Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1952  Nr. 34 vom 18.08.1952  - Seite 446 bis 533 - Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)

Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz – LAG) 446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I KOPIE Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgcsetz – LAG). Vom 14. August 1952. Inhaltsübersicht ERSTER TEIL: Grundsätze und Begriffsbestimmungen §§ Erster Abschnitt: Grundsätze......................* 1– Zweiter Abschnitt: Begriffsbestimmungen ................ 8– 15 ZWEITER TEIL: Ausgleichsabgaben Erster Abschnitt: Vermögensabgabe Erster Titel: Abgabepflicht ..................... lfr– 20 Zweiter Titel: Bemessung der Abgabe..................... 21– 38 Dritter Titel: Berücksichtigung von Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden und Ostschäden 39– 47 Vierter Titel: Entrichtung der Abgabe ................. 48– ?3 Fünfter Titel: Sonstige und Uberleitungsvorschriften............... 74– 78 Sechster Titel: Sondervorschriften für Berlin (West)............... 79– 90 Zweiter Abschnitt: Hypotbekengewinnabgabe Erster Titel: Allgemeine Vorschriften.................... 91– 98 Zweiter Titel: Höhe und Entrichtung der Abgabe................. 99–110 Dritter Titel: Formen der Abgabe.................. , . . 111–123 Vierter Titel: Festsetzung der Abgabe.................... 124–128 Fünfter Titel: Billigkeitsmaßnahmen in bestimmten Fällen............. 129–132 Sechster Titel: Sonstige und Uberleitungsvorschriften............... 133–141 Siebenter Titel: Sondervorschriften für Berlin (West)............... 142–160 Dritter Abschnitt: Kreditgewinnabgabe Erster Titel: Vorschütten für den Geltungsbereich des Grundgesetzes........ 161–188 Zweiter Titel: Sondervorschriften für Berlin fWest)....... ....... 189–197 Vierter Abschnitt: Vorschriften fürmehrereoder alle Ausgleichsabgaben 198–205 Fünfter Abschnitt: Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben ...... 206–217 Sechster Abschnitt: Handelsrechtliche Bilanzierungsvorschriften . . . . 28–225 Siebenter Abschnitt: Änderungen des Vermögensteuergesetzes....... 226, 227 DRITTER TEIL: Ausgleichsleistungen Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften ............... 228–234 Zweiter Abschnitt: Feststellung von Schäden Erster Titel: Grundsätze........................ 235–237 Zweiter Titel: Schadensberechnunq ..................... 238–242 Dritter Abschnitt: Hauptentschädigung ................. 243–252 Vierter Abschnitt: Eingliederung tdarlehen Erster Titel: Allgemeine Vorschriften . ................ 253 Zweiter Titel: Eingliederungsdarlehen an einzelne Geschädigte (Aufbaudarlehen) .... 254–258 Dritter Titel: Eingliederungsdarlchen zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Arbeits- platzdarlehem .................... 259. 260 Fünfter Abschnitt: Kriegsschadenrente Erster Titel: Allgemeine Vorschriften.................... 261–266 Zweiter Titel: Unterhaltshilfe........................ 267–278 Dritter Titel: Entschädigungsrente..................... 279–285 Vierter Titel: Gemeinsame Vorschriften................... 286–292 Sechster Abschnitt: Hausratentschädigung................ 293–297 Siebenter Abschnitt: -Wohnraumhilfe.................... 298–300 Achter Abschnitt: Härtefonds.................... 30t Neunter Abschnitt: Sonstige Förderungsmaßnahmen ........... 302, 303 Zehnter Abschnitt: Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener . 304 Elfter Abschnitt: Organisation ........... 305–317 Zwölfter Abschnitt: Verwaltung des Ausgleichsfonds........... 318–324 Dreizehnter Abschnitt: Verfahren Erster Titel: Allgemeine Vorschriften . . ............ 325–334 Zweiter Titel: Verfahren bei Hauptentschädigung. Kriegsschadenrente und Hausrat- entschddigung 335–344 Dritter Titel: Verfahren bei Eingliederungsdarlehen, Hausrathilfe. Leistungen aus dem Härtefonds und auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen...... 345, 346 . Vierter Titel: Verfahren bei der Wohnraumhilfe................ 347. 348 Vierzehnter Abschnitt: Naturalausgleich ................... 34? Fünfzehnter Abschnitt: Sonstige und Oberleitungsvorschriften ....... 350–358 VIERTER TFIL Gemeinsame SchluBvorschriften 359–375 Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 447 In Anerkennung des Anspruchs der durch den Krieg und seine Folgen besonders betroffenen Bevölkerungsteile auf einen die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit und die Volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigenden Ausgleich von Lasten und auf die zur Eingliederung der Geschädigten notwendige Hilfe sowie unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutet, hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das nachstehende Gesetz beschlossen: ERSTER TEIL Grundsätze und Begriffsbestimmungen ERSTER ABSCHNITT Grundsätze § 1 Ziel des Lastenausgleichs Die Abgeltung von Schäden und Verlusten, die sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit ergeben haben, sowie die Milderung von Härten, die infolge der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) eingetreten sind, bestimmt sich nach diesem Gesetz; die erforderlichen Mittel werden nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht (Lastenausgleich). § 2 Durchführung des Lastenausgleichs (1) Zur Durchführung des Lastenausgleichs werden Ausgleichsabgaben erhoben und Ausgleichsleistungen gewährt. (2) Der Lastenausgleich vollzieht sich in Geld; er kann auch dadurch bewirkt werden, daß einem Geschädigten ermöglicht, wird, andere wirtschaftliche Werte von einem Abgabepflichtigen zu übernehmen. § 3 Ausgleichsabgaben Als Ausgleichsabgaben werden erhoben: 1. eine einmalige Vermögensabgabe. (Vermögensabgabe) – §§ 16 bis 90 –, 2. eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) – §§ 91 bis 160–, 3. eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) – §§ 161 bis 197 –. § 4 Ausgleichsleistungen Als Ausgleichsleistungen werden gewährt: 1. Hauptentschädigung – §§ 243 bis 252 –, 2. Eingliederungsdarlehen – §§ 253 bis 260 –, 3. Kriegsschadenrente – §§ 261 bis 292 –, 4. Hausratentschädigung – §§ 293 bis 297 –, 5. Wohnraumhilfe – §§ 298 bis 300 –, 6. Leistungen aus dem Härtefonds – § 301 –, 7. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen – §§ 302 und 303 –, 3. Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener – § 304 –. § 5 Ausgleichsfonds (1) Die Ausgleichsabgaben werden einem Sondervermögen des Bundes (Ausgleichsfonds) zugeführt. In den Ausgleichsfonds fließen auch 1. Säumniszuschläge und sonstige Zuschläge zu den Ausgleichsabgaben, 2. bei Durchführung dieses Gesetzes anfallende Geldstrafen, sofern sie nicht in gerichtlichen Verfahren verhängt werden, 3. Erträge des Ausgleichsfonds, 4. nach näherer Maßgabe eines besonderen Gesetzes die nach Abschluß der Wert-papi.erbereinigung verbleibenden Beträge, 5. sonstige Werte, die dem Ausgleichsfonds durch Gesetz oder auf andere Weise besonders zugewiesen werden, (2) Aus dem Ausgleichsfonds werden nur Ausgleichsleistungen bewirkt. Kosten der Durchführung dieses Gesetzes dürfen aus dem Ausgleichsfonds nicht bestritten werden; bei Geldinstituten aus Anlaß der Gewährung von Ausgleichsleistungen entstehende Verwaltungskosten, die im Geschäftsverkehr üblicherweise dem Bankkunden zur Last fallen, können auf den Ausgleichsfonds übernommen werden. (3) Die Haftung des Bundes für Ausgleichsleistungen beschränkt sich atif den Ausgleichsfonds. (4) Der Ausgleichsfonds ist mit sämtlichen veranschlagten Einnahmen und Ausgaben für jedes Rechnungsjahr als Anlage zum Bundeshaushalt nachzuweisen. 448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I § 6 Beitrag der öffentlichen Haushalte an den Ausgleichsfonds (1) Die Länder einschließlich des Landes Berlin leisten an den Ausgleichsfonds vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab bis zum 31. Dezember 1957 Zuschüsse in Höhe des Aufkommens an Vermögensteuer, abzüglich eines Betrags von 4 vom Hundert zur Abgeltung ihrer Verwaltungskosten. Sofern das Gesetz nach Artikel 107 des Grundgesetzes nicht bis zum 31. Dezember 1957 für den späteren Zeitraum eine Regelung getroffen hat, ist diese Regelung bis zum 31. Dezember 1957 durch besonderes Gesetz zu treffen, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. (2) übersteigt das Aufkommen an Vermögensabgabe, Hypothekengewinnabgabe und Kreditgewinnabgabe, auf das Rechnungsjahr bezogen, den Betrag von 1785 Millionen Deutsche Mark, so mindern sich die Zuschüsse nach Absatz 1 um den 1785 Millionen Deutsche Mark übersteigenden Betrag des Aufkommens. Der Betrag, um den sich die Zuschüsse mindern, wird im Verhältnis der von den einzelnen Ländern für das betreffende Rechnungsjahr an den Ausgleichsfonds zu leistenden Zuschüsse aufgeteilt. (3) Bund und Länder einschließlich des Landes Berlin leisten ferner vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab an den Ausgleichsfonds jährliche Zuschüsse von 410 Millionen Deutsche Mark, für das Rechnungsjahr 1952 entsprechende Teilbeträge. Diese Zuschüsse mindern sich in dem Verhältnis, in dem sich der mit 890 Millionen Deutsche Mark veranschlagte Jahresaufwand des Ausgleichsfonds für Unterhaltshilfe verringert. Der Bund leistet ein Drittel dieses Zuschusses; die Länder einschließlich des Landes Berlin leisten zwei Drittel nach dem Verhältnis ihrer Steueraufkommen im jeweils vorhergehenden Rechnungsjahr. (4) über eine etwaige Rückzahlung der Zuschüsse, die bis zum 31. Dezember 1957 ausgeschlossen ist, bestimmt ein Gesetz, welches bis zu diesem Zeitpunkt zu erlassen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. § 7 Aufnahme von Krediten und Übernahme von Sicherheitsleistungen für den Ausgleichsfonds Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vorfinanzierung von Ausg.leichsleistungen, soweit diese nicht in Rentenleistungen bestehen, für den Ausgleichsfonds und mit verpflichtender Wirkung für diesen im Wege des Kredits Geldmittel bis zur Höhe von fünf Milliarden Deutsche Mark zu beschaffen oder in entsprechender Höhe Sicherheitsleistungen zu übernehmen. ZWEITER ABSCHNITT Begriffsbestimmungen § 8 Bezeichnung von Vorschriften (1) In diesem Gesetz werden bezeichnet 1. das Gesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 8. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 355) und vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 224) als Soforthilfegesetz, 2. die Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 214) als Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes, 3. die Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes vom 29. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 51) als Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes, 4. die Durchführungsverordnung zum Zweiten und Dritten Teil des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 225) in der Fassung der Verordnung zur Ergänzung der Durchführungsverordnung zum Zweiten und Dritten Teil des Soforthilfegesetzes vom 22. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 51) als Soforthilfe-Durchführungsverordnung, 5. das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 (WiGBl. S. 87) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 10. August 1949 (WiGBl. S. 232} als Hypothekensicherungsgesetz, 6. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 7. September 1948 (WiGBl. S. 88) als Erste Durchführungsverordnung zum Hypothekensicherungsgesetz, 7. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 233) als Zweite Durchführungsverordnung zum Hypothekensicherungsgesetz, 8. das Gesetz zur Förderung der Eingliederung von Heimatvertriebenen in die Landwirtschaft (Flüchtlingssiedlungsgesetz) vom 10. August 1949 (WiGBl. S. 231) als Flüchtlingssiedlungsgesetz, 9. das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) vom 20. Juni 1948 (WiGBl. 1948 Beilage 5 S. 13) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze als Umstellungsgesetz, 10. das Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Einführungsgesetz zu den Realsteuer- Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 449 gesetzen vom 1. Dezember 1936 (Reichs-gesetzbl. I S. 961) und das Gesetz zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 22) als Bowertungsgesetz, 11. das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBl. S. 279) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Mark-bilanzergänzungsgesetz) vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 811) als D-Markbilanzgesetz, 12. das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanz-ergänzungsgesetz) vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 811) als D-Markbilanzergänzungsgesetz, 13. das Erste Wohnungsbaugesetz vom 24. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 83) als Erstes Wohnungsbaugesetz, 14. die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember .1922 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 17) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze als Reichshaushaltsordnung, 15. die Rechnungslegungsordnung für das Deutsche Reich vom 3. Juli 1929 (Reichs-ministerialbl. S. 439) als Rechnungslegungsordnung, 16. das Gesetz über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz) vom 21. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 237) in der durch das vorliegende Gesetz hergestellten Fassung als Feststellungsgesetz. (2) Soweit, in den Ländern der französischen Besatzungszone und im bayerischen Kreise Lindau sowie in Berlin (West) Vorschriften ergangen sind, die den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften entsprechen, umfaßt die Verweisung auf die in Absatz 1 genannten Vorschriften auch die entsprechenden Vorschriften in den Ländern der französischen Besatzungszone und im bayerischen Kreise Lindau sowie in Berlin (West). § 9 Sitz in Berlin (West) Als Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Sitz in Berlin. Ein Unternehmen, das zwar seinen Sitz in Berlin, aber seine Geschäftsleitung im Inland außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) hat, gilt jedoch nicht als Unternehmen mit Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes. § 10 Deutsche Mark Deutsche Mark im Sinne dieses Gesetzes ist die Deutsche Mark der Bank deutscher Länder. § H Vertriebener (1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den deutschen Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muß derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Wer infolge von Kriegseinwirkungen seinen Wohnsitz in die in Satz 1 genannten Gebiete verlegt hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte. (2) Als Vertriebener gilt auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger 1. nach dem 30. Januar 1933 wegen ihm drohender oder gegen ihn verübter nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen auf Grund der politischen Überzeugung, der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung die in Absatz 1 genannten. Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs genommen hat, 2. auf Grund der während des zweiten Welt-, krieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler), 3. nach Abschluß der allgemeinen VertreK bungsmaßnahmen die deutschen Gebiete östlich der Oder-Neiße-Linie, Danzig, Estland, Lettland oder Litauen, die Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Unr garn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien oder Albanien verlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß er erst nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler), 4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben mußte. (3) Als Vertriebener .gilt ferner, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, mit einem Vertriebenen zur Zeit der Vertreibung verheiratet war. und nur aus diesem Grunde seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten aufgegeben hat. § 12 Vertreibungsschäden (1) Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses Gesetzes ist unter den Voraussetzungen des Ab- KOPIE 460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I satzes 2 ein Schaden, der einem Vertriebenen im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen in den deutschen Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie oder in Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 entstanden ist 1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, 2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht unter Nr. 1 fallen: a) an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, b) an Hausrat, c) an Reichsmarksbareinlagen, d) an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen als Reichsmarkspareinlagen, e) an Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, 3. als Verlust von Wohnraum, 4. als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage. (2) Ein Schaden nach Absatz 1 ist nur dann ein Vertreibungsschaden, wenn im Zeitpunkt der Vertreibung 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 a und 2 b das Wirtschaftsgut in dem Gebiet desjenigen Staates belegen war, aus dem der Vertriebene vertrieben worden ist (Vertreibungsgebiet); die Gesamtheit der in Absatz 1 genannten Gebiete, die am 1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder zu einem späteren Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen gehört haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet; 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 c und 2 d der Schuldner, und der Gläubiger den Wohnsitz oder den Sitz in demselben Vertreibungsgebiet (Nr. 1) hatten; 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2e sowohl die Gesellschaft oder die Genossenschaft als auch der Anteilseigner den Sitz oder den Wohnsitz in demselben Vertreibungsgebiet (Nr. 1) hatten; 4. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 der Vertriebene den Wohnraum oder die berufliche oder sonstige Existenzgrundlage im Vertreibungsgebiet (Nr. 1) hatte. (3) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffsregister im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Nr. 1) eingetragen waren, gelten als in diesem Gebiet entstanden. (4) Als VertreiLungsschaden gilt auch ein Kriegssachschaden (§ 13), der einem Vertriebenen im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Nr. 1) vor der Vertreibung entstanden war. (5) Bei einer Person, die wegen politischer Verfolgung als Vertriebener gilt (§ 11 Abs. 2 Nr. 1), gilt als Vertreibungsschaden nur ein Schaden, der im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen (Absatz 1) entstanden oder einem solchen nach Absatz 4 gleichgestellt ist. (6) Bei einem Umsiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 2) gilt als Vertreibungsschaden nicht der Verlust des Vermögens, das ihm als Ersatz für das im Ursprungsland zurückgelassene Vermögen zugeteilt worden ist. (7) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Schaden, der einem im Zuge von Vertreibungsmaßnahmen umgekommenen deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Nr. 1) entstanden ist. § 13 Kriegssachschäden (1) Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der in der Zeit vom 26. August 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden ist 1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, 2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht unter Nr. 1 fallen: a) an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, bi an Hausrat, 3. als Verlust von Wohnraum, 4. als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage. (2) Kriegshandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. die Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln oder die hiermit unmittelbar zusammenhängenden militärischen Maßnahmen, 2. die mit kriegerischen Ereignissen zusammenhängende Beschädigung, Wegnahme oder Plünderung von.Sachen in den vom Gegner unmittelbar angegriffenen, unmittelbar bedrohten oder besetzten Gebieten, 3. die Entziehung des Besitzes an einem Schiff durch feindliche Handlungen sowie dessen Selbstversenkung, wenn diese erfolgt ist, um der feindlichen Aufbringung zu entgehen. (3) Als Kriegssachschaden gilt auch ein Schaden durch Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen auf Grund behördlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind. Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 451 § 14 Ostschäden (1) Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der einer Person, die nicht Vertriebener ist und am 31. Dezember 1944 ihren Wohnsitz im Gebiet des Deutschen Reichs (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937) hatte, im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges durch Vermögensentziehung oder als Kriegssachschaden (§ 13) an Wirtschaftsgütern der in § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Art in den Ostgebieten entstanden ist; Ostgebiete sind die östlich der Oder-Neiße-Linie gelegenen Gebiete des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937. Bei Schäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 c und 2 d bezeichneten Art muß der Schuldner, bei Schäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 e bezeichneten Art die Kapitalgesellschaft oder die Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft zur Zeit der Vertreibungsmaß-nahmen den Wohnsitz oder den Sitz in den Ostgebieten g«ehabt haben. (2) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffsregister in den Ostgebieten eingetragen waren, gelten als in den Ostgebieten entstanden. § 15 Sparerschäden (1) Ein Sparerschaden ist die Minderung des Nennbetrags von Sparanlagen, die dadurch eingetreten ist, daß die Sparanlagen bei der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) im Verhältnis 10 zu 1 oder in einem ungünstigeren Verhältnis auf Deutsche Mark umgestellt oder nach § 14 des Um- stellungsgesetzes nicht auf Deutsche Mark umgestellt worden sind. (2) Sparanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. Spareinlagen im Sinne des § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1955) einschließlich der Bausparguthaben, 2. Pfandbriefe, Rentenbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und andere Schuldverschreibungen, die von Grundkreditanstalten, Kommunalkreditanstalten.Schiffs-beleihungsbanken und Ablösungsanstalten ausgegeben worden sind, 3. Schuldverschreibungen und verzinsliche Schatzanweisungeh des Reichs, des Preußischen Staates, der Reichsbahn und der Reichspost, einschließlich der Schuldbuchforderungen und der Ansprüche auf Vorzugsrente, 4. Industrie- und gleichartige Schuldverschreibungen, 5. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen, 6. durch die Bestellung von Grundpfandrechten gesicherte privatrechtliche Ansprüche, soweit es sich nicht um Ansprüche aus laufender Rechnung handelt. (3) Einem Sparerschaden wird die Einstellung der Zahlung von Reichszuschüssen an Kleinrentner sowie die Einstellung von Rentenzahlungen, die aus Reichsmitteln zum Ausgleich von im ersten Weltkrieg erlittenen Liquidations- und Gewaltschäden gewährt wurden, gleichgestellt. ZWEITER TEIL Ausgleichsabgaben ERSTER ABSCHNITT Vermögensabgabe ERSTER TITEL Abgabepflicht § 16 Unbeschränkte Abgabepflicht (1) Unbeschränkt abgabepflichtig sind 1. natürliche Personen, die zu Beginn des 21. Juni 1948 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben; 2. die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die zu Beginn des 21. Juni 1948 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben: a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften); b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; c) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; d) sonstige juristische Personen des privaten Rechts; e) nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen; f) Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme ihrer nach Buchstabe g selbständig, abgabepflichtigen Betriebe gewerblicher Art; g) Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts. 452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I (2) Die unbeschränkte Abgabepflicht erstreckt sich auf das Gesamtvermögen. Außer Ansatz bleiben Vermögensgegenstände der in § 77 des Bewertungsgesetzes genannten Art, die auf ein zum Inland gehörendes Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs, des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) entfallen. § 17 Beschränkte Abgabepflicht (1) Beschränkt abgabepflichtig sind 1. natürliche Personen, die zu Beginn des 21. Juni 1948 weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben; 2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die zu Beginn des 21. Juni 1948 weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben. (2) Die beschränkte Abgabepflicht erstreckt sich nur auf Vermögen der in § 77 des Bewertungsgesetzes genannten Art, das auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) entfällt. § 18 Befreiungen (1) Von der Vermögensabgabe sind befreit 1. die Körperschaften des öffentlichen Rechts mit ihrem Vermögen, das für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch unmittelbar benutzt wird, sowie mit ihrem forstwirtschaftlichen Vermögen und mit ihrem sonstigen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes. Nicht befreit sind jedoch Berufsvertretungen und Berufsverbände; 2. die Deutsche Bundespost und die Deutsche Bundesbahn mit ihrem Vermögen, soweit es im Rahmen ihrer Betriebspflicht für ihre Betriebs- oder Verwaltungszwecke unmittelbar benutzt wird; das gleiche gilt für das vom Senat des Landes Berlin verwaltete Post- und Fernmeldewesen. Für die Behandlung ihres Vermögens, das der Personenbeförderung auf Omnibussen dient, gilt Nr. 9; 3. das Unternehmen Reichsautobahnen mit seinem Vermögen, soweit es für seine Betriebs- oder Verwaltungszwecke unmittelbar benutzt wird. Das gleiche gilt für das in Berlin (West) treuhänderisch verwaltete Vermögen des Unternehmens Reichsautobahnen; 4. die Monopolverwaltungen des Bundes und die Staatlichen Lotterieunternehmen. Das gleiche gilt für die Monopolverwaltungen in Berlin (West), soweit ihr Vermögen ihren Aufgaben unmittelbar gewidmet ist; 5. die Bank deutscher Länder, die Deutsche Rentenbank, die Deutsche Rentenbank- Kredil, m^talt und die Landeszentral-bankoii; 6. Unternehmen, die durch Staatsverträge verpflichtet sind, die Erträge ihres Vermögens zur Aufbringung der Mittel für die Errichtung von Bundeswasserstraßen zu verwenden, solange das Vermögen der Unternehmen ausschließlich diesem Zweck dient; 7. Abgabepflichtige mit demjenigen Teil ihres der öffentlichen Wasserversorgung gewidmeten Vermögens, der im Kalenderjahr 1950 dem Anteil ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Abgabe von trinkbarem Wasser und von Wasser für Feuerlöschzwecke an ihrer gesamten Wasserabgabe entspricht; 8. Abgabepflichtige mit demjenigen Teil ihres der öffentlichen Energieversorgung gewidmeten Vermögens, der im Kalenderjahr 1950 dem Anteil ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Energieabgabe im Rahmen der allgemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht nach § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451) an ihrer gesamten Energieabgabe entspricht; 9. Abgabepflichtige mit dem Vermögen, das im Rahmen der von ihnen zu erfüllenden Aufgaben des öffentlichen Verkehrs unmittelbar gewidmet ist a) dem Betrieb und der Verwaltung von Eisenbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I 5. 225), b) dem Betrieb und der Verwaltung von Straßenbahnen im Sinne des § 3 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 in der Fassung des Gesetzes vom 6. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1319), c) dem Linienverkehr im Sinne des § 4 des unter b genannten Gesetzes in der Fassung des Gesetz.es vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 21) mit Omnibussen und Oberleitungsomnibussen; 10. Abgabepflichtige mit dem Vermögen, das dem Betrieb, der Erhaltung und Verwaltung öffentlicher Häfen gewidmet ist und in räumlichem Zusammenhang mit den Hafenanlagen steht. Dem Hafenbetrieb dient das Vermögen, soweit es unmittelbar für Umschlags-, Lagerei- und Verkehrszwecke des Hafens bestimmt ist. Das Vermögen der Lagerei dient dem Hafenbetrieb jedoch nur insoweit, als ein Umschlag ohne dieses Vermögen technisch nicht durchführbar ist; 11. Flughafenunternehmen mit ihren Flughäfen und mit anderem Vermögen, soweit es für die Betriebs- oder Verwaltungs- Nr. 34 –- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 453 1. von den nach den Vorschriften in Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 9, 11 und 14 begünstigten Abgabepflichtigen für deren begünstigte Zwecke oder 2. von den nach den Vorschriften in Absatz 1 Nr. 4, 5, 13, 16 und 17 begünstigten Abgabepflichtigen unmittelbar zur Erfüllung ihrer eigentlichen Aufgaben benutzt wird. zwecke des Unternehmens unmittelbar benutzt wird; 12. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden; 13. Wasser- und Bodenverbände im Sinne des Wasserverbandgesetzes vom 10. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 188) und der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 933); 14. die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sowie solche Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. Der Umfang der Befreiung bestimmt sich in jedem Fall nach den Vorschriften der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes und der dazu ergangenen Durchs führungsverordnung (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 16. Dezember 1941 in der Fassung der Anlage 1 der Verordnung vom 16. Oktober 1948 (WiGBl. S. 181). Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 gilt nicht für Wohnungsunternehmen, die auf Grund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 438) als gemeinnützig anerkannt sind, sowie für Unternehmen, die nach § 28 des genannten Gesetzes als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind; 15. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für die Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit nach den für die- Vermögensteuer hierüber geltenden Vorschriften; 16. die Träger der Sozialversicherung, ferner Verbände und Einrichtungen der Sozialversicherung, soweit ihr Vermögen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzulegen ist. Dasselbe gilt, soweit Verbände und Einrichtungen Vermögen nach ihrer Satzung ausschließlich in gleicher Weise anzulegen haben; 17. die gesetzlichen Rechtsvorgänger der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung hinsichtlich des Vermögens, das auf Grund des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 123) auf die Bundesanstalt übergegangen oder auf Grund dieses Gesetzes von ihr übernommen worden ist. (2) Die nach den Vorschriften in Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 9 und 11 begünstigten Abgabepflichtigen sind auch mit Vermögen befreit, das nicht von ihnen selbst für ihre begünstigten Zwecke benutzt wird, sondern das (3) Die Befreiungen nach den Absätzen 1 und 2 bestimmen sich, soweit sich aus diesen nichts anderes ergibt, nach der Sach- und Rechtslage am 21. Juni 1948. (4) Die Befreiungen nach den Absätzen 1 und 2 sind auf beschränkt Abgabepflichtige nicht anzuwenden. § 19 Befreiung von Unternehmen mit Ausgleichsforderungen (1) Unternehmen, die auf Grund des Umstellungsgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen nach dem Ergebnis ihrer Umstellungsrechnung Anspruch auf Zuteilung von Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand haben, sind von der Vermögensäbgabe befreit. (2) Würden die in Absatz 1 genannten Unternehmen infolge Berücksichtigung ihrer Abgabeschuld an Vermögensabgabe (§ 31) in der Umstellungsrechnung einen Anspruch auf Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand erlangen, so wird Befreiung von der Vermögensabgabe nur insoweit gewährt, als ihnen infolge der Berücksichtigung dieser Abgabe Ausgleichsforderungen zuzuteilen wären. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Geldinstituten mit bankfremdem Geschäftr die getrennte Vermögensübersichten für das Bankgeschäft und für das bankfremde Geschäft aufstellen, nur für das Bankgeschäft. § 20 Entstehung der Abgabeschuld Die Abgabeschuld gilt als zu Beginn des 21. Juni 1948 entstanden. ZWEITER TITEL Bemessung der Abgabe § 21 Bemessungsgrundlage (1) Der Vermögensabgabe unterliegt, soweit sich nicht aus den §§ 22 bis 27 etwas anderes ergibt: 1. bei unbeschränkt Abgabepflichtigen das Vermögen zu Beginn des 21. Juni 1948, das sich nach den bei der Vermögensteuer (Hauptveranlagung 1949) für die Ermittlung des Gesamtvermögens maßgebenden Vorschriften errechnet; 2. bei beschränkt Abgabepflichtigen das Vermögen zu Beginn des 21. Juni 1948, das sich nach den bei der Vermögensteuer (Hauptveranlagung 1949) für die Ermittlung des* Inlandsvermögens maßgebenden Vorschriften errechnet. 454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I Für die Abzugsfähigkeit der Lastenausgleichsabgaben gilt § 210. (2) Der Wert des Vermögens, das bei unbeschränkt Abgabepflichtigen oder bei beschränkt Abgabepflichtigen der Abgabe unterliegt, wird auf volle 100 Deutsche Mark nach unten abgerundet. (3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere über die Feststellung der Bestcuerungsgrundlagen bestimmt werden. § 23 Verlegung des Wohnsitzes oder des Betriebs aus Berlin (West) in den Geltungsbereich des Grundgesetzes (1) Hat ein Abgabepflichtiger in der Zeit zwischen dem 20. Juni 1948 und dem 1. April 1949 (Zwischenzeitraum) seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt von Berlin (West) in den Geltungsbereich des Grundgesetzes verlegt, so ist der Vermögensermittlung auf den Beginn des 21. Juni 1948 das Vermögen zugrunde zu legen, das sich auf den Tag der Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich des Grundgesetzes ergibt; für die Abgrenzung des Vermögens in Berlin (West) gilt § 80 Abs. 2 Nr. 2. (2) Ist ein gewerblicher Betrieb im Zwischenzeitraum, von Berlin (West) in den Geltungsbereich des Grundgesetzes wirtschaftlich verlagert worden, so ist der Vermögensermittlung auf den Beginn des 21. Juni 1948 das Vermögen zugrunde zu legen, das in der nach § 3 Abs. 4 des D-Markbilanzergänzungs-gesetzes im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufzustellenden DM-Eröffnungsbilanz auszuweisen ist. § 24 Abweichungen von den für die Vermögensteuer geltenden Vorschriften Für die Ermittlung des der Abgabe unterliegenden Vermögens gilt abweichend von den für die Vermögensteuer geltenden Vorschriften das Folgende: 1. Von den zum sonstigen Vermögen im Sinne des § 67 des Bewertungsgesetzes gehörenden Wirtschaftsgütern sind nicht anzusetzen, soweit sie insgesamt 150 000 Deutsche Mark nicht übersteigen, a) deutsche Zahlungsmittel, b) noch nicht, fällige Ansprüche aus Lebensund Kapitalversicherungen oder aus Rentenversicherungen, aus denen der Berechtigte zu Beginn des 21. Juni 1948 noch nicht in den Rentenbezug eingetreten war, sofern die Versicherungen auf Reichsmark gelautet haben, c) Kapitalforderungen, Guthaben und Rechte auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, wenn sie durch gesetzliche Urnstellung, durch richterliche Vertragshilfe oder durch Parteivereinbarung auf einen Betrag festgesetzt worden sind, der ein Fünftel ihres Reichsmarknennbetrags nicht übersteigt, d) auf Deutsche Mark lautende Kapitalforde-rungen und Rechte auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, die auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung oder Vereinbarung im Rückerstattungsverfahren einem Rückerstattungspflichtigen nach § 27 Abs. 1 zuzurechnen sind. Die Vorschriften der Buchstaben a bis c sind nicht anzuwenden auf Vermögen, das einem Rückerstattungsberechtigten nach § 27 zuzurechnen ist; für derartige Vermögen gilt § 26. Aktien, Kuxe und sonstige Anteile und Genußscheine an Kapitalgesellschaften, die am 21. Juni 1948 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben, sind mit dem halben Wert anzusetzen, soweit die Anteile oder Genußscheine vor dem 31. Dezember 1948 zum amtlichen Verkehr an der Börse zugelassen waren oder im Freiverkehr gehandelt worden sina; sonstige Anteilsrechte dieser Art sowie Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind beim sonstigen Vermögen und beim Betriebsvermögen außer Ansatz zu lassen. Außer Ansatz zu lassen sind auch Anteile an Familiengesellschaften, die in der Form einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, soweit sich die Anteile am 21. Juni 1948 im Eigentum der Familie befunden haben. Durch Rechtsverordnung wird das Nähere bestimmt. 3. Der mch § 4 Nr. 9 des Grundsteuergesetzes von der Grundsteuer befreite Grundbesitz ist außer Ansatz zu lassen. 4. Wird eine Rente, die nach § 68 des Bewertungsgesetzes nicht zum sonstigen Vermögen gehören würde, infolge einer vor dem 21. Juni 1948 vorgenommenen Kapitalabfindung nach den Verhältnissen vom 1. Januar 1951 nicht mehr gezahlt, so ist zur Ermittlung des Gesamtvermögens von dem Rohvermögen der sich für den 1. Januar 1951 ergebende Kapitalwert der Rente abzuziehen. Wird die Rente infolge der Kapitalabfindung nach den Verhältnissen vom 1. Januar 1951 nicht voll gezahlt, so ist der sich für den 1. Januar 1951 ergebende Kapitalwert des Minderungsbetrags der Rente abzuziehen. 5. Von dem als sonstiges Vermögen der Vermögensteuer unterliegenden Kapitalwert von Rechten auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen ist der Teilbetrag § 22 Zusammenrechnung (1) Das Vermögen von Ehegatten ist abweichend von § 75 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes für die Ermittlung des Gesamtvermögens zusammenzurechnen, wenn die Ehegatten nach § 38 zusammen zur Vermögensabgabe zu veranlagen sind. (2) Das Vermögen von Eltern ist abweichend von § 75 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes nicht mit dem Vermögen von Kindern zusammenzurechnen. (3) Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft ist das ganze Gesamtgut abweichend von § 76 des Bewertungsgesetzes nicht dem Vermögen des überlebenden Ehegatten zuzurechnen. Das Gesamtgut ist vielmehr den Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§11 Nr. 5 des Steueranpassungsgesetzes) zuzurechnen. 34 – Tag der Ausgabe; Bonn, den 18. August 1952 455 außer Ansatz zu lassen, der einem Jahreswert J der Nutzung oder Leistung von 2400 Deutsche Mark entspricht. 6. Verbindlichkeiten auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht sind nicht abzuziehen; dies gilt auch, wenn die Höhe der Verbindlichkeit durch Vertrag oder gerichtliches Urteil festgelegt ist. 7. Der Wert von Wirtschaftsgütern, die nach besonderer Vereinbarung mit anderen Staaten von der Veimögensteuer befrei! sind, ist dem Vermögen zuzurechnen, wenn sich die Befreiung nicht zugleich auf die Vermögensabgabe erstreckt. § 25 Behandlung von Gegenständen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt (1) Die Vorschriften des § 73 a des Bewertungsgesetzes sind nur auf Antrag anzuwenden. Sie sind unter den dort angeführten Voraussetzungen auch auf Gebäude und Gebäudeteile land- und forstwirtschaftlicher Betriebe anzuwenden; die Vergünstigung erstreckt sich in diesem Falle auf den dem Gebäude oder Gebäudeteil entsprechenden Teil des Einheitswerts des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. (2) Die bei der Vermögensabgabe für einen Gegenstand nach § 73 a des Bewertungsgesetzes gewährte Vergünstigung ist in den folgenden Fällen rückwirkend aufzuheben: 1. wenn die Voraussetzungen für sie vor dem 1. April 1979 wegfallen; 2. wenn der Gegenstand in einen Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) verbracht wird; 3. wenn der Gegenstand vor dem 1. April 1979 veräußert wird. Dies gilt nicht für unentgeltliche Veräußerungen an unbeschränkt vermögensteuerpflichtige natürliche Personen oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) oder an privatrechtliche Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West), die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen; 4. wenn der Gegenstand im Wege des Erbgangs auf (natürliche oder nicht natürliche) Personen übergeht, die nicht unter Nr. 3 Satz 2 fallen. Als Bemessungsgrundlage für die rückwirkende Erfassung der veräußerten Gegenstände durch die Vermögensabgabe gilt im Falle einer entgeltlichen Veräußerung der Erlös, in den anderen Fällen der gemeine Wert in dem Zeitpunkt, in dem der Fall der Nr. 1, 2, 3 oder 4 eintritt. Der nach Satz 1 entstehende Anspruch auf die Nachzahlung wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids über die Nachzahlung fällig. (3) Der Antrag (Absatz 1 Satz 1) ist bis zur Abgabe der (wenn auch nur vorläufigen) Erklärung zur Vermögensabgabe zu stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, so i t der Antragsteller verpflichtet, dem für ihn zuständigen Finanzamt und der zuständigen Stelle für Denkmalspflege Anzeige zu erstatten, wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 1, 2 oder 3 eintritt; dasselbe gilt für jeden Erwerber im Falle einer weiteren Veräußerung durch ihn, es sei denn, daß die Vergünstigung nach Absatz 2 vorher weggefallen ist. § 26 Behandlung von Vermögen, das der Verfügungsgewalt des Abgabepflichtigen zeitweise entzogen war (1) Der Abgabe unterliegendes Vermögen, das in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 mindestens während zweier Jahre auf Grund nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen einem Abgabepflichtigen wegen seiner politischen Überzeugung, seiner Rasse, seines Glaubens oder seiner Weltanschauung entzogen war oder als Ausländervermögen der Verfügungsgewalt des Abgabepflichtigen entzogen war, ist, soweit es nicht nach Absatz 2 ganz außer Ansatz bleibt, für die Vermögensabgabe nur mit 90 vom Hundert seines Werts anzusetzen. (2) Vermögen, das einem Rückerstattungsberech- figten nach § 27 zuzurechnen ist, gilt stets als Vermögen im Sinne des Absatzes 1. Dieses Vermögen ist bei der Ermittlung des der Abgabe unterliegenden Vermögens nur insoweit anzusetzen, als sein Wert den Betrag von 150 000 Deutsche Mark übersteigt. (3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere, insbesondere auch über die Anwendung des § 29 in den Fällen des Absatzes 2, bestimmt werden. § 27 Rückerstattungsfälle (1) Die dinglichen und schuldrechtlichen Folgen einer rechtskräftigen Entscheidung oder einer Vereinbarung, die nach dem 20. Juni 1948 über einen Rückerstattungsanspruch nach den Rückerstattungsgesetzen getroffen wird, gelten für die Ermittlung des der Abgabe unterliegenden Vermögens vorbehaltlich des Absatzes 2 als zu Beginn des 21. Juni 1948 eingetreten. Bis zu einer derartigen Entscheidung oder Vereinbarung ist das Vermögen, das von dem Rückerstattungsanspruch berührt wird, vorbehaltlich des Absatzes 2 im Wege der vorläufigen Veranlagung so zu erfassen, als wenn ein Rückerstattungsanspruch nicht bestände. (2) Bei Abgabepflichtigen, die eine steuerliche DM-Eröffnungsbilanz nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes oder nach den Vorschriften der 42., 43. und 44. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz aufstellen, sind die Wertansätze in dieser Bilanz auch für die Behandlung der Rückerstattungsansprüche und Rückerstattungsverpflichtungen bei der Ermittlung des der Abgabe unterliegenden Vermögens maßgebend. Der Abgabepflichtige ist, wenn die Entscheidung oder Vereinbarung über die Rückerstattung rechtskräftig ist, berechtigt, die steuerliche DM-Eröffnungsbilanz, 456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I soweit er die Rückerstattungsansprüche und Rückerstattungsverpflichtungen darin nicht ausgewiesen hat, bis zur Abgabe der (wenn auch nur vorläufigen) Erklärung zur Vermögensabgabe mit Wirkung für die Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen zu ändern; wird die Entscheidung oder Vereinbarung über die Rückerstattung erst nach diesem Zeitpunkt rechtskräftig, so kann der Abgabepflichtige die steuerliche DM-Eröffnungsbilanz bis spätestens einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft ändern. Die im vorangehenden Satz bezeichneten Fristen sind Ausschlußfristen. § 28 Demontagefälle Der Abgabepflichtige kann eine Rückstellung wegen Reparationsentnahmen (insbesondere Demontagen) oder Restitutionen, die nach dem 20. Juni 1948 durchgeführt worden sind, bis zur Abgabe der (wenn auch nur vorläufigen) Erklärung zur Vermögensabgabe im Wege der Änderung der DM-Eröffnungsbilanz mit Wirkung für die Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen bilden. Dies gilt auch, wenn diese Steuern bereits rechtskräftig veranlagt sind. Einer Zustimmung des Finanzamts oder der Rechtsmittelbehörde zur Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bedarf es nicht. § 29 Freibetrag, Besteuerungsgrenze (1) Beträgt bei unbeschränkt abgabepflichtigen natürlichen Personen das der Abgabe unterliegende abgerundete Vermögen weniger als 35 000 Deutsche Mark, so ist es für die Berechnung der Vermögensabgabe um einen Frei betrag zu mindern. Der Freibetrag beträgt 5000 Deutsche Mark, wenn das der Abgabe unterliegende abgerundete Vermögen 25 000 Deutsche Mark nicht übersteigt, übersteigt dieses Vermögen 25 000 Deutsche Mark, so vermindert sich der Freibetrag für je volle 200 Deutsche Mark des Mehrvermögens um je 100 Deutsche Mark. (2) Die Vermögensabgabe wird bei unbeschränkt Abgabepflichtigen, die nicht natürliche Personen sind, und bei beschränkt Abgabepflichtigen nur erhoben, wenn das der Abgabe unterliegende abgerundete Vermögen den Betrag von 3000 Deutsche Mark übersteigt (Besteuerungsgrenze). § 30 Abgabepflichtiges Vermögen Als abgabepflichtiges Vermögen gilt: 1. bei unbeschränkt abgabepflichtigen natürlichen Personen der Vermögensbetrag, der nach Abzug des Freibetrags (§ 29 Abs. 1) von dem der Abgabe unterliegenden abgerundeten Vermögen verbleibt; 2. bei unbeschränkt Abgabepflichtigen, die nicht natürliche Personen sind, und bei beschränkt Abgabepflichtigen das volle der Abgabe unterliegende abgerundete Vermögen, wenn dieses die Besteuerungsgrenze (§ 29 Abs. 2) übersteigt. § 31 Höhe der Abgabeschuld Die Vermögensabgabe beträgt einheitlich 50 vom Hundert des abgabepflichtigen Vermögens (§ 30). Im Falle von Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden oder Ostschäden wird die Abgabe nach Maßgabe der §§ 39 bis 47 ermäßigt. Der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebende Betrag ist die Abgabeschuld im Sinne dieses Abschnitts. § 32 Minderung der Abgabeschuld durch die Soforthilfeabgabe Auf die Abgabeschuld (§31) ist nach Maßgabe des § 48 die Soforthilfeabgabe anzurechnen. § 33 Verbleibende Abgabeschuld (1) Als verbleibende Abgabeschuld im Sinne der Vorschriften über die Vermögensabgabe gilt, .1. wenn Soforthilfeabgabe anzurechnen ist: die um die angerechnete Soforthilfeabgabe geminderte Abgabeschuld (§ 32); 2. wenn Soforthilfeabgabe nicht anzurechnen ist: die Abgabeschuld nach § 31 Satz 3. (2) Die verbleibende Abgabeschuld ist auf volle 10 Deutsche Mark abzurunden. Beträge bis zu 5 Deutsche Mark sind nach unten, Beträge über 5 Deutsche Mark nach oben abzurunden. § 34 Entrichtung in Vierteljahrsbeträgen (1) Die verbleibende Abgabeschuld (§ 33) ist in gleichen vierteljährlichen Teilbeträgen (Vierteljahrsbeträgen), die eine Tilgung und Verzinsung der verbleibenden Abgabeschuld darstellen, bis zum 31. März 1979 zu entrichten. (2) Die Vierteljahrsbeträge werden durch Anwendung von Hundertsätzen (Vierteljahrssätzen) auf die verbleibende Abgabeschuld nach Mäßgabe des § 36 berechnet. § 35 Abstufung der Vierteljahrssätze Unter Zv-grundelegung eines am 1. April 1949 beginnenden dreißigjährigen Tilgungszeitraums. (Laufzeit) betragen die Vierteljahrssätze, gemessen an der verbleibenden Abgabeschuld (§ 33) 1. 1,5 vom Hundert a) beim Betriebsvermögen mit Ausnahme derjenigen Betriebsgrundstücke, für die nach Nr. 2 oder 3 ein ermäßigter Vierteljahrssatz gilt, b) bei den Grundstücken, für die nicht nach Nr. 2 oder 3 ein ermäßigter Vierteljahrssatz gilt, c) beim sonstigen Vermögen im Sinne des .Bewertungsgesetzes; 2. 1,25 vom Hundert bei gemisehtgenutzten Grundstücken im Sinne des § 32 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichs-gesetzbl. I S. 81), soweit sie .gehören Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 457 KOPIE a) zum Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes, b) zum Betriebsvermögen von Wohnungs- und Siedlungsunlemehmen im Sinne des § 9 der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 38), c) zum Betriebsvermögen von Unternehmen, deren Hauptzweck die" Vermietung oder Verpachtung eigenen Grundbesitzes ist, soweit sie nicht bereits unter Buchstabe b fallen; 3. 1 vom Hundert a) beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, b) bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern im Sinne des § 32 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz, wenn die in Nr. 2 Buchstabe a, b oder c vorgeschriebene Voraussetzung vorliegt. Der Vicrteljahrssatz wird durch Gesetz von I auf 1,25 vom Hundert erhöht werden, sobald eine Änderung der gesetzlichen Mietzinsregelung eine solche Erhöhung tragbar orsdieinen läßt. § 30 Anwendung der Vierteljahrssälze (1) Die sich aus $ 35 ergebenden Vierteljahrs-siilzc sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen von der Nacherhebung der Vierte! jahrsbeträge für die ersten drei Jahre der am 1. April 1949 beginnenden Laufzeit abgesehen wird (§§ 56 und 88 Abs. 1). (2) In allen anderen Fällen bind die nach § 35 auf die ersten drei Jahre der dreißigjährigen Laufzeit entfallenden Vicrteljahrsbeträge in der verbleibenden MPlx-ntindzwänzigjährigon Laufzeit (1. April 1952 bis 3J. März 1979) nachzuentrichten. Die Viertel ja hrssdtze werden deshalb für die verbleibende siebenundzwanzigjährige Laufzeit wie folgt erhöht. 1. der Vierteljahrssatz von 1,5 vom Hundert auf 1,7 vom Hundert. 2. der Vierteljahrssatz von 1,25 vom Hundert auf 1,4 vom Hundert, 3. der Vierteljahrssatz von 1 vom Hundert auf 1,1 vom Hundert. (3) Sind nach der Zusammensetzung des Vermögens in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 verschiedene Vierteljahrssätze maßgebend, so ist das gewogene Mittel aus ihnen anzuwenden. Für die Berechnung des gewogenen Mittels gilt § 37. § 37 Berechnung des gewogenen Mittels bei zusammengesetztem Vermögen Sind nach der Zusammensetzung des Vermögens nach § 36 verschiedene Vierteljahrssätze maßgebend, so ist das anzuwendende gewogene Mittel aus ihnen wie folgt zu berechnen: 1. Das abgabepflichtige Vermögen ist auf die zwei oder drei Vermögensteile aufzuteilen, für die verschiedene Vierteljahrssätze vorgeschrieben sind. Hierfür gilt folgendes: a) Schulden, ..:. ir. wirtschaftlichem Zusammenhang mit bestimmten Gegenständen stehen, sind in erster Linie bei dem Vermögensteil abzuziehen, zu dem die Gegenstände gehören. b) Schulden im Sinne des Buchstaben a, soweit sie den Wert eines Vermögensteils übersteigen, sowie Schulden, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit bestimmten Gegenständen stehen, sind in erster Linie bei dem Vermögensteil abzuziehen, für den der höchste Vierteljahrssatz vorgeschrieben ist. c) Für den Abzug des Freibetrags gilt Buchstabe b entsprechend. Die sich hiernach für die einzelnen Vermögensteile ergebenden Werte sind für die Durchschnittsberechnung nach Nr. 2 auf volle Tausend abzurunden. Beträge bis zu 500 Deutsche Mark sind nach unten, Beträge über 500 Deutsche Mark nach oben abzurunden. 2. Das gewogene Mittel der zwei oder drei in Betracht kommenden Vierteljahrssätze ist in der Weise zu berechnen, daß der Wert jedes nach Nr. 1 ermittelten Vermögensteils mit dem für ihn vorgeschriebenen Vierteljahrssatz vervielfacht und die Summe der so berechneten Beträge durch die Summe der Werte der Vermögensteile geteilt wird. 3. Als Vierteljahrssatz ist das nach Nr. 2 berechnete Mittel nach dessen Abrundung auf eine Dezimalstelle anzuwenden. Dabei ist die erste Dezimalstelle auf die nächsthöhere Zahl zu erhöhen, wenn die zweite • Dezimalstelle höher als 5 ist § 38 Zusammenveranlagung von Ehegatten Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide unbeschränkt abgabepflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Für die Zusammenveranlagung sind die Verhältnisse zu Beginn des 21. Juni 1948 maßgebend. DRITTER TITEL Berücksichtigung von Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden und Ostschäden §39 Allgemeines (1) Durch Ermäßigung der Vermögensabgabe werden beim Ermäßigungsberechtigten (§ 40) in dem sich aus § 47 ergebenden Ausmaß berücksichtigt 1. Kriegssachschäden nach Maßgabe der §§ 13, 41 und 42 a) an Wirtschaftsgütern, die zum land-und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, b) an Gegenständen, die für. die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, soweit sie nicht schon unter a fallen. 