Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1953  Nr. 56 vom 03.09.1953  - Seite 1166 bis 1238 - Bekanntmachung des Wortlautes der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - und der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -

Bekanntmachung des Wortlautes der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO – und der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – 1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Bekanntmachung des Wortlautes der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung-und der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO –. Vom 24. August 1953. Auf Grund des Artikels 6 der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl.I S. 1131) wird nachstehend der Wortlaut der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO – und der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – in der vom 1. September 1953 ab geltenden Fassung bekanntgemacht. Bonn, den 24. August 1953. Der Bundesminister für Verkehr Seebohm StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO – in der Fassung vom 24. August 1953. Inhaltsübersicht A. Personen §§ I. Teilnahme am Verkehr im allgemeinen Grundregel der Zulassung.............. 1 Bedingte Zulassung .................... 2 Einschränkung oder Entziehung der Zulassung ............................... 3 II. Führen von Kraftfahrzeugen Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen ...... 4 Einteilung der Führerscheine ........... 5 Ausbildungsfahrten vor Erlangung der Fahrerlaubnis ......................... 6 Mindestalter der Kraftfahrzeugführer .. 7 Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis . . 8 Ermittlungen über die Eignung des Antragstellers durch die Behörde.......... 9 Ausfertigung des Führerscheins ........ 10 Prüfung der Befähigung des Antragstellers durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr 11 Bedingte Erteilung der Fahrerlaubnis .... 12 Beteiligung des Kraftfahrt-Bundesamtes 13 Sonderbestimmungen für das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Dienst 14 Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis ........... 15 Höchstdauer der täglichen Lenkung von Lastkraftwagen und Kraftomnibussen ... 15a Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde .................. 15b Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, .... 15c B. Fahrzeuge I. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen Grundregel der Zulassung.............. 16 Einschränkung oder Entziehung der Zulassung ............................... 17 II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Zulassungspflichtigkeit ................. 18 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis............................. 19 Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen 20 §§ Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge .... 21 Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile ...................... 22 Zuteilung der amtlichen Kennzeichen .... 23 Ausfertigung des Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins ......................... 24 Behandlung der Kraftfahrzeug- und Anhängerbriefe bei den Zulassungsstellen .. 25 Karteiführung und Meldungen an das Kraftfahrt-Bundesamt .................. 26 Meldepflichten der Eigentümer und Halter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern .... 27 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten ....................... 28 Überwachung der Kraftfahrzeuge und Anhänger ................................ 29 IIa. Pflichtversicherung Ausreichende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ............................. 29a Versicherungsnachweis ................ 29b Anzeigepflicht des Versicherers......... 29c Mangelnder Versicherungsschutz ....... 29d III. Bau- und Betriebsvorschriften 1. Allgemeine Vorschriften Beschaffenheit der Fahrzeuge .......... 30 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge ................................. 31 2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen 32 Mitführen von Anhängern.............. 32a (weggefallen).......................... 33 Achslast und Gesamtgewicht, Laufrollenlast von Gleiskettenfahrzeugen.......... 34 (weggefallen).......................... 35 Sitze, Vorrichtungen zum Auf- und Absteigen ................................ 35a Bereifung und Laufflächen.............. 36 (weggefallen).......................... 36a Gleitschutzvorrichtungen und Schneeketten ................................ 37 Lenkvorrichtung ....................... 38 Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1167 §§ Rückwärtsgang in Abhängigkeit vom Leergewicht ........................... 39 Windschutzscheiben und Scheibenwischer 40 Bremsen und Unterlegkeile ............ 41 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen___ 42 Zugvorrichtungen ...................... 43 (weggefallen)........................... 44 Kraftstoffbehälter...................... 45 Kraftstoffleitungen.................... 46 Schalldämpfer und Auspuffrohre........ 47 Dampfkessel und Gaserzeuger ......... 48 Auspuffgeräusch und Fahrgeräusch...... 49 Beleuchtungseinrichtungen, allgemeine Grundsätze............................ 49a Fahrbahnbeleuchtung .................. 50 Seitliche Begrenzungsleuchten, Parkleuchten ............................... 51 Zusätzliche Scheinwerfer ............... 52 Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler, Sicherungsleuchten ................ 53 Fahrtrichtungsanzeiger ................. 54 Vorrichtungen für Schallzeichen ........ 55 Überholsignalgeräte .................. 55a Rückspiegel ........................... 56 Geschwindigkeitsmesser und Kilometerzähler ................................ 57 Fahrtschreiber ........................ 57a Geschwindigkeitsschilder ............... 58 Fabrikschilder und Fabriknummern der Fahrgestelle........................... 59 §§ Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen.................... 60 (weggefallen)......:................... 61 Sonderbestimmungen für elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge.............. 62 3. Andere Straßenfahrzeuge Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften und der Vorschriften anderer Verordnungen................. 63 Lenkvorrichtung, sonstige Ausrüstung und Bespannung........................... 64 Vorrichtungen für Schallzeichen........ 64a Kennzeichnung........................ 64b Bremsen .............................. 65 Rückspiegel ........................... 66 Beleuchtung an Fahrrädern ............ 67 IV. Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor ................................ 67a (weggefallen).......................... 67b C. Schlußbestimmungen Zuständigkeiten ....................... 68 Geltungsbereich ....................... 69 Ausnahmen........................... 70 Strafbestimmungen .................... 71 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen................................... 72 Vorläufig nicht anzuwendende Vorschriften .............................. 73 Sondervorschriften für ältere Fahrzeuge 74 A. Personen I. Teilnahme am Verkehr im allgemeinen § 1 Grundregel der Zulassung Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jedermann zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist. Als Straßen gelten alle für den Straßenverkehr oder für einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmten Flächen. § 2 Bedingte Zulassung (1) Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel sich nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn in geeigneter Weise – für die Führung von Fahrzeugen nötigenfalls durch Vorrichtungen an diesen – Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen, z. B. einem Erziehungsberechtigten. (2) Wie in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen ist, richtet sich nach den Umständen; Ersatz fehlender Gliedmaßen durch künstliche Glieder, Begleitung durch einen Menschen oder durch einen Blindenhund kann angebracht sein, auch das Tragen von Abzeichen. Körperlich Behinderte können ihr Leiden durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere ge- eignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich machen; die Abzeichen sind von der zuständigen örtlichen Behörde oder einer amtlichen Versorgungsstelle abzustempeln. Die gelbe Fläche muß wenigstens 125 Millimeter im Geviert, der Durchmesser der schwarzen Punkte, die auf den Binden oder anderen Abzeichen in Dreiecksform anzuordnen sind, wenigstens 50 Millimeter betragen. Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden. § 3 Einschränkung oder Entziehung der Zulassung (1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, so muß die Verwaltungsbehörde ihm deren Führung untersagen oder ihm die erforderlichen Bedingungen auferlegen. Zur Prüfung der körperlichen oder geistigen Eignung kann sie die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines Sachverständigen-Gutachtens anordnen; Gegenstand der ärztlichen Untersuchung ist die Begutachtung der körperlichen und geistigen Eignung im allgemeinen, wenn nicht die Verwaltungsbehörde ein Gutachten über eine bestimmte Eigenschaft (z. B. Seh- oder Hörvermögen) anfordert. (2) Ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren ist besonders, wer unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder Rauschgifte am Verkehr teilgenommen oder sonst gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder andere Strafgesetze erheblich verstoßen hat. 1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I II. Führen von Kraftfahrzeugen § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug (maschinell angetriebenes, nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilometern je Stunde führen will, bedarf der Erlaubnis der Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnis). (2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Beamten zur Prüfung auszuhändigen. § 5 Einteilung der Führerscheine (1) Die Fahrerlaubnis wird für jede Betriebsart (Elektromotor, Verbrennungsmaschine, Dampfmaschine oder andere) in folgenden Klassen erteilt: Klasse 1: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum über 250 Kubikzentimeter, Klasse 2: Kraftfahrzeuge, auch solche mit aufgesatteltem Anhänger, deren Leergewicht (einschließlich dem eines aufgesattelten Anhängers) über 3,5 Tonnen beträgt, und Züge mit mehr als drei Achsen ohne Rücksicht auf die Klasse des ziehenden Fahrzeugs – das Mitführen der nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 zulassungsfreien Anhänger bildet keinen Zug im Sinne dieser Vorschrift –, Klasse 3: alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu Klasse 1, 2 oder 4 gehören, Klasse 4: Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 250 Kubikzentimetern und Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. (2) Führerscheine, die auf Grund früheren Rechts in den Klassen 1, 2 und 3 (a und b) erteilt waren, gelten als solche der Klassen 1, 2 und 3 dieser Verordnung. Ein Führerschein der Klasse 2 (alt und neu) berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2 (neu) und 3 (neu), Führerscheine der Klassen 1, 2 und 3 berechtigen zum Führen von Fahrzeugen der Klasse 4. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt der Führerschein für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs. § 6 Ausbildungsfahrten vor Erlangung der Fahrerlaubnis Wer die Fahrerlaubnis noch nicht erhalten hat, darf führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen führen, wenn er von einem Fahrlehrer (Inhaber der Ausbildungserlaubnis), der hierbei für die Führung des Fahrzeugs verantwortlich ist, beaufsichtigt wird. § 7 Mindestalter der Kraftfahrzeugführer Niemand darf vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres Kraftfahrzeuge irgendwelcher Art, vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klassen 1, 2 oder 3 führen; Ausnahmen kann die Verwaltungsbehörde mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zulassen. § 8 Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis ist bei der zuständigen örtlichen Behörde einzureichen; beizufügen sind ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Gsburt und ein Lichtbild in der Größe von 38 X 52 bis 45 X 60 Millimeter, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt. § 9 Ermittlungen über die Eignung des Antragstellers durch die Behörde Die zuständige örtliche Behörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen (z. B. Be--denken wegen schwerer oder wiederholter Vergehen gegen Strafgesetze, Neigung zum Trünke, zur Rauschgiftsucht oder zu Ausschreitungen, insbesondere Roheitsvergehen, ferner Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung). Wird ein Führerschein der Klasse 4 beantragt, so hat, wenn die zuständige oberste Landesbehörde keine andere Stelle bestimmt, die zuständige örtliche Behörde oder eine von ihr beauftragte Stelle außerdem zu prüfen, ob der Antragsteller ausreichende Kenntnisse der für den Führer eines Kraftfahrzeugs maßgebenden Verkehrsvorschriften hat. Mit einem Bericht über das Ergebnis ihrer Ermittlungen legt die zuständige örtliche Behörde den Antrag der Verwaltungsbehörde vor. § 10 Ausfertigung des Führerscheins (1) Ergeben sich keine Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers, so hat die Verwaltungsbehörde, wenn ein Führerschein der Klasse 4 beantragt ist, diesen zu erteilen; einen Antrag auf Erteilung des Führerscheins der Klassen 1, 2 oder 3 hat sie einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr zur Prüfung der Befähigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu übersenden. Ein vorbereiteter Führerschein (Muster 1) ist beizufügen, der vom Sachverständigen dem Antragsteller auszuhändigen ist, wenn die Prüfung bestanden wird; die Aushändigung hat der Sachverständige auf dem Führerschein zu vermerken und der Verwaltungsbehörde unter Angabe des Datums mitzuteilen. Ist der Antragsteller bereits im Besitz eines Führerscheins für eine andere Klasse oder Betriebsart, so ist kein neuer Schein auszufertigen, sondern die Erweiterung der Fahrerlaubnis in den vorhandenen einzutragen. (2) Die Verwaltungsbehörde hat die von ihr vorbereiteten Führerscheine vor Übersendung an den Sachverständigen in eine Liste einzutragen, deren Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1169 laufende Nummer im Führerschein anzugeben ist. über die ausgehändigten Führerscheine hat die Verwaltungsbehörde außerdem eine Kartei zu führen, die nach den Anfangsbuchstaben der Namen der Führerscheininhaber zu ordnen ist. § 11 Prüfung der Befähigung des Antragstellers durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (1) Der Sachverständige bestimmt Zeit und Ort der Prüfung. Der Prüfling hat ein Kraftfahrzeug der Betriebsart und Klasse, für die er seine Befähigung nachweisen will, für die Prüfung bereitzustellen. Das Fahrzeug muß ausreichende Sitzplätze für den Sachverständigen, den Fahrlehrer und den Prüfling bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klasse 1 sowie dann, wenn die Fahrerlaubnis nur für Fahrzeuge der Klassen 2 oder 3 mit nicht mehr als zwei Sitzen (z. B. nur für Zugmaschinen) erteilt werden soll. (2) In der Prüfung hat sich der Sachverständige zu überzeugen, ob der Prüfling ausreichende Kenntnisse der für den Führer eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften und die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie wiederholen, wenn er nachweist, daß er in der Zwischenzeit gründlichen Unterricht genommen oder andere ihm von der Verwaltungsbehörde auferlegte Bedingungen erfüllt hat. Die Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als eines Monats) wiederholt werden. (3) Macht der Sachverständige Beobachtungen, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Prüflings (insbesondere Seh- oder Hörvermögen, körperliche Beweglichkeit, Nervenzustand) begründen, so hat er der Verwaltungsbehörde Mitteilung zu machen, damit sie eine ärztliche Untersuchung anordnen kann. (4) Die Sachverständigen haben ein Verzeichnis über die Prüflinge und Prüfungsergebnisse zu führen. Nach der Prüfung ist der Antrag unter Angabe der laufenden Nummer des Verzeichnisses und unter Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung an die Verwaltungsbehörde zurückzusenden. § 12 Bedingte Erteilung der Fahrerlaubnis (1) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, so kann die Verwaltungsbehörde die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines Sachverständigen-Gutachtens fordern. (2) Ergibt der Bericht der zuständigen örtlichen Behörde oder des Sachverständigen oder ein ärztliches Zeugnis, daß ein Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen bedingt geeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis unter den erforderlichen Bedingungen erteilen; insbesondere kann sie die Erlaubnis auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen, im Führerschein genau zu bezeichnenden Einrichtungen beschränken, auch die Nachuntersuchung des Inhabers der Fahrerlaubnis nach bestimmten Fristen anordnen. § 13 Beteiligung des Kraftfahrt-Bundesamtes (1) Jede Versagung der Fahrerlaubnis, ihre Entziehung, die Untersagung des Führens eines Kraftfahrzeugs und die Zurücknahme einer dieser Maßnahmen haben die Verwaltungsbehörden umgehend dem Kraftfahrt-Bundesamt unter kurzer Angabe der Gründe mitzuteilen. (2) Vor Erteilung einer Fahrerlaubnis, vor Erweiterung auf eine andere Betriebsart oder Klasse oder vor einer zweiten Ausfertigung des Führerscheins hat die Verwaltungsbehörde bei dem Kraftfahrt-Bundesamt anzufragen, ob Nachteiliges über den Antragsteller dort bekannt ist. Die Anfrage kann auf Wunsch des Antragstellers und auf seine Kosten telegrafisch erfolgen. Bei Inhabern einer ausländischen Fahrerlaubnis (§ 15) kann von der Anfrage abgesehen werden. § 14 Sonderbestimmungen für das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Dienst Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei, die durch deren Dienststellen erteilt wird (§ 68 Abs. 3), beschränkt sich nicht auf Dienstfahrzeuge. Sie gilt nur für die Dauer des Dienstverhältnisses; dies ist auf dem Führerschein zu vermerken. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder der Verwendung als Kraftfahrzeugführer ist der Führerschein einzuziehen; auf Antrag ist dem Inhaber zu bescheinigen, für welche Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen ihm die Erlaubnis erteilt war. Auf Grund dieser Bescheinigung über die frühere besondere Fahrerlaubnis hat die Verwaltungsbehörde auf Antrag eine allgemeine Fahrerlaubnis für die entsprechende Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen – innerhalb von fünf Jahren nach Ausscheiden aus dem Kraftfahrdienst ohne nochmalige Prüfung der Befähigung – zu erteilen, wenn nicht Tatsachen vorliegen, die den Antragsteller künftig als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lassen. § 15 Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis Dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis kann die deutsche Fahrerlaubnis für die entsprechende Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen erteilt werden, wenn er ausreichende Kenntnisse der deutschen Verkehrsvorschriften in einer Prüfung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch die zuständige örtliche Behörde nachweist und im übrigen keine Zweifel an seiner Eignung bestehen. 1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I § 15a Höchstdauer der täglichen Lenkung von Lastkraftwagen und Kraftomnibussen (1) Von demselben Kraftfahrzeugführer dürfen in einer Arbeitsschicht nicht länger als 9 Stunden gelenkt werden 1. Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen und darüber, 2. Kraftomnibusse mit mehr als 14 Fahrgast-(Sitz- und Steh-) Plätzen. Ausgenommen sind Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 Kilometern je Stunde und Kraftomnibusse im Linienverkehr mit einem durchschnittlichen Haltestellenabstand von nicht mehr als 3 Kilometern. (2) Die Zeit der Lenkung darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 bei besonderem Anlaß in zwei Arbeitsschichten der Woche bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden, jedoch in der Kalenderwoche 54 Stunden nicht überschreiten. (3) Hat ein Kraftfahrzeugführer ein Fahrzeug, für das die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten, ununterbrochen viereinhalb Stunden lang gelenkt, so hat er vor der weiteren Lenkung eine Unterbrechung von mindestens einer halben Stunde einzulegen,- die Lenkungszeit gilt als ununterbrochen, wenn sie nicht wenigstens eine zusammenhängende halbe Stunde lang unterbrochen worden ist. Unbeschadet dieser Pflicht sind Pausen von solcher Dauer einzulegen, daß die zur Erhaltung der Fahrsicherheit erforderliche Erholung gewährleistet ist. (4) Die Führer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge haben die Zeit der Lenkung und die Pausen jeweils bei Beginn und am Ende in einen auf ihren Namen lautenden Fahrtennachweis einzutragen, aus dem das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs ersichtlich sein muß, das während der eingetragenen Zeit benutzt worden ist. Für jeden Kalendertag darf nur ein Fahrtennachweis geführt werden. Als Fahrtennachweis können entsprechende Aufzeichnungen verwendet werden, die durch andere Bestimmungen vorgeschrieben sind. Bei der Lenkung des Fahrzeugs sind die Fahrtennachweise der Kalenderwoche und am Tage der ersten Arbeitsschicht der Kalenderwoche die Fahrtennachweise der Vorwoche mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Beamten zur Prüfung auszuhändigen; als erster Tag der Kalenderwoche ist der Sonntag anzusehen. Die Fahrtennachweise sind ein Jahr lang zur Verfügung der zuständigen Behörde zu halten; verantwortlich ist bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber, sonst der Kraftfahrzeugführer. Kraftfahrzeugführer, die als Arbeitnehmer im Dienste der in § 14 Satz 1 genannten Verwaltungen stehen, sind von den Vorschriften über die Fahrtennachweise befreit; die Verwaltungen haben den zuständigen Behörden innerhalb eines Jahres auf Verlangen jederzeit die Dauer der täglichen Lenkung von Kraftfahrzeugen und die Dauer der Unterbrechungen, Pausen und Ruhezeiten nachzuweisen. (5) Weitergehende arbeitsrechtliche Beschränkungen und Pflichten zugunsten der Arbeitnehmer sind zulässig. (6) Hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zwischen zwei Arbeitsschichten sind die für Kraftfahrer geltenden arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften entsprechend auf Kraftfahrzeugführer anzuwenden, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. Kommen am Wohnort oder am Sitz des Gewerbebetriebes unterschiedliche Regelungen in Betracht oder ist die Regelung am Wohnort anders als am Sitz des Betriebes, so gilt in diesen Fällen die Regelung, die die kürzeste Ruhezeit vorschreibt. (7) Unberührt bleibt die Pflicht der Kraftfahrzeugführer, das Fahrzeug nur zu lenken, solange sie in der Lage sind, es sicher zu führen. § 15b Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde (1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so muß ihm die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung. (2) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht (§ 42 m des Strafgesetzbuchs) in Betracht kommt, darf die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in dem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Zum Strafverfahren im Sinne dieser Vorschrift gehört das Ermittlungsverfahren der Anklagebehörde und der Polizei vor der Erhebung der Anklage. (3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Entzie-hungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von df m Inhalt des Urteils soweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Eine gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, steht einem Urteil gleich. (4) Die Verwaltungsbehörde kann Fristen und Bedingungen für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festsetzen. (5) Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist für das Inland wirksam. (6) Nach der Entziehung ist der von einer deutschen Behörde ausgestellte Führerschein der Behörde abzuliefern, die die Entziehung ausgesprochen hat; ausländische Fahrausweise sind ihr zur Eintragung der Entziehung vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Entziehung angefochten worden ist, die zuständige Behörde die aufschiebende Wirkung der Anfechtung jedoch ausgeschlossen hat. § 15c Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis Wird nach Entziehung einer Fahrerlaubnis eine neue Erlaubnis für dieselbe Betriebsart und eine entsprechende Klasse erteilt, so ist eine Prüfung nach Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1171 § 9 Satz 2 oder § 11 nur erforderlich, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber ausreichende Kenntnisse der Verkehrsvorschriften oder die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht besitzt. Unterbleibt die Prüfung, so gilt § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 auch für Führerscheine der Klassen 1, 2 oder 3. B. Fahrzeuge I. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen § 16 Grundregel der Zulassung Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166, 1201) entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist. § 17 Einschränkung oder Entziehung der Zulassung Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; sie kann die Beibringung eines Sachverständigen-Gutachtens oder die Vorführung des Fahrzeugs anordnen. Nach Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen, die unter Ausstellung eines Erlaubnisscheins zugelassen waren, ist der Schein abzuliefern. Gegen Mißbrauch des amtlichen Kennzeichens sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; jedenfalls ist das Kennzeichen zu entstempeln. II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger § 18 Zulassungspflichtigkeit (1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilometern je Stunde und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zum Verkehr zugelassen sind. (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind 1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), dio zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Der Führer eines solchen Fahrzeugs muß eine Bescheinigung der Zulassungsstelle mitführen, daß das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht; die Bescheinigung darf für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 Kilometern je Stunde nur erteilt werden, wenn der Zulassungsstelle nachgewiesen worden ist, daß eine ausreichende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (§ 29 a) besteht oder daß der Halter der Versicherungspflicht nicht unterliegt. Die Zulassungsstelle kann die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr über die vorschriftsmäßige Beschaffenheit des Fahrzeugs anordnen. Für die Kennzeichnung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde gilt § 64 b entsprechend. Die Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 Kilometern je Stunde müssen ein amtliches Kennzeichen führen; die Bestimmungen über die Kennzeichen zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge, insbesondere § 23 (mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 und der Buchstaben c und d des Satzes 4), § 27 Abs. 2, §§ 28 und 60 gelten entsprechend; la. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden; Nummer 1 Sätze 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden; 2. Kleinkrafträder mit einem Verbrennungsmotor, dessen Hubraum 50 Kubikzentimeter nicht übersteigt. Der Führer eines solchen Fahrzeugs muß a) eine Ablichtung der allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20) oder eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die die Zulassungsstelle durch den Vermerk. "Betriebserlaubnis erteilt" auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausstellt, b) die Kraftfahrzeughaftpflicht - Versicherungsbestätigung (§ 29 b) mitführen und auf Verlangen zuständigen Beamten zur Prüfung aushändigen. Für die Kennzeichnung gilt Nummer 1 letzter Satz; 3. maschinell angetriebene Krankenfahrstühle (zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen nach der Bauart bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens 2 Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 Kilogramm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 Kilometern je Stunde); Nummer 1 Sätze 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden; 4. folgende Arten von Anhängern: a) Anhänger in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur 1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesminister für Verkehr nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden. Beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 20 Kilometer je Stunde, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder – beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 Kilometern je Stunde (Betriebsvorschrift) – eisenbereift sind; b) land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte; c) Anhänger hinter Straßenwalzen; d) Maschinen für den Straßenbau, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde mitgeführt werden. Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend; e) Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde mitgeführt werden. Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend; f) Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung dienen; g) eisenbereifte Möbelwagen; h) einachsige Anhänger hinter Krafträdern; i) Anhänger für Feuerlöschzwecke; k) Anhänger des Abwehrdienstes gegen den Kartoffelkäfer? 