Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1951  Nr. 22 vom 13.05.1951  - Seite 307 bis 322 - Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen Bundesgesetzblatt Teil I 307 1951 Ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1951 Nr. 22 Tag Inhalt: Seite 11. 5. 51 Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen 307 Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen. Vom 11. Mai 1951. Übersicht Kapitel I Verdrängte Angehörige des öffentlichen Dienstes und Angehörige aufgelöster Diensstellen Abschnitt I: Personenkreis .... Abschnitt II: Beamte 1. Allgemeine Vorschriften ..... 2. Unterbringung a) Unterbringungspflicht ..... b) Art der Unterbringung . . . . c) Bundesausgleichsstelle ..... d) Durchführung . . 3. Versorgung . . . . 4. Kapitalabfindung . . Abschnitt III: Wartestandsbeamte . . Abschnitt IV: Ruhestandsbeamte, sonstige Versorgungsemp- §§ 5–10 11–18 19–24 25 26–28 29–42 43–46 47 fänger und Hinterbliebene ....... 48–51 Abschnitt V: Angestellte und Arbeiter 52 Abschnitt VI: Berufssoldaten .... 53–54 Abschnitt VII: Berufsmäßige Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes .... 55 Abschnitt VIII: Beihilfen und Unterstützungen .....56 Abschnitt IX: Zahlungspflicht; Verfahren......57–60 Abschnitt X: Sondervorschriften für Angehörige von Nicht-gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlichen Verbänden von Gebietskörperschaften .... 61 Kapitel II rige des öffentlichen Sonstige Angehö Dienstes Übergangs- und Kapitel III Schluß Vorschriften 62–63 64–85 Der Bundestag schlössen: hat das folgende Gesetz be- KAPITEL I Verdrängte Angehörige des öffentlichen Dienstes und Angehörige aufgelöster Dienststellen Abschnitt I Personen kreis § l (!) Kapitel I dieses Gesetzes erstreckt sich nach Maßgabe der Vorschriften der Abschnitte II bis VII auf 1. die Beamten, Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, die ^ am 8. Mai 1945 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis a) bei einer Dienststelle des Reiches innerhalb oder außerhalb des Bundesgebietes standen, die seither weggefallen ist, ohne daß ihre Aufgaben bis zum 23. Mai 1949 ganz oder überwiegend von einer anderen deutschen Dienststelle übernommen worden sind, oder b) bei einer Dienststelle des Reiches, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes (Gebietskörperschaften) außerhalb des Bundesgebietes stan- 308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I den und aus anderen als beamten- oder tari [rechtlichen Gründen gezwungen waren, ihren Dienst aufzugeben, oder c) bei einer staatlichen oder kommunalen Dienststelle der autonomen Verwaltung des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mahren als deutsche Staatsangehörige ständen und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen gezwungen waren, ihren Dienst aufzugeben, oder d) bei einer staatlichen oder kommunalen Dienstsfelle eines fremden Staates standen, wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit vertrieben und als Vertriebene anerkannt worden sind, 2. die Wartestandsbeamten, Ruhestandsbeamten und sonstigen Versorgungsempfänger, für die am 8. Mai 1945 keine auf Grund ordnungsmäßiger Überweisung zur Zahlung der Bezüge verpflichtete Kasse im Bundesgebiet vorhanden war oder zwar vorhanden war, aber inzwischen weggefallen ist, und die von der zuständigen deutschen Kasse Zahlungen nicht mehr erlangen können, 3. die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, die am 8. Mai 1945 noch im Dienst waren oder vor diesem Zeitpunkt mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem Dienst entlassen worden sind, 4. die berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes, die am 8. Mai 1945 noch im Dienst waren oder vor diesem Zeitpunkt mit lebenslänglicher Dienstzeit-Versorgung aus dem Dienst entlassen worden sind, 5. die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen der in Nummern 1, 2, 3 und 4 bezeichneten Personen. (2) Ob und von welcher Dienststelle Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a übernommen worden sind, entscheiden im Zweifelsfalle die Bundesminister des Innern und der Finanzen. § 2 (1) Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 bezeichneten Personen stehen gleich die entsprechenden Angehörigen 1. der in der Anlage A aufgeführten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes (Nichtgebietskörper-schaften), 2. der öffentlich-rechtlichen Verbände von Gebietskörperschaften. Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A durch Rechtsverordnung zu ergänzen; hierbei dürfen Nicht-gebietskörperschaften, die am 30. Januar 1933 noch keine Körperschaftsrechte hatten, nur berücksichtigt werden, wenn sie durch Zusammenschluß anderer in diesem Zeitpunkt bereits bestehender Körperschaften gebildet worden sind oder wenn es sich um Nichtgebietskörperschaften außerhalb des Reichsgebietes handelt und andere Nichtgebietskörper- schaften der gleichen Art im Reichsgebiet am 30. Januar 1933 bereits Körperschaftsrechte hatten. (2) Ist eine Nichtgebietskörperschaft, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, vor dem 8. Mai 1945 in einer Einrichtung aufgegangen, die keine Körperschaftsrechte hat oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, so werden die übernommenen Beamten, Angestellten und Arbeiter so behandelt, wie wenn sie im Dienst ihres früheren Dienstherrn verblieben wären. Entsprechendes gilt für die Versorgungsempfänger. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn Angehörige einer Gebietskörperschaft, eines Verbandes von Gebietskörperschaften oder einer Nichtgebietskörperschaft, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, vor dem 8. Mai 1945 von Amts wegen von einer Einrichtung übernommen worden sind, die keine Körperschaftsrechte hat oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt. § 3 Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes haben nicht die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Personen, 1. die nach dem 8. Mai 1945 entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung unter Berücksichtigung etwaiger durch rechtskräftigen Kategorisie-rungs- (Entnazifizierungs-, Spruchkammer-) Bescheid verfügter Einschränkungen zum Zwecke der Wiederverwendung in den Dienst des Bundes oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet übernommen worden sind, 2. deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach dem 8. Mai 1945 aus beamten- oder tarifrechtlichen Gründen oder durch rechtskräftigen Kategori-sierungs- (Entnazifizierungs-, Spruchkammer-) Bescheid unter Verlust des Versorgungsanspruches beendet worden ist, 3. die ihren Versorgungsanspruch nach dem 8. Mai 1945 aus beamtenrechtlichen Gründen oder durch rechtskräftigen Kategorisierungs- (Entnazifizierungs-, Spruchkammer-) Bescheid verloren haben, 4. die am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei oder bei dem früheren Forschungsamt RLM in einem Dienstoder Arbeitsverhältnis standen oder auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses versorgungsberechtigt waren, 5. die als Österreicher durch die Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten, es sei denn, daß sie bei Eintritt des Versorgungsfalles oder am 8. Mai 1945 bei einer deutschen Behörde außerhalb des Landes Österreich planmäßig angestellt waren, sowie die Hinterbliebenen dieser Personen, zu Nr. 2 und 3, soweit auch sie ihren Versorgungsanspruch verloren haben. § 4 (1) Ansprüche nach Kapitel I dieses Gesetzes können von den in den §§ 1 und 2 bezeichneten Personen nur geltend gemacht werden, wenn sie Nr. 22 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1951 309 1. ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bis zum 23. Mai 1949 im Bundesgebiet befugt genommen haben oder 2. nach diesem Zeitpunkt im Anschluß an ihre Entlassung aus Kriegsgefangenschaft oder aus Internierung oder an ihre Ausweisung oder Aussiedlung aus dem Gebiet östlich der Oder-Neiße-Linie oder an ihre Ausweisung, Aussiedlung oder Heimkehr aus fremden Staaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Bundesgebiet aufgenommen worden sind und hier ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen haben. Als Heimkehr aus fremden Staaten ist es nur anzusehen, wenn Personen in das Bundesgebiet zurückkehren, die vor dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet hatten und vor diesem Zeitpunkt von dort aus in das Ausland verzogen waren. (2) Personen, die zur Abwendung einer ihnen unverschuldet drohenden unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder für die persönliche Freiheit in das Bundesgebiet geflüchtet sind und nach dem 23. Mai 1949 hier ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt befugt genommen haben, können durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde, die der Zustimmung des Bundesministers für Vertriebene bedarf, den in Absatz 1 bezeichneten Personen gleichgestellt werden. Abschnitt II Beamte 1. Allgemeine Vorschriften § 5 (1) Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 1), die am 8. Mai 1945 dienstunfähig (§ 73 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes) waren oder das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hatten, gelten, 1. wenn die Voraussetzungen des § 30 erfüllt sind, als mit Ablauf des 8. Mai 1945 in den Ruhestand getreten, 2. wenn die Voraussetzungen des § 30 nicht erfüllt sind, als mit Ablauf des 8. Mai 1945 entlassen. (2) Die übrigen Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit gelten mit Ablauf des 8. Mai 1945 als Beamte zur Wiederverwendung. § 6 (1) Beamte auf Widerruf (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) gelten als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf entlassen. (2) War der Beamte infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig, so gilt er als mit Ablauf des 8. Mai 1945 in den Ruhestand getreten. § 7 (1) Ernennungen und Beförderungen, die beamtenrechtlichen Vorschriften widersprechen oder wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sind, bleiben unberücksichtigt. Das gleiche gilt für Verbesserungen des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. (2) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Gegen die Entscheidung ist Klage im Verwaltungsrechtswege zulässig. § 8 Die durch rechtskräftigen Kategorisierungs- (Ent-nazifizierungs-, Spruchkammer-jBescheid verfügten Einschränkungen bleiben unberührt. § 9 (1) Gegen einen Beamten zur Wiederverwendung, einen Ruhestandsbeamten oder einen früheren Beamten, der vor oder nach dem 8. Mai 1945 ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung im Sinne des § 22 des Deutscher? Beamtengesetzes begangen hat, wegen deren die Entfernung aus dem Dienst oder der Verlust des Ruhegehaltes gerechtfertigt wäre, kann das förmliche Dienststrafverfahren mit dem Ziele der Aberkennung der Rechte aus diesem Gesetz nach den Vorschriften der Reichsdienststrafordnung eingeleitet und durchgeführt werden. Als Dienstvergehen gilt es auch, wenn ein Ruhestandsbeamter oder ein früherer Beamter sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt. (2) Die Einleitung und Durchführung des Dienststrafverfahrens regelt der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung. (3) Für die Beamten zur Wiederverwendung gelten die §§ 53 bis 56 des Deutschen Beamtengesetzes entsprechend. § 10 Beamte zur Wiederverwendung dürfen die ihnen zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "zur Wiederverwendung (z. Wv.)" führen. 2. Unterbringung. a) Unterbringungspflicht § 11 (1) Bund, Länder, Gemeinden mit mehr als dreitausend Einwohnern, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes im Bundesgebiet haben die Beamten zur Wiederverwendung sowie die nach § 6 Abs. 1 entlassenen Beamten auf Widerruf, die am 8. Mai 1945 den für ihre Laufbahn vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen bestanden hatten, nach den folgenden Vorschriften unterzubringen. (2) Die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost haben die Beamten (Absatz 1) der Bahn und Post in ihrem Geschäftsbereich unterzubringen. Die Unterbringung regeln die Bundesminister für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen entsprechend den §§ 12 bis 24. § 12 (1) Die Aufwendungen für die Beschäftigung der an der Unterbringung teilnehmenden Personen 3iO Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I müssen mindestens zwanzig vom Hundert des gesamten Besoldungsaufwandes der Dienstherren (§11) erreichen. Als Besoldungsaufwand gelten die Ausgaben für Besoldung sowie für Hilfsleistungen durch Beamte und Angestellte. (2) Die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von den verpflichteten Dienstherren endgültig übernommenen Personen (§ 3 Nr. 1) sind auf den sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichtanteil anzurechnen. § 13 Die Zahl der nach § 3 Nr. 1 und § 11 als Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit oder entsprechend ihrem bisherigen allgemeinen Rechtsstand als Beamte auf Widerruf oder auf Probe in Planstellen untergebrachten Beamten muß mindestens zwanzig vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen jedes Dienstherrn erreichen. § 14 (1) Solange im Bereich einer Obersten Bundesbehörde der Pflichtanteil des Besoldungsaufwandes (§ 12) nicht erreicht ist, bedarf jede Einstellung einer nicht an der Unterbringung teilnehmenden Person der Zustimmung der Bundesminister des Innern und der Finanzen. (2) Soweit im Bereich eines anderen Dienstherrn nach Ablauf von drei Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Pflichtanteil des Besoldungsaufwandes nicht erreicht ist, ist ein Ausgleichsbetrag in Höhe von fünfundzwanzig vom Hundert des Unterschiedes zu zahlen. § 15 (1) Bis zur Erreichung des im § 13 bestimmten Verhältnisses sind freie, freiwerdende oder neu geschaffene Planstellen mit unterzubringenden Beamten zu besetzen. Diese Stellen sind unverzüglich und fortlaufend den für die Unterbringung zuständigen Stellen zu melden. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Planstellezi der Beamten auf Zeit in leitender Stellung (Wahlbeamte) sowie der Beamten des Vollzugsdienstes der Polizei und des .Zollgrenzschutzes, die nicht der Laufbahn des höheren Dienstes angehören. § 16 (1) Die Besetzung einer unter § 15 Abs. 1 fallenden Planstelle mit einem nicht an der Unterbringung teilnehmenden Beamten bedarf 1. im Bereich des Bundes sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes der Zustimmung der Bundesminister des Innern und der Finanzen,- 2. bei den übrigen Dienstherren der Zustimmung der zuständigen Obersten Landesbehörde. Die Erteilung der Zustimmung kann der höheren Verwaltungsbehörde übertragen werden. (2) Ist der Pflichtanteil (§ 13) mindestens zu einem Drittel erreicht, so darf die Zustimmung zur anderweitigen Besetzung für jede dritte Stelle, und ist der Pflichtanteil (§ 13) mindestens zur Hälfte erreicht, für jede zweite Stelle erteilt werden und ist in der Regel nicht zu versagen. (3) Solange der Pflichtanteil (§ 13) noch nicht zu einem Drittel erreicht ist, darf die Zustimmung zur anderweitigen Besetzung nur erteilt werden, wenn es sich um Planstellen handelt, 1. für die im Einzelfall besondere wissenschaftliche Kenntnisse oder künstlerische Fähigkeiten erforderlich sind und für die aus dem Kreis der unterzubringenden Beamten keine Bewerber vorhanden sind, die diese Kenntnisse oder Fähigkeiten besitzen, 2. die im Wege der Beförderung oder Anstellung besetzt werden, sofern die Nichtberücksichtigung eines bereits im Dienst des Dienstherrn stehenden Beamten oder Anwärters eine unvertretbare Härte bedeuten würde, 3. die mit Personen besetzt werden sollen, die durch nationalsozialistische Verfolgungsoder Unterdrückungsmaßnahmen wegen ihrer politischen Überzeugung oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind, 4. die mit Personen besetzt werden sollen, für die auf Grund anderer am 1. Januar 1951 geltender gesetzlicher Vorschriften eine Pflicht zur bevorzugten Unterbringung besteht, 5. die bestimmt sind für a) Staatssekretäre oder Abteilungsleiter bei den Bundes- oder Landesministerien (Senaten), b) leitende Beamte des auswärtigen Dienstes außerhalb des Bundesgebietes, c) Leiter der den Bundes- oder Landesministerien (Senaten) unmittelbar nachgeordneten Behörden, d) Richter des Bundesverfassungsgerichtes und der oberen Bundesgerichte, e) gesetzliche Vertreter von Nichtgebiets-körperschaften, § 17 Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 15 und 16 ist der Betrag zu zahlen, der für die frei gewordene Planstelle bisher aufgewandt wurde oder bei neu geschaffenen Stellen als durchschnittlicher Besoldungsaufwand vorgesehen ist. Die Zahlungsverpflichtung entsteht mit dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung und entfällt, sobald der Pflichtanteil (§ 13) erreicht ist. § 18 Die Ausgleichsbeträge und die Beträge nach § 17 sind an den Bund zu leisten und ausschließlich für Zwecke dieses Gesetzes zu verwenden. b) Art der Unterbringung § 19 (1) Die Beamten zur Wiederverwendung sollen entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung als Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit in ein gleichwer- Nr. 22 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1951 311 tiges Amt übernommen werden. Dabei gelten die sich aus den §§7 und 8 ergebenden Beschränkungen; im übrigen wird bei Beförderungen aus der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 für je sechs abgeleistete Dienstjahre seit der planmäßigen Anstellung oder seit der letzten Beförderung vor dem 30. Januar 1933 höchstens eine Beförderung berücksichtigt, soweit sie der regelmäßigen Dienstlaufbahn entspricht. Mit der Übernahme endet der Rechtsstand als Beamter zur Wiederverwendung. (2) Für die an der Unterbringung teilnehmenden früheren Beamten auf Widerruf, die die Voraussetzungen für eine Anstellung auf Lebenszeit noch nicht erfüllen, gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. (3) Ob Beförderungen im Sinne des Absatzes 1 vorliegen, richtet sich nach den von den Bundesministern des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung zu erlassenden Vorschriften. § 20 (1) Ist die endgültige Unterbringung (§ 19) vorerst nicht möglich, so sind die an der Unterbringung teilnehmenden Beamten verpflichtet, vorübergehend auch 1. ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt in derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn zu übernehmen oder 2. eine nach ihrer Berufsausbildung, ihrem Alter und ihrem Gesundheitszustand zumutbare Beschäftigung als Angestellter oder Arbeiter im öffentlichen Dienst anzunehmen. (2) Die Beamten zur Wiederverwendung sind ferner verpflichtet, vorübergehend auch als Beamte auf Widerruf (auf Probe oder auf Kündigung) Dienst zu leisten. § 21 (1) Durch die Verwendung eines Beamten nach § 20 werden seine Rechtsstellung als Beamter zur Wiederverwendung und seine endgültige Unterbringung (§ 19) nicht berührt. Die in § 10 vorgesehene Amtsbezeichnung führt er im Falle des § 20 Abs. 1 Nr. 1 mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)". (2) Wird einem nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 beschäftigten Beamten eine Verwendung mit Aussicht auf Übernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit angeboten, so gilt dies für ihn als wichtiger Grund zur Lösung seines Arbeitsverhältnisses. § 22 Die an der Unterbringung teilnehmenden Beamten haben, solange sie nicht im öffentlichen Dienst verwendet sind, auch eine ihnen angebotene, nach ihrer Berufsausbildung, ihrem Alter und ihrem Gesundheitszustand zumutbare Tätigkeit anderer Art gegen die tarifliche oder übliche Entlohnung auszuüben. § 21 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. § 23 (1) Kommt ein Beamter der Verpflichtung aus den §§ 20 oder 22 schuldhaft nicht nach oder gibt er eine von ihm ausgeübte zumutbare Tätigkeit ohne wichtigen Grund auf, so kann ihm das Übergangsgehalt (§ 37) von der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Gegen die Entziehung ist Klage im Verwaltungsrechtswege zulässig. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das Übergangsgehalt von der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise wieder bewilligt werden. (2) Die Ausführung der Vorschriften des Absatzes 1 regeln die Bundesminister des Innern und der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene. § 24 Ein Verzicht auf die Teilnahme an der Unterbringung ist zulässig; er ist gegenüber der für die Unterbringung zuständigen Stelle zu erklären. Mit dem Verzicht entfällt der Anspruch auf Übergangsgehalt. c) Bundesausgleichsstelle § 25 (1) Für die Unterbringung wird eine Bundesausgleichsstelle bei dem Bundesministerium des Innern errichtet. (2) Alle Behörden haben der Bundesausgleichsstelle unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und die der Unterbringung dienlichen Auskünfte zu erteilen. d) Durchführung § 26 Die zuständigen Rechnungsprüfungsbehörden überwachen die Erfüllung der Verpflichtungen aus den §§ 12 bis 17. Sie leiten die Prüfungsergebnisse dem Bundesminister des Innern, den Landesregierungen und den sonst für die Aufsicht zuständigen Behörden zu. § 27 (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen sind befugt, den ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes 1. die erforderlichen Anweisungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den §§ 12 bis 17 zu erteilen, 2. nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten von der Besetzbarkeit einer Stelle an einen an der Unterbringung teilnehmenden Beamten zuzuweisen, 3. in den Haushalt die erforderlichen Mittel zur Leistung der Ausgleichsbeträge und der Beträge nach § 17 einzusetzen. Die Zuweisung nach Nr. 2 gilt als Ernennung oder Abschluß eines Dienstvertrages. (2) Die gleichen Rechte stehen der Bundesregierung gegenüber den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes zu. • § 28 Die Länder ziehen die Ausgleichsbeträge (§ 14) und die Beträge nach § 17 von den Dienstherren (§ 27 Abs. 1) ein. Ausstehende Beträge kann der Bund bei der Überweisung der nach § 58 Abs. 1 Satz 2 zu erstattenden Beträge verrechnen. 3112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I 3. Versorgung § 29 Die Versorgung der in den §§ 5 und 6 bezeichneten Beamten und ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach Abschnitt VIII des Deutschen Beamtengesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 30 (1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte 1. eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren abgeleistet hat oder 2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. (2) Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Ernennung zum [Beamten ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 des Deutschen Beamtengesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. § 31 (1) Soweit Beförderungen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 erfolgt sind, wird bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je sechs abgeleistete Dienstjahre seit der planmäßigen Anstellung oder seit der letzten Beförderung vor dem 30 Januar 1933 höchstens eine Beförderung berücksichtigt, soweit sie der regelmäßigen Dienstlaufbahn entspricht. (2) § 19 Abs. 3 gilt entsprechend. § 32 (1) Das Ruhegehalt beträgt bei Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfunddreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr um zwei vom Hundert und von da ab um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert; bei kürzerer als zehnjähriger ruhegehaltfähiger Dienstzeit (§ 30 Abs. 1 Nr. 2) beträgt es fünfunddreißig vom Hundert. In den die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit regelnden Vorschriften der §§ 81 bis 85 und 179 Abs. 7 des Deutschen Beamtengesetzes tritt an die Stelle des Wortes "siebenundzwanzigsten" das Wort "einundzwanzigsten". (2) Als ruhegehaltfähige Dienstbezüge gelten für die versorgungsberechtigten Volksdeutschen Vertriebenen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d) die entsprechenden Dienstbezüge, die ihnen in ihrem Herkunftsland bei Eintritt des Versorgungsfalles oder am 8. Mai 1945 zugestanden haben, umgerechnet in Deutsche Mark. Die Art der Umrechnung regeln die Bundesminister des Innern und der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene durch Rechtsverordnung. § 33 (1) Die Vorschriften über das Ruhen der Versorgungsbezüge (§• 127 Abs. 1 bis 3 des Deutschen Beamtengesetzes) sind auch dann anzuwenden, wenn Versorgungsempfänger sonstige steuerpflichtige Arbeitseinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger oder nicht selbständiger Arbeit außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr, 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes beziehen. Ein Drittel dieser Einkünfte, mindestens einhundert Deutsche Mark monatlich, bleibt anrechnungsfrei. (2) Das in § 127 Abs. 4 Satz 2 des Deutschen Beamtengesetzes bezeichnete Einkommen ist bei der Ruhensberechnung in voller Höhe zu berücksichtigen. (3) Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld ruhen, solange der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes hat. § 34 (1) Die ruhegelialtfähigen Dienstbezüge bemessen sich