Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1950  Nr. 30 vom 11.07.1950  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe undesgesetzblatt 279 195 0 Ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 1950 Nr. 30 Tag Inhalt: Seite 30. 6. 50 Bekanntmachung der Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes .....•§••• 279 30. 6. 50 Bekanntmachung der Bundesfassung der Reichsdienststrafordnung . . • ••••• 306 Bekanntmachung der Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes. Vom 30. Juni 1950. Auf Grund des § 7 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) wird das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 in der für die Beamten und Richter des Bundes geltenden Fassung nachstehend bekanntgemacht. Bonn, den 30. Juni 1950. Der Bundesminister des Innern Heinemann Der Bundesminister der Finanzen Schaffer undesgesetzblatt 279 195 0 Ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 1950 Nr. 30 Tag Inhalt: Seite 30. 6. 50 Bekanntmachung der Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes .....•§••• 279 30. 6. 50 Bekanntmachung der Bundesfassung der Reichsdienststrafordnung . . • ••••• 306 Bekanntmachung der Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes. Vom 30. Juni 1950. Auf Grund des § 7 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) wird das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 in der für die Beamten und Richter des Bundes geltenden Fassung nachstehend bekanntgemacht. Bonn, den 30. Juni 1950. Der Bundesminister des Innern Heinemann Der Bundesminister der Finanzen Schaffer Deutsches Beamtengesetz (DBG) vom 26, Januar 1937 (Reichsgesetzbl. IS. 39) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Deutschen Beamtengesetzes vom 25. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 577), des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Beamtengesetzes vom 20. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1645), des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Beamtengesetzes vom 21. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 646), des Artikels 2 § 2 des Sechsten Gesetzes über die Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) sowie der §§ 2 Buchst, a, 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207). Vorbemerkung: In der nachfolgenden Bekanntmachung der Bundesfassung des Deutschen Beamtengeselzes bedeuten: a) Kleindruck: gegenwärtig gegenstandslose Vorschriften, b) Kursivdruck: Änderung des Wortlautes infolge veränderter staatsrechtlicher .Verhältnisse (§ 2 des Bundespersonafgesetzes vom 17. Mai 1950), c) ....." oder "(entfällt)": Wegfall von Vorschriften infolge veränderter staatsrechtlicher Verhältnisse (§ 2 des Bundespersonalgesetzei vom 17. Mai 1950). 282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 Inhaltsübersicht Seite Abschnitt I Das Beamlcnverhältais (§§ 1 und 2) .<.... . 283 Abschnitt II Pflichten der Beamten 1. Allgemein (§3)............. 283 2. Diensteid (§4).............233 3. Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen (§§ 5 und 6) . ........283 4. Gehorsamspflicht (§7)..........283 5. Amtsverschwiegenheit (§§ 8 und 9).....284 6. Nebentätigkeit und Annahme von Belohnungen (§§ 10 bis 15) ... .284 7. Arbeitszeit, Urlaub, Wohnung und Dienstkleidung (§§ 16 bis 20» ........ 285 A b schnitt III Folgen der Nichterfüllung der Pflichten 1. Versagung des Aufsteigens im Gehalt (§ 21) . . 285 2. Dienstvergehen (§22)...........285 3. Haltung (§23).............285 Abschnitt IV Ernennung und Versetzung 1. Einuimmcf (§§ 24 bis 31)..........285 2. Niclilujkc lt dei Ltnennung (§§ 32 bis 34). . . . 286 3. V< isol/ung (§ Vi) ..... 287 A bschnitt V SklKiujig dei rechtlichen Stellung der Beamten ) fuisoicje und Schutz (§36) ......, 237 2 Amtsbezeichnung (§37).......... 287 3 Dienst- und Veisoigungsbezüge (§§ 38 und 39) 4 Reise und Um/ugskosten (§40) ..... 287 5 Dienst/eugnis (§41) , .... 287 0 Veihdlnis /um Dienstvorgesetzten (§ 42) . . . 288 7 V reiniqtmnsli oibeit (§ 42a)........ 288 A b schnitt Vi Warlesland (§§ 43 bis 49)...........288 Abschnitt VII Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 50) . . , . 289 1. Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis . . . 289 a) (entfällt) b) Verlegen des Wohnsitzes in das Ausland l§ 52) . . . .......289 c) Gerichtliche Verurteilung (§§ 53 bis 55) . . . 289 d) Folgen des Ausscheidens (§56)......290 2. Entlassung aus dem Beamtenverhältnis a) Gidesverweigerung (§57) .......290 b) Weigerung der Weiterführung des Amts nach Zeitablauf (§58)...........290 c) (entfällt) d) Antrag (§60).............290 e) Widerruf (§§ 61 und 62).........290 f) Verheiratung weiblicher Beamter (§§ 63 bis 65) ... . . , . 290 g) Entlassungsverfüguug und Folgen der Entlassung (§66).........., , 291 Seite 3. Eintritt in den Ruhestand (§67)....... 291 a) Altersgrenze (§ 68) ......... , 291 b) Zeitabiauf (§69)........... 291 c) Antrag (§70)............. 291 d) (entfällt) e) (entfällt) f) Dienstunfähigkeit (§§ 73 bis 75) ..... . 291 g) Beamte auf Widerruf (§76)....... 292 h) Wartestandsbeamte (§ 77) ....... . 292 i) Verfügung über Versetzung in den Ruhestand und Beginn des Ruhestandes (§ 73) . . . . 292 Abschnitt VIII Versorgung 1. Versorgung der Warte- und Ruhestandsbeamten (§ 79) . . ..............292 a) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (§ 80) . . . 292 b) Ruhegehaltfähige Dienstzeit {§§ 81 bis 85) . . 293 c) Wartegeld (§§ 86 und 87)........294 d) Ruhegehalt (§§ 88 bis 91) ....... . 294 2. Hinterbliebenenversorgung a) Sterbemonat (§92)..........294 b) Sterbegeld (§§ 93 bis 96)........294 c) Witwen- und Waisengeld (§§ 97 bis 106) , . 295 3. Unfallfürsorge (§§ 107 bis 125).......296 4. Gemeinsame Vorschriften für Wartegeld, Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld a) Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge (§ 126) . ........299 b) Ruhen der Versorgungsbezüge (§§ 127 und 128) ............... 299 c) Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge (§§ 129 bis 131)...... . ... 299 d) Erlöschen der Versorgungsbezüge (§§ 132 und 133) . ........300 e) Anzeigepflicht (§§ 134 und 135)......300 5. Versorgungsrechtliche Sondervorschriften (§§ 136 bis 141)................300 Abschnitt IX Rechtsweg wegen vermögensrechtlicher Ansprüche (§§ 142 bis 147).............301 Abschnitt X Voraussetzungen für die Einrichtung von Amtsstellen (§ 148)...... .........302 Abschnitt XI Ehrenbeamte (§§ 149 und 150) .........302 Abschnitt XII Besonderheiten für mittelbare Bimdesbearnte (§§ 151 bis 155)..............302 Abschnitt XIII Reichsminister (§162)........* * • • « 303 Abschnitt XIV Übergangs- und Schluß Vorschriften (§§ 163 bis 184) 303 Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950 283 Deutsches Beamtengesetz Abschnitt I Das Beamtenverhältnis § i (1) Der Bundesbeamte steht zu der Bundesrepublik Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). (2) (entfällt) (3) (entfällt) §2 (1) Das Dienstverhältnis zum Bund ist entweder unmittelbar oder mittelbar. (2) Wer unmittelbarer Dienstherr des Beamten ist, ergibt sich aus dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. (3) Hat der Beamte nur den Bund zum Dienstherrn, so ist er unmittelbarer ßundesbeamter; hat er eine hundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum unmittelbaren Dienstherrn, so ist er mittelbarer ßundesbeamter. Beim Wechsel des Dienstherrn endet das bisherige unmittelbare Dienstverhältnis. (4) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines unmittelbaren Dienstherrn. (5) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten des ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Abschnitt II Pflichten der Beamten 1. Allgemein § 3 (1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist ein Vertrauensbeweis . . ., den der Beamte dadurch zu rechtfertigen hat, daß er sich der erhöhten Pflichten, die ihm seine Stellung auferlegt, stets bewußt ist. . .. (2) Die im Dienst des Bundes stehenden Personen müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur demokratischen Staatsauffassung bekennen. (3) Der Beamte ist für gewissenhafte Erfüllung seiner Amtspflichten verantwortlich. Durch sein Verhalten in und außer dem Amte hat er sich der Achtung und des Vertrauens, die seinem Berufe entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er darf nicht dulden, daß ein seinem Hausstande angehörendes Familienmitglied eine unehrenhafte Tätigkeit ausübt. 2. Diensteid §4 (1) Beamte und Richter haben bei Antritt ihres Dienstes einen Diensteid zu leisten. Der Diensteid lautet: "Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle des Eides andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Beamte, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen. 3. Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen §5 (1) Der Beamte darf ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten keine Amtshandlungen vornehmen, durch die er sich selbst oder einer Person, zu deren Gunsten ihm wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, einen Vorteil verschaffen würde. (2) Der Beamte ist von solchen Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder eine Person richten würden, zu deren Gunsten ihm wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. (3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt. § 6 (1) Der Beamte hat sich jeder amtlichen Tätigkeit zu enthalten, wenn ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde verboten wird. Ein solches Verbot soll nur bis zur Dauer von drei Monaten aufrechterhalten werden. (2) Einem richterlichen Beamten darf die Führung seiner Dienstgeschäfte nur dann verboten werden, . . . wenn seine Ernennung nach § 32 Abs. 2, 3 für nichtig zu erklären ist oder erklärt werden kann. 4. Gehorsamspflicht §7 (1) Der Beamte hat die volle Arbeitskraft seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt nach den Gesetzen uneigennützig und im Bewußtsein seiner persönlichen Verantwortung nach bestem Gewissen zu verwalten. Durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes hat er sich der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die sein Beruf erfordern. (2) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen, die von ihnen getroffenen Anordnungen in ihrem Sinne auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. (3) Der Beamte ist für die Gesetzmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen verantwortlich. (4) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten und hat der Beamte weiterhin Bedenken gegen die 284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 Rechtmäßigkeit, so kann er sich an die nächsthöheren Vorgesetzten wenden, um eine die Verantwortung klarstellende Entscheidung herbeizuführen. Bei für ihn erkennbarer Strafbarkeit der Anordnung wird der Beamte nicht von seiner eigenen Verantwortung befreit; in solchen Fallen hat er die Ausführung zu verweigern. 5. Amtsverschwiegenheit H) Der Beamte hat – auch nach Beendigung seines Beamtenverhältnisses – über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich ist, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren; von dieser Amtspflicht kann ihn keinerlei andere persönliche Bindung befreien. (2) Er darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. (3) Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder der letzte Dienstvorgesetzte. {4} Der Beamte hat – auch nach Beendigung seines Beamtenverhältnisses – auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und dergleichen und Aufzeichnungen über dienstliche Vorgänge sowie von Wiedergaben solcher herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben. § 9 (il) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle der Bundesrepublik Deutschland Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung auch sonst dienstlich Nachteile bereiten würde. 12) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren und soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Belange dienen, so soll die Genehmigung auch dann, wenn sein Vorbringen dem Wohle der Bundesrepublik Deutschland Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar fordern; wird sie versagt, so hat der Dienstvorgesetzte dem Beamten den Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rück-( sichten zulassen. 6. Nebentätigkeit und Annahme von Belohnungen § 10 (1) Der Beamte ist verpflichtet, auf Anordnung seiner obersten Dienstbehörde jede Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst – auch ohne Vergütung –.zu übernehmen oder fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht . Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis zur Anordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen. (2) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach Abs. 1 zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung 1. zur Übernahme eines Nebenamts, einer Vormundschaft, Pflegschaft oder Testamentsvoll- . Streckung, 2. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere auch zu einer gewerblichen Tätigkeit, 3. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft – die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn mit der Tätigkeit keine Vergütung verbunden ist, oder wenn die Tätigkeit auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommen wird, oder wenn es sich um Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten handelt –, 4. zum Betriebe eines Gewerbes im Sinne der Reichsgewerbeordnung durch seine Ehefrau, wenn nicht die eheliche Gemeinschaft aufgehoben ist (§§ 1575, 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). (3) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde, die diese Befugnis auf andere Behörden übertragen kann; sie kann bedingt oder befristet werden und ist jederzeit widerruflich. § 11 (1) Nicht genehmigungspflichtig ist die Verwaltung eigenen, oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens, eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit der Beamten sowie die mit der Lehr- oder Forschungstätigkeit zusammenhängende Gutachter« tätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten. Die dienstliche Verantwortlichkeit des Beamten bleibt unberührt; es ist Pflicht des Dienstvorgesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten. (2) (entfällt) § 12 Der Beamte, der aus einer auf Anordnung, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in. einem, sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform, betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen, den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Anordnung eines Vorgesetzten gehandelt hat. ¦§ 13 Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn. im. I Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen, sind oder die er auf Anordnung, Vor- Nr. 30 – Tag der Ausgabe schlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ( übernommen hat. § 14 Das Nähere über die Nebentätigkeit der Beamten wird durch Verordnung geregelt. Dabei wird auch bestimmt, ob und inwieweit der Beamte die für eine Nebentätigkeit gezahlte Vergütung abzuführen hat. § 15 Der Beamte darf – auch nach Beendigung des Beamten Verhältnisses – Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde annehmen. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden. 7. Arbeitszeit, Urlaub, Wohnung und Dienstkleidung § 16 (1) Die Bundesregierung kann die Arbeitszeit der Beamten regeln. (2) Der Beamte ist verpflichtet,, auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn die dienstlichen Verhältnisse es fordern. § 17 fl) Der Beamte bedarf, wenn er dem Dienst fernbleiben will, eines Urlaubs. Während einer auf Krankheit beruhenden Dienstunfähigkeit bedarf er nur dann eines Urlaubs, wenn er seinen Wohnort \ oilaßt (2) Bleibt ei ohne Uilaub schuldhaft dem Dienste fein, so vetheil et Im die Zeit des Fernbleiben-, seiuf» Dienstbezuge Dei Dionstvoige-,eizte stellt den \cilust dei Dionslbe/uqe lest und teilt dies dem Beamten mil Dei Beamte kann innerhalb einer Woche die Entscheidung d<u Du nslstiafkamnrM beantragen 13) Die Dauei de-, jährlichen Eiholunqsmlaub > legi 11 che Uum/esieqietunq (4| Bf»i einem nicht unter Abs 1 Satz 2 und Abs j lallenden Uilaub kann volhgei odei teilweise! foittall dei Dienstbe/uge angeordnet werden § 18 Wenn die dienstlichen Verhältnisse es fordern, kann der Beamte angewiesen werden, auch während der dienstfreien Zeit seinen Wohnort nicht zu verlassen. § 19 (!) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. (2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die dienstlichen Verhältnisse es fordern, anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen. § 20 Der Bundespräsident erlaßt die Bestimmungen über Dienstkleidung und Amtstracht, wenn er die Ausübung dieses Rechts nicht anderen Stellen. überträgt, Bonn, den II. Juli 1950 285 ¦ Abschnitt III Folgen der Nichterfüllung der Pflichten L Versagung des Aufsteigens im Gehalt §21 (1) Bleibt der Beamte in seinen Leistungen hinter dein billigerweise von ihm zu fordernden Maß zurück, so kann ihm das nach den Diens.taltersstufen des Besoldungsrechts vorgesehene Aufsteigen im Gehalt in jeder Dienstaltersstufe bis zu zwei Jahren versagt werden. (2) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, die ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen kann..... 2. Dienstvergehen § 22 (1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Als Dienstvergehen gilt es auch, wenn ein Ruhestandsbeamter . . . gegen § 8 (Verletzung der Amtsverschwiegenheit) oder gegen § 15 (Annahme von Belohnungen oder Geschenken) verstößt. (2) Das Nähere über die Bestrafung von Dienstvergehen regelt die Reichsdienststrafordnung. 3. Haftung § 23 (1) Verletzt ein Beamter schuldhaft seine Amtspflicht, so hat er dem. Dienstherrn, dessen Aufgaben ei wahrgenommen hat, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen; haben mehrere Beamte gemeinschaftlich den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner, (2| Hat der Dienstherr einem anderen Schadensersatz geleistet, weil ein Beamter in Ausübung der ihm anvcitrauten öffentlichen Gewalt seine Amtspflicht verletzt hat, so hat der Beamte dem Dienst-herin den Schaden nur insoweit zu ersetzen, als ihm Voisatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. (3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten ubei (4) Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn eine Person, die nicht Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist, in Ausübung der ihr anvertrauten öffentlichen Gewalt ihre Amtspflicht verletzt hat. Abschnitt IV Ernennung und Versetzung 1. Ernennung § 24 Die Beamten und Richter werden von dem Bundespräsidenten ernannt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht auf andere Stellen überträgt. § 25 (entfällt) § 28 ¦ (1) Beamter-kann . . .. nur werden, wer L die deutsche- Staatsangehörigkeit besitzt,. 28Ö Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 2. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder, mangels solcher Vorschriften, die übliche Vorbildung oder sonstige besondere Eignung für das ihm zu übertragende Amt besitzt; es sollen auch solche Bewerber berücksichtigt werden, welche die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Eignung durch ihre Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des offen [liehen Dienstes erworben haben. 3. (einfällt) (2) Ausnahmen vom Abs. 1 Nr. 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesministers des Innern . . . oder der von ihm bestimmten Stellen. (3) Bei der Auswahl der Bewerber für den Dienst des Bundes sind alle Schichten der Bevölkerung, ohne Rücksicht auf Geschlecht, Rasse, Glaubensbekenntnis, parteipolitische Überzeugung, Herkunft oder Beziehungen zu berücksichtigen. Bewerber, die nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie die in § 3 Abs. 2 bestimmten Pflichten erfüllen werden, sind nicht zu berücksichtigen. §27 (1) Das Beamtenverhältnis wird durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde begründet, in der die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" enthalten sind. Wer keine solche Urkunde erhalten hat, ist nicht Beamter im Sinne dieses Gesetzes. (2) Das Beamtenverhältnis wird, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, für Beamte, die für Daueraufgaben voll verwendet werden, mit dem Ziele begründet, den Beamten lebenslänglich mit dem Staate zu verbinden (Beamter auf Lebenszeit). § 28 (1) Beamter auf Lebenszeit ist, wer eineUrkunde erhalten hat, in der die Worte "auf Lebenszeit" enthalten sind. (2) Die Lirkunde darf nur erhalten, wer 1. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, 2. den für das Amt vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungs- oder Probedienst abgeleistet und die vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen bestanden hat oder das ihm übertragene Amt drei Jahre lang geführt hat und 3. in eine Planstelle, die besetzt werden darf, eingewiesen ist oder wird. Die Einweisung in die Planstelle bedarf der Schriftform. § 28 a Vor Ablauf der in § 28 Abs 2 Ziff. 2 vorgesehenen Frist kann mit Zustimmung der Bundesminister des Innern und der Finanzen die Urkunde mit den Worten "auf Lebenszeit" auch erhalten, wer die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Eignung durch seine Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat. §29 (1) Die gesetzlichen Vorschriften bestimmen die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit. Im. übrigen gilt § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 3. (2) In der Ernennungsurkunde eines auf Zeit ernannten Beamten muß die Zeit angegeben werden, für die er ernannt ist. (3) Läuft die Amtszeit eines Beamten auf Zeit ab, so ist er verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn er unter nicht ungünstigeren Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden soll. § 30 (1) Wer nicht Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist, ist Beamter auf Widerruf. (2) Bei einem Beamten auf Widerruf, der sich in einer Planstelle befindet, ist nach Ablauf einer Bewährungsfrist, die nach Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres sechs Jahre nicht übersteigen darf, das Beamtenverhältnis in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn dies nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. § 31 (entfällt) 2. Nichtigkeit der Ernennung § 32 (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn der Ernannte zur Zeit seiner Ernennung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden konnte, entmündigt oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung unfähig war, öffentliche Ämter zu bekleiden. (2) Die Ernennung ist für nichtig zu erklären, wenn 1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde, 2. nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder ein solches Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird . . . 3. (entfällt) (3) Die Ernennung kann sonst nur für nichtig erklärt werden, wenn 1. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde, 2. bei einem nach seiner Ernennung Entmündigten die Voraussetzungen für die Entmündigung im Zeitpunkt der Ernennung vorlagen oder 3. nicht bekannt war, daß der Ernannte ... im Wege des Dienststrafverfahrens aus dem Dienst entfernt oder zum Ruhegehaltsverlust verurteilt worden war. §33 (1) Im Falle des § 32 Abs. 1 hat der Dienstvorgesetzte nach Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes dem Ernannten sofort jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. (2) In den Fällen des § 32 Abs. 2 und 3 muß die Nichtigkeit innerhalb von sechs Monaten erklärt werden, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und von dem Nichtigkeitsgrunde Kennt-, nis erlangt hat. Vor der Nichtigkeitserklärung soll dsr Beamte gehört werden. Die Erklärung wird von J dem für den Beamten verwaltungsmäßig zuständigen Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950 287 Bundesminister abgegeben; sie ist dem Beamten zuzustellen. ... § 34 Ist eine Ernennung nichtig oder für nichtig erklärt, so sind die bis zu dem Verbot (§ 33 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Entscheidung über die Nichtigkeit (§ 33 Abs. 2) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in der gleichen Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die gezahlten Dienstbezüge können belassen werden. 