Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1953  Nr. 40 vom 27.07.1953  - Seite 676 bis 683 - Gesetz über die Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwaltungsgesetz)

Gesetz über die Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwaltungsgesetz) 676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Gesetz über die Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwaltungsgesetz) Vom 24. Juli 1953. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER ABSCHNITT Rechtsstellung und Aufgaben §1 Bezeichnung der Verwaltung (1) Die Verwaltung des Post- und Fernmeldewesens der Bundesrepublik Deutschland ist Bundesverwaltung. Sie wird unter der Bezeichnung .Deutsche Bundespost" von dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen unter Mitwirkung eines Verwaltungsrates nach Maßgabe dieses Gesetzes geleitet. (2) Der Bundesminister für das Post- und Fern-meldewesen nimmt die öffentlichen Rechte und Pflichten des Bundes auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens wahr. (3) Das Post- und Fernmeldewesen in Berlin wird von dem Präsidenten der Landespostdirektion Berlin nach den Weisungen des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen verwaltet. Der Präsident der Landespostdirektion Berlin ist Beamter auf Lebenszeit. Er wird vom Senat von Berlin auf Vorschlag des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen ernannt und abberufen. § 2 Leitung der Verwaltung (1) Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ist dafür verantwortlich, daß die Deutsche Bundespost nach den Grundsätzen der Politik der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere der Verkehrs-, Wirtschafts-, Finanz- und Sozialpolitik verwaltet wird. (2) Bei der Leitung der Verwaltung der Deutschen Bundespost ist den Interessen der deutschen Volkswirtschaft Rechnung zu tragen. Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen hat die Entwicklung der verschiedenen Nachrichtenzweige innerhalb der Deutschen Bundespost miteinander in Einklang zu bringen. (3) Die Anlagen der Deutschen Bundespost sind in gutem Zustand zu erhalten und technisch und betrieblich den Anforderungen des Verkehrs entsprechend weiter zu entwickeln und zu vervollkommnen. § 3 Vermögen (1) Das dem Post- und Fernmeldewesen gewidmete und bei seiner Verwaltung erworbene Bundesvermögen ist als Sondervermögen des Bundes mit eigener Haushalts- und Rechnungsführung von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. (2) Für die Verbindlichkeiten der Deutschen Bundespost haftet nur das Sondervermögen; es haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes. (3) Das dem Post-und Fernmeldewesen gewidmete Vermögen im Land Berlin ist als Sondervermögen von dem übrigen Vermögen des Landes Berlin, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten; es wird von der Landespostdirektion Berlin verwaltet. Gegen diese sind Ansprüche, die sich aus dem Betrieb des Post- und Fernmeldewesens im Land Berlin ergeben, geltend zu machen. Für die Verbindlichkeiten der Landespostdirektion Berlin haftet auch das Sondervermögen der Deutschen Bundespost; für die Verbindlichkeiten der Deutschen Bundespost haftet auch das dem Post- und Fernmeldewesen gewidmete Sondervermögen Berlin; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes Berlin. § 4 Stellung im Rechtsverkehr (1) Die Deutsche Bundespost kann im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden. (2) Die gesetzliche Vertretung der Deutschen Bundespost wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die von dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen zu erlassen ist. (3) Die Landespostdirektion Berlin kann im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Absatz 2 gilt entsprechend. ZWEITER ABSCHNITT Verwaltungsrat § 5 Bildung und Zusammensetzung (1) Der Verwaltungsrat wird bei dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen gebildet (2) Er besteht aus vierundzwanzig Mitgliedern, und zwar fünf Vertretern des- Deutschen Bundestages, fünf Vertretern des Bundesrates, fünf Vertretern der Gesamtwirtschaft, sieben Vertretern des Personals der Deutschen Bundespost, die den bei dieser