Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1954  Nr. 2 vom 02.02.1954  - Seite 5 bis 9 - Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz Bundesgesetzblatt 1954 Teill Ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1954 Nr. 2 Tag Inhalt: Seite 30.1.54 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz................................................. 5 21.1.54 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 117 Abs. 1 des Grundgesetzes ----- 10 21.1.54 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu 5 52 Satz 1 und § 77 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen ............................................................................. 11 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger.......................................... 11 In Teil II Nr. 1, ausgegeben am 19. Januar 1954, sind veröffentlicht: Verordnung über Verbilligung von Gasöl für die Hochsee-, Küsten- und Binnenschiffahrt (Gasöl VerbVO-Schiff) – Verordnung über die abgabenfreie Verwendung von Mineralöl und Schmiermitteln in der Binnenschiffahrt – Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutschamerikanischen Abkommens betreffend den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutz – Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Handelsabkommens vom 21. April 1951 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Königlich Ägyptischen Regierung – Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – Bekanntmachung über die Inkraftsetzung des deutsch-britischen Abkommens, über den Rechtsverkehr im Verhältnis zu Kanada. Gesetz über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz – KgfEG–). Vom 30. Januar 1954. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Berechtigte nach diesem Gesetz sind Kriegsgefangene und ehemalige Kriegsgefangene, die nach dem 31. Dezember 1946 aus ausländischem Gewahrsam (§ 2) entlassen worden sind, ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt haben oder nach diesem Zeitpunkt 1. im Anschluß an ihre Entlassung aus ausländischem Gewahrsam im Geltungsbereich dieses Gesetzes ständigen Aufenthalt nehmen oder 2. spätestens sechs Monate nach der Vertreibung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ständigen Aufenthalt nehmen oder 3. als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bun-desgesetzbl. S. 221) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundes-gesetzbl. I S. 875, 994) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Heimkehrergesetzes vom 17. August 1953 (Bundes- gesetzbl. I S. 931) im Geltungsbereich dieses Gesetzes ständigen Aufenthalt nehmen oder 4. im Wege der Familienzusammenführung zu ihren Ehegatten oder als Minderjährige zu ihren Eltern oder als Hilfsbedürftige zu ihren Kindern in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zuziehen. §2 (1) Kriegsgefangene sind Deutsche, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden oder werden. Was als militärischer oder militärähnlicher Dienst anzusehen ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 866, 1521). (2) Als Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner 1. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen von einer ausländischen Macht festgehalten wurden oder werden, und 2. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden. 6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I Abschnitt I Entschädigung §3 (1) Für jeden Kalendermonat des Festhaltens in ausländischem Gewahrsam – frühestens vom 1. Januar 1947 an – wird als Entschädigung ein Betrag von 30 Deutschen Mark gewährt, der sich nach weiteren zwei Jahren ausländischen Gewahrsams auf 60 Deutsche Mark erhöht. Mit der Entschädigung sind etwa bestehende Ansprüche des Berechtigten wegen Freiheitsentziehung und Arbeitsleistung im ausländischen Gewahrsam gegen die Bundesrepublik abgegolten. (2) Bei der Berechnung der Zeit der Kriegsgefangenschaft sind alle Zeiten eines ausländischen Gewahrsams aus den in § 2 genannten Gründen zu berücksichtigen. (3) Der Monat, in den der Beginn des ausländischen Gewahrsams fällt, sowie der Entlassungsmonat werden voll entschädigt. § 4 (1) Die Entschädigung der Berechtigten erfolgt binnen