Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1953  Nr. 13 vom 30.03.1953  - Seite 81 bis 87 - Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts

Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts Bundesgesetzblatt 81 Teill 1953 Ausgegeben zu Bonn am 30. März 1953 Nr. 13 Tag 27. 3. 53 28. 3. 53 28. 3. 53 27. 3. 53 27. 3. 53 28. 3. 53 Inhalt: Seite Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts ...................... 81 Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe "Notopfer Berlin" ....................................................... 88 Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Energienotgesetzes........................ 89 Zweite Verordnung zur Verlängerung der Verordnung über die vorläufige Unterbringung von Flüchtlingen aus der sowjetisch besetzten Zone und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin................................................................................ 90 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz................................................................. 91 Verordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung ............................ 92 Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts. Vom 27. März 1953. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Kapitel I Änderung des Besoldungsgesetzes § 1 Das Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 349) in der nach § 2 Buchstabe b des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 207) und dem Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 20. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 582) für den Bund geltenden Fassung wird wie folgt geändert: 1. §6 erhält folgende Fassung: "(1) Die im Verhältnis eines Beamten des Reichs, des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts verbrachte Zeit kann bei der Wiederanstellung eines früheren Beamten oder bei der Übernahme eines Beamten in den Bundesdienst mit Zustimmung der obersten Bundesbehörde auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden. Eine außerhalb des Beamtenverhältnisses verbrachte Zeit darf nur zur Hälfte auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden und nur insoweit, als die Zeit nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres liegt und für die spätere Beamtendienstzeit förderlich war. Eine Zeit ist als förderlich zu betrachten, wenn die in ihr ausgeübte Tätigkeit mindestens der eines Beamten der nächstniedrigeren Laufbahngruppe entspricht. (2) Die Anrechnung erfolgt auf das Besoldungsdienstalter der Eingangsgruppe der Dienstlaufbahn. Dabei bildet der Zeitpunkt der Einweisung in die Planstelle den Beginn des Besoldungsdienstalters in der Eingangsgruppe. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 können die Ausführungsbestimmungen die Anrechnung bis auf das Besoldungsdienstalter der Anstellungsgruppe ausdehnen. (3) An Stelle der unmittelbaren Anrechnung von Vordienstzeiten nach Absatz 1 Satz 2 auf das Besoldungsdienstalter kann nach § 17 verfahren werden, wenn die Anwendung dieser Vorschrift günstiger wirkt." 2. § 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Verheiratete Beamte, deren Ehegatte Beamter, Versorgungsberechtigter oder Angestellter im öffentlichen Dienst ist und denen kein Kinderzuschlag zusteht, erhalten den Wohnungsgeldzuschuß der nächstniedrigeren Tarifklasse. Sofern Kinderzuschlag zusteht, erhält nur einer der Ehegatten den vollen Wohnungsgeldzuschuß, und zwar derjenige, dem der Wohnungsgeldzuschuß der höheren Tarifklasse zusteht, bei gleicher Tarifklasse der ältere Ehegatte." 