vertretenen Gewerkschaften angehören, je einem Sachververständigen auf dem Gebiet des Nachrichten- und Finanzwesens. (3) Die Mitglieder sind an keine Aufträge oder Weisungen gebunden. Sie haben ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben. Sie sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten der Deutschen Bundespost verpflichtet, wenn der Ver- Nr. 40 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953 677 waltungsrat beschließt, daß eine Angelegenheit vertraulich zu behandein ist. § 6 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (1) Die Vertreter des Deutschen Bundestages und des Bundesrates werden von ihren Körperschaften vorgeschlagen. Die Vertreter des Deutschen Bundestages müssen Mitglieder des Deutschen Bundestages sein; die Vertreter des Bundesrates müssen der Regierung ihres Landes angehören oder leitende Beamte eines Landesministeriums sein. (2) Die Vertreter aus den Kreisen der Gesamtwirtschaft werden von den Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft und des Verkehrs vorgeschlagen. (3) Die Vertreter des Personals werden von den für die Deutsche Bundespost zuständigen Gewerkschaften vorgeschlagen. Unter den Vorgeschlagenen muß sich mindestens eine Frau als Vertreterin des weiblichen Personals befinden. Die Vertreter des Personals sollen langjährige Erfahrungen im Post-und Fernmeldedienst besitzen. (4) Die Sachverständigen auf dem Gebiet des Nachrichten- und des Finanzwesens werden von dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen vorgeschlagen, der Sachverständige auf dem Gebiet des Finanzwesens im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen. (5) Für jedes Mitglied ist nach den gleichen Gründsätzen ein Stellvertreter vorzuschlagen. § 7 Ernennung Die Vorschläge sind über den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen der Bundesregierung einzureichen. Für die Vertreter aus den Kreisen der Gesamtwirtschaft und des Personals sowie für ihre Stellvertreter ist die doppelte Zahl der nach § 5 Abs. 2 vorgesehenen Vertreter zu benennen, die von der Bundesregierung endgültig ausgewählt werden. Die Bundesregierung ernennt die ihr vorgeschlagenen und von ihr ausgewählten Personen zu Mitgliedern des Verwaltungsrates. § 8 Dauer der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder werden für die Dauer einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages in den Verwaltungsrat berufen. Sie bleiben jedoch nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen Bundestages solange im Amt, bis die neuen Mitglieder ernannt worden sind. Ihre Wiederernennung ist zulässig. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft verzichten und ihr Amt niederlegen. (3) Mitglieder, die von dem Deutschen Bundestag oder von dem Bundesrat vorgeschlagen sind, verlieren die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer Benennung. (4) Mitglieder, die als Vertreter des Personals der Deutschen Bundespost ernannt sind und aus dieser ausscheiden, verlieren gleichzeitig ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. (5) Die Mitgliedschaft erlischt, sofern ein Mitglied die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wird. (6) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Im Fall einer nur vorübergehenden Verhinderung wird das Mitglied durch seinen ernannten Stellvertreter vertreten. (7) Die Absätze 1 bis 6 finden auf die stellvertretenden Mitglieder entsprechende Anwendung. § 9 Vorsitz (1) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzer des Verwaltungsrates sowie einen stellvertretenden Vorsitzer. Für die Wahl des Vorsitzers ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, für die Wahl des stellvertretenden Vorsitzers einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Erhält im ersten Wahlgang kein Bewerber die erforderliche Stimmenmehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. Kommt auch in diesem Wahlgang die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande, findet zwischen den beiden Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. (2) Die Wahl des Vorsitzers und des stellvertretenden Vorsitzers des Verwaltungsrates bedarf der