für einen durch Dienstunfall Verletzten, der bis zum 8. Mai 1945 1. als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit ein aufsteigendes Gehalt bezogen oder als Beamter auf Widerruf sich in einer Planstelle mit aufsteigendem Gehalt befunden hat: nach dem Durchschnittssatz aus der erreichten und der bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres erreichbar gewesenen Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe, 2. als Beamter auf Widerruf Diäten bezogen hat: nach dem Durchschnittssatz aus Anfangs- und Endgrundgehalt der Eingangsgruppe seiner Laufbahn. (2) Deckt sich der errechnete Durchschnittssatz nicht mit einer Dienstaltersstufe, so richtet sich der Wohnungsgeldzuschuß nach der nächsthöheren Dienstaltersstufe. § 35 (1) Beamte zur Wiederverwendung (§ 5 Abs. 2), die die Voraussetzungen des § 30 erfüllen, treten bei Dienstunfähigkeit oder mit dem Ende des Monats, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Die Dienstunfähigkeit ist von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde festzustellen. Beamte, bei denen der Versorgungsfall bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist, gelten als von diesem Zeitpunkt ab im Ruhestande befindlich. § 70 des Deutschen Beamtengesetzes findet entsprechende Anwendung; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. (2) Beamte zur Wiederverwendung, die die Voraussetzungen des § 30 nicht erfüllen, gelten mit dem Eintritt der Dienstunfähigkeit oder der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres als entlassen. (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist ruhegehaltfähig auch die Zeit, in der ein Beamter zur Wiederverwendung nach dem 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst als Beamter, Angestellter oder Arbeiter tätig Nr. 22 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1951 313 gewesen ist, sowie die Zeit einer Kriegsgefangenschaft nach dem 8. Mai 1945. § 36 (1) Einem nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder § 35 Abs. -2 entlassenen Beamten auf Lebenszeit oder auf £eit kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern und der Finanzen einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des nach den §§ 29 und 32 zu gewährenden Ruhegehaltes auf Zeit oder lebenslänglich bewilligen. Sie kann ihre Befugnis im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern und der Finanzen auf andere Behörden übertragen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die nach § 6 Abs. 1 entlassenen Beamten auf Widerruf, denen nach § 76 Abs. 3 des Deutschen Beamtengesetzes ein Unterhaltsbeitrag hätte bewilligt werden können. § 37 (1) Beamte zur Wiederverwendung, die eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren (§ 30) abgeleistet haben, erhalten bis zum Eintritt in den Ruhestand ein Ubergangsgehalt. (2) Das Ubergangsgehalt ist in Höhe des am 8. Mai 1945 erdienten Ruhegehaltes zu gewähren, wenn es nicht mehr als einhundert Deutsche Mark monatlich beträgt; ist das Ruhegehalt höher, so werden monatlich einhundert Deutsche Mark voll, von dem übersteigenden Betrage bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark fünfzig vom Hundert und darüber hinaus dreiunddreißigeindrittel vom Hundert gezahlt. Hat der Beamte das fünfzigste Lebensjahr vollendet, so erhöht sich der voll zu zahlende Betrag auf einhundertfünfzig Deutsche Mark; von dem übersteigenden Betrage werden fünfzig vom Hundert gezahlt. Der Kinderzuschlag wird voll gezahlt. (3) Bei der Anwendung des Abschnittes VIII des Deutschen Beamtengesetzes und des § 33 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes gilt das Ubergangsgehalt als Ruhegehalt. Im Falle der Wiederverwendung im öffentlichen Dienst wird das Einkommen aus dieser Verwendung auf das Ubergangsgehalt voll angerechnet; andere Arbeitseinkünfte (§ 33 Abs. 1) bleiben in Höhe von einem Drittel, mindestens jedoch in Höhe von einhundert Deutsche Mark monatlich anrechnungsfrei. (4) Mit dem Fortgang der Unterbringung sollen Zuschläge zu den nach Absatz 2 zu zahlenden Beträgen bis zur Erreichung des erdienten Ruhegehaltes festgesetzt werden. § 38 Die Witwe und die Kinder eines Beamten zur Wiederverwendung erhalten, sofern die Voraussetzungen des § 30 erfüllt sind, Witwen- und Waisengeld. § 39 Der Witwe und den Kindern eines Beamten, dem nach § 36 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt werden können, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern und der Finanzen einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe der Hinterbliebenenbezüge auf Zeit oder lebenslänglich bewilligen. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis, einen auf Zeit bewilligten Unterhaltsbeitrag auf begrenzte Zeit weiterzubewilligen, auf andere Behörden übertragen. § 40 (1) War die Witwe eines Beamten zur Wiederverwendung oder eines Ruhestandsbeamten mehr als fünfzehn Jahre jünger als der Verstorbene, so wird das Witwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über fünfzehn Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig vom Hundert. Nach fünfzehnjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf hinter dem Mindestwitwengeld (§ 98 Abs. 1 in Verbindung mit § 89 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes) nicht zurückbleiben. (2) Auf den Betrag des Waisengeldes ist diese Kürzung des Witwengeldes ohne Einfluß. § 41 (1) Der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte. Eine später eingetretene oder eintretende Änderung der Verhältnisse kann berücksichtigt werden. (2) Der Unterhaltsbeitrag darf zusammen mit anderen Hinterbliebenenbezügen den Betrag des Ruhegehaltes nicht übersteigen, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Ergibt die Summe der einzelnen Bezüge einen höheren Betrag, so sind sie in einem den Umständen angemessenen Verhältnis zu kürzen. Nach dem Ausscheiden eines Beteiligten sind die Bezüge für die übrigen Beteiligten neu festzusetzen. (3) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde nach den von den Bundesministern des Innern und der Finanzen zu erlassenden Richtlinien. § 42 (1) Ist oder wird ein Beamter zur Wiederverwendung von einem anderen Dienstherrn (§11) als dem Bund als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit angestellt, so erstattet der Bund bei Eintritt des Versorgungsfalles die auf dem neuen Beamtenverhältnis beruhenden Versorgungsbezüge zu dem Teil, der dem Verhältnis der bis zum 8. Mai 1945 zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, nach vollen Jahren gerechnet, entspricht. Hat der Beamte durch Beförderung ein höheres Amt erlangt, als es nach diesem Gesetz, insbesondere den §§ 7, 8 und 31 bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu berücksichtigen wäre, so trägt der neue Dienstherr vorweg zwanzig vom Hundert der Versorgungsbezüge. (2) Ist oder wird ein Beamter zur Wiederverwendung von anderen Dienstherren (§11) als dem Bund 314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I verwendet, ohne aus dieser Verwendung einen Versorgungsanspruch zu erlangen, so sind die unter Berücksichtigung der §§ 35 Abs. 3 und 73 Abs. 2 zu gewährenden Versorgungsbezüge nach dem Verhältnis der bis zum 8. Mai 1945 zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der während der Wiederverwendung zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, nach vollen Jahren gerechnet, vom Bund und von den neuen Dienstherren anteilig zu tragen. (3) Soweit Beamtenruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge aus Versorgungskassen gezahlt oder erstattet werden, steht der dem Bund nach Absatz 1 zur Last lallende Anteil den Kassen zu. (4) Bestimmungen der Satzungen der Versorgungskassen, nach denen Beamte über ein bestimmtes Lebensalter hinaus der Kasse nicht zugeführt werden können oder nach denen für solche Beamte höhere Sätze zu zahlen oder Nachzahlungen zu entrichten sind, finden keine Anwendung. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig übernommenen Beamten (§ 3 Nr. 1). 