3. § 10 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: " (1) Ledige Beamte bis zum vollendeten vierzigsten Lebensjahr erhalten an Stelle des Wohnungsgeldzuschusses, der sich nach § 9 ergeben würde, den der nächstniedrigeren Tarifklasse. Ledige Beamten erhalten den vollen Wohnungsgeldzuschuß, solange sie im eigenen Hausstand ihrem unehelichen Kinde Wohnung und Unterhalt gewähren. Ein Kind gilt auch dann als in den eigenen Hausstand aufgenommen, wenn der Beamte es auf seine Kosten anderweitig unterbringt, ohne daß der Familienzusammenhang mit dem Hausstand des Beamten dauernd aufgehoben sein soll. (2) Ledigen Beamten soll der volle Wohnungsgeldzuschuß gewährt werden, solange sie im eigenen Hausstand aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung Verwandten bis zum vierten Grade, Verschwägerten bis zum zweiten Grade, 82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Adoptiv- oder Pflegekindern oder Adoptiv- oder Pflegeeltern Wohnung und Unterhalt gewähren." 4. § 10 erhält folgenden Absatz 3: "(3) Die einschränkende Bestimmung im Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Geistliche." 5. In § 12 Abs. 2 wird der letzte Satz gestrichen. 6. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Bis zur Neuaufstellung des Ortsklassenverzeichnisses kann der Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates in besonders begründeten Ausnahmefällen einzelne Orte oder Ortsteile in eine andere Ortsklasse einreihen." 7. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Beamten erhalten für jedes eheliche Kind bis zum vollendeten vierundzwanzigsten Lebensjahr einen Kinderzuschlag. Dieser beträgt für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr monatlich fünfundzwanzig Deutsche Mark, bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr monatlich dreißig Deutsche Mark und bis zum vollendeten vierundzwanzigsten Lebensjahr monatlich fünfunddreißig Deutsche Mark." 8. § 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung: " (4) Die Zeit einer vollen gleichzubewertenden Tätigkeit im öffentlichen Dienst wird in vollem Umfange auf das Diätendienstalter angerechnet. Sonstige Zeiten einer vollen Tätigkeit können mit Zustimmung der obersten Bundesbehörde zur Hälfte auf das Diätendienstalter angerechnet werden, soweit sie für die spätere Beamtentätigkeit förderlich waren. Wird eine praktische Beschäftigung als Vorbedingung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gefordert, so kann sie in diesem Umfange voll angerechnet werden, wenn die Hälfte der Gesamtdienstzeit dahinter zurückbleibt. Die hiernach anzurechnende Zeit ist um die an der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes fehlende Zeitspanne zu verkürzen, soweit ein Vorbereitungsdienst nicht abgeleistet worden ist." 9. § 36 Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 9 Abs. 4 und § 10 gelten entsprechend." 10. § 45 erhält folgende Fassung: "Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen die Bundesminister der Finanzen und des Innern." § 2 Die dem Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 349) als Anlagen beigegebenen Besoldungsordnungen A (aufsteigende Gehälter), B (feste Gehälter) und H (Hochschullehrer) in der nach § 2 Buchstabe b des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 207) und dem Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 20. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 582) für den Bund geltenden Fassung werden wie folgt geändert: I. Besoldungsordnung A 1. Die Angaben über die Zuweisung zu den Tarifklassen des Wohnungsgeldzuschusses erhalten folgende Fassung: a) bei den Besoldungsgruppen 1 a, 1 b und 1 c Wohnungsgeldzuschuß: II b) bei den Besoldungsgruppen 2 a, 2 c 1, 2 c 2, 2 d, 2e, 3a, 3b, 3c, 3d und 3e Wohnungsgeldzuschuß: III c) bei den Besoldungsgruppen 4al, 4a 2, 4b 2, 4c 1, 4c 2, 4d, 4e, 4f, 5a und 5b Wohnungsgeldzuschuß: IV d) bei den Besoldungsgruppen 9 a, 10 a, 10 b und 11 Wohnungsgeldzuschuß: V 2. Die Besoldungsgruppe 8 b wird gestrichen. 3. In Besoldungsgruppe 4c 2 wird hinter "Lehrer an den Volksschulen, soweit nicht in der Besoldungsgruppe" die Bezeichnung "A 4b 2" durch "A 4a 2" ersetzt. 