Bestätigung durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung. § 10 Sitzungen (1) Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal im Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen sind anzuberaumen, wenn der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen oder mindestens neun Mitglieder des Verwaltungsrates die Einberufung schriftlich beantragen. Der Vorsitzer des Verwaltungsrates kann jederzeit eine Sitzung anberaumen. (2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (3) Der Verwaltungsrat kann die Anwesenheit des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen oder seines Stellvertreters verlangen. 678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I (4) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Verwaltungsrates Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden. (5) Die Regierungen der Länder, die keine Bundesratsvertreter im Verwaltungsrat stellen, können zu den Sitzungen Vertreter entsenden. Diese haben das Recht, zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung Stellung zu nehmen und dazu Anträge und Anfragen zu stellen. Stimmrecht steht ihnen nicht zu. (6) Der Vorsitzer soll die Bundesregierung und die Landesregierungen rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung von jeder Sitzung verständigen. (7) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (8) Die Mitglieder des Verwaltungsrates oder ihre Stellvertreter erhalten Ersatz von Reisekosten und eine angemessene Vergütung, die der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen festsetzt. § 11 Geschäftsordnung Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er hat nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung einen Arbeitsausschuß zu bestellen, der aus höchstens sieben Mitgliedern besteht. Der Arbeitsausschuß hat die Sitzungen des Verwaltungsrates vorzubereiten. An den Beratungen des Arbeitsausschusses kann der Vorsitzer teilnehmen; er ist berechtigt, jederzeit das Wort zu ergreifen. Die gleiche Befugnis haben der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen und die von ihm beauftragten Vertreter. § 12 Aufgaben (1) Der Verwaltungsrat beschließt im Rahmen der Grundsätze des § 2 über 1. die Feststellung des Voranschlages einschließlich etwaiger Nachträge und die zugehörige Entlastung, 2. die nachträgliche Genehmigung der über-und außerplanmäßigen Ausgaben, 3. die Genehmigung des Jahresabschlusses (§19 Abs. 1) und über den Vorschlag für die Verwendung eines Gewinnes oder die Deckung eines Verlustes (§ 20 Abs. 5), 4. die Bedingungen für die Benutzung der Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens einschließlich der Gebührenbemessung, 5. die Übernahme neuer, die Änderung oder die Aufgabe bestehender Dienstzweige, 6. die Durchführung grundlegender Neuerungen oder Änderung technischer Anlagen. (2) über eine Vorlage des Bundesministers für das Post- ^nd Fernmeldewesen im Sinne des Abstzes 1 hat der Verwaltungsrat binnen drei Monaten zu beschließen. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, gilt die Vorlage als genehmigt. (3) Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen hat folgende Angelegenheiten dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme zuzuleiten 1. die Grundsätze über die Aufnahme von Krediten und die Übernahme von Bürgschaften, 2. die Höhe der Schuldentilgung, 3. die Festlegung der Grundsätze für die Anlegung der Rücklagen, 4. die Festlegung der Grundsätze für die Anlegung der Postscheck- und Postsparguthaben, 5. die Geschäftsberichte. (4) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, in Fragen, die von allgemeiner Bedeutung für die Verwaltung sind, Anträge zu stellen und die Stellungnahme des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen herbeizuführen. (5) Der Verwaltungsrat ist nicht befugt, gegen den Widerspruch des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen eine Erhöhung der im Voranschlag vorgesehenen Ausgaben herbeizuführen oder Maßnahmen zu beschließen, die eine Verminderung der veranschlagten Einnahmen verursachen. (6) Dem Verwaltungsrat ist auf Verlangen jederzeit über die finanzielle Lage und die betrieblichen