Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1951  Nr. 7 vom 16.02.1951  - Seite 88 bis 89 - 1. Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung

1. Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung 88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung vom 14. Oktober 1936 (Reichsgesetzhl. I S. 893) in der nach § 2 Buchstabe a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 {BGBl. S. 207) geltenden Fassung. (1) (entfällt) (2) Diese Reichsgrundsatze sind bestimmt, der Erfüllung der Staatsaufgaben durch eine geordnete und gerechte Personalverwaltung zu dienen, die in ihrer finanziellen Auswirkung der Leistungskraft der Nation angepaßt ist. Sie binden alle Bundes-... behörden. Grundbegriffe § t Im Sinne dieser Bestimmung gilt als Einstellung.......... eine Ernennung zum außerplanmäßigen Beamten, als Anstellung .........eine Ernennung unter erstmaliger Einweisung in eine Planstelle,, als Beförderung........eine Ernennung unter Einweisung in eine neue Planstelle mit höherem Endgrundgehalt. Einstellung § 2 Eingestellt wird nur, wer die Voraussetzungen der beamtenrechtlichen Bestimmungen für das zu übertragende Amt erfüllt. Anstellung § 3 (1) Niemand darf in einem Amte angestellt werden, das nach Maßgabe der Besoldungsordnung höher zu bewerten ist als die Eingangsstelle der betreffenden Laufbahn. (2) Besoldungsgruppen, die bei regelmäßiger Gestaltung der Dienstlaufbahn zu durchlaufen sind, dürfen im Wege der Beförderung nicht übersprungen werden. § 4 (1) Die Anwärter für den höheren Dienst(Bau-, Gerichts-, Medizinal-, Regierungs-, Studien-, Veterinärassessoren u. dgl.) können erst nach Ablegung der für ihre- Laufbahn vorgeschriebenen Staatsprüfungen eingestellt werden. (2) Sie sollen nicht vor Vollendung einer vierjährigen Dienstzeit im Bundes-, Reichs-, Staats- oder Kommunaldienst, gerechnet vom Tage des Bestehens der Abschlußprüfung (Großen Staatsprüfung) ab, in der planmäßigen Eingangsstelle ihrer Laufbahn {Reichsbesoldungsgruppe A 2 c 2) angestellt werden. Auf diese Dienstzeit kann bis zu zwei, bei Anwärtern des höheren Dienstes die nicht der Gerichts- oder Verwaltungslaufbahn ^ugohören (Bau-. Medizinal-, Studien-. Veterinärassessoren u. dgl), bis zu drei Jahren die Zeit angerechnet werden die sie nach Ablegung der Abschlußprüfung ihrer Laufbahn in einem ihrer Vorbildung entsprechenden Beruf verbracht haben. (3) (entfällt) (4) Anwärter für den höheren Dienst sollen vor ihrer Anstellung in der planmäßigen Eingangsstelle (Reichsbesoldungsgruppe A 2 c 2) mindestens die Hälfte ihrer Dienstzeit seit ihrer Einstellung bei Behörden der Außenverwaltung abgeleistet haben. (5) (entfällt) § 5 Personen im privatrechtlichen Dienstverhältnis oder aus freien Berufen, die die vorgeschriebenen Staatsprüfungen für die Einstellung in den höheren Dienst nicht abgelegt haben, dürfen in der planmäßigen Eingangsstelle des höheren Dienstes erst nach einer mindestens dreijährigen Tätigkeit im Bundes-, Reichs-, Staats- oder Kommunaldienst und erst in einem Lebensalter von mindestens 32 Jahren angestellt werden. § 6 Anstellungen in den Obersten Bundes- ... behörden dürfen erst nach mindestens einjähriger Tätigkeit in der betreffenden Behörde erfolgen. §7 (1) Die Anwärter für den gehobenen Dienst können erst nach einer außerplanmäßigen Dienstzeit von mindestens drei Jahren angestellt werden, die aus Arbeitern und Angestellten hervorgegangenen Diätare und die mittleren Techniker schon vorher, wenn sie ein Lebensalter von 27 Jahren erreicht haben. ... (2) Personen im privatrechtlichen Dienstverhältnis oder aus freien Berufen müssen das 27. Lebensjahr erreicht haben, wenn sie ohne außerplanmäßige Dienstzeit angestellt werden sollen. (3) (entfällt) Beförderung § 8 Befördert kann nur der Beamte werden, der neben restloser Erfüllung der allgemeinen Beamtenpflichten a) (entfällt) b) (entfällt) c) nach seinen dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten den Anforderungen des höheren Amtes voll entspricht. Das Dienstalter allein rechtfertigt eine Beförderung in keinem Falle. § 9 Mehrere Beförderungen desselben Beamten innerhalb eines Jahres sind nicht zulässig. Nr, 7 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1951 89 § 10 Einem Beamten in der planmäßigen Eingangsstelle des höheren Dienstes (Reichsbesoldungs-grupp.e A 2 c 2) oder in einer Stelle der Reichsbesoldungsgruppe A 2 c 1 darf ein Amt der Reichsbesoldungsgruppe A 2 b oder A 2 a nur nach einer Mindestdienstzeit von drei Jahren in diesen Stellen verlieben werden. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage der Einweisung in die Planstelle. Sofern die dienstlichen Leistungen es als gerechtfertigt erscheinen lassen, kann die Oberste Bundesbehörde auf diese Zeit bis zu eineinhalb Jahren die Dienstzeit anrechnen, die der betreffende Beamte über vier Jahre hinaus im Bundes-, Reichs-, Staats- oder Kommunaldienst als Anwärter für den höheren Dienst oder in einer entsprechenden Stellung zurückgelegt hat. § 11 Die Beförderung eines Beamten bei Behörden der Außenverwaltung zu einem Amt, das den Reichsbesoldungsgruppen A 1 a und b oder den entsprechenden Gruppen in allen anderen Teilen des öffentlichen Dienstes zuzurechnen ist, hat, soweit es sich nicht um politische Beamte handelt, zur Voraussetzung eine Mindestdienstzeit von insgesamt vier Jahren in einer planmäßigen Eingangsstelle der Reichsbesoldungsgruppe A 2 c 2 und in einer höheren Besoldungsgruppe A2cl, A 2 b, A2 a. § 12 (1) Die Beförderung zum Ministerialrat hat zur Voraussetzung eine Mindestdienstzeit von sechs Jahren als planmäßiger Beamter in einer Planstelle der Reichsbesoldungsgruppe A2c2 (oder A2cl) und A 2 b, A 2 a oder darüber. Der Beförderung muß eine mindestens einjährige Dienstzeit in der Obersten Bundesbehörde vorausgehen. (2) Um zu gewährleisten, daß der Ministerialrat die für eine Oberste Bundesbehörde notwendige Vielseitigkeit, den praktischen Blick, die aus eigener Tätigkeit gewonnene Erfahrung in der Auswirkung der gesetzlichen Vorschriften und aus unmittelbarer Fühlungnahme im Dienst Verständnis für das Volkswohl hat, hat der Beamte von dieser Gesamtdienstzeit von sechs Jahren mindestens die Hälfte bei Behörden der Außenverwaltung abzuleisten, ... (3) Anwärter des höheren Dienstes sowie jüngere Planbeamte des höheren Dienstes in Eingangsstellen, die als Hilfsarbeiter in eine Oberste Reichsbehörde einberufen sind oder dort eine Planstelle innehaben, sollen in dieser Behörde, auch wenn sie nach Ablegung der Abschlußprüfung ihrer. Laufbahn bereits drei, Jahre in der Außenverwaltung tätig waren, nicht belassen werden, bis sie zu einer Ministerialratsstelle herangewachsen sind. Sie haben, vielmehr zuvor mindestens ein Jahr die in den Obersten Reichsbehörden gewonnenen Kenntnisse in der praktischen Arbeit der Behörden der Außenverwaltung zu erproben, (4) Die eingehende Durchbildung des Ministerialrats verlangt in jedem Fall ein Mindestlebensalter von 35 Jahren. § 13 (entfällt) § 14 Beamte sollen innerhalb von drei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze in höhere Gruppen nur befördert werden, sofern zwingende sachliche Bundesinteressen dafür vorliegen, die von den Bundesministern des Innern und der Finanzen anerkannt werden. § 15 (1) Die Beförderung von Beamten des gehobenen Dienstes in Eingangsstellen des höheren Dienstes hat eine Dienstzeit im Bundes-, Reichs-, Staats- oder Kommunaldienst von mindestens 20 Jahren und ein Lebensalter von 40 Jahren zur Voraussetzung. (2) Solche Beförderungen können nur erfolgen, wenn a) ein früherer Beamter des mittleren Dienstes die Laufbahn auch des gehobenen Dienstes, b) ein Beamter des gehobenen Dienstes diese Laufbahn durchlaufen und sich in jeder Hinsicht bewährt hat. § 16 Eine Beförderung zum Amtsrat oder Amtmann hat eine Dienstzeit im Bundes-, Reichs-, Staats- oder Kommunaldienst von mindestens 15 Jahren und ein Lebensalter von 35 Jahren zur Voraussetzung. Ausnahmen § 17 (1) Die Bundesminister des Innern und der Finanzen können von den Vorschriften der §§ 3 bis 1, 9 bis 12 Abs.- 1 bis 3, § 15 Abs. 1 und § 16 Abweichungen zulassen. ... (2) (entfällt) (3) Die Anträge auf Abweichung sind in dreifacher Ausfertigung zu stellen. (4) (entfällt) Schlußbestimmungen § 18 (1) (entfällt) (2) Diese Reichsgrundsätze gelten nicht für Beamte, deren Amtstätigkeit ausschließlich wissenschaftlicher Art ist (Hochschulprofessoren, Dozenten, Mitglieder und Mitarbeiter an Forschungsinstituten oder dergleichen). § 19 Die Reichsminister des Innern und der Finanzen sind ermächtigt, für bestimmte Verwaltungen und Beamtengruppen im Einvernehmen mit dem zuständigen Reichsminister für die Zeit bis zum 1. April 1940 Übergangsregelungen zu treffen. § 20 (1) Die Vorschrift des § 36 a der Reichshaushaltsordnung bleibt unberührt. (2) Eine Zustimmung des Bundesministers der Finanzen gemäß § 17 zur Abweichung von den Reichsgrundsätzen schließt die nach § 36 a der Reichs-haushaltsordnung notwendige Zustimmung nur ein, wenn dies besonders zum Ausdruck gebracht ist.