Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1951  Nr. 38 vom 03.08.1951  - Seite 482 bis 482 - Verordnung über Verbilligung von Dieselkraftstoff für die Landwirtschaft (DKVO-Landwirtschaft)

Verordnung über Verbilligung von Dieselkraftstoff für die Landwirtschaft (DKVO-Landwirtschaft) 482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I der Fassung des Gesetzes vom 30. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 223) sind sinngemäß anzuwenden, die Einziehungsvorschrift des § 48 jedoch mit der Maßgabe, daß nur solches Vieh eingezogen werden kann, dessen Vorhandensein vom Viehhalter wissentlich verschwiegen wurde. Für das Verfahren gelten die §§ 55 Abs. 1, 57, 66 bis 101 des Wirtschaftsstrafgesetzes sinngemäß." Artikel II Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 2. August 1951. Der Bundespräsident Theodor Heuss DerStellvertreteT desBundeskanzlers Blücher Der Bundesminister der Justiz Dehler Verordnung über Verbilligung von Dieselkraftstoff für die Landwirtschaft (DKVO-Landwirtschaft). Vom 28. Juli 1951. Auf Grund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Aufhebung und Ergänzung von Vorschriften auf dein Gebiete der Mineralölwirtschaft vom 31. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 371) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet. § 1 Bei Verwendung von versteuertem Dieselkraftstoff des freien Verkehrs durch landwirtschaftliche Schlepper sowie durch standfeste oder bewegliche motorisch betriebene Arbeitsmaschinen in der Landwirtschaft, im Garten- und Weinbau kann in einem Rechnungsjahr zur Verbilligung von 166 666 Tonnen Dieselkraftstoff eine Betriebsbeihilfe gewährt werden. § 2 (1) Beihilfefähig sind die von diesen Maschinen geleisteten Arbeiten in Betrieben der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus einschließlich der Transporte der Erzeugnisse und der Betriebsmittel dieser Betriebe. (2) Die Bestimmungen des Absatz 1 gelten nicht 1. für Transportarbeiten von landwirtschaftlichen Genossenschaften, die im Rahmen ihrer Handelstätigkeit liegen; 2. für Lohntransporte von Lohn-Unternehmenj 3. für die Milchabfuhr durch landwirtschaftliche Genossenschaften, es sei denn, daß diese durch Schleppergenossenschaften oder -gemeinschaften im Auftrag fori Milcherzeugern ausgeführt wird. § 3 Die Betriebsbeihilfe kann gewährt werden: 1. den Inhabern von Betrieben der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, 2. Gemeinschaften und Genossenschaften solcher Betriebsinhaber, 3. Lohnunternehmen. § 4 Die Betriebsbeihilfe beträgt zwölf Deutsche Mark für 100 kg Dieselkraftstoff Eigengewicht. § 5 Der Antrag auf Betriebsbeihilfe ist von dem Bezugsberechtigten (§ 3) bei der zuständigen Behörde des Landes zu stellen. § 6 Die zuständige Behörde des Landes sagt die Betriebsbeihilfe zu, wenn 1. der landwirtschaftliche Schlepper oder die standfeste oder bewegliche, motorisch betriebene Arbeitsmaschine zu Zwecken verwendet wird, die in § 2 als beihilfefähig bezeichnet sind; hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen; 2. der Antragsteller sich verpflichtet, a) sich Quittungen über den insgesamt bezogenen Dieselkraftstoff ausstellen zu lassen, welche die Anschrift des Empfängers, des Lieferers und das Datum der Lieferung enthalten, und diese Quittungen für die Dauer von drei Jahren übersichtlich geordnet aufzubewahren; b) die Prüfung der ordnungsmäßigen Verwendung des Dieselkraftstoffs durch die zuständige Behörde des Landes, durch den Beauftragten des Bundesministers der Finanzen und durch den Bundesrechnungshof zu dulden; c) eine zu Unrecht gezahlte Betriebsbeihilfe auf Anforderung innerhalb der gestellten Frist zurückzuzahlen; d) außerdem im Falle des § 3 Nr. 2 und 3 ein Bezugs- und Verwendungsbuch nach vorgeschriebenem Muster ordnungsmäßig zu führen oder führen zu lassen. § 7 (1) Gibt die zuständige Behörde des Landes dem Antrag des Inhabers eines Betriebes der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus (§ 3 Nr. 1) statt, so händigt sie ihm einen Zusageschein aus. In dem Zusageschein ist die für das Rechnungsjahr als beihilfefähig anerkannte Höchstmenge Dieselkraftstoff in kg Eigengewicht unter Berücksichtigung des § 1 festzulegen. (2) Gibt die zuständige Behörde des Landes dem Antrag eines anderen Bezugsberechtigten (§ 3 Nr. 2 und 3) statt, so händigt sie ihm ein Bezugs- und Verwendungsbuch nach vorgeschriebenem Muster aus. In dem Bezugs- und Verwendungsbuch ist die für das Rechnungsjahr als beihilfefähig anerkannte Höchstmenge Dieselkraftstoff in kg Eigengewicht unter Berücksichtigung des § 1 festzulegen. (3) Die Zusagescheine sowie die Bezugs- und Verwendungsbücher sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Die zuständige Behörde des