Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1953  Nr. 22 vom 22.05.1953  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 201 Teill 1953 Ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1953 Nr. 22 Tag Inhalt: Seite 19. 5. 53 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG –) .......................................................................... 201 19. 5. 53 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Einkommensteuergesetzes ........................ 222 15. 5. 53 Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung..................... ............. 224 21. 5. 53 Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundespost............. 225 20. 5. 53 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Notauf- nahme von Deutschen in das Bundesgebiet.............................................. 226 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüditlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG –). Vom 19. Mai 1953. Inhaltsübersicht ERSTER ABSCHNITT: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Begriffsbestimmungen................. Vertriebener.......................... Heimatvertriebener ................... Sowjetzonenflüchtling .................. Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Personen ............................ Verwendung des Wortes "Vertreibung" Volkszugehörigkeit ................... Nach der Vertreibung geborene oder legitimierte Kinder ................... Heirat und Annahme an Kindes Statt .. Zweiter Titel: Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen Ständiger Aufenthalt ............... Stichtag für Vertriebene.............. Ausschluß von Nutznießern und Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben ...................... Ausschluß bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit................... Beendigung der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen ......... Dritter Titel: Erweiterung des Personenkreises ...... Ermächtigung ........................ Vierter Titel: Ausweise ............................ Zweck und Arten der Ausweise........ Zuständigkeit ........................ Ablehnender Bescheid................. Einziehung und Ungültigkeitserklärung . Vermerk über die Beendigung der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen............................ Rechtsmittel ......................... 1–20 1–8 1 2 3 4 5 6 9–13 9 10 11 12 13 14 14 15–20 15 16 17 18 19 20 ZWEITER ABSCHNITT: Behörden und Beiräte Erster Titel: Behörden .................... Landesflüchtlingsverwaltungen Zweiter Titel: Beiräte................................ Bildung und Aufgaben................ Zusammensetzung des Beirates bei dem Bundesminister für Vertriebene........ Berufung und Amtsdauer.............. Zusammensetzung der Beiräte bei den zentralen Dienststellen der Länder DRITTER ABSCHNITT: §§ 21–25 21 21 22–25 22 23 24 25 Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge ........................... 26–81 Erster Titel: Umsiedlung.......................... 26–34 Begriff und Zweck ..:.......:......... 26 • Freiwilligkeit ......................... 27 Beteiligung- der Berufs- und Personengruppen .............................. 28 Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse ................................. 29 Berücksichtigung besonderer Verhältnisse in den Ländern.................. 30 Entlastung der mit Vertriebenen und Flüchtlingen überbelegten Länder...... 31 Sonstige Umsiedlung von Land zu Land 32 Umsiedlung innerhalb eines Landes .... 33 Einzelweisungen ...................... 34 Zweiter Titel: Landwirtschaft........................ 35–68 Grundsatz ............................ 35 Voraussetzungen für die Eingliederung 36 Mitwirkung der Siedlungsbehörde...... 37 Beteiligung an der Neusiedlung........ 38 Auslaufende und wüste Höfe.......... 39 Bundesgesetzblatt 201 Teill 1953 Ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1953 Nr. 22 Tag Inhalt: Seite 19. 5. 53 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG –) .......................................................................... 201 19. 5. 53 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Einkommensteuergesetzes ........................ 222 15. 5. 53 Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung..................... ............. 224 21. 5. 53 Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundespost............. 225 20. 5. 53 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Notauf- nahme von Deutschen in das Bundesgebiet.............................................. 226 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüditlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG –). Vom 19. Mai 1953. Inhaltsübersicht ERSTER ABSCHNITT: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Begriffsbestimmungen................. Vertriebener.......................... Heimatvertriebener ................... Sowjetzonenflüchtling .................. Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Personen ............................ Verwendung des Wortes "Vertreibung" Volkszugehörigkeit ................... Nach der Vertreibung geborene oder legitimierte Kinder ................... Heirat und Annahme an Kindes Statt .. Zweiter Titel: Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen Ständiger Aufenthalt ............... Stichtag für Vertriebene.............. Ausschluß von Nutznießern und Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben ...................... Ausschluß bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit................... Beendigung der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen ......... Dritter Titel: Erweiterung des Personenkreises ...... Ermächtigung ........................ Vierter Titel: Ausweise ............................ Zweck und Arten der Ausweise........ Zuständigkeit ........................ Ablehnender Bescheid................. Einziehung und Ungültigkeitserklärung . Vermerk über die Beendigung der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen............................ Rechtsmittel ......................... 1–20 1–8 1 2 3 4 5 6 9–13 9 10 11 12 13 14 14 15–20 15 16 17 18 19 20 ZWEITER ABSCHNITT: Behörden und Beiräte Erster Titel: Behörden .................... Landesflüchtlingsverwaltungen Zweiter Titel: Beiräte................................ Bildung und Aufgaben................ Zusammensetzung des Beirates bei dem Bundesminister für Vertriebene........ Berufung und Amtsdauer.............. Zusammensetzung der Beiräte bei den zentralen Dienststellen der Länder DRITTER ABSCHNITT: §§ 21–25 21 21 22–25 22 23 24 25 Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge ........................... 26–81 Erster Titel: Umsiedlung.......................... 26–34 Begriff und Zweck ..:.......:......... 26 • Freiwilligkeit ......................... 27 Beteiligung- der Berufs- und Personengruppen .............................. 28 Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse ................................. 29 Berücksichtigung besonderer Verhältnisse in den Ländern.................. 30 Entlastung der mit Vertriebenen und Flüchtlingen überbelegten Länder...... 31 Sonstige Umsiedlung von Land zu Land 32 Umsiedlung innerhalb eines Landes .... 33 Einzelweisungen ...................... 34 Zweiter Titel: Landwirtschaft........................ 35–68 Grundsatz ............................ 35 Voraussetzungen für die Eingliederung 36 Mitwirkung der Siedlungsbehörde...... 37 Beteiligung an der Neusiedlung........ 38 Auslaufende und wüste Höfe.......... 39 202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Moor-, Ödland und Rodungsflächen .... 40 Darlehen und Beihilfen bei Neusiedlung 41 Darlehen und Beihilfen bei Übernahme bestehender landwirtschaftlicher Betriebe 42 Beihilfen bei Ansetzung auf Moor-, Ödland- oder Rodungsflächen........ .... 43 Einheirat und Erwerb von Todes wegen 44 Pachtverlängerung und Begründung eines sonstigen Nutzungsverhältnisses....... 45 Bereitstellung der Mittel .............. 46 Vergünstigungen für den Landabgeber auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts .......................... 47 Vergünstigungen bei der Einkommensteuer ................................ 48 Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer 49 Befreiung von der Vermögensabgabe bei der Veräußerung...................... 50 Fortfall der Befreiung von der Vermögensabgabe bei Rückerwerb durch den Veräußerer........................... 51 Fortfall der Befreiung von der Vermögensabgabe bei Veräußerung durch den Erwerber......................... 52 Befreiung von der Vermögensabgabe bei der Verpachtung...................... 53 Befreiung von der Hypothekengewinn-abgabe bei der Veräußerung .......... 54 Befreiung von der Vermögens- und Hy-pothekengewinnabgabe bei Veräußerung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes .. 55 Befreiung von der Vermögens- und Hy-pothekengewinnabgabe bei der Veräußerung von Grundstücken in Berlin (West) 56 Aufhebung von Mietverhältnissen...... 57 Aufhebung eines Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses bei freiwilliger Landabgabe .......................... 58 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel ........ 59 Besitzeinweisung ..................... 60 Entschädigung des bisherigen Nutzungsberechtigten .......................... 61 Inanspruchnahme von Gebäuden und * Land ................................. 62 Verfahren ............................ 63 Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Reichssiedlungsgesetzes ... 64 Ausschluß des Vorkaufsrechts der Siedlungsunternehmen .................... 65 Änderung des Reichssiedlungsgesetzes . 66 Finanzierungsrichtlinien ............... 67 Verwaltungsanordnungen der Länder .. 68 Dritter Titel: Zulassung zur Berufs- und Gewerbeausübung ................................ 69–71 Allgemeine Vorschriften............... 69 Zulassung zur Kassenpraxis............ 70 Eintragung in die Handwerksrolle...... 71 Vierter Titel: Förderung selbständig Erwerbstätiger . . 72–76 Kredite, Zinsverbilligungen, Bürgschaften und Teilhaberschaften ................ 72 Steuerliche Vergünstigungen und Beihilfen ..........!....................... 73 Vergabe von öffentlichen Aufträgen .... 74 Kontingente .......................... 75 Vermietung, Verpachtung und Übereignung durch die öffentliche Hand........ 76 §§ Fünfter Titel: Förderung unselbständig Erwerbstätiger 77–79 Arbeiter und Angestellte.............. 77 Lehrstellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art............................«• 78 Dauerarbeitsplätze .................... 79 Sechster Titel: Sonstige Vorschriften ................. 80–81 Wohnraumversorgung ................ 80 Nichtanwendung beschränkender Vorschriften.............................. 81 VIERTER ABSCHNITT: Einzelne Rechtsverhältnisse ........... 82–95 Erster Titel: Schuldenregelung für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge ................ 82–89 Grundsatz............................ 82 Vertragshilfeverfahren auf Antrag des Gläubigers ........................... 83 Antragsfrist .......................... 84 Juristische Personen und Handelsgesellschaften .............................. 85 Frühere gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche ........................... 86 Ausnahmen .......................... 87 Regelung für Sowjetzonenflüchtlinge ... 88 Erledigung anhängiger Verfahren...... 89 Zweiter Titel: Sozialrechtliche Angelegenheiten....... 90–91 Sozialversicherung .................... 90 Ersatz von Fürsorgekosten ............ 91 Dritter Titel: Prüfungen und Urkunden.............. 92–93 Anerkennung von Prüfungen.......... 92 Ersatz von Urkunden ................. 93 Vierter Titel: Sonstige Vorschriften ................. 94–95 Familienzusammenführung............ 94 Unentgeltliche Beratung............... 95 FÜNFTER ABSCHNITT: Kultur, Forschung und Statistik........ 96–97 Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flüchtlinge und Förderung der wissenschaftlichen -Forschung .......... 96 Statistik ............................. 97 SECHSTER ABSCHNITT: Strafbestimmungen ................... 98–99 Erschleichung von Vergünstigungen .... 98 Pflichtverletzung von Verwaltungsangehörigen .............................. 99 SIEBENTER ABSCHNITT: Übergangs- und Sciilußbestimmungen .. 100–107 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes 100 Änderung des Notaufnahmegesetzes .... 101 Aufhebung des Flüchtlirigssiedlungsge- setzes................................ 102 Aufhebung von landesrechtlichen Vorschriften .............................. 103 Verhältnis zum sonstigen Bundes- und Landesrecht.......................... 104 Weitergeltung der bisherigen Ausweise 105 Verwaltungsvorschriften .............. 106 Anwendung des Gesetzes im Land Berlin 107 Nr. 22 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953 203 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Erster Titel Begriffsbestimmungen § 1 Vertriebener (1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der-Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muß derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Wer infolge von Kriegseinwirkungen seinen Wohnsitz in die in Satz 1 genannten Gebiete verlegt hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte. (2) Als Vertriebener gilt, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger 1. nach dem 30. Januar 1933 wegen ihm drohender oder gegen ihn verübter nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen auf Grund der politischen Überzeugung, der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, 2. auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler), 3. nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen,, die Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien oder Albanien verlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß er erst nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler), 4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben mußte. (3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volks- zugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat. § 2 Heimatvertriebener (1) Heimatvertriebener ist ein Vertriebener, der am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates hatte, aus dem er vertrieben worden ist (Vertreibungsgebiet); die Gesamtheit der Gebiete, die am 1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder zu einem späteren Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen gehört haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet. (2) Als Heimatvertriebener gilt auch ein vertriebener Ehegatte oder nach dem 31. Dezember 1937 geborener Abkömmling, wenn der andere Ehegatte oder bei Abkömmlingen ein Elternteil als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 1) gehabt hat. § 3 Sowjetzonenflüchtling (1) Sowjetzonenflüchtling ist ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat, von dort flüchten mußte, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, und dort nicht durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Eine besondere Zwangslage ist vor allem dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit vorgelegen hat. Wirtschaftliche Gründe allein rechtfertigen nicht die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling. (2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. § 4 Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Personen (1) Einem SowrJetzonenflüchtling wird gleichgestellt ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der im Zeitpunkt der Besetzung seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gehabt und sich außerhalb dieser Gebiete aufgehalten hat, dorthin jedoch nicht zurückkehren konnte, ohne sich offensichtlich einer von ihm nicht zu vertretenden und unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit auszusetzen. (2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. § 5 Verwendung des Wortes "Vertreibung" Soweit in diesem Gesetz das Wort "Vertreibung" verwendet wird, sind hierunter auch die Tatbestände der §§ 3 und 4 zu verstehen. 