4. In Besoldungsgruppe 4a 1 wird eingefügt: "Regierungsoberinspektoren und Regierungsinspektoren beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen,". 5. In Besoldungsgruppe 2 a werden a) eingefügt: "Oberregierungsräte und Regierungsräte als Mitglieder beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen,"; b) ersetzt: "Wissenschaftliche Räte und Professoren bei der Reichsanstalt für Wasser- und Luftgüte und beim Robert-Koch-Institut" durch "Wissenschaftliche Räte und Professoren beim Bundesgesundheitsamt". 6. In Besoldungsgruppe 1 b wird ersetzt: "Äbteilungsdirektoren und Professoren bei der Reichsanstalt für Wasser- und Luftgüte" durch "Abteilungsdirektoren und Professoren beim Bundesgesundheitsamt". 7. In Besoldungsgruppe 1 a werden a) eingefügt: "Erste Direktoren und Professoren beim Bundesgesundheitsamt,", "Vizepräsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen,"; b) ersetzt: "Direktoren und Professoren beim Robert-Koch-Institut" und "Direktor und Professor bei der Reichsanstalt für Wasser- und Luftgüte" durch "Direktoren und Professoren beim Bundesgesundheitsamt" und c) gestrichen: "Vizepräsident und Professor des Robert-Koch-Instituts,". Nr. 13 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1953 83 II. Besoldimgsordnung B 1. Die Angabe über die Zuweisung zu den Tarifklassen des Wohnungsgeldzuschusses erhält bei Besoldungsgruppe 10 folgende Fassung: Wohnungsgeldzuschuß: II 2. Es werden eingefügt: a) bei Besoldungsgruppe 2: "Präsident des Bundesverfassungsgerichtes,", b) bei Besoldungsgruppe 3 a: "Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichtes,", c) bei Besoldungsgruppe 4: "Bundesrichter beim Bundesverfassungsgericht,", "Präsident des Hauptprüfungsamtes für die Deutsche Bundesbahn,", d) bei Besoldungsgruppe 6: "Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen,", e) bei Besoldungsgruppe 7a: "Präsident der Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft,", f) bei Besoldungsgruppe 8: "Präsident des Deutschen Hydrographischen Instituts,". 3. Es werden gestrichen: a) bei Besoldungsgruppe 6: "Präsident und Professor des Robert-Koch-Instituts,", b) bei Besoldungsgruppe 8: "Präsident und Professor der Reichsanstalt für Wasser- und Luftgüte,". III. Besoldungsordnung H Die Angaben über die Zuweisung zu den Tarifklassen des Wohnungsgeldzuschusses erhalten bei den Besoldungsgruppen 1 a und 1 b folgende Fassung: Wohnungsgeldzuschuß: II IV. Aufstellung des Wohnungsgeldzuschusses Die Aufstellung des Wohnungsgeldzuschusses (Anlage 4) zum Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 349) erhält die aus der beigefügten Anlage ersichtliche Fassung. Kapitel II Änderung der Besoldungsordnung für die Beamten der Deutschen Bundesbahn § 3 I. Die Besoldungsordnung für die Reichsbahnbeamten vom 10. Januar 1928 (Reichsministerialblatt S. 204) in der zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 2 werden die Worte "§21 Reichsbahngesetz" durch die Worte "§ 23 des Bundesbahngesetzes" ersetzt. 2. § 2 Ziff. 1 und 2 erhält folgende Fassung: "l.Das Grundgehalt wird den planmäßigen Beamten nach den Besoldungsplänen A für aufsteigende Gehälter (Anlage la), B für feste Gehälter (Anlage 1 b) gewährt. 2. Die Grundgehälter werden, soweit nicht feste Gehälter vorgesehen sind, nach Dienstaltersstufen geregelt. Sie steigen von zwei zu zwei Jahren bis zur Erreichung des Endgrundgehalts. Die Dienstalterszulagen werden vom Ersten des Monats an gezahlt, in den der Eintritt in die neue Dienstaltersstufe fällt." 3. § 6 Ziff. 7 erhält folgende Fassung: "7. Beim übertritt aus einer Besoldungsgruppe in eine andere mit niedrigerem Endgrundgehalt setzt der Vorstand der Deutschen Bundesbahn das Besoldungsdienstalter fest." 4. § 10 Ziff. 2 erhält folgende Fassung: "2. Welcher Ortsklasse ein Ort außerhalb Deutschlands zuzuweisen ist, bestimmt der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen." 5. In § 12 Ziff. 5 werden die Worte "Der Reichsverkehrsminister" durch die Worte "Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn" ersetzt. 