1) Arbeitsmaschinen; m) Spezialfahrzeuge zur Beförderung von Segelfluggerät und Segelflugzeugen; n) Anhänger, die als Verladerampen dienen; o) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde mitgeführt werden. Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend. Auf Antrag können auch für solche Fahrzeuge Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefe (§ 20 Abs. 3 und § 21) ausgestellt werden; sie sind dann in dem üblichen Zulassungsverfahren zu behandeln. § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis (1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung und den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministers für Verkehr nach dem Gutach- ten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr entspricht. (2) Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam, solange nicht Teile des Fahrzeugs verändert werden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Nach solchen Änderungen hat der Eigentümer des Fahrzeugs eine erneute Betriebserlaubnis unter Beifügung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr über den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs zu beantragen, wenn nicht für die an- oder eingebauten Teile einzeln eine besondere Betriebserlaubnis erteilt ist, deren Wirksamkeit nicht von einer Abnahme (§ 22) abhängt. § 20 Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen (1) Für reihenweise gefertigte Fahrzeuge kann die Betriebserlaubnis dem Hersteller nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein (durch Typschein) erteilt werden, wenn er die Gewähr für zuverlässige Ausübung der durch den Typschein verliehenen Befugnisse (nach Absatz 3) bietet; bei Herstellung eines Fahrzeugtyps durch mehrere Beteiligte kann der Typschein diesen gemeinsam erteilt werden; für im Ausland hergestellte Fahrzeuge kann die allgemeine Betriebserlaubnis dem Händler erteilt werden, der seine Berechtigung zu ihrem alleinigen Vertrieb im Inland nachweist. (2) über den Antrag auf Erteilung der allgemeinen Betriebserlaubnis entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine andere Stelle mit der Begutachtung beauftragen. Es bestimmt, welche Unterlagen für den Antrag beizubringen sind. (3) Der Inhaber eines Typscheins für Fahrzeuge hat für jedes dem Typ entsprechende Fahrzeug einen Kraftfahrzeugbrief oder Anhängerbrief (§ 25) auszufüllen. Die Vordrucke für die Briefe werden vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgegeben. In dem Brief sind die Angaben über das Fahrzeug von dem Inhaber des Typscheins für das Fahrzeug einzutragen oder, wenn mehrere Hersteller beteiligt sind, von jedem Beteiligten für die von ihm hergestellten Teile, sofern nicht ein Beteiligter die Ausfüllung des Briefes übernimmt. Die Richtigkeit der Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hat der für die Ausfüllung des Briefs (ganz oder jeweils zu einem bestimmten Teil) Verantwortliche zu bescheinigen. (4) Die durch den Typschein verliehenen Befugnisse bleiben so lange wirksam, als der genehmigte Fahrzeugtyp mit den jeweils geltenden Bauvorschriften übereinstimmt. Der Typschein kann durch Nachträge ergänzt werden; er kann entzogen werden, wenn sich der Inhaber als unzuverlässig erweist. Die den Typschein erteilende Stelle kann durch Beauftragte jederzeit die Ausübung der durch den Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1173 Typschein verliehenen Befugnisse beim Hersteller oder Händler nachprüfen. § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Fahrzeugtyp, so hat der Hersteller die Betriebserlaubnis bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) unter Vorlegung eines Kraftfahrzeug- ouSI Anhängerbriefs zu beantragen, der von der Zulassungsstelle bezogen werden kann. In dem Brief hat der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr zu bescheinigen, daß das Fahrzeug richtig beschrieben ist und den geltenden Vorschriften entspricht. § 22 Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile (1) Die Betriebserlaubnis kann auch einzeln für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbständig behandelt werden kann. Die Erlaubnis ist gegebenenfalls dahin zu beschränken, daß der Teil nur an Fahrzeugen bestimmter Art und nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaues verwendet werden darf; die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann von der Abnahme des Ein- oder Anbaues durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr abhängig gemacht werden. (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge entsprechend. Bei reihenweise gefertigten Teilen ist sinngemäß nach § 20 zu verfahren; der Inhaber eines Typscheins für Fahrzeugteile hat durch Anbringung des ihm vorgeschriebenen Typzeichens auf jedem dem Typ entsprechenden Teil dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu bestätigen. Findet eine Abnahme statt, so hat der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief die abgenommenen Teile unter Angabe ihrer Typzeichen zu vermerken. Für Fahrzeugteile, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, ist nach § 21 zu verfahren; das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ist, falls er sich nicht gegen die Erteilung der Betriebserlaubnis ausspricht, in den Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief einzutragen, wenn der Teil an einem bestimmten Fahrzeug an- oder eingebaut werden soll; unter dem Gutachten hat die Zulassungsstelle gegebenenfalls einzutragen: "Betriebserlaubnis erteilt"; im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein ist der gleiche Vermerk unter kurzer Bezeichnung des genehmigten Teils zu machen. (3) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein: 1. Gleitschutzvorrichtungen (§ 37 Abs. 1), 2. Windschutzscheiben und sonstige Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40 dieser Verordnung; § 45 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 13. Februar 1939, Reichsgesetzbl. I S. 231), 3. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), 4. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43), 5. Scheinwerfer (§ 50), 6. seitliche Begrenzungsleuchten (§51 Abs. 1), 7. Parkleuchten (§ 51 Abs. 3), 8. 2üSätZ-^e 5c!l?inwerfer (S 52 Abs. 1), 9. Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 7), 10. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2), 11. Rückstrahler (§ 53 Abs. 4 und 7, § 67 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung; § 24 der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166, 1201), 12. Sicherungslampen, Fackeln und rückstrahlende Einrichtungen (§ 53 Abs. 5), 13. Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54), 14 Glühlampen (§ 49 a) – ausgenommen Glühlampen für 40 und 80 Volt –, 15. Vorrichtungen für Schallzeichen (§ 55), 16. Geräte zur Verständigung beim Überholen (§ 55 a), 17. Fahrtschreiber (§ 57 a), 18. amtliche Kennzeichen und ihre Beleuchtung (§ 60), 19. Lichtmaschinen, Scheinwerfer und Schlußleuchten für Fahrräder (§ 67), 20. Beiwagen von Krafträdern, 21. Heizungen in Omnibussen und Omnibus-anhängem (§51 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr), 22. Bremsbeläge (§ 41). (4) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen nur feilgeboten, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt der Bundesminister für Verkehr. § 23 Zuteilung der amtlichen Kennzeichen (1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger hat der Verfügungsberechtigte bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zu beantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort (Heimatort) haben soll. Mit dem Antrag ist der Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief vorzulegen und, wenn noch keine Betriebserlaubnis erteilt ist, diese zugleich zu beantragen. Als Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief dürfen nur die amtlich hergestellten Vordrucke mit einem für die Bundesdruckerei geschützten Wasserzeichen (Stäbchenmuster) verwendet werden. Der Antrag muß enthalten a) Namen, Geburtstag und -ort, genaue Angabe von Beruf, Gewerbe oder Stand und Anschrift dessen, für den das Fahrzeug zugelassen werden soll, – die Richtigkeit dieser Personalien ist der Zulassungsstelle 1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I auf Verlangen nachzuweisen – und den regelmäßigen Standort des Fahrzeugs, b) Art des Fahrzeugs, c) Nummer des beigefügten Kraftfahrzeugoder Anhängerbriefs, d) genaue Anschrift dessen, dem die Zulassungsstelle den Brief aushändigen soll, e) den Nachweis, daß eine ausreichende Kraft- iährzeughaitpflichtversicherung (§ 29 a) besteht oder daß der Halter der Versicherungspflicht nicht unterliegt. Bei den Angaben zu Buchstabe b sind Kraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,5 Tonnen als Kombinationskraftwagen zu bezeichnen, wenn sie nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, im Innenraum – mit ÄusnaTime des für die Mitnahme von Reisegepäck bestimmten Raums – wahlweise oder gleichzeitig der Beförderung von Personen und Gütern zu dienen; das nach der Bauart vorgesehene Herausnehmen oder Anbringen von Sitzplätzen und das Vorhandensein fest eingebauter Sitze neben dem Führersitz berührt die Eigenschaft des Fahrzeugs als Kombinationskraftwagen nicht. (2) Das von der Zulassungsstelle zuzuteilende Kennzeichen enthält das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und die Erkennungsnummer, unter der das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle eingetragen ist. (3) Das Kennzeichen ist nach § 60 auszugestalten und anzubringen. (4) Amtliche Kennzeichen müssen mit dem Dienststempel der Zulassungsstelle oder einer von ihr beauftragten Behörde versehen sein,- die an zulassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 zu führenden Kennzeichen dürfen nicht amtlich abgestempelt werden. Als Abstempelung gilt auch die Anbringung von Stempelplaketten; die Plaketten müssen so beschaffen sein und so befestigt werden, daß sie beim Ablösen in jedem Falle zerbrechen. Zur Abstempelung der Kennzeichen ist das Fahrzeug vorzuführen. Bei der Abstempelung ist zu prüfen, ob das Kennzeichen, insbesondere seine Ausgestaltung und seine Anbringung, den Rechtsvorschriften entspricht. Fahrten zur Abstempelung der Kennzeichen und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels dürfen mit ungestempelten Kennzeichen ausgeführt werden. Die Zulassungsstelle kann das zugeteilte Kennzeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vorführen lassen. § 24 Ausfertigung des Kraftfahrzeugoder Anhängerscheins Auf Grund der Betriebserlaubnis und nach Zuteilung des Kennzeichens wird der Kraftfahrzeugschein (Muster 2) oder Anhängerschein (Muster 3) ausgefertigt und ausgehändigt; fehlt noch die Betriebserlaubnis, wird sie durch Ausfertigung des Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins erteilt; einer besonderen Ausfertigung der Betriebserlaubnis bedarf es nur, wenn umfangreiche Bedingungen gestellt werden, auf die im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein alsdann hinzuweisen ist. Die Scheine sind mitzuführen und den zuständigen Beamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, so kann statt des Anhängerscheins ein von der Zulassungsstelle ausgestelltes Verzeichnis der für den Halter zugelassenen Anhänger mitgeführt und zur Prüfung ausgehändigt werden; aus dem Verzeichnis 1 BlUSsem r,äme, Vornamen und genaue Anschrift des Halters sowie Hersteller, Art, Leergewicht, zulässiges Gesamtgewicht, Fahrgestellnummer und amtliche Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein. § 25 Behandlung der Kraftfahrzeug-und Anhängerbriefe bei den Zulassungsstellen (1) Die Zulassungsstelle hat das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs und die Personalien dessen, für den das Fahrzeug zugelassen wird, in den Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief einzutragen. Sie hat den Brief unverzüglich dem im Antrag nach § 23 Abs. 1 Buchstabe d bezeichneten Empfänger zu übergeben. Dieser hat grundsätzlich seinen Brief bei der Zulassungsstelle selbst abzuholen und dabei den Empfang zu bescheinigen; tut er dies innerhalb von zwei Wochen nicht, so ist der Brief unter "Einschreiben" gebührenpflichtig zu übersenden. (2) Der Verlust eines Vordrucks für einen Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief ist der Ausgabestelle für den Vordruck, der Verlust eines ausgefertigten Briefs ist der für das Fahrzeug zuständigen Zulassungsstelle und durch diese dem Kraftfahrt-Bundesamt zu melden. Wenn nicht im Einzelfall eine Ausnahme unbedenklich ist, hat vor Ausfertigung eines neuen Briefs eine öffentliche Aufbietung des verlorenen auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen. Das Verfahren wird durch Verwaltungsanweisung geregelt. (3) Sind in einem Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief die für die Eintragung der Zulassungen des Fahrzeugs bestimmten Seiten ausgefüllt oder ist der Brief beschädigt, so darf er nicht durch Einfügung selbstgefertigter Blätter ergänzt werden. Vielmehr ist ein neuer Brief gebührenpflichtig auszustellen. Die Zulassungsstelle macht auf Grund des alten Briefs in dem neuen Brief die Angaben über die Beschreibung des Fahrzeugs, über Typschein und amtliches Gutachten, vermerkt darin, für wen das Fahrzeug früher zugelassen war und bescheinigt in ihm, daß er als Ersatz für den als erledigt eingezogenen Brief ausgestellt worden ist. (4) Die mit den Kraftfahrzeug- und Anhängerbriefen befaßten Behörden haben bei der Entgegennahme von Anträgen und bei der Aushändigung der Briefe über auftretende privatrechtliche Ansprüche nicht zu entscheiden; Rechtsansprüche sind gegebenenfalls mit Hilfe der ordentlichen Gerichte zu verfolgen. Zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug ist der Brief bei jeder Befassung der Zulassungsstelle mit dem Fahrzeug, besonders bei Meldungen über den Eigentumswechsel (§ 27 Abs. 3), vorzulegen. Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1175 § 26 Karteiführung und Meldungen an das Kraftfahrt-Bundesamt (1) Die Zulassungsstellen haben die zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger bis zur endgültigen Zurückziehung aus dem Verkehr in je einer Kartei nachzuweisen. Die Karteikarte ist nach dem vom Kraftfahrt-Bundesamt entworfenen Muster auf Grund des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefs zu fertigen. Eine Durchschrift der Karte ist dem Kraftfahrt-Bundesamt zu übersenden. (2) Die Kartei ist nach den Erkennungsnummern der Fahrzeuge zu ordnen. (3) Änderungen in der Kartei hat die Zulassungsstelle dem Kraftfahrt-Bundesamt zu melden. (4) Zulassungsfreie Kraftfahrzeuge, denen ein amtliches Kennzeichen zugeteilt worden ist (§ 18 Abs. 2), sind von der Zulassungsstelle in einer Kartei nachzuweisen, aus der Name, Vornamen, Ort und Tag der Geburt, Beruf (Stand, Gewerbe) und Anschrift dessen, für den das Kennzeichen dem Fahrzeug zugeteilt worden ist, ferner die Art und der regelmäßige Standort des Fahrzeugs hervorgehen müssen. Abs. 2 gilt entsprechend. § 27 Meldepflichten der Eigentümer und Halter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern (1) Die Angaben im Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief, im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein und in den Anhängerverzeichnissen müssen ständig den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen; Änderungen sind unter Einreichung des Briefs und Scheins und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse unverzüglich der zuständigen Zulassungsstelle zu melden. Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer und, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis die Behörde durch einen der Verpflichteten Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erhalten hat. (2) Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als drei Monate in den Bezirk einer anderen Zulassungsstelle verlegt, so ist bei dieser unverzüglich die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen; ist die Verlegung voraussichtlich nur vorübergehend, so genügt eine Anzeige an die Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt hat. (3) Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Veräußerer unverzüglich der für das Fahrzeug zuständigen Zulassungsstelle die Anschrift des Erwerbers anzuzeigen; er hat dem Erwerber zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs Kraftfahrzeugschein und -brief (Anhängerschein und -brief) gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen und letztere seiner Anzeige beizufügen. Der Erwerber hat unverzüglich bei der für den neuen Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsstelle die Ausfertigung eines neuen Kraftfahrzeug- oder Anhärigerscheins und, wenn dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsstelle zugeteilt war, auch die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu bean- tragen; wenn ein Händler das Fahrzeug zum Wiederverkauf erwirbt, so genügt eine Anzeige an die Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt hat. (4) Dem Antrag nach den Absätzen 2 und 3 ist der bisherige Kraftfahrzeugschein (Anhängerschein) oder eine amtlich beglaubigte Abschrift beizufügen; der bisherige Schein ist jedenfalls vor Übergabe des neuen abzuliefern. Wird ein neues Kennzeichen erteilt, so gilt für das bisherige Kennzeichen Absatz 5 Satz 3 entsprechend. (5) Wird ein Fahrzeug für mehr als ein Jahr aus dem Verkehr gezogen, so ist es bei der Zulassungsstelle unter Beifügung des Briefs und des Scheins und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse unverzüglich abzumelden, wenn nicht die Zulassungsstelle auf Antrag eine Frist bewilligt. Der Brief ist von der Zulassungsstelle durch Zerschneiden unbrauchbar zu machen und mit einem Vermerk über die Abmeldung dem Eigentümer zurückzugeben. Gegen Mißbrauch des amtlichen Kennzeichens sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; jedenfalls ist das Kennzeichen zu entstempeln. Soll das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, so ist der Brief vorzulegen; er ist dann einzuziehen, und ein neuer Brief ist nach § 25 Abs. 3 auszufertigen. § 28 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten (1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr können ohne Betriebserlaubnis mit vom Sachverständigen zugeteilten und amtlich abgestempelten roten Kennzeichen ausgeführt werden. Als Fahrten anläßlich der Prüfung können auch Fahrten zur Verbringung des Fahrzeugs an den Prüfungsort und von dort zurück behandelt werden. Nach Anmeldung eines Fahrzeugs zur Prüfung übersendet der Sachverständige eine Vorladung, die als Ausweis auf der Fahrt mitzuführen ist, und gegebenenfalls ein rotes Kennzeichen. Die roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten hat der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr zu beschaffen; er kann für Überlassung des Kennzeichens eine Gebühr erheben. Die Erkennungsnummern teilt dem Sachverständigen die für seinen Wohnsitz zuständige Zulassungsstelle zu, deren Unterscheidungszeichen (§ 23 Abs. 2) zu verwenden ist. (2) Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Kraftfahrzeugen oder Anhängern (Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache zur Überführung des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten), dürfen auch ohne Betriebserlaubnis unternommen werden. Auf solchen Fahrten müssen rote Kennzeichen an den Fahrzeugen geführt werden. Für die mit roten Kennzeichen versehenen Kraftfahrzeuge sind besondere Kraftfahrzeugscheine (Muster 4), für die in dieser Weise gekennzeichneten Anhänger besondere Anhängerscheine (Muster 5) mitzuführen. Als Probefahrten 1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung des Kraftfahrzeugs oder Anhängers. (3) Für die besonderen Kennzeichen während Probe-, überführungs- und Prüfungsfahrten gelten die Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen entsprechend. Jedoch bestehen die Erkennungsnummern aus einer Null (0) mit einer oder mehreren nachfolgenden Ziffern; das Kennzeichen ist in roter Balkenschrift auf weißem, rot gerandetem Grund herzustellen; es braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein. (4) Kennzeichen und Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheine für Probe- und Überführungsfahrten hat die Zulassungsstelle bei nachgewiesenem Bedürfnis auszugeben; nach Verwendung sind sie unverzüglich wieder abzuliefern; sie können jedoch für wiederkehrende Verwendung, auch bei verschiedenen Fahrzeugen und auch ohne vorherige Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulassungsstelle im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein, an zuverlässige Hersteller, Händler oder Handwerker ausgegeben werden. Der Empfänger dieser Scheine hat die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Verwendung des Scheins in diesen und in ein Verzeichnis der Scheine einzutragen; jede einzelne Fahrt ist zu verzeichnen. Die Verzeichnisse sind zuständigen Beamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das den Verbleib der ausgestellten Scheine nachweisende Verzeichnis und etwa innerhalb eines Jahres nicht verwendete Scheine sind der Zulassungsstelle einzureichen. (5) Rote Kennzeichen (Absatz 1 bis 4) sind erst auszugeben, wenn der Nachweis erbracht ist, daß eine ausreichende Kraftfahrzeughaftpflichtversiche-rung (§ 29 a) besteht oder daß der Halter der Versicherungspflicht nicht unterliegt. § 29 Überwachung der Kraftfahrzeuge und Anhänger (1) Unabhängig von der ständigen Überwachung der Fahrzeuge im Straßenverkehr haben die Zulassungsstellen in angemessenen, von den für den Verkehr zuständigen obersten Landesbehörden festzusetzenden Zeitabständen die Vorführung der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger zur Prüfung durch amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr anzuordnen. Die Fahrzeuge sind zur Prüfung an dem in der Anordnung bestimmten Ort zur bestimmten Zeit vorzuführen. (2) Die Prüfung hat alle für die Verkehrssicherheit wichtigen Teile und Einrichtungen einschließlich der amtlichen Kennzeichen und ihrer Beleuchtung sowie die Geräusch- und Rauchentwicklung zu umfassen. (3) Fahrzeughaltern, die im eigenen Betrieb über entsprechend geschultes Personal und die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen, kann jederzeit widerruflich gestattet werden, die Prüfung der Kraftfahrzeuge und Anhänger selbst vorzunehmen. Die Erlaubnis wird von der für den Verkehr zuständigen obersten Landesbehörde erteilt und kann an Auflagen gebunden werden. § 68 Abs. 3 bleibt unberührt. (4) Fahrzeughaltern, die den Nachweis erbringen, daß sie ihre Fahrzeuge regelmäßig von anerkannten Kunden- oder Bremsendiensten der Fahrzeug- oder Bremsenhersteller oder sonstigen anerkannten Stellen überwachen lassen, können Erleichterungen hinsichtlich der Prüfungen nach Absatz 1 gewährt werden. Die Anerkennung wird durch die für den Verkehr zuständige oberste Landesbehörde ausgesprochen. Sie bestimmt das Ausmaß der Erleichterungen. IIa. Pflichtversicherung § 29a Ausreichende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Ausreichend ist eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, die dem Gesetz über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 7. November 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2223) und den zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften entspricht. § 29b Versicherungsnachweis (1) Der Nachweis, daß eine ausreichende Kraft-fahrzeughaftpflichtversicherung besteht, ist durch eine vom Versicherer zu erteilende Versicherungsbestätigung nach Muster 6 zu erbringen; Betriebe des Kraftfahrzeughandels und Handwerks dürfen den Nachweis durch eine Sammelbestätigung (Muster 7) führen, wenn es sich bei dem Fahrzeug nicht um einen Kraftomnibus oder eine Kraftdroschke handelt. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bei dem Beginn des Versicherungsschutzes die Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen. Verlangt der Versicherungsnehmer die nochmalige Ausfertigung einer Versicherungsbestätigung, so ist diese als "Zweite Ausfertigung" zu bezeichnen. (2) Die Zulassungsstelle hat dem Versicherer das dem Fahrzeug zugeteilte amtliche Kennzeichen mitzuteilen. (3) Die Zulassungsstelle kann jederzeit die Vorlage des Versicherungsscheins und den Nachweis über die Zahlung des letzten Beitrags verlangen. (4) Hat der Halter zur vorübergehenden Stilliegung des Fahrzeugs den Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein an die Zulassungsstelle abgeliefert und das amtliche Kennzeichen entstempeln lassen, so kann die Zulassungsstelle die Aushändigung des Scheins und die Abstempelung des amtlichen Kennzeichens von der Bestätigung des Versicherers abhängig machen, daß ihm die Absicht mitgeteilt worden ist, das Fahrzeug wieder in Betrieb zu nehmen. § 29c Anzeigepflicht des Versicherers Der Versicherer hat der zuständigen Zulassungsstelle mit Formblatt nach Muster 8 Anzeige zu erstatten, sobald die Versicherungsbestätigung (§ 29 b Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1177 Abs. 1) ihre Geltung verloren hat. Kennt er die zuständige Zulassungsstelle nicht, so genügt die Anzeige an diejenige Zulassungsstelle, die ihm das amtliche Kennzeichen mitgeteilt hat (§ 29 b Abs. 2). § 29d Mangelnder Versicherungsschutz (1) Der Halter ist verpflichtet, wenn eine ausreichende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht mehr besteht, unverzüglich die amtlichen Kennzeichen durch die Zulassungsstelle entstempeln zu lassen und den Kraftfahrzeugschein oder Anhängerschein oder die Bescheinigung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 an sie abzuliefern; Anhängerverzeichnisse sind der Zulassungsstelle zur Berichtigung vorzulegen. Ist die Versicherung nicht mehr ausreichend, weil Änderungen am Fahrzeug vorgenommen worden sind, so bedarf es nicht der Entstempelung der amtlichen Kennzeichen und der Ablieferung des Erlaubnisscheins; jedoch darf das Fahrzeug erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Halter den Nachweis erbracht hat, daß die Haftpflichtversicherung wieder in vorgeschriebenem Umfang wirksam geworden ist. (2) Geht der Zulassungsstelle eine Anzeige nach § 29 c zu, so hat sie unverzüglich den Erlaubnisschein (Absatz 1 Satz 1) einzuziehen; die amtlichen Kennzeichen sind zu entstempeln. III. Bau- und Betriebsvorschriften 1. Allgemeine Vorschriften § 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt; sie müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden. Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die der Abnutzung oder den Beschädigungen besonders ausgesetzt sind, müssen leicht auswechselbar sein. § 31 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge (1) Jedes Fahrzeug und jeder Zug miteinander verbundener Fahrzeuge muß einen zur selbständigen Leitung geeigneten Führer haben. Er hat dafür zu sorgen, daß sich das Fahrzeug oder der Zug einschließlich der Zugkraft und der Ladung in vorschriftsmäßigem Zustand befindet, und das Fahrzeug auf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr zu ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigen, nicht unverzüglich beseitigt werden können. (2) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß das Fahrzeug einschließlich der Zugkraft und der Ladung den Vorschriften nicht entspricht. 2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger § 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern beträgt die 1. höchstzulässige Gesamtbreite über alles – ausgenommen bei land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten – 2,50 Meter, - bei Anhängern hinter Krafträdern 1,25 Meter, 2. höchstzulässige Gesamthöhe über alles 4,00 Meter, 3. höchstzulässige Gesamtlänge über alles a) bei Einzelfahrzeugen: 1. bei Fahrzeugen mit zwei Achsen 10,00 Meter, 2. bei den zur Beförderung von Personen bestimmten Fahrzeugen mit zwei Achsen 12,00 Meter, 3. bei Fahrzeugen mit drei oder mehr Achsen 12,00 Meter, b) bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) 14,00 Meter, c) bei Zügen (unter Beachtung der Vorschriften zu Buchstabe a) 20,00 Meter. (2) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden. § 32 a Mitführen von Anhängern Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger mitgeführt werden. Es dürfen jedoch hinter Zugmaschinen zwei Anhänger mitgeführt werden, wenn die für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge nicht überschritten wird. Hinter Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) darf kein Anhänger mitgeführt werden. § 33 (weggefallen) § 34 Achslast und Gesamtgewicht, Lauirollenlast von Gleiskettenfahrzeugen (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse auf die Fahrbahn übertragen wird. Zu einer Achse gehören alle Räder, deren Mittelpunkte zwischen zwei parallelen, 1 Meter voneinander entfernten, zur Fahrzeuglängsachse senkrecht stehenden Vertikalebenen liegen. Als Doppelachse gelten zwei Achsen mit einem Abstand von mindestens 1 Meter und weniger als 2 Metern voneinander. (2) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und der in Absatz 3 festgelegten Höchstwerte nicht überschritten werden darf. Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung, der zulässigen Achs- 1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I lasten und der in Absatz 3 festgelegten Höchstwerte nicht überschritten werden darf. (3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten Gummireifen dürfen die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht folgende Werte nicht übersteigen: je Einzelachse 10 Tonnen, je Doppelachse 16 Tonnen, je Fahrzeug mit zwei Achsen 16 Tonnen, je Fahrzeug mit drei oder mehr Achsen 24 Tonnen, je Sattelkraftfahrzeug 35 Tonnen, je Zug 40 Tonnen. Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen versehen, so darf die Achslast höchstens 4 Tonnen betragen. (4) Straßenwalzen sind von den Vorschriften über Achslasten befreit. (5) Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlangen eines zuständigen Beamten die Einhaltung der für das Fahrzeug zugelassenen Achslasten nicht glaubhaft machen, so ist er verpflichtet, sie nach Weisung des Beamten auf einer Waage oder einem Achslastmesser (Radlastmesser) feststellen zu lassen. Liegt die Waage nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht diese Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 Kilometer beträgt. Nach der Wägung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Wägung zu erteilen. Die Kosten der Wägung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn ein zu beanstandendes Übergewicht festgestellt wird. Der prüfende Beamte kann eine der Überlastung entsprechende Um- oder Entladung fordern, deren Kosten der Halter zu tragen hat. (6) Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise auf endlosen Ketten oder Bändern laufen (Gleiskettenfahrzeuge), darf die Last einer Laufrolle auf ebener Fahrbahn 1,5 Tonnen nicht übersteigen. Laufrollen müssen bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 8 Tonnen so angebracht sein, daß die Last einer um 6 Zentimeter angehobenen Laufrolle bei stehendem Fahrzeug nicht mehr als doppelt so groß ist wie die auf ebener Fahrbahn zulässige Laufrollenlast. Das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen darf 18 Tonnen nicht übersteigen. (7) Ein Gleiskettenfahrzeug (Absatz 6) darf die Fahrbahn zwischen der ersten und letzten Laufrolle höchstens mit 4 Tonnen je Meter belasten; die Belastung darf 6 Tonnen je Meter betragen, wenn sich das Gewicht auf zwei hintereinander laufende Gleiskettenpaare oder eine Radachse und ein Gleiskettenpaar verteilt und der Längsabstand zwischen der Mitte der vorderen und hinteren Auflageflächen mindestens 3 Meter beträgt. § 35 (weggefallen) § 35 a Sitze, Vorrichtungen zum Auf- und Absteigen (1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muß sicheres Auf- und Absteigen und sicheren Halt auf den Sitzen ermöglichen. Der Sitz oder Stand des Fahr- zeugführers muß so beschaffen und angeordnet sein, daß das Fahrzeug sicher geführt werden kann. (2) Zugmaschinen – ausgenommen Elektrozug-karren und einachsige Zugmaschinen – müssen mit einem fest angebrachten Sitz für mindestens einen Beifahrer ausgerüstet sein. (3) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die dem Beifahrer festen Halt für die Füße bieten; dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren, wenn dafür eine besondere Sitzgelegenheit vorhanden ist. § 36 Bereifung und Laufflächen (1) Maße und Bauart der Reifen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und Geschwindigkeit, entsprechen. Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein. (2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. (3) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von nicht mehr als 25 Kilometern je Stunde (für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Triebachse jedoch nur bei Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr als 16 Kilometern je Stunde) Gummireifen zulässig, die folgenden Anforderungen genügen: Auf beiden Seiten des Reifens muß eine 10 Millimeter breite, hervorstehende und deutlich erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis zu welcher der Reifen abgefahren werden darf; die Rippe darf nur durch Angaben über den Hersteller, die Größe und dergleichen sowie durch Aussparungen des Reifens unterbrochen sein. Der Reifen muß an der Abfahrgrenze noch ein Arbeitsvermögen von mindestens 6 Meterkilogramm haben. Die Flächenpressung des Reifens darf unter der höchstzulässigen statischen Belastung 8 Kilogramm je Quadratzentimeter nicht übersteigen. Der Reifen muß zwischen Rippe und Stahlband beiderseits die Aufschrift tragen: "6mkg". Das Arbeitsvermögen von 6 Meterkilogramm ist noch vorhanden, wenn die Eindrückung der Gummibereifung eines Rades mit Einzel- oder Doppelreifen beim Aufbringen einer Mehrlast von 1000 Kilogramm auf die bereits mit der höchstzulässigen statischen Belastung beschwerte Bereifung um einen Mindestbetrag zunimmt, der sich nach folgender Formel errechnet: 6000 ""pTTiöö* dabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme des Eindrucks in Millimetern und P die höchstzulässige statische Belastung in Kilogramm. Die höchstzulässige statische Belastung darf 100 Kilogramm je Zentimeter der Grundflächenbreite des Reifens nicht übersteigen; sie darf jedoch 125 Kilogramm Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1179 betragen, wenn die Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von 8 Kilometern je Stunde nicht überschreiten und entsprechende Geschwindigkeitsschilder (§ 58) angebracht sind. Die Flächenpressung ist unter der höchstzulässigen statischen Belastung ohne Berücksichtigung der Aussparung auf der Lauffläche zu ermitteln. Die Vorschriften über das Arbeitsvermögen gelten nicht für Gummireifen an Elektrokarren mit gefederter Triebachse und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde sowie deren Anhänger. (4) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von nicht mehr als 125 Kilogramm je Zentimeter Reifenbreite sind zulässig a) für Zugmaschinen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, deren Gesamtgewicht 4 Tonnen und deren Höchstgeschwindigkeit 8 Kilometer je Stunde nicht übersteigt, b) für Arbeitsmaschinen (§ 18 Abs. 2), deren Höchstgeschwindigkeit 8 Kilometer je Stunde nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die von ihnen mitgeführt werden, c) hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 Kilometern je Stunde (Betriebsvorschrift) 1. für Möbelwagen, 2. für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur zwischen dem Festplatz oder Abstellplatz und dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem Festplatz und einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz befördert werden, 3. für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von oder nach einer Baustelle befördert werden und nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der Beförderung von Gütern dienen, 4. für die beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung verwendeten fahrbaren Geräte und Maschinen bei der Beförderung von oder nach einer Baustelle, 5. für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und für Fahrzeuge zur Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten oder Erzeugnissen. (5) Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34 Abs. 6) darf die Kette oder das Band (Gleiskette) keine schädlichen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn ausführen. Die Kanten der Bodenplatten und ihrer Rippen müssen rund sein. Die Rundungen metallischer Bodenplatten und Rippen müssen an den Längsseiten der Gleisketten einen Halbmesser von mindestens 60 Millimetern haben. Der Druck der durch eine Laufrolle belasteten Auflagefläche von Gleisketten auf die ebene Fahrbahn darf 15 Kilogramm je Quadratzentimeter nicht übersteigen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Im Hinblick auf die Beschaffenheit der Laufflächen und der Fede- rung wird für Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in denen Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden, a) allgemein die Geschwindigkeit auf 8 Kilometer je Stunde, b) wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 4 Zentimeter hohen Gummireifen versehen sind oder die Auflageflächen der Gleisketten ein Gummipolster haben, die Geschwindigkeit auf 16 Kilometer je Stunde beschränkt; sind die Laufflächen gummigepolstert und die Laufrollen mit 4 Zentimeter hohen Gummireifen versehen oder besonders abgefedert, so ist die Geschwindigkeit nicht beschränkt. § 36a (weggefallen) § 37 Gleitschutzvorrichtungen und Schneeketten (1) Vorrichtungen, die die Greifwirkung der Räder bei Fahrten außerhalb befestigter Straßen erhöhen sollen (sogenannte Bodengreifer und ähnliche Einrichtungen), müssen beim Befahren befestigter Straßen abgenommen werden, sofern nicht durch Auflegen von Schutzreifen oder durch Umklappen der Greifer oder durch Anwendung anderer Mittel nachteilige Wirkungen auf die Fahrbahn vermieden werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorrichtungen in einer nach § 22 Abs. 3 genehmigten Bauart ausgeführt sind; in der Bauartgenehmigung kann die Verwendung auf Straßen mit bestimmten Decken und auf bestimmte Zeiten beschränkt werden. (2) Vorrichtungen, die das sichere Fahren auf schneebedeckter oder vereister Fahrbahn ermöglichen sollen (Schneeketten), müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie die Fahrbahn nicht beschädigen können. Schneeketten aus Metall dürfen nur bei elastischer Bereifung (§ 36 Abs. 2 und 3) verwendet werden. Schneeketten müssen die Lauffläche des Reifens so umspannen, daß bei jeder Stellung des Rades ein Teil der Kette die ebene Fahrbahn berührt. Die die Fahrbahn berührenden Teile der Ketten müssen kurze Glieder haben, deren Teilung etwa das Fünffache der Drahtstärke betragen muß. Schneeketten müssen sich leicht auflegen und abnehmen lassen und leicht nachgespannt werden können. § 38 Lenkvorrichtung Die Bauart der Lenkvorrichtung und die Belastung der gelenkten Räder sind nach Gesamtgewicht und Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs so zu bestimmen, daß leichtes und sicheres Lenken möglich ist; Fahrbahnhindernisse und Reifenbrüche dürfen in den Lenkungsteilen keine Kräfte oder Hebelwirkungen auslösen, die das sichere Lenken stärker beeinträchtigen, als es nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbar ist. Die Verbindung der Lenkungsteile muß ein Lösen durch Abnutzung ausschließen; Schraubenverbindungen müssen ausreichend gesichert sein. 1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I § 39 Rückwärtsgang in Abhängigkeit vom Leergewicht (1) Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht von mehr als 400 Kilogramm müssen vom Führersitz aus zum Rückwärtsfahren gebracht werden können. (2) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs, d. h. Fahrgestellgewicht zuzüglich des Gewichts des vollständigen Aufbaues und des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z. B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Anhängerkupplung, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzvorrichtungen, Belastungsgewichte usw.), bei Lastkraftwagen und Zugmaschinen zuzüglich des Fahrergewichts von 75 Kilogramm. § 40 Windschutzscheiben und Scheibenwischer (1) Windschutzscheiben von Kraftfahrzeugen und Scheiben quer zur Fahrtrichtung im Innern der Kraftfahrzeuge müssen aus Sicherheitsglas bestehen. Als Sicherheitsglas gilt Glas (oder ein glasähnlicher Stoff), dessen Bruchstücke keine ernstlichen Verletzungen verursachen können. (2) Windschutzscheiben von Kraftfahrzeugen müssen mit selbsttätig wirkenden Scheibenwischern versehen sein. Der Wirkungsbereich der Scheibenwischer ist so zu bemessen, daß ein ausreichendes Blickfeld für den Führer des Fahrzeugs geschaffen wird. § 41 Bremsen und Unterlegkeile (1) Kraftfahrzeuge müssen zwei voneinander unabhängige Bremsanlagen haben oder eine Bremsanlage mit zwei voneinander unabhängigen Bedienungsvorrichtungen, von denen jede auch dann wirken kann, wenn die andere versagt. Die voneinander unabhängigen Bedienungsvorrichtungen müssen durch getrennte Übertragungsmittel auf verschiedene Bremsflächen wirken, die jedoch in oder auf derselben Bremstrommel liegen können. Können mehr als zwei Räder gebremst werden, so dürfen gemeinsame Bremsflächen und (ganz oder teilweise) gemeinsame mechanische Übertragungseinrichtungen benutzt werden; diese müssen jedoch so gebaut sein, daß beim Bruch eines Teils noch mindestens zwei Räder, die nicht auf derselben Seite liegen, gebremst werden können. Alle Bremsflächen müssen auf zwangsläufig mit den Rädern verbundene, nicht auskuppelbare Teile wirken. Ein Teil der Bremsflächen muß unmittelbar auf die Räder wirken oder auf Bestandteile, die mit den Rädern ohne Zwischenschaltung von Ketten oder Getriebeteilen verbunden sind. Das gilt nicht, wenn die Getriebeteile (nicht Ketten) so beschaffen sind, daß ihr Versagen nicht anzunehmen und für jedes in Frage kommende Rad eine besondere Bremsfläche vorhanden ist. Die Bremsen müssen leicht nachstellbar sein oder eine selbsttätige Nachstellvorrichtung haben. (2) Bei Zugmaschinen, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 Tonnen und deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt, genügt eine vom Führersitz aus feststellbare Bremsanlage, die so beschaffen sein muß, daß die Räder festgestellt (blockiert) werden können und beim Bruch eines Teils der Bremsanlage noch mindestens ein Rad gebremst werden kann. Der Zustand der betriebswichtigen Teile der Bremsanlage muß leicht nachprüfbar sein. An solchen Zugmaschinen muß der Kraftstoff- oder Drehzahlregulierungshebel feststellbar oder die Bremse auch von Hand bedienbar sein. Bei einachsigen Zugoder Arbeitsmaschinen, deren Gesamtgewicht 250 Kilogramm nicht übersteigt, ist, wenn sie von Fußgängern an Holmen geführt werden, keine Bremsanlage erforderlich; werden solche Fahrzeuge mit einer weiteren Achse verbunden und vom Sitz gefahren, genügt eine Bremse nach § 65, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt. (3) Bei Gleiskettenfahrzeugen, bei denen nur die beiden Antriebsräder der Laufketten gebremst werden, dürfen gemeinsame Bremsflächen für die Betriebsbremse und für die Feststellbremse benutzt werden, wenn mindestens 70 vom Hundert des Gesamtgewichts des Fahrzeugs auf dem Kettenlaufwerk ruht und die Bremsen so beschaffen sind, daß der Zustand der Bremsbeläge von außen leicht überprüft werden kann. Hierbei dürfen auch die Bremsnocken, die Nockenwellen mit Hebel oder ähnliche übertragungsteile für beide Bremsen gemeinsam benutzt werden. (4) Bei Kraftfahrzeugen – ausgenommen Krafträder – muß mit der einen Bremse (Betriebsbremse) eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5m/sek2 erreicht werden,- bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde genügt jedoch eine mittlere Verzögerung von l,5m/sek2. (5) Bei Kraftfahrzeugen – ausgenommen Krafträder – muß die Bedienungsvorrichtung der anderen Bremse feststellbar sein; bei Krankenfahrstühlen darf jedoch die Betriebsbremse anstatt der anderen Bremse feststellbar sein. Die festgestellte Bremse muß ausschließlich durch mechanische Mittel und ohne Zuhilfenahme der Bremswirkung des Motors das Fahrzeug auf der größten von ihm befahrbaren Steigung- am Abrollen verhindern können. Mit der Feststellbremse muß eine mittlere Verzögerung von mindestens l,5m/sek2 erreicht werden. (6) Bei Krafträdern – auch mit Beiwagen – muß mit jeder der beiden Bremsen eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5m/sek2 erreicht werden. (7) Bei Kraftfahrzeugen, die mit gespeicherter elektrischer Energie angetrieben werden, kann eine der beiden Bremsanlagen eine elektrische Widerstands- oder Kurzschlußbremse sein; in diesem Falle finden der fünfte Satz des Absatzes 1 und Absatz 4 keine Anwendung. Bei solchen Fahrzeugen muß jedoch mit der mechanischen Feststellbremse eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/sek2 erreicht werden. Wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 Kilometer je Stunde beträgt, genügt eine mittlere Verzögerung von 1,5 m/sek2. Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1181 (8) Betriebsfußbremsen an Zugmaschinen – ausgenommen an Gleiskettenfahrzeugen –, die zur Unterstützung des Lenkens als Einzelradbremsen ausgebildet sind, müssen auf öffentlichen Straßen so gekoppelt sein, daß eine gleichmäßige Bremswirkung gewährleistet ist, sofern sie nicht mit einem besonderen Bremshebel gemeinsam betätigt werden können. Eine unterschiedliche Abnutzung der Bremsen muß durch eine leicht bedienbare Nachstellvorrichtung ausgleichbar sein oder sich selbsttätig ausgleichen. (9) Zwei- oder mehrachsige Anhänger müssen eine ausreichende, leicht nachstellbare oder sich selbsttätig nachstellende Bremsanlage haben; mit ihr muß eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/sek2 erreicht werden. Bei Anhängern hinter Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde (Betriebsvorschrift) genügt eine eigenemittiere Verzögerung von 1,5 m/sek2, wenn die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde gekennzeichnet sind (§ 58). Die Bremse muß feststellbar sein. Die festgestellte Bremse muß ausschließlich durch mechanische Mittel den vollbelasteten Anhänger auch bei einer Steigung von 20 vom Hundert auf trockener Straße am Abrollen verhindern können. Selbsttätige oder vom ziehenden Fahrzeug aus bediente Anhängerbremsen müssen den Anhänger beim Lösen vom ziehenden Fahrzeug auch bei einer Steigung von 20 vom Hundert selbsttätig zum Stehen bringen. Anhänger hinter Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 Kilometern je Stunde müssen eine durch die Bedienungsvorrichtung der Bremse des ziehenden Kraftfahrzeugs mitzubetätigende, auf alle Räder wirkende Bremsanlage haben; das gilt nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde gekennzeichneten Anhänger hinter Fahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde gefahren werden (Betriebsvorschrift). Können die Bremsen von Anhängern, die für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde gekennzeichnet sind, weder vom Führer des ziehenden Fahrzeugs bedient werden noch selbsttätig wirken, so sind sie von Bremsern zu bedienen; der Bremsersitz mindestens des ersten Anhängers muß freie Aussicht auf die Fahrbahn in Fahrtrichtung bieten. (10) Auflaufbremsen (Bremsen, deren Wirkung ausschließlich durch die Auflaufkraft erzeugt wird) sind nur bei Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht, von nicht mehr als 8 Tonnen zulässig. In einem Zuge darf nur ein Anhänger mit Auflaufbremse mitgeführt werden; jedoch sind hinter Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde zwei Anhänger mit Auflaufbremse zulässig, soweit nicht das Mitführen von mehr als einem Anhänger durch andere Vorschriften untersagt ist. Auflaufbremsen an mehrachsigen Anhängern müssen mit einer Notbremseinrichtung ausgerüstet sein, die unabhängig von der Auflaufwirkung vom Führersitz des ziehenden Fahrzeugs aus zu betätigen sein muß; dies gilt nicht für kombinierte Hand- und Auflaufbremsen, die vom Führersitz des ziehenden Fahrzeugs aus betätigt werden können. Die Notbremseinrichtung ist beim Mitführen von zwei Anhängern mit Auflaufbremse nur beim ersten Anhänger erforderlich, jedoch nicht erforderlich, wenn von zwei Anhängern einer mit Druckluft gebremst wird. Sie kann auch als Feststellvorrichtung im Sinne des Absatzes 9 Satz 3 und als Bremsvorrichtung im Sinne des Absatzes 9 Satz 4 dienen; das gilt nicht für Brems- oder Feststellvorrichtungen, die ausschließlich durch das Gewicht der Zuggabel betätigt werden. (11) An einachsigen Anhängern ist keine eigene Bremse erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die zulässige Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 3 Tonnen nicht übersteigt. Soweit einachsige Anhänger mit einer eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften des Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhängern muß die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse (auch Doppelachse, § 34 Abs. 1) getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers entsprechen. (12) Die vorgeschriebenen Bremsverzögerungen müssen auf ebener, trockener Straße mit gewöhnlichem Kraftaufwand bei voll belastetem Fahrzeug, erwärmten Bremstrommeln und (außer bei der im Absatz 5 vorgeschriebenen Bremse) auch bei Höchstgeschwindigkeit erreicht werden, ohne daß das Fahrzeug seine Spur verläßt. Die in den Absätzen 4, 6 und 7 vorgeschriebenen Verzögerungen müssen auch beim Mitführen von Anhängern erreicht werden. Die mittlere Bremsverzögerung ist aus der Ausgangsgeschwindigkeit und dem Weg zu errechnen, der vom Beginn der Bremsbetätigung bis zum Stillstand des Fahrzeugs zurückgelegt wird. Von dem in den Sätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Verfahren kann, insbesondere bei Nachprüfungen nach § 29, abgewichen werden, wenn Zustand und Wirkung der Bremsanlage auf andere Weise feststellbar sind. Bei der Prüfung neu zuzulassender Fahrzeuge muß eine dem betriebsüblichen Nachlassen der Bremswirkung entsprechend höhere Verzögerung erreicht werden; außerdem muß eine ausreichende, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Dauerleistung der Bremsen für längere Talfahrten gewährleistet sein. (13) Die im § 36 Abs. 4 bezeichneten Fahrzeuge sind von den vorstehenden Vorschriften über Bremsen befreit; sie müssen jedoch eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und feststellbar ist. Ungefederte land-und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, deren Leergewicht das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt, jedoch höchstens 3 Tonnen erreicht, brauchen keine eigene Bremse zu haben. (14) Auf Kraftfahrzeugen – ausgenommen Gleiskettenfahrzeuge – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 Tonnen und auf Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 Kilogramm ist mindestens ein Unterlegkeil für die Räder mitzuführen. Unterlegkeile müssen ausreichend wirksam, leicht zugänglich und sicher zu handhaben sein. 1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I § 42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen (1) Die von Kraftfahrzeugen gezogene Anhängelast darf den vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen und amtlich als zulässig erklärten Wert nicht übersteigen. Im Kraftfahrzeugbrief und im Kraftfahrzeugschein von Kraftfahrzeugen, die mit einer Vorrichtung zum Mitführen von Anhängern (Anhängerkupplung) ausgerüstet sind, ist zu vermerken: "Zulässige Anhängelast Anhänger mit Bremse .... Kilogramm Anhänger ohne Bremse .... Kilogramm". (2) Hinter Krafträdern, Personenkraftwagen und anderen Kraftfahrzeugen mit Personenwagenfahrgestellen dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse hat. Werden solche Anhänger mitgeführt, so darf die Anhängelast a) bei Krafträdern und Personenkraftwagen nicht mehr als die Hälfte des um 75 Kilogramm erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, b) bei anderen Kraftfahrzeugen mit Personenwagenfahrgestellen nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Falle mehr als 750 Kilogramm betragen. § 43 Zugvorrichtungen (1) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen müssen so ausgebildet und befestigt sein, daß die nach dem Stand der Technik erreichbare Sicherheit – auch bei der Bedienung der Kupplung – gewährleistet ist. Die Zuggabel von Mehrachsanhängern muß bodenfrei sein. Die Zugöse dieser Anhänger muß jeweils in Höhe des Kupplungsmauls einstellbar sein,- das gilt bei anderen Kupplungsarten sinngemäß. (2) Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 Tonnen und Zugmaschinen müssen vorn eine ausreichend bemessene Vorrichtung zur Befestigung einer Abschleppstange oder eines Abschleppseils haben. (3) Zugvorrichtungen, auch Abschleppseile, sind so anzubringen, daß der lichte Abstand vom ziehenden zum gezogenen Fahrzeug nicht mehr als 5 Meter beträgt. Bei einem Abstand über 2,75 Meter ist die Zugvorrichtung ausreichend, z. B. durch einen roten Lappen, erkennbar zu machen. § 44 (weggefallen) § 45 Kraftstoffbehälter (1) Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest hergestellt und bei doppeltem Betriebsdruck, mindestens bei 0,3 atü, auf Dichtheit geprüft sein; weichgelötete Behälter müssen auch nach dem Ausschmelzen des Lotes zusammenhalten. Auftretender Überdruck oder den Betriebsdruck übersteigender Druck muß sich durch geeignete Vorrichtungen (Öffnungen, Sicherheitsventile und dergleichen) selbsttätig ausgleichen. Der Behälter muß an seinem tiefsten Punkt eine Ablaßvorrichtung haben. Entlüftungsöffnungen sind gegen Hindurchschlagen von Flammen zu sichern. Am Behälter weich angelötete Teile müssen zugleich vernietet, angeschraubt oder in anderer Weise sicher befestigt sein. Kraftstoff darf aus dem Füllverschluß oder den zum Ausgleich von Überdruck bestimmten Vorrichtungen auch bei Schräglage, Kurvenfahrt oder Stößen nicht ausfließen. (2) Kraftstoffbehälter für Vergaserkraftstoff dürfen nicht unmittelbar hinter der Frontverkleidung des Fahrzeugs liegen; sie müssen so vom Motor getrennt sein, daß auch bei Unfällen eine Entzündung des Kraftstoffs nicht zu erwarten ist. Das gilt nicht für Krafträder und für Zugmaschinen mit offenem Führersitz. § 46 Kraftstoffleitungen (1) Kraftstoffleitungen sind so auszuführen, daß Verwindungen des Fahrzeugs, Bewegungen des Motors und dergleichen keinen nachteiligen Einfluß auf die Haltbarkeit ausüben. (2) Rohrverbindungen sind durch Verschraubung ohne Lötung oder mit hart aufgelötetem Nippel herzustellen. In die Kraftstoffleitung muß eine vom Führersitz aus während der Fahrt leicht zu bedienende Absperrvorrichtung eingebaut sein; sie kann fehlen, wenn die Fördervorrichtung für den Kraftstoff den Zufluß zu dem Vergaser oder zur Einspritzpumpe bei stehendem Motor unterbricht, oder wenn das Fahrzeug ausschließlich mit Dieselkraftstoff betrieben wird. Als Kraftstoffleitungen können fugenlose, elastische Metallschläuche oder kraftstoffeste andere Schläuche aus schwer brennbaren Stoffen eingebaut werden; sie müssen gegen mechanische Beschädigungen geschützt sein . (3) Kraftstoffleitungen, Vergaser und alle anderen kraftstofführenden Teile sind gegen betriebsstörende Wärme zu schützen und so anzuordnen, daß abtropfender oder verdunstender Kraftstoff sich weder ansammeln noch an heißen Teilen oder an elektrischen Geräten entzünden kann. § 47 Schalldämpfer und Auspuffrohre Dampf und Verbrennungsgase sind durch nicht ausschaltbare Schalldämpfer von ausreichender Größe und Wirksamkeit so abzuführen, daß niemand innerhalb des Kraftfahrzeugs gefährdet oder belästigt wird; § 30 bleibt unberührt. Die Mündungen von Auspuffrohren dürfen nur nach oben oder nach hinten oder nach hinten links bis zu einem Winkel von 45 Grad zur Fahrzeuglängsachse gerichtet sein; sie dürfen zur Fahrbahn nur sc geneigt sein, daß Aufwirbeln von Staub vermieden wird. Auspuffrohre dürfen über die seitliche Begrenzung der Fahrzeuge nicht hinausragen. Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1183 § 48 Dampfkessel und Gaserzeuger (1) Dampfkessel mit Zwangsdurchlauf und mit einer Rohrschlange bis zu 35 Litern Gesamtinhalt, Sauggaserzeugeranlagen und Druckgaserzeugeranlagen mit einem Aufladedruck von nicht mehr als 2 atü sind in dem Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge nach dieser Verordnung, nicht nach anderen Vorschriften, genehmigungs- oder abnahmepflichtig. (2) Funkenauswurf und Herausfallen von Brennstoffresten müssen ausgeschlossen sein. Brennbare Teile des Fahrzeugs sind gegen starke Erhitzung im Betrieb zu schützen. § 49 Auspuffgeräusch und Fahrgeräusch Das Auspuffgeräusch und das Fahrgeräusch der Kraftfahrzeuge dürfen das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigen. § 49a Beleuchtungseinrichtungen, allgemeine Grundsätze (1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten Beleuchtungseinrichtungen angebracht werden. Sie müssen vorschriftsmäßig angebracht und ständig betriebsfertig sein; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein. Laternen (Sturmlaternen und ähnliche) können jedoch am Tage zum Schutz gegen Beschädigungen an anderer Stelle des Fahrzeugs oder Zuges mitgeführt werden. (2) Die Beleuchtungseinrichtungen an einem Fahrzeug müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung auch dann nicht beeinträchtigen, wenn verschiedene Beleuchtungseinrichtungen in einem Gerät vereinigt sind. (3) Sind Beleuchtungseinrichtungen paarweise angebracht, so müssen sie gleichen Abstand von der Mittellinie der Fahrzeugspur und – mit Ausnahme von Schlußleuchten an Krafträdern mit Beiwagen – gleiche Höhe über der Fahrbahn haben; sie müssen – mit Ausnahme von Fahrtrichtungsanzeigern und Parklicht – gleichzeitig und gleichstark leuchten. (4) Alle nach vorn wirkenden elektrischen Beleuchtungseinrichtungen – ausgenommen Parkleuchten – müssen so geschaltet sein, daß sie nur zusammen mit der Schluß- und Kennzeichenbeleuchtung brennen können. § 50 Fahrbahnbeleuchtung (1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes oder schwachgelbes Licht verwendet werden. (2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei gleichfarbig und gleichstark nach vorn leuchtenden Scheinwerfern (Leuchten für gerichtetes Licht) ausgerüstet sein; an Krafträdern – auch mit Beiwagen –, an Kraftfahrzeugen, deren Breite 1 Meter nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen ist nur ein Scheinwerfer erforderlich; bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 Kilometern je Stunde genügen zwei Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Bei einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, ist vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung es erfordert, eine Leuchte ohne Scheinwerferwirkung für weißes oder schwachgelbes Licht auf der linken Seite so anzubringen oder von Hand so mitzuführen, daß ihr Licht entgegenkommenden und überholenden Verkehrsteilnehmern gut sichtbar ist. (3) Die untere Spiegelkante von Scheinwerfern darf nicht höher als 1 Meter, bei Zugmaschinen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nicht höher als 1,20 Meter über der Fahrbahn liegen. Scheinwerfer müssen an den Fahrzeugen einstellbar und so befestigt sein, daß eine unbeabsichtigte Verstellung nicht eintreten kann. (4) Die Leistungsaufnahme von Glühlampen in elektrischen Scheinwerfern oder Leuchten darf bei einer Nennspannung von 6 oder 12 Volt höchstens je 35 Watt, bei einer Nennspannung von 24 Volt höchstens je 50 Watt betragen. Durch Riffelung der Scheinwerferspiegel oder -Scheiben oder auf andere Weise muß eine Streuung des Lichts bewirkt werden. Lampenfassungen dürfen nicht zum Spiegel verstellbar sein, wenn die Lampenfassung nicht als Teil einer Abblendvorrichtung vom Führersitz aus verstellt werden kann. (5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 Metern in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt a) 0,25 Lux bei Krafträdern mit einem Hub- raum von nicht mehr als 100 Kubikzentimetern, b) 0,50 Lux bei Krafträdern mit einem Hub- raum über 100 Kubikzentimeter, c) 1,00 Lux bei anderen Kraftfahrzeugen. Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 Kilometern je Stunde brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen. (6) Scheinwerfer müssen so eingerichtet sein, daß sie vom Führersitz aus beide gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 Metern vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 Lux beträgt. Liegt die untere Spiegelkante der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 1) höher als 1 Meter, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1 Meter 1 Lux nicht übersteigen. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, daß di^ Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I 25 Metern vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 Millimetern Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht. (7) Die Messung der Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und vollbelastetem Fahrzeug vorzunehmen; wird jedoch der Lichtkegel durch die Belastung gesenkt, so ist bei unbelastetem Fahrzeug zu messen. § 51 Seitliche Begrenzungsleuchten, Parkleuchten (1) Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1 Meter ¦– müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, deren Lichtaustrittsflächen nicht mehr als 400 Millimeter von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein dürfen. Das Licht der Begrenzungsleuchten muß weiß oder schwachgelb sein; es darf nicht blenden. Die Begrenzungsleuchten dürfen Bestandteil der Scheinwerfer sein, wenn der Abstand des Randes der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 Millimeter beträgt. Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten. Bei Krafträdern mit Beiwagen muß eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite des Beiwagens angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 4 ist nicht anzuwenden. An Elektrokarren sind Begrenzungsleuchten nicht erforderlich, wenn der Abstand des Randes der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 Millimeter beträgt; dasselbe gilt für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie von Fußgängern an Holmen geführt werden oder ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 Kilometer je Stunde nicht übersteigt. (2) Die seitliche Begrenzung von Anhängern, die mehr als 400 Millimeter über den Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungsleuchten des vorderen Fahrzeugs hinausragen, muß nach Absatz 1 kenntlich gemacht werden. (3) An Personenkraftwagen ohne Anhänger und an anderen Kraftfahrzeugen, deren Länge und Breite diejenige von Personenkraftwagen nicht übersteigt, genügt zur Kenntlichmachung der seitlichen Begrenzung beim Parken innerhalb geschlossener Ortschaften eine Leuchte (Parkleuchte), die nach vorn weißes und nach hinten rotes Licht zeigt und an der dem Verkehr zugewandten Seite mindestens 600 Millimeter und höchstens 1550 Millimeter über der Fahrbahn angebracht sein muß. Die Leuchte muß so beschaffen sein, daß sie während ihres Gebrauchs von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, rechtzeitig wahrnehmbar ist. § 52 Zusätzliche Scheinwerfer (1) Außer den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern können zur Beleuchtung der Fahrbahn ein oder zwei Nebelscheinwerfer verwendet werden. Sie dürfen nicht höher als die in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfer angebracht sein. Ihre Leistungsaufnahme darf höchstens je 35 Watt und die Beleuchtungsstärke jedes zusätzlichen Scheinwerfers für sich bei einer Entfernung von 25 Metern senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Mitte (des Schwerpunkts) der Lichtaustrittsfläche und darüber höchstens 1 Lux betragen. Für die Messung gilt § 50 Abs. 7. Für die Farbe der zusätzlichen Scheinwerfer gilt § 50 Abs. 1, für ihre Anbringung der letzte Satz des § 50 Abs. 3. (2) Suchscheinwerfer und Rückfahrtscheinwerfer fallen nicht unter die Vorschriften des Absatzes 1. Ein Suchscheinwerfer für eine Leistungsaufnahme von höchstens 35 Watt mit weißem oder schwachgelbem Licht ist zulässig; er darf nur zugleich mit dem Schlußlicht und der Beleuchtung des hinteren Kennzeichens einschaltbar sein. Ein Rückfahrtscheinwerfer mit weißem oder schwachgelbem Licht ist zulässig, wenn er so geneigt ist, daß er die Fahrbahn auf höchstens 10 Meter hinter dem Fahrzeug beleuchtet, und wenn er nur bei eingeschaltetem Rückwärtsgang brennen kann. Als Rückfahrtscheinwerfer gelten Lampen zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten hinter land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht. (3) Polizei-, Zollgrenzdienst-, Zollfahndungs-, Bundesgrenzschutz- und Feuerwehrfahrzeuge des Vollzugsdienstes dürfen mit einem zusätzlichen Scheinwerfer für blaues Licht (Kennscheinwerfer) ausgerüstet sein, der nur in Ausübung hoheitlicher Aufgaben zur Sicherung des Verkehrsvorrechts verwendet werden darf. § 53 Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler, Sicherungsleuchten (1) Kraftfahrzeuge müssen nach hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, deren Lichtaustrittsflächen wenigstens 400 bis höchstens 1550 Millimeter über der Fahrbahn liegen müssen. Die Schlußleuchten müssen möglichst weit voneinander angebracht, der Rand ihrer Lichtaustrittsflächen darf nicht mehr als 400 Millimeter von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein. Elektrische Schlußleuchten dürfen an einer gemeinsamen Sicherung nur angeschlossen sein, wenn die Wirksamkeit der Schlußleuchten vom Führersitz aus überwacht werden kann. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einer Schlußleuchte ausgerüstet zu sein. (2) Kraftfahrzeuge müssen mit einer oder zwei Bremsleuchten für rotes oder orangefarbenes Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Abs. 7 der mechanischen Bremse, anzeigen und auch bei Tage deutlich aufleuchten. Dies gilt nicht für Krafträder mit oder ohne Beiwagen sowie für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde und für Krankenfahrstühle; an diesen Fahrzeugen vorhandene Bremsleuchten müssen jedoch den Vorschriften dieses Absatzes entsprechen. Bremsleuchten für rotes Licht, die in der Nähe der Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1185 Schlußleuchten angebracht oder damit zusammengebaut sind, müssen stärker als diese leuchten. Bremsleuchten dürfen höchstens 300 Millimeter oberhalb der Höhe der Schlußleuchten und höchstens 1550 Millimeter über der Fahrbahn angebracht sein. Bei Verwendung von nur einer Bremsleuchte muß diese auf der linken Seite oder etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur liegen. (3) Beim Mitführen von Anhängern müssen die Schluß- und Bremsleuchten, soweit sie für das ziehende Kraftfahrzeug vorgeschrieben sin^ axi$i am^Ende des Zuaes angCurirät sein; jedoch"müssen HlGurspurige Anhänger mit Schlußleuchten ausgerüstet sein, wie sie für mehrspurige Kraftfahrzeuge voxgeschxieben sind. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. (4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Die wirksame Fläche jedes Rückstrahlers muß mindestens 20 Quadratzentimeter betragen. Anhänger müssen mit zwei dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler muß mindestens 150 Millimeter betragen, die Spitze des Dreiecks muß nach oben zeigen. Rückstrahler dürfen nicht mehr als 400 Millimeter von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und höchstens 600 Millimeter über der Fahrbahn angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein. (5) In oder an Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen müssen zwei von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige, tragbare Sicherungslampen für gelbes oder rotes Licht oder zwei Fackeln oder ähnliche Beleuchtungseinrichtungen mit ausreichender Brenndauer oder rückstrahlende Warneinrichtungen in betriebsbereitem Zustand mitgeführt werden, die zur Kenntlichmachung des Fahrzeugs auf ausreichende Entfernung zu verwenden sind, wenn dies zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist. (6) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten picht für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie von Fußgängern an Holmen geführt werden. Sind einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem Anhänger verbunden, so müssen – abgesehen von den Fällen des Absatzes 7 – an der Rückseite des Anhängers die für Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen rückwärtigen Beleuchtungseinrichtungen angebracht sein; bei einspurigen Anhängern genügt die für Krafträder ohne Beiwagen vorgeschriebene rückwärtige Sicherung. (7) § 24 der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166, 1201) gilt entsprechend für die rückwärtige Sicherung von a) land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrer Zweckbestimmung entsprechende Arbeit leisten können, b) eisenbereiften Anhängern, die nur für land-und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. § 54 Fahrtrichtungsanzeiger (1) Kraftfahrzeuge und – soweit nach Absatz 2 erforderlich – ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, die als leuchtende Zeichen an der Seite des Fahrzeugs erscheinen müssen, nach der abgebogen werden soll. Zulässig sind nachstehende Ausführungsarten: a) Blinkleur^– (ßlinker), die 1. an beiden Längsseiten für orangefarbenes Licht oder 2. paarweise an der Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs anzubringen sind; die an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten müssen weißes oder orangefarbenes, die an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten rotes oder orangefarbenes Blinklicht zeigen. Die Blinkleuchten können auch so beschaffen sein, daß sie eingeschaltet den Fahrzeugumriß verändern; b) den Fahrzeugumriß verändernde Arme (Winker) mit orangefarbenem Licht an beiden Längsseiten des Fahrzeugs in der Nähe des Führersitzes, die 1. in ihrer Betriebsstellung waagerecht stehen und Blink- oder Dauerlicht zeigen müssen oder 2. auf und ab pendelnd Dauerlicht zeigen müssen (Pendelwinker). (2) Fahrtrichtungsanzeiger müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungsund Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. (3) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden. Winker und Blinkleuchten dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern; Winker dürfen ausgeschaltet nicht sichtbar sein. Die paarweise Verwendung verschiedener Ausführungsarten an einem Fahrzeug oder Zug ist zulässig, wenn die Forderung nach Absatz 2 nur auf diese Weise erfüllt werden kann. (4) Krafträder – auch mit Beiwagen –, offene Elektrokarren, einachsige Zugmaschinen, einachsige Arbeitsmaschinen und offene Krankenfahrstühle brauchen nicht mit einem Fahrtrichtungsanzeiger ausgerüstet zu sein; dies gilt auch für Zug- und Arbeitsmaschinen mit nach hinten offenem Führersitz, wenn eine beabsichtigte Änderung der Fahrtrichtung in anderer Weise im Sinne des Absatzes 2 angezeigt werden kann. § 55 Vorrichtungen für Schallzeichen (1) Kraftfahrzeuge müssen eine Vorrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraft- 1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I fahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. (2) Vorrichtungen für Schallzeichen (z. B. Hupen, Hörner) müssen einen in seiner Tonhöhe gleichbleibenden Klang (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke darf in 7 Metern Entfernung von der Schallquelle an keiner S^lc 104 Phon (neuer Berechnung) übersteigen. Die Messungen sind aul £inem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille dural-zuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u. a.), die durch Widerhall oder Dämpfung stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Schallempfänger. (3) Neben den in Absatz 2 beschriebenen Warnvorrichtungen dürfen andere Vorrichtungen für Schallzeichen, deren Lautstärke 104 Phon (neuer Berechnung) übersteigen kann, an Kraftfahrzeugen angebracht, aber nur außerhalb geschlossener Ortschaften benutzt werden (§ 21 der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung vom 24. August 1953, Bun-desgesetzbl. I S. 1166, 1201); sie müssen – mit Ausnahme sogenannter Kompressions- oder Zwitscherpfeifen – in einem Akkord anklingen. (4) Warnvorrichtungen mit einer Folge verschieden hoher Töne sind nur zulässig an Fahrzeugen, die nach § 52 Abs. 3 Kennscheinwerfer führen dürfen. (5) Bei Kraftomnibussen der Deutschen Bundespost dürfen Zweiklanghupen mit der Tonfolge der Postquinte verwendet werden. (6) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 Kilometern je Stunde und für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden. § 55a Überholsignalgeräte Züge von mehr als 14 Metern Länge und Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 9 Tonnen und darüber sowie Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 55 Pferdestärken und darüber müssen vorbehaltlich § 72 Abs. 2 Buchstabe b mit einem Gerät ausgerüstet sein, das dem Führer das Wahrnehmen von Signalen von Verkehrsteilnehmern ermöglicht, die ihn zu überholen beabsichtigen. Das gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde mit hinten oder seitlich offenem Führersitz, und zwar auch dann, wenn Anhänger mitgeführt werden. § 56 Rückspiegel Kraftfahrzeuge müssen einen nach Größe und Art der Anbringung ausreichenden Spiegel für die Beobachtung der Fahrbahn nach rückwärts haben; ausgenommen sind Krafträder mit und ohne Beiwagen, einachsige Zugmaschinen und einachsige Arbeitsmaschinen sowie offene Elektrokarren und Kraftfahrzeuge mit offenem, auch nach rückwärts Ausblick bietendem Führersitz, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 Kilometer je Stunde beträgt. § 57 Geschwindigkeitsmesser und Kilometerzähler (1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im Blickfeld des Führers liegenden Geschwindigkeitsmesser, der mit einem Kilometerzähler verbunden sein kann, ausgerüstet sein; ausgenommen sind Kraft-fä"nrzt"»e mit einem Leergewicht (§ 39 Abs. 2) von nicht mehr als 4ÖÖ Kilogramm und Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Homo.* geschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde sowie mit Fahrtschreibern ausgerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeitsskala des Fahrtschreibers im Blickfeld des Führers liegt. (2) Die Anzeige der in Absatz 1 genannten Geräte darf vom Sollwert abweichen a) bei Geschwindigkeitsmessern in den letzten beiden Dritteln des Anzeigebereichs 0 bis plus 7 vom Hundert des Skalenend-wertes, b) bei Kilometerzählern plus/minus 4 vom Hundert. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge mit den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten Gummireifen. § 57a Fahrtschreiber (1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten 1. zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von siebeneinhalb Tonnen und darüber, 2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von fünfundfünfzig Pferdestärken und darüber, 3. zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als vierzehn Fahrgast- (Sitz- und Steh-) Plätzen. Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis zu vierzig Kilometern in der Stunde sowie für Kraftomnibusse im Linienverkehr mit einem durchschnittlichen Haltestellenabstand von nicht mehr als drei Kilometern. (2) Der Fahrtschreiber muß vom Beginn bis zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und auch die Haltezeiten aufzeichnen. Die Schaublätter sind vor Antritt der Fahrt mit dem Namen der Führer, dem Ausgangspunkt sowie dem Datum der Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des Wegstreckenmessers am Beginn und Ende der Fahrt vom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten einzutragen. Die Schaublätter sind zuständigen Beamten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen; der Kraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang aufzubewahren. (3) Weitergehende Anforderungen in Sondervorschriften bleiben unberührt. Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1187 § 58 Geschwindigkeitsschilder (1) Kraftfahrzeuge, die nicht an allen Rädern luftbereift sind – mit Ausnahme der in § 36 Abs. 5 letzter Halbsatz bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge – und ebensolche Anhänger sowie Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/sek2 müssen an beiden Seiten ein kreisrundes, weißes Schild mit einem Durchmesser von 200 Millimetern führen, das nicht verdeckt sein darf. Auf diesem Schild muß angegeben sein, mit welcher Höchstgeschwindigkeit das Fahrzeug fahren darf (z. B. 25 km). In der Aufschrift müssen betragen Buchstabenhöhe Strichstärke der Ziffer: 75 Millimeter 12 Millimeter, des "k": 35 Millimeter 6 Millimeter, des "m": 24 Millimeter 5 Millimeter. (2) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahrzeuge und Anhänger sowie für Kraftfahrzeuge, die infolge ihrer Bauart die für sie zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten können. § 59 Fabrikschilder und Fabriknummern der Fahrgestelle (1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muß an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein: a) Hersteller des Fahrzeugs, b) Fahrzeugtyp, c) Baujahr, d) Fabriknummer des Fahrgestells, e) zulässiges Gesamtgewicht, f) zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern). (2) Die Fabriknummer des Fahrgestells muß außerdem an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs gut lesbar am Rahmen oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder auf einem angenieteten Schild oder in anderer Weise dauerhaft angebracht sein. Wird nach dem Austausch des Rahmens oder des ihn ersetzenden Teils der ausgebaute Rahmen oder Teil wieder verwendet, so ist a) die eingeschlagene Fabriknummer dauerhaft so zu durchkreuzen, daß sie lesbar bleibt, b) die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs, an dem der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird, neben der durchkreuzten Nummer anzubringen und c) die durchkreuzte Nummer der Zulassungsstelle zum Vermerk auf dem Brief und der Karteikarte des Fahrzeugs zu melden, an dem der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird. (3) Ist eine Fabriknummer des Fahrgestells nicht vorhanden oder läßt sie sich nicht mit Sicherheit feststellen, so kann die Zulassungsstelle eine Nummer zuteilen. Absatz 2 gilt für diese Nummer entsprechend. § 60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen (1) Kennzeichen dürfen nicht spiegeln. (2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei Anhängern genügt die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je zwei Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Winkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 Millimeter, der des hinteren nicht weniger als 300 Millimeter über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1250 Millimeter über der Fahrbahn liegen; dies gilt nicht für Fahrzeuge mit Türen in der Rückwand. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 60 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein. (3) Krafträder brauchen im innerdeutschen Verkehr ein vorderes Kennzeichen nicht zu führen. Wird ein solches Kennzeichen in der Fahrtrichtung angebracht, so kann es der Kotflügelrundung entsprechend gekrümmt sein. Seine Vorderecken sind abzurunden; seine vordere und seine obere Kante müssen wulstartig ausgestaltet sein. (4) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen auf ausreichende Entfernung lesbar macht. Sie darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen. (5) Beim Mitführen von zulassungsfreien Anhängern mit Ausnahme der in § 53 Abs. 7 bezeichneten Anhänger muß das gleiche Kennzeichen wie am Kraftfahrzeug an der Rückseite des letzten Anhängers angebracht sein. Für die Anbringung und Beleuchtung des hinteren Kennzeichens gelten die Vorschriften der Absätze 2 und 4; auswechselbare Kennzeichentafeln sind zulässig. (6) Außer dem amtlichen Kennzeichen darf das Nationalitätszeichen "D" nach den Vorschriften der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1137) angebracht werden. (7) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit amtlichen Kennzeichen Anlaß geben oder die Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht werden; über Ausnahmen, insbesondere für die Zeichen "CD" (Fahrzeuge von Angehörigen anerkannter diplomatischer Vertretungen) und "CC" (Fahrzeuge von Angehörigen zugelassener konsularischer Vertretungen), entscheidet der Bundesminister für Verkehr nach § 70. Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die nach der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr angeordneten oder zugelassenen Kennzeichen und Nationalitätszeichen. 1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I § 61 (weggefallen) § 62 Sonderbestimmungen für elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge (1) Elektromotoren, Schalter und dergleichen sind so anzuordnen, daß etwaige im Betrieb auftretende Feuererscheinungen keine Entzündung von brennbaren Stoffen hervorrufen können; in ihrer unmittelbaren Nähe dürfen keine Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten liegen. (2) Akkumulatorenzellen elektrisch angetriebener Fahrzeuge können auf Holz aufgestellt werden; es muß jedoch ein Schutz gegen aufsteigende Feuchtigkeit und gegen überfließende Säure vorhanden sein. Zelluloid ist zur Verwendung für Kästen und außerhalb des Elektrolyten unzulässig. Soweit nur unterwiesenes Personal mit der Wartung der elektrischen Anlagen der Fahrzeuge beschäftigt wird, ist ein Berührungsschütz für Teile verschiedener Spannung nicht erforderlich. Akkumulatoren dürfen den Fahrgästen nicht zugänglich sein. Für ausreichende Lüftung ist zu sorgen. (3) Der Querschnitt aller Leitungen zwischen Stromquelle und Antriebsmotor ist nach der Dauerstromstärke des Motors gemäß Normblatt DIN VDE 3560 oder stärker zu bemessen. Der Querschnitt von Leitungen für Bremsstrom muß mindestens so groß wie der von Fahrstromleitungen sein. Alle übrigen Leitungen dürfen im allgemeinen mit den in nachstehender Tabelle verzeichneten Stromstärken dauernd belastet werden: Querschnitt Stromstärke in Quadratmillimetern in bei Verwendung von Kupfer Ampere 0,75 6 1 6 1,5 10 2,5 15 4 20 6 25 10 35 16 60 25 80 35 100 50 125 70 160 95 190 120 225 150 260. (4) Blanke Leitungen sind zulässig, wenn sie isoliert verlegt und gegen Berührung geschützt sind. Isolierte Leitungen in Fahrzeugen müssen so geführt werden, daß ihre Isolierung nicht beschädigt, insbesondere nicht durch die Wärme benachbarter Widerstände oder Heizvorrichtungen gefährdet werden kann. Die Verbindung der Fahr- und Bremsstromleitungen mit den Geräten ist mit gesicherten Schrauben oder durch Lötung auszuführen. (5) Nebeneinanderlaufende isolierte Fahrstromleitungen sind zu Mehrfachleitungen mit einer gemeinsamen wasserdichten Schutzhülle zusammen- zufassen, so daß ein Verschieben und Reiben der Einzelleitungen vermieden wird, oder getrennt zu verlegen und, wo sie Platten, Wände, Fußböden oder dergleichen durchsetzen, durch Isoliermittel gegen Durchscheuern zu schützen. An den Austrittsstellen von Leitungen ist die Isolierhülle gegen Wasser abzudichten. Im Innern eines Wagens dürfen isolierte Leitungen unmittelbar auf Holz verlegt und mit Holzleisten verkleidet werden. (6) Leitungen, die einer Verbiegung oder Verdrehung ausgesetzt sind, müssen aus leicht biegsamen Litzenseilen hergestellt und, soweit sie isoliert sind, wetterbeständig hergerichtet sein. Lampenleitungen, die aus der Betriebsstromquelle gespeist werden, müssen Gummiaderleitungen sein. (7) Das Material der isolierten Leitungen muß bei Spannungen über 65 Volt den "Vorschriften für isolierte Leitungen in Starkstromanlagen" (VDE 0250) entsprechen. (8) Für Freileitungen zum Betrieb elektrisch betriebener Kraftfahrzeuge gelten die "Vorschriften nebst Ausführungsregeln für elektrische Bahnen" (VDE 0115). (9) Jedes elektrisch angetriebene Kraftfahrzeug muß eine Hauptabschmelzsicherung gemäß Normblatt DIN VDE 3560 oder einen selbsttätigen Ausschalter haben, der auf das Anderthalbfache der Dauerstromstärke des Motors (vgl. Absatz 3) eingestellt ist. Jeder Stromkreis, der keinen Fahrstrom führt, muß gesondert gesichert sein. Vom Fahrstrom unabhängige Bremsleitungen dürfen keine Sicherungen enthalten. Bei benzin- oder dieselelektrischen Fahrzeugen ohne Betriebsbatterie (Fahrzeuge mit elektrischer Kraftübertragung) sind Sicherungen in den Hauptleitungen nicht erforderlich. Ein vom Führersitz aus bedienbarer Haupt- (Not-) Ausschalter muß in jedem elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeug das Ausschalten des Fahrstroms unabhängig vom Fahrschalter ermöglichen. Der Haupt-(Not-) Ausschalter kann mit dem selbsttätigen Ausschalter verbunden sein. Vom Fahrstrom unabhängige Bremsstromkreise dürfen nur im Fahrschalter abschaltbar sein. 3. Andere Straßenfahrzeuge § 63 Anwendung der für Kraftahrzeuge geltenden Vorschriften und der Vorschriften anderer Verordnungen (1) Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Abs. 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. Für die Nachprüfung der Achslasten gilt § 34 Abs. 5 mit der Abweichung, daß der Umweg zur Waage nicht mehr als 2 Kilometer betragen darf. (2) Neben den Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Ausrüstung von Fahrzeugen im gewerblichen Personenverkehr die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 13. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 231), für Straßenbahnen die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn- Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1189 Bau- und und Betriebsordnung) und für die Beleuchtung von nicht maschinell angetriebenen Fahrzeugen – ausgenommen Fahrräder – und ihren Anhängern die Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166, 1201). § 64 Lenkvorrichtung, sonstige Ausrüstung und Bespannung (1) Fahrzeuge müssen leicht lenkbar sein. § 35 a Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Beschaffenheit der zu befördernden Güter eine derartige Ausrüstung der Fahrzeuge ausschließt. (2) Die Bespannung zweispänniger Fuhrwerke, die (nur) eine Deichsel (in der Mitte) haben, mit nur einem Zugtier ist unzulässig, wenn die sichere und schnelle Einwirkung des Gespannführers auf die Lenkung des Fuhrwerks nicht gewährleistet ist; dies kann durch Anspannung mit Kummetgeschirr oder mit Sielen mit Schwanzriemen oder Hinterzeug, durch Straffung der Steuerkette und ähnliche Mittel erreicht werden. Unzulässig ist die Anspannung an den Enden der beiden Ortscheite (Schwengel) der Bracke (Waage) oder nur an einem Ortscheit der Bracke, wenn diese nicht mit einer Kette oder dergleichen festgelegt ist. Bei Pferden ist die Verwendung sogenannter Zupfleinen (Stoßzügel) unzulässig. § 64 a Vorrichtungen für Schallzeichen Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer hell tönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. § 64b Kennzeichnung (1) An jedem Fahrzeug müssen auf der linken Seite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma und Sitz) des Besitzers in unverwischbarer Schrift deutlich angegeben sein. (2) Absatz 1 gilt nicht für Schienenbahnen, Fahrräder, Krankenfahrstühle, Kutschwagen, Personenschlitten, fahrbare land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, Handwagen und Handschlitten. § 65 Bremsen (1) Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu beschädigen. Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben. Bei Handwagen und Schlitten sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur im Fahren Arbeit leisten können (z. B. Pflüge, Drillmaschinen, Mähmaschinen), ist eine Bremse nicht erforderlich. (2) Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahrzeug fest angebrachte Einrichtung, welche die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und das Fahrzeug festzustellen vermag. (3) Sperrhölzer, Hemmschuhe und Ketten dürfen nur als zusätzliche Hilfsmittel und nur dann verwendet werden, wenn das Fahrzeug mit einer gewöhnlichen Bremse nicht ausreichend gebremst werden kann. § 66 Rückspiegel Lastfahrzeuge müssen einen Spiegel für die Beobachtung der Fahrbahn nach rückwärts haben. Dies gilt nicht, wenn eine zweckentsprechende Anbringung des Rückspiegels an einem Fahrzeug technisch nicht möglich ist, ferner nicht für land- und forstwirtschaftliche Maschinen. § 67 Beleuchtung an Fahrrädern (1) Die Beleuchtung der Fahrbahn nach vorn muß weiß oder schwachgelb sein. Das Licht muß auf 300 Meter sichtbar sein; es darf nicht blenden. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt sein, daß seine Mitte in 5 Meter Entfernung vor der Lampe nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus der Lampe. Die Lampen müssen am Fahrrad so angebracht sein, daß während der Fahrt ihre Neigung zur Fahrbahn nicht verändert werden kann. (2) Bei elektrischer Fahrradbeleuchtung müssen Spannung und Leistungsaufnahme der Glühlampe mit Spannung und Leistungsabgabe der Lichtmaschine übereinstimmen; auf Maschine und Lampe müssen Spannung und Leistungsabgabe (-aufnähme) angegeben sein. Leistungsaufnahme der Glühlampe und Leistungsabgabe der Lichtmaschine dürfen bei einer Geschwindigkeit des Fahrrades von 15 Kilometern je Stunde 3 Watt nicht übersteigen. Durch Riffelung der Abschlußscheibe muß ausreichende Streuung des Lichts erreicht werden. (3) Fahrräder müssen an der Rückseite mit einer Schlußleuchte für rotes Licht und mit einem roten Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte muß mindestens 400 Millimeter, der Rückstrahler darf nicht höher als 600 Millimeter über der Fahrbahn angebracht sein. Der Radfahrer muß das Brennen des Schlußlichtes während der Fahrt ohne wesentliche Änderung der Kopf- oder Körperhaltung überwachen können, Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem roten Rückstrahler versehen sein; Satz 2 gilt entsprechend. (4) Fahrräder müssen an beiden Seiten der Tretteile (Pedale) mit gelben Rückstrahlern versehen sein. (5) § 49 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein. Verdecken hinter Fahrrädern mitgeführte Anhänger das rote Schlußlicht oder den roten Rückstrahler, so müssen die Schlußleuchte oder der Rückstrahler auch am Anhänger angebracht sein. Im übrigen gilt § 22 Abs. 3 und 4. (6) Für Rennräder, die ihrem Bestimmungszweck dienen, gelten die Absätze 1 bis 5, wenn die Räder während der Dunkelheit auf öffentlichen Straßen benutzt werden; § 49 a Abs. 4 ist nicht anzuwenden. 1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I IV. Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor § 67 a (1) Als Kleinkrafträder im Sinne des § 27 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837) gelten Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von nicht mehr als 250 Kubikzentimetern. (2) Für die Führer von Kleinkrafträdern gilt § 5 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend. (3) Fahrräder mit Hilfsmotor sind Fahrzeuge, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die üblichen Merkmale von Fahrrädern aufweisen, jedoch zusätzlich als Antriebsmaschine einen Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 Kubikzentimetern besitzen. Die üblichen Merkmale von Fahrrädern gelten als vorhanden, wenn a) der Durchmesser des Hinterrades nicht kleiner ist als 580 Millimeter, b) die wirksame Länge der Tretkurbel mindestens 125 Millimeter beträgt, c) das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werkzeuge und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters, bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger, 33 Kilogramm nicht übersteigt. Diese Merkmale – mit Ausnahme der Gewichtsgrenze – gelten entsprechend für zweisitzige Fahrzeuge (Tandems) und Fahrzeuge mit drei Rädern. (4) Fahrräder mit Hilfsmotor werden wie gewöhnliche Fahrräder behandelt, wenn nichts anderes bestimmt ist. §§ 29 a, 29 b Abs. 1 und 3 und § 29c Satz 1 sind entsprechend anzuwenden; hat die Versicherungsbestätigung ihre Geltung verloren, so ist sie der zuständigen Behörde (§ 68) abzuliefern. Hinsichtlich des Motors und seiner zugehörigen Teile gelten die Vorschriften über die allgemeine Betriebserlaubnis entsprechend, ebenso § 45 Abs. 1 mit Ausnahme des Satzes 3, §§ 46, 47 und 49. (5) Niemand darf vor Vollendung des 16. Lebensjahres ein Fahrrad mit Hilfsmotor führen; Ausnahmen kann die Verwaltungsbehörde mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zulassen. (6) Der Führer eines Fahrrades mit Hilfsmotor muß mitführen und auf Verlangen zuständigen Beamten zur Prüfung aushändigen a) entweder eine Ablichtung der allgemeinen Betriebserlaubnis für den Motor oder einen Abdruck der allgemeinen Betriebserlaubnis, auf dem der Hersteller bestätigt hat, daß der Motor mit seinen zugehörigen Teilen dem durch die Erlaubnis genehmigten Typ entspricht, oder eine Bescheinigung des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr über den Hubraum des Motors und darüber, daß der Motor mit sei- nen zugehörigen Teilen den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, b) die Versicherungsbestätigung nach § 29 b. § 67b (weggefallen) C. Schlußbestimmungen § 68 Zuständigkeiten (1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind, von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder den Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde zugewiesen werden, ausgeführt. Die höheren Verwaltungsbehörden werden von den zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt. (2) örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde (Satz 1 und 2) sind im Inland wirksam. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen. (3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und höheren Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung werden für die Dienstbereiche der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen. § 69 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung ist auf den gesamten Straßenverkehr anzuwenden. Sie enthält zusammen mit den Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung, der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166, 1201) mit etwaigen späteren Änderungen, der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (Reichs-gesetzbl. I S. 1137), der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 13. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 231), der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung), Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1191 den Bestimmungen über die Zusammensetzung und Ausgestaltung der amtlichen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern und den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen die ausschließliche Regelung des Straßenverkehrs. (2) Unberührt bleiben die Bestimmungen des Gewerberechts ; unberührt bleiben ferner die Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen über a) die bahnpolizeiliche Zuständigkeit, b) die technische und betriebliche Ausrüstung der Fahrzeuge, c) die Führung von Schienenfahrzeugen, d) die Anbringung von Warnkreuzen. § 70 Ausnahmen (1) Ausnahmen können genehmigen 1. die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den Vorschriften des § 18 Abs. 1, des § 41 Abs. 9 und der §§ 53, 58, 59 und 60 Abs. 5, 2. die zuständigen obersten Landesbehörden oder von ihnen bestimmte Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller, es sei denn, daß die Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet des Landes beschränken und eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist, 3. der Bundesminister für Verkehr von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach den Nummern 1 und 2 zuständig sind – allgemeine Ausnahmen ordnet er durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden an –, 4. das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr bei Erteilung oder in Ergänzung einer allgemeinen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung. (2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 34 und 36 und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören. (3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen. (4) Die Polizei, ,die Feuerwehr, der Bundesgrenzschutz, der Zollgrenzdienst und der Zollfahndungsdienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben es erfordert. § 71 Strafbestimmungen Wer Vorschriften dieser Verordnung oder zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Haft bestraft, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. § 72 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938*) in Kraft. (2) Von den Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung vom 25. November 1951 (Bundes-gesetzbl. I S. 908) treten erst nach dem 1. September 1953 in Kraft: a) die Änderungen zu § 32 Abs. 1 Nr. 3 am 1. Januar 1954 für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind, b) nach Bestimmung durch den Bundesminister für Verkehr die Änderungen zu § 35 a Abs. 2 und § 43 Abs. 1 Satz 3 für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1952 in Betrieb genommen worden sind, § 45 Abs. 2 für reihenweise gefertigte Fahrzeuge, für die eine allgemeine Betriebserlaubnis bereits vor dem 1. April 1952 erteilt worden ist, § 55 a. (3) Von den Änderungen dieser Verordnung durch das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) tritt erst nach dem 1. September 1953. in Kraft: § 57 a am 23. Dezember 1953 für Kraftfahrzeuge, die am 23. März 1953 bereits zugelassen waren. (4) Von den Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzblatt I S. 1131) treten erst nach dem 1. September 1953 in Kraft § 15a am 1. November 1953, § 22 Abs. 3 Nr. 19 hinsichtlich der Lichtmaschinen für Fahrräder an einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Zeitpunkt, § 67 Abs. 3 Satz 3 am 1. Januar 1954 für Fahrräder, die erstmals in den Verkehr gebracht werden, am 1, Oktober 1955 für die anderen Fahrräder, *) Datum des Inkrafttretens der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215). 1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I § 67 Abs. 4 am 1. November 1953 für Fahrräder, die erstmals in den Verkehr gebracht werden, am 1. Oktober 1955 für die anderen Fahrräder, die Änderungen des Musters 1 am 1. Januar 1954 – vor diesem Tage ausgestellte Führerscheine bleiben gültig –, die Änderungen der Muster 2, 3, 4 und 5 am 1. November 1953 – vor diesem Tage ausgestellte Kraftfahrzeug- und Anhängerscheine verlieren spätestens mit dem Ablauf des 31. August 1957 ihre Geltung; der Umtausch ist gebührenfrei –, die Muster 6, 7 und 8 am 1. Januar 1954 – bis zum 31. Dezember 1954 dürfen die bisher vorgeschriebenen Vordrucke verwendet werden –. Bis zum 31. August 1954 sind die Kraftfahrzeugbriefe und Kraftfahrzeugscheine von Kombinationskraftwagen den Zulassungsstellen zur Berichtigung vorzulegen, wenn die Art des Fahrzeugs unrichtig angegeben ist. § 73 Vorläufig nicht anzuwendende Vorschriften (1) Bis zu einem jeweils vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage ist § 22 Abs. 3 nicht anzuwenden auf Einrichtungen, die am 23. Juni 1953 bereits in Betrieb genommen waren und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage in den Verkehr gebracht worden sind. (2) Bis zu einem jeweils vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage sind nicht anzuwenden § 22 Abs. 3 Nr. 2, 14, 15 und 22 sowie § 42 Abs. 1 Satz 2. (3) Bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Zeitpunkt ist § 22 Abs. 3 Nr. 18 nur auf Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen anzuwenden. § 74 Sondervorschriften für ältere Fahrzeuge (1) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten folgende Bestimmungen: a) An Kraftfahrzeugen – außer Krafträdern – mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde genügt als Wirkung der Feststellbremse eine mittlere Verzögerung von 1 m/sek2. b) Auch an Anhängern hinter Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 Kilometern je Stunde genügen Bremsanlagen, die nicht auf alle Räder wirken. c) Anhänger mit Auflaufbremsen brauchen keine Notbremseinrichtung zu haben. Vorhandene Notbremseinrichtungen müssen in-ständgehalten und benutzt werden; sie können auch dann als Bremsvorrichtung und als Feststellvorrichtung im Sinne des § 41 Abs. 9 Satz 3 und 4 dienen, wenn sie ausschließlich durch das Gewicht der Zuggabel betätigt werden. d) § 57 Abs. 1 Halbsatz 1 ist nicht anzuwenden. Werden Geschwindigkeitsmesser und Kilometerzähler an Fahrzeugen verwendet, die nicht auf den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten Gummireifen laufen, so gilt § 57 Abs. 2. e) Die bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 25. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 908) zulässigen Fabrikschilder dürfen weiter verwendet werden. (2) § 18 Abs. 2 Nr. 2 und § 67 a gelten auch für, die am 1. September 1952 bereits im Verkehr befindlichen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn der Hubraum des Motors größer ist als 50 Kubikzentimeter, die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung jedoch eine Pferdestärke (reduziert) nicht überschreitet. Bei Kleinkrafträdern dieser Art genügt eine Betriebserlaubnis für den Motor. Muster 1 (§10) (Auf dunkelgrauem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck) (1. Seite) (2. Seite) Herrn Frau ................................... Führerschein für Fräulein gfthoren am .."-,,"¦ ...................................... 19............ in ........................................... t wohnhaft in.................... Herr Frau ......................................................................."...............___.____ Fräulein erhält die Erlaubnis, nach Ablegung der Prüfung*) ein Kraftfahrzeug mit Antrieb durch der Klasse eins – zwei – drei – vier *) zu führen. ., den ... (Stempel) (Verwaltungsbehörde) (Unterschrift) Liste Nr. *) Nichtzutreffendes durchstreichen Vermerk des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr **) Nach bestandener Prüfung ausgehändigt ...... den 19.. Der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr (Unterschrift) Liste Nr. •*) Bei Führerscheinen der Klasse 4 und bei erneuter Erteilung nach Entziehung der Fahrerlaubnis ist dieser Vermerk gegebenenfalls zu streichen. H & CD IQ 0> er ?. Cd o & p p-a> ö CD CO Ol CO CO (3. Seite) (Raum für das Lichtbild des Inhabers) (33X52 bis 45X60 nun) Stempel Eigenhändige Unterschrift" des Inhabers: (4. Seite) CO (Raum für weitere amtliche Eintragungen, insbesondere über Bedingungen der Erlaubnis oder die Ausdehnung der Erlaubnis nach Ergänzungsprüfungen) Cd c 0 & (0 in CQ (0 er tQ CU 0 CQ i–* CO Ol w H fD Muster 2 (§ 24) (Auf hellgrünem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 (1. Seite) Kraftfahrzeugschein Herrn Frau-..................................................................................................................... Fräulein Straße Nr. für das umseitig besdiriebene Kraftfahrzeug zugeteilt worden. ., den........................................................19. (Stempel) (Name der Verwaltungsbehörde) (Unterschrift) Liste Nr-"..............;......,___ ist das amtliche Kennzeichen mm,- Typendruck. Vierseitig, auf Seite 3 und 4 Raum für weitere Eintragungen) (2. Seite;) Art des Fahrzeugs Hersteller des Fahrgestells Fabriknummer des Fahrgestells Art des Antriebs » (z.B. Verbrennungsmaschine, I Elektromotor) Hubraum der Bei Antrieb Maschine in - cm3 durch Verbrennungs- maschine Nummer der Mascha te Leergewicht des Fahrzeugs (bei Krafträdern:) mit Beiwagen kg kg Eigengewicht des Fahrzeugs kg Nutzlast bei Lastkraftwagen oder Komhina-tionskraftwagen bei Omnibussen oder Koinbinatioas-kraftwagen mit mehr ej s 8 Plätzen kg Sitzplätze Stehplätze Ladefläche (nur bei Kombinations,kraftwagesn) m2 Zulässiges Gesamtgewicht (bei Krafträdern:) mit Beiwagen kg kg Zulässige Achslast (außer bei Krafträdern) vorn kg mitten kg hinten kg Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn Art und Mindestgröße – bei Zugmaschinen: zulässige Größen – der Bereifung vorn mitten hinten Zulässige Anhängelast (tt7j.r bei Kraftfaho:-zeugen mit Anhängerkupp/lung) Anhänger mit Bremse Anhänger ohne Bremse kg kg Muster 3 (§24) (Auf hellblauem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 (1. Seite) Herrn Frau ....... Anhängerschein Fräulein in ........... ............. Straße Nr................. ist das an für den u ntliche Kennzeichen msedtig beschriebenen Anhänger zugeteilt ................................................................, den ....................... worden. ........................................ 19............ Liste Nr. (Stempel) (Name der Verwaltungsbehörde) (Unterschrift) ; Typendruck. Vierseitig, auf Seit e 3 und 4 Raum fü r weitere Eintragungen) (2. Seite) Art des Fahrzeugs Hersteller des Fahrgestells Fabriknummer des Fahrgestells Leergewicht des Fahrzeugs kg Eigengewicht des Fahrzeugs kg Nutzlast beim Lastkraftwagen- Anhänger beim Omnibus-Anhän ger kg Sitzplätze Stehplätze Zulässiges Gesamtgewicht (soweiit sich nicht aus der im Kraftfahrzeugschein dos ziehenden Fahrzeugs vermerkten zulässigen Anhängelast ein geringerer Wert ergibt) kg Zahl der Achsen Zulässige Achslast vorn kg mitten kg hinten kg Art der Bremse (z.B. Druckluft, Angabe der allgemeinen Betriebserlaubnis, wenn vorhanden) Hersteller der Bremse Art und Mindestgröße der Bereifung vorn mitten hinten Muster 4 (§28) (Auf weißem Papier; Breite (1. Seite) Herrn Frau Kraftfahrzeugschein Fräulein in ............ ........................................................................................... Straße Nr................. ist für das fahrten – zugeteilt \ Dieser Seh in dauerhc Liste Nr. umseitig beschriebene Fahrzeug zu Probefahrten – überführungs-das (eines der) rote(n) Kennzeichen vorden. ein ist nur ifter Schrift (Stemp gültig, wenn die umstehende Beschreibung vom Inhaber ausgefüllt und unterschrieben ist. ..........................................., den................................................................19............ äl) (Name der Verwaltungsbehörde) (Unterschrift) 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck) (2. Seite) Art des Fahrzeugs Hersteller des Fahrgestells Fabriknummer des Fahrgestells Art des Antriebs (z. B. Verbrennungsmäschine, Elektromotor) Hubraum der Bei Antrieb Maschine in cm3 nungsmaschine Nummer der Maschine Leergewicht des Fahrzeuge (bei Krafträdern:) mit Beiwagen kg kg Eigengewicht des Fahrzeugs kg Nutzlast bei Lastkraftwagen oder Kombinationskraftwagen bei Omnibussen oder Kombinationskraftwagen mit mehr als 8 Plätzen kg Sitzplätze Stehplätze Ladefläche (nur bei Kombinationskraftwagen) m2 Zulässiges Gesamtgewicht (bei Krafträdern:) mit Beiwagen kg kg Zulässige Achslast (außer bei Krafträdern) vorn kg mitten kg hinten kg Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn Art und Mindestgröße - bei Zugmaschinen: zulässige Größen - der Bereifung vorn mitten hinten Zulässige Anhängelast (nur bei Kraftfahrzeugen mit Anhängerkupplung) Anhänger mit Bremse Anhänger ohne Bremse kg kg ____.................................., den ........................................ 19........ (Unterschrift des Inhabers) Muster 5 (§28) (Auf weißem Papier-, Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck) (1. Seite) Anhängerschein Herrn Frau ...... Fräulein Straße Nr. ist für den umseitig beschriebenen Kraftfahrzeuganhänger zu Probefahrten – Überführungsfahrten – das (eines der) rote(n) Kennzeichen zugeteilt worden. Dieser Schein ist nur gültig, wenn die umstehende Beschreibung vom Inhaber in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist. .., den 19.. (Stempel) (Name der Verwaltungsbehörde) (Unterschrift) Liste Nr. (2. Seite) Hersteller des Fahrzeugs Fabriknummer des Fahrgestells Leergewicht des Fahrzeugs kg Eigengewicht des Fahrzeugs kg Nutzlast beim Lastkraftwagen-Anhänger beim Omnibus-Anhänger Sitzplätze kg Stehplätze Zulässiges Gesamtgewicht (soweit sich nicht aus der im Kraftfahrzeugschein des ziehenden Fahrzeugs vermerkten zulässigen Anhängelast ein geringerer Wert ergibt) kg Zahl der Achsen Zulässige Achslast vorn mitten hinten kg kg kg Art der Bremse (z. B. Druckluft, Angabe der allgemeinen Betriebserlaubnis, wenn vorhanden) Hersteller der Bremse den.............................. .........19............ (Unterschrift des Inhabers) Muster 6 (§29b) (Format: DIN A 6. Die Formblätter dürfen nicht handschriftlich oder mit Schreibmaschine hergestellt, sondern müssen – zur Verhütung von Mißbräuchen – gedruckt sein. Auch Firma und Unterschrift des Versicherers müssen gedruckt [letztere faksimiliert] sein. Dem ausgefüllten Vordruck ist eine Durchschrift auf einem gleichartigen Vordruck beizufügen) Bestätigung des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nach § 29 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StVZO (für die Verwaltungsbehörde – Zulassungsstelle – bestimmt) Amtliches Kennzeichen*): (von der Zulassungsstelle auszufüllen) Versicherungssumme für Personenschäden DM Beginn des Versicherungsschutzes Nummer des Versicherungsscheins Anschrift des Versicherten Art des Fahrzeugs Hersteller des Fahrgestells *) Fabriknummer des Fahrgestells*) (Unterschrift des Versicherers) *) Bei Fahrrädern mit Hilfsmotor nicht auszufüllen. Muster 7 (§29b) (Format: DIN A6. Die Formblätter dürfen nicht handschriftlich oder mit Schreibmaschine hergestellt, sondern müssen – zur Verhütung von Mißbräuchen – gedruckt sein. Auch Firma und Unterschrift des Versicherers müssen gedruckt [letztere faksimiliert] sein) Bestätigung des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nach § 29 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StVZO (für die Verwaltungsbehörde – Zulassungsstelle – bestimmt) Versicherungssumme für Personenschäden DM Beginn des Versicherungsschutzes Nummer des Versicherungsscheins 56 – Tag d< Anschrift des Versicherten är Ausgabe: Bonn, d< Maschinell angetriebene Landfahrzeuge und ihre Anhänger, ausgenommen Omnibusse und Droschken an 3. September (Unterschrift des Versicherers) CO Gl CO CO CO Muster 8 (§ 29 c) (Format: DIN A 6) Anzeige des Versicherers an die Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) nach §29c StVZO Die von uns ausgestellte Versicherungsbestätigung (Sammelbestätigung) *) mit den nachstehenden Merkmalen hat ihre Geltung Amtliches Kennzeichen2) 8) verloren. Tag der Beendigung des Versicherungsverhältnisses: Nummer des Versicherungsscheins Anschrift des Versicherten: Art des Fahrzeugs2) Hersteller des Fahrgestells 2) 3) Fabriknummer des Fahrgestells 2) 3) Wir bitten um baldigen Bescheid über das Weitere mittels anhängender Antwortkarte. Diese dient uns als Beleg für die Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 29 c StVZO. ., den (Unterschrift des Versicherers) x) Nichtzutreffendes ist zu streichen. 2) Entfällt bei Sammelbestätigungen. s) Entfällt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor. Der Anzeige des Versicherers hängt eine Antwortkarte nach folgendem Muster an: (Format: DIN A 6) Bescheid der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) an den umseitig bezeichneten Versicherer auf die Anzeige nach § 29 c StVZO Betrifft: Amtliches Kennzeichen *) Nummer des Versicherungsscheins Die Anzeige vom Das Fahrzeug ist ab ist am eingegangen, aus dem Verkehr genommen worden.*) Durch Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung ist der Nachweis erbracht worden, daß für das bezeichnete Fahrzeug mit Wirkung vom bei einem anderen Versicherer ausreichender Versicherungsschutz besteht.*) .., den Stempel und Unterschrift der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) *) Nichtzutreffendes ist zu streichen. N5 O O Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1201 Straßenverkehrs-Ordnung – StVO in der Fassung vom 24. August 1953. Inhaltsübersicht A. Allgemeine Vorschriften Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr ............................... 1 Verkehrsregelung durch Polizeibeamte und Farbzeichen....................... 2 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ................................... 3 Verhalten an Bahnübergängen ......... 3a Verkehrsbeschränkungen .............. 4 Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen 5 Maßnahmen zur Hebung der Verkehrsdisziplin .............................. 6 B. Fahrzeugverkehr 1. Fahrzeugverkehr im allgemeinen Führung von Fahrzeugen .............. 7 Benutzung der Fahrbahn .............. 8 Fahrgeschwindigkeit ................... 9 Ausweichen und Überholen ............ 10 Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung und des Haltens ....................... 11 Warnzeichen .......................... 12 Vorfahrt .............................. 13 Fahrzeuge in Kolonnen................. 14 Halten ................................ 15 Parken................................ 16 Ein- und Ausfahren.................... 17 Ladegeschäft.......................... 18 Ladung der Fahrzeuge.................. 19 Verlassen des Fahrzeugs................ 20 Schallzeichen an Fahrzeugen............ 21 Kennzeichen an Fahrzeugen............ 22 Beleuchtung von Fahrzeugen............ 23 Leuchten und Rückstrahler für nicht maschinell angetriebene Fahrzeuge – ausgenommen Fahrräder – und ihre Anhänger ................................ 24 2. Fahrzeugverkehr im besonderen a) Radfahrer Beleuchtung des Fahrrades .......... 25 Führung von Fahrrädern............ 26 Benutzung der Radwege und Seitenstreifen............................. Hinter- und Nebeneinanderfahren ... Radfahrer in geschlossenen Verbänden Mitnahme von Personen und Gegenständen ............................ Mitführen von Anhängern und Tieren aa) Fahrräder mit Hilfsmotor............ b) Fuhrwerke ......................... c) Kraftfahrzeuge Benutzung der Beleuchtungseinrichtungen................................ Personenbeförderung auf Lastkraftwagen, Krafträdern, Zugmaschinen und auf der Ladefläche von Anhängern hinter Kraftfahrzeugen.............. Verlassen des Kraftfahrzeugs........ d) öffentliche Verkehrsmittel .......... C. Fußgängerverkehr Verhalten der Fußgänger ........... Marschierende Abteilungen ........ D. Reitverkehr ............................. E. Treiben und Führen von Tieren F. Schutz des Verkehrs Verkehrshindernisse und Mitführen von Sensen und Mähmessern........ Werbung .......................... Kinderspiele........................ Wintersport........................ G. Schlußbestimmungen Geltungsbereich .................... Ausnahmen ........................ Zuständigkeiten .................... Sonderrechte ....................... Strafbestimmung ................... Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen............................ §§ 27 28 29 30 31 31a 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 ANLAGE: Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Mit der weiteren Zunahme der Fahrzeuge im Straßenverkehr, vor allem der Kraftfahrzeuge, muß die echte Gemeinschaft aller Verkehrsteilnehmer einschließlich der Fußgänger im Interesse einer nachhaltigen Besserung der Verkehrsdisziplin vordringlich hergestellt werden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist der Zweck dieser Verordnung. Sie stellt ohne Rücksicht auf den jeweils eingetretenen Erfolg die Verletzung einer Reihe von Tatbeständen unter Strafe, die erfahrungsgemäß zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen können. Außerdem enthält die Verordnung im § 1 eine Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr. Diese Vorschrift bildet gleichzeitig die Rechtsgrundlage zu einem Einschreiten in allen nicht im einzelnen geregelten Fällen, indem sie jedes Verhalten unter Strafe stellt, durch das der Verkehr gefährdet oder ein Anderer geschädigt oder mehr, als unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Nicht die kleinliche Anwendung der Vorschriften in jedem Falle, sondern eine ihrem Ziel entsprechende Handhabung wird die echte Gemeinschaft aller Verkehrsteilnehmer unter sich sowie mit den für die Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs verantwortlichen Behörden und ihren Beamten fördern. 1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I A. Allgemeine Vorschriften § i Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr Jeder Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. § 2 Verkehrsregelung durch Polizeibeamte und Farbzeichen (1) Den Weisungen und Zeichen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten; sie gehen allgemeinen Verkehrsregeln und durch amtliche Verkehrszeichen angezeigten örtlichen Sonderregeln vor. (2) Die Zeichen der Polizeibeamten zur Regelung des Verkehrs bedeuten 1. Winken in der Verkehrsrichtung: "Straße frei"; 2. Hochheben eines Armes: für Verkehrsteilnehmer in der vorher gesperrten Richtung: "Achtung", in der vorher freien Richtung: "Anhalten", für in der Kreuzung Befindliche: "Kreuzung frei machen"; 3. seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme: quer zur Verkehrsrichtung: "Halt", in der Verkehrsrichtung: "Straße frei". Diese Zeichen gelten auch, wenn sie nicht mehr in der vorgeschriebenen Weise gegeben werden, solange der Beamte seine Grundstellung beibehält. (3) Werden Farbzeichen verwendet, so bedeutet: Grün: "Straße frei", ein grüner Pfeil: "Straße frei, nur in der Richtung des Pfeils", Gelb: für Verkehrsteilnehmer in der vorher gesperrten Richtung: "Achtung", in der vorher freien Richtung: "Anhalten", für in der Kreuzung Befindliche: "Kreuzung frei machen", Rot: "Halt", wenn Gelb gleichzeitig mit Rot erscheint, zeigt es den nahen Wechsel der Farbzeichen an, gelbes Blinklicht: "Vorsicht". (4) Auf das Zeichen "Straße frei" kann abgebogen werden, nach links jedoch nur, wenn dadurch der freigegebene Verkehr von entgegenkommenden Fahrzeugen und von Schienenfahrzeugen nicht gestört wird. Einbiegende Fahrzeuge haben auf die Fußgänger, diese auf die einbiegenden Fahrzeuge besondere Rücksicht zu nehmen. (5) Bei dem Zeichen "Kreuzung frei machen" haben die Fahrzeuge, die sich in der Kreuzung befinden, die Kreuzung zu verlassen. (6) Während des Zeichens "Halt" dürfen Fußgänger auf Gehwegen einbiegen. (7) Die Polizei kann für Straßenbahnen von den Vorschriften der Absätze 2 und 3 abweichende Zeichen geben. § 3 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (1) Die durch amtliche Verkehrszeichen und andere amtliche Verkehrseinrichtungen (Anlage) getroffenen Anordnungen sind zu befolgen. (2) Einrichtungen aller Art, die durch Form, Farbe, Größe sowie Ort und Art der Anbringung zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtun-gen Anlaß geben oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an öffentlichen Straßen nicht angebracht werden. Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Verkehrszeichen ist unzulässig. (3) Zur Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist der Träger der Straßenbaulast für diejenige Straße verpflichtet, in deren Verlauf die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen angebracht werden. Die Pflicht zur Kennzeichnung der Laternen, die nicht während der ganzen Nacht brennen, obliegt den Trägern der Beleuchtungspflicht. Zur Kennzeichnung von Baustellen und von Verkehrsumleitungen aus Anlaß von Bauarbeiten sind die für den Bau und die Bauausführung Verantwortlichen auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet. Die Beschaffung, Aufstellung und Unterhaltung von Warnkreuzen obliegt den Bahnunternehmen. (4) Wo und welche Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen anzubringen sind, bestimmen die Straßenverkehrsbehörden nach Anhörung der Polizei und der Straßenbaubehörden, in Zweifelsfällen auch nach Anhörung Sachverständiger aus Kreisen der Verkehrsteilnehmer. Ist eine Straße als nicht verkehrssicher zu kennzeichnen, so bestimmen die Straßenbaubehörden die Anbringung der Verkehrszeichen, soweit nicht die Straßenverkehrsbehörden andere Anordnungen treffen; dies gilt auch für die Kennzeichnung von Baustellen und von Verkehrsumleitungen aus Anlaß von Bauarbeiten. (5) Anordnungen über die Aufstellung des Warnkreuzes (Anlage, Bilder 4 c bis 4 g) treffen für Übergänge über Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs die Bahnunternehmen, für Übergänge der sonstigen Schienenbahnen auf besonderem Bahnkörper die Straßenverkehrsbehörden mit Zustimmung der beteiligten obersten Landesbehörden. Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1203 (6) Soweit die Aufstellung oder Anbringung von Verkehrszeichen und -einrichtungen auf öffentlichen Straßen aus polizeilichen Rücksichten nicht zugelassen werden kann oder technisch nicht möglich ist, sind die Besitzer von Grundstücken und Baulichkeiten aller Art verpflichtet, das Anbringen oder Errichten der erforderlichen Vorrichtungen zu dulden. Dem Betroffenen kann eine Entschädigung gewährt werden, wenn ihm durch die Maßnahme ein Schaden erwachsen ist, den selbst zu tragen ihm billigerweise nicht zugemutet werden kann, über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Straßenverkehrsbehörde. § 3a Verhalten an Bahnübergängen (1) Der in den Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen begründete Vorrang der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs wird durch Aufstellung von Warnkreuzen (Anlage, Bilder 4 c bis 4 g) zur Geltung gebracht. (2) Fahrzeuge anderer Schienenbahnen haben den Vorrang vor jedem anderen Verkehr nur, wenn 1. die Bahn an dem Übergang auf besonderem Bahnkörper verlegt ist und 2. der Bahnübergang mit Warnkreuzen (Anlage, Bilder 4 c bis 4 g) gekennzeichnet ist. (3) Bei Kreuzungen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und von anderen Schienenbahnen, die an dem Bahnübergang auf besonderem Bahnkörper verlegt sind, mit Fußwegen oder Feldwegen besteht der Vorrang der Schienenbahnen auch dann, wenn Warnkreuze nicht aufgestellt sind. (4) Bahnübergänge, an denen der Vorrang nach Absatz 1, 2 oder 3 besteht, dürfen nicht überquert werden, wenn a) sich ein Schienenfahrzeug nähert, b) durch Blinklicht oder andere sichtbare oder hörbare Zeichen vor einem sich nähernden Schienenfahrzeug gewarnt wird, c) durch hörbare oder sichtbare Zeichen das Schließen der Schranken angekündigt wird, d) die Schranken bewegt werden oder geschlossen sind oder e) die Sperrung des Straßenverkehrs auf dem Bahnübergang in anderer Weise kenntlich gemacht ist. Werden an Bahnübergängen Blinklichter verwendet, so bedeutet rotes Blinklicht: "Halt! Der Bahnübergang ist für den Straßenverkehr gesperrt", weißes Blinklicht: "Die Blinklichtanlage ist in Betrieb". (5) In den Fällen des Absatzes 4 müssen Straßenfahrzeuge und Tiere vor den Warnkreuzen oder, wo solche nicht vorhanden sind, in angemessener Entfernung angehalten werden. Fußgänger müssen vor den Schranken, bei unbeschrankten Übergängen vor den Warnkreuzen oder, wo solche nicht vorhanden sind, in angemessener Entfernung haltmachen. (6) Bei Annäherung an Bahnübergänge und bei ihrer Benutzung ist in jedem Falle besondere Aufmerksamkeit anzuwenden; dies gilt vor allem für das Treiben von Viehherden. § 4 Verkehrsbeschränkungen (1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beschränken oder verbieten. Maßnahmen gleicher Art sind in Bade- und heilklimatischen Kurorten, in Luftkurorten, in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, in Ortsteilen, die überwiegend der Erholung der Bevölkerung dienen, und in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten auch dann zulässig, wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Verkehr mit Kraftfahrzeugen verhütet werden können. (2) Aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs angeordnete Beschränkungen oder Verbote für Bundesfernstraßen – mit Ausnahme von Park- und Haltverboten – und Beschränkungen der Geschwindigkeit unter 40 Kilometer je Stunde auf diesen Straßen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde, auf sonstigen Straßen der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde. (3) Alle Anordnungen nach Absatz 1 Satz 2 bedürfen der Zustimmung der beteiligten obersten Landesbehörden. Bei Sperrungen bestimmter Straßen ist auch die Zustimmung der Straßenbaubehörden und die Anhörung der Polizei erforderlich; sie dürfen nur angeordnet werden, wenn eine zumutbare Umleitung vorhanden ist. (4) Die Anordnungen sind durch amtliche Verkehrszeichen zu treffen. § 5 Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen (1) Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde. (2) Mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden öffentliche Straßen insbesondere durch Veranstaltungen, bei denen infolge der Zahl der Teilnehmer oder infolge schnellen Fahrens die Benutzung der Straßen für den allgemeinen Verkehr eingeschränkt wird, durch die Beförderung ungewöhnlich schwerer oder umfangreicher Gegenstände und durch den Betrieb von Lautsprechern, der sich auf öffentliche Straßen auswirken soll. (3) Der sich auf öffentliche Straßen auswirkende Betrieb von Lautsprechern darf nur in dringenden Fällen zugelassen werden. (4) Vor Erteilung der Erlaubnis ist die Polizei zu hören, ferner die Straßenbaubehörde, wenn etwa zum Schutze der Straßen Bedingungen gestellt werden müssen. 1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I § 6 Maßnahmen zur Hebung der Verkehrsdisziplin Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen. B. Fahrzeugverkehr 1. Fahrzeugverkehr im allgemeinen § 7 Führung von Fahrzeugen (1) Jedes Fahrzeug oder jeder Zug miteinander verbundener Fahrzeuge muß einen zur selbständigen Leitung geeigneten Führer haben. Dieser hat dafür zu sorgen, daß sich das Fahrzeug (der Zug) einschließlich der Zugkraft und der Ladung in vorschriftsmäßigem Zustand befindet. Der Halter eines Fahrzeugs darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß das Fahrzeug einschließlich der Zugkraft und der Ladung den Vorschriften nicht entspricht. Falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigen, nicht unverzüglich beseitigt werden können, ist das Fahrzeug auf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr zu ziehen. (2) Die Straßenverkehrsbehörde kann einem Fahrzeughalter für ein Fahrzeug oder für mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Das Fahrtenbuch muß für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt einen zuverlässigen Nachweis darüber erbringen, wer das Fahrzeug geführt hat; die erforderlichen Eintragungen sind unverzüglich nach Beendigung der Fahrt zu bewirken. Das Fahrtenbuch ist zuständigen Beamten auf Verlangen auszuhändigen. (3) Der Führer eines Fahrzeugs ist zur gehörigen Vorsicht in der Leitung und Bedienung verpflichtet. Auf oder neben dem Fahrzeug hat er seinen Platz so zu wählen, daß er ausreichende Sicht hat. Er darf neben sich Personen oder Gegenstände nur mitnehmen, soweit sie ihn in der Leitung und Bedienung des Fahrzeugs nicht behindern. (4) Fahrzeuge dürfen nur geschoben werden, wenn ihre Ladung dem Führer die Aussicht nach vorn frei läßt und wenn vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung Beleuchtung erfordert, die erforderliche Beleuchtung nicht verdeckt wird. § 8 Benutzung der Fahrbahn (1) Der Führer eines Fahrzeugs hat, soweit nicht für einzelne Fahrzeugarten besondere Straßen oder Straßenteile bestimmt sind, die Fahrbahn zu benutzen. Mit Krankenfahrzeugen, die von den Insassen durch Muskelkraft fortbewegt werden, darf der Gehweg benutzt werden. (2) Soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, haben Führer von Fahrzeugen auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts zu fahren; sie dürfen die linke Seite nur zum Überholen benutzen. Führer langsam fahrender Fahrzeuge haben stets die äußerste rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten. Auf unübersichtlichen Strecken haben die Führer aller Fahrzeuge die äußerste rechte Seite der Fahrbahn zu benutzen. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten auch für Straßen, auf deren Fahrbahn der Verkehr in nur einer Richtung bestimmt ist (Einbahnstraßen). (3) Beim Einbiegen in eine andere Straße ist nach rechts ein enger, nach links ein weiter Bogen auszuführen. Wer rechts einbiegen will, hat sein Fahrzeug vorher möglichst weit rechts, wer links einbiegen will, möglichst weit links einzuordnen. (4) Auf Straßen mit zwei gleichartigen Fahrbahnen haben Fahrzeuge die in ihrer Fahrtrichtung rechts liegende Fahrbahn zu benutzen. Die Fahrbahnen gelten in der vorgeschriebenen Richtung als Einbahn-¦straßen. (5) Auf Straßen mit drei oder mehr voneinander getrennten Fahrbahnen dürfen die mittleren Fahrbahnen nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden. (6) Schienenfahrzeugen, deren Verkehrsanlagen in der Fahrbahn einer öffentlichen Straße liegen, ist, soweit möglich, Platz zu machen und ungehinderte Durchfahrt zu gewähren. (7) Die Bundesautobahnen dürfen nur von Kraftfahrzeugen (maschinell angetriebenen, nicht an Gleise gebundenen Landfahrzeugen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 Kilometern je Stunde benutzt werden; auch beim Mitführen von Anhängern muß diese Geschwindigkeit eingehalten werden können. Zu- und Abfahrt sind nur auf den dazu bestimmten Anschlußstellen zulässig. Das Wenden auf den Bundesautobahnen ist verboten. Die Bundesautobahnen dürfen nicht zur Erteilung von Fahrunterricht und zur Abhaltung von Führerprüfungen benutzt werden. § 9 Fahrgeschwindigkeit (1) Der Fahrzeugführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, und daß er das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anhalten kann. Das gilt besonders an unübersichtlichen Stellen und an höhengleichen Bahnübergängen. (2) Wer in eine Vorfahrtstraße (§ 13) einbiegen oder diese überqueren will, hat mäßige Geschwindigkeit einzuhalten. (3) Wenn an Haltestellen von Schienenfahrzeugen die Fahrgäste auf der Fahrbahn ein- und aussteigen, darf nur in mäßiger Geschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß die Fahrgäste nicht gefährdet werden; nötigenfalls hat der Fahrzeugführer anzuhalten. (4) Unbeschadet der Vorschriften in den Absätzen 1 bis 3 beträgt außerhalb der Bundesautobahnen die Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1205 höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit für zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2500 Kilogramm a) innerhalb geschlossener Ortschaften ^Kilometer je Stunde, b) außerhalb geschlossener Ortschaften 60 Kilometer je Stunde. (5) Die Grenzen der geschlossenen Ortschaften im Sinne dieser Verordnung werden durch die Ortstafeln (Anlage, Bilder 37 und 38) bestimmt. § 10 Ausweichen und Überholen (1) Es ist rechts auszuweichen und links zu überholen. Lastkraftwagen und Lastzüge dürfen einander nur überholen, wenn die Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs wesentlich höher ist. Während des Überholens dürfen Führer eingeholter Fahrzeuge ihre Fahrgeschwindigkeit nicht erhöhen. An unübersichtlichen Straßenstellen ist das Überholen verboten. Diese Vorschriften gelten auch für Einbahnstraßen. (2) Ist ein Ausweichen unmöglich, so hat der umzukehren, dem dies nach den Umständen am ehesten zuzumuten ist. (3) Jeder für nur eine Verkehrsart bestimmte Weg und jede unbefestigte Fahrbahn neben einer befestigten (Sommerweg) gelten beim Ausweichen und Überholen als selbständige Straßen. (4) Schienenfahrzeugen ist rechts auszuweichen? sie sind rechts zu überholen. Wenn der Raum zwischen Schienenfahrzeug und Fahrbahnrand dies nicht zuläßt, darf links ausgewichen und links überholt werden. In Einbahnstraßen dürfen Schienenfahrzeuge rechts oder links überholt werden. § 11 Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung und des Haltens (1) Wer seine Richtung ändern oder wer halten will, hat dies anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig und deutlich anzuzeigen; das gilt nicht für Fußgänger auf Gehwegen. Das Anzeigen befreit nicht von der gebotenen Sorgfalt. (2) Soweit für Kraftfahrzeuge und für Schienenbahnen zum Anzeigen der Richtungsänderung und des Haltens die Anbringung mechanischer Einrichtungen vorgeschrieben ist, haben die Fahrzeugführer diese Einrichtungen zu benutzen. Bei vorübergehenden Störungen sind die Zeichen in anderer geeigneter Weise zu geben. § 12 Warnzeichen (1) Der Fahrzeugführer hat gefährdete Verkehrsteilnehmer durch Warnzeichen auf das Herannahen seines Fahrzeugs aufmerksam zu machen. Es ist verboten, Warnzeichen zu anderen Zwecken, insbesondere zum Zwecke des eigenen rücksichtslosen Fahrens, und mehr als notwendig abzugeben. Die Absicht des Überholens darf durch Warnzeichen kundgegeben werden. (2) Die Abgabe von Warnzeichen ist einzustellen, wenn Tiere dadurch unruhig werden. (3) Als Warnzeichen sind Schallzeichen zu geben? an deren Stelle können bei Dunkelheit Leuchtzeichen durch kurzes Aufblenden der Scheinwerfer gegeben werden, wenn diese Zeichen deutlich wahrgenommen und andere Verkehrsteilnehmer dadurch nicht geblendet werden können. § 13 Vorfahrt (1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. (2) Abweichend von Absatz 1 hat die Vorfahrt vor jedem anderen Verkehr, wer eine durch ein amtliches Verkehrszeichen (Anlage, Bild 44 oder 52) als Vorfahrtstraße gekennzeichnete Straße benutzt. Die Vorfahrt kann für jede Kreuzung und Einmündung besonders geregelt werden. (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist, wenn vom Grundsatz des Absatzes 1 abgewichen werden soll, an jeder Kreuzung und Einmündung die bevorrechtigte Straße durch Verkehrszeichen nach der Anlage, Bild 44 oder 52, die nicht bevorrechtigte Straße durch Verkehrszeichen nach der Anlage, Bild 30 oder 30 a zu kennzeichnen. (4) Will jemand die Richtung des auf derselben Straße sich bewegenden Verkehrs kreuzen, so hat er, wenn keine vorfahrtregelnden Verkehrszeichen aufgestellt sind, ihm entgegenkommende Fahrzeuge aller Art, die ihre Richtung beibehalten, auch an Kreuzungen und Einmündungen vorfahren zu lassen. Hierbei gelten Straßen mit getrennten Fahrbahnen als dieselben Straßen. (5) An den Anschlußstellen der Bundesautobahnen ist der durchgehende Verkehr bevorrechtigt. (6) Die Vorschriften der Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten nicht, wenn durch Weisungen oder Zeichen von Polizeibeamten oder durch Farbzeichen eine andere Regelung im Einzelfall getroffen wird. § 14 Fahrzeuge in Kolonnen Wenn Lastfahrzeuge außerhalb geschlossener Ortschaften in Kolonnen fahren, so dürfen diese Kolonnen bei Lastkraftwagen nicht länger als 50 Meter, bei Lastfuhrwerken nicht länger als 25 Meter sein. Zwischen solchen Kolonnen müssen mindestens die gleichen Abstände gehalten werden. § 13 Halten (1) Der Führer eines Fahrzeugs hat so zu halten, daß der Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird. (2) Das Halten von Fahrzeugen ist nur auf der rechten Seite der Straße in der Fahrtrichtung zu- 1206 Bundesgesetzblatt, lässig. Soweit auf der rechten Seite Schienengleise verlegt sind, darf links gehalten werden. (3) Auf Einbahnstraßen darf rechts und links gehalten werden. (4) Auf Bundesautobahnen darf außerhalb der besonders bezeichneten Parkplätze nur auf den über 2 Meter breiten befestigten Randstreifen gehalten werden. § 16 Parken (1) Das Parken (Aufstellen von Fahrzeugen, soweit es nicht nur zum Ein- oder Aussteigen und Be-oder Entladen geschieht) ist nicht zulässig 1. an den durch amtliche Verkehrszeichen (Anlage, Bilder 22, 23 und 31) ausdrücklich verbotenen Stellen, 2. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen sowie in scharfen Straßenkrümmungen, 3. in einer geringeren Entfernung als je 10 Meter vor und hinter Fußgängerüberwegen und Straßenkreuzungen oder -einmündun-gen, je 15 Meter vor und hinter den Haltestellenschildern der öffentlichen Verkehrsmittel, ferner vor und hinter höhengleichen Bahnübergängen, wenn dadurch die Sicht auf die Bahnstrecke und die Sicherungseinrichtungen des Bahnübergangs behindert wird; die Entfernung wird bei Straßenkreuzungen und -einmündungen gerechnet von der Ecke, an der die Fahrbahnkanten zusammentreffen, 4. an Verkehrsinseln, 5. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, 6. neben dem Mittelstreifen an Straßen mit zwei getrennten Fahrbahnen und auf den mittleren von drei oder mehr voneinander getrennten Fahrbahnen einer Straße, 7. soweit es sich nicht um Schienenfahrzeuge handelt, innerhalb des Fahrraums der Schienenbahnen, 8. auf Bundesautobahnen außerhalb der besonders bezeichneten Parkplätze. (2) Außer dem für das Parken in den Straßen zugelassenen Raum sind öffentliche Parkplätze die durch das amtliche Parkplatzschild (Anlage, Bild 32) von den Straßenverkehrsbehörden bezeichneten Flächen. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2500 Kilogramm dürfen auf besonders gekennzeichneten Strecken der Gehwege aufgestellt werden. Die Kennzeichnung ist nur zulässig, wenn die Aufstellung wegen der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer Behinderung des Verkehrs auf der Fahrbahn geboten ist, der Gehweg nicht beschädigt wird und genügend Platz für die Fußgänger bleibt; Schachtdeckel und andere Einrichtungen, die den Zugang zu Wasser-, Gas-, Elektrizitäts-, Fernmelde- und sonstigen Anlagen vermitteln, dürfen nicht befahren werden. Jahrgang 1953, Teil I § 17 Ein- und Ausfahren (1) Beim Fahren von Fahrzeugen in ein Grundstück oder aus einem Grundstück hat sich der Fahrzeugführer so zu verhalten, daß eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen ist. (2) Die Anbringung von privaten Hinweiszeichen, durch die Grundstücksein- und -ausfahrten für Verkehrsteilnehmer auf der Straße kenntlich gemacht werden, ist unzulässig. § 18 Ladegeschäft (1) Fahrzeuge sollen auf der Straße nur beladen und entladen werden, wenn dies ohne besondere Erschwernis sonst nicht möglich ist. (2) Das Ladegeschäft auf der Straße muß ohne Verzögerung durchgeführt werden. § 19 Ladung der Fahrzeuge (1) Die Ladung eines Fahrzeugs muß so verstaut sein, daß sie Niemanden gefährdet oder schädigt oder mehr, als unvermeidbar, behindert oder belästigt. Die Betriebssicherheit des Fahrzeugs darf durch die Ladung nicht leiden; das gilt auch bei Beförderung von Personen für deren Unterbringung und für ihr Verhalten während der Fahrt. (2) Die Breite der Ladung darf nicht mehr als 2,50 Meter betragen. Das seitliche Herausragen von einzelnen Stangen und Pfählen, von waagerecht liegenden Platten und anderen schlecht erkennbaren Gegenständen ist unzulässig. (3) Die Ladung darf nach vorn nicht über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Ragt die Ladung nach hinten hinaus, so ist ihr äußerstes Ende durch mindestens eine hellrote, nicht unter 200 X 200 Millimeter große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne oder durch ein etwa gleichgroßes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild, vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung es erfordert, durch mindestens eine rote Laterne kenntlich zu machen. Fahnen, Schilder und Laternen dürfen nicht höher als 1550 Millimeter über der Fahrbahn angebracht werden. Ist dies an der Ladung selbst nicht möglich, so sind geeignete Vorkehrungen zur Anbringung in der vorgeschriebenen Hohe zu treffen. (4) Die Länge von Fahrzeug und Ladung zusammen darf 20 Meter, die Höhe 4 Meter nicht überschreiten. (5) Die Vorschriften über die zulässige Breite und Höhe der Ladung gelten außerhalb der Bundesautobahnen nicht für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse. § 20 Verlassen des Fahrzeugs (1) Beim Verlassen des Fahrzeugs hat der Fahrzeugführer die nötigen Maßnahmen zu treffen, um Unfälle und Verkehrsstörungen zu vermeiden. Nr. 56 – Tag der Ausgaber Bonn, den 3. September 1953 1207 (2) Für Fuhrwerke gilt besonders § 32, für Kraftfahrzeuge § 35. § 21 Schallzeichen an Fahrzeugen Vorrichtungen für Schallzeichen mit einer Lautstärke über 104 Phon (neuer Berechnung) dürfen nur außerhalb geschlossener Ortschaften benutzt Werden. § 22 Kennzeichen an Fahrzeugen Der Führer des Fahrzeugs hat die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar zu halten. § 23 Beleuchtung von Fahrzeugen (1) Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung es erfordert, sind die für Fahrzeuge vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen in Betrieb zu setzen; dies gilt nicht für abgestellte Fahrzeuge, wenn sie durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind. (2) Wenn es zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, müssen haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge durch besondere Sicherungslampen, Fackeln oder ähnliche Beleuchtungseinrichtungen oder durch rückstrahlende Warneinrichtungen auf ausreichende Entfernung kenntlich gemacht werden. § 24 Leuchten und Rückstrahler für nicht maschinell angetriebene Fahrzeuge – ausgenommen Fahrräder – und ihre Anhänger (1) Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung es erfordert, müssen Fahrzeuge a) nach vorn mindestens eine Leuchte mit weißem oder schwachgelbem Licht führen, die geeignet ist, bei in Bewegung befindlichen Fahrzeugen und Zügen die Fahrbahn zu beleuchten und entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern die seitliche Begrenzung ausreichend erkennbar zu machen; die Anbringung von Leuchten unter dem Fahrzeug ist nicht zulässig, b) nach hinten mindestens eine Schlußleuchte mit rotem Licht führen, die nicht höher als 1550 Millimeter über der Fahrbahn angebracht sein darf. Beim Mitführen von Anhängern ist der Zug wie ein Fahrzeug zu beleuchten. (2) Die Leuchten müssen möglichst weit links und dürfen nicht mehr als 400 Millimeter von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt angebracht sein. Werden jeweils zwei Leuchten verwendet, so müssen sie gleichfarbiges und gleichstarkes Licht zeigen, nicht mehr als 400 Millimeter von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses entfernt und in gleicher Höhe angebracht sein. Die seitliche Begrenzung von Anhängern, die mehr als 400 Millimeter über die Leuchten des vorderen Fahr- zeugs hinausragen, muß durch mindestens eine Leuchte auf der linken Seite nach Absatz 1 Buchstabe a kenntlich gemacht sein. (3) Bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen, die mit Heu, Stroh oder anderen leicht brennbaren Gütern beladen sind, sowie bei Fahrzeugen, die von Fußgängern mitgeführt werden (Handwagen, Hand- i schliefen und dirül.j. Genügt eins Leuchte mit weißem oder schwachgelbem Licht, die auf der linken Seite ^o angebracht oder von Hand so mitgeführt wird, daß das Licht entgegenkommenden und überholenden Verkehrsteilnehmern gut sichtbar ist. (4) Abgestellte Fahrzeuge sind, wenn sie nicht durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind, nach den Absätzen 1 und 2 zu beleuchten. (5) Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite mit mindestens einem roten Rückstrahler ausgerüstet sein; er muß möglichst weit links und darf nicht mehr als 400 Millimeter von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses und nicht höher als 600 Millimeter über der Fahrbahn angebracht sein. Rückstrahler müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Für die Bauartgenehmigung gilt § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166). (6) Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein. Das Licht darf nicht blenden. (7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Rodelschlitten sowie für Kinderwagen und Kinderschlitten, die ihrem Bestimmungszweck dienen. (8) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Leuchten sind auch bei Tage im betriebsfertigen Zustand mitzuführen, wenn zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug bei Hereinbrechen der Dunkelheit oder bei Verschlechterung der Sichtverhältnisse durch die Witterung noch im öffentlichen Verkehr befinden wird. 2. Fahrzeugverkehr im besonderen a) Radfahrer § 25 Beleuchtung des Fahrrades Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung Beleuchtung erfordert, dürfen Fahrräder, an denen eine der nach § 67 der Straßenver-kehrs-Zulassung-Ordnung in der Fassung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166) vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen versagt, nicht benutzt werden; sie dürfen jedoch von Fußgängern mitgeführt werden. § 26 Führung von Fahrrädern (1) Es ist verboten, beim Fahren die Lenkstange loszulassen oder die Füße von den Tretteilen zu entfernen. 1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I (2) Das ständige Fahren neben einem anderen Fahrzeug, insbesondere neben einer Straßenbahn, sowie das Anhängen an Fahrzeuge ist verboten. § 27 Benutzung der Radwege und Seitenstreifen (1) Radfahrer müssen vorhandene Radwege, benutzen. Radwege dienen dem Verkehr in beiden Richtungen, wenn nur ein Radweg vorhanden ist und die Breite dieses Weges einen Verkehr in beiden Richtungen zuläßt. Auf Straßen ohne Radwege haben Radfahrer die äußerste rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten; beim Einbiegen nach links haben sie sich rechtzeitig links einzuordnen. (2) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Radfahrer die neben der Fahrbahn liegenden Seitenstreifen (Bankette) in der Fahrtrichtung benutzen, wenn sie den Fußgängerverkehr nicht behindern. Die in der Fahrtrichtung links liegenden Seitenstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften befahren werden, wenn rechts ein Seitenstreifen fehlt und der Zustand der Fahrbahn deren Benutzung erheblich erschwert. (3) Biegen Radfahrer von Radwegen oder Seitenstreifen auf die Fahrbahn ein, so haben sie besondere Rücksicht auf den übrigen Verkehr zu nehmen. § 28 Hinter- und Nebeneinanderfahren Radfahrer müssen grundsätzlich einzeln hintereinander fahren. Sie können zu zweit nebeneinander fahren, wenn der Verkehr hierdurch nicht gefährdet oder behindert wird. Eine Behinderung liegt insbesondere dann vor, wenn durch das Nebeneinanderfahren zweier Radfahrer der schnellere Verkehr am Vorbeifahren oder Überholen gehindert wird. Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen Radfahrer auf den Fahrbahnen der Bundesfernstraßen stets einzeln hintereinander fahren. § 29 Radfahren in geschlossenen Verbänden Mehr als 15 Radfahrer unter einheitlicher Führung in geschlossenen Verbänden dürfen zu zweit nebeneinander fahren und auch bei Vorhandensein von Radwegen die Fahrbahn benutzen. § 30 Mitnahme von Personen und Gegenständen (1) Auf einsitzigen Fahrrädern dürfen Radfahrer Personen nicht mitnehmen. Kinder unter sieben Jahren dürfen nur von Erwachsenen mitgenommen werden, falls für sie eine geeignete Sitzgelegenheit auf dem Fahrrad vorhanden ist und der Fahrer dadurch nicht behindert wird. (2) Radfahrer dürfen Gegenstände nur mitnehmen, falls diese ihre Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigen und Personen oder Sachen nicht gefährden. § 31 Mitführen von Anhängern und Tieren (1) An zweirädrigen Fahrrädern ist das Mitführen von Anhängern und Seitenwagen nur gestattet, wenn sie mit dem Fahrrad fest verbunden sind. (2) Das Anbinden von Handwagen an Fahrrädern sowie das Führen von Handwagen und Tieren mit i ,* .,""""","" »____T" J___-----r» foK»-J-" EjshT*«»*«»»"""" j«.U.31la.IIlIiG Vuii jnUniiüii V «Jü iililiCJillCl*. - ^.üj. x UU.wi J.J. aus ist verboten. aa) Fahrräder mit Hilfsmotor § 31a Fahrräder mit Hilfsmotor (§ 67 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind wie gewöhnliche Fahrräder zu behandeln, jedoch dürfen sie auf Radwegen nur benutzt werden, wenn sie mit menschlicher Tretkraft fortbewegt werden. b) Fuhrwerke § 32 (1) Bespanntes Fuhrwerk darf der Fahrzeugführer für längere Zeit auf der Straße unbeaufsichtigt nur stehen lassen, wenn die Zügtiere abgesträngt und kurz angebunden sind; bei zweispännigen Fuhrwerken ist nur innen abzusträngen. (2) Unbespannte Fuhrwerke dürfen vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung Beleuchtung erfordert, nicht auf der Straße belassen werden. Kann ausnahmsweise ihre Entfernung aus zwingenden Gründen nicht erfolgen, so muß die Deichsel abgenommen oder hochgeschlagen und gesichert werden. Für die Beleuchtung gelten die §§23 und 24. c) Kraftfahrzeuge § 33 Benutzung der Beleuchtungseinrichtungen (1) Führer von Kraftfahrzeugen haben die Scheinwerfer rechtzeitig abzublenden, wenn die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße, insbesondere die Rücksicht auf entgegenkommende Verkehrsteilnehmer, es erfordert. Diese Verpflichtung besteht gegenüber Fußgängern nur, soweit sie in geschlossenen Abteilungen marschieren. Beim Halten vor Bahnübergängen in Schienenhöhe ist stets abzublenden. (2) Als Standlicht können die seitlichen Begrenzungslampen verwandt werden. Wenn die Fahrbahn durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet ist, darf mit Standlicht gefahren werden. (3) Suchscheinwerfer dürfen nur vorübergehend und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden. (4) Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Nebel oder Schneefall, und zwar am Tage nur in Verbindung mit dem Abblendlicht, bei Dunkelheit nur in Verbindung mit dem Abblendlicht oder dem Begrenzungslicht eingeschaltet werden. (5) Bei starkem Nebel oder Schneefall ist am Tage Abblendlicht einzuschalten. Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1209 § 34 Personenbeförderung auf Lastkraftwagen, Krafträdern, Zugmaschinen und auf der Ladefläche von Anhängern hinter Kraftfahrzeugen (1) Die Beförderung von Personen auf der Ladefläche von Lastkraftwagen ist verboten. (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die Beförderung zur Begleitung der aufgeladenen Güter erforderlich ist oder zur gleichzeitigen oder nachfolgenden Vornahme von Arbeiten im Interesse desjenigen geschieht, zu dessen Gunsten das Fahrzeug eingesetzt ist. In diesen Fällen bedarf jedoch die Beförderung von mehr als acht Personen der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde. Die Erlaubnis kann einem Besitzer für bestimmte Fahrzeuge und Führer allgemein, jedoch jeweils längstens für ein Jahr, erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn die Bauart oder der Zustand des Fahrzeugs oder wenn die Persönlichkeit des Führers keine ausreichende Gewähr für die Sicherheit der zu Befördernden bieten. Im Zweifelsfall kann die Straßenverkehrsbehörde die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr über die Bauart und den Zustand des Fahrzeugs fordern. Erlaubnisscheine sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Beamten auszuhändigen. (3) Das Stehen während der Fahrt ist verboten. Wenn mehr als acht Personen auf der Ladefläche von Lastkraftwagen befördert werden, müssen fest eingebaute Sitze vorhanden sein. Die Zahl der beförderten Personen darf nur so groß sein, daß ihr Gewicht 60 vom Hundert der Nutzlast des Lastkraftwagens nicht übersteigt. Dabei ist für jede Person 65 Kilogramm zu rechnen. Die Zahl der zugelassenen Personen ist in dem Erlaubnisschein anzugeben. Im Wagen ist eine gut sichtbare Aufschrift anzubringen, welche die zulässige Zahl der zu befördernden Personen und das Verbot des Stehens, Hinauslehnens und Hinaushaltens von Gegenständen während der Fahrt enthält. (4) Die Beförderung von Personen auf Krafträdern ohne besondere Sitzgelegenheit oder Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit und auf der Ladefläche von Anhängern hinter Kraftfahrzeugen ist verboten. Zur Beförderung von Lasten erforderliche Begleiter dürfen auf der Ladefläche von Anhängern hinter Kraftfahrzeugen mitgenommen werden; das Stehen während der Fahrt ist verboten. Auf Anhängern ist, soweit sie für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, die Beförderung von Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten gestattet. (5) Aufgesattelte Anhänger sind hinsichtlich der Personenbeförderung wie Lastkraftwagen zu behandeln. (6) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erteilen für die Dienstbereiche der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister. (7) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1217) bleiben unberührt. § 35 Verlassen des Kraftfahrzeugs Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat beim Ver- • lassen des Fahrzeugs zur Verhinderung der unbefugten Benutzung die üblicherweise hierfür bestimmten Vorrichtungen am Fahrzeug in Wirksamkeit zu setzen. d) öffentliche Verkehrsmittel § 36 (1) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, haben diese auf den Gehwegen oder einer Haltestelleninsel oder, soweit Gehwege und Haltestelleninsel nicht vorhanden, am äußersten Rande der Fahrbahn zu erwarten. (2) Die Fahrgäste dürfen die öffentlichen Verkehrsmittel nur an den dazu bestimmten Haltestellen betreten und verlassen. Das Auf- und Abspringen während der Fahrt und das Hinauslehnen ist verboten. (3) Es ist untersagt, aus den öffentlichen Verkehrsmitteln Gegenstände zu werfen oder herausragen zu lassen. C. Fußgängerverkehr § 37 Verhalten der Fußgänger (1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. (2) Fahrbahnen und andere nicht für den Fußgängerverkehr bestimmte Straßenteile sind auf dem kürzesten Wege quer zur Fahrtrichtung mit der nötigen Vorsicht und ohne Aufenthalt zu überschreiten. Straßenkreuzungen mit bezeichneten Übergängen sind auf diesen, andere nur rechtwinklig zu den Fahrbahnen zu überschreiten. An Schranken-, Seil-und Kettenabsperrungen haben sich die Fußgänger innerhalb der Absperrungen zu halten. (3) Das Stehenbleiben an Straßenecken ist untersagt, wenn der Verkehr dadurch behindert oder gefährdet wird. (4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten nicht für Straßen, die für den Fahrzeugverkehr gesperrt sind. (5) Fußgänger haben die äußerste rechte Seite der Fahrbahn zu benutzen, wenn sie durch das Mitführen von Gegenständen den übrigen Fußgängerverkehr behindern oder gefährden können; sie haben dabei jedoch die nötige Rücksicht auf den Fahrverkehr zu nehmen. (6) Krankenfahrstühle und Kinderwagen, die ihrem Bestimmungszweck dienen, dürfen auf den Gehwegen geschoben werden. 1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I § 38 Marschierende Abteilungen (1) Geschlossen marschierende Abteilungen dürfen auf Brücken keinen Tritt halten. Marschmusik ist auf Brücken untersagt. Längere Abteilungen müssen in angemessenen Abständen Zwischenräume zum Durchlassen des übrigen Straßenverkehrs freilassen. (2) Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung es erfordert, muß an geschlossenen Abteilungen nach vorn ihre seitliche Begrenzung und nach hinten ihr Ende durch Laternen (nach vorn weiß oder schwachgelb, nach hinten rot) erkennbar gemacht werden. Der linke und der rechte Flügelmann des ersten und des letzten Gliedes müssen je eine Laterne tragen; die Kennzeichnung kann auch durch voran oder hinterher marschierende Laternenträger erfolgen. Die Kenntlichmachung durch voranfahrende Fahrzeuge ist nur zulässig, wenn das Nachfolgen einer geschlossenen Abteilung Führern von entgegenkommenden Fahrzeugen erkennbar gemacht wird. Gliedert sich eine zu beleuchtende Abteilung in mehrere deutlich voneinander geschiedene Einheiten, so ist jede in der angegebenen Weise kenntlich zu machen. Daneben ist die zusätzliche Kenntlichmachung durch Rückstrahler (nach vorn weiß oder schwachgelb, nach hinten rot) zulässig. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn geschlossene Abteilungen durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind. (3) Schulklassen sollen die Gehwege benutzen. Bei Benutzung der Fahrbahn gelten sie als marschierende Abteilungen und sind vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung es erfordert, nach Absatz 2 zu sichern. D. Reitverkehr § 39 (1) Reiter müssen vorhandene Reitwege benutzen. (2) Ein Reiter darf nicht mehr als zwei Handpferde mitführen. (3) Für Reiter gelten die für den Fahrzeugverkehr im allgemeinen gegebenen Vorschriften entsprechend. Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung es erfordert, richtet sich die Sicherung nach § 38 Abs. 2, wenn in geschlossener Abteilung geritten wird. Für Einzelreiter genügt eine Leuchte mit weißem oder schwachgelbem Licht, die auf der linken Seite so mitgeführt wird, daß sie für entgegenkommende und überholende Verkehrsteilnehmer gut sichtbar ist. E. Treiben und Führen von Tieren § 40 (1) Tiere müssen im Verkehr einen geeigneten Führer haben, der ausreichend auf sie einwirken kann. Zum Reiten und Ziehen auf öffentlichen Straßen dürfen nur zur Verwendung im Verkehr geeignete Tiere benutzt werden. Erweist sich ein Tier als ungeeignet, so hat die Straßenverkehrsbehörde seine Verwendung zu untersagen oder von Bedingungen abhängig zu machen. (2) Beim Führen von Pferden und Treiben von Vieh muß auf den übrigen Verkehr die notwendige Rücksicht genommen werden. (3) Vieh darf nur auf der Fahrbahn getrieben werden und muß von einer angemessenen Zahl geeigneter Treiber begleitet sein. (4) Pferde dürfen nur gekoppelt geführt werden; für je vier Pferde ist mindestens ein Begleiter zu stellen. (5) Beim Treiben von Vieh müssen vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung es erfordert, Leuchten mit weißem oder schwachgelbem Licht am Anfang und solche mit rotem Licht am Ende mitgeführt werden. Beim Führen von Vieh, eines Großtieres oder mehrerer Großtiere genügt eine Leuchte mit weißem oder schwachgelbem Licht, die auf der linken Seite so mitgeführt wird, daß sie für entgegenkommende und überholende Verkehrsteilnehmer gut sichtbar ist. (6) Die Sraßenverkehrsbehörden können das Treiben von Vieh und das Führen von Großtieren in den Fällen des § 4 Abs. 1 auch ohne Aufstellung von Verkehrszeichen durch Verordnung beschränken oder verbieten. F. Schutz des Verkehrs § 41 Verkehrshindernisse und Mitführen von Sensen und Mähmessern (1) Es ist verboten, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Der für die Verkehrsstörung Verantwortliche hat diese Gegenstände unverzüglich zu entfernen und, wenn dies nicht möglich ist, sie ausreichend kenntlich zu machen, vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung es erfordert, durch rotes Licht. (2) Leitern zum Obstpflücken, die in die Fahrbahn hineinragen, sind durch eine rote Fahne von mindestens 20 X 20 Zentimeter kenntlich zu machen. Die Leitern sind vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung es erfordert, zu entfernen. (3) Das Mitführen ungeschützter Sensen und Mähmesser auf öffentlichen Straßen ist verboten. § 42 Werbung (1) Werbung und Propaganda durch Bildwerk, Schrift, Licht oder Ton sind verboten, soweit sie geeignet sind, außerhalb geschlossener Ortschaften die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1211 (2) Das Ausrufen und das Anbieten gewerblicher Leistungen, von Waren und dergleichen (Anreißen) auf den Straßen ist verboten. (3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 kann die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Straßen, bestimmte Zeiten und bestimmte Zwecke zulassen (z. B. Messen, Märkte). Gestattet ist das Ausrufen von Zeitungen, Zeitschriften und Extrablättern, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert oder belästigt wird. § 43 Kinderspiele Auf der Fahrbahn sind Kinderspiele, wie Werfen und Schleudern von Bällen und anderen Gegenständen, Seilspringen, Steigenlassen von Drachen, Kreisel- und Reifentreiben, Fahren mit Rollern oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln sowie Spiele mit oder auf Fahrrädern untersagt. Dies gilt nicht für Straßen, die für den Durchgangsverkehr gesperrt sind. § 44 Wintersport Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das sportmäßige Skilaufen und Rodeln auf öffentlichen Straßen verboten. G. Schlußbestimmungen § 45 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung ist auf den gesamten Straßenverkehr anzuwenden. Sie enthält zusammen mit den Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzblatt I S. 1166) mit etwaigen späteren Änderungen, der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (Reichs-gesetzbl. I S. 1137), der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 13. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 231), der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung), den Bestimmungen über die Zusammensetzung und Ausgestaltung der amtlichen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern und den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen die ausschließliche Regelung des Straßenverkehrs. (2) Unberührt bleiben die Bestimmungen des Gewerberechts ; unberührt bleiben ferner die Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen über a) die bahnpolizeiliche Zuständigkeit, b) die technische und betriebliche Ausrüstung der Fahrzeuge, c) die Führung von Schienenfahrzeugen, d) die Anbringung von Warnkreuzen. § 46 Ausnahmen (1) Von den Vorschriften der §§8, 10 und 15 sind Fahrzeuge befreit, die der Straßenunterhaltung, der Straßenreinigung, der Müllabfuhr oder ähnlichen Zwecken dienen, soweit die Erfüllung ihrer Aufgaben es erfordert. Für Straßenkehrer und Schienenreiniger gelten bei Erfüllung ihrer Aufgaben nicht die Vorschriften des § 37, soweit diese die Benutzung der Fahrbahn durch Fußgänger beschränken. Für Schienenbahnen gelten nicht die Vorschriften des § 11 Abs. 1 über das Anzeigen des Haltens. (2) Die Straßenverkehrsbehörden können Ausnahmen von den Vorschriften des § 8 Abs. 7 Satz 1, des § 19 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 und des § 41 Abs. 1 für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller, des § 8 Abs. 5, des § 43 und des § 44 für bestimmte Zeiten und Straßen genehmigen. Die zuständigen obersten Landesbehörden können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle genehmigen, es sei denn, daß sich die Auswirkungen der Ausnahme auf mehr als ein Land erstrecken und eine einheitliche Entscheidung notwendig ist. Im übrigen ist der Bundesminister für Verkehr zuständig; allgemeine Ausnahmen bestimmt er durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden. § 47 Zuständigkeiten (1) Sachlich zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind die Straßenverkehrsbehörden; dies sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder die Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zugewiesen werden. (2) örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts (bei juristischen Personen, Firmen oder Behörden des Sitzes oder der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle) des Antragstellers oder Betroffenen. Die Verfügungen der örtlich zuständigen Behörde sind für das ganze Inland wirksam. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann zur Aufrechterhaltung der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs jede Polizeibehörde und jeder Polizeibeamte an Stelle der örtlich und sachlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen. (4) Straßenbaubehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Behörde, die die Aufgaben des beteiligten Trägers der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Bestimmungen wahrnimmt. § 48 Sonderrechte (1) Polizei, Feuerwehr, Zollgrenzdienst, Zollfahndung und Bundesgrenzschutz sind von den Vor- 1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Schriften dieser Verordnung befreit, soweit die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben es erfordert. (2) Geschlossene Verbände des Bundesgrenzschutzes und der Polizei, Leichenzüge und Prozessionen dürfen nur durch die Polizei und Fahrzeuge im Feuerlöschdienst in ihrer Bewegung gehemmt werden. (3) Für Fahrzeuge der Polizei und Feuerwehr, die sich durch besondere Zeichen bemerkbar machen, ist schon bei ihrer Annäherung freie Bahn zu schaffen. Alle Fahrzeugführer haben zu diesem Zweck rechts heranzufahren und vorübergehend zu halten. § 49 Strafbestimmung Wer Vorschriften dieser Verordnung oder zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Haft bestraft, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. § 50 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938*) in Kraft. (2) §3a sowie § 13 in der Fassung der Verordnung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1131) treten am 1. Oktober 1953 in Kraft. (3) Bis zur Aufstellung der durch Verordnung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1131) in der Anlage Abschnitt A neu eingeführten Verkehrszeichen sind auch die Anordnungen zu befolgen, die auf Grund bisherigen Rechts durch andere Verkehrszeichen rechtsgültig kenntlich gemacht sind; diese Verkehrszeichen sind bis zum 31. März 1955 durch die neu eingeführten zu ersetzen. •) Datum des Inkrafttretens der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl I S. 1179). Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1213 Anlage Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Gliederung A. Verkehrszeichen I. Aussehen und Bedeutung a) "Warnzeichen b) Gebots- und Verbotszeichen c) Hinweiszeichen IL Beschaffenheit III. Aufstellung und Anbringung B. Sperrzeug und Kennzeichnungsgerät bei Arbeiten auf öffentlichen Straßen I. Absperrung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen II. Verkehrsregelung bei halbseitigen Straßensperrungen III. Kennzeichnung von gesperrten Straßen und Umleitungen C. Signaleinrichtungen und sonstige Anlagen zur Ver-kekrsregelung D. Abbildungen von Verkehrszeichen A. Verkehrszeichen I. Aussehen und Bedeutung a) Warnzeichen (1) Zur Kennzeichnung gefährlicher Stellen dienen weiße Tafeln mit rotem Rand, auf denen durch schwarze Zeichen die Art der Warnung angegeben ist. Die Tafel hat die Form eines gleichseitigen Dreiecks, das mit der Grundseite waagerecht und mit der Spitze nach oben aufgestellt ist. Die Warnungstafeln bezeichnen: 1. allgemeine Gefahrstelle (Bild 1), 2. Querrinne (Bild 2), 2a. Schleudergefahr (Bild 2 a), 3. Kurve (Bild 3), 4. Kreuzung (Bild 4), 4a. Fußgängerüberweg (Bild 4 a) als Warnung und Hinweis auf Markierungslinien (Bild 4b) mit der Bedeutung: Den Fußgängern auf dem Überweg haben die Führer von Fahrzeugen mit Ausnahme von Straßenbahnen das überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen, 5. beschrankter Bahnübergang (Bild 5), 6. unbeschrankter Bahnübergang (Bild 6). (2) Ist ein Warnzeichen vor mehreren kurz aufeinanderfolgenden Kurven oder Querrinnen aufgestellt und ist unter dem Zeichen eine rechteckige, weiße Tafel mit einer schwarzen Aufschrift angebracht, auf der eine Ziffer und ein hinter sie gesetztes Zeichen für Kurven oder Querrinnen die Zahl dieser Gefahrpunkte angibt, so sind vor den einzelnen Gefahrpunkten die Warnzeichen nicht wieder- holt. Vor besonders gefährlichen Gefällstrecken ist das Zeichen "allgemeine Gefahrstelle" (Bild 1) mit einer rechteckigen, weißen Tafel darunter aufgestellt, welche die Länge der Gefällstrecke und den Grad (Höchstwert) des Gefälles in schwarzer Schrift angibt "Gefällstrecke (Z" " 800 m, bis 13%" * (2a) Zwei unterbrochene Markierungslinien, die quer über die Fahrbahn gezogen werden (Bild 4b), bedeuten Fußgängerüberwege. Die Markierungslinien bestehen aus weißen Quadraten mit einer Kantenlänge und einem Abstand von je 50 Zentimetern. Der Abstand der Linien bestimmt sich nach den örtlichen Verhältnissen. Die in Fahrtrichtung einander gegenüberliegenden Quadrate der beiden Markierungslinien können zu 50 Zentimeter breiten weißen Farbstreifen verbunden werden. Zur Verdeutlichung der Markierung können Nägel, vor allem weiß oder gelb rückstrahlende, zusätzlich verwendet werden. Fußgängerüberwege, die nicht an Straßenkreuzungen oder -einmündungen angebracht sind, werden durch das Warnzeichen nach Absatz 1 Nummer 4 a (Bild 4a), das jeweils rechts neben der Fahrbahn kurz vor dem Überweg aufgestellt wird, gekennzeichnet. (3) Zur Kennzeichnung von Bahnübergängen, an denen die Schienenfahrzeuge Vorrang vor jedem anderen Verkehr haben, sind rechts neben der Straße (Fahrbahn) Warnkreuze (Bilder 4 c bis 4 g) aufgestellt; als weitere Warnzeichen sind rechts und links neben der Straße (Fahrbahn) die dreieckigen Warnzeichen (Bild 5 oder 6) und je drei Merktafeln (Baken; Bilder 7 bis 10) aufgestellt. Die dreieckigen Warnzeichen sind auf den Baken ange- 1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I bracht, die etwa 240 Meter von dem Bahnübergang entfernt sind und drei schräge, rote Streifen auf weißem, schwarz umrandetem Feld tragen. In einer Entfernung von etwa 160 Metern und etwa 80 Metern vor dem Bahnübergang stehen rechts und links von der Straße Baken mit zwei bzw. einem schrägen, roten Streifen auf weißem, schwarz umrandetem Feld. Die schrägen Streifen bestehen aus rückstrahlenaem, rotem Glas oder aus roten Reflexstoffen und steigen in einem Winkel von 30 Grad zur Waagerechten nach außen, von der Straße aus gesehen. Gleichlaufend zu den Schrägstreifen sind die oberen Kanten der Baken, die nicht die dreieckigen Warnzeichen tragen, abgeschrägt. Müssen nach den örtlichen Verhältnissen die Baken in erheblich anderen Abständen als 240, 160 und 80 Metern von dem Bahnübergang aufgestellt werden, so ist der Abstand in Metern oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben. b) Gebots- und Verbotszeichen Behördliche Gebote und Verbote sind durch Scheiben oder Tafeln oder durch Markierungen auf der Fahrbahn erlassen (Bilder 11 bis 31b). Bei Verboten oder Geboten (Parkverbot, Haltverbot) für längere Straßenstrecken können Anfang und Ende der Strecke durch rechteckige, weiße Schilder von 150 Millimeter Höhe und 300 Millimeter Länge mit der schwarzen Aufschrift "Anfang" oder "Ende" gekennzeichnet sein, die unter den Verbotszeichen angebracht sind. Bei den im Verlauf der Verbotsstrecke angebrachten Schildern ist eine rechteckige, weiße Tafel von 150 Millimeter Höhe und 500 Millimeter Länge dicht unter dem Verbotszeichen so befestigt, daß sie parallel zur Fahrtrichtung steht; auf dieser Tafel ist das Verbotszeichen nochmals abgebildet, rechts und links davon je ein schwarzer Pfeil, dessen Spitzen nach beiden Seiten weisen. Zeitliche Beschränkungen der Gebote oder Verbote sind durch weiße Aufschriften auf dem roten Rand der Tafeln angegeben. Die Tafeln und Markierungen bezeichnen: 1. Das Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art: eine Scheibe mit rundem, weißem Mittelfeld (Bild 11); 2. das Verbot einer Fahrtrichtung oder einer Einfahrt: eine rote Scheibe mit waagerechtem, weißem Streifen (Bild 12); 3. das Verkehrsverbot für einzelne Verkehrsarten: schwarze Sinnbilder des Kraftwagens, des Kraftrades oder des Fahrrades (Bilder 13 bis 16 a), für andere Verkehrsarten Aufschriften auf einem rechteckigen Schild unter der Scheibe zu Buchstabe b Nummer 1; gilt das Verbot nur sonn- und feiertags, so sind die Sinnbilder nur durch schwarze Umrißlinien dargestellt (Bilder 15, 16 und 16 a). Verkehrsverbote für Kraftwagen und Krafträder können auf einer Scheibe vereinigt sein; in diesem Falle ist das obere Verbot von dem unteren durch einen waagerechten, roten Streifen getrennt; J 3a. das Gebot für Radfahrer, Verbot für alle anderen Verkehrsteilnehmer, den bezeichneten Weg oder Straßenteil zu benutzen: eine blaue Scheibe mit einem weißen Sinnbild des Fahrrades (Bild 17); 3b. das Gebot für Reiter, Verbot für alle anderen Verkehrsteilnehmer, den bezeichneten Weg oder Straßenteil zu benutzen: eine blaue Scheibe mit einem weißen Sinnbild des Reiters (Bild 17a); 3c. das Gebot für Fußgänger, Verbot für alle anderen Verkehrsteilnehmer, den bezeichneten Weg oder Straßenteil zu benutzen: eine blaue Scheibe mit einem weißen Sinnbild des Fußgängers (Bild 17b); 4. ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht (tatsächlich vorhandenes Gewicht) eine bestimmte Grenze überschreitet: die Zahl, die die Gewichtsgrenze in Tonnen angibt, auf der Scheibe zu Buchstabe b Nummer 1 (Bild 18); 5. ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge, deren Breite oder Höhe einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet: die Zahl, welche die Breite oder Höhe in Metern angibt, zwischen zwei schwarzen Keilspitzen rechts und links bzw. oben und unten auf der Scheibe zu Buchstabe b Nummer 1 (Bilder 19 und 20); 6. ein Verbot von Geschwindigkeiten über einer bestimmten Grenze: die Zahl, die diese Grenze in Kilometern je Stunde ausdrückt, auf der Scheibe zu Buchstabe b Nummer 1 (Bild 21); 6a. das Überholverbot für Kraftfahrzeuge untereinander: eine Scheibe mit rundem, weißem Mittelfeld, die auf der rechten Hälfte das schwarze und auf der linken Hälfte das rote Sinnbild der Rückseite eines Kraftwagens zeigt (Bild 21 a). Dieses Verkehrszeichen bedeutet, daß Kraftfahrzeuge sich nicht gegenseitig überholen dürfen; 7. das Haltverbot (nicht Parkverbot, sondern Verbot jedes Haltens auch nur für kurze Zeit zu einem Verkehrszweck): eine Scheibe mit blauem, rundem Mittelfeld und rotem Querstreifen von rechts unten nach links oben (Bild 22); 8. das Parkverbot (Verbot des Aufsteilens von Fahrzeugen, soweit es nicht nur zum Ein- oder Aussteigen und Be- oder Entladen geschieht): eine Scheibe mit rundem, weißem Mittelfeld, das den Buchstaben "P" in schwarzer Farbe trägt und von rechts unten nach links oben durch einen roten Querstreifen durchstrichen ist (Bild 23); 9. die vorgeschriebene Fahrtrichtung: runde, weiße Scheiben mit schmalem, rotem Rand, die schwarze Pfeile tragen (Bilder 24 Nr. 56 – Tag der Ausgabe: bis 27), oder – in Einbahnstraßen immer – ein pfeilförmiges, rotgerändertes, weißes Schild (Bild 28); 10. das Gebot des Anhaltens an einer Zollstelle: eine Scheibe mit rundem, weißem Mittelfeld, das einen waagerechten, schwarzen Streifen trägt; über dem Streifen ist an deutschen Zollstellen das Wort "Zoll" in schwarzer Schrift angebracht (Bild 29); 11. das Gebot: "Vorfahrt achten!": ein auf der Spitze stehendes, gleichseitiges Dreieck (Bild 30); IIa. das Gebot: "Halt! Vorfahrt achten!": ein auf der Spitze stehendes, gleichseitiges Dreieck mit rotem Rand, das im blauen Mittelfeld die weiße Aufschrift "Halt" trägt (Bild 30a). Dieses Verkehrszeichen bedeutet ein unbedingtes Haltgebot. Es soll dazu zwingen, die Verkehrslage in Ruhe zu beurteilen. Es muß dort gehalten werden, wo die Vorfahrtstraße zu übersehen ist; 12. einen Droschkenplatz (Haltplatz für Droschken, Parkverbot für alle übrigen Fahrzeuge): ein blaues Rechteck, das in der Mitte die Scheibe "Parkverbot" zeigt; über der Scheibe ist in weißer Schrift die Bezeichnung "Droschkenplatz", unter der Scheibe die vorgesehene Anzahl der Droschken angegeben; zeitliche Beschränkungen des Parkverbots sind in weißer Schrift auf dem roten Rand der Scheibe bezeichnet (Bild 31); 13. das Gebot: "Hier halten!": eine weiße nicht unterbrochene Linie quer über die Fahrbahn (Bild 30 b). Die Haltlinie "hat eine Breite von 50 Zentimetern; sie kann auch durch eine Nagelreihe dargestellt werden, bei der die Nägel einen gleichmäßigen Abstand von nicht mehr als 25 Zentimetern haben; sie können weiß rückstrahlende Wirkung haben. Die weiße Haltlinie zeigt die Stelle an, wo der Verkehr halten muß, wenn durch eine allgemeine Verkehrsregelung nach § 2 "Halt" geboten wird; 14. die Begrenzung der Fahrbahn: a. eine weiße nicht unterbrochene Linie auf der Fahrbahn (Bild 31a). Die Linie hat eine Breite von 10 bis 15 Zentimetern; sie kann auch durch eine Nagelreihe dargestellt werden, bei der wenigstens drei Nägel auf den laufenden Meter anzubringen sind; diese können weiß rückstrahlende Wirkung haben. Die weiße nicht unterbrochene Linie darf weder überfahren noch mit den Rädern berührt werden, außer wenn dies am Straßenrand zum Zwecke des Haltens oder des Parkens an erlaubter Stelle auf der vorschriftsmäßigen Fahrbahnseite geschieht; b. eine weiße nicht unterbrochene Linie auf der Fahrbahn neben einer weißen unterbrochenen Linie (Bild 31b); sie darf nur von der Seite Bonn, den 3. September 1953 1215 überfahren oder mit den Rädern berührt werden, auf der die unterbrochene Linie angebracht ist. c) Hinweiszeichen Als Hinweiszeichen werden rechteckige Tafeln oder Markierungen auf der Fahrbahn verwendet. Die Tafeln und Markierungen bezeichnen: 1. Parkplätze: eine blaue Tafel mit weißem "P"; ergänzende Angaben, etwa über die Dauer des Parkens, in weißer Schrift (Bild 32); Kennzeichnung von Parkplätzen für längere Straßenecken wie zu Alb); 2. Hinweise auf die nötige Vorsicht (Vorsichtzeichen) wegen Gefahren durch den Verkehr (nicht für den Verkehr wie bei Warnungstafeln): gleichseitiges, weißes Dreieck auf einem blauen Rechteck (Bild 33); in weißer Schrift kann der Grund der Mahnung zur Vorsicht (z.B. "Schule") unter dem Dreieck bezeichnet sein, das in diesem Falle an den oberen Rand der Tafel herangerückt ist; 3. Hilfsposten, die von einer amtlich anerkannten Vereinigung (z. B. dem Roten Kreuz) eingerichtet sind: Sinnbild (z. B. Rotes Kreuz) im weißen Mittelfeld eines blauen Rechtecks (Bild 34). Zur leichteren Auffindung des Hilfspostens kann das Zeichen mit einem weißen Pfeil versehen sein oder nähere Angaben in weißer Schrift enthalten; 4. Laternen, die nicht die ganze Nacht über brennen, sind zum Hinweis darauf, daß in ihrem Lichtkreis Fahrzeuge nicht ohne Eigenbeleuchtung über Nacht aufgestellt werden dürfen, innerhalb geschlossener Ortschaften durch einen roten Streifen mit weißer Einfassung gekennzeichnet (Bilder 35 und 36); 4a. eine weiße unterbrochene Linie auf der Fahrbahn (Bild 36 a). Außerhalb der Bundesautobahnen muß die Unterbrechung mindestens so lang sein wie der Strich; die Summe der Länge eines Strichs und einer Unterbrechung darf nicht größer als 20 Meter sein; der Strich hat eine Breite von 10 bis 15 Zentimetern. Jeder Strich kann auch durch eine Gruppe von Nägeln dargestellt werden, bei der jede Gruppe mindestens aus sechs Nägeln besteht und bei der auf den laufenden Meter wenigstens drei Nägel anzubringen sind; die Nägel können weiß rückstrahlende Wirkung haben. Die unterbrochene Linie ist eine Leitlinie; sie darf überfahren werden, wenn es ohne Gefährdung des Verkehrs geschehen kann; 4b. weiße Pfeile auf der Fahrbahn (Bild 36 b). Weiße Pfeile auf der Fahrbahn dienen zur Ankündigung oder Kennzeichnung von Fahrspuren, die für links abbiegenden, rechts abbiegenden oder geradeaus fahrenden Verkehr bestimmt sind; 1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Ortstafeln: rechteckige, gelbe Tafeln mit schwarzem Rand und schwarzer Aufschrift; auf der Vorderseite Name des Ortes (auch Ortsteils) und der zuständigen Verwaltungsbezirke, auf der Rückseite, dem Ortsinnern zugekehrt, bei Bundesfernstraßen die Bundesfernstraßennummer und der Name des nächsten verkehrswichtigen Ortes (Nahziel) an der Straße, der sich unabhängig von Zuständigkeitsgrenzen bis zur Erreichung dieses Ortes auf allen weiteren Ortstafeln wiederholt, bei anderen befestigten Straßen den Namen des nächsten Ortes an der Straße. Bei allen Ortsangaben ist die Entfernung bis zur Ortsmitte anzugeben (Bilder 37 und 38). Als Verwaltungsbezirk ist gegebenenfalls auch der Zollgrenzbezirk anzugeben; die Angabe der zuständigen höheren Verwaltungsbezirke kann unterbleiben, wo sie nicht zur Vermeidung einer Verwechslung nötig ist; die Angabe der Verwaltungsbezirke hat zu unterbleiben, wo der Name des Ortes und des Verwaltungsbezirks (z. B. eines Stadtkreises) gleich lauten. Zur Vermeidung von Verwechslungen mit anderen Orten gleichen oder gleichklingenden Namens können (entsprechend den Ortsbezeichnungen der Deutschen Bundespost) eingeklammerte Fluß- oder Gebirgsnamen oder andere landschaftliche Bezeichnungen zugesetzt werden, z. B. Landsberg (Lech), Villingen (Schwarzwald), Mühlhausen (Thüringen). Zusätze zu den Ortsnamen aus Werbegründen sind unzulässig; 6. Wegweiser: rechteckige, gelbe Tafeln mit schwarzem Rand und schwarzer Aufschrift, die an der Schmalseite, die sich der gewiesenen Richtung zukehrt, zu einem Winkel von 60 Grad zugespitzt sind (Bilder 39 bis 42). Bei Wegen, die für Kraftfahrzeuge ungeeignet sind, fällt der schwarze Rand auf der Wegweisertafel fort (Bild 43). Die Aufschrift gibt an: a) bei Bundesfernstraßen den Namen eines allgemein bekannten Ortes, aus dem der Verlauf der Straße hervorgeht (Fernziel), und den Namen des nächsten verkehrswichtigen Ortes an der Straße (Nahziel). Fernziel und Nahziel müssen sich auf allen weiteren Wegweisern bis zum Erreichen der angegebenen Orte wiederholen. Die Nahziele müssen ferner mit den Ortsangaben auf der Rückseite etwaiger Ortstafeln übereinstimmen. In der Regel sollen nur Orte gewählt werden, deren Namen in dem amtlichen Kartenwerk "Übersichtskarte von Mitteleuropa 1 : 300000" in stehender römischer Schrift bezeichnet sind; b) bei anderen befestigten Straßen als Fernziel den nächsten verkehrswichtigen Ort und als Nahziel den nächsten Ort an der Straße; c) bei Wegen, die für Kraftfahrzeuge ungeeignet sind, nur den Namen des nächsten Ortes. Im Falle zu c) kann, sonst muß die Angabe der Entfernung in vollen Kilometern bis zur Mitte des genannten Ortes angegeben sein; an Stelle eines größeren Ortes kann der Name eines räumlich selbständigen Ortsteils genannt werden. Bei der Beschriftung ist zur Vermeidung von Mißverständnissen das Wort "über" vor dem Namen eines Ortes, der an der Straße zu dem vom Wegweiser an erster Stelle angegebenen Ort liegt, nur zu gebrauchen, wenn hinter beiden Namen keine Entfernungsangaben folgen. Bei Entfernungsangaben auf Wegweisern ist die Zahl, welche die Entfernung in Kilometern angibt, von der dahinterstehenden Abkürzung "km" durch Vergrößerung des Zwischenraumes zwischen Zahlen und Buchstaben und durch Verkleinerung der Buchstaben gegenüber den Zahlen deutlich zu trennen. Bei Bundesfernstraßen wird ihre Nummer auf einem kleinen, rechteckigen Schild über oderunterdem Wegweiser angegeben (Bilder 39 und 40); sie kann auch auf dem der Spitze abgekehrten Ende der Wegweisertafel, durch einen senkrechten, schwarzen Strich von den übrigen Angaben getrennt, stehen (Bild 41). Mehrere Wegweiser übereinander sollen mit 50 Millimeter Abstand angebracht werden. Für Bundesfernstraßen ist dabei die Nummer stets auf der zugehörigen Wegweisertafel angegeben. Nummern von Bundesfernstraßen (Bild 44) können auch ohne Verbindung mit einer Ortsbezeichnung angebracht werden. 7. Vor-Wegweiser: rechteckige, gelbe Tafeln mit schwarzem Rand, auf denen die Straßen durch starke, schwarze Striche mit Pfeilspitzen dargestellt sind; über der Pfeilspitze oder längs des schwarzen Strichs ist in schwarzer Schrift der Name des Ortes, zu dem die Straße führt (Fernziel), und an den Strichen, die Bundesfernstraßen bezeichnen, die Bundesfernstraßennummer anzugeben (Bilder 46 bis 51). Zusätze zu Ortsnamen aus Werbungsgründen sind unzulässig. Schrift und Farbe richten sich nach den Bestimmungen unter II Abs. 2 und 3; die starken, schwarzen Striche zur Darstellung der Straßen sollen 100 Millimeter für Bundesfernstraßen, 50 Millimeter für andere Straßen breit sein. Bei Bundesfernstraßen, die wegen ihrer besonderen örtlichen oder landwirtschaftlichen Eigenart im ganzen Straßenverlauf oder auf Teilstrecken neben der Bezifferung im Straßennetz Eigennamen führen (z. B. Bergstraße, Weinstraße, Ruhrschnellweg), kann dieser Eigenname oder eine abgekürzte Bezeichnung für denselben auf die Wegweiser und Vor-Wegweiser aufgenommen werden. II. Beschaffenheit (1) Formen und Maße der Verkehrszeichen müssen den Mustern (Abschnitt D) entsprechen. Von mehreren angegebenen Maßen können die kleineren innerhalb geschlossener Ortschaften verwendet werden. In Ausnahmefällen können Übergrößen Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1217 verwendet werden, wenn dies an wichtigen Straßenpunkten zur besseren Sichtbarkeit aus größerer Entfernung zweckmäßig ist. Im übrigen sind kleine Abweichungen von den Maßen, die keine auffällige Veränderungen des Schildes bewirken, bei allen Verkehrszeichen aus besonderen Gründen zulässig. Verkehrszeichen, bei denen lediglich die Größe nicht mehr den geltenden Vorschriften entspricht, dürfen weiter verwendet werden. (2) Schrift auf Verkehrszeichen ist nach den Normen des Deutschen Normenausschusses als gerade Blockschrift auszuführen. Maßgebend ist das Normblatt DIN Vornorm 1451. Bei der genormten Schrift beträgt die Höhe der kleinen Buchstaben 5/7, die Strichstärke 1/7 der Höhe der großen Buchstaben. Zahlen haben die Höhe der großen Buchstaben. Die großen Buchstaben sollen nicht unter 50 Millimeter hoch sein; entsprechend sind dann die kleinen Buchstaben nicht unter 35 Millimeter hoch; die Strich-starke beträgt wenigstens 7 Millimeter. Ausnahmen von diesen Normen sind auf den Mustern (Abschnitt D) besonders bestimmt. (3) Farben der Verkehrszeichen müssen demRAL-Farbtonregister 840 R entsprechen. Als Farbtöne werden bestimmt: für rot 3000, für gelb 1007, für blau 5002, für schwarz 9005 und für weiß 9001. Pfosten (Ständer) von Verkehrszeichen sollen weiß, bei Ortstafeln und Wegweisern gelb sein. (4) Werkstoff und Anstrich von Verkehrszeichen müssen licht- und wetterbeständig sein. Das Zeichen "Halt! Vorfahrt achten!" (Bild 30a) muß entweder von innen oder von außen beleuchtet sein oder rückstrahlende Wirkung haben; bei rückstrahlenden Zeichen sind der rote Rand und die Aufschrift "Halt" mit Rückstrahlkörpern oder Reflexstoffen zu besetzen. Im übrigen sind für alle Verkehrszeichen rückstrahlende, leuchtende oder beleuchtete Schilder zulässig; insbesondere für Warnzeichen (Bilder 1 bis 10) ist diese Ausführung erwünscht. III. Aufstellung und Anbringung (1) Verkehrszeichen sind in etwa rechtem Winkel zur Verkehrsrichtung auf der rechten Seite der Straße anzubringen, soweit nicht besondere Gründe eine andere Anbringung erfordern. (2) Die Anbringung muß durch festen Einbau erfolgen, soweit Verkehrszeichen nicht nur vorübergehend aufgestellt werden. Verkehrszeichen sind gut sichtbar anzubringen; bei Anbringung über der Fahrbahn soll die Unterkante von Schildern nicht mehr als 4,50 Meter und nicht weniger als 4,20 Meter vom Boden entfernt sein; bei Anbringung neben der Fahrbahn soll die Unterkante von Schildern nicht mehr als 2,20 Meter und außerhalb von Ortschaften nicht weniger als 0,60 Meter vom Boden entfernt sein. (3) Warnzeichen sind nur an wirklich gefährlichen Stellen, innerhalb geschlossener Ortschaften nur an besonders gefährlichen Stellen, deren Gefährlichkeit schwer erkennbar ist, aufzustellen. An höhengleichen Kreuzungen zwischen Straßen mit einem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr und vorrangberechtigten Schienenbahnen sollen Warn- zeichen immer aufgestellt werden. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Entfernung der Warnzeichen von den durch _ sie gekennzeichneten Stellen regelmäßig kürzer als außerhalb zu bemessen. Hiernach sind die Tafeln im allgemeinen 150 bis 250 Meter vor der durch sie angezeigten Gefahrstelle anzubringen; ist ausnahmsweise ein Warnzeichen in erheblich geringerer Entfernung von der Gefahrstelle aufgestellt, so ist diese Entfernung in Metern auf einer rechteckigen, weißen Tafel unter dem Warnzeichen in schwarzen Zahlen anzugeben. Muß ein Warnzeichen zur Einhaltung des nötigen Abstandes von der zu bezeichnenden Gefahrstelle (z.B. Bahnübergang) vor einer Weggabelung aufgestellt werden, so ist unter dem Zeichen eine weiße, rechteckige Tafel mit einem schwarzen Pfeil angebracht, der in die Richtung der Gefahrstelle weist. Ist das Zeichen "Vorfahrt achten!" (Bild 30) oder das Zeichen "Halt! Vorfahrt achten!" (Bild 30a) aufgestellt, so wird die Nähe einer Kreuzung nicht außerdem durch das Zeichen "Kreuzung" (Bild 4) angezeigt. Das gleiche gilt in der Regel, wenn durch "Vor-Wegweiser" (Bilder 46 bis 51) auf eine Kreuzung hingewiesen wird. (4) Warnzeichen für Bahnübergänge in Verbindung mit Baken (Bilder 7 bis 10) sind nach den unter I a) Abs. 3 gegebenen Vorschriften aufzustellen. Wo Baken wegen der geringen Verkehrsbedeutung der Straße nicht aufgestellt sind, werden die Warnzeichen nach Bild 5 oder 6 vor Bahnübergängen nach den Vorschriften unter III Abs. 1 bis 3 angebracht. (5) Vorfahrtregelnde Zeichen (§ 13) sind: 1. das Bundesfernstraßen-Nummernschild (Bild 44); 2. das Zeichen "Vorfahrtstraße" (Bild 52); 3. das Zeichen "Vorfahrt achten!" (Bild 30); 4. das Zeichen "Halt! Vorfahrt achten!" (Bild 30 a). Die Zeichen zu den Nummern 1 und 2 (Bilder 44 und 52) sind in etwa rechtem Winkel zur Verkehrsrichtung der Vorfahrtstraße auf der rechten Seite so aufzustellen, daß sie für den Verkehr auf der Vorfahrtstraße gut sichtbar sind. Die Nummernschilder der Bundesfernstraßen (Bild 44) sind außerhalb geschlossener Ortschaften an Wegweisern, Ortstafeln oder in sonstiger geeigneter Weise anzubringen. Die negative Kennzeichnung der Vorfahrt durch das Zeichen "Vorfahrt achten!" (Bild 30) ist innerhalb geschlossener Ortschaften in der nicht vorfahrtberechtigten Straße etwa im rechten Winkel zur Verkehrsrichtung in einer Entfernung von nicht mehr als 25 Metern vor der Kreuzung oder Einmündung aufzustellen; außerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen in einer Entfernung von nicht mehr als 150 Metern und nur dann aufzustellen, wenn es aus Gründen der Verkehrssicherheit nötig ist, insbesondere wenn das Nummernschild der Bundesfernstraße von der Nebenstraße aus nicht deutlich wahrgenommen werden kann. Wenn sich außerhalb geschlossener Ortschaften zwei Bundesfernstraßen kreuzen, so hat die Straßenverkehrsbehörde zu entscheiden, auf welcher der beiden Straßen wegen ihrer geringeren Verkehrsbedeutung oder aus Gründen der Verkehrssicherheit dem Verkehr 1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I die Vorfahrt zu nehmen ist. Wenn sich innerhalb geschlossener Ortschaften zwei Bundesfernstraßen kreuzen, hat die Straßenverkehrsbehörde zu entscheiden, auf welcher von beiden sie nach § 13 Abs. 3 dem Verkehr die Vorfahrt gewähren will. Das Zeichen "Halt! Vorfahrt achten!" (Bild 30a) ist vor der Kreuzung oder Einmündung anzubringen. Soweit nach den örtlichen Verhältnissen eine größere Entfernung geboten ist, ist die Entfernung bis zu den Schnittpunkten der Fahrbahnbegrenzungen auf einer Zusatztafel anzubringen. (6) Hinweiszeichen für "Hilisposten" (Bild 34) sind grundsätzlich nur an den Hilfsstellen oder in deren Nähe anzubringen. (7) Hinweiszeichen für Laternen, die nicht die ganze Nacht über brennen (Bild 35), sind in Form eines rund um den Laternenpfahl laufenden Ringes in Höhe von 1,50 Meter bis 1,80 Meter anzubringen oder aufzumalen. Bei Laternen an Überspannungen ist ein dem Ring entsprechendes Schild (Bild 36) an geeigneten Stellen zu beiden Seiten der Straße (z. B. Hauswandungen, Gartenzäunen, vorhandenen oder besonders zu errichtenden Pfählen oder Masten) anzubringen. In dem roten Feld des Ringes oder Schildes kann der Zeitpunkt (24-Stunden-Berech-nung) des Verlöschens der Laterne in weißer Schrift kenntlich gemacht werden. (8) Ortstafeln (Bilder 37 und 38) sind nur an den Grenzen der geschlossenen Ortschaften aufzustellen. (9) Wegweiser (Bilder 39 bis 43), welche die gerade Fortsetzung einer Straße anzeigen, sind so weit (um etwa 30 Grad) zur Straße einzudrehen, daß sie gut sichtbar sind. Zum Anzeigen jeder Richtung ist ein besonderes Schild anzubringen. Die Wegweiser an einer Straßenkreuzung sind nach Möglichkeit an einer Stelle so zu vereinigen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. (10) Vor-Wegweiser (Bilder 46 bis 51) sollen an Bundesfernstraßen in einer Entfernung von 150 bis (regelmäßig) 250 Metern vor verkehrswichtigen Abzweigungen, Kreuzungen oder Gabelungen von Straßen aufgestellt werden, innerhalb geschlossener Ortschaften jedoch nur, wo die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs es dringend erfordern. Innerhalb geschlossener Ortschaften können die Entfernungen geringer sein. Das Warnzeichen "Kreuzung" (Bild 4), falls ausnahmsweise notwendig, und das Gebotszeichen "Vorfahrt achten!" (Bild 30) sind gegebenenfalls über den Vor-Wegweisern an den gleichen Pfosten anzubringen. B. Sperrzeug und Kennzeichnungsgerät bei Arbeiten auf öffentlichen Straßen I. Absperrung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen (1) Unmittelbar vor und hinter Arbeitsstellen ist die Straße soweit wie nötig durch rot und weiß gestreifte Schranken abzusperren. Die Sperrschranken sind vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung es erfordert, durch gelbes Licht ausreichend kenntlich zu machen. Wird die gesamte Breite der Fahrbahn gesperrt, so ist rotes Licht zu verwenden. In der Nähe von Bahnanlagen ist eine Gefahr der Verwechslung mit Eisenbahnsignalen auszuschließen. (2) Vor Arbeitsstellen auf nicht völlig für den Verkehr gesperrten Straßen ist das allgemeine Warnzeichen (Bild 1) aufzustellen. Ist ein Teil der Straße nicht gesperrt, so ist durch einen Richtungspfeil (Bilder 24 bis 27) über den Sperrschranken auf diesen Teil der Straße hinzuweisen, wenn nicht nur die Durchfahrt von Schienenfahrzeugen gestattet ist. Nötigenfalls, insbesondere bei Ausschachtungen, ist die Arbeitsstelle gegen den für den Verkehr nicht gesperrten Teil der Straße auch seitlich abzusperren oder kenntlich zu machen. (3) Wird die Straßendecke nicht in größerem Umfang aufgebrochen, so braucht die Arbeitsstelle nicht durch Schranken abgesperrt zu werden, wenn sie durch allgemeine Warnzeichen (Bild 1, jedoch genügt eine Seitenlänge von 300 bis 400 Millimeter), vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung es erfordert, durch gelbe Lampen und Beleuchtung des allgemeinen Warnzeichens nach allen Seiten hin so gekennzeichnet wird, daß die Sicherheit des Verkehrs und der Arbeiter gewährleistet ist. Werden nur kleine Arbeiten ausgeführt, so genügt bei Tage ein vor die Arbeitsstelle gestelltes Fahrzeug mit einer roten Fahne oder eine ähnliche einfache Kennzeichnung. Bei Arbeiten auf Gehwegen kann von der Absperrung abgesehen werden, wenn keine Ausschachtungen von erheblicher Tiefe vorgenommen werden. IL Verkehrsregelung bei halbseitigen Straßensperrungen Bei vorübergehender halbseitiger Sperrung von Straßen infolge Bauarbeiten ist eine besondere Regelung des Fahrzeugverkehrs zu treffen, wenn es wegen der Stärke des Verkehrs oder der Unübersichtlichkeit der Wegstellen zur schnellen und reibungslosen Verkehrsabwicklung notwendig ist. Die Regelung kann in der Weise erfolgen, daß die Durchfahrt abwechselnd von der einen und der anderen Seite durch drehbare Scheibensignale (Bilder 53 und 54) freigegeben oder gesperrt wird. Die eine Seite der kreisrunden Scheibe ist einfarbig grün (Farbton 6001 des RAL-Farbtonregisters 840 R), die andere Seite trägt das Verbotszeichen nach Bild 12 in einer der Scheibe entsprechenden Größe. Wo die Sichtverhältnisse es zulassen, genügt die Aufstellung eines Scheibensignals, sonst ist je ein Signal am Anfang und am Ende der Sperrstrecke erforderlich. Im letzteren Falle muß die Verständigung der beiden Bedienungsleute sichergestellt sein. Zur besseren Erkennbarkeit der Signalscheibe darf ihr Durchmesser abweichend von den sonst festgesetzten Maßen bis zu 800 Millimeter betragen. Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung es erfordert, sind die Signalsdieiben durch gelbes oder weißes Licht zu beleuchten. III. Kennzeichnung von gesperrten Straßen und Umleitungen Die Straßensperrungen sind durch runde Verbotsschilder (Bild 11) zu bezeichnen. An der Abzweigung eines Umleitungswegs ist eine Tafel (Bild 11) mit Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1219 der Inschrift "Straße nach .... (Name des nächsten verkehrswichtigen Ortes) zwischen km.....und km.....gesperrt" aufzustellen. Außerdem ist an der Abzweigungsstelle eine Wegweisertafel anzubringen mit der Inschrift "Umleitung des.....(hier ist die Verkehrsart anzugeben, z.B. des "Fern- oder Kraftfahrzeugverkehrs" oder insbesondere auch des "Durchgangsverkehrs" oder "Gesamtverkehrs") nach.....(Name des nächsten verkehrswichtigen Ortes) über.....(hier ist die Länge des Umleitungswegs in Kilometern anzugeben)" und darunter, wenn die Fahrtrichtung aus verkehrspolizeilichen Gründen zwingend vorgeschrieben wird, ein Richtungspfeil (Bild 55). Der Umleitungsweg ist in seinem Verlauf durch Wegweiser mit der Aufschrift "Umleitung" (Bild 56) ausreichend kenntlich zu machen. Bei Sperrungen von Bundesfernstraßen sind ferner besondere Tafeln mit einer Skizze der gesperrten Straßenstrecke und der Umleitungswege (Bild 57) aufzustellen. Die gesperrte Strecke ist darauf rot, die übrige Skizze schwarz auf weißem Grund darzustellen. Die Tafeln sind sicher – etwa auf abgesteiftem Gestell – zu befestigen (Bild 58). Die Aufstellung dieser Tafeln wird auch auf allen übrigen Straßen empfohlen. Wo Tafeln nach Bild 57 aufgestellt sind, bedarf es einer Aufstellung der Scheibe nach Bild. 11 mit dem besonderen Text nicht. Auf der Wegweisertafel (Bild 55) kann in diesen Fällen die vorgesehene besondere Aufschrift durch die einfache Aufschrift "Umleitung" ersetzt werden. C. Signaleinrichtungen und sonstige Anlagen zur Verkehrsregelung Zur Verkehrsregelung durch Farbzeichen können mit der Hand gesteuerte oder sich selbsttätig regelnde Lichtzeichen oder Formzeichen (Zeigerregler) verwendet werden. Werden Lichtzeichen verwendet, so soll bei der Regelung des Fahrzeugverkehrs die Farbfolge entweder auf Grün – Gelb – Rot – Grün oder auf Grün – Gelb – Rot – Rot und Gelb (gleichzeitig) – Grün beschränkt werden; Gelb muß vor Rot, braucht nicht vor Grün zu erscheinen. Die Lichter müssen übereinander angebracht sein; das rote Licht muß oben, das grüne unten sein; wird ein gelbes Licht verwendet, so muß es zwischen dem roten und dem grünen sein. Werden Lichtzeichen nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer gegeben, so muß mit dem Zeichen das Symbol des Fußgängers nach Bild 4 a oder des Fahrrades nach Bild 17 erscheinen. Als Einrichtungen für Formzeichen (Zeigerregler) sind Anlagen anzusehen, bei denen im Uhrzeigersinn umlaufende weiße Zeiger durch ihre Stellung und durch das Hinweisen auf grüne und rote Ringflächen eines Zeigerblattes die Phasen für die Zeichen "Straße frei" (grün) und "Halt" (rot) anzeigen und den Ablauf erkennen lassen. D. Abbildungen von Verkehrszeichen Übersicht I. Warnzeichen Bild 1 Allgemeine Gefahrstelle Bild 2 Querrinne Bild 2a Schleudergefahr Bild 3 Kurve Bild 4 Kreuzung Bild 4a Fußgängerüberweg Bild 4b Skizze für die Markierung von Fußgängerüberwegen auf der Fahrbahn Bild 4c Warnkreuz für beschrankten ein- oder mehrgleisigen Bahnübergang Bild 4d Warnkreuz für unbeschrankten eingleisigen Bahnübergang Bild 4e Warnkreuz für unbeschrankten eingleisigen Bahnübergang. Kann an Stelle von Bild 4d verwendet werden Bild 4f Warnkreuz für unbeschrankten mehrgleisigen Bahnübergang Bild 4g Warnkreuz für unbeschrankten mehrgleisigen Bahnübergang. Kann an Stelle von Bild 4f verwendet werden Bilder 5 bis 10 Kennzeichen für Bahnübergänge in Schienenhöhe IL Gebots- und Verbotszeichen Bild 11 Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art Bild 12 Verbot einer Fahrtrichtung oder Einfahrt Bild 13 Verkehrsverbot für Kraftwagen Bild 14 Verkehrsverbot für Krafträder Bild 14a Verkehrsverbot für Fahrräder Bild 15 Verkehrsverbot für Kraftwagen an Sonn-und Feiertagen Bild 16 Verkehrsverbot für Krafträder an Sonn-und Feiertagen Bild 16a Verkehrsverbot für Fahrräder an Sonn-und Feiertagen Bild 17 Gebot für Radfahrer, Verbot für alle anderen Verkehrsteilnehmer, den bezeichneten Weg oder Straßenteil zu benutzen Bild 17a Gebot für Reiter, Verbot für alle anderen Verkehrsteilnehmer, den bezeichneten Weg oder Straßenteil zu benutzen Bild 17b Gebot für Fußgänger, Verbot für alle anderen Verkehrsteilnehmer, den bezeichneten Weg oder Straßenteil zu benutzen Bild 18 Verkehrsverbot für Fahrzeuge über ein bestimmtes Gesamtgewicht 1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Bild 19 Verkehrs verbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Breite Bild 20 Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Höhe Bild 21 Verbot der Überschreitung bestimmter Fahrgeschwindigkeiten Bild 21a Überholverbot für Kraftfahrzeuge untereinander Bild 22 Haltverbot Bild 23 Parkverbot Bild 24 Vorgeschriebene Fahrtrichtung: "Rechts" Bild 25 Vorgeschriebene Fahrtrichtung: "Geradeaus" Bild 26 Vorgeschriebene Fahrtrichtung: "Rechts abbiegen" Bild 27 Vorgeschriebene Fahrtrichtung: "Rechts abbiegen oder geradeaus" 28 Einbahnstraße 29 Haltzeichen an Zollstellen 30 Vorfahrt achten! 30a Halt! Vorfahrt achten! 30b Skizze für eine weiße Haltlinie quer über die Fahrbahn 31 Bild Bild Bild Bild Bild Bild Bild Bild Droschkenplatz 31a Skizze für eine weiße nicht unterbrochene Linie auf der Fahrbahn 31b Skizze für eine weiße nicht unterbrochene Linie auf der Fahrbahn neben einer weißen unterbrochenen Linie III. Hinweiszeichen Bild 32 Parkplatz Bild 33 Vorsichtszeichen Bild 34 Hilfsposten Bilder 35 und 36 Zeichen für Laternen, die nicht die ganze Nacht über brennen Bild 36a Skizze für eine weiße unterbrochene Linie auf der Fahrbahn Bild 36b Skizze für weiße Pfeile auf der Fahrbahn Bilder 37 und 38 Bilder 39 bis 41 Bild 42 Bild 43 Bild 44 Bild 45 Bilder 46 bis 51 Ortstafel (Vorder- und Rückseite) Wegweiser für Bundesfernstraßen Wegweiser für sonstige befestigte Straßen Wegweiser für unbefestigte Straßen Bundesfernstraßen-Nummernschild (weggefallen) Vor-Wegweiser Bild 52 Zeichen für Vorfahrtstraßen IV. Zeichen zur Leitung des Verkehrs bei Straßensperrungen Bilder 53 und 54 Signalscheiben auf Drehgestellen zur Verkehrsregelung bei halbseitigen Sperrungen Bilder 55 und 56 Wegweiser für Umleitungen (mit und ohne Umleitungspfeil) Bilder 57 und 58 Tafel für Umleitung des Verkehrs auf Bundesfernstraßen V. (weggefallen) Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1221 I. Warnzeichen (Bilder 1 bis 10) Bild l Bild 2 >, Allgemeine Gefahrstelle Querrinne Bild 2 a Bild 3 Schleudergefahr Kurve Bild 4 Bild 4 a Kreuzung Fußgängerüberweg Maße in Millimeter 1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Bild 4 b Ausführung A 00000000 V/ /ddddoddqoö ¦¦•/ y/ ,- / / -¦¦/ /¦¦:. / ,: /?A- D ¦? .-a -. a ¦ ¦? - o- ¦ g. a. , ..... a a.-¦¦¦¦¦/ ¦*;¦;¦;¦;¦¦¦¦¦¦¦¦¦: o S;." >• f.-.:-:-;- 3:/ .* /..< nrihtrilfinrl / /•./ piHHUHIll/ UUl 1RMJUU A / tj LJ ^^MM-Vr.M // / Ausführung B Skizze für die Markierung von Fußgängerüberwegen auf der Fahrbahn Kennzeichen für Bahnübergänge in Schienenhöhe (Bilder 4 c bis 10) Bild 4 c W Warnkreuz für beschrankten ein- oder mehrgleisigen Bahnübergang Bild 4e Bild 4d Warnkreuz für unbeschrankten eingleisigen Bahnübergang Bild 4 f Bild 4 g Warnkreuz für unbeschrankten mehrgleisigen Bahnübergang Maße in Millimeter Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1223 Bild 5 Bild 6 Beschrankter Bahnübergang Unbeschrankter Bahnübergang Bild 7 Bild 8 ^^^^f^^^^^!S^^f#; Dreistreifige Bake (links) vor unbeschranktem Übergang ?*!3*!*K£5H!?£?^^ Dreistreifige Bake (rechts) vor beschranktem Übergang Maße in Millimeter 1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Bild 9 Zweistreifige Bake (links) Bild 10 MÜWü Einstreifige Bake (rechts) Maße in Millimeter Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1225 IL Gebots- und Verbotszeichen (Bilder 11 bis 31b) Bild 11 Bild 12 Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art Verbot einer Fahrtrichtung oder Einfahrt Bild 13 Bild 14 Bild 14 a Verkehrsverbot für Kraftwagen Verkehrsverbot für Krafträder Verkehrsverbot für Fahrräder Bild 15 Bild 16 Bild 16a Verkehrsverbot für Kraftwagen an Sonn- und Feiertagen Verkehrsverbot für Krafträder an Sonn- und Feiertagen Verkehrsverbot für Fahrräder an Sonn- und Feiertagen Maße in Millimeter 1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Bild 17 Bild 17 a Bild 17b Gebot für Radfahrer, Gebot für Reiter, Gebot für Fußgänger, Verbot für alle anderen Verkehrs- Verbot für alle anderen Verkehrs- Verbot für alle anderen Verkehrsteilnehmer, den bezeichneten Weg teilnehmer, den bezeichneten Weg teilnehmer, den bezeichneten Weg oder Straßenteil zu benutzen oder Straßenteil zu benutzen oder Straßenteil zu benutzen Bild 18 Bild 19 Bild 20 Verkehrsverbot für Fahrzeuge über ein bestimmtes Gesamtgewicht (z. B. 5 t, 5,5 t usw.) Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Breite (z. B. 2 m, 2,25 m usw.) Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Höhe (z. B. 3 m, 3,20 m usw.) Bild 21 Bild 21a Verbot der Überschreitung bestimmter Fahrgeschwindigkeiten (z. B. 30 km, 40 km usw. je Stunde) Überholverbot für Kraftfahrzeuge untereinander Maße in Millimeter Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1227 Bild 22 Bild 23 Bild 24 Haltverbot ~*l48k-Parkverbot Vorgesdiriebene Fahrtriditung: Redits Bild 25 Bild 26 Bild 27 Vorgesdiriebene Fahrtriditung: Geradeaus Vorgesdiriebene Fahrtriditung: Redits abbiegen Vorgesdiriebene Fahrtriditung: Redits abbiegen oder geradeaus Bild 29 Einbahnstraße Haltzeidien an Zollstellen Maße in Millimeter 1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953. Teil I JP*\ Bild 30 a Bild 30 HALT .i 70 170 .i Vorfahrt adhten! Halt! Vorfahrt aditen! Bild 30 b i > .- • •-;.-. > Skizze für eine weiße Haltlinie quer über die Fahrbahn Droschkenplatz Maße in Millimeter Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1229 Bild 31a Bild 31b Skizze für eine weiße nicht unterbrochene Linie auf der Fahrbahn Skizze für eine weiße nicht unterbrochene Linie auf der Fahrbahn neben einer weißen unterbrochenen Linie III. Hinweiszeichen (Bilder 32 bis 51) Bild 32 Parkplatz Vorsichtszeichen Bild 34 Hilfsposten Maße in Millimeter 1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Zeichen für Laternen, die nicht die ganze Nacht über brennen (Bilder 35 und 36) Bild 35 Bild 36 Ring für Laternenpfähle Sdiild für Laternen an Überspannungen Bild 36 a j . :"i;. •¦-W ±i- --•. .m ,V.V -.:\ " ä. •.... i , r ,i. Skizze für eine weiße unterbrodiene Linie auf der Fahrbahn Bild 36 b Skizze für weiße Pfeile auf der Fahrbahn Maße in Millimeter Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1231 Ortstafel (Bilder 37 und 38) Bild 37 Rünfhe Kreis Unna Reg.-Bez.Arnsberg Rol 280 h- 75 -1000- .__L (Vorderseite) Bild 38 Nach Kamen 13 km |40 233 t o •0 –1 280 75 ¦1000- (Rückseite) Maße in Millimeter 1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Wegweiser für Bundesfernstraßen (Bilder 39 bis 41) Bild 39 1000 -280- mmmm Fv^/Ia (1155 150 1__ Bild 40 ÖBfltbinlOKm X ^ugtmmmm km Bild 41 ßenfhin 10 km Maße in Millimeter 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1233 Wegweiser für sonstige befestigte Straßen Bild 42 1000------ | + 20 Dorsten 28 km Bottrop 14km Wegweiser für unbefestigte Straßen Bild 43 Dannenwalde 70 Mindestlänge 750 Millimeter Bundesfernstraßen-Nummernschild Bild 44 .1 3 Sit - Bild 45 (weggefallen) Maße in Millimeter 1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Vor-Wegweiser (Bilder 46 bis 51) Bild 46 Bild 47 München MünchenlStarnberg Nord ,§ 1250 Bild 48 Bild 49 Bild 50 Bild 51 München 24 Garmisc Zeichen für Vorfahrtstraßen Bild 52 j«–-250--------»r>---------250-------¦*; H----------------------- 500-----------------------H Maße in Millimeter Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1235 IV. Zeichen zur Leitung des Verkehrs bei Straßensperrungen (Bilder 53 bis 58) Signalscheiben auf Drehgestellen zur Verkehrsregelung bei halbseitigen Sperrungen Bild 53 Bild 54 Maße in Millimeter 1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Wegweiser für Umleitungen (Bilder 55 und 56) Bild 55 des..............................".. Verkehrsnach Bdorf über Cdöff km mit Umleitungspfeil Bild 56 > ohne Umleitungspfeil Maße in Millimeter Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1237 Tafel für Umleitung des Verkehrs auf Bundesfernstraßen (Bilder 57 und 58) Bild 57 Bild 58 Bundessfr. Nr.10 gesperrt von km 16,4-25,1 zwischen Cdorf und Ddorf für Lastwagen über 5t Ges.-Gew. Stuttgart Adorf Bdorf Ddorf Cdorf Länge der Sperrstrecke 87 km Länge der Umleitung 15,7 km Skizze Gestell Maße in Millimeter 1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. – Druck: Bundesdruckerei, Bonn Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,–, für Teil II = DM 3,– (zuzüglich Zustellgebühr). Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10). – Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99