3. Versetzung § 35 (1) Der Beamte kann, wenn durch gesetzliche Vorschrift nichts anderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereichs seines unmittelbaren Dienstherrn versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis dafür besteht. Ohne seine Zustimmung ist eine Versetzung in ein anderes Amt nur zulässig, wenn das neue Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens gleich hohem Endgrundgehalt verbunden ist. Ruhegehaltfähige und unwiderrufliche Stellenzulagen gelten hierbei als Bestandteile des Grundgehalts. Beim Wechsel der Verwaltung soll der Beamte gehört werden. (2) (entfällt) (3) (entfällt) Abschnitt V Siciierimg der rechtlichen Stellung der Beamten 1. Fürsorge und Schutz § 36 Der Staat gewährt dem Beamten Fürsorge und Schutz bei seinen amtlichen Verrichtungen und in seiner Stellung als Beamter. 2. Amtsbezeichnung § 37 (1) Der Bundespräsident setzt die Amtsbezeichnungen der Beamten fest, wenn gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist oder er die Ausübung dieses Rechts nicht anderen Stellen überträgt. (2) Der Beamte führt im Dienst seine Amtsbezeichnung; ei darf sie auch außerhalb des Dienstes führen, nach Versetzung in den Wartestand mit dem Zusatz "zur Dienstverwendung (z. D.)", Neben der Amtsbezeichnung darf der Beamte nur staatlich verliehene Titel und akademische Grade, dagegen keine Berufsbezeichnung führen. Nach dem übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Beamte im Ruhestand dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" und die im Zusammenhang mit dem Amte verliehenen Titel weiterführen. Wartestandsbeamte und Ruhestandsbeamte, denen ein neues Amt übertragen wird, erhalten die Amtsbezeichnung des neuen Amts; gehört das Amt nicht einer Besol- dungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 35 Abs. 1 Satz 3) an wie das bisherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amts mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amts, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden. Einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" sowie die im Zusammenhang mit dem Amte verliehenen Titel zu führen. (3) Die oberste Dienstbehörde kann einem entlassenen oder in den Ruhestand getretenen Beamten bei Beendigung seines Beamtenverhältnisses erlauben, die Dienstkleidung zu tragen. (4) Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis, -die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amte verliehenen Titel weiterzuführen und die Dienstkleidung zu tragen, zurücknehmen, wenn der frühere Beamte rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt ist, welche bei einem Beamten nach § 53 das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis nach sich zieht. . . . 3. Dienst- und Versorgungsbezüge § 38 (1) Der Beamte erhält, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt festgesetzt ist, seine Dienstbezüge vom Tage des Antritts seines Amtes an. Die Dienstbezüge werden durch das Besoldungsrecht geregelt. Der Beamte kann auf die laufenden Dienstbezüge weder ganz noch teilweise verzichten. Hat der Beamte gleichzeitig mehrere in der Besoldungsordnung vorgesehene Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, so erhält er, wenn nicht einheitliche Dienstbezüge vorgesehen sind, Dienstbezüge nach Bestimmung des Bundesministers der Finanzen nur aus einem Amt. (2) Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des Abschnitts VIII. § 39 (1) Der Beamte kann, wenn . . . gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist,- Dienstbezüge nur insoweit verpfänden oder abtreten, als sie der Pfändung unterliegen. (2) Der Dienstherr kann «in Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht an den Dienstbezügen nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind, oder als er einen vollstreckbaren Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung hat. 4. Reise- und Umzugskosten § 40 Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamten werden durch Gesetz geregelt. 5. Dienstzeugnis § 41 Dem Beamten wird nach Eintritt in den Wartestand oder nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über die Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. 288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 6. Verhältnis zum Dienstvorgesetzten § 42 (1) Zwischen dem Beamten und seinem Dienstvorgesetzten sollen Offenheit und Vertrauen herrschen. Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten. Er muß über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die ihm nachteilig werden können, gehört werden. (2) Der Beamte hat seine Anträge und Beschwerden auf dem Dienstwege vorzubringen.... 7. Vereinigungsfreiheit § 42 a In voller Vereinigungsfreiheit haben die Beamten das Recht, sich in Gewerkschaften zusammenzuschließen, Sie haben das Recht, die Gewerkschaft mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Abschnitt VI Wartestand § 43 Wird eine Behörde aufgelöst oder wird sie durch gesetzliche Vorschrift oder durch Verordnung des Bundespräsidenten mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, so können die auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannten Beamten der beteiligten Behörden durch die oberste Dienstbehörde in den Wartestand versetzt werden. Die Versetzung in den Wartestand ist nur innerhalb dreier Monate nach Auflösung der Behörde oder nach Inkrafttreten des Gesetzes oder der Verordnung und nur innerhalb der Zahl der im Haushaltsplan aus diesem Anlaß abgesetzten Planstellen zulässig. § 44 (1) Der Bundespräsident kann jederzeit in den Wartestand versetzen I.Staatssekretäre und sonstige ständige Vertreter der Minister, Ministerialdirektoren und Beamte, die als Pressereferenten in den obersten Dienstbehörden angestellt sind, 2. Ministerialdirigenten und sonstige Beamte des höheren Dienstes im Bundespräsidialamt, im Bundeskanzleramt und im Auswärtigen Amt..., 3. (entfällt) 4. Beamte des höheren Dienstes bei den diplomatischen und konsularischen Vertretungen, 5. (entfällt) 6. (entfällt) 1. Staatsanwälte. 8. (entfällt) (2) ... Gesetzliche Vorschriften, nach denen noch andere Beamte jederzeit in den Wartestand versetzt werden können, bleiben unberührt. § 45 Der Wartestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt , wird, mit dem Zeitpunkt, in welchem dem Beamten die Versetzung in den Wartestand mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. Die Ver- fügung kann bis zum Beginn des Wartestandes zurückgenommen werden. § 46 (1) Der Wartestandsbeamte bleibt Beamter. Er verliert jedoch mit dem Beginn des Wartestandes seine Amtsstelle und, wenn im Einzelfalle nichts anderes bestimmt wird, die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die ihm im Zusammenhange mit seinem Hauptamt übertragen sind, oder die er auf Anordnung, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat. §§ 10, 14 gelten für ihn nicht. (2) Dienstvorgesetzter für ihn ist der letzte Dienstvorgesetzte. Die oberste Dienstbehörde kann einen anderen Dienstvorgesetzten bestimmen. Fehlt eine oberste Dienstbehörde, so bestimmt der Bundesminister des Innern den Dienstvorgesetzten. (3) Der Beamte erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den Wartestand eröffnet worden ist, und für die folgenden drei Monate noch die Dienstbezüge der von ihm wahrgenommenen Amtsstelle, die zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte jedoch nur bis zum Beginn des Wartestandes. Vom Beginn des Wartestandes an rückt er in Dienstaltersstufen nur während einer Beschäftigung nach § 48 auf. (4) Bezieht der Beamte für einen Zeitraum vor dem Aufhören der Dienstbezüge ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 127 Absatz 4), so ermäßigen sich für die Dauer des Zusammentreffens dieser Einkünfte die Dienstbezüge um den Betrag dieses Einkommens. (5) Nach Ablauf der Zeit, für die noch die Dienstbezüge gewährt werden, erhält der Beamte während des Wartestandes Wartegeld nach den Vorschriften des Abschnitts VIII. § 47 (1) Wird dem Beamten ein Amt derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn im Bundesdienst übertragen, und gehört das neue Amt zur Zeit der Übertragung nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt, so erhält er sein bisheriges Grundgehalt (§ 35 Abs. 1 Satz 3) und steigt in Dienstaltersstufen auf. Der bisherige Dienstherr hat dem neuen Dienstherrn den Unterschied zwischen den früheren und den neuen Dienstbezügen auf Antrag zu erstatten. (2) Der Beamte ist gegenüber seinem unmittelbaren Dienstherrn zur Annahme eines solchen Amts verpflichtet, wenn sein allgemeiner Rechtsstand (Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit) nicht verschlechtert wird. § 48 (1) Wird der Beamte vorübergehend zu einer seiner Berufsausbildung entsprechenden Dienstleistung im ßundesdienst voll als Beamter verwendet, so erhält er das Grundgehalt, nach dem das Wartegeld festgesetzt ist (§§ 86, 87), einschließlich der während der Verwendung erdienten Dienstalterszulagen (2) Er ist gegenüber seinem unmittelbaren Dienstherrn verpflichtet, der Einberufung Folge zu leisten, Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950 28 9 wenn ihm laut schriftlicher Mitteilung eine Verwendung im Sinne des Abs. 1 für mindestens drei Monate an seinem Wohnort oder für mindestens sechs Monate außerhalb seines Wohnortes zugesichert wird. § 49 Der Wartestand endet, wenn 1. dem Beamten ein neues Amt übertragen wird oder 2. das Beamtenverhältnis endet. Abschnitt VII Beendigung des Beamtenverhältnisses § 50 (1) Das Beamtenverhältnis endet, außer durch den Tod, durch 1. Ausscheiden, 2. Entlassung, 3. Eintritt in den Ruhestand, 4. Entfernung aus dem Dienst. (2) Die Entfernung aus dem Dienst wird in der Reichsdienststrafordnung geregelt. 1. Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis a) (entfällt) § 51 (entfällt) b) V e r4 e g e n des Wohnsitzes in das Ausland § 52 (1) Der Beamte scheidet aus dem Beamtenverhältnis aus, wenn er ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Deutschen Reichs nimmt. (2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet. .. darüber, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. Sie bestimmt... den Tag des Ausscheidens aus dem Beamten Verhältnis. c) Gerichtliche Verurteilung § 53 Ein Beamter, der zum Tode, zu Zuchthaus, wegen vorsätzlich begangener Tat zu Gefängnis von einem Jahr oder längerer Dauer oder wegen vorsätzlicher hoch-... verräterischer Handlungen zu Gefängnis verurteilt wird, scheidet mit der Rechtskraft des Strafurteils aus dem Beamtenverhältnis aus. Dasselbe gilt, wenn dem Beamten die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt werden. § 54 (1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich der beamtenrechtlichen Folgen eines strafgerichtlichen Urteils das Gnadenrecht für alle ßundesbeamten zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stellen. (2) Werden im Gnadenwege die beamtenrechtlichen Folgen eines Strafurteils, demzufolge ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist, in vollem Umfang aufgehoben, so treten dieselben Folgen ein, wie wenn ein solches Urteil im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt wird, das diese Folge nicht hat. § 55 (1) Wird ein Urteil, demzufolge der Beamte aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folge nicht hat, so erhält der Verurteilte von der Rechtskraft der aufgehobenen Entscheidung oder von der nach gesetzlicher Vorschrift erfolgten früheren Einbehaltung von Teilen seiner Dienstbezüge ab die Bezüge, die er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil dem neuen entsprochen hätte; seine ruhegehaltfähige Dienstzeit wird so berechnet, wie wenn er nicht ausgeschieden wäre. (2) Der Verurteilte hat, wenn er nicht inzwischen die Altersgrenze erreicht hätte oder seine Amtszeit abgelaufen wäre, von der Rechtskraft der das Wiederaufnahmeverfahren abschließenden Entscheidung ab die rechtliche Stellung eines Wartestandsbeamten; seine Bezüge richten sich nach Abs. 1. (3) Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit der Beamte nach dem mit Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis verbundenen Urteil zu einer weiteren Strafe verurteilt worden ist, die sein Ausscheiden nach sich gezogen haben würde, wenn er noch Beamter gewesen wäre. (4) Erscheint auf Grund des in dem Wiederaufnahmeurteil festgestellten Sachverhalts oder auf Grund eines anderen rechtskräftigen Strafurteils, das nach dem mit Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis verbundenen Urteil ergangen ist, die Entfernung des Beamten aus dem Dienst angezeigt, so kann ein Dienststrafverfahren mit diesem Ziel eingeleitet werden. Ist das Verfahren auf Grund des in dem Wiederaufnahmeurteil festgestellten Sachverhalts eingeleitet, so können dem Beamten die ihm nach Abs. 1 zustehenden Bezüge einbehalten werden; er verliert, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird, den Anspruch nach Abs. 1 und 2 von der Rechtskraft der aufgehobenen Entscheidung an. Ist das Verfahren auf Grund eines neuen Strafurteils eingeleitet, so können dem Beamten die ihm nach Abs. 1 zustehenden Bezüge von der Rechtskraft dieses Strafurteils an einbehalten werden; er verliert, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird, den Anspruch nach Abs. 1 und 2 von demselben Zeitpunkt an. (5) Hätte der in dem neuen Urteil festgestellte Sachverhalt oder, die nach Erlaß der aufgehobenen Entscheidung begangene Straftat oder eine gesetzliche Vorschrift die Beendigung des Beamtenverhältnisses gerechtfertigt, so bestimmt die oberste Dienstbehörde ... , ob und zu welchem Zeitpunkt die Beendigung des Beamtenverhältnisses gerechtfertigt gewesen wäre. Die Bezüge nach Abs. 1 erhält der Beamte bis zu diesem Zeitpunkt. (6) Soweit der Verurteilte Bezüge nach diesen Vorschriften erhält, steht ihm ein Entschädigungsanspruch gegenüber der nach dem Gesetz, betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen, vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 345) verpflichteten Stelle nicht zu. 290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 (7) Der Beamte muß sich auf die ihm nach Abs". 1 zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet. d) Folgen des Ausscheidens § 56 Scheidet der Beamte aus dem Beamtenverhältnis aus, so hat er keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung; er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amte verliehenen Titel nicht führen und die Dienstkleidung nicht tragen. 2. Entlassung aus dem Beamtenverhältnis a) Eidesverweigerung § 57 Wer sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten, ist zu entlassen. b) Weigerung der Weiterführung des Amts nach Zeitablauf § 58 Stellt bei einem Beamten auf Zeit die oberste Dienstbehörde fest, daß er der ihm nach § 29 Abs. 3 obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, so ist er zu entlassen; die Entlassung ist vom Tage des Ablaufs seiner Dienstzeit ab wirksam. c) (entfällt) § 59 (entfällt) d) Antrag § 60 Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, ohne Zustimmung der Entlassungsbehörde nur innerhalb zweier Wochen zurückgenommen werden, nachdem sie dem Dienstvorgesetzten zugegangen war. Dem Verlangen muß entsprochen werden, jedoch kann die Entlassung so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsmäßig erledigt hat. e) Widerruf § 61 Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen werden; nach Erreichung der Altersgrenze (§ 68) ist er zu entlassen. Dies gilt nicht, wenn er nach § 76 Abs. 1 oder 2 in den Ruhestand versetzt wird. § 62 (1) Der Widerruf wird wirksam, sobald er dem Beamten mitgeteilt ist, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. (2) Der durch Widerruf Entlassene erhält für den Monat, in dem ihm der Widerruf mitgeteilt worden ist, seine vollen Bezüge. Er erhält ferner, falls er mit Dienstbezügen angestellt war, als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Dienstzeit das Einfache, dreijähriger Dienstzeit das Zweifache, fünfjähriger Dienstzeit das Dreifache, achtjähriger Dienstzeit das Vierfache, zehnjähriger Dienstzeit das Fünffache, zwölf- oder mehrjähriger Dienstzeit das Sechsfache der Dienstbezüge des letzten Monats. Die Dienstzeit bemißt sich nach der Zahl der im Beamtenverhältnis ohne Unterbrechung zurückgelegten vollen Jahre. (3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, 1. wenn der Beamte aus einem von ihm zu vertretenden Grunde entlassen worden ist, 2. wenn ein anderes hauptberufliches Beamtenverhältnis bestehen bleibt oder im unmittelbaren Anschluß an die Entlassung neu begründet wird. f) Verheiratung weiblicher Beamter § 63 (1) Ein weiblicher Beamter kann, wenn er sich verehelicht, entlassen werden. Er ist zu entlassen, wenn er es beantragt. Er darf ohne Antrag nur entlassen werden, wenn seine wirtschaftliche Versorgung nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert erscheint; die wirtschaftliche Versorgung gilt als dauernd gesichert, wenn der Ehemann in einem Beamtenverhältnis steht, mit dem ein Anspruch auf Ruhegehalt verbunden ist. (2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet . . . darüber, ob die wirtschaftliche Versorgung dauernd gesichert erscheint. (3) Im Einzelfall kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern Ausnahmen von Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 zulassen. (4) Die Entlassung tritt mit Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten die Entlassungsverfügung mitgeteilt worden ist. §64 (1) Die auf Grund des § 63 ausscheidenden weiblichen Beamten erhalten eine Abfindung nach Abs. 2, auch wenn sie Beamte auf Widerruf sind. Durch die Abfindung werden alle Versorgungsbezüge abgegolten. (2) Die Abfindung beträgt nach vollendetem zweiten oder dritten Dienstjahr das Zweifache, nach vollendetem vierten oder fünften Dienstjahr das Dreifache der Dienstbezüge des letzten Monats und steigt vom vollendeten sechsten Dienstjahr ab um je einen Monatsbetrag, bis sie nach vollendetem vierzehnten Dienstjahr als Höchstbetrag das Zwölffache des letzten Monatsbetrags erreicht. Der Monatsbetrag ist nach den für ledige Beamte geltenden Grundsätzen zu berechnen. (3) Bei einem Wartestandsbeamten werden die Dienstbezüge zugrunde gelegt, die ihm im Zeitpunkt der Entlassung als ledigem Beamten zugestanden hätten, wenn er nicht in den Wartestand versetzt worden wäre. (4) (entfällt) §65 Als Dienstzeit gilt die Zeit, die der weibliche Beamte nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres im Dienste des Reichs oder anderer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts als Beamter, Angestellter oder Arbeiter zurückgelegt hat, soweit sie nicht bereits Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950 291 durch Gewährung einer anderen Abfindung oder durch Gewährung eines Ruhegehalts abgegolten ist. In die Gesamtdienstzeit wird die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht einbezogen. g) Entlassungsverfügung und Folgen der Entlassung §66 (1) Die Entlassung wird, wenn durchGesetz oder Erlaß des Bundespräsidenten nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Stelle verfügt, die nach § 24 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. (2) Nach der Entlassung hat der Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung; er darf, unbeschadet der Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhange mit dem Amte verliehenen Titel nicht führen und die Dienstkleidung nicht tragen. 3. Eintritt in den Ruhestand. § 67 (1) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Eintritt in den Ruhestand. (2) Wird die Arbeitskraft eines Beamten durch sein Amt nur nebenbei beansprucht, oder handelt es sich um Dienstgeschäfte, die ihrer Natur nach vorübergehend sind, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung (§66). Ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, bestimmt die Behörde bei der Ernennung. ... (3) Für die unter Abs. 2 fallenden Beamten gilt § 61 Satz 1 Halbsatz 2 nicht. a) Altersgrenze § 68 (1) Die Beamten auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine frühere Altersgrenze vorgesehen werden. (2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der Verwaltung im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten fordern, kann die Bundesregierung auf Antrag der obersten Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinausschieben. Unter der gleichen Voraussetzung kann im Fall des Abs. 1 Satz 2 der zuständige Bundesminister die Altersgrenze bis zum fünfundsechzigsten Lebensjahr verlängern; er kann nachgeordnete Behörden ermächtigen, die Altersgrenze bis um fünf Monate zu verlängern. (3) Ein Ruhestandsbeamter, der das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, darf nicht wieder zum Beamten ernannt werden. Ist er ernannt, so ist er zu entlassen. b) Zeitablauf §69 Der Beamte auf Zeit tritt, abgesehen von dem Fall des § 68, mit Ablauf der Zeit, für die er ernannt ist, in den Ruhestand, wenn er nicht nach § 58 entlassen wird. c) Antrag §70 Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, der das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, kann auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. d) (entfällt) §71 (entiällt) e) (entfällt) §72 (entfällt) f) Dienstunfähigkeit §73 (1) Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist (dienstunfähig); als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und beobachten zu lassen. (2) Für einzelne Beamtengruppen können für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit besondere gesetzliche Vorschriften erlassen werden. § 74 (1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 73 in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit durch die Erklärung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten festgestellt, daß er ihn nach pflichtmäßigem Ermessen für dauernd unfähig halte, seine Amtspflichten zu erfüllen. Bei Wartestandsbeamten ist für die Erklärung der Dienstunfähigkeit die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde zuständig; fehlt eine oberste Dienstbehörde, so bestimmt der Bundesminister des Innern, welche Behörde die Erklärung abzugeben hat. (2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben. §75 (1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für dienstunfähig (§ 73) und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Pfleger mit, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Hält der Dienstvorgesetzte zur Durchführung des Verfahrens die Bestellung eines Pflegers für erforderlich, so beantragt er die Bestellung des Pflegers beim Amtsgericht. Das Amtsgericht hat dem Antrage zu entsprechen. (2) Erhebt der Beamte oder sein Pfleger innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen, so ent- 292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 scheidet die nach § 78 Abs. 1 zuständige Stelle über die Versetzung in den Ruhestand. (3) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige nachgeordnete Stelle, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Pfleger zuzustellen. Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einzubehalten. Zur Fortführung des Verfahrens wird ein Beamter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt. Dieser Beamte hat die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen Dienststrafverfahren. Der Beamte oder sein Pfleger ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluß der Ermittlungen ist der Beamte oder sein Pfleger zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören. (4) Wird hiernach die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Pfleger zuzustellen,- die nach Abs. 3 Satz 3 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte mit Ende des Monats, in dem ihm die Verfügung mitgeteilt ist, in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt. Sofern nicht der Bundespräsident oder die oberste Dienstbehörde den Beamten in den Ruhestand versetzt hat, entscheidet auf einen innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen zu stellenden Antrag des Beamten oder seines Pflegers die oberste Dienstbehörde darüber, ob die Versetzung in den Ruhestand aufrechterhalten wird. g) Beamte auf Widerruf §76 (1) Der Beamte auf Widerruf mit Dienstbezügen ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. (2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist oder wenn er die Altersgrenze (§ 68 Abs. 1) erreicht hat . (3) Wird der Beamte im Fall des Abs. 2 nicht in den Ruhestand versetzt, sondern durch Widerruf entlassen, so kann ihm an Stelle des Übergangsgeldes (§ 62) auf Zeit oder lebenslänglich ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Hat der Beamte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so kann nur ein Unterhaltsbeitrag auf Zeit bewilligt werden. Die Bewilligung auf Zeit ist widerruflich. Sie kann bei ihrem Ablauf verlängert werden. (4) Die Entscheidungen nach Abs. 2 und 3 trifft die oberste ßimdesbehörde mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie kann ihre Befugnis mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen auf andere Behörden übertragen. . . . h) Wartestandsbeamte § 77 (1) Der Wartestandsbeamte kann auf seinen Antrag jederzeit in den Ruhestand versetzt werden. (2) Er ist in den Ruhestand zu versetzen mit dem Endes des Monats, in dem 1. eine fünfjährige Wartestandszeit abgelaufen ist – der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der Beamte nach § 48 verwendet wird – oder 2. die oberste Dienstbehörde festgestellt hat, daß er der ihm nach § 47 Abs. 2, § 48 Abs. 2 obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist. (3) Wird ihm ein neues Amt übertragen, das nicht derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehört, so tritt er mit der Übertragung des neuen Amtes aus seinem bisherigen Amt in den Ruhestand. i) Verfügung über Versetzung in den Ruhestand und Beginn des Ruhestandes § 78 (1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, wenn durch gesetzliche Vorschrift oder durch Erlaß des Bundespräsidenten nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Stelle verfügt, die nach § 24 für die Ernennung zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. . . . (2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 68, 69, 75 Abs. 4, § 77 Abs. 2 und 3, mit Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem dem Beamten die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist. Bei der Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand kann auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden. (3) Der Ruhestandsbeamte erhält Ruhegehalt nach den Vorschriften des Abschnitts VIII. Abschnitt VIII Versorgung 1. Versorgung der Warte- und Ruhestandsbeamten §79 Das Wartegeld und das Ruhegehalt werden auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. a) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge §80 (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das von dem Beamten nach dem Besoldungsrecht .zuletzt bezogene Grundgehalt oder die zuletzt bezogenen, dem Grundgehalt entsprechenden Dienstbezüge, 2. der Wohnungsgeldzuschuß nach dem Besoldungsrecht, 3. sonstige Dienstbezüge des Beamten, die im Besoldungsrecht oder im Haushaltsplan als ruhegehaltfähig bezeichnet sind. Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950 293 (2) Hat ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit die Bezüge aus seinem nicht als Eingangsstelle seiner Laufbahn geltenden Amt nicht mindestens ein Jahr erhalten, so treten an Stelle der im Abs. 1 bezeichneten Dienstbezüge die entsprechenden Bezüge aus dem vor seiner Ernennung bekleideten Amt; hat der Beamte ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in Grenzen von fünfzig vom Hundert der Sätze nach Abs. 1 fest. (3) Abs. 2 gilt nicht in den Fällen des § 43. Er gilt auch nicht, wenn der Beamte vor Ablauf des Jahres verstorben oder infolge eines Dienstunfalls oder einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist. § 83 (1) Die Zeit eines Kriegsdienstes in der früheren Wehrmacht oder die Zeit einer Kriegsgefangenschaft wird, auch wenn sie vor Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres liegt, mit der gleichen Erhöhung angerechnet wie bei Angehörigen der früheren Wehrmacht. (2) Das gleiche gilt für Beamte, die nach den §§ 2 bis 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 betroffen und als Wiedergutmachungsfälle anerkannt worden sind. §84 (1) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in außereuropäischen Ländern mit Ausnahme der an das Mittelmeer grenzenden außereuropäischen Län- , der kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, soweit sie vor Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres liegt, einfach, im übrigen bis zur Grenze des Doppelten berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens sechs Monate betragen hat. Gleiches gilt für Seereisen in außerheimischen Gewässern. Näheres wird durch Verordnung der Bundesregierung bestimmt. (2) Als Zeit der Verwendung in außereuropäischen Ländern kann auch die Zeit anerkannt werden, während der sich ein Beamter infolge Internierung oder aus sonstigen durch Krieg verursachten und von dem Beamten nicht verschuldeten Gründen in diesen Ländern aufgehalten hat. Ist der Aufenthalt durch Verschulden des Beamten verlängert worden, so bleibt die Zeit der Verlängerung unberücksichtigt. (3) Ist die Dienstzeit nach Abs. 1 und 2 bereits nach § 83 zu berücksichtigen, so wird sie nicht weiter angerechnet. (4) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen. ... § 85 (1) Die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres 1. (entlällt) 2. a) als Rechtsanwalt, als Verwaltungsrechts- rat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, b) im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft und ihrer Verbände oder im nichtöffentlichen Schuldienst tätig gewesen ist, 3. im öffentlichen Dienst eines anderen Staates oder einer zwischenstaatlichen öffentlichen Einrichtung gestanden hat, 4. auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, 5. im privatrechtlichen Vertragsverhältnis im Dienste des Reichs oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ununterbrochen hauptberuflich eine in der Regel einem Beamten obliegende oder b) Ruhegehaltfähige Dienstzeit §81 (1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit des Beamten vom Tage seiner ersten Ernennung an einschließlich der Zeit, in der er sich im Wartestand befindet. Unberücksichtigt bleibt jedoch die Zeit 1. eines Beamtenverhältnisses nach § 67 Abs. 2, 2. einer ehrenamtlichen Tätigkeit, 3. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn nicht die Berücksichtigung bei Erteilung, spätestens bei Beendigung eines den öffentlichen Belangen dienenden Urlaubs zugestanden ist, 4. vor Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres, 5. für die eine Abfindung oder ein übergangs-gekl aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist, 6. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 85 Abs. 1 Nr. 2a berücksichtigt wird. (2) Ist ein Beamter, der infolge Urteils eines Gerichts oder eines Dienststrafgerichts aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden war, später wieder zum Beamten ernannt worden, so wird die Dienstzeit, die er vor dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zurückgelegt hat, nicht in die ruhegehaltfähige Dienstzeit eingerechnet. Das gleiche gilt, wenn der Beamte, dem ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Dienststrafverfahren drohte, auf seinen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen ist. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 82 Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der ein Beamter vor seiner Ernennung nach Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres 1. im Dienste der früheren Wehrmacht oder im Vollzugsdienste der Polizei gestanden hat, 2. (entfällt) 3. (entlällt) 4. (entlällt) 294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 später einem Beamten übertragene entgeltliche Beschäftigung wahrgenommen hat, die zu seiner Ernennung führte, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Zeiten zu 2a und 4 dürfen höchstens bis zur Hälfte, jedoch nicht über zehn Jahre hinaus berücksichtigt werden. (2) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen. . . . c) Wartegeld § 86 Das Wartegeld beträgt achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Für jedes volle und angefangene Jahr, das dem Beamten an fünfzehn Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit fehlt, wird jedoch das Wartegeld um zwei vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge niedriger bemessen. Das Wartegeld beträgt in keinem Fall mehr als achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines Beamten aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1 a der Reichsbesoldungsordnung. Hat der Beamte indessen zur Zeit seiner Versetzung in den Wartestand bereits ein höheres Ruhegehalt erdient, so erhält er ein Wartegeld in Höhe des zu diesem Zeitpunkt erdienten Ruhegehalts. §87 Scheidet der Beamte aus einer Dienstleistung im Sinne des § 48 wieder aus, so wird sein Wartegeld unter Berücksichtigung der während der Dienstleistung zuletzt bezogenen Dienstbezüge und der verlängerten ruhegehaltfähigen Dienstzeit neu festgesetzt. d) Ruhegehalt § 88 (1) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhegehalt. (2) Ein Ruhestandsbeamter, der wieder zum Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt ist, erhält das Ruhegehalt aus dem neuen Amte nur, wenn er es wenigstens ein Jahr bekleidet hat. §89 (1) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Es erhöht sich bei den Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes nach jedem der ersten fünfzehn vollen Jahre, des gehobenen Dienstes nach zwei .ruhegehaltfähigen Dienstjahren und in den folgenden fünfzehn vollen Jahren, des höheren Dienstes nach drei ruhegehaltfähigen Dienstjahren und in den folgenden sechzehn vollen Jahren der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um je zwei vom Hundert, in den folgenden vollen Jahren dieser Dienstzeit um je eins vom Hundert, höchstens bis achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Nach dem Ende des Monats, in dem der Beamte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, beträgt das Ruhegehalt höchstens fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die Entscheidung darüber, welcher der vorgenannten Gruppen der Beamte angehört, trifft im Zweifel die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen. . . . (2) Das Ruhegehalt darf nicht hinter sechzig vom Hundert der niedrigsten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der untersten Besoldungsgruppe der Reichsbesoldungsordnung A zurückbleiben. (3) Abs. 1 gilt entsprechend für den Unterhaltsbeitrag nach § 76 Abs. 3; im Fall des § 76 Abs. 3 Satz 2 darf er fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. §90 (1) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge wenigstens ein Jahr bezogen hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antraj übergetreten ist, nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amts und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Das Ruhegehalt darf jedoch die letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. (2) Das Ruhegehalt eines Wartestandsbeamten, der nach § 48 Dienst geleistet hat, wird nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen berechnet, die nach § 87 der Berechnung seines Wartegeldes zugrunde gelegt sind oder zugrunde zu legen wären. §91 Das Ruhegehalt wird von dem Beginn des Ruhestandes ab gewährt. 2. Hinterbliebenenversorgung a) Sterbemonat § 92 (1) Den Erben eines verstorbenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen einschließlich der zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte. (2) Bei Warte- und Ruhestandsbeamten sowie bei entlassenen Beamten auf Widerruf tritt an die Stelle der Bezüge das Wartegeld, das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag. Den Erben eines im öffentlichen Dienste (§ 127 Abs. 4) verwendeten Warte- oder Ruhestandsbeamten verbleiben die für den Sterbemonat fälligen Bezüge. (3) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Sterbemonatsbezüge können statt an die Erben auch an die Witwe oder die ehelichen oder für ehelich erklärten Abkömmlinge des Verstorbenen gezahlt werden. b) Sterbegeld § 93 (1) Die Witwe sowie die ehelichen und für ehelich erklärten Abkömmlinge eines männlichen Beamten mit Dienstbezügen erhalten für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate als Sterbegeld die Dienstbezüge des Verstorbenen ausschließlich der zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte. Bei Warte- und Ruhestandsbeamten sowie bei enlassenen Beamten auf Widerruf tritt an die Stelle der Dienstbezüge das Wartegeld, das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950 295 (2) Das gleiche gilt für die Kinder eines verstor-b e n e n w e i b 1 i c I i e n B e a m I. c n. §94 Sind Hinterbliebene im Sinne des § 93 nicht vorhanden, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde ein Sterbegeld nach § 93 auf Antrag ganz oder teilweise bewilligen, 1. wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefkinder oder an Kindes Statt angenommene Kinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in bedürftiger Lage hinterlassen hat, oder 2. wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Bestattung zu decken. § 95 (1) Das Sterbegeld wird beim Nachweis des Todes im voraus in einer Summe gezahlt. Liegen wichtige Gründe vor, so kann von der Auszahlung des Sterbegeldes in einer Summe abgesehen und eine andere Zahlungsart bestimmt werden. (2) Die oberste Dienstbehörde bestimmt, an wen das Sterbegeld zu zahlen oder wie es unter mehrere Berechtigte zu verteilen ist. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. . . . § 96 (1) Das Sterbegeld kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden (2) Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehnsgewährungen sowie aus Überhöhungen von Dienstbezügen, Wartegeld. Ruhegehall oder Unterhaltsbeitrag können angerechnet werden. Der Witwe und den Waisen muß jedoch ein Teilbetrag des Sterbegeldes belassen werden, der dem der Pfändung nicht unterliegenden Teil des Witwen- und Waisengeldes für diese drei Monate entsprechen würde c) Witwen- u nd Waisengeld § 97 (1) Die Witwe und die ehelichen Kinder eines männlichen Beamten, der zur Zeit seines Todes Ruhegehalt erhalten hätte, sowie die Witwe und die ehelichen Kinder eines männlichen Ruhestandsbeamten erhalten Witwen- und Waisengeld. Dies gilt nicht für die Ehefrau des verstorbenen Beamten, wenn bei dessen Tod die eheliche Gemeinschaft aufgehoben war (§§ 1575, 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuches). (2) Den ehelichen Kindern stehen die vor der Beendigung des Beamtenverhältrusses für ehelich erklärten Kinder gleich. (3) Den unehelichen und den nach Beendigung des Beamtenverhältnisses für ehelich erklärten Kindern eines verstorbenen männlichen Beamten kann die oberste Dienstbehörde bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres als Unterhaltsbeitrag den dem Beamten bei Lebzeiten gezahlten Kinderzuschlag gewähren. (4) Das gleiche gilt für die Kinder eines verstorbenen weiblichen Beamten oder Ruhestandsbeamten, § 98 (1) Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder das er erhalten hätte, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, höchstens jedoch fünfundvierzig vom Hundert der ruhegehalt-fähigen Dienstbezüge. (2) Auf die Berechnung des Witwengeldes ist ein Ruhen des Ruhegehalts (§§ 127, 128) ohne Einfluß. § 98 a (entfällt) § 99 (1) Das Waisengeld beträgt für jedes Kind, dessen Mutter noch lebt, und zur Zeit des Todes des Verstorbenen zum Bezüge von Witwengeld berechtigt war, ein Fünftel und, wenn auch die Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Verstorbenen nicht zum Bezüge von Witwengeld berechtigt war, ein Drittel des Witwengeldes. (2) Das Waisengeld beträgt für jedes Kind eines weiblichen Beamten als Halbwaise höchstens zwölf vom Hundert, als Vollwaise höchstens zwanzig vom Hundert des Ruhegehalts, das die Verstorbene erhalten hat oder das sie erhalten hätte, wenn sie am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Der Berechnung darf jedoch höchstens ein Ruhegehalt von fünfundsiebenzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde gelegt werden. (3) Der Waisengeldanspruch eines Kindes wird nicht dadurch berührt, daß ein Beamter es an Kindes Statt annimmt. Stirbt der Beamte, so erhält das Kind nur dann ein neues Waisengeld, wenn es höher ist als das bisherige. Das bisherige Waisengeld erlischt in diesem Fall. § 100 (1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des Ruhegehalts übersteigen, das der Verstorbene erhalten hat oder das er zu erhalten hätte, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. § 99 Abs. 2 Satz 2 gilt auch hier. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Sätze im gleichen Verhältnis gekürzt. (2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwenoder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Kalendermonats an insoweit, als sie nach Abs. 1 noch nicht die vollen Beträge nach den §§ 98, 99 erhalten. § 101 (1) Kein Witwengeld erhält die Witwe, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Beamten innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben unter Umständen geschlossen worden ist, welche die Annahme rechtfertigen, daß mit der Heirat allein oder überwiegend der Zweck verfolgt worden ist, der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen. (2) Kein Witwen- und Waisengeld erhalten die Witwe und die Kinder eines Beamten aus einer Ehe, die erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist. Das gleiche gilt für die Kinder eines weiblichen Beamten, die erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geboren sind. Die oberste Dienstbehörde kann je 296 Bundesgesetzbla doch im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen Witwen- und Waisengeld in Grenzen der gesetzlichen Hinterbliebenenbezüge bewilligen. . . . § 102 (1) War die Ehe eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten geschieden und der Verstorbene allein für schuldig erklärt, so kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen der früheren Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des gesetzlichen Witwengeldes widerruflich bewilligen. Kommt ein Unterhaltsbeitrag neben gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen in Frage, so darf durch seine Gewährung das Ruhegehalt des Verstorbenen nicht überschritten werden. (2) Entsprechendes gilt, wenn beim Tode des Beamten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben war (§§ 1575, 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). § 103 Der Witwe und den Kindern eines Beamten auf Widerruf, dem gemäß § 76 Abs. 3 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die in den §§ 97 bis 102 vorgesehene Versorgung bis zur gesetzlichen Höhe als Unterhaltsbeitrag lebenslänglich oder auf Zeit bewilligen. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis, eine auf Zeit bewilligte Versorgung auf begrenzte Zeit weiterzu-bewilligen, auf andere Behörden übertragen. § 104 Dienstzeiten eines verstorbenen Beamten, die im Fall seiner Versetzung in den Ruhestand nach §§ 84, 85 als ruhegehaltfähig hätten berücksichtigt werden können, dürfen auch bei Bemessung des Witwen- und Waisengeldes oder eines Unterhaltsbeitrags nach § 103 durch die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen berücksichtigt werden. § 105 Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes und des Unterhaltsbeitrags nach § 103 beginnt mit Ablauf der Zeit, für die Sterbegeld gewährt ist; Waisen, die nach dem Tode ihres Vaters geboren sind, erhalten Waisengeld schon für den Geburtsmonat. § 106 (1) Ist ein Beamter oder ein Ruhestandsbeamter, dessen.Hinterbliebene nach §§ 97 bis 103 im Fall seines Todes Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten können, verschollen, so kann die oberste Dienstbehörde den Hinterbliebenen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen diese Bezüge auch schon vor der Todeserklärung gewähren, wenn das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Den Tag, mit dem die Zahlung der Bezüge beginnt, bestimmt in diesem Fall die oberste Dienstbehörde; mit dem Beginn der Zahlung erlischt der Anspruch des Verschollenen auf Dienstbezüge, Wartegeld oder Ruhegehalt, ist eine Witwe, oder sind Waisen nicht vorhanden, so bestimmt die oberste Dienstbehörde den Tag, mit dem die Zahlung der Bezüge aufhört. ... §§ 92, 93 gelten hier nicht. , Jahrgang 1950 (2) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Dienstbezüge, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, sowie auf Wartegeld oder Ruhegehalt mit der Maßgabe wieder auf, daß die den Hinterbliebenen nach Abs. 1 zugesproche-I nen Bezüge anzurechnen sind. 3. Unfallfürsorge § 107 (1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. (2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Dienst ist auch 1. die Ausführung einer Dienstreise oder eines Dienstganges und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, 2. die Teilnahme an den von der obersten Dienstbehörde angeordneten, unter Aufsicht eines Vorgesetzten oder einer von diesem bestellten Aufsichtsperson ausgeführten Leibesübungen, 3. die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen der von der obersten Dienstbehörde angeordneten Schulungslehrgänge einschließlich der zu Lehrzwecken angeordneten Übungen und Besichtigungen. Das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle gilt als Dienst. (3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten übertragbaren Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so liegt ein Dienstunfall vor, es sei denn, daß der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. (4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er 1. zur Vergeltung für ein dienstliches Vorgehen 2. {entfällt) angegriffen wird. § 108 Die Unfallfürsorge besteht in 1. einem Heilverfahren für den Verletzten (§§ 109, 110), 2. einem Ruhegehalt, wenn infolge des Unfalls der Beamte dienstunfähig geworden ist und sein Beamtenverhältnis endet (§ 111), 3. einer Hinterbliebenenversorgung, wenn der Beamte infolge des Unfalls gestorben ist (§ H3). Neben einer Versorgung nach Nr. 2 und 3 wird eine Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften nicht gewährt. §.109 Das Heilverfahren umfaßt die notwendige 1. ärztliche Behandlung, 1 2. Pflege, Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950 297 3. Versorgung mit Arznei und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen der Verletzung erleichtern sollen. § HO Ist der Verletzte infolge des Unfalls so hilflos, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen.kann, so sind ihm bis zur Zahlung des Ruhegehalts die Kosten einer angenommenen notwendigen Pflegekraft zu erstatten, sofern nicht der Dienstherr selbst für die Pflege Sorge trägt. § 111 (1) Das Ruhegehalt beträgt sechsundsechzigzwei-drittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Verletzten. (2) Würde das Ruhegehalt nach den allgemeinen Vorschriften bereits siebenundvierzig vom Hundert oder mehr der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen, so ist es um zwanzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu erhöhen, jedoch nicht über achtzig vom Hundert dieser Dienstbezüge hinaus. (3) Ist der Verletzte infolge des Unfalls so hilflos geworden, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann, so kann zu dem Ruhegehalt für die Dauer dieser Hilflosigkeit ein Zuschlag bis zur Erreichung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt werden. Statt des besonderen Zuschlags sind dem Verletzten auf Antrag die Kosten zu erstatten, die ihm durch Annahme einer notwendigen Pflegekraft erwachsen; in diesem Fall kann der Dienstherr an Stelle des Zuschlags selbst für die Pflege Sorge tragen. (4) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über Ruhegehalt. § 112 Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen sich abweichend von § 80 Abs. 1 Nr. 1 für einen Verletzten, der . 