Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1950  Nr. 4 vom 26.01.1950  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 1950 Ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 1950 Nr. 4 Tag Inhalt: Seite 21. 1. 50 Gesetz zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes, des Gesetzes zur Deckung der Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren und des Preisgesetzes............ •................ 7 Gesetz zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes, des Gesetzes zur Deckung der Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren und des Preisgesetzes. Vom 21. Januar 1950. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 (1) Die in Abs. 2 und 3 genannten Gesetze und Verordnungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes werden in den Ländern Baden, Rheinland - Pfalz und Württemberg - Hohenzollern sowie in dem bayerischen Kreis Lindau in Kraft gesetzt. (2) Die Geltungsdauer der unter Nr. 1 bis 4 genannten Gesetze und Verordnungen wird bis zum 30. Juni 1950 verlängert: 1. Gesetz über Notmaßnahmen auf dem Gebiet der Wirtschaft, der Ernährung und des Verkehrs (Bewirtschaftungsnotgesetz) vom 30. Oktober 1947 (WiGBl. 1948 S. 3} in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 5. August 1948 (WiGBl. S. 82), des § 1 des Zweiten Gesetzes über den vorläufigen Aufbau der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (Zweites Überleitungsgesetz) vom 19. Januar 1949 (WiGBl. S. 9), des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 25. Februar 1949 (WiGBl. S. 17) sowie des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) mit der Maßgabe, daß § 33 Absatz 1 in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern sowie in dem bayerischen Kreis Lindau keine Anwendung findet; 2. Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Notmaßnahmen auf dem Gebiet der Wirtschaft, der Ernährung und des Verkehrs (Bewirtschaftungsnotgesetz) vom 18. Dezember 1947 (WiGBl. 1948 S. 7) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Bewirtschaftungsnotgesetz vom 1. Juli 1948 (WiGBl. S. 64); 3. Zweite Verordnung zur Durchführung des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 23. April 1948 (WiGBl. S. 37) in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193); 4. Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz) vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27) /Gesetz zur Verlängerung des Übergangsgesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz) vom 3. Februar 1949 (WiGBl. S. 14). (3) Die Geltungsdauer des Gesetzes zur Deckung der Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren vom 3. November 1948 (WiGBl. S. 117) wird mit der Maßgabe bis zum 31. März 1950 verlängert, daß Ausgleichsabgaben auch für nicht bewirtschaftete Fische und Fischerzeugnisse erhoben werden können. (4) Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bewirtschaftungsnotgesetzes (Kraftfahrzeugbenutzungsverordnung) vom 28. Dezember 1948 (WiGBl. 1949 S. 1) tritt am 31. Dezember 1949 außer Kraft. § 2 (1) In § 1 Abs. 1 Satz 2 und in § 1 Abs. 2 des Bewirtschaftungsnotgesetzes werden hinter die Worte "Ein- und Ausfuhr" die Worte "sowie den Interzonenhandel" eingefügt. Bundesgesetzblatt 1950 Ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 1950 Nr. 4 Tag Inhalt: Seite 21. 1. 50 Gesetz zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes, des Gesetzes zur Deckung der Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren und des Preisgesetzes............ •................ 7 Gesetz zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes, des Gesetzes zur Deckung der Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren und des Preisgesetzes. Vom 21. Januar 1950. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 (1) Die in Abs. 2 und 3 genannten Gesetze und Verordnungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes werden in den Ländern Baden, Rheinland - Pfalz und Württemberg - Hohenzollern sowie in dem bayerischen Kreis Lindau in Kraft gesetzt. (2) Die Geltungsdauer der unter Nr. 1 bis 4 genannten Gesetze und Verordnungen wird bis zum 30. Juni 1950 verlängert: 1. Gesetz über Notmaßnahmen auf dem Gebiet der Wirtschaft, der Ernährung und des Verkehrs (Bewirtschaftungsnotgesetz) vom 30. Oktober 1947 (WiGBl. 