204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I § 6 ¦ Volkszugehörigkeit Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. § 7 Nach der Vertreibung geborene oder legitimierte Kinder Kinder, die nach der Vertreibung geboren sind, erwerben die Eigenschaft als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling des Elternteiles, dem im Zeitpunkt der Geburt oder der Legitimation das Recht der Personensorge zustand oder zusteht. Steht beiden Elternteilen das Recht der Personensorge zu, so erwirbt das Kind die Eigenschaft als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling desjenigen Elternteiles, dem im Zeitpunkt der Geburt oder der Legitimation das Recht der gesetzlichen Vertretung zustand oder zusteht. § 8 Heirat und Annahme an Kindes Statt Durch Heirat oder Annahme an Kindes Statt nach der Vertreibung wird die Eigenschaft als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling weder erworben noch verloren. Zweiter Titel Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen § 9 Ständiger Aufenthalt (1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling kann vorbehaltlich der §§ 10 bis 13 nur in Anspruch nehmen, wer im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) seinen ständigen Aufenthalt hat. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht für einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling, der als Angehöriger des öffentlichen Dienstes seinen ständigen Aufenthalt im Ausland genommen hat. § 10 Stichtag für Vertriebene (1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener kann nur in Anspruch nehmen, wer bis zum 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) seinen ständigen Aufenthalt genommen hat. (2) Ohne Rücksicht auf den in Absatz 1 genannten Stichtag kann ein Vertriebener Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen, wenn er im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) seinen ständigen Aufenthalt genommen hat 1. als nach dem 31. Dezember 1952 geborenes Kind eines zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen berechtigten Vertriebenen oder 2. spätestens sechs Monate nach der Aussiedlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) oder 3. als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875, 994) oder 4. im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder 5. als Sowjetzonenflüchtling gemäß § 3 oder 6. nach Zuzug aus dem Ausland, wenn die hierfür im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) bestehenden Vorschriften beachtet worden sind und der Aufenthalt im Ausland im Anschluß an die Vertreibung genommen worden war. (3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 gilt als erfüllt, wenn eine Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt vor dem Stichtag erteilt war, der Vertriebene jedoch erst nach dem Stichtag, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen hat. § 11 Ausschluß von Nutznießern und Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben Rechte und Vergünstigungen als Vertriebenei kann nicht in Anspruch nehmen, wer 1. nach dem 31. Dezember 1937 erstmalig Wohnsitz in einem in das Deutsche Reich eingegliederten, von der deutschen Wehrmacht besetzten oder in den deutschen Einflußbereich einbezogenen Gebiet genommen und dort die durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geschaffene Lage ausgenutzt hat oder 2. nach,der Vertreibung in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechts-staatlichkeit verstoßen hat. § 12 Ausschluß bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling kann nicht in Anspruch nehmen, wer nach der Vertreibung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat oder erwirbt. Dies gilt nicht im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 1, es sei denn, daß die fremde Staatsangehörigkeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben wird. (2) Erwirbt ein Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling, der nach der Vertreibung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, die deutsche Staatsangehörigkeit, so kann er von diesem Zeitpunkt ab Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling in Anspruch nehmen, sofern die sonstigen Voraussetzungen dieses Titels gegeben sind. Nr. 22 –¦ Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953 205 § 13 Beendigung der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen (1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling nach diesem Gesetz kann nicht mehr in Anspruch nehmen, wer in das wirtschaftliche und soziale Leben in einem nach seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zumutbaren Maße eingegliedert ist. (2) Dasselbe gilt, wenn ein Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling in die in § 1 Abs. 1 und § 3 genannten Gebiete nicht zurückkehrt, obwohl ihm die Rückkehr dorthin möglich und zumutbar ist. (3) über die Beendigung der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen entscheiden die zentralen Dienststellen der Länder (§ 21) oder die von ihnen bestimmten Behörden. Die für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen zuständigen Stellen sind berechtigt, deren Beendigung zu beantragen. Dritter Titel Erweiterung des Personenkreises § 14 Ermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Personengruppen, die von Ver-treibungs- oder vertreibungsähnlichen Maßnahmen betroffen sind oder werden, den -Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen gleichzustellen sowie Voraussetzungen und Umfang der ihnen zu gewährenden Rechte und Vergünstigungen zu bestimmen. Vierter Titel Ausweise § 15 Zweck und Arten der Ausweise (1) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge erhalten zum Nachweis ihrer Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft (§§ 1 bis 4) Ausweise, deren Muster der Bundesminister für Vertriebene bestimmt. (2) Es erhalten 1. Heimatvertriebene den Ausweis A, 2. Vertriebene, die nicht Heimatvertriebene sind, den Ausweis B, 3. Sowjetzonenflüchtlinge (§§ 3 und 4), die nicht gleichzeitig Vertriebene (Heimatvertriebene) sind, den Ausweis C. (3) Die Ausweise derjenigen Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge, die nach §§ 9 bis 12 zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nicht berechtigt sind, werden besonders gekennzeichnet. § 16 Zuständigkeit (1) Den Ausweis stellen auf Antrag die von den zentralen Dienststellen der Länder (§ 21) bestimmten Behörden aus. In den Fällen des § 9 Abs. 2 bestimmt das Land, in dem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde. (2) Der Antrag ist auf einem Vordruck zu stellen, dessen Fassung der Bundesminister für Vertriebene im Benehmen mit den zentralen Dienststellen der Länder (§21) bestimnit. § 17 Ablehnender Bescheid Wird die Ausstellung des Ausweises abgelehnt oder der Ausweis gemäß § 15 Abs. 3 besonders gekennzeichnet, so ist dem Antragsteller ein schriftlicher mit Gründen versehener Bescheid zu erteilen. § 18 Einziehung und Ungültigkeitserklärung Der Ausweis ist einzuziehen oder für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht vorgelegen haben. § 19 Vermerk über die Beendigung der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen Die Beendigung der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen ist im Ausweis zu vermerken. Der Ausweis bleibt im Besitz des Inhabers. § 20 Rechtsmittel Wird die Ausstellung des Ausweises abgelehnt, der Ausweis eingezogen oder für ungültig erklärt oder ein Vermerk gemäß § 15 Abs. 3 oder § 19 eingetragen, so sind dagegen die Rechtsbehelfe und die Rechtsmittel nach den in den Ländern geltenden Vorschriften zulässig. ZWEITER ABSCHNITT Behörden und Beiräte Erster Titel Behörden § 21 Landesflüchtlingsverwaltungen Die Länder sind verpflichtet, zur Durchführung dieses Gesetzes zentrale Dienststellen zu unterhalten. Diese sind, soweit sie nicht selbst zuständig sind, bei den Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes zu beteiligen. Zweiter Titel Beiräte § 22 Bildung und Aufgaben (1) Bei dem Bundesminister für Vertriebene und bei den zentralen Dienststellen der Länder sind Beiräte für Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen zu bilden. (2) Die Beiräte haben die Aufgabe, die Bundesregierung und die Landesregierungen sachverständig in Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen zu beraten. Sie sollen zu allgemeinen Regelungen und Maßnahmen gehört werden. 206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I § 23 Zusammensetzung des Beirates bei dem Bundesminister für Vertriebene (1) Der Beirat für Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen bei dem Bundesminister für Vertriebene setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der bei den zentralen Dienststellen der Länder gebildeten Beiräte für Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen (§ 22), vierzehn Vertretern der auf Bundesebene tätigen Organisationen der Vertriebenen und Flüchtlinge, je einem Vertreter der Evangelischen und der Katholischen Kirche, je einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, je einem Vertreter der anerkannten Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge und je zwei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (2) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Vertriebene. § 24 Berufung und Amtsdauer Die Mitglieder des Beitrates für Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen bei dem Bundesminister für Vertriebene beruft dieser auf Vorschlag der in § 23 genannten Organisationen auf die Dauer von zwei Jahren. Scheidet ein Mitglied des Beirates vor Ablauf der Amtsdauer aus oder verliert ein Mitglied seine Eigenschaft als Vertreter einer der in § 23 genannten Organisationen, so beruft der Bundesminister für Vertriebene auf Vorschlag dieser Organisation einen Ersatzmann für den Rest der Amtsdauer. § 25 Zusammensetzung der Beiräte bei den zentralen Dienststellen der Länder Die Zusammensetzung der Beiräte für Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen bei den zentralen Dienststellen der Länder und die Berufung und Amtsdauer ihrer Mitglieder regeln die Länder. DRITTER ABSCHNITT Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge Erster Titel Umsiedlung § 26 Begriff und Zweck (1) Die angemessene Verteilung der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) zum Zwecke ihrer wirtschaftlichen Eingliederung ist im Rahmen eines allgemeinen. Bevölkerungsausgleichs durch Umsiedlung zu fördern. (2) Umsiedlung im Sinne dieses Gesetzes ist 1. die Wohnsitzverlegung von Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen in Gebiete, in denen sie wirtschaftlich eingegliedert und wohnungsmäßig untergebracht werden können, aus Gebieten, in denen sich dies nicht ermöglichen läßt, 2. die aus Gründen des sozialen Bevölkerungsausgleichs gebotene Neuverteilung der nicht erwerbsfähigen und der schwer in Arbeit zu vermittelnden Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge, 3. die Zusarnmenführung getrennter Familien-und Haushaltsgemeinschaften am Arbeitsort des Ernährers. § 27 Freiwilligkeit Die Teilnahme an der Umsiedlung ist freiwillig. § 28 Beteiligung der Berufs- und Personengruppen (1) An der Umsiedlung sind alle Berufs- und Personengruppen angemessen zu beteiligen, (2) Die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe bestimmt sich nach dem vor der Vertreibung ausgeübten Beruf. § 29 Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse (1) Bei der Umsiedlung ist die Familien- und Haushaltsgemeinschaft zu wahren. Sie soll auch vorübergehend nicht getrennt werden. (2) Bei der Unterbringung sind Wünsche der Umzusiedelnden hinsichtlich ihrer Konfession und ihrer sonstigen persönlichen Verhältnisse nach Möglichkeit zu berücksichtigen. § 30 Berücksichtigung besonderer Verhältnisse in den Ländern Bei der Umsiedlung sind die wirtschaftlichen, arbeitsmarktpolitischen und sozialen Verhältnisse der Abgabe- und der Aufnahmeländer zu berücksichtigen, sofern der Umsiedlungszweck (§ 26) dadurch nicht gefährdet wird. § 31 Entlastung der mit Vertriebenen und Flüchtlingen überbelegten Länder (1) Für die Entlastung der mit Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen überbelegten Länder durch die Umsiedlung ist der Bund zuständig. In die Umsiedlung können auch Personen einbezogen werden, die, ohne Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge zu sein, zum Personenkreis des § 7 Abs. 2 des Ersten Überleitungsgesetzes in der Fassung vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 779) gehören. (2) Die Bundesregierung bestimmt, sofern nicht eine Regelung durch Gesetz erfolgt, alljährlich bis zum 1. September durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, aus welchen Ländern und in welche Länder eine Umsiedlung durchzuführen ist und stellt hierfür unter Berücksichtigung des Ergebnisses der freien Wanderung einen Umsiedlungsund Finanzierungsplan fest, der auch die wohnungsmäßige Unterbringung der Umsiedler sicherstellt. Nr. 22 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953 207 (3) Der Umsiedlungsplan trifft Bestimmungen über die Zahl der Umzusiedelnden und über die Anrechnung sonstiger Zu- und Abwanderungen von Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen und anderen gemäß Absatz 1 Satz 2 in die Umsiedlung einbezogenen Personen, die gebietsmäßige Verteilung, den Zeitpunkt der Übernahme sowie die wohnungsmäßige Unterbringung der Umzusiedelnden. § 32 Sonstige Umsiedlung von Land zu Land (1) Die Bundesregierung kann durch Rechts Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Umsiedlung auch aus anderen als den in § 31 Abs. 1 bezeichneten Ländern regeln, wenn trotz einer Empfehlung der Bundesregierung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zweckdienliche Vereinbarungen zwischen den beteiligten Ländern nicht zustande gekommen sind. (2) Ist für die Umsiedlung gemäß Absatz 1 die Feststellung eines Umsiedlungsplanes erforderlich, gilt § 31 Abs. 3 entsprechend. § 33 Umsiedlung innerhalb eines Landes Für die Umsiedlung innerhalb eines Landes ist das Land zuständig. Die Bundesregierung ist über Umsiedlungsplanungen und über ihre Durchführung rechtzeitig zu unterrichten. § 34 Einzelweisungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Ausführung des Umsiedlungsplanes gemäß § 31 für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Dasselbe gilt, wenn ein Umsiedlungsplan durch Rechtsverordnung gemäß § 32 festgestellt wird. Zweiter Titel Landwirtschaft § 35 Grundsatz Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die aus der Landwirtschaft stammen oder nach der Vertreibung überwiegend in der Landwirtschaft tätig waren, sollen nach Maßgabe dieses Titels dadurch in die Landwirtschaft eingegliedert werden, daß sie entweder als Siedler im Sinne der Siedlungs- und Bodenreformgesetzgebung oder sonst als Eigentümer oder Pächter land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke oder in einem anderen zweckdienlichen Nutzungsverhältnis angesetzt werden. § 36 * Voraussetzungen für die Eingliederung Für die Eingliederung nach § 35 müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen: 1. Der Erwerber oder Pächter muß die zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Stelle erforderliche Eignung besitzen. 