1. als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit ein aufsteigendes Gehalt bezieht oder als Beamter auf Widerruf sich in einer Planstelle mit aufsteigendem Gehalt befindet: nach der Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe, die er bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres hätte erreichen können, 2. als Beamter auf Widerruf Diäten bezieht: nach dem Mittel aus Anfangs- und Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe, in der ein solcher Beamter nach den bestehenden Grundsätzen zuerst angestellt werden kann. § 113 (1) Die Hinterbliebenenversorgung besteht in 1. Sterbegeld (§ 114), 2. Witwengeld (§ 115), 3. Waisengeld (§ 116), 4. Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie (§ 117). (2) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften für die Hinterbliebenenversorgung. Der Unterhaltsbeitrag (§ 117) ist hierbei wie ein Witwengeld zu behandeln. § 114 Bleibt das allgemeine Sterbegeld (§ 93) unter dem Gesamtbetrage der für drei Monate zu gewährenden Hinterbliebenenversorgung nach §§ 115 bis 118, so ist dieser als Sterbegeld zu gewähren. § 115 Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des Ruhegehalts nach §§ 111, 112. § 116 (1) Das WTaisengeld beträgt für jedes eheliche Kind zwanzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Verstorbenen. Den ehelichen Kindern stehen gleich 1. die für ehelich erklärten Kinder, 2. die elternlosen Enkel, die der Verstorbene zur Zeit seines Todes unentgeltlich unterhalten hat. (2) Die Kinder eines weiblichen Beamten erhalten Waisengeld. § 117 (1) Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Dieser beträgt insgesamt zwanzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Verstorbenen. (2) Sind mehrere Berechtigte dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern. § 118 Die Hinterbliebenenversorgung darf insgesamt weder das Ruhegehalt übersteigen, das der Beamte auf Grund des Dienstunfalls erhalten hat oder erhalten haben würde, noch fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Der Zuschlag bei Hilflosigkeit (§111 Abs. 3) bleibt außer Betracht. § 119 Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mitgeführt hat, beschädigt oder zerstört worden, so kann dafür Ersatz geleistet werden; sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. § 120 (1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, der auf Antrag oder durch Widerruf (§§ 60, 61) entlassen ist, erhält neben dem Heilverfahren für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten 1. völligen Erwerbsunfähigkeit einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von sechsundsechzigzwei-drittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, 2. Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens fünfundzwanzig vom Hundert den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrags nach Nr. 1. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 111 Abs. 3 entsprechend. Im Fall der Nr. 2 kann der Unter- 298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 hall sin iliocr, solange doi Veiletzlc aus Anlaß des Unfalls unvci schuldet aibeitslos ist, bis auf den Beliciy rdfh Nr. 1 eihohi werden. (2) Abs 1 gilt nicht, wenn der Beamte unter Um-slaiden entlassen woidcn ist, die in einem Dienst-snafv^ilahien zur Entfernung aus dem Dienst gefühlt hcilli n Ob diese Voi aussolzung vorliegt, ent-Erlmidr-l die ebenste Dienstbehöi de . . . (Jj Die uihegehalliahigen DiensLbezüge bestimme n sieh nach § 80. Bei einem früheren Beamten au! Widei nif ohne DiensLbezüge sind die Diäten zugrunde /u legen, die ei bei der Ernennung zum außetplann-aßigen Beamten zueist zu erhalten halle. Df>r Unteihallsbeitiag für einen früheren Beamten im Sinne des § 67 Abs. 2 ist nach billigem Ermessen festzusetzen. . . . (4) Stirbt der frühere Beamte an den Folgen des Dienstunfalls, so erhalten seine Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe der Versorgungsbezüge, die sich nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 97 ff.) aus einem Ruhegehalt in Höhe des nach Abs. 1 und 3 berechneten Unterhaltsbeitrags ergeben. Ist der frühere Beamte nicht infolge des Dienstunfalls verstorben, so kann seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag nach den allgemeinen Vorschriften widerruflich bewilligt werden, wenn der Verletzte zur Zeit seines Todes einen Unterhaltsbeitrag nach Abs. 1 bezogen hat. Eine Erhöhung nach dem letzten Satz des Abs. 1 bleibt außer Betracht. Die Höchstgrenze des § 118 gilt sinngemäß. (5) Abs. 4 Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für die Hinterbliebenen eines Beamten ohne Dienstbezüge und eines Beamten im Sinne des § 67 Abs. 2, der im Dienst an den Folgen eines Dienstunfalls verstorben ist. § 121 (1) Erhall, ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, der weder in den Ruhestand versetzt noch nach § 120 zu behandeln ist, keine Versorgung, so kann ihm die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-" zen als Unfallfürsorge 1. das Heilverfahren nach §§ 109, 110, 2. für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit widerruflich einen Unterhaltsbeitrag gewähren, (2) Der Unterhaltsbeitrag kann, bis zu sechsund-sechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, jedoch höchstens nach der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe gewährt werden, in der der Beamte sich zuletzt befunden hat; für einen früheren Beamten auf Widerruf ohne Dienstbezüge und einen Beamten im Sinne des § 67 Abs. 2 gelten § 120 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Halb s atz 1. ¦ (3) Ein entsprechend bemessener Unterhaltsbeitrag kann von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen auch den Hinterbliebenen widerruflich gewährt werden. § 122 (1) Die Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. (2) Hat der Unfallverletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann die Unfallfürsorge insoweit versagt werden. Der Unfallverletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Operationen, die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten. (3) Hinterbliebenenversorgung wird nicht gewährt, wenn die Ehe erst nach dem Unfall geschlossen ist. (4) In den Fällen der Abs. 1 und 3 kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen beim Vorliegen besonderer Umstände eine Versorgung bis zur gesetzlichen Höhe bewilligen. § 123 (1) Unfallfürsorgeansprüche auf Grund dieses Gesetzes sind innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten anzumelden. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Ansprüche bei der für den Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde angemeldet sind. In diesem Fall ist die Anmeldung unverzüglich an die zuständige Stelle abzugeben und der Beteiligte davon zu benachrichtigen. (2) Nach Ablauf der Ausschlußfrist ist der Anmeldung nur Folge zu geben, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und wenn gleichzeitig glaubhaft nachgewiesen wird, daß eine den Anspruch begründende Folge des Unfalls erst später bemerkbar geworden oder daß der Berechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Umstände abgehalten worden ist. Die Anmeldung muß, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das Hindernis für die Anmeldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen frühestens vom Tage der Anmeldung ab gewährt. (3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch Anmeldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, ihre Belange bei der Untersuchung zu wahren. § 124 (1) Aus Anlaß eines Dienstunfalls haben Ansprüche der Beamte nur in den Grenzen der §§ 107 bis 112 und § 120 Abs. 1 bis 3, die Hinterbliebenen nur in den Grenzen der §§ 113 bis 118 und § 120 Abs. 4. Sie haben sich wegen dieser Ansprüche an den für die Gewährung des Ruhegehalts zuständigen Dienstherrn auch dann zu halten, wenn sich der Unfall im Dienstbereich einer anderen öffentlichen Verwaltung ereignet hat. Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950 299 (2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Bediensteten nur dann geltend gemacht werden, wenn der Unfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung eines Bediensteten verursacht ist. (3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt. § 125 Die Ansprüche auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 109) und der Pflege (§§ 110, 111 Abs. 3) können weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. 4. Gemeinsame Vorschriften für Wartegeld, Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld a) Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge § 126 (1) Die oberste Dienstbehörde setzt das Wartegeld, Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld fest und bestimmt, an wen das Witwen- und Waisen-.geld zu zahlen ist. Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen auf andere Behörden übertragen. (2) Die im Abs. 1 genannten Versorgungsbezüge sind für die gleichen Zeiträume zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten. (3) § 39 gilt sinngemäß. b) Ruhen der Versorgungsbezüge § 127 (1) Ein Warte- oder Ruhestandsbeamter, der im öffentlichen Dienst verwendet wird, erhält seine Versorgungsbezüge nur insoweit, als das Einkommen aus der Verwendung hinter den für denselben Zeitraum bemessenen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zurückbleibt, aus denen die Versorgungsbezüge berechnet sind. (2) Ein Witwen- oder Waisengeldberechtigter, der im öffentlichen Dienst verwendet wird, erhält sein Witwen- oder Waisengeld nur insoweit, als 1. das Einkommen der Witwe aus der Verwendung hinter fünfundsiebzig vom Hundert der für denselben Zeitraum bemessenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zurückbleibt, aus denen das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt berechnet ist, 2. das Einkommen der Waise aus der Verwendung hinter vierzig vom Hundert der unter Nr. 1 bezeichneten Dienstbezüge zurückbleibt. (3) Bei Anwendung der Vorschriften der Abs. 1 und 2 sind örtlich abgestufte Einkommensteile mit den für den Ort der Verwendung maßgebenden Sätzen und etwaige Zuschläge nach dem Familienstand und den Sätzen zur Zeit der Verwendung zu berücksichtigen. Dienstaufwandsgelder und Auslandszulagen sind außer Betracht zu lassen. Welche Einkommensteile als Dienstaufwandsgelder anzusehen sind, entscheidet auf Antrag der Bundesminister der Finanzen. . . . (4) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne der Abs. 1 und 2 ist jede Beschäftigung im Dienste des Bundes oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen. Ihr steht gleich die Beschäftigung mit einem Einkommen von mehr als 300 Deutsche Mark monatlich bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, deren gesamtes Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich in öffentlicher Hand befindet; ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der Behörde oder des Versorgungsberechtigten der Bundesminister der Finanzen. . . . (5) (entfällt) § 128 (1) Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld ruhen, solange der Versorgungsberechtigte 1. nicht deutscher Staatsangehöriger ist – die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen – oder 2. ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Deutschen Reichs hat. § 52 Abs. 2 gilt sinngemäß. (2) Haben die Versorgungsbezüge nach Abs. 1 Nr. 2 länger als drei Jahre geruht, so können sie dem Versorgungsberechtigten durch den zuständigen Bundesminister entzogen werden. . . . c) Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge § 129 (1) Erhält ein Wartestandsbeamter aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 127 Abs. 4) ein Wartegeld, ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung, so ist daneben sein früheres Wartegeld nur bis zur Erreichung des Betrags zu zahlen, der sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit aus den der Festsetzung des früheren Wartegeldes zugrunde gelegten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen als Wartegeld ergibt. (2) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 127 Abs. 4) ein Wartegeld, ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung, so ist daneben sein früheres Ruhegehalt nur bis zur Erreichung des Betrags zu zahlen, der sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit aus den der Festsetzung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen als Ruhegehalt ergibt. (3) § 127 Abs. 3 gilt sinngemäß. § 130 Erhält ein Witwen- oder Waisengeldberechtigter aus einer Verwendung des verstorbenen Beamten im öffentlichen Dienst (§ 127 Abs. 4) eine Versorgung, so ist daneben das frühere Witwen- und Waisengeld nur bis zur Erreichung des Betrags zu zahlen, der sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus dem Ruhegehalt, das dem Verstorbenen nach § 129 zu zahlen gewesen ist oder zu zahlen I gewesen wäre, als Witwen- und Waisengeld ergibt. 300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 § 131 Erhält eine Witwe, die vor ihrem Witwenstand oder während desselben im öffentlichen Dienste (§ 127 Abs. 4) verwendet war, ein Wartegeld, ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung, so ist daneben das Witwengeld nur bis zur Erreichung von sechzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus denen das ihm zugrunde liegende Ruhegehalt berechnet ist, oder, wenn es für die Witwe günstiger ist, bis zur Erreichung des Ruhegehalts zu zahlen, das dem Witwengeld zugrunde liegt. d) Erlöschen der Versorgungsbezüge § 132 (1) Ein Rohestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Eintritt in den Ruhestand begangenen Tat auf eine Strafe erkannt wird, die nach § 53 das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hat, oder der wegen eines nach Eintritt in den Ruhestand begangenen Hoch- . . . verrats oder einer sonst mit dem Tode bedrohten Handlung zum Tode oder zu Zuchthaus oder wegen einer anderen vorsätzlichen hoch- . . , verräterischen Handlung zu Gefängnis verurteilt wird, verliert mit der Rechtskraft des Urteils den Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung; er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amte verliehenen Titel nicht führen und die Dienstkleidung nicht tragen. §§ 54, 55 gelten sinngemäß. (2) (entfällt) § 133 (1) Das Wiw i- iMrl Wim moeld eihsclit 1. fui y] i ) ii(IiMfUn rail Ende des Monats, in 1 in i h v i ii pef oder sliibt, 2. t ii | i i k idt i.i m i t min dos Mo i t •>, in i r it /( i ti r F bnnsjahr I] (I ! 3. i j > ii ! fcy Ii . vi ! iL ii i J t o In bn- >h i I i ll nif i >] fn< bthaus 1 t i i it ml M i o) öl/liehen u<n h- . 11 i* 11 ( hi ) IE \ i llupg /u Oljno-is ^ inil dt TUTtf]r ] ]t (ifl Rechtskraft o\ Liloils. § > 5f, r5 t,elt< n st mgcmnß 4. (entfällt) (2) Das Waisengeld kann nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gewährt werden für eine ledige Waise, 1. die sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet, bis zum vollendeten vierundzwanzigsten Lebensjahr, 2. die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd, außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Im Fall der Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der früheren gesetzlichen Arbeits- oder Wehrdienstpflicht kann das Waisengeld auch für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das vierundzwanzigste Lebensjahr hinaus gewährt werden. f3) Hat eine witwengeldberechtigte Witwe sich wieder verheiratet lind stirbt der Ehemann, so kann nach dessen Tode der Witwe, falls sie keinen neuen Versorgungsanspruch erworben hat, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des bei ihrer Wiederverheiratung erloschenen Witwengeldes auf Zeit oder Dauer widerruflich gewährt werden. (4) Die nach Abs. 2 und 3 zulässigen Bewilligungen erfolgen durch die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen. e) Anzeigepflicht § 134 Die Beschäftigungsstelle (§§ 127, 129 bis 131) hat i der Regelungsbehörde oder der die Versorgung zahlenden Kasse jede Verwendung eines Versor-gungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung oder das Aufhören der Bezüge sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen. § 135 (1) Der Wartestandsbeamte ist verpflichtet, seinem Dienstvorgesetzten und der das Wartegeld zahlenden Kasse den Bezug eines Einkommens (§ 127) und einer Versorgung (§ 129) aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst unverzüglich anzuzeigen. (2) Der Ruhestandsbeamte, Witwen- und Waisen-geldberechtigte ist verpflichtet, der Regelungs-behörde oder der die Versorgung zahlenden Kasse 1. den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 128 Abs. 1 Nr. 1), 2. die Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts nach einem Gute eußeihalb des | Deutschen Reichs (§ 128 A.bo. \ "Tr 2) 3. den Bezug eines Einkommen., § 12/) oder I einer Versorguna f§§ 129 \is 1) - us einer Vei w ep JdüiJ i ort ilicfr- i i us!:, de i Wit-v n t- u< <\ WcP^vg kboincl i ;. acli die / :r-a j i ] \] ]", * 1 \j u .djeh j komm n \ b ) <, pi^L ifi 1 iei cki ihm n \hi i uji 1 Mjs j Ki ] auftilt i n Vupilich-1 iip nicht pefi odei g li ei s°xii 1" ommen vor-1 itzlich odei giob fahi lausig zu med, ig an, so kann jLutl Jjc Veiso1 gung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauei entzogen werden. Auf Einspruch des j Versorgungsberechtigten entscheidet die Dienst-[ Strafkammer des Bezirks, in dem er seinen Wohn-i sitz hat, durch Beschluß endgültig. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Zuständig ist für die Entscheidung nach Satz i die zur Einleitung des förmlichen Dienststrafverfahrens befugte Behörde, für die Entscheidung nach Satz 3 die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen. i 5. Versorgungsrechtliche Sondervorschriften § 136 (enttällt) § 137 (1) Die gemeinsamen Vorschriften der §§ 126 bis j 135 gelten sinngemäß auch für die sonstigen Ver-I sorgungsbezüge und Bezugsberechtigten. Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950 301 (2) Dabei gelten 1. Unterhaltsbeitrag nach §§ 54, 76 Abs. 3, § 120 Abs. 1 bis 3, § 121 Abs. 1 und 2, §§ 132, 149 Abs. 3 Satz 1 als Ruhegehalt, 2. Unterhaltsbeitrag nach § 103, § 120 Abs. 4, § 121 Abs. 3, § 149 Abs. 3 Satz 2 als Witwenoder Waisengeld, 3. Unterhaltsbeitrag nach §§ 54, 102, 117, 133 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 als Witwengeld, 4. Unterhaltsbeitrag nach §§ 54, 97 Abs. 3, § 133 Abs. 1 Nr. 3 als Waisengeld. (3) Ferner gelten 1. die Bezüge der entpflichteten Beamten als Ruhegehalt, 2. die Bezüge der unter Belassung des vollen Gehalts vom Amt enthobenen Beamten als Wartegeld. § 138 Werden für die Handhabung der Vorschriften des Abschnitts VIII allgemeine Richtlinien aufgestellt, so kann ihre Durchführung auf andere Dienstbehörden übertragen werden. § 139 Steht Personen, die nach Vorschriften dieses Gesetzes versorgungsberechtigt sind, infolge eines Ereignisses, das den Dientherrn zur Gewährung oder Erhöhung von Versorgungsbezügen verpflichtet, gegen Drifte ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zu, so geh! dieser Anspruch im Umfange dieser Versoigungsbo/ugo auf den Dienstherrn ubei Dies gilt mchl für Anspi uche, die wegen eines Schadens IipsMimi, dei incil Wtmogens- ! s< hudMi ist Dm Uki Miig dos \ i jiiuchs kcinn | n Itl Uli) I >c IdM1 It \ i • > i in > iv u !i i ]}( n | rr nid rn nrulil i i n S 10 ^ I I 1 Vm »1 II I < i. I ! I ! i I I ( 1 1 l> n>\ {) 127 \ij, j i m n M, > n I i\v l>- i " inn fing (\l SM ! "¦ r ) \ ! l 01 ui »i iPM I (IM" c Chi illlt di Vruoiqnnn hcd <¦ , u b mc ni Das gliche Till fur eine auf Giuud du P< chcflMino /n cm-\4 ahnende Vcisoi«ning. J § 141 (1) Eine Versorgung nach diesem Gesetz entspricht den Erfordernissen in § 1234 der Reichsversicherungsordnung, § 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 29 des Reichsknappschaftsgesetzes. (2) Die Nachentrichtung von Beiträgen nach § 1242a der Reichversicherungsordnung, § 18 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 29 des Reichsknappschaftsgesetzes unterbleibt, wenn eine lebenslängliche Versorgung nach diesem Gesetz gewährt wird, oder wenn das Beamtenverhältnis endet infolge 1. Nichtigkeit der Ernennung (§ 32), 2. Entfernung aus dem Dienst (§ 50 Abs. 1 Nr. 4), 3. Ausscheidens nach §§ . . . 52 und 53 oder 4. Entlassung nach § 63. Für einen nach § 63 entlassenen weiblichen Beamten lebt die Pflicht zur Nachentrichtung der Beiträge auf, wenn die Ehe gelöst wird, ohne daß die Ehefrau eine der Reichsversicherung entsprechende Leistung erhält oder erhalten hat und die Ehefrau wiederum eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt. Werden Beiträge nachentrichtet, so gilt die Zeit vom Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung bis zum Eintritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung als Ersatzzeit für die Aufrechterhaltung der Anwartschaft. (3) Wird ein Unterhaltsbeitrag nach § 76 Abs. 3 auf Zeit bewilligt, so wird die Nachentrichtung der Beiträge zur Reichsversicherung bis zum Ablauf dieser Zeit aufgeschoben. Werden diese Beiträge nach Wegfall des Unterhaltsbeitrags nachentrichtet, so gilt die Zeit seiner Bewilligung als Ersatzzeit für die Aufrechterhaltung der Anwartschaft. (4) Die Nachentrichtung der Beiträge zur Reichsversicherung für Verletzte, die einen Unterhaltsbeitrag nach § 120 Abs. 1 bis 3 erhalten, regelt der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen. Abschnitt IX Rechtsweg wegen vermögensrechtlicher Ansprüche § 142 (1) Vermögensrechtliche Ansprüche des Beamten, des Ruhestandsbeamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis werden durch Klage vor den Verwaltunrjsgenchtcn geltend gemacht, f2) Für ^n^priiehr d-s DipnsHicrrn aus cl°m Re-"" nt n\ o» h ilMii _, c [ dii jl irh^ An^runrhe oe^sn "ntlMi1 M lP-hU^ V iH mn mg ¦* Vl-\> ll IV M." 11 i ] r 1 lh ;-e il OC7 ^i ll 1 X l S! "jV 1 ~J "1 P ( hfS- tlt ^ ic ii" n IirVrM vmtIm o hn i lent- § 14 3 iL) Die klage nach $ 112 Ybs 1 ist dbt zulässig, wnn die oberste D" Mistbehoi J-> den Amspiuch abgelehnt hat odei wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem ihr der Antrag zugegangen ist, nicht entschieden hat. Die Klage muß bei Verlust des Klagerechts innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung oder nach Ablauf der für diese bestimmten Frist erhoben werden. (2) Ein Bescheid nach §§ 126 bis 133 gilt als Entscheidung im Sinne des Abs, 1. Die Klage muß bei Verlust des Klagerechts innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides erhoben werden. Hat eine nachgeordnete Behörde den Bescheid erteilt, so kann der Anspruch auch innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides im Beschwerdewege bei der obersten Dienstbehörde geltend gemacht werden-, in diesem Fall gilt Abs. 1. § 144 Der Dienstherr wird durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat; bei Ansprüchen nach §§ 127 bis 302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 133 wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Regelungsbehörde untersteht. Besteht die Dienstbehörde nicht mehr und ist eine Rechtsnachfolgerin nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle der Bundesminister der Finanzen. Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Amtsblatt des Bundesministeriums des Innern bekanntzumachen. § 145 (1) Für die Kluge ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die zur Vertretung des Dienstherrn befugte Behörde ihren Sitz hat. (2) Für die Entscheidung im letzten Rechtszuge ist das Reichsverwaltungsgericht zuständig. § 146 Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden darüber, ob und von welchem Zeitpunkt ab das Beamtenverhältnis endet oder der Beamte in den Wartestand zu versetzen ist, sind für die Beurteilung der vor dem Gericht geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche bindend. Gleiches gilt für die Entscheidungen der Dienststrafgerichte. § 147 (1) Wird ein Anspruch wegen Verletzung einer Amtspflicht vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde Einspruch einlegen, wenn sie der Auffassung ist, daß keine Verletzung einer Amtspflicht vorliegt. Legt die Behörde Einspruch ein, so hat sie unverzüglich eine Entscheidung des Reichsverwaltungsgerichts über den Einspruch herbeizuführen. Hält das Reichsverwaltungsgericht die Verletzung einer Amtspflicht nicht für vorliegend, so spricht es dies mit bindender Wirkung für das ordentliche Gericht aus. Andernfalls überläßt es die Entscheidung über das Vorliegen einer Verletzung der Amtspflicht dem ordentlichen Gericht. (2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt auch, wenn ein Anspruch wegen Verletzung einer Amtspflicht auf das Verhalten einer Person gestützt wird, die nicht Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist. (3) Die Vorschrift findet keine Anwendung bei Amtspflichtverletzungen von Beamten der Justizverwaltung, die sie in oder bei Ausübung der Rechtspflege begangen haben. Abschnitt X Voraussetzungen für die Einrichtung von Amtsstellen § 148 (1) Stellen für Beamte dürfen nur eingerichtet werden, soweit sie die Wahrnehmung obrigkeitlicher Aufgaben in sich schließen oder aus Gründen der Staatssicherheit nicht von Angestellten oder Arbeitern versehen werden dürfen. . . . Als obrigkeitliche Aufgabe gilt insbesondere nicht eine Tätigkeit, die sich ihrer Art nach von solchen des allgemeinen Wirtschaftslebens nicht unterscheidet, sowie eine Tätigkeit im Verwaltungsdienste, die sich in mechanischen Hilfeleistungen, im Schreibdienst und in einfachen Büroarbeiten erschöpft. (2) Bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dürfen neue Stellen für Beamte nur einrichten, wenn der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen ihnen hierzu seine Zustimmung erteilt hat. (3) Beamte im Vorbereitungsdienst dürfen auch eingestellt werden, wenn Amtsstellen für sie nicht bestehen. (4) Als Planstellen dürfen Amtsstellen nach Abs. 1 Satz 1 nur eingerichtet werden, wenn sie dauernd erforderlich sind. Abschnitt XI Ehrenbeamte § 149 (1) Wer mit ehrenamtlicher Tätigkeit betraut wird, ist Beamter, wenn ihm eine Urkunde ausgehändigt worden ist, in der die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter" enthalten sind. (2) Für Ehrenbeamte gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 10 Abs. 2 und 3, §§ 11, 14 (Nebenbeschäftigung), § 16 (Arbeitszeit), § 19 (Wohnung), § 28 Abs. 2 Nr. 1 (Lebensalter), § 29 Abs. 3 (Wiederübernahme eines Amts), § 35 (Versetzung), §§ 38, 39 (Dienstbezüge), §§ 43 bis 49 (Wartestand), § 60 (Entlassung auf Antrag), § 61 Satz 1 Halbsatz 2 und § 68 Abs. 1 (Altersgrenze), §§ 63 bis 65 (Verheiratung weiblicher Beamter) und des Abschnitts VIII (Versorgung). Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet werden; er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung in den Wartestand oder Ruhestand gegeben sind. Im Fall des § 33 Abs. 2 kann der zuständige Bundesminister seine Befugnisse für Gruppen von Ehrenbeamten auf andere Behörden übertragen. (3) Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall im Sinne des § 107, so kann ihm außer dem Heilverfahren (§ 109) von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag widerruflich gewährt werden. Ein Unterhaltsbeitrag kann auch seinen Hinterbliebenen widerruflich gewährt werden. (4) Im übrigen richten sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen von Ehrenbeamten maßgebenden Vorschriften. § 150 Die Wahlkonsuln sind Ehrenbeamte auf Widerruf. Ihre Rechtsverhältnisse regelt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern durch Verordnung. Abschnitt XII Besonderheiten für mittelbare Bundesbeamte § 151 (1) Ist Dienstherr eines Beamten eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, so kann die oberste Aufsichtsbehörde erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen in denjenigen Fällen, in denen nach diesem Gesetz die oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig Deichen; auch kann sie verbindliche Grundsätze für Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950 303 die Entscheidung aufstellen. Sie kann diese Rechte auf nachfjoüi dr.ele Atifsu hlsbchoi den ubeilragen. (2) Hat ein Benin I n kc inen Dienst voigeaetzlen, so bestimmt dn> obeiMe Miisichlsbehoido, w n" die nirh diesem Geoc !/ (km DienMv-oi ges^t/lcn uber-ti r;( non Zusbmdi ?kc iten wdhinimnit. (3) Unbeiuhit bleiben die Voisctuiftcn ubei eine voizeitigc B<-endjfjuna dei Amtszeit dei Beamten auf Zeil und übet die damit verbundenen Rechtsfolgen. (4) Unberührt bleiben ferner Vorschriften, die anderen Stellen bei der Ernennung und Entlassung von Beamten Rechte einräumen. (5) Genehmigte statutarische Vorschriften stehen gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 29 Abs. 1 gleich. (6) Für öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nicht Gebietskörperschaften sind und Behörden nicht besitzen, tritt für die in diesem Gesetz einer Behörde übertragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten die zuständige Verwaltungsstelle. § 152 Für die mittelbaren Reichsbeamlen, die Beamte der Gebietskörperschaften sind, kann der Reichsminislcr des Innern, in Besolüungs-imd Versorgungsangelcgenheilen mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen, übergangsweise im Verordnungswege die Weitergeltung von Vorschriften des Landcsrechls anordnen oder zulassen; auch kann er diese im Verordnungswege an den neuen Reehlszustand angleichen. § 153 (1) Die Reichsbank und die Deutsche Reichsbahn sind ermächtigt, diesem Gesetz entsprechende Vorschriften zu erlassen. (2) Die Beamten der Reichsbank und der Deutschen Reichsbahn haben die Stellung von mittelbaren Reichsbeamlen. Bei der Anwendung des § 81 gilt ihr Dienst als mittelbarer Reichsdienst. Die Vorschrillen des Abschnitt IX über den Rechtsweg wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gellen Für sie. § 154 (entfällt) § 155 Für Beamte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht unter §§ 152 und 153 fallen, kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und erforderlichenfalls mit dem Bundesminister der Finanzen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes zulassen oder anordnen. Abschnitt XIII Reichsmlnisler §§ 156 bis 161 (entfallen) § 162 (1) (entfällt) (2) (entfällt) (3) (entfällt) (4) (entfällt) (5) (entfällt) (6) Die Amtszeit als Reichsminister gilt als ruhegehaltfähig im Sinne des § 81. Abschnitt XIV Übergangs- und Schlußvorschriften § 163 Entscheidungen, die dem Beamten nach den Vorschriften dieses Gesetztes bekanntzugeben sind, sind ] zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Vermögensrechte des Beamten durch sie berührt werden. Sie sind nach den Vorschriften der Reichsdienststrafordnung zuzustellen. Die Zustellung kann dadurch ersetzt werden, daß die Entscheidung dem Beamten unter Anfertigung einer Niederschrift eröffnet wird; auf Antrag ist dem Beamten eine Abschrift der Niederschrift zu geben. § 164 Die Bundesregierung kann, soweit dies nicht durch . . . Gesetz geschehen ist, durch Verordnung Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten erlassen. Bis zum Erlaß der Verordnung können die Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern für ihren Bereich solche Vorschriften erlassen. § 165 An die Stelle des Bundesministers der Finanzen tritt bei Anwendung von § 76 Abs. 2 bis 4, §§ 84, 85, 93 Abs. 2, § 97 Abs. 4, § 101 Abs. 2, §§ 102 bis 104, 106 Abs. 1, §§ 121, 122 Abs. 4, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 3, § 133 Abs. 2 bis 4, § 135 Abs. 3, §§ 144, 149 Abs. 3 auf einen mittelbaren Bundesbeamten die für das Besoldungswesen allgemein zuständige oberste Dienstbehörde seines unmittelbaren Dienstherrn. § 166 (entfällt) § 167 Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine weitergehende Versorgung, als im Abschnitt VIII vorgesehen ist, verschaffen sollen, sind unwirksam. Versicherungsverträge, welche zu diesem Zweck geschlossen sind, können abgeändert oder aufgehoben werden; das Nähere wird durch Verordnung der Bundesregierung geregelt. § 168 Die Dienstzeit beim ehemaligen Reichswasserschutz ist ruhegehaltfähig im Sinne des § 81. § 169 Die Dienstzeit bei einer ehemaligen landesherrlichen Hofverwaltung gilt nach den landesgesetzlichen Vorschriften als ruhegehaltfähig im Sinne des § 81. § 170 Die Zeit, in der ein Beamter sich vom 1. Januar 1924 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres ohne Verwendung im öffentlichen Dienst im Wartestand befunden hat, ist nur zur Hälfte ruhegehaltfähig. § 171 (1) Für die richterlichen Beamten gelten mit Ausnahme des § 68 Abs. .2 die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn durch gesetzliche Vorschrift nichts anderes bestimmt ist. Aufgehoben werden jedoch die Vorschriften, die § 6 Abs. 2 (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte), § 13 (Beendigung der Nebentätigkeit), §§ 32 bis 34 (Nichtigkeit der Ernennung), §§ . . . 52 bis 56 (Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis), §§ 57, . . . 60, 63 bis 66 (Entlassung aus dem Beamtenverhältnis), § 68 Abs. lt 304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 §§ 70, . . . 73 bis 75, 89 (Ruhestand und Ruhegehalt), i § 142 Abs. 1 (Rechtsweg) widersprechen. . . . (2) Abs. 1 gilt entsprechend für die nach § 121 Abs. 1 Satz 1 der Reichshaushaltsordnung unabhängigen Beamten des Bundesrechnungshofs. . . . (3) (entfällt) (4) Für die Polizeibeamten gilt dieses Gesetz, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist. (5) Für Notare gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit, als es gesetzlich vorgeschrieben ist. (6) (entfällt) § 172 (1) Ilal ein Beamter im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine nach § 08 Abs. 1 festgesetzte Altersgrenze bereits erreicht, so tritt er, wenn die Altersgrenze nicht verlängert wird (§ 68 Abs. 2), nach den bisherigen Vorschriften, spätestens jedoch mit Ende der drei Monate in den Ruhestand, die auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgen. (2) Die für Richter durch § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Altersgrenze der Beamten der Reichsjustizverwaltung vom 27. Juli 1936 (Reichs-gesetzbl. I S. 575) getroffene Übergangsregelung bleibt unberührt. (3) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen eine frühere Altersgrenze als das fünfundsechzigste Lebensjahr (§ 68 Abs. 1 Satz 1) vorsehen, bleiben in Kraft. § 173 (1) Das Gesetz über die Entpflichtung und Versetzung von Hochschullehrern aus Anlaß des Neuaufbaus des deutschen Hochschulwesens vom 21. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 23) bleibt unberührt. Wegen der Versetzung, der Entpflichtung, der Rechtsfolgen der Entpflichtung und der Hinlerbliebenenversorgung können besondere gesetzliche Vorschriften erlassen weiden. (2) Unberührt bleiben ferner die Vorschriften über die Versetzung der Leiter und Lehrer an den öffentlichen Schulen. § 174 Die Vorschriften dos Abschnitts IX über den Rechtsweg wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gellen für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesollschaflen und deren Verbände. Diese sind in übrigen ermächtigt, zur Regelung des Rechts ihrer Beamten und Seelsorger diesem Geselz entsprechende Vorschriften zu erlassen. § 175 (1) (entfällt) (2) Die Amtszeit eines mit Wahrnehmung der Geschäfte eines Ministers beauftragten Reichskommissars . . . oder eines Vorsitzenden oder Mitglieds einer Landesregierung steht der Amtszeit eines Reichsmiriislers gleich. § 176 (entfällt) § 177 (entfällt) § 178 (1) Wer vor dem 2. Juli 1933 als Beamter berufen worden ist, ist Beamter, auch wenn er die im § 27 Abs. 1 bezeichnete Urkunde nicht erhalten hat. (2) Wer vor dem 2. Juli 1933 beschäftigt worden ist, ohne als Beamter berufen worden zu sein, insbesondere wer vor dem 2. Juli 1933 auf Grund eines Dienstvertrags des bürgerlichen Rechts beschäftigt worden ist, ist nicht Beamter. Er hat auch für die Zeit vor dem 2. Juli 1933 nicht die Rechte der Beamten, selbst wenn gegenteilige Zusicherungen, Vereinbarungen, Vergleiche, rechtskräftige Urteile i und Schiedssprüche vorliegen. Die. ausdrückliche oder stillschweigende Übertragung einer, mit obrigkeitlichen oder anderen öffentlichen Aufgaben verbundenen Tätigkeit allein ist keine Berufung als Beamter. (3) Wer nach den bisherigen Vorschriften zum Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt war, ist Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit; wer Beamter auf Kündigung war, ist Beamter auf Widerruf. (4) Wenn in landesrechtlichen Vorschriften schon vor dem 2. Juli 1933 bestimmte Formen für die Begründung des Beamtenverhältnisses vorgesehen waren, so gelten für diese Zeit nur diese Formen als Begründung im Sinne des § 27 Abs. 1. § 179 (1) Für die Dauer von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt § 70 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des zweiund-sechzigsten Lebensjahres das sechzigste Lebensjahr tritt. (2) Wartestandsbeamte dürfen auf Grund des § 77 Abs. 2 Nr. I frühestens mit Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand versetzt v/erden. (3) Die Berücksichtigung der Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge (§ 81 Abs. 1 Nr. 3) richtet sich für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften. (4) Bei Richtern und Beamten der Staatsanwaltschaft, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Rechtsanwälte tätig waren, kann mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die Zeit ihrer Tätigkeit als Rechtsanwalt insoweit voll als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als die Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Laufbahn der Richter oder Staatsanwälte üblich war. (5) Wer noch nicht Ruhestandsbeamter ist, aber beim Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Anspruch auf Ruhegehalt nach bisherigem Recht hätte, behält den Anspruch. Die Höhe des Ruhegehalts richtet sich nach diesem Gesetz. (6) Mitglieder des Reichsgerichts und die ihnen versorgungsrechtlich gleichgestellten Beamten, deren Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach bisherigem Recht überstiegen hätte, erhalten das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes erdiente Ruhegehalt. (7) Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit erhöht sich die in der Zeit vom 1. August 1914 bis 31. Dezember 1918 im Beamtenverhältnis (§ 1) oder im Militärdienst verbrachte Zeit, sofern sie mindestens sechs Monate betragen hat, um die Hälfte dieser Zeit. Mit der Hälfte ist sie auch dann anzurechnen, wenn sie vor dem vollendeten siebenundzwanzigsten Lebensjahre liegt. Dies gilt nicht für eine Zeit, die aus anderen Gründen bereits angerechnet wird (§§ 83, 84). (8) (entfällt) (9) Mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen kann eine nach dem siebenundzwanzigsten Lebensjahre liegende Zeit als ruhegehaltfähig angerechnet werden, die nach den bisherigen Vorschriften anrechenbar ist. (10) (entfällt) § 180 (1) Das Erfordernis der fünfjährigen Amtsführung (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz} gilt nicht für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ernannten Beamten. Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950 305 (2) Für die im § 67 Abs. 2 bezeichneten Beamten, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befinden, bestimmt die Behörde, die sie ernannt hat, innerhalb eines Jahres, ob diese Vorschrift auf sie Anwendung findet. (3) (entiällt) § 181 Die Vorschriften der §§ 53, 132, 133 Abs. I Nr.3 gelten ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Tat. Strafurteile, welche nach §§ 53, 132 den Amtsverlust oder Ruhegehaltsverlast nach sich ziehen, haben diese Rechtsfolge von dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafurteils an auch dann, wenn das Strafurteil in der Zeit zwischen dem 2. Juli 1933 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden ist; bei der Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe gilt dies jedoch nur dann, wenn auf eine Strafe von mehr als einem Jahr erkannt worden ist. § 182 Die Vorschriften der §§ 142, 145, 147 über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte treten erst mit der Errichtung des ReHhsvejwaitu.igsgeiichts in Kraft; bis dahin verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften. § 183 Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, die Bundesminister des Innern und der Finanzen. . . . § 184 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1937 in Kraft mit der Maßgabe, daß es auch für . . . die Beamten, die sich an diesem Tage im Dienst befinden, sowie für die Wartestandsbeamten gilt. Das Wartegeld wird aus diesem Anlaß nicht neu festgesetzt. Für Ruhestandsbeamte, Witwen und Waisen und sonstige Versorgungsberechtigte, die vor diesem Zeitpunkt bereits Ansprüche auf Versorgungsbezüge erworben haben, gelten nur die §§ 126 bis 147, für Ruhestandsbeamte auch §§ 22, 23, 37 Abs. 2 Satz 4 bis 6, Abs. 4; die sonstigen Rechtsverhältnissse regeln sich nach bisherigem Recht. (2) Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben 1.. das Reichsbeamtengesetz, 2. das Beamtenhinterbliebenengesetz, 3. das Unfallfürsorgegesetz für Beamte, 4. das Reichsgesetz über die Pflichten der Beamten zum Schutz der Republik vom 21. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 590), 5. das Reichsministergesetz, mit Ausnahme der sich auf die Amtsbezüge, Dienstwohnungen, Umzugskosten und Reisekosten beziehenden Vorschriften sowie die entsprechenden Vorschriften über die Mitglieder der Landesregierungen, 6. die Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 537) Dritter Teil Kapitel V Abschnitt II. (3) Der Reichsminister des Innern und der Reichsminister der Finanzen werden ermächtigt, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem beteiligten zuständigen Reichsminister im Verordnungswege die danach außer Kraft tretenden Vorschriften verbindlich zu bezeichnen, weitergeltende Vorschriften unter Ausräumung von Unstimmigkeiten an den neuen Reclitszustand anzugleichen und in neuer Fassung und Ordnung bekanntzugeben. (4) Wo in Gesetzen und Verordnungen auf die aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, tritt an deren Stelle dieses Gesetz nebst den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 Bekanntmachung der Bundesfassung der Reichsdienststrafordnung, Vom 30. Juni 1950. Auf Grund des § 7 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBl, S. 207) wird die Reichsdienststrafordnung vom 26. Januar 1937 in der für die Beamten und Richter des Bundes geltenden Fassung nachstehend bekanntgemacht. Bonn, den 30. Juni 1950. Der Bundesminister des Innern H e i n e m a n n Der Bundesminister der Finanzen Sc ii äffer 307 Reichsdienststrafordnung (RDStO) vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 71) in der Fassung des § 2 Buchst, c des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17.Mai 1950 (BGBl. S. 207). Inhaltsübersicht Abschnitt I Anwendbarkeit des Gesetzes (§§ 1 bis 3) . Abschnitt II Dienststrafen (§§ 4 bis 10)...... Abschnitt Hl Dienststratverfahren 1. Allgemeine Vorschriften (§§ 11 bis 20) . 2. Vorermittlungen (§§ 21 bis 23) ... . 3. Dienststrafverfügung (§§ 24 bis 27) . . 308 308 309 310 310 4. Einleitung des förmlichen Dienststrafverfahrens (§§ 28 bis 30) . .............311 5. Dienststrafgerichte (§ 31).........311 a) Dienststrafkammern (§§ 32 bis 40) . . . .311 b) . . . Dienststrafhof (§§ 41 bis 43).....312 6. Untersuchung (§§ 44 bis 52)........312 7. Verfahren vor der Dienststrafkammer bis zur Hauptverhandlung (§§ 53 bis 58) ...... 314 8. Hauptverhandlung (§§ 59 bis 65)......314 9. Rechtsmittel im förmlichen Dienststrafverfahren a) Beschwerde (§ 66)..........315 b) Berufung (§§ 67 bis 75)........315 c) Rechtskraft (§§ 76 und 77).......316 10. Vorläufige Dienstenthebung (§§ 78 bis 82) , . .316 Seite Abschnitt IV Wiederaufnahme des Dienststrafverfahrens 1. Zulässigkeit der Wiederaufnahme (§§83 bis 85) 317 2. Verfahren (§§ 86 bis 92).........318 3. Ausschluß von Dienststrafrichtern (§ 93) . . . . 318 4. Entschädigung unschuldig Verurteilter (§§94 u. 95) 318 5: Entziehung des Unterhaltsbeitrages (§ 96) . . . 319 Abschnitt V Kosten des Dienststrafverfahrens (§§ 97 bis 101) . . . 319 Abschnitt VI Vollstreckung, Begnadigung (§§ 102 bis 104) . . . .319 Abschnitt VII Verfahren bei Fernbleiben vom Dienst (§§ 105 u. 106) 320 Abschnitt VIII Verfahren gegen Beamte auf Widerruf (§ 107) . . . 320 Abschnitt IX Besondere Vorschriften 1. für richterliche Beamte (§ 108).......320 2. (entfällt) 3. für Mitglieder der oberen Bundesgerichte und des Bundesrechnungshofs (§ 110)......320 4. (entfällt) 5. für Beamte der . . . bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 112)...........320 6. (entfällt) Abschnitt X Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 114 bis 121) Seite 321 Vorbcmc r k uu g : In der nachfolgenden Bekanntmachung der Bumlesfassung der Reichsdienslstrafordnung bedeuten: a) Kleindruck: gegenwärtig gegenstandslose Vorschriften, b) Kursivdiuck: Änderung des Wortlautes infolge veränderter staatsrechtlicher Verhältnisse (§ 2 des Bundespersonalgesetzes vom 17. Mai 1950), c)....." oder "(entfällt)": Wegfall von Vorschriften infolge veränderter staatsrechtlicher Verhältnisse (§ 2 des Bundespersonalgesetzes vom 17. Mai 1950). 