Verhältnisse der Deutschen Bundespost Auskunft zu geben; monatlich ist ihm eine Nachweisung über Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. § 13 Beschlüsse des Verwaltungsrates (1) Ist der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen der Auffassung, daß ein Beschluß des Verwaltungsrates im Interesse des Bundes nicht verantwortet werden kann, kann er binnen vier Wochen den Beschluß der Bundesregierung zur Entscheidung vorlegen. In diesem Fall hat der Verwaltungsrat seinen Beschluß schriftlich zu begründen. (2) Die Bundesregierung hat binnen einer Frist von sechs Wochen, gerechnet von der Mitteilung des Beschlusses des Verwaltungsrates an den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen, zu entscheiden. § 14 Benutzungsverordnungen Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen erläßt nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrates oder der Bundesregierung (§ 13) die Rechtsverordnungen über die Bedingungen und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens (Benutzungsverordnungen), die Rechtsverordnungen über Gebühren im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- Nr. 40 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953 679 schaft, die Rechtsverordnungen über Gebühren für den Postreisedienst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr. Die Benutzungsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. DRITTER ABSCHNITT Haushalts- und Finanzwesen § 15 Haushaltsführung (1) Die Deutsche Bundespost hat ihren Haushalt so aufzustellen und durchzuführen, daß sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen notwendigen Ausgaben aus ihren Einnahmen bestreiten kann. Zuschüsse aus der Bundeskasse werden nicht geleistet. (2) Das Gehalt des Bundesministers für das Post-und Fernmeldewesen ist im Bundeshaushaltsplan zu veranschlagen. § 16 Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr der Deutschen Bundespost ist das Kalenderjahr. § 17 Voranschlag (1) Für jedes Rechnungsjahr ist ein Voranschlag aufzustellen. In dem Voranschlag sind alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben sowie alle sonstigen Änderungen zu veranschlagen, die in dem Vermögen der Deutschen Bundespost während des Rechnungsjahres voraussichtlich eintreten werden. Der Voranschlag erstreckt sich auch auf die Landespostdirektion Berlin. (2) Die Einnahmen und Ausgaben sind nach Betrieb und Anlage getrennt zu veranschlagen. Unter Betrieb sind diejenigen Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen, die eine Vermehrung oder Verminderung des Eigenvermögens bedeuten, unter Anlage diejenigen, bei denen dem Kassenzugang oder -abgang eine Verminderung oder Vermehrung eines anderen Vermögensbestandteiles gegenübersteht. (3) Der Abschluß des Voranschlages hat den voraussichtlichen Gewinn oder Verlust nach dem Zu-oder Abgang am Kassenvermögen und am übrigen Vermögen getrennt auszuweisen. (4) Der Voranschlag ist von dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen aufzustellen; das gleiche gilt für nachträgliche Änderungen. Der Voranschlag soll so rechtzeitig aufgestellt werden, daß der Verwaltungsrat ihn vor Beginn des Rechnungsjahres feststellen kann. (5) Der festgestellte Voranschlag wird dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat durch den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen zur Kenntnis vorgelegt. § 18 Rechnungsführung und -prüfung (1) Die Rechnung der Deutschen Bundespost ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen so zu führen, daß die Finanzlage jederzeit festgestellt werden kann. (2) Der Bundesrechnungshof überwacht die Haushaltsführung und prüft die Rechnung der Deutschen Bundespost. Er hat sich auf Ersuchen des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen über Fragen gutachtlich zu äußern, deren Beantwortung für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel der Deutschen Bundespost von Bedeutung ist. § 19 Jahresabschluß (1) Für jedes Rechnungsjahr wird eine Gewinn-und Verlustrechnung sowie eine Bilanz aufgestellt (Jahresabschluß). Im Jahresabschluß ist auch das dem Post- und Fernmeldewesen im Land Berlin gewidmete Vermögen auszuweisen. (2) Im Jahresabschluß sind Zuweisungen zur Rücklage und Entnahmen daraus (§ 20) und die Ablieferungen an den Bund (§ 21) gesondert auszuweisen. (3) Der Jahresabschluß ist auf Grund der Jahresrechnung aufzustellen. (4) Der Jahresabschluß ist durch einen Geschäftsbericht zu erläutern. (5) Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen legt den Jahresabschluß nebst der Jahresrechnung mit Unterlagen dem Bundesrechnungshof zur Prüfung vor. Der Bundesrechnungshof übermittelt die Rechnung mit seinem Prüfungsbericht dem Verwaltungsrat, der über die Entlastung entscheidet (§ 12 Abs. 1 Nr. 1). Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen übermittelt die Stellungnahme des Verwaltungsrates zur Entlastung unverzüglich dem Bundesrechnungshof. (6) Der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht sind vor ihrer Veröffentlichung durch den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zur Kenntnis vorzulegen. (7) Der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht sind zu veröffentlichen. § 20 Rücklagen, Gewinnverwendung und Verlustdeckung (1) Zur Deckung von Fehlbeträgen soll aus dem Gewinn eine Rücklage von einhundert Millionen Deutsche Mark gebildet werden (gesetzliche Rücklage). Sie ist nach ihrer Inanspruchnahme wieder aufzufüllen. (2) Für andere Zwecke der Deutschen Bundespost können Sonderrücklagen gebildet werden. 680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I (3) Die Rücklagen sind ihrem Zweck entsprechend anzulegen. (4) Der nach Bildung der Rücklagen verbleibende Gewinn ist zur Verminderung des Kreditbedarfes oder zur Schuldentilgung zu verwenden. (5) Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen macht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen Vorschläge über die Verwendung des Gewinnes oder die Deckung eines Verlustes. § 21 Ablieferung (1) Die Deutsche Bundespost hat von ihren jährlichen Betriebseinnahmen Ablieferungen an den Bund zu leisten. (2) Bei der Feststellung der Betriebseinnahmen sind vorweg abzuziehen 1. die im Auslandsverkehr an fremde Verwaltungen oder Verkehrsunternehmen gezahlten Vergütungen und Gebührenanteile, 2. die im Inlandsverkehr an Eisenbahnen und Luftfahrtunternehmen weitergegebenen Gebührenanteile. (3) Von den hiernach verbleibenden Betriebseinnahmen sind abzuliefern bei weniger als 2 Milliarden Deutsche Mark 6 vom Hundert, bei 2 Milliarden Deutsche Mark und mehr 6 2/s vom Hundert. (4) Auf die Ablieferungen an den Bund sind am 15. eines jeden Monats Vorauszahlungen in Höhe eines Zwölftels des veranschlagten Jahresbetrages zu leisten. (5) Nach Feststellung der Jahresrechnung ist ein Ausgleich mit den geleisteten Vorauszahlungen vorzunehmen, überschreiten diese den abzuliefernden Betrag, ist der Mehrbetrag an die Deutsche Bundespost zurückzuzahlen. Ein etwaiger Fehlbetrag ist spätestens bis zum l.Mai des auf den Rechnungsabschluß folgenden Jahres an den Bund abzuliefern. § 22 Kredite, Bürgschaften (1) Die Deutsche Bundespost ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen berechtigt, Kredite aufzunehmen und Bürgschaften zu übernehmen. (2) Kredite sollen nur zur Schaffung von Anlagewerten aufgenommen werden; ihre Verzinsung und Tilgung aus den Gesamtbetriebseinnahmen muß dauernd gewährleistet erscheinen. (3) Geldmittel werden im Wege des Kredites durch Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten oder Aufnahme von Darlehen gegen Schuldscheine beschafft. (4) Die Schuldurkunden der Deutschen Bundespost stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Schuldurkunden werden durch die Bundesschuldenverwaltung ausgefertigt. (5) Die Schulden der Deutschen Bundespost werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch die Bundesschuldenverwaltung verwaltet. Befugnisse, die danach dem Bundesminister der Finanzen zustehen, werden von diesem und dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen gemeinsam ausgeübt. (6) Bürgschaftserklärungen der Deutschen Bundespost werden von dieser ausgefertigt. VIERTER ABSCHNITT Sonderbestimmungen §23 Rechtsverhältnisse des Personals der Deutschen Bundespost (1) Die Beamten der Deutschen Bundespost sind