2. Die Umstände müssen erwarten lassen, daß durch die Veräußerung oder Verpachtung für den Erwerber oder Pächter eine neue gesicherte Lebensgrundlage geschaffen oder eine bereits geschaffene, aber noch gefährdete Lebensgrundlage gesichert wird. Diese Voraussetzungen können auch erfüllt sein, wenn die Veräußerung oder Verpachtung zur Begründung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle dient. 3. Der Einheitswert des veräußerten oder verpachteten Betriebes, Betriebsteils oder Grundstücks (§ 42) oder bei Zukauf oder Zupachtung der Einheitswert des von dem Erwerber oder Pächter unter Einschluß der zugekauften oder zugepachteten Fläche insgesamt bewirtschafteten Betriebes darf 60000 Deutsche Mark, im Ausnahmefall 80 000 Deutsche Mark, nicht übersteigen, über die Ausnahme entscheiden die obersten Siedlungsbehörden nach Richtlinien, die der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Vertriebene erläßt. Eine Wertgrenze gilt nicht für die Veräußerung von Betrieben, Betriebsteilen oder Grundstücken im Rahmen eines ordentlichen Siedlungsverfahrens und für den Fall des § 47 Abs. 2. 4. Der Erwerber oder Pächter darf nicht mit dem Veräußerer oder Verpächter in gerader Linie verwandt sein. § 37 Mitwirkung der Siedlungsbehörde (1) Voraussetzung für die Gewährung von Darlehen und Beihilfen nach §§41 bis 45 und für die Gewährung von Vergünstigungen auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts nach §§ 47 bis 56 ist die Mitwirkung der Siedlungsbehörde bei der Eingliederung (§ 35). Sie kann auch dadurch mitwirken, daß sie einem bereits abgeschlossenen Vertrage zustimmt. Im Falle des § 44 erfolgt die Mitwirkung der Siedlungsbehörde durch Erteilung einer Bescheinigung darüber, daß die Voraussetzungen des § 44 vorliegen. (2) Die Siedlungsbehörde hat mitzuwirken, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Darlehen und Beihilfen oder von Vergünstigungen auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts (§§ 35 und 36) vorliegen. Sie hat ihre Mitwirkung zu versagen, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. (3) Sie kann die Mitwirkung versagen, wenn der Erwerber oder Pächter mit dem Veräußerer oder Verpächter bis zum dritten Grade der Seitenlinie verwandt oder als Verwandter der Seitenlinie gesetzlicher Erbe oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist und die Veräußerung oder Verpachtung auch ohne die Vergünstigungen auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts erfolgen würde oder der Erwerber oder Pächter durch die Veräußerung oder Verpachtung auch ohne diese Vergünstigungen eine gesicherte Lebensgrundlage in der Land- oder Forstwirtschaft bereits hat oder erhält. Hierdurch wird die Gewährung von Darlehen und Beihilfen und die hierfür erforderliche Mitwirkung der Siedlungsbehörde nicht ausgeschlossen. (4) Die zuständigen Behörden haben ohne weitere Nachprüfung die Vergünstigungen auf dem Gebiete 208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I des Steuer- und Abgabenrechts nach §§ 47 bis 56 zu gewähren, wenn die Siedlungsbehörde bescheinigt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Vergünstigungen vorliegen. Diese Bescheinigung ist für die zuständigen Behörden bindend. (5) Die Darlehen und Beihilfen (Absatz 1) können mit Zustimmung der Siedlungsbehörde auch in den Fällen gewährt werden, in denen Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer dem § 42 entsprechenden Weise ohne Mitwirkung der Siedlungsbehörde zur Ansetzung gelangt sind. § 38 Beteiligung an der Neusiedlung Bei der Vergabe von Neusiedlerstellen ist das neu anfallende Siedlungsland im Bundesgebiet ländermäßig nach Fläche und Güte mindestens zur Hälfte dem in § 35 genannten Personenkreis zuzuteilen. Bei der weiteren Vergabe sind gleichrangig die einheimischen Siedlungsbewerber entsprechend der Zahl der vorliegenden Anträge zu berücksichtigen. § 39 Auslaufende und wüste Höfe (1) Für die Ansetzung nach § 35 kommen vor allem auch auslaufende Höfe, deren unwirtschaftliche Zerschlagung verhindert werden soll, sowie wüste Höfe, die sich für eine Wiederinbetriebnahme eignen, in Betracht. (2) Auslaufende Höfe sind landwirtschaftliche Betriebe, deren Eigentümer diese nicht mehr selbst bewirtschaften oder bewirtschaften können und keine Erben haben, die den Betrieb selbst bewirtschaften können oder wollen. Wüste Höfe sind früher selbständige landwirtschaftliche Betriebe, deren Betriebsgebäude ganz oder teilweise noch vorhanden sind, deren Land aber veräußert oder verpachtet oder anderweitig zur Nutzung abgegeben worden ist. § 40 Moor-, Ödland und Rodungsflächen (1) Für die Ansetzung nach § 35 kommen ferner Moor-, Ödland und Rodungsflächen in Betracht. (2) Für die Anwendung des § 3 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (Reichsgesetzbl. I S. 1429) stehen dem Moor- und Ödland gleich 1. landwirtschaftlich nutzbare Ländereien, die nicht planmäßig bewirtschaftet werden, 2. nicht sachgemäß bewirtschaftete Holzboden-fläcben (Rodungsflächen), soweit sie zur Besiedlung geeignet sind. Die Enteignung von Rodungsflächen ist nur nach Anhören der obersten Landesforstbehörde zulässig. § 41 Darlehen und Beihilfen bei Neusiedlung Können für die Ansetzung von Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen als Neusiedler Mittel nicht rechtzeitig oder nur in unzureichendem Maße eingesetzt werden, so können zu Gunsten des einzelnen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlings zusätzlich zu den von den Ländern bereif zustellenden Finanzierungshilfen zinslose Darlehen und Beihilfen, ins- besondere zur Land- und Inventarbeschaffung und für notwendige bauliche Aufwendungen, gewährt werden; die Darlehen und Beihilfen sollen im einzelnen Falle in der Regel den Betrag von insgesamt 20000 Deutsche Mark nicht übersteigen. § 42 Darlehen und Beihilfen bei Übernahme bestehender landwirtschaftlicher Betriebe Wird ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb (Betrieb) oder ein Teil eines solchen Betriebes (Betriebsteil) oder ein Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes, dessen Veräußerung oder Verpachtung der Bildung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes des Erwerbers oder Pächters dient oder das zur Grundlage einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle wird (Grundstück), unter Mitwirkung der Siedlungsbehörde (§ 37) an einen zu dem in § 35 genannten Personenkreis gehörigen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling veräußert oder auf mindestens zwölf Jahre verpachtet, so können zur Finanzierung der hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere zur Zahlung des Erwerbspreises, zur Anschaffung des Inventars, für notwendige bauliche Aufwendungen und für die Beschaffung von Ersatzwohnungen, zinslose Darlehen gewährt werden, die im einzelnen Falle in der Regel den Betrag von insgesamt 20000 Deutsche Mark nicht übersteigen sollen. Im Rahmen dieses Betrages können in besonderen Fällen an Stelle oder neben Darlehen auch Beihilfen gewährt werden. § 43 Beihilfen bei Ansetzung auf Moor-, Ödland oder Rodungsflächen Sofern die Ansetzung von Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen auf kultivierbarem Moor-oder Ödland oder auf Rodungsflächen (§ 40) gewährleistet ist, können außer den in §§41 und 42 genannten Darlehen und Beihilfen dem Siedlungsbewerber oder dem Siedlungsunternehmen auf Antrag des Landes Beihilfen bis zu 2500 Deutsche Mark je Hektar der zu kultivierenden oder zu rodenden Fläche gewährt werden, § 44 Einheirat und Erwerb von Todes wegen (1) Der Veräußerung eines Betriebes, Betriebsteils oder Grundstücks an einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling (§ 42) steht unter der Voraussetzung, daß dadurch für diesen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling eine selbständige Existenz in der Land- oder Forstwirtschaft geschaffen wird und der Betrieb, Betriebsteil oder das Grundstück die in § 36 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschriebene Wertgrenze nicht übersteigt, gleich 1. die Begründung oder Entstehung der eherechtlichen Verwaltung und Nutznießung (§§ 1363 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder des Gesamthandeigentums an einem Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück durch die Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft (§§ 1437 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu Gunsten des Ehemannes, der Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling ist, Nr. 22 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953 209 2. die Übertragung des Miteigentums an einem Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück an einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflücht-ling, 3. der Erwerb eines Betriebes, Betriebsteils oder Grundstücks von Todes wegen durch einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling, der mit dem Erblasser nicht in gerader Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die Gewährung von Darlehen oder Beihilfen bis zu der in § 42 vorgesehenen Höhe nur zulässig, wenn dies zur Sicherung einer selbständigen Existenz notwendig ist. § 45 Pachtverlängerung und Begründung eines sonstigen Nutzungsverhältnisses Der Verpachtung eines Betriebes, Betriebsteils oder Grundstücks auf mindestens zwölf Jahre (§ 42) steht gleich 1. die Verlängerung eines mit einem Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling auf weniger als zwölf Jahre abgeschlossenen Pachtvertrages um mindestens sechs Jahre auf insgesamt mindestens zwölf Jahre, 2. die Begründung eines anderen zweckdienlichen Nutzungsverhältnisses auf mindestens zwölf Jahre. § 46 Bereitstellung der Mittel (1) Die für die Zwecke dieses Titels erforderlichen Mittel einschließlich von Mitteln für die Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Eingliederung stellt der Bund zur Verfügung, insbesondere stellt er bereit 1. für die Neusiedlung zur Durchführung eines von der Bundesregierung aufzustellenden Siedlungsprogramms für die Jahre 1953 bis 1957 zusätzlich zu den von den Ländern aufzubringenden finanziellen Leistungen jährlich 100 Millionen Deutsche Mark, soweit dieser Betrag haushaltsmäßig gedeckt werden kann, 2. für die Ansetzung auf Moor-, Ödland und Rodungsflächen die Mittel für die Beihilfen nach §43. •(2) Daneben werden zur verstärkten Förderung der in diesem Titel festgelegten Zwecke aus dem Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 – Bundesgesetzbl. IS. 446 –) für die Jahre 1953 bis 1957, unbeschadet der nach dem Lastenausgleichsgesetz zu gewährenden Eingliederungsdarlehen, den Ländern jährlich 100 Millionen Deutsche Mark aus den im Wege der Vorfinanzierung bereitgestellten Mitteln darlehensweise zur Verfügung gestellt. Die Länder haben als erste Dar-lehnsnehmer dem Ausgleichsfonds gegenüber die Darlehen derart zu tilgen, daß die Tilgung bis zum 31. März 1979 abgeschlossen ist. (3) Die Richtlinien über die Verteilung und Verwendung der hiernach bereitgestellten Mittel sowie über die Kontrolle ihrer Verwendung erläßt der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Vertriebene, und, soweit es sich um Lastenausgleichsmittel handelt, im Benehmen mit dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts. Dabei kann die Verteilung mit der Bedingung verbunden werden, daß die Länder, soweit es zur Erfüllung der in § 35 festgelegten Zwecke erforderlich ist, Landesmittel zur Verfügung stellen. (4) Eingliederungsdarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz, die für Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge zur Schaffung oder Sicherung von Existenzen in der Landwirtschaft gewährt werden, dürfen nur im Einvernehmen mit der Siedlungsbehörde bewilligt werden. (5) Bei Gewährung von Wohnraumhilfe nach §§ 298 ff des Lastenausgleichsgesetzes ist der Wohnteil von nach diesem Titel geförderten Vorhaben angemessen zu berücksichtigen. (6) Beansprucht der bisherige Eigentümer eine ortsübliche und angemessene Versorgung mit Wohnung und Unterhalt (z. B. Altenteil) und übernimmt das Land die Bürgschaft hierfür, so stellt der Bund das Land insoweit frei, als es aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird. Entsprechende Verpflichtungen können bis zur Höhe von insgesamt 5 Millionen Deutsche Mark übernommen werden. § 47 Vergünstigungen für den Landabgeber auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts (1) In den Fällen der §§ 42, 43, 44 Abs. 1 Nr. 3 und § 45 werden auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts Vergünstigungen nach §§ 48 bis 56 gewährt. (2) Der Veräußerung an einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling steht die zum Zwecke der Ansetzung von Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen vorgenommene Veräußerung an ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinne der Sied-lungs- und Bodenreformgesetzgebung gleich, wenn die Siedlungsbehörde bescheinigt, daß der erworbene Betrieb, Betriebsteil oder das Grundstück mindestens zur Hälfte seiner Fläche der Ansiedlung von Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen dient. (3) Die Vergünstigungen nach Maßgabe der §§48 bis 56 werden nicht gewährt für die Veräußerung von Betrieben, Betriebsteilen oder Grundstücken, die als vollständige oder teilweise Erfüllung des Landabgabesolls im Rahmen der Bodenreformgesetzgebung behandelt wird. (4) Die Vergünstigungen auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts (§§ 48 bis 56) werden nur gewährt, wenn bis zum 31. Dezember 1957 der zur Veräußerung verpflichtende Vertrag oder der Pachtvertrag abgeschlossen oder ein sonstiger diesen Verträgen gleichzustellender Tatbestand eingetreten ist. § 48 Vergünstigungen bei der Einkommensteuer Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück nach Maßgabe des § 42 veräußert oder verpachtet, so rechnen die Einkünfte aus der Verpachtung oder 210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I aas einer bei der Veräußerung vorbehaltenen Versorgung mit Wohnung und Unterhalt (z. B. Altenteil) nicht zum einkommensteuerpflichtigen Einkommen, soweit diese Einkünfte jährlich 2000 Deutsche Mark nicht übersteigen. § 49 Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer Das Erbschaftsteuergesetz in der Fassung vom 30. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 764) wird wie folgt geändert: 1. § 18 Abs. 1 Nr. IIa erhält folgende Fassung: "IIa. ein Erwerb a) von Vermögen, das aus Erlösen stammt, die der Erblasser (Schenker) für eine nach dem 21. Juni 1948 durchgeführte Veräußerung eines auslaufenden Hofes oder eines wüsten Hofes an einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling erworben hat, b) eines auslaufenden Hofes oder eines wüsten Hofes, wenn er von dem Erben (Beschenkten) innerhalb von 12 Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder während der Dauer eines Pachtverhältnisses gemäß Buchstabe c an einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling veräußert wird, c) eines auslaufenden Hofes oder eines wüsten Hofes, der von dem Erblasser (Schenker) auf die Dauer von mindestens 12 Jahren an einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling verpachtet worden ist, zur Hälfte des auf dieses Vermögen entfallenden Steuerbetrages; der restliche Steuerbetrag wird bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses gestundet. Das gleiche gilt, wenn die Verpachtung durch den Erben (Beschenkten) innerhalb von 12 Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall erfolgt. Diese Steuervergünstigungen entfallen rückwirkend, wenn das Pachtverhältnis vor Ablauf von 12 Jahren nach der Übergabe erlischt." 2. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Steuerbegünstigt gemäß Nummer IIa ist nur eine Veräußerung oder Verpachtung eines auslaufenden Hofes oder eines wüsten Hofes an einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling gemäß §§ 42, 44 und 45 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201). Der Veräußerung an einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling steht gleich die Veräußerung an ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinne der Siedlungs- und Bodenreformgesetzgebung gemäß § 47 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes." § 50 Befreiung von der Vermögensabgabe bei der Veräußerung (1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück nach Maßgabe des § 42 veräußert, so gelten die nach dem Zeitpunkt der Übergabe zur Bewirtschaftung an einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling fällig werdenden Viertel Jahresbeträge der nach dem Lastenausgleichsgesetz zu erhebenden Vermögensabgabe des Veräußerers in der sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Höhe vorbehaltlich der §§51 und 52 als durch die Veräußerung abgegolten. Satz 1 gilt in den Fällen des § 44 Abs. 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunktes der Übergabe zur Bewirtschaftung der Zeitpunkt des Erbfalles tritt. (2) Als abgegolten gilt von dem gesamten von dem Veräußerer zu leistenden Vierteljahresbetrag ein Betrag von 0,55 vom Hundert des für den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswertes (Einheitswertanteiles) des veräußerten Betriebes, Betriebsteils oder Grundstücks. Vom Einheitswert (Einheitswertanteil) sind die mit dem veräußerten Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück nach dem Stande vom 21. Juni 1948 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten in ihrer Höhe vom 21. Juni 1948 abzusetzen. Bei Grundstücken im Sinne des Bewertungsgesetzes, die nach dem Stande vom 21. Juni 1948 als unbebaute Grundstücke bewertet worden sind, gilt statt des Satzes 0,55 vom Hundert der Satz 0,85 vom Hundert. (3) Handelt es sich bei dem veräußerten Betriebsteil um die in § 40 aufgeführten Flächen, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 um 7,50 Deutsche Mark je Hektar der veräußerten Fläche. (4) übersteigt der nach den Absätzen 2 und 3 errechnete Betrag den vom Veräußerer insgesamt zu leistenden Vierteljahresbetrag an Vermögensabgabe, so tritt dieser an die Stelle des errechneten Betrages. § 51 Fortfall der Befreiung von der Vermögensabgabe bei Rückerwerb durch den Veräußerer (1) Fällt ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück, dessen Veräußerung nach § 50 zur Abgeltung der darauf entfallenden Viertel Jahresbeträge an Vermögensabgabe geführt hat, innerhalb von zwölf Jahren seit der Veräußerung an den Veräußerer, seine Erben oder an einen seiner Erben zurück, so gilt die Abgeltung als nicht erfolgt. Die vom Zeitpunkt der Veräußerung bis zum Zeitpunkt des Rückfalls fällig gewordenen Vierteljahresbeträge sind innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nachzuentrichten. Beruht der Rückfall auf dem Tode des Erwerbers, so werden die nachzuentrichtenden Vierteljahresbeträge erlassen. (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend im Falle der Rückveräußerung oder der Verpachtung an den Veräußerer oder dessen Erben. § 52 Fortfall der Befreiung von der Vermögensabgabe bei Veräußerung durch den Erwerber (1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück, dessen Veräußerung nach § 50 zur Abgeltung der darauf entfallenden Vierteljahresbeträge an Vermögensabgabe geführt hat, innerhalb von sechs Jahren seit der Veräußerung durch den Erwerber oder seine Erben (Ersterwerber) an andere als die Nr. 22 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953 211 in § 51 genannten Personen veräußert, so gilt die Abgeltung als nicht erfolgt. In diesem Falle gilt die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Viertel jahres-beträge als auf den Ersterwerber übergegangen. Die während der Dauer des Eigentums des Ersterwerbers fällig gewordenen Vierteljahresbeträge werden erlassen. (2) Absatz 1 ist für den Fall der Verpachtung durch den Ersterwerber entsprechend anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Betrieb, Betriebsteil oder das Grundstück nach Maßgabe des § 42 veräußert oder verpachtet wird; § 47 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. § 53 Befreiung von der Vermögensabgabe bei der Verpachtung (1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück nach Maßgabe des § 42 verpachtet, so werden die nach dem Zeitpunkt der Übergabe zur Bewirtschaftung an den Pächter während der Bewirtschaftung durch diesen, seine Familienangehörigen oder Erben fälligen, auf den verpachteten Betrieb, Betriebsteil oder das verpachtete Grundstück entfallenden Vierteljahresbeträge an Vermögensabgabe erlassen. § 50 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 gilt im Falle des § 45 Nr. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunktes der Übergabe zur Bewirtschaftung der Zeitpunkt des Abschlusses des Verlängerungsvertrages tritt. (3) Ist ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an einen Vertriebenen verpachtet worden und sind auf Grund des § 66 der (Ersten) Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 214) oder des § 6 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes vom 29. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 51) die auf den Betrieb, Betriebsteil oder das Grundstück entfallenden Leistungen an Soforthilfeabgabe unerhoben geblieben, so gelten die un-erhoben gebliebenen Beträge für die Berechnung der Vermögensabgabe als entrichtet, jedoch höchstens bis zur Höhe der Abgabeschuld (§ 31 des Lastenausgleichsgesetzes). Die ab 1. April 1952 während der Dauer der Bewirtschaftung durch den Vertriebenen, seine Familienangehörigen oder seine Erben fällig werdenden Vierteljahresbeträge an Vermögensabgabe werden nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 erlassen. § 54 Befreiung von der Hypothekengewinnabgabe bei der Veräußerung Ruht auf einem nach Maßgabe des § 42 veräußerten Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück eine Hypothekengewinnabgabe als öffentliche Last, so werden auf Antrag des Erwerbers oder seiner Erben, die nach dem Zeitpunkt der Übergabe zur Bewirtschaftung an den Erwerber während der Bewirtschaftung durch diesen, seine Familienangehörigen oder seine Erben fällig werdenden Leistungen an Hypothekengewinnabgabe bis zur Höhe von jährlich 2,2 vom Hundert der Abgabeschuld an Hypothekengewinn- abgabe nach dem Stande vom 21. Juni 1948 erlassen. Bei unbebauten Grundstücken im Sinne des Bewertungsgesetzes gilt statt des Satzes 2,2 vom Hundert der Satz 3,4 vom Hundert. Satz 1 und Satz 2 gelten in den Fällen des § 44 Abs. 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunktes der Übergabe zur Bewirtschaftung der Zeitpunkt des Erbfalles tritt. Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück, dessen Veräußerung zum Erlaß der Hypothekengewinnabgabe nach Satz 1 geführt hat, nach Maßgabe des § 42 weiterveräußert oder verpachtet, so gelten Satz 1 und Satz 2; § 47 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. § 55 Befreiung von der Vermögens- und Hypothekengewinnabgabe bei Veräußerung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1) Ist ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an einen Vertriebenen, veräußert worden und sind auf Grund des § 66 der (Ersten) Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes oder des § 6 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes die auf den Betrieb, Betriebsteil oder .das Grundstück entfallenden Leistungen an Soforthilfeabgabe unerhoben geblieben, so gelten die unerhoben gebliebenen Beträge für die Berechnung der Vermögensabgabe als entrichtet, jedoch höchstens bis zur Höhe der Abgabeschuld (§ 31 des Lastenausgleichsgesetzes). Die ab 1. April 1952 fällig werdenden Vierteljahresbeträge an Vermögensabgabe gelten nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 als abgegolten. Die Vorschriften der §§ 51 und 52 sind vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab entsprechend anzuwenden. (2) Ruht auf einem unter Absatz 1 fallenden Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück eine Hypothekengewinnabgabe als öffentliche Last, so werden auf Antrag des Erwerbers oder seiner Erben die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes während der Dauer der Bewirtschaftung durch den Erwerber, seine Familienangehörigen oder seine Erben fällig werdenden Leistungen an Hypothekengewinnabgabe bis zur Höhe von jährlich 2,2 vom Hundert der Abgabeschuld an Hypothekengewinnabgabe nach dem Stande vom 21. Juni 1948 erlassen. Bei unbebauten Grundstücken im Sinne des Bewertungsgesetzes gilt statt des Satzes 2,2 vom Hundert der Satz 3,4 vom Hundert; § 54 Satz 4 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den in § 44 genannten Fällen des Erwerbs des Miteigentums, des Gesamthandeigentums und des Erwerbs von Todes wegen entsprechend. § 56 Befreiung von der Vermögens- und Hypothekengewinnabgabe bei der Veräußerung von Grundstücken in Berlin (West) (1) Für einen Betrieb, Betriebsteil oder ein Grundstück in Berlin (West) treten in § 50 Abs. 2 an die Stelle von 0,55 vom Hundert des Einheitswerts oder Einheitswertanteils 0,5 vom Hundert und an die Stelle von 0,85 vom Hundert des Einheitswerts oder Einheitswertanteils 0,75 vom Hundert dieser Werte, jedoch für die Zeit bis zum 31. März 1957 nur ein 212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Drittel dieser Vomhundertsätze. An die Stelle des 21. Juni 1948 tritt jeweils der 1. April 1949, soweit es sich nicht um Wirtschaftsgüter eines gewerblichen Betriebes handelt, dessen DM-Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 erstellt ist. (2) In §§ 54 und 55 Abs. 2 treten bei Betrieben, Betriebsteilen oder Grundstücken in Berlin (West) an die Stelle von 2,2 vom Hundert der Abgabeschuld ,2 vom Hundert und an die Stelle von 3,4 vom Hundert 3 vom Hundert der Abgabeschuld. In diesen Fällen ist der Stand der Abgabeschuld vom 25. Juni 1948 maßgebend. § 57 Aufhebung von Mietverhältnissen (1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder ein Grundstück mit Gebäuden nach Maßgabe des § 42 ver- • äußert oder verpachtet und sind in diesen Gebäuden Räume zu Wohnzwecken vermietet, so kann der Vermieter die Aufhebung des Mietverhältnisses verlangen, wenn und soweit die Räume für Zwecke des Betriebes benötigt werden. (2) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 2 bis 6 des Mieterschutzgesetzes entsprechend. § 58 Aufhebung eines Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses bei freiwilliger Landabgabe (1) Ein Pacht- oder sonstiges Nutzungsverhältnis über Grundstücke, die der Eigentümer einem Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling zu Eigentum überträgt oder zur Ausstattung eines wüsten Hofes pachtweise zur Verfügung stellt, kann die Siedlungsbehörde durch schriftliche Verfügung an den Nutzungsberechtigten unter Einhaltung einer angemessenen Frist ganz oder teilweise aufheben. (2) Die Aufhebung des Nutzungsverhältnisses ist nur zulässig, wenn dadurch die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, dem die Grundstücke bisher dienten, nicht nachhaltig beeinträchtigt wird oder die Aufhebung aus einem anderen Grunde nicht eine unbillige Härte bedeutet. § 59 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel Gegen die nach § 58 erlassene Verfügung der Siedlungsbehörde können die Beteiligten zwei Wochen nach Zustellung an den bisherigen Nutzungsberechtigten gerichtliche Entscheidung beantragen. In der gerichtlichen Entscheidung kann die Verfügung der Siedlungsbehörde bestätigt, geändert oder aufgehoben werden. Zuständig für die Entscheidung sind bis zum Erlaß einer bundesgesetzlichen Regelung des gerichtlichen Verfahrens in Landwirtschaftssachen die in den Ländern für Pachtschutzsachen zuständigen Gerichte nach den für sie geltenden Verfahrensvorschriften. § 60 Besitzeinweisung Die Verfügung oder die gerichtliche Entscheidung schließt die Besitzeinweisung ein. Die Besitzeinweisung gilt als erfolgt zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung oder der gerichtlichen Entscheidung oder, wenn in der Verfügung oder der gerichtlichen Entscheidung ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit diesem Zeitpunkt, frühestens jedoch mit der rechtskräftigen Aufhebung des Nutzungsverhältnisses. § 61 Entschädigung des bisherigen Nutzungsberechtigten (1) Wer infolge einer nach §§58 und 59 ergangenen Verfügung oder gerichtlichen Entscheidung die Nutzung verliert, kann Geldentschädigung für Verwendungen in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§ 994 bis 996, 998 und 999 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. (2) Für andere Vermögensnachteile, die durch eine nach §§ 58 und 59 ergangenen Verfügung oder gerichtlichen Entscheidung entstehen, kann der Betroffene eine Entschädigung verlangen, soweit eine solche unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Betroffenen geboten erscheint. (3) Zur Leistung der Entschädigung ist ausschließlich das Land verpflichtet. Der Bund erstattet dem Land die geleistete Entschädigung, wenn entweder unter Mitwirkung der Siedlungsbehörde eine Einigung über die Entschädigung erzielt oder eine Entschädigung rechtskräftig festgesetzt ist. § 62 Inanspruchnahme von Gebäuden und Land (1) Für den in § 35 bezeichneten Zweck können für den Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft eingerichtete Gebäude, die ganz oder überwiegend anderweitig genutzt oder nicht genutzt werden, nach Maßgabe des § 63 bis zu achtzehn Jahren zur Nutzung in Anspruch genommen werden, falls entsprechendes Land bis zur Größe einer selbständigen Ackernahrung zur Verfügung gestellt werden kann, (2) Land, das sich im Eigentum des Bundes oder der Länder befindet, soll nach Maßgabe des § 63 bis zur gleichen Dauer zu dem in § 35 bezeichneten Zweck für die Ausstattung eines wüsten Hofes, einer sonstigen Hofstelle oder eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebes bis zur Größe einer selbständigen Ackernahrung zur Nutzung in Anspruch genommen werden, anderes Land, sofern es anhaltend so schlecht bewirtschaft wird, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Sicherung der Landbewirtschaftung angeordnet werden können. (3) Die Inanspruchnahme ist nur zulässig, wenn die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, dem die Gebäude oder das Land dienen, nicht nachhaltig beeinträchtigt wird oder wenn die Inanspruchnahme aus einem anderen Grund für den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht eine unbillige Härte bedeutet. § 6.3 Verfahren (1) Die Siedlungsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten verlangen, daß der Verfügungsberechtigte mit einer der in § 35 bezeichneten Personen nach Maßgabe des § 42 ein Rechtsverhältnis vereinbart, das diese zur Nutzung einer der nach § 62 der Inanspruchnahme unterliegenden Sache berechtigt. Die Siedlungsbehörde hat dem Verfügungs- Nr. 22 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953 213 berechtigten eine angemessene Frist für eine Vereinbarung des Nutzungsverhältnisses zu setzen. Die Frist beginnt mit der Zustellung an den Verfügungsberechtigten. (2) Kommt die Vereinbarung innerhalb der Frist nicht zustande, so kann die