308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 Reichsdienststrafordnung Abschnitt I Anwendbarkeit des Gesetzes § i Die Reichsdienststrafordnung gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten, die dem Deutschen Be-amtengesetz unterliegen. § 2 Ein Beamter, der aus einem früheren Beamtenverhältnis ausgeschieden, entlassen oder in den Ruhestand getreten war, kann nach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen (§ 22 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes) verfolgt werden, die er in dem früheren Beamtenverhältnis oder als Ruhestandsbeamter begangen hat; auch bei einem aus einem früheren Beamtenverhältnis ausgeschiedenen oder entlassenen Beamten gelten hierbei die im § 22 Abs. 1 Satz 2 des Deutschen Beamtengesetzes bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der dienststrafrechtlichen Verfolgung nicht entgegen. § 3 Die zuständige Behörde bestimmt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist; sie hat dabei auch das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten zu berücksichtigen. Abschnitt II Dienststrafen § 4 (1) Dienststrafen sind: Warnung, Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung des Ruhegehalts, Aberkennung des Ruhegehalts. (2) In ein und demselben Dienststrafverfahren darf nur eine dieser Dienststrafen verhängt werden. § 5 (1) Warnung ist die Mißbilligung eines bestimmten Verhaltens (Handelns oder Unterlassens) des Beamten mit der Aufforderung, dies künftig zu vermeiden. (2) Verweis ist der Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. (3) Mißbilligende Äußerungen eines Dienstvorgesetzten, die nicht ausdrücklich als Warnung oder Verweis bezeichnet werden (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen u. dgl.), sind keine Dienststrafen. § 6 Die Geldbuße darf die einmonatigen Dienstbezüge des Beamten nicht übersteigen. Hat der Beamte keine Dieristbezüge oder hat er sie nur während der Dauer eines Beschäftigungsauftrages, so darf die Geldbuße den Betrag von dreihundert Deutsche Mark nicht übersteigen. Bei Beamten, die Gebühren beziehen, darf die Geldbuße höchstens tausend Deutsche Mark betragen. § 7 (1) Die Gehaltskürzung besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge um höchstens ein Fünftel und auf längstens fünf Jahre. Hat der Bestrafte aus einem früheren Beamtenverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, so bleibt bei dessen Regelung (§§ 127 ff. des Deutschen Beamtengesetzes) die Gehaltskürzung unberücksichtigt. (2) Tritt der Bestrafte in den Wartestand oder in den Ruhestand, so wird- das aus den ungekürzten Dienstbezügen errechnete Wartegeld oder Ruhegehalt während der Dauer der Gehaltskürzung in demselben Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge. (3) Stirbt der Bestrafte, so werden die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld während der Dauer der Gehaltskürzung in demselben Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge; das Witwen- und Waisengeld wird nicht gekürzt, § 8 (1) Die Entfernung aus dem Dienst bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge und Versorgung sowie der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. (2) Die Entfernung aus dem Dienst und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Bestrafte im unmittelbaren oder mittelbaren Bundesdienst bei Rechtskraft des Urteils bekleidet, .... § 9 (1) Bei einem Ruhestandsbeamten sind nur die Aberkennung und die Kürzung des Ruhegehalts als Dienststrafen zulässig; § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, daß die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls der Beschuldigte sich noch im Dienst befände; die Kürzung des Ruhegehalts wird an Stelle der Gehaltskürzung verhängt. (2) Die Aberkennung des Ruhegehalts bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung und der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. Diese Wirkungen beziehen sich auf alle Ämter, die der Bestrafte beim Eintritt in den Ruhestand bekleidet hat. (3) Höhe und Dauer der Kürzung des Ruhegehalts richten sich nach § 7 Abs. 1; beim Tode des Ruhestandsbeamten gilt § 7 Abs. 3 entsprechend. § 10 (1) Wird gegen einen früheren Ruhestandsbeamten, der wieder zum Beamten ernannt worden ist, auf Entfernung aus dem Dienst (§ 8) erkannt, so verliert er den Anspruch auf das frühere Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung sowie die anderen Befugnisse nach § 9 Abs. 2 nur, wenn er wegen eines in dem früheren Beamtenverhältnis begangenen Dienstvergehens oder wegen einer der im § 22 Abs. 1 Satz 2 des Deutschen Beamten- Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950 309 gesetzes bezeichneten Handlungen – gleichgültig, wann er diese begangen hat – verurteilt wird. (2) Ein Ruhestandsbeamter, der vor seiner letzten Verwendung schon aus einem früheren Beamtenverhältnis in den Ruhestand getreten war, behält die ihm aus dem früheren Beamtenverhältnis zustehenden Ansprüche und Befugnisse (§ 9 Abs. 2), wenn er nur wegen eines in dem letzten Beamtenverhältnis begangenen Dienstvergehens verurteilt wird und keine der im § 22 Abs. 1 Satz 2 des Deutschen Beamtengesetzes bezeichneten Handlungen Gegenstand der Verurteilung ist. Abschnitt III Dienststrafverfahren 1. Allgemeine Vorschriften § 11 (1) Gehaltskürzung, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts können nur von den Dienststrafgerichten im förmlichen Dienstverfahren verhängt werden. (2) Warnung, Verweis und Geldbuße kann auch der Dienstvorgesetzte durch Dienststrafverfügung verhängen. § 12 Schwebt gegen einen Beamten zur Zeit seines Eintritts in den Ruhestand ein förmliches Dienststrafverfahren, so wird dessen Fortsetzung durch den Eintritt in den Ruhestand nicht berührt. Gegen einen Ruhestandsbeamten kann ein Dienststrafverfahren nur wegen eines vor Eintritt in den Ruhestand begangenen Dienstvergehens oder wegen einer Handlung, die nach § 22 Abs. 1 Satz 2 des Deutschen Beamtengesetzes als Dienstvergehen gilt, eingeleitet werden. § 13 (1) Ist gegen den eines Dienstvergehens Beschuldigten wegen derselben Tatsachen die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann ein Dienststrafverfahren zwar eingeleitet, es muß aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muß ein bereits eingeleitetes Dienststrafverfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird. Das Dienststrafverfahren kann fortgesetzt werden, wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beschuldigten liegen. (2) Wird der Beschuldigte im strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung waren, ein Dienststrafverfahren nur dann eingeleitet oder festgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, ein Dienstvergehen enthalten. (3) Für die Entscheidung im Dienststrafverfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des straf gerichtlichen Urteils bindend, wenn nicht das Dienststrafgericht einstimmig die wiederholte Prüfung der Tatsachen beschließt. § 14 Das Dienststrafverfahren kann ausgesetzt werden, wemn die Beurteilung des Dienstvergehens von der Beurteilung einer Frage abhängt, über die in einem anderen – schwebenden oder einzuleitenden – Verfahren entschieden werden soll. Das Dienststrafverfahren ist spätestens nach der endgültigen Erledigung dieses Verfahrens fortzusetzen. Die in dem anderen Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Dienststrafverfahren zugrunde gelegt werden, ohne daß sie nochmals geprüft zu werden brauchen. § 15 (1) Die Einleitung oder Fortsetzung eines Dienststrafverfahrens wird nicht dadurch gehindert, daß der Beschuldigte, nachdem er das Dienstvergehen begangen hat, geisteskrank oder sonst verhandlungsunfähig geworden ist. (2) In diesem Fall beantragt die Einleitungsbehörde (§ 29) beim Amtsgericht die Bestellung eines Pflegers zur Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten in dem weiteren Verfahren. Das Amtsgericht hat dem Antrag zu entsprechen. Der Pfleger muß Beamter sein. § 16 Die Gerichte und Verwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Dienstvorgesetzten, des Untersuchungsführers oder des Vorsitzenden eines Dienststrafgerichts in Dienststrafsachen Amts- und Rechtshilfe zu leisten; um die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen können nur die Amtsgerichte ersucht werden. Hat der Dienstvorgesetzte um die Vernehmung ersucht, so entscheidet das Amtsgericht über die Vereidigung. § 17 (1) Die Stellen, die die Beweiserhebung anordnen, entscheiden – unbeschadet des § 16 Satz 2 – über die Form, in der Beweise zu erheben sind. Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, können im Dienststrafverfahren ohne nochmalige Vernehmung verwertet werden. (2) Dienstliche Auskünfte von Behörden und Beamten sind schriftlich einzufordern. (3) über jede Beweiserhebung ist eine Niederschrift aufzunehmen. (4) Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist nur zulässig, wenn Gefahr im Verzug oder wenn der Eid mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage erforderlich ist. § 18 Der Beschuldigte kann im Dienststrafverfahren weder verhaftet noch vorläufig festgenommen noch – abgesehen von dem Fall des § 48 – zwangsweise vorgeführt werden. § 19 (1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zustellungen werden ausgeführt: 1. durch Übergabe an den Empfänger gegen Empfangsschein, oder, wenn er die Annahme oder die Ausstellung des Empfangsscheins verweigert, durch Anfertigung einer Niederschrift darüber, 310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 2. durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein, 3. nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zustellung von Amts wegen, 4. an Behörden auch durch Vorlegung der Akten mit den Urschriften der zuzustellenden Schriftstücke; der Empfänger hat den Tag der Vorlegung in den Akten zu vermerken. (2) Die Zustellung nach Abs. 1 Nr. 3 kann durch jeden Beamten ausgeführt werden. Die öffentliche Zustellung wird auf Antrag der Einleitungsbehörde oder des Untersuchungsführers von der Dienststrafkammer bewilligt. Die zuzustellende Ausfertigung ist an der Gerichtstafel der Dienststrafkammer anzuheften; enthält das Schriftstück eine Ladung, so* ist außerdem ein Auszug einmalig in das Ministerialblatt des Bundesministeriums des Innern einzurücken. (3) Alle anderen Mitteilungen erfolgen formlos. (4) Der Beamte muß Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die er seinem Dienstvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen. § 20 Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung) und der Strafprozeßordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Dienststrafverfahrens entgegensteht. (2) Ungeachtet der Einstellung kann der höhere Dienstvorgesetzte wegen desselben Sachverhalts eine Dienststrafe verhängen oder die Einleitungsbehörde das förmliche Dienststrafverfahren einleiten. § 23 Stellt der Dienstvorgesetzte das Verfahren nicht ein, und hält er seine Strafgewalt für ausreichend, so verhängt er die Dienststrafe. Andernfalls führt er die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten oder der Einleitungsbehörde herbei. 3. Dienststrafverfügung § 24 (1) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Warnungen und Verweisen gegen die ihm nachgeordneten Beamten befugt. (2) Geldbußen können verhängen 1. die oberste Dienstbehörde bis zum zulässigen Höchstbetrage (§ 6), 2. die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zur Hälfte des zulässigen Höchstbetrages, 3. die übrigen Dienstvorgesetzten bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages. (3) Die oberste Dienstbehörde kann für ihren Geschäftsbereich die Befugnis der im Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Dienstvorgesetzten zur Verhängung von Geldbußen weiter abstufen. § 25 Die Dienststrafe wird durch eine schriftliche, mit Gründen versehene Verfügung verhängt, die dem Beschuldigten zuzustellen oder verhandlungsschriftlich zu eröffnen ist. § 26 (1) Der Beschuldigte kann gegen die Dienststrafverfügung, wenn sie nicht von der obersten Dienstbehörde erlassen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zustellung oder Eröffnung schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist bei dem Dienstvorgesetzten, der die Dienststrafverfügung erlassen hat, einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes die Beschwerde bei dem Dienstvorgesetzten eingelegt wird, der über sie zu entscheiden hat. (2) Der Dienstvorgesetzte, der die Dienststrafverfügung erlassen hat, ist nicht berechtigt, die Dienststrafe aufzuheben oder zu mildern. Er hat die Beschwerde spätestens innerhalb einer Woche dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten vorzulegen. Dieser entscheidet. (3) Gegen die auf die Beschwerde ergehende Entscheidung sind weitere Beschwerden bis an die oberste Dienstbehörde zulässig; die oberste Dienstbehörde kann jedoch den Beschwerdezug durch Verordnung allgemein oder für einzelne Beamtengruppen beschränken. Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. (4) (entfällt) § 27 Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können eine Dienststrafverfügung des nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste 2. Vorermittlungen § 21 (1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, und hält der Dienstvorgesetzte ein Dienststrafverfahren für angezeigt, so veranlaßt er die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen. Dabei sind nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden und die für die Strafbemessung bedeutsamen Umstände zu ermitteln. (2) Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen ist dem Beschuldigten bekanntzugeben. Er ist über die ihm zur Last gelegte Verfehlung unter Aufnahme einer Niederschrift zu hören,- er kann sich auch schriftlich äußern. (3) Der Beschuldigte kann beantragen, daß weitere Ermittlungen vorgenommen werden. Der Dienstvorgesetzte entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist. (4) Als Dienstvorgesetzter gilt bei einem Ruhestandsbeamten die vor Beginn des Ruhestandes für den Beamten zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. Besteht die hiernach zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, so bestimmt der Bundesminister des Innern, wer als Dienstvorgesetzter gilt. § 22 (1) Ergeben die Ermittlungen kein Dienstvergehen, oder hält der Dienstvorgesetzte eine Dienststrafe nicht für angezeigt, so stellt er das Verfahren ein und teilt dies dem Beschuldigten mit. Nr. 30 – Tag der Ausgaber Bonn, den 11. Juli 1950 311 Dienstbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Dienststrafverfügung innerhalb eines Jahres, nachdem sie erlassen ist, aufheben und in der Sache anders entscheiden oder die Einleitung des förmlichen Dienststrafverfahrens veranlassen. Vor der Entscheidung ist der Beschuldigte zu hören. § 26 gilt sinngemäß. 4. Einleitung des förmlichen Dienststrafverfahrens § 28 Das förmliche Dienststrafverfahren gliedert sich in die Untersuchung und in das Verfahren vor dem Dienststrafgericht. Es wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Die Verfügung wird dem Beschuldigten zugestellt.... Die Einleitung wird mit der Zustellung wirksam. § 29 (1) Einleitungsbehörden sind a) für Beamte, hinsichtlich derer der Bundespräsident das Ernennungsrecht ausübt, mit Ausnahme der unter c bezeichneten, die für die Dienstaufsicht zuständigen Obersten Bundesbehörden; diese können ihre Befugnis mit Zustimmung des Bundesministers des Innern auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen, sie jedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen, b) für andere Beamte, mit Ausnahme der unter c bezeichneten, die für die Ernennung zuständigen Behörden, c) für Beamte der .... bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Behörden, die der für die Aufsicht zuständige Bundesminister im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern bestimmt. d) (entfällt) Die Obersten Bundesbehörden können auch für die unter b und c genannten, ihrer Aufsicht unterstehenden Beamten die Befugnis der Einleitungsbehörde allgemein oder im Einzelfall an sich ziehen. (2) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der Beschuldigte im Zeitpunkt der Einleitung untersteht, bei einem nicht wieder beschäftigten Wartestandsbeamten und bei einem Ruhestandsbeamten die Behörde, die bei seinem Eintritt in den Wartestand oder in den Ruhestand zuständig war; besteht diese Behörde nicht mehr, so bestimmt die Oberste Bundesbehörde, welche Behörde zuständig ist. Die Zuständigkeit der Einleitungsbehörde nach Satz 1 wird durch eine Beurlaubung oder Abordnung des Beschuldigten nicht berührt. §30 (1) Bekleidet ein Beschuldigter mehrere Ämter, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt die Einleitungsbehörde, zu deren Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein förmliches Dienststrafverfahren gegen ihn einzuleiten, so teilt sie dies den für die anderen Ämter zuständigen Einleitungsbehörden mit. Ein weiteres Dienststrafverfahren kann gegen den Beschuldigten wegen desselben Sachverhaltes nicht eingeleitet werden. i (2) Bekleidet ein Beschuldigter mehrere Ämter, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, so kann nur die für das Hauptamt zuständige Einleitungsbehörde ein förmliches Dienststrafverfahren gegen ihn einleiten. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Einleitungsbehörde kann Dienststrafverfahren, die sie gegen mehrere Beschuldigte wegen . des gleichen Sachverhalts eingeleitet hat, bis zum Eingang der Anschuldigungsschrift bei der Dienststrafkammer (§ 53) durch Verfügung miteinander verbinden und wieder trennen. (4) Sind mehrere Einleitungsbehörden beteiligt, so entscheiden auf Antrag einer Einleitungsbehörde die zuständigen obersten Dienstbehörden gemeinsam über Verbindung und Trennung der Verfahren und darüber, welche Einleitungsbehörde für den Fortgang des Verfahrens zuständig sein soll. 5. Dienststrafgerichte §31 (1) Dienststrafgerichte sind die Dienststrafkammern und der . . . Dienststrafhof. (2) Die Dienststrafgerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. (3) Die Mitglieder der Dienststrafgerichte üben ihre Tätigkeit in richterlicher Unabhängigkeit aus. . . . a) Dienststrafkammern § 32 . . . Der Bundesminister des Innern bestimmt Sitz und Bezirk der Dienststrafkammern; er kann bei einer Dienststrafkammer mehrere Abteilungen bilden; er regelt den Geschäftsgang. § 33 (1) Zuständig ist die Dienststrafkammer, in deren Bezirk der Beschuldigte bei Einleitung des förmlichen Dienststrafverfahrens seinen dienstlichen Wohnsitz hat. Liegt der dienstliche Wohnsitz im Ausland, so ist die Dienststrafkammer in . . . zuständig; für bestimmte Arten von Beamten im Grenzdienst kann jedoch die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern die dem dienstlichen Wohnsitz am nächsten liegende Dienststrafkammer als zuständig bezeichnen. (2) Bei wiederbeschäftigten Wartestandsbeamten ist der Sitz der Behörde, bei anderen Wartestandsbeamten und bei Ruhestandsbeamten der Wohnsitz oder, wenn ein Wohnsitz im Inland nicht besteht, der letzte dienstliche Wohnsitz maßgebend. § 34 Streitigkeiten über die Zuständigkeit von Dienststrafkammern entscheidet auf Antrag einer Dienststrafkammer oder einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde der . . . Dienststrafhof durch Beschluß. § 35 (1) Mitglieder der Dienststrafkammer sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter, rechtskundige und andere Beisitzer. (2) Die Mitglieder müssen auf Lebenszeit ernannte Beamte im. Alter von mindestens dreißig Jahren 312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 sein, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Bezirk der Dienststrafkammer haben. (3) Der Vorsitzende der Dienststrafkammer und seine Stellvertreter müssen planmäßige richterliche Beamte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der ordentlichen Gerichtsbarkeit sein. (4) Die rechtskundigen Beisitzer müssen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt besitzen. §36 (1) Der Bundesminister des Innern bestellt die Mitglieder der Dienststrafkammer auf drei Jahre; er kann sie bei Ablauf ihrer Amtszeit wiederbestellen. (2) Wird während der Amtszeit die Bestellung neuer Mitglieder erforderlich, so werden sie nur für den Rest der Amtszeit bestellt. (3) (entfällt) §37 Die Dienststrafkammer entscheidet mit drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden (oder seinem Stellvertreter) und zwei Beisitzern, von denen einer rechtskundig sein muß; einer der Beisitzer soll der Laufbahn und möglichst dem Verwaltungszweig des Beschuldigten angehören. § 38 (1) Der Vorsitzende kann Beisitzern, die sich ohne vorherige Entschuldigung ihrer Pflichten entziehen, die dadurch verursachten Auslagen auferlegen. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung kann er seine Anordnung ganz oder teilweise aufheben. (2) Auf Einspruch des Betroffenen entscheidet die Dienststrafkammer endgültig. Der Betroffene darf bei der Entscheidung nicht mitwirken. §39 Ein Mitglied der Dienststrafkammer, gegen das ein förmliches Dienststrafverfahren oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet oder dem nach § 6 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben. § 40 (1) Das Amt eines Mitglieds der Dienststrafkammer erlischt, wenn das Mitglied 1. im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe oder im förmlichen Dienststrafverfahren zu Geldbuße oder einer schwereren Strafe rechtskräftig verurteilt wird, 2. (entfällt) 3. in den Wartestand oder in ein Amt außerhalb des Bezirks der Dienststrafkammer versetzt . . . wird, oder 4. auf andere Weise aus dem Hauptamt scheidet, das es bei seiner Bestellung bekleidet hat. (2) Das Amt des Vorsitzenden oder Stellvertreters des Vorsitzenden erlischt ferner, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 wegfallen. b) ...Dienststrafhof § 41 (1) Der . . . Dienststrafhof . . . gliedert sich in Dienststrafsenate. Das Nähere bestimmt der Bundesminister des Innern. (2) Der . . . Dienststrafhof besteht aus einem Präsidenten, seinen Stellvertretern, richterlichen und anderen Beisitzern. (3) (entfällt) (4) (entfällt) (5) Im übrigen gelten § 35 Abs. 2, §§ 36, 38 bis 40 sinngemäß. §42 (1) Will ein Dienststrafsenat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Dienststrafsenats oder des Großen Dienststrafsenats (Abs. 3) abweichen, so hat er die Rechtsfrage unter Begründung seiner Rechtsauffassung an den Großen Dienststrafsenat zu verweisen. Dies gilt nicht, wenn der Senat, von dessen Entscheidung er abweichen will, der Abweichung zustimmt. (2) Ein Dienststrafsenat kann die Entscheidung des Großen Dienststrafsenats auch in einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung herbeiführen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordern. Hält der Vertreter der obersten Dienstbehörde (§ 75 Abs. 1) aus einem solchen Grunde die Entscheidung des Großen Dienststrafsenats für erforderlich, so ist die Sache dem Großen Dienststrafsenat vorzulegen. (3) Der Große Dienststrafsenat besteht aus dem Präsidenten des . . . Dienststrafhofs, seinen Stellvertretern und je einem richterlichen Mitgliede, .... (4) Bei Stimmengleichheit wird die Stimme des dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach jüngsten Mitglieds nicht mitgezählt; der Berichterstatter hat jedoch immer Stimmrecht. (5) Die Entscheidung der Rechtsfrage durch den Großen Dienststrafsenat ist in der zu entscheidenden Sache bindend. § 43 Jeder Dienststrafsenat beschließt mit zwei richterlichen Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, und einem weiteren Mitglied. Er entscheidet in der Hauptverhandlung mit drei richterlichen Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, und zwei weiteren Mitgliedern. 