fünf Jahren, beginnend ein Jahr nach Verkündung dieses Gesetzes, in der Reihenfolge der sozialen Dringlichkeit. (2) Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung, welche die Reihenfolge der Auszahlung der Entschädigung an die Berechtigten nach den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit regelt. §5 Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht übertragbar und nur nach Satz 2 vererblich. Stirbt der Berechtigte nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, so ist der Anspruch auf Entschädigung vererblich, wenn der Berechtigte von seinem Ehegatten, seinen Kindern oder seinen Eltern beerbt wird und wenn die Vererbung des Anspruchs wegen der Bedürftigkeit der Erben billig erscheint. § 6 Der Anspruch unterliegt in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung. § 7 Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) wird wie folgt geändert: § 3 erhält folgende neue Nummer 17: "17. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener." § 8 Von dem Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung (§ 3), auf Gewährung von Darlehen und Beihilfen (§ 28) sind ausgeschlossen diejenigen Berech- tigten, die nach dem 8. Mai 1945 von einem deutschen Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind oder verurteilt werden wegen Verbrechen oder Vergehen, die sie an Kriegsgefangenen in ausländischem Gewahrsam begangen haben. §9 (1) Die Feststellung der Ansprüche nach den §§3 und 5 erfolgt auf Antrag, der binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden muß. (2) Für Personen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes aus ausländischem Gewahrsam entlassen werden, beginnt die in Absatz 1 genannte Frist mit dem Ersten des Monats, der dem Tage des Eintreffens im Geltungsbereich dieses Gesetzes folgt. (3) Für die Erben eines verstorbenen Kriegsgefangenen beginnt die Frist des Absatzes 1 mit dem Tage der Todesmeldung. § 10 Nach näherer Bestimmung durch Landesrecht wird das Gesetz von den Dienststellen durchgeführt, die für die Angelegenheiten der Kriegsgefangenen und Heimkehrer zuständig sind. § 11 Die Anträge sind bei der für den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Antragstellers zuständigen Dienststelle zu stellen. § 12 (1) Für die Feststellungen nach diesem Gesetz werden bei den Dienststellen eigene Ausschüsse gebildet. (2) Diese Ausschüsse bestehen aus jeweils 1. dem Leiter der Behörde oder seinem Stellvertreter oder dem Dienststellenleiter oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, 2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern. (3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger Kriegsgefangener sein. (4) Die Beisitzer werden in den Landkreisen und in den Stadtkreisen von den dort zuständigen Wahlkörperschaften auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des Ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet. Vor der Wahl der Beisitzer sind Heimkehrerorganisationen zu hören, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die Interessen der Heimkehrer zu vertreten. § 13 (1) über den Antrag entscheidet der Auschuß (§ 12) durch Bescheid. (2) Der Leiter der Dienststelle kann über den Antrag selbst entscheiden, wenn dem Antrag in vollem Umfang entsprochen werden kann oder wenn der Antragsteller sich mit dem Inhalt der beabsichtigten Entscheidung einverstanden erklärt hat. Nr. 2 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1954 7 (3) Die Angehörigen der Dienststellen und der bei diesen gebildeten Ausschüsse sind von der Mitwirkung an der Entscheidung eigener Anträge oder über Anträge ihrer Angehörigen im Sinne des § 10 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) ausgeschlossen. Im übrigen finden die Vorschriften über die Ausschließung von Gerichtspersonen nach der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. § 14 (1) Die Dienststellen und Ausschüsse erheben von Amts wegen alle Beweise, die für die Feststellung des Anspruchs notwendig sind. (2) Soll von den Angaben des Antragstellers abgewichen werden, so ist dem Antragsteller vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden für die Beweiserhebung die §§ 355 ff. der