Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1952  Nr. 34 vom 18.08.1952  - Seite 534 bis 545 - Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz)

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz) 534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz). Vom 14. August 1952. Auf Grund des § 371 Abs. 2 des Lastenausgleichs-gesetzes vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz) vom 21. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 237) in der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht. Bonn, den 14. August 1952. Der Bundesminister der Finanzen Schäffer Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1952 535 Gesetz über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschüden (Feststellungsgesetz) in der Fassung vom 14. August 1952. ERSTER ABSCHNITT Feststellbare Vermögensverluste und antragsberechtigte Personen § 1 Gegenstand der Feststellung Nach den Vorschriften dieses Gesetzes werden auf Antrag festgestellt 1. Vertreibungsschäden (§ 3), 2. Kriegssachschäden (§4), 3. Ostschäden (§5). § 2 Bedeutung der Feststellung Die Feststellung von Schäden nach diesem Gesetz begründet keinen Anspruch auf Berücksichtigung im Lastenausgleich. Ob und inwieweit festgestellte Schäden im Lastenausgleich zu berücksichtigen sind, wird durch die Gesetzgebung über den Lastenausgleich bestimmt. § 3 Vertreibungsschäden (1) Vertriebener im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Vertriebener im Sinne des § 11 des Lastenausgleichsgesetzes ist. (2) Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses Gesetzes ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 ein Schaden, der einem Vertriebenen im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen in den deutschen Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie oder in Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 entstanden ist 1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, 2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht unter Nr. 1 fallen: a) an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, b) an Hausrat, c) an Reichsmarkspareinlagen, d) an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen als Reichsmarkspareinlagen, e) an Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) Ein Schaden nach Absatz 2 ist nur dann ein Vertreibungsschaden, wenn im Zeitpunkt der Vertreibung 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1,2 a und 2b das Wirtschaftsgut in dem Gebiet desjenigen Staates belegen war, aus deni der Vertriebene vertrieben worden ist (Vertreibungsgebiet); die Gesamtheit der in Absatz 2 genannten Gebiete, die am 1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder zu einem späteren Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen gehört haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet; 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 c und 2 d der Schuldner und der Gläubiger den Wohnsitz oder den Sitz in demselben Vertreibungsgebiet (Nr. 1) hatten. 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 e sowohl die Gesellschaft oder die Genossenschaft als auch der Anteilseigner den Sitz oder den Wohnsitz in demselben wertroi-bungsgebiet (Nr. 1) hatten. (4) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffsregister im Vertreibungsgebiet (Absatz 3 Nr. 1) eingetragen waren, gelten als in diesem Gebiet entstanden. (5.) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Kriegssachschaden (§ 4), der einem Vertriebenen im Ver-treibungsgebiet (Absatz 3 Nr. 1) vor der Vertreibung entstanden war. (6) Bei einer Person, die wegen politischer Verfolgung als Vertriebener gilt (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes), gilt als Vertreibungsschaden nur ein Schaden, der im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen (Absatz 2) entstanden oder einem selchen nach Absatz 5 gleichgestellt ist. (7) Bei einem Umsiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes) gilt als Vertreibungsschaden nicht der Verlust des Vermögens, das ihm als Ersatz für da im Ursprungsland zurückgelassene Vermögen zugeteilt worden ist. 536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I (8) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Schaden, der einem im Zuge von Vertreibungsmaßnahmen umgekommenen deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkzugehörigen im Vertreibungsgebiet (Absatz 3 Nr. 1) entstanden ist. § 4 Kriegssachschäden (1) Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der in der Zeit vom 26 August 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden ist 1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, 2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht unter Nr. 1 fallen: a) an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschattliche Forschung erforderlich sind, b) an Hausrat. (2) Kriegshandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. die Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln oder die hiermit unmittelbar zusammenhängenden militärischen Maßnahmen, 2. die mit kriegerischen Ereignissen zusammenhängende Beschädigung, Wegnahme oder Plünderung von Sachen in den vom Gegner unmittelbar angegriffenen, unmittelbar bedrohten oder besetzten Gebieten, 3. die Entziehung des Besitzes an einem Schiff durch feindliche Handlungen sowie dessen Selbstversenkung, wenn diese erfolgt ist, um der feindlichen Aufbringung zu entgehen. (3) Als Kriegssachschaden gilt auch ein Schaden durch Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen auf Grund behördlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind. § 5 Ostschäden (1) Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der