6. Untersuchung § 44 (1) Die Einleitungsbehörde kann von der Untersuchung absehen, wenn sie den Sachverhalt für aufgeklärt ansieht; sie hat den Beschuldigten davon in Kenntnis zu setzen. (2) Andernfalls bestellt sie bei oder nach der Einleitung des Verfahrens einen Beamten zum Untersuchungsführer sowie einen weiteren Beamten zu ihrem Vertreter in dem Verfahren und teilt dies dem Beschuldigten mit. Sie kann Hilfsuntersuchungsführer bestellen. (3) Der Untersuchungsführer ist in der Durchführung der Untersuchung unabhängig und, abgesehen Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950 313 von den Fällen des § 50, an Weisungen nicht gebunden. Sein Amt erlischt aus den gleichen Gründen wie das Amt eines Mitgliedes der Dienststrafkammer nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 . . . oder 4. Er kann abberufen werden, wenn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 3 bei ihm eintreten, über seine Ablehnung entscheidet die Einleitungsbehörde ... . (4) Der Vertreter der Einleitungsbehörde hat ihren Weisungen zu folgen. § 45 (1) Der Untersuchungsführer hat einen Schriftführer zuzuziehen und ihn, wenn er nicht Beamter ist, auf dieses Amt zu vereidigen. (2) über die Ablehnung des Schriftführers entscheidet der Untersuchungsführer ... . § 46 Der Untersuchungsführer kann Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen. Er kann Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen und sie durch die dazu sonst berufenen Behörden ausführen lassen. Polizeibehörden und Vertreter der Einleitungsbehörde sind nicht befugt, eine Beschlagnahme oder Durchsuchung im Dienststrafverfahren anzuordnen. § 47 Der Beschuldigte ist zu Beginn der Untersuchung zu laden und, falls er erscheint, zu vernehmen, auch wenn er bereits während der Vorermittlungen gehört worden ist. Ist er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist er erneut zu laden. § 48 (1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Beschuldigten kann die Dienststrafkammer auf Antrag des Untersuchungsführers anordnen, daß der Beschuldigte in eine öffentliche Heil- und Pflegeanstalt gebracht und dort verwahrt und untersucht wird. Der Untersuchungsführer hat den Beschuldigten von dem Antrag in Kenntnis zu setzen. Der Vorsitzende der Dienststrafkammer bestellt von Amts wegen für dieses Untersuchungsverfahren einen Beamten zum Verteidiger und stellt ihm den Beschluß der Dienststrafkammer zu. (2) Gegen den Beschluß ist Beschwerde zulässig; sie hat aufschiebende Wirkung. (3) Die Verwahrung in der Anstalt darf nicht länger als sechs Wochen dauern. § 49 (1) Der Beschuldigte kann an den Beweiserhebungen teilnehmen. Er ist zu allen Beweiserhebungen, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Der Untersuchungsführer kann den Beschuldigten von der Teilnahme ausschließen, wenn er dies aus besonderen dienstlichen Gründen oder mit Rücksicht auf den Untersuchungszweck für erforderlich hält; der Beschuldigte ist jedoch über das Ergebnis dieser Beweiserhebungen zu unterrichten, (2) Der Untersuchungsführer soll Beweisanträgen des Beschuldigten stattgeben, soweit sie für die Schuldfrage, das Strafmaß oder für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages (§ 64) von Bedeutung sein können. (3) Ein Verteidiger ist während der Untersuchung nicht zugelassen. § 50 (1) Der Vertreter der Einleitungsbehörde ist zu allen Beweiserhebungen, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Er kann daran teilnehmen, sich aber auch jederzeit durch Einsichtnahme in die Akten über den Stand der Untersuchung unterrichten. Seinen Beweisanträgen muß der Untersuchungsführer stattgeben. (2) Der Vertreter der Einleitungsbehörde kann beantragen, die Untersuchung auf neue Punkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, zu erstrecken. Der Untersuchungsführer muß den Anträgen entsprechen; er kann von sich aus die Untersuchung auf neue Punkte ausdehnen, wenn der Vertreter der Einleitungsbehörde zustimmt. Der Untersuchungsführer hat dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich auch zu den neuen Anschuldigungen zu äußern. § 51 (1) Hält der Untersuchungsführer das Ziel der Untersuchung für erreicht, so hat er dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. Er kann dem Beschuldigten ... in die . . . Akten . . . Einsicht gewähren. (2) Nach der abschließenden Anhörung des Beschuldigten (Abs. 1 Satz 1) legt der Untersuchungsführer die Akten mit einem zusammenfassenden Bericht der Einleitungsbehörde vor. § 52 (1) Die Einleitungsbehörde muß das förmliche Dienststrafverfahren, solange es noch nicht bei der Dienststrafkammer anhängig ist (§ 53 Abs. 3), einstellen, wenn 1. es nicht rechtswirksam eingeleitet oder sonst unzulässig ist, 2. der Beschuldigte stirbt, 3. der Beschuldigte aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet oder entlassen wird, 4. bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung . . .nach § 132 des Deutschen Beamtengesetzes eintreten, 5. der Beschuldigte als Ruhestandsbeamter auf seine Rechte als solcher der obersten Dienstbehörde gegenüber schriftlich verzichtet. Durch einen solchen Verzicht erlöschen die Ansprüche auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. (2) Die Einleitungsbehörde kann das förmliche Dienststrafverfahren, solange es noch nicht bei der Dienststrafkammer anhängig ist (§ 53 Abs. 3), einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Untersuchung oder aus anderen Gründen für angebracht hält; sie kann in diesem Fall auch eine Dienststrafe im Rahmen der ihr narh § 11 Abs. 2, § 24 zustehen- . den Befugnis verhängen od§r, wenn sie ihre Dienststrafgewalt nicht für ausreichend hält, die Entschei- 314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 düng des höheren Dienstvorgesetzten herbeiführen. V/ird eine Dienststrafe verhängt, so können die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt werden. Gegenüber einem Ruhestandsbeamten kann die Einleitungsbehörde das Verfahren auch dann einstellen, wenn sie ein Dienstvergehen (§ 12 Satz 2) zwar für erwiesen, die Aberkennung oder die Kürzung des Ruhegehalts aber nicht für gerechtfertigt hält. (3) In den Fällen des Abs. 1 und des Abs. 2 Satz 1 und 3 gelten § 22 Abs. 2 und § 27 sinngemäß. (4) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und dem Beschuldigten zuzustellen. 7. Verfahren vor der Dienststrafkammer bis zur Hauptverhandlung § 53 (1) Der Vertreter der Einleitungsbehörde verfaßt nach ihren Weisungen eine Anschuldigungsschrift und legt sie mit den Akten der Dienststrafkammer vor. (2) Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Sie darf diese Tatsachen zuungunsten des Beschuldigten nur insoweit verwerten, als ihm in der Untersuchung Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern. (3) Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist das Verfahren bei der Dienststrafkammer anhängig. (4) Teilt die Einleitungsbehörde der Dienststrafkammer mit, daß sie neue Anschuldigungspunkte zum Gegenstand der Verhandlung machen wolle, so hat die Dienststrafkammer das Verfahren auszusetzen, bis der Vertreter der Einleitungsbehörde nach Ergänzung der Vorermittlungen oder der Untersuchung einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. (5) § 48 gilt sinngemäß; eines Antrags bedarf es nicht. §54 (1) Die Dienststrafkammer kann bei ihr anhängige Dienststrafverfahren in jeder Lage durch Beschluß miteinander verbinden oder wieder trennen. (2) Der . . . Dienststrafhof kann Dienststrafverfahren, die bei verschiedenen Dienststrafkammern anhängig sind, auf Antrag einer Einleitungsbehörde oder einer beteiligten Dienststrafkammer oder eines Beschuldigten in jeder Lage durch Beschluß miteinander verbinden oder wieder trennen und die zuständige Dienststrafkammer bestimmen. §55 Der Vorsitzende der Dienststrafkammer stellt dem Beschuldigten eine Ausfertigung der Anschuldigungsschrift und der Nachträge (§ 53 Abs. 4) zu und bestimmt eine Frist, innerhalb deren der Beschuldigte sich schriftlich äußern kann. § 56 (1) Der Beschuldigte kann sich in dem Verfahren vor der Dienststrafkammer der Hilfe eines Verteidigers bedienen. Von Amts wegen wird ein Ver- teidiger, abgesehen von dem Fall des § 48 Abs. 1 Satz 3, nicht bestellt. (2) Verteidiger können die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte und Verwaltungsrechtsräte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen sein. §57 Der Beschuldigte und sein Verteidiger können nach Zustellung der Anschuldigungsschrift die der Dienststrafkammer vorgelegten Akten . . . einsehen und Abschriften daraus entnehmen. . . . § 58 (1) Nach i Ablauf der Frist des § 55 setzt der Vorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung an und lädt hierzu den Vertreter der Einleitungsbehörde, den Beschuldigten und seinen Verteidiger. Er lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren persönliches Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sollen in den Ladungen des Vertreters der Einleitungsbehörde, des Beschuldigten und seines Verteidigers angegeben werden. Ebenso ordnet er die Herbeischaffung anderer Beweismittel an, die er für notwendig hält. (2) (entfällt) (3) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen, wenn der Beschuldigte nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet; es gilt als Verzicht, wenn der Beschuldigte sich auf die Hauptverhandlung eingelassen hat, ohne zu rügen, daß die Frist nicht eingehalten sei. Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort des Beschuldigten im Ausland, so hat der Vorsitzende die Frist angemessen zu verlängern. 8. Haupt Verhandlung §59 (1) Die Hauptverhandlung findet statt, auch wenn der Beschuldigte nicht erschienen ist. Er kann sich durch einen Verteidiger vertreten lassen. Der Vorsitzende der Dienststrafkammer kann aber, sofern der Beschuldigte seinen dienstlichen Wohnsitz nicht im Ausland hat, das persönliche Erscheinen des Beschuldigten anordnen und ihm dabei androhen, daß bei seinem Ausbleiben ein Verteidiger zu seiner Vertretung nicht zugelassen werde. (2) Ist der Beschuldigte vorübergehend verhandlungsunfähig, so kann das Verfahren bis zur Dauer von vier Wochen ausgesetzt werden; ist er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen. § Ciu (1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Der Bundesminister des Innern und die von ihm ermächtigten Personen sowie Vorgesetzte des Beschuldigten oder von ihnen beauftragte Beamte können der Verhandlung beiwohnen. Der Vorsitzende der Dienststrafkammer kann andere Personen zulassen, wenn ein durch körperliche Gebrechen behinderter Beschuldigter ihrer zur Hilfeleistung bedarf. (2] (entfällt) Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonny den 11. Juli 1950 315 § 61 (1) In der Haupiverhandlung trägt ein vom Vorsitzenden aus den Mitgliedern der Dienststraf-kammer ernannter Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Dabei können Niederschriften über Beweiserhebungen aus dem Dienststrafverfahren oder-einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Soweit, die Personalakten des Beschuldigten Tatsachen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung erheblich sein können, sind sie vorzutragen. Ist der Beschuldigte erschienen, so wird er gehört. (2) Nach Anhörung des Beschuldigten werden die Zeugen und Sachverständigen vernommen, soweit nicht der Beschuldigte und der Vertreter der Einleitungsbehörde auf die Vernehmung verzichten, oder die Dienststrafkammer sie für unerheblich erklärt. (3) Die Dienststrafkammer kann, wenn sie weitere Beweiserhebungen für erforderlich hält, neue Zeugen oder Sachverständige vernehmen oder eines ihrer Mitglieder damit beauftragen oder eine Behörde darum ersuchen. (4) Nach Schluß der Beweisaufnahme werden der Vertreter der Einleitungsbehörde, sodann der Beschuldigte und sein Verteidiger gehört. Der Beschuldigte hat das letzte Wort. §62 (1) Die Dienststrafkammer kann zum Gegenstand der Urteilsfindung nur die Anschuldigungspunkte machen, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Beschuldigten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. (2) Die im Dienststrafverfahren oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren erhobenen Beweise können der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden, soweit sie Gegenstand der Hauptverhandlung waren, über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet die Dicnslstrafkammer nach ihrer freien Überzeugung, soweit sich nicht aus § 13 Abs. 3 etwas anderes ergibt. § 63 (1) Das Urteil kann nur auf Bestrafung, Freispruch oder Einstellung des Verfahrens lauten. (2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn kein Dienstvergehen erwiesen ist. (3) Die Dicnststrafkammer hat das Verfahren einzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 vorliegen; vor Beginn der Hauptverhandlung kann sie es in diesen Fällen durch Beschluß einstellen. Sie hat das Verfahren gegen einen Ruhestandsbeamten ferner einzustellen, wenn sie ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, die Aberkennung oder die Kürzung des Ruhegehalts aber nicht für gerechtfertigt hält. . § &4 (I. Die Dienststrafkammer kann in einem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil dem Verurteilten einen Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit oder auf bestimmte Zeit bewilligen, wenn besondere Umstände eine mildere Beurteilung zulassen, der Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Der Unterhaltsbeitrag darf für längstens fünf Jahre höchstens fünfundsiebzig vom Hundert und über diesen Zeitraum hinaus höchstens fünfzig vom Hundert des Ruhegehalts betragen, das der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt wird, erdient hätte oder erdient hatte; er ist nach Hundertteilen dieses Ruhegehalts zu bemessen. (2) Die Dienststrafkammer kann bestimmen, daß der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen, zu deren Unterhalt der Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist, gezahlt wird; nach Rechtskraft des Urteils kann dies auch die oberste Dienstbehörde bestimmen. (3) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrages beginnt im Zeitpunkt des Verlustes der Dienst- oder Versorgungsbezüge. (4) Der Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Verurteilte wieder zum Beamten ernannt wird. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 127 bis 129, 132, 134 und 135 des Deutschen Beamtengesetzes sinngemäß; der Verurteilte gilt dabei als Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt. §65 (1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen. Hat die Dienststrafkammer eine Vernehmung nach § 61 Abs. 2 für unerheblich erklärt, so ist dies zu begründen. Hat die Dienststrafkammer einen Unterhaltsbeitrag nach § 64 bewilligt, so sind die Gründe hierfür anzugeben. (2) Die Mitglieder der Dienststrafkammer, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, sollen das Urteil unterschreiben. (3) Dem Beschuldigten und dem Vertreter der Einleitungsbehörde . . . sind Ausfertigungen des Urteils mit Gründen zuzustellen. 9. Rechtsmittel im förmlichen Dienststrafverfahren a) Beschwerde § 66 (1) Gegen nicht endgültige Beschlüsse der Dienst-strafkammer ist die Beschwerde an den . . . Dienststrafhof zulässig, gegen Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, jedoch nur, soweit sie eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine Straffestsetzung oder eine dritte Person betreffen. (2) Die Beschwerde ist bei der Dienststrafkammer innerhalb von zwei Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen; die Beschwerdefrist wird jedoch auch gewahrt, wenn während ihres Laufes die Beschwerde beim. . . . Dienststrsfhof eingelegt wird. (3) Die Dienststrafkammer kann der Beschwerde abhelfen. Andernfalls entscheidet der . . , Dienststrafhof durch Beschluß endgültig. b) Berufung § 67 (1) Gegen das Urteil der Dienststrafkammer ist innerhalb zweier Wochen nach seiner Zustellung Berufung an den . . . Dienststrafhof zulässig. Liegt 316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort des Beschuldigten im Ausland, so hat der Vorsitzende der Dienststrafkammer die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemessen zu verlängern. (2) Die Kosfenentscheidung allein kann nicht angefochten werden. § 68 Die Berufung ist bei der Dienststrafkammer schriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende Erklärung vor der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes die Berufung beim . . . Dienststrafhof eingelegt wird. § 69 (1) Spätestens innerhalb zweier weiterer Wochen nach Ablauf der Berufungsfrist ist die Berufung zu begründen; § (57 Abs. 1 Satz 2 und § 68 gelten sinngemäß. (2) In der Begründung ist anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird, welche Änderungen des Urteils .beantragt und wie diese Anträge begründet: werden. (3) Neue Tafsachen und Beweismittel, die nach Ablauf der Frist des Abs. 1 vorgebracht werden, braucht: das Dienststrafgericht nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung entstanden sind oder ihr verspätetes Vorbringen nach der freien Überzeugung des Dienststrafgerichts nicht auf einem Verschulden dessen, der sie geltend macht, beruht, § 70 {lj Dei Voisitzende der Dienststiafkammer ver-wnft die ßeiufung als unzulässig, wenn sie sich nur gegen che1 Kostenentscheidung lichtet oder verspätet eingelegt odei nicht lechl/ertig begründet woiden ist Die Entscheidung ist zuzustellen. (2) Inneihalb /wejei Wochen nacti der Zustellung kann die 1 ntscheidung dei Dienststiafkammer beauflagt weiden, ü? 67 Abs 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Die Diensistiafkammei entscheidet über die Zu-lassigkeit der Berufung dtuch Beschluß. § 71. (1) Wird die Berufung nicht als unzulässig verworfen, so werden die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung dem Vertreter der Einleitungsbehörde oder, wenn dieser die Berufung eingelegt hat, dem Beschuldigten in Abschrift zugestellt. (2) Die Berufung kann innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung schriftlich beantwortet werden»-§ 67 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. § 72 (1) Nach Ablauf der Frist des § 71 Abs. 2 werden die Akten dem . . . Dienststrafhof übersandt. (2) Der Vorsitzende des Dienststrafsenats beraumt entweder die Hauptverhandlung an orjer überweist die Sache dem Senat zum Beschluß (§ 73). § 73 (1) Der . . . Dienststrafhof kann durch Beschluß 1. die Berufung aus den Gründen des § 70 Abs. 1 Satz 1 als unzulässig verwerfen,, 2. die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückweisen, 3. das Urteil aufheben und die Sache an eine Dienststrafkammer zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn er weitere Aufklärungen für erforderlich hält, oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen, 4. die Sache zur Hauptverhandlung verweisen. Für die Einstellung des Verfahrens gilt § 63 Abs. 3 sinngemäß. (2) Vor der Beschlußfassung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ist, wenn der Beschuldigte Berufung eingelegt hat, dem Vertreter der Einleitungsbehörde und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Beschuldigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (3) Die Beschlüsse sind unanfechtbar; sie sind, außer im Fall des Abs. 1 Nr. 4, schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen und dem Beschuldigten sowie dem Vertreter der Einleitungsbehörde zuzustellen. § 74 Soweit der . . . Dienststrafhof die Berufung für 1 zulässig und für begründet hält, hat er das Urteil der Dienststrafkammer aufzuheben und, wenn er nicht nach § 73 Abs. 1 Nr, 3 verfährt, in der Sache selbst zu entscheiden. -§ 75 (1) Im Verfahren vor dem . . . Dienststrafhof tritt an die Stelle des Vertreters der Einleitungsbehörde ein Vertreter der obersten Dienstbehörde. Im übrigen gelten, soweit die §§ 72 bis 74 nichts anderes vorschreiben, die Vorschriften über das Verfahren vor der Dienststrafkammer sinngemäß. Von dem Verlesen von Niederschriften (§ 61 Abs. 1 Satz 2) kann jedoch abgesehen werden, wenn der Beschuldigte, sein Verteidiger und der Vertreter der obersten Dienstbehörde darauf verzichten, | (2) Der . , , Dienststrafhof entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. c) Rechtskraft § 76 (1) Die Entscheidungen der Dienststrafkammer werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Erklärung des Verzichts oder der Zurücknahme dem Dienststrafgericht zugeht. (2) Endgültige Entscheidungen der Dienststrafkammer werden mit ihrer Bekanntgabe rechtskräftig. § 77 j Die Beschlüsse des . . . Dienststrafhofs werden I mit der Zustellung, seine Urteile mit der Verkün-• düng rechtskräftig. I 10- Vorläufige Dienstenthebung J § 78 | Die Einleitungsbehörde kann einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das förmliche Dienststrafverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist, Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonnj den 11. Juli 1950 317 §79 (1) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, daß dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte, der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten ¦wird, wenn im Dienststrafverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. (2) Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienst lautenden, noch nicht rechtskräftigen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, so ist dem Beamten mindestens ein dem Betrage des Unterhaltsbeitrages entsprechender Teil der Dienstbezüge zu belassen. (3) Die Einleitungsbehörde kann bei Wartestandsund Ruhestandsbeamten gleichzeitig mit der Einleitung des förmlichen Dienststrafverfahrens oder später anordnen, daß ein Teil, höchstens ein Drittel, des Wartegeldes oder Ruhegehalts einbehalten wird. Abs. 2 gilt sinngemäß. §80 (1) Bekleidet der Beschuldigte mehrere Ämter, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, so ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge nur die für das Hauptamt zuständige Einleitungsbehörde befugt. (2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bekleidet..... §81 (1) Die Einleitungsbehörde kann die nach § 78 und nach § 79 getroffenen Anordnungen jederzeit aufheben. (2) Mit dem rechtskräftigen Abschluß des Dienststrafverfahrens enden die Anordnungen kraft Gesetzes. §82 (1) Die nach § 79 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn 1. im Dienststrafverfahren auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts oder 2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren auf eine mit Amtsenthebung oder Ruhegehaltsverlust verbundene Strafe erkannt oder 3. das Dienststrafverfahren aus den Gründen des § 52 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 eingestellt worden ist und die Einleitungsbehörde festgestellt hat, daß nach dem Ergebnis der Untersuchung Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre, oder 4. das Dienststrafverfahren auf Grund des § 52 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt worden ist und ein innerhalb dreier Monate nach der Einstellung wegen desselben Dienstvergehens eingeleitetes neues Verfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung ¦ des Ruhegehalts geführt hat. (2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen, wenn das Dienststrafverfahren auf andere Weise rechtskräftig abgeschlossen oder von der Einleitungsbehörde eingestellt wird. Die Kosten des Strafverfahrens und des Dienststrafverfahrens, soweit der Verurteilte sie zu tragen hat, und eine ihm auferlegte Geldbuße können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden. Abschnitt IV Wiederaufnahme des Dienststrafverfahrens 1. Zulässigkeit der Wiederaufnahme §83 (1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur zulässig gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung eines Dienststrafgerichts, a) in der auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist, mit dem Ziel einer Aufhebung oder Milderung des Urteils, oder b) in der nicht auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist, mit dem Ziel, ein auf eine dieser Strafen lautendes Urteil herbeizuführen, wenn 1. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind – als erheblich sind sie anzusehen, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher gemachten Feststellungen eine andere Entscheidung zu begründen geeignet sind; als heu sind Tatsachen und Beweismittel anzusehen, die dem Dienststrafgericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt waren und von denen der Antragsteller nachweist oder glaubhaft macht, daß er sie nicht schon früher geltend machen konnte –, 2. die Entscheidung auf dem Inhalt einer fälschlich angefertigten oder verfälschten Urkunde oder auf einem Zeugnis oder Gutachten beruht, das vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegeben worden ist, 3. ein gerichtliches Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Dienststrafurteil beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist, 4. der Beschuldigte nachträglich ein Dienstvergehen glaubhaft eingestanden hat, das in dem ersten Verfahren nicht festgestellt werden konnte, 5. ein Dienststrafrichter, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, sich in der Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat, 6. bei der Entscheidung des . . . Dienststrafhofs ein Mitglied mitgewirkt hat, das von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, daß die Gründe für einen gesetzlichen Ausschluß bereits erfolglos geltend gemacht worden waren. (2) Die Wiederaufnahme ist auch zulässig, wenn eine Strafe verhängt worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen war. 318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 § 84 Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 und 5 ist nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist, oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann. § 85 Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Dienststrafurteil ein strafgerichtliches Urteil ergangen ist, l: das sich auf dieselben Tatsachen gründet und sie ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben ist, 2. durch das der Verurteilte sein Amt oder sein Ruhegehalt verloren hat oder es verloren hätte, wenn er noch im Dienst -gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte. 2. Verfahren § 86 (1) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens bedarf es eines Antrages. Antragsberechtigt sind 1. der Verurteilte und sein gesetzlicher Vertreter, nach seinem Tode sein Ehegatte, seine Verwandten auf- und absteigender Linie und seine Geschwister, 2. die Einleitungsbehörde. Besteht die Einleitungsbehörde nicht mehr, so bestimmt die Oberste ßimdesbehörde eine Behörde, die ihre Befugnisse ausübt. (2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Dienststrafgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzureichen. Er muß den gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme und die Beweismittel bezeichnen. (3) Die im Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen können sich eines Verteidigers (§ 56 Abs. 2) bedienen. § 87 über die Zulassung des Antrags entscheidet das Dienststrafgericht, dessen Entscheidung angefochten wird. Es kann dazu erforderlichenfalls Ermittlungen anstellen. § 88 (1) Das Dienststrafgericht (§ 87) verwirft den Antrag durch Beschluß, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Antrags nicht für gegeben oder den Antrag für offensichtlich unbegründet hält. (2) Der Beschluß ist dem Antragsteller zuzustellen. (3) Gegen einen nach Abs. 1 ergehenden Beschluß der Dienststrafkammer ist die Beschwerde zulässig. § 89 (1) Verwirft das Dienststrafgericht den Antrag nicht, so beschließt es die Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser Beschluß berührt das angefochtene Urteil nicht. (2) Für das weitere Verfahren ist die Dienststrafkammer zuständig, die in dem früheren Verfahren im ersten Rechtszug entschieden hat, im Fall des § 83 Abs. 1 Nr. 6 der ... Dienststrafhof. (3) Hat das Dienststrafgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen, so gelten in den Fällen des § 83 Abs. 1 b die §§ 78 bis 82 sinngemäß. § 90 (1) Der Vorsitzende des nach § 89 Ab?. 2 zuständigen Dienststrafgerichts hat der Einleitungsbehörde oder, wenn diese die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat, dem Verurteilten oder den anderen im § 86 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen den Antrag und den nach § 89 Abs. 1 ergangenen Beschluß zuzustellen und ihnen dabei eine angemessene Frist zur Erklärung zu bestimmen. (2) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Dienststrafgerichts nimmt die erforderlichen Ermittlungen vor, um den Sachverhalt aufzuklären. Dabei gelten sinngemäß die Vorschriften über die Untersuchung mit Ausnahme des § 49 Abs. 3. (3) Die Einleitungsbehörde, für das Verfahren vor dem . . . Dienststrafhof die oberste Dienstbehörde, ernennt einen Beamten zu ihrem Vertreter in dem Verfahren. § 91 (1) Nach Ablauf der Frist des § 90 Abs. 1 kann das Dienststrafgericht auf Antrag der Einleitungsbehörde ohne neue mündliche Verhandlung die frühere Entscheidung aufheben und auf Freisprechung erkennen. Diese Entscheidung ist endgültig. (2) Andernfalls bringt es die Sache zur Hauptverhandlung. Für diese gelten die §§ 58 bis 62 und § 65 sinngemäß. § 92 (1) In der Hauptverhandlung kann das Dienststrafgericht die frühere Entscheidung entweder aufrechterhalten oder aufheben und anders entscheiden; diese Entscheidung kann auch ergehen, wenn das Beamtenverhältnis des Verurteilten nicht mehr besteht. (2) Gegen eine nach Abs. 1 ergehende Entscheidung der Dienststrafkammer ist Berufung zulässig. 3. Ausschluß von Dienststrafrichtern § 93 (1) Ein Dienststrafrichter, der im früheren Verfahren an der den ersten oder zweiten Rechtszug abschließenden Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung im Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen, (2) Ein Beamter, der im früheren Verfahren als Untersuchungsführer oder als Vertreter der Einleitungsbehörde (Vertreter der Anklage) mitgewirkt hat, darf im Wiederaufnahmeverfahren nicht tätig werden. 4. Entschädigung unschuldig Verurteilter § 94 Wird ein zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts Verurteilter im Wiederaufnahmeverfahren nicht ebenso bestraft, so gilt § 55 des Deutschen Beamtengesetzes sinngemäß. § 95 (1) Der Verurteilte und die Personen, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, können über Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950 319 die Bezüge nach § 94 hinaus auf Grund entsprechender Anwendung des Gesetzes, betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen, vom 20, Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 345) Ersatz des sonstigen Schadens vom Bunde verlangen. (2) Der Anspruch auf Entschädigung ist zur Vermeidung seines Verlustes innerhalb dreier Monate nach rechtskräftigem Abschluß des Wiederaufnahmeverfahrens bei der obersten Dienstbehörde zu verfolgen. Ihre Entscheidung ist dem Berechtigten zuzustellen. Lehnt sie den Anspruch ab, so gelten für seine Weiterverfolgung die §§ 142 bis 147 des Deutschen Beamtengesetzes. 5. Entziehung des Unterhaltsbeitrages § 96 Auf Antrag der obersten Dienstbehörde kann die Dienststrafkammer beschließen, daß ein nach § 64 bewilligter Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder ganz entzogen wird, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Bedachte des Unterhaltsbeitrags unwürdig war, oder wenn er sich dessen als unwürdig erweist oder wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben. Die Dienststrafkammer kann, wenn sie Beweiserhebungen für erforderlich hält, eines ihrer Mitglieder damit beauftragen oder eine Behörde darum ersuchen. Dem Bedachten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wegen der Kosten gelten die §§ 98, 100 und 101 sinngemäß. Abschnitt V Kosten des Dienststrafverfahrens § 97 (1) Der Dienstvorgesetzte kann einem -Beamten, gegen den er eine Dienststrafe verhängt hat, die durch die Ermittlungen entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen. Sie können von den Dienstbezügen abgezogen werden, auch soweit diese nicht pfändbar sind. Sie fließen dem unmittelbaren Dienstherrn zu. (2) Kosten, die nicht nach Abs. 1 von dem Beamten zu erstatten sind, fallen dem unmittelbaren Dienstherrn zur Last. § 98 (1) Der Beschuldigte, der im Dienststrafverfahren verurteilt wird, ist zugleich für schuldig zu erklären, die in dem gesamten Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise zu tragen. (2) Dasselbe gilt, wenn das förmliche Dienststrafverfahren aus den Gründen des § 52 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Satz 3 eingestellt wird und nach dem Ergebnis der Untersuchung die Verhängung einer Dienststrafe gerechtfertigt gewesen wäre. § 99 (1) Der Beschuldigte, der ein Rechtsmittel zurückgenommen oder erfolglos eingelegt hat, ist für schuldig zu erklären, die durch den Gebrauch dieses Rechtsmittels entstandenen Kosten zu tragen. Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann das Dienststrafgericht dem Beschuldigten einen angemessenen Teil dieser Kosten auferlegen. (2) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens entstanden sind. § 100 (1) Die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen können dem Bund ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder das förmliche Dienststrafverfahren aus anderen als den im § 98 Abs. 2 bezeichneten Gründen eingestellt wird. Sie sind dem Bund aufzuerlegen, wenn der Vertreter der Einleitungsbehörde ein Rechtsmittel zurückgenommen oder erfolglos eingelegt hat. (2) Kosten der-Verteidigung trägt der Bund nur, wenn sie ihm ausdrücklich auferlegt worden sind. Dies gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren. § 101 (1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muß bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. (2) Die Kosten, zu deren Tragung der Beschuldigte verurteilt worden ist, und die dem Bund auferlegten Kosten sind durch die Geschäftsstelle der Dienststrafkammer festzusetzen. Auf Beschv/erde gegen die Festsetzung entscheidet die Dienststrafkammer endgültig. § 97 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. (3) Die im förmlichen Dienststrafverfahren festgesetzten Kosten fließen dem Bund zu, auch soweit sie bei den Vorermittlungen entstanden sind. Abschnitt VI Vollstreckung, Begnadigung § 102 (1) Entfernung aus dem Dienst und Aberkennung des Ruhegehalts werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Ein auf Entfernung aus dem Dienst lautendes Urteil gilt, wenn der Verurteilte vor Eintritt der Rechtskraft in den Ruhestand tritt, als Urteil auf Aberkennung des Ruhegehalts, ein auf GeGehaltskürzung lautendes Urteil sinngemäß als Urteil auf Kürzung des Ruhegehalts. (2) Warnung und Verweis gelten, wenn sie durch Dienststrafverfügung verhängt werden, mit deren Zustellung oder Eröffnung, wenn sie durch Urteil verhängt werden, mit der Rechtskraft als vollstreckt. (3) Geldbuße, Gehaltskürzung und Kürzung des Ruhegehalts vollstreckt der Dienstvorgesetzte; bei Ruhestandsbeamten gilt § 21 Abs. 4. Die Durchführungsvorschriften bestimmen, wie die Kürzung der Dienstbezüge bei Beamten, die Gebühren bebeziehen, vollstreckt wird. (4) Die Geldbuße kann von den Dienstbezügen abgezogen werden, auch soweit diese nicht pfändbar sind. (5) Geldbußen, die der Dienstvorgesetzte verhängt, fließen dem unmittelbaren Dienstherrn des Beamten zu. Geldbußen, die durch Urteil verhängt werden, sind an den Bund abzuführen. § 103 Die Durchführungsvorschriften bestimmen, in welcher Weise Geldbeträge (§§ 38, 97, 101, 102 Abs. 4) beigetrieben werden. 320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 § 104 (1) Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrechl in Dienststrafsachen für alle ßundesbeamten zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stellen. (2) Wird die Strafe der EnLlernung aus dem Dienst im Gnadenwege aufgehoben, so gilt § 54 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes sinngemäß. Abschnitt VII Verfahren bei Fernbleiben vom Dienst § 105 (1) Im Fall des § 17 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes ist der Antrag des Beamten auf Entscheidung der Dienststrafkammer schriftlich bei den) Dienstvorgesetzten einzureichen und zu begründen Der Dienslvorgesetzte legt den Antrag mit seiner Stellungnahme der Dienststrafkammer vor. (2) Die Dienststrafkammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung endgültig. Sie kann Beweise wie im förmlichen Dienststrafverfahren erheben. Wegen der Kosten gelten die §§ 99 bis 101 sinngemäß. (3) Unbeschadet der Feststellung nach § 17 Abs, 2 Satz 2 des Deutschen Beamtengesetzes kann der Dienstvorgesetzte eine Dienststrafe verhängen oder die Einleitungsbehörde das förmliche Dienststrafverfahren einleiten. Im letzteren Fall kann die Dienststrafkammer die beiden Verfahren miteinander verbinden. § 106 Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben (§ 78), während er ohne Urlaub schuldhaft dem Dienst fernbleibt, so dauert der Verlust der Dienstbezüge fort, bis der Dienstvorgesetzte feststellt, daß der Beamte seine Amtsgeschäfte aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Abschnitt VIII Verfahren gegen Beamte auf Widerruf § 107 Gegen einen Beamten auf Widerruf, der eines Dienstvergehens beschuldigt wird, findet ein förmliches Dienststrafverfahren nicht statt. Die Behörde, die nach § 29 zur Einleitung eines förmlichen Dienststrafverfahrens zuständig wäre, kann einen Beamten mit der Untersuchung beauftragen; dieser Beamte hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers. Wird eine Untersuchung angeordnet, so gelten die Vorschriften der §§ 78 bis 82 sinngemäß. Abschnitt IX Besondere Vorschriften 1. Für richterliche Beamte § 108 Im förmlichen Dienststrafverfahren gegen richterliche Beamte gilt folgendes: l.An Stelle der Einleitungsbehörde entscheidet die Dienststrafkammer auf Antrag oder nach Anhörung des Vertreters der Einleitungsbehörde über die vorläufige Dienstenthebung und über die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie über die Aufhebung dieser Anordnungen. Gegen die Entscheidung der Dienststrafkammer ist die Beschwerde an das Dienststrafgericht des zweiten Rechtszuges zulässig. 2. Sämtliche Beisitzer der Dienststrafkammer und des Dienststrafgerichts des zweiten Rechtszuges müssen planmäßige richterliche Beamte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der ordentlichen Gerichtsbarkeit sein. 2. (etttfäiit) § 109 (entfällt) 3. Für Mitglieder der oberem iSunSes^erichte Btttö das SSuitdesrecStttust^shofs § HO (1) Für das förmliche Dienststrafverfahren gegen ein Mitglied der oberen Bundesgerichte oder gegen ein nach § 121 Abs. 1 Satz 1 der Reichshaushaltsordnung unabhängiges Mitglied des Bundesrechnungshofs wird ein besonderer Dienststrafsenat beim Bundesgerichtshot gebildet. Er entscheidet mit einem Vorsitzenden und sechs richterlichen Beisitzern. (2) Vorsitzender ist der Präsident des Bundesgerichtshots. Für seine Vertretung gilt § 109 Abs. 1 Nr. 2b. ) (3) Von den richterlichen Beisitzern müssen je zwei als richterliche Beisitzer dem . . . Dienststrafhof und dem ... Bundesgerichtshoi . . . angehören. Die übrigen beiden Beisitzer müssen Mitglieder der Behörde sein, der der Beschuldigte angehört. (4) (enttällt) (5) Der Dienststrafsenat entscheidet endgültig. (6) Die Aufgaben des Vertreters der Einleitungsbehörde werden von der ßundesanwaltschaft wahrgenommen. 4. (etttfältt) § 111 (entfällt) 5. Für Beamte der . . bunbesunmittalbaven Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts § 112 (1) 2) Der Reichsminister des Innern gilt im Sinne dieses Gesetzes als oberste Dienstbehörde der Beamten der Gemeinden, Gemeincleverbände und gemeindlichen Zweck verbände; er kann seine Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. Er bestimmt, wer als nachgeordnete Behörde, Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist. Er kann die Zuständigkeit zur Verhängung von Warnungen, Verweisen und Geldbußen abweichend von den Vorschriften des § 24 regeln. (2) (entfällt) (3) (entfällt) (4) Für die Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent- 1) § 109 Abs. 1 Nr. 2b lautet: " ... In Fällen der Behinderung vertritt ihn sein ständiger Vertreter. Ist auch dieser behindert, so führt der dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der dem Lebensalter nach älteste richterliche Beisitzer den Vorsitz." 2) Abs. 1 nur wiedergegeben wegen Abs. 4. Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950 321 liehen Rechts gilt Abs. 1 sinngemäß An die Stelle des Reichsministers des Innern tritt der für die Aufsicht über die Körperschaft. Anstalt oder Stiftung zuständige Bundesminister; er trifft seine Anordnungen nach Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, Satz 2 und 3 im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern. (5) Für die in Abs. 1 bezeichneten Körperschaften usw gilt §/ 151 Abs. 6 des Deutschen Beamtengesetzes sinngemäß. (6) (entfällt) 6. (entfällt) § 113 (entfällt) Abschnitt X Übergangs- und Schlußvorschriften § 114 (entfällt) § 115 (1) Dieses Gesetz gilt ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem das Dienstvergehen begangen ist; Dienstvergehen, die nach den bisherigen Vorschriften beim Inkrafttreten dieses Gesetzes verjährt sind, können jedoch nicht mehr verfolgt werden. (2) Gegen einen Ruhestandsbeamten, der vor dem Inkraftreten dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten ist, kann ein Dienststrafverfahren nur eingeleitet werden wegen eines vor dem Eintritt in den Ruhestand begangenen Dienstvergehens, wenn dies nach den bisher für ihn geltenden Vorschriften zulässig war, wegen Annahme von Belohnungen oder Geschenken, wenn das Dienstvergehen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 des Deutschen Beamtengesetzes) nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen ist. Im übrigen ist. die Einleitung eines Dienststrafverfahrens gegen ihn nach den Vorschriften dieses Gesetzes zulässig; dies gilt auch dann, wenn ein wegen derselben Tatsache eingeleitetes früheres Dienststrafverfahren nur wegen Verfahrensmangels eingestellt worden war. (3) Die nach § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums entlassenen Beamten werden dienststrafrechtlich den Ruhestandsbeamten gleich behandelt. § U6 Anhängige Dienststrafverfahren gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Lage, in der sie sich befinden, auf die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden über: dies gilt nicht für die Dienststrafverfahren, die vor den Dienststrafkammern bei den Oberlandesgerichten und dem Dienststrafsenat beim Reichsgericht anhängig sind; diese gehen auf die im § 109 be- zeichneten Dienststrafgerichte über. Maßnahmen, die nach den bisherigen Gesetzen getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. § 117 (1) Dienststrafverfahren, die nach den bisherigen Gesetzen rechtskräftig entschieden sind, ohne daß danach ein Wiederaufnahmeverfahren zulässig war, können nur wiederaufgenommen werden, wenn das frühere Urteil nach dem 1. Januar 1930 rechtskräftig geworden ist. (2) Anhängige Wiederaufnahmeverfahren, die nach diesem Gesetz unzulässig wären, sind einzustellen; die Kosten des Verfahrens trägt das Reich (3) Wenn das Dienststrafgericht, dessen Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren angefochten wird (§ 86 Abs. 2. § 87) oder das nach § 89 Abs 2 für das weitere Verfahren zuständig wäre, nicht mehr besteht, tritt an seine Stelle der . . . Dienststrafhof. Er kann die Sache für das weitere Verfahren im Sinne des § 89 Abs. 2 an eine Dienststrafkammer verweisen. § 118 (entfällt) § 119 Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Dienstvorgesetzten und Dienststrafgerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche bindend.. § 120 (1) Der Bundesminister des Innern erläßt, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, die zu seiner Durchführung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, erforderlichenfalls im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Bundesbehörde. (2) Die Durchführungsvorschriften bestimmen auch, welche Bezüge als " Dienstbezüge im Sinne der §§ 6, 7 und 79 anzusehen sind. § 121 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1937 in Kraft. (2) (entfällt) (3) Im übrigen treten alle bisherigen Vorschriften außer Kraft die das Dienststrafrecht gegenüber Beamten auf dieses Gesetz Anwendung findet, betreffen; die Amtszeit der Mitglieder der bisherigen Dienststrafgerichte des Reichs und der Länder endet. (4) Soweit in Gesetzen, Verordnungen oder statutarischen Vorschriften auf die außer Kraft tretenden Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften an ihre Stelle. (5) (enttällt) 322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 ^>^^xxxxxxxxxxxxxx\xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 1 Die amtlichen Veröffentlichungsorgane der Bundesrepublik Deutschland Es wird daraul hingewiesen, daß zurzeit die folgenden amtlichen Veröffentlichungsorgane der Bundesrepublik Deutschland erscheinen: Bundesgesetzblatt Erscheinungsweise nach Bedarf. »Ajährlich 3.– DM. Einzelnummer –.30 DM je angefangene 24 Seiten. Bundesanzeiger Erscheinungsweise 5X wöchentlich (Dienstag–Sonnabend), 3.20 DM monatlich. Einzelnummer –.20 DM. Ministerialblatt des Bundesministeriums der Finanzen Erscheinungsweise 2X monatlich Ausgabe A 2seitig bedruckt, Ajährlich 2.40 DM. Einzelnummer –.40 DM je angefangene 24 Seiten. Ausgabe B, lseitig bedruckt, /«jährlich 3.20 DM. Einzelnummer –.50 DM je angefangene 24 Seiten. Bundeszollblatt Erscheinungsweise nach Bedarf. Ausgabe A, 2seitig bedruckt, Ajährlich 2.40 DM. Einzelnummer –.40 DM. Ausgabe B, lseitig bedruckt, Ajährlich 3.20 DM. Einzelnummer –.50 DM. Ministerialblatt des Bundesministeriums für Wirtschaft Erscheinungsweise 2X monatlich. Ajährlich 3.– DM. Einzelnummer –.50 DM. Die Bezugsbedingungen entsprechen den bisherigen des Teils I, Teil II kommt in Fortfall. Ministerialblatt des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erscheinungsweise 2X monatlich, 2.80 DM Vi jährlich. Einzelnummer –.40 DM. Vorstehende Veröffentlichungsorgane erscheinen im Verlag des Bundesanzeigers. Laufender Bezug nur durch die Post. Nachlieferungen von Einzelnummern nur gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto Nr. 83 400 Köln durch die Vertriebsabteilung des Bundesanzeigers Köln/Rh. 1, Postfach. Gemeinsames Ministerialblatt des Bundesministers des Innern, des Bundesministers für Angelegenheiten der Vertriebenen, des Bundesministers für Wohnungsbau, des Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen, des Bundesministers für Angelegenheiten des Bundesrates. Herausgegeben vom Bundesministerium des Innern. Erscheinungsweise nach Bedarf (etwa wöchentlich IX), Ausgabe A, 2seitig bedruckt, Ajährlich 2.40 DM, Ausgabe B, lseitig bedruckt, *A jährlich 2.80 DM. Bundesarbeitsblatt Erscheinungsweise IX monatlich, Ajährlich 3.– DM. Herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit. Verlag: Forkel-Verlag, Stuttgart-Degerloch, Jahnstraße 84. Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesverkehrsmmisteriums der Bundesrepublik Deutschland - Erscheinungsweise 2X monatlich, Ajährlich 3.60 DM. Erscheint im Verlag: Verkehrs- und Wirtschafts-Verlag GmbH., Dortmund Amtsblatt des Bundesministeriums für das Post- und Fernmeldewesen Erscheinungsweise wöchentlich 1- bis 2X, Ajährl. 2.– DM. Herausgegeben vom Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen, Bonn und Frankfurt am Main. &x\v\xxxxx\xx\^N^xx\Nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\^^^ Das Bundesgesetzblatt erscheint nach Bedarf. Lautender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich DM 3.– zuzüglich Zustellgebühr. Einzelslücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag des "Bundesanzeiger" in Bonn oder in Köln/Rh. Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesanzeiger" Köln 83 400. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Breite Straße 70.