6. § 15 erhält folgende Fassung: "Beamte im Vorbereitungsdienst können Unterhaltszuschüsse in Anlehnung an die für die sonstigen Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen erhalten." 7. § 20 Ziff. 3 erhält folgende Fassung: "3. Für die Abrundung der auszuzahlenden Beträge gelten die vom Bundesminister der Finanzen erlassenen Bestimmungen." 8. § 24 erhält folgende Fassung: "Die Amtsbezeichnungen, die diese Besoldungsordnung für die Beamten der Besoldungsgruppen 17 a bis 6 vorsieht, können auf Vorschlag des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn durch den Bundesminister für Verkehr festgesetzt oder geändert werden." 9. § 30 erhält folgende Fassung: "Der Bundesminister für Verkehr erläßt auf Vorschlag des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn und im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und des Innern die Ausführungsbestimmungen zu dieser Besoldungsordnung (Besoldungsvorschriften). § 22 des Bundesbahngesetzes bleibt unberührt." IL In die Besoldungsordnung wird folgende Bestimmung eingefügt: "§ 31 Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und des Innern die Besoldungsordnung für die Beamten der Deutschen Bundesbahn und ihre Anlagen den durch das Zweite Gesetz zur Änderung 84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 20. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 582) und dieses Gesetz sowie durch künftige Gesetze getroffenen Änderungen des Besoldungsgesetzes und seiner Anlagen durch Rechtsverordnung anzupassen." § 4 Der der Besoldungsordnung für die Reichsbahnbeamten als Anlage 1 beigegebene Besoldungsplan wird wie folgt geändert: " I. Die Besoldungsgruppen 4a, 9a, 14a, O 14, O 15, O 16, O 17 und O 17 a werden gestrichen. Soweit noch Beamte solcher Besoldungsgruppen vorhanden sind, werden sie in die der Ordnungszahl ihrer bisherigen Besoldungsgruppe entsprechende Besoldungsgruppe übergeführt. Das Besoldungsdienstalter bleibt unverändert. II. Die Angaben über die Zuweisung zu den Tarifklassen des Wohnungsgeldzuschusses erhalten folgende Fassung: a) bei den Besoldungsgruppen 1, la Wohnungsgeldzuschuß: II b) bei den Besoldungsgruppen 2, 3, 4 und 5 Wohnungsgeldzuschuß: III c) bei den Besoldungsgruppen 6, 7, 7 a, 7 b und 8 Wohnungsgeldzuschuß: IV d) bei den Besoldungsgruppen 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 17a Wohnungsgeldzuschuß: V III. Der bisherige Besoldungsplan (Anlage 1 der Besoldungsordnung) wird als Besoldungsplan A für aufsteigende Gehälter Anlage 1 a. Diese Anlage 1 a wird wie folgt geändert: a) In der Besoldungsgruppe 1 wird ersetzt "Ministerialräte" durch "Hauptverwaltungsräte" und "Vizepräsidenten" durch "Vizepräsidenten der Generalbetriebsleitungen", "Vizepräsidenten der Bundesbahn-Zentralämter", "Vizepräsidentender Bundesbahn-Direktionen" und "Vizepräsident des Bundesbahn-Sozialamts"; b) in der Besoldungsgruppe 2 wird ersetzt "Mi-nisterialbürodirektor" durch "Bürodirektor in der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn" und "Oberreichsbahnräte" durch "Bundesbahnoberräte"; ferner werden gestrichen "Oberregierungsräte" und "Oberregierungsbauräte"; c) in der Besoldungsgruppe 3 werden gestrichen "Regierungsräte" und "Regierungsbauräte"; d) Besoldungsgruppe 4 erhält folgende Fassung: "Bundesbahnamtsräte in der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn, Bundesbahnoberamtmänner (technisch und nichttechnisch)"; e) in Besoldungsgruppe 5 wird ersetzt "Ministerial-kanzleivorsteher" durch "Kanzleivorsteher in der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn" und "Reichsbahnamtmänner" durch "Bundesbahnamtmänner (technisch und nichttechnisch)"; f) in Besoldungsgruppe 6 wird gestrichen "Regierungsoberinspektoren (technisch und nichttechnisch)" und.am Ende eingefügt "Vizeseekapitäne"; g) in Besoldungsgruppe 7 wird gestrichen "Regierungsinspektoren (technisch und nichttechnisch)"; h) in Besoldungsgruppe 7 b wird ersetzt "Ministerialregistratoren" durch "Hauptverwal-tungsregistratoren" und am Ende eingefügt "Bundesbahnbetriebsinspektoren (technisch und nichttechnisch) – künftig wegfallend –"; i) in Besoldungsgruppe 11 wird am Ende eingefügt "Bundesbahnoberbetriebswarte"; k) in Besoldungsgruppe 13 wird ersetzt "Ministerialoberamtsgehilfen" durch "Oberamtsgehilfen in der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn"; 1) in Besoldungsgruppe 14 wird ersetzt "Ministerialamtsgehilfen" durch "Amtsgehüfen in der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn". IV. Für die Beamten mit festen Gehältern wird als Anlage 1 b angefügt: "Besoldungsplan B Besoldungsgruppe 2 jährlich ...................... 26 500– DM, monatlich.................... 2 208,34 DM. Wohnungsgeldzuschuß: I Erster Präsident der Deutschen Bundesbahn als Vorsitzer des Vorstandes, Präsidenten der Deutschen Bundesbahn als Mitglieder des Vorstandes Besoldungsgruppe 4 jährlich ...................... 19 000– DM, monatlich .................... 1 583,34 DM. Wohnungsgeldzuschuß: I Direktoren der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn Nr. 13 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1953 85 Besoldungsgruppe 6 jährlich ...................... 17 000,– DM, monatlich .................... 1 416,67 DM. Wohnungsgeldzuschuß: II Präsidenten der Generalbetriebsleitungen, Präsidenten der Bundesbahndirektionen, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7 a, Präsidenten der Bundesbahn-Zentralämter Besoldungsgruppe 7 a jährlich ...................... 16 000,– DM, monatlich .................... 1 333,34 DM. Wohnungsgeldzuschuß: II Hauptverwaltungsdirigenten, Präsidenten der Bundesbahndirektionen, soweit nicht in Be- soldungsgruppe B 61), Präsident des Bundesbahn-Sozialamts. *) Nur in den vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen bestimmten Stellen." Kapitel III Ortsklassenverzeichnis § 5 In dem durch die Verordnung vom 23. Oktober 1924 (Reichsbesoldungsblatt S, 289) festgelegten Ortsklassenverzeichnis wird die Ortsklasse D gestrichen. Alle Orte, die nach dem Ortsklassenverzeichnis und den hierzu inzwischen ergangenen Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen der Ortsklasse D zugewiesen waren, werden der Ortsklasse C zugeteilt. Kapitel IV Besondere Rahmenvorsctiriften für Lehrkräfte § 6 Die Länder können in Abweichung von den §§ 8 und 9 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (Bundes- gesetzbl. I S. 939) Vorschriften erlassen, nach denen 1. die Bezüge der Volksschullehrer mit der bisher dritten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A4c 2 beginnen, 2. die durch die Einführung der Reichsbesoldungsordnung in den Ländern eingetretenen Verschlechterungen der Besoldung und Versorgung der Lehrer beseitigt werden, 3. für einen Teil der Lehrkräfte aller Schularten und der fachlichen Schulaufsichtsbeamten zum Ausgleich der schlechteren Beförderungsmöglichkeiten gegenüber anderen vergleichbaren oder gleichzubewertenden Beamtengruppen angemessene : Verbesserungen ihrer Besoldung herbeigeführt werden. Kapitel V Zulagen zu den Dienst- und Versorgungsbezügen § 7 An Stelle der im Haushaltsjahr 1952 gewährten einmaligen Zahlungen wird die nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (Bundes-gesetzbl. I S. 939) vom 1. Oktober 1951 ab zu zahlende Zulage für die Zeit vom 1. April 1953 ab um weitere zwanzig vom Hundert des Grundgehalts erhöht. § 8 (1) An Stelle der im Haushaltsjahr 1952 gewährten einmaligen Zahlungen treten 1. zu den nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 20. August 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 582) vorgesehenen