unmittelbare Bundesbeamte. Die Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundespost stehen im Dienst des Bundes. (2) Für die Rechtsverhältnisse des Personals der Landespostdirektion Berlin gelten besondere Vorschriften. §24 Belohnungen und Vergütungen (1) Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister des Innern Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen in besonderen Fällen und für besondere Leistungen erlassen. (2) Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister des Innern Richtlinien darüber erlassen, inwieweit für die Tätigkeit auf besonders schwierigen Dienstposten des Betriebsdienstes widerrufliche Vergütungen gewährt werden. §25 Personalvertretungen Stellung und Aufgabenbereich der Personalvertretungen (Betriebsräte) richten sich nach den für die Bundesbehörden maßgebenden Vorschriften. §26 Abschluß von Tarifverträgen Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten und Arbeiter sowie die Erziehungsbeihilfen für Lehrlinge und die Unterhaltszuschüsse für Postjungboten im Bereich der Deutschen Bundespost und der Landespostdirektion Berlin werden Nr. 40 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953 681 durch Tarifverträge geregelt, die mit den zuständigen Gewerkschaften zu schließen sind. Die Vereinbarungen sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister des Innern zu schließen, wenn sie wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung geeignet sind, die Gestaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in anderen Zweigen der Bundesverwaltung zu beeinflussen. §27 Gesetzliche Sozialeinrichtungen (1) Die Deutsche Bundespost führt für ihren Bereich auf dem Gebiet der Kranken- und Unfallversicherung sowie der Zusatzversicherung und des Arbeitsschutzes die Aufgaben der früheren Deutschen Reichspost weiter. (2) Für die Arbeiter und Angestellten der Landespostdirektion Berlin bleiben hinsichtlich der gesetzlichen Krankenversicherung die landesgesetzlichen Vorschriften bis auf weiteres in Geltung. § 28 Betriebliche Sozialeinrichtungen, Selbsthilfeeinrichtungen Die betrieblichen Sozialeinrichtungen und die anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen werden aufrecht erhalten und nach den bisherigen Grundsätzen weitergeführt. Hierfür werden im Voranschlag angemessene Beträge bereitgestellt. Soweit gleichartige Einrichtungen der allgemeinen Bundesverwaltung durch Zuweisung von Bundesmitteln unterstützt werden, sollen bei der ^Deutschen Bundespost dieselben Grundsätze angewendet werden. §29 Besetzung der Präsidentenstellen, organisatorische Änderungen (1) Die Stellen der Präsidenten der Oberpostdirektionen werden im Benehmen mit den Regierungen der Länder, deren Bereich wesentlich berührt wird, besetzt. (2) Beabsichtigt die Deutsche Bundespost die Errichtung, Verlegung, Aufhebung oder wesentliche Änderung eines zentralen Amtes, einer Oberpostdirektion oder eines Postscheckamtes oder die Änderung ihrer Bezirke, gibt sie den örtlich beteiligten zuständigen obersten Landesbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme. §30 Freifahrt Der Bund und die Länder haben Anspruch darauf, daß die Mitglieder ihrer gesetzgebenden Körperschaften die Kraftposten der Deutschen Bundespost frei benutzen dürfen. Die Freifahrtberechtigung gilt jeweils für das Gebiet, auf das sich die Zuständigkeit der gesetzgebenden Körperschaften erstreckt. Sie endet eine Woche nach Erlöschen der Mitgliedschaft. §31 Vergabe von Lieferungen und Leistungen Die Deutsche Bundespost berücksichtigt bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen der Posthaushaltsbestimmungen angemessen Industrie, Handwerk und Handel jedes Landes mit dem Ziel, die Entwicklung der Wirtschaft der Länder zu fördern. Andererseits sorgen die Landesregierungen dafür, daß der Deutschen Bundespost bei der Vergabe und Durchführung von Lieferungen und Leistungen nicht durch Landesbehörden Erschwerungen bereitet werden. §32 Enteignungsrecht Die Deutsche Bundespost hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Zulässigkeit der Enteignung im Einzelfall wird durch die Bundesregierung festgestellt. Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze. §33 Abgaben Auf die Verpflichtungen der Deutschen Bundespost, Abgaben an den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu entrichten, finden die allgemein für Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung. FÜNFTER ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen §34 Einberufung des Verwaltungsrates Der Verwaltungsrat der Deutschen Bundespost ist binnen einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden. Sobald der Verwaltungsrat gebildet ist, wird er vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen zu seiner ersten Sitzung einberufen. §35 Anwendbarkeit der Reichshaushaltsordnung (1) Die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 17) in der jeweils geltenden Fassung sind auch auf die Deutsche Bundespost anzuwenden mit den Änderungen, die sich aus diesem Gesetz und aus der abweichenden Art der Rechnungsführung der Deutschen Bundespost ergeben. (2) Bei der Aufstellung und Durchführung des Voranschlages gelten für die Betriebseinnahmen und -ausgaben die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung über den ordentlichen Haushalt und für die Anlageeinnahmen und -ausgaben, die über den außerordentlichen Haushalt sinngemäß. (3) Soweit die Reichshaushaltsordnung eine weitere Beteiligung des Bundesministers der Finanzen enthält, als es in diesem Gesetz und in § 36 a Abs. 1 und 2 vorgesehen ist, gelten die entsprechenden Bestimmungen nicht für die Deutsche Bundespost. 682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I (4) Folgende Bestimmungen der Reichshaushaltsordnung sind im Bereich der Deutschen Bundespost in folgender Fassung anzuwenden: a) § 14 Satzl: "Ausgaben für bauliche Unternehmungen, deren Kosten mit mehr als 300000 Deutsche Mark veranschlagt sind, dürfen erst dann in den Voranschlag eingestellt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der baulichen Maßnahmen, etwaige Beiträge Dritter und die etwa vorgesehenen Gebühren und Abgaben ersichtlich sind." b) §30 Abs. 1 Satz 2: "Bei den im Voranschlag ausdrücklich als übertragbar bezeichneten Mitteln für Betriebs- und Anlageausgaben bleiben die nicht ausgegebenen Beträge für die unter die Zweckbestimmung fallenden Ausgaben über das Rechnungsjahr hinaus zur Verfügung." c) §31: "(1) Sind im Voranschlag mehrere Ausgabebewilligungen als gegenseitig deckungsfähig bezeichnet, dürfen die bei einer Bewilligung ersparten Mittel, solange sie verfügbar sind, zur Begleichung von Mehrbedürfnissen bei einer anderen dieser Bewilligungen verwendet werden, übertragbare Ausgabemittel dürfen nicht als mit anderen Ausgabemitteln deckungsfähig bezeichnet werden. In besonderen Fällen können Ausnahmen durch den Voranschlag zugelassen werden. (2) Mittel für Betriebsausgaben dürfen mit Mitteln für Anlageausgaben bis zu einem bestimmten Vomhundertsatz, der 10 vom Hundert nicht überschreiten darf, durch den Voranschlag als gegenseitig deckungsfähig bezeichnet werden." d) §33: "(1) Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben einschließlich der Mehrausgaben aus übertragbaren Mitteln (§ 30 Abs. 3), desgleichen Maßnahmen, durch welche für die Deutsche Bundespost Verbindlichkeiten entstehen können, für die Mittel im Voranschlag nicht vorgesehen sind, bedürfen für die nachgeordneten Dienststellen der vorherigen Genehmigung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen. Diese darf nur ausnahmsweise im Fall eines unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Soweit über- und außerplanmäßige Ausgaben im Betrag von 10000 Deutsche Mark und darüber geleistet worden sind, sind sie monatlich dem Bundesminister der Finanzen mitzuteilen. (2) Ausgabebewilligungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszweckes einer Stelle zur Verfügung gestellt sind, ferner solche zu außerordentlichen Vergütungen und Unterstützungen, dürfen nicht überschritten werden. (3) Beamte oder Angestellte, die schuldhaft entgegen den Vorschriften der Absätze 1 und 2 eine Maßnahme anordnen oder eine Zahlung anweisen, zu der die Deutsche Bundespost nicht rechtlich verpflichtet ist, sind der Bundespostkasse zum Schadenersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beamte oder Angestellte zur Abwendung einer nicht vorhersehbaren, der Deutschen Bundespost drohenden dringenden Gefahr sofort handeln mußte und hierbei nicht über das durch die Notlage gebotene Maß hinausgegangen ist. Sie entfällt ferner, wenn dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen von der Maßnahme oder Anweisung unverzüglich Mitteilung gemacht wird und er daraufhin der Überschreitung zustimmt." e) §45: "Der Ausführung von Bauten sind ausführliche Bauentwurfszeichnungen und Kostenberechnungen zugrunde zu legen, es sei denn, daß es sich um kleinere Bauvorhaben handelt. Was als kleinere Bauvorhaben in diesem Sinn anzusehen ist, bestimmt der Bundesminister für das Post-und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den im § 14 bezeichneten Unterlagen ohne Zustimmung des Verwaltungsrates nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung und eine dadurch bewirkte Überschreitung der Bewilligung nicht erheblich sind." f) §45d: "(1) Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, für die Mittel noch nicht zugewiesen sind, und zur Verausgabung von Beträgen, die bei übertragbaren Ausgabebewilligungen am Schluß eines Rechnungsjahres nicht verwendet sind und deren Verausgabung der Bundesminister für das Post-und Fernmeldewesen nicht bereits nach § 30 Abs. 2 genehmigt hat, dürfen nur mit vorheriger Genehmigung des Bundesministers für das Post-und Fernmeldewesen übernommen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Deutsche Bundespost nicht zur Leistung von Auszahlungen über ein Rechnungsjahr hinaus verpflichtet wird. (2) Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen kann im Rahmen einer sparsamen und wirtschaftlichen Führung des Haushaltes Ausnahmen hiervon zulassen." g) §50 Abs. 2: "(2) Hat der Vertrag der Beschlußfassung des Reichsrates oder des Staatenausschusses oder des Bundesrates und des Reichstages oder des Verwaltungsrates der Deutschen Reichspost oder der Zustimmung des Reichsministers der Finanzen oder des Bundesministers der Finanzen unterlegen, bedarf die Ausnahme auch der Zustimmung des Verwaltungsrates." h) §83 Abs. 1: "(1) Auf Grund der Jahresrechnung (§ 72) beschließt der Bundesminister der Finanzen über die nachträgliche Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben. Wesentliche über-und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwaltungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (Bundesge- Nr. 40 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953 683 setzbl. I S. 676) bleibt unberührt. Die Genehmigung erfolgt vorbehaltlich der späteren Entlastung der vom Bundesrechnungshof geprüften Jahresrechnung durch den Verwaltungsrat." (5) Die für die Deutsche Bundespost geltenden Vorschriften der Reichshaushaltsordnung mit den erforderlichen Verwaltungsvorschriften faßt der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesrechnungshof in "Posthaushaltsbestimmungen" zusammen, die nur für den inneren Dienst der Deutschen Bundespost gelten. Die weiteren Vorschriften für die Kassen- und Buchführung der Deutschen Bundespost erläßt der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen, nachdem der Bundesrechnungshof gutachtlich gehört worden ist. §36 Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft 1. Kapitel II Deutsche Reichspost §§2 bis 7 des Gesetzes zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 27. Februar 1934 (Reichs- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Schwalten/Post Seeg, den 24. Juli 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen Schuberth gesetzbl. I S. 130); das Gesetz über die Post-abfindung vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 486) bleibt unberührt, 2. die Verordnung über die allgemeinen Rechtsund Verwaltungsvorschriften für die Haushaltsgebarung und Vermögensverwaltung der Deutschen Reichspost vom 6. April 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 305), 3. § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichsgesetzbl. S. 347). §37 Land Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. §38 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 1953 in Kraft.