einer Person, die nicht Vertriebener ist und am 31. Dezember 1944 ihren Wohnsitz im Gebiet des Deutschen Reichs (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937) hatte, im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs durch Vermögensentziehung oder als Kriegssachschaden (§ 4) an Wirtschaftsgütern der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Art in den Ostgebieten entstanden ist; Ostgebiete sind die östlich der Oder-Neiße-Linie gelegenen Gebiete des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937. Bei Schäden der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 c und 2d bezeichneten Art muß der Schuldner, bei Schäden der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 e bezeichneten Art die Kapitalgesellschaft oder die Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft zur Zeit der Vertreibungsmaßnahmen den Wohnsitz oder den Sitz in den Ostgebieten gehabt haben. (2) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffsregister in den Ostgebieten eingetragen waren, gelten als in den Ostgebieten entstanden. § 6 Schäden im Falle von BeteiligungsVerhältnissen (1) Waren an einem Wirtschaftsgut im Sinne des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 1 oder des § 5 Abs. 1 im Zeitpunkt der Schädigung mehrere Personen beteiligt, so bestimmt sich der Schaden eines Beteiligten nach seinem Anteil an dem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Schädigung. (2) Ist ein Schaden am Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer ähnlichen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, entstanden, so bestimmt sich der Schaden eines Gesellschafters nach dem Verhältnis seines Anteils am Vermögen der Gesellschaft im Zeitpunkt der Schädigung. § 7 Nicht feststellbare Vermögensverluste Nicht feststellbar sind Nutzungsschäden sowie Schäden an Vermögensgegenständen, die in den §§ 3, 4 und 5 nicht aufgeführt sind. Insbesondere werden, soweit die betroffenen Wirtschaftsgüter nicht zum Betriebsvermögen gehören, nicht festgestellt Verluste an 1. barem Geld, 2. Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen, 3. Gegenständen aus edlem Metall, Schmuckgegenständen und sonstigen Luxusgegenständen, 4. Kunstgegenständen und Sammlungen. § 8 Von der Feststellung ausgenommene Vermögensverluste (1) Von der Feststellung ausgenommen sind, unbeschadet des § 3 Abs. 5 und des § 5, Kriegssachschäden (§ 4), die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und des Gebiets von Berlin (West) entstanden sind. Ein Kriegssachschaden, der der Schiffahrt durch Kriegshandlungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und des Gebiets von Berlin (West) entstanden ist, gilt jedoch als in diesem Gebiet entstanden, wenn das Schiff zur Zeit der Entstehung des Schadens in einem Schiffsregister im Geltungs- Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 537 bereich des Grundgesetzes oder in Berlin eingetragen war und der Schiffseigner zu dieser Zeit seine. Geschäftsniederlassung oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hatte. (2) Von der Feststellung sind ferner ausgenommen Schäden, wenn es sich handelt um 1. Verluste an Hausrat, wenn nicht mehr als 50 vom Hundert des Hausrats, berechnet nach den gemeinen Werten, verlorengegangen sind, 2. Verluste an Anteilen an Kapitalgesellschaften oder an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossensctiaften, wenn der Wert der einzelnen Beteiligung 100 Reichsmark nicht übersteigt, 3. Verluste aus Forderungen gegen die in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Schuldner oder gegen das Land Preußen, 4. Verluste, für die bereits auf Grund der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547) Entschädigungsleistungen von mehr als 50 vom Hundert des nach dieser Verordnung anzuerkennenden Verlustes gewährt worden sind, 5. Verluste an Vermögensgegenständen, die in Ausnützung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind; das Nähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt, 6. Verluste – abgesehen von Verlusten an Hausrat –, deren Gesamtbetrag 500 Reichsmark nicht übersteigt. (3) In der nach Absatz 2 Nr. 5 vorgesehenen Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß und unter welchen Voraussetzungen Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen, die ein Verfolgter (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes) im Vertreibungsgebiet infolge von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft eingebüßt hat, als Vertreibungsschaden zugunsten des Verfolgten festgestellt werden können. § 9 Antragsberechtigung bei Vertreibungsschäden (1) Die Feststellung eines Vertreibungsschadens kann nur eine natürliche Person beantragen, und zwar, wenn sie am 1. April 1952 die folgenden Voraussetzungen erfüllt hat: 1. Der Antragsteller muß der unmittelbar Geschädigte selbst sein; falls er vor dem 1. April 1952 verstorben ist, treten an die Stelle des unmittelbar Geschädigten seine Erben oder weitere Erben, sofern die Erben oder die weiteren Erben im Verhältnis zu dem unmittelbar Geschädigten sind a) der Ehegatte, b) eheliche Kinder, Stiefkinder, an Kindes Statt angenommene Personen oder sonstige Personen, denen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt, oder uneheliche Kinder, c) Abkömmlinge der unter b genannten Kinder, d) Eltern, Großeltern oder weitere Voreltern oder Stiefeltern, e) voll- und halbbürtige Geschwister oder deren Abkömmlinge ersten Grades. Hinsichtlich der an Betriebsvermögen entstandenen Vertreibungsschäden steht der Erbfolge die Übernahme solchen Vermögens zu Lebzeiten des unmittelbar Geschädigten (vorweggenommene Erbfolge) gleich. 