4. Kapitalabfindung § 43 (1) Einem Beamten zur Wiederverwendung oder einem Ruhestandsbeamten kann zur Beschaffung einer Wohnstätle an Stelle eines Teiles des Übergangsgehaltes oder Ruhegehaltes von der obersten Dienstbehörde eine Kapitalabfindung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt werden. (2) Die Bewilligung soll in der Regel nur erfolgen, wenn der Antragsteller das fünfundfünfzigste Lebensjahr nicht überschritten hat. (3) Der zu kapitalisierende Teil des Übergangsgehaltes oder Ruhegehaltes, an dessen Stelle die Abfindungssumme tritt, darf die Hälfte des zur Zeit der Kapitalisierung zahlbaren jährlichen Übergangsgehaltes oder Ruhegehaltes und eintausend Deutsche Mark nicht übersteigen. Kinderzuschläge dürfen nicht kapitalisiert werden. Im übrigen müssen dem Bezugsberechtigten eintausendzweihundert Deutsche Mark jährlich von dem Übergangsgehalt oder Ruhegehalt verbleiben. (4) Als Abfindung wird das Zehnfache des nach Absatz 3 festgesetzten Jahresbetrages gewährt; zur Auszahlung gelangt das Achtfache. (5) Der Anspruch auf den Teil des Übergangsgehaltes oder Ruhegehaltes, an dessen Stelle die Abfindungssumme tritt, erlischt für die Dauer von zehn Jahren seit Ablauf des Monats, in dem die Auszahlung erfolgt ist. § 44 (1) Die oberste Dienstbehörde soll die bestimmungsmäßige Verwendung der Kapitalabfindung durch die Form der Auszahlung, durch eine dingliche Sicherung oder durch andere geeignete Maßnahmen sicherstellen. (2) Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Durchführung der in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen sind kosten- und stempelfrei. Dies gilt nicht für die den Notaren zustehenden Gebühren und Auslagen. § 45 (1) Die Abfindungssumme ist insoweit zurückzuzahlen, als 1. sie nicht bis zu dem von der obersten Dienstbehörde festgesetzten Zeitpunkt be- * stimmungsgemäß verwendet worden ist, oder 2. der Anspruch auf Übergangsgehalt oder Ruhegehalt vor Ablauf der in § 43 Abs. 5 bezeichneten Frist aus anderen Gründen als durch Tod des Berechtigten entfällt, oder 3. ohne die Kapitalabfindung auch der durch sie ersetzte Teil des Ubergangsgehaftes oder Ruhegehaltes ganz oder teilweise ruhen würde. (2) Bei Wiederverwendung im öffentlichen Dienst ist die Tilgung durch Einbehaltung der Dienstbezüge in Höhe der kapitalisierten Monatsbeträge des Übergangsgehaltes oder Ruhegehaltes zu bewirken; die einbehaltenen Beträge sind an die für die Zahlung des Übergangsgehaltes oder Ruhegehaltes zuständige Kasse abzuführen. Im übrigen kann die oberste Dienstbehörde Teilzahlungen zulassen. § 46 Die Bundesminister des Innern und der Finanzen erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene Richtlinien für die Durchführung der §§ 43 bis 45. Abschnitt III Wartestandsbeamte .§ 47 Auf Wartestandsbeamte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) sind die Vorschriften des Abschnittes II entsprechend anzuwenden. Abschnitt IV Ruhestandsbeamte, sonstige Versorgungsempfänger und Hinterbliebene § 48 Ruhestandsbeamte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) erhalten Versorgungsbezüge nach Maßgabe der §§ 7, 8, 29, 31 bis 34 und 43 bis 46. § 49 (1) Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen von Beamten, Wartestandsbeamten und Ruhestandsbeamten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5) erhalten Hinterbliebenenbezüge nach Maßgabe der §§ 7, 8, 29, 31 bis 34, 40 und 41. (2) Befindet sich ein Beamter, Wartestandsbeamter oder Ruhestandsbeamter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2), dessen Ehefrau und Kinder im Falle seines Todes Witwengeld oder Waisengeld erhalten könnten, in Kriegsgefangenschaft oder Gewahrsam einer ausländischen Macht, so sollen der Ehefrau und den Kindern Bezüge in Höhe der sich aus Absatz 1 ergebenden Hinterbliebenenversorgung gewährt werden; der Versorgungsfall gilt hierbei als mit Ablauf des 8. Mai 1945 eingetreten. Nr. 22 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1951 315 § 50 Unterhaltsbeiträge, auf die am 8. Mai 1945 ein gesetzlicher Anspruch bestand, sind mit den sich aus den §§ 7, 8, 29, 31 bis 34 und 40 ergebenden Beschränkungen weiterzugewähren. Sonstige Unterhaltsbeiträge, die am 8. Mai 1945 bewilligt waren, können mit den gleichen Beschränkungen von der obersten Dienstbehörde weiterbewilligt werden. § 51 (1) Volksdeutsche Umsiedler, denen als Angehörigen des öffentlichen Dienstes ihres Herkunftslandes am 8. Mai 1945 aus Reichsmitteln Unterstützungen gewährt wurden oder im Versorgungsfalle hätten gewährt werden können, sowie ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung auf der Grundlage der für diese Unterstützungen erlassenen Vorschriften. (2) Die Ausführung dieser Vorschrift regeln die Bundesminister des Innern und der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene. Abschnitt V A n g c s 1 e 1 1 I e u n cl Arbeiter § 52 (1) Die Vorschriften der Abschnitte II und IV finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2), die am 8. Mai 1945 einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten, und auf ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung; auf die Versorgungsbezüge werden Renten aus der Sozialversicherung, soweit sie nicht auf freiwilligen Beiträgen beruhen, angerechnet. Die Ausführung regeln die Bundesminister des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung. (2) Angestellte oder Arbeiter, die am 8. Mai 1945 die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 der Tarifordnung A oder des § 21 Abs. 5 der Tarifordnung B erfüllten, stehen, sofern sie dienstfähig sind und das fünfundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Wiederverwendung und nehmen an der Unterbringung teil. Abschnitt II Unterabschnitt 2 sowie die §§ 7 bis 9 gelten entsprechend. Der Rechtsstand als Angestellter oder Arbeiter zur Wiederverwendung endet mit der endgültigen Unterbringung (§ 19) oder mit Erreichung der Altersgrenze (§ 18 Abs. 1 der Allgemeinen Tarifordnung) oder der Erlangung des Angestelltenruhegeldes oder der Invalidenrente. Bis zu diesem Zeitpunkt werden Übergangsbezüge entsprechend § 37 gewährt; dabei tritt an die Stelle des Ruhegehaltes die Hälfte des am 8. Mai 1945 bezogenen ungekürzten Arbeitseinkommens (Vergütung oder Lohn). (3) Das Arbeitsverhältnis der übrigen Angestellten und Arbeiter gilt als mit Ablauf des 8. Mai 1945 beendet. Soweit sie in diesem Zeitpunkt eine ununterbrochene Dienstzeit im öffentlichen Dienst von mindestens zehn Jahren abgeleistet hatten und von einem. Dienstherrn (§ 11) als Beamter, Angestellter oder Arbeiter übernommen worden sind oder übernommen werden, sind sie auf den Pflichtanteil <§§ 12, 13) anzurechnen. Abschnitt VI Berufssoldaten § 53 (1) Für die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, die vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten oder in ein Beamtenverhältnis oder in den Dienst der früheren Landespolizei berufen worden sind, und für ihre Hinterbliebenen gelten die Vorschriften des Abschnittes II Unterabschnitte 1, 3 und 4, des Abschnittes IV sowie der §§ 20 Abs. 1 Nr. 2 und 22 bis 24 entsprechend; § 31 findet Anwendung mit der Maßgabe, daß Beförderungen wegen urkundlich erwiesener persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde stets zu berücksichtigen sind. Dabei sind 1. die Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von zehn oder mehr Jahren und die Berufsunteroffiziere mit einer Dienstzeit von achtzehn oder mehr Jahren wie Beamte auf Lebenszeit, 2. die Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von weniger als zehn Jahren und die Berufsunteroffiziere mit einer Dienstzeit von weniger als achtzehn Jahren wie Beamte auf Widerruf zu behandeln. Dienstunfähigkeit ist bei einer dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel anzunehmen. Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von zehn oder mehr Jahren, die von einem Dienstherrn (§ 11) als Beamte, Angestellte oder Arbeiter übernommen worden sind oder übernommen werden, sind auf den Pflichtanteil (§§ 12, 13) anzurechnen. (2) Das Dienstverhältnis der Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 noch im Dienste waren, aber die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, gilt als mit Ablauf des 8. Mai 1945 beendet. (3) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen sich nach den Besoldungsordnungen A und B. Die Einreihung in diese Besoldungsordnungen ist nach Maßgabe der als Anlage B beigefügten Tabelle vorzunehmen. (4) Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A bestimmt sich nach den für Beamte geltenden Vorschriften des Reichsbesoldungsgesetzes. Die Ausführung regeln die Bundesminister des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung. (5) Berufssoldaten dürfen den ihnen zustehenden Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" führen. (6) Zur früheren Wehrmacht gehören sowohl die Wehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 – Reichsgesetzblatt I S. 609 – wie die alte Wehrmacht (Heer, Marine, Schutztruppe) und die Reichswehr. An ihre Stelle tritt bei Volksdeutschen Vertriebenen und Umsiedlern die Wehrmacht des Herkunftlandes. § 54 (1) Berufsoffiziere des Truppensonderdienstes und ähnlicher Dienstgattungen werden so behandelt, wie wenn sie in ihrer letzten Stellung als VVehrmachtbeamte verblieben wären. 