Siedlungsbehörde die Person, mit der das Nutzungsverhältnis zu begründen ist, mit deren Einverständnis bestimmen und die im Rahmen des Ortsüblichen angemessenen Vertragsbedingungen festsetzen. Die festgesetzten Bedingungen gelten als zwischen den Beteiligten vereinbart; § 60 ist anzuwenden. (3) Gegen eine nach Absatz 1 oder Absatz 2 erlassene Verfügung der Siedlungsbehörde können die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragen. § 59 Satz 2 und Satz 3, §§ 60 und 61 sind anzuwenden. (4) Besteht über dieselbe Sache bereits ein Mietoder Nutzungsverhältnis, so gelten die §§ 57 bis 61 entsprechend, § 57 jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vermieters die Siedlungsbehörde tritt. § 64 Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Reichssiedlungsgesetzes Für Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Vorschriften dieses Titels dienen, gilt § 29 des Reichssiedlungsgesetzes entsprechend. § 65 Ausschluß des Vorkaufsrechts der Siedlungsunternehmen In den Fällen des § 42 ist die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 4 des Reichssiedlungsgesetzes ausgeschlossen. § 66 Änderung des Reichssiedlungsgesetzes (1) § 3 Abs. 1 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes wird aufgehoben. (.2) Bei einer Enteignung nach § 3 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes ist das Siedlungsunternehmen verpflichtet, das enteignete Land innerhalb einer von der Siedlungsbehörde zu bestimmenden Frist zu kultivieren. Wird das enteignete Land nicht innerhalb dieser Frist kultiviert, so hat der Enteignete oder sein Rechtsnachfolger nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Frist (Satz 1) binnen eines weiteren Jahres einen Anspruch auf Rückübereignung gegen Erstattung der Entschädigung. (3) Betriebe, die Land zur Kultivierung abgeben, erhalten auf Antrag nach Durchführung der Kultivierung im Wege der Anliegersiedlung (§ 1 Reichssiedlungsgesetz) Land in der ihrer Abgabe entsprechenden Größe, höchstens jedoch eine Fläche, die zur Hebung des Betriebes bis zur Größe einer selbständigen Ackernahrung erforderlich ist. § 67 Finanzierungsrichtlinien Die Richtlinien für die Gewährung von Darlehen und Beihilfen, für die Freistellung der Länder (§ 46 Abs. 6) und für die Regelung der Entschädigung (§ 61 Abs. 3) erläßt der Bundesminister für Ernäh- | rung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Vertriebene. § 68 Verwaltungsanordnungen der Länder (1) Bei der Durchführung dieses Titels beteiligen die zuständigen Landesbehörden nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu treffenden Bestimmungen die berufsständische Vertretung der Landwirtschaft, die Organisationen der Vertriebenen und Flüchtlinge und die Selbsthilfeeinrichtungen. (2) Die Landesregierungen bestimmen, welche Stellen die Aufgaben der Siedlungsbehörde wahrzunehmen haben und in welchem Umfange die Siedlungsbehörde unter Beteiligung der Flüchtlingsbehörde in den Verfahren nach den Vorschriften dieses Titels mitzuwirken hat; sie bestimmen ferner, in welcher Weise die berufsständische Vertretung der Landwirtschaft, die Organisationen der Vertriebenen und Flüchtlinge und die Selbsthilfeeinrichtungen zu beteiligen sind. Dritter Titel Zulassung zur Berufs- und Gewerbeausübung § 69 Allgemeine Vorschriften (1) Ist für die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes eine Zulassung oder Erlaubnis erforderlich, deren Erteilung von der Feststellung eines Bedürfnisses oder ähnlicher Voraussetzungen abhängt, so sind Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die vor der Vertreibung in einem solchen Beruf oder Gewerbe tätig waren, bevorzugt zu berücksichtigen, sofern die persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung oder die Erteilung der Erlaubnis gegeben sind. Dies gilt solange, bis das Verhältnis erreicht ist, in dem die Zahl der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge zur Gesamtzahl der Bevölkerung des Landes steht. (2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf Personen, bei denen eine Vereidigung in Verbindung mit einer Bedürfnisprüfung die Voraussetzung für die Berufsausübung bildet. (3) Vorschriften, in denen für die Zulassung zu einem Gewerbe Höchstzahlen festgesetzt werden, die unter der Zahl der bisherigen Zulassungen liegen, finden auf Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, solange keine Anwendung, bis das Verhältnis erreicht ist, in dem die Zahl der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge zur Gesamtzahl der Bevölkerung des Landes steht. § 70 Zulassung zur Kassenpraxis (1) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die vor dem 4. September 1939 als Ärzte, Zahnärzte oder Dentisten zur Kassenpraxis nach deutschen Vorschriften zugelassen waren und bis zu dem in § 10 Abs. 1 genannten Stichtag ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen haben, gelten weiterhin I als zur Kassenpraxis zugelassen. Sie haben sich 214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem für den Ort ihres ständigen Aufenthalts zuständigen Zulassungsausschuß zwecks Wiederaufnahme der Kassenpraxis zu melden. (2) Der Zulassungsausschuß hat Ärzten, Zahnärzten und Dentisten, die sich gemäß Absatz 1 gemeldet haben, unverzüglich einen Tätigkeitsbereich ohne Rücksicht auf die Zahl der im Zulassungsbezirk bereits zugelassenen und ohne Anrechnung auf die Verhältniszahl zuzuweisen. (3) Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung auf Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die als Ärzte, Zahnärzte oder Dentisten nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften umgesiedelt wurden oder werden und am bisherigen Aufenthaltsort zur Kassenpraxis zugelassen waren, mit der Maßgabe, daß die Meldefrist für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Umgesiedelte mit der Aufenthaltsnahme im neuen Zulassungsbezirk beginnt. (4) Gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses gemäß Absätzen 1 bis 3 kann der Antragsteller von den für das Zulassungsverfahren vorgesehenen Rechtsmitteln Gebrauch machen. (5) Im übrigen sind Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die vor der Vertreibung zur Ausübung eines Berufes als Arzt, Zahnarzt oder Dentist befugt waren, bei sonst gleichen Bedingungen so lange bevorzugt zuzulassen, bis das Verhältnis erreicht ist, in dem die Zahl der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge zur Gesamtzahl der Bevölkerung des Landes steht. § 71 Eintragung in die Handwerksrolle Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die glaubhaft machen, daß sie vor der Vertreibung ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betrieben oder die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besessen haben, sind auf Antrag bei der für den Ort ihres ständigen Aufenthaltes zuständigen Handwerkskammer in die Handwerksrolle einzutragen. Für die Glaubhaftmachung ist § 93 entsprechend anzuwenden. Vierter Titel Förderung selbständig Erwerbstätiger § 72 Kredite, Zinsverbilligungen, Bürgschaften und Teilhaberschaften (1) Die Begründung und Festigung selbständiger Erwerbstätigkeit der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge in der Landwirtschaft, im Gewerbe und in freien Berufen ist durch Gewährung von Krediten aus öffentlichen Mitteln zu günstigen Zins-, Tilgungs- und Sicherungsbedingungen, durch Zinsverbilligungen und Bürgschaftsübernahmen zu fördern. (2) Zur Festigung selbständiger Erwerbstätigkeit soll auch die Umwandlung hochverzinslicher und kurzfristiger Kredite in langfristige zu günstigen Zins- und Tilgungsbedingungen ermöglicht werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unternehmen, an denen Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge mindestens mit der Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern die Beteiligung für mindestens sechs Jahre sichergestellt ist. Beteiligungen der öffentlichen Hand, die der Konsolidierung solcher Betriebe dienen, bleiben bei der Ermittlung der Beteiligung der Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlinge außer Ansatz, wenn diesen das Recht eingeräumt ist, die Beteiligungen der öffentlichen Hand abzulösen. (4) Die Vergünstigungen des Absatzes 1 können auch Unternehmen gewährt werden, die Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen den Aufbau einer selbständigen Existenz dadurch ermöglichen, daß sie ihnen eine Beteiligung von mindestens 35 vom Hundert an ihrem Kapital und Gewinn auf die Dauer von mindestens sechs Jahren sowie eine Beteiligung an der Geschäftsführung einräumen (Teilhaberschaft). § 73 Steuerliche Vergünstigungen und Beihilfen (1) Zum Zweck der Begründung und Festigung selbständiger Erwerbstätigkeit der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge werden steuerliche Vergünstigungen nach Maßgabe des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Einkommensteuergesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 222) gewährt. (2) Im Hinblick auf die Nichtgewährung der steuerlichen Vergünstigungen gemäß Absatz 1 im Veranlagungszeitraum 1951 werden aus Mitteln des Bundeshaushalts 1952 7 Millionen Deutsche Mark an Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge als Beihilfen nach Richtlinien gewährt, die der Bundesminister für Vertriebene im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft erläßt. § 74 Vergabe von öffentlichen Aufträgen (1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sind Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge unbeschadet von Regelungen für notleidende Gebiete bevorzugt zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Unternehmen, an denen Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge mit mindestens der Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern die Beteiligung für mindestens sechs Jahre sichergestellt ist. Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene hierzu allgemeine Richtlinien. (2) Finanzierungshilfen der öffentlichen Hand sollen unter der Auflage gegeben werden, daß die Empfänger dieser Hilfen sich verpflichten, bei der Vergabe von Aufträgen entsprechend Absatz 1 zu verfahren. § 75 Kontingente (1) Bei der Anordnung oder Durchführung von Kontingentierungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Erzeugung und der Zu- und Verteilung von Gütern, Leistungen und Zahlungsmitteln für gewerbliche Zwecke haben die zuständigen Behörden und Organisationen der Wirtschaft die Betriebe der Ver- Nr. 22 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953 215 triebenen und Sowjetzonenflüchtlinge unter Berücksichtigung ihrer besonderen Lage angemessen zu beteiligen. (2) Sofern bei der Festsetzung von Kontingenten ein in der Vergangenheit liegender Zeitraum oder Zeitpunkt zugrunde gelegt wird, ist bei den in Absatz 1 genannten Betrieben auf Antrag in der Regel ein anderer entsprechender Zeitraum oder Zeitpunkt zugrunde zu legen, welcher der Anordnung der Kontingentierungsmaßnahme vorausgeht und den besonderen Verhältnissen dieser Betriebe Rechnung trägt. Von diesem Recht können Antragsteller längstens bis zum 31. Dezember 1957 Gebrauch machen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge, ohne Inhaber eines Betriebes zu sein, Werk- oder ähnliche Verträge mit bestehenden Betrieben abschließen, sofern sie vor der Vertreibung einen gleichartigen Betrieb als Eigentümer oder Pächter geführt haben. Zur berufsgleichen Eingliederung sind solche Verträge zuzulassen und zu fördern. § 76 Vermietung, Verpachtung und Übereignung durch die öffentliche Hand Soweit die öffentliche Hand Grund und Boden, Räumlichkeiten oder Betriebe zum Zwecke einer bestimmten gewerblichen Nutzung verpachtet, vermietet oder übereignet, sollen Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die vor der Vertreibung ein gleichartiges Gewerbe ausgeübt haben, bevorzugt berücksichtigt werden, bis das Verhältnis erreicht ist, in dem die Zahl der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge zur Gesamtzahl der Bevölkerung im Bereich der vergebenden Körperschaft oder Stelle steht. Fünfter Titel Förderung unselbständig Erwerbstätiger § 77 Arbeiter und Angestellte (1) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung hat dahin zu wirken, daß der Anteil der beschäftigten Arbeitnehmer, die Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge sind, an der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer innerhalb der Landesarbeitsamtsbezirke dem Verhältnis entspricht, in dem die Zahl der Arbeitnehmer, die Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge sind, zur Gesamtzahl der Arbeitnehmer – getrennt nach Arbeitern und Angestellten – in diesen Bezirken steht. Außerdem hat die Bundesanstalt dahin zu wirken, daß dieser Personenkreis aus berufsfremder Beschäftigung in die erlernten oder überwiegend ausgeübten Berufe vermittelt wird. (2) Solange das Verhältnis gemäß Absatz 1 nicht erreicht ist, sind arbeitslose Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die nach dem 1. Januar 1949 weniger als zwei Jahre in Beschäftigung gestanden haben, von der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vor anderen Bewerbern mit gleicher persönlicher und fachlicher Eignung und gleichen sozialen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage bevorzugt in Arbeit zu vermitteln. Diese Bestimmung findet je- doch auf die Vermittlung der Wiedereinstellung von Arbeitskräften keine Anwendung, die wegen vorübergehender Betriebseinschränkung oder -still-legung entlassen worden sind, sofern die Entlassung nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Der Verwaltungsrat der Bundesanstalt erläßt über die bevorzugte Vermittlung von arbeitslosen Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen Richtlinien. Diese bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit. (3) In die Beschäftigungszeiten nach Absatz 2 werden Zeiten der Notstandsarbeit, geringfügiger Beschäftigung, einer Beschäftigung, die diesen Personen nach ihrer beruflichen Vorbildung, ihrem Alter oder Gesundheitszustand als Dauerbeschäftigung nicht zugemutet werden kann, sowie Beschäftigungszeiten vor einer Umsiedlung nach bun-des- oder landesrechtlichen Vorschriften nicht eingerechnet. (4) Die Verpflichtung zur Beschäftigung und bevorzugten Arbeitsvermittlung anderer Personengruppen nach Maßgabe bestehender Gesetze wird hierdurch nicht berührt. § 78 . Lehrstellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art (1) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung hat unter Beteiligung der zuständigen Organisationen der Wirtschaft dahin zu wirken, daß bei der Besetzung von Lehrstellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge unter Berücksichtigung der Berufsnachwuchslage in den Landesarbeitsamtsbezirken sowie der Eignung der Lehrstellenbewerber angemessen beteiligt werden. (2) Sofern für die Schaffung zusätzlicher Lehrstellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art einschließlich der Einrichtung von Lehrwerkstätten und Lehrlingswohnheimen öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, sind diese bevorzugt für die Unterbringung von Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen zu verwenden, bis bei der Besetzung von Lehrstellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art das Verhältnis erreicht, ist, in dem die Zahl der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge zur Gesamtzahl der Bevölkerung im Bereich der Körperschaft steht, welche die Mittel zur Verfügung stellt. § 79 Dauerarheiisplätze (1) Zur Schaffung von zusätzlichen Dauerarbeits-plätzen für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge sollen aus öffentlichen Mitteln Kredite zu günstigen Zins-, Tilgungs- und Sicherungsbedingungen sowie Zinsverbilligungen gewährt und Bürgschaften übernommen werden. Diese Vergünstigungen sollen Betrieben bevorzugt gewährt werden, 1. deren Inhaber Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge sind, oder 2. an denen Vertriebene oder Sowjetzonen-flüchtlinge mit mindestens der Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern die Beteiligung für mindestens sechs Jahre sichergestellt ist, oder 216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I 3. die sich verpflichten, in dem geförderten ( Betrieb mindestens 70 vom Hundert Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge für die Laufzeit der Vergünstigung zu beschäftigen. (2) In besonderen Fällen können die Vergünstigungen des Absatzes 1 auch gewährt werden 1. für die Restfinanzierung – jedoch nicht für die nachstellige Finanzierung – von Wohnungsbauten, sofern diese die Schaffung zusätzlicher Dauerarbeitsplätze ermöglicht, oder 2. zur Erhaltung gefährdeter Dauerarbeitsplätze. Sechster Titel Sonstige Vorschriften § 80 Wohnraumversorgung (1) Die Versorgung der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge mit Wohnraum ist eine vordringliche Aufgabe der Wohnraumbewirtschaftung und des öffentlich geförderten Wohnungsbaues. (2) Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen ist ein angemessener Teil des vorhandenen und des neu zu schaffenden Wohnraumes zuzuteilen. Dabei sind die noch in Lagern und anderen Notunterkünften Untergebrachten besonders zu berücksichtigen. (3) Im Rahmen der Wohnungsbauprogramme für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (§§ 13 ff des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950–Bundesgesetzbl. S.83–) ist in möglichst weitem Umfange zu Gunsten der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge auch die Begründung von Eigentum an Wohnungen (Eigenheimen, Kleinsiedlungen, Wohnungseigentum oder Dauerwohnrecht) zu fördern. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die angemessene Berücksichtigung der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge bei der Zuteilung des Wohnraumes zu erlassen, der im Rahmen des mit öffentlichen Mitteln geförderten sozialen Wohnungsbaues neu geschaffen wird. § 81 Nichtanwendung beschränkender Vorschriften (1) Vorschriften, nach denen die Ausübung eines Rechts oder die Erlangung einer Berufsstellung von einer besonderen Beziehung zu einem Lande oder einer Gemeinde (z. B. Geburt, Wohnsitzdauer, Ausbildung) abhängig gemacht ist, finden auf Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge keine Anwendung, wenn sie dort im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt haben oder nach diesem Zeitpunkt dorthin behördlich zugewiesen oder umgesiedelt werden. (2) Durch Absatz 1 werden die besonderen Rechte auf Grund einer Mitgliedschaft bei bestehenden Realgemeinden oder ähnlichen Nutzungsgemeinschaften nicht berührt. VIERTER ABSCHNITT Einzelne Rechtsverhältnisse Erster Titel Schuldenregelung für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge § 82 Grundsatz Vertriebene können wegen der Verbindlichkeiten, die vor der Vertreibung begründet worden sind, nicht in Anspruch genommen werden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts Abweichendes ergibt. § 83 Vertragshilfeverfahren auf Antrag des Gläubigers (1) Auf Antrag des Gläubigers kann das Gericht zur Vermeidung unbilliger Härten die unter die Regelung des § 82 fallenden Verbindlichkeiten im Wege der richterlichen Vertragshilfe nach den Vorschriften des Vertragshilfegesetzes vom 26. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 198) abweichend regeln. (2) Bei Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile gemäß § 1 Abs. 1 des Vertragshilfegesetzes sind die Vermögens- und Erwerbsverhält-nisse des Schuldners am 21. Juni 1948 oder, wenn er erst zu einem späteren Zeitpunkt seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen hat, die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse zu diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen. (3) Das Gericht kann jedoch auch nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt erlangtes Vermögen des Schuldners berücksichtigen, wenn und soweit dies aus besonderen Gründen zur Vermeidung einer unbilligen Härte gegenüber dem Gläubiger erforderlich erscheint. Haben sich die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Schuldners nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt verschlechtert, so ist dies zu berücksichtigen, wenn und soweit dies aus besonderen Gründen zur Vermeidung einer unbilligen Härte gegenüber dem Schuldner erforderlich erscheint. (4) Wird über einen Anspruch im Sinne des § 82 ein Rechtsstreit anhängig, so kann das Prozeßgericht Vertragshilfe nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 auch gewähren, wenn nur der Gläubiger es beantragt. § 84 Antragsfrist (1) Der Antrag des Gläubigers nach § 83 Abs. 1 oder 4 kann nur bis zum 31. Dezember 1953 gestellt werden. Das Gericht kann einen Antrag des Gläubigers nach diesem Zeitpunkt durch besonderen Beschluß zulassen, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden den Antrag nicht rechtzeitig gestellt hat, und ihn nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachgeholt hat. Gegen die Entscheidung des Gerichtes über die Zulassung findet die sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht entscheidet endgültig. (2) Hat der Gläubiger den Anspruch gegen den Schuldner mit der Begründung gerichtlich geltend Nr. 22 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953 217 gemacht, daß die Voraussetzungen des § 82 nicht gegeben seien, so gilt ein binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder nach Klagerücknahme gestellter Antrag gemäß § 83 Abs. 1 oder 4 als rechtzeitig gestellt. § 85 Juristische Personen und Handelsgesellschaften Die Vorschriften der §§ 82 bis 84 gelten entsprechend für Verbindlichkeiten von juristischen Personen und Handelsgesellschaften, die ihren Sitz vor dem 8. Mai 1945 in den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gebieten hatten, sofern sich der Sitz, der Ort der Niederlassung oder die Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet. § 86 Frühere gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche (1) Die Vorschriften der §§82 bis 85 gelten auch, wenn vor der Vertreibung der Anspruch ganz oder teilweise durch rechtskräftiges Urteil festgestellt oder über ihn ein Vergleich abgeschlossen worden ist. (2) Ist der Anspruch nach der Vertreibung ganz oder teilweise durch rechtskräftiges Urteil festgestellt oder über ihn ein Vergleich abgeschlossen worden, so sind in einem nach allgemeinen Vorschriften eingeleiteten Vertragshilfeverfahren die Vorschriften des § 83 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden, sofern der Schuldner den Antrag auf Gewährung von Vertragshilfe bis zum 31. Dezember 1953 stellt. § 84 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß. (3) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangene rechtskräftige Entscheidungen, durch die Vertragshilfe gewährt worden ist, bleiben vorbehaltlich der Bestimmung des § 17 des Vertragshilfegesetzes unberührt. § 87 Ausnahmen (1) Die Vorschriften der §§82 bis 86 gelten nicht für 1. Verbindlichkeiten, die mit Vermögenswerten des Vertriebenen im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, 2. gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen, 3. Löhne und Gehälter, 4. die in § 6 Nr. 1 und 2 des Vertragshilfegesetzes bezeichneten Verbindlichkeiten. (2) Die Regelung der in § 6 Nr. 4 des Vertragshilfegesetzes bezeichneten Verbindlichkeiten bleibt vorbehalten. Bis zur Regelung können die Schuldner die Erfüllung dieser Verbindlichkeifen verweigern. § 88 Regelung für Sowjetzonenflüchtlinge (1) Sowjetzonenflüchtlinge, die vor der Flucht oder in den Fällen des § 4 im Zeitpunkt der Besetzung den überwiegenden Teil ihres Vermögens in der sowjetisch besetzten Zone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hatten und diesen Teil ihres Vermögens durch Enteignungsmaßnahmen oder diesen wirtschaftlich gleichstehende Maßnahmen verloren haben, können wegen der Verbindlichkeiten, die vor der Flucht oder in den Fällen des § 4 vor der Besetzung begründet worden sind, nicht in Anspruch genommen werden. (2) § 83 Abs. 1 und 4, §§ 84, 86 Abs. 1 und 3 und § 87 sind entsprechend anzuwenden. § 89 Erledigung anhängiger Verfahren (1) Erledigt sich ein anhängiger Rechtsstreit durch die Anwendung der §§ 82 bis 88, so trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen; das Gericht kann jedoch die außergerichtlichen Kosten und die gerichtlichen Auslagen anders verteilen, wenn dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Die Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. (2) Erledigt sich ein anhängiges Vertragshilfeverfahren durch die Anwendung der §§82 bis 88, so werden die gerichtlichen Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Zweiter Titel Sozialrechtliche Angelegenheiten § 90 Sozialversicherung (1) Vertriebene und Söwjetzonenflüchtlinge werden in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung den Berechtigten im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) gleichgestellt. (2) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge können Ansprüche und Anwartschaften, die sie bei nicht mehr vorhandenen oder nicht erreichbaren Trägern der deutschen Sozialversicherung oder bei nichtdeutschen Trägern der Sozialversicherung erworben haben, unter Zugrundelegung der bundesrechtlichen Vorschriften über Sozialversicherung bei Trägern der Sozialversicherung im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) geltend machen. (3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. § 91 Ersatz von Fürsorgekosten (1) Bei Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen ist anzunehmen, daß durch die Heranziehung zum Ersatz von Fürsorgekosten nach §§25 und 25 a der Verordnung über die Fürsorgepflicht die Herstellung einer den Zeitverhältnissen entsprechenden Lebensgrundlage beeinträchtigt wird; deshalb sind nach § 4 der Verordnung über den Ersatz von Fürsorgekosten vom 30. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. IS. 154) Ersatzansprüche nicht geltend zu machen. (2) Ein nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtiger Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling ist, soweit es sich um eine Person handelt, auf die sich die Vorschrift des § 1603 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezieht, zum Ersatz von Fürsorgekosten nach §21a der Verordnung über die Fürsorgepflicht in der Regel nicht heranzuziehen. (3) Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 bleiben die Ersatzansprüche der Fürsorgeverbände nach der Reichsversicherungsordnung, nach den Vorschriften über die Arbeitslosenunterstützung und die Arbeits- 218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I losenfürsorge, über die Kriegsopferversorgung, die Kriegsschadenrente und nach §21a der Verordnung über die Fürsorgepflicht unberührt, soweit diese Ansprüche einen Zeitraum betreffen, für den Fürsorgeleistungen gewährt wurden. Dritter Titel Prüfungen und Urkunden § 92 Anerkennung von Prüfungen (1) Prüfungen und Befähigungsnachweise, die Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge bis zum 8. Mai 1945 im deutschen Reichsgebiet nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 abgelegt bzw. erworben haben, sind im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) anzuerkennen. (2) Prüfungen und Befähigungsnachweise, die Vertriebene bis zum 8. Mai 1945 in Gebieten außerhalb des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 abgelegt bzw. erworben haben, sind im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West.) anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden deutschen Prüfungen und Befähigungsnachweisen gleichwertig sind. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Prüfungen und Befähigungsnachweise, deren Anerkennung nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder fällt, den entsprechenden deutschen Prüfungen und Befähigungsnachweisen gleichwertig sind. Sie kann dabei bestimmen, ob und in welchem Umfange Ergänzungsprüfungen abzulegen sind. § 93 Ersatz von Urkunden (1) Haben Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge die zur Ausübung ihres Berufes notwendigen Urkunden (Prüfungs- oder Befähigungsnachweise) und die zur Ausstellung von Ersatzurkunden erforderlichen Unterlagen verloren, so ist ihnen auf Antrag durch die für die Ausstellung entsprechender Urkunden zuständigen Behörden und Stellen eine Bescheinigung auszustellen, wonach der Antragsteller die Ablegung der Prüfung oder den Erwerb des Befähigungsnachweises glaubhaft nachgewiesen hat. (2) Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Absatz 1 ist, daß dfe Ablegung der Prüfung oder der Erwerb des Befähigungsnachweises bestätigt wird 1. durch Erklärungen von zwei glaubwürdigen Zeugen zur Niederschrift vor einer für die Ausstellung der Bescheinigung zuständigen Behörde oder Stelle, oder 2. durch eidesstattliche Erklärungen von zwei glaubwürdigen Personen, deren Unterschriften amtlich beglaubigt sind und die diese eidesstattlichen Erklärungen vor einer Stelle abgegeben haben, die zur Entgegennahme solcher Erklärungen befugt ist, oder 3. durch schriftliche, an Eides Statt gegebene Erklärung einer Person, die auf Grund ihrer früheren dienstlichen Stellung im Bezirk des Antragstellers von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises Kenntnis hat. (3) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 hat im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Urkunde über die abgelegte Prüfung oder den erworbenen Befähigungsnachweis. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind für den Nachweis rechtserheblicher Tatsachen im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) entsprechend anzuwenden. (5) Die Länder bestimmen die Stellen, die zur Entgegennahme eidesstattlicher Erklärungen gemäß Absatz 2 Nr. 2 befugt sind. Vierter Titel Sonstige Vorschriften § 94 Familienzusammenführung (1) Sofern nach Vorschriften des Bundes, der Länder oder einer Besatzungsmacht der Zuzug oder der Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) von einer Erlaubnis abhängt, darf diese nicht verweigert werden, wenn sie ein Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling, der im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) seinen ständigen Aufenthalt hat, für seine in Absatz 2 genannten Angehörigen zum Zwecke der Familienzusammenführung beantragt. (2) Als Familienzusammenführung im Sinne des Absatzes 1 gilt die Zusammenführung 1. von Ehegatten, 2. von minderjährigen Kindern zu den Eltern, 3. von hilfsbedürftigen Eltern zu unterhaltspflichtigen Kindern, 4. von volljährigen, in Ausbildung stehenden oder sonst Unterhalts- und pflegebedürftigen Kindern zu den Eltern, 5. von minderjährigen Kindern zu den Großeltern, falls die Eltern nicht mehr leben oder sich der Kinder nicht annehmen können, 6. von minderjährigen Kindern zu Verwandten der Seitenlinie, wenn Verwandte aufsteigender Linie nicht mehr leben oder sich der Kinder nicht annehmen können. (3) Personen, die im Wege der Familienzusammenführung ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen haben, können ihrerseits ein Recht auf Nachzug von Familienangehörigen aus dieser Vorschriit nur dann herleiten, wenn sie selbst Rechte und Vergünstigungen als Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge in Anspruch nehmen können. § 95 Unentgeltliche Beratung (1) Organisationen der Vertriebenen und Flüchtlinge, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, dürfen Vertriebene Nr. 22 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953 219 und Sowjetzonenflüchtlinge im Rahmen ihres Aufgabengebietes in Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsfragen unentgeltlich beraten. Sie bedürfen hierzu keiner besonderen Erlaubnis. (2) Diese Tätigkeit kann ihnen im Falle mißbräuchlicher Ausübung untersagt werden. Das Nähere bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. FÜNFTER ABSCHNITT Kultur, Forschung und Statistik § 96 Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flüchtlinge und Förderung der wissenschaftlichen Forschung Bund und Länder haben entsprechend ihrer durch das Grundgesetz gegebenen Zuständigkeit das Kulturgut der Vertreibungsgebiete in dem Bewußtsein der Vertriebenen und Flüchtlinge und des gesamten deutschen Volkes zu erhalten sowie Archive und Bibliotheken zu sichern, zu ergänzen und auszuwerten. Sie haben Wissenschaft und Forschung bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Vertreibung und der Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge ergeben, zu fördern. § 97 Statistik (1) Bund und Länder haben die auf dem Gebiete des Vertriebenen- und Flüchtlingswesens erforderlichen statistischen Arbeiten durchzuführen. Insbesondere haben sie die Statistik so auszugestalten, daß die statistischen Unterlagen für die Durchführung der zum Zwecke der Eingliederung der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge erlassenen Vorschriften zur Verfügung gestellt werden können. (2) Der Stand der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge im Vergleich zu deren Lage vor der Vertreibung ist durch eine Statistik festzustellen, die im Zusammenhang mit der Beantragung von Ausweisen durchzuführen ist. Die Antragsteller haben die Antragsvordrucke (§ 16) in doppelter Ausfertigung auszufüllen. Die für die statistische Auswertung bestimmten Doppelstücke werden durch die Statistischen Ämter nach den für die Statistik geltenden Vorschriften weiter bearbeitet. Die Kosten hierfür tragen Bund und Länder nach den bei ihnen anfallenden Arbeiten. SECHSTER ABSCHNITT Strafbestimmungen § 98 Erschleichung von Vergünstigungen Mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen Rechte oder Vergünstigungen, die Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen vorbehalten sind, zu erschleichen. § 99 Pflichtverletzung von Verwaltungsangehörigen Mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen wird bestraft, wer als Verwaltungsangehö- riger bei der Durchführung dieses Gesetzes vorsätzlich Ausweise oder Bescheinigungen für Personen ausstellt, von denen er weiß, daß sie kein Recht auf Erteilung des Ausweises oder der Bescheinigung haben. SIEBENTER ABSCFINITT Übergangs- und ScbluBbestimmungen § ioo Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Das Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) wird wie folgt geändert: 1. § 11 erhält folgende Fassung: "§ 11 Vertriebener (1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muß derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Wer infolge von Kriegseinwirkungen seinen Wohnsitz in die in Satz 1 genannten Gebiete verlegt hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte. (2) Als Vertriebener gilt, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger 1. nach dem 30. Januar 1933 wegen ihm drohender oder gegen ihn verübter nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen auf Grund der politischen Überzeugung, der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, 2. auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler), • 3. nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien oder Albanien verlassen hat oder verläßt, es sei 220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I denn, daß er erst nach dem 8. Mai 1945 seinen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler), 4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben mußte. (3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat." 2. In § 248 Satz 1 werden nach den Worten "für Heimatvertriebene" die Worte "im Sinne des § 2 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)" eingefügt; Satz 2 wird gestrichen. 3. In § 249 Abs. 1 wird die Nummer 4 wie folgt ergänzt: "und soweit sie nicht für den unrentierlichen Teil der Finanzierung eines Vorhabens, insbesondere zur Melioration oder zur Kultivierung von Moor-, Ödland und Rodungsflächen § 40 des Bundesvertriebenengesetzes) aufgewendet worden sind oder werden." 4. § 301 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Aus dem Härtefonds sollen insbesondere auch Sowjetzonenflüchtlinge und die diesen gleichgestellten Personen (§§3 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 – Bundesgesetzbl. I S. 201 –) berücksichtigt werden." § 101 Änderung des Notaufnahmegesetzes Das Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 367) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 470) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Diese besondere Erlaubnis darf Personen nicht verweigert werden, die aus den in Absatz 1 genannten Gebieten flüchten mußten, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, und dort nicht durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben. Eine besondere Zwangslage ist vor allem dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit vorgelegen hat. Wirtschaftliche Gründe allein begründen keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der besonderen Erlaubnis nach Absatz 1." 2. § 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Er entscheidet auch darüber, was als besondere Zwangslage im Sinne des § 1 Abs. 2 anzusehen ist." § 102 Aufhebung des Flüchtlingssiedlungsgesetzes Das Gesetz zur Förderung der Eingliederung von Heimatvertriebenen in die Landwirtschaft (Flücht- lingssiedlungsgesetz) vom 10. August 1949 (WiGBl. S. 231) wird aufgehoben. § 103 Aufhebung von landesrechtlichen Vorschriften Die Vorschriften der Länder, welche die in den §§ 91, 93, 94 und 95 dieses Gesetzes geregelten Tatbestände betreffen, insbesondere § 7 Abs. 1 Satz 2 des Flüchtlingsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1948, treten außer Kraft. Dasselbe gilt für Strafbestimmungen der Länder auf dem Gebiet des Vertriebenen- und Flüchtlingsrechts. § 104 Verhältnis zum sonstigen Bundes- und Landesrecht (1) Soweit in sonstigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften der Vertriebenen- und Flüchtlingsbegriff festgelegt ist oder -verwendet wird, treten die Vorschriften des Ersten Titels und die nach Maßgabe des § 14 dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an ihre Stelle. (2) Durch die Vorschriften dieses Gesetzes bleiben vorbehaltlich der ausdrücklich genannten Änderungen und Ergänzungen unberührt 1. das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) sowie das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 291), 2. die Vorschriften auf dem Gebiete des Lastenausgleichs, 3. die Vorschriften der Länder zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, 4. Vorschriften der Länder über die Eingliederung der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge, die eine günstigere Regelung vorsehen. (3) Rechte und Vergünstigungen, die Vertriebenen nach anderen als den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten bundes- und landesrechtlichen Vorschriften gewährt werden, stehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch Sowjetzonenflüchtlingen sowie Personen zu, welche diesen gleichgestellt sind oder werden. § 105 Weitergeltung der bisherigen Ausweise Die bisher von den Ländern für Vertriebene und Flüchtlinge ausgestellten Ausweise gelten als Nachweis der Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft im Sinne dieses Gesetzes, bis sie durch Ausweise gemäß § 15 ersetzt oder durch die Bundesregierung außer Kraft gesetzt werden. § 106 Verwaltungsvorschriften Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungvorschriften erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. Nr. 22 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953 221 § 107 Anwendung des Gesetzes im Land Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungs- gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 19. Mai 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister für Vertriebene Dr. Lukaschek Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr Der Bundesminister der Justiz Dehler Der Bundesminister der Finanzen Schäffer Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Dr. Niklas Der Bundesminister für Arbeit Anton Storch Der Bundesminister für Verkehr Seebohm Der Bundesminister für Wohnungsbau Neu mayer Der Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen Jakob Kaiser 222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Einkommensteuergesetzes. Vom 19. Mai 1953. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1952 (Bundesge-setzbl. I S. 33), des Gesetzes zur Ergänzung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 20. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I. S. 302), des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446), des Ersten Gesetzes zur Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes vom 10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 789) und des Ersten Gesetzes zur Förderung des Kapitalmarkts vom 15. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 793) wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 7a erhält die folgende Fassung: "§ 7a Bewertungsfreiheit für bewegliche Wirtschaftsgüter (1) Steuerpflichtige, die a) auf Grund des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen berechtigt sind oder b) aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sind, ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 von den Anschaf-fungs- oder Herstellungskosten zu bemessenden Absetzung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in dem darauf folgenden Jahr bis zu insgesamt 50 vom Hundert der Anschaffungsoder Herstellungskosten, höchstens jedoch für alle in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter eines Unternehmens bis zu 100000 Deutsche Mark jährlich abschreiben. Die Absetzung für Abnutzung in den folgenden Jahren bemißt sich nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter, für die Bewertungsfreiheit nach Satz 1 in Anspruch genommen worden ist. (2) Die Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 kann nur für diejenigen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden, die bis zum 31. Dezember 1956 angeschafft oder hergestellt worden sind. Bei Wirtschaftsgütern, für die von der Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 gleichmäßig zu bemessen." 2. Hinter §7d wird der folgende § 7e eingefügt: "§ 7e Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude (1) Steuerpflichtige, die a) auf Grund des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen berechtigt sind oder b) aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sind, ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können bei Gebäuden, die im eigenen gewerblichen Betrieb unmittelbar a) der Fertigung oder b) der Bearbeitung von zum Absatz be: stimmten Wirtschaftsgütern oder c) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern oder d) ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum Absatz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder für fremde Rechnung gelagert werden, dienen und nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1957 hergestellt worden sind, neben der nach § 7 von den Herstellungskosten zu bemessenden Absetzung für Abnutzung im Wirtschaftsjahr der Herstellung des Gebäudes und in dem darauf folgenden Jahr bis zu je 10 vom Hundert der Herstellungskosten absetzen. In den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer des Gebäudes. Den Herstellungskosten eines Gebäudes werden die Aufwendungen gleichgestellt, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1957 zum Wiederaufbau eines durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten Gebäudes gemacht werden, wenn dieses Gebäude ohne den Wiederaufbau nicht oder nicht mehr voll zu einem der in Satz 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden kann. (2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die Herstellungskosten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen zum Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wird. Nr. 22 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953 223 (3) Bei Gebäuden, für die von der Bewertungsfreiheit im Sinn der Absätze 1 oder 2 Gebrauch gemacht wird, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 gleichmäßig zu bemessen." Hinter § 10 wird der folgende § 10 a eingefügt: "§ 10a Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns (1) Steuerpflichtige, die a) auf Grund des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen berechtigt sind oder b) aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sind, ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und ihre Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. I oder nach § 5 ermitteln, können für die Veranlagungszeiträume 1952 bis 1956 auf Antrag bis zu 50 vomHundert der Summe der nichtentnommenen Gewinne, höchstens aber 20000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Als nichtentnommen gilt auch der Teil der Summe der Gewinne, der zur Zahlung der auf -die Betriebsvermögen entfallenden Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz verwendet wird. Der als steuerbegünstigt in Anspruch genommene Teil der Summe der Gewinne ist bei der Veranlagung besonders festzustellen. (2) übersteigen in einem der auf die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb, so ist der übersteigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des besonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck der Nach- versteuerung hinzuzurechnen. Beträge, die zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfallenden Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz verwendet werden, rechnen auch in diesem Fall nicht zu den Entnahmen. Soweit Entnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen oder auf den Übergang des Betriebsvermögens an Personen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaftsteuergesetzes verwendet werden, oder soweit sich Entnahmen durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, unterliegen sie einer Nachversteuerung mit den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und im Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachversteuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem in Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht vorliegt. (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Gewinn aus selbständiger Arbeit mit der Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsichtlich der Steuerbegünstigung (Absatz 1) und der Nachversteuerung (Absatz 2) für sich zu behandeln ist." § 2 Die in § 51 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 33) der Bundesregierung erteilten Ermächtigungen gelten zur Durchführung dieses Gesetzes auch für den Veranlagungszeitraum 1952. § 3 (1) Die Vorschriften des § 1 Nr. 1 gelten erstmals für den Veranlagungszeitraum 1953. (2) Die Vorschriften des § 1 Nr. 2 und 3 gelten erstmals für den Veranlagungszeitraum 1952. § 4 Dieses Gesetz gilt nach § 12 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. IS. 1) auch im Land Berlin. . § 5 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Sonn, den 19. Mai 