Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1956  Nr. 42 vom 05.09.1956  - Seite 768 bis 778 - Neunzehnte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz

Neunzehnte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz 768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I Neunzehnte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasfeeausgleichsgesetz (19. AbgabenDV-LA – Allg. HGA-DV). Vom 31. August 1956. Auf Grund des § 91 Abs. 4, des § 92 Abs. 2, des § 94 Abs. 1 Satz 2, des § 98 Satz 2, des § 99 Abs. 3, des § 100 Abs. 4, des § 103 Abs. 4, des § 109 Abs. 4, des § 141 Nr. 2 und 3 und des § 367 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 446) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes über die Hypothekengewinnabgabe: 1. Abgabepflicht in besonderen Fällen (§ 91 Abs. 4 des Gesetzes) § 1 Grundstücksbelastung im Hinblick auf den künftigen Eigentumserwerb des Schuldners (1) Der Schuldnergewinn aus einer Verbindlichkeit, die am 20. Juni 1948 durch ein Grundpfandrecht an einem nicht im Eigentum des Schuldners stehenden Grundstück gesichert war, wird zur Hypothekengewinnabgabe herangezogen, wenn das Grundpfandrecht im Hinblick auf den künftigen Eigentumserwerb des Schuldners bestellt und der Schuldner bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung allein oder mit anderen Personen nach Bruchteilen oder zur gesamten Hand Eigentümer oder im Sinne des § 11 Nr. 4 des Steueranpassungsgesetzes Eigenbesitzer des Grundstücks geworden ist. (2) Dem Eigentumserwerb des Schuldners steht der Eigentumserwerb durch eine Person gleich, bei der nach § 11 des Vermögensteuergesetzes die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung mit dem Schuldner zur Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1949 vorgelegen haben. § 2 Gesamtschuld des Eigentümers und anderer Personen Der Schuldnergewinn aus einer Verbindlichkeit, die am 20. Juni 1948 an einem Grundstück eines von mehreren Gesamtschuldnern gesichert war, wird zur Hypothekengewinnabgabe nach Maßgabe des Teilbetrags der Verbindlichkeit herangezogen, zu dem sie von dem Eigentümer des Grundstücks auf Grund des zwischen ihm und den übrigen Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses am 20. Juni 1948 zu erfüllen war. War die Verbindlichkeit an einem Grundstück gesichert, das mehreren der Gesamtschuldner nach Bruchteilen gehörte, so wird der Schuldnergewinn nach Maßgabe des Teilbetrags der Verbindlichkeit herangezogen, zu dem sie insgesamt von den nach Bruchteilen berechtigten Gesamtschuldnern auf Grund des zwischen ihnen und den übrigen Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses zu erfüllen war. § 3 Eigentum des Schuldners und anderer Personen nach Bruchteilen oder zur gesamten Hand Der Schuldnergewinn aus einer Verbindlichkeit, die am 20. Juni 1948 an einem dem Schuldner und anderen Personen nach Bruchteilen oder zur gesamten Hand gehörenden Grundstück gesichert war, wird entsprechend dem Nennbetrag der Verbindlichkeit am 20. Juni 1948 zur Hypothekengewinnabgabe herangezogen. § 4 Gesamtbeiasiung von Grundstücken im Eigentum des Schuldners und anderer Personen Der Schuldnergewinn aus einer Verbindlichkeit, die am 20. Juni 1948 durch ein Gesamtgrundpfandrecht an mehreren, nicht sämtlich im Eigentum des Schuldners stehenden Grundstücken gesichert war, wird entsprechend dem Nennbetrag der Verbindlichkeit am 20. Juni 1948 zur Hypothekengewinnabgabe herangezogen. § 5 Grundstücksteile innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) (1) Der Schuldnergewinn aus einer Verbindlichkeit, die am 20. Juni 1948 an einem nur teilweise im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder am 24. Juni 1948 an einem nur teilweise in Berlin (West) belegenen Grundstück des Schuldners gesichert war, wird zur Hypothekengewinnabgabe nach Maßgabe des Teilbetrags der Verbindlichkeit herangezogen, der auf den im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) belegenen Grundstücksteil entfällt. Der Teilbetrag bestimmt sich nach dem Hundertsatz, zu dem der Einheitswert des Grundstücks auf den im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) belegenen Grundstücksteil entfällt. (2) Maßgebend ist, wenn das Grundstück teilweise im Geltungsbereich des Grundgesetzes belegen ist, der für den 21. Juni 1948 geltende Einheitswert und, wenn das Grundstück teilweise in Berlin (West) belegen ist, der für den 1. April 1949 geltende Einheitswert. Im Falle eines vor diesem Zeitpunkt entstandenen Kriegsschadens an dem Grundstück ist von dem Einheitswert auszugehen, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Schadensfall festgestellt worden ist. Nr. 42 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1956 769 § 6 Grundstücke des Schuldners innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) bei Gesamtbelastungen (1) Der Schuldnergewinn aus einer Verbindlichkeit, die durch ein Gesamtgrundpfandrecht an mehreren, nicht samtlich im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) belegenen Grundstücken des Schuldners gesichert war, wird zur Hypothekengewinnabgabe nach Maßgabe des Teilbetrags der Verbindlichkeit herangezogen, der auf die im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) belegenen Grundstücke des Schuldners entfällt. Für die Heranziehung des Schuldnergewinns kommt es, soweit die Verbindlichkeit auf Grundstücke im Geltungsbereich des Grundgesetzes entfällt, auf das Bestehen des Gesamtgrundpfandrechts am 20. Juni 1948 und, soweit sie auf Grundstücke in Berlin (West) entfällt, auf das Bestehen des Gesamtgrundpfandrechts am 24. Juni 1948 an. (2) Der auf Grundstücke im Bundesgebiet und in Berlin (West) entfallende Teilbetrag der Verbindlichkeit bestimmt sich nach den §§ 12 und 13. § 7 Ergänzungen zu den §§ 2, 5 und 6 Der in den §§ 2, 5 oder 6 bezeichnete Teilbetrag der Verbindlichkeit gilt, wenn sich aus § 11 keine weitergehende Teilung der Verbindlichkeit ergibt, für die Anwendung der §§ 98, 99, 100, 103 und 106 des Gesetzes als die Verbindlichkeit. 