Zivilprozeßordnung sinngemäß Anwendung. § 15 (1) Im Feststellungsverfahren vor den Dienststellen und Ausschüssen ist die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und der Parteieid ausgeschlossen. (2) Wenn der Ausschuß mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten erachtet, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen ständigen Aufenthalt hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen. (3) Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. § 16 (1) Der Leiter der Dienststelle und der Ausschuß entscheiden in freier Beweiswürdigung darüber, welche für die Entscheidung maßgebenden Angaben als bewiesen oder glaubhaft gemächt anzusehen sind. Als glaubhaft gemacht gelten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist. (2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht sind, werden nicht berücksichtigt. § 17 (1) Der Feststellungsbescheid hat die festgestellte Zeit der Kriegsgefangenschaft (§ 2) und die Höhe der sich daraus ergebenden Entschädigung zu enthalten. (2) Die Entscheidungen ergehen schriftlich und sind zu begründen. Sie müssen eine Belehrung darüber enthalten, ob ein Rechtsbehelf und welcher Rechtsbehelf gegeben ist. (3) Die Entscheidungen sind dem Antragsteller zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379). § 18 (1) Gegen den Bescheid kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde einlegen, über die Beschwerde entscheidet, sofern ihr nicht abgeholfen wird, der Beschwerdeausschuß (§ 19). (2) Die Beschwerde soll bei derjenigen Stelle eingelegt werden, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig unmittelbar beim Beschwerdeausschuß angebracht wird. (3) Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift angebracht werden und ist zu begründen. Sofern die Begründung nicht gleichzeitig mit der Anbringung der Beschwerde erfolgt, kann sie in angemessener Zeit nachgeholt werden. § 19 (1) Für den Bereich eines Stadt- oder Landkreises oder mehrerer Kreise wird ein Beschwerdeausschuß gebildet; bei Bedarf können mehrere Beschwerdeausschüsse gebildet werden. (2) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen .Beisitzern. Mitglieder des Ausschusses (§ 12) können nicht zugleich Mitglieder des Beschwerdeausschusses sein. (3) § 12 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung; wird ein Beschwerdeausschuß für mehrere Kreise gebildet, so bestimmen die Landesregierungen nach Landesrecht über Sitz und Amtsbereich des Beschwerdeausschusses sowie darüber, welche Wahlkörperschaft für die Wahl der Beisitzer zuständig ist. § 20 Für das Verfahren vor den Beschwerdeausschüssen finden die Vorschriften der §§ 13 bis 16 dieses Gesetzes, für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften Anwendung. § 21 (1) Der Beschwerdeausschuß entscheidet durch Beschluß. Er kann, statt selbst zu entscheiden, die Sache an die Dienststelle, welche die Entscheidung getroffen hat, zurückverweisen. (2) Der Beschwerdeausschuß kann den Bescheid auch zum Nachteil dessen, der die Beschwerde eingelegt hat, ändern. § 22 Gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Zustellung die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben. § 23 (1) Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Zustellung Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen, wenn das Verwaltungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache in seiner Endentscheidung zugelassen hat; besonderer Zulassung bedarf es nicht, wenn ausschließlich Mängel des Verfahrens gerügt werden. 8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I (2) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Endentscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft der Endentscheidung. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird die Endentscheidung rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung des Beschwerdebescheides der Lauf der Revisions-frist. (3) Die Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist ausgeschlossen. § 24 Die Beschwerde, die Anfechtungsklage und die Revision haben aufschiebende Wirkung. § 25 Wer durch Naturereignisse oder durch unabwendbare Zufälle gehindert worden ist, eine Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels einzuhalten, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Die Vorschriften der §§ 233 bis 237 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. § 26 Wer eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihm günstige Entscheidung herbeigeführt hätte, kann bei der Dienststelle, welche die Entscheidung getroffen hat, die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. § 27 (1) Das Verfahren vor den durchführenden Behörden und den bei diesen gebildeten Ausschüssen ist gebührenfrei. (2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor den durchführenden Behörden und den bei diesen gebildeten Ausschüssen dürfen dem Antragsteller nicht auferlegt werden. Im übrigen wird über die Tragung der Kosten bei Entscheidung zur Sache mit entschieden. (3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder werden Gebühren und Kosten in Höhe des Mindestsatzes erhoben. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ermäßigen sich die Gebühren und Kosten auf ein Viertel. (4) Die Kosten einer Vertretung trägt, soweit nicht Anwaltszwang besteht, stets der Antragsteller. Abschnitt II Darlehen und Beihilfen § 28 Berechtigten (§ 1) können nach Maßgabe der Haushaltsmittel des Bundes und der Länder Darlehen zum Aufbau oder zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz, Darlehen zur Beschaffung von Wohnraum und Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat gewährt werden, wenn sie selbst nicht über die erforderlichen Mittel verfügen oder auf Grund anderer Bundesgesetze nicht die Möglichkeit haben, Darlehen oder Beihilfen für die genannten Zwecke zu erhalten, und wenn und soweit die nach Abschnitt I gewährte oder zu gewährende Entschädigung zur Finanzierung des beabsichtigten Vorhabens nicht ausreicht. § 29 - (1) Zur Schaffung einer neuen gesicherten Lebensgrundlage oder zur Sicherung einer bereits geschaffenen, aber gefährdeten Existenz können Berechtigten (§ 1) Aufbaudarlehen gewährt werden, wenn sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. (2) Die gleichen Darlehen können auch der Ehefrau eines Kriegsgefangenen (§ 2) gewährt werden, der sich in fremdem Gewahrsam befindet, wenn dadurch eine gesicherte Lebensgrundlage für den Kriegsgefangenen geschaffen oder aber eine bestehende, jedoch gefährdete gesichert wird. (3) Der Höchstbetrag, der den einzelnen Dar-lehnsbewerbern gewährt werden kann, darf 35000 Deutsche Mark nicht übersteigen. § 30 (1) Für die Beschaffung von Wohnraum kann Berechtigten (§ 1) ein Darlehen bis zu 5000 Deutsche Mark gewährt werden, soweit die übrige Finanzierung des Vorhabens sowie die technischen und rechtlichen Voraussetzungen gesichert sind. (2) Diese Darlehen gelten nicht als öffentliche Mittel im Sinne des § 3 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047). (3) Berechtigte, denen durch die Beschaffung der Wohnung erstmals die Aufnahme einer dauernden selbständigen Tätigkeit oder unselbständigen Beschäftigung ermöglicht wird, sind zu bevorzugen. (4) Die Zuteilung der Mittel an die Länder erfolgt durch den Bundesminister für Wohnungsbau nach Maßgabe der den Ländern vorliegenden Anträge der Berechtigten. § 31 Berechtigten kann eine Beihilfe bis zur Höhe der Sätze der Hausratsentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz zur Beschaffung fehlenden und dringend benötigten Hausrats gewährt werden. Dies gilt auch, wenn der Berechtigte innerhalb von drei Jahren nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft (§ 2) einen eigenen Haushalt gründet. § 32 Darlehen nach den §§29 und 30 sowie Beihilfen nach § 31 sind unter Bedingungen zu gewähren, welche die Verwendung für das beabsichtigte Vorhaben sicherstellen. § 33 (1) Darlehen sind in der Regel mit 3 vom Hundert zu verzinsen. Sie sind nach zwei Freijahren in zehn Nr. 2 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1954 9 gleichen Jahresraten zu tilgen. Das erste Freijahr beginnt mit dem auf die Auszahlung folgenden Halbjahresersten. (2) Für einzelne Arten von Vorhaben können die Zins- und Tilgungsbedingungen abweichend festgestellt werden. (3) Die Darlehen sind nach Möglichkeit zu sichern. § 34 