarbeitung vorliegt.
Fachprüfer 2: Nachweis einer Ausbildung als Reha-Lehrer für Orientierungs- und
Mobilitätstrainer oder als staatlich geprüfte Fachkraft der Blinden- und Sehbehin
dertenrehabilitation
Soweit nicht einer der Fachprüfer eine mindestens zweijährige berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit
als Orientierungs- und Mobilitätstrainer vorweisen kann, muss einer der Fachprüfer zwingend die nach
folgenden weiteren zusätzlichen Anforderungen an die Sachkunde erfüllen.
Kenntnisse der für
die Einsatzbereiche
maßgeblichen
Beeinträchtigungen
und Barrieren
Fachprüfer 1: Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung
als Assistenzhundetrainer oder -ausbilder oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch
Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen
Fachprüfer 2: Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung
als Reha-Lehrer für Orientierungs- und Mobilitätstrainer oder als staatlich geprüfte
Fachkraft der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation
Bei Fachprüfer 1 und 2:
Fehlende Erfahrung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungs
angeboten im Mindestumfang von 40 Zeitstunden, die die einschlägigen Be
einträchtigungen behandeln und die geforderten Kenntnisse vermitteln, ausgeglichen
werden.
Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme eines Fach
prüfers an Weiterbildungsangeboten innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachge
reicht werden.
Kenntnisse über die
spezifische Tätigkeit
als Fachprüfer
Fachprüfer 1 und Fachprüfer 2: Regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsangeboten,
die die Tätigkeit behandeln und dafür erforderliches Wissen vermitteln, wie
z. B. Erstellung von Gutachten, Evaluierung, Anleitung einer Prüfung, Umgang mit
Extremsituationen etc. im Umfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei
Jahren
Stete Fortbildung in
den zu prüfenden
Bereichen
Teilnahme an Weiterbildungsangeboten in den Bereichen: Kenntnisse i. S. d. Tier
schutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/
Didaktik, Beratung oder den für den Einsatzbereich einschlägigen Beeinträchtigungen,
die einen Mindestumfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren haben
müssen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
2473
2. Assistenzhundearten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5
Anforderungen an
die Fachprüfer
Nachweis
Die zur Abnahme von Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen
Prüfungen von Assis
Tätigkeit als Assistenzhundetrainer durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeug
tenzhunden sowie der
nisse oder Referenzen
Mensch-Assistenz
Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens drei erfolgreichen Aus
hund-Gemeinschaft
bildungen von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften im
erforderliche Sach
jeweiligen Einsatzbereich, zum Beispiel durch erfolgreich bestandene Assistenz
kunde
hundeprüfungen mit vergleichbaren oder entsprechenden Prüfungsstandards, durch
Kopien der entsprechenden Bescheinigungen. Die personenbezogenen Daten der
Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen, wenn keine Einwilligung zur Daten
verarbeitung vorliegt. Für den Fall, dass keine Bescheinigungen vorliegen, genügt
eine Auflistung der bestandenen Assistenzhundeprüfungen unter Angabe des Zeit
punkts und Orts der Prüfung, sowie eine Bestätigung der Ausbildungsstätte oder
Auftraggebers.
Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme eines Fach
prüfers an Weiterbildungsangeboten innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachge
reicht werden.
Kenntnisse der
maßgeblichen Be
einträchtigungen und
Barrieren, in der die
Assistenzhundearten
im Sinne des § 3
Absatz 1 Nummer 2
bis 5 eingesetzt
werden
Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung als Assistenz
hundetrainer oder -ausbilder oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch Kopien der
Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen
Fehlende Erfahrung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangebo
ten im Mindestumfang von 40 Zeitstunden, die die einschlägigen Beeinträchtigungen
behandeln und die geforderten Kenntnisse vermitteln, ausgeglichen werden
Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme an Weiter
bildungsangeboten und Praktika innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachgereicht
werden.
Kenntnisse über die
spezifische Tätigkeit
als Fachprüfer
Regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsangeboten, die die Tätigkeit behandeln und
dafür erforderliches Wissen vermitteln, wie z.B. Erstellung von Gutachten, Evaluierung,
Anleitung einer Prüfung, Umgang mit Extremsituationen etc. im Umfang von 15 Zeit
stunden in einem Zeitraum von drei Jahren
Stete Fortbildung in
den zu prüfenden
Bereichen
Teilnahme an Weiterbildungsangeboten in den Bereichen Kenntnisse i. S. d. Tier
schutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/
Didaktik, Beratung oder den für den Einsatzbereich einschlägigen Beeinträchtigungen,
die einen Mindestumfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren haben
müssen
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Anlage 9
(zu § 19 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 21 Absatz 3 Satz 2,
§ 23 Satz 1, § 23 Satz 2 Nummer 2)
Ausweis
Der Ausweis muss die Bezeichnung Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft im Sinne des § 12e Absatz 3 BGG,
das Kennzeichen nach Anlage 10 sowie die weiteren nachfolgenden Angaben in deutscher und englischer Spra
che enthalten:
1. Angaben zum geprüften Kandidaten oder zur geprüften Kandidatin:
Vorname, Name, ein Farbfoto des geprüften Kandidaten oder der Kandidatin
2. Angaben zum geprüften Hund:
Name des Hundes, Wurftag, Nummerncode des Mikrochip-Transponders, ein Farbfoto des Hundes
(Ganzkörper, seitlich, stehend oder liegend)
3. Gültigkeitsdatum
4. Aussteller und Ausstellungsdatum
5. Ausweisnummer, die eine eindeutige Zuordnung des Ausweises ermöglicht. Dies kann die Zertifizierungs
nummer oder das Geschäftszeichen sein.
6. Bei Blindenführhunden: Die Buchstaben MAG in Blindenschrift.
Muster:
Spezifikationen:
Größe: 85,60 mm x 53,98 mm (ID-1) entsprechend ISO/IEC 7810
Beschaffenheit: entsprechend ISO/IEC 7810
Schrift: schwarz, Arial Narrow, 13,5-7 Pt
taktile Erkennbarkeit: Buchstabenfolge M-A-G entsprechend ISO/IEC 7811-9, wird auf Ausweise für Blindenführhunde
angebracht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2022
2475
Anlage 10
(zu § 26 Absatz 1 und 3)
Kennzeichen