2. Zusammenfassung mehrerer Grundstücke zu einem HGA-Grundstück (§ 94 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) § 8 Vorraussetzungen der Zusammenfassung (1) Mehrere Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts sind auf Antrag ihres Eigentümers zu einem Grundstück im Sinne der Vorschriften über die Hypothekengewinnabgabe (HGA-Grundstück) zusammenzufassen, 1. wenn unter ihnen durch einheitliche Finanzierung der am 21. Juni 1948 vorhandenen oder begonnenen Bauten ein wirtschaftlicher Zusammenhang hergestellt war oder 2. wenn am 21. Juni 1948 unter ihnen ein räumlicher Zusammenhang und ein wirtschaftlicher Zusammenhang anderer Art als nach Nummer 1 bestand. (2) Eine einheitliche Finanzierung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt nur vor, wenn mindestens eine der aus Anlaß der Finanzierung eingegangenen Verbindlichkeiten als Gesamtbelastung auf den Grundstücken ruhte oder wenn eine ungesicherte Verbindlichkeit, aus der nach § 92 des Gesetzes eine Abgabeschuld entstanden ist, für die einheitliche bauliche Finanzierung der Grundstücke eingegangen war. (3) Ein räumlicher Zusammenhang im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn die Entfernung der Grundstücke voneinander nicht so groß ist, daß sie deshalb nach der Verkehrsauffassung als selbständige Wirtschaftsgüter angesehen werden müßten. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 kann insbesondere durch übergreifende Gebäude, gemeinsame Hof-, Garten- oder ähnliche Flächen oder durch Zugänglichkeit des einen Grundstücks durch das andere Grundstück hergestellt sein. Der wirtschaftliche Zusammenhang ist ferner anzuerkennen, wenn Grundstücke, die für gleichartige Zwecke genutzt werden, nach einem einheitlichen Plan in einem oder in mehreren Bauabschnitten bebaut worden sind. Der Umstand, daß mehrere Grundstücke durch Vermietung oder Verpachtung genutzt werden, begründet noch keinen wirtschaftlichen Zusammenhang; zum mindesten muß außerdem eine einheitliche Verwaltung und Bewirtschaftung bestehen und für absehbare Zeit als gesichert erscheinen. (4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 gelten ohne weiteres als erfüllt, wenn die Grundstücke bei der Ermittlung des für den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswerts als wirtschaftliche Einheit (land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Grundstück) oder wirtschaftliche Untereinheit (Betriebsgrundstück) im Sinne des Bewertungsgesetzes behandelt worden sind. (5) Der Antrag auf Zusammenfassung ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage, an dem die Verordnung in Kraft tritt, zu stellen; in Ausnahmefällen kann die Frist durch das Finanzamt verlängert werden. Ein gestellter Antrag kann nur mit Zustimmung des Finanzamts zurückgenommen werden. § 9 Zusammenfassung nach Wiederaufbau (1) Werden Gebäude auf mehreren, im Sinne des § 8 Abs. 3 räumlich zusammenhängenden Grundstücken desselben Eigentümers, nachdem sie von Kriegsschäden betroffen sind, wiederaufgebaut (wiederhergestellt) und wird erst durch die einheitliche Finanzierung des Wiederaufbaus (der Wiederherstellung) ein wirtschaftlicher Zusammenhang unter den Grundstücken hergestellt, so sind die Grundstücke auf Antrag ihres Eigentümers mit Wirkung vom Beginn des Monats, in dem mit dem Wiederaufbau (der Wiederherstellung) begonnen worden ist (§ 104 Abs. 5 des Gesetzes), zu einem HGA-Grundstück zusammenzufassen. Es ist nicht erforderlich, daß die Grundstücke schon am 21. Juni 1948 demselben Eigentümer gehört haben. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden 1. auf bisher unbebaute Grundstücke und 2. auf solche bebaute Grundstücke, die von keinem. Kriegsschaden betroffen sind oder für die sich infolge des Kriegsschadens nach § 100 Abs. 2 des Gesetzes eine Schadensquote von weniger als 60 vom Hundert ergibt oder im Falle ihrer Belastung mit Abgabeschulden bei der Minderung ergeben würde. 770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I (3) Der Antrag ist spätestens mit dem Antrag auf Herabsetzung der Abgabeschulden nach § 104 des Gesetzes zu stellen. Die Antragsfrist endet jedoch frühe:;!ens sechs Monate nach dem Tage des Inkrafttretens der Verordnung. § 10 Ei Streckung der Zusammenfassung. Mehrere Zusammenfassungen (1) Der Antrag auf Zusammenfassung zu einem HGA-Grundstück ist auf alle Grundstücke zu erstrecken, für die eine Zusammenfassung zulässig ist. (2) Sind in den Fällen des § 8 Zusammenfassungen zu mehreren HGA-Grundstücken zulässig, so ist der Antrag auf alle zulässigen Zusammenfassungen zu erstrecken. (3) Das Finanzamt kann den Antragsteller von den Erfordernissen nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise befreien. 3. Gesonderte Ermittlung von Schuldnergewinnen bei Gesamtgrundpfandrechten (§ 98 Satz 2 des Gesetzes) § 11 Voraussetzungen für die gesonderte Ermittlung von Schuldnergewinnen (1) Der Schuldnergewinn wird bei Vorliegen eines Gesamtgrundpfandrechts, das sich auf mehrere Grundstücke des Schuldners im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) erstreckt, jeweils für den auf das einzelne Grundstück entfallenden Teilbetrag der Verbindlichkeit gesondert ermittelt, wenn 1. die Voraussetzungen des § 100 des Gesetzes bei mindestens einem der Grundstücke vorliegen oder 2. mindestens ein Grundstück, aber nicht sämtliche Grundstücke nach § 8 in ein HGA-Grundstück einbezogen werden oder 3. mindestens ein Grundstück, aber nicht sämtliche Grundstücke in Berlin (West) belegen sind oder 4. sich das Gesamtgrundpfandrecht zugleich auch auf außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und von Berlin (West) belegene Grundstücke des Schuldners erstreckte (§ 6). Der Teilbetrag der Verbindlichkeit gilt für die Anwendung der §§ 99, 100, 103 und 106 des Gesetzes als die Verbindlichkeit. (2) Eine gesonderte Ermittlung des Schuldnergewinns findet nicht statt, soweit mehrere Grundstücke nach § 8 zu einem HGA-Grundstück zusammengefaßt werden. § 12 Verteilungsmaßstab in den Fällen des § 11 (1) In den Fällen des § 11 bestimmen sich die Teilbeträge der Verbindlichkeit nach dem Verhält- nis der Einheitswerte der Grundstücke. Von dem Einheitswert werden jeweils zuvor die dem Gesamtgrundpfandrecht auf dem Grundstück vorgehenden Belastungen abgezogen. (2) Ist der abzuziehende Betrag bei einem oder bei mehreren Grundstücken gleich dem Einheitswert des Grundstücks oder übersteigt er diesen, so wird nach dem Verhältnis der unverminderten Einheitswerte ermittelt, in welcher Höhe der Gesamtbetrag aller dem Gesamtgrundpfandrecht auf einem der Grundstücke vorgehenden Belastungen und der durch das Gesamtgrundpfandrecht gesicherten Verbindlichkeit auf die einzelnen Grundstücke entfällt. Der auf ein bestimmtes Grundstück