458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I Kriegssachschäden werden nur berücksichtigt, wenn sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder im Gebiet von Berlin (West) entstanden sind. Ein Kriegssachschaden, der der Schiffahrt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) entstanden ist, gilt jedoch als in diesem Gebiet entstanden, wenn das Schiff zur Zeit der Entstehung des Schadens in einem Schiffsregister im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin eingetragen war und der Schiffseigner zu dieser Zeit seine Geschäftsniederlassung oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hatte; 2. Vertreibungsschäden nach Maßgabe der §§ 12, 43 und 44 a) an Wirtschaftsgütern, die zum land-und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, b) an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht schon unter a fallen: aa) an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind; bb) an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen. Verluste an Reichsmarkspareinlagen werden nicht berücksichtigt, wenn für sie eine Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener gewährt wird; cc) an Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftgenossenschaften; 3. Ostschäden nach Maßgabe der §§ 14, 45 und 46 a) an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, b) an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht schon unter a fallen: aa) an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind; bb) an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen; cc) an Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (2) Die für die Ermäßigung der Abgabe jeweils zu berücksichtigenden Schäden werden zusammengefaßt. Schäden von Ehegatten werden zusammen- gerechnet, wenn diese nach § 38 zusammen zur Vermögensabgabe zu veranlagen sind. (3) Eine Ermäßigung der Abgabe wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zur Abgabe der {wenn auch nur vorläufigen) Erklärung zur Vermögensabgabe zu stellen. Antragsberechtigt ist der Abgabepflichtige. Ist der Abgabepflichtige verstorben, so kann jeder Erbe den Antrag auf Ermäßigung der Abgabe des Erblassers stellen. § 40 Ernräßigungsberechtigter (1) Ermäßigungsberechtigt ist der unmitteloar Geschädigte. War dieser eine natürliche Person und ist er vor dem 21. Juni 1948 verstorben, so sind ermäßigungsberechtigt seine Erben oder weitere Erben, sofern die Erben oder die weiteren Erben im Verhältnis zu dem unmittelbar Geschädigten sind, 1. der Ehegatte, 2. eheliche Kinder, Stiefkinder, an Kindes Statt angenommene Personen oder sonstige Personen, denen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt, oder uneheliche Kinder, 3. Abkömmlinge der unter Nr. 2 genannten Kinder, 4. Eltern, Großeltern oder weitere Voreltern oder Stiefeltern, 5. voll- und halbbürtige Geschwister oder deren Abkömmlinge ersten Grades. Die Quote, mit der der Schaden des unmittelbar Geschädigten beim Erben zu berücksichtigen ist, bestimmt sich nach dem Anteil des Erben am Nachlaß. (2) Der Erbfolge (Absatz 1) steht bei Kriegssachschäden, die an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen entstanden sind, und bei Vertreibungs- und Ostschäden, die an Betriebsvermögen entstanden sind, die Übernahme zu Lebzeiten des unmittelbar Geschädigten (vorweggenommene Erbfolge) gleich. § 41 Schadensberechnung bei Kriegssachschäden (1) Kriegssachschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 1) sind nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes zu berechnen. (2) Bei der Berechnung von Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Grundstücken und Betriebsgrundstücken mindert sich der Schadensbetrag um den Betrag, um den die Hypo-thekengewinnabgabe des Abgabepflichtigen nach § 100 gemindert worden ist. Sind auf beschädigtem Grundbesitz des Abgabepflichtigen ruhende, im Verhältnis von 1 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark umgestellte Verbindlichkeiten im Vertragshilfeverfahren oder durch Parteivereinbarung herabgesetzt worden, so mindert sich der Schadensbetrag ferner um den Betrag der Herabsetzung, höchstens jedoch um den Betrag, der sich im Falle einer Umstellung der Verbindlichkeit im Verhältnis von 10 Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 459 zu 1 als Minderung der Hypothekengewinnabgabe nach § 100 ergeben würde. § 42 Verfahren bei der Schadensberechnung von Kriegssachschäden (1) Wird eine Ermäßigung der Vermögensabgabe wegen Kriegssachschäden beantragt, so wird der Schadensbetrag insoweit, als er für die Abgabe von Bedeutung ist, im Rahmen der Veranlagung zur Vermögensabgabe nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung von dem Finanzamt ermittelt. (2) Die Schäden sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Als glaubhaft gemacht gelten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist. Die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen ist unzulässig. § 43 Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden natürlicher Personen (1) Vertreibungsschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 2) sind bei natürlichen Personen mit dem nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes: festgestellten Schadensbetrag anzusetzen. Die hierüber im Feststellungsbescheid (§ 36 des Feststellungsgesetzes) getroffene Feststellung ist bindend; § 218 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung gilt entsprechend. (2) Der Schadensbetrag mindert sich bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie bei Grundvermögen um den halben Reichsmarknennbetrag der festgestellten langfristigen Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Vertreibung mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an ihm dinglich gesichert waren. (3) Festgestellte Vertreibungsschäden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 2 b unter bb sind mit dem Betrag in Deutscher Mark anzusetzen, auf den sie bei Anwendung der für den Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Vorschriften umzustellen gewesen wären. § 44 Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden juristischer Personen (1) Vertreibungsschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 2) sind auch bei juristischen Personen durch Ermäßigung der Vermögensabgabe zu berücksichtigen. Eine juristische Person gilt bei der Vermögensabgabe als Vertriebener, wenn sie ihre Geschäftsleitung in einem Vertreibungsgebiet hatte und im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen aufgeben mußte. (2) Die Schäden sind nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes zu berechnen. (3) Für das Verfahren gilt § 42 entsprechend. (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur Durchführung der Absätze 2 und 3 bestimmt werden. § 45 Schadensberechnung bei Ostschäden natürlicher Personen Für die Schadensberechnung bei Ostschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 3) natürlicher Personen gilt § 43 entsprechend. § 46 Schadensberechnung bei Ostschäden juristischer Personen (1) Ostschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 3) sind auch bei juristischen Personen durch Ermäßigung der Vermögensabgabe zu berücksichtigen. Eine juristische Person kann Ostschäden bei der Vermögensabgabe geltend machen, wenn sie nicht als Vertriebener im Sinne des § 44 Abs. 1 gilt und am 31. Dezember 1944 ihre Geschäftsleitung im Gebiet des Deutschen Reichs (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937) hatte. (2) Die Schäden sind nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes zu berechnen. (3) Für das Verfahren gilt § 42 entsprechend. (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur Durchführung der Absätze 2 und 3 bestimmt werden. § 47 Ausmaß der Berücksichtigung von Schäden (1) Das Ausmaß der Berücksichtigung der Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden und Ostschäden bestimmt sich 1. nach dem Verhältnis der Schäden zum Vermögen des Abgabepflichtigen zu Beginn des 21. Juni 1948, ausgedrückt in Hundertsteln dieses Vermögens (Schadenspunktzahl), 2. nach der Höhe des Vermögens des Abgabepflichtigen zu Beginn des 21. Juni 1948. (2) Dafür gelten die folgenden Vorschriften: 1. Bei Schadenspunktzahlen unter 30 wird keine Ermäßigung gewährt. 2. Bei Vermögen bis zu 75 000 Deutsche Mark beginnt die Ermäßigung bei einer Schadenspunktzahl von 30 mit 3 vom Hundert der Abgabe und steigt bei höheren Schadenspunktzahlen derart, daß die Abgabe bei einer Schadenspunktzahl von 400 und mehr wegfällt. 3. Bei Vermögen über 75 000 Deutsche Mark, jedoch unter 150 000 Deutsche Mark, vermindern sich die Ermäßigungen nach Nr. 2 bei steigendem Vermcjen derart, daß sich bei Vermögen von 150 000 Deutsche Mark auch bei einer Schadenspunktzahl von 400 und mehr die Abgabe nicht mehr ermäßigt. 4. Nach den Vorschriften der Nr. 1 bis 3 ist eine Tabelle für die Ermäßigungen durch Rechtsverordnung festzustellen. 5. Bruchteile von Schadenspunkten sind, wenn sie 0,5 oder weniger betragen, nicht zu berücksichtigen; betragen sie mehr als 0,5, so sind sie au. einen vollen Punkt aufzurunden. (3) Als Vermögen zu Beginn des 21. Juni 1948 und als Vermögen im Sinne des Absatzes 2 gilt das 460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I Vermögen, das sich für diesen Zeitpunkt nach § 21 ergibt, wenn § 24 Nr. 1 bis 5 nicht berücksichtig!; wird; auch bei beschränkt Abgabepflichtigen ist vom Gesamtvermögen im Sinne des § 21 Abs. 1 auszugehen. Diesem Vermögen sind gegebenenfalls zuzurechnen 1. der in ihm nicht enthaltene Wert solcher Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer ganz oder teilweise befreit sind; 2. bei unbeschränkt abgabepflichtigen Kapitalgesellschaften die nach § 60 des Bewertungsgesetzes außer Ansatz bleibenden Beteiligungen. Schulden und Lasten, die mit Wirtschaftsgütern der in Nr. 1 und 2 bezeichneten Art in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind abzuziehen. VIERTER TITEL Entrichtung der Abgabe § 48 Anrechnung der Soforthilfeabgabe (1) Für die Anrechnung der Soforthilfeabgabe auf die Abgabeschuld (§ 32) gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 9. (2) Anzurechnen sind 1. die für die Zeit vom 1. April 1949 bis 31. März 1952 geleistete allgemeine Soforthilf eabgabe; 2. die geleistete Soforthilfesonderabgabe. Nicht anzurechnen ist die nach einem Abgabesatz von 15 vom Hundert bemessene Abgabe, soweit sie auf betriebsfremde (branchefremde) Wirtschaftsgüter oder auf nichtgewerbliches Vorratsvermögen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Nr. 1 des Soforthilfegesetzes) entfällt. Inwieweit auch nicht geleistete Beträge anzurechnen sind, wird durch Rechtsverordnung bestimmt. (3) Beträge an allgemeiner Soforthilfeabgabe, die infolge der in § 24 Abs. 1 des Soforthilfegesetzes vorgeschriebenen Anrechnung der nach dem Hypothekensicherungsgesetz geleisteten Zinsen und Tilgungsbeträge als entrichtet behandelt worden sind, werden auf die Abgabeschuld nicht angerechnet. (4) Beträge an allgemeiner Soforthilfeabgabe, die der Abgabeschuldner nach § 23 des Soforthilfegesetzes auf einen anderen abgewälzt hat, gelten nicht als Zahlungen des Abgabeschuldners, sondern als Zahlungen des anderen. (5) Ist bei der Heranziehung zur Soforthilfeabgabe das Vermögen des Haushaltsvorstands mit dem von Kindern nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Soforthilfegesetzes zusammengerechnet worden, so ist der insgesamt anzurechnende Betrag, dem Haushaltsvorstand anzurechnen. Auf Antrag eines Beteiligten ist der insgesamt anzurechnende Betrag auf den Haushaltsvorstand und die Kinder nach den Hundertsätzen zu verteilen, die dem Verhältnis des der Soforthilfeabgabe unterliegenden Vermögens jedes Beteiligten zu dem gesamten der Sofort- hilfeabgabe unterliegenden • Vermögen aller Beteiligten entsprechen. Stand mit dem der allgemeinen Soforthilfeabgabe unterliegenden Vermögen eines Beteiligten eine Schuld in wirtschaftlichem Zusammenhang, die zu einer Abwälzung nach § 23 des Soforthilfegesetzes auf den Gläubiger geführt hat, so ist der für den Beteiligten anzurechnende Betrag um den Betrag zu kürzen, der nach Absatz 4 als Zahlung des Gläubigers gilt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, das nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Soforthilfegesetzes dem Vermögen des überlebenden Ehegatten zugerechnet worden ist. (6) Von der Anrechnung ausgenommen sind Zuschläge jeder Art (Zuschläge nach § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung, Säumniszuschläge, Reuezuschläge und Straf zuschlage nach § 18 des Soforthilfegesetzes) sowie Stundungszinsen. (7) Soweit Beträge an Soforthilfeabgabe nachzu-erheben sind, bleiben die Vorschriften des Soforthilfegesetzes maßgebend. Dies gilt 1. für nicht geleistete Beträge an Soforthilfesonderabgabe, die nach Absatz 2 Nr. 2 nicht auf die Abgabeschuld anzurechnen sind; 2. für nicht geleistete Beträge an anzurechnender Soforthilfeabgabe (Absatz 2 Schlußsatz). Die Vorschriften des § 61 und des § 64 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. (8) übersteigt die geleistete, anzurechnende Soforthilfeabgabe den Betrag der Abgabeschuld (§ 31), so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Abgabebescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (9) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur Durchführung der Absätze 2 bis 8 bestimmt werden. § 49 Fälligkeit der Vierteljahrsbeträge Die für die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. März 1979 nach § 36 zu entrichtenden Viertel Jahrsbeträge werden am 10. Februar, 10.. Mai, 10. August und 10. November eines jeden Jahres, erstmalig am 10. Mai 1952, fällig. Abgabepflichtige mit überwiegend land- und forstwirtschaftlichem Vermögen haben, wenn das Vermögen hauptsächlich der Gewinnung von Erzeugnissen dient, die im allgemeinen nicht vor dem 10. August veräußert werden, den am 10. August fälligen Vierteljahrsbetrag zusammen mit dem am 10. November fälligen Vierteljahrsbetrag zu entrichten. § 50 Sofortige Fälligkeit bei Gefährdung des Abgabeanspruchs (1) Ist der Abgabeschuldner mit mindestens vier Vierteljahrsbeträgen an Vermögensabgabe (oder an Vorauszahlungsbeträgen) im Rückstand, ohne daß die Beträge gestundet worden sind, oder liegen Gründe vor, aus denen der Eingang der später fällig werdenden Vierteljahrsbeträge gefährdet erscheint, so kann das Finanzamt unbeschadet der Vorschriften der §§ 52 und 69 Abs. 4 die sofortige-Fälligkeit der später fällig werdenden Vierteljahrsbeträge in Höhe ihres Zeitwerts (§ 77) anordnen. Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 461 (2) Das Finanzamt hat von der Anordnung der sofortigen Fälligkeit abzusehen oder diese aufzuheben, wenn der Abgabeschuldner bestehende Rückstände tilgt und für die später fälligen Vierteljahrsbeträge ausreichende Sicherheit leistet. (3) Jeder Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft hat den Abschluß des Gesellschaftsvertrags, den Eintritt und das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie die Auflösung der Gesellschaft dem für ihn zuständigen Wohrisitzhnanzamt unverzüglich anzuzeigen. § 51 Sofortige Fälligkeit bei Abwanderung (1) Wenn eine natürliche Person, die Vermögensabgabe schuldet, ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) aufgibt oder aufgegeben hat, werden die noch nicht fälligen Vierteljahrsbeträge in Höhe ihres Ablösungswerts (§ 199) sofort, frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids über die Vermögensabgabe, fällig. Liegen zugleich die Voraussetzungen des § 50 vor, so ist dieser anzuwenden. (2) Das Finanzamt hat die Fortentrichtung der Vierteljahrsbeträge insoweit zu gestatten, als ausreichende Sicherheit geleistet wird oder die Abgabeschuld nach § 60 von einem anderen übernommen worden ist und die Schuldübernahme von dem Finanzamt genehmigt wird. (3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) aus dienstlichen Gründen aufgeben oder aufgegeben haben, und für ihre Ehefrau und ihre minderjährigen Kinder, wenn sie zum Haushalt des Angehörigen des öffentlichen Dienstes zählen. (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere bestimmt werden. § 52 Sofortige Fälligkeit und Haftung bei Liquidation (1) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die Vermögensabgabe schuldet, werden die noch nicht fälligen Vierteljahrsbeträge in Höhe ihres Ablösungswerts (§ 199) sofort, frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids über die Vermögensabgabe, fällig. Dies gilt auch, wenn die Auflösung oder Aufhebung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist und die Abwicklung am 21. Juni 1948 noch nicht beendet war. Die Vorschriften des § 63 bleiben unberührt. (2) Das Finanzamt hat die Fortentrichtung der Vierteljahrsbeträge insoweit zu gestatten, als die Abgabeschuld nach § 60 von einem anderen übernommen worden ist und die Schuldübernahme von dem Finanzamt genehmigt wird. (3) Wer nach dem 20. Juni 1948, aber vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, im Zuge der Abwicklung einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse Vermögen als Abwicklungserlös empfangen hat, haftet für die Abgabeschuld der Körper- schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bis zur Höhe des gemeinen Werts des Empfangenen zur Zeit des Erwerbs. § 53 Familienermäßigung (1) Beträgt bei unbeschränkt abgabepflichtigen natürlichen Personen das Gesamtvermögen weniger als 35 000 Deutsche Mark, so wird dem Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Familienermäßigung gewährt. Maßgebend ist das Gesamtvermögen, das der Veranlagung des Abgabepflichtigen zur Vermögensteuer für das Kalenderjahr (Absatz 2 Nr. 2) zugrunde zu legen ist oder im Falle einer Veranlagung zugrunde zu legen sein würde. (2) Für die Familienermäßigung gelten folgende Vorschriften: 1. Die Ermäßigung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, für das die Ermäßigung begehrt wird, gestellt werden. Die Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist. 2. Die Ermäßigung wird für Kalenderjahre, erstmalig für die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. Dezember 1952, gewährt. 3. Für die Gewährung der Ermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs maßgebend, für das die Ermäßigung beantragt wird. 4. Die Ermäßigung ist vorbehaltlich des letzten Satzes der Nr. 5 b nur zu gewähren bei Zahlungen auf eine Abgabeschuld, die in der Person des Antragstellers am 21. Juni 1948 entstanden ist. 5. Die Ermäßigung wird gewährt a) für die Ehefrau, wenn beide Ehegatten unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Die Ermäßigung wird nicht gewährt für eine Ehefrau, die selbständig zur Vermögensabgabe zu veranlagen ist; b) für jedes Kind, für das der Abgabepflichtige bei der Veranlagung zur Vermögensteuer einen Freibetrag erhält oder im Falle einer Veranlagung erhalten würde. Die Ermäßigung wird nicht gewährt für Kinder, die selbständig zur Vermögensabgabe zu veranlagen sind. Solange Ehegatten zur Vermögensteuer zusammen veranlagt werden, sind sie bei der Gewährung der, Kinderermäßigung wie ein Abgabepflichtiger zu behandeln. Geht die Abgabeschuld eines verstorbenen Ehegatten ganz oder zum Teil auf den überlebenden Ehegatten über, so steht diesem die Kinderermäßigung zu, soweit sie sich bei seiner eigenen Abgabeschuld nicht auswirken kann. 6. Die Ermäßigung beträgt vierteljährlich 5 Deutsche Mark für die Ehefrau und für jedes Kind, wenn das Vermögen (Absatz 1) 462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I 25 000 Deutsche Mark nicht übersteigt, übersteigt das Vermögen 25 000 Deutsche Mark, so vermindert sich die Ermäßigung für je volle 2000 Deutsche Mark des Mehrvermögens um je 1 Deutsche Mark. (3) Die Familienermäßigung ist nicht zu berücksichtigen 1. im Falle der Ablösung (§ 199) oder der sofortigen Fälligkeit (§§ 50, 51, 63 und 200) der Vermögensabgabe; 2. bei Ermittlung des Zeitwerts der Vermögensabgabe (§ 77). § 54 Vergünstigung wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit (1) Der Viertel Jahrsbetrag ist unbeschränkt abgabepflichtigen natürlichem Personen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 insoweit zu stunden, daß dem Abgabepflichtigen, von seinen Einkünften der für eine bescheidene Lebensführung unerläßliche Betrag verbleibt. Das Nähere» hierüber bestimmt der Bundesminister, der Finanzen.. (2) Eine1 Stundung im Sinne des Absatzes 1 ist zu gewähren, wenn die1 folgenden Voraussetzungen sämtlich gegeben sind: 1. Die» Stundung wird nur auf Antrag gewährt. Den Antrag kann nur bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, für elas die Stundung begehrt wird, gestellt werden. Die Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist. 2. Der Abgabepflichtige muß am Fälligkeitstag über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig im Sinne des § 265 sein. Wird der Lebensunterhalt zusammen veranlagter Ehegatten (§ 38) überwiegend durch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau bestritten, so genügt r , wenn nicht der Ehemann, sqndern die Ehefrau über 60 Jahre alt ist. 3. Das Gesamtvrmögen darf nicht mehr als 30 000 Deutsche Mark betragen. Maßgebend ist das Gesamtvermögen, das der Veranlagung des Abgabepflichtigen zur Vermögensteuer für das laufende Kalenderjahr zugrunde zu legen ist oder im Falle einer Veranlagung zugrunde zu legen sein würde. 4. Das Gesamtvermögen (Nr. 3) muß überwiegend aus Grundvermögen, verpachtetem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, verpachtetem Betriebsvermögen oder sonstigem Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes bestehen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die zum mindesten 80 vom Hundert erwerbsbeschränkt sind. (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 gestundeten Vierteljahrsbeträge werden mit dem Tode des Abgabepflichtigen, bei zusammen veranlagten Ehegatten mit dem Tode des zuletzt sterbenden Ehegatten, fällig. Das Finanzamt kann jedoch in Fällen, in denen dem Abgabepflichtigen die Nachzahlung der gestundeten Beträge vor dem sich aus Satz 1 ergebenden Fälligkeitszeitpunkt infolge erheblicher Besserung seiner gesamten wirtschaftlichen Lage offensichtlich zumutbar ist, die Stundung widerrufen und die Nachzahlung in angemessenen Teilzahlungen anordnen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Erben des Abgabepflichtigen, bei denen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. (4) Die Stundung ist insoweit nicht zu gewähren, als der Abgabepflichtige sich die Mittel zur Entrichtung der Abgabe auf zumutbare Weise, (z. B. durch Veräußerung von Wirtschaftsgütern) beschaffen kann oder wenn er die Voraussetzungen für die Stundung durch eigene Maßnahmen (z. B. durch Verschenken von Vermögen) herbeigeführt hat. §55 Sonstige Vergünstigungen aus sozialen Gründen (1) Der Vierteljahrsbetrag ist Abgabepflichtigen zu erlassen, die am Fälligkeitstag von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden oder Arbeitslosenfürsorge erhalten. (2) Die Vergünstigung ist nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag kann für Vierteljahrsbeträge des laufenden Kalenderjahrs nur bis zu dessen Ablauf gestellt werden. Die Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist. § 56 Verzicht auf Nacherhebung für Vermögen, das von der Soforthilfeabgabe befreit war (1) Soweit zur Vermögensabgabe Vermögen herangezogen wird, das nach § 5 oder § 6 des Soforthilfegesetzes von der Soforthilfeabgabe befreit war, wird von der Nacherhebung der darauf entfallenden Vierteljahrsbeträge für die ersten drei Jahre der am 1. April 1949 beginnenden Laufzeit bei den nachstehend bezeichneten Abgabepflichtigen abgesehen: 1. bei Berufsvertretungen (§ 5 Nr. 1 des Soforthilfegesetzes), 2. bei Gewerkschaften (§ 5 Nr. 8 des Soforthilf egesetzes), 3. bei gemeinnützigen Wohnungsunternehmen (§ 5 Nr. 9 des Soforthilfegesetzes), 4. bei Angehörigen der Vereinten Nationen (§6 Abs. 1 Nr. 1 des Soforthilfegesetzes) hh-sichtlich des Vermögens, das ihnen bereits am 8. Mai 1945 gehört hat, 5. bei Kapitalgesellschaften deutschen Rechts> die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Soforthilfegesetzes den Angehörigen der Vereinten Nationen gleichgestellt worden sind. Demgemäß sind die Vierteljahrsbeträge, soweit sie auf das sich aus Satz 1 ergebende Vermögen entfallen, für die Zeit ab 1. April 1952 nach § 36 Abs. 1 zu berechnen. (2) Von der Nacherhebung der auf die ersten drei Jahre entfallenden Vierteljahrsbeträge wird hinsichtlich der früheren Länder Baden und Württem-berg-Hohenzollern und des bayerischen Kreises Lindau auch insoweit abgesehen, als die Vierteljahrsbeträge auf das landwirtschaftliche Vermögen der Gebietskörperschaften entfallen. (3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere bestimmt werden. Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 463 § 57 Vergünstigung für Privatkrankenanstalten (1) Die Vierleljahrsbeträge an Vermögensabgabe, die auf Vermögen entfallen, das dem Betrieb von Krankenanstalten gewidmet ist, sind auf Antrag zu stunden, wenn die Krankenanstalt im Kalenderjahr 1949 in besonderem Maße der minderbemittelten Bevölkerung gedient und in ihm die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gewerbesteuer erfüllt hat. Dies gilt solange, als die Krankenanstalt diese Voraussetzungen auch weiterhin ununterbrochen erfüllt. (2) Die gestundeten Vierteljahrsbeträge sind zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Stundung nach Absatz 1 bis zum Ende der Laufzeit der Vermögensabgabe ununterbrochen bestanden haben. Fallen die Voraussetzungen für die Stundung vor dem Ende der Laufzeit der Vermögensabgabe weg, so sind die gestundeten Vierteljahrsbeträge nach-zuentrichten. (3) Zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Vergünstigung kann durch Rechtsverordnung das Nähere bestimmt werden. § 58 Form der Entrichtung der Vermögensabgabe bei Wohnungsbau für Geschädigte (1) Die fälligen Vierteljahrsbeträge an Vermögensabgabe aus Wohngrundstücken werden auf Antrag in Darlehensschulden an den Ausgleichsfonds umgewandelt, wenn sich der Abgabeschuid-ner verpflichtet, die Beträge alsbald als Eigenleistungen für die Schaffung von Wohnungen zu verwenden, die in vollem Umfange Geschädigten im Sinne der §§ 254 Abs. 1 oder 298 zugute kommen. (2) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere bestimmt. Hierbei ist vorzusehen, daß die Darlehen mit 4 vom Hundert zu verzinsen und mit 1 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen zu tilgen sind. Außerdem ist vorzusehen, daß die Darlehen auch dadurch getilgt werden können, daß in entsprechender Höhe Eigentumsrechte an den errichteten Wohnungen nach Maßgabe des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundes-gesetzbl. I S. 175) auf Geschädigte im Sinne des § 254 Abs. 1 oder des § 298 übertragen werden.. § 59 Form der Entrichtung der Vermögensabgabe durch Übertragung von bestehenden Wohnungen auf Geschädigte Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung kann die Vermögensabgabe dadurch getilgt werden, daß der abgabepflichtige Eigentümer von Wohnungen in entsprechender Höhe Eigentumsrechte an Wohnungen nach Maßgabe des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 {Bundesgesetzbl. I S. 175) auf Geschädigte nach § 58 überträgt. § 60 Schuldübernahme (1) Wenn im Falle der Veräußerung von Vermögen nach dem 20. Juni 1948 der Erwerber durch Vertrag mit dem Veräußerer dessen Abgabeschuld ganz oder teilweise übernommen hat oder übernimmt, so ist auf gemeinsamen Antrag der Beteiligten die Schuldübernahme zu genehmigen, wenn die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden und der Ablösungswert der übernommenen Schuld die Hälfte des steuerlichen Zeitwerts des erworbenen Vermögens nicht übersteigt. Der Antrag muß die Angabe des Betrags, in dessen Höhe der Erwerber die Verpflichtung zur Entrichtung des Vierteljahrsbetrags übernehmen soll, und des Kalendervierteljahrs, von dessen Beginn ab dies geschehen soll, enthalten. Die Erteilung der Genehmigung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Mit Erteilung der Genehmigung wird der Erwerber für die in der Genehmigung bezeichneten Vierteljahrsbeträge an Stelle des Veräußerers Abgabeschuldner. (2) Wenn in einem Veräußerungsvertrag von den Vertragsparteien eine Vereinbarung getroffen worden ist oder getroffen wird, nach der der Erwerber die Vermögensabgabe im wirtschaftlichen Ergebnis zu tragen hat, ist im Zweifel jeder Vertragsteil dem anderen gegenüber verpflichtet, sich an der Stellung des nach Absatz 1 erforderlichen Antrags zu beteiligen. (3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere bestimmt werden. § 61 Haftung des Beschenkten (1) Wer von dem Abgabeschuldner nach dem 20. Juni 1948 Vermögen unentgeltlich erworben hat oder erwirbt, haftet neben dem Abgabeschuldner für dessen Abgabeschuld in Höhe des gemeinen Werts der Bereicherung zur Zeit des Erwerbs (Haftsumme). Einem unentgeltlichen Erwerb steht ein Erwerb gleich, bei dem die Gegenleistung mehr nach den persönlichen Beziehungen als unter dem Gesichtspunkt ihrer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit bemessen wird (z. B. Altenteilsvertrag). (2) Der Erwerber ist auf gemeinsamen Antrag der Beteiligten aus der Haftung zu entlassen, wenn die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden. Die Entlassung aus der Haftung kann von-der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. (3) übernimmt der Erwerber einen Teil der Ab-gabeschüld des Veräußerers nach Maßgabe des § 60, so bleiben hinsichtlich seiner Haftung oder seiner Entlassung aus der Haftung für den nicht übernommenen Teil der Abgabeschuld die Vorschriften der Absätze 1 und 2 anwendbar. (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere bestimmt werden. § 62 Entfleehtungsfälle Für die Fälle, in denen nach dem 20. Juni 1948 Vermögen im Zuge der Entflechtung und Neuordnung, insbesondere durch Beschlagnahme- undüber-tragungsanordnüng, übergegangen ist oder über- 464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I geht, können durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Übergang der Abgabeschuld erlassen werden. § 63 Behandlung der Vermögensabgabe im Konkurs (1) Im Falle des Konkurses besteht die Konkursforderung für die Vierteljahrsbeträge, die nach § 65 der Konkursordnung als fällig gelten, in deren sich aus § 77 ergebendem Zeitwert. (2) Das sich aus § 61 Nr. 2 der Konkursordnung für Forderungen wegen öffentlicher Abgaben ergebende Recht auf bevorzugte Befriedigung wird für die Vermögensabgabe 1. ausgedehnt auf die in den beiden letzten Jahren vor der Konkurseröffnung fällig gewordenen Vierteljahrsbeträge und 2. hinsichtlich der erst durch die Konkurseröffnung fällig gewordenen Vierteljahrsbeträge beschränkt auf die Summe von zehn weiteren Vierteljahrsbeträgen (Nennbeträgen). § 64 Bedingung und Befristung (1) Die Vorschriften in § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes sind für die Vermögensabgabe nicht anzuwenden. (2) Ist bei der Ermittlung des abgabepflichtigen Vermögens ein unter einer auflösenden Bedingung erworbenes Wirtschaftsgut berücksichtigt oder eine aufschiebend bedingte Last nicht abgezogen worden, so geht, wenn die Bedingung nach dem, 20. Juni 1948 eingetreten ist oder eintritt, die Abgabeschild hinsichtlich des Teils der Vierteljahrsbeträge, der auf das auflösend bedingt erworbene Wirtschaftsgut entfällt, oder des Teils der Vierteljahrsbeträge, um den diese bei Abzug der aufschiebend bedingten Last vom Vermögen niedriger wären, auf denjenigen über, der durch den Eintritt der Bedinguag begünstigt ist. Maßgebend für den Abzug einer aufschiebend bedingten Last ist deren Wert im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für aufschiebend bedingte Lasten gewerblicher Betriebe, die eine DM-Eröffnungsbilanz nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes aufstellen. (3) Der Schuldübergang erstreckt sich auf Jie noch nicht entrichteten Vierteljahrsbeträge, die nach dem Eintritt der Bedingung fällig werden. Geht das Wirtschaftsgut, das jemand unter einer auflösenden Bedingung besessen hat, auf den Begünstigten über, so haftet der Begünstigte neben dem Vorbesitzer für die rückständigen Vierteljahrsbeträge des Vorbesitzers, soweit sie auf das übergegangene Wirtschaftsgut entfallen. Satz 2 gilt nicht beim Übergang eines Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen im Sinne der §§ 15 und 16 des Bewertungsgesetzes. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entspreche ad, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist. (5) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere, insbesondere über den Umfang des Übergangs der Abgabeschuld, bestimmt werden. § 65 Erlöschen der Vierteljahrsbeträge bei Leibrenten (1) § 16 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes ist auf die Vermögensabgabe nicht anzuwenden. (2) Die Vierteljahrsbeträge, die auf den Kapitalwert einer Leibrente oder einer anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzung oder Leistung entfallen, sind zu erlassen, soweit sie nach dem Erlöschen des Rechts fällig werden. § 66 Aufteilung der Vierteljahrsbeträge bei Auflösung der Ehe (1) Wenn nach dem 20. Juni 194.8 eine Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird oder eine dauernde Trennung der Ehegatten eintritt, so sind, falls die Ehegatten zur Vermögensabgabe zusammen veranlagt worden sind, die Vierteljahrsbeträge auf Antrag eines Ehegatten (im Falle des Todes eines Ehegatten: auf Antrag eines seiner Erben) auf die Ehegatten aufzuteilen. Die Aufteilung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden. (2) Als Aufteilungsmaßstäbe sind in der nachstehenden Reihenfolge anzuwenden: 1. wenn ein gemeinsamer Antrag vorliegt.: der vorgeschlagene Maßstab; 2. wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Aufteilung der Vermögensabgabe vorliegt: der sich aus der Entscheidung ergebende Maßstab; 3. das Verhältnis der der Abgabe unterliegenden Vermögen der Ehegatten. Die sich aus Nr. 1 und 2 ergebenden Maßstäbe sind nicht anzuwenden, wenn die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs gegenüber dem Aufteilungsmaßstab der Nr. 3 wesentlich verschlechtert werden. (3) Aufgeteilt werden, 1. wenn die Aufteilung auf Antrag vorgenommen wird: die noch nicht entrichteten Vierteljahrsbeträge, die nach dem Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendervierteljahrs fällig werden; 2. wenn die Aufteilung von Amts wegen vorgenommen wird: die noch nicht entrichteten Vierteljahrsbetfäge, die nach Bekanntgabe des Bescheids über die Aufteilung fällig werden. (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere bestimmt werden. Die Rechtsverordnung kann auch für die Fälle, in denen die Anwendung des in Absatz 2 Nr. 3 vorgesehenen Aufteilungsmaßstabs zu Härten führt, einen anderen Maßstab bestimmen. § 67 Aufteilung der Vierteljahrsbeträge bei Erbfällen (1) Im Falle des Todes eines Abgabeschuldners sind auf Antrag eines Erben die Vierteljahrsbeträge Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952. 465 auf die Erben aufzuteilen. Die Aufteilung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden. (2) Die Aufteilung darf nur erfolgen, wenn die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden. (3) Als Aufteilungsmaßstäbe sind in der nachstehenden Reihenfolge anzuwenden: 1. wenn ein gemeinsamer Antrag aller Erben vorliegt: der vorgeschlagene Maßstab; 2. wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Aufteilung der Vermögensabgabe vorliegt: der sich aus der Entscheidung ergebende Maßstab; 3. das Verhältnis der Erbteile. (4) Aufgeteilt werden, 1. wenn die Aufteilung auf Antrag vorgenommen wird: die noch nicht entrichteten Vierteljahrsbeträge, die nach dem Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendervierteljahrs fällig werden; 2. wenn die Aufteilung von Amts wegen vorgenommen wird: die noch nicht entrichteten Vierteljahrsbeträge, die nach Bekanntgabe des Bescheids über die Aufteilung fällig werden. (5) Handelt es sich bei dem verstorbenen Abgabepflichtigen um einen Ehegatten, der mit dem überlebenden Ehegatten zusammen zur Vermögensabgabe veranlagt worden ist, so sind die Absätze 1 bis 4 und 6 auf diejenigen Vierteljahrsbeträge anzuwenden, die sich bei der Aufteilung nach § 66 für den verstorbenen Ehegatten ergeben. (6) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere bestimmt werden. § 68 Aufteilung der Vierteljahrsbeträge in anderen Fällen Durch Rechtsverordnung kann über die Vorschriften der §§ 64 bis 67 hinaus eine Aufteilung der Vierteljahrsbeträge bestimmt und das Nähere geregelt werden. § 69 Beschränkung der Haftung des Erben (1) Die Haftung des Erben eines Abgabeschuldners, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben ist, wird auf den gemeinen Wert der Bereicherung zur Zeit des Erbanfalls beschränkt (Haftsumme). Bei der Ermittlung der Haftsumme ist ein Abzug für die Vermögensabgabe nicht zulässig; eine etwaige Erbschaftsteuer ist jedoch zu berücksichtigen. (2) Weist der Erbe nach, daß die Bereicherung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ganz oder teilweise weggefallen ist, so beschränkt sich die Haftung auf die Bereicherung zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes. (3) Die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlaß bleiben unberührt. (4) Die Beschränkung der Haftung nach Absatz 1 tritt nur ein, wenn der Erbe seine beschränkte Haftung innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt geltend macht. Die Vermögensabgabe wird in diesem Falle gegenüber dem beschränkt haftenden Erben in Höhe ihres Ablösungswerts (§ 199) sofort fällig. § 70 Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen (1) Hat ein nach dem 20. Juni 1948 verstorbener Erblasser vor dem 1. Oktober 1952 ein Vermächtnis angeordnet und dabei die durch dieses Gesetz entstehende Verpflichtung des Erben, die auf den Nachlaß entfallende Vermögensabgabe zu tragen, nicht berücksichtigt, so ist im Zweifel als Wille des Erblassers anzunehmen, daß der Erbe berechtigt sein soll, das Vermächtnis um den Anteil des Zeitwerts der Abgabeschuld zu kürzen, der dem Anteil des gemeinen Werts des Vermächtnisses an dem gemeinen Wert des Nachlasses entspricht. Für den Zeitwert (§ 77) der Abgabeschuld, für den Wert des Vermächtnisses und den Wert des Nachlasses ist der Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend. Zur Ermittlung des Nachlasses sind Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteile und die Vermögensabgabe außer Betracht zu lassen. (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Vermächtnisnehmer die Kürzung des Vermächtnissos dadurch abwenden, daß er die Verpflichtung zur Entrichtung des Vierteljahrsbetrags zu dem sich aus Absatz 1 ergebenden Anteil dem Erben gegenüber übernimmt und sich auf dessen Verlangen an der Stellung eines Antrags auf Genehmigung der Schuldübernahme nach § 60 beteiligt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend im Falle einer Auflage. (4) Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund des Absatzes 1 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer die ihm selbst auferlegten Beschwerungen um den Anteil des ihn betreffenden Kürzungsbetrags mindern;.der dem Verhältnis der auferlegten Beschwerungen zu dem Vermächtnis entspricht. Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht für die Fälle, in denen das Vermächtnis in einem Nießbrauch besteht; insoweit verbleibt es hinsichtlich der Lastenverteilung zwischen Eigentümer und Nießbraucher bei den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Verbindung mit § 73. § 71 Haftung des Vermächtnisnehmers und des durch eine Auflage Begünstigten (1) Wer nach dem 20. Juni 1948 auf Grund eines Vermächtnisses oder einer Auflage Vermögen erworben hat oder erwirbt, haftet neben dem Erben für die Abgabeschuld des Erblassers in Höhe des gemeinen Werts der Bereicherung zur Zeit des Erwerbs (Haftsumme). (2) Der Vermächtnisnehmer oder der durch die Auflage Begünstigte ist auf Antrag aus der Haftung zu entlassen, wenn die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs dadurch nicht wesent- 466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I lieh verschlechtert werden. Die Entlassung aus der Haftung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Die Entlassung aus der Haftung kann auch von Amts wegen erfolgen. (3) Hat der Vermächtnisnehmer oder der durch eine Auflage Begünstigte einen Teil der Abgabeschuld des Erblassers durch Vertrag mit dem Erben übernommen oder auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers zu tragen, so gilt § 60 entsprechend. In diesem Falle bleiben hinsichtlich der Haftung des Bedachten oder seiner Entlassung aus der Haftung für den nicht übernommenen Teil der Abgabeschuld die Vorschriften der Absätze 1 und 2 unberührt. § 72 Entrichtung der Abgabe aus dem Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft Der an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligte Abkömmling kann von dem überlebenden Ehegatten verlangen, daß der auf seinen Anteil am Gesamtgut entfallende Vierteljahrsbetrag aus seinem Anteil am Gesamtgut gezahlt oder ihm ersetzt wird. § 73 Vermögensabgabe als außerordentliche Last (1) Bei der Lastenverteilung zwischen Ehegatten hinsichtlich des eingebrachten Guts, zwischen Vorerben und Nacherben und in ähnlichen Fällen ist die Hälfte der Vierteljahrsbeträge als eine auf den Stammwert des Vermögens gelegte außerordentliche Last im Sinne der Vorschriften des bürgerlichen Rechts anzusehen. Im Falle der Ablösung (§ 199) oder der sofortigen Fälligkeit (§§ 50 bis 52, § 63, § 200) gilt der gesamte Ablösungswert oder Zeitwert als eine auf den Stammwert des Vermögens gelegte außerordentliche Last. (2) Absatz 1 gilt für die Fälle des Nießbrauchs nur dann, wenn der Nießbrauch nach dem 20. Juni 1948 bestellt worden ist oder wird. Bestand der Nießbrauch bereits am 21. Juni 1948, so sind Eigentümer und Nießbraucher auch im Verhältnis zueinander zur Tragung des Vierteljahrsbetrags verpflichtet, den sie nach der Veranlagung zur Vermögensabgabe zu entrichten haben. (3) Die Absäize 1 und 2 gelten vorbehaltlich ab weichender Vereinbarung der Beteiligten. FÜNFTER TITEL Sonstige und U b e r 1 e i t u n g s v o r s c h r i f t e n § 74 Erklärungspflicht und Selbstberechnung der Abgabe Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, anzuordnen, daß die Abgabepflichtigen spätestens bis zu einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt eine Erklärung abzugeben haben, in der sie die von ihnen zu entrichtende Vermögensabgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst berechnen. § 75 Vorauszahlungen (1) Bis zur Bekanntgabe eines Bescheids über die Vermögensabgabe sind an den in § 49 bestimmten Fälligkeitstagen, erstmalig am 10. Mai 1952, Vorauszahlungen nach Maßgabe der Vorschriften über die allgemeine Soforthilfeabgabe zu entrichten. Macht der Abgabeschuldner glaubhaft, daß der Viertel jahrsbetrag der Vermögensabgabe um mehr als 20 • vom Hundert niedriger sein wird als der nach Satz 1 zu leistende Vorauszahlungsbetrag, so sind die Vorauszahlungen auf den voraussichtlichen Vierteljahrsbetrag herabzusetzen. Das Finanzamt kann entsprechend der voraussichtlichen Höhe des Vierteljahrsbetrags der Vermögensabgabe die Vorauszahlungen auf die Vermögensabgabe anderweit festsetzen. (2) Macht der Bundesminister der Finanzen von der ihm erteilten Ermächtigung zur Anordnung von Selbstberechnungen (§ 74) Gebrauch, so sind von der Einreichung der Selbstberechnung an als Vorauszahlungen die Beträge zu entrichten, die sich aus der Selbstberechnung ergeben. Das Finanzamt kann durch Vorauszahlungsbescheid höhere Vorauszahlungen festsetzen. § 76 Abrechnung über die Vorauszahlungen (1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des Abgabebescheids zu entrichten waren (§ 75), kleiner als die Summe der Vierteljahrsbeträge, die sich nach dem bekanntgegebenen Abgabebescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabebescheids zu entrichten (Nachzahlung). Die Verpflichtung, die rückständigen Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt. (2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des Abgabebescheids entrichtet worden sind, größer als die Summe der Vierteljahrsbeträge, die sich nach dem bekanntgegebenen Abgabebescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Abgabebescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Veranlagung durch einen neuen Bescheid (z. B. Berichtigungsveranlagung, Rechtsmittelent-scheidüng) geändert wird. § 77 Zeitwert der Vermögensabgabe (1) In den Fällen, in denen der Wert der Schuld an Vermögensabgabe für steuerliche Zwecke von Bedeutung ist, ist als Wert dieser Schuld anzusetzen 1. für den 21. Juni 1948 und für Zeitpunkte zwischen diesem und dem 1. April 1952 die Summe der beiden folgenden Beträge: a) des sich für den maßgebenden Zeitpunkt ergebenden Zeitwerts der ab 1. April 1952 bis 31. März 1979 auf die Vermögensabgabe zu entrichtenden Vierteljahrsbeträge; Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 467 b) der auf die Vermögensabgabe anzurechnenden Soforthilfeabgabe (§ 48), abzüglich der darauf bis zu dem maßgebenden Zeitpunkt entrichteten Beträge, mit ihrem Nennbetrag,- 2. für Zeitpunkte ab 1. April 1952 die Summe der beiden folgenden Beträge: a) des sich für den maßgebenden Zeitpunkt ergebenden Zeitwerts der auf die Vermögensabgabe noch zu entrichtenden, noch nicht fälligen Vierteljahrsbeträge; b) der an dem maßgebenden Zeitpunkt rückständigen Beträge an anzurechnender Soforthilfeabgabe (§ 48) und an Vierteljahrsbeträgen der Vermögensabgabe. (2) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere über die Berechnung des Zeitwerts bestimmt werden. § 78 Durchführungsvorschriften Durch Rechtsverordnimg können zur Durchführung der Vorschriften über die Vermögensabgabe Bestimmungen getroffen werden: 1. über die Befreiungen nach den §§ 18 und 19; 2. über die sich aus § 24 ergebenden Abweichungen von den für die Vermögensteuer geltenden Vorschriften; 3. über die Berücksichtigung von Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden und Ostschäden nach den §§ 39 bis 47; 4. über die Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögenserklärung SECHSTER TITEL SondervorschriftenfürBerlin(West) § 79 Allgemeine Vorschriften (1) An die Stelle des 21. Juni 1948 tritt 1. in § 18 Abs. 3 für begünstigte Abgabepflichtige in Berlin (West), 2. in § 24 Nr. 1 b und in Nr. 4 bei Abgabepflichtigen mit Wohnsitz (gewöhnlichem Aufenthalt) in Berlin (West), 3. in § 27 Abs. 1 für das Vermögen in Berlin [West] (§ 80) der 1. April 1949. (2) An die Stelle des 20. Juni 1948 tritt in § 28 für das Vermögen in Berlin [West] (§ 80) der 31. März 1949. (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine DM-Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 erstellt wird. (4) In § 18 Abs. 1 Nr. 14 treten an die Stelle der Anlage 1 der Verordnung vom 16. Oktober 1948 (WiGBl. S. 181) die Anlagen zur Einkommensteuerdurchführungsverordnung vom 16. August 1950 (Verordnungsbl. für Groß-Berlin 1950 I S. 397). (5) In § 27 Abs. 2 treten bei Abgabepflichtigen, die eine steuerliche DM-Eröffnungsbilanz nach den Durchführungsbestimmungen Nr. 9, 11 und 13 vom 30. April 1951 zur Vierten Verordung zur Neuord- nung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsver-ordnung) vom 20. März 1949 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin 1951 S. 361, 366 und 378} aufstellen, diese Vorschriften an die Stelle der Vorschriften der 42., 43. und 44. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz. § 80 Abweichende Bemessungsgrundlage für Vermögen in Berlin (West) (1) Das Vermögen in Berlin (West) ist nach den in Berlin (West) bei der Vermögensteuer für die Ermittlung des Gesamtvermögens und des Inlandsvermögens auf den 1. April 1949 maßgebenden Vorschriften zu errechnen, soweit sich nicht aus den §§22 bis 27 oder aus den Vorschriften dieses Titels etwas anderes ergibt. (2) Als Vermögen in Berlin (West) gilt 1. bei Abgabepflichtigen mit Wohnsitz (ger wohnlichem Aufenthalt) oder Geschäftsleitung (Sitz) in Berlin (West) das Gesamtvermögen mit Ausnahme von a) land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, b) Grundvermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, c) Betriebsvermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes; 2. bei Abgabepflichtigen mit Wohnsitz (gewöhnlichem Aufenthalt) oder Geschäftsleitung (Sitz) im Geltungsbereich des Grundgesetzes a) das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in Berlin (West), b) das Grundvermögen in Berlin (West), c) das Betriebsvermögen in Berlin (West); 3. bei beschränkt Abgabepflichtigen (§ 17) das Inlandsvermögen im Sinne des § 77 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes, soweit es sich handelt a) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art, die in Berlin (West) belegen sind, b) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Art, die in ein in Berlin (West) geführtes Buch oder Register eingetragen sind, c) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 5 bezeichneten Art, die einem in Berlin (West) belegenen gewerblichen Betrieb überlassen sind, d) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr, 6 bezeichneten- Art, wenn das der Sicherung dienende Wirtschaftsgut in Berlin (West) belegen ist. Ein Schiff gilt dabei als in Berlin (West) belegen, wenn es in einem Schiffsregister in Berlin eingetragen ist, es sei denn, daß der Schiffseigner seinen Wohnsitz oder seine Geschäftsleitung im Inland außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) hat, 468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I e) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 7 bezeichneten Art, wenn sich die Geschäftsleitung des Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht, in Berlin (West) befindet. (3) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammen hang mit Vermögen in Berlin (West) stehen, sind in erster Linie von diesem Vermögen abzuziehen. Schulden, die das Vermögen in Berlin (West) übersteigen, sind vom Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes abzuziehen. (4) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes stehen, sind in erster Linie von diesem Vermögen abzuziehen. Schulden, die das Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes übersteigen, sind vom Vermögen in Berlin (West) abzuziehen. (5) Schulden, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit bestimmten Gegenständen stehen, sind in erster Linie abzuziehen 1. bei Abgabepflichtigen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes veranlagt werden, von dem Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, 2. bei Abgabepflichtigen, die in Berlin (West) veranlagt werden, von dem Vermögen in Berlin (West). Schulden, die das Vermögen in einem Gebiet übersteigen, sind vom Vermögen im anderen Gebiet abzuziehen. § 81 Gewerbliche Betriebe mit Betriebstätten im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) (1) Bei gewerblichen Betrieben, die Betriebstätten im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) gehabt haben, gilt als Vermögen in Berlin (West) der Teil des Betriebsvermögens, der sich aus der Aufteilung des Betriebsvermögens nach Absatz 2 ergibt. (2) Das Betriebsvermögen ist in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Wert der im Geltungsbereich des Grundgesetzes liegenden Betriebsgrundstücke, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und sonstigen abnutzbaren körperlichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu dem Wert der in Berlin (West) liegenden Wirtschaftsgüter dieser Art steht, und zwar 1. bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung (Sitz) im Geltungsbereich des Grundgesetzes nach dem Stande des Betriebsvermögens am 21. Juni 1948; 2. bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung (Sitz) in Berlin (West), a) wenn sie eine DM-Eröffnungsbilanz erstellen, nach dem Stande des Betriebsvermögens am Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz, b) wenn sie keine DM-Eröffnungsbilanz erstellen, nach dem Stande des Betriebsvermögens am 1. April 1949; 3. bei gewerblichen Betrieben, die nach dem 20. Juni 1948 und vor dem 1. April1949-wirtschaftlich aus Berlin (West) in den Geltungsbereich des Grundgesetzes verlagert worden sind, nach dem Stande6 des Betriebsvermögens am Stichtag der nach § 3 Abs.; 4 des D-Markbilanzergänzungs-gesetzes zu erstellenden DM-Eröffnungsbilanz. (3) In den Fällen des Absatzes 2 ist in dem der, Veranlagung zur Vermögensabgabe zugrunde zu legenden Einheitswertbescheid für den gewerblichen Betrieb auch eine Feststellung darüber zu treffen, wie sich der Einheitswert auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes und auf Berlin (West) verteilt. § 82 Änderungen des Vermögens in Berlin (West) in der Zeit zwischen dem 20. Juni 1948 und dem 1. April 1949 (1) Gehören zu dem der Abgabe unterliegenden Vermögen in Berlin (West) Wirtschaftsgüter, die in der Zeit zwischen dem 20. Juni 1948 und dem 1. April 1949 (Zwischenzeitraum) aus dem der Abgabe unterliegenden Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind, so ist auf Antrag der Wert dieser Wirtschaftsgüter abzüglich der mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden von dem der Abgabe unterliegenden Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes abzuziehen. (2) Hat ein Abgabepflichtiger land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen in Berlin (West) im Zwischenzeitraum veräußert, so ist der Veräußerungserlös, höchstens jedoch der Wert der veräußerten Wirtschaftsgüter zur Zeit der Veräußerung, dem der Abgabe unterliegenden Vermögen in Berlin (West) hinzuzurechnen, soweit er nicht bereits in dem der Abgabe unterliegenden Vermögen in Berlin (West) enthalten ist (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Fälle der Verlagerung von Wirtschaftsgütern aus dem Geltungsbereich. des Grundgesetzes nach Berlin (West) und umgekehrt. § 23 bleibt unberührt. (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 bestimmt werden. § 83 Uraltkonten Der Abgabepflichtige kann den Ansatz für Ansprüche aus . der Durchführungsbestimmung Nr. 19 zur Berliner UmstellungsVerordnung (Ur-altkontenbestimmung) in seiner DM-Eröffnungsbilanz bis zur Abgabe der (wenn auch nur vorläufigen) Erklärung zur Vermögensabgabe mit Wirkung für die Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen ändern; dies gilt auch, wenn diese Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 469 Steuern bereits rechtskräftig veranlagt sind. Einer Zustimmung des Finanzamts oder der Rechtsmittelbehörde zur Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bedarf es nicht. § 84 Berechnung der Abgabeschuld und des Vierteljahrsbetrags bei Abgabepflichtigen mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) (1) Bei Abgabepflichtigen mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) ist je eine gesonderte Abgabeschuld (§ 31) und je ein gesonderter Vierteljahrsbetrag (§ 36) für das Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und für das Vermögen in Berlin (West) zu berechnen. (2) Für den Abzug des Freibetrags gilt § 80 Abs. 5 entsprechend. (3) Schulden und Frei betrage sind, soweit sie das Vermögen in einem Gebiet übersteigen, von dem Vermögen im anderen Gebiet in erster Linie bei dem Vermögensteil abzuziehen, für den der höchste Vierteljahrssatz vorgeschrieben ist. (4) Der sich aus § 47 ergebende Gesamtbetrag der Ermäßigung wegen Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden und Ostschäden ist nach dem Verhältnis des abgabepflichtigen Vermögens im Geltungsbereich des Grundgesetzes zum abgabepflichtigen Vermögen in Berlin (West) aufzuteilen. (5) Die Anrechnung der Soforthilfeabgabe nach §§ 32 und 48 ist nur auf die gesonderte Abgabeschuld vorzunehmen, die auf das Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes entfällt. § 85 Schadensberechnung bei Kriegssachschaden in Berlin (West) In den Fällen des § 41 Abs. 2 ist bei in Berlin (W?st) belegenem Grundbesitz die Minderung der Hypothekengewinnabgabe nach §144 zu bestimmen, § 86 Ausmaß der Berücksichtigung der Schäden bei Abgabepflichtigen mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) Bei Abgabepflichtigen mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) sind bei der Ermittlung des Vermögens im Sinne des § 47 Abs. 3 die Vorschriften der §§ 80 bis 82 zu berücksichtigen. Durch Rechtsverordnung wird das Nähere bestimmt werden. § 87 Einheitliche Veranlagung der Abgabepflichtigen mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) (1) Unbeschränkt Abgabepflichtige mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) werden für ihr gesamtes der Abgabe unterliegendes Vermögen dort veranlagt, wo sich ihr Wohnsitz (gewöhnlicher Aufenthalt) oder der Ort der Geschäftsleitung (Sitz) befindet. [ (2) Beschränkt Abgabepflichtige mit Vermögen im j Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) werden für ihr gesamtes der Abgabe unterliegendes Vermögen dort veranlagt, wo sich der wertvollste Teil ihres der Abgabe unterliegenden Vermögens befunden hat. § 88 Entrichtung der Abgabe für Vermögen in Berlin (West) (1) Von der Nacherhebung der auf Vermögen in Berlin (West) entlallenden Vierteljahrsbeträge für die ersten drei Jahre der am 1. April 1949 beginnenden Laufzeit wird abgesehen. Demgemäß sind die Vierteljahrsbeträge für die Zeit ab 1. April 1952 nach § 36 Abs. 1 zu berechnen. (2) Die Vierteljahrsbeträge auf Vermögen in Berlin (West) sind für die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. März 1957 nur in Höhe eines Drittels zu leisten. § 89 Vorauszahlungen für Vermögen in Berlin (West) (1) Die ab 1, April 1952 zu entrichtenden Vorauszahlungen auf die Notabgabe vom Betriebsvermögen (Artikel III des Ersten Gesetzes über die Neuordnung der Vermögensbesteuerung in Berlin vom 29. Dezember 1950 – Verordnungsbl. für Berlin 1951 I S. 26 –,- § 18 des Gesetzes über Abgaben in Vorbereitung eines Lastenausgleichs vom 20. Dezember 1951 – Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin I S. 1187 in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1952 – Gesetz- und Verordnungsbl. fijr Berlin S. 261 ¦¦–) gelten in voller Höhe als Vorauszahlungen auf die Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin (West). (2) Die ab 1. April 1952 für Betriebsgrundstücke in Berlin (West) zu entrichtende Übergangsabgabe (Teil III und IV des Gesetzes über Abgaben in Vorbereitung eines Lastenausgleichs vom 20. Dezember 1951 in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1952 – Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin S. 261) gilt in voller Höhe als Vorauszahlung auf die Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin (West). (3) Die ab 1. April 1952 zu entrichtende Übergangsabgabe für den nicht aus Beiriebsgrundstücken bestehenden Grundbesitz in Berlin (West) gilt als Vorauszahlung auf die Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin (West) Belastungsgrad von in Höhe von 0°/o 100% mehr als 0% bis 5°/o 90% mehr als 5% bis 10% 70% mehr als 10°/o bis 20°/o 50% mehr als 20% bis 30n/o 30% mehr als 30% bis 50% 20% mehr als 50% bis 70% 10% mehr als 70% bis 80% 5% mehr als 80% bis 90% 3% mehr als 90% 0%. 470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I Der verbleibende Teil an Übergangsabgabe gilt als Vorauszahlung auf die Hypothekengewinnabgabe. (4) Ist im Falle der Veräußerung eines Grundstücks in Berlin (West) vor Ablauf des Kalendervierteljahrs, in dem dieses Gesetz im Land Berlin in Kraft gesetzt wird, die Übergangsabgabe auf den Veräußerer und den Erwerber aufgeteilt worden, so gilt die vom Veräußerer zu entrichtende Übergangsabgabe in voller Höhe als Vorauszahlung auf die Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin (West). (5) Die Beträge, die nach den Absätzen 1 bis 4 als Vorauszahlungen auf die Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin (West) gelten, sind bis zur Bekanntgabe des Bescheids über die Vermögensabgabe oder bis zur Einreichung einer Selbstberechnung (§ 75 Abs. 2) an den in § 49 bestimmten Fälligkeitstagen weiter zu entrichten. (6) Wird ein Grundstück nach Ablauf des Kalendervierteljahrs, in dem dieses Gesetz im Land Berlin in Kraft gesetzt wird, veräußert, so sind die Vorauszahlungen, die der Veräußerer hierauf zu entrichten hat, auf den Betrag, der nach Absatz 3 auf die Vermögensabgabe entfällt, herabzusetzen und in entsprechender Höhe für die Zeit vom Beginn des auf den Tag der Veräußerung folgenden Kalendervierteljahrs ab neu festzusetzen. (7) Die Vorschriften des § 75 über die Herabsetzung oder anderweitige Festsetzung der Vorauszahlungen gelten mit der Maßgabe, daß sie auf die Vorauszahlungen, die für Vermögen in Berlin (West), und auf die Vora"~~ hlungen, die für Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu entrichten sind, gesondert angewendet werden. § 90 Abrechnung über die Vorauszahlungen § 76 gilt auch für die Vorauszahlungen nach § 89. ZWEITER ABSCHNITT Hypothekengewinnabgabe ERSTER TITEL Allgemeine Vorschriften § 91 Gegenstand der Abgabe (1) Die Hypothekengewinnabgabe wird erhoben auf Schuldnergewinne 1. aus der Umstellung von Reichsmarkverbindlichkeiten, die am 20. Juni 1948 durch Grundpfandrechte an einem im Geltungsbereich des Grundgesetzes belegenen Grundstück des Schuldners gesichert waren, 2. aus der Umstellung von Grundpfandrechten an einem im Geltungsbereich des Grundgesetzes belegenen Grundstück, die am 20. Juni 1948 nicht der Sicherung einer persönlichen Verbindlichkeit dienten, soweit bei Nr. 1 die Verbindlichkeit und bei Nr. 2 das Grundpfandrecht nach den im Gel- tungsbereich des Grundgesetzes geltenden Umstellungsvorschriften im Verhältnis von 10 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark umgestellt worden ist. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, soweit sie Reichsmarkverbindlichkeiten betreffen, die durch Grundpfandrechte gesichert waren, sinngemäß für Grundpfandrechte, die nicht der Sicherung einer persönlichen Verbindlichkeit dienten. (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 wird derjenige als Eigentümer angesehen, dem das Grundstück unter Berücksichtigung des § 11 des Steueranpassungsgesetzes steuerlich zugerechnet wird. War dem Schuldner gegenüber ein anderer zur Erfüllung der Reichsmarkverbindlichkeit verpflichtet, so gilt der andere als Schuldner im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1. (3) Grundstücken des Schuldners stehen bei der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 gleich 1. Grundstücke im Eigentum einer Person, bei der nach § 11 des Vermögensteuergesetzes die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung mit dem Schuldner zur Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1949 vorgelegen haben, 2. Grundstücke, an denen das Grundpfandrecht im Hinblick auf den künftigen Eigentumserwerb des Schuldners bestellt worden ist. (4) Durch Rechtsverordnung werden die zur Ausführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlichen Anordnungen für die Fälle getroffen, in denen 1. Absatz 3 Nr. 2 in Betracht kommt; 2. es sich bei. der Reichsmarkverbindlichkeit um eine Gesamtschuld handelte, die im Innenverhältnis nicht oder nur zum Teil von dem Eigentümer des Grundstücks zu erfüllen war; 3. das Grundstück dem Schuldner zusammen mit einer oder mehreren weiteren Personen nach Bruchteilen oder zur gesamten Hand gehörte,- 4. das Grundpfandrecht sich auf mehrere Grundstücke erstreckte, von denen einzelne dem Schuldner nicht gehörten; 5. das Grundstück nur teilweise im Geltungsbereich des Grundgesetzes belegen war; 6. einzelne der durch ein Gesamtgrundpfandrecht belasteten Grundstücke nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes belegen § 92 Hypothekengewinnabgabe bei ungesicherten Verbindlichkeiten (1) Bei einem Unternehmen, das nach § 161 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der Kreditgewinnabgabe nicht unterliegt, unterliegen der Hypothekengewinnabgabe auch Schuldnergewinne aus Verbindlichkeiten, die nicht durch Grundpfandrechte gesichert waren, sofern es sich um Dauerschulden im Sinne des Gewerbesteuerrechts handelt. Die ungesicherten Verbindlichkeiten werden wie Verbindlichkeiten Nr. 34 – Tag der Ausgabe; Bonn, den 18. August 1952 471 behandelt, die am 20. Juni 1948 durch letztrangige Grundpfandrechte oder Gesamtgrundpfandrechte an den Grundstücken gesichert waren, für deren bauliche Finanzierung sie eingegangen sind, oder, wenn sie für andere Zwecke eingegangen sind, wie Verbindlichkeiten, die am 20. Juni 1948 durch letztrangige Gesamtgrundpfand rechte an allen dem Schuldner am 20. Juni 1948 und noch bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gehörigen Grundstücken gesichert waren. (2) Durch Rechtsverordnung können die zur Ausführung des Absatzes 1 erforderlichen Anordnungen getroffen werden; dabei kann auch bestimmt werden, daß unter besonderen Voraussetzungen Verbindlichkeiten aus Spareinlagen und ähnliche Verbindlichkeiten nicht, als Dauerschulden behandelt werden. § 93 Hypothekengewinnahgabe bei Verbindlichkeiten gegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen Durch Rechtsverordnung werden die Anordnungen getroffen, die erforderlich sind, um die Schuldnergewinne aus der Umstellung von Reichsmarkver-bindlichkeiten gegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen entsprechend den Grundsätzen dieses Abschnitts heranzuziehen. §94 Grundstücke, Grundpfandrechte (1) Grundstücke im Sinne dieses Abschnitts sind die Grundstücke im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Durch Rechtsverordnung kann zugelassen werden, daß mehrere Grundstücke desselben Eigen tümers als ein Grundstück behandelt werden, soweit sie räumlich zusammenhängen oder durch einheitliche Finanzierung der darauf am 20. Juni 1948 vorhandenen oder begonnenen Bauten ein wirtschaftlicher Zusammenhang hergestellt war. (2) Den im Geltungsbereich des Grundgesetzes belegenen Grundstücken werden Erbbaurechte an solchen Grundstücken gleichgeachtet. (3) Grundpfandrechte im Sinne djeses Abschnitts sind . 1. Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden; 2. Abgeltungslasten, die ein Darlehen zur Abgeltung der Gebäudeentschuldungsteuer nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 501) sichern; 3. Rechte auf Befriedigung aus einem Grundstück, die nach § 10 der (Ersten) Verordnung des Reichspräsidenten über die Zinserleichterung für den landwirtschaftlichen Realkredit vom 27. September 1932 (Reichs gesetzbl. 1 S. 480) oder nach § 3 des Gesetzes über die Zinserleichterung für landwirtschaftlichen Auslandskredit vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 524) für Zusatzforderungen bestehen, auch wenn die Rechte nicht im Grundbuch eingetragen sind; 4. Renten der Deutschen Landesrentenbank; 5. Entschuldungsrenten nach Artikel 53 und 54 der Siebenten Verordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung /om 30. April 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 572) und Artikel 5 der Achten Verordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schukienregelung vom 20. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 496). §95 Kriegsschäden Kriegsschäden im Sinne dieses Abschnitts sind neben Kriegssachschäden am Grundbesitz (§ 13) alle übrigen Sachschäden am Grundbesitz, die als unmittelbare Folge von Kriegssachschäden entstanden sind. Wie Kriegsschäden werden auch Sachschäden behandelt, die durch Maßnahmen der Besatzungsmächte oder durch Handlungen von Besatzungsangehörigen verursacht worden sind und sich auf den Einheitswert auswirken. Belegungsschäden oder sonstige Besatzungssachschäden, für die eine Entschädigung gewährt worden ist, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, daß die Entschädigung in Reichsmark oder nach einem Umstellungsverhältnis von 10 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark in Deutscher Mark gezahlt worden ist. § 96 Reichsmarkverbindlichkeiten Im Sinne der Vorschriften über die Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld liegt vor 1. eine Tilgungshypothek, wenn die Reichsmarkverbindlichkeit durch gleichbleibende Leistungen in der Weise zu verzinsen und zu tilgen war, daß die bei fortschreitender Kapitaltilgung ersparten Zinsen der Tilgung zuwachsen sollten; 2. eine Abzahlungshypothek, wenn die Verzinsung und die Abzahlung der Reichsmarkverbindlichkeit unabhängig voneinander geregelt waren; 3. eine Fälligkeitshypothek, wenn das ganze Schuldkapital der Reichsmarkverbindlichkeit an einem Zeitpunkt zu entrichten war; 4. eine Rentenverbindlichkeit, wenn an regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Reichsmarksumme (Rentenleistung) zu zahlen war. § 97 Ausnahmen von der Abgabepflicht (1) Von der Abgabepflicht sind ausgenommen Schuldnergewinne aus der Umstellung von 1. Verbindlichkeiten eines gewerblichen BeBetriebs, der der Kreditgewinnabgabe unterliegt; 2. Verbindlichkeiten eines Unternehmens, dessen DM-Eröffnungsbilanz nach den Vorschriften der 42., 43. oder 44. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz aufzustellen ist (Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen); 3. Verbindlichkeiten, die öffentlich-rechtliche Ansprüche auf Zahlung von Abgaben, Bei 472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I trägen, Gebühren, Strafen, Ordnungsstrafen, Sühnebeträgen und Bußen betreffen; 4. Verbindlichkeiten aus Krediten, die in der Weise zweckgebunden waren, daß der Kreditnehmer den Kredit an dritte Personen weitergewähren sollte, wenn der Kredit an die dritten Personen tatsächlich weitergewährt und ebenfalls durch Grundpfandrechte gesichert worden ist und die Forderungen aus dem weitergewährten Kredit im Verhältnis von 10 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark umgestellt worden sind; 5. Verbindlichkeiten eines Siedlungsunternehmens gegenüber der Deutschen Siedlungsbank aus der Inanspruchnahme von Siedlungszwischenkrediten; 6. Verbindlichkeiten der in § 93 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuld Verhältnisse vom 1. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 331) genannten Art, soweit dafür die in § 93 Abs. 1 des Gesetzes bezeichnete Sicherungshypothek bestand; 7. Verbindlichkeiten, die zur Beseitigung eines Kriegsschadens an dem haftenden Gründstück eingegangen sind, soweit der Gegenwert vor dem 21. Juni 1948 zur Beseitigung des Kriegsschadens verwandt worden ist; 8. Verbindlichkeiten zwischen Personen, bei denen nach § 11 des Vermögensteuergesetzes die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1949 vorgelegen haben; 9. Verbindlichkeiten, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung dinglich gesichert: worden sind. (2) Durch Rechlsverordnung kann eine dem Absatz 1 Nr. 5 entsprechende Ausnahme für Verbindlichkeiten eines Ausgebers von Heimstätten aus der Inanspruchnahme von Bauzwischenkrediten angeordnet weiden. § 98 Ermittlung der Schuldnergewinne Der Schuldnergewinn aus jeder Verbindlichkeit wird gesondert ermittelt. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, in welchen Fällen und nach welchem Maßstab der Schuldnergewinn bei Vorliegen eines Gesamtgrundpfandrechts jeweils zu dem auf das einzelne haftende Grundstück entfallenden Teil gesondert ermittelt wird.. ZWEITER TITEL Höh e und E n I. r i c h t u n cj der Abgabe § 99 Abgabeschuld (1) Abgabeschuld ist vorbehaltlich der §§ 100 und 101 der Betrag, um den der Nennbetrag der Verbindlichkeit in Reichsmark den Umstellungsbetrag in Deutscher Mark übersteigt. (2) Handelt es sich bei der Reichsmarkverbind-lichkeit um ein Darlehen aus Mitteln des Geldentwertungsausgleichs bei bebauten Grundstücken, um ein Reichsbaudarlehen oder um ein anderes im Rahmen der öffentlichen Wohnüngsfürsorge gegebenes, zinsverbilligtes Darlehen, so wird die Abgabeschuld abweichend von Absatz 1 wie folgt berechnet. Der zwanzigfache Nennbetrag der Jahresleistung, die nach den am 31. März 1948 geltenden Bedingungen zu erbringen war, wird entsprechend dem auf volle Prozent abgerundeten Hundertsatz gemindert, zu dem das Ausgangskapital der Reichsmarkverbindlichkeit bis zum 20. Juni 1948 getilgt war; als Jahresleistung werden mindestens IV2 vom Hundert des Ausgangskapitals angesetzt. Die Abgabeschuld beträgt neun Zehntel des so errechneten Betrags. (3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit der Schuldnergewinn aus Leistungen, die am 21. Juni 1948 rückständig waren, und aus Leistungen für einen Zeitraum, der teils vor, teils nach dem 21. Juni 1948 lag, zur Hypothekengewinn-abgabe herangezogen wird. § 100 Minderung der Abgabeschuld bei Kriegsschäden vor dem 21. Juni 1948 (1) Ist das Grundstück, an dem die umgestellte Verbindlichkeit dinglich gesichert war, vor dem 21. Juni 1948 von einem Kriegsschaden betroffen worden, so mindert sich die Abgabeschuld nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. Das gilt nicht, wenn die Verbindlichkeit erst nach Eintritt des Schadensfalles eingegangen ist. (2) Der Betrag der Minderung ergibt s;ch vorbehaltlich des Absatzes 3 aus der Anwendung der Schadensquote auf die Reichsmarkverbindlichkeit, aus deren Umstellung die Abgabeschuld entsteht. Als Schaden gilt für die Berechnung der Schadensquote der Betrag, um den der Einheitswert, der für das Grundstück auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Schadensfall festgestellt ist, den für den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswert übersteigt. Schadensquote ist der Hundertsatz, der sich aus dem Verhältnis des Schadens zu dem Einheitswert ergibt, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Schadensfall festgestellt ist. (3) Betrifft die Abgabeschuld eine Darlehensverbindlichkeit aus der Abgeltung der Gebäudeentschuldungsteuer, die durch eine Abgeltungslast od?r durch eine Abgeltungshypothek gesichert war, so ergibt sich der Betrag der Minderung aus der Anwendung von 135 vom Hundert der Schadensquote auf die Reichsmarkverbindlichkeit. (4) Durch Rechtsverordnung werden die Anordnungen getroffen, die zur Berechnung der Minderung erforderlich sind, wenn das belastete Grundstück größer oder kleiner als die wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes ist, wenn ein Gesamtgrundpfandrecht vorliegt oder wenn sich der flächenmäßige oder bauliche Bestand des belasteten Grundstücks in der Zeit zwischen den Feststellungszeitpunkten der in Absatz 2 bezeichneten Einheitswerte vergrößert oder verkleinert hat. (5) Die Minderung tritt nur ein, wenn die Schadensquote mehr als 10 vom Hundert beträgt. Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 473 War das Grundstück am 20. Juni 1948 zu mehr als 70 vom Hundert des letzten Einheitswerts vor dem Schadensfall belastet, so tritt die Minderung schon dann ein, wenn die Schadensquote mehr als 5 vom Hundert beträgt; zur Belastung des Grundstücks werden solche Rechte nicht gerechnet, 1. die dem Eigentümer zustanden oder gegen deren Geltendmachung am 20. Juni 1948 der Eigentümer eine Einrede nicht nur vorübergehender Art hatte oder 2. die auf einer erst nach dem Schadensfall eingegangenen Verbindlichkeit beruhten oder 3. hinsichtlich deren eine Hypothekengewinn-abgabe trotz Umstellung der Verbindlichkeit im Verhältnis von 10 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark nicht entsteht oder sich die Höhe der Hypothekengewinnabgabe nach § 101 Abs. 1 bestimmt. (6) Ist nach § 3 a des Hypothekensicherungsgesetzes auf Umstellungsgrundschulden an dem von dem Kriegsschaden betroffenen Grundstück verzichtet worden, so mindert sich die Abgabeschuld mindestens um den Verzichtsbetrag, der für die entsprechende Umstellungsgrundschuld gewährt worden ist. Das gilt ohne Rücksicht darauf, auf welche Umstellungsgrundschuld dieser Verzichtsbetrag verrechnet worden ist. In den Fällen des § 99 Abs. 2 gelten die Sätze 1 und 2 für einen Verzichtsbetrag, der in demselben Verhältnis wie der Nennbetrag der Reichsmarkverbindlichkeit umgerechnet worden ist. § 101 Höhe der Abgabeschuld bei Verbindlichkeiten aus der letzten Reichsmarkzeit (1) Ist die Verbindlichkeit nach dem 8. Mai 1945 entstanden, so sind auf die Abgabeschuld und als Zinsen auf diese nur die in § 105 Abs. 1 Sätze 1 und 2 vorgeschriebenen Beträge zu entrichten; das gilt auch dann, wenn es sich bei den dort vorgeschriebenen Leistungen ausschließlich um Zinsen handelt. Die Abgabeschuld ist in diesen Fällen gleich dem Gesamtbetrag der nach § 105 Abs. 1 Sätze 1 und 2 zu entrichtenden Tilgungsbeträge. Die §§ 103 und 104 werden nicht angewandt. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich bei der Verbindlichkeit um Kaufgeld, das bei dem Erwerb des belasteten Grundstücks schuldig geblieben ist, oder um eine beim Grundstückserwerb unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommene Schuld oder um einen zur Beschaffung des Kaufgeldes bei einem Dritten aufgenommenen Kredit handelt. § 102 Entstehung der Abgabeschuld Die Abgabeschuld gilt in der Höhe, die sich aus den §§ 99 bis 101 ergibt, als zu Beginn des 21. Juni 1948 entstanden. § 103 Herabsetzung der Abgabeschuld bei Kriegsschäden nach dem 20. Juni 1948 (1) Ist das Grundstück, an dem die umgestellte Verbindlichkeit dinglich gesichert war, nach dem 20. Juni 1948 von einem Kriegsschaden betroffen worden, so wird die Abgabeschuld auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 herabgesetzt. Ein nach § 3a Abs. 1 dos Hypothekensicherungsgesetzes gestellter Antrag gilt als Antrag nach Satz 1. (2) Der abzusetzende Betrag ergibt sich vorbehaltlich des Absatzes 3 aus der Anwendung der Schadensquote auf zehn Neuntel des Betrags, auf den sich die Abgabeschuld bei Einhaltung der vorgeschriebenen Tilgung zu Beginn des Monats beläuft, in dem der Kriegsschaden eingetreten ist. Als Schaden gilt für die Berechnung der Schadensquote der Betrag, um den der Einheitswert, der für das Grundstück auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Schadensfall festgestellt ist, den auf den nächsten Feststellungszeitpunkt nach dem Schadensfall festgestellten Einheitswert übersteigt. Ist der Kriegsschaden vor dem letztgenannten Feststellungszeitpunkt bereits wieder beseitigt worden, so gilt als Schaden der Betrag, um den der Einheitswert auf Grund des Kriegsschadens bei einer Fortschreibung zu ermäßigen gewesen wäre. Schadensquote ist der Hundertsatz, der sich aus dem Verhältnis des Schadens zu dem für den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswert ergibt. (3) Betrifft die Abgabeschuld eine Darlehensverbindlichkeit aus der Abgeltung der Gebäudeentschuldungsteuer, die durch eine Abgeltungslast oder durch eine Abgeltungshypothek gesichert war, so ergibt sich der abzusetzende Betrag aus der Anwendung des Anderthalbfachen der Schadensquote auf den Betrag, auf den sich die Abgabeschuld bei Einhaltung der vorgeschriebenen Tilgung zu Beginn des Monats belaufen würde, in dem der Kriegsschaden eingetreten ist. (4) § 100 Abs. 4 bis G gilt entsprechend. (5) Die Herabsetzung erfolgt mit Wirkung vom Beginn des Monats, in dem der Kriegsschaden eingetreten ist, frühestens mit Wirkung vom 1. Juli 1948. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn in den Fällen des § 118 der Abgabeschuldner das Grundstück bereits vor dem in Absatz 5 bezeichneten Zeitpunkt veräußert hatte. § 104 Herabsetzung der Abgabeschuld bei Wiederaufbau (1) Ist auf dem Grundstück, an dem die umgestellte Verbindlichkeit dinglich gesichert war, ein zerstörtes (beschädigtes) Gebäude in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. ^4ärz 1956 als Dauerbau wiederaufgebaut (wiederhergestellt) worden, so wird die Abgabeschuld auf Antrag um soviel herabgesetzt, als nach Maßgabe der Wirtschaftlichkeitsberechnung die nach § 106 zu erbringenden Leistungen aus den Erträgnissen des Grundstücks nach Abzug der Kapital- und Bewirtschaftungskosten nicht aufgebracht werden können. Die Herabsetzung der Abgabeschuld ist auch zulässig, wenn das wiederaufgebaute (wiederhergestellte) Gebäude in Gestaltung oder Zweckbestimmung von dem früheren Gebäude abweicht. Die Herabsetzung ist unzulässig, wenn sich die Erträge des Grundstücks infolge der Art seiner Benutzung nicht hinreichend bestimmt von sonstigen Erträgen oder Wirtschaftsergebnissen 474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I abgrenzen lassen. Ein nach § 3 b Abs. 1 des Hypothekensicherungsgesetzes gestellter Antrag gilt als Antrag auf Herabsetzung der Abgabeschuld. (2) Ist nach § 3 b oder nach § 3 c des Hypothekensicherungsgesetzes ganz oder teilweise auf die Umstellungsgrundschuld verzichtet worden, der die Ab-gabeschald entspricht, so ist die Abgabeschuld mindestens um den gleichen Betrag herabzusetzen; das gilt nicht, soweit der Verzicht: das Bestehen und die. Bedienung weiterer Umstellungsgrundschulden voraussetzte, an deren Stelle keine Ilypothekengewinn-abgabe oder nur eine Hypolliekengewinnabgabe in der sich aus § 101 Abs. 1 ergebenden Höhe entstanden ist. Diese Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn nach Absatz 1 Satz 3 eine Herabsetzung unzulässig wäre. In den Fällen des § 99 Abs. 2 gilt sie für einen Verzichtsbetrag, der in demselben Verhältnis wie die Reichsmarkverbindlichkeit umgerechnet worden ist. (3) Sind mehrere Abgabeschulden vorhanden, die an demselben Grundstück dinglich gesicherte Verbindlichkeiten betreffen, so sind zuerst jeweils bis zu ihrem vollständigen Wegfall die Abgabeschulden herabzusetzen, die die an letzter Stelle gesicherten Verbindlichkeiten betreffen; in der Höhe, in der nach § 3 b oder nach § 3 c des Hypothekensicherungsgesetzes auf eine Umstellungsgrundschuld verzichtet worden ist, ist jedoch die entsprechende Abgabeschuld vor allen anderen Abgabeschulden herabzusetzen. (4) Durch Rechtsverordnung kann 1. die Herabsetzung entsprechend den für den Wiederaufbau (die Wiederherstellung) tatsächlich aufgewendeten Kosten begrenzt werden, soweit nicht Absatz 2 entgegensteht; 2. Näheres zur Abgrenzung der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Fälle bestimmt werden; 3. die Wirtschaftlichkeitsberechnung geregelt werden; dabei sollen die Vorschriften der Verordnung über die Whtschaftlichkeits und Wohnflächenberechnung für neugeschaffenen Wohnraum (Berechnungsverordnung) vom 20. November 1950 (Bundes gesetzbl. S. 753) insoweit für anwendbar erklärt werden, als nicht wegen der Beschränkung dieser Verordnung auf neugeschaffenen Wohnraum, wegen der Anwendung ihrer Vorschriften auf die Wirtschaftseinheit oder nach den Grundsätzen dieses Abschnitts etwas Abweichendes oder Ergänzendes bestimmt werden muß; 4. bestimmt werden, daß die Abgabeschulden in näher zu bezeichnenden Fällen des öffentlich geförderten und des steuerbegünstigten Wohnungsbaus ohne Durchführung der nach Nr. 3 geregelten Wirtschaftlichkeitsberechnung auf Null herabzusetzen sind. (5) Die Herabsetzung erfolgt mit Wirkung vom Beginn des Monats, in dem mit dem Wiederaufbau (der Wiederherstellung) begonnen ist, frühestens mit Wirkung vom 1. Juli 1948. (6) Liegen die Voraussetzungen für eine Minderung nach § 100 vor, so kommt eine Herabsetzung nach den Absätzen 1 bis 5 erst in Betracht, nachdem die Abgabeschuld gemindert ist. (7) Dem aus der öffentlichen Last (§ 111) verpflichteten Eigentümer des Grundstücks oder dem Abgabeschuldner (§ 118) kann die spätere Herabsetzung der Abgabeschuld bereits vor Beginn des Wiederaufbaus (der Wiederherstellung) rechtsverbindlich zugesichert werden. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn in den Fällen des § 118 der Abgabeschuldner das Grundstück bereits vor dem in Absatz 5 bezeichneten Zeitpunkt veräußert hatte. § 105 Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld bis zum 31. März 1952 (1) Die Beträge, die nach den Vorschriften des Hypothekensicherungsgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen als Zinsen, Tilgungsbeträge oder Rentenleistungen auf die Umstellungsgrundschuld zu entrichten sind, sind bis zu dem ersten auf den 31. März 1952 folgenden Fälligkeitszeitpunkt fortzuentrichten und gelten als Zinsen, Tilgungsbeträge oder Rentenleistungen, auf die Abgabeschuld; dabei bleibt die Verrechnung der Leistungen auf Zinsen oder auf Tilgung auch dann bestehen, wenn die Abgabeschuld niedriger als die Umstellungsgrundschuld ist. Waren die Leistungen für einen am 31. März 1952 oder später endenden Zeitraum bereits vor dem 1. April 1952 fällig, so sind sie nur bis zu diesem Fälligkeitszeitpunkt fortzuentrichten. Für Abzahlungshypotheken, die nicht unter § 106 Abs, 2 Nr. 2 und 3 fallen, und für Fällig-keitshypotheken sind die Zinsen nach den Vorschriften des Hypothekensicherungsgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen für die Zeit bis zum 31. März 1952 zu entrichten. (2) Tilgungsbefräge, die nach § 5 Abs. 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Hypothekensicherungsgesetz in der Form einer Aussetzung der Leistungen gestundet worden sind, gelten als erlassen. § 106 Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld ab 1. April 1952 (1) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 7 gelten für die Verzinsung und Tilgung derjenigen Abgabeschuld, die verbleibt, nachdem von der Abgabeschuld am 21. Juni 1948 die folgenden Beträge abgerechnet worden sind: 1. Tilgungsbeträge, die nach § 105 Abs. 1 zu erbringen sind; 2. Tilgungsbeträge, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem die in § 105 Abs. 1 vorgeschriebenen Leistungen enden, oder, wenn Leistungen nach § 105 Abs. 1 nicht zu erbringen waren, bis zum 30. Juni 1952 freiwillig geleistet worden sind; 3. Tilgungsbeträge, die nach § 105 Abs. 2 als erlassen gelten; 4. der Betrag, der in den Fällen einer Herabsetzung der Abgabeschuld (§§ 103 urid 104) Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 475 abgesetzt wird, sofern die Herabsetzung spätestens in dem Zeitpunkt wirksam wird, von dem ab sich die Verzinsung und Tilgung nach den Absätzen 2 bis 7 richtet. (2) In den Fällen 1. der Tilgungshypolhek, 2. der Abzahlungshypothek, bei der entsprechend den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit bereits Abzahlungen auf die nach dem Hypothekensicherungsgesetz entstandene Umstellungsgrundschuld geleistet worden sind, 3. einer sonstigen Abzahlungshypothek, bei der das Schuldkapital durch gleichbleibende Raten, die in regelmäßigen Abständen zu entrichten waren und jährlich 6 vom Hundert des Ausgangskapitals nicht übersteigen, abzuzahlen war, sind vorbehaltlich der in Absatz 4 getroffenen Bestimmung an den Fälligkeitszeitpunkten, die dem Fälligkeitszeitpunkt der letzten Zins- oder Tilgungsleistung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 oder 2 folgen, für die Abgabeschuld neun Zehntel der Leistungen zu erbringen, die in den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit vorgeschrieben waren. Waren Leistungen nach § 105 nicht vorgeschrieben, so sind die Leistungen auf die Abgabeschuld von dem ersten Fälligkeitszeitpunkt der Reichsmarkverbindlichkeit nach dem 30. Juni 1952 ab zu erbringen. Bei einer Minderung der Abgabeschuld nach § 100 mindert sich die Leistung an Verzinsung und Tilgung in demselben Verhältnis; Entsprechendes gilt bei einer Herabsetzung der Abgabeschuld nach §§ 103 und 104 für die Zinsen und Tilgungsbeträge, die nach dem in § 103 Abs. 5 oder § 104 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt fällig werden. (3) In den Fällen der Rentenverbindlichkeit gilt Absatz 2 entsprechend. (4) In den Fällen der in § 99 Abs. 2 bezeichneten Verbindlichkeiten ist die Abgabeschuld nach Art einer Tilgungshypothek halbjährlich nachträglich in Höhe von jährlich 4 vom Hundert zu verzinsen und in Höhe von jährlich 2 vom Hundert zu tilgen. Der Tilgungssatz wird gegebenenfalls so weit ermäßigt, daß die Jahresleistung neun Zehntel der in § 99 Abs. 2 Satz 2 zugrunde gelegten Jahresleistung nicht übersteigt; der ermäßigte Tilgungssatz wird auf volle Vierte] vorn Hundert aufgerundet. Bei einer Herabsetzung der Abgabeschuld mit Wirkung von einem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt, von dem ab sich die Verzinsung und Tilgung nach den Sätzen 1 und 2 richtet, ermäßigen sich die später fällig werdenden Leistungen in demselben Verhältnis. (5) In den Fällen 1. einer Abzahlungshypothek, die nicht unter Absatz 2 Nr. 2 und 3 fällt, 2. der Fälligkeitshypothek ist die Abgabeschuld nach Art einer Tilgungshypothek ab 1. April 1952 halbjährlich nachträglich entsprechend dem für die Reichsmarkverbindlichkeit geltenden Zinssatz zu verzinsen und in Flöhe des auf volle Vierte] aufgerundeten Hundertsatzes zu tilgen, bei dessen Anwendung sie bis zum 31. März 1979 getilgt sein würde. Das gilt auch dann, wenn nach den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit in den Fällen der Nr. 1 als Beginn der Tilgung und in den Fällen der Nr. 2 als Zeitpunkt der Rückzahlung des ganzen Schuldkapitals ein späterer Zeitpunkt als der 30. September 1952 vorgesehen war. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (6) Der Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld nach Absatz 5 kann der aus der öffentlichen Last verpflichtete Eigentümer des Grundstücks (§ 111) oder der Abgabeschuldner (§ 118) widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids beim Finanzamt einzulegen. Wird frist- und formgerecht Widerspruch erhoben, so gilt für die Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld Absatz 2 mit der Maßgabe, daß Tilgungsbeträge, die nach den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit bereits fällig geworden wären, bis zum 31. Dezember 1952 nachentrichtet werden müssen. (7) Die Fälle, in denen nach den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit der Beginn der Tilgung, der Beginn der Abzahlung, die Fälligkeit des ganzen Schuldkapitals oder der Beginn der Rentenleistungen von einer Kündigung abhängig gemacht war, werden so behandelt, als ob in den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit der Beginn der Leistungen oder die Fälligkeit zu dem Termin bestimmt worden wäre, zu dem eine am 31. März 1952 ausgesprochene Kündigung wirksam werden würde. § 107 Abweichende Verzinsung und Tilgung der Abgabescliuld Soweit bei einem Verzicht nach § 3 a des Hypothekensicherungsgesetzes die der Abgabeschuld entsprechende Umstellungsgrundschuld erloschen, dafür aber eine andere, in die Verzichtsberechnung einbezogene Umstellungsgrundschuld bestehen geblieben ist, kann der aus der öffentlichen Last (§ 111) verpflichtete Grundstückseigentümer verlangen, daß die Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld entsprechend den Bedingungen derjenigen Reichsmarkverbindlichkeit geregelt wird, die der bestehengebliebenen Umstellungsgrundschuld zugrunde lag. Der Antrag ist schriftlich binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids beim Finanzamt zu stellen. § 108 Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit (1) Soweit nach den §§106 und 107 für die Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld die Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit maßgebend sind, sind die Bedingungen maßgebend, die am 20. Juni 1948 galten. Galten in diesem Zeitpunkt Vereinbarungen, hinsichtlich derer sich der Gläubiger ein Widerrufsrecht vorbehalten hatte, so steht das Widerrufsrecht hinsichtlich der Abgabeschuld dem Finanzamt zu. (2) Mit der Reichsmarkverbindlichkeit in Zusammenhang stehende Nebenverpflichtungen sowie Rechtsfolgen, die für den Fall einer Verletzung von Haupt- oder Nebenverpflichtungen vorgesehen sind, gelten sinngemäß auch für die Abgabeschuld; ins- 476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I besondere richten sich auch die Folgen eines Zahlungsverzugs ausschließlich nach den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit. Auf die Erfüllung von Nebenverpflichtungen kann verzichtet werden. § 109 Aufteilung der Abgabeschuld (1) Die Abgabeschulden werden aufgeteilt, wenn ein Teil des Grundstücks, auf dem sie nach § 111 als öffentliche Last ruhen, veräußert wird. (2) In den Falk-, in denen die öffe Last alo Gesamtbelastung auf mehreren Grundstücken ruht, werden die Abgabeschulden aufgeteilt, wenn 1. einzelne der Grundstücke veräußert werden oder 2. die Aufteilung zur Durchführung der Berechnung für eine Minderung, eine Herabsetzung oder eine Berücksichtigung der Ertragslage geboten ist oder 3. der Abgabeschuldner (§ 126) es beantragt und dabei ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Aufteilung darlegt. (3) Aufgeteilt wird jeweils der Betrag, der an dem in Absatz 1 oder an den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Zeitpunkten noch geschuldet wird. (4) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt. § 110 Ausfall der Umstellungsgrundschuld in der Zwangsversteigerung Ist bei einer Zwangsversteigerung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die nach dem Hypothekensicherungsgesetz entstandene Umstellungsgrundschuld ausgefallen, so ist insoweit auch die Abgabeschuld weggefallen. DRITTER TITEL F o r m e n d e r A b g a b e § Hl Abgabeschulden als öffentliche Last (1) Die Abgabeschulden ruhen als einheitliche öffentliche Last auf dem Grundstück. Das gilt nicht in den Fällen der §§ 118 und 119. (2) Auf die Tilgungsleistungen für die einzelne Abgabeschuld sind die für die ITypothek geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts, auf die Zinsen der einzelnen Abgabeschuld die für Hypothekenzinsen geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts und auf die Leistungen auf die Abgabeschuld im Falle einer Rentenverbindlichkeit (§ 96 Nr. 4) die in § 1200 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Vorschriften entsprechend anzuwenden,- für die Verjährung gilt § 203 Abs. 3. (3) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fälligen Leistungen auch persönlich. (4) Ist auf Gruiid des Hypothekensicherungsgesetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen ein Grundstück aus der Haftung für eine Umstellungsgrundschuld ga,nz oder teilweise entlassen worden, so gilt die Entlassung aus dec Haftung auch für die öffentliche Last. (5) Grundstücke oder Teile von Grundstücken können auf Antrag aus der Haftung entlassen werden, wenn 1. die Abgabeschulden dadurch ausreichend gesichert sind, daß die öffentliche Last auf den anderen Grundstücken oder dem übrigen Teil des Grundstücks bestehen bleibt, oder 2. der Eigentümer eine persönliche Abgabeverpflichtung eingegangen ist und, soweit das Finanzamt es für erforderlich erachtet, eine andere ausreichende Sicherheit bestellt hat. §112 Zwangsversteigerung (1) Die Abgabeleistungen stehen anderen öffentlichen Grundstückslasten innerhalb derselben Rangklasse des § 10 Abs. 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes im Range nach. (2) Wiederkehrende Leistungen, die zur allmählichen Tilgung der Abgabeschuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen das Vorrecht der Rangklasse 3 des § 10 Abs. 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes auch insoweit, als die Beträge mehr als zwei Jahre rückständig sind. (3) Bei Feststellung des geringsten Gebots ist die Abgabeschuld, soweit sie noch nicht fällig ist, auch zu berücksichtigen, wenn fällige Abgabeleistungen in das geringste Gebot nicht aufzunehmen sind. Die öffentliche Last für die irn Zeitpunkt des Zuschlags noch nicht fälligen Abgabeleistungen bleibt jedoch bestehen, auch wenn diese Leistungen bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt sind. (4) Für die Zwangsvollstreckung gilt als Wert der öffentlichen Last der Betrag der Abgabeschulden, soweit diese noch nicht getilgt sind oder durch die als wiederkehrende Leistungen berücksichtigten Beträge getilgt werden. § 92 Abs. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes bleibt unberührt. § 113 Vorgehende Rechte in der Zwangsversteigerung (1) In der Zwangsversteigerung gehen der öffentlichen Last nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Rechte vor, die vor oder im gleichen Range mit einer der Umstellungsgrundschulden, denen die öffentliche Last entspricht, zu befriedigen gewesen wären, wenn die Zwangsversteigerung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden wäre. Dieses Vorrecht gilt nicht für Grundpfandrechte, die im Zeitpunkt der Beschlagnahme des Grundstücks dem Eigentümer oder einer Person zustehen, mit der der Eigentümer nach § 11 des Vermögensteuergesetzes für das Kalenderjahr der Beschlagnahme zusammen zu veranlagen ist. Ob ein Recht der öffentlichen Last vorgeht, wird von den ordentlichen Gerichten entschieden. (2) In der Zwangsversteigerung sind aus dem Grundstück zu befriedigen 1. vor allen fälligen Abgabeleistungen: die in § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Zwangsversteigerungsgesetzes genannten Ansprüche aus Rechten, die nach Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgehen, und Nr. IM - - T,u| cid Aufgabe; .!. vor allen in der RiiiujU.isso 7 sli-lu ndon Abgabelcislungen und vor den aul die Ab-gabesdiuld zu erblindenden fälligen Ka-pilalluisluricjcn, dir nicht zwi allmählichen Tilgung der Abgabe-schulden als Zuschlag zu den Zinsen wiederkehrend zu cutrich-ten sind: die in § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Zwangsvcrsteigerungsgeselzos genannten Ansprüdie aus Rechten, die nach Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgehen. (3) Wird in der Zwangsversteigerung kein Gebot abgegeben, das zur Befriedigung aller nach Absatz 1 vorgehenden Rechte ausreidit, so hat das Gericht auf Antrag eines Gläubigers eines solchen Rechts den Versleigorungslermin aufzuheben und einen neuen Termin zur Versteigerung auf einen Tag anzusetzen, der mindestens zwei und höchstens vier Wochen entfernt ist. Wird in dem neuen Termin bis zum Ablauf einer Stunde seit dem Beginn der Versteigerung wiederum kein solches Gebot abgegeben, so ist die Versteigerung mit der Maßgabe fortzusetzen, daß die öffentliche Last für die noch nicht fälligen Abgabeschuklen nicht in das geringste Gebot fällt und daß sie bei Erteilung des Zuschlags nur insoweit bestehen bleibt, als das Meistgebot nach Beliiedigung der vorgehenden Rechte, die durch Zahlung zu decken sind, ihren Wert deckt, und im übrigen erlischt; § <M Abs. 3 desZwangsvcrsteigerungsgesel/.esgill entspiechenel. Das Gericht hat vor Fortsetzung der Versteigerung auf diese Änderung der Versleigerungsbedingungeu sowie auf den Betrag und die Zins- und Tilgungsbedingungen der noch nicht lall igen Abgabo-schulden hinzuweisen. (4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 über vorgehende Rechte gelten entsprechend für alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Rechte hinsichtlich derjenigen Abgabeschulden, die auf Grund dieses Gesetzes in Fallen entstehen, in denen nach dem Hypothekensicherungsgesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen keine Umstellungsgrundschuld entstanden war. Durch die in § 93 vorgesehene Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß die Abgabe-schulden in den Fällen, in denen der Gläubiger der Reichsmarkverbindlichkeit ein Angehöriger der Vereinten Nationen war, so behandelt werden, als wären Umstellungsgrundschulden entstanden. § H4 Zwangsverwaltung (1) In der Zwangsverwaltung gellen die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und 4 und des § 113 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend. (2) Die Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes über wiederkehrende Leistungen sind auf die zur Tilgung der Abgabeschulden dienenden Leistungen nur insoweit anzuwenden, wie diese als Zuschlag zu den Zinsen zur allmählichen Tilgung zu entrichten sind. § 115 Pfändung von Miet- und Pachtzlnsforderungen Das Gesetz über die Pfändung von Miet- und Pachtzinsforderungen wegen Ansprüche aus öffent- KOPIE Bonn, den 18. August 1952 477 liehen Grundstückslasten vom 9. März 1934 (Reichs-cjesetzbl. 1 S. 181) gilt nicht gegenüber einem nach §113 Abs. 1 vorgehenden Redit oder einer durdi ein solches Recht -^sicherten Forderung. § 116 Vorrecht für Aufbaukredite (1) Wiid zur Sicherung eines Kredits, der 1. der Errichtung von Neubauten, dem Wiederaufbau zerstörter Gebäude, der Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder dem Ausbau oder der Erweiterung bestehender Cebäudc oder 2. zur Durchführung notwendiger außerordentlicher Reparaturen an Gebäuden aul dem belasteten Grundstück dient, ein Grund-plandredit bestellt, so kann für dieses auf Antrag ein Befriedigungsvorrecht vor der öffentlichen Last lür den Fall der Zwangsvollstreckung in das Grundstück bewilligt werden. Das bewilligte Vorrecht bewirkt. t\Ad das Ortindpfandrechl wie ein Recht der in § 113 Abs. 1 Satz l bezeichneten Art behandelt wird. (2) Das Voirecht nach Absatz 1 soll nur bewilligt werden, *enn dadurch die Sicherheit der öffentlichen Last nicht gefährdet wird und wenn die Zinsen und Tilgungssälze für das Grundpfandrecht den üblichen Jahresleistungen für erstrangige Tilgungshypotheken entspredien. Die Bewilligung kann von der Erfüllung von Bedingungen abhängig gemacht werden. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist das Vorrecht zu bewilligen, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. März 1956 errichtet werden und mehr als 75 vom Hundert der neu gewonnenen Nutzfläche auf öffentlich geförderte Wohnungen (§ 16 Abs. 1 und § 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes) oder auf steuerbegünstigte Wohnungen (§ 23 Abs. 1 und § 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes) entfallen. Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. (4) Geht dem Grundpfandrecht ein Recht im Range vor und gehört dieses nicht zu den in § 113 Abs. 1 Satz 1 genannten Rechten, so steht ihm das Vorrecht in demselben Umfang zu, wie es dem Grundpfand-redit bewilligt worden ist. § 117 Grundbuchvermerk über das Vorrecht (1) Bei einem im Grundbuch eingetragenen Recht kann das in §§ 113 bis 116 bezeichnete Vorrecht im Grundbuch vermerkt werden. Für die Eintragung des Vermerks gellen die Vorschriften der Grundbuchordnung über Eintragungen in das Grundbuch entsprechend; die Eintragung des Vermerks bedarf der Bewilligung des Finanzamts. Für die Eintragung des Vermerks werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. (2) Ist der Vermerk im Grundbuch eingetragen. so sind auf das Vorrecht die §§ 891 bis 902 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Verwaltungswege Anordnungen über die Eintragung des Vermerks zu treffen. 478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I § 113 Abgabeschuldner bei Veräußerung des Grundstücks vor Inkrafttreten des Gesetzes (1) Die §§ 111 bis 117 gelten nicht, wenn das Grundstück am 21. Juni 1948 einem Angehörigen der Vereinten Nationen gehörte und in der Zeit rwischen dem 21. Juni 1948 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes veräußert worden ist, (2) Von den Abgabeschulden, für die die §§ 111 bis 117 gelten, sind, wenn das Grundstück in der Zeit zwischen dem 21. Juni 1948 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes veräußert worden ist, solche Abgabeschulden ausgenommen, bei denen 1. das Grundpfandrecht nach § 2 Nr. 2 der 40. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz im Verhältnis von 1 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark umgestellt worden ist oder 2. es sich um den Schuldnergewinn aus einer dinglich nicht gesicherten Verbindlichkeit (§ 92) handelt oder 3. aus sonstigen Gründen nach den Vorschriften des Hypothekensicherungsgesetzes keine Umstellungsgrundschuld entstanden war,- für die Fälle, in denen Gläubiger der Reichsmarkverbindlichkeit ein Angehöriger der Vereinten Nationen war, kann die in § 93 vorgesehene Rechtsverordnung etwas anderes bestimmen. (3) In den Fällen, in denen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Abgabeschulden nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, ist derjenige, der am 20. Juni 1948 Schuldner der umgestellten Reichsmarkverbindlichkeit war, persönlich Abgabeschuldner. §119 Aufrechterhaltung von Umstellungsgrundschulden bei Verbindlichkeiten aus der letzten Reichsmarkzeit (1) Die §§ 111 bis 117 gelten nicht für Abgabe-schulden, deren Flöhe sich nach § 101 Abs. 1 bestimmt. In diesen Fällen besteht die Abgabeschuld als Verpflichtung aus der nach dem Hypothekensicherungsgesetz entstandenen Umstellungsgrundschuld weiter, bis die in § 105 vorgeschriebenen Leistungen erbracht sind. (2) Die Umstellungsgrundschuld erlischt, soweit sie nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt erloschen oder auf den Eigentümer übergegangen ist, mit dem Ende des 31. März 1953, es sei denn, daß das belastete Grundstück in diesem Zeitpunkt zum Zwecke der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung beschlagnahmt ist. Wird die Zwangsverwaltung oder das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben, so erlischt die Umstellungsgrundschuld mit der Aufhebung. §120 Erlöschen der Umstellungsgrundschulden, Fortbestehen von Eigentümergrund schulden (1) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen die noch bestehenden Umstellungsgrundschulden, soweit sie nicht nach § 119 über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehen oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Eigentümer übergegangen sind; der durch Rangrücktritt einer Umstellungsgrundschuld dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, daß die Umstellungsgrundschuld erlischt. (2) Eine auf den Eigentümer übergegangene Umstellungsgrundschuld bedarf ab 1. April 1953 zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung. (3) Zur Eintragung der auf den Eigentümer übergegangenen Grundschuld ist eine Bescheinigung des Finanzamts darüber erforderlich, inwieweit die Um-stellungsorundschuld auf den Eigentümer übergegangen und ob einem anderen Recht der Vorrang vor der Umstellungsgrundschuld eingeräumt worden ist. Einer Bewilligung der Betroffenen bedarf die Eintragung nicht. § 1115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden; hinsichtlich der Zins- und Tilgungsbedingungen kann auf die Eintragungsbewilligung für das Grundpfandrecht, nach welchem die Umstellungsgrundschuld entstanden ist, Bezug genommen werden, soweit sie mit den Bedingungen des Grundpfandrechts übereinstimmen. Geht die Umstellungsgrundschuld einem Recht im Rang nach, das später als das Grundpfandrecht, nach welchem sie entstanden ist, in das Grundbuch eingetragen ist, so ist der Rang bei der Umstellungsgrundschuld zu vermerken. (4) Ein Vermerk über den Rang eines einzutragenden Rechts gegenüber einer auf den Eigentümer übergegangenen Umstellungsgrundschuld sowie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung einer solchen Umstellungsgrundschuld soll nur eingetragen werden, wenn die Umstellungsgrundschuld eingetragen ist. (5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Verwaltungsweg Vorschriften darüber zu treffen, -/vi3 die mit den Umstellungsgrundschulden zusammenhängenden Eintragungen in das Grundbuch vorzunehmen sind. §121 Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer und dem persönlichen Schuldner (1) War der Grundstückseigentümer nicht der persönliche Schuldner der umgestellten Reichsmarkverbindlichkeit, so kann er für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer Umstellungsgrundschuld nach dem Hypothekensicherungsgesetz oder nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes auf Grund der öffentlichen Last (§111) oder der Umstellungsgrundschuld (§ 119) entrichtet worden sind, von dem persönlichen Schuldner der umgestellten Reichsmarkverbindlichkeit Ersatz verlangen. Das gilt nicht, soweit der Grundstückseigentümer nach den am 20. Juni 1948 geltenden Vereinbarungen von dem persönlichen Schuldner im Falle der Befriedigung des Gläubigers keinen Ersatz verlangen konnte; die Wirkung abweichender Vereinbarungen, die nach dem 20. Juni 1948 für die Leistungen auf Grund der Umstellungsgrundschuld oder der öffentlichen Last getroffen worden sind, bleibt unberührt. (2) Eine entsprechende Regelung kann in der in § 93 vorgesehenen Rechtsverordnung für den Fall getroffen werden, daß das Grundstück, das für die Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 479 VIERTER TITEL Verbindlichkeit gegenüber dem Angehörigen der Vereinten Nationen haftet, in der Zeit zwischen dem 21. Juni 1948 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes veräußert worden ist. § 122 Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer und Dritten (1) Vor dem 21. Juni 1948 getroffene Vereinbarungen hinsichtlich einer Verpflichtung eines anderen als des Eigentümers, die Zinsen der Hypothekenforderung oder der Grundschuld oder die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen zu tragen, gelten im Verhältnis des Eigentümers zu dem anderen für die entsprechende Abgabeschuld sinngemäß, es sei denn, daß für diese etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Das gleiche gilt für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Vereinbarungen hinsichtlich einer Verpflichtung eines anderen als des Eigentümers, die Leistungen auf die Umstellungsgrundschuld zu tragen. (2) Der Nießbraucher des Grundstücks ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die Zinsen der Abgabeschuld und, wenn die Abgabeschuld auf einer Rentenverbindlichkeit beruht, die Abgabeschuld zu tragen. Das gilt nicht, wenn das Grundpfand recht für die Reichsmarkverbindlichkeit, durch deren Umstellung die Abgabeschuld entstanden ist, zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs noch nicht auf dem Grundstück ruhte oder wenn etwas Abweichendes vereinbart worden ist. (3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Verpflichtung des Ehemannes gegenüber der Ehefrau während der Dauer der Verwaltung und Nutznießung eines zum eingebrachten Gut gehörenden Grundstücks; jedoch ist der Ehemann gegenüber der Ehefrau verpflichtet, während dieser Zeit auch wiederkehrende Leistungen zu tragen, die zur allmählichen Tilgung einer Abgabeschuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Entsprechendes gilt für die Verpflichtung des Vorerben im Verhältnis zum Nacherben und für andere ähnliche Fälle. § 123 Haftung bei Grundstücksbelastungen und Grundstücksverkäufen (1) Wer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sich einem anderen gegenüber zur entgeltlichen Bestellung oder Übertragung eines Rechts an dem belasteten Grundstück verpflichtet, haftet für die Freiheit des Grundstücks von der in § 111 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Last und den in den §§ 119 und 120 bezeichneten Umstellungsgrundschulden, soweit nicht dem anderen bei dem Vertragsabschluß bekannt war, daß die Abgabeschulden entstanden sind. (2) Wird das belastete Grundstück nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkauft, so haftet der Verkäufer des Grundstücks für die Freiheit des Grundstücks von der in § 111 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Last und den in den §§ 119 und 120 bezeichneten Umstellungsgrundschulden, auch wenn der Käufer die Belastung kennt. (3) Die Wirkung abweichender Vereinbarungen über die Haftung bleibt unberührt. Festsetzung der Abgabe § 124 Erklärungspflicht (1) Bis zum 30. September 1952 ist gegenüber dem zuständigen Finanzamt (§ 138) eine Erklärung über die Höhe des Schuldnergewinns abzugeben 1. in den Fällen, in denen nach dem Hypothekensicherungsgesetz zwar eine Umstellungsgrundschuld an einem Grundstück oder Erbbaurecht entstanden war, jedoch keine der Stellen, denen die Ausübung der Rechte aus Umstellungsgrundschulden übertragen war, tätig geworden ist; 2. in den Fällen, in denen das Grundpfandrecht nach § 2 Nr. 2 oder 4 der 40. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz im Verhältnis von 1 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark umgestellt worden ist; 3. in den Fällen, in denen das für die Verbindlichkeit haftende Grundstück oder Erbbau-rechl. am 21. Juni 1948 einem Angehörigen der Vereinten Nationen gehörte; 4. in den übrigen Fällen, in denen nach den Vorschriften des Hypothekensicherungsgesetzes keine Umstellungsgrundschuld entstanden ist. Das gilt nicht, soweit es sich um die Verbindlichkeit eines gewerblichen Betriebs handelt, der der Kreditgewinnabgabe unterliegt. (2) Zur Abgabe der Erklärung ist verpflichtet 1. in den Fällen der §§111 und 119 der Eigentümer des Grundstücks oder der Erbbauberechtigte; 2. ir. den Fällen des § 118 der Abgabeschuldner. Ist in den Fällen der Nr. 1 das Grundstück oder Erbbaurecht nach dem 20. Juni 1948 veräußert worden, so ist sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber zur Abgabe der Erklärung verpflichtet. § 125 Abgabebescheid (1) Die Abgabeschuld wird durch Abgabebescheid festgesetzt, über Abgabeschulden, die nach § 111 Abs. 1 eine einheitliche öffentliche Last bilden, wird ein einheitlicher Abgabebescheid erteilt. In den Fällen, in denen sich die Höhe der Abgabeschuld nach § 101 Abs. 1 bestimmt, kann von der Erteilung eines Abgabebescheids abgesehen werden. (2) Der Abgabebescheid muß die Voraussetzungen des § 211 der Reichsabgabenordnung erfüllen; insbesondere hat er die Höhe, der Abgabeschuld am 21. Juni 1948, ihre derzeitige Höhe, die Berechnung einer Minderung oder Herabsetzung und die zu erbringenden Leistungen zu enthalten. (3) Besteht keine Abgabeschuld, so kann der Eigentümer des Grundstücks oder derjenige, der nach § 118 als Abgabeschuldner in Betracht kommen würde, die Erteilung eines Freistellungsbescheids verlangen. 480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I § 126 Rechtsstellung des Eigentümers in den Fällen der öffentlichen Last und der aufrechterhaltenen Umstellungsgrundschuld Für die Festsetzung und Erhebung der Abgabe, das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren der Zwangsvollstreckung gilt in den Fällen der §§111 und 119 der Eigentümer des Grundstücks oder der Erbbauberechtigte als Abgabeschuldner. § 127 Wirkung des Abgabebescheids gegenüber dem Erwerber des Grundstücks (1) Der Abgabebescheid richtet sich in den Fällen der §§111 und 119 auch gegen denjenigen, der das Grundstück oder das Erbbaurecht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erwirbt. War der Abgabebescheid dem bisherigen Eigentümer oder Erbbauberechtigten bereits bekanntgegeben worden, so wirkt diese Bekanntgabe auch gegen den Erwerber. (2) § 240 der Reichsabgabenordnung gilt entsprechend. § 128 Auskunflspflicht des Finanzamts Das Finanzamt ist verpflichtet, dem Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten sowie den Personen, zu deren Gunsten ein Recht am Grundstück oder am Erbbaui echt besieht, über Bestehen und Inhalt einer öffentlichen Last (§ 111) Auskunft zu erteilen; den letztgenannten Personen ist außerdem Auskunft über das Vorgehen oder Nachgehen ihrer Rechte im Falle der Zwangsvollstreckung zu erteilen. Entsprechendes gilt für Auskünfte über Bestehen, Inhalt und Rang einer Umstellungsgrundschuld (§ 119). FÜNFTER TITEL B i 1 1 i g k e i t s m a ß n a h in e n i n 1) e s t i m m t e n F allen § 129 Erlafi wegen ungünstiger Ertragslage (1) Fällige Leistungen aus einer Abgabeschuld, die nach §111 als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, werden auf Antrag erlassen, soweit sie nach Maßgabe der Ertragsberechnung aus den Erträgen des Grundstücks nach Abzug der Bewirtschaftungskosten und der nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Zinsen für vorgehende Rechte Dritter nicht aufgebracht werden können. (2) Für die Berücksichtigung von Zinsen für vorgehende Rechte Dritter bei der Ertragsberechnung gilt folgendes: 1. Abzugsfähig sind die Zinsen a) für Grundpfandrechte für Verbindlichkeiten, durch deren Umstellung die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhenden Abgabeschulden entstanden sind; b) für Rechte, soweit sie am 20. Juni 1948 einem der unter a bezeichneten Grundpfandrechte im Range vorgingen; c) für Rechte, soweit ihnen der Vorrang vor Umstellungsgrundschulden an dem belasteten Grundstück eingeräumt worden ist. 2. Nicht abzugsfähig sind die Zinsen a) für solche Rechte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes dem Eigentümer oder einer Person zugestanden haben, mit der der Eigentümer nach § 11 des Ver-mögensteuergesetzes zur Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1952 zusammen zu veranlagen war; b) soweit sie nach der Art des in Anspruch genommenen Kredits zunächst aus anderen Mitteln oder Erträgen als aus den Erträgen des belasteten Grundstücks aufzubringen sind und daraus aufgebracht werden können. (3) Die Ertragsberechnung kann durch Rechtsverordnung geregelt werden. Dabei sollen die Bestimmungen der in § 104 Abs. 4 Nr. 3 erwähnten Berechnungsverordnung insoweit für anwendbar erklärt werden, als nicht wegen der Durchführung der Ertragsberechnung für den Erlaßzeitraum, wegen der abweichenden Berücksichtigung der Kapitalkosten, wegen der Beschränkung der Berechnungsverordnung auf neu geschaffenen Wohnraum und wegen der Anwendung ihrer Bestimmungen auf die Wirtschaftseinheit etwas anderes zu bestimmen ist. (4) In der Rechtsverordnung (Absatz 3) soll bestimmt werden, daß im Rahmen der Ertragsberechnung Eigenkapitalzinsen vom 1. Juli 1952 ab als abzugsfähig anerkannt werden. Abzugsfähig ist höchstens der kleinste der drei folgenden Beträge: 1. jährlich 3 vom Hundert des Eigenkapitals. Als Eigenkapital gilt der Unterschieds-betrag zwischen dem für den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswert und den in diesem Zeitpunkt bestehenden Rechten Dritter einschließlich der Hypothekengewinnabgabe; 2. jährlich 0,6 vom Hundert des für den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswerts; 3. der Betrag, der zur Verfügung steht, wenn die nach Absatz 1 errechneten Grundstückserträge verhältnismäßig auf Eigenkapital (Nr. 1) und Hypothekengewinnabgabe verteilt werden. Bei Wohngrundstücken, die öffentlich gefördert oder steuerbegünstigt erstellt wurden, sind – abweichend von Satz 2 – 0,6 vom Hundert des für den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswerts abzugsfähig. (5) Ein Erlaß nach den Absätzen 1 bis 4 ist unzulässig, wenn 1. die Abgabeschuld nach § 106 Abs. 6 Satz 3 verzinst und getilgt wird oder 2. es sich um ein unbebautes Grundstück oder um ein sonstiges Grundstück handelt, dessen wirtschaftliche Bedeutung sich nicht nach einem Gebäudeertrag richtet, oder 3. sich die Erträge des Gründstücks infolge der Art seiner Benutzung nicht hinreichend bestimmt von sonstigen Erträgen oder Wirtschaftsergebnissen abgrenzen lassen. Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 KOPIE 481 Ab\vi-idiend von Nr. 2 sind, wenn sidi bei einem bebaulon Grundstück der Grundslückscrtrag erst infolge eines Kncg^sdiadens nidil mehr nadi dem Cebuudccrlrag lidilet, die Absätze 1 bis 4 noch solange anzuwenden, wie das Grundstück demjenigen gehört, der am 21. Juni 194b oder, wenn der Kriegsschaden erst später eingetreten ist, im Zeitpunkt des Sdiadonfalls Eigentümer war; dies gilt längstens bis zum 31. Mürz 1956. Durd» Rechts-Verordnung können nähere Vorschriften zur Regelung der in Nr. 2 und 3 bezeic-hneten Fälle erlassen werden. (6) Wird ein bebautes Crundstück veräußert, dessen für den Veräußerungszeitpunkt geltender Einheitswert nach § 52 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes ermittelt worden ist, so gellen die Absätze 1 bis 4 längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem Nutzungen und Lasten des Grundstücks aul den Erworber übergehen. (7) Zinsen werden vor Tilgungsljistungen der Abgabeschuld erlassen. Erstreckt sich die öffentliche Last auf mehrere Abgabeschulden, so sind von den fälligen Leistungen zuerst sämtliche Zinsbeträge und unter diesen wieder zuerst diejenigen Zinsbeträge zu erlassen, die die an letzter Stelle gesicherte Rcichsmarkverbindlichkeit betreffen; danach sind die Tilgungsbeträge in derselben Reihenfolge zu erlassen. Wird eine Abgabeschuld nach Art einer Rentenverbindlichkeit (§ 96 Nr. 4) bedient, so werden sämtliche Leistungen wie Zinsen behandelt. (8) In den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Minderung oder Herabsetzung von Abgabeschulden vorliegen, dürfen die Leistungen nur erlassen werden, wenn die Minderung oder Herabsetzung vorher durchgeführt ist. (9) Das Finanzamt kann Beträge, die voraussichtlich später zu erlassen sind, für höchstens 3 Jährt im voraus stunden. (10) An Stelle des Erlasses fälliger Leistungen nach den Absätzen 1 bis 8 und an Stelle ihrer vorläufigen Stundung nach Absatz 9 kann das Finanzamt die Tilgung der Abgabeschuld mit der Folge herabsetzen, daß sich die Tilgungsdaucr verlängert, wenn vorauszusehen ist, daß ohn.* die Herabsetzung fortgesetzt ein Teilbetrag der fällig werdenden Leistungen nach den Absätzen 1 bis 8 erlassen werden müßte. § 130 Weitergehender Erlaß bei Aufbaukrediten (1) Als abzugsfähig im Rahmen der Ertragsberechnung nach § 129 können aucii die Zinsen für Grundpfandrechte der in § 1 tu Abs. 1 bezeichneten Art anerkannt werden. (2) Für die Anerkennung der Abzucjslaiiigkeit gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Bewilligung eines Vorrechts nadi § 1 IG. Die Anerkennung ist jedoch nicht davon abhängig, daß sie die Sicherheit der öffentlichen Last nicht gefährdet. (3) Ist dem Grmidpfandrecht für den Fall der Zwangsvollstreckung ein Vorrecht nadi § 1 IG be willigt worden, so sind die Zinsen ohne weiteres abzugsfähig. § 131 Stundung und Erlaß wegen wirtschaftlicher Bedrängnis (1) Fällige Leistungen können insoweit gestundet oder erlassen werden, daß dem aus der öffentlichen Last (§ 111) verpflichteten Eigentümer des Grundstücks oder in den Fällen des § 118 dem Abgabeschuldner der für eine bescheidene Lebensführung unerläßliche Betrag verbleibt. Das Nähere hierüber bestimmt der Bundesminister der Finanzen. (2) Soweit im Rahmen des Absatzes 1 für die Einkünfte aus dem Grundstück eine Ertragsberechnung aufzustellen ist, gelten dafür dieselben Grundsätze wie für eine Ertragsberechnung im Rahmen des § 1.29. (3) § 129 Abs. 7 bis 10 gilt entsprediend. § 132 Erlaß bei Grundstücken, die mildtätigen Zwecken dienen (1) Fällige Leistungen werden auf Antrag erlassen, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen: 1. Der aus der öffentlichen Last (; 111) verpflichtete Eigentümer des Grundstücks muß eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine solche Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient; 2. das Grundstück muß entweder unmittelbar für mildtätige Zwecke oder für die Zwecke einer solchen Krankena talt oder Bewahrungsanstalt benutzt werden, die in besonderem Maße der minderbemittelten Bevölkerung dient. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der aus der öffentlichen Last verpflichtete Eigentümer das Grundstück erst nach dem 20. Juni 1948 erworben hat. (3) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere bestimmt. SECHSTER TITEL Sonstige und ü be rl e i tu ng s v ors chri f t en § 133 Abrechnung über die Leistungen nadi dem Hypothekensicherungsgesetz (1) Sind auf Grund des Hypothekensicherungsgesetzes Leistungen erbracht worden, die auf Grund der Vorschriften über die Hypothekengewinnabgabe nicht geschuldet werden, so werden die zuviel geleisteten Beträge vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 183 zunächst in nachstehender Reihenfolge angerechnet, für fällige Beträge an Hypothekengewinnabgabe in weiteren Fällen, an Kreditgewinnabgabe und an Vermögensabgabe,- sodann auf bis zum 10. April 1954 fällig werdende Beträge an Hypothekengewinnabgabe und an Kreditgewinnabgabe. Verbleibt dann noch ein zuviel geleisteter Betrag, so 482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I •wird dieser anderweit durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (2) Beruht die Überzahlung darauf, daß die Abgabeschuld wegen eines Kriegsschadens gemindert oder herabgesetzt wird, während durch den Verzicht nach § 3 a des Hypothekensicherungsgesetzes eine andere als die der Abgabeschuld entsprechende Umstellungsgrundschuld erloschen ist, so wird der überzahlte Betrag wie eine außerordentliche nicht vorgeschriebene Tilgungsleistung von der der anderen Umstellungsgrundschuld entsprechenden Abgabeschuld abgesetzt. Die Absetzung erfolgt von demjenigen Betrag der Abgabeschuld, der nach § 106 zu verzinsen und zu tilgen ist; die frühere Höhe dieser Abgabeschuld bleibt unberührt. § 134 Vorauszahlungen (1) Ist bis zu einem der in § 106 bezeichneten Fälligkeitszeitpunkte ein Abgabebescheid (§ 125) nicht bekanntgegeben, so sind die in § 106 vorgeschriebenen Leistungen auf Grund einer Selbstberechnung als Vorauszahlungen zu entrichten. In den Fällen, in denen die nach den Vorschriften des Hypothekensicherungsgesetzes und seinen Durchführungsverordnungen zu entrichtenden Leistungen nicht ausschließlich aus Zinsen bestanden, sind diese Leistungen nach dem in § 105 Abs. 1 bestimmten Endzeitpunkt als Vorauszahlungen auf die in § 106 vorgeschriebenen Leistungen fortzuentrichten. Vorauszahlungen sind nur dann nicht zu entrichten, wenn sich aus den Vorschriften des Gesetzes selbst ergibt, daß keine Hypothekengewinnabgabe erhoben wird; aus einer im Gesetz ausgesprochenen Ermächtigung, nach der eine Ausnahme von der Abgabepflicht durch Rechtsverordnung bestimmt ¦werden kann, kann die Freiheit von Vorauszahlungen nicht hergeleitet werden. (2) Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen entsprechend der voraussichtlichen endgültigen Flöhe der Leistungen anderweit festsetzen. § 135 Abrechnung über die Vorauszahlungen (1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des Abgabebescheids zu entrichten waren (§ 134), kleiner.als die Summe der Leistungen, die sich nach dem Abgabebescheid (§ 125) für die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabebescheids nachzuentrichten (Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt. (2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des Abgabebescheids entrichtet worden sind, größer als die Summe der Leistungen, die sich nach dem Abgabebescheid für die vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Abgabebescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Abgabebescheid durch einen neuen Bescheid (z. B. Berichtigungsbescheid, Rechtsmittelentscheidung) mit rückwirkender Kraft geändert wird. § 136 Hypothekengewinnabgabe bei Verbindlichkeiten, die an grundstücksgleichen Rechten, Schiffen oder Schiffsbauwerken gesichert waren Für die Heranziehung der Schuldnergewinne aus Verbindlichkeiten, die an anderen grundstücksgleichen Rechten, als Erbbaurechten oder an Schiffen oder Schiffsbauwerken gesichert waren, gelten ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeit die Vorschriften, nach denen die Schuldnergewinne bei Verbindlichkeiten aus der letzten Reichsmarkzeit (§ 101) herangezogen werden. § 101 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. An die Stelle der Üm-stellungsgrundschuld tritt bei Schiffen und Schiffsbauwerken die Umstellungslast. § 137 Behandlung der Rückerstattungstatbestände Die Erhebung und Gestaltung der Hypothekengewinnabgabe in den Fällen, in denen das Grundstück, an dem die umgestellte Reichsmarkverbindlichkeit durch Grundpfandrecht gesichert war, am 21. Juni 1948 einer rückerstattungsberechtigten Person entzogen war, wird durch Rechtsverordnung entsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes geregelt. § 138 örtliche Zuständigkeit der Finanzämter (1) Di2 örtliche Zuständigkeit der Finanzämter richtet sich nach der Belegenheit der Grundstücke, bei grundctücksgleichen Rechten nach dem Ort, an dem sie , usgeübt werden, und bei Schiffen und Schiffsbauwerken nach dem Ort, an dem das Register geführt wird. Erstreckt, sich das Grundstück | oder das grundstücksgleiche Recht auf di2 Bezirke | mehrerer Finanzämter, so ist das Finanzamt zuständig, auf dessen Bezirk der wertvollste Teil entfällt. S I (2) War die Reichsmarkverbindlichkeit durch ein j Gesamtgrundpfandrecht an Grundstücken gesichert, | die in verschiedenen Finanzamtsbezirken liegen, so J ist das Finanzamt, zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück mit dem höchsten Einheitswert liegf. I Entsprechendes gilt bei Gesamtpfandrechten auf Schiffen oder Schiffsbauwerken, für die die Register in verschiedenen Finanzamtsbezirken geführt werden. Die Zuständigkeit wird nicht dadurch berührt, daß die Abgabeschuld aufgeteilt wird. § 139 Heranziehung anderer Stellen als der Finanzämter bei der Verwaltung der Abgabe (1) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß 1. die Abgabe an andere Stellen als an die Finanzämter zu entrichten ist und daß die an diese Stellen entrichtaten Beträge in bestimmten Zeitabschnitten abzuführen sind; 2. diese Stellen auch sonst bei der Verwaltung der Abgabe und bei der Verwaltung und Verwertung der Grundstücke oder sonstigen Vermögensgegenstände, die in der Zwangsversteigerung zur Rettung eines Abgabeanspruchs erworben worden sind, herangezogen werden; Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 483 3. auf diese Stellen die Befugnisse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, übertragen werden. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen sind bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben in gleichem Umfang wie die Finanzämter von der Zahlung der in der Kostenordnung bestimmten Gebühren befreit. Geben sie an Stelle des Finanzamts gegenüber Gerichten oder anderen Stellen Erklärungen ab, so gelten für die Form die ser Erklärungen die für das Finanzamt geltenden Vorschriften entsprechend. (3) Die in Absatz 1 genannten Stellen haften für die Abführung der an sie entrichteten Beträge und für die ordnungsmäßige Erledigung der ihnen sonst übertragenen Geschäfte. § 140 Beteiligung des Finanzamts bei der Umstellung von Grundpfandrechten (1) § 5 Abs. 1 Satz 2 der 40. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz wird wie folgt geändert: "Zur Eintragung eines Umstellungsbetrags, der sich auf mehr als eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft, bedarf es ferner der Zustimmung des Finanzamts." (2) § 6 Abs. 1 Satz 3 der 40. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz wird wie folgt geändert: "Soweit der Streit oder die Ungewißheit die Abgabeschuld für die Hypothekengewinnabgabe berührt, ist Beteiligter auch das Finanzamt." § 141 Durchführungsvorschriften Durch Rechtsverordnung können zur Durchführung der Vorschriften über die Hypothekengewinnabgabe Bestimmungen getroffen werden 1. über die Nichterhebung der Abgabe, soweit eine vor dem 21. Juni 1948 geleistete Zahlung erst nach dem 20. Juni 1948 zu einer Schuldbefreiung geführt hat oder soweit auf Grund anderer Umstände wirtschaftlich kein Schuldnergewinn entstanden ist; 2. über die Durchführung der Veranlagung und die Erteilung der Abgabebescheide; 3. zur Überleitung der Vorschriften des Hypothekensicherungsgesetzes in die Vorschriften dieses Abschnitts; dabei kann auch bestimmt werden, daß die Grundsätze der Erlaßregelung (§§ 129 bis 132) ganz oder teilweise auch auf Erlaßzeiträume anzuwenden sind, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geendet haben. SIEBENTER TITEL Sondervorschriften für Berlin (West) § 142 Allgemeine Vorschriften (1) Die Vorschriften des Ersten bis Sechsten Titels gelten auch bei Grundstücken, die in Berlin (West) belegen sind, soweit nicht in den folgenden Vorschriften dieses Titels etwas anderes bestimmt ist. (2) An die Stelle des 20. Juni 1948 tritt der 24. Juni 1948 und an die Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni 1948, soweit nicht in den folgenden Vorschriften dieses Titels etwas anderes bestimmt ist (3) Soweit im Gesetz die im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Umstellungsvorschriften angeführt werden, treten an ihre Stelle die in Berlin (West) geltenden Umstellungsvorschriften. (4) In den folgenden Vorschriften dieses Titels wird das Gesetz über die Umstellung von Grundpfandrechten und über Aufbaugrundschulden vom 9. Januar 1951 (Verordnungsbl. für Berlin I S. 71) als Grundpfandrechtumstellungsgesetz bezeichnet § 143 Hypothekengewinnabgabe bei ungesicherten Verbindlichkeiten In § 92 Abs. 1 tritt an die Stelle des § 161 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der § 189 Abs. 2 Nr. 3 und 4. i i | § 144 Minderung der Abgabeschuld bei Kriegsschäden vor dem 1. April 1949 (1) Abweichend von § 142 Abs. 2 tritt in § 100 Abs. 1 Satz 1 an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949. (2) An die Stelle des § 100 Abs. 2 Satz 2 treten folgende Vorschriften: "Als Schaden gilt für die Berechnung der Schadensquote der Betrag, um den der Einheitswert, der für das Grundstück auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Schadensfall festgestellt ist, den für den 1. April 1949 geltenden Einheitswert übersteigt An Stelle des für den 1. April 1949 geltenden Einheitswerts ist auf Antrag für ein Grundstück, bei dem eine Grundsteuerbilligkeitsermäßigung wegen Wertminderung 1. für das Kalenderjahr 1948 oder, 2. wenn der Schaden im ersten Vierteljahr 1949 eingetreten ist, für das Kalenderjahr 1949 gewährt worden ist, der dabei zugrunde gelegte Wert anzusetzen; der Antrag ist spätestens bei Abgabe der Erklärung über die Höhe der Schuldnergewinne (§155 Abs. 2) zu stellen. Unterlag das Grundstück der Abgeltung der Gebäudeentschuldungsteuer (Hauszinssteuef), so sind für die Berechnung des Schadens von dem für den 1. April 1949 geltender! Einheitswert oder von dem an seiner Stelle anzusetzenden Wert drei Zehntel des Haus-zinssteuerabgeltungsbetrags abzusetzen, wenn bei der Ermittlung dieses Einheitswerts oder Werts ein Hauszinssteuerabgeltungsbetrag berücksichtigt wurde." § 145 Höhe der Abgabeschuld bei Verbindlichkeiten aus der letzten Reichsmarkzeit An die Stelle des § 101 Abs. 1 treten folgende Vorschriften: "(1) Ist die Verbindlichkeit nach dem 8. Mai 1945 entstanden, so sind als Abgabeschuld 20 vom Hun- 484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I dert des Betrags der Reichsmarkverbindlichkeit anzusetzen. Leistungen auf die Abgabeschuld sind nicht zu erbringen. Die Abgabeschuld gilt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als getilgt. Die §§ 103 und 104 werden nicht angewandt." § 146 Herabsetzung der Abgabeschuld bei Kriegsschäden nach dem 31. März 1949 (1) Abweichend von § 142 Abs. 2 tritt in § 103 Abs. 1 Satz 1 an die Stelle des 20. Juni 1948 der 31. März 1949. (2) An die Stelle des § 103 Abs. 2 Satz 4 treten folgende Vorschriften: "Schaderisquote ist der Hundertsatz, der sich ergibt aus dem Verhältnis des Schadens 1. zu dem für den 1. April 1949 geltenden Einheitswert oder 2. auf Antrag, der spätestens bei Abgabe der Erklärung über die Höhe der Schuldnergewinne (§ 155 Abs. 2) zu stellen ist, zu dem Wert, der einer Grundsteuerbilligkeitsermäßigung wegen Wertminderung für das Kalenderjahr 1949 zugrunde gelegt worden ist. Unterlag das Grundstück der Abgeltung der Gebäudeentschuldungsteuer (Hauszinssteuer), so sind von dem Einheitswert oder Wert drei Zehntel des Hauszinssteuerabgeltungsbetrags abzusetzen, wenn bei seiner Ermittlung ein Hauszinssteuerabgeltungs-betrag berücksichtigt worden ist." § 147 Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld An die Stelle der §§ 105 und 106 treten die folgenden Vorschriften: "(1) In den Fällen 1. der Tilgungshypothek, 2. der Abzahlungshypothek, bei der das Schuldkapital durch gleichbleibende Raten, die in regelmäßigen Abständen zu entrichten waren und jährlich 6 vom Hundert des Ausgangskapitals nicht übersteigen, abzuzahlen war, ist die-Abgabeschuld ab 1. Juli 1948 vorbehaltlich der in Absatz 3 getroffenen Bestimmung nach den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit zu verzinsen und zu tilgen. An den Fälligkeitsterminen, die den Fälligkeitsterminen der Reichsmarkverbindlichkeit entsprechen, sind für die Abgabeschuld neun Zehntes! der Leistungen zu erbringen, die in den Bedingungen der Reichsmark Verbindlichkeit vorgeschrieben waren. Bei einer Minderung der Abgabeschuld nach § 100 mindert sich die Leistung an Verzinsung und Tilgung in demselben Verhältnis, in dem die Abgabeschuld gemindert wird; Entsprechendes gilt bei einer Herabsetzung der Abgabeschuld nach § 103 und § 104 für die Zinsen und Tilgungsbeträge, die nach dem in § 103 Abs. 5 oder § 104 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt fällig werden. (2) In den Fällen der Rentenverbindlichkeit gilt Absatz 1 entsprechend. (3) In den Fällen der in § 99 Abs. 2 bezeichneten Verbindlichkeiten ist die Abgabeschuld nach Art einer Tilgungshypothek ab 1. Oktober 1948 halb- jährlich nachträglich in Höhe von jährlich 4 vom Plündert zu verzinsen und in Höhe von jährlich 2 vom Hundert zu tilgen. Der Tilgungssatz wird gegebenenfalls so weit ermäßtigt, daß die Jahresleistung neun Zehntel der in § 99 Abs. 2 Satz 2 zugrunde gelegten Jahresleistung nicht übersteigt; der ermäßigte Tilgungssatz wird auf volle Viertel vom Hundert aufgerundet. Bei einer Herabsetzung der Abgabeschuld ermäßigen sich die später fällig werdenden Leistungen in demselben Verhältnis. (4) In den Fällen 1. einer Abzahlungshypothek, die nicht unter Absatz 1 Nr. 2 fällt, 2. der Fälligkeitshypothek ist die Abgabeschuld nach Art einer Tilgungshypothek ab 1. Oktober 1948 halbjährlich nachträglich entsprechend dem für die Reichsmarkverbindlichkeit geltenden Zinssatz zu verzinsen und in Höhe des auf volle Viertel aufgerundeten Hundertsatzes zu tilgen, bei dessen Anwendung sie bis zum 30. September 1975 getilgt sein würde. Das gilt auch dann, wenn nach den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit in den Fällen der Nr. 1 als Beginn der Tilgung und in den Fällen der Nr. 2 als Zeitpunkt der Zurückzahlung des ganzen Schuldkapitals ein späterer Zeitpunkt als der 31. März 1949 vorgesehen war. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Der Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld nach Absatz 4 kann der aus der öffentlichen Last verpflichtete Eigentümer des Grundstücks (§ 111) oder der Abgabeschuldner (§118) widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids beim Finanzamt einzulegen. Wird frist- und formgeiecht Widerspruch erhoben, so gilt für die Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld Absatz 1 mit folgender Maßgabe: Tilgungsbeträge, die nach den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit bereits fällig geworden wären, sind bis zum 31. Dezember 1952 nach-zuentrichten. Die vorgeschriebenen Zinsen sind für die Zeit ab 1. April 1952 zu entrichten. (6) Die Fälle, in denen nach den Bedingungen der Reichsmark verbin Jlichkcit der Beginn der Tilgung, der Beginn der Abzahlung, die Fälligkeit des ganzen Schuldkapitals oder der Beginn der Rentenleistungen von einer Kündigung abhängig gemacht war, werden so behandelt, als ob als Beginn der Leistungen oder als Zeitpunkt der Fälligkeit bei Grundpfandrechten im Sinne der Absätze 1 und 2 der 1. Juli 1948, und bei Grundpfandrechten im Sinne von Absatz 4 der 1. Oktober 1948 bestimmt worden wäre. (7) Die bis zum 31. März 1952 zu entrichtenden Zins- und Tilgungsleistungen gelten als erbracht. Das gilt jedoch nicht für Tilgungsleistungen, die nach Absatz 5 nachzuentrichten sind." § 148 Wegfall von Abgabeschulden in der Zwangsversteigerung An die Stelle des § 110 treten folgende Vor schritten: Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 48S "(1) Ist bei einer Zwangsversteigerung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die nach dem Grundpfand-rechtumstellungsgesetz entstandene Aufbaugrundschuld ausgefallen, so ist insoweit auch die Abgabeschuld weggefallen. (2) Sind in einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Zwangsversteigerung aus dem Versteigerungserlös Beträge auf Aufbaugrundschulden zugeteilt worden und sind solche Beträge mit der Maßgabe hinterlegt worden, daß die Auszahlung nur mit Genehmigung nach § 19 des Grundpfandrecht-umstellungsgesetzes erfolgen darf, so gebühran diese Beträge als Abgabeleistungen dem Ausgleichsfonds." § 149 Entlassung aus der Haftung An die Stelle dos § 111 Abs, 4 tritt folgende Vorschrift: "(4) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstück st eil veräußert und mit Genehmigung nach § 19 des Grundpfandrechlumstellungsgesetzes aus der Haftung für eine» Aufbaugrundschuld entlassen worden, so gilt die Entlassung aus der Haftung auch für die öffentliche Last." § 150 Vorgehende Rechte in der Zwangsversteigerung An die Stelle des § .113 treten folgende Vorschriften: "(1) In der Zwangsversteigerung gehen der öffentlichen Last nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Rechte vor, die einer nach dem Grundpfandrecht-umstellungsgesetz entstandenen Aufbaugrundschuld im Range vorgehen oder vorgingen oder den gleichen Rang mit einer solchen haben oder hatten, soweit aus dem Umstellungsfall, auf dem eine solche Aufbaugrundschuld beruht, auch die öffentliche Last entstanden ist. Dieses Vorrecht gilt nicht für Grundpfandrechte, die im Zeitpunkt der Beschlagnahme des Grundstücks dem Eigentümer oder einer Person zustehen, bei der nach § 11 des Vermögensteuergesetzes die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung mit dem Eigentümer zur Vermögensteuer für das Kalenderjahr der Beschlagnahme vorliegen. Ob ein Recht der öffentlichen Last vorgeht, wird von den ordentlichen Gerichten entschieden. (2) In der Zwangsversteigerung sind aus dem Grundstück zu befriedigen 1. vor allen fälligen Abgabeleistungen: die in § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Zwangsversteigerungsgesetzes genannten Ansprüche aus Rechten, die nach Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgehen, und 2. vor allen in der Rangklasse 7 stehenden Abgabeleistungen und vor den auf die Abgabeschuld zu erbringenden fälligen Kapitalleistungen, die nicht zur allmählichen Tilgung der Abgabeschulden als Zuschlag zu den Zinsen wiederkehrend zu entrichten sind: die in § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Zwangsversteigerungsgesetzes genannten Ansprüche aus Rechten, die nach Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgehen. (3) Wird in der Zwangsversteigerung kein - Gebot abgegeben, das zur Befriedigung aller nach Absatz 1 vorgehenden Rechte ausreicht, so hat das Gericht auf Antrag eines Gläubigers eines solchen Rechts den Versteigerungstermin aufzuheben und einen neuen Termin zur Versteigerung auf einen Tag anzusetzen, der mindestens zwei und höchstens vier Wochen entfernt ist. Wird in dem neuen Termin bis zum Ablauf einer Stunde seit dem Beginn der Versteigerung wiederum kein solches Gebot abgegeben, so ist die Versteigerung mit der Maßgabe fortzusetzen, daß die öffenttiche Last für die noch nicht fälligen Abgabeschulden nicht in das geringste Gebot fällt und daß sie bei Erteilung des Zuschlags" nur insoweit bestehen bleibt, als das Meistgebot nach Befriedigung der vorgehenden Rechte, die durch Zahlung zu decken sind, ihren Wert deckt, und im übrigen erlischt; § 91 Abs. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gilt entsprechend. Das Gericht hat vor Fortsetzung der Versteigerung auf diese Änderung der Versteigerungsbedingungen sowie auf den Betrag und die Zins- und Tilgungsbedingungen der noch nicht fälligen Abgabeschulden hinzuweisen. (4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 über vorgehende Rechte gelten entsprechend für alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Rechte hinsichtlich derjenigen Abgabeschulden, die auf Grund dieses Gesetzes in Fällen bestehen, in denen nach dem Grundpfandrechtumstellungsgesetz eine Aufbaugrundschuld nicht entstanden ist. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß die Abgabeschulden in den Fällen, in denen der Gläubiger der Reichsmarkverbindlichkeit ein Angehöriger der Vereinten Nationen war, so behandelt werden, als wären Aufbaugrundschulden entstanden. (5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten auch für Rechte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus einer Aufbaugrundschuld hervorgegangen oder an die Stelle einer Aufbaugrundschuld getreten sind oder die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam nach § 24 des Grundpfandrecht-umstellungsgesetzes an die Stelle einer Aufbaugrundschuld treten. (6) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten ferner für alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Rechte, die einem aus einer Aufbaugrundschuld hervorgegangenen oder an ihre Stelle getretenen Recht im Range nachgehen, soweit die öffentliche Last und das vordem als Aufbaugrundschuld entstandene Recht auf demselben Umstellungsfall beruhen." § 151 Zwangsverwaltung An die Stelle des § 114 Abs. 1 tritt folgende Vorschrift: "In der Zwangsverwaltung gelten die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und 4 und des § 150 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 entsprechend." § 152 Weiteres Vorrecht für Aufbaukredite (1) Ein Vorrecht mit der in § 116 Abs. 1 und 4 vorgeschriebenen Wirkung ist auf Antrag ferner 486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I zu bewilligen, wenn ein Grundpfandrecht zur Sicherung eines Kredits, der 1. der Herstellung, Wiederherstellung oder Erhaltung überwiegend für Wohnzwecke bestimmter Gebäude oder Gebäudeteile auf dem belasteten Grundstück oder auf einem anderen Grundstück in Berlin (West) oder 2. der Herstellung, Wiederherstellung oder Erhaltung überwiegend für eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige wirtschaftliche Tätigkeit bestimmter Gebäude oder Gebäudeteile auf dem belasteten Grundstück oder auf einem anderen Grundstück in Berlin (West) oder 3. der Gründung, Erhaltung oder Entwicklung eines gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betriebs oder eines freien Berufs dient, bis zum 31. März 1956 bestellt und diese Zweckbestimmung durch eine besondere Bescheinigung nachgewiesen wird. Das Vorrecht erlischt in dem Umfange, in dorn die Verpflichtung aus dem Kredit untergeht. (2) Für die Erteilung der in Absatz 1 genannten Bescheinigung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Senator für Bau- und Wohnungswesen und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der Senator für Wirtsc halt und Ernährung zuständig. Die §§ 4 und 5 der Elision Durchführungsverordnung zum Grundpfand recht Umstellungsgesetz vom 2. Mai 1951 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin S. 334) gelten entsprechend. § 153 Grundbuchvermerk über das Vorrecht § 117 gilt entsprechend für ein Vorrecht, das in §§ 150 bis 152 geregelt ist. § 154 Abgabeschuldner bei Veräußerung des Grundstücks vor Inkrafttreten des Gesetzes (1) § 118 Abs. I wird nicht angewandt. (2) In § 118 Abs. 2 Nr. 3 Irden an die Stelle der Worte "nach dem Vorschriften des Hypothekensicherungsgesetzes keine Umsteliungsgrundschuld" die Worte "nach den Vorschriften des Grundpfandrecht Umstellungsgesetzes keine Aufbaugrundschuld". § 155 Erklärungspflicht (1) § 124 wird nicht angewandt. (2) Im Verwaltungswege können Vorschriften erlassen werden, in welchen Fällen, bis zu welchem Zeitpunkt und von wem eine Erklärung über die Höhe des Schuldnergewinns abzugeben ist. § 156 Erlaß wegen ungünstiger Ertragslage (1) An die Stelle des § 129 Abs. 2 Nr. 1 c tritt folgende Vorschrift: ,c) für Rechte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus einer Aufbaugrundschuld hervorgegangen oder an die Stelle einer Aufbaugrundschufd ge- treten sind oder die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam nach § 24 des Grund-pfandrechtumstellungsgesetzes an die Stelle einer Aufbaugxundschuld treten." (2) Bei Anwendung des § 129 Abs. 2 Nr. 2 b sind die Zinsen für diejenigen in vorstehendem Absatz 1 bezeichneten Rechte, bei denen der Kredit für 1. ein anderes in Berlin (West) belegenes Grundstück des Eigentümers des belasteten Grundstücks oder 2. ein in Berlin (West) belegenes Grundstück einer Person, bei der nach § 11 des Vermögensteuergesetzes die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks vorgelegen haben, verwendet worden ist, insoweit nicht abzugsfähig, als sie nach Maßgabe einer Ertragsberechnung (§ 129 Abs. 1 bis 4) aus den Erträgen des Grundstücks aufgebracht werden können, für das der Kredit verwendet worden ist. § 129 Abs. 2 Nr. 2 b ist jedoch ohne die Besonderheit des Satzes 1 anzuwenden, wenn sich die Erträge des Grundstücks, für das der Kredit verwendet worden ist, infolge der Art seiner Benutzung nicht hinreichend bestimmt von sonstigen Erträgen oder Wirtschaftsergebnissen abgrenzen lassen. (3) Mit der sich aus § 129 Abs. 2 Nr. 2 b und aus dem vorstehenden Absatz 2 ergebenden Einschränkung sind die Zinsen ohne weiteres abzugsfähig, wenn durch den Senator für Bau- und Wohnungswesen vor Inkrafttreten des Ersten Wohnungsbaugesetzes in Berlin ein Förderungsschein für die bauliche Maßnahme erteilt worden ist. (4) Die Beschränkungen des § 129 Abs. 5 Nr. 2, soweit es sich um bebaute Grundstücke handelt, sowie des § 129 Abs. 6 gelten nicht bis zum 31. März 1956. § 157 Weitergehender Erlaß bei Aufbaukrediten (1) Als abzugsfähig im Rahmen der Ertragsberechnung nach § 129 können auch die Zinsen für ein Grundpfandrecht zur Sicherung eines solchen Kredits anerkannt werden, der zur Durchführung der in § 116 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten baulichen Maßnahmen auf 1. einem anderen in Berlin (West) belegenen Grundstück des Eigentümers des belasteten Grundstücks oder 2. einem in Berlin (West) belegenen Grundstück einer Person, bei der nach § 11 des Vermögensteuergesetzes die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks zur Vermögensteuer vorliegen, dient, vorausgesetzt, daß der Kredit bis zum 31. März 1956 aufgenommen worden ist. (2) Nicht abzugsfähig sind jedoch die Zinsen für die in Absatz 1 bezeichneten Rechte insoweit, als sie nach Maßgabe einer Ertragsberechnung (§ 129 Abs. 1 bis 4) aus den Erträgen des Grundstücks aufgebracht werden können, für das der Kredit ver- Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 487 wendet worden ist. In den Fällen, in denen sich die i Erträgnisse des Grundstücks, für das der Kredit verwendet worden ist, infolge der Art seiner Benutzung nicht hinreichend bestimmt von sonstigen Erträgen oder Wirtschaftsergebnissen abgrenzen lassen, gelten für die Abzugsfähigkeit der Zinsen die allgemeinen Grundsätze des § 129 Abs. 2 Nr. 2 b entsprechend. (3) Die Zinsen für ein Grundpfandrecht der in § 116 Abs. 1 bezeichneten Art sind ohne weiteres als abzugsfähig anzuerkennen, wenn durch den Senator für Bau- und Wohnungswesen vor Inkrafttreten des Ersten Wohnungsbaugesetzes in Berlin ein Förderungsschein für die bauliche Maßnahme erteilt worden ist. Dasselbe gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der sich aus Absatz 2 ergebenden Einschränkung. (4) § 130 Abs. 3 gilt nicht, wenn ein Vorrecht für den Fall der Zwangsvollstreckung ausschließlich nach § 152 bewilligt worden ist. § 158 Vorauszahlungen in Berlin (West) (1) Abweichend von § 134 sind ab 1. April 1952 bis zur Bekanntgabe des Abgabebescheids (§ 125) Vorauszahlungen auf die in Berlin (West) zu entrichtende Hypothekengewinnabgabe nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu entrichten. (2) Die ab 1. April 1952 zu entrichtende Übergangsabgabe für den nicht aus Betriebsgrundstücken bestehenden Grundbesitz in Berlin (West) gilt als Vorauszahlung auf die Hypothekengewinnabgabe bei einem Grundbesitz mit einem Belastungsgrad von in Höhe von 0% 0% mehr als 0% bis 5°/o 10% mehr als 5°/o bis 10% 30% mehr als 10°/o bis 20% 50% mehr als 20% bis 30% 70% mehr als 30% bis 50% 80% mehr als 50% bis 70% 90% mehr als 70% bis 80% 95% mehr als 80% bis 90% 97% mehr als 90% 100%. (3) Ist im Falle der Veräußerung eines Grundstücks in Berlin (West) vor Ablauf des Kalendervierteljahrs, in dem dieses Gesetz im Land Berlin in Kraft gesetzt wird, die Übergangsabgabe auf den Veräußerer und den Erwerber aufgeteilt worden, so gilt die vom Erwerber zu entrichtende Übergangsabgabe in voller Höhe als Vorauszahlung auf die Hypothekengewinnabgabe. (4) Die Beträge, die nach den Absätzen 2 und 3 als Vorauszahlungen auf die Hypothekengewinnabgabe gelten, sind bis zur Bekanntgabe des Abgabebescheids (§ 125) über die Hypothekengewinnabgabe weiter zu entrichten. [5\ Wird ein Grundstück nach Ablauf des Kalendervierteljahrs, in dem dieses Gesetz im Land Berlin in Kraft gesetzt wird, veräußert, so hat der Erwerber vom Beginn des auf den Tag der Ver- i äußerung folgenden Kalendervierteljahrs ab Vorauszahlungen in der sich aus Absatz 2 ergebenden Höhe zu entrichten. (6) Macht der Abgabeschuldner glaubhaft, daß die Leistungen auf die Abgabeschuld um mehr als 20 vom Hundert niedriger sein werden als die Beträge, die nach den Absätzen 1 bis 5 zu entrichten sind, so sind die Vorauszahlungen auf den Betrag der auf die voraussichtliche Abgabeschuld zu entrichtenden Leistungen herabzusetzen. (7) Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen entsprechend der Höhe der Leistungen auf die voraussichtliche Abgabeschuld auch dann anderweit festsetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 6 nicht vorliegen. § 159 Abrechnung über die Vorauszahlungen § 135 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Abrechnung der Vorauszahlungen nach § 158. § 160 Hypothekengewinnabgabe bei Verbindlichkeiten, die an grundstücksgleichen Rechten, Schiffen oder Schiffsbauwerken gesichert waren § 136 wird nicht angewandt. DRITTER ABSCHNITT Kreditgewinnabgabe ERSTER TITEL Vorschriftenfürden Geltungsbereich des Grundgesetzes § 161 Abgabepflicht (1) Der Kreditgewinnabgabe unterliegt jeder gewerbliche Betrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes, der eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes für den 21. Juni 1948 (oder nach § 3 Abs. 4 des D-Mark-bilanzergänzungsgesetzes auf einen abweichenden Stichtag) aufzustellen verpflichtet ist oder für die steuerliche Gewinnermittlung aufgestellt hat. (2) Der Kreditgewinnabgabe unterliegen nicht 1. Unternehmen, deren DM-Eröffnangsbilanz nach den Vorschriften der 42., 43. oder 44. Durchführungsverordnung, zum Umstellungsgesetz aufzustellen ist (Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen); dies gilt bei Geldinstituten mit bankfremdem Geschäft, die nach der 48. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz getrennte Vermögensübersichten für das Bankgeschäft und für das bankfremde Geschäft auf den 21. Juni 1948 aufstellen, nur für das Bankgeschäft; 2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Reihts; 3. Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinne des § 9 der Verordnung zur Durch- 488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I führung des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 38) j 4. Unternehmen, deren Hauptzweck die Vermietung oder Verpachtung eigenen Grundbesitzes ist, soweit sie nicht schon unter Nr. 3 fallen. § 162 Bernessimgsgrundlage Bemessungsgrundlage ist der Mehrbetrag (Gewinnsaldo) an Schuldnergewinnen (§ 163) gegenüber den Gläubigerverlusten (§ 164) und den Betriebsverlusten (§ 166). § 163 Schuldnergewinne (1) Schuldnergewinn ist der Betrag, um den der in der steuerlichen RM-Schlußbilanz ausgewiesene Wert einer Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des § 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes den Ansatz in der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz übersteigt. Verbindlichkeiten aus empfangenen Anzahlungen werden den Reichsmarkverbindlichkeiten gleichgestellt. (2) Ist bis zur Aufstellung der DM-Eröffnungsbilanz eine Verbindlichkeit durch Parteivereinbarung höher festgesetzt worden, als dem gesetzlichen Umstellungsverhältnis entsprechen würde, so ist. die Vereinbarung bei der Ermittlung des Schuldnergewinns nicht zu berücksichtigen, wenn das Ausmaß der Höherfestsetzung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände das angemessene Maß offenbar überschreitet. (3) Außer Betracht zu lassen sind 1. Schuldnergewinne aus der Umstellung von Verbindlichkeiten eines Betriebs gegenüber einer für die Zugehörigen des Betriebs bestimmten rechtsfähigen Pensionskasse oder ähnlichen rechtsfähigen Kasse im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 15. Als Kassen in diesem Sinne gelten auch solche Kassen, deren Träger mehrere Geschäftsbetriebe desselben Wirtschaftszweigs sind (Gruppenkassen); 2. Schuldnergewinne aus der Umstellung, Herabsetzung oder Neuberechnung von Verbindlichkeiten einer Personengesellschaft (§ 56 Abs. 1 Nr. 7 des Bewertungsgesetzes) gegenüber ihren Gesellschaftern, sowie entsprechende Schuldnergewinne aus Verbindlichkeiten des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft; 3. Schuldnergewinne aus der Umstellung von Verbindlichkeiten, die in der steuerlichen RM-Schlußbilanz als verdecktes Stammkapital behandelt worden sind; 4. Schuldnergewinne aus der Umstellung von Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft gegenüber einem Gesellschafter, soweit die Verbindlichkeiten aus einem Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 1 oder des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1058) entstanden sind und nicht bereits unter Nr. 3 fallen. Voraussetzung ist, daß der Anteil dieses Gesellschafters am 21. Juni 1948 mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der Gesellschaft betragen hat; 5. Schuldnergewinne aus einer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam gewordenen Herabsetzung von Verbindlichkeiten im Wege der richterlichen Vertragshilfe. Der Herabsetzung im Wege der richterlichen Vertragshilfe wird eine Herabsetzung durch Parteivereinbarung gleichgestellt, wenn das Ausmaß der" Herabsetzung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände das angemessene Maß offenbar nicht überschreitet. Von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigte Parteivereinbarungen über die Herabsetzung von Verbindlichkeiten gegenüber Geldinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen sind anzuerkennen. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, in welchen Fällen und in welchem Ausmaß Herabsetzungen umgestellter Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam werden. Durch Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen auch Schuldnergewinne außer Betracht zu lassen sind, die dadurch entstanden sind, daß ihrem Bestand oder ihrer Höhe nach umstrittene Reichsmarkverbindlichkeiten auf einen Betrag in Deutscher Mark festgesetzt werden, der weniger als ein Zehntel des in der steuerlichen RM-Schlußbilanz angesetzten Reichsmarkbetrags ausmacht. (4) Soweit für die Umstellung einer Verbindlichkeit das in Berlin (West) geltende Umstellungsrecht maßgebend ist, tritt an die Stelle des § 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes der § 26 der Berliner Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 (Ver-ordnungsbl. für Groß-Berlin 1948 I S. 374). § 164 Gläubigerverluste (1) Gläubigerverlust ist der Betrag, um den der in der steuerlichen RM-Schlußbilanz ausgewiesene Wert für Bargeld, für ein Guthaben, einen Scheck, einen Wechsel, eine Forderung oder ein festverzinsliches Wertpapier den entsprechenden Ansatz in der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz übersteigt; zu berücksichtigen sind nur auf Reichsmark lautende Werte. Forderungen aus geleisteten Anzahlungen werden den Reichsmarkforderungen gleichgestellt. (2) Ist bis zur Aufstellung der DM-Eröffnungsbilanz eine Forderung durch Parteivereinbarung niedriger festgesetzt worden, als dem gesetzlichen Umstellungsverhältnis entsprechen würde, so ist die Vereinbarung bei der Ermittlung des Gläubigerverlustes nicht zu berücksichtigen, wenn das Ausmaß der Herabsetzung unter Berücksichtigung aller in Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 489 Betracht kommenden Umstände das angemessene Maß offenbar überschreitet. (3) Außer Betracht zu lassen sind 1. Gläubigerverluste aus der Umstellung von Forderungen einer rechtsfähigen Pensions kasse oder ähnlichen Kasse im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 15 gegenüber dem Betrieb, für dessen Zugehörige die Kasse bestimmt ist. Als Kassen in diesem Sinne gelten auch solche Kassen, deren Träger mehrere Geschäftsbetriebe desselben Wirtschaftszweigs sind (Gruppenkassen); 2. Gläubigerverluste aus der Umstellung, Herabsetzung oder Neuberechnung von Forderungen einer Personengesellschaft (§ 55 Abs. 1 Nr. 7 des Bewerlungsgesetzes) gegenüber ihren Gesellschaftern sowie entsprechende Gläubigerverluste aus Forderungen des Gesellschafters an die Gesellschaft; 3. Gläubigerverluste aus der Umstellung von Forderungen, wenn die gegenüberstehenden Verbindlichkeiten beim Schuldner in der steuerlichen RM-Schlußbilanz als verdecktes Stammkapital behandelt worden sind; 4. Gläubigerverluste aus der Umstellung von Forderungen eines Gesellschafters gegenüber einer Kapitalgesellschaft, soweit die Forderungen aus einem Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 1 oder des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Kapitalverkehrsteuergesetzes entstanden sind und nicht bereits unter Nr. 3 fallen. Voraussetzung ist, daß der Anteil dieses Gesellschafters am 21. Juni 1948 mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der Gesellschaft betragen hat; 5. Gläubigerverluste aus Forderungen an das Deutsche Reich auf Grund der Kriegssachschädenverordnung. § 165 Schuldnergewinne und Gläubigerverluste in besonderen Fällen Durch Rechtsverordnung können die erforderlichen Vorschriften erlassen werden über die Berechnung der Schuldnergewinne und Gläubigerverluste für die Fälle, in denen 1. zwar eine steuerliche DM-Eröffnungsbilanz, jedoch keine steuerliche RM-Schlußbilanz vorliegt, 2. ein Betrieb seine DM-Eröffnungsbilanz nach § 3 Abs. 4 des D-Markbilanzergänzungsgesetzes auf einen späteren Zeitpunkt als den 21. Juni 1948 aufgestellt hat. § 166 Abzug von Betriebsverlusten (1) Bei der Ermittlung des Gewinnsaldos (§ 162) ist abzuziehen die Summe der für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 20. Juni 1948 nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts festgestellten Verluste des Betriebs, soweit sie die Summe der für diesen Zeitraum festgestellten Gewinne des Betriebs übersteigt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr tritt an die Stelle des 1. Januar 1945 der Beginn des im Kalenderjahr 1945 endenden Wirtschaftsjahrs. (2) Hat der Betriebsinhaber vom 21. Juni 1948 den Betrieb erst nach dem 1. Januar 1945 entgeltlich erworben, so sind nur die für die Zeit seit dem Erwerb des Betriebs festgestellten Verluste und Gewinne zu berücksichtigen. § 167 Berücksichtigung von Vermögensverlusten (1) War der Wert des Betriebs e.n dem für die DM-Eröffnungsbilanz maßgebenden Stichtag geringer als am 1. Januar 1940, so mindert sich der Gewinnsaldo (§ 162) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. . (2) Absatz ¦ 1 gilt nur, wenn der Betriebsinhaber während des ganzen Vergleichszeitraums derselbe geblieben ist (Inhaberidentität). Bei natürlichen Personen gilt die Inhaberidentität auch dann als gewahrt, wenn der Betrieb unentgeltlich (z. B. durch Erbschaft oder Schenkung) vom Inhaber am 1. Januar 1940 auf den Inhaber am 21. Juni 1948 übergegangen ist. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen trotz Wechsels in der rechtliciien Form des Betriebs Inhaberidentität anzuerkennen ist und unter welchen Voraussetzungen bei Wechsel von Mitunternehmern oder bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse Inhaberidentität zu verneinen ist. (3) Der Gewinnsaldo wird um die Rückgangsquote gemindert. Als Rückgang gilt der Betrag, um den der Wert des Betriebs am 1. Januar 1940 den Wert an dem für die DM-Eröffnungsbilanz maßgebenden Stichtag übersteigt. Rückgangsquote ist das Verhältnis des Rückgangs zum Wert am 1. Januar 1940. (4) Als Wert des Betriebs am 1. Januar 1940 gilt der auf diesen Zeitpunkt festgestellte Einheitswert mit folgenden Änderungen: 1. Dem Einheitswert des Betriebs werden zugerechnet a) die nach § 60 des Bewertungsgesetzes außer Ansatz gebliebenen Beteiligungen; b) die Werte (Teilwerte) von Betriebsvermögensteilen, die sich im Ausland befunden haben, z. B. die Werte von ausländischen Betriebstätten und von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, soweit sie nach besonderer Vereinbarung mit anderen Staaten oder auf Grund von Verwaltungsanweisungen außer Ansatz geblieben sind; c) der Gewinnsaldo (§ 162); d) die Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, die dem Betrieb nach dem 31. Dezember 1939 oder nach dem für die Einheitsbewertung auf den 1. Januar 1940 maßgebenden abweichenden Abschlußtag bis zum 20. Juni 1948 zugeflossen sind. 490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I 2. Die Summe des Einheitswerts und der Hinzurechnungen wird gekürzt um a) die Schulden, die mit den unter Nr. 1 a und 1 b genannten Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang gestanden haben und wegen des Nichtansatzes dieser Wirtschaftsgüter bei der Feststellung des Einheitswerts ebenfalls außer Ansatz geblieben sind; b) die Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die nach dem 31. Dezember 1939 oder nach dem für die Einheitsbewertung auf den 1. Januar 1940 maßgebenden abweichenden Abschlußtag bis zum 20. Juni 1948 erfolgt sind, soweit sie die steuerlichen Gewinne dieses Zeitraums übersteigen. (5) Als Wert des gewerblichen Betriebs an dem für die DM-Eröilnungsbilanz maßgebenden Stichtag gilt der sich für diesen Zeitpunkt nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung in Verbindung mit § 75 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes ergebende Wert; nicht zu berücksichtigen ist dabei die Abgabeschuld aus der Kreditgewinnabgabe. Absatz 4 Nr. 1 a, 1 b und 2 a gilt entsprechend. § m Zusammenfassung mehrerer Betriebe, die derselben natürlichen Person gehören (1) Gehörten am 21. Juni 1948 derselben natürlichen Person mehrere nach § 161 der Kreditgewinnabgabe unterliegende Betriebe, so sind auf Antrag für die Bemessung der Kreditgewinnabgabe entweder 1. alle Betriebe als ein einheitlicher Betrieb zu behandeln. In diesem Falle ist § 167 nur dann anwendbar, wenn alle Betriebe bereits am 1. Januar 1940 bestanden haben und wenn für alle Betriebe Inhaberidentität nach § 167 Abs. 2 gegeben ist; oder 2. nur diejenigen Betriebe, die bereits am 1. Januar 1940 bestanden haben und für welche Inhaberidentität nach § 167 Abs. 2 gegeben ist, als ein einheitlicher Betrieb und die übrigen Betriebe einzeln zu behandeln; oder 3. die zwischen einzelnen .Betrieben. bestehenden Forderungen s und; Verbindlichkeiten bei der Ermittlung der Gewinnsalden (§ 162) außer Ansatz zu lassen und die Betriebe einzeln zu behandeln. (2) Gehörten am 21. Juni 1948 derselben natürlichen Person ein oder mehrere der Abgabe unterliegende Betriebe und war diese Person zugleich an einer oder mehreren der Abgabe unterliegenden Gesellschaften (Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften) unmittelbar oder mittelbar jeweils mindestens zu 90 vom Hundert beteiligt, so gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Der Antrag ist in den Fällen des Absatzes 1 von der natürlichen Person, in den Fällen des Ab- satzes 2 gemeinsam von der natürlichen Person und allen Gesellschaftenzu stellen, deren Betriebe nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 in die Zusammenfassung einzubeziehen sind. § 169 Zusammenfassung mehrerer Gesellschaften (1) War,dieselbe natürliche Person oder dieselbe Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder waren dieselben natürlichen Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen am 21. Juni 1948 an mehreren der Abgabe unterliegenden Gesellschaften (Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften) unmittelbar oder mittelbar jeweils mindestens zu 90 vom Hundert beteiligt, so sind auf Antrag für die Bemessung der Kreditgewinnabgabe entweder 1. alle Betriebe als ein einheitlicher Betrieb zu behandeln. In diesem Falle ist § 167 nur dann anwendbar, wenn alle Betriebe bereits am 1. Januar 1940 bestanden haben und wenn für alle Betriebe Inhaberidentität nach § 167 Abs. 2 gegeben ist; oder 2. nur diejenigen Betriebe, die bereits am 1. Januar 1940 bestanden haben und für weiche Inhaberidentität nach § 167 Abs. 2 gegeben ist, als ein einheitlicher Betrieb und die übrigen Betriebe einzeln zu behandeln; oder 3. die zwischen einzelnen Betrieben bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten bei der Ermittlung der Gewinnsalden (§ 162) außer Ansatz zu lassen und die Betriebe einzeln zu behandeln. (2) Der Antrag ist gemeinsam von allen Gesellschaften zu stellen, deren Betriebe nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 in die Zusammenfassung einzubeziehen sind. § 170 Personeneinheit bei Ehegatten Ehegatten, die zur Vermögensabgabe zusammen zu veranlagen sind, gelten für die Kreditgewinnabgabe als eine Person. § 171 Aufteilung des Gewinnsaldos bei Zusammenfassung mehrerer Betriebe Werden mehrere Betriebe nach den Vorschriften der §§ 168 und 169 als ein einheitlicher Betrieb angesehen, "so ist der sich für den einheitlichen Betrieb ergebende Gewinnsaldo, in den Fällen des § 167 der geminderte Gewinnsaldo, auf die einzelnen Betriebe nach dem Verhältnis der sich für s:e ergebenden Mehrbeträge an Schuldnergewinnen gegenüber Gläubigerverlusten aufzuteilen. Auf Verlangen der nach § 168 Abs. 3 oder § 169 Abs. 2 Antragsberechtigten ist eine andere Aufteilung vorzunehmen, wenn die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden. Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 491 § 172 Abgab.eschuld, Freibetrag Abgabeschuld ist der auf den einzelnen Betrieb nach Maßgabe der §§ 162 bis 171 entfallende Ge-winnsaido, soweit er 1000 Deutsche Mark (Freibetrag) übersteigt. § 173 Entstehung der Abgabeschuld Die Abgabeschuld gilt als zu Beginn des 21. Juni 1948 entstanden. § 174 Abgabeschuldner Abgabeschuldner ist der Betriebsinhaber vom Beginn des 21. Juni 1948. Betriebsinhaber ist bei gewerblichen Betrieben im Sinne des § 56 des Bewertungsgesetzes die Körperschaft, die Personenvereinigung oder die Vermögensmasse. § 175 Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld Die sich nach den §§ 162 bis 172 ergebende Abgabeschuld ist ab 1. Juli 1948 jährlich mit 4 vom Hundert zu verzinsen und ab 1. Juli 1952 jährlich mit 3 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen zu tilgen. § 176 Entrichtung der Abgabe (1) Die Jahresleistung ist in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am 10. Januar, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober, erstmalig am 10. Juli 1952, zu entrichten. (2) Die auf die Zeit vorn 1. Juli 1948 bis zum 30. Juni 1952 entfallenden Zinsen sind in der Zeit, vom 1. Juli 1952 bis zum 30. Juni 1960 in gleichen Teilen an den in diesen Zeitraum fallenden Fälligkeitstagen, erstmalig am 10. Juli 1952, zu entrichten. Bei Betrieben mit Betriebstätten in Berlin (West) werden diese Zinsen insoweit nicht erhoben, als sie bei Any/endung des Zerlegungsmaßstabs für die Gewerbesteuer 1949 den Berliner Betriebstätten zuzurechnen sind. § 177 Sofortige Fälligkeit bei Gefährdung des Abgabeanspruchs (1) Ist der Abgabeschuldner mit mindestens vier Vierteljahrsbeträgen an Kreditgewinnabgabe (oder an Vorauszahlungsbeträgen) im -Rückstand, ohne daß die Beträge gestundet worden sind, oder liegen Gründe vor, aus denen der Eingang der später fällig werdenden Vierteljahrsbeträge gefährdet erscheint, so kann das Finanzamt die sofortige Fälligkeit der Abgabeschuld in ihrer jeweiligen Höhe anordnen.. (2) Das Finanzamt hat von der Anordnung der sofortigen Fälligkeit abzusehen oder diese aufzuheben, wenn der Abgabeschuldner bestehende Rückstände tilgt und für die später fälligen Viertel-, jahrsbeträge ausreichende Sicherheit leistet. § 178 Sofortige Fälligkeit bei Abwanderung (1) Wenn eine natürliche Person, die Kreditgewinnabgabe schuldet, ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Giuiidgesetzes oder in Berlin (West) aufgibt oder aufgegeben hat, wird die Abgabeschuld in Höhe ihres jeweiligen Ablösungswerts (§ 199) sofort, frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids über die Kreditgewinnabgabe, fällig. Liegen zugleich die Voraussetzungen des § 177 vor, so ist dieser anzuwenden. (2) Das Finanzamt hat die Fortentrichtung der Vierteljahrsbeträge zu gestatten, wenn die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden. § 179 Sofortige Fälligkeit und Haftung bei Auflösung des Betriebs (1) Im Fall der Auflösung eines Betriebs wird die Abgabeschuld in Höhe ihres jeweiligen Ablösungswerts (§ 199) sofort, frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids über die Kreditgewinnabgabe, fällig. Dies gilt auch, wenn die Auflösung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist und die Abwicklung am 21. Juni 1948 noch nicht beendet war. (2) Das Finanzamt hat die Fortentrichtung der Vierteljahrsbeträge zu gestatten, wenn die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden. (3) Wer nach dem 20. Juni.1948, aber vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, im Zuge de> Abwicklung einer der Kreditgewinnabgabe unterliegenden Gesellschaft Vermögen als Abwicklungserlös empfangen hat, haftet für die Abgabeschuld der Gesellschaft bis zur Höhe des gemeinen Werts des Empfangenen zur Zeit des Erwerbs. § 180 Behandlung der Kreditgewinnabgabe im Konkurs (1) Im Falle des Konkurses besteht die Konkursforderung für die nach § 65 der Konkursordnung als fällig geltende Abgabeschuld in deren Nennbetrag. (2) Das sich aus § 61 Nr. 2 der Konkursordnung für Forderungen wegen öffentlicher Abgaben ergebende Recht auf bevorzugte Befriedigung wird für die Kreditgewinnabgabe 1. ausgedehnt auf die in den beiden letzten Jahren vor der Konkurseröffnung fällig gewordenen Vierteljahrsbeträge und 2. hinsichtlich der erst durch die Konkurseröffnung fällig gewordenen Abgabeschuld beschränkt auf einen Betrag von 10 vom Hundert der Abgabeschuld nach ihrem Stand vom 21. Juni 1948. 492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I § 181 Erklärungspflicht und Selbstberechnung der Abgabe (1) Bis zu einem vom Bundesminister der Finanzen zu bestimmenden Zeitpunkt ist für jeden Betrieb im Sinne des § 161 dem zuständigen Finanzamt (§ 186) vom Betriebsinhaber eine Erklärung abzugeben 1. über die Höhe der Schuldnergewinne und der Gläubigerverluste, wenn die Summe der Schuldnergewinne mehr als 1 OOO Deutsche Mark beträgt. Die Erklärungspflicht besteht auch dann, wenn der Mehrbetrag der Schuldnergewinne gegenüber den Gläubigerverlusten und den Betriebsverlusten 1000 Deutsche Mark nicht übersteigt; 2. über die nach § 166 zu berücksichtigenden Betriebsverluste und Betriebsgewinne; 3. über die nach § 167 zu berücksichtigenden Vermögens Verluste. (2) Soweit sich eine Abgabeschuld ergibt, hat der Betriebsinhaber in der Erklärung zugleich die für den Betrieb zu entrichtende Abgabe nach den Vorschriften der §§ 162 bis 172 selbst zu berechnen. § 182 Vorauszahlungen Bis zur Bekanntgabe eines Abgabebescheids (§ 186) sind an den in § 176 bestimmten Fälligkeitstagen als Vorauszahlungen die Beträge zu entrichten, die sich bei entsprechender Anwendung der §§ 175 und 176 aus der Selbstberechnung (§ 181) ergeben. § 183 Anrechnung bereits geleisteter Zinsen und Tilgungsbeträge Auf Grund des Hypothekensicherungsgesetzes geleistete Zahlungen werden, soweit sie auf Umstellungsgrundschulden aus Verbindlichkeiten entfallen, die in die Kreditgewinnabgabe einbezogen werden, auf die nach § 176 zu entrichtenden Beträge angerechnet. § 184 Abrechnung über die Vorauszahlungen (1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des Abgabebescheids zu entrichten waren (§§ 182 und 183), kleiner als die Summe der Leistungen, die sich nach dem Abgabebescheid (§ 186) für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabebescheids nachzuentrichten (Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt. (2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des Abgabebescheids entrichtet worden sind, größer als die Summe der Leistungen die sich nach dem Abgabebescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Abgabebescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Abgabebescheid durch einen neuen Bescheid (z. B. Berichtigungsbescheid, Rechtsmittelent-scheidüng) mit rückwirkender Kraft geändert wird. § 185 Übergang der Abgabeschuld (1) Geht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das dem Betrieb dienende Vermögen im ganzen oder in Teilen, die wirtschaftlich einem selbständigen Betrieb gleichgeachtet werden können, auf einen anderen über, so geht damit auch die Abgabeschuld im ganzen oder zu dem entsprechenden Teil auf den Nachfolger über. Auf gemeinsamen Antrag der Beteiligten hat das Finanzamt eine von Satz 1 abweichende Regelung zu treffen, wenn die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert werden. (2) Ist in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes das dem Betrieb dienende Vermögen im ganzen oder in Teilen, die wirtschaftlich einem selbständigen Betrieb gleichgeachtet werden können, unentgeltlich auf einen anderen übergegangen, so ist auch die Abgabeschuld ganz oder zu dem entsprechenden Teil auf den Nachfolger übergegangen. Einem unentgeltlichen Übergang steht ein Erwerb gleich, bei dem die Gegenleistung mehr nach den persönlichen Beziehungen als unter dem Gesichtspunkt ihrer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit bemessen wird (z. B. Altenteilsvertrag). (3) über den Übergang der Abgabeschuld ist ein besonderer Abgabebescheid zu erteilen. (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere bestimmt werden Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen nach dem 20 Juni 1948 Vermögen im Zuge der Entflechtung und Neuordnung, insbesondere durch Beschlagnahme- und Übertragungsanordnung, übergegangen ist oder übergeht. § 186 Abgabebescheid, zuständiges Finanzamt Für jeden Betrieb im Sinne des § 161, der nach § 181 eine Erklärung abzugeben hat, ist ein Abgabebescheid zu erteilen Zuständig ist das Betriebs-finanzamt i§ 72 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung). § 187 einheitliche und gesonderte Feststellung bei Zusammenfassung mehrerer Betriebe (1) Sind nach den §§ 168 und 169 mehrere Betriebe für die Bemessung der Kreditgewinnabgabe als ein einheitlicher Betrieb anzusehen, so wird der auf den einheitlichen Betrieb entfallende Gewinnsaldo, in den Fällen des § 167 der geminderte Gewinnsaldo, einheitlich und gesondert festgestellt. Dabei ist auch eine Feststellung darüber zu treffen, wie der für den einheitlichen Betneb festgestellte Gewinnsaldo sich auf die einzelnen Betriebe verteilt. (2) Zuständig für die einheitliche und gesonderte Feststellung ist, wenn einer der zusammengefaßten Betriebe als herrschender Betrieb anzusehen >st das für den herrschenden Betrieb ^ständige Betriebsfinanzamt. In den übrigen Fällen ist das Betriebs- Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 493 finanzamt des Betriebs zuständig, der in seiner Erklärung (§ 181) den höchsten Schnldnergewinn ausweist. Der Bundesminister der Finanzen kann ein anderes Finanzamt für zuständig erklären. § 188 Durchführungsvorschriften Durch Rechtsverordnung können zur Durchführung der Vorschriften über die Kreditgewinnabgabe Bestimmungen getroffen werden 1. über die Abgrenzung der Abgabepflicht a) bei Geldinstituten mit bankfremdem Geschäft, b) bei Unternehmen, deren Zugehörigkeit zu den nach § 161 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der Kreditgewinnabgabe nicht unterliegenden Unternehmen zweifelhaft ist, c) in den Fällen, in denen sich aus den Vorschriften des Umstellungsgesetzes und des D-Markbilanzgesetzes sowie der dazu ergangenen Ausführungsverordnungen im Zusammenhang mit den Grundsätzen dieses Gesetzes Zweifel über die Abgabepflicht ergeben; 2. über die Berechnung der Betriebsverluste (§ 166); 3. über die Durchführung der Veranlagung und die Erteilung des Abgabebescheids. ZWEITER TITEL Sondervorsc h ritten für Berlin (W e s tj § 189 Abgabepflicht für Betriebe in Berlin (West) (1) Außer den in § 161 bezeichneten Betrieben unterliegt der Kreditgewinnabgabe jeder gewerbliche Betrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes, der eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark nach den Vorschriften des Berliner D-Markbilanzgesetzes aufzustellen verpflichtet ist oder nach § 6 Abs. 2 der Überleitungsverordnung zur Regelung des Steuerrechts nach der Währungsergänzungsverordnung vom 22. Juni 1949 (Verordnungsbl. für Groß-Berlin I S. 200) in Verbindung mit § 4 des Veranlagungsgesetzes 1949 vom 1. Dezember 1950 (Verordnungsbl. für Berlin I S. 525) eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 aufgestellt hat. (2) Der Kreditgewinnabgabe unterliegen nicht 1. Unternehmen, deren DM-Eröffnungsbilanz nach den Durchführungsbestimmungen Nr. 9, 11 und 13 zur Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstel-lungsergänzungsverordnung) vom 20. März 1949 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin 1951 S. 361, 366 und 378) aufzustellen ist (Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen); 2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts; 3. Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinne des § 9 der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes vom 16. August 1950 (Verordnungsbl. für Groß-Berlin I S. 407); 4. Unternehmen, deren Hauptzweck die Vermietung oder Verpachtung eigenen Grundbesitzes ist, soweit sie nicht schon unter Nr. 3 fallen. § 190 Anwendbarkeit der Vorschriften des Ersten Titels Für die Fälle des § 189 Abs. 1 gelten die §§ 162 bis 188, soweit sich nicht aus den §§ 191 bis 197 etwas anderes ergibt. § 191 Allgemeine Vorschriften Bei Unternehmen, die ihre DM-Eröffnungsbilanz nicht auf den 21. Juni 1948 erstellen, tritt 1. an die Stelle des 20. Juni 1948 der 25. Juni 1948, 2. an die Stelle des 21. Juni 1948 der 26. Juni 1948. § 192 Schuldnergewinne (1) Schuldnergewinn ist abweichend von § 163 Abs. 1 1. bei Unternehmen, die eine DM-Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 aufgestellt haben, der Betrag, um den der in der RM-Schlußbilanz ausgewiesene Wert einer Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des § 26 der Berliner Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 (Verordnungsbl. für Groß-Berlin 1948 I S. 374) den Ansatz in der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 übersteigt; 2. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM-Eröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 verpflichtet sind und eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 aufgestellt haben, der Betrag, um den der in der RM-Schlußbilanz auf den 24. Juni 1948 ausgewiesene Wert einer Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des § 26 der Berliner Umstellungsverordnung den Ansatz in der Westmarkbilanz auf den 2fi. Juni 1948 übersteigt; 3. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM-Eröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 verpflichtet sind und eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 nicht aufgestellt haben, neun Zehntel des in der RM-Schlußbilanz auf den 24. Juni 1948 ausgewiesenen Werts einer Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des § 26 der Berliner Umstellungsverordnung oder auf Antrag der Betrag, um den der in der RM-Schlußbilanz ausgewiesene Wert einer solchen Reichsmarkverbindlichkeit den Umstellungsbetrag in Westmark übersteigt. Dabei sind Verpflichtungen 494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I in Deutscher Mark der Deutschen Notenbank (Ostmark) zum Kurse von 2 zu 1 zu berücksichtigen; 4. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM-Eröffnungsbilanz nicht verpflichtet sind, aber eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 aufgestellt haben, der Betrag, um den der Wert einer Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des § 26 der Berliner Umstellungsverordnung den Ansatz in der Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 übersteigt. Verbindlichkeiten aus empfangenen Anzahlungen werden den Reichsmarkverbindlichkeiten gleichgestellt. Ist eine steuerliche RM-Schlußbilanz aufgestellt worden, so tritt diese an die Stelle der RM-Schlußbilanz. (2) Soweit für di.e Umstellung einer Verbindlichkeit das im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltende Umstellungsrecht maßgebend ist, tritt an die Stelle des § 26 der Berliner Umstellungsverordnung der § 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes. § 193 Gläubigerverluste Gläubigerverlust ist abweichend von § 164 Abs. 1 1. bei Unternehmen, die eine DM-Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 aufgestellt haben, der Betrag, um den der in der RM-Schlußbilanz auf den 20. Juni 1948 ausgewiesene Wert für Bargeld, für ein Guthaben, einen Scheck, einen Wechsel, eine Forderung oder ein festverzinsliches Wertpapier den entsprechenden Ansatz in der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1943 übersteigt. Zu berücksichtigen sind nur auf Reichsmark lautende Werte; 2. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM-Eröffnungsbilanz auf den I.April 1949 verpflichtet sind und eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 aufgestellt haben, der Betrag, um den der in der RM-Schlußbilanz auf den 24. Juni 1948 ausgewiesene Wert für Wirtschaftsgüter im Sinne der Nr. 1 den entsprechenden Ansatz in der Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 übersteigt; 3. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM-Eröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 verpflichtet sind und eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 nicht aufgestellt haben, neun Zehntel des in der RM-Schlußbilanz auf den 24. Juni 1948 ausgewiesenen Werts für Wirtschaftsgüter im Sinne der Nr. 1 oder, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem in der RM-Schlußbilanz auf den 24. Juni 1948 ausgewiesenen Wert eines solchen Wirtschaftsguts und dem Umstellungsbetrag in Westmark geringer ist, dieser Unterschiedsbetrag; 4. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM-Eröffnungsbilanz nicht verpflichtet sind, aber eine Westmarkbilanz auf den 26. Jum It48 aufgestellt haben, der Betrag, um den der Reichsmarknennbetrag eines Wirtschaftsguts im Sinne der Nr. 1 den entsprechenden Ansatz in der Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 übersteigt. An die Stelle des Reichsmarknenn-betrags tritt der für die Zwecke der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auf den 25. Juni 1948 geltend gemachte Wert, wenn dieser niedriger ist. Forderungen aus geleisteten Anzahlungen werden den Reichsmarkforderungen gleichgestellt. Ist eine steuerliche RM-Schlußbilanz aufgestellt worden, so tritt diese an die Stelle der RM-Schlußbilanz. § 194 Abzug von Betriebsverlusten An die Stelle des § 166 Abs. 1 treten die folgenden Vorschriften: 1. Bei der Ermittlung des Gewinnsaldos (§ 162) ist abzuziehen die Summe der für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 25. Juni 1948 nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts festgestellten Verluste des Betriebs, soweit sie die Summe der für diesen Zeitraum festgestellten Gewinne des Betriebs übersteigt. Soweit eine Veranlagung nicht vorgenommen worden ist, sind Verluste und Gewinne nach den Handelsbilanzen unter Berücksichtigung der Vorschriften des Artikels VIII des Kontrollratsgesetzes Nr. 12 und der einkommensteuerlichen und körperschaftsteuerlichen Vorschriften über die Nichtabzugsfähigkeit von Personensteuern anzusetzen. 2. Bei Unternehmen mit Geschäftsleitung in Berlin (West) sind bei Ermittlung des Gewinnsaldos (§ 162) ferner abzuziehen a) nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts anerkannte Verluste des Betriebs in der Zeit vom 26. Juni 1948 (bei Unternehmen, die ihre DM-Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 erstellen: vom 21. Juni 1948) bis zum 31. Dezember 1949, soweit sie Gewinne des Betriebs in diesem Zeitraum übersteigen, oder b) auf Antrag Verluste an Bankguthaben und Postscheckguthaben, die nach dem 20. Juni 1948 dadurch eingetreten sind, daß ein gewerblicher Betrieb über diese Guthaben infolge von Maßnahmen in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor Berlins nicht mehr verfügen konnte, soweit sie sich nicht schon als Gläubigerverlust ausgewirkt haben. § 195 Zusammenfassung mehrerer Betriebe Die §§ 168 und 169 gelten mit der Einschränkung, daß eine Zusammenfassung von Betrieben im Geltungsbereich des Grundgesetzes (§ 161) mit Betrieben in Berlin [West] (§ 189) zu einem einheitlichen Betrieb ausgeschlossen ist; Anträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 169 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind für die Betriebe im Geltungsbereich des Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 495 Grundgesetzes und für die Betriebe in Berlin (West) jeweils gesondert zu stellen. Dagegen sind Forderungen und Verbindlichkeiten auch zwischen einzelnen Betrieben im Geltungsbereich des Grundgesetzes und Betrieben in Berlin (West) auf Antrag außer Ansatz zu lassen. § 196 Entrichtung der Abgabe (1) Bei Betrieben, die am 21. Juni !L>48 keine Betriebstätten im Geltungsbereich des Grundgesetzes ballen, werden Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis zum 30. Juni 1952 nicht, erhoben. (2) Bei Betrieben, die am 21. Juni 1943 Betriebstätten im Geltungsbereich des Grundgesetzes Latten, werden Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis zum 30. Juni 1952 nur insoweit erhoben, als sie bei Anwendung des Zerlegungsmaßstabs für die Gewerbesteuer 1949 den Betriebstätten im Geltungsbereich des Grundgesetzes zuzurechnen sind. § 197 Einheitliche und gesonderte Feststellung bei Zusammenfassung mehrerer Betriebe § 187 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß im Falte der Behandlung mehrerer Berliner Betriebe als ein einheitlicher Betrieb anstatt des Bundesministers der Finanzen der Senator für Finanzen ein anderes Finanzamt für zuständig erkiären kann. VIERTER ABSCHNITT Vorschriften für mehrere oder alle Ausgleichsabgaben § 198 Nichtberücksichtigung von Kriegsschäden (1) Eine durch den Krieg oder seine Folgen verursachte Vermögensminderung als solche ist, soweit dies nicht in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung ausdrücklich vorgesehen ist, als Grund für einen Erlaß oder eine Stundung der Abgaben nicht anzuerkennen. Das gilt auch, wenn zur Beseitigung solcher Schäden ein Investitionsbedarf geltend gemacht wird. Die Anwendbarkeit der §§ 127 und 131 der Reichsabgabenordnung (§ 203 dieses Gesetzes) im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Abgabeschuldners bleibt unberührt. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Gruppen von Fällen, in denen die Anwendung der Sätze 1 und 2 des Absatzes 1 zu unbilligen Härten führt, Ausnahmen zuzulassen. § 199 Ablösung der Ausgleichsabgaben (1) Der Abgabeschuldner kann noch nicht fällige Leistungen auf die Vermögensabgabe, die Hypo-thekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe jederzeit ganz oder in Teilen ablösen. . (2), Ablösungswert ist die, Summe der einzelnen Jahresleistungen abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen. (3) Für Ablösungen bis zum 31. Dezember 1954 ist ein Zinssatz von 10 vom Hundert zugrunde zu legen. (4) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere sowie der Zinssatz für Ablösungen nach dem 31. Dezember 1954 bestimmt werden. § 200 Fälligkeit kleiner Abgabeschulden (1) Beträgt der Ablösungswert einer Abgabeschuld an Vermögensahgabe, Hypothekengewinn-abgabe oder Kreditgewinnabgabe am 1. April 1952 nicht mehr als 100 Deutsche Mark, so kann das Finanzamt anordnen, daß die Abgabeschuld drei Monate nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig wird., In diesem Falle ist der Ablösungswert vom 1. April 1952 abzüglich eines Nachlasses von 20 vom Hundert zu entrichten. Auf den sich hiernach ergebenden Betrag sind die nach dem 1. April 1952 fällig gewordenen und entrichteten Leistungen anzurechnen. (2) Beträgt der Ablösungswert einet Abgabeschuld an Vermögensabgabe, Hypothekengewinn-abgabe oder Kreditgewinnabgabe am 1. April 1952 mehr als 100, aber nicht mehr als 200 Deutsche Mark, so gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Betrag zur Hälfte drei Monate und zur Hälfte neun Monate nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig wird. § 201 Besondere Formen der Abgabenentrichtung (1) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen Ausgleichsabgaben durch Leistung anderer wirtschaftlicher Werte als Geld entrichtet und in welcher Form diese Leistungen zur Gewährung von Ausgleichsleistungen verwandt werden können. (2) Zur Förderung von Vorhaben, die der Eingliederung Geschädigter im Sinne des § 254 Abs. 1 in die Landwirtschaft dienen, kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, daß Ausgleichsabgaben durch Hergabe von geeignetem Siedlungsland abgelöst werden können und daß hierbei eine anderweitige als die sich aus § 199 ergebende Vergünstigung zu gewähren ist. (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann auch bestimmt werden, daß zur Ablösung von Aus-gleictisabgaben abgegebene, den Bodenreform-gesetzen unterliegende Grundstücke auf das nach diesen Gesetzen bestehende Landabgabe-Soll anzurechnen sind und daß durch die Einleitung eines Landabgabeverfahrens auf Grund der Bodenreform-.gesetze die Ablösung von Ausgleichsabgaben nach Absatz 2 nicht ausgeschlossen wird. Die Anrechnung des hiernach abgegebenen Bodenreformlandes auf die bei der: Siedlung zu berücksichtigenden Personenkreise erfolgt nach Maßgabe der in den Ländern aeltenden Bodenreform- und Siedlungsgesetze. (4) Soweit die Soforthilfeabgabe nach § 5 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes in Wertpapieren entrichtet werden konnte, gilt diese Vorschrift bis zu einer anderweitigen Regelung durch Rechtsverordnung für 496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I KOPIE die nach § 49 fallig verelenden Vicrleljahisbetrage der Vermögensabgabe. § 202 Veräußerungen und Verpachtungen von Betrieben an Geschädigte (1) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß im Falle der Veräußerung oder der langfristigen Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder von gewerblichen Betrieben an Geschädigte im Sinne des § 254 Abs. 1 besondere Vergünstigungen gewährt werden. (2) Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 1 vorgesehenen Rechtsverordnung gelten die §§ 6 und 7 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes weiter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Nichterhebung der Soforthilfeabgabe die Nichterhebung der auf den Betrieb (Betriebsteil) entfallenden Vierteljahrsbeträge an Vermögensabgabe tritt. § 203 Anwendbarkelt von Steuergesetzen (1) Für die Ausgleichsabgaben gelten vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 die Vorschriften der Reichsabgabenordnung und ihrer Nebengesetze über Steuern sowie die Vorschriften des Bewertungs-geselzes. soweit sich nicht aus den Vorschriften dieses Gesetze« etwas anderes ergibt; die Vorschriften über die Ausgleichsabgaben gelten als Steuergesetz. (2) Unbeschadet der Entstehung der Abgabe-schulden mit dein Beginn des 21. Juni 1948 sind die Zins- und Tilgungslcistungen auf die Vermögensabgabe und die Kreditgewinnabgabc mit ihrer gesetzliche Fälligkeit als einheitliche Steuerschuld zu behandeln. (.!) Dil- Verjährung der Zins- und Tilgungs-leislungen auf die Vermögensabgabe, die Iiypo-thckcngewinnulKjdlH! und die Kreditgewinnabgabe beginnt abweichend von J 145 Abs. 1 der Reichsabgabenord nung mit dem Ablauf des Jahres, in dem die gesetzliche Fälligkeit eingetreten ist. (4) Die Bestimmung des § 3 Abs. 4 des Steuer-anpassungsgc-scl/.cs über den Todestag von Verschollenen ist für die Ausgleicbsabgaben nicht anzuwenden. Als Zeitpunkt des Todes eines Verschollenen gilt der in dem Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, festgestellte Zeitpunkt seines Todes. (5) Die Anwendung des § 131 der Reichsabgabenordnung wird durch besondere Verwaltungsanordnung des Bundesministers der Finanzen geregelt. § 204 Auftragsverwaltung Die Verwaltung der Laslenausgleichsabgaben wird den Landesfinanzbehörden als Aufti... Verwaltung übertragen. Die Länder erhalten vom Bund als Beitrag zu den Kosten der Vorwaltung 4 vom Hundert des Istaufkommens der erhobenen Lastenausgleichsabgaben. § 205 Verwaltung der Ausglcichsabgaben in Berlin (West) (1) Solange nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Ubedeitungs-gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) das Gesetz über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448) in Berlin (West) nicht gilt, finden die Vorschriften des § 204 in Berlin (West> keine Anwendung. (2) Die Ausgleichsabgaben werden in Berlin (West) durch das Landesfinanzamt Berlin und die Finanzämter in Berlin (West) verwaltet Das Land Berlin erhält vom Bund als Beitrag zu den Kosten der Verwaltung 4 vom Hundert des Istaufkommens der erhobenen Lastenausgleichsabgaben. (3) Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung, insbesondere für die Zuständigkeit und das Verfahren, gelten nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten TJberleitungsgesetzes. FÜNFTER ABSCHNITT Abzugsfähigkeit der Ausgleicbsabgaben § 206 Abzugsfähigkeit der Ausgleicbsabgaben bei aer Feststellung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe bis zur nächsten Hauptfeststellung Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Hauptfeststcllung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe auf den 21. Juni 1948 und bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen auf Feslstellungszeitpunkte vor der nächsten Hauptfeststellung gelten folgende Vorschriften: 1. Die Vermögensabgabe ist außer Betracht zu lassen. 2. Die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe sind nicht abzuziehen. Statt dessen sind Umstellungsgrundschulden, soweit sie mit dem gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, mit ihrem jeweiligen Wert im Feststellungszeitpunkt abzuziehen. In den Fällen, in denen sich die Höhe der Hypothekengewinnabgabe nach § 101 Abs. 1 bestimmt, ist der Gesamtbetrag der Leistungen abzugsfähig, die auf Grund der Umstellungsgrundschulden nach dem Feststellungszeitpunkt tatsächlich entrichtet worden sind; das gilt auch, soweit es sich um Zinsen gehandelt hat. § 207 Abzugsfähigkeit der Ausgleicbsabgaben bei der Feststellung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe für spätere Feststellungszeitpunkte Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei Feststellung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe gelten von der nächsten Hauptfeststellung ab folgende Vorschriften: 1. Die Vermögensabgabe ist außer Betracht zu lassen. Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 497 2. Die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe sind, soweit sie mit dem gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, mit ihrem jeweiligen Wert im Feststellungszeitpunkt abzuziehen. § 208 Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben innerhalb des am 1. Januar 1949 beginnenden Hauptveranlagungszeitraums der Vermögensteuer Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Hauptveranlagung 1949 der Vermögensteuer und bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums gelten folgende Vorschriften: 1. Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens sind statt der Vermögensabgabe 35 vom Hundert des Vermögens abzuziehen, das sich für den 21. Juni 1948 vor Abzug der Vermögensabgabe und nach Abzug der in Nr. 2 und 3 bezeichneten Beträge ergibt. 2. Statt der Hypothekengewinnabgabe und der Kreditgewinnabgabe sind beim Gesamtvermögen oder Inlandsvermögen die Umstellungsgrundschulden mit ihrem jeweiligen Wert abzuziehen. In den Fällen, in denen sich die Höhe der Hypothekengewinnabgabe nach § 101 Abs. 1 bestimmt, ist der Gesamtbetrag der Leistungen abzugsfähig, die auf Grund der Umstellungsgrundschulden nach dem Veranlagungszeitpunkt tatsächlich entrichtet worden sind; das gilt auch, soweit es sich um Zinsen gehandelt hat. 3. Die Soforthilfesonderabgabe ist, soweit sie nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 nicht auf die Vermögensabgabe anzurechnen ist, abzüglich der bis zu dem maßgebenden Stichtag entrichteten Beträge, mit dem Nennbetrag abzuziehen. § 209 Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Vermögensteuer für Veranlagungszeitpunkte ab 1. Januar 1953 Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Ermittlung des Vermögens für die Vermögensteuer auf Veranlagungszeitpunkte ab 1. Januar 1953 gelten folgende Vorschriften: 1. Die Vermögensabgabe ist mit ihrem jeweiligen Zeitwert (§ 77) abzuziehen. 2. Die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe sind, soweit sie nicht mit einem gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, mit ihrem jeweiligen Wert abzuziehen. 3. Die Soforthilfesonderabgabe ist, soweit sie nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 nicht auf die Vermögensabgabe anzurechnen ist, abzüglich der bis zu dem maßgebenden Stichtag entrichteten Beträge, mit dem Nennbetrag abzuziehen. § 210 Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Vermögensabgabe Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei. der Ermittlung des der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens gelten folgende Vorschriften: 1. Der Betrag, der nach § 208 Nr. 1 zur Abgeltung der Vermögensabgabe abgezogen worden ist, ist dem Vermögen wieder hinzuzurechnen. 2. Die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe sind mit ihrem Wert am 21. Juni 1948 abzuziehen. Soweit bei der Einheitswertfeststellung gewerblicher Betriebe nach § 206 Nr. 2 oder bei der Ermittlung des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens nach § 208 Nr. 2 Umstellungsgrundschulden abgezogen worden sind, sind sie für die Zwecke der Vermögensabgabe dem Einheitswert oder dem Vermögen wieder hinzuzurechnen. 3. Die Soforthilfesonderabgabe ist, soweit sie nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 nicht auf die Vermögensabgabe anzurechnen ist, mit dem Nennbetrag abzuziehen. § 211 Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer (1) Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Ermittlung des Einkommens für die Zwecke der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer gelten folgende Vorschriften: 1. Die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe sind bei dem jeweiligen Abgabeschuldner – für die Zwecke der Einkommensteuer als Sonderausgaben, für die Zwecke der Körperschaftsteuer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten – in folgender Höhe abzuziehen: in den Fällen der Nr. 1 und 2 des § 35 und des § 36 Abs. 2: zu einem Drittel, in den Fällen der Nr. 3 des § 35 und des § 36 Abs. 2: zu einem Viertel; bei zusammengesetztem Vermögen (§ 37) ist der überwiegende Teil des Vermögens maßgebend, wobei von den nach § 37 Nr. 1 ohne Abrundung ermittelten Teilen des Vermögens auszugehen ist. Satz 1 gilt auch für die Leistungen dessen, der sich dem Abgabeschuldner gegenüber nur im Innenverhältnis verpflichtet hat, dessen Vierteljahrsbeträge zu tragen; die zugunsten des Abgabeschuldners bewirkten Leistungen unterliegen bei diesem zu einem Drittel (einem Viertel) der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer. Für Leistungen, die im Falle der sofortigen Fälligkeit der Abgabeschuld (§§ 50 bis 52, § 63, § 200) und im Falle der Ablösung (§ 199) als Zeitwert oder Ablösungswert entrichtet werden, ist ein Abzug ausgeschlossen. 2. Die Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe sind, soweit es sich um Zinsen handelt, abzuziehen. Wie Zinsen zu behandeln sind auch Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe, die nach Art der umgestellten Verbindlichkeit die Bedeutung von Rentenleistungen haben, die bei der Ermittlung des Einkommens abzugsfähig sind. 498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I 3. Die Soforthilfesonderabgabe ist, auch soweit sie nicht auf die Vermögensabgabe anzurechnen ist, nicht abzuziehen (§ 48 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 Abs. 1 des Soforthilfegesetzes). (2) Soweit Abgabeschulden aus Lastenausgleichsabgaben in der Bilanz passiviert sind, bleiben Änderungen im Wertansatz der Schulden bei der steuerlichen Gewinnermittlung außer Betracht. Dies gilt nicht für Bilanzansätze rückständiger Zinsen nach § 176 Abs. 2. (3) § 26 Abs. 2 des Soforthilfegesetzes wird mit Wirkung ab 1. April 1949 aufgehoben. Für die auf die Zeit ab 1. April 1949 entfallenden Leistungen auf Umstellungsgrundschulden gilt Absatz 1 Nr. 2 entsprechend, übersteigt ein bei der Ermittlung des Einkommens nach § 26 Abs. 2 Satz 2 des Soforthilfegesetzes zugelassener Abzug den nach Satz 2 zulässigen Abzug, so verbleibt es für die Veranlagungszeiuäume 1949 und 1950 bei dem höheren Abzug. (4) Für den Lastenausgleichsgegenposten (§ 221) gilt § 73 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes entsprechend. § 212 Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Gewerbesteuer (1) Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Gewerbesteuer gelten folgende Vorschriften: 1. Die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht abzuziehen; soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen worden sind, sind sie diesem wieder hinzuzurechnen. b) Bei der Ermittlung des Gewerbekapitals sind die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe nicht abzuziehen; soweit sie oder an ihrer Stelle Umstellungsq rundschulden bei der Feststellung des Einheitswerts abgezogen worden sind, sind sie diesem wieder hinzuzurechnen. (2) Die Aufhebung des § 26 Abs. 2 des Soforthilfegesetzes mit Wirkung ab 1. April 1949 (§ 211 Abs. 3 Satz 1) gilt auch für die Gewerbesteuer. Für die auf die Zeit ab 1. April 1949 entfallenden Leistungen auf Umstellungsgrundschulde» gilt Absatz 1 Nr. 2 a entsprechend. Sind Zinsen und Tilgungsbeträge nach § 26 Abs. 2 Satz 2 des Soforthilfegesetzes bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zum Abzug zugelassen worden, so verbleibt es für die Verahlagungszeiträume 1949 und 1950 bei diesem Abzug. § 213 Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgafeen bei der Feststellung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe in Berlin (West| oder mit Betriebstätten im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) bis zur nächsten Hauptfeststellung (1) Bei der Einheitswertfeststellung für gewerbliche Betriebe in Berlin (West) gilt § 206 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949 tritt. (2) Bei Betriebsvermögen in Berlin (West) gelten die Vorschriften über die Abzugsfähigkeit der Umstellungsgrundschulden auch für Aufbaugrundschulden im Sinne des Berliner Grundpfandrecht-Umstellungsgesetzes, die zum Betriebsvermögen iii Berlin (West) gehören. § 214 Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei Steuerpflichtigen mit Vermögen in Berlin (West) oder mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) innerhalb des am 1. Januar 1949 beginnenden Hauptveranlagungszeitraums der Vermögensteuer Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Heranziehung von Steuerpflichtigen mit Vermögen in Berlin (West) oder mit Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) zur Vermögensteuer für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 gilt § 208 mit folgender Maßgabe: 1. Vom Vermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes ist ein Betrag in Höhe von 35 vom Hundert des auf den 21. Juni 1948 ermittelten Vermögens im Geltungsbereich des Grundgesetzes {§§ 80 bis 82) abzuziehen. 2. Statt der Hypothekengewinnabgabe in Berlin (West) sind beim Gesamtvermögen oder Inlandsvermögen die Aufbaugrundschulden im Sinne des Berliner Grundpfandrechtumstel-lungsgesetzes abzuziehen. § 215 Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin (West) § 210 gilt mit der Maßgabe, daß die Hypothekengewinnabgabe in Berlin (West) nach dem Stand vom 25. Juni 1948 und die Kreditgewinnabgabe in Berlin (West) nach dem Stand vom 26. Juni 1948 abzuziehen sind. Soweit bei der Einheitswertfeststellung gewerblicher Betriebe Aufbaugrundschulden nach § 213 Abs. 2 oder bei der Ermittlung des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens nach § 214 Nr. 2 abgezogen worden sind, sind sie für die Zwecke der Vermögensabgabe dem Einheitswert oder dem Vermögen wieder hinzuzurechnen. § 216 Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben für Vermögen in Berlin (West) bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer Bei der Ermittlung des Einkommens für die Zwecke der Einkommensteuer und der Körper- 2. Für die Abzugsfähigkeit der Hypothekengewinnabgabe und der Kreditgewinnabgabe gilt das Folgend*1: a) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sind die Zinsen nicht abzuziehen; soweit die Zinsen bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen worden sind, sind sie diesem wieder hinzuzurechnen. Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 499 schaftsteuer gilt § 211 für Vermögen in Berlin (West) mit folgender Maßgabe: 1. Die Beträge an Übergangsabgabe, die nach § 158 als Vorauszahlungen auf die Hypotheken-gewinnabgabe gelten, sind für die Zwecke der Einkommensteuer als Sonderausgaben, für die Zwecke der Körperschaftsteuer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in voller Höhe abzuziehen. Das gilt ohne Rücksicht auf die spätere Anrechnung der Vorauszahlungen auf die Zinsen oder Tilgungsbeträge der Hypothekenge winnabgabe. 2. Die Abzugsfähigkeit gilt nicht für Leistungen im Sinne des § 147 Abs. 7. § 217 Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben für Vermögen in Berlin (West) bei der Gewerbesteuer Bei der Gewerbesteuer gilt § 212 für Vermögen in Berlin (West) mit folgender Maßgabe: 1. Die Beträge an Ubergangsabgabe, die nach § 158 als Vorauszahlungen auf die Hypotheken-gewinnabgabe gelten, sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht abzuziehen; soweit die Vorauszahlungen bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen worden sind, sind sie diesem wieder hinzuzurechnen. 2. Aufbaugrundschulden sind bei der Ermittlung des Gewerbekapitals nicht abzuziehen; soweit sie bei der Feststellung des Einheitswerts abgezogen worden sind, sind sie diesem wieder hinzuzurechnen. SECHSTER ABSCHNITT Handelsrechtliche BilanzierungsVorschriften § 218 Behandlung der Vermögensabgabe in der Jahresbilanz (1) Die Vermögensabgabe braucht in der Jahresbilanz einer Kapitalgesellschaft, einer bergrechtlichen Gewerkschaft, einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit nicht ausgewiesen zu werden. Wird die Vermögensabgabe nicht ausgewiesen, so sind in der Bilanz der auf der Grundlage eines Rechnungszinsfußes von 4^2 vom Hundert zu errechnende Gegenwartswert der Vermögensabgabe sowie der auf sie zu entrichtende Vierteljahrsbetrag zu vermerken. (2) Die Unternehmen können eine "Rücklage für die Lastenausgleichs-Vermögensabgabe" bilden. Die Rücklage ist auf der Passivseite der Jahresbilanz gesondert auszuweisen. Sie darf nur zur Ablösung der Vermögensabgabe und zur Entrichtung der Vierteljahrsbeträge sowie zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwandt werden. Der Verwendung der Rücklage steht nicht entgegen, daß freie, zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten bestimmte Rücklagen vorhanden sind. Der Ausweis der Rücklage befreit nicht von der Pflicht zum Vermerk des Gegenwartswerts der Vermögensabgabe sowie des auf diese zu entrichtenden Vierteljahrsbetrags nach Absatz 1. § 219 Ilehandlung der Kreditgewinnabgabe und der Hypothekengewinnabgabe in der Jahresbilanz Die Kreditgewinnabgabe und die Hypothekengewinnabgabe sind in der Jahresbilanz eines Kaufmanns, einer bergrechtlichen Gewerkschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf der Passivseite unter einem besonderen Posten in Höhe ihres Betrags auszuweisen. § 220 Erstmaliger Ausweis und Ausgleich der Jahresbilanz (1) Die in §§ 218 Abs. 1 und 219 aufgeführten Ausgleichsabgaben sind erstmals in der Jahresbilanz auszuweisen oder zu vermerken, die nach dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes aufgestellt wird. Ist am Tag der Verkündung dieses Gesetzes die DM-Eröffnungsbilanz noch nicht aufgestellt, sc hat der Ausweis oder der Vermerk bereits in der DM-Eröffnungsbilanz zu erfolgen. (2) Zum Ausgleich des Unterschiedsbetrags zwischen Aktiven und Passiven, der durch den Ausweis dieser Ausgleichsabgaben in der ersten Jahresbilanz (Absatz 1 Satz 1) entsteht, sowie zur Bildung einer Rücklage für die Lastenausgleichs-Vermögensabgabe kann bei Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit neben den freien Rücklagen auch die gesetzliche Rücklage (die Sonderrücklage, der gesetzliche Reservefonds, die Verlustrücklage) aufgelöst werden. Sofern die gesetzliche Rücklage (Sonderiücklage) nicht den zehnten oder den in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) bestimmten höheren Teil des Nennkapitals erreicht, darf sie jedoch erst nach Auflösung der freien Rücklagen verwandt werden; das gleiche gilt hinsichtlich des gesetzlichen Reservefonds oder der Verlustrücklage, sofern diese den in dem Statut (in der Satzung) bestimmten Mindestbetrag nicht erreichen. (3) Kapitalgesellschaften können zum Ausgleich des Unterschiedsbetrags ihr Nennkapital herabsetzen. Sollen freie Rücklagen zum Ausgleich nur teilweise verwandt werden, so darf das Nennkapital nur so weit herabgesetzt werden, daß nach der Teilauflösung der freien Rücklagen und der Herabsetzung des Nennkapitals das Verhältnis zwischen den freien Rücklagen und dem Nennkapital nicht zu Ungunsten des Nennkapitals verändert ist. (4) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften können zum Ausgleich des Unterschiedsbetrags Abschreibungen von den neu festgesetzten Geschäfts-guthaben erfolgen; die Abschreibungen dürfen nicht höher sein als der Betrag des Geschäftsguthabens am Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz zuzüglich der an diesem Tage rückständigen Pflichteinzahlungen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 221 Lastenausgleichsgegenposten (1) Kann die erste Jahresbilanz (§ 220 Abs, 1 500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I Satz lj einer Kapitalgesellschaft, einer bergrechtlichen Gewerkschaft, einer Erwerbs- und Wrt-schaftsgenossenschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowohl durch Auflösung der freien Rücklagen bis auf den zehnten Teil des Nennkapitals als auch durch Auflösung der gesetzlichen Rücklage (der Sonderrücklage, des gesetzlichen Reservefonds, der Verlustrücklage) bis auf den zehnten oder den in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) bestimmten höheren Teil des Nennkapitals oder den in dem Statut (in der Satzung) bestimmten Mindestbetrag nicht ausgeglichen werden, so kann zum Ausgleich in die Jahresbilanz auf der Aktivseite ein Lastenausgleichsgegenposten in Höhe des noch verbleibenden Fehlbetrags, höchstens jedoch in Höhe des Betrags der Kreditgewinnabgabe oder der Hypothekengewinnabgabe, eingestellt werden. Ein Lastenausgleichsgegenposten darf nicht eingestellt werden, wenn die Vermögensabgabe in der Bilanz ausgewiesen oder eine Rücklage für die Lastenausgleichs Vermögensabgabe gebildet wird. (2) Das gleiche gilt für Unternehmen, die nicht in einer der in Absatz 1 aufgeführten Rechtsformen betrieben werden, sofern die Jahresbilanz sowohl durch Auflösung der freien Rücklagen und einer zum Ausgleich von Wertminderungen oder zur Deckung von sonstigen Verlusten bestimmten Rücklage als auch durch Abschreibungen von den Kapitalkonten des Inhabers oder der Gesellschafter bis zur Hälfte des Betrags dieser Konten nicht ausgeglichen werden kann. (3) Der Lastenausgleichsgegenposten ist gesondert auszuweisen. Solange er besteht, sind Wert-erhöhungen auf Grund der Berichtigung von Wertansätzen (§ 47 des D-Markbilanzgesetzes) zu seiner Tilgung zu verwenden; ist neben dem Lastenausgleichsgegenposten ein Kapitalentwertungskonto nach §§ 36 und 37 des D-Markbilanzgesetzes vorhanden, so sind die Werterhöhungen zuerst zur Tilgung dieses Kontos zu verwenden. Im übrigen ist der Lastenausgleichsgegenposten jährlich mindestens in Höhe der in dem Geschäftsjahr auf die Kreditgewinnabgabe und die Hypothekengewinnabgabe zu entrichtenden Tilgungsbeträge abzuschreiben. § 222 Durchführung des Ausgleichs (.1) Der Ausgleich (§§ 220, 221) hat in der ersten Jahresbilanz (§ 220 Abs. 1 Satz 1) zu erfolgen; ist ein Ausgleich notwendig, so ist bei Aktiengesellschaften diese Jahresbilanz durch die Hauptversammlung festzustellen. (2) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien können ihr Nennkapital zum Ausgleich des Unterschiedsbetrags (§ 220 Abs. 3) in erleichterter Form herabsetzen. In dem Beschluß ist festzusetzen, daß die Herabsetzung zum Ausgleich des Unterschiedsbetrags erfolgt; sie ist auf diesen Betrag zu begrenzen. Auf die Herabsetzung sind § 175 Abs. 1, 2 und 4, §§ 176, 177, 179 bis 181 des Aktiengesetzes über die ordentliche Kapitalherabsetzung anzuwenden. Der Beschluß über die Kapitalherabsetzung in erleichterter Form ist mit der Beschlußfassung über den Jahresabschluß (Ab- satz 1) zu verbinden; die §§ 188 bis 191 des Aktiengesetzes gelten sinngemäß. (3) Die Sätze 1, 2 und 4 des Absatzes 2 gelten sinngemäß für Gesellschaften mit beschränkter Haftung; § 58 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung über die bei der Herabsetzung des Stammkapitals zu 03-achtenden Bestimmungen ist nicht anzuwenden. § 223 Ablösung und Entrichtung der Vermögensabgabe (1) § 220 Abs. 2 und 3 sowie § 222 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend, soweit zur Ablösung der Vermögensabgabe Kapitalgesellschaften Rücklagen auflösen oder ihr Nennkapital gleichzeitig mit der Feststellung einer Jahresbilanz herabsetzen. Die Beträge, die aus der Auflösung der Rücklage und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen nicht zu Zahlungen an die Gesellschafter und nicht dazu verwandt werden, die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien. (2) § 220 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend, soweit zur Ablösung der Vermögensabgabe Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Rücklagen auflösen oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Abschreibungen von den Geschäftsguthaben vornehmen. (3) Zur Entrichtung von Vierteljahrsbeträgen auf die Vermögensabgabe kann neben den freien Rücklagen auch die gesetzliche Rücklage (die Sonderrücklage, der gesetzliche Reservefonds, die-Verlustrücklage) verwandt werden, soweit sie den zehnten oder den in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) bestimmten höheren Teil des Nennkapitals oder den in dem Statut (in der Satzung) bestimmten Mindestbetrag übersteigt. § 224 Ausscheiden von Genossen (1) Scheidet ein vor dem Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz beigetretener Genosse aus einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft aus und ist der Ausein mdersetzung mit ihm eine in Deutscher Mark aufgestellte Bilanz zugrunde zu legen, so ist dem ausgeschiedenen Genossen, sein Geschäftsguthaben binnen drei Monaten nach Feststellung der Jahresbilanz, falls die Jahresbilanz bereits vor der Verkündung des Gesetzes festgestellt worden ist, binnen drei Monaten nach der Verkündung des Gesetzes auszuzahlen. Ist die Vermögensabgabe in der der Auseinandersetzung zugrunde zu legenden Bilanz nicht ausgewiesen, so ist bei der Berechnung des Geschäftsguthabens des ausgeschiedenen Genossen ein Betrag abzuziehen, der bei Ausweis der Vermögensabgabe in der Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark nach Heranziehung des gesetzlichen Reservefonds, der freien Rücklagen und aller Geschäftsguthaben nach § 220 Abs. 2 und 4 von dem neu festgesetzten Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen Genossen hätte abgeschrieben werden können; dieser Betrag vermindert sich in dem Verhältnis, in dem der Gegenwartswert der Vermögensabgabe in der Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark Nr, 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 501 zum Gegenwartswert der Vc , risabgabe in der für das Ausscheiden m <i - *kj( n Jahresbilanz steht. Eine Rücklage iui die r ^steiiausgleictis-Ver-mögensabgabe (§ 218 Abs. 2) gilt für die Berechnung des Geschäftsguthabens des ausgeschiedenen Genossen als nicht gebildet. In der für die Auseinandersetzung maßgebenden Bilanz sind feiner, soweit dies noch nicht geschehen ist, die Kreditgewinnabgabe und die Hypothekengewinnabgabe nach Maßgabe des § 219 auf der Passivseite auszuweisen; ein nach § 221 gebildeter Lastenausgleichs-gegenposten gilt als nicht gebildet. § 73 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist nicht anzuwenden auf Fehlbeträge, die sich aus der Passivierung der Ausgleichsabgaben und der Berücksichtigung der Vermögensabgabe bei der Berechnung des Geschäftsguthabens ergeben. (2) Scheidet ein am Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz oder später beigetretener Genosse aus der Genossenschaft aus, so sind die in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten aus der Kreditgewinnabgabe und der Hypothekengewinnabgabe nicht Schulden im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus der Vermögensabgabe, falls diese in der Bilanz ausgewiesen ist. § 225 Aufhebung von Vorschriften des D-Markbüanzgesetzes (1) § 14 Abs. 2 und 4 des D-Markbilanzgesetzes werden aufgehoben. (2) § 72 Abs. 2 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes wird aufgehoben. SIEBENTER ABSCHNITT Änderungen des Verraögensteuergesetzes § 22G Änderung einzelner Vorschriften Das Vermögeristeuergesetz in der Fassung vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 28) wird mit Wirkung für Veranlagungszeitpunkte ab 1. Januar 1953 wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 werden gestrichen a) in Nr. 1 die Worte "die Reichsbank,"; b) in Nr. 5 der zweite Satz. 2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Bei der Veranlagung zur Vermögensteuer ist das Gesamtvermögen der unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 2) und das Inlandsvermögen der beschränkt Steuerpflichtigen (§ 2 Abs. 2) mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den §§ 73 bis 77 des Bewertungsgesetzes ergibt, wenn die Lastenausgleichsabgaben nach Maßgabe des § 209 des Lastenausgleichsgesetzes berücksichtigt werden. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) ist mindestens der sich aus § 6 Abs. 1 oder Abs. 1 a ergebende Vermögensbetrag anzusetzen." 3. In § 5 a) wird Absatz 1 Satz 3 durch die folgenden Sätze ersetzt: "Der Freibetrag wird auf Antrag gewährt für Kinder des Steuerpflichtigen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, wenn sie auf seine Kosten unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden. Haben die Kinder das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so wird der Freibetrag nur gewährt, wenn der Abschluß der Berufsausbildung durch Umstände verzögert worden ist, die weder der Steuerpflichtige noch die Kinder zu vertreten ,. haben (z. B. Kriegsteilnahme, Kriegsgefangenschaft, Heilbehandlung wegen einer erlittenen Kriegsbeschädigung). Der Freibetrag wird ferner auf Antrag für ein Kind ohne Rücksicht auf sein Lebensalter gewährt, wenn es außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Der Freibetrag wird nicht gewährt für Kinder, die Vermögensteuer auf Grund selbständiger Veranlagung zu entrichten haben."; b) erhält Absatz 2 folgende Fassung: "(2) Weitere 10 000 Deutsche Mark sind steuerfrei, Wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich gegeben sind: 1. Der Steuerpflichtige muß über sechzig Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig im Sinne des § 265 des Lastenausgleichsgesetzes sein. Ist der Lebensunterhalt zusammen veranlagter Ehegatten (§ 11 Abs. 1) Im vorangegangenen Kalenderjahr überwiegend durch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau bestritten worden, so genügt es, wenn nicht der Ehemann, sondern die Ehefrau über sechzig Jahre alt ist. 2. Die Einkünfte des Steuerpflichtigen in dem vorangegangenen Kalenderjahr dürfen den für eine Stundung der Vermögensabgabe nach § 54 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes maßgebenden Betrag nicht überschritten haben. 3. Das Gesamtvermögen (§ 4) darf nicht mehr als 30 000 Deutsche Mark betragen. 4. Das Gesamtvermögen (Ziffer 3) muß überwiegend aus Grundvermögen, verpachtetem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, verpachtetem Betriebsvermögen oder sonstigem Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes bestehen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu mindestens 80 vom Hundert erwerbsbeschränkt sind." 4. In § 6 a) wird hinter Absatz 1 der folgende Absatz 1 a eingefügt: 602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I "(1 a) Ist die Vermögensabgabe nach § 199 des Lastenausgleichsgesetzes vorzeitig abgelöst worden, so ist das Mindestvermögen (Absatz 1) um den Zeitwert der Abgabe zu kürzen, der auf den Veranlagungszeitpunkt zu berechnen gewesen wäre, wenn keine vorzeitige Ablösung stattgefunden hätte."; b) werden in Absatz 2 die Worte "10 000 Deutsche Mark" ersetzt durch die Worte "5 000 Deutsche Mark". 5. In § 7 Nr. 1 werden ersetzt a) in Buchstabe b die Worte "im § 6 Abs. 1 bezeichnete" durch die Worte "sich aus § 6 Abs. 1 oder Abs. 1 a ergebende"; b) in Buchstabe c die Worte "10 000 Deutsche Mark" durch .die Worte "5 000 Deutsche Mark". 6. § 8 erhält folgende Fassung: "§ 8 Steuersatz Die Vermögensteuer beträgt jährlich 1 vom Hundert des steuerpflichtigen Vermögens (§ 7); sie beträgt jedoch nur jährlich 7,5 vom Tausend des steuerpflichtigen Vermögens, soweit dieses den Betrag der nach § 31 des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzten Vermögensabgabeschuld nicht übersteigt. Durch Rechtsverordnung kann das Nähere bestimmt werden." 7. In § 9 werden ersetzt a) in der Überschrift die Worte "bei Auslandsbeziehungen" durch die Worte "bei auswärtigen Beziehungen"; b) in Satz 1 die Worte "im Inland entweder nicht oder nur beschränkt" durch die Worte "weder im Geltungsbereich des Grundgesetzes noch in Berlin (West) unbeschränkt". 8. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "ein Fünftel" ersetzt durch die Worte "ein Zehntel". 9. In § 14 a Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "10 000 Deutsche Mark" ersetzt durch die Worte "5 000 Deutsche Mark". 10. In § 16 erhält Satz 2 folgende Fassung: "Steuerpflichtige mit überwiegend land- und forstwirtschaftlichem Vermögen haben, wenn das Vermögen hauptsächlich der Gewinnung von Erzeugnissen dient, die im allgemeinen nicht vor dem 10. August veräußert werden, am 10. Februar und am 10. Mai je ein Viertel und am 10. November die Hälfte der Jahressteuerschuld zu entrichten." § 227 Neufassung des Vermögensteuergesetzes Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut des Vermögensteuergesetzes mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. DRITTER TEIL Ausgleichsleistungen ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften § 228 Schadenstatbestände (1) Ausgleichsleistungen werden gewährt auf Grund von 1. Vertreibungsschäden (§ 12), 2. Kriegssachschäden (§ 13), 3. Ostschäden (§ 14), 4. Sparerschäden (§ 15). (2) Ausgleichsleistungen auf Grund von Kriegssachschäden werden nur gewährt, wenn diese im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) entstanden sind; auf Kriegssachschäden, die der Schiffahrt entstanden sind, ist § 39 Abs. 1 Nr. 1 anzuwenden. (3) Zur Milderung von Härten können Ausgleichsleistungen auch nach Maßgabe des § 301 gewährt werden. § 229 Geschädigte (1) Ausgleichsleistungen werden an Geschädigte gewährt; nach näherer Maßgabe dieses Gesetzes werden Ausgleichsleistungen auch an Erben von Geschädigten oder zugunsten von Geschädigten gewährt. Als Geschädigte gelten der unmittelbar Geschädigte und, falls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, seine Erben oder weitere Erben, sofern die Erben oder die weiteren Erben im Verhältnis zu dem unmittelbar Geschädigten sind 1. dei Ehegatte, 2. eheliche Kinder, Stiefkinder, an Kindes Statt angenommene Personen oder sonstige Personen, denen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt, oder uneheliche Kinder, 3. Abkömmlinge der unter Nr. 2 genannten Kinder, 4. Eltern, Großeltern oder weitere Voreltern oder Stiefeltern, 5. voll- und halbbürtige Geschwister oder deren Abkömmlinge ersten Grades. Hinsichtlich der an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen entstandenen Kriegssachschäden und hinsichtlich der an Betriebsvermögen entstandenen Vertreibungsschäden und Ostschäden steht der Erbfolge die Übernahme solchen Vermögens zu Lebzeiten des Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 603 unmittelbar Geschädigten (vorweggenommene Erb- i folge) gleich. (2) Geschädigter kann nur eine natürliche Person sein. § 230 Stichtag für Vertreibungsschäden und Ostschäden (1) Vertreibungsschäden kann der Geschädigte nur geltend machen, wenn er am 31. Dezember 1950 «einen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat. (2) Ein Geschädigter, der nach dem 31. Dezember 1950 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen hat, kann einen Vertreibungsschaden nur geltend machen, wenn er 1. als Kind (§ 229 Abs. 1 Nr. 2 und 3) eines zur Geltendmachung eines Vertreibungsschadens berechtigten Geschädigten nach dem 31. Dezember 1950 geboren ist oder 2. spätestens 6 Monate nach der Vertreibung im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ständigen Aufenthalt genommen hat oder 3. als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung des Cesetze?s zur Ergänzung und Änderung des Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875, 994) im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ständigen Aufenthalt genommen hat oder 4. im Wege der Familienzusammenführung zu seinem Ehegatten oder als minderjähriger Geschädigter zu seinen Eltern oder als hilfsbedürftiger Geschädigter zu seinen Kindern in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach Berlin (West) zugezogen ist. (3) Ohne Rücksicht auf den in Absatz 1 genannten Stichtag kann ein Geschädigter einen Vertreibungsschaden geltend machen, wenn er als Angehöriger des öffentlichen Dienstes vor dem 31. Dezember 1950 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) in das Ausland verlegt hat. (4) Absatz 1, Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 finden auf die Geltendmachung von Ostschäden entsprechende Anwendung. § 231 Rechtsnatur der Ausgleichsleistungen Es werden gewährt 1. Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch, 2. Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch. § 232 Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch (1) Als Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch werden gewährt 1. Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252), 2. Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292), 3. Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297), 4. Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (§ 304). (2) Der Rechtsanspruch gilt als mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten (§ 229) entstanden. § 233 Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch (1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt 1. Eingliederungsdarlehen (§§ 253 bis 260), 2. Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300), 3. Leistungen aus dem Härtefonds (§ 301), 4. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§§ 302, 303). (2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch können an Erben von Geschädigten nur gewährt werden, soweit die Erben zum Personenkreis des § 229 Abs. 1 gehören. § 234 Antrag Ausgleichsleistungen werden nur auf Antrag gewährt. ZWEITER ABSCHNITT Feststellung von Schäden ERSTER TITEL Grundsätze § 235 Schadensfeststellung als Voraussetzung von Ausgleichsleistungen Ausgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz ein Rechtsanspruch besteht, werden nur gewährt, wenn der Schaden festgestellt ist. § 236 Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz (1) Bei Schäden im Sinne der §§3 bis 5 des Fest-stellungsgesetzes ist die Feststellung nach dem Feststellungsgesetz Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch; diese Feststellung ist bindend. (2) Antrag auf Feststellung solcher Schäden kann nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden; in den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Feststellungsgesetzes kann Antrag auf Feststellung innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Monats gestellt werden, in dem der Geschädigte den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen hat. Nach diesem Zeitpunkt kann Antrag auf Feststellung nicht mehr gestellt werden, es sei denn, daß die rechtzeitige Stellung des Antrags nachweisbar ohne Verschulden unterblieben ist und unverzüglich nachgeholt wird. 504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I § 237 Schadensfeststellung außerhalb des Feststellungsgesetzes (1) Der Feststellung nach den besonderen Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen 1. Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14), 2. Sparerschäden (§ 15). (2) Sparerschäden, deren Höhe insgesamt 500 Reichsmark nicht übersteigt, werden nicht festgestellt. (3) Soweit Schäden nach Absatz 1 die Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch bilden, gilt der Antrag auf Gewährung solcher Ausgleichsleistungen zugleich als Antrag auf Feststellung des Schadens. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung des Schadens ist in diesen Fällen ausgeschlossen. ZWEITER TITEL Schadensberechnun § 238 Schadensberechnung nach dem Feslsiellungsgesetz Für die Berechnung von Schäden, die nach dem Feststeilungsgesetz festzustellen sind, gelten die Vorschriften des Feststellungsgesetzes. § 239 Schadensberechnung bei Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (1) Bei Feststellung des einem Vertriebenen, Kriegssachgeschädigten oder Ostgeschadigten durch den Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (§ 12 Abs 1 Ni. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14) entstandenen Schadens ist von den Einkünften auszugehen, die der unmittelbar Geschädigte und sein Ehegatte im Durchschnitt der Jahre 1937, ]938 und 1939 bezogen und durch die Schädigung verloren haben; falls der unmittelbar Geschädigte und sein Ehegatte erst nach dem Jahre 1937 Einkünfte be- zogen haben, treten an die Stelle der Jahre 1937, 1938 und 1939 die 3 Jahre, die dem Jahr folgen, in dem sie zuerst Einkünfte bezogen haben. Liegen Unterlagen über die nach Satz 1 maßgebenden Einkünfte nicht vor, so ist von dem Beruf des Geschädigten im Zeitpunkt der Schädigung auszugehen. Eine durch die Kriegsverhältnisse oder durch Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bedingte berufsfremde Verwendung bleibt bei der Schadensberechnung unberücksichtigt. (2) Als Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht Leistungen der öffentlichen Fürsorge. Durch die Schädigung verlorene Einkünfte, die 35 Reichsmark monatlich nicht überstiegen haben, werden nicht festgestellt; bei Vertriebenen wird vermutet. daß ihre Einkünfte diese Mindesthöhe überstiegen haben. (3) Durch Rechts Verordnung werden Vorschriften über die Berechnung und den Nachweis der Ein- künfte sowie darüber getroffen, welche Einkommensrichtsätze für die einzelnen Berufsgruppen anzunehmen sind. § 240 Schadensberechnung bei Sparerschäden (1) Sparerschäden sind mit dem Reichsmarknennbetrag des durch die Umstellung betroffenen Anspruchs abzüglich des Umstellungsbetrags anzusetzen. (2) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über die Ermittlung des Reichsmarknennbetrags solcher Ansprüche bestimmt, deren Reichsmarknennbetrag nicht ohne weiteres festliegt. § 241 Berücksichtigung früherer Vermögenserklärungen Bei der Berechnung von Sparerschäden sind frühere Vermögenserklärungen des unmittelbar Geschädigten jn entsprechender Anwendung des § 22 des Feststellungsgesetzes zu berücksichtigen. § 242 Zusammenfassung der Einzelfeststellungen Zum Zwecke der Gewährung von Ausgleichsleistungen werden die für die Gewährung einer Ausgleichsleistung jeweils zu berücksichtigenden Schäden, die dem unmittelbar Geschädigten entstanden sind, zusammengefaßt. DRITTER ABSCHNITT Hauptentschädigimg § 243 Voraussetzungen Hauptentschädigung wird gewährt zur Abgeltung von 1. Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, sowie an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, 2. Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichsmarkspareinlagen, an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen sowie an Anteilen an Kapitalgesellschaften und an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit es sich nicht um Reichsmarkspareinlagen handelt, aus denen Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener gewährt wird. § 244 übertragbärkeit Der Anspruch auf Hauptentschädigung ist vererblich und übertragbar; er unterliegt jedoch in der Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 505 Person des Geschädigten nicht der Zwangsvollstreckung. § 245 Schadensbetrag Für die Bemessung der Hauptentschädigung werden die dem unmittelbar Geschädigten entstandenen Schäden (§243) zu einem. Schadensbetrag zusammengefaßt. Hierbei sind 1. von Vertreibungsschäden und Ostschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie an Grundvermögen festgestellte langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Vertreibung mit. diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an ihm dinglich gesichert waren, mit ihrem halben Reichsmarknennbetrag abzusetzen, 2. von Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie an Grundvermögen festgestellte Verbindlichkeiten mit demjenigen Betrag abzusetzen, um den die auf Grund dieser Verbindlichkeiten entstandene Hypothekengewinnabgabe nach § 100 gemindert worden ist oder um den diese Verbindlichkeiten aus den in § 103 Abs. 2 Sätze 2 und 3 erwähnten Gründen herabgesetzt worden sind, 3. Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichsmarkspareinlagen und an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen mit demjenigen Betrag anzusetzen, mit dem sie bei Anwendung der für den Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Umstellungsvorschriften auf Deutsche Mark umzustellen gewesen wären. § 246 Schadensgruppen und Grundbeträge (1) Auf Grund der Schadensfeststellung wird der Geschädigte in eine der nachfolgenden Schadensgruppen eingestuft. Die Hauptentschädigung bemißt sich nach einem Grundbetrag, welcher der Schadensgruppe entspricht, in die der Geschädigte eingereiht worden ist. (2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet und folgende Grundbeträge festgesetzt: Schadens- Seh adensbetrag in Grundbetrag \n gruppe Reichsmark Deutscher Mark 1 500 bis 1 500 800 2 1 501 bis 2 200 1 100 3 2 201 bis 3 000 1 400 4 3 001 bis 4 200 1 800 5 4 201 bis 6 000 2 300 6 6 001 bis 8 500 2 900 7 8 501 bis 12 000 3 600 8 12 001 bis 16 000 4 200 9 16 001 bis 20 000 5 000 10 20 001 bis 30 000 5 500 11 30 001 bis 40 000 7 000 12 40 001 bis 52 500 8 200 13 52 501 bis 70 000 9 800 14 70 001 bis 90 000 11 200 15 90 001 bis 1 25 000 13 000 16 125 001 bis 1 75 000 15 000 Schadens-gruppe Sch adenst Reichs etrag in mark Grundbetrag in Deutscher Mark 17 175 001 bis 225 000 18 000 18 225 001 bis 275 000 21 000 19 275 001 bis 325 000 24 000 20 325 001 bis 375 000 27 500 Zi 375 001 bis 425 000 30 500 22 425 001 bis 475 000 33 000 23 475 001 bis 550 000 36 000 24 550 001 bis 650 000 39 500 25 650 001 bis 750 000 42 500 26 750 001 bis 850 000 45 500 27 850 001 bis 1 000 000 50 000. Bei Schadensbeträgen über 1 000 000 Reichsmark beträgt der Grundbetrag 50 000 Deutsche Mark zuzüglich 3 vom Hundert des 1 000 000 Reichsmark und 2 vom Hundert des 2 000 000 Reichsmark übersteigenden Schadensbetrags. Ist in Schadensgruppe 1 der Schadensbetrag niedriger als der Grundbetrag, so ist als Grundbetrag der Schadensbetrag anzusetzen. (3) Sobald hinreichende Unterlagen über die Höhe der verfügbaren Mittel und über den Umfang der zu berücksichtigenden Schäden vorliegen, spätestens bis zum 31 März 1957, wird durch Gesetz bestimmt, ob und in welchem Umfang die Grundbeträge erhöht werden. § 247 ieilung des Grundbetrags Der Grundbetrag, der auf den für den unmittelbar Geschädigten errechneten Schadensbetrag entfällt, wird, wenn der unmittelbar Geschädigte vor dem 1 April 1952 verstorben ist, auf die Erben (§ 229 Abs. 1 Satz 2) nach dem Verhältnis ihrer Erbteile aufgeteilt. § 248 Zuschlag zum Grundbetrag Der für den Geschädigten nach den §§ 246, 247 sich ergebende Grundbetrag erhöht sich um 10 vom Hundert, für Heimatvertriebene sowie für Kriegssachgeschädigte, die bis zum 1 April 1952 in den Stadtoder Landkreis, in dem sie zur Zeit der Schädigung wohnten, nicht zurückkehren konnten und bis zu diesem Zeitpunkt an ihrem neuen Wohnsitz eine angemessene Lebensgrundlage nicht wieder haben finden können Heimatvertriebener ist ein Vertriebener, der am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet (§ 12 Abs. 2 Nr, 1) hatte; das gleiche gilt füreinen vertriebenen Ehegatten oder einen nach dem 31. Dezember 1937 geborenen Abkömmling, wenn der andere Ehegatte oder bei Abkömmlingen ein Elternteil als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet hatte. § 249 Kürzung des Grundbetrags (1) Der Grundbetrag (§§ 246^ bis 248) ist der Reihenfolge nach Zu kürzen 1 insoweit, als sich durch seine Zurechnung zu dem Vermögen des Geschädigten am 506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I 21. Juni 1948 eine Summe ergeben würde, die 50 vom Hundert des Anfangsvermögens des Geschädigten übersteigt, wobei als Anfangsvermögen die Summe des Schadensbetrags und des Vermögens am Währungsstichtag gilt; 2. um 10 vom Hundert derjenigen Entschädigungszahlung in Reichsmark, die für den Verlust des bei der Berechnung des Schadensbetrags berücksichtigten Vermögens bereits nach der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547) oder nach dem Reichsleistungsgesetz vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1645) gewährt worden ist; 3. um denjenigen Betrag, um den wegen der bei der Bemessung des Schadensbetrags berücksichtigten Schäden Abgabeverpflichtungen ües Geschädigten hinsichtlich der Vermögensabgabe nach den §§ 39 bis 47 gemindert worden sind; 4. um nicht rückzahlbare Leistungen, die nach dem 20. Juni 1948 zur Gründung oder Sicherung einer Existenz auf Grund des § 44 des Soforthilfegesetzes oder als Beihilfe nach dem Flüchtlingssiedlungsgesetz oder im Hinblick auf die Schädigung außerhalb der öffentlichen Fürsorge aus Haushaltsmitteln des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände gewährt worden sind, Leistungen aus Haushaltsmitteln jedoch nur, wenn sie den Betrag von 500 Deutsche Mark übersteigen. (2) Die Vorschrift des § 246 Abs. 2, wonach bei kleinen Schadensbeträgen 50 vom Hundert des Schadensbetrags übersteigende Grundbeträge gewährt werden können, wird durch Absatz 1 Nr. 1 nicht berührt; doch ist der Grundbetrag, soweit er 50 vom Hundert des Schadensbetrags übersteigt, insoweit zu kürzen, als ihm Vermögen am Währungsstichtag gegenübersteht. (3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres bestimmt werden 1. über die Berechnung des nach Absatz 1 Nr. 1 für den 21. Juni 1948 zu Grunde zu legenden Vermögens, 2. darüber, bei welchen Geschädigten nach den §§ 39 bis 47 durchgeführte Minderungen der Vermögensabgabe in Zweifelsfällen durch Kürzung des Grundbetrags zu berücksichtigen sind. § 250 Zuerkennung des Anspruchs Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird dem Geschädigten mit dem sich ergebenden Grundbetrag zuerkannt; dabei ist anzugeben, wie der Grundbetrag aus dem Schadensbetrag errechnet ist. § 251 Erfüllung des Anspruchs (1) Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird in Höhe des dem Geschädigten zuerkannten Grund- betrags erfüllt; zu dem Grundbetrag tritt vom 1. Januar 1953 ab ein Zinszuschlag von 1 vom Hundert für jedes angefangene Vierteljahr (Auszahlungsbetrag). (2) Der Anspruch kann auch in Teilbeträgen erfüllt werden. § 252 Reihenfolge und Zeitpunkt der Erfüllung (1) Die Reihenfolge der Erfüllung der Ansprüche auf Hauptentschädigung bestimmt sich unter Berücksichtigung sozialer und volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte nach der Dringlichkeit. (2) Bis zum Inkrafttreten des in § 246 Abs. 3 vorbehaltenen Gesetzes wird der Anspruch auf Hauptentschädigung nur nach Maßgabe des § 258 erfüllt VIERTER ABSCHNITT Eingliedeningsdarleheii ERSTER TITEL Allgemeine Vorschriften § 253 Zweckbestimmung (1) Bis zum Inkrafttreten des in § 246 Abs. 3 vorbehaltenen Gesetzes werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel Darlehen gewährt, um die Eingliederung von Vertriebenen oder Kriegssachgeschädigten zu ermöglichen (Eingliederungsdarlehen). Die Eingliederungsdarlehen werden entweder unmittelbar an die einzelnen Geschädigten oder unter Zusammenfassung von Mitteln zur Beschaffung von Dauerarbeitsplätzen für Geschädigte gewährt. (2) Die Gewährung der Darlehen ist an Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, welche die Verwendung für Zwecke der Eingliederung sicherstellen. ZWEITER TITEL Eingliecerungsdarlehen an einzelne Geschädigte (Aufbaudarlehen) § 254 Voraussetzungen (1) Ein Aufbaudarlehen kann Personen, die Vertreibungsschäden oder Kriegssachschäden geltend machen können, gewährt werden, wenn sie ein Vorhaben nachweisen, durch das sie in den Stand gesetzt werden, an Stelle einer durch die Schädigung verlorenen Lebensgrundlage eine neue gesicherte Lebensgrundlage, für die sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen, zu schaffen oder eine bereits wieder geschaffene, aber noch gefährdete Lebensgrundlage zu sichern. (2) Ein Aufbaudarlehen kann Personen, die Vertreibungsschäden oder Kriegssachschäden geltend machen können, auch dann gewährt werden, wenn sie hierdurch in den Stand gesetzt werden, ihren zerstörten oder beschädigten Grundbesitz wiederaufzubauen; dem Wiederaufbau steht ein Neubau an Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1952 507 anderer Stelle dann gleich, wenn der Wiederaufbau unmöglich ist und der Neubau als angemessener Ersatzbau anzuerkennen ist. (3) Als Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 gilt auch der Bau einer Wohnung am Ort eines gesicherten Arbeitsplatzes, wenn die Wohnung nach Größe und Ausstattung den Voraussetzungen des sozialen Wohnungsbaues nach den §§ 1 und 17 des Ersten Wohnungsbaugesetzes entspricht. § 255 Höhe des Aufbaudarlehens (1) Die Höhe des Aufbaudarlehens bestimmt sich nach dem Umfang der zur Durchführung des beantragten Vorhabens erforderlichen Mittel; das Vorhaben soll dem Umfang der erlittenen Schädigung angemessen sein. (2) Der Höchstbetrag, der darlehensweise nach § 254 Abs. 1 bis 3 an einen einzelnen Geschädigten gegeben werden kann, beträgt insgesamt 35 000 Deutsche Mark. Ist auf Grund rechtskräftige^ Feststellung des Schadens ein Anspruch auf Hauptentschädigung mit einem höheren Grundbetrag (§ 250) zuerkannt worden, so kann ein Darlehen bis zur Höhe dieses Grundbetrags, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 50 000 Deutsche Mark gewährt werden. § 256 Verzinsung und Tilgung (1) Das Aufbaudarlehen ist mit 3 vom Hundert jährlich zu verzinsen. Es ist nach zwei Freijahren in acht gleichen Jahresraten zu tilgen; das erste Freijahr beginnt mit dem auf die Auszahlung folgenden Halbjahrsersten. (2) Für einzelne Arten von Vorhaben kann bestimmt werden, daß. die Zins- und Tilgungsbedingungen abweichend festgesetzt werden. § 257 Dringlichkeitsfolge Die Reihenfolge der Gewährung von Aufbaudarlehen bestimmt sich nach der sozialen Dringlichkeit und nach der volkswirtschaftlichen Förderungswürdigkeit der Vorhaben. § 258 Verhältnis zur Hauptentschädigung (1) Soweit der Empfänger eines Aufbaudarlehens Anspruch auf Hauptentschädigung hat, wird der Darlehensbetrag auf den Anspruch auf Hauptentschädigung wie folgt angerechnet: 1. Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung vor Gewährung des Aufbaudarlehens zuerkannt, tritt die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung in Höhe des Auszahlungsbetrags (§ 251) an die Stelle der Darlehensgewährung. 2. Wird der Anspruch auf Hauptentschädigung nach Gewährung des Aufbaudarlehens zuerkannt, dann gilt der Anspruch auf Hauptentschädigung in Höhe des Darlehensbetrags als im Zeitpunkt der Dar-lehensgeWährung erfüllt. Die Darlehensverbindlichkeit gilt insoweit als nicht entstanden. Geleistete Zins- und Tilgungsbeträge werden der Hauptentschädigung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Zu-erkennung des Anspruchs zugeschlagen. (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 2 findet entsprechende Anwendung auf Darlehen, die dem Geschädigten zum Existenzaufbau nach § 44 des Soforthilfegesetzes • oder nach den Vorschriften des Flüchtlingssiedlungsgesetzes gewährt worden sind. DRITTER TITEL E.ingliedef ungsdarlehen zur Schaffung von D a u e r a r b e i t s p 1 ä t z e n (Arbeitsplatzdarlehen) § 259 Voraussetzungen (1) Ein Arbeitsplatzdarlehen kann gewährt werden/wenn hierdurch die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen für Arbeitnehmer gewährleistet wird, welche infolge von Vertreibungsschäden oder Kriegssachschäden, die sie oder ihre früheren Arbeitgeber erlitten haben, arbeitslos sind oder berufsfremd eingesetzt sind. Die Schaffung von Arbeitsplätzen für ältere Arbeitnehmer ist hierbei bevorzugt zu fördern. Dauerarbeitsplätze können auch durch Bau von Wohnungen am Ort des gesicherten Arbeitsplatzes geschaffen werden. (2) Das Arbeitsplatzdarlehen kann an Betriebe gewährt wqrden, die mindestens fünf Dauerarbeitsplätze nach Absatz 1 zu schaffen in der Lage sind. Die Betriebe müssen ihrerseits 1. Kriegssachschäden nicht unwesentlichen Um-fangs erlitten haben oder 2. im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen (§12 Abs. 1) in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach Berlin (West) verlagert worden sein oder 3. nach ihrer Zusammensetzung (Teilhaber, Gesellschafter oder Genossen) Gemeinschaften von Geschädigten sein. (3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 kanni abgesehen werden, wenn der Betrieb durch Inanspruchnahme von Arbeitsplatzdarlehen in den Stand gesetzt wird, unter besonders günstigen Bedingungen Dauerarbeitsplätze für eine größere Anzahl von Geschädigten zu schaffen. § 260 Höhe des Arbeitsplatzdarlehens Die Höhe des Arbeitsplatzdarlehens bemißt sich nach der Zahl der zu schaffenden Dauerarbeitsplätze. Zur Schaffung eines Dauerarbeitsplatzes können, soweit nichts anderes, bestimmt wird, bis zu 5000 Deutsche Mark bewilligt werden. 508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I FÜNFTER ABSCHNITT Kriegsschadenrente ERSTER TITEL Allgemeine Vorschriften § 261 Voraussetzungen (1) Kriegsschadenrente wird zur Abgeltung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden, Ostschäden und Sparerschäden gewährt, wenn 1. der Geschädigte in vorgeschrittenem Lebensalter steht oder infolge von Krankheit oder Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist und 2. ihm nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht möglich oder zumutbar ist. (2) Kriegsschadenrente erhält nur der unmittelbar Geschädigte oder, falls dieser verstorben ist, seine Ehefrau, sofern diese im Zeitpunkt des Todes des Geschädigten nicht dauernd von ihm getrennt gelebt hat. Sind der unmittelbar Geschädigte und dessen Ehefrau verstorben, so wird Kriegsschadenrente auch einer alleinstehenden Tochter gewährt, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil bis zu deren Tode im gemeinsamen Haushalt gelebt und an Stelle eigener Erwerbstätigkeit für ihre Angehörigen hauswirtschaftliche Arbeit geleistet hat, sofern sie das durch die Schädigung betroffene Vermögen von Todes wegen erworben hat oder hätte. (3) Für den Verlust von Hausrat, soweit dieser Verlust nicht für die Vernichtung der Existenzgrundlage des Geschädigten ursächlich ist, sowie für den Verlust von Wohnraum wird Kriegsschadenrente nicht gewährt. § 262 übertragbarkeit Der Anspruch auf Kriegsschadenrente kann, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, nicht übertragen, nicht gepfändet und nicht verpfändet werden; dies gilt nicht für Beträge, die für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bewilligt werden. § 263 Formen der Kriegsschadenrente (1) Kriegsschadenrente wird gewährt als 1. Unterhaltshilfe (§§ 267 bis 278), 2. Entschädigungsrente (§§ 279 bis 285). (2) Die Unterhaltshilfe dient der Sicherung der sozialen Lebensgrundlage. Die Entschädigungsrente wird nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts entweder mit der Unterhaltshilfe oder selbständig gewährt. § 264 Lebensalter Wegen vorgeschrittenen Lebensalters wird Kriegsschadenrente nur gewährt, wenn der Geschädigte bei Antragstellung das 65. (eine Frau das 60.) Le- bensjahr vollendet hat und vor dem 1. Januar 1890 (eine Frau vor dem 1. Januar 1895) geboren ist. § 265 Erwerbsunfähigkeit (1) Wegen Erwerbsunfähigkeit wird Kriegs-schadenic//^ nur gewährt, wenn der Geschädigte dauernd außerstande ist, durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufs zugemutet werden kann, die Hälfte dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Menschen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. (2) Einem Erwerbsunfähigen wird eine alleinstehende Frau ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter gleichgestellt, sofern sie am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes für mindestens drei zu ihrem Haushalt gehörende Kinder zu sorgen hat, die das 15. oder, wenn sie noch in Ausbildung stehen, das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; gleichgestellt sind ohne Rücksicht auf das Lebensalter Kinder, die wegen Gebrechlichkeit besonderer Pflege bedürfen. Kinder sind eheliche Kinder, Stiefkinder, an Kindes Statt angenommene Personen oder sonstige Personen, denen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt, und uneheliche Kinder sowie Pflegekinder und, falls die Eltern verstorben oder zur Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtung außerstande sind, bei dem Geschädigten lebende Enkelkinder. (3) Als erwerbsunfähig gelten ferner Vollwaisen bis zur Vollendung des 15. oder, wenn sie noch in Ausbildung stehen, des 19. Lebensjahres; Vollwaisen gleichgestellt sind Kinder, deren Eltern sich in Kriegsgefangenschaft befinden oder außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) festgehalten oder unbekannten Aufenthalts sind. (4) Antrag auf Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit kann von Personen, die nach dem in § 264 genannten Zeitpunkt geboren sind, nur innerhalb eines Jahres gestellt werden; die Jahresfrist beginnt bei Personen, die nach § 230 Abs. 2 antragsberechtigt sind, mit dem Ersten des Monats, der auf die Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) folgt, in allen übrigen Fällen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Nach Ablauf der Jahresfrist kann Antrag auf Kriegsschadenrente nur gestellt werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Erwerbsunfähigkeit zwar schon bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgelegen hat, aber noch nicht erkennbar geworden ist. (5) Bestehen Zweifel, ob der Geschädigte erwerbsunfähig ist, so ist ein Gutachten des für seinen ständigen Aufenthalt zuständigen Gesundheitsamts einzuholen. Erscheint die Einholung eines Obergutachtens erforderlich, so ist die zuständige Universitätsklinik um ein solches zu ersuchen. § 266 Schadensbetrag und Grundbetrag (1) Soweit für Zwecke der Kriegsschadenrente Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 509 die Ermittlung eines Schadensbetrags erforderlich ist, werden, vorbehaltlich des § 284 Abs. 2, die dem unmittelbar Geschädigten entstandenen Schäden (§ 261) zu einem Schadenbetrag zusammengefaßt; § 245 Satz 2 gilt entsprechend. Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichsmarkspareinlagen und an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, soweit es sich um Sparanlagen im Sinne des § 15 Abs. 2 handelt, werden in Abweichung von § 245 Satz 2 Nr. 3 mit dem Reichsmarknennbetrag, abzüglich des etwa auf Deutsche Mark umgestellten oder im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener gutgeschriebenen Betrags, angesetzt. (2) Schäden nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten werden zusammengerechnet, auch wenn einer der Ehegatten nach der Schädigung gestorben ist. (3) Bei Vermögensschaden wird für die Berechnung der Kriegsschadenrente von dem Grundbetrag ausgegangen, der sich bei entsprechender Anwendung der §§ 246 bis 249 ergibt. (4) Schäden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage werden, vorbehaltlich des § 284, nur dem Grunde nach festgestellt. ZWEITER TITEL Unterhaltshilfe § 267 Einkommenshöchstbetrag (1) Unterhaltshilfe wird gewährt, wenv. die Einkünfte des Berechtigten (§ 261) insgesamt 85 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder für eine PfJegeperson, deren der Berechtigte wegen besonderer Gebrechlichkeit bedarf, um 37,50 Deutsche Mark und für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird, um 27,50 Deutsche Mark monatlich. (2) Als Einkünfte gelten alle Bezüge in Geld oder Geldeswert, die dem Berechtigten und seinem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten sowie seinen Kindern im Sinne des Absatzes 1 nach Abzug der Aufwendungen verbleiben, die nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten zu berücksichtigen sind; hiervon gelten jedoch folgende Ausnahmen: 1. Gesetzliche und freiwillige Unterhaltslei-stungen von Verwandten sowie karitative Leistungen sind nicht als Einkünfte anzusehen. 2, Zweckgebundene Sonderleistungen einmaliger oder laufender Art wie Pflegezulagen, Pflegegelder, Ersatz der außergewöhnlichen Kosten für erhöhten Kleider- und Wäscheverschleiß, Unterhaltsbeträge für einen Blindenführhund bleiben unberücksichtigt. Ferner werden nachstehenden Personen wegen der Aufwendungen, die ihnen unmittelbar durch ihre besonderen Verhältnisse erwachsen, Freibeträge gewährt und zwar a) Kriegsbeschädigten und Kriegerwitwen, die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen, Freibeträge in Höhe dieser Grundrente, Kriegsbeschädigten, die Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen, jedoch stets ein Freibetrag von 75 DM monatlich; b) Personen, die infolge Unfalls oder infolge von Schäden, die sie als Verfolgte im Sinne der Gesetze zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts an Körper oder Gesundheit erlitten haben, erwerbsbeschränkt sind, folgende Freibeträge: bei einer Erwerbsbeschränkung von 40 bis 50 v. H. = 10 DM monatlich, über 50 bis 60 v. H. = 20 DM monatlich, über 60 bis 80 v. H. = 30 DM monatlich, über 80 v. H. = 40 DM monatlich, Personen, die Pflegegeld nach der Reichsversicherungsordnung beziehen, jedoch stets ein Freibetrag von c) körperbehinderten Personen, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen, aber im Sinne der Reichsversicherung sordnung pflegebedürftig sind, stets ein Freibetrag von d) Witwen, die eine Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung . beziehen, ein Freibetrag von 75 DM monatlich; 75 DM monatlich; 20 DM monatlich. Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Erwerbstätigkeit bleiben bis zum Betrag von 20 Deutsche Mark monatlich außer Ansatz; übersteigen sie diesen Betrag, so werden sie bis zur Höhe der Sätze der Unterhaltshilfe zur Hälfte, mit dem Mehrbetrag zu 75 vom Hundert angesetzt. Staatliche Gratiale sowie freiwilHge Leistungen, die mit Rücksicht auf ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder eine frühere selbständige Berufstätigkeit gewährt werden, gelten nur, wenn sie die Hälfte der Sätze der Unterhaltshilfe übersteigen, und zwar mit 50 vom Hundert des Mehrbetrags als Einkünfte; dies gilt auch dann, wenn auf Grund betrieblicher Übung oder einer längere Zeit hindurch erfolgten Gewährung nach der Rechtsprechung ein Rechtsanspruch angenommen wird. Rentenleistungen und sonstige Einkünfte, die Vollwaisen (§ 265 Abs. 3) oder Kinder (Absatz 1) beziehen, oder die der Berech- 510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I tigte als Zulage für Kinder erhält, werden nur insoweit angesetzt, als sie je Vollwaise oder Kind den Betrag von 20 Deutsche Mark monatlich übersteigen. (3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über die Berechnung des Einkommenshöchstbetrags bestimmt werden. § 268 Vermögensgrenze (1) Unterhaltshilfe wird nicht gewährt, wenn das Vermögen des Berechtigten, seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten und seiner Kinder im Sinne des § 267 Abs. 1 den Betrag von 5000 Deutsche Mark übersteigt und die Verwertung dieses Vermögens zumutbar ist. (2) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Verwertung eines 5000 Deutsche Mark übersteigenden Vermögens zumutbar ist. Dabei kann zur Vermeidung von Härten bestimmt werden, daß Unterhaltshilfe unter der Bedingung gewährt wird, daß die Leistungen bei Tod des Berechtigten zurückgezahlt werden und der Rückforderungsanspruch dinglich gesichert wird. § 269 Höhe der Unterhaltshilfe (1) Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtigten monatlich 85 Deutsche Mark. (2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um monatlich 37,50 Deutsche Mark für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder für eine Pflegeperson, deren der Berechtigte wegen besonderer Gebrechlichkeit bedarf, und um monatlich 27,50 Deutsche Mark für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird. § 270 Anrechnung von Einkünften (1) Rentenleistungen und sonstige Einkünfte werden auf die Unterhaltshilfe insoweit angerechnet, als sie bei Berechnung des Einkommenshöchstbetrags nach § 267 Abs. 2 als Einkünfte gelten. Der Anrech-nungsbetrag wird auf volle Deutsche Mark nach unten abgerundet. (2) Betragen die Gesamteinkünfte des Berechtigten nach § 267 Abs. 2 unter Hinzurechnung derjenigen Beträge, die nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 und 4 von der Anrechnung freizustellen sind, zusammen mit der nach § 269 und nach Absatz 1 sich ergebenden Unterhaltshilfe mehr als das Doppelte des Einkommenshöchstbetrags nach § 267 Abs. 1, so wird die Unterhaltshilfe um den das Dop: pelte des Einkommenshöchstbetrags übersteigenden Betrag gekürzt. (3) Rentenleistungen, die dem Berechtigten für zurückliegende Monate bewilligt werden, sind auf die für diese Monate gewährte Unterhaltshilfe nachträglich anzurechnen. § 271 Dauer der Unterhaltshilfe (1) Die Unterhaltshilfe wird auf Lebenszeit oder auf Zeit gewährt. (2) Durch das Inkrafttreten des in § 246 Abs. 3 vorbehaltenen Gesetzes wird die Dauer der Gewährung der Unterhaltshilfe nicht berührt. § 272 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit (1) Unterhaltshilfe auf Lebenszeit wird gewährt, wenn durch die Schädigung die Existenzgrundlage des Berechtigten auf die Dauer vernichtet worden ist. Diese Voraussetzung gilt stets dann als gegeben, wenn der Schaden als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt ist. Bei Vermögensschäden wird die dauernde Vernichtung der Existenzgrundlage des Berechtigten vermutet, wenn der Berechtigte Vertriebener ist; bei Kriegssachgeschädigten, Ostgeschädigten und Sparern ist der Verlust der Existenzgrundlage stets dann anzunehmen, wenn sich ein Schadensbetrag (§ 266) von mehr als 10 000 Reichsmark ergibt. (2) Im Falle des Todes des Berechtigten endet die Zahlung mit dem letzten Tage des auf den Todestag folgenden Monats. Ist der Berechtigte im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes verheiratet, so tritt seine nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehefrau, falls sie vor dem 1. Januar 1895 geboren ist oder im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten das 60. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig im Sinne des § 265 ist, vom Beginn des auf den Todestag folgenden übernächsten Monats ohne neuen Antrag an die Stelle des bisher Berechtigten; dies gilt für eine alleinstehende Tochter (§ 261 Abs. 2 Satz 2) entsprechend. § 273 Unterhaltshilfe auf Zeit (1) Unterhaltshilfe auf Zeit wird gewährt, wenn die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung auf Lebenszeit nach § 272 nicht vorliegen. (2) Unterhaltshilfe auf Zeit wird solange gewährt, bis die Summe der anzurechnenden Zahlungen den Grundbetrag (§ 266 Abs. 3) erreicht hat; anzurechnen sind die tatsächlichen Zahlungen an Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz je mit dem halben Betrag, Zahlungen an Unterhaltszuschuß mit dem vollen Betrag. Die Unterhaltshilfe wird längstens tis zum Tode des Berechtigten oder im Falle des § 272 Abs. 2 Satz 2 bis zum Tode der Ehefrau oder der alleinstehenden Tochter gewährt. (3) Empfänger von Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfegesetzes erhalten, soweit sie nicht Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz beziehen, Ünter-haltszuschuß weiter, bis der aus § 33 des Soforthilfegesetzes sich ergebende Gesamtbetrag der Leistungen erreicht ist. § 274 Sonderregelung bei Wegfall öffentlicher Renten (1) Beruht der Anspruch des Berechtigten auf einem Sparerschaden, der durch Wegfall von Vorzugsrenten oder von Liquidationsrenten des ersten Weltkriegs oder durch die Einstellung der Zahlung von Reichszuschüssen an Kleinrentner entstanden ist (§15 Abs. 3), und übersteigen die Einkünfte des Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 Sil Berechtigten (§ 267 Abs. 2) nicht den Einkommenshöchstbetrag nach § 279, so wird Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt. Die Berechnung eines Schadensbetrags und eines Grundbetrags entfällt. (2) Der Berechtigte erhält Unterhaltshilfe in Höhe der weggefallenen monatlichen Zahlung zuzüglich 20 vom Hundert, höchstens jedoch in Höhe der Sätze der Unterhaltshilfe nach § 269; als weggefallene Zahlung gilt bei Kleinrentnern ein Betrag von monatlich 20 Reichsmark für den Alleinstehenden und von 30 Reichsmark für den Verheirateten. § 270 findet keine Anwendung; jedoch darf der Gesamtbetrag der Einkünfte einschließlich der Unterhaltshilfe den Einkommenshöchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht übersteigen. (3) Trifft mit einem Sparerschaden der in Absatz 1 genannten Art ein anderer Schaden, der einen Anspruch auf Unterhaltshilfe begründet, zusammen, so hat der Berechtigte die Wahl, ob er die Kriegsschadenrente nach den allgemeinen Vorschriften oder die Sonderregelung nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen will. § 275 Unterhaltshilfe für Vollwaisen (1) Vollwaisen im Sinne des § 265 Abs. 3 erhalten Unterhaltshilfe auf Zeit nach den Vorschriften dieses Abschnitts; an die Stelle des in § 267 Abs. 1 und des in § 269 Abs. 1 bestimmten Betrags tritt jedoch ein Satz von monatlich 45 Deutsche Mark. (2) Die Gewährung der Unterhaltshilfe endet mit dem Ende des Monats, in dem die Vollwaise das 15. oder, wenn sie noch in Ausbildung steht, dap 19. Lebensjahr vollendet hat, soweit sich nicht aus § 273 Abs. 2 ein früherer Wegfall ergibt. § 276 Krankenversicherung (1) Empfänger von Unterhaltshilfe werden für den Fäll der Krankheit versichert. Sie erhalten auf Grund dieser Versicherung für sich und ihre zuschlagsberechtigten Angehörigen ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arzneien, Verband- und Heilmittel sowie Krankenhausbehandlung. Barleistungen werden nicht gewährt. Voraussetzung für diese Versicherung ist, daß nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bereits eine Versicherung gegen Krankheit oder ein Anspruch auf entsprechende Leistungen besteht. (2) Für die Versicherung ist die Allgemeine Ort,;-krankenkasse oder, wo eine solche nicht besteht, die Landkrankenkasse des Wohnorts des Unterhaltshilfeempfängers zuständig. Hat der Unterhaltshilfeempfänger früher einer aaderen Krankenkasse angehört, so hat er das Recht, die Versicherung bei dieser zu beantragen. (3) Die Kosten der Krankenversicherung tragen die Bezirksfürsorgeverbände. Der Ausgleichsfonds erstattet von diesen Kosten 25 vom Hundert; der verbleibende Betrag wird vom Bund, den Ländern einschließlich des Landes Berlin und den Gemeinden (Gemeindeverbänden) in dem Verhältnis übernom- men, in dem die im Rahmen der Kriegsfolgehilfe anfallenden Fürsorgekosten verrechnet werben. (4) Durch Rechtsverordnung werden bestimmt 1. die Höhe des Beitrags sowie das Nähere über die Aufbringung und Zahlung der Beiträge sowie das Meldeverfahren, 2. Art, Dauer und Umfang der Krankenhilfe sowie die Voraussetzungen für die Gewährung der Krankenhausbehandlung, 3. der Umfang, bis zu dem bei länger dauernder Krankenhausbehandlung Barbezüge der Empfänger von Unterhaltshilfe zu den entstehenden Kosten herangezogen werden können. (5) Bis zum Erlaß der in Absatz 4 vorgesehenen Rechtsverordnung erhalten Empfänger von Unterhaltshilfe Krankenversorgung in derselben Art und in demselben Umfange wie Empfänger von Fürsorgeleistungen. Wegen der Kosten findet Absatz^ entsprechende Anwendung. § 277 Sterbegeld (1) Empfänger von Unterhaltshilfe können beantragen, daß ihnen im Fall ihres Todes oder des Todes ihres Ehegatten ein Sterbegeld von je 240 Deutsche Mark gewährt wird. Zu den entstehenden Kosten tragen der Unterhaltshilfeempfänger monatliche 1 Deutsche Mark, sein Ehegatte 0,50 Deutsche Mark bei. Im übrigen trägt die Kosten der Ausgleichsfonds. (2) Unterhaltshilfeempfänger auf Zeit erhalten bei Ausscheiden aus der Unterhaltshilfe die geleisteten Beiträge zurück. (3) Der Antrag nach Absatz 1 kann nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids über die, Gewährung von Unterhaltshilfe gestellt werden. (4) Das Sterbegeld wird an diejenige Person ausgezahlt, die der Unterhaltshilfeempfänger als empfangsberechtigt erklärt hat, im Zweifel an diejenige Person, die nachweislich die Bestattungskosten getragen hat. § 278 Anrechnung auf die Hauptentschädigung (1) Durch die Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gilt der Anspruch auf Hauptentschädigung, soweit er 5000 Deutsche Mark nicht übersteigt, vorbehaltlich anderweitiger Bestimmung durch das in § 246 Abs. 3 vorbehaltene Gesetz als erfüllt. Stirbt der Berechtigte vor dem Inkrafttreten des vorbehaltenen Gesetzes, ohne daß seine Ehefrau oder seine alleinstehende Tochter nach § 272 Abs. 2 oder nach § 273 Abs. 2 an seine Stelle tritt, so wird die Hälfte der geleisteten Zahlungen auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung angerechnet. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die nach dem Soforthilfegesetz geleisteten Zahlungen an Unterhaltshilfe und Unterhaltszuschuß entsprechende Anwendung; Leistungen an Unterhaltszuschuß werden jedoch voll angerechnet. 512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I DRITTER TITEL Entschädigungsrente § 279 Einkommenshöchstbetrag (1) Entschädigungsrente wird gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten insgesamt 200 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder für eine Pflegeperson, deren der Berechtigte wegen besonderer Gebrechlichkeit bedarf, um 50 Deutsche Mark monatlich und für jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 um 20 Deutsche Mark monatlich. Bei Vollwaisen (§ 265 Abs. 3) beträgt der Einkommenshöchstbetrag 100 Deutsche Mark monatlich. (2) Für die Berechnung des Einkommenshöchstbetrags gilt § 267 Abs. 2 und 3. § 280 Höhe der Entschädigungsrente (1) Die Entschädigungsrente beträgt jährlich 4 vom Hundert des Grundbetrags (§ 266 Abs. 3). Erhält der Berechtigte Unterhaltshilfe, so beträgt die Entschädigungsrente 4 vom Hundert des Grundbetrags, soweit dieser 5000 Deutsche Mark übersteigt. (2) Der Hundertsatz nach Absatz 1 erhöht sich, wenn der Berechtigte am 1. Januar 1952 ein höheres als das 65. Lebensjahr vollendet hatte, um je V2 vom Hundert für jedes weitere am 1. Januar 1952 vollendete Lebensjahr. Der Hundertsatz beträgt jedoch mindestens bei Personen, die infolge Körperbeschädigung 80 vom Hundert oder mehr erwerbsbeschränkt sind, 6 vom Hundert, bei Personen, die eine Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz oder ein Pflegegeld nach der Reichsversicherungsordnung beziehen oder die im Sinne der Reichversicherungsordnung pflegebedürftig sind, 8 vom Hundert. (3) Würde sich bei Zusammenrechnung der Entschädigungsrente mit den sonstigen Einkünften (§ 267 Abs. 2) des Berechtigten einschließlich einer von ihm bezogenen Unterhaltshilfe ein höherer Gesamtbetrag als der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 ergeben, dann wird die Entschädigungsrente um den übersteigenden Betrag gekürzt. (4) Betragen die Gesamteinkünfte nach § 267 Abs. 2 unter Hinzurechnung derjenigen Beträge, die nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 und 4 von der Anrechnung freizustellen sind, zusammen mit der sich ergebenden Kriegsschadenrente mehr als 150 vom Hundert des Einkommenshöchstbetrags nach § 279 Abs. 1, so wird die Entschädigungsrente um den 150 vom Hundert des Einkommenshöchstbetrags übersteigenden Betrag gekürzt. § 281 Vorauszahlungen auf die Entschädigungsrente Liegen neben den Voraussetzungen der Gewährung von Unterhaltshilfe die Voraussetzungen für die Gewährung, der Entschädigungsrente vor und macht der Berechtigte glaubhaft, daß ihm ein Vermögensschaden von mehr als 20 000 Reichsmark entstanden ist, so können bis zur Festsetzung des Anspruchs auf Entschädigungsrente Vorauszahlungen auf die Entschädigungsrente in Höhe von 20 Deutsche Mark monatlich gewährt werden. Die Vorauszahlungen erhöhen sich um 2 Deutsche Mark monatlich für jedes Lebensjahr, das der Berechtigte- am 1. Januar 1952 über das 70. Lebensjahr hinaus vollendet hatte. § 282 Verhältnis zur Unterhaltshilfe (1) Die Entschädigungsrente wird, wenn der Grundbetrag des Berechtigten den in § 280 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Betrag übersteigt, neben der Unterhaltshilfe gewährt; der Berechtigte kann beantragen, daß ihm ausschließlich Entschädigungsrente gewährt wird. (2) Die Entschädigungsrente wird, falls der Grundbetrag des Berechtigten den in § 280 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Betrag nicht übersteigt, nur gewährt, wenn der Berechtigte Unterhaltshilfe nicht beanspruchen kann oder nicht beansprucht. § 283 Verhältnis zur Hauptentschädigung Entschädigungsrente gilt bei Berechtigten, die Anspruch auf Hauptentschädigung haben, mit 4 vom Hundert als Verzinsung, mit dem übersteigenden Hundertsatz als Tilgung des Grundbetrags der Hauptentschädigung, wobei ersparte Zinsbeträge der Tilgung zuwachsen. § 284 Sonderregelung bei Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (1) Ist ein Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt, so Wird als Entschädigungsrente gewährt bei Durchschnittsjahres- monatliche Ent- einkünften.nach § 239 Schädigungsrente von 4 001 bis 6 500 RM 20 DM von 6 501 bis 9 000 RM 30 DM von 9-00i bis 12 000 RM 40 DM über 12 000 RM 50 DM. Erhält der Berechtigte Unterhaltshilfe, so gelten von den vorstehenden Beträgen 20 Deutsche Mark als durch die Unterhaltshilfe abgegolten. (2) Kann der Berechtigte Entschädigungsrente sowohl wegen- Vermögensschäden als auch wegen Schäden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage beanspruchen, so kann er die für ihn günstigere Regelung wählen. (3) § 280 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. § 285 Dauer der Entschädigungsrente (1) Die Entschädigungsrente endet, soweit nichts anderes bestimmt ist oder in dem in § 246 Abs. 3 vorbehaltenen Gesetz bestimmt wird, 1. mit dem Tode des Berechtigten, 2. im Falle des § 272 Abs. 2 Satz 2 mit dem Tode der Ehefrau oder, sofern die Ent- Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1952 513 Schädigungsrente wegen Vermögensschäden gewährt wird, mit dem Tode der alleinstehenden Tochter, 3. bei Vollwaisen mit dem Ende des Monats, in dem die Vollwaise das 15. oder, wenn sie noch in Ausbildung steht, das 19. Lebensjahr vollendet hat. (2) Die Entschädigungsrente endet, sofern sie für Vermögensschäden gewährt wird, spätestens mit der vollen Tilgung des Grundbetrags (§ 266 Abs. 3). VIERTER TITEL G craeinsame Vorschriften § 286 Zuerkennung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente Der Anspruch wird dem Berechtigten nach Höhe und Dauer zuerkannt. § 287 Erfüllung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente (1) Kriegsschadenrente (§ 263) wird bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen mit Wirkung vom I.April 1952 ab gewährt, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1952 gestellt wird; sie wird, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente in der Zeit zwischen dem 1. April 1952 und dem 31. Dezember 1952 erfüllt werden, von dem Ersten des Monats ab gewährt, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente vorliegen. In allen übrigen Fällen wird Kriegsschadenrente mit Wirkung von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monatsersten ab gewährt. Die laufende Zahlung hat in gleichen Monatsbeträgen im voraus jeweils bis zum 5. Tag eines Monats zu erfolgen; beträgt die sich ergebende monatliche Zahlung weniger als 10 Deutsche Mark, so geschieht die Auszahlung vierteljährlich im voraus. Mit der ersten laufenden Zahlung werden die Beträge für zurückliegende Monate nachbezahlt. (2) Die Kriegsschadenrente ruht, solange die Voraussetzungen für ihre Gewährung in der Person des Berechtigten nicht vorliegen; sie ruht auch, solange der Berechtigte seinen ständigen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (Westj hat. § 288 Wirkung von Veränderungen (1) Nachträglich eingetretene, nach den Vorschriften dieses Abschnitts bedeutsame Umstände werden, soweit sie sich zugunsten des Berechtigten auswirken, mit Wirkung vom Ersten des laufenden Monats, soweit sie sich zuungunsten des Berechtigten auswirken, vom folgenden Monatsersten ab berücksichtigt. (2) Bei Personen ohne festes Einkommen werden Umstände, diezu einer Veränderung des Anrech-nungsbetrags nach § 270 führen würden, innerhalb des laufenden Kalenderjahres nur berücksichtigt, wenn der Monatsbetrag der anzurechnenden Einkünfte im Jahresdurchschnitt um mehr als ein Fünftel von dem bisherigen Anrechnungsbetrag nach oben oder unten abweicht. § 289 Meldepflicht (1) Treten nachträglich Umstände ein, die für den Anspruch auf Kriegsschadenrente oder für seine Höhe von Bedeutung sind, so ist der Berechtigte, sofern diese Umstände zu einer Minderung oder zu einem Wegfall der Kriegsschadenrente führen können, verpflichtet, dies anzuzeigen. (2) Der Berechtigte ist insbesondere verpflichtet, anzuzeigen, wenn ihm rückwirkend eine Rente für Monate zuerkannt wird, für die er bereits Unterhaltshilfe erhalten hat. (3) Ist der Berechtigte verstorben oder nicht in der Lage, Anzeige zu erstatten, so sind hierzu der Ehegatte und die Erben, gegebenenfalls deren gesetzliche Vertreter, verpflichtet. § 290 Erstattungspflicht (1) Der Berechtigte ist verpflichtet, zuviel erhaltene Beträge an Kriegsschadenrente sowie an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz und an Teuerungszuschlägen nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz zurückzuerstatten. Ist er hierzu nicht in der Lage, so erfolgt in erster Linie eine Verrechnung mit etwaigen Nachzahlungsbeträgen, in zweiter Linie, soweit ein Anspruch auf Hauptentschädigung besteht, Verrechnung mit der Hauptentschädigung. Soweit ein Anspruch auf Hauptentschädigung nicht oder nicht mehr besteht, kann die Überzahlung als Vorausleistung auf die laufenden Zahlungen behandelt werden, es sei denn, daß der Berechtigte nachweist, daß er den zuviel erhaltenen Betrag im guten Glauben angenommen und verbraucht hat. Eine Kürzung der laufenden Zahlungen ist jedoch nur bis zu einem Betrag von monatlich 10 Deutsche Mark zulässig. (2) Der Berechtigte ist ferner verpflichtet, den Anspruch auf Rentenleistungen, die ihm für zurückliegende Monate bewilligt werden, dem Ausgleichsfonds insoweit abzutreten, als er nach Absatz 1 zur Erstattung verpflichtet ist. (3) Die Träger der Sozialversicherung und die ihnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 16 gleichgestellten Verbände und Einrichtungen sind verpflichtet, die Auszahlung von Rentenleistungen, die den Beziehern von Unterhaltshilfe für zurückliegende Monate bewilligt werden, unmittelbar an den Ausgleichsfonds zu bewirken, soweit diese Leistungen nach § 270 auf die Unterhaltshilfe anzurechnen sind. Treffen Erstattungsansprüche des Ausgleichsfonds mit solchen anderer öffentlicher Kassen zusammen, so hat der Ausgleichsfonds den Vorrang. § 291 Verhältnis zu Aufbaudarlehen (1) Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten, welche die Voraussetzungen für die Gewährung sowohl von Kriegsschadenrente als auch von Aufbaudarlehen erfüllen, kann nach ihrer Wahl entweder Kriegsschadenrente oder ein Aufbaudarlehen gewährt werden. Sind auf ein Aufbaudarlehen bereits Leistungen bewirkt worden, so kann Kriegsschadenrente nur gewährt werden, wenn diese Leistungen zurückerstattet sind; dies gilt auch für Leistungen, 514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I die dem Berechtigten zum Existenzaufbau nach § 44 des Soforthilfegesetzes oder nach den Vorschriften des Flüchtlingssiedlungsgesetzes gewährt worden sind. (2) Der Berechtigte, der zunächst Kriegsschadenrente gewählt hatte (Absatz 1), kann nachträglich ein Aufbaudarlehen beantragen; die Zahlung der Kriegsschadenrente ist in diesem Fall spätestens 6 Monate nach Gewährung des Aufbaudarlehens einzustellen. § 292 Verhältnis zur allgemeinen Fürsorge und zur Arbeitslosenfürsorge (1) Für Berechtigte, die trotz Empfangs der Kriegsschadenrente hilfsbedürftig im Sinne der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember 1924 sind, gelten ergänzend die allgemeinen fürsorgerechtlichen Bestimmungen. (2) Als Teil eines Vermögens, von dessen Verbrauch oder Verwertung die Fürsorge nicht abhängig gemacht werden darf, gilt 1. die nach § 274 gewährte Unterhaltshilfe, höchstens jedoch monatlich 36 Deutsche Mark, 2. der 4 vom Hundert des Grundbetrags übersteigende Teil der Entschädigungsrente nach § 280 oder 3. die Hälfte des Auszahlungsbetrags der Entschädigungsrente nach § 284. (3) Auf Nachzahlungen an Unterhaltshilfe für zurückliegende Monate werden für den gleichen Zeitraum gewährte Fürsorgeleistungen angerechnet, soweit der Fürsorgeverband richtsatzmäßige Bar-unterstützung und Mielbeihilfe oder Unterbringung in einer Anstalt oder in Pflege gewährt hat Doj Anspruch aui Nachzahlung geht in Höhe der angerechneten Beträge auf den Fürsorgeverhand über. Entsprechendes gilt für den nicht unter Absatz 2 Nr. 2 oder 3 fallenden Teil der Entschädigungsrente. (4) Bei der Unterbringung in einer Anstalt oder in Pflege kann der Fürsorgeverband den Anspruch auf laufende Zahlungen von Unterhaltshilfe bis zu vier Fünfteln der Sätze der Unterhaitshilfe im Sinne des § 269 Abs. 1 oder Abs. 2 auf sich überleiten. Entsprechendes gilt für den nicht unter Absatz 2 Nr. 2 oder 3 fallenden Teil der Entschädigungsrente. (5) Die Bezüge der Arbeitslosenfürsorge sind Einkünfte im Sinne des § 2(37 Abs. 2. SECHSTER ABSCHNITT Hausratentschädigung § 293 Voraussetzungen (1) Hausratentschädigung wird gewährt zur Abgeltung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden, die in dem Verlust von Hausrat bestehen. (2) Als Geschädigte gelten, wenn der Hausratverlust im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten entstanden ist, ohne Rücksicht auf die E;geo-tumsverhältnisse beide Ehegatten. Die Hausrat- entschädigung wird demjenigen der beiden Ehegatten gewährt, für den der Hausrat vertust festgestellt worden ist. Lebten die Ehegatten am 1. April 1952 getrennt oder waren sie geschieden, so kann jeder der Ehegatten die Hälfte der Hausratentschädigung beanspruchen, es sei denn, daß einer der Ehegatten nachweist, daß er allein Eigentümer des verlorenen Hausrats war. (3) Hausratentschädigung wird nicht gewährt, wenn der Geschädigte im Durchschnitt der Jahre 1949, 1950 und 1951 ein Einkommen von mehr als 10 000 Deutsche Mark bezogen oder am 1. Januar 1949 ein Vermögen von mehr als 35 000 Deutsche Mark gehabt hat; der Einkommensbetrag erhöht sich für den nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten um 2000 Deutsche Mark und für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2 um 1000 Deutsche Mark. Bei der Einkommensberechnung wird das Einkommen des Geschädigten mit dem seines Ehegatten und seiner Kinder, soweit diese am 1. April 1952 zu seinem Haushalt gehörten und wirtschaftlich von ihm abhängig waren, zusammengerechnet. (4) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über die Berechnung und den Nachweis des Einkommens und Vermögens bestimmt werden. § 294 übertragbarkeit (1) Ist der Geschädigte nach dem 31. März 1952 verstorben, so geht der Anspruch auf Hausratentschädigung auf die Erben nach Maßgabe ihrer Erbteile über, soweit die Erben im Verhältnis zu dem unmittelbar Geschädigten sind 1. der Ehegatte, 2. eheliche Kinder, Stiefkinder, an Kindes Statt angenommene Personen oder sonstige Personen, denen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt, oder uneheliche Kinder, 3 Abkömmlinge der unter Nr. 2 genannten Kinder, 4. Eltern, Großeltern oder weitere Voreltern oder Stiefeltern, 5. voll- und halbbürtige Geschwister oder deren Abkömmlinge ersten Grades, 6 eine Person, die im Zeitpunkt des Todes des Geschädigten mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebte. (2) Der Anspruch auf Hausratentschädigung kann verpfändet, jedoch nicht übertragen oder gepfändet werden. § 295 Zuerkennung und Höhe des Anspruchs (1) Der Anspruch wird dem Geschädigten nach Maßgabe der Schadensberechnung nach § 16 des Feststellungsgesetzes zuerkannt; die Hausratentschädigung beträgt bei Einkünften bis zu 4000 RM jährlich oder bei einem Vermögen bis zu 20 000 RM 800 DM, bei Einkünften bis zu 6500 RM jährlich oder bei einem Vermögen bis zu 40 000 RM 1 200 DM, Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1952 515 bei Einkünften über 6500 RM jährlich oder einem höheren Vermögen als 40 000 RM 1 400 DM. Führte ein unverheirateter Geschädigter keinen Haushalt mit überwiegend eigener Einiichtung, besaß er aber im Zeilpunkt der Schädigung mindestens die Möbel für einen Wohnraum, so ist ihm Hausratentschädigung in halber Höhe des seinen Einkünften oder seinem Vermögen entsprechenden Betrags zuzuerkennen. (2) Ist der unmittelbar Geschädigte verstorben, so gilt § 247 entsprechend. (3) Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Entschädigungsbeträgen werden nach dem Familienstand des Geschädigten am 1. April 1952 die folgenden Zuschläge gewährt: 1. für den von dem Geschädigten nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten 200 DM, 2. für jeden weiteren, zum Haushalt des Geschädigten gehörenden und von ihm wirtschaftlich abhängigen Familienangehörigen, sofern dieser zu dem in § 294 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 genannten Personenkreis gehört und nicht selbst entschädigungsberechtigt ist, 100 DM, 3. für das dritte und jedes weitere nach Nr. 2 berücksichtigte Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres weitere je 100 DM. (4) Durch das nach § 246 Abs. 3 vorbehaltene Gesetz wird bestimmt, ob und in welchem Umfang die Beträge der Hausratentschädigung erhöht werden und ferner, ob und in welcher Höhe vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens ab eine Verzinsung der Ansprüche auf Hausratentschädigung gewährt wird. § 29G Anrechnung früherer Zahlungen (1) Hat der Geschädigte für den Verlust seines Hausrats bereits Entschädigungszahlungen in Reichsmark erhalten, so werden diese in Höhe von 10 vom Hundert in Deutscher Mark auf den Anspruch auf Hausratentschädigung angerechnet, es sei denn, daß der aus den Entschädigungszahlungen wiederbeschaffte Hausrat durch Kriegsereignisse erneut verlorengegangen ist. (2) Leistungen an Hausrathilfe nach § 45 des Soforthilfegesetzes und nach dem Hausrathilfegesetz des Landes Berlin vom 22. November 1951 (Gesetz-und Verordnungsbl. für Berlin S. 1117) und den dazu ergangenen Ergänzungsvorschriften sowie entsprechende Leistungen aus sonstigen öffentlichen Mitteln, wenn diese letzteren Leistungen den Betrag von 200 Deutsche Mark übersteigen, werden auf den Anspruch auf Hausratentschädigung nach diesem Gesetz voll angerechnet. § 297 Erfüllung des Anspruchs (1) Die Reihenfolge der Erfüllung der Ansprüche bestimmt sich unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nach der Dringlichkeit. (2) Die Leistungen auf Grund von Ansprüchen auf Hausratentschädigung werden zunächst nach Maßgabe der verfügbaren Mittel bis zur Höhe von 800 Deutsche Mark zuzüglich des Familienzuschlags nach § 295 Abs. 3 bewirkt (Hausrathilfe). Die Haus-rathilfe kann in höchstens zwei Teilbeträgen gewährt werden. (3) Ansprüche auf Hausratentschädigung werden mit dem die Leistungen nach Absatz 2 übersteigenden Teil erst erfüllt, wenn die Leistungen nach Absatz 2 bewirkt sind. SIEBENTER ABSCHNITT Wohnraumhilfe § 298 Voraussetzungen Wohnraumhilfe kann Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten gewährt werden, wenn sie nachweisen, daß sie 1. durch die Schädigung den notwendigen Wohnraum verloren haben und 2. sich bis zum Zeitpunkt der Antragsfellung ausreichende Wohnmöglichkeit überhaupt nicht oder nicht an dem Ort, an dem sie Arbeit finden konnten oder finden könnten, zu beschaffen in der Lage waren. § 299 Grundsätze (1) Wohnraumhilfe wird in der Weise gewährt, daß dem Geschädigten Gelegenheit zum Bezug einer Wohnung beschafft wird, deren Bereitstellung durch Darlehen des Ausgleichsfonds ermöglicht worden ist. (2) Die Darlehen sollen bevorzugt zur Erstellung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen und Wohnungen in der Rechtsform des Wohnungseigentums oder des Dauerwohnrechts für Geschädigte gewährt werden. § 300 Einsatz der Mittel Die Mittel sind so einzusetzen, daß der Bau einer möglichst großen Zahl von Wohnungen für Geschädigte, welche die Voraussetzungen des § 298 erfüllen, erreicht wird. Geschädigte, die Vertreibungsschäden oder Kriegssachschäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art erlitten haben, haben als Bauherren bei der Darlehensgewährung den Vorrang vor den übrigen Antragstellern. ACHTER ABSCHNITT § 301 Härtefonds (1) Zur Milderung von Härten kann für Gruppen von Personen bestimmt werden, daß diese Personen aus einem innerhalb des Ausgleichsfonds zu bildenden Sonderfonds (Härtefonds) Leistungen erhalten, wenn sie durch Schäden, die den in diesem Gesetz berücksichtigten Schäden entsprechen oder ähnlich 516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I sind, deren Ausgleich in diesem Gesetz jedoch nicht vorgesehen ist, in eine Notlage geraten sind. Aus dem Härtefonds sollen insbesondere auch deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige berücksichtigt werden, die zur Abwendung einer ihnen unverschuldet drohenden unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem sowjetischen Sektor von Berlin geflüchtet sind oder dorthin nicht zurückkehren konnten, ohne sich offensichtlich einer unmittelbaren und unverschuldeten Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit auszusetzen (Sowjetzonenflüchtlinge). (2) Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen aus dem Härtefonds ist, daß die Geschädigten ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) haben. (3) Leistungen aus dem Härtefonds werden als Beihilfen zum Lebensunterhalt, zur Beschaffung von Hausrat und Wohnraum sowie zum Existenzaufbau oder zur Berufsausbildung gewährt. Die Leistungen an den einzelnen Geschädigten aus dem Härtefonds dürfen die in diesem Gesetz vorgesehenen entsprechenden Ausgleichsleistungen nicht übersteigen. (4) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über die Voraussetzungen und den Personenkreis, der Leistungen aus dem Härtefonds erhalten kann, bestimmt. In dieser Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß aus dem Härtefonds zugunsten einzelner geschädigter Personen über einen Betrag bis zu insgesamt 100 000 Deutsche Mark jährlich verfügt werden kann, um besondere durch den Krieg und seine Folgen eingetretene Notstände zu mildern. NEUNTER ABSCHNITT Sonstige Förderungsmaßnahmer? § 302 Bereitstellung von Mitteln Zur weiteren wirtschaftlichen und sozialen Förderung von Geschädigten (§ 229) im Wege der Berufsausbildung Jugendlicher, der Umschulung für einen geeigneten Beruf, der Errichtung von Heimen und Ausbildungsstätten für heimat- und berufslose Jugendliche sowie des Aufbaus von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege können Mittel in der durch dieses Gesetz begrenzten Höhe bereitgestellt werden. Es muß gewährleistet sein, daß die Mittel ausschließlich Geschädigten zugute kommen. § 303 Übernahme von Bürgschaften (1) Zur wirtschaftlichen und sozialen Förderung von Geschädigten (§ 229) sowie von Personen, die Leistungen nach § 301 erhalten können, kann der Ausglefchsfonds Bürgschaften übernehmen und in Verbindung damit mit Zustimmung der Bundesregierung Liquiditätskredite gewähren. (2) Zu gleichen Zwecken kann der Ausgleichsfonds sich an öffentlich-rechtlichen Anstalten der Bundesrepublik Deutschland beteiligen. ZEHNTER ABSCHNITT § 304 Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener Zur Abgeltung von Verlusten, die an Sparguthaben Vertriebener entstanden sind, wird aus Mitteln des Ausgleichsfonds Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 27. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 213) gewährt. ELFTER ABSCHNITT Organisation § 305 Auftragsverwaltung (1) Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes, des Feststellungsgesetzes (§ 236) und des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (§ 304) werden teils vom Bund, teils im Auftrag des Bundes von den Ländern und vom Land Berlin durchgeführt. (2) Soweit die Länder diese Vorschriften nicht durch eigene Behörden durchführen, können sie die Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Durchführung beauftragen. § 306 Landesbehörden Im Bereich der Länder werden von den Landesregierungen innerhalb der bestehenden Behörden Ausgleichsämter und Landesausgleichsämter errichtet. § 307 Bundesoberbehörde Im Bereich des Bundes wird ein Bundesausgleichsamt als selbständige Bundesoberbehörde errichtet. § 308 Ausgleichsämler (1) Für jeden Landkreis und jeden Stadtkreis wird innerhalb der allgemeinen Verwaltung ein Ausgleichsömt eingerichtet; im Bedarfsfalle können Zweigstellen eingerichtet werden. Im Bereich der Hansestädte Hamburg und Bremen sowie in Berlin (West) können mehrere Ausgleichsämter eingerichtet werden. (2) Zur Führung der Geschäfte des Ausgleichs-amts wird ein ständiger Vertreter des Leiters der Behörde, bei der das Ausgleichsamt eingerichtet wird, bestellt (Dienststellenleiter). (3) Zum Dienststellenleiter und zu dessen Stellvertreter sind nur Personen zu bestellen, welche die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für ein solches Amt besitzen. Die erforderliche fachliche Eignung ist in der Regel anzunehmen, wenn die zu bestellende Person die Befähigung zum gehobenen Verwaltungsdienst besitzt. (4) Die Vorschriften des Absatzes 3 über die erforderliche fachliche Eignung finden auf denjenigen Sachbearbeiter, der im Feststelhmgsverfahren mit Bewertungsangelegenheiten betraut ist, entsprechende Anwendung. Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 517 (5) Die in den Absätzen 2 bis 4 vorgesehenen Personen werden im Einvernehmen mit dem Leiter der obersten Landesbehörde bestellt, bei der das Landesausgleichsamt gebildet ist. § 309 Ausgleichsausschüsse (1) Bei jedem Ausgleichsamt wird ein Ausgleichsausschuß gebildet; bei Bedarf können, mehrere Ausgleichsausschüsse gebildet werden. (2) Der Ausgleichsausschuß besteht aus 1. dem Leiter der Behörde, bei der das Ausgleichsamt eingerichtet ist, oder seinem Stellvertreter oder dem Dienststellenleiter oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem, 2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern. (3) Einer der Beisitzer muß Geschädigter sein; Ist der Antragsteller Vertriebener oder Kriegssach-geschädigter, so ist einer der Beisitzer derjenigen Geschädigtengruppe zu entnehmen,, welcher der Antragsteller angehört. Der zweite Beisitzer soll nicht Vertriebener oder Kriegssachgeschädigter sein. (4) Die Beisitzer werden in den Landkreisen und in den Stadtkreisen von den dort zuständigen Wahlkörperschaften auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des Ausgleichsausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet Vor der Wahl der Beisitzer sind die von den Landesregierungen anerkannten Geschädigtenverbände zu hören. § 310 Beschwerdeausschüsse (1) Für den Bereich eines Stadt- oder Landkreises oder mehrerer Kreise wird ein Beschwerdeausschuß gebildet; bei Bedarf können mehrere Beschwerdeausschüsse gebildet werden. (2) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Mitglieder des Ausgleichsausschusses können nicht zugleich Mitglieder des Beschwerdeausschusses sein. (3) § 309 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung; wird ein Beschwerdeausschuß für mehrere Kreise gebildet, so bestimmen die Landesregierungen nach Landesrecht über Sitz und Amtsbereich des Beschwerdeausschusses sowie darüber, welche Wahlkörperschaft für die Wahl der Beisitzer zuständig ist. § 311 Landesausgleichsämter (1) Für jedes Land wird ein Landesausgleichsamt eingerichtet; erforderlichenfalls sind Außenstellen dieses Amtes einzurichten. Das Landesausgleichsamt ist bei einer obersten Landesbehörde zu bilden. (2) § 308 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung; die erforderliche fachliche Eignung ist in der Regel anzunehmen, wenn die zu bestellende Person die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst besitzt. (3) Das Landesausgleichsamt übt die Sachaufsicht über die Ausgleichsämter seines Bereichs aus. § 312 Bundesausgleichsamt (1) Das Bundesausgleichsamt wird von einem Präsidenten geleitet. Der Präsident des Bundesausgleichsamts wird auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt und entlassen; der Vorschlag der Bundesregierung er» folgt im Einvernehmen mit dem Bundesrat. (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts übt nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 die SachaufsicM über die Landesausgleichsämter aus. (3) Das Bundesausgleichsamt untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministers der Finanzen, der auch den Sitz des Amtes bestimmt. § 313 Kontrollausschuß (1) Bei dem Bundesausgleichsamt wird ein Kontrollausschuß von 20. Mitgliedern gebildet. Zehn Mitglieder wählt der Bundestag. Je ein Mitglied ernennen die Regierungen der Länder einschließe lieh des Landes Berlin; verringert sich die Zahl der Länder,, so wählt der Bundesrat an Stelle der damit ausscheidenden Mitglieder in entsprechender Zahl neue Mitglieder. (2) Für jedes Mitglied des Kontrollausschusses ist zugleich ein Stellvertreter zu wählen oder zu ernennen. (3) Der Kontrollausschuß wählt aus den vom Bundestag gewählten Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse des Kontrollausschusses ergehen mit Stimmenmehrheit. Der Kontrollausschuß kann Arbeitsausschüsse einsetzen und ihm zustehende Befugnisse diesen übertragen. (4) Die Bundesregierung kann Vertreter in den Kontrollausschuß entsenden, die an den Beratungen ohne Stimmrecht teilnehmen. § 314 Ständiger Beirat (1) Bei dem Bundesausgleichsamt wird ein Ständiger Beirat gebildet, der aus Vertretern der Geschädigten und aus Sachverständigen besteht. Je einen Vertreter.der Geschädigten wählen die Parlamente der Länder einschließlich des Landes Berlin. Fünf Vertreter entsenden die vom Bundesminister für Vertriebene anerkannten Vertriebenenverbände; fünf Vertreter entsenden die vom Bundesminister des Innern anerkannten Kriegssachgascbädigten-verbände. Die Bundesregierung ernennt acht Sach> verständige. . (2) § 313 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. § 315 Allgemeine Verwaltungsgerichte Die zur Durchführung der Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes erforderliche rechtsprechende Tätigkeit wird durch die allgemeine» Verwaltungsgerichte der Länder einschließlich des 518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I Landes Berlin sowie durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeübt. § 316 Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds (1) Die Regierungen der Länder einschließlich des Landes Berlin bestellen im Benehmen mit dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts aus der Zahl der Landesbediensteten bei den Ausgleichsausschüssen, den Beschwerdeausschüssen und den Verwaltungsgerichten der Länder Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds. Der Bundesminister der Finanzen bestellt auf Vorschlag des Präsidenten des Bundesausgleichsamts bei dem Bundesverwaltungsgericht einen Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds. (2) Auf die Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds finden die Vorschriften des § 308 Abs. 3 und des § 311 Abs. 2 entsprechende Anwendung. (3) Die Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds sind an die Weisungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamts gebunden. § 317 Amts- und Rechtshilfe Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amtsund Rechtshilfe zu leisten. Für die Rechtshilfe der Gerichte gelten die §§ 156 ff des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. ZWÖLFTER ABSCHNITT Verwaltung des Ausgleichsfonds § 318 Richtlinien der Bundesregierung Die Bundesregierung erläßt nach Anhörung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts und mit Zustimmung des Bundesrates Richtlinien für die Verwaltung und für die Verwendung der Mittel des Ausgleichsfonds. § 319 Aufgaben des Präsidenten des Bundesausgleichsamts (1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts verwaltet den Ausgleichsfonds und verfügt über die Verwendung der Mittel. (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes, der dazu ergehenden Rechtsverordnungen sowie der Richtlinien der Bundesregierung Näheres über die Gewährung von Ausgleichsleistungen. Er erläßt die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Er übt die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels 120a des Grundgesetzesaus. (3) Der Präsident des Bundesausgleichsamts ist verpflichtet, dem Kontrollausschuß und dem Ständigen Beirat Auskunft über die Verwaltung, den Bestand und die Verwendung der Mittel zu ertei- len; er ist insbesondere verpflichtet, dem Kontrollausschuß und dem Ständigen Beirat jeweils für das bevorstehende Rechnungsjahr oder für Abschnitte eines solchen Rechnungsjahres einen Wirtschaftsund Finanzplan vorzulegen. § 320 Aufgaben des Kontrollausschusses (1) Der Kontrollausschuß überwacht die Verwaltung des Ausgleichsfonds. (2) Verfügungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamts über die Verwendung von Mitteln des Ausgleichsfonds nach § 319 Abs. 1 sowie die nach § 319 Abs. 2 Satz 1 und 2 getroffenen Anordnungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamts bedürfen der Zustimmung des Kontrollausschusses. Versagt der Kontrollausschuß einer vom Präsidenten des Bundesausgleichsamts beabsichtigten Maßnahme die Zustimmung, so kann diese Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die Durchführung der Maßnahme anordnet. § 321 Aufgaben des Ständigen Beirats (1) Der Ständige Beirat berät den Präsidenten des .Bundesausgleichsamts. (2) Der Ständige Beirat ist zu Maßnahmen des Präsidenten des Bundesausgleichsamts, die nach § 320 Abs. 2 Satz 1 der Zustimmung des Kontrollausschusses bedürfen, zu hören. (3) Der Ständige Beirat bestimmt einen Berichterstatter, der in den Sitzungen des Kontrollausschusses die Auffassung des Ständigen Beirats darlegt. § 322 Aufgaben der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Die Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds wachen in ihrem Bereich darüber, daß über Mittel des Ausgleichsfonds nicht gesetzwidrig oder mißbräuchlich verfügt wird. Sie sind an den Verfahren über die Gewährung von Ausgleichsleistungen beteiligt; sie sind befugt, Auskünfte einzuholen und Anträge zu stellen, insbesondere Rechtsmittel einzulegen.. § 323 Sondervorschriften über die Verwendung von Mitteln (1) Für Zwecke der Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300) sind die Erträge aus der Hypothekengewinn-abgabe (§§ 91 ff), mindestens jedoch jährlich 300 Millionen Deutsche Mark, bereitzustellen; die Mittel werden den Ländern darlehensweise zur Verfügung gestellt. In den auf das Rechnungsjahr 1956 folgenden zehn Rechnungsjahren ermäßigt sich der Betrag jeweils um 10 vom Hundert des nach Satz 1 bereitzustellenden Betrags. (2) Bei der Verteilung der Mittel für die Gewährung von Arbeitsplatzdarlehen (§§ 259, 260) sind die Länder mit überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit bevorzugt zu berücksichtigen. Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1952 519 (3) Für den Härtefonds (§ 301) und für sonstige Förderungsmaßnabmen (§ 302) werden bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden zehnten Rechnungsjahres jährlich zusammen 150 Millionen Deutsche Mark bereitgestellt. (4) Vom Ausgleichsfonds können mit Zustimmung der Bundesregierung Bürgschaften (§ 303) bis zu einem Gesamtbetrage von einer Milliarde Deutsche Mark sowie Beteiligungen (§ 303) bis zu einem Gesamtbetrage von 30 Millionen Deutsche Mark übernommen werden. Im Falle der Übernahme von Bürgschaften ist in dem Ausgabeplan die voraussichtliche Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds zu berücksichtigen. (5) Zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (§ 304) werden aus dem Ausgleichsfonds jährlich mindestens 50 Millionen Deutsche Mark so lange bereitgestellt, bis der Währungsausgleich durchgeführt ist. § 324 Haushaltsrechtliche Vorschriften (1) Für den Ausgleichsfonds gelten die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften sinngemäß. Soweit in diesen Vorschriften die Mitwirkung des zuständigen Bundesministers vorgesehen ist, tritt an dessen Stelle der Präsident des Bundesausgleichsamts. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Näheres über die haushaltsmäßige sowie kassen- und rechnungsmäßige Verwaltung des Ausgleichsfonds bestimmen; sie kann dabei von den Vorschriften der Reichshaushaltsordnung über die Anlage von Mitteln, die Übernahme von Beteiligungen sowie über die Niederschlagung von Forderungen abweichen. (2) über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des Ausgleichsfonds ist jährlich Rechnung zu legen. Die Rechnung unterliegt, nach Prüfung durch den Bundesrechnungshof, zusammen mit der Bundeshaushaltsrechnung der Entlastung durch den Bundestag und den Bundesrat. (3) Werden den Behörden der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände Mittel des Ausgleichsfonds zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt, so sind diese Behörden mit der Durchführung des Einnahme- und Ausgabeplans des Ausgleichsfonds betraut. DREIZEHNTER ABSCHNITT Verfahren ERSTER TITEL Allgemeine Vorschriften § 325 Antragstellung (1) Anträge auf Gewährung von Ausgleichsleistungen sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, an das für den ständigen Aufenthalt des Geschädigten zuständige Ausgleichsamt zu richten. Hat der Antragsteller keinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin" (West), so ist zuständig 1. bei Vertfeibungsschäden, Ostschäden und Sparerschäden dasjenige Ausgleichsamt, in dessen Bereich der Antragsteller zuletzt ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat, 2. bei Kriegssachschäden dasjenige Ausgleichsamt, in, dessen Bereich der Kriegssachschaden eingetreten ist. (2) Sind einem Antragsteller, der keinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hat, Kriegssacb-schäden im Bereich mehrerer Ausgleichsämter entstanden oder bestehen aus anderen Gründen "Zweifel darüber, welches Ausgleichsamt für die Entgegennahme des Antrags zuständig ist, so bestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamts das zuständige Ausgleichsamt. (3) Der Antrag ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, bei der für den ständigen Aufenthalt des Geschädigten zuständigen Gemeindebehörde einzureichen. Die Gemeindebehörde oder die an deren Stelle bestimmte Behörde hat, soweit der Antiag nicht hinreichend begründet ist oder die Angaben unvollständig sind, auf Ergänzung hinzuwirken und erforderlichenfalls den Antragsteller vorzuladen. Sie hat den Antrag mit kurzer eigener Stellungnahme weiterzuleiten. (4) Anträge auf Gewährung von Ausgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz ein Rechtsanspruch besteht, sind auf amtlichem Formblatt einzureichen. §"326 Weiterbehandlung der Anträge Das nach § 325 zuständige Ausgleichsamt ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch für die Weiterbehandlung des Antrags zuständig. Es prüft den Antrag und legt ihn, soweit für die Entscheidung ein Ausschuß zuständig ist, diesem mit eigon^r Stellungnahme zur Entscheidung vor. § 327 Vertretung (1) Der Antragsteller kann sich im Verfahren vor den Äusgleichsbehörden und den bei diesen gebildeten Ausschüssen vertreten lassen; jedoch kann sein persönliches Erscheinen angeordnet werden. Personen, die als Angehörige der Ausgleichsbehörden, der bei diesen gebildeten Ausschüsse, der Heimatauskunftstelleh (§ 24 des Feststellungsgesetzes) oder der bei diesen gebildeten Kommissionen tätig geworden sind, sind von der Vertretung ausgeschlossen. (2) Durch Rechtsverordnung kann eine Zulassungsund Gebührenregelung für Personen, die Vertretungen im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den bei diesen gebildeten Ausschüssen übernehmen, getroffen werden. 520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I § 328 Ausschließung von der Mitwirkung am Verfahren Die Angehörigen der Ausgleichsbehörden, der bei diesen gebildeten Ausschüsse, der Heimatauskunftstellen und der bei diesen gebildeten Kommissionen sind von der Mitwirkung an der Entscheidung über eigene Anträge oder über Anträge ihrer Angehörigen im Sinne des § 10 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzblatt I S. 925) ausgeschlossen. Im übrigen finden die Vorschriften über die Ausschließung von Gerichtspersonen nach der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. § 329 Verbindung von Verfahren Das Verfahren über die Gewährung von Ausgleichsleistungen, deren Gewährung von der Feststellung eines Schadens nach dem Feststellungsgesetz abhängt, soll mit dem Feststellungsverfahren verbunden werden. § 330 Beweiserhebung (1) Die Ausgloichsbehörden und die bei ihnen gebildeten Ausschüsse erheben von Amts wegen alle Beweise, die für die Gewährung von Ausgleichsleistungen notwendig sind. (2) Im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den bei diesen gebildeten Ausschüssen ist die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und der Parteieid ausgeschlossen. (3) Um die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen ständigen Aufenthall, hat, zu ersuchen. Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. § 331 Beweiswürdigung (1) Die Ausgleichsbehörden und die bei diesen gebildeten Ausschüsse entscheiden in freier Beweiswürdigung darüber, welche für die Entscheidung maßgebenden Angaben als bewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen sind. Als glaubhaft gemacht gelten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist. (2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht sind, werden nicht berücksichtigt. § 332 Entscheidungen (1) Entscheidungen über Ausgleichsleistungen ergehen schriftlich und sind zu begründen. Sie müssen eine Belehrung darüber enthalten, ob ein Rechtsbehelf und welcher Pe^htsbehelf gegeben ist. Entscheidungen der Ausgleichsbehörden und der bei ihnen gebildeten Ausschüsse über Ausgleichsleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ergehen nach amtlichem Formblatt. (2) Die Entscheidungen sind dem Antragsteller und dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds bekanntzugeben. Die Bekanntgabe wird durch eingeschriebenen Brief (gegen Rückschein) oder in der Weise bewirkt, daß das Schriftstück dem Empfänger gegen datierte Empfangsbescheinigung ausgehändigt wird. § 333 Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften. § 334 Gebühren und Kosten (1) Das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den bei diesen gebildeten Ausschüssen ist gebührenfrei. (2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor den Ausgleichsbehörden und den bei diesen gebildeten Ausschüssen dürfen dem Antragsteller nicht auferlegt werden. Im übrigen wird über die Tragung der Kosten bei Entscheidung zur Sache mit entschieden. (3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder werden Gebühren und Kosten in Höhe des Mindestsatzes erhoben. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ermäßigen sich die Gebühren und Kosten auf ein Viertel. (4) Die Kosten einer Vertretung trägt, soweit nicht Anwaltszwang besteht, stets der Antragsteller. ZWEITER TITEL Verfahren bei Hauptentschädigung, K r i e g s s c h a d e n r e n t e und Hausratentschädigung § 335 Bescheid (1) über den Antrag auf Gewährung von 1. Hauptentschädigung, 2. Kriegsschadenrente, 3. Hausratentschädigung entscheidet der Ausgleichsausschuß durch Bescheid. (2) An Stelle des Ausgleichsausschusses kann der Leiter des Ausgleichsamts entscheiden, wenn dem Antrag in vollem Umfang entsprochen werden kann oder wenn der Antragsteller sich mit dem Inhalt der beabsichtigten Entscheidung einverstanden erklärt hat. (3) Kann nach-dem Ergebnis der Ermittlungen über einen Teil des Anspruchs entschieden werden, so kann ein Teilbescheid erlassen werden; ein solcher Teilbescheid ist auf Antrag zu erlassen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Nach Abschluß des Verfahrens ist ein Gesamtbescheid zu erlassen. § 336 Beschwerde (1) Gegen den Bescheid können der Antragsteller und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds binnen eines Monats nach Bekanntgabe Be- KOPIE Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 621 schwcrde einlegen, über die Beschwerde entscheidet, sofern ihr nicht abgeholfen wird, der Beschwerdeausschuß. (2) Die Beschwerde soll bei derjenigen Stelle angebracht werden, die den Bescheid erlassen hat; die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig unmittelbar beim Beschwerdeausschuß angebracht wird. (3) Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift angebracht werden und ist zu begründen. Sofern die Begründung nicht gleichzeitig mit der Anbringung der Beschwerde erfolgt, kann sie in angemessener Frist nachgeholt werden. § 337 Beschluß des Beschwerdeaasschusses (1) Der Beschwerdeausschuß entscheidet durch Beschluß. Er kann, statt selbst zu entscheiden, die Sache an das Ausgleichsamt zurückverweisen. (2) Der Beschwerdeausschuß kann den Bescheid auch zum Nachteil dessen, der die Beschwerde eingelegt hat, ändern. § 338 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses können der Antragsteller und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds binnen eine: Monats nach Bekanntgabe die Anfechtungsklage beim Vcrwallungsgcricht erheben. §339 Revision an das Bundesverwaltungsgericht (1) Gegen die Endentscheidung des Verwaltungsgerichts können der Antragsteller und der Vertreter der Interessen des Ausglcichsfonds binnen eines Monats nach Zustellung Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen, wenn das Ver-waltungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache in seiner Endentscheidung zugelassen hat; besonderer Zulassung bedarf es nicht, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden. (2) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Endentscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden ¦oll. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft der Endentscheidung. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird die Endentscheidung rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung des Beschwerdebescheids der Lauf der Revisionsfrist. (3) Die Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist ausgeschlossen. §340 Aufschiebende Wirkung Die Beschwerde, die Anfechtungsklage und die Revision haben aufschiebende Wirkung. § 341 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wer durch Naturereignisse oder durch unabwendbare Zufalle verhindert worden ist, eine Frist zur Einlegung oder zur Begründung eines Rechts-n..aels einzuhalten, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Die Vorschriften der §§ 233 bis 237 der Zivilprozeßordnung in der Fassung vom 12. September 1950 (Bun.lesgesetzbl. S. 455, 533) finden entsprechende Anwendung. § 342 Wiederaufnahme des Verfahrens (1) Wer eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, kann beim Ausgleichsausschuß die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. (2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann ferner beantragt werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichsleistung nachträglich wegfallen, weil Vermögen, auf dessen Verlust diese Gewährung, beruhte, dem Geschädigten zurückerstattet wird. § 343 Einstellung und Rückforderung von Kriegsschadenrente (1) Ändern sich die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente nachträglich (§ 288), so verfügt der Leiter des Ausgleichsamts die Einstellung oder Änderung der Zahlungen. (2) Gegen die Verfügung kann binnen eines Monats die Entscheidung des Ausgleichsausschusses angerufen werden. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 336 ff. Ein Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Berechtigte verpflichtet ist, zu viel erhaltene Beträge zurückzuerstatten {§ 290). Ein Rechtsbehelf hat aufschiebende Wirkung. § 344 Feststellungsverfahren Die Vorschriften der §§ 336 bis 339 gelten auch für das Feststellungsverfahren nach dem Fest-stellungsgesctz, jedoch mit der Maßgabe, daß Rechtsmittel nicht gegeben sind, wenn auch bei erfolgreicher Durchführung des Rechtsmittelverfahrens höhere Ausgleichsleistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht gewährt werden könnten. DRITTER TITEL Verfahren bei Ei ngl i e derung s-da riehen, Hausrathilfe. Leistungen aus dem Härtefonds und auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen § 345 Grundsatzregelung (1) über den Antrag auf Gewährung von Ein-g.ederungsdarlehen (§§ 253 ff). Hausrathilfe (§ 297 522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I Abs. 2), Leistungen aus dem Härtefonds (§ 301) und Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§ 302) entscheidet der Leiter des Ausgleichsamts nach Anhörung des Ausgleichsausschusses durch Bescheid. Der Bescheid kann auch dahin lauten, daß dem Antrag zur Zeit mangels verfügbarer Mittel nicht entsprochen werden kann, der Antrag jedoch erneut geprüft werde, sobald hinreichende Miltel zur Verfügung stehen. (2) Gegen den Bescheid können der Geschädigte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die Entscheidung des Beschwerdeausschusses anrufen, der durch Beschluß entscheidet. Gegen den Bescheid, daß zur Zeit einem Antrag mangels verfügbarer Mittel nicht entsprochen werden kann, kann der Antragsteller die Entscheidung des Beschwerdeausschusses nur zur Nachprüfung, ob ein Ermessensmißbrauch vorliegt, anrufen. (3) Gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses ist eine weitere Beschwerde nicht zulässig. § 346 Besondere Regelung Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 das Verfahren abweichend von den Vorschriften des § 345 regeln. Dabei ist sicherzustellen, daß Vertreter der Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten vor der Entscheidung gehört werden. Der Geschädigte muß eine Nachprüfung des Bescheids, sofern dieser nicht durch den Präsidenten des Bundesausgleichsamts ergangen ist, herbeiführen können; die Nachprüfung muß sich mindestens darauf beziehen, ob ein Ermessensmißbrauch vorliegt. VIERTER TITEL Verfahren bei der Wohnraumhilfe § 347 Entscheidung des Ausgleichsausschusses Auf den Antrag auf Wohnraumhilfe entscheidet der Leiter des Ausgleichsamts, ob der Antragsteller als bevorzugter Anwärter auf Wohnraum anerkannt wird, durch Bescheid. Der Geschädigte kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids die Entscheidung des Ausgleichsausschusses anrufen. Gegen die Entscheidung des Ausgleichsausschusses ist Einspruch oder Beschwerde nicht zulässig. § 348 Zuteilung der Mittel (1) Die für die Wohnraumhilfe bereitgestellten Mittel sind zur nachstelligen Finanzierung des Wohnungsbaus für die Geschädigten als öffentliche Mittel gemäß § 3 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes einzusetzen. Sie dürfen vorübergehend auch als Überbrückungskredit an Stelle erststelliger Hypotheken verwendet werden. (2) Die Mittel sind von den Ländern als ersten Darlehensnehmern dem Ausgleichsfonds gegenüber derart zu tilgen, daß die Tilgung innerhalb von 30 Jahren abgeschlossen ist. Zinsen, die aus dem vorübergehenden Einsatz von Mitteln für Überbrückungskredite an Stelle erststelliger Hypotheken aufkommen, sind an den Ausgleichsfonds abzuführen. Die Verzinsung und Tilgung der Mittel durch den letzten Darlehensnehmer bestimmt sich nach § 17 Abs. 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes. (3) Näheres über die Verteilung und den Einsatz der Mittel, über die Darlehensbedingungen und über die Verteilung der Wohnungen an Geschädigte wird vom Präsidenten des Bundesausgleichsamts nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 bestimmt, wobei von den folgenden Grundsätzen auszugehen ist: 1. Es muß sichergestellt werden, daß der unter Einsatz dieser Mittel geschaffene Wohnraum oder angemessener Ersatzwohnraum den nach § 347 anerkannten Geschädigten zur Verfügung gestellt wird. Ersatzwohnraum darf nur zugeteilt werden, wenn der Geschädigte oder, wenn die Befragung des Geschädigten bei Baubeginn nicht möglich ist, das Ausgleichsamt zugestimmt hat. 2. Für die Dringlichkeit der Vorhaben gilt, unbeschadet des § 300 Satz 1, die folgende Reihenfolge: a) die Zuteilung von Mitteln an kriegsgeschädigte Bauherren (§ 300 Satz 2), b) die Zuteilung von Mitteln in sonstigen Fällen. VIERZEHNTER ABSCHNITT § 349 Naturalausgleich Ausgleichsleistungen nach diesem Teil des Gesetzes können mit Zustimmung des Geschädigten auch durch Hergabe anderer wirtschaftlicher Werte als Geld gewährt werden. Durch die in § 201 vorgesehene Rechtsverordnung werden die Grundsätze über die Voraussetzungen und die Form der Gewährung solcher Leistungen sowie über deren Bewertung festgelegt; hierbei kann von den Verfahrensvorschriften des Dreizehnten Abschnitts dieses Teils des Gesetzes abgewichen werden. FÜNFZEHNTER ABSCHNITT Sonstige und Überleitungsvorschriften § 350 Ehrenamtliche Mitarbeit (1) Im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) wohnende Personen, die zur ehrenamtlichen Mitarbeit bei der Durchführung der Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes aufgefordert werden, sind zu dieser Mitarbeit verpflichtet. (2) Ehrenamtliche Mitarbeit, insbesondere als Beisitzer in den Ausgleichsausschüssen und in den Beschwerdeausschüssen, kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. (3) Die Gewährung von Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgeldern sowie Ersatz des Verdienstausfalls an Beisitzer der Ausschüsse richtet sich nach den für die Entschädigung der Schöffen und Geschworenen geltenden Vorschriften. Nr, 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1952 523 § 351 Verwaltungskosten (1) Die Kosten des Bundesausgleichsamts, des Kontrollausschusses, des Ständigen Beirats und der Heimatauskunftstellen sowie die sächlichen Kosten der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfönds im Bereich der Länder einschließlich des Landes Berlin trägt der Bund. (2) Im übrigen tragen die Länder einschließlich des Landes Berlin und die anderen an der Durchführung der Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes beteiligten Gebietskörperschaften diejenigen Kosten selbst, die tatsächlich bei ihnen anfallen. (3) Der Bund erstattet die Hälfte der Kosten nach Absatz 2. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, in welcher Weise diese Kosten pauschal festgelegt werden und wie der auf den Bund entfallende Anteil auf die Länder und die anderen Gebietskörperschaften aufgeteilt wird. § 352 Überleitung der Behördenorganisation (1) Das Hauptamt für Soforthilfe nimmt bis zur Übernahme der Geschäfte durch das Bundesaus-gleichsamt dessen Geschäfte wahr. (2) Ausgleichsämter, Ausgleichsausschüsse und Landesausgleichsämter sind die auf Grund der Vorschriften der Soforthilfegesetze gebildeten Ämter für Soforthilfe, Soforthilfeausschüsse und Landesämter für Soforthilfe, soweit die Länder nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 305 bis 311 keine abweichende Regelung treffen oder zu treffen haben. (3) Die Beauftragten des Hauptamts für Soforthilfe nehmen bis zur Bestellung der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds deren Aufgaben wahr. § 353 Überleitung anhängiger Veiiaiaeti Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gilt folgende Regelung": 1. Die bei den Ämtern für Soforthilfe gestellten Anträge werden nach den Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes weiter behandelt. Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegte Beschwerden werden, sofern die angefochtene Entscheidung bereits vor diesem Zeitpunkt ergangen ist, als Beschwerden nach diesem Gesetz behandelt. 2. Die bei den Beschwerdeausschüssen anhängigen Verfahren weiden auf die Beschwerdeausschüsse nach diesem Gesetz übergeleitet. Für das weitere Verfahren gelten die Ver-fahrensvorschrilten dieses Teils des Gesetzes. Dies gilt auch für Rechtsbeschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegt werden, sofern die angefochtene Entscheidung bereits vor diesem Zeitpunkt ergangen ist. 3. Die bei dem Spruchsenat für Soforthilfe anhängigen Rechtsbeschwerden werden, sofern die Rechtsbeschwerde zulässig war und ein Bescheid oder Vorbescheid des Vorsitzenden noch nicht ergangen ist, an den nach diesem Gesetz zuständigen Beschwerdeausschuß abgegeben. Der Baschwerdeausschuß hat zu prüfen, ob er der Rechtsbeschwerde unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Spruchsenats für Soforthilfe abzuhelfen vermag; dabei ist der Beschwerdeausschuß in Fällen, in denen der Geschädigte Rechtsbeschwerde eingelegt hat, an die beteits getroffenen amtlichen Feststellungen gebunden. Der Beschwerdeausschuß ist auch für Entscheidungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zuständig. Vermag der Beschwerdeausschuß der Rechtsbeschwerde nicht abzuhelfen, so ist die Rechtsbeschwerde als Revision nach § 339 dieses Gesetzes zu behandeln; eine Gebühr wird jedoch nicht erhoben. § 354 Überführung der Soforthilfefonds und sonstige? Fonds auf den Ausgleichsfonds (1) Die Soforthilfefonds, die auf Grund des Sofort-hilfegesetzes des Vereinigten Wirtschaftsgebiets und der entsprechenden Gesetze der Länder der französischen Besatzungszone sowie der entsprechenden Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des bayerischen Kreises Lindau gebildet worden sind, gehen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf den Ausgle chsfonds über. Beträge, die auf Grund des § 48 der in Satz 1 genannten Soforthilfegesetze den Soforthilfefonds zuzuführen sind, fließen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab in den Ausgleichsfonds. Entsprechendes gilt für Beträge, die auf Grund des Hypothekensicherungsgesetzes und der entsprechenden Gesetze der Länder der französischen Besatzungszone sowie der entsprechenden Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des bayerischen Kreises Lindau nach dem ersten auf den 31. März 1952 folgenden Fälligkeitszeitpunkt fällig geworden sind und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufkommen. (2) Dem Ausgleichsfonds sind ferner zuzuführen Erlöse aus der Verwertung von Sachen, die im Zuge der Räumung von Gebieten im Zusammenhang mit den Kriegsereignisseh den Eigentümern abhanden gekommen sind und ihnen nicht wieder zugeführt werden konnten. § 355 Erstattung von Vorschußzahlungen für Teuerungszuschläge Die auf Grund des § 6 des Soforthilfeanpassungsgesetzes vom 4. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 934) von den Soforthilfefonds für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geleisteten Vorschußzahlungen für Teuerungszuschläge werden dem Ausgleichsfonds vom Beginn des Rechnungsjahres 1953 ab in zehn gleichen Vierteljahresraten durch die öffentlichen Haushalte erstattet. Der Bund trägt drei Fünftel, die Länder tragen zwei Fünftel der aufgewendeten Beträge nach dem Verhältnis ihrer Steueraufkommen in dem jeweils vorangegangenen Rechnungsjahr. 524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I § 356 Übergangsvorschrift für politisch Verfolgte (1) Politisch Verfolgten im Sinne des § 31 Nr. 4 des Soforthilfegesetzes, die Unterhaltshilfe nach den §§ 35 ff des Soforthilfegesetzes erhalten haben oder nur deswegen nicht erhalten konnten, weil sie am 21. Juni 1948 keinen Wohnsitz im Währungsgebiet hatten, kann Unterhaltshilfe nach den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes gewährt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 264, 265, 267, 268 und 270 erfüllen und am 31. Dezember 1951 den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben. (2) Politisch Verfolgten, bei denen die Voraussetzungen der §§43 bis 45 des Soforthilfegesetzes für die Gewährung von Ausbildungshilfe, Aufbauhilfe oder Hausrathilfe vorliegen, können entsprechende Leistungen nach dem vorliegenden Gesetz gewährt werden, wenn sie am 31. Dezember 1951 den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben. (3) Leistungen auf Grund der Absätze 1 und 2 werden nur gewährt, solange und soweit die politisch Verfolgten Entschädigungsleistungen auf Grund der Wiedergutmachungsgesetzgebung der Länder (einschließlich des Landes Berlin) oder des Bundes nicht erhalten. § 357 Weitere Überleitungsvorschriften (1) Durch Rechtsverordnung können weitere Vorschriften erlassen werden 1. zur Überleitung der Vorschriften über die Hilfen des Soforthilfegesetzes in die Vorschriften über die Ausgleichsleistungen dieses Gesetzes; 2. zur Überleitung der Vorschriften des Soforthilfegesetzes über Organisation und Verfahren in die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. (2) Bis zum Erlaß der in Absatz 1 Nr. 1 vorbehaltenen Rechtsverordnung wird die nach dem Soforthilfegesetz bewilligte Unterhaltshilfe einschließlich der Teuerungszuschläge nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz weitergewährt. Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann bestimmen, daß bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt auch andere Soforthilfeleistungen weitergewährt werden. § 358 Sondervorschriften für Berlin Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes gelten in Berlin (West) mit folgender Maßgabe: 1. Soweit für die Kürzung des Grundbetrags nach § 249 Abs. 1 Nr. 1 Vermögen in Berlin (West) zu berücksichtigen ist, ist es nach Maßgabe der §§80 bis 83 anzusetzen. Die Ermächtigung in § 249 Abs. 3 Nr. 1 gilt auch für die Bestimmungen über die Berechnung des nach Satz 1 zugrundezulegenden Vermögens. 2. An die Stelle der in § 352 Abs. 2 genannten Behörden treten die Dienststellen für Hausrathilfe und Kriegsschäden sowie ein beim Senator für Finanzen gebildetes Landesamt für Soforthilfe. 3. § 353 Nr. 1 und 2 gelten entsprechend für die Verfahren, die auf Grund des Hausrathilfegesetzes vom 22. November 1951 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin S. 1117) bei den Dienststellen für Hausrathilfe und Kriegsschäden sowie den beim Senator für Finanzen gebildeten Beschwerdeausschüssen anhängig sind. 4. § 354 Abs. 1 gilt von dem Zeitpunkt ab, an dem das Gesetz in Berlin (West) in Kraft tritt, entsprechend für den auf Grund von Artikel III § 11 des Ersten Gesetzes über die Neuordnung der Vermögensbesteuerung in Berlin vom 29. Dezember 1950 (Verordnungsbl. für Berlin 1951 I S. 26) gebildeten Soforthilfe-Sonderstock. 5. Die Ermächtigung des § 357 gilt.entsprechend für die Vorschriften des Hausrathilfegesetzes in Berlin (West). VIERTER TEIL Gemeinsame Schlußvorschriften § 359 Nichtberücksichtigung von Schäden und Verlusten (1) Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind, können weder einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen begründen, noch bei Festsetzung der Vermögensabgabe berücksichtigt werden. (2) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei kann auch bestimmt werden, daß und unter welchen Voraussetzungen Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen, die ein Verfolgter (§ 11 Abs. 2 Nr. 1) im Vertreibungsgebiet infolge von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft eingebüßt hat, von dem Verfolgten geltend gemacht werden können. § 360 Ausschließung von Ausgleichsleistungen und Vergünstigungen (1) Von Ausgleichsleistungen sowie von den Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe wird unbeschadet einer strafrechtlichen oder steuerstrafrechtlichen Verfolgung ausgeschlossen 1. wer in eigener oder fremder Sache wissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 525 über die Entstehung oder den Umfang des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen oder zum Zwecke der Täuschung sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen verschwiegen, entstellt oder vorgespiegelt hat, 2. wer in eigener oder fremder Sache Zeugen, Sachverständigen oder Personen, die mit der Schadenssache befaßt sind, Geschenke oder andere Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt oder ihnen Nachteile angedroht oder zugefügt hat, um sie zu einer falschen Aussage, zu einem falschen Gutachten oder einer Handlupg, die eine Verletzung der Dienst- oder Amtspflicht enthält, zu bestimmen, 3. wer absichtlich eine Verschlechterung seiner Verhältnisse herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat, um dadurch die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausgleichsleistungen oder Vergünstigungen zu schaffen. (2) Über die Ausschließung von der Gewährung von Ausgleichsleistungen entscheidet auf Antrag des Leiters des Ausgleichsamts der Leiter des Landesausgleichsamts nach Anhörung des Beschwerdeausschusses. Die Entscheidung ist zu begründen; sie kann vom Geschädigten und vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds nach §§ 338 ff angefochten werden. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung kann auf Antrag des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds auch nach der Zuerkennung des Anspruchs oder nach dessen Erfüllung erfolgen; gewährte Leistungen sind zurückzuerstatten. (3) Für die Entscheidung über die Ausschließung von Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe nach Absatz 1 und für die Anfechtung solcher Entscheidungen gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung. § 361 Vertragshilfe Soweit, in einem Verfahren der richterlichen Vertragshilfe oder in einem diesem entsprechenden, der Schuldenregelung dienenden gerichtlichen Verfahren die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse einer Person zu berücksichtigen sind, sind hierbei Ansprüche, die ihr auf Grund dieses Gesetzes zustehen, außer Betracht zu lassen. § 362 Vollstreckungsschutz wegen alter Verbindlichkeiten (1) Vollstreckungsmaßnahmen wegen Verbindlichkeiten, die vor dem 8. Mai 1945 eingegangen worden sind, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Schuldners, der Aufbaudarlehen nach diesem Gesetz, Aufbauhilfe nach dem Soforthilfegesetz oder Darlehen oder Beihilfen nach dem Flüchtlingssiedlungsgesetz empfangen hat, bis zur Durchführung eines Vertragshilfeverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1953, einstweilen einzustellen. (2) Nach Erlaß des Einstellungsbeschlusses kann auch der Gläubiger den Antrag auf Einleitung des Vertragshilfeverfahrens stellen. § 363 Schutz gegen Inanspruchnahme aus Fürsorgeleistungen Ist der Unterhaltsanspruch eines Unterhaltsberechtigten, der im Wege der öffentlichen Fürsorge oder der Arbeitslosenfürsorge unterstützt worden ist, auf den Fürsorgeverband oder das Arbeitsamt übergegangen, so darf wegen dieses Anspruchs die Zwangsvollstreckung gegen den Unterhaltsverpflichteten nicht betrieben werden, wenn dieser Vertriebener oder Kriegssachgeschädigter ist und wenn durch die Zwangsvollstreckung die Neubegründung oder Sicherung der Existenz des Geschädigten gefährdet würde. §364 Ergänzende Maßnahmen (1) Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen werden Förderungsmaßnahmen, welche der Bund, die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zum Zwecke der Eingliederung von Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten durchführen, nicht berührt. (2) Zur Durchführung des Lastenausgleichs, insbesondere auch zur Förderung der Durchführung des Naturalausgleichs, bleibt es den Gebietskörperschaften vorbehalten, ergänzende Vorschriften über Erleichterungen auf dem Gebiet der öffentlichen Abgaben sowie der Gebühren und Kosten zu treffen; im Bereich des Bundes kann das Nähere durch Rechtsverordnung bestimmt werden. § 365 Altsparerregelung über die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zum Ausgleich von Sparerschäden hinaus wird bis zum 31. März 1953 eine weitergehende gesetzliche Regelung zum Ausgleich von Verlusten, die infolge der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) an Altsparanlägen eingetreten sind, getroffen werden (Altsparergesetz). Hierfür werden Mittel aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung gestellt werden. § 366 Vorbehalt weiterer Sondergesetze (1) Eine besondere gesetzliche Regelung bleibt vorbehalten für Kriegs- und Kriegsfolgeschäden, die in diesem Gesetz nicht berücksichtigt sind. (2) Werden durch die in Absatz 1 bezeichnete besondere gesetz ie Regelung Entschädigungen für Schäden oder Verluste gewährt, für die nach diesem Gesetz bereits Leistungen gewährt worden sind, so sind die Entschädigungen nach näherer gesetzlicher Maßgabe um den Betrag zu kürzen, der auf Grund dieses Gesetzes gewährt worden ist. Dieser Betrag ist dem Ausgleichsfonds zuzuführen. 526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I § 367 Erlaß von Rechtsverordnungen Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechts-verordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. § 368 Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes Der § 15 des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 83) wird aufgehoben. § 369 Änderung des Erbschaftsteuergesetzes In § 18 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes vom 30. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 764) wird folgende Nr. 10 a eingefügt: "10 a. Ansprüche auf Leistungen nach dem Dritten Teil des Lastenausgleichsgesetzes und nach den in den §§ 365, 366 des Lastenausgleichsgesetzes vorbehaltenen Regelungen." § 370 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 17. Januar 1952 (Bundesgesetzbl I S. 33) wird wie folgt geändert: § 3 Nr. 6 erhält folgende Fassung: "6. Bezüge im Rahmen der Soforthilfe nach dem Soforthilfegesetz und Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz." § 371 Änderung des Feststellungsgesetzes (1) Das Feststellungsgesetz vom 21. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 237) wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 3 bis 5 erhalten folgende Fassung: .,§ 3 Vertreibungsschäden (1) Vertriebener im Sinne dieses Gesetzes ist,, wer Vertriebener im Sinne des § 11 des Lastenausgleichsgesetzes ist. (2) Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses Gesetzes ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 ein Schaden, der einem Vertriebenen im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen in den deutschen Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie oder in Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 entstanden ist 1. an Wirtschaftsgütern, die zum land-und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, 2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht unter Nr. 1 fallen: a) an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, b) an Hausrat, c) an Reichsmarkspareinlagen, d) an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen als ReichsmaiK-spareinlagen, e) an Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) Ein Schaden nach Absatz 2 ist nur dann ein Vertreibungsschaden, wenn im Zeitpunkt der Vertreibung 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2 a und 2 b das Wirtschaftsgut in dem Gebiet desjenigen Staates belegen war, aus dem der Vertriebene vertrieben worden ist (Vertreibungsgebiet); die Gesamtheit der in Absatz 2 genannten Gebiete, die am 1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur österreichisch - Ungarischen Monarchie oder zu einem späteren Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen gehört haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet; 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 c und 2 d der Schuldner und der Gläubiger den Wohnsitz oder den Sitz in demselben Vertreibungsgebiet (Nr. 1) hatten; 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 e sowohl die Gesellschaft oder die Genossenschaf- als auch der Anteilseigner den Sitz oder den Wohnsitz in demselben Vertreibungsgebiet (Nr. 1) hatten. (4) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffsregister im Vertreibungsgebiet (Absatz 3 Nr. 1) eingetragen waren, gelten als in diesem Gebiet entstanden. (5) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Kriegssachschaden (§ 4), der einem Vertriebenen im Vertreibungsgebiet (Absatz 3 Nr. 1) vor der Vertreibung entstanden war. (6) Bei einer Person, die wegen politischer Verfolgung als. Vertriebener gilt (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes), gilt als Vertreibungsschaden nur ein Schaden, der im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen (Absatz 2) entstanden oder einem solchen nach Absatz 5 gleichgestellt ist. (7) Bei einem Umsiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes) gilt als Vertreibungsschaden nicht der Verlust des Vermögens, das ihm als Ersatz für das im Ursprungsland zurückgelassene Vermögen zugeteilt worden ist- Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 527 (8) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Schaden, der einem im Zuge von Vertreibungsmaßnahmen umgekommenen deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen im Vertreibungsgebiet (Absatz 3 Nr. 1) entstanden ist. §4 Kriegssachschäden (1) Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der in der Zeit vom 26. August 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden ist 1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsge-selzes gehören, 2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht unter Nr. 1 fallen: a) an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, b) an Hausrat. (2) Kriegshandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. die Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln oder die hiermit unmittelbar zusammenhängenden militärischen Maßnahmen, 2. die mit kriegerischen Ereignissen zusammenhängende Beschädigung, Wegnahme oder Plünderung von Sachen in den vom Gegner unmittelbar angegriffenen, unmittelbar bedrohten oder besetzten Gebieten, 3. die Entziehung des Besitzes an einem Schiff durch feindliche Handlungen sowie dessen Selbstversenkung, wenn diese erfolgt ist, um der feindlichen Aufbringung zu entgehen. (3) Als Kriegssachschaden gilt auch ein Schaden durch Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen auf Grund behördlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind. § 5 Ostschäden (1) Ein Oslschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der einer Person, die nicht Vertriebener ist und am 31. Dezember 1944 ihren Wohnsitz im Gebiet des Deutschen Reichs (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937) hatte, im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs durch Vermögensentziehung oder als Kriegssachschaden (§ 4) an Wirtschaftsgütern der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Art in den Ostgebieten entstanden ist; Ostgebiete sind die östlich der Oder-Neiße-Linie gelegenen Gebiete des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937. Bei Schäden der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 c und 2 d bezeichneten Art muß der Schuldner, bei Schäden der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 e bezeichneten Art die Kapitalgesellschaft oder die Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft zur Zeit der Vertreibungsmaßnahmen den Wohnsitz oder den Sitz in den Ostgebieten gehabt haben. (2) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffsregister in den Ostgebieten eingetragen waren, gelten als in den Ostgebieten entstanden." 2. In § 6 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte "im Sinne des § 3 Abs. 1" die Worte "im Sinne des § 3 Abs. 2". 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 treten an die Stelle der Worte "unbeschadet des § 3 Abs. 4" die Worte "unbeschadet des.§ 3 Abs. 5" b) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: "Ein Kriegssachschaden, der der Schiffahrt durch Kriegshandlungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und des Gebiets von Berlin (West) entstanden ist, gilt jedoch als in diesem Gebiet entstanden, wenn das Schiff zur Zeit der Entstehung des Schadens in einem Schiffsregister im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin eingetragen war und der Schiffseigner zu dieser Zeit seine Geschäftsniederlassung oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hatte." c) Folgender Absatz 3 wird neu angefügt: "(3) In der nach Absatz 2 Nr. 5 vorgesehenen Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß und unter welchen Voraussetzungen Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen, die ein Verfolgter (§11 Abs. 2 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes) im Vertreibungsgebiet infolge von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft eingebüßt hat, als Vertreibungsschaden zugunsten des Verfolgten festgestellt werden können." 4. § 9 erhalt folgende Fassung: "§ 9 Antragsberechtigung bei Vertreibungsschäden (1) Die Feststellung eines Vertreibungsschadens kann nur eine natürliche Person beantragen, und zwar, wenn sie am 1. April 1952 die folgenden Voraussetzungen erfüllt hat: 1. Der Antragsteller muß der unmittelbar Geschädigte selbst sein; falls er vor dem 1. April 1952 verstorben ist, treten an die Stelle des unmittelbar Geschädigten seine Erben oder weitere Erben, sofern dfe Erben oder die weiteren Erben im Verhältnis zu dem unmittelbar Geschädigten sind a) der Ehegatte, 628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I b) eheliche Kinder, Stiefkinder, an Kindes Statt angenommene Personen oder sonstige Personen, denen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt, oder uneheliche Kinder, c) Abkömmlinge der unter b genannten Kinder, d) Eltern, Großeltern oder weitere Voreltern oder Stiefeltern, e) voll- und halbbürtige Geschwister oder deren Abkömmlinge ersten Grades. Hinsichtlich der an Betriebsvermögen entstandenen Vertreibungsschäden s^eht der Erbfolge die Übernahme solchen Vermögens zu Lebzeiten des unmittelbar Geschädigten (vorweggenommene Erbfolge) gleich. 2. Der Antragsteller muß am 31. Dezember 1950 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben. Ein Geschädigter, der nach dem 31. Dezember 1950 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen hat, kann Antrag nur stellen, wenn er a) als Kind (Absatz 1 Nr. 1 b und 1 c) eines zur Antragstellung berechtigten Geschädigten nach dem 31. Dezember 1950 geboren ist oder b) spätestens 6 Monate nach der Vertreibung im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ständigen Aufenthalt genommen hat oder c) als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heimkehrergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875, 994) im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ständigen Aufenthalt genommen hat oder d) im Wege der Familienzusammenführung zu seinem Ehegatten oder als minderjähriger Geschädigter zu seinen Eltern oder als hilfsbedürftiger Geschädigter zu seinen Kindern in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach Berlin (West) zugezogen ist. Ohne Rücksicht auf den genannten Stichtag kann ein Geschädigter die Feststellung eines Vertreibungsschadens beantragen, wenn er als Angehöriger des öffentlichen Dienstes vor dem 31. Dezember 1950 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) in das Ausland verlegt hat. (2) Ist nach dem 31. März 1952 derjenige, der nach Absatz 1 die Feststellung eines Vertreibungsschadens beantragen kann, verstorben, so geht das Recht der Antragstellung nach den allgemeinen Grundsätzen des Erbrechts auf die Erben über." 5. In § 10 erhält der erste Halbsatz die folgende Fassung: "(1) Die Feststellung eines Kriegssachschadens kann nur eine natürliche Person beantragen, und zwar nur der unmittelbar Geschädigte selbst oder, falls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, wer als Erbe im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 an die Stelle des unmittelbar Geschädigten getreten ist;". 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 tritt an die Stelle von "(§ 3 Abs. 1 Ziff. 1)" das Zitat "(§ 3 Abs.,2 Nr. 1)". b) In Absatz 3 wird vor dem Wort "Verbindlichkeiten" das Wort "Langfristige" eingefügt. 7. In § 15 tritt; in der Klammer an die Stelle von "§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 a" das Zitat "§ 3 Abs. 2 Nr. 2 a". 8. 5 16 erhält folgende Fassung: "§ 16 Schadensberechnung bei Verlusten an Hausrat (1) Bei Verlusten an Hausrat (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b, § 4 Abs. 1 Nr. rb, § 5) ist auszugehen 1. von den Einkünften, die der unmittelbar Geschädigte und die zu seinem Haushalt gehörenden und von ihm wirtschaftlich abhängigen Familienangehörigen, sofern diese zu dem in § 9 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis gehören und nicht selbst antragsberechtigt sind, im Durchschnitt der Jahre 1937, 1938 und ,1939 bezogen haben1, falls der Geschädigte und seine Familienangehörigen erst nach dem Jahre 1937 Einkünfte bezogen haben, treten an die Stelle der Jahre 1937, 1938 und 1939 die drei Jahre, die dem Jahr folgen, in dem zuerst Einkünfte bezogen worden sind; oder 2. falls dies für den Antragsteller günstiger ist, von dem Vermögen, das für den letzten vor der Schädigung liegenden Hauptveranlagungszeitraum der Vermögensteuer zu Grunde gelegt worden ist; oder 3. falls Unterlagen nach Nr. 1 und 2 nicht vorliegen, von dem Beruf des Geschädigten im Zeitpunkt der Schädigung./ Eine durch Kriegsverhältnisse oder durch Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherr- Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1952 529 schaft bedingte berufsfremde Verwendung bleibt unberücksichtigt. (2) In Anwendung des Absatzes 1 ist festzustellen, daß die Einkünfte oder das Vermögen des Geschädigten betragen haben 1. die Einkünfte bis zu 4 000 RM jährlich oder das Vermögen bis zu 20 00Ü RM oder 2. die Einkünfte bis zu 6 500 RM jährlich oder das Vermögen bis zu 40 000 RM oder 3. die Einkünfte über 6 500 RM jährlich oder das Vermögen über 40 000 RM. (3) Als Geschädigte gelten, wenn die Hausratverluste Ehegatten entstanden sind, die im Zeitpunkt der Schädigung im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse beide Ehegatten; es kann jedoch nur ein Antrag gestellt werden. (4) Voraussetzung für die Anerkennung eines Hausratverlustes ist, daß der Geschädigte Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum war. (5) Die Vorschrift des Absatzes 2 findet auch dann Anwendung, wenn der Hausrat nicht in vollem Umfange, aber zu mehr als 50 vom Hundert, berechnet nach den gemeinen Werten, verlorengegangen ist. (6) Führte ein unverheirateter Geschädigter keinen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung, so ist dies gesondert festzustellen. (7) Durch Rechtsverordnung werden Vorschriften über die Berechnung und den Nachweis der Einkünfte und des Vermögens sowie darüber getroffen, welche Einkommensrichtsätze für die einzelnen Berufsgruppen anzunehmen sind." 9. In § 17 Abs. 1 tritt an die Stelle von "(§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 c)" das Zitat "(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 c und 2 d)". 10. In § 18 tritt an die Stelle von "(§ 3 Abs. 1 Ziff. 2d)" das Zitat "(§ 3 Abs. 2 Nr. 2e)". 11. § 23 erhält folgende Fassung: -,§ 23 Feststellungsbehörden (1) Die Feststellung der Schäden wird durch diejenigen Behörden, Ausschüsse und Gerichte durchgeführt, welche für di: Durchführung des Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes zuständig sind. Die Ausgleichsämter werden als Feststellungsämter, die Ausgleichsausschüsse werden als Feststellungsausschüsse tätig. (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts bestimmt mit Zustimmung des Kontrollausschusses Näheres über die Durchführung der Schadensfeststellung. Er erläßt die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Er übt die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels 120 a des Grundgesetzes aus." 12. § 24 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 lautet Satz 1: "Bei den Landesausgleichsämtern werden Heimatauskunftstellen eingerichtet"; In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Landesfeststellungsbehörden" ersetzt durch das Wort "Landesausgleichsämtern"; In Absatz 2 werden die Worte "der Landes-feststellurigsbehörde" ersetzt durch die Worte "des Landesausgleichsamts"; In Absatz 5 werden die Worte "der Landesfeststellungsbehörde, bei der" ersetzt durch die Worte "des Landesausgleichsamts, bei dem". Hinter Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt; "(6) Der Präsident des Bundesausgleichsamts übt die Sachaufsicht über die Heimatauskunftstellen aus. Er erläßt die zur Durchführung der Aufgaben-der Heimatauskunftstellen erforderlichen Anordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften. " 13. Dem § 25 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt: "(5) Die Heimatauskunftstellen haben den Finanzbehörden, soweit diesen die Ermittlung von Vertreibungsschäden und Ostschäden obliegt, auf Ersuchen Auskünfte zu erteilen und zu den ihnen vorgelegten Fragen gutachtlich Stellung zu nehmen." "§ 26 Amts- und Rechtshilfe Alle Behörden und Gerichte haben den in § 23 genannten Behörden unentgeltlich Amtsund Rechtshilfe zu leisten. Für die Rechtshilfe der Gerichte gelten die §§ 156 ff des Gerichts-verfassungsgesetzes entsprechend." 15. § 29 erhält folgende Fassung: "§ 29 Antragstellung (1) Die Anträge sind an das für den ständigen Aufenthalt des Antragstellers zuständige Feststellungsamt zu richten. Hat der Antragsteller keinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West), so ist zuständig 1. bei Vertreibungsschäden und Ostschäden dasjenige Feststellungsamt, in dessen Bezirk der Antragsteller oder derjenige, von dem er als Erbe sein Recht auf Antragstellung herleitet, zuletzt ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat, 2. bei Kriegssachschäden dasjenige Feststellungsamt, in dessen Bereich der Kriegssachschaden entstanden ist. 14. § 26 erhält folgende Fassung: 530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I (2) Sind einem Antragsteller, der keinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hat, Kriegssachschäden im Bereich mehrerer Ausgleichsämter entstanden oder bestehen aus anderen Gründen Zweifel darüber, welches Fest-stellungsamt für die Entgegennahme des Antrags zuständig ist, so bestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamts das zuständige Feststellungsamt. (3) Der Antrag ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, bei der für den ständigen Aufenthalt des Antragstellers zuständigen Gemeindebehörde einzureichen. Die Gemeindebehörde oder die an deren Stelle bestimmte Behörde hat, soweit der Antrag nicht hinreichend begründet ist oder die Angaben unvollständig sind, auf Ergänzung hinzuwirken und erforderlichenfalls den Antragsteller vorzuladen. Sie hat den Antrag mit kurzer eigener Stellungnahme weiterzuleiten." 16. In § 30 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt: "§ 327 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes findet Anwendung." 17. § 31 erhält folgende Fassung: .,§ 31 örtliche Zuständigkeit (1) Das nach § 29 zuständige Feststellungsamt ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch für die Feststellung der Schäden zuständig. • (2) Handelt es sich um Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften, für deren Anteile Kurswerte nicht bestehen oder bestanden haben, oder sind an einem Vermögensgegenstand mehrere beteiligt, so wird der Schaden einheitlich durch dasjenige Feststellungsamt festgestellt, das der Präsident des Bundesausgleichsamts bestimmt hat." 18. § 32 erhält folgende Fassung: "§ 32 Verfahren vor den Feststellungsämtern und -ausschüssen (1) über den Antrag entscheidet der Feststellungsausschuß durch Bescheid. (2) Der Leiter des Feststellungsamts kann über den Antrag selbst entscheiden, wenn dem Antrag in vollem Umfang entsprochen werden kann oder wenn der Antragsteller sich mit dem Inhalt der beabsichtigten Entscheidung einverstanden erklärt hat. (3) Für die Ausschließung von der Mitwirkung am Feststellungsverfahren gilt § 328 des Lastenausgleichsgesetzes. " 19. Dem § 33 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: "(4) Für die Feststellung eines Kriegssachschadens ist die Schadenberechnung bindend, die die Finanzbehörden bei der Veranlagung der Vermögensabgabe getroffen haben; dies gilt nur insoweit, als die Schadensberechnung für die Höhe der Vermögensabgabe von Bedeutung war Satz 1 gilt, wenn ein Vertreibungsschaden oder ein Ostschaden an Anteilen an einer Kapitalgesellschaft festgestellt werden soll, für die Berechnung eines dieser Gesellschaft entstandenen Schadens durch die Finanzbehörde entsprechend." 20. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte "seinen Wohnsitz hat oder sich aufhält" die Worte "seinen ständigen Aufenthalt hat"; b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden." 21. In § 35 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung: "Der Leiter des Feststellungsamts und der Feststellungsausschuß entscheiden in freier Beweiswürdigung darüber, welche für die Entscheidung maßgebenden Angaben als bewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen sind." 22. In § 36 erhält Absatz 3 folgende Fassung: "(3) Für die Form des Feststellungsbescheids und seine Bekanntgabe gilt § 332 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend." 23. § 38 erhält folgende Fassung: "§ 38 Rechtsmittel (1) Für das Beschwerdeverfahren und das weitere Rechtsmittelverfahren gelten die §§ 336 bis 339 und § 344 des Lastenausgleichsgesetzes; bei Bescheiden, die vor dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes bekanntgegeben werden, beginnt die Frist zur Einlegung der Beschwerde mit dem Tage des Inkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes. (2) Für das Verfahren vor den Beschwerdeausschüssen finden die Vorschriften des § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 3 und der §§ 33 bis 37 dieses Gesetzes, für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten findet § 333 des Lastenausgleichsgesetzes Anwendung." 24. An die Stelle des bisherigen § 39 tritt folgende Vorschrift: "§ 39 Sonstige Verfahrensvorschriften (i) Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und für die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten die §§ 341 und 342 des Lastenausgleichsgesetzes. (2) Für die Erhebung von Gebühren und für die Kosten des Verfahrens gilt § 334 des Lastenausgleichsgesetzes." Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 531 25. § 40 erhält folgende Fassung: "§ 40 Verwaltungskosten (1) Für die Kosten der Durchführung dieses Gesetzes gilt § 351 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend. (2) § 351 des Lastenausgleichsgesetzes gilt auch für diejenigen Kosten, die aus Anlaß der Durchführung des Feststellungsgesetzes vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes entstanden sind; über eine pauschalierte Ermitt-; lung dies,er Kosten trifft die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anordnungen." 26. In § 41 Abs. 2 wird im Satz 1 das Wort "Landesfeststellungsamts" ersetzt durch das Wort "Landesausgleichsamts" und im Satz 2 das Zitat "§ 38 Abs. 2" durch das Zitat "§ 338 ff des Lastenausgleichsgesetzes". 27. In § 44 wird Ziffer 7 gestrichen. (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut des Feststellungsgesetzes in der durch das vorliegende Gesetz geänderten Fassung neu bekanntzugeben und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. § 372 Änderung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (1) Das Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 27. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 213) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 5 erhält folgende Fassung: "(5) Vertriebener im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Vertriebener im Sinne des § 11 des Lastenausgleichsgesetzes ist; wer infolge von Kriegseinwirkungen seinen Wohnsitz in die deutschen Gebiete östlich der Oder-Neiße-Linie oder in Gebiete außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs (GebietssUmd vom 31. Dezember 1937) verlegt hat, gilt jedoch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch dann als Vertriebener, wenn nicht aus den Umständen hervorgeht, daß er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte. Für Personen, die wegen politischer Verfolgung als Vertriebene gelten, gilt § 12 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend." 2. In § 2 Abs. 1 erhält die Nr. 3 folgende Fassung: "3. Sie muß am 31. Dezember 1950 ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben. Wer nach dem 31. Dezember 1950 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen hat, kann Entschädigung nur beanspruchen, wenn er a) als Kind (Nr. 1 b und 1 c) eines Entschädigungsberechtigten nach dem 31. Dezember 1950 geboren ist oder b) spätestens 6 Monate nach der Vertreibung im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ständigen Aufenthalt genommen hat oder c) als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875, 994) im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in-Berlin (West) ständigen Aufenthalt genommen hat oder d) im Wege der Familienzusammenführung zu seinem Ehegatten oder als minderjähriger Geschädigter zu seinen Eltern oder als hilfsbedürftiger Geschädigter zu seinen Kindern in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach Berlin (West) zugezogen ist. Ohne Rücksicht auf den genannten Stichtag kann ein Geschädigter Entschädigung beanspruchen, wenn er als Angehöriger des öffentlichen Dienstes vor dem 31. Dezember 1950 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) in das Ausland verlegt hat." 3. § 3 Abs. 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Zur Berechnung der Entschädigung wird das Sparguthaben auf volle Reichsmark aufgerundet." 4. In § 6 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: "(1) über Ansprüche auf Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener entscheiden diejenigen Behörden, Ausschüsse und Gerichte, welche für die Durchführung des Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes zuständig sind. (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts bestimmt mit Zustimmung des Kontrollausschusses Näheres über die Durchführung des Währungsausgleichs. Er erläßt die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Er übt die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels 120 a des Grundgesetzes aus." 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 treten an die Stelle der Worte "für den Wohnsitz" die Worte "für den ständigen Aufenthalt"; b) in Absatz 4 erhält Satz 2 folgende Fassung: "In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 muß der Antrag binnen 6 Monaten, nachdem der Antragsteller im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ständigen Aufenthalt genommen hat, gestellt werden." 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird "(§ 6 Abs. 2)" gestrichen. b) An die Stelle der Absätze 5 und 6. tritt folgender neuer Absatz 5: "(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 bestimmt sich das weitere Verfahren nach den 532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I §§ 335 bis 342 des Lastenausgleichsgesetzes. §§ 327 und 328 sowie §§ 330 bis 334 des Lastenausgleichsgesetzes finden mit der Maßgabe Anwendung, daß hinsichtlich der Beweisführung für den Verlust von Reichsmarkspareinlagen § 8 dieses Gesetzes unberührt bleibt und daß bei Bescheiden, die vor dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes bekanntgegeben werden, die Frist mit dem Tage des Inkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes beginnt." 7. In § 11 Abs. 1 werden Satz 2 und 3 gestrichen. 8. In § 13 erhält Absatz 2 folgende Fassung: ,,(2) Für das Verfahren gilt § 360 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend." 9. § 14 erhält folgende Fassung: ,,(1) Für die Kosten der Durchführung dieses Gesetzes gilt § 351 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend. (2) Die Geldinstitute und die Deutsche Bundespost erhalten für jeden von ihnen erteilten Bescheid (§ 9 Abs. 1) vom Bund einen Unkostenbeitrag von einer Deutschen Mark; anerkannten Stellen, die in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach Berlin (West) verlagertes Kontenmaterial treuhänderisch verwalten (§ 8 Abs. 1 Nr. 2), können die notwendigen Kosten der zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Ausstellung von Kontoauszügen insoweit erstattet werden, als die Übernahme dieser Kosten für die verwaltenden Stellen nicht zumutbar ist." (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der durch das vorliegende Gesetz geänderten Fassung neu bekanntzugeben und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen. § 373 Aufhebung von Gesetzen Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes jeweils mit den dazu ergangenen Änderungsgesetzen und Durchführungsvorschriften außer Kraft 1. das für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet erlassene Gesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205), das Landesgesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom 20. September 1949 (Badisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 323), das Landesgesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegeseiz) vom 6. September 1949 (Gesetz- und Verordnungsbl. der Landesregierung Rheinland-Pfalz I S. 457), das Gesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom 22. Juli 1949 (Regierungsbl. für das Land Wüttemberg-Hohenzollern S. 323), die Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des bayerischen Kreises Lindau vom 6. September 1949 (Amtsblatt des bayerischen Kreises Lindau Nr. 35 a) über die Einführung des Gesetzes zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) des Landes Württernberg-Ho-henzollern vom 22. Juli 1949 im Kreise Lindau, das Gesetz des Landes Berlin über Soforthilfemaßnahmen zur Beschaffung von Hausrat für Kriegssachgeschädigte und Vertriebene (Hausrathilfegesetz) vom 22. November 1951 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin S. 1117) und die dazu ergangenen Ergänzungsvorschriften, die §§ 2, 3 und 6 des Soforthilfeanpassungsgesetzes vom 4. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 934); 2. das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 (WiGBl. S. 87), das Landesgesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich und zur Förderung des Wohnungsbaus vom 22. Februar 1949 (Badisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 81), das Landesgesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 23. November 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 409), das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 3. Dezember 1948 (Regierungsbl. für das Land Württemberg-Hohen-zollern 1949 S. 3), die Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des bayerischen Kreises Lindau zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 4. Februar 1949 (Amtsblatt des bayerischen Kreises Lindau Nr. 7); 3. die Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547), soweit sie sich auf Schäden bezieht, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) oder in den östlich der Oder-Neiße-Linie gelegenen Gebieten des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 entstanden sind. § 374 Anwendung des Gesetzes in Berlin Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Rechtsverordnungen, allgemeinen Ver- Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 533 waltungsanordnungen und Weisungen gelten auch in Berlin (West), wenn das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung beschließt. § 375 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft. Vorschriften, die eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen enthalten, treten mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft (2) In Berlin (West) tritt das Gesetz mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Gesetz zur Übernahme dieses Gesetzes (§ 374) im Land Berlin verkündet wird. (3) Die Vorschriften, nach denen Rechtsansprüche auf Ausgleichsleistungen mit Wirkung ab 1. April 1952 als entstanden gelten, sowie die Vorschriften, die bei den Ausgleichsabgaben eine Rückwirkung anordnen, bleiben unberührt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 14. August 1952. Der Bundespräsident Theodor Heuss DerStellvertreterdesB u n deskanzlers Blücher Der Bundesminister der Finanzen Schäffer