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Finanzen Schaff er 224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung. Vom 15. Mai 1953. Der Bundestag schlössen: hat das folgende Gesetz be- § 1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung, und zwar der Neusiedlung wie der Anliegersiedlung, insbesondere in Verbindung mit Bodenverbesserungsund Landgewinnungsarbeiten a) Bürgschaften und Rückbürgschaften für Darlehen zu übernehmen, b) sich zu verpflichten, Ländern, die solche Bürgschaften übernehmen, etwaige Ausfälle anteilig zu erstatten. (2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 dürfen zwanzig Millionen Deutsche Mark jährlich, insgesamt einhundert Millionen Deutsche Mark nicht übersteigen. § 2 Der Bund stellt für die landwirtschaftliche Siedlung außer dem nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) vorgesehenen Betrag jährlich 50 vom Hundert dieses Betrages zur Verfügung, soweit dieser Betrag haushaltsmäßig-gedeckt werden kann. § 3 Die auf Grund der §§ 1 und 2 für die landwirtschaftliche Siedlung zur Verfügung stehenden Mittel sind zusätzlich zu den von den Ländern bereitzustellenden Mitteln für die Anliegersiedlung und für die Ansiedlung von Siedlungsbewerbern zu verwenden, die nicht nach den Vorschriften des Zweiten Titels des Bundesvertriebenengesetzes in die Landwirtschaft eingegliedert werden, insbesondere für die Ansiedlung von nachgeborenen Bauernsöhnen, Landarbeitern sowie von Pächtern aufgesiedelter Betriebe. § 4 (1) Die Mittel, die auf Grund des § 2 für die landwirtschaftliche Siedlung zur Verfügung gestellt werden, fließen dem Zweckvermögen bei der Deutschen Siedlungsbank zu. Sie sind insbesondere für zins- verbilligte oder zinslose Darlehen zu verwenden, ferner um die Kosten der Geldbeschaffung zu decken, Zinsen aufgenommener Darlehen (§ 1) zu verbilligen, Beihilfen für Bodenverbesserungs- und Landgewinnungsarbeiten zu gewähren und sonstige, der landwirtschaftlichen Siedlung dienende Zwecke zu fördern. (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen Richtlinien über die Bürgschaftsübernahme (§ 1) sowie über die Verwendung und die Weiterleitung der Mittel (§§ 2, 3, 4 Abs. 1). (3) Das Zweckvermögen bei der Deutschen Siedlungsbank unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. § 5 § 4 des Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank vom 7. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl.- 1 S. 2405) erhält folgende Fassung: "§ 4 (1) Der Bund gewährleistet die Erfüllung der Verbindlichkeiten, die der Deutschen Landesrentenbank aus der Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen erwachsen, bis zum Betrage von fünfhundert Millionen Deutsche Mark. (2) Für die Ansprüche der Inhaber der Schuldverschreibungen gegenüber dem Bund ist der ordentliche Rechtsweg zulässig." § 6 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 7 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 15. Mai 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Für den Bundeskanzler Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Dr. Niklas Der Bundesminister der Finanzen Schaffer Nr. 22 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953 225 Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundespost Vom 21. Mai 1953. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: §1 (1) Das Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte des Deutschen Reichs, die zum bisherigen Sondervermögen "Deutsche Reichspost" gehören, sind mit Wirkung vom 24. Mai 1949 als Sondervermögen "Deutsche Bundespost" Vermögen des Bundes. Dazu gehören auch alle Vermögensrechte, die nach dem 8. Mai 1945 entweder mit Mitteln jenes Vermögens erworben oder ausschließlich dem Post-und Fernmeldebetrieb der Deutschen Post gewidmet worden sind. (2) Dies gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für übertragbar erklärt sind. (3) Soweit Vermögenswerte eines Unternehmens des privaten Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, an dem das Deutsche Reich am 8. Mai 1945 unmittelbar oder mittelbar eine unter Absatz 1 fallende Beteiligung besaß, nach dem 19. April 1949 auf Grund gesetzlicher Vorschriften auf ein Land übergegangen sind, gilt dieser Übergang als nicht erfolgt. §2 § 1 findet keine Anwendung auf Vermögensrechte, die am 31. Dezember 1948 ausschließlich für Zwecke des deutschen Unterhaltungsrundfunks verwendet worden sind. Bezüglich dieser Vermögenswerte bleibt eine spätere gesetzliche Regelung vorbehalten. §3 Treuhandschaften der Länder an dem Eigentum und den Vermögensrechten, die unter § 1 fallen, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. §4 Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Vermögensrechte der in § 1 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 21. Mai 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen Schuberth Der Bundesminister der Finanzen Schäffer §5 § 1 gilt nicht für Eigentum und Vermögensrechte, die nach dem 30. Januar 1933 einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen demokratischen Organisationen weggenommen worden sind. §6 Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 1 fallen, bleiben bestehen. § 1 (1) Gehört das Eigentum an einem Grundstück nach § 1 zum Sondervermögen "Deutsche Bundespost", so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der Oberpostdirektion zu stellen, in deren Bezirk das Grundstück liegt. War als Eigentümer eines solchen Grundstücks nicht das Deutsche Reich oder die Deutsche Post im Grundbuch eingetragen, so ist die Berichtigung des Grundbuchs gemeinsam von der Oberpostdirektion und von der durch die Landesregierung bestimmten Landesbehörde zu beantragen, in deren Bezirk das Grundstück liegt Der Antrag muß von dem Präsidenten der Oberpostdirektion oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück zum Sondervermögen "Deutsche Bundespost" gehört, (2) Dies gilt entsprechend für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte. § 8 Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz. § 9 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet. Vom 20. Mai 1953. Auf Grund des § 4 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 367) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 470) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: § 1 Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom 11. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S 381) wird wie folgt geändert: 1. § 13 Abs. 2 wird gestrichen. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 2. § 15 Abs. 3 wird gestrichen. § 2 Die Muster für die Bescheide der Aufnahme und Beschwerdeausschüsse erhalten die aus den Anlagen 1 bis 4 ersichtliche Fassung. § 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 7a des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet auch im Land Berlin § 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-kündung in Kraft. Bonn, den 20. Mai 1953. Der Bundeskanzler Adenauer Für den Bundesminister für Vertriebene Der Bundesminister für Arbeit Anton Storch Nr. 22 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953 227 Anlage 1 Aufnahmeausschuß Aufenthaltserlaubnis Notauf nalsinelager Ort, den........................................................................................ 195.. Der Die (Name – Vorname) geb. am ................................................ in .......................................................................................... Staatsangeh. letzter Wohn- bzw. Aufenthaltsort ......................................................................................... Beruf...................................................................................................................................................Familienstand...... ausgewiesen durch ............................................................................................................................................................. mit.................................................................................................................................................... (Familienangehörige) erhält gemäß § 1 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 367) durch Beschluß des Aufnahmeausschusses vom die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet, Diese Entscheidung gilt nicht als Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft. Begründung: Als Land, in dem ----- Aufgenommene--------- ersten Wohnsitz zu nehmen hat, wird die ihren bestimmt. Der Leiter des Aufnahmeverfahrens Der Beauftragte der Bundesregierung 228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Anlage 2 Aufnahmeausschuß Versagung der Aufenthaltserlaubnis Nolaufeahmelager Ort, den........................................................................................ 195........ Dem Der"...................................... geb. am ................................................ in ....... letzter Wohn- bzw. Aufenthaltsort Beruf.................................................................................................................................................... Familienstand ausgewiesen durch....................................................................................;................................................................... mit............................................................................................................... (Familienangehörige) wird durch Beschluß des Aufnahmeausschusses vom die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet versagt. Begründung: Gingen diese Entscheidung kann binnen zwei Wochen nach Mitteilung Beschwerde bei dem Beschwerde-ausschuß im Lager eingelegt werden. (Name – Vorname) ................................................................. Staatsangeh. Der Leiter des Aufnahmeverfahrens Nr. 22 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953 229 Notaufnahmelager Anlage 3 Beschwerdeausschuß Aufenthaltserlaubnis Ort. den........................................................................................ 195.. Der Die Staatsangeh. (Name – Vorname) geb. am .............................................. in .......................... ........................................... letzter Wohn- bzw. Aufenthaltsort ........................................................................................................... Beruf....................................................................................................................................................Familienstand. ausgewiesen durch.................................................................................................................................................... mit............................................................................................................................... (Familienangehörige) erhält gemäß § 1 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950 (Bundcsgesetzbl. S. 367) unter Aufhebung der Entscheidung des Aufnahmeausschusses vom........................................................................durch Beschluß des Beschwerdeausschusses vom.............................................................................................................. die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet Diese Entscheidung gilt nicht als Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft. Begründung: Als Land, in dem ----- Aufgenommene seine" ersten Wohnsitz zu nehmen hat, wird die * ihren bestimmt. Der Leiter des Aufnahmeverfahrens Der Beauftragte der Bundesregierung 230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Anlage 4 Beschwerdeausschuß Ablehnungsbescheid Notaufnahmelager Ort. den........................................................................................ 195........ Dem Der (Name – Vorname) geb. am ................................................ in ............................................................................................ Staatsangeh. letzter Wohn- bzw. Aufenthaltsort....................................................................................................................... Beruf....................................................................................................................................................Familienstand....... ausgewiesen durch............................................................................................................................................................... mit..................................................................................................................................................... (Familienangehörige) wurde durch Beschluß des Aufnahmeausschusses vom .................................................................................................................... die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet versagt. Die hiergegen gemäß § 3 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950 (Bundes-gesetzbl, S. 367) eingelegte Beschwerde wird durch Beschluß des Beschwerdeausschusses vom zurückgewiesen. Begründung: Nr. 22 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953 231 Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von*) ........................................................................................ nach Zustellung (Angabe der Frist) Anfechtungsklage bei dem....................................................................................................................in..............................................................- (Bezeichnung des Verwaltungsgerichts) (Sitz des Verwaltungsgerichts) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage und weitere Schriftsätze nebst Anlagen sind in............................................................Stücken einzureichen. Die Anfechtungsklage soll als solche bezeichnet werden; sie muß einen bestimmten Antrag enthalten. Die Anfechtungspunkte und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel seilen angegeben werden. Der Leiter des Aufnahmeverfahrens *) Einzusetzen ist die Rechtsmitlelfrist, die in dem jeweils anzuwendenden Verwaltungscjerichtsgesetz vorgeschrieben ist. 232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I j Ausgabe in deutscher Sprache Amtsblatt der i--------------------------- Europäischen Gemeinschaft lür Kohle und Stahl Bezugspreis: Abonnement von 12 auieinanderiolgenden Nummern, beginnend mit Nr. 4/1953, DM 5.- einschließlich Porto und Verpackungsspesen. – Einzelnummer DM 0,50 einschließlich Porto und Verpackungsspesen. Einzahlungen aui Postscheckkonto Bundesanzeiger Köln 83 400 mit dem Vermerk: "Für Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl" erbeten. Bezug nur durch den Verlag! Verhandlungen der Gemeinsamen Versammlung Ausführliche Sitzungsberichte (Nr. 1 und Nr. 2) Septembertagung 1952 / Januartagung 1953 (254 S.) und Märztagung 1953 (34 S.) Solange der Vorrat reicht, können die Sitzungsberichte von den Beziehern des Amtsblattes kostenlos vom Verlag des Bundesanzeigers angefordert werden. Verlag des Bundesanzeigers, Köln/Rhein 1, Postfach Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH. Bonn/Kön. – Druck- Bundesdruckerei. Eonn Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II Laulender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich t>r Teil I = DM A,~ für Teil II = DM 3,– (zuzüglich Zust?llg hühr) Einzels tu ckc je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) – Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "BundesanzeigerVerlaqs-GrnbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99