entfallende Teilbetrag der Verbindlichkeit ergibt sich, indem der in Satz 1 bezeichnete anteilige Gesamtbetrag um die dem Gesamtgrundpfandrecht auf diesem Grundstück vorgehenden Belastungen gekürzt wird. (3) Ergibt sich auf Grund der Berechnung nach Absatz 2 als auf ein bestimmtes Grundstück entfallender Teilbetrag der Verbindlichkeit Null oder ein Minusbetrag, so ist die Verbindlichkeit als allein an den übrigen Grundstücken gesichert zu behandeln. (4) Maßgebend sind bei den von einem Kriegsschaden betroffenen Grundstücken die auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Schadensfall festgestellten Einheitswerte und bei den übrigen Grundstücken, soweit sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes belegen sind, die für den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswerte oder, soweit sie in Berlin (West) belegen sind, die für den 1. April 1949 geltenden Einheitswerte. Die vorgehenden Belastungen sind bei den im Geltungsbereich des Grundgesetzes belegenen Grundstücken nach dem Stande vom 20. Juni 1948 und bei den in Berlin (West) belegenen Grundstücken nach dem Stande vom 24. Juni 1948 anzusetzen; das gilt auch für solche dem Gesamtgrundpfandrecht vorgehende Rechte, die dem Eigentümer zustanden. § 13 Abweichender Verteilungsmaßstab in den Fällen des § 11 (1) Ist die Umstellungsgrundschuld in den Fällen des § 11 tatsächlich oder in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 mit Rücksicht auf einen nach § 3a des Hypothekensicherungsgesetzes ausgesprochenen Verzicht rechnerisch in einem anderen Verhältnis aufgeteilt worden, so ist dieses Verhältnis zugrunde zu legen. (2) Ist eines der kraft Gesamtgrundpfandrechts haftenden Grundstücke des Schuldners aus der Haftung für die Umstellungsgrundschuld entlassen worden, so wird der Schuldnergewinn für den auf dieses Grundstück entfallenden Teil der Verbindlichkeit so herangezogen, als ob er auf die übrigen haftenden, im Eigentum des Schuldners stehenden und im Bundesgebiet belegenen Grundstücke des Schuldners entfiele. Nr. 42 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1956 771 4. Bemessung der Abgabeschuld (§ 99 Abs. 3 des Gesetzes) § 14 Zinsrückstände Der Schuldnergewinn aus denjenigen Zinsen der Reichsmarkverbindlichkeit, die am 20. Juni 1948 rückständig waren, wird nicht zur Hypotheken-gewinnabgabc herangezogen. § 15 Maßgebliche Höhe der Reichsmarkverbindlichkeit bei einer Tilgungshypothek Bei einer Tilgungshypothek ist die Abgabeschuld statt nach der wirklichen Höhe der Reichsmarkverbindlichkeit am 20. Juni 1948 nach dem Kapitalstand, der sich nach dem Tilgungsplan für den 1. Juli 1948 ergeben hätte, zu berechnen, wenn dieser Kapitalstand nach § 8 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Hypothekensicherungsgesetz bereits bei der Bemessung der Umstellungsgrundschuld zugrunde gelegt worden ist. Die wirkliche Höhe bleibt maßgebend, wenn die Reichsmarkverbindlichkeit außerplanmäßig getilgt worden war. 5. Minderung oder Herabsetzung bei Kriegsschäden (§§ 100, 103 des Gesetzes) § 16 Grundstück, dessen Kriegsschäden berücksichtigt werden (1) Als Grundstück, dessen Kriegsschäden bei der Anwendung der §§ 100 und 103 des Gesetzes berücksichtigt werden, gilt 1. in den Fällen, in denen der Schuldnergewinn für den im Innenverhältnis von einer bestimmten Person zu erfüllenden Teilbetrag einer Gesarntschuld gesondert ermittelt wird (§ 2), das im Eigentum dieser Person stehende haftende Grundstück, 2. in den Fällen, in denen die Verbindlichkeit durch Gesamtgrundpfandrecht an einem oder mehreren Grundstücken des Schuldners und an einem oder mehreren Grundstücken anderer Personen gesichert war (§ 4), das Grundstück des Schuldners oder von mehreren Grundstücken des Schuldners dasjenige, für das der gesonderte Schuldnergewinn nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 ermittelt, wird, 3. in den Fällen, in denen der Schuldnergewinn nur oder gesondert für den auf einen bestimmten Grundstücksteil oder auf ein bestimmtes Grundstück oder auf ein bestimmtes HGA-Grundstück entfallenden Teilbetrag der Verbindlichkeit ermittelt wird (§§ 5, 6 und 11), dieser Grundstücksteil oder dieses Grundstück oder dieses HGA-Grundstück und 4. in den Fällen, in denen das haftende Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken zu einem HGA-Grundstück zusammengefaßt ist oder die auf Grund eines Gesamtgrundpfandrechts haftenden Grundstücke allein oder mit anderen Grundstücken zu einem HGA-Grundstück zusammengefaßt sind (§ 8), das HGA-Grundstück. (2) Absatz 1 Nr. 3 gilt bei der Anwendung des § 103 des Gesetzes auch entsprechend in den Fällen, in denen durch die Aufteilung einer bisher auf mehreren Grundstücken ruhenden Abgabeschuld eine selbständige Abgabeschuld an einem bestimmten Grundstück entstanden ist (§ 26). ¦§ 17 Grundstück, das mit der wirtschaftlichen Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes nicht übereinstimmt Setzt sich das Grundstück aus mehreren wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens oder des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder aus mehreren Betriebsgrundstücken im Sinne des Bewertungsgesetzes zusammen, so ist bei der Errechnung der Schadensquote nach § 100 Abs. 2 oder § 103 Abs. 2 des Gesetzes die Summe der Einheitswerte zugrunde zu legen. Ist es kleiner als eine wirtschaftliche Einheit oder als ein Betriebsgrundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes, so ist nur ein entsprechender Teilbetrag des Ein-heitswerts zugrunde zu legen. § 18 Bestandsänderungen zwischen den Feststellungszeitpunkten (1) Hat sich der flächenmäßige oder bauliche Bestand des Grundstücks zwischen dem letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Schadensfall und dem Schadensfall vergrößert oder verkleinert, so ist bei der Berechnung der Schadensquote nach § 100 Abs. 2 des Gesetzes anstelle des auf den genannten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswerts derjenige Einheitswert anzusetzen, der sich für denselben Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Bestandsveränderung ergeben hätte. Ist die Bestandsveränderung zwischen dem Schadensfall und dem 21. Juni 1948 eingetreten, so ist anstelle des für den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswerts derjenige Ein-heitsw^ert anzusetzen, der sich für diesen Zeitpunkt ohne Berücksichtigung der Bestandsveränderung ergeben hätte. (2) Absatz 1 gilt bei der Berechnung der Schadensquote nach § 103 Abs. 2 des Gesetzes mit der Maßgabe, daß in Absatz 1 Satz 2 an die Stelle des 21. Juni 1948 der nächste Feststellungszeitpunkt nach dem Schadensfall tritt. § 19 Kein Mindestbetrag bei der Kriegssdiadenvergünstigung in den Fällen einer Zusammenfassung nach § 8 (1) In den Fällen einer Zusammenfassung von Grundstücken zu einem HGA-Grundstück gemäß § 8 bleiben bei der Berechnung der Minderung 772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I nach § 100 des Gesetzes etwaige Verzichtsbeträge, die nach § 3a des Hypothekensicherungsgesetzes für die Umstellungsgrundschulden gewährt worden sind, außer Betracht. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Herabsetzung nach § 103 des Gesetzes. 6. Herabsetzung bei Wiederaufbau (§ 104 des Gesetzes) § 20 Grundstück, für das die Wiederaufbauvergünstigung gewährt wird Als .Grundstück, für das bei einem Wiederaufbau zerstörter Gebäude (einer Wiederherstellung beschädigter Gebäude) die Wiederauibauvergünsti-gung nach § 104 des Gesetzes gewährt wird, gilt 1. in den in § 16 bezeichneten Fällen das Grundstück, der Grundstücksteil oder das HGA-Grundstück, dessen Kriegsschäden berücksichtigt werden, und 2. in den Fällen des § 9 das aus Anlaß des Wiederaufbaus gebildete HGA-Grundstück. § 21 Kein Mindestbetrag bei der Wiederaufbauvergünstigung in den Fällen einer Zusammenfassung nach § 8 oder § 9 In den Fällen einer Zusammenfassung von Grundstücken zu einem HGA-Grundstück gemäß § 8 oder § 9 bleiben bei der Berechnung der Herabsetzung nach § 104 des Gesetzes etwaige Verzichtsbeträge, die nach § 3b oder nach § 3c des Hypothekensicherungsgesetzes gewährt worden sind, außer Betracht. § 22 Reihenfolge der Herabsetzung bei einem in den Leistungszeitraum nach § 105 des Gesetzes fallenden Herabsetzungsstichtag, wenn ein Verzicht nach § 3b oder §3c des Hypothekensicherungsgesetzes nicht ausgesprochen ist Sind die Abgabeschulden nach § 104 Abs. 5 des Gesetzes mit Wirkung auf einen Zeitpunkt herabzusetzen, der vor dem letzten der nach § 105 Abs. 1 des Gesetzes bei den einzelnen Abgabeschulden maßgeblichen Endzeitpunkt der Leistungen nach dem Hypothekensicherungsgesetz liegt, und ist ein Verzicht nach § 3b oder § 3c des Hypothekensicherungsgesetzes nicht ausgesprochen worden, so gilt für die Reihenfolge der wegfallenden Abgabeschulden § 104 Abs. 3 des Gesetzes mit der folgenden Maßgabe: Statt der Abgabeschulden, die durch einen Verzicht nach § 3b oder nach § 3c des Hypothekensicherungsgesetzes erloschen wären, sind die Abgabeschulden in denjenigen Fällen, in denen nach dem Hypothekensicherungsgesetz in Verbindung mit § 105 des Lastenausgleichsgesetzes Lei- stungen nicht oder nach dem Herabsetzungsstichtag nicht mehr zu erbringen waren, vor allen anderen Abgabeschulden herabzusetzen. 7. Leistungen nach dem Hypothekensicherungsgesetz (§ 105 des Gesetzes) § 23 Leistungen nach dem Hypothekensicherungsgesetz in Fällen der §§2 und 11 Wird der Schuldnergewinn auf Grund des § 2 in Verbindung mit § 7 oder auf Grund des § 11 nur oder gesondert für einen bestimmten Teilbetrag der Verbindlichkeit ermittelt, so gelten die Leistungen nach dem Hypothekensicherungsgesetz in entsprechender Höhe als für die Abgabeschuld aus dem Teilbetrag der Verbindlichkeit vorgeschriehen. § 24 Nachträgliche Änderung der Leistungen nach dem Hypothekensiclierungsgesetz in den Fällen einer Minderung oder Herabsetzung wegen Kriegsschadens, wenn ein Verzicht nach § 3a des Hypothekensicherungsgesetzes nicht ausgesprochen ist (1) Ist ein nach § 3a des Hypothekensicherungsgesetzes zulässiger Verzicht auf Umstellungsgrundschulden nicht ausgesprochen worden oder hat ein nach § 3a des Hypothekensicherungsgesetzes ausgesprochener Verzicht eine Umstellungsgrundschuld, an deren Stelle eine Abgabeschuld getreten ist, nicht berücksichtigt, so mindern sich die nach den Vorschriften des Hypothekensicherungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Lastenausgleichsgesetzes zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung der Schadensquote, die nach § 100 dieses Gesetzes bei der Minderung der Abgabeschulden zugrunde gelegt wird oder bei Vorhandensein zu mindernder Abgabeschulden zugrunde gelegt werden würde. In den Fällen des § 3 a Abs. 4 des Hypothekensicherungsgesetzes mindern sich die Leistungen vom Beginn des Monats ab, in dem der Schaden eingetreten ist, unter Berücksichtigung der bei der Herabsetzung nach § 103 des Lastenausgleichsgesetzes zugrunde gelegten Schadensquote. (2) Waren Leistungen für mehrere Umstellungsgrundschulden zu erbringen, so ist die Minderung der Leistungen für die einzelne Umsteliungsgrundschuld auf Grund der gesonderten Anwendung der Schadensquote auf die einzelne Umsteliungsgrundschuld zu errechnen. Ist die Berechnung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend einem vorzugsweisen Verzicht auf die jeweils rangschlechteste Umstellungsgruridschuld vorgenommen worden, so verbleibt es dabei. (3) In den Fällen des § 2 in Verbindung mit § 7 und des § 11 ist die Minderung für diejenigen Leistungen zu berechnen, die nach § 23 als Leistungen auf die Abgabeschuld gelten. In den Fällen der §§ 2, 4, 5, 6, 8 und 11 ist die Schadensquote anzuwenden, die sich für das in § 16 bezeichnete Grundstück (den dort bezeichneten Grundstücksteil, das dort bezeichnete HGA-Grundstück) ergibt. Nr. 42 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1956 773 § 25 Nachträgliche Änderung der Leistungen nach dem Hypothekensicherungsgesetz in den Fällen einer Herabsetzung bei Wiederaufbau auf einen in den Leistungszeitraum nach § 105 des Lastenausgleichsgesetzes fallenden Stichtag, wenn ein Verzicht nach § 3 b oder § 3 c des Hypothekensicherungsgesetzes nicht ausgesprochen ist (1) Ist ein nach § 3b oder § 3c des Hypothekensicherungsgesetzes zulässiger Verzicht nicht ausgesprochen worden und erfolgt nach § 104 des Lastenausgleichsgesetzes für eine oder mehrere auf dem Grundstück ruhende Abgabeschulden eine Herabsetzung mit Wirkung auf einen Herabsetzungsstichtag (§ 104 Abs. 5 des Gesetzes), der vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes liegt, so kommt für die auf dem Grundstück ruhenden Abgabeschulden eine nachträgliche Minderung der nach den Vorschriften des Hypothekensicherungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Lastenausgleichsgesetzes zu