316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I (2) Berufsunteroffiziere, die am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren abgeleistet hatten, nehmen an der Unterbringung teil. Abschnitt II Unterabschnitt 2 findet entsprechende Anwendung, § 11 mit der Maßgabe, daß auch die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost zur Unterbringung verpflichtet sind. Berufsunteroffiziere, die am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren, aber noch nicht von zwölf Jahren abgeleistet hatten, sind, wenn sie von einem Dienstherrn (§ 11) als Beamte, Angestellte oder Arbeiter übernommen worden sind oder übernommen werden, auf den Pflichtanteil (§§ 12, 13) anzurechnen. (3) Berufsunteroffizieren, die am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren abgeleistet hatten und nicht in einem regelmäßigen Verdienst stehen, können einmalige oder laufende Beihilfen vorerst bis zur Dauer von zwölf Monaten zur beruflichen Unterbringung oder Selbständigmachung, auch Anlernung, zu den Kosten der Übersiedlung, zur persönlichen und beruflichen Ausstattung und zum Unterhalt in den ersten Monaten der beruflichen Tätigkeit gewährt werden. Die Beihilfen dürfen weder einzeln noch zusammen das Übergangsgehalt, das sich bei Anwendung des § 37 für zwölf Monate ergeben würde, übersteigen. Abschnitt VII Berufsmäßige Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes § 55 (1) Für die berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes, die vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten oder in ein Beamtenverhältnis oder in den Dienst der früheren Landespolizei berufen worden sind, und für ihre Hinterbliebenen gelten die Vorschriften der §§ 53 und 54 entsprechend. Dabei sind 1. die mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführer wie Berufsoffiziere, 2. die unteren Reichsarbeitsdienstführer wie Berufsunteroffiziere zu behandeln. (2) Die Einreihung in die Besoldungsordnungen A und B ist nach Maßgabe der Anlage C vorzunehmen. Abschnitt VIII Beihilfen und Unterstützungen § 56 Beihilfen und Unterstützungen können nach den allgemein dafür geltenden Bestimmungen des Bundes gewährt werden, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Abschnitt IX Zahlungspflicht; Verfahren § 57 Die nach Kapitel I zu leistenden Zahlungen fallen dem Bund zur Last, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 58 (1) Für die Angehörigen der Bahn und der Post sowie ihre Hinterbliebenen werden die Zahlungen von der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost aus eigenen Mitteln geleistet. Im übrigen zahlen die Länder für Rechnung des Bundes. (2) Zahlungen werden nur auf Antrag gewährt, und zwar von dem Ersten des Monats ab, in dem der Antrag gestellt worden ist; Anträge, die innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden, gelten als in diesem Zeitpunkt gestellt. (3) Eines Antrages bedarf es nicht, wenn der Berechtigte bereits auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen Vorschüsse auf Versorgungsbezüge, Zuwendungen, Unterhaltsbeträge oder ähnliche Zahlungen erhalten hat. § 59 Wechselt ein Anspruchsberechtigter seinen Wohnsitz innerhalb des Bundesgebietes, so übernimmt die zuständige Stelle des Landes, in das er umzieht, die Weiterzahlung der Bezüge. Die Zahlung durch das Land des früheren Wohnsitzes darf erst eingestellt werden, wenn die Zahlung durch das Land des neuen Wohnsitzes aufgenommen worden ist. § 60 Oberste Dienstbehörde im Sinne des Kapitels I ist für die früheren Reichsverwaltungen, deren Aufgaben von Dienststellen bundeseigener.Verwaltungen übernommen worden sind, die entsprechende oberste Bundesbehörde, im übrigen die zuständige oberste Landesbehörde. Abschnitt X Sondervorschriften für Angehörige von Nichtgebiets-körperschaften un.d öffentlichrechtlichen Verbänden von Gebietskörperschaften § 61 (1) Zur Unterbringung und Versorgung von Angehörigen der in § 2 bezeichneten Nichtgebiets-körperschaften und Verbände sind die entsprechenden Einrichtungen im Bundesgebiet verpflichtet; zum Ausgleich sind diese von der Verpflichtung nach § 11 ganz oder teilweise zu befreien. Für die Höhe der Bezüge gelten die allgemeinen Anglei-chungsvorschriften des Bundes. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Angehörige von Gebietskörperschaften, die am 8. Mai 1945 bei Nichtgebietskörperschaften oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Gebietskörperschaften der in § 2 bezeichneten Art beschäftigt waren. (3) Die Ausführung regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf; sie trifft insbesondere auch die Feststellung, welche Einrichtungen im Bundesgebiet den in § 2 bezeichneten Nichtgebietskörperschaften und Verbänden entsprechen. Nr. 22 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1951 317 (4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung, längstens bis zum 31. Dezember 1951, übernimmt der Bund die vorschußweise Zahlung der Bezüge. KAPITEL II Sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes § 62 (1) Auf 1. Beamte, Angestellte und Arbeiter der Bahn und der Post, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen, ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz bei Dienststellen dieser Verwaltungen im Bundesgebiet aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen verloren haben und noch nicht entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung wiederverwendet sind, 2. versorgungsberechtigte Personen der Bahn und der Post, die am 8. Mai 1945 Versorgungsbezüge aus einer Kasse im Bundesgebiet erhielten und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten, finden die Vorschriften des Kapitels I Abschnitte II (ausschließlich der §§ 12 bis 18, 25 bis 28, 42 bis 46). III bis V, VIII bis IX entsprechende Anwendung. (2) Das gleiche gilt für die Angehörigen anderer früherer Reichsverwaltungen, deren Aufgaben von Dienststellen bundeseigener Verwaltungen übernommen worden sind. § 1 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (3) Zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen gehören nicht die von ihrem Amt oder Arbeitsplatz entfernten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die weder der NSDAP noch ihren Gliederungen angehört haben und durch rechtskräftigen Kategorisierungs- (Entnazifizierungs-, Spruchkammer-) Bescheid im Sinne der zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften als nicht betroffen erklärt worden sind. Sie werden vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab so behandelt, wie wenn sie aus ihrem Dienst nicht ausgeschieden wären; eine Nachzahlung von Bezügen findet nicht statt. § 63 (1) Auf 1. Beamte, Angestellte und Arbeiter der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes im Bundesgebiet, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen, ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen verloren haben und noch nicht entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung wiederverwendet sind, 2. versorgungsberechtigte Personen, die am 8. Mai 1945 Versorgungsbezüge aus Kassen der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstiger Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechtes im Bundesgebiet erhielten und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten, finden die Vorschriften der §§ 5 bis 10, 11 Abs. 1, §§ 19 bis 24, 30, 31, 35 bis 39, 47 bis 50, 52 und 62 Abs. 3 entsprechende Anwendung; soweit darin auf nicht für anwendbar erklärte Vorschriften dieses Gesetzes oder des Deutschen Beamtengesetzes verwiesen ist, tritt an ihre Stelle das entsprechende Landesrecht. Zur Unterbringung und Versorgung nach Maßgabe dieser Vorschriften ist der Dienstherr verpflichtet. (2) Das gleiche gilt für die Angehörigen der früheren Reichsverwaltungen, deren Aufgaben von anderen Dienststeilen als denen bundeseigener Verwaltungen übernommen worden sind. § 1 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (3) Durch