1948 S. 3} in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 5. August 1948 (WiGBl. S. 82), des § 1 des Zweiten Gesetzes über den vorläufigen Aufbau der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (Zweites Überleitungsgesetz) vom 19. Januar 1949 (WiGBl. S. 9), des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 25. Februar 1949 (WiGBl. S. 17) sowie des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) mit der Maßgabe, daß § 33 Absatz 1 in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern sowie in dem bayerischen Kreis Lindau keine Anwendung findet; 2. Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Notmaßnahmen auf dem Gebiet der Wirtschaft, der Ernährung und des Verkehrs (Bewirtschaftungsnotgesetz) vom 18. Dezember 1947 (WiGBl. 1948 S. 7) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Bewirtschaftungsnotgesetz vom 1. Juli 1948 (WiGBl. S. 64); 3. Zweite Verordnung zur Durchführung des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 23. April 1948 (WiGBl. S. 37) in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193); 4. Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz) vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27) /Gesetz zur Verlängerung des Übergangsgesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz) vom 3. Februar 1949 (WiGBl. S. 14). (3) Die Geltungsdauer des Gesetzes zur Deckung der Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren vom 3. November 1948 (WiGBl. S. 117) wird mit der Maßgabe bis zum 31. März 1950 verlängert, daß Ausgleichsabgaben auch für nicht bewirtschaftete Fische und Fischerzeugnisse erhoben werden können. (4) Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bewirtschaftungsnotgesetzes (Kraftfahrzeugbenutzungsverordnung) vom 28. Dezember 1948 (WiGBl. 1949 S. 1) tritt am 31. Dezember 1949 außer Kraft. § 2 (1) In § 1 Abs. 1 Satz 2 und in § 1 Abs. 2 des Bewirtschaftungsnotgesetzes werden hinter die Worte "Ein- und Ausfuhr" die Worte "sowie den Interzonenhandel" eingefügt. 8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 (2) In § 11 Satz 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bewirtschaftungsnotgesetzes werden hinter die Worte "bezogen" die Worte "oder in diese verbracht werden" eingefügt. § 3 Anordnungen der Bundesminister auf Grund der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Gesetze und Verordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie die Bewirtschaftung von Rohstoffen oder Waren der gewerblichen Wirtschaft oder von Hauptnahrungsmitteln regeln oder wenn sie eine grundlegende Bedeutung für den gesamten Preisstand, insbesondere die Lebenshaltung, haben. § 4 Der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, die in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Gesetze und Verordnungen unter Berücksichtigung der Artikel 122 und 129 des Grundgesetzes in der jetzt geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei die Paragraphenfolge zu ändern und Berichtigungen vorzunehmen. Diese Ermächtigung steht in Ansehung des Bewirtschaftungsnotgesetzes den Bandesministern für Wirtschaft, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Verkehr gemeinsam zu. § 5 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1950, hinsichtlich der Strafbestimmungen jedoch erst am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird nach Zustimmung des Bundesrates hiermit verkündet. Bonn, den 21. Januar 1950. Der Bundespräsident Theodor Heuß Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Dr. N i k 1 a s Der Bundesminister für Verkehr S e e b o h m Der Bundesminister für das Post- und Fernme1dewesen Schuberth Der Bundesminister für Wohnungsbau Wildermuth Sammelband: Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1947-1949 (WiGBl.) In Halbleinen gebunden, Din A 4,646 Seiten. Preis DM 12.– Bestellungen an den Vertrieb des Bundesanzeigers, Frankfurt a.M. 1, Postfach, Tel. 32911 Das Bundesgesetzblatt erscheint nach Bedarf. Laufender Bezug nut durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich DM 2.– zuzüglich Zustellgebühr. 3inzelstücke zum Preise von DM 0.30 je Stück beim Verlag des ,,Bundesanzeiger in Bonn oder in Frankfurt Zusendung einzelner Stüdce per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeigei* Fiankfurt/Main 3709. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Breite Straße 70.