erbringenden Leistungen in der folgenden Weise in Betracht: Die Leistungen für eine bestimmte Abgabeschuld mindern sich vom Herabsetzungsstichtag ab unter der Voraussetzung, daß sie höher sind, auf den Betrag der Leistungen, die für die Abgabeschuld im Leistungszeitraum nach § 106 des Gesetzes zu erbringen sind; Zinsen und Tilgungsleistungen mindern sich in demselben Verhältnis. (2) Die Leistungen im Falle einer Abgabeschuld gemäß § 101 Abs. 1 des Gesetzes mindern sich unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 vom Herabsetzungsstichtag ab auf Null. Sie bleiben aber in Höhe eines Betrages bestehen, um den die im Leistungszeitraum nach § 105 des Gesetzes zu erbringenden Leistungen bei anderen Abgabeschulden niedriger sind als die Leistungen, die dafür im Leistungszeitraum nach § 106 des Gesetzes zu erbringen sind. 8. Aufteilung der Abgabeschuld (§ 109 des Gesetzes) § 26 Voraussetzungen der Aufteilung (1) Die Abgabeschuld ist aufzuteilen 1. in den Fällen, in denen sie auf einem Grundstück ruht, aus Anlaß der Veräußerung eines Grundstücksteils; 2. in den Fällen, in denen sie auf einem HGA-Grundstück ruht, aus Anlaß der Veräußerung eines Teils des HGA-Grundstücks; 3. in den Fällen, in denen sie auf mehreren Grundstücken ruht, die kein HGA-Grund-stück bilden, aus Anlaß a) einer Herabsetzung wegen eines nach dem 20. Juni 1948 eingetretenen Kriegsschadens (§ 103 des Gesetzes) oder b) eines Erlasses wegen ungünstiger Ertragslage (§ 129 des Gesetzes), der für einen späteren Erlaßzeitraum als das Kalenderjahr 1952 ausgesprochen wird, oder c) der Veräußerung mindestens eines der Grundstücke oder eines Grundstücksteils. Aus Anlaß der Veräußerung eines Grundstücksteils ist die Abgabeschuld erst aufzuteilen, wenn die Teilung des Grundstücks nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts durchgeführt ist. (2) Die Abgabeschuld ist ferner aufzuteilen, wenn die entsprechende Umstellungsgrundschuld vor dem Inkrafttreten des Gesetzes unter anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen aufgeteilt worden ist. (3) Die Abgabeschuld kann auf Antrag aufgeteilt werden 1. in den Fällen, in denen sie auf einem Grundstück ruht, das mehreren Abgabeschuldnern nach Bruchteilen gehört, wenn ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Aufteilung dargelegt wird; 2. in den Fällen, in denen sie auf mehreren Grundstücken ruht, die kein HGA-Grund-stück bilden, wenn der Abgabeschuldner unter anderen als den in Absatz 1 Nr. 3 Buchstaben a bis c bezeichneten Voraussetzungen ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Aufteilung darlegt. In den unter Nummer 1 bezeichneten Fällen kann der Antrag von jedem der Miteigentümer gestellt werden. Die Aufteilung ist zulässig, wenn einer der Miteigentümer ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Aufteilung darlegt. (4) Die Aufteilung der Abgabeschuld aus Anlaß der Veräußerung eines Grundstücks oder Grundstücksteils unterbleibt, wenn das Grundstück oder der Grundstücksteil nach § 111 Abs. 5 des Gesetzes aus der Haftung entlassen wird. Der Antrag auf Haftungsentlassung kann noch im Rechtsmittelverfahren über den Aufteilungsbescheid gestellt werden. § 27 Aufteilung aus Anlaß der Veräußerung eines Grundstücks oder Grundstücksteils (1) In den Fällen des § 26 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe c wird die Abgabeschuld aufgeteilt, die sich bei Einhaltung der vorgeschriebenen Tilgung für den Beginn des Monats ergibt, in dem das Grundstück oder der Grundstücksteil veräußert worden ist. Als Zeitpunkt der Veräußerung gilt der Zeitpunkt, in dem die Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind. (2) Die Grundsätze der §§ 12 und 13 gelten entsprechend. Abweichend von § 12 Abs. 4 sind jedoch die Einheitswerte, die für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt galten, und die vorgehenden Belastungen in ihrer Höhe an dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt anzusetzen. (3) Eine von den in Absatz 2 bezeichneten Grundsätzen abweichende Aufteilung der Abgabeschuld 774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I ist außer in den Fällen, in denen die Abgabeschuld in demselben Verhältnis wie die Umstellungsgrundschuld aufzuteilen ist, auf Antrag zulässig, wenn die beantragte Art der Aufteilung die Sicherheit der öffentlichen Last nicht gefährdet. Der Antrag kann nur binnen zwei Monaten nach dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt der Veräußerung gestellt werden; die Antragsfrist endet jedoch nicht früher als sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. § 28 Aufteilung aus Anlaß eines nach dem 20. Juni 1948 eingetretenen Kriegsschadens (1) In den Fällen des § 26 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a wird die nicht herabgesetzte Abgabeschuld aufgeteilt, die sich bei Einhaltung der vorgeschriebenen Tilgung für den Beginn des Monats ergibt, in dem der Kriegsschaden eingetreten ist. (2) Die Grundsätze der §§ 12 und 13 gelten entsprechend. Abweichend von § 12 Abs. 4 sind jedoch die Einheitswerte, die für den in Absatz i bezeichneten Zeitpunkt galten, und die vorgehenden Belastungen in ihrer Höhe an dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt anzusetzen. § 29 Aufteilung aus Anlaß eines Erlasses wegen ungünstiger Ertragslage (1) In den Fällen des § 26 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird die Abgabeschuld aufgeteilt, die sich bei Einhaltung der vorgeschriebenen Tilgung für den Beginn des Erlaßzeitraums ergibt. (2) Die Grundsätze der §§ 12 und 13 gelten entsprechend. Abweichend von § 12 Abs. 4 sind jedoch die Einheitswerte, die für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt galten, und die vorgehenden Belastungen in ihrer Höhe an dem in-Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt anzusetzen. § 30 Aufteilung aus Anlaß der Aufteilung der Umstellungsgrundschuld (1) In den Fällen des § 26 Abs. 2 wird die Abgabeschuld vom Zeitpunkt der Aufteilung der Um-stellungsgrundschuld aufgeteilt. (2) Der Aufteilung ist das Verhältnis zugrunde zu legen, in dem die Umstellungsgrundschuld aufgeteilt worden ist. § 31 Aufteilung auf Antrag (1) In den Fällen des § 26 Abs. 3 wird die Abgabeschuld aufgeteilt, die sich bei Einhaltung der vorgeschriebenen Tilgung für den Beginn des Monats ergibt, in dem die Aufteilung beantragt worden ist. (2) In den Fällen des § 26 Abs. 3 Nr. 1 bestimmen