Zulagen von zwanzig und sechzehn vom Hundert für die Zeit vom 1. April 1953 ab weitere Zulagen in jeweils gleicher Höhe, 2. zu der nach § 6 Abs. 2 des genannten Gesetzes vorgesehenen Erhöhung der übergangsgehälter und Übergangsbezüge um zwanzig vom Hundert für die Zeit vom 1. April 1953 ab eine weitere Erhöhung im gleichen Umfang. Die übergangsgehälter und Übergangsbezüge dürfen einschließlich der Erhöhungen das nach Anwendung der Nummer 1 sich ergebende Ruhegehalt nicht übersteigen. (2) Die Regelung in Absatz 1 gilt auch bei Anwendung des § 6 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 in der Fassung des Gesetzes vom 20. August 1952. Kapitel VI Übergangs- und Schlußvorschriiten § 9 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Beamten der Besoldungsgruppe A8b behalten bei ihrer Überleitung in die Besoldungsgruppe A8a ihr bisheriges Besoldungsdienstalter. Es beginnt jedoch frühestens mit Vollendung des sechsundzwanzigsten Lebensjahres. § 10 Die Vorschriften des Kapitels, I § 1 Nr. 9, § 2 Abschnitt I Nummer 1, Abschnitt II Nummer 1, Abschnitt III und Abschnitt IV und des Kapitels II § 4 Abschnitt II gelten entsprechend für den Wohnungsgeldzuschuß, der bei der Berechnung der im § 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 in der Fassung des Gesetzes vom 20. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 582) bezeichneten Bezüge zugrunde zu legen ist, auch wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist. 86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I die durch die veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse erforderlichen Anpassungen des Wortlautes und der Amtsbezeichnungen vorzunehmen. § 14 Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und des Innern den Wortlaut der Besoldungsordnung für die Beamten der Deutschen Bundesbahn und der Anlagen in der nach diesem Gesetz geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt Teil I bekanntzumachen und dabei auch die durch die veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse erforderlichen Anpassungen des Wortlautes und der Amtsbezeichnungen vorzunehmen. § 15 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1953, Kapitel V jedoch am 1. April 1953 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 27. März 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Finanzen Schäffer § 11 Die Bundesminister der Finanzen und des Innern erlassen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. § 12 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. § 13 Die Bundesminister der Finanzen und des Innern werden ermächtigt, den Wortlaut des Besoldungsgesetzes und seiner Anlagen in der nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 20. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 582) und diesem Gesetz geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen und dabei auch Nr. 13 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1953 Wohnungsgeldzuschuß a) für Beamte mit weniger als drei kinderzuschlagfähigen Kindern Jahresbetrag für Tarifklasse Orts- I II III IV V VI VII klasse DM DM DM DM DM DM DM Sonderklasse 2730 2184 1716 1248 936 684 438 A 2340 1872 1482 1092 792 576 372 B 1950 1560 1170 858 654 480 312 C 1482 1170 936 702 516 372 234 b) für verheiratete, verwitwete oder geschiedene Beamte mit drei oder vier kinderzuschlagfähigen Kindern Jahresbetrag für Tarifklasse Orts- I II III IV V VI klasse DM DM DM DM DM DM Sonderklasse 3360 2688 2112 1536 1152 846 A 2880 2304 1824 1344 984 714 B 2400 1920 1440 1056 810 600 C 1824 1440 1152 864 636 462 c) für verheiratete, verwitwete oder geschiedene Beamte mit fünf oder mehr kinderzuschlagfähigen Kindern Jahresbetrag für Tarifklasse Orts- I II III IV V VI klasse DM DM DM DM DM DM Sonderklasse 3780 3024 2376 1728 1296 954 A 3240 2592 2052 1512 1104 804 B 2700 2160 1620 1188 912 672 C 2052 1620 1296 972 714 522