Landesgesetz können ergänzende Vorschriften, insbesondere auch über die Verteilung der Lasten zwischen Dienstherren und Versorgungskassen, erlassen werden. Rechtsvorschriften, die von den Ländern nach dem 8. Mai 1945 erlassen sind oder werden und eine günstigere Regelung enthalten, bleiben unberührt. Für einzelne Beamte, Angestellte oder Arbeiter getroffene günstigere Maßnahmen bleiben in Geltung. KAPITEL III Übergangs- und Schlußvorschriften § 64 Bei 1. den Ruhestandsbeamten der Bahn und der Post, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 3, § 48), 2. den versorgungsberechtigten Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, deren Versorgungsbezüge nicht nach Maßgabe der Besoldungsordnung C errechnet sind, 3. den in § 184 Abs. 1 Satz 3 des Deutschen Beamtengesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten verbleibt es – vorbehaltlich der sich aus den §§ 7, 8, 31 und 65 ergebenden Beschränkungen – bei der bisherigen Bemessungsgrundlage (ruhegehaltfähige Dienstbezüge, Ruhegehaltsätze); das Ruhegehalt beträgt jedoch höchstens fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen. § 65 (1) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für 1. die früheren Polizeivollzugsbeamten, soweit sie in Untergruppen (Fußnoten) der Besoldungsordnung A eingereiht waren, und 2. die früheren Beamten des Ingenieurkorps der Luftwaffe (Besoldungsordnung JL) werden entsprechend der als Anlage D beigefügten Tabelle nach den Besoldungsordnungen A und B bemessen. 318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I (2) Die Ausführung regeln die Bundesminister des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung. § 66 (1) Soweit Berufssoldaten der früheren Wehrmacht wegen einer während der Dienstzeit entstandenen, nicht auf Dienstbeschädigung beruhenden Gesundheitsstörung oder den Hinterbliebenen von Berufssoldaten, deren Tod nicht infolge einer Dienstbeschädigung, aber während der Zugehörigkeit zur Wehrmacht oder während der Zeit des Bezuges von Ubergangsgebührnissen eingetreten ist, am 8. Mai 1945 auf Grund der früheren Militärversorgungsgesetze Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes bewilligt waren, erhalten sie die in den §§ 29 bis 33, 36, 37, 39 bis 42, 45 bis 47 und 53 des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 791) vorgesehene Versorgung. Die Bezüge für das Sterbevierteljahr (§ 37) sind voll, das Bestattungsgeld (§§ 36, 53) in Höhe von einhundertzwanzig Deutschen Mark, die übrigen Bezüge zu zwei Dritteln zu zahlen. (2) Trifft eine Gesundheitsstörung (Absatz 1) mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist eine einheitliche Rente festzusetzen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Angehörige des Vollzugsdienstes der Polizei und des früheren Reichswasserschutzes sowie für ihre Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5). § 67 (1) Beamte und Berufssoldaten, die 1. an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei, 2. an das frühere Forschüngsamt RLM, 3. zur früheren Waffen-SS von Amts wegen versetzt waren und dort bis zum 8. Mai 1945 verblieben oder in den Ruhestand getreten sind, werden hinsichtlich ihres Rechtsstandes so behandelt, wie wenn sie in diesem Zeitpunkt noch in ihrer früheren Stellung gewesen und aus dieser nach § 5 oder § 6 in den Ruhestand getreten, entlassen oder zur Wiederverwendung gestellt worden wären. Die Dienstzeit bei den zu 1 bis 3 genannten Stellen bleibt unberücksichtigt; in besonderen Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde eine Anrechnung dieser Dienstzeit zulassen. (2) Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen der in Absatz 1 bezeichneten Personen, auch wenn der Versorgungsfall bereits vor dem 8. Mai 1945 eingetreten ist. § 68 Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den in den Ländern geltenden Vorschriften Zahlungen auf Versorgungsbezüge erhalten haben, ohne daß die Voraussetzung des Stichtages in § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 55 Abs. 1 Satz 1 erfüllt ist, kann von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern und der Finanzen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe der nach diesem Gesetz zu gewährenden Versorgungsbezüge bewilligt werden. § 69 Soweit der Eintritt in den Ruhestand vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 3) Dienstunfähigkeit voraussetzt, ist deren Vorliegen durch amtsärztliche oder versorgungsärztliche Untersuchung festzustellen, falls nicht ein zweifelsfreier Nachweis bereits erbracht ist. § 70 Beamten auf Widerruf mit Dienstbezügen, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 erfüllen und am 8 Mai 1945 eine Dienstzeit (§ 30 Abs. 2) von fünfundzwanzig Jahren abgeleistet hatten, wird ein Ubergangsgehalt entsprechend § 37 gewährt; es errechnet sich nach dem Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hätte, wenn er am 8. Mai 1945 in den Ruhestand getreten wäre. § 71 Auf den in § 12 bezeichneten Pflichtanteil sind Personen anzurechnen, die eine Nichtgebietskörper-schaft in Weiterführung von Aufgaben aufgelöster entsprechender Einrichtungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebietes übernommen hat oder bis zum 31. Dezember 1951 übernimmt. § 72 (1) Unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallende Personen, die nach der in diesem Gesetz getroffenen Regelung keine Anwartschaft auf Altersversorgung haben und daher von ihrem früheren Dienstherrn nach § 1242a oder § 1242b der Reichsversicherungsordnung oder einer entsprechenden Vorschrift für die vor dem 8. Mai 1945 liegende Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung nachzuversichern wären, gelten als für diese Zeit nachversichert. Anwartschaften, die danach bis zur Beendigung der versicherungsfreien Beschäftigung erworben sind, gelten als bis zur Übernahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, spätestens bis zum 31. Dezember 1952 erhalten. Die Zeit, für die ein Unterhaltsbeitrag bewilligt ist, gilt als Ersatzzeit für die Erhaltung der Anwartschaft. (2) Der Bund und die Dienstherren der in § 63 bezeichneten Personen erstatten den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung im Versicherungsfall die auf die Zeiten versicherungsfreier Beschäftigungen vor dem 8. Mai 1945 entfallenden Leistungen. Der Bundesminister für Arbeit bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen oder dem Dienstherrn das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung und den angemessenen Ersatz der Verwaltungskosten; er kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen oder dem Dienstherrn auch bestimmen, daß die Erstattung durch Zahlung von Pauschbeträgen abgegolten wird. (3) Soweit Personen des in Absatz 1 bezeichneten Personenkreises durch Dienstunfall verletzt worden sind und keinen auf diese Verletzung gegründeten Anspruch auf Kriegsopferversorgung haben, kann ihnen Unfallfürsorge und ihren Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag nach § 121 des Deutschen Beamtengesetzes gewährt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern und der Finanzen. Nr. 22 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1951 319 § 73 (1) übt ein Beamter zur Wiederverwendung eine nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften versicherungspflichtige Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes aus, so findet § 173 der Reichsversicherungsordnung keine Anwendung. (2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles nach § 35 sind seit dem 8. Mai 1945 zur Rentenversicherung geleistete Arbeitnehmerbeiträge von den Versicherungsträgern an den Bund zu erstatten. Die Zeit der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung seit dem 8. Mai 1945, für die Beiträge erstattet werden, wird bei der Berechnung des Ruhegehaltes zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. (3) Absatz 2 findet keine Anwendung, sofern der Beamte zur Wiederverwendung erklärt, daß er die Leistungen aus der Rentenversicherung zu beziehen wünsche. Die Erklärung muß vor dem Eintritt des Versorgungsfalles abgegeben werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die sonstigen Personen, die Anwartschaft auf Versorgung nach diesem Gesetz haben. § 74 (1) Sind für einen im öffentlichen Dienst beschäftigten Beamten zur Wiederverwendung in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden, so werden ihm auf seinen Antrag die Arbeitnehmeranteile aus diesen Beiträgen sowie etwaige freiwillige Beiträge erstattet, sofern Leistungen nicht gewährt worden sind. Der Erstattungsantrag ist bis zum 31. Dezember 1952 zu stellen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig übernommenen Beamten (§ 3 Nr. 1). § 75 Für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes behält es bei den in § 58 Abs. 3 bezeichneten Zahlungen sein Bewenden. Eine Erstattung kann nicht gefordert werden. Ansprüche gegen den Bund auf Erstattung der seit dem 1. April 1950 für Rechnung des Bundes gezahlten Beträge bleiben unberührt. § 76 Beamte auf Widerruf, Angestellte und Arbeiter, die die persönlichen und fachlichen Anforderungen ihrer Dienststellung erfüllen, dürfen nicht zu dem Zweck entlassen werden, um Dienstposten oder Arbeitsplätze zur Durchführung der Unterbringungsmaßnahmen nach diesem Gesetz frei zu machen, oder um eine den PilichLanteil (§§ 12, 13) übersteigende Zahl anrechnungsfähiger Personen zu vermindern. § 77 (1) Den unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen stehen außer den Ansprüchen nach diesem Gesetz Ansprüche aus ihrem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis gegen den Bund oder andere im Bundesgebiet befindliche öffentlich-rechtliche Dienstherren, auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, nicht zu. Das gleiche gilt für die in § 3 bezeichneten Personen. (2) Die gesetzlichen Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts und über die Sicherung des Dienst- und Arbeitsverhältnisses der Heimkehrer, die bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Bundesgebiet beschäftigt waren, bleiben unberührt. § 78 Die versorgungsrechtlichen Grundlagen des Kapitels I Abschnitt II Unterabschnitt 3 sind nach Inkrafttreten des endgültigen Bundesbeamtengesetzes der darin vorgesehenen versorgungsrechtlichen Regelung anzupassen. § 79 Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Deutsche Beamtengesetz oder die Reichsdienststrafordnung verwiesen ist, findet die für Bundesbeamte geltende Fassung Anwendung. § 80 Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937. § 81 Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung anzuordnen, daß sich die unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen innerhalb einer bestimmten Frist zu melden haben, und daß sie bei Unterlassung der Meldung die Rechte nach diesem Gesetz verlieren. § 82 (1) Soweit Beamte, Angestellte oder Arbeiter am 8. Mai 1945 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei einer Reichs- oder Landesdienststelle im Bundesgebiet gestanden haben, ist ihr Dienstherr die Körperschaft, die bei der Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse die Aufgaben der Dienststelle ganz oder überwiegend übernommen hat. (2) Entsprechendes gilt für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge auf einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis der in Absatz 1 bezeichneten Art beruhen; an die Stelle der Dienststelle tritt die Versorgungskasse, die am 8. Mai 1945 für die Zahlung der Versorgungsbezüge zuständig war. Ist der Bezirk der Versorgungskasse auf mehrere Länder aufgeteilt worden, so fallen die Versorgungsbezüge bei Zahlungspflicht eines Landes dem Lande zur Last, in dessen Gebiet sich der Wohnsitz des Versorgungsempfängers am 8. Mai 1945 befand. (3) Landesgesetzliche Vorschriften, die die Verteilung der Versorgungslast zwischen Land und Gemeinden oder anderen der Landesaufsicht unterstehenden Körperschaften abweichend von Absatz 2 regeln, bleiben unberührt. Im übrigen sind Verwaltungsvereinbarungen über die Verteilung der Versorgungslast zulässig, sofern die darin geregelten Verpflichtungen zur Zahlung der Versorgungsbezüge unwiderruflich und mit Wirkung gegenüber den versorgungsberechtigten Personen übernommen werden. § 83 Soweit sich Rechtsstreitigkeiten durch Erlaß dieses Gesetzes erledigen, werden Gerichtskosten einschließlich Auslagen nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden gegeneinander aufgehoben. 320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I § 84 (1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Personen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Berlin-West haben oder hatten, wenn das Land Berlin die zur Anwendung des Gesetzes erforder-lidie gesetzliche Regelung trifft und die Verpflichtungen übernimmt, die den Ländern im Bundesgebiet Anlage A (zu § 2 Abs. 1) 1. Deutscher Handwerks- und Gewerbekammertag 2. Industrie- und Handelskammern 3. Handwerkskammern 4. Handwerkerinnungen 5. Reichsnährstand Hauptabteilung II 6. Landwirtschaftskammern, Bauernkammern 7. Krankenkassen der Reichsversicherung (Orts-, Land- und Innungskrankenkassen) 8. Reichsknappschaft 9. Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung und Gemeindeunfallversicherungsverbände 10. Landesversicherungsanstalten 11. Reichsversicherungsanstalt für Angestellte 12. Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung (Sozialversicherung) mit Körperschaftsrechten in Böhmen und Mähren 13. Reichsverbände der Orts-, Land-, Betriebs- und Innungskrankenkassen 14. öffentlich-rechtliche Lebens-, Unfall- und Haftpflichtversicherungsanstalten 15. öffentlich-rechtliche Sachversicherungsanstalten 16. Verband öffentlich-rechtlicher ¦Feuerversicherungsanstalten in Deutschland 17. öffentlich-rechtlicher Hagelversicherungsverband nach diesem Gesetz obliegen, auch soweit Personen ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. (2) Die Ausführung regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. § 85 Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft. 18. Versorgungskasse der Träger der Reichsversicherung in Berlin 19. Reichsbank 20. öffentliche Sparkassen 21. Deutscher Sparkassen- und Giroverband 22. Regionale Sparkassen- und Giroverbände 23. Landesbanken, Provinzialbanken und Girozentralen 24. Schlesische Landeskreditanstalt Breslau 25. Regionale Stadtschaften 26. Preußische Zentralstadtschaft 27. Regionale Landschaften 28. Zentrallandschaft für die Preußischen Staaten 29. Regionale landschaftliche Banken 30. Zentrallandschaftsbank 31. Ritterschaften 32. Ritterschaftliche Banken 33. Preußische Staatsbank (Seehandlung) 34. Deutsche Zentralgenossenschaftskasse 35. Schlesische Boden- und Kommunal-Kreditanstalt in Troppau 36. Boden- und Kommunal-Kreditanstalt in Böhmen und Mähren 37. Landesbank für Mähren. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 11. Mai 1951. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr Nr. 22 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1951 321 Anlage B (zu § 53 Abs. 3) An die Stelle der tritt die Besoldungsgruppe Besoldungsgruppe C 1 a B 3a C lb B 3a C 2 B 3a C 3 B 4 C 4 B 7a C 5 A 1 a C 6 A 2b C 7 A 2c2 C 8 A 3b C 9 A 5b C 10 A 5b C 11 A 5b C 12 A 2c2 C 13 A 3b C 14 A 4b2 C 15 A 4c2 C 16 A 6 C 17 A 5b C 18 A 6 C 19 A 8 a (6.-8. Stufe) C 20 a A 8 a (5.-7. Stufe) C 21a A 8 a (4.-6. Stufe) C 22 a A 8 a (3.-5. Stufe) C 23 a A 8a(l.–3. Stufe) C 20 b A 8cl C 21b A 8 c 2 (2. Stufe) C 22 b A 8 c 3, A 8c2(1. Stufe) C 23 b A 8 c 5, A 8 c 4 C 24 A 11 C 25 A 11 322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I Anlage C (zu § 55 Abs. 2) An die Stelle der Besoldungsgruppe RAD m 2 RAD m 3 RAD m 4 RAD m 5 RAD m 6 RAD m 7 RAD m 8a RAD m 8b RAD m 9 RAD m 10 RAD m IIa RAD m IIb RAD w 1 RAD w 2 RAD w 3 RAD w 4 RAD w 5 RAD w 6 RAD w 7 Anlage D (zu § 65) tritt die Besoldungsgruppe B 5 B 8 A la A 2b A 2c2 A 3b A 4cl A 4 e A 7a A 9 A 8c4 A 8c5 A 2a A 2c 2 A 4a2 A 5b A 8a A 8c4 A 8c5 Es treten an die Stelle der Untergruppen der die Besoldungs- Besoldungs- gruppen gruppen JL 1 B 5 JL 2 B 7a JL 3 A 1 a JL 4 A 2b JL 5 A 2c2 JL 6 A 3b JL 7 A 4b 1 – A 4c 1 JL 8 A 4c2 Fußnote 4 zur Bes.-Gr. A 1 a Fußnote 4 zur Bes.-Gr. A 2 b Fußnote 2 zur Bes.-Gr. A 2 c 2 Fußnote 2 zur Bes.-Gr. A 3 b Fußnote 2 zur Bes.-Gr. A 4 c 1 Fußnoten 1, 2 und 4 zur Bes.-Gr. A 4 e A 5b Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen – Teil l und Teil ü –. Lautender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil 1 = DM 3.00, lür Teil 11 = DM 2 00 (zuzüglich Zustellgebühr) – Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag des "Bundesanzeiqer* in Bonn oder in Köln Rh Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages aul Postscheckkonto "Bunüesanzeiger" Köln 83 400. – Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.