sich die Abgabcschulden, die infolge der Auf- teilung auf den einzelnen Eigentumsbruchteilen ruhen, nach dem Verhältnis der Eigentumsbruchteile; vorgehende Belastungen sind dabei nicht abzusetzen. In den Fällen des § 26 Abs. 3 Nr. 2 gelten die Grundsätze des § 12 entsprechend; abweichend von § 12 Abs. 4 sind jedoch die Einheitswerte, die für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt galten, und die vorgehenden Belastungen in ihrer Höhe an dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt anzusetzen. (3) Eine von den in Absatz 2 bezeichneten Grundsätzen abweichende Aufteilung der Abgabeschuld ist auf Antrag zulässig, wenn die beantragte Art der Aufteilung die Sicherheit der öffentlichen Last nicht gefährdet. Der Antrag muß zugleich mit dem Antrag nach § 26 Abs. 3 gestellt werden. § 32 Mehrere Voraussetzungen für die Aufteilung Liegen mehrere Voraussetzungen für die Aufteilung vor, so ist die Abgabeschuld in der Höhe aufzuteilen, die sich für den nach den §§27 bis 31 frühesten zulässigen Aufteilungszeitpunkt ergibt. 9. öffentliche Last (§111 des Gesetzes) § 33 öffentliche Last in den Fällen des § 1 (1) In den Fällen des § 1 gilt der Schuldner der Verbindlichkeit für die aus ihr entstandene Abgabeschuld mit Wirkung vom 21. Juni 1948 als Eigentümer des Grundstücks im Sinne des § 111 Abs. 3 des Gesetzes. (2) Ist der Schuldner der Verbindlichkeit bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit anderen Personen nach Bruchteilen oder zur gesamten Hand Eigentümer des Grundstücks geworden, so gelten die Vorschriften des § 34 sinngemäß. § 34 öffentliche Last in den Fällen des § 3 (1) War der Schuldner der Verbindlichkeit am 20. Juni 1948 mit anderen Personen nach Bruchteilen Eigentümer des Grundstücks, so ruht die öffentliche Last nur auf dem Anteil des Schuldners. (2) War der Schuldner an der Verbindlichkeit am 20. Juni 1948 mit anderen Personen zur gesamten Hand Eigentümer des Grundstücks, so ruht die öffentliche Last auf dem gesamten Grundstück) §111 Abs. 3 des Gesetzes gilt nur für den Schuldner. Haben sich die Berechtigten hinsichtlich des Grundstücks auseinandergesetzt, so sind die nicht dem Schuldner zustehenden Miteigentumsanteile an dem Grundstück auf Antrag ihrer Inhaber aus der Haftung für die Abgabeschuld zu entlassen. Ist der Schuldner auf Grund der Auseinandersetzung zu einem geringeren Teil an dem Grundstück berechtigt, als seinem Anteil an dem Gesamthand- Nr. 42 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1956 775 vermögen entspricht, und ist dadurch die Sicherheit der öffentlichen Last gefährdet, so kann die Haf-tungsentlassung davon abhängig gemacht werden, daß mit dem Schuldner wegen der öffentlichen Last auf seinem Miteigentumsanteil eine Regelung nach § 111 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes getroffen wird. Ist der Schuldner auf Grund der Auseinandersetzung vom Eigentum an dem Grundstück ausgeschlossen, so kann die Haftungsentlassung davon abhängig gemacht werden, daß der Schuldner eine persönliche Abgabeverpflichtung eingeht und, soweit das Finanzamt es für erforderlich erachtet, eine andere ausreichende Sicherheit bestellt. § 35 öffentliche Last in den Fällen des § 4 In den Fällen des § 4 ruht die öffentliche Last, wenn dem Schuldner ein Grundstück gehört, auf diesem. Grundstück und, wenn dem Schuldner mehrere Grundstücke gehören, als Gesamtbelastung auf diesen Grundstücken. § 36 öffentliche Last in den Fällen der §§8 und 9 (1) In den Fällen der §§ 8 und 9 ruht die öffentliche Last wegen aller Abgabeschulden, die aus Belastungen der in die Zusammenfassung einbezogenen Grundstücke entstanden sind, als Gesamtbelastung auf dem HGA-Grundstück. (2) Bei der Zwangsversteigerung eines einzelnen Grundstücks bestimmt sich der Befriedigungsrang hinsichtlich der Abgabeschulden aus Verbindlichkeiten, die nicht an diesem Grundstück gesichert waren, nach § 113 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes, bei der Zwangsverwaltung nach § 114 Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes; das Vorrecht gilt für alle Rechte, die bei Rechtskraft des Zusammenfassungsbescheids bestanden. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für den Befriedigungsrang des Teiles einer Abgabeschuld, der in den in Absatz 1 bezeichneten Fällen dem Unterschiedsbetrag zwischen einem niedrigeren Minderungsbetrag nach § 100 des Gesetzes (Herabsetzungsbetrag nach § 103 oder § 104 des Gesetzes) und einem höheren, für die Umstellungsgrundschuld gewährten Verzichtsbetrag nach § 3 a (§3a oder § 3b oder § 3c) des Hypothekensicherungsgesetzes entspricht. § 37 öffentliche Last in den Fällen des § 26 (1) Soweit die Abgabeschuld aufgeteilt wird, ruht die öffentliche Last wegen der aus der Aufteilung entstandenen einzelnen Abgabeschulden von der Rechtskraft des Aufteilungsbescheids ab jeweils auf den Grundstücken (Eigentumsbruchteilen), für die die einzelnen Abgabeschulden ermittelt sind. (2) Soweit die Abgabeschuld von der Aufteilung nicht betroffen ist, bleibt die öffentliche Last als Gesamtbelastung der Grundstücke (Belastung des Grundstücks) bestehen. 10. Durchführung der Veranlagung (§§ 125 und 138 des Gesetzes) § 38 Verteilungsfoescheid über die Teilbeträge einer Verbindlichkeit, die auf verschiedene Grundstücke entfallen, ist ein selbständiger Bescheid (Verteilungsbescheid) zu erteilen, wenn die gesonderte Ermittlung der Schuldnergewinne vorgeschrieben ist. § 39 Keine Festsetzung kleiner Abgabeschulden (1) Würde die Abgabeschuld voraussichtlich weniger als zwanzig Deutsche Mark betragen, so ist sie auf null Deutsche Mark festzusetzen. In diesem Falle sind nach den §§ 105 und 134 des Gesetzes erbrachte Leistungen zu erstatten. (2) Absatz 1 gilt nicht für Abgabeschulden, die in § 101 Abs. 1 des Gesetzes geregelt sind. § 40 örtliche Zuständigkeit der Finanzämter (1) Die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter für die Erteilung von Verteilungsbescheiden bestimmt sich nach § 138 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes. (2) Nach Verteilung der Verbindlichkeit sind ihre einzelnen Teile bei der Anwendung des § 138 des Gesetzes wie Verbindlichkeiten zu behandeln, die ausschließlich an dem Grundstück gesichert waren, auf das der Teil der Verbindlichkeit entfällt. 