Die Gewährung von Darlehen bestimmt sich nach der sozialen Dringlichkeit und der volkswirtschaftlichen Förderungswürdigkeit der Vorhaben. § 35 Anträge auf die Gewährung von Darlehen und Beihilfen sind bei der für den Betriebsort bzw. ständigen Aufenthalt des Antragstellers zuständigen Gemeindebehörde einzureichen. Die Gemeindebehörde hat, soweit der Antrag nicht hinreichend begründet ist oder die Angaben unvollständig sind, auf Ergänzung hinzuwirken und erforderlichenfalls den Antragsteller vorzuladen. Sie hat den Antrag zur Entscheidung weiterzuleiten, und zwar für Existenzaufbaudarlehen an die für den Betriebsort zuständige Dienststelle (§11), für Darlehen zur Beschaffung von Wohnraum an die für den Ort des Wohnungsbaues zuständige Bewilligungsstelle (§ 39 Abs. 3) und für Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat an die für den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt zuständige Dienststelle (§11). § 36 Der Antragsteller kann sich im Verfahren vor den Dienststellen und den bei diesen gebildeten Ausschüssen vertreten lassen; jedoch kann persönliches Erscheinen angeordnet werden. Personen, die als Angehörige der zuständigen Dienststellen und der bei diesen gebildeten Ausschüsse tätig sind, sind von der Vertretung ausgeschlossen. § 37 Für die Ausschließung von der Mitwirkung an Darlehnsverfahren gilt § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes. § 38 Für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung gelten die Bestimmungen der §§ 14 und 16 dieses Gesetzes. § 39 (1) Die Anträge auf Existenzaufbaudarlehen (§ 29) sind vor der Entscheidung einem Prüfungsausschuß vorzulegen, dem als Mitglieder angehören 1. der Dienststellenleiter oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender, 2. je ein Vertreter ehemaliger Kriegsgefangener und der Personengruppen des § 2 Abs. 2, 3. je ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer und der freien Berufe. Nähere Bestimmungen über die Bestellung der unter den Nummern 2 und 3 genannten Vertreter trifft die oberste Landesbehörde. (2) Der Prüfungsausschuß kann bei Anwesenheit des Vorsitzenden und dreier Vertreter beraten und Empfehlungen beschließen, jedoch muß einer der Vertreter den unter Absatz 1 Nummer 2 genannten Personengruppen angehören. (3) Anträge auf Darlehen für die Beschaffung von Wohnraum (§ 30) sind dem für die Vergabe von nachstelligen Landesmitteln zuständigen Bewilligungsausschuß vorzulegen, der durch je einen Vertreter der ehemaligen Kriegsgefangenen und der Personengruppen des § 2 Abs. 2 zu ergänzen ist. § 40 Anträge über 10 000 Deutsche Mark werden von der für den Betriebsort bzw. ständigen Aufenthalt des Antragstellers zuständigen Dienststelle unter Mitwirkung des Prüfungsausschusses (§ 39) vorgeprüft und der obersten Landesbehörde zur Entscheidung vorgelegt. § 41 über Anträge zur Gewährung von Darlehen und Beihilfen bis 10 000 Deutsche Mark entscheidet der Leiter des für den Betriebsort bzw. ständigen Aufenthalt zuständigen Dienststelle, über höhere Beträge die oberste Landesbehörde. § 42 (1) über den Antrag auf Gewährung von Darlehen und Beihilfen entscheidet der Leiter der Dienststelle nach Anhörung des Ausschusses gemäß § 13 des Gesetzes durch Bescheid. Der Bescheid kann auch dahin lauten, daß dem Antrag zur Zeit mangels verfügbarer Mittel nicht entsprochen werden kann, der Antrag jedoch erneut geprüft werde, sobald hinreichende Mittel zur Verfügung stehen. (2) § 17 Abs. 2 und 3 findet Anwendung. § 43 (1) Gegen den Bescheid kann die Entscheidung des Beschwerdeausschusses (§ 19) angerufen werden, der durch Beschluß entscheidet. Gegen den Bescheid, daß zur Zeit einem Antrage mangels verfügbarer Mittel nicht entsprochen werden kann, kann der Antragsteller die Entscheidung des Beschwerdeausschusses nur zur Nachprüfung, ob ein Ermessensmißbrauch vorliegt, anrufen. (2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses ist eine weitere Beschwerde nicht zulässig. Abschnitt III Schlußbestimmungen § 44 Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen, die nähere Vorschriften über die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs, über Voraussetzungen, Höhe, Lauf-