2. Der Antragsteller muß am 31. Dezember 1950 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben. Ein Geschädigter, der nach dem 31. Dezember 1950 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen hat, kann Antrag nur stellen, wenn er a) als Kind (Absatz 1 Nr. 1 b und 1 c) eines zur Antragstellung berechtigten Geschädigten nach dem 31. Dezember 1950 geboren ist oder b) spätestens 6 Monate nach der Vertreibung im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ständigen Aufenthalt genommen hat oder c) als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875, 994) im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ständigen Aufenthalt genommen hat oder d) im Wege der Familienzusammenführung zu seinem Ehegatten oder als minderjähriger Geschädigter zu seinen Eltern oder als hilfsbedürftiger Geschädigter zu seinen Kindern in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach Berlin (West) zugezogen ist. Ohne Rücksicht auf den genannten Stichtag kann ein Geschädigter die Feststellung eines Vertreibungsschadens beantragen, wenn er als Angehöriger des öffentlichen Dienstes vor dem 31. Dezember 1950 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) in das Ausland verlegt hat. (2) Ist nach dem 31. März 1952 derjenige, der nach Absatz 1 die Feststellung eines Vertreibungs- 538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I Schadens beantragen kann, verstorben, so geht das Recht der Antragstellung nach den allgemeinen Grundsätzen des Erbrechts auf die Erben über. § 10 Antragsberechtigung bei Kriegssachschäden (1) Die Feststellung eines Kriegssachschadens kann nur eine natürliche Person beantragen, und zwar nur der unmittelbar Geschädigte selbst oder, falls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, wer als Erbe im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 an die Stelle des unmittelbar Geschädigten getreten ist; hinsichtlich der an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen entstandenen Kriegssachschäden steht der Erbfolge die Übernahme solchen Vermögens zu Lebzeiten des Geschädigten (vorweggenommene Erbfolge) gleich. (2) Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. § 11 Antragsberechtigung bei Ostschäden Für das Recht, die Feststellung eines Ostschadens zu beantragen, gilt § 9 entsprechend. ZWEITER ABSCHNITT Schadensberechnung § 12 Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen (1) Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) sind unter Zugrundelegung des zuletzt festgestellten Einheitswerts festzustellen. Dem zuletzt festgestellten Einheitswert ist bei Grundstücken, die zum Grundvermögen gehören und für die ein Abgeltungsbetrag gemäß der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer vorn 31. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 501) entrichtet worden ist, der Abgeltungsbetrag hinzuzurechnen. (2) Ist für wirtschaftliche Einheiten der in Absatz 1 bezeichneten Vermögensarten ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, so ist der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu ler^n, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt ¦•xjr der Vertreibung bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgosetz wesentlichen Gesichtspunkte als Einheitswert festzustellen gewesen wäre. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; ist der Abgeltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist er zu schätzen. (3) Langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Vertreibung mit land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Grundvermögen der in Ab- satz 1 bezeichneten Art in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchem Vermögen dinglich gesichert waren, sind gesondert festzustellen. § 13 Schadensberechnung bei Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen (1) Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und an Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes sind, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3, mit dem Betrag festzustellen, um den der Einheitswert, der für die beschädigte wirtschaftliche Einheit auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellt. ist, den für dieselbe wirtschaftliche Einheit für den Währungsstichtag geltenden Einheitswert übersteigt. Ist für ein vom Kriegssachschaden betroffenes Grundstück ein Abgeltungsbetrag gemäß der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 501) entrichtet worden, so ist für die Schadensberechnung dem auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellten Einheitswert der Abgeltungsbetrag oder bei Teilschäden ein diesen entsprechender Teil des Abgeltungsbetrags hinzuzurechnen. Bei Teilveräußerungen im Vergleichszeitraum mindert sich der Schadensbetrag um den Teil des auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellten Einheitswerts oder des um den Abgeltungsbetrag erhöhten Einheitwerts, der auf den veräußerten Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder des Grundstücks entfällt. (2) Verbindlichkeiten, die durch Grundpfandrechte an Grundstücken der beschädigten wirtschaftlichen Einheiten gesichert waren, oder auf ihnen lastende Grundschulden oder Rentenschulden sind mit ihrem Reichsmarkbetrag nach dem Stande am 20. Juni 1948 gesondert festzustellen. (3) Kriegssachschäden an Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes werden, vorbehaltlich des Absatzes 4, in der folgenden Weise festgestellt: 1. Für die Feststellung des Kriegssachschadens an Betriebsgrundstücken im Sinne des § 57 des Bewertungsgesetzes gilt Absatz 1 entsprechend. 2. Der an anderen Wirtschaftsgütern als Betriebsgrundstücken entstandene Kriegssachschaden wird mit dem Betrage festgestellt, um den sich die Summe der Teilwerte dieser Wirtschaftsgüter infolge des Schadens gemindert hat. Maßgebend sind die Teilwerte im Zeitpunkt der Schädigung. (4) Der gewerblichen Betrieben insgesamt entstandene Kriegssachschaden wird höchstens mit dem Betrage festgestellt, um den der für den gewerblichen Betrieb auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert den für den Betrieb auf den Währungsstichtag festgestellten Einheitswert übersteigt. Bei Neugründung des gewerblichen Betriebs nach dem 31. Dezember 1939 tritt an die Stelle des Einheits- Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 539 weTts vom 1. Januar 1940 der Einheitswert vom Nachfeststellungszeitpunkt. § 14 Schadensberechnung bei Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen vor dem Währungsstichtag Ist der beschädigte Betrieb oder das beschädigte Grundstück in der Zeit zwischen dem Eintritt des Kriegssachschadens und dem Währungsstichtag veräußert worden, so ist für die Schadensermittlung § 13 Abs. 1, 3 und 4 mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Bei einer wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder des Grundvermögens: a) Hat sich der Bestand des Betriebs oder des Grundstücks in der Zeit zwischen der Veräußerung und dem Währungsstichtag verändert, so tritt bei der Ermittlung des Kriegssachschadens an die Stelle des für den Währungsstichtag geltenden Einheitswerts der Wert, der bei Zugrundelegung der Bestandsverhältnisse im Zeitpunkt der Veräußerung als Einheitswert festzustellen gewesen wäre. b) In allen übrigen Fällen verbleibt es bei der Zugrundelegung des Einheitswerts vom Währungsstichtag (§ 13 Abs. 1 Satz 1). c) Sind der Veräußerung der ganzen wirtschaftlichen Einheit Teilveräußerungen im Vergleichszeitraum vorausgegangen, so mindert sich der Schadensbetrag um den Teil des auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellten Einheitswerts oder des um den Abgeltungsbetrag erhöhten Einheitswerts, der auf den veräußerten Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder des Grundstücks entfällt. 2. Bei einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens: a) Für die Ermittlung des Kriegssachschaderis an Betriebsgrundstücken (§13 Abs. 3 Nr. i) gilt Nr. 1 entsprechend. b) Bei dem Vermögensvergleich für den gewerblichen Betrieb (§13 Abs. 4) tritt an die Stelle des Einheitswerts vom Währungsstichtag der Veräußerungserlös, Liegt der Veräußerung ganz oder teilweise eine Schenkung oder eine sonstige freigebige Zuwendung zugrunde, so tritt an die Stelle des Einheitswerts vom Währungsstichtag der bei der Veranlagung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) festgestellte Wert des veräußerten Betriebs. § 15 Schadensberechnung bei Verlusten an Gegenständen der Berufsausübung Gegenstände der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 a, § 4 Abs. 1 Nr. 2 a) sind mit dem Anschaffungspreis abzüglich einer angemessenen Abschreibung, mindestens jedoch mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Schädigung, anzusetzen. § 16 Schadensberechnung bei Verlusten an Hausrat (1) Bei Verlusten an Hausrat (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b, § 4 Abs. 1 Nr. 2 b, § 5) ist auszugehen 1. von den Einkünften, die der unmittelbar Geschädigte und die zu seinem Haushalt gehörenden und von ihm wirtschaftlich abhängigen Familienangehörigen, sofern diese zu dem in § 9 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis gehören und nicht selbst antragsberechtigt sind, im Durchschnitt der Jahre 1937, 1938 und 1939 bezogen haben; falls der Geschädigte und seine Familienangehörigen erst nach dem Jahre 1937 Einkünfte bezogen haben, treten an die Stelle der Jahre 1937, 1938 und 1939 die drei Jahre, die dem Jahr folgen, in dem zuerst Einkünfte bezogen worden sind, oder 2. falls dies für den Antragsteller günstiger ist, von dem Vermögen, das für den letzten vor der Schädigung liegenden Hauptveranlagungszeitraum der Vermögensteuer zu Grunde gelegt worden ist, oder 3. falls Unterlagen nach Nr. 1 und 2 nicht vorliegen, von dem Beruf des Geschädigten im Zeitpunkt der Schädigung. Eine durch Kriegsverhältnisse oder durch Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bedingte berufsfremde Verwendung bleibt unberücksichtigt. (2) In Anwendung des Absatzes 1 ist festzustellen, daß die Einkünfte oder das Vermögen des Geschädigten betragen haben: 1. die Einkünfte bis zu 4 000 RM jährlieh oder das Vermögen bis zu 20 000 RM oder 2. die Einkünfte bis zu 6 500 RM jährlich oder das Vermögen bis zu 40 000 RM oder 3. die Einkünfte über 6 500 RM jährlich oder das Vermögen über 40 000 RM. (3) Als Geschädigte gelten, wenn die Hausratverluste Ehegatten entstanden sind, die im Zeitpunkt der Schädigung im gemeinsamen Haushalt geleot 540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I haben, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse beide Ehegatten; es kann jedoch nur ein Antrag gestellt werden. (4) Voraussetzung für de Anerkennung eines Hausratverlustes ist, daß der Geschädigte Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum war. (5) Die Vorschrift des Absatzes 2 findet auch dann Anwendung, wenn der Hausrat nicht in vollem Umfange, aber zu mehr als 50 vom Hundert, berechnet nach den gemeinen Werten, verlorengegangen ist. (6) Führte ein unverheirateter Geschädigter keinen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung, so ist dies gesondert festzustellen. (7) Durch Rechtsverordnung werden Vorschriften über die Berechnung und den Nachweis der Einkünfte und des Vermögens sowie darüber getroffen, welche Einkommensrichtsätze für die einzelnen Berufsgruppen anzunehmen sind. § 17 Schadensberechnung bei Verlusten aus Ansprüchen Vertriebener (1) Privatrechtliche geldwerte Ansprüche Vertriebener (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 c und d) sind, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, mit ihrem Reichsmarkbetrag anzusetzen. Vertreibungsschäden an solchen Ansprüchen sind mit dem vollen Reichsmarkbetrag des Anspruchs festzustellen, es sei denn, daß der Anspruch im Zeitpunkt der Antragstellung offensichtlich noch einen wirtschaftlichen Wert darstellt. (2) In Wertpapieren verbriefte Forderungen sind mit dem für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stande vom 1. Januar 1945 geltenden Wert anzusetzen. (3) Ansprüche aus noch nicht fälligen Lebensversicherungsverträgen sind mit zwei Dritteln der bis zum Zeitpunkt der Schädigung eingezahlten Prämien anzusetzen. (4) Ansprüche aus Nießbrauchsrechten und aus Rechten auf Renten, Altenteile sowie andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind mit dem Kapitalwert gemäß §§ 15 bis 17 des Bewertungsgesetzes in der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung anzusetzen. § 18 Schadensberechnung bei Verlusten aus Anteilsrechten Vertriebener Anteilsrechte Vertriebener an Kapitalgesellschaften (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 e) sind mit dem für die Ver-mögensteuerveranlagüng nach dem Stande vom 1. Januar 1945 geltenden Wert, Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind mit dem Nennwert anzusetzen. § 19 Schadensberechnung bei Ostschäden Auf die Schadensberechnung bei Ostschäden finden die Vorschriften über die Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden entsprechende Anwendung. § 20 Schadensberechnung bei Vermögenswerten in fremder Währung Wertansätze, die auf eine andere Währung als Reichsmark lauten, sind bei Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts unter Zugrundelegung der Umsatzsteuerum.rechnungssätze vom 15. März 1945 (Reichssteuerbl. S. 69) auf Reichsmark umzurechnen. § 21 Schadensberechnung bei Teilverlusten Hat in den Fällen der §§ 12, 15, 17 oder 18 ein Wirtschaftsgut trotz der Schädigung noch einen wirtschaftlichen Wert, dann ist der nach den bezeichneten Vorschriften anzusetzende Wert des Wirtschaftsguts zur Ermittlung des festzustellenden Schadens um den Teil zu kürzen, der dem Verhältnis des Werts des erhaltenen Teils zu dem Wert des ganzen Wirtschaftsguts entspricht. § 22 Berücksichtigung früherer Vermögenserklärungen (1) Hat der unmittelbar Geschädigte für den letzten Veranlagungszeitraum vor der Schädigung eine Vermögenserklärung abgegeben und liegt diese Vermögenserklärung vor, so sind bei der Feststellung des Schadens die Angaben in dieser Erklärung zugrunde zu legen; der Geschädigte kann sich nicht darauf berufen, daß diese Angaben unrichtig waren. (2) Hat der Geschädigte für den letzten Veranlagungszeitraum vor der Schädigung nachweislich eine Erklärung nicht abgegeben, so ist bei der Feststellung des Schadens davon auszugehen, daß sein Vermögen unterhalb der Grenze des vermögensteuerpflichtigen Vermögens gelegen hat; dies gilt nicht für Geschädigte aus Gebieten, in denen das deutsche Vermögensteuerrecht keine Geltung hatte. DRITTER ABSCHNITT Organisation § 23 Feststellungsbehörden (1) Die Feststellung der Schäden wird durch diejenigen Behörden, Ausschüsse und Gerichte durchgeführt, welche für die Durchführung des Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes zuständig sind. Die Ausgleichsämter werden als Feststellungsämter, die Ausgleichsausschüsse werden als Feststellungsausschüsse tätig. Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 54! (2) Der Präsident des Bimdesausgleichsamts bestimmt mit Zustimmung des Kontrollausschusses Näheres über die Durchführung der Schadensfeststellung. Er erläßt die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Er übt die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels 120 a des Grundgesetzes aus. § 24 Heimatauskunftstellen (1) Bei den Landesausgleichsämtern werden Heimatauskunftstellen eingerichtet. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, für welche Heimatgebiete Heimatauskunftstellen gebildet und bei welchen Landesausgleichsämtern sie eingerichtet werden; die Heimatauskunftstellen sind in der Regel auf der Grundlage früherer Regierungsbezirke oder entsprechender Bezirke zu bilden. (2) Die Heimatauskünftstelle besteht aus dem Leiter und einem oder mehreren Vertretern, die nach den für die Angehörigen des Landesausgleichsamts geltenden Grundsätzen bestellt werden. Der Leiter der Heimatauskunftstelle und sein Vertreter sollen Vertriebene aus dem Heimatgebiet sein, für welches die Heimatauskunftstelle zuständig ist. (3) Der Leiter der Heimatauskunftstelle beruft eine Kommission von besonders sachkundigen Persönlichkeiten für das Heimatgebiet, für das die Heimatauskunftstelle zuständig ist, zu ehrenamtlicher Mitarbeit. (4) Vor der Bestellung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Personen sollen die vom Bundesminister für Vertriebene anerkannten Vertriebenen-verbände gehört werden. (5) Der Leiter der Heimatauskunftstelle und seine Vertreter sind durch den Leiter des Landesausgleichsamts, bei dem die Heimatauskunftstelle eingerichtet ist, zu verpflichten, ihre Gutachten und Auskünfte in eigener Verantwortung, der Wahrheit entsprechend und vollständig zu erteilen und über die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangten Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. (6) Der Präsident des Bundesausgleichsamts übt die Sachaufsicht über die Heimatauskunftstellen aus. Er erläßt die zur Durchführung der Aufgaben der Heimatauskunftstellen erforderlichen Anordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften. § 25 Aufgaben der Heimatauskunftstellen (1) Die Heimatauskunftstellen haben die Aufgabe, auf Anforderung der Feststellungsbehörden die Anträge der Vertriebenen auf Schadensfeststellung zu begutachten, Auskünfte zu erteilen und Zeugen und Sachverständige zu benennen, deren Aussage für die Entscheidung über Feststellungsanträge der Vertriebenen wesentlich sein könnte. (2) Wenn über die Anträge nicht bereits auf Gr:md der dem Antrag beigefügten oder im Antrag angebotenen Beweise oder der der Feststellungsbehörde erreichbaren sonstigen Unterlagen entschieden werden kann, müssen die Feststellungsbehörden die Anträge der Vertriebenen den Heimat-auskunftstellen zur Begutachtung zuleiten. Dies gilt nicht für Anträge, welche nur die Feststellung von Verlusten an Hausrät, an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, soweit sie nicht dinglich gesichert sind, sowie an Anteilen an Kapitalgesellschaften und an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betreffen. (3) Die Feststellungsbehörden können den Heimatauskunftstellen auch Anträge auf Feststellung von Ostschäden zur Begutachtung, zur Auskunftserteilung und zur Benennung von Zeugen und Sachverständigen zuleiten. (4) Die zuständigen Heimatauskunftstellen sind vor Erlaß von Rechtsverordnungen (§ 43) über die Bewertung von Vertreibungsschäden nach § 12 Abs. 2 gutachtlich zu hören. (5) Die Heimatauskunftstellen haben den Finanzbehörden, soweit diesen die Ermittlung von Vertreibungsschäden und Ostschäden obliegt, auf Ersuchen Auskünfte zu erteilen und zu den ihnen vorgelegten Fragen gutachtlich Stellung zu nehmen. § 26 Amts- und Rechtshilfe Alle Behörden und Gerichte haben den in § 23 genannten Behörden unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Für die Rechtshilfe der Gerichte gelten die§§ 156 ff des Gerichtsverfassüngsgesetzes entsprechend. VIERTER ABSCHNITT Verfahren § 27 Form und Inhalt des Antrags (1) Der Antrag auf Feststellung eines Schadens ist auf amtlichem Formblatt zu stellen. In dem Formblatt ist auf die Bestimmung des § 2 dieses Gesetzes ausdrücklich hinzuweisen. (2) In dem Antrag sind die dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Beweismittel anzugeben. §28 öffentliche Bekanntmachung und Ausschlußfrist (i) Die Bundesregierung fordert durch öffentliche Bekanntmachung, die im Benehmen mit dem Bundes- 542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I rat ergeht, zur Einreichung der Anträge auf Feststellung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden auf. (2) Durch Rechtsverordnung können Ausschlußfristen gesetzt werden. § 29 Antragstellung (1) Die Anträge sind an das für den ständigen Aufenthalt des Antragstellers zuständige Feststellungsamt zu richten. Hat der Antragsteller keinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West), so ist zuständig 1. bei Vertreibungsschäden und Ostschäden dasjenige Festste! lungsamt, in dessen Bezirk der Antragsteller oder derjenige, von dem er als Erbe sein Recht auf Antragstellung herleitet, zuletzt ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat, 2. bei Kriegssachschäden dasjenige Feststellungsamt, in dessen Bereich der Kriegssachschaden entstanden ist. (2) Sind einem Antragsteller, der keinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hat, Kriegssachschäden im Bereich mehrerer Ausgleichsämter entstanden oder bestehen aus anderen Gründen Zweifel darüber, welches Feststellungsamt für die Entgegennahme des Antrags zuständig ist, so bestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamts das zuständige Feststellungsamt. (3) Der Antrag ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, bei der für den Ständigjen Aufenthalt des Antragstellers zuständigen Gemeindebehörde einzureichen. Die Gemeindebehörde oder die an deren Stelle bestimmte Behörde hat, soweit der Antrag nicht hinreichend begründet ist oder die Angaben unvollständig sind, auf Ergänzung hinzuwirken und erforderlichenfalls den Antragsteller vorzuladen. Sie hat den Antrag mit kurzer eigener Stellungnahme weiterzuleiten. § 30 Vertretung (1) Der Antragsteller kann sich im Feststellungsverfahren vertreten lassen; jedoch kann sein persönliches Erscheinen angeordnet werden. Personen, die als Angehörige von Feststellungsbehörden oder Feststellungsausschüssen oder als Angehörige der Heimatauskunftstellen oder der bei diesen gebildeten Kommissionen tätig geworden sind, sind von der Vertretung ausgeschlossen. § 327 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes findet Anwendung. (2) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die für diese * Gerichte maßgebenden Vorschriften. § 31 örtliche Zuständigkeit (1) Das nach § 29 zuständige Feststellungsamt ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch für die Feststellung der Schäden zuständig. (2) Handelt es sich um Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften, für deren Anteile Kurswerte nicht bestehen oder bestanden haben, oder sind an einem Vermögensgegenstand mehrere beteiligt, so wird der Schaden einheitlich durch dasjenige Feststellungsamt festgestellt, das der Präsident des Bundesausgleichsamts bestimmt hat. § 32 Verfahren vor den Feststellungsämtern und -ausschüssen (1) über den Antrag entscheidet der Feststellungsausschuß durch Bescheid. (2) Der Leiter des Feststellungsamts kann über den Antrag selbst entscheiden, wenn dem Antrag in vollem Umfang entsprochen werden kann oder wenn der Antragsteller sich mit dem Inhalt der beabsichtigten Entscheidung einverstanden erklärt hat. (3) Für die Ausschließung von der Mitwirkung am Feststellungsverfahren gilt § 328 des Lastenausgleichsgesetzes. § 33 Beweiserhebung (1) Die Feststellungsbehörden und Feststellungsausschüsse erheben von Amts wegen alle Beweise, die für die Schadensfeststellung notwendig sind. (2) Soll von den Angaben des Antragstellers abgewichen werden, so ist dem Antragsteller vQr der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden für die Beweiserhebung die §§ 355 ff der Zivilprozeßordnung sinngemäß Anwendung. (4) Für die Feststellung eines Kriegssachschadens ist die Schadensberechnung bindend, die die Finanzbehörden bei der Veranlagung der Vermögensabgabe getroffen haben; dies gilt nur insoweit, als die Schadensberechnung für die Höhe der Vermögensabgabe von Bedeutung war. Satz 1 gilt, wenn ein Vertreibungsschaden oder ein Ostschaden an Anteilen an einer Kapitalgesellschaft festgestellt werden soll, für die Berechnung eines dieser Gesellschaft entstandenen Schadens durch die Finanzbehörde entsprechend. Nr. 34 – Tag der Ausgabe: § 34 Eidliche Vt.nehmung (1) Im Feststellungsverfahren vor den Feststel-lüngsbehörden und Feststellungsausschüssen ist die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und der Parteieid ausgeschlossen. (2) Wenn der Feststellungsaussdiuß mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbei- "führung einer wahrheitsgemäßen Aussage die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten erachtet, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen ständigen Aufenthalt hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen. (3) Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. § 35 BeweiswQrdigung (1) Der Leiter des Feststellungsamts und der Feststellungsausschuß entscheiden in freier Beweiswürdigung darüber, welche für die Entscheidung maßgebenden Angaben als bewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen sind. Als glaubhaft gemacht gelten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist. (2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht worden sind, werden bei der Schadensfeststellung nicht berücksichtigt. § 36 Feststellungsbescheid (1) Der Feststellungsbescheid hat die Höhe der für die einzelnen Vermögensarten festgestellten Schäden sowie im Falle des § 12 Abs. 3 und des § 13 Abs. 2 die Höhe der festgestellten Verbindlichkeiten zu enthalten. (2} Die Schäden und die Verbindlichkeiten werden in Reichsmark festgestellt. (3) Für die Form des Feststellungsbescheids und seine Bekanntgabe gilt § 332 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend. § 37 Teilfeststellung (1) Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Schaden zu einem Teil bewiesen oder glaubhaft gemacht (§ 35), so kann die Feststellung zunächst auf diesen Teil des Schadens beschränkt und hierüber ein Teilfeststellungsbescheid erlassen werden. Auf Antrag ist ein solcher Teilfeststellungsbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. (2) Nach Abschluß des Verfahrens ist ein Gesamtbescheid zu erlassen. KOPIE Bonn, den 13. August 1952 543 § 38 Rechtsmittel (1) Für das Beschwerdeverfahren und das weitere Rechtsmittclverfahren gelten die §§ 336 bis 33G und § 344 des Lastenausgleichsgesetzes; bei Bescheiden, die vor dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes bekanntgegeben werden, beginnt die Frist zur Einlegung der Beschwerde mit dem Tage des Inkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes. (2) Für das Verfahren vor den Beschwerdeausschüssen finden die Vorschriften des § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 3 und der §§33 bis 37 dieses Gesetzes, für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten findet § 333 des Lastenausgleichsgesetzes Anwendung. • § 39 Sonstige Verfahrensvorschriften (1) Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und für die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten die §§ 341 und 342 des Lastenausgleichsgesetzes. (2) Für die Erhebung von Gebühren und für die Kosten des Verfahrens gilt § 334 des Lastenausgleichsgesetzes. FÜNFTER ABSCHNITT Schluß vor schritten § 40 Verwaltungskosten (1) Für die Kosten der Durchführung dieses Gesetzes gilt § 351 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend. (2) § 351 des Lastenausgleichsgesetzes gilt auch für diejenigen Kosten, die aus Anlaß der Durchführung des Feststellungsgesetzes vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes entstanden sind; über eine pauschalierte Ermittlung dieser Kosten trifft die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anordnungen. § 41 Ausschließung von der Feststellung (1) Von der Feststellung eines Schadens ist unbeschadet der Ausschließung von Ausgleichsleistungen oder von Vergünstigungen im Lastenausgleich sowie einer strafrechtlichen oder steuerstrafrechtlichen Verfolgung ausgeschlossen, wer in eigener oder fremder Sache 1. wissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über die Entstehung oder den Umfang des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen oc er zum Zwecke der Täuschung sonstige für die Entscheidung 544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil ! erhebliche Tatsachen verschwiegen, entstellt oder vorgespiegelt hat, 2. Zeugen, Sachverständigen oder Personen, die mit der Schadenssache befaßt sind, Geschenke oder andere Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt oder ihnen Nachteile angedroht oder zugefügt hat, um sie im Feststellungsverfahren zu einer falschen Aussage, einem falschen Gutachten oder einer Handlung, die eine Verletzung der Dienst- oder Amtspflicht enthält, zu bestimmen. (2) über die Feststellung der Ausschließung entscheidet auf Antrag des Leiters des Feststellungsamts der Leiter des Landesausgleichsamts nach Anhörung des Beschwerdeausschusses; die Feststellung der Ausschließung ist zu begründen/Die Entscheidung über die Feststellung der Ausschließung kann vom Geschädigten und vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds nach §§ 338 ff des Lastenausgleichsgesetzes angefochten werden. (3) Besteht in einem Feststellungsverfahren hinreichender Verdacht, daß die Voraussetzungen für eine Ausschließung des Antragstellers nach Absatz 1 vorliegen, so kann das Verfahren von dem Leiter des Feststellungsamts ausgesetzt werden, bis über den Antrag nach Absatz 2 entschieden ist; das Verfahren ist auszusetzen, wenn der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds dies beantragt. (4) Die Feststellung nach Absatz 2 kann auf Antrag des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds auch nach Rechtskraft des Feststellungsbescheids erfolgen; die Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens finden sinngemäß Anwendung. § 42 Frühere Feststellungen Auf Grund der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547) oder auf Grund sonstiger früherer Rechtsvorschriften getroffene Feststellungen sind für das Feststellungsverfahren nach diesem Gesetz nicht verbindlich. § 43 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates 1. die in § 8 Abs. 2 Nr. 5, § 16 Abs. 7, § 24 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen; 2. in Rechtsverordnungen zur Durchführung der Vorschriften über die Schadensberechnung nähere Bestimmungen zu treffen a) über die der Schadensberechnung nach § 12 Abs. 2 zugrunde zu legenden Werte, b) über die Minderung des Schadensbetrags bei Teilveräußerungen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Nr. 1 c), c) über die Berechnung des Schadens in den Fällen, in denen eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit des Grundbesitzes nur teilweise im Vertreibungsgebiet, im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) belegen war, d) über die Berechnung des Schadenshöchstbetrags bei gewerblichen Betrieben (§ 13 Abs. 4), aa) wenn ein Einheitswert für den Betrieb auf den 1. Januar 1940 nicht festgestellt worden ist oder nicht mehr bekannt ist, bb) wenn der Betrieb vor dem Währungsstichtag eingestellt worden ist, cc) wenn im Vergleichszeitraum Änderungen in der rechtlichen Form des Betriebs oder in den Beteiligungsverhältnissen eingetreten sind; 3. durch Rechtsverordnungen für weitere Personengruppen (z. B. Sowjetzonenflüchtlinge) und Schadenstatbestände, soweit sie im Lastenausgleichsgesetz Berücksichtigung finden, die erforderliche Schadensfeststellung nach den Grundsätzen dieses Gesetzes zu regeln. § 44 Sondervorschriften für das Land Berlin Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Rechtsverordnungen, allgemeinen Verwaltungsanordnungen und Weisungen gelten auch in Berlin (West), wenn das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung beschließt. Dabei gelten folgende Sondervorschriften: 1. In § 8 Abs. 2 Nr. 3 werden hinter den Worten "§ 14 des Umstellungsgesetzes" eingefügt die Worte "und in Artikel 12 Nr. 28 der Berliner Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 (Ver-ordnungsbl. für Berlin I S. 374)". 2. Soweit in diesem Gesetz auf den Einheitswert vom Währungsstichtag Bezug genommen wird (§ 13 Abs. 1 und 4, § 14 Nr. 1 a und b und 2 b), tritt für die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und des Betriebsvermögens, für die der Einheitswert in Berlin (West) festzustellen ist, der für den 1. April 1949 geltende Einheitswert an die Stelle des Einheitswerts vom Währungsstichtag. 3. In § .13 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte "vorbehaltlich der Sätze 2 und 3" die Worte "vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4"; zwischen die Sätze 1 und 3 werden unter Wegfall des Satzes 2 die folgenden Sätze eingefügt: Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 645 "An Stelle des am 1. April 1949 maßgebenden Einheitswerts ist auf Antrag für Grundstücke, bei denen Grundsteuerbilligkeitsermäßigungen wegen Wertminderung für das Kalenderjahr 1948 gewährt worden sind, der diesen zügrunde gelegte Wert anzusetzen. Ist für ein in Berlin (West) belegenes, von Kriegssachschäden betroffenes Gebäude ein Abgeltungsbetrag gemäß der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S.501) entrichtet worden, so ist für die Schadensberechnung dem auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellten Einheitswert der Abgeltungsbetrag mit 130 vom Hundert oder bei Teilschäden ein diesen entsprechender Teil des Abgeltungsbetrags zuzüglich 30 vom Hundert des Abgeltungsbetrags hinzuzurechnen." 4. In § 13 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte "am 20. Juni 1948" die Worte "am 24. Juni 1948". 5. In § 14 Satz 1 und Nr. 1 a tritt an die Stelle des Währungsstichtags der 1. April 1949. 6. In § 14 Nr. 1 erhält Buchstabe c folgende Fassung: ,,c) Sind der Veräußerung der ganzen wirtschaftlichen Einheit Teilveräußerungen im Vergleichszeitraum vorausgegangen, so mindert sich der Schadensbetrag um den Teil des auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellten Eihheitswerts oder des nach § 13 Abs. 1 Satz 3 erhöhten Einheitswerts, der auf den veräußerten Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder des Grundstücks entfällt." § 45 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. ~