11. Besondere Vorschriften für ungesicherte Verbindlichkeiten (§ 92 des Gesetzes) § 41 Begriff der ungesicherten Verbindlichkeit Als ungesicherte Verbindlichkeit gilt bei einem Unternehmen, das nach § 161 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Gesetzes der Kreditgewinnabgabe nicht unterliegt, auch eine Verbindlichkeit, die am 20. Juni 1948 durch Grundpfandrecht an einem nicht im Eigentum des Schuldners stehenden Grundstück gesichert war. § 42 Bauliche Finanzierung von Grundstücken, die vor dem 21. Juni 1948 veräußert worden sind (1) Für die bauliche Finanzierung bestimmter Grundstücke im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) eingegangene ungesicherte Verbindlichkeiten werden, wenn die Grundstücke sämtlich vor dem 21. Juni 1948 veräußert worden sind, wie Verbindlichkeiten behandelt, die am 20. Juni 1948 durch letztrangige Gesamtgrundpfandrechte an allen dem Schuldner am 20. Juni 1948 und noch bei Inkrafttreten des Gesetzes gehörigen Grundstücken gesichert waren. (2) Für die bauliche Finanzierung bestimmter Grundstücke im Geltungsbereich des Grundgesetzes 776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I oder in Berlin (West) eingegangene ungesicherte Verbindlichkeiten werden, wenn eines oder einige der Grundstücke vor dem 21. Juni 1948 veräußert worden sind, wie Verbindlichkeiten behandelt, die am 20. Juni 1948 durch letztrangige Grundpfandrechte oder Gesamtgrundpfandrechte an den Grundstücken gesichert waren, für deren bauliche Finanzierung sie eingegangen sind, soweit diese Grundstücke dem Schuldner am 20. Juni 1948 noch gehörten. § 43 Anwendung der Vorschriften über gesicherte Verbindlichkeiten Die Vorschriften dieser Verordnung über gesicherte Verbindlichkeiten gelten, soweit nicht nachstehend etwas Besonderes bestimmt ist, in den Fällen der in § 92 des Gesetzes bezeichneten Verbindlichkeiten entsprechend. § 44 Ungesicherte Verbindlichkeiten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes Der Schuldnergewinn aus der Umstellung einer ungesicherten Verbindlichkeit, die nicht zur baulichen Finanzierung bestimmter Grundstücke eingegangen ist, wird zur Hypothekengewinnabgabe insoweit nicht herangezogen, wie der Kredit außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) verwendet worden ist. § 45 Befreiung ungesicherter Verbindlichkeiten Die Schuldnergewinne aus ungesicherten Verbindlichkeiten sind von der Abgabepflicht ausgenommen, wenn es sich um Verbindlichkeiten der im folgenden genannten Art handelt: 1. Verbindlichkeiten aus Spareinlagen bei Unternehmen mit eigener Spareinrichtung; 2. Verbindlichkeiten aus solchen jederzeit kündbaren Mieterdarlehen, die durch die Umwandlung von Spareinlagen entstanden sind, als die frühere Spareinrichtung des Unternehmens nicht mehr als besondere Spareinrichtung im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1955) in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 23. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1047) und vom 18. September 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 211) weitergeführt wurde; 3. dinglich nicht gesicherte Schuldverschreibungen, deren Schuldkapital mit einer nicht über sechs Monate währenden Frist jederzeit kündbar war. § 46 Gesonderte Ermittlung des Schuldnergewinns bei ungesicherten Verbindlichkeiten, die als an mehreren Grundstücken gesichert gelten (1) Der Schuldnergewinn aus einer ungesicherten Verbindlichkeit, die nach § 92 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes als an mehreren Grundstücken gesichert gilt, wird jeweils gesondert für den Teilbetrag der Verbindlichkeit ermittelt, der auf das einzelne Grundstück oder unter den Voraussetzungen des § 6 auf das einzelne im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) belegene Grundstück entfällt. Auf die Erfüllung der in § 11 Abs. 1 bezeichneten besonderen Voraussetzungen kommt es nicht an. (2) Eine gesonderte Ermittlung des Schuldnergewinns findet nicht statt, soweit mehrere Grundstücke nach § 8 ein HGA-Grundstück bilden. § 47 Verteilungsmaßstab in den Fällen des § 46 In den Fällen des § 46 bestimmen sich die Teilbeträge der Verbindlichkeit nach dem Verhältnis der Einheitswerte der Grundstücke. Maßgebend sind bei den von einem Kriegsschaden betroffenen Grundstücken die auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Schadenseintritt festgestellten Einheitswerte und bei den übrigen Grundstücken, soweit sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes belegen sind, die für den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswerte oder, soweit sie in Berlin (West) belegen sind, die für den 1. April 1949 geltenden Einheitswerte. § 48 Befriedigungsrang der AbgafoeschuMen aus ungesicherten Verbindlichkeiten (1) Bei der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Befriedigungsrang der öffentlichen Last hinsichtlich der Abgabeschulden aus ungesicherten Verbindlichkeiten nach § 113 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes, bei der Zwangsverwaltung nach § 114 Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes. (2) Ruht in Fällen, in denen die Verbindlichkeit zur baulichen Finanzierung eines bestimmten Grundstücks eingegangen war, die öffentliche Last nach § 36 Abs. 1 auch auf einem anderen Grundstück, so gilt bei der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des anderen Grundstücks das Vorrecht nach § 113 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes hinsichtlich der aus der Verbindlichkeit entstandenen Abgabeschuld für alle Rechte, die bei Rechtskraft des Beschlusses über die Zusammenfassung (§ 8 oder § 9) an dem anderen Grundstück bestanden. 12. Änderung der 4. und 6. AbgabenDV-LA § 49 Änderung der 4. AbgabenDV-LA In der 4. AbgabenDV-LA vom 8. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. 1952 I S. 662) treten an die Stelle der §§6 und 7 die folgenden Vorschriften: "§ 6 Leistungsrechnung (1) Die beauftragten Stellen haben die Soll-und Ist-Beträge für jede Abgabeschuld in einer Form nachzuweisen, die die Nachprüfung ermög- Nr. 42 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1956 777 licht. Dabei sind Zinsen und Tilgungsbeträge getrennt zu buchen; Leistungen, die nach Art von Rentenleistungen zu entrichten sind, sind wie Tilgungsbeträge zu behandeln. (2) Die Sollstellungen sind auf Grund eines vom Finanzamt erteilten Abgabebescheids oder Vorauszahlungsbescheids vorzunehmen. Beträge, die nach § 105 Abs. 1 oder § 134 Abs. 1 des Gesetzes zu entrichten sind, sind auch ohne besondere Anordnung zum Soll zu stellen; erweisen sie sich als unrichtig, so hat die beauftragte Stelle die Sollstellung ohne Anordnung des Finanzamts zu ändern. (3) Die beauftragten Stellen haben jeweils das Gesamt-Soll und das Gesamt-Ist für die Abgabeschulden, die mit den in einem Lande belegenen Grundstücken zusammenhängen, nach dem Stande am Ende eines jeden Rechnungsjahrs innerhalb eines Monats an die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 bezeichnete Landesbehörde zu melden. Dabei sind die Beträge nach Absatz 1 Satz 2 aufzuteilen. Außerdem kann von den beauftragten Stellen die Erläuterung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Gesamt-Soll und dem Gesamt-Ist verlangt werden. (4) Die Landesbehörde veranlaßt bei ihrer Kasse Sollstellungen auf Grund des nach Absatz 3 gemeldeten Gesamt-Solls. § 7 Vermögensrechnüng (1) Die beauftragten Stellen haben für jede Abgabeschuld, die durch Abgabebescheid festgesetzt ist (§ 125 des Gesetzes), buchhalterische Aufzeichnungen in einer Form zu führen, die die Nachprüfung ermöglicht. Darin sind als Unterlage für die in Absatz 2 vorgeschriebene Gesamtnachweisung nachzuweisen 1. die Höhe der Abgabeschuld am 21. Juni 1948 (§ 102 des Gesetzes) und, falls diese Höhe sich infolge Berichtigung, Rechtsmittelentscheidung oder eines auf den Entstehungszeitpunkt der Abgabeschuld zurückwirkenden Korrekturerlasses geändert hat, auch die Höhe der Abgabe-schuld, die infolgedessen für den 21. Juni 1948 zum Ende eines bestimmten Rechnungsjahrs feststeht; 2. die Höhe (noch zu tilgender Betrag) der Abgabeschuld am Ende der einzelnen Rechnungsjahre. (2) Die beauftragten Stellen haben jeweils nach dem Stande am Ende eines Rechnungsjahrs für die Abgabeschulden, die die in einem Lande belegenen Grundstücke betreffen, eine Gesamtnachweisung aufzustellen und innerhalb eines Monats der von der obersten Finanzbehörde des betreffenden Landes bestimmten Stelle einzureichen. Die Gesamtnachweisung muß enthalten 1. die Zahl der festgesetzten Abgabeschulden; 2. den Gesamtbetrag der festgesetzten Abgabeschulden am 21. Juni 1948; 3. den Gesamtbetrag (noch zu tilgenden Betrag) der festgesetzten Abgabeschulden am Ende des Rechnungsjahrs." § 50 Änderung der 6. AbgabenDV-LA (1) In § 1 der 6. AbgabenDV-LA vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1032) gilt der Hinweis auf die 4. AbgabenDV-LA für die 4. AbgabenDV-LA vom 8. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 662) in der Fassung des § 49 der vorliegenden Verordnung. (2) Die Nummern 9 bis 11 in § 1 der 6. AbgabenDV-LA werden durch die Nummern 9 bis 12 in der folgenden Fassung ersetzt: "9. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt ergänzt: »Dabei sind Vorauszahlungen und endgültige Beträge auf Grund des Abgabebescheids und bei den letzteren Zinsen... «. 10. § 6 Abs. 2 gilt in folgender Fassung: »(2) Die Sollstellungen sind auf Grund eines vom Finanzamt erteilten Abgabebescheids oder Vorauszahlungsbescheids oder auf Grund eines vom Finanzamt zugesandten Sollkartenauszugs, durch den die Erhebung rückständiger oder laufender Vorauszahlungen nach § 158 des Gesetzes auf die beauftragte Stelle übergeht, vorzunehmen.« 11. In § 7 wird Abs. 1 Nr. 1 wie folgt gefaßt: »1. die Höhe der Abgabeschuld a) am 25. Juni 1948 (§ 102 in der Fassung des § 142 Abs. 2 des Gesetzes) und b)s am 1. April 1952 und, falls diese Höhe sich infolge Berichtigung oder aus sonstigen Gründen (Rechtsmittelentscheidung, Korrekturerlaß, Herabsetzung usw.) geändert hat, auch die Höhe der Abgabeschuld, die infolgedessen für den 25. Juni 1948 und den 1. April 1952 zum Ende eines bestimmten Rechnungsjahrs feststeht;«. 12. In § 7 wird Abs. 2 Nr. 2 wie folgt gefaßt: »2. den Gesamtbetrag der festgesetzten Abgabeschulden a) am 25. Juni 1948 und b) am 1. April 1952;«". 13. Schlußvorschriften § 51 Anwendung der Verordnung in Berlin (West) (1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes auch in Berlin (West). (2) Bei Grundstücken, die in Berlin (West) belegen sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maßgabe, daß 1. in den §§ 1 bis 4, 14, 28, 34, 41 und 42 an die Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948, 778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I 2. in § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 33 und § 42 an die Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni 1948, 3. in § 8 Abs. 4 und § 18 an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949 und 4. allgemein an die Stelle des § 100 des Gesetzes § 100 in der Fassung des § 144 des Gesetzes und an die Stelle des § 103 des Gesetzes § 103 in der Fassung des § 146 des Gesetzes und ferner 5. in § 7 an die Stelle des § 106 des Gesetzes § 147 des Gesetzes, 6. in § 11 an die Stelle des § 106 des Gesetzes § 147 des Gesetzes, 7. in § 36 Abs. 2 an die Stelle des § 113 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes § 150 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes und an die Stelle des § 114 des Gesetzes § 151 des Gesetzes, 8. in § 39 Abs. 1 an die Stelle der Worte "nach den §§ 105 und 134" die Worte "nach § 158" und in § 39 Abs. 2 an die Stelle der Worte "§ 101 Abs. 1" die Worte "§ 101 Abs. 1 in der Fassung des § 145", 9. in § 41 an die Stelle des § 161 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Gesetzes § 189 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Gesetzes, 10. in § 43 an die Stelle der Worte "§ 92 des Gesetzes" die Worte "§ 92 in der Fassung des § 143 des Gesetzes" und 11. in § 40 an die Stelle des § 113 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes § 150 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes und an die Stelle des § 114 des Gesetzes § 151 des Gesetzes § 52 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. treten. Bonn, den 31. August 1956. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher Für den Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde Y/esen Dr. Balke Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln – Druck: Bundesdruckerei, Bonn. Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM4,–, für Teil II = DM3,– (zuzüglich Zustellgebühr). Einzelstücke je angefangene 24 Seilen DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) – Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt" Köln 3 99. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebähren.