Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1952  Nr. 23 vom 28.05.1952  - Seite 320 bis 322 - Gesetz über die Sorge für die Kriegsgräber (Kriegsgräbergesetz)

Gesetz über die Sorge für die Kriegsgräber (Kriegsgräbergesetz) 320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I A r t. i k e 1 5 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sobald das Land Berlin gemäß Artikel o7 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung des Gesetzes sowie der auf Grund, des Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen und Verwaliungsvorsehriflen in Berlin beschließt. A r t i k. e 1 6 Dieses Gesetz tritt hinsichtlich der in Artikel 1 unter Nummer 18 für Werbedrucke und Veröffentlichungen international anerkannter Organisationen enthaltenen Bestimmungen mit rückwirkender Kraft ab 1. Oktober 1951 und im übrigen am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt:. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 23..Mai 1952. D e r B n n d e s p r ä s i d e n t Th e o do r H euss D e r B un d eskanzler A d e n a u e r D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n Seh ä if e r besetz über die e iur die Kneqsqraber (Kriegsgräbergesetz J. Vom 27. Mai 1952. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: (1) Kriegsgräbor im Sinne dieses Gesetzes sind, so weit sie in dem Anwendungsgebiet dieses Gesetzes liegen, 1. die Gräber der Personen, die im zweiten Weltkrieg a) bei ihrem Tode militärischen oder mili-tärähnlichen Dienst nach §§ 2, 3 und 4 lies Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 (ßunclesgesetzbl. S. 791) versehen haben, b) nachweislich an den Folgen der Gesundheitsschädigungen, die sie sich im militärischen oder milifärähnlichen Dienst zugezogen haben, gestorben sind oder } innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch sterben, c) in der Kriegsgefangenschaft gestorben sind oder noch sterben oder nach Beendigung der Kriegsgefangenschaft nachweislich an den Folgen der Gesundheitsschädigungen, die sie sich in der Kriegsgefangenschaft zugezogen haben, gestorben sind oder innerhalb eines Jahres nach ihrer Rückkehr oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch sterben, 2. die Gräber der Kriegsteilnehmer, fremder Staaten, die im zweiten Weltkrieg gefallen oder als Kriegsgefangene gestorben sind, 3. die Gräber der deutschen und ausländischen Zivilpersonen, die durch unmittelbare Kriegseinwirkungen im zweiten Weltkrieg ihr Leben verloren haben. Nr. 23 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mal 1952 321 (2) Kriegsgräber sind ferner die Gräber, die nach § 5 des Gesetzes über die Erhaltung der Kriegsgräber aus dem Weltkrieg vom 29. Dezember 1922 (Reichsgesetzbl. 1923 I S. 25) als Kriegsgräber anerkannt sind. (3) Ob im Zweifelsfall ein Grab als Kriegsgrab im Sinne von Absatz 1 anzusehen ist, entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde. § 2 (1) Die Sorge für die Kriegsgräber ist Aufgabe der Länder. (2) Die Sorge für die Kriegsgräber besteht darin, die Kriegsgräber festzustellen, nachzuweisen, anzulegen, instandzusetzen und zu pflegen. (3) Die Länder sind verpflichtet, alle noch bei den Gemeinden befindlichen Unterlagen zur Person und Nachlässe der Gefallenen an eine von der Bundesregierung zu bestimmende Stelle zu übersenden, (4) Die Gemeinden haben sämtliche in ihrem Gebiet gelegenen Kriegsgräber in Listen nachzuweisen und diese auf dem laufenden zu halten. (5) Der Bund trägt die für die Anlegung einschließlich einer etwa erforderlichen Umbettung entstehenden tatsächlichen Kosten. Im übrigen erstattet der Bund die Kosten für Instandsetzung und Pflege nach Pauschsätzen. Der Bundesminister des Innern setzt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und unter Zustimmung des Bundesrates auf Grund ermittelter Durchschnittssätze diese Pauschsätze für je zwei aufeinander folgende Rechnungsjahre fest. Verwaltungskosten werden nicht erstattet. § 3 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Anlegung, Instandsetzung und Pflege von Kriegsgräbern gelten nicht für die Gräber von Angehörigen fremder Staaten, solange der Heimatstaat diese Aufgaben wahrnimmt. * (2) Dasselbe gilt für Kriegsgräber, die auf Veranlassung der Angehörigen in dem allgemeinen Teil eines Friedhofes oder einer anderen Begräbnisstätte angelegt worden sind, wenn die Angehörigen die Kosten für die Beisetzung übernommen haben und für die Instandsetzung und Pflege der Gräber aufkommen. § 4 .(1) Kriegsgräber werden dauernd erhalten. (2) An Grundstücken, die nicht Eigentum des Bundes oder eines Landes sind, besteht für die darin liegenden Kriegsgräber zugunsten des Landes, in dem das Grundstück liegt, das dauernde Ruherecht. Werden Grundstücke veräußert, die Eigentum des Bundes oder eines Landes sind, so entsteht das dauernde Ruherecht mit der Veräußerung. (3) Das dauernde Ruherecht ist eine öffentliche Last, die allen öffentlichen und privaten Rechten im Range vorgeht und nicht in das Grundbuch eingetragen werden muß. Der jeweilige Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Gräber dauernd bestehen zu lassen, sie zugänglich zu erhalten und dem Lande zu gestatten, auf ihre Instandsetzung und Pflege einzuwirken. (4) Für das Ruherecht ist eine jährliche Geldentschädigung zu gewähren, die der Minderung des Nutzungswertes entspricht, über die Höhe der Entschädigung entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte. Eine einmalige Abfindung in Höhe des Zwanzigfachen der jährlichen Entschädigung kann von dem Lande gewährt werden. Der Bund trägt die Aufwendungen für das Ruherecht. (5) Das Ruherecht entsteht nicht für die in § 3 Abs. 2 aufgeführten Kriegsgräber, außer wenn die Instandsetzung und Pflege vom Land übernommen wird. § 5 (1) Kriegsgräber dürfen nur dann verlegt werden, wenn die oberste Landesbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde dies genehmigt hat. Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn ern öffentliches Interesse vorliegt und eine andere Ruhestätte für die sterblichen Überreste gesichert ist. (2) Den Angehörigen von Kriegsopfern im Sinne von § 1 kann gestattet werden, ein Kriegsgrab auf ihre Kosten zu verlegen, wenn die Umbettung aus Einzelgräbern erfolgen soll. (3) Wenn geschlossene Kriegsgräberanlagen durch die Ausgrabung in ihrem Gesamtbild verändert werden oder die Ruhe der übrigen Toten gestört werden würde, soll die Genehmigung nicht erteilt werden. (4) Verwaltungsgebühren dürfen neben der Erstattung der entstandenen Kosten nicht erhoben werden. \5) Wird eine geschlossene Gräberanlage erweitert oder abschließend ausgestaltet und dabei eine einheitliche Grabbezeichriung durchgeführt, so können auf Anordnung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde andersgeartete, früher gesetzte Grabzeichen entfernt werden. § 6 Der Bund trägt nach den für die Kriegsgräber geltenden Grundsätzen die Kosten, wenn die Länder die Sorge für die Gräber folgender Personen übernehmen, soweit diese Gräber nicht bereits als Kriegsgräber im Sinne von § 1 anerkannt sind oder nicht von Angehörigen oder von anderer Seite betreut werden: a) der Opfer des Nationalsozialismus, die aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in Konzentrationslagern, in Heil- und Haft- 322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I anstalten untergebracht waren und während ihrer Festhaltung oder Haft oder innerhalb eines Jahres nach der Entlassung an den Folgen davon gestorben sind, b) der deutschen und Volksdeutschen Umsiedler und Vertriebenen, die seit Beginn des zweiten Weltkrieges während der Umsiedlung oder auf der Flucht gestorben sind, c) der Zivilinternierten, die seit Beginn des zweiten Weltkrieges in Internierungslagern gestorben sind, d) der verschleppten Deutschen, die innerhalb eines Jahres nach ihrer Rückkehr nachweislich an den Folgen ihrer Internierung oder Festhaltung gestorben sind oder noch sterben, e) der ausländischen Arbeiter, die während des zweiten Weltkrieges von der deutschen Arbeitseinsatzverwaltung für eine Beschäftigung im damaligen Reichsgebiet verpflichtet wurden und während der Zeit ihres Arbeitseinsatzes gestorben sind, f) der von einer anerkannten internationalen Flüchtlingsorganisation in Sammellagern betreuten Ausländer, die dort gestorben sind oder nach Überführung aus einem solchen Sammellager in einer Krankenanstalt gestorben sind. § 7 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft das Gesetz über die Erhaltung der Kriegergräber aus dem Weltkjieg vom 29. Dezember 1922 (Reichsgesetzbl. 1923 I S. 25). (2) Dieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, wenn es gemäß § 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung des Gesetzes beschließt und die Verpflichtungen übernimmt, die nach diesem Gesetz den Ländern obliegen